166 Millionen; 1871: 144 Millionen; 1872; 221 Millionen; 1873: 166 Millionen; 1874 endlich 4,176,697 Rubel. Die Einnahmen steigerten sich in denselben Jahren um folgende Beträge: 1869 um 368 /ig Millionen Rubel; 1879 um 23 Millionen; 1871 um 27 Millionen; 1872 um 141 Millionen; 1873 um 1446 Millionen; 1874 um 19,721,269 Rubel, d. h. um den mehr als vierfachen Betrag des Wachsthums der Aus⸗ gaben in demselben Jahre. . .
Aus dem Jahrbuch“ des Finanz⸗Ministeriums ist zu ent⸗ nehmen, daß im Jahre 1874 50 neue Aktiengesellschaften be⸗ stätigt wurden mit einem Gesammtkapital von 47,469, 100 Rubel in Kreditbillets und 100,289,470 Rubel in klingender Münze. Im Jahre 1873 wurden 113 Aktiengesellschaften bestätigt. Im Ganzen wurden von 1799 bis 1874 in Rußland 609 Aktien- gesellschaften bestätigt, mit einem Gesammtkapital von 187, 33, 020 Rubel in Kreditbillets und 1,327,296, 705 Rubel in klingender Münze. Von diesen 609 Aktiengesellschaften kamen 42 nach erhaltener Konzession nicht zu Stande und 54 gingen ein. Das Gesammtkapital der nun bestehenden 513 Attiengesellschaften vertheilt sich folgendermaßen: Kommerzbanken: 70 4090 009 Ru⸗ bel in Kreditbillets; ländliche Kreditbanken 29,700,000 Rubel in Kreditbillets; Handels- und Industrie⸗-Genossenschaften 307,637, 200 Rubel in Kreditbillets und 41,050, 0090 Rubel in klingender Münze; Assekuranzgesellschaften 41,740 000 Rubel in Kreditbillets; Dampfschiffahrts-Gesellschaften 43709000 Rubel in Kreditbillets und 3,600, 000 Rubel in klingender Münze; Eisenbahn⸗Gesellschaften 175,285,620 Rubel in Kreditbillets und 1,224, 648,705 Rubel in klingender Münze. .
Die Entnahme der vorschriftsmäßigen Handelsscheine für den Betrieb des Handels zeigt, daß in den Jahren 1870-1873 der Hausirhandel abgenommen hat, dagegen der regelmäßigere Handel in steter Zunahme begriffen ist.
Für den Handelsbetrieb erster Gllde wurden entnommen 1870: 3907, 1871: 4139, 1872: 4201, 1873: 4307 Handels⸗ scheine; dazu halbjährige Handelsscheine 1370: 106, 1871: 120, 1872: 124, 1873: 156.
Für den Handelsbetrieb zweiter Gilde wurden an Handels⸗ scheinen entnommen 1870: 74,261; 1871: 77420; 1872: Si, 213; 1873: 84,240; dazu halbjährige Handelsscheine 3185; 2958; 3975; 4193.
Für Betrieb des Kleinhandels (des Kramhandels) wurden an Handelsscheinen ausgenommen 1870; 169,128; 1871: 175,530; 1872: 178,132; 1873: 182484; dazu halbjährige Scheine: 13,388; 14355; 15, 025; 15,577.
Für den Hausirhandel stellt sich in den genannten Jahren die Zahl der entnommenen Handelsscheine so dar: 20467 20,641; 21,002; 20012; dazu die Zahl der blos halbjährigen Scheine: 4068; 4230; 3638; 3898.
Nicht eingerechnet sind hierbei einige besondere Gattungen von Handelsscheinen, deren Aufzählung dem auswärtigen Handel ge⸗ genüber — wegen Mangels an ganz entsprechenden Analogien — zu keinen Vergleichungen Raum giebt.
Das Novemberheft des „Europäischen Boten“ giebt unter Anderem auch eine statistische Uebersicht der weiblichen Bevölke⸗ rung St. Petersburgs. Diese Uebersicht verdient deshalb beson⸗ dere Beachtung, weil aus den statistischen Daten unzweifelhaft hervorgeht, daß der Drang der russischen Frauen und Mädchen, Etwas zu erlernen oder ein Studium zu betreiben, ein Resultat der ökonomischen Nothlage ist, und daß die Emanzipationssucht sich nur auf einzelne Beispiele beschrankt. In St. Petersburg giebt es auf 374,248 männliche Einwohner 288 000 weibliche, wovon 23 Proz. Mädchen unter 16 Jahren sind. Trotz dieses für die Frauenwelt anscheinend günstigen Verhältnisses ist die Aussicht auf zureichende Versorgung nicht bedeutend. Ein ganz außerordentlich großer Theil der Frauen kann gar nicht von dem Arbeitsertrage der Familien⸗ häupter leben, und ein anderer großer Theil muß durch eigene Thätigkeit wenigstens einen Beitrag zur Wirthschaft liefern. In Berlin sind 39 Proz. der erwachsenen Frauenzimmer auf eigene Thätigkeit angewiesen, in London 49 Proz, in Petersburg aber 59 Proz. Circa 107, 00 erwachsene Frauenzimmer müssen in Peters⸗ burg selbstthätigem Erwerbe nachgehen und nur 18,009 Frauen sind so gestellt, daß sie gar keines Nebenerwerbes beoürfen. Von den Mädchen unter 16 Jahren muß in Berlin 1 Proz. selbst⸗ thätig seinen Erwerb suchen, in London 3 Proz, in St. Peters⸗ burg müssen aber von den 64,900 Mädchen unter 16 Jahren wenigstens 66 Proz. sich ihren Erwerb selbst suchen. Von alten Frauen über 50 Jahre werden in Berlin 44 Proz. von den betreffenden Familien unterstützt, in London 60 Proz., in St. Petersburg aber nur 35 Proz. Da diese Sachlage — wenn auch nicht ziffermäßig — in Rußland allgemein bekannt ist, und nicht jede Dame Erzieherin werden kann, so ist die Richtung auf zeitiges Erlernen eines ersprießlichen Fäches eine allgemeine, und die russischen Gesetze räumten den Frauen in Bezug auf Erwerbs⸗ und Vermögensrechte eine bei weitem grö⸗ ßere Selbständigkeit ein, als die Gesetze anderer Länder. Mit Ausschluß der Damen, die sich für die Bühne oder als Er⸗
zieherinnen ausbilden, giebt es in St. Petersburg gegenwärtig in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen, gewerblichen und anderen Lehranstalten über 1800 Damen, die sich zu einer selbständigen Erwerbthätigkeit vorbereiten. Auch günstig verhei⸗ rathete Frauen greifen zuweilen, wenn ihr Mann vor Erlangung einer ausreichenden Pension stirbt, zu dem Diplom, welches sie in ihrer Jugend sich erworben.
Rach den Angaben der Rittichschen ethnographischen Karte von Rußland giebt es im Zarenreiche 59 Sprachen und 115 Dialekte; auf die Kaukasusländer allein kommen 68 Dialekte. Von der Bevölkerung des europäischen Rußland sind 88 Proz. arischer, 43 Proz turanischer, 4 ural⸗altaischer und 36 Proz. semitischer Abstammung. Von den 88 Proz. arischer Abstam⸗ mung sind 815 Proz. Slaven, 31 Proz. Litthauer und Letten, 14 Proz Deutsche, 1 Proz. Gräco⸗Romanen. Von den Slaven sind 7446 Proz. russischer und 6t Proz. polnischer Abstammung: von den Russen kommen 493 Proz. allein auf die großrussische Varietät, so daß (wie einst der „Golos“ nachwies) die Großrussen wirk⸗ lich nahezu die Hälfte, und alle nationalrussischen Stämme zu⸗ sammen 3 der Gesammtbevölkerung des europäischen Rußland vorstellen.
Die Krise, welche beim Zusammenbruch der Moskauer Commerz⸗ und Leihbank einzutreten drohte, wurde durch um⸗ sichtiges Eintreten der Regierung abgewandt.
Die neue Aushebung nach den Grundsätzen der allgemeinen Wehrpflicht hat begonnen, und zwar werden diesmal von eirca 700 000 jungen Leuten, die das 21. Lebensjahr vollenden, 180,000 in die aktive Armee eingestellt. Im vorigen Jahre wurden von 700 000 nur 150,000 beansprucht, doch tritt jetzt keinerlei Erhöhung der Präsenzziffer der aktiven Armee ein, in⸗ dem die eingetretenen Beurlaubungen den Mehranspruch bei Weitem übersteigen.
Ein ganz besonders wichtiges Ereigniß war im November der Empfang des schwedischen Reisenden Nordenskiöld, welcher den Seeweg zum Jenisei entdeckt hatte. In den zahlreichen Ova⸗ tionen und Empfangsreden, die ihm gewidmet wurden, kam die Ueherzeugung zum Ausdruck, daß solche Entdeckungen, welche die Realisirung unserer Aufgabe — zwischen Europa und Asien die Kultur zu vermitteln — fördern oder ermöglichen, ganz besonderer allseitiger Anerkennung würdig sind. Sibirien wird setzt als ein Land betrachtet, welches ebenso wie alle andern Provinzen Ruß⸗ lands an der Kulturarbeit des Ganzen Theil zu nehmen hat, und die Entdeckung neuer Seewege ist da ein hochwichtiges Faktum. In diesem Sammer wurden die sibirischen Flüsse auf Erweiterung des Flußschiffahrts⸗Verkehrs untersucht, und jetzt interessirt man sich lebhaft für die Projekte zu Eisenbahnverbin⸗ dungen nach Sibirien und nach Centralasien. Man empfindet es als ein Glück, daß die Friedenspolitik der Regierung allen Kreisen eine ungetheilte Hingabe an die inneren Kultur⸗A Arbeiten gestattet.
Nr. 51 des Gentral⸗Blatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden Inhalt: I) Finanz⸗ wesen: Bekanntmachung vom 16. Dezember 1875, betr. die Gültigkeit der von der Preußischen Bank aucgestellten Banknoten als Noten der Reichsbank; — Nachweisung über die am 30. November 1875 im Umlaufe beziehungsweise im eigenen Bestande der deutschen Zettel⸗ banken vorhanden gewesenen, sowie auch der nach erfolgter Einlssung vernichteten Banknoten; — Status der deutschen Notenbanken Ende November 1875; — Ankauf von Gold durch die Preußische Bank. 2) Allgemeine Verwaltungssachen: Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. 3) Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. 4) Zell! und Steuerwesen: Kompetenzen von Steuerstellen. 5) Eisenbahnwesen: Eröffnung der Bahnstrecken Posen⸗ Kreuzburg und Neumünster Oldesloe. 6) Heimathwesen: zwei Er— kenntnisse des Bundesamts für das Heimathwesen. 7) Konsulatwesen: Entlassungen; — Exequatur -⸗Ertheileng; — Zuweisung von Konsular⸗ Amt sbezirken.
Vereinswesen.
Im Auftrage des Vereins für Sozialpolitik hatten.
die HH. Professoren Dr. Nasse und Dr. Held in Bonn Ende No⸗ vember ein Schreiben an den Vorsitzenden der ständigen Deputation des vol ksCUwirthschaftlichen Kongresses, den Reichstags⸗Ab⸗ geordneten, Justiz'Rath Dr. Braun, gerichtet, in welchem sie dem= selben folgenden Vorschlag machten: „Von verschiedenen Mitgliedern beider Vereinigungen ist in den letzten Jahren der Gedanke aus— gesprochen worden, daß ein gegenseitiger Besuch der Jahresversammlungen beider Vereine wünschengwerth sei, und auch der Ausschuß des Vereins für Sozialpolitikhat nicht verkennen können, daß auf diese Weise wahrscheinlich eine vielseitigere und erschöpfendere Erörterung der auf den Versammlungen zur Verhandlung gestellten Fragen, sowie ein besseres Verständniß der auseinandergehenden Ansichten erzielt werden könne. Die Einladungen, welche die Ausschüsse beider Vereine schon füher an die Ausschußmitglieder des anderen Vereins haben ergehen lassen, entsprachen diesen Gedanken, hatten aber wenig Erfolg. Offenbar haben nur wenige Mitglieder beider Vereine die Zeit gefun⸗ den, um zwei Versammlungen zu besuchen, und es läßt sich voraus— sehen, daß auch künftigz Männer, die in ihrem Berufskreise vollauf zu thun haben, in der Regel außer Stande sein werden, im Laufe von wenigen Monaten an zwei derartigen, gewöhnlich in verschie⸗ denen Theilen Deutschlands stattfindenden Kongressen Theil zu
nehmen. Der Ausschuß des Vereins für Sozialpolitik erlaubt sich Zher vorzuschlagen, es möge zwischen beiden Vereinigungen ein Ab- kommen dahin getroffen werden, daß von nun ab dieselben abwechselnd ein und das andere Fahr ihre Versammlungen halten, so daß dann in dem einen Jahre der volkswirthschaftliche Kongreß, in dem anderen der Verein für Sozialpolitik tagen würde, und die Mitglieder beider Vereinigungen an jeder Versammlung theilnehmen könnten. Die Ent⸗= scheidung darüber, von welcher Seite im nächsten Jahre die Ver— sammlung zu veranstalten wäre, überläßt der Verein für Sozialpolitik dem volkswirthschaftlichen Kongreß. Alle näheren Bestimmungen der Uebereinkunft würden weiterer, womöglich mündlicher Uebereinkunft vorbehalten bleiben. .
Die ständige Deputatien des volkswirthschaftlichen Kongresses hat hierauf einstimmig beschlossen, auf den Antrag in der Art einzu- gehen, daß in 1876 nur der volkswirthschaftliche Kongreß, in 1877 aber nur der Verein für Sozialpolitik tagt, und die Theilnehmer des einen Kongresses auch den anderen besuchen können. Der nächste volkswirthschaftliche Kongreß wird im September 1876 in Bremen, der nächste Verein für Sozialpolitik im Oktober 1877 in Eise⸗ nach tagen. Für den nächsten volkswirthschaftlichen Kongreß ist vorzugsweise die Eisenbahnfrage in Aussicht genommen, nament⸗ lich auch die Frage des Ankaufs sämmtlicker Partikularstaats⸗ und Privateisenbahnen durch das Reich. Zur Feststellung der Aus⸗ führungsmodalitäten für die Kooperation der beiden bisher getrennten politisch ökonomischen Vereinigungen werden in nächster Zukunft Delegirte des Vereins für Sozialpolitik und des volkswirthschaft⸗ lichen Kongresses zusammentreten; der letztere hat seine , bereits ernannt; es sind die Abg. Justiz⸗Rath Dr. Braun und Rickert (Danzig, sowie Dr. Alexander Meyer.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Die französische geographische Gesellschaft hat folgende auswärtige Gelehrte zu ihren korrespondirenden Mit glriedern ernannt: General Baeyer, Begründer der internationalen geodätischen Gesellschaft, Dr. F. V. Hayden, Dr. v. Hochstätter, Prä⸗ sident der Wiener geographischen Gesellschaft, General Humphreys, Chef der Militär⸗Ingenieurschule der Vereinigten Staaten, Hrn. J. Hunfalvy, Präsident der geographischen Gesellschaft in Pest, Oberst Montgomerie im eglife fes br Bien ? Sir Henry Rawlin⸗ son, Präsident der Königlichen geographischen Gesellschaft in London, Hrn. Rivelens, Bibliothekar der Stadt Brüssel, Hrn. Nicolas Si⸗ vertzkoff, der Reisende in Mittelasien, Dr. Forvell, Begleiter von Nor⸗ denstjölds erster Reise nach Spitzbergen, Oberst Versteeg, früher Re⸗ sident in niederländisch Indien, und Hin. Vorsage, den bekannten dänischen Alterthumsforscher.
— Das soeben erschienene 10. Heft, XI. Bandes, der „Philo sophischen Monatshefte“, von Dr. E. Bratuscheck, (Leip⸗ zig, Erich Koschny), enthält folgende Abhandlungen: Eine Untersuchung über die Wahrnehmbarkeit der Erscheinungen und die Unwahrnehmbarkeit der Wesen. Von Maximilian Droßbach. (Schluß). — Zur Charakteristik der „Gesinnungs⸗Philosohhie“ der Gegenwart. Von Dr. Alexius Meinong in Wien. — Zum Atome Mythus. Kant vertheidigt gegen Dr. Ludwig Weis von Gust. Knauer, Pfarrer in Frienstädt bei Erfurt. — Die Philosophie in Nordamerika. Nach Dr. Porter, Direktor des Yale Kollege. (Schluß).
Gewerbe und Handel.
Das hiesige Königliche Stadtgericht weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, daß nach 5. 8 des mit dem 1. Januar 1876 in Kraft tretenden Gesetzes vom 19. Juli 1875 über das Hinterlegungswesen im Falle der Hinterlegung von Werth⸗ papieren die Depositalbeamten nicht verpflichtet sind: die Aue loosung oder Kündigung der Werthvapiere zu überwachen und für die Ein⸗ ziehung neuer Zins, oder Dividendenscheine oder der Beträge fälliger Zins⸗ oder Divwidendenscheine von Amtswegen zu sorgen.
— Der Geschäftsbericht der Adler⸗Bierbrauerei⸗Aktien Gesellschaft weist einen Reingewinn von nur 11,612 M nach, wozu 10638 SV Gewinnvortrag aus dem Vorjahre traten. Hiervon wurden 580 S zu Abschreibungen verwendet, 11,826 S½ als Zinsen à 6x auf die begebenen 197, 100 S Stammpriorüäten bezahlt und 244 M auf ueue Rechnung vorgetragen. Der Bruttoertrag be⸗ zifferte sich auf 362.928 M Dem stehen gegenüber Betriebskosten⸗ Konto mit 178,630 S½,, Diskont. und Zinsenkonto mit 80 961 „, Handlungsunkosten mit 8773 SPL, Beleuchtungsunkosten mit 8581 M, Assekuranzunkosten mit 2314 M, Abgaben und Lasten mit 8280 M, und Abschreibungen mit 49,774 S In der Bilanz figuriren unter den Passiven: Das Aktienkapital mit 1,950,060 (, das Prioritäts-Akftienkapital mit 197,100 M, die Hypothekenschulden mit 990,000 A1, der Reservefends mit 11,899 MS, eine Spezialreserve für etwaige Verluste mit 14,000 S, und Buchschulden mit 237,216 „e; unter den Aktiven: das Grundstückskonto mit 1,137,327 , Gebäudekonto mit 1ñ464 489 SJ, Maschinenkonto mit 240,731 , Lagergefäßkonto mit 154,142 Se, Beständekonto mit 223, 120 (, Effektenkonto mit 1380 66, Kassakonto mit 17,672 S, Hypotheken- forderungenkonto mit 6000 S6 und ausstebende Forderungen mit 53 065 ÿꝭ — In der vorgestrigen Generalversammlung wurde die Bilanz genehmigt und der Verwaltung Decharge ertheilt.
— (Nat. 3) Der Verkehr auf dem diesjährigen Weihnachts markte hat sich gegen den vorjährigen etwas gesteigert. Während im Jahre 1874 15439 Buden aufgestellt waren, sind jetzt 1557 er- richtet. Stat 874 Stellen für Weihnachtsbäume sind jetzt 1086, also 212 mehr, statt 108 Stellen für Aepfel und Nüsse sind in die⸗ sem Jahre 116 genehmigt worden.
Verkehrs⸗Anstalten.
Roches-Point, 19. Dezember. (W. T. B.) Der Dampfer „Ville Brest“ ist heute Abend 6 Uhr hier eingetroffen. Derselbe bugsirte den französischen transatlandischen Dm mpfer, Amerique“, welcher den Schaft gebrochen hatte.
Berlin, den 20. Dezember 1875.
Die Frist zur Anmeldung älterer und neuerer kunst⸗ gewerblicher Erzeugnisse, sowie älterer und neuerer Gemälde und Skulpturen für die vom 15. Juni bis 15. Oktober 1876 in München stattfindende Kunst⸗ und kunst⸗ gewerbliche Ausstellung ist bis zum 15. Februar 1876 verlängert worden.
Das Central⸗Komité für die Kunst⸗ und kunstgewerbliche Ausstellung zu München. Der Vorsitzende: K. Lüders, Geheimer Regierungs⸗Rath.
Wie bereits kurz erwähnt, ist dieser Tage im Verlage der Königlichen Geheimen Ober⸗-Hofbuchdruckerei (R. von Decker) eine Sammlung deutscher Auslieferungsverträge erschienen, auf welche wir noch einmal aufmerksam machen.
Die Sammlung ist vom Auswärtigen Amte herausgegeben und enthält einen korrekten Abdruck der vom Deutschen Reiche, vom früheren Norddeutschen Bunde, von Preußen und von Elsaß⸗ Lothringen mit auswärtigen Staaten über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher abgeschlossenen, zur Zeit noch in Kraft bestehen⸗ den Verträge und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Vorangeschickt ist eine einleitende Uebersicht, welche auch die von den einzelnen deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen noch gül⸗ tigen Verträge gleicher Art erwähnt und angiebt, wo die amt⸗ liche Publikation derselben erfolgt ist. h. ⸗
Es bestehen zur Zeit vier Auslieferungsverträge für das Reich: mit Iialien, Großbritannien, der Schweiz und Belgien, welche sich unter Nr. JI bis 4, wie die dazu ergangenen Ausfüh⸗ rungsbestimmungen unter Nr. 5 bis 8 abgedruckt finden.
Die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika
und zu Desterreich⸗Ungarn sind nicht von Reichswegen, doch aber für fast ganz Deuischland in gleichmäßiger Weise geregelt.
Die bezüglichen Bestimmungen sind sub B. der einleitenden Uebersicht angegeben und unter Nr. 9 bis 14 zum Abdruck gelangt.
Unter C. folgt sodann die Uebersicht der von einzelnen deutschen Bundes staaten abgeschlossenen noch in Kraft be⸗ findlichen Auslieferungsverträge, sowie weiterhin der Abdruck der hierunter fallenden Verträge Preußens (Nr. 15 bis 23) und Glsaß⸗Lothringens (Nr. 24 und 25).
Es ist das Format des Reichsgesetzblatts gewählt, wodurch den Besitzern die fortlaufende Ergänzung der Sammlung er⸗ möglicht wird. Auch ist, wohl aus gleicher Rücksicht, die äußere Einrichtung so getroffen, daß jede Abdrucknummer mit einem neuen Blatte beginnt und also Zwischenheftungen ermöglicht sind.
Wir glauben, daß die Sammlung einem praktischen Be⸗ dürfnisse entgegenkommt.
Aus Breslau, 18. Dezember, Abends, meldet W. T. B.“: Wie die „Schlesische Presse⸗ meldet, ist der Standesbeamte Hofferichter auf dem heutigen zweiten Termine zur Ableist ung des von ihm geforderten Eides nicht erschienen. Der Vonrsitzende des Gerichtshofes verlas ein von Hofferichter eingegangenes Schreiben, in welchem derselbe mittheilt, daß er gestern Deutschland verlassen habe. Nachdem ein Gerichtsdiener, welcher mit dem Sistirungs« befehl in die Wohnung Hofferichters abgesandt, erfolglos zurück gekehrt war, beschloß der Gerichtshof von Neuem die Verhaftung Hofferichters.
Am 19. Vormittags sah man starke schwarze Nauchsäulen aus dem Krater des Vesuvs emporsteigen. Es wird befürchtet, daß die bevorstehende Eruption von langer Dauer sein werde.
Der vor dem St. Peters burger Bezirksgerichte unter Zuziehung von Geschworenen gegen den Kommerzien⸗Rath Owsjannikoff, den
Kaufmann Lewtejew und den Kleinhändler Rudemetoff wegen Brand stiftung geführte Prozeß ist in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag beendet worden. Das Urtheil lautet gegen Owsjannikoff auf Verbannung in eine entlegene Gegend Sibiriens. Lewtejew und Rudemetoff, bei denen mildernde Umstände angenommen wurden, sind zu 9. resp. 5 jähriger Zwangsarbeit verurtheilt worden.
Theater.
Die mit dem Titel „Scherzspiel“ bezeichnete Posse ‚Geheim⸗ rath se Töchter“ von Emil Pohl, welche am Sonnabend im Wallnertheater zur Aufführung kam, war bei übermäßigen Län⸗ gen so arm an guten Scherzen, Couplets und neuen Witzen, daß das Stück trotz aller Bemühungen der Darsteller, — der Damen Wegner, Bredow und Berg und der Herren Helmerding, Formes, Kadelburg und Wilken — nur kaum bis zu Ende gespieli werden konnte. Seinen Höhepunkt erreichte der Mißmuth des Publikums, als ein in das Repertoirstück ener andecen Bühne aufgenommenes, an sich sehr effekt. volles Motiv hier fast wörtlich und in allen Details wiederholt wurde. — Uebrigens soll, nach bedeutenden Kürzungen, die Novität gestern, Sonntag, einen besseren Erfolg gehabt haben.
— Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg wohnte am Sonn⸗ abend nochmals der Vorstellung „Luftschlösser“ im Wolters dorff Theater bei.
— Die Direktion des Königlichen Kursaaltheaters in Ems ist nunmehr definitiv dem Direktor des Friedrich Wilhelm städtischen Theaters Hin. Emil Neumann übertragen worden, und ist somit die verfruͤhte Mittheilung einiger Blätter, welche bereits Hrn. Ern st, Direktor des Cölner Stadttheaters, als den Erwählten bezeichneten, dahin zu berichtigen, daß Letzterer lediglich zu den Mit bewerbern gehörte.
Redacteur: F. Preh m. Verlag der Expedition (Kesseih Druck W. Elsner. Sechs Beilagen leinschließlich Börsen⸗Beilage)
Berlin:
299
Deutsches Reich. 6 nn g, betreffend zie von den Eichämtern zu erhebenden Gbühren. — Vom 30. November 18765. Vierr Nachtrag zur Taxe vom 12. Dezember 1869.
Auf Gind der Bestimmung im Artikel 18 der Maß und Ge⸗ wichtsorduyg vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzslatt Seite 473) . die tormal ⸗ Eichungs Kommission die nachstehenden Vor⸗
riften:
I) Jer Abschnitt III. der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 (Hsondere Beilage zu Nr. 40 des Bundes -Gesetzblattes), sowie sämmitsche in den Abschnitten 1I., I7., und V. derselben enihaltenen Vorschiften über Gewährung einer Gebührenermäßigung, ferner 8 5 der Vrschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermitte⸗
lung und Beglaubigung des Gewichts leerer Faßkörper (Faßtara) (Nr. 20 des Centralblattes für das Deutsche Reich Seite 169, ferner die Zestimmungen unter d. und e. in den zur Eichgebührentaxe unter dem 30. Juni 1879 (hesondere Beilage zu Nr. 29 des Bundes ⸗Ge—⸗ seßlattesꝰ und 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für dH Deutsche Reich Seite 217) ergangenen Nachträgen treten mit din 1. Februar 1876 außer Kraft.
2) Von dem nämlichen Zeitpunkte an ist die Gewährung von Rabatt in irgend einer Form — insbesondere also auch die bisher in den Abschnitten II., III., IV. und V. der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen vorgeschriebene Gewährung einer Ermäßigung der Gebühren in Kolumte A. um ein Drittel (Abschnitt II) resp. um 20 Prozent (Abschnitt II., IV. und V.) — den Eichämtern unbedingt untersagt.
3) Mit dem gleichen Zeitpunkte treten an Stelle der aufgeho⸗ benen Bestimmungen des Abschnitts III der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 und des 8. 5 der Vorschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermittelung und Beglaubigung des Ge⸗ wichts lerer Faßkörper (Faßtara), die nachstehenden:
An Gebühren sind zu erheben: z
J. Bei Ermittelung des Inhalts von Fässern.
k 59 B. .
für Ermit⸗ e für Ermit⸗
telung des fe n. telung des
Inhalts a ,. Inhalts
. wendetez ern mpe⸗ . empe⸗ lung Material. lung. 3 3 3
für ein Faß bis zu Lo5 Liter Inhalt... 20 10 10 über 195 bis zu 205 Liter Inhalt 30 20 20
k ö 50 25 35 , 3. 60 30 45 , 76 35 56
für ein größeres Faß bis zu je 200 Liter FZuhalt mehr je ein Mehr— betrag von. ö
15 10 10
II. Bei Ermittelung der Tara von Fässern.
A. B. C. für Ermitte⸗ für Arbeits- für Ermitte⸗ lung der Tara hülfe und lung der Tara und Stempe⸗ verwendetes ohne Stempe⸗ lung. Material. lung.
8 8 *
G, 30 20 20 b. trockene Tara... 30 16 20
Die Gebührensätze der Kolumne A. unter J. und II. sind dann zu erheben, wenn die den Eichämtern übergebenen Fässer sich nach den bestehenden Vorschriften als zulässig erwiesen haben und ihrem Inhalte oder ihrer Tara nach geprüft und gestempelt worden sind; diese Gebühren beziehen sich demnach auf die gesammte Ausführung der Eichung, d. h. auf die eichamtliche Prüfung und Stempelung der Fässer.
Die Gebührensätze der Kolumne C. unter J. und II. sind in den Fällen zu erheben, in welchen nur eine Prüfung ohne Stempelung stattgefunden hat, also dann, wenn bereits im Verkehr gewesene ge— stempelte Fässer auf Verlangen auf die Abweichung von der aufge— stempelten Angabe untersucht, hierbei aber noch hinreichend richtig befunden worden sind, und ohne neue Stempelung zurückgegeben werden.
In jedem der beiden Fälle kommen außer den Gebühren unter A oder C. die Gebührensätze unter 5. für Arbeitshülfe und ver⸗ wendetes Material zur Erhebung.
Eine Ermäßigung der Sätze unter B. ist auf Grund eines den besonderen lokalen Verhältnissen Rechnung tragenden Beschlusses der⸗ jenigen Staats oder Gemeindebehörde, für deren Rechnung das Eich⸗ amt verwaltet wird, zulässig.
Derartige Beschlüsse, sowie alle späteren Abänderungen derselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der gichungs ⸗Aufsichts⸗ behörde und sind, mit dem Genehmigungsvermerk der letzteren ver⸗ sehen, durch Anschlag in den Eichlokalen zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Erweisen sich Fässer
a) bei der einer Ermittelung des Inhalts oder der nassen Tara vorhergehenden Nässung
ß) während der Ausführung der Ermittelung des Inhalts als undicht, d. h. nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr, welche sich für die Fälle unter a auf die Hälfte der obigen Sätze J. B, resp. II. B. a., für die Fälle unter 6. auf den vollen Betrag der obigen Sätze unter J. B. und die Hälfte der Sätze unter J. C. zusammen beläuft, von der Eichung zurückzuweisen.
Wird die bei der Inhaltsermittelung durch Wägung gefundene Tara auf Verlangen außer dem Inhalt aufgestempelt, so ist hierfür zu den Gebührensätzen unter J. A. und J. B. eine Gesammt-Zuschlags⸗ gebühr von 15 3 zu erheben.
Die Vornahme von eichamtlichen Ermittelungen und Beglaubi⸗ gungen des Inhalts und der Tara von Fässern außerhalb der Amts⸗ stelle (des Eichamtslokals) ist unter der Bedingung zulässig, daß ent⸗ sprechende räumliche Einrichtungen und Apparate (vorschriftsmäßig geprüfte und gestempelte Normalgefäße und Apparate resp. Waagen), sowie die erforderlichen, lediglich mit Kilogramm resp. Gramm⸗ beieichnung versehenen Gewichte von vorschriftsmäßiger Genguigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen Typen gestalteten Bezeichnungs« (Zahlen! und Buchstaben⸗) Stempel, das nöthige Feuerungsmaterial und auzreichende Arbeitshülfe von den Interessen- ten bereit gestellt werden, und daß genügende Vorsorge für eine völlig zuverlässige vorschriftsmäßige Ausführung der erforderlichen technischen Operationen getroffen ist.
Zur Vornahme von Inhalts. und Tara⸗Ermittelungen außerhalb der Amtesstelle ist die jedesmalige besondere Genehmigung des Eichamts⸗ Vorstandes erforderlich, welche im Falle der Erfüllung der vorstehen⸗ den Bedingungen nicht versagt werden darf. .
Eine Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material kommt bei solchen Eichungen außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz, wo—⸗
. Srste Geilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
1875.
von heute an gerechnet, mit 4x jährlich
Berlin, Montag, den 26. Dezember
gegen neben den taxmäßigen Gebührensätzen unter A. oder C. Diäten und Auslagen nach Maßzabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 zu erheben sind.
4) Die vorstehenden Bestimmungen in Betreff der Normirung der Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material (B.) und für die Fälle, daß während des Ververfahrens oder der eigentlichen Eichunggoperation sich Undichtigkeiten herausstellen, so wie in Betreff der Zulässigkeit und der Modalitäten der Eichungen außerhalb der Amtsstelle finden gleichmäßig auch auf Gasmesser (. Abschnitt VIII. der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869) An wendung.
5) Mit dem 1. Februar 1876 treten an Stelle der Vorschriften unter d. und e. in den unter dem 30. Juni 1870 und 28. Juni 1873 zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 ergangenen Nachträgen die nachstehenden:
An Gebühren für die Prüfung von Kubicir⸗Apparaten für Gag⸗ messer und für Fässer sind zu erheben:
A. B. C. für ff. Arbeits⸗ für Prüfung hülfeu ver⸗ Prüfung und Stem wendetes ohne Stem⸗ pelung Material pelung
S0 M1. M0.
für einen Apparat bis zu 100 L. Inh 1 , über 10990, 409 *. * . 100,
* n . 600, * 1 . 800, 1000, [ und für jedes vollständige oder un⸗ vollständige Hundert Liter Inhalt mehr je ein Mehrbetrag von ...
In 6 der Normirung der Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material (B.), sowie in Betreff der Zulässigkeit und der Modalitãten der Eichungen außerhalb der Amtsstelle gelten gleich—⸗ mäßig die vorstehend unter 3 getroffenen bezüglichen Bestimmungen.
6) Bei der Eichung der im Nachtrage zu 5§. 32 der Eichord⸗ nung (Cirkular 27 vom 28. September 1875) zugelassenen Waagen Konstruktion (kombinirte Brücken und Tafelwaage) ist die Summe der für jede der beiden vereinigten Waagengattungen in der Taxe ausgeworfenen Gebühren in Ansatz zu bringen.
Berlin, den 30. Rovember 1875.
Kaiserliche Normal⸗Eichungs⸗Kommission. Fo er st er.
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Königreich Sreußen. Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreigobligationen des Kreises Beuthen im Betrage von 375, 000 4
(... Emission.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
Nachdem von der Kreisversammlung des Kreises Beuthen auf dem Kreistage vom 20. Mai 1875 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chaufseebauten, sowie die zur Er— füllung der den Kreisen Tarnowitz und Zabrze gegenüber rezeßmäßig übernommenen, noch rückständigen Entschädigungsverpflichtungen er— forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreigversammlung: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 375,000 „S6 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In⸗ teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 75,000 „M, in Buchstaben: Dreihundert fünf und siebenzig tausend Mark,“ welche
in folgenden Apointz: 300, 009 S à 1000 AM 50 000 „ à 500 , 25 000 , 2 20606, 375,000 M. nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis— steuer mit 4 * jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1876 ab mit wenigstens jährlich 1x des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegen— wärtiges Privilsegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obliga—⸗ tionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Durch das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über—⸗ nommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den I7. November 1575. 89 Wilhelm. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Dr. Achenbach.
Provinz Schlesien. ö. Regierungsbezirk Oppeln. Obligation . 2 . . . Emission). 1
Auf Grund des unterm genehmigten Kreistags⸗ beschlusses vom 20. Mai 13575 und des Allerhöchsten Privile⸗ giums vom . . ten.... wegen Aufgahme einer Schuld von 375,000 . bekennt sich der Kreicausschuß des Kreises Beuthen Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubi⸗ gerg unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von.. .. , in Buchstaben : „, welche an den Kreis baar gezahlt wer den und mit 45* jährlich zu veczinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 375,900 K geschieht vom Jahre 1876 ab allmählich aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 18 jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des geneh⸗ migten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos hestimmt. Die Jus oosung erfolgt vom Jahre 1876 ab in dem Monate jedes Jahres.
Der Kreis behält sich jedoch da? Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, Jowie sämmtliche noch um—⸗ laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die auggeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Terminz, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be— kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungztermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preu⸗ ßischen Staats Anzeiger, in dem Amtsblatte der , . Re⸗ niet zu Oppeln, sowie in einer zu.... erscheinenden Zeitung.
is zu dem Tage, wo solchergestait das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am ..
Provinz Schlesien.
in Reichsmünze verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins coupons, beziehunge weise dieser Schuld. verschreibung bei der Kreis-Kommunalkasse in Beuthen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗— verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zingcoupons der späteren Fälligkeits termine zuruͤckzuliefern.
Für die fehlenden Zingscoupons wird der Betrag vom Kapital abger ogen. .
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner halb vier Jahren, vom Ahlauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter ,, erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Ge⸗ richtsordnung Theil J. Titel 51 8. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgericht zu Beuthen. Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins— coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zint coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . . . . halbjährige Zins⸗ coupons his zum Schlusse des Jahres... ausgegeben. Für die , Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausge⸗ geben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt bei der Kreis -Kommunalkasse zu Beuthen gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Berluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den In⸗ haber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge= schehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haf— tet der Kreis mit seinem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit seiner Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Beuthen, den ...
Der Kreisgusschuß des Kreises Beuthen.
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Erster (bis Zins coupon zu der Kreisobligation des Kreises Beuthen (. .. Emission). Nr über Reichsmark zu vier und ein⸗ Pfennige.
Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rück gabe in der Zeit vom .. ten bis resp. vom. . ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenann⸗ ten Kreisobligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Beuthen. Beuthen, den ten . Der Kreisausschuß des Kreises Beuthen. Anmerkung. I) Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahre nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird. 2 Die Ramensunterschriften können mit Lettern oder Faesimile⸗ stempeln gedruckt werden; doch muß jeder Zinscoupon mit der eigen bändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Regierungsbezirk Oppeln.
alon zur Kreitzobligation des Kreises Beuthen. (. . . Emission.)
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Beuthen (. . . Emission) Littr. . . . . Nr über Reichsmark à 4 Prozent Zinsen die „ie Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18 .. bis 18 .. bei der Kreis ⸗-Kommunalkasse zu Beuten, sofern dagegen Seitens des als solcher legitimirten Inhabers der Obligation kein Widerspruch er⸗ hoben ist.
Beuthen, den.
Der Kreisausschuß des Kreises Beuthen.
Anmerkung: 1) Die Namensunterschriften können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden; doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten ver⸗ sehen sein.
2) Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinscoupons mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
9. Zinscoupon. 10. Zint coupon.
Talon.
Bekanntmachung.
Für die nächstjährige Heeres⸗Ersatz: AuJhebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1856 geboren sind, und sich hierselbst aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich zur Abwendung sonst unausbleiblicher ö dergleichen Bescheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen
aben.
Die für diesen Zwec aus den Kirchenbüchern ꝛc. zu ertheilenden Bescheinigungen werden kostenfrei ausgefertigt.
Der Zeitpunkt zur Anmeldung behufs Aufstellung der Rekru⸗ tirungs⸗Stammrolle wird im Laufe des Monats Januar k. J. be⸗ kannt gemacht werden.
Berlin, den 16. Dezember 1875.
Königliche Ersatz-Kommission.
Die Nr. 100 des Amtsblatts der Deutschen Reichs Postverwaltung hat folgenden Inhalt: Verfügung vom 15. De ember 1875. Verschieben von Briefen in Streifbandsendungen. —
erfügung vom 12. Dezember 1875. Ein führung des Postanweisungs- Verfahrens im Verkehr mit Queensland.
— Nr. 40 des ‚Amtsblatts der Deutschen Reichg⸗ Telegraphen ⸗Verwaltung“ hat folgenden D Verfügung: Vom 12. Dezember 1875. Neue Ausgabe des Abschnitts III. der Allgemeinen Poftdienst⸗Anweisung. Bescheidung: Vom 15. Dezember 1875. Verfügung der Kaiserlichen General- Direktion der Telegraphen an sämmtliche Kaiserliche Telegraphen⸗Direktionen, betreffend die Uebertragungseinrichtung an den Farbschreibern.
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