Mit Bezug ank ungers Bekanntmachnngen vom 20, Septhr. 20. 2 564 96. e., 4 4.
, . . ö , , ren, haben, nach Maaasg abe
, , ö die Einlösung gedachter Banknoten spätestens bis
des 8. 19 unseres Statuts hierdurch nochmals aut, 2, bewirken, unter der Warnung und m ü .
— , . Ansprüche an die Bank des Berliner Kassenvereins
ufgerufenen Noten erlöschen. 6 1 den 27. Derember 1875. I 358]
Rank. des Kerliner Hassen- Vereins.
Bekanntmachung.
Der hiesigen Stadt ⸗ Commune ist zur Aufnahme einer Anleihe zum Betrage Von
von auf den Inhaber lautenden, mit Zinscoupons und Talons we gon. n . e, , e . der Gläubiger unkündbaren ,,, ö Orts das im Amtsblatt der Königlichen Regierung in Danzig — Nr. 45 3 ( . * mit der Maßgabe ertheilt worden, daß diese Schuld nach dem festgeste
8 i it ei des Kapitalbetrages unter Zuwachs der ĩ Auslgosung alljährlich mit einem Prozent des Kapitalbetrag 3 . e,, , von ö Jahre ab amortisirt werden soll, welches
ö gen Ban g e.
i igati olgt, so daß diese Anleihe in längstens 39 Jahren abgezahlt sein wird.
. an b, , , . . ö ohn n , e e, ,, n, ö 6 ö 1 ark zum Pari⸗Cour .
,, t d in deutscher Reichswährung bagr einzuzahlenden
1876 ab mit 45 * verzinslich. Ueber die gezeichneten und i e, ,, .
i i theilt, deren Einlösung gegen Behändigung
Kapitalbeträge werden Interimsscheine und Coupons . ö. 1 n nn,,
entsprechenden Stadt⸗Obligationen nebst Zinsscheinen un . 3 . ,,,
eichnungen und Einzahlungen auf Höhe dieser Anle c ,,
i ä itasse, von dem Haupt Rendanten Herrn Damus während der 6
, wir Kapitalbesttzer zur Betheiligung an dieser sicheren Kapitals
anlage ö., . 209. Dezember 185.
Der Magistrat.
Schlesische Vereins⸗Bank.
] ; — ber 1875 hat beschlossen: Die außerordentliche ., . . Thale N. 6 Millonen Mark zu
w 10,000 Stuck mit 6 n, , ,,
Sbhs ne . ver renn Aktien à 300 Mark um⸗
Der in n, Vorschrift gemäß machen wir diesen Beschluß bekannt, und fordern zugleich die K
Schlesische Vereins⸗Bank. Eilfte Dombau⸗Prämien⸗Collecte.
ichlũi ittel fü der Cölner ie Zieh rneren Beschaffung reichlicherer Mittel für den Ausbau ö Millelschiffes dieses Domes mittels Allerh. Erlasses vom 9. Juni e.
igst bewilligten Prämien ⸗Collecgte wird an dem auf . . Donnerstag, den 13. Januar 1876
festgesetzten Tage, sowie an den beiden folgenden Tagen, Vormittags 9 Uhr und Nachmittags 3 Uhr
beginnend, im Isabellen Saale des Gürzenichs zu Cöln
q stattfinden. unter genauer Beobachtung des Planes (5 s ber 1875. ,, Der Verwaltungs ˖ Ausschu des Central ⸗Dombau⸗Vereins.
Der Staats⸗Anzeiger für Württemberg Stuttgart
; je bisber täali sgenommen. Man abonnirt in Stuttgart erscheint im zrsten Ougrtgl 15. hies Kieher . k Nr. 42, auf dem Postamt,
l 6 = igers, Königs⸗ t x r nee,, . . ll swärts bei den nächstgelegenen Postämtern. i tuttgart errichteten Abgaheste len, auswär i den zostämt Hie nein denen . 36 er ltere. viertellährlich 2 M 75 3, jährlich IIL M, und im übrigen Seutschland vierteljährlich 3 12 , jährlich 12 0 49 3.
Iioꝛos]
(loꝛꝛs]
Iloosij
Deutsche Gemeinde⸗Jdeitung.
enschrift für Deutsches Gemeinde und Staatsnerwaltungeltwesen. Pics ,,, und alleiniges unabhängiges Organ für die BVer⸗ waltungs · Wissenschaft und die n, n aller Gemeinde⸗ und Verwaltungs ⸗Interessem bereits seit dem 1862 in Berlin und enthält: . ; 33 . und gemeindewissenschaftliche und wirthschaftliche Abhandlu , aller 5 und Reformfragen, Mittheilung wichtiger Reichs⸗ bst Motiven ꝛc.; ) ,,, von Orts gesetze n, Statuten ꝛc. aller Städte und Gemeinden, welche i i lbftändigen Band bildet; ; . l n , n , von Gemeinde ⸗Verfassungen, nebst den Kre is⸗ (Bezirks⸗) und Provinzial-⸗Verfasfungen Deutschlands und des Auslandes, welche jährlich ebenfalls je einen andi d bildet; ö ⸗ ; ern n,, jährlich einen Band bildende Arch iv für Verwaltungsrecht“ oder eine Sammlung der Ausführungs⸗Verordnungen, prinzipiellen Erlasse und Bescheide der Verwaliungsbehõrden, der Entscheidungen und Rechtsgrundsätze des Bundetzats für das Heimathwesen und sonstiger oberster Gerichtshöfe, namentlich Verwaltungsgerichtshöfe, in Streitsachen des öffentlichen Rechts und der Ver- ö 5) statistische und sonstige Mittheilungen und Erörterungen über allgemeine und städti che Ver⸗ , anderweitige Mittheilungen, wie Verhandlungen und Beschlülsfe der Gemeindebehsrden, Darlegung und Charakteriftik von Einzelverhältnissen aus der Verwaltungs
i tigem allgemeinen und öffentlichen Interesse; . . . ,, ,,,, die allgemeinen Ergebnisse der Bolkszählung, Uebersichten der dentschen Verwaltungsbehörden, der deutschen Städte, Ausgaben wichtiger Ver⸗
e u. s. w. liefern; r , . Iich. 36 nur 1 1 halbjährlich auch von allen Postanstalten besgnders zu beziehenden und dadurch Jedermann leicht zuzänglichen ‚Dentschen Gemeinde Anz eig er“, als allgemeines Anzeige⸗ und Amtsblatt für sämmtliche Verwaltungs und Gemeindebehörden; . 9) eine Uebersicht der gesammten erscheinenden staatswissenschaftlich en Literatur;
endlich ; . . . ; O) für d ammtinhalt der „Deutschen Gemeinde-Zeitung ein sorgfältiges und umfassendes Sab n n , 9 f . dieselbe zu einem dauernd brauchbaren und praktischen Verwal⸗ tun gslexi con und , für alle k wie zu einem unentbehrlichen ülfsmittel für alle Verwaltungs⸗ und Gemeindebhibliotheken wird. . din n, en hel tune! ist zum Preise von 12 ½ halbjährlich durch alle Post⸗ anstalten und Buchhandlungen zu beziehen.
Sach sische Gewerbe⸗Vereins⸗Zeitung,
rgan der sä en Gewerbevereine und des sächsischen Baugewerkenvereins, erschein i en in n, kostet bei allen Postämtern und Buchhandlungen Deutschlands und Oester⸗ reichs vierteljährlich 2 . , . . 3 2 S 40 3. ie S ewerbe⸗Vereins Zeitung bring . die,, 3 die wichtigsten Vorgänge innerhalb des Verbandes der „Sächs. Gewerbe⸗ in 3 9 22 1 * 2 gien lungen über allgemein wichtige Verhandlungsgegenstände sämmtlicher sächs. Han—⸗ = ewerbekammern; ⸗ ‚. 3 Fi n dene nf verschiedenen Inhalts, unter anderem auch interessante Vorträge aus dem Dresdener Gewerbeverein, nach stenographischer Niederschrift; — . 4 Besprechungen von Erfindungen und Verbesserungen aller Art mit zahlreichen Illustrationen; 5) Berichte über gewerbliche Bildungsanstalten; 6) Besprechung neuer Werke der gewerblichen Literatur; 7) Zuverlässige Notizen über das gesammte Verkehrswesen; 8) Allerlei kleinere gewerbliche Mittheilungen; 9) Einen 2 zum freien Meinungsaustausch; 10 Einen Fragekasten; . 1 Anzeigen (die einspaltige Zeile 10 3).
ie hervorragende Stellung, welche der Dresdener Gewerbeverein, in dessen Mitte die „Sächs. Genre g fe n , erscheint, unter allen ähnlichen Vereinen ganz Deutschlands einnimmt, . auch sein Organ zu einer der wichtigsten Zeitschriften dieser Art, die namentlich . . werbevereinsbibliothek und in keinem gewerblichen Lesezirkel fehlen sollte. 6. . ö . e Vereine-Zeitung“ betreffenden Zuschriften sind zu richten an deren Redaktion: Dresden, am See 40.
PDeutsch-Amerikanischer 0Qeconomist.
Central-0Organ für Banken in Frankfurt a. M. V. Jahrgang.
Dritte
Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Me 302.
Berlin Donnerstag,
den 30. Dezember
Staats⸗Anzeiger.
J dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekannt
L die Vakanzen⸗Liste der durch 2) die Uebersicht vakanter Stellen für
3) die Uebersicht der anstehenden Kon kurs⸗Termine, 4) die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine, ) die Berpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats Domänen, sowie anderer Landgüter,
— ***
,. machungen über Eintragungen und Löschungen in a . ⸗ 7 , . Militär-Anwärter zu besetzenden Stellen, 1 9 2 nd Zeiche Nicht⸗Militär⸗Anwärter,
1875. nregistern ef n , 2 .
mmunalbehörden ausgeschriebenen Submissiontermine,
I die Tarif⸗ und Fahrplan · Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,
6) die von den Reichs, Staats. und Ko
s) die Uebersicht der Haupt. Eisen bahn-Verbindungen Verln
/
) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
10 das Telegraphen ⸗Verkehrsblatt
Der Inhalt dieser Beilage, einem besonderen Blatt unter dem Titel
—
in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den NMarkenschutz, vom 30.
Central⸗Handels⸗Re
Das Cent n har cd Meme, f, da, und Auslandes, sowie durch Cark Heymanns Ver
Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8SW., Wilhelmstraße 2, bezogen werden.
An die badischen Handelskammern;
Das am 1. Januar 1874 ins Leben getretene Cen⸗ tral-Handelsregister für das Deutsche Reich ist in den beiden Jahren seines Bestehens in der überwiegenden Mehrzahl der deutschen Bundes⸗ staaten als obligatorisches Central⸗Publikations⸗ organ für die Bekanntmachungen aus den Han⸗
delsregistern eingeführt worden.
In den Königreichen Bayern und Württem⸗ berg, dem Großherzogthum Baden und in den Gerichtsbezirken Straßburg, Zabern, Colmar und Mülhausen des Reichslandes Elsaß⸗Lothringen findet bisher eine obligatorische Bekanntmachung der handelsgerichtlichen Eintragungen durch das Es ist
Central⸗Handelsregister noch nicht statt. vielmehr hier dem Ermessen der betheiligten Fir⸗ men überlassen, ob sie dieselbe neben den landes—⸗
gesetzlich vorgeschriebenen Publikationsorganen durch das Central⸗Publiktationsblatt für
auch das gesammte Deutsche Reich bewirken wollen.
Die Hindernisse, welche der obligatorischen Einführung in den erwähnten Staaten entgegen⸗
stehen, sind Folgende:
In dem Reichslande Elsaß⸗-othringen steht die Wahl von Publikationsblättern lediglich den
Handelsgerichten zu.
Während die Landgerichte zu Metz und Saargemünd die Central⸗Publikation dem Interesse des betheiligten Handels- und Gewerb⸗ standes für entsprechend erachtet, haben die
Handelsgerichte zu Straßburg, Zabern, Colmar
und Mülhaufen eine gleiche Ueberzeugung noch nicht gewinnen können.
In den Königreichen Bayern und Württem⸗ berg ist der Publikationsmodus der handels⸗
gerichtlichen Eintragungen durch landesgesetzliche und vertragsmäßige Bestimmungen vor Be⸗ gründung des Central⸗Handelsregisters in der Art festgestellt, daß eine obligatorische Einfüh⸗ rung des Central-Handelsregisters auf Kosten der Betheiligten nicht anders als auf landes⸗
eutsche Reich kann durch alle Post⸗-Anstalten des In= lag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 159, und Alle
Nach Artikel 27 des badischen Einführungsgesetzes zum deutschen Handelsgesetzbuch sind die Bethei—
erwirken, berechtigt, bei dem Gerichte den Antrag
zu stellen, daß die Bekanntmachung des Eintrages
außer in den zu diesem Behufe amtlich bestimmten
Blättern, auf ihre Kosten auch in den von ihnen
besonders bezeichneten Blättern erfolgen solle. Unter Bezug hierauf sieht man sich veranlaßt,
kund zu machen, daß seit Anfang diesez Jabres in Berlin unter der
Handelsregister für das Deutsche Reich“
eine besondere Beilage des Deutschen Reichs. und
Königlich Preußischen Staats -⸗Anzeigers erscheint,
welche in einer nach dem Sitze der Gerichte alpha—
betisch geordneten Zusammenstellung die der Re= daktion zugesendeten, auf die Registereinträge be⸗ züglichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und daß sich die Benutzung dieses die Centralisirung solcher
Bekanntmachungen anstrebenden Blattes 'in den
Fällen empfehlen wird, in welchem eine besondere
Fürsorge für das Bekanntwerden der Einträge in
weiteren Kreisen wünschenswerth erscheint. Karlsruhe, den 36. Juli 1874. Ministerium des Großherzoglichen Hauses,
der Justiz und des Auswärtigen. v. Seyfried.
Daß diese Bekanntmachung ie nen Er olg
gehabt hat, beweist das Unpraktische der fakul=
tativen Einführung des Central⸗Handelsregisters Dieselbe Erfahrung ist auch in anderen Staaten gemacht worden; sie erklärt sich dadurch, daß
I) die Handeltreibenden die Einrichtung ent⸗ weder nicht kennen, oder deren Vortheile unterschätzen,
2) daß die fakultative Benutzung des Central⸗ Handelsregisters für die Firmen mit Unbe⸗ quemlichkeiten verbunden ist.
Aus diesen Gründen haben fast sämmtliche
sächsische Handelskammern, namentlich die⸗
jenigen zu Leipzig, Zittau und Plauen bei dem König⸗ lich sächsischen Ministerium des Innern die obliga⸗ torische Einführung des Central⸗Handelsregisters für sämmtliche Handelsregistereinträge bean⸗
ligten, welche Eintragungen in das Handelszregister
Bezeichnung „Central
Das Central⸗ Abonnement betrã Insertionspreis f
werden vollkommen gewahrt, Bekanntmachungen in dem Lokalblatt des Handels. gerichts und in einem größeren Provinzialblatt resp. in der Landeszeitung aufgenommen werden. Für höhere und allgemeine Zwecke ist nun die Cenkra— lisirung in einem Organ angezeigt, und daß sich hierzu ein spezielles Organ wie der Reichs⸗Anzei⸗ ger“ welcher bereits so vielen Intereffen Rechnung trägt, viel mehr eignet, als eine Börsenzeitung (deren es ja auch mehrere giebt, und wo wieder die Frage entstehen würde, welche hierzu zu bestimmen sei), bedarf wohl keiner weitläufigen Auseinandersetzung. In dem Interesse der Aktiengesellschaften liegt es
eine möglichste Verbreitung in allen Schichten des
Leser von Börsenblättern zu beschränken. Der da die Tarife des deutschen Central · Handel e registers
sehr mäßig sind und die Ausgabe für eine dergleichen
laufen dürfte.
S. 32. Der „Mannheimer Verkün⸗ diger“ vom 24. Februar 1874 schreibt:
Um dem allgemein gefühlten Bedürfniß nach einem Deutschen Reichs Firmenbuch entgegenzukom— men, hat das Kuratorium des in Berlin erscheinen— den „Deutschen Reichz- und Königlich Preußischen Staats Anzeigers“ seit Anfang diefes Jahres ein Beiblatt gegründet, da Central Handelsregister für das Deutsche Reich, welches bestimmt ist, als Cen- tral-Organ aller Eintragungen in die deutschen Han⸗ delsregister und demnächst als authentische Grund lage für da Deutsche Reichs Firmenbuch zu bedienen.
Die Bedeutung dieser Unternehmungen bedarf keiner weitläufigen Auszeinandersetzung. Abgesehen von ihren Werihen für das gesammte Erwerbsleben, insbesondere für Handel und Industrie, dienen sie auch dazu, das Gefühl der Jusammengehöͤrigkeit aller Glieder des Deutschen Reichs lebendiger zu machen. Es ist daher wünschenswerth, daß ihnen von Seiten der Behörden, wie des deutschen Publi— kum. diejenige Aufmerksamkeit und Unterstützung zu Theil werde, welche sie verdienen. Dem Ver—⸗ nehmen nach sollen auch in Baden die mit den Ein— tragungen in die Handelsregister betrauten Gerichte angewiesen werden, bei vorkommenden Eintragungen
wenn die betreffenden berg tagende Erste
überdies, ihren handelsgerichtlichen Bekanntmachungen Publikums zu sichern und nicht ausschließlich auf die
Kostenpunkt kann hierbei nicht in Frage kommen,
einfache Bekanntmachung sich nur auf - 2 M be-
November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veroffentlicht werden, erscheint auch in
gister für das Deut
scheint in der Regel täglich. — Das Einzelne Nummern koften 20 h. —
deutsche Handelstag konnte sich der Forderung einer Centrälisation der Han⸗ delsregister · Einträge nicht entziehen. Dr. Gold⸗ schmidt, der auch von der Vorkommission mit dem Referat über den Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs beauftragt war, hatte in die⸗ ser Beziehung folgende Resolution beantragt: Es mögen sich die deutschen Regierungen über ein oder mehrere Centralbläͤtter behufs der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichung der im Handelzregister einzutragenden Vermerke einigen. Kan — 674 Bei Begründung der Resolunion bemerkte der genannte Referent:
Dieser formelle Punkt ist darum sebhr wich⸗ tig, weil die Eintragungen des Handelsregisters als allgemein, bekannt erachtet werden sollen. Wenn aber in Deutschland in jedem einzelnen Staate oder bei jedem Handelsgericht ein besonderes Blatt existirt, so ist es unmöglich, daß irgend ein Kaufmann, wenn er auch noch so viel Zeit darauf verwendet, alle diese Publikationen lesen kann. Ich befürworte damit nur einen Antrag, der von den Vertretern Bremens an die deutsche Handelsgesetz⸗ gebung Kommission gestellt wurde, und dort nur deshalb nicht zur Entscheidung kam, weil natürlich im Handelsgesetzbuche solche administrative Fragen nicht geregelt werden konnten. Wenn aber der Handelstag den lebhaften Wansch ausspricht, daß die deutschen Re⸗ regierungen sich über Centralblätter einigen mögen, so ist dies von großem Gewicht.“
Der erste deutsche Handelstag faßte den bean— tragten Beschluß.
In der Zeitschrift für das gesammte Handels⸗ recht (Erlangen 1874, Ferdinand Enke) hat der Geheime Justiz-Rath Dr. Goldschmidt das Cen—⸗ tral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich ein⸗ gehend besprochen.
Auf die Nothwendigkeit einer Centralisation, sagt derselbe, ist bereits in der Nürnberger Handelsgesetz gebungs ⸗Konferenz hingewiesen, und es hat auf den Antrag des Referenten im Jahre 1861 der erste deutsche Handelstag beschlossen: „Es mögen sich die deutschen Regierungen über ein oder mehrere Central= blätter behufs der durch das Handelsgesetzbuch vor⸗
Der Staats Anzeiger ist bestimmt, aur dem Gebiete der Tagespresse als Publikations⸗Organ
ür di ö 5 ni ĩ ürttem berg zu dienen. ĩ ö K 966 . 3 3 die . Dekrete, Ernennungen, Ordeneverleihungen,
ĩ e z zerfů und amtlichen Bekanntmachungen publizirt. j die Genn, n , . enthält eine i e n n,. r ö itgen? eschichte, Referate äber parlamentgrische Verh en, en n ,,,, Landstände und des Reichstags, über Erscheinungen auf dem i i F n ꝛc. 63. ; 5 . 9 . ee r ats. Anzeigert bringen Original ⸗Aufsätze aus dem Ge⸗ 4
; ĩ wissenschaften ꝛc. 4 ĩ ; 6 . 26. ,,, a wöchentlich erscheinende Centralblatt für ge
richtliche Bekanntmachungen enthält die Bekanntmachungen der Eintragungen ꝛc. in die Handels⸗
ᷣ i i ublikationen der gerichtlichen Behörden. ; * ,,,, das von der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel her
i 6hung beigelegt. ĩ ö. 2 Wr ef k nf eri sowie die Coursbewegungen der Börse werden gehend berücksichtigt. ö Der Insertionspreis ei die Geschäftsw elt auf den Vortheil der ausschließlich alle amtlichen Inserate, und Staatzarbelten, Submissionen, Militärlieferungen,
gesetzlichem Wege ausführbar sein würde. tragt. Die Handels kammern gingen davon aus, daß Anders liegen die Verhältnisse in dem Groß- nur auf diesem Wege ein sicheres deutsches Han⸗ herzogthum Baden. In dem Artikel 37 des dels⸗-Adreß buch, dieses fühlbare Beduͤrfniß Großherzoglich badischen Einführungsgesetzeg des gesammten deutschen Handels- und Gewerbe— zum Deutschen Handels-Gesetzbuch ist Folgendes standeg, allmählich hergesiellt werden, daß auch bestimmt: nur so die Betheiligten nach dem Erscheinen Die öffentliche Bekanntmachung der Einträge desselben über die eintretenden Aenderungen und in das Handelsregister geschieht durch die zu Zusätze, so weit diese für sie wichtig, sich unter⸗ gerichtlichen Bekanntmachungen im Allgemeinen richten könnten. vorgeschriebenen Blätter und nebstdem durch diejeni⸗. Wenn schon in den ersten zwei Jahren des gen, welche jedeg Lanzelegericht unter Beachtung Beffehens Des Central⸗Handelsregisters der Hin⸗ der von dem Justiz⸗Ministerium zu erlassenden zutritt fast sämmtlicher deutscher Bun degs⸗ Weisungen für seine Veröffentlichungen noch be— saaten durch freie Cnlschließung der Reni g senders wählt. Das Justiz Ministerium wird . . lebung der tegierungen jährlich eine Bekanntmachung erlassen, welche die erfolg ist so eweist auch diese Thatsgche die für j den Handelsgerichtsbezuk gewählten Blätter Zweckmäßigkeit der centralen Publikation, die in so bezeichnet. kurzer Zeit auf die Bundesregierungen wie auf Die, Bekanntmachung geschieht auf Antrag der den Handelsstand bestimmend eingewirkt hat. Betheiligten auch noch in weiteren von ihnen be,. Es kommt hinzu, daß in diefer ganzen Zeit zeichneten Blättern. nicht eine einzige Beschwerde über diese Organi⸗
Die Kosten der Bekanntmachungen hat derje⸗ sath laut geworden ; ĩ ö nige, von welchem sie veranlaßt werden, zu tragen a on laut gäwenden K. daß viel mehr die dach
die betreffenden Firmen auf das Central-Handels— geschriebenen Veröffentlichung der im Handel register für das Deutsche Reich aufmerksam zu register einzutragenden Vermerke einigen.“ Wenn machen und die fakultative Benutzung desselben zu irgendwo, leuchtet hier die Nothwendigkeit empfehlen. ; einer das ganze Reich umfassenden Organisation In Preußen und dem größten Theil des übrigen ein, denn das Deutsche Handelsgesetzbuch knüpft an Norddeutschlands dient das Central Handelsregister die Veröffentlichung der wichtigsten Handelsregister⸗ bereite als amtliches Organ. Hoffentlich werden einträge die weitgreifende Folge, daß der veröffent. die übrigen deutschen Staaten dem von Preußen lichte Akt für allgemein bekannt gilt. Die Fiktion gegebenen Beispiele folgen und die dentsche Ge beschränkt sich nicht auf den betreffenden Gerichts- schäftswelt auf dem angebahnten Wege bald zu bezirk, noch auch nur auf den einzelnen Staat, sie einem allgemeinen Deutschen Reichs ⸗Firmenregister besteht mindestens im ganzen Geltungsbereich des gelangen, das sich den französtschen und englischen Handelsgesetzbuchs. Sie läßt sich prinzipiell nur Hülfsmitteln dieser Art ebenbürtig an die Seite rechtfertigen und wird praktisch nur erträglich, sofern stellen kann. aus Einem Blatte sämmtliche Registereinträge zu Wir machen ferner auf die ausführliche Be⸗ ersehen sind. Auch die gefährliche Ausnahme von sprechung in den Monat sblättern der Ge⸗ dieser Fiktion, welche in den Art. 25 Alin. 3, Art. 46 werbehalle zu Cassel (S. 35), im Pra⸗ Alin; 2. Art. 37 Alin 3. Art, 115 u. m. a. aus. ; je zestellt ist, läßt nur durch die Errichtung eines Cen—
ger Handelsblatte (S. 37), wie auf die L. Hanbeltre gisters sich uf Can din er. Notiz des Economiste frangais (S. 37) tr Handelstegisterg sich auf das richtig. Maß zu. rücführen. Von diesem Standpunkt wäre es sehr aufmerksam. w „ wünschenswerth, daß sämmtliche Eintragungen durch Unter den Gutachten juristischer Autori⸗ bas Gentralregister verde werden, zumal die
weck dieses Rlattes ist, über das gesammte wirthschaftliohe Leben 1. 3 Ver. sSstaatem von Amerika Bericht zu erstatten ne. ee, de. sondere den dertschen Harpitalistem, welehe Amlage im amer . oer 2 Eisemhallim-, Stantem- Gder Stücte- Homes s etrosfem habem, alllle a . Vachrichtem zum ,, gäie für die Wahrnehmeinmgg rer
nieht emthehrenm können. ö hat der Oeconomist auch das efimheimnisehe Rr s em- le he, . wesen in seinen Bereich gezogen und bringt neben Artikeln, zu denen die be ,, . . ö . regung geben, die neuesten Mittheilungen über sämmtliche Wanmłkaem, die Ausweise der Lan ge. . . ferner Æörsen-Correspomdenzem aus Ner- orks, HLeomedom, we, dn, , r. 2 Frank fart und Original-Marktberichte über Baumwolle und Getreide aus , . . . Bool und Harnahang. In seinen Courstabellen enthält der Qeconomist eine e, e 97. 8 der täglichen Course der Examkafäarter Käse, ferner Coursnotirungen der Börsen Tork, London, Amsterdam und Berlin. . j J Regelmässige Ausgabe jeden Samestag alsbald nach der , n,. ö Abonnementsprels pro guartal 5 Mk. 15 Ft. — (3 i. südd. Währung) exol. n. 2 6. ö Die Expedition (Were HKränme 114, gegenüber der Körse) sorßäe s liche Eostüänmaeter nelimienm KHestellramerm am. ö ö.
Anfragem vom Abonnenten werilem inn KErieflenstem gratis hennm
i . ort, wernnm solehe geriügöseläit, werden ent- , Her- oGhenunrenmnerm gratis umd franec.
i ile beträgt nur 15 J. Es wird daher namentlich auch er 2 ö. einem Blatte aufmerksam gemacht, welchem besonders auch die e, nn . die k . 5ffentli lzverkäufe, Lizitationen u. s. w. ö , N.. Redaktion.
vortet. 2 sprechende Gebühren bererhnet.
Abonnements⸗ Einladung.
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Quartal des
„Bremer Handelsblatt.“
Wochenschrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik. s ich n, ug . ö . j ist eines der ältesten und e n, Ce enthält nicht allein gründliche me n n, e,. ee eg. 6 us dem Gebiete der Volkswirthschaft und Statistik, sondern wil orig . k entlich durch regelmäßige Waarenberichte über die
; Seschafts ienen, nam — ; ⸗— s isen⸗ e n nr re . 3 ken e durch Mittheilungen her Schisfsfrgchten, Eisen
i ichtliche Ent⸗ ĩ d dee Geldmarktes, interessante handelsgerich ; ,, . Diejenigen, welche Beziehungen zu Bremen , , . . Hr rr e hal inifft unterrichtet bleiben wollen, ist das Bremer Han
J ; j 0 Pf. per J Abon ne mentspreis beträgt bei allen Postanstalten 4 Mark 50 Pf. per
ö Die Expedition des „Bremer Hnandelsblatt.“
Bremen.
Karlsruher Zeitung.
In ihrem amtlichen Theil veröffentlicht die Karlsruher Zeitung die amtlichen badischen Personal
aachtichten, Ordengverleihungen, Ernennungen, Verjetzunsen u, 6 Gesammtgebiete der politischen und
; . g = ittheilungen aus
Der nichtamtliche Theil enthält Mi ann? inn Gresherzaglhum Baben eine befondere
; . n und Vorgänge im Großherzogthun J
,, ,
ä, . 4 ĩ inalmittheilungen aug den . ; !
n , . , . mu, ,., die Anzeigen und Bekanntmachungen aden. . J
der Gerichle und Verwaltungsbehörden des 2 Ge el im Großherzogthum Baden, die Brief⸗
Auflage 5000. de, n, ¶*lee lh 3 Mark 50 Pf. Insertionsgebühr 18 Pfennig
zrägergebühr eingerechnet, 3 Mark 65 Pf.,
Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle
des Deutschen Neichs⸗- und Königlich Preußischen Sta ats⸗Anzeigers.
ammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung . . Haupt⸗Bank zu Berlin, welche nur insichts derjenigen von ihr in Verwahrung und 6 genommenen Papiere die Ziehungs. und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröõffent · lichung durch den Deutschen Reichs- und Kö- niglich Peußischen Staats ⸗Anzeig er erfolgt. Die Allgemeine Verloosungs Tabelle des Deut⸗ schen Reichs und Königlich Preußischen Staats. Anzeiger, welche die Ziehungs und Rest an ten listen saͤmmtlicher an der Berliner Börse gang baren Staats- Kommunal-, Eisenbahn⸗, Bank. und Industrie Pa- piere enthäit, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr) vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten, sowie durch Farl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgrätzer⸗ raße Jog, und alle Buchhandlungen zu beziehen, in Ha, auch bei der Expedition Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (24 Sgr.). 4 Die neueste, am 24. Dezember er. erschienene Nr. (62) der Allgem einen Verloosungs⸗-Tabelle enthält die Ziehungslisten folgender Papiere: Amsterdamer Prämien ˖ Anleihe de 1874. An- klamer, Birübaumers Inowrazlawer, Mansfelder See⸗Kreis ⸗Obligationen. Ankla⸗
bach ⸗ Gunzenhausener
Eisenbahn Prämien · vereinigte Papierfabriken, Belgische Kommunal⸗ Bonner Bergwerks⸗ und Deut sche Hypgthe⸗ Dünaburg⸗Wi⸗
Anlehen. Bautzner Prioritäts⸗Obligationen. Kredit ⸗Loose de 1861. Hüttenverein, Obligationen. kenbank Berlin, Pfandbriefe. tebsker Eisenbahn⸗Aktien. Frankfurter Aktien ⸗ hrauerei, Prioritäts Obligationen. Frankfurt⸗ Hanauer Eisenbahn- Prigritäts Obligationen. Galizische Bodenkredit⸗Vereins Pfandbriefe. Görlitzer Aktienbrauerei, Prioritäts ⸗ Obligatignen. Leipziger Vereing⸗Bierbrauerei, Prioritäts.Obli- gationen. Mährisch⸗Schlesische Centralbahn⸗ Prior · Oblig. (Rückstände]) Mailänder Prä⸗ mien⸗Anleihe de 1866. Mälare Güter ⸗Hypo⸗ theken Anleihe de 1855 Obrabruch-Meliorg⸗ tiong⸗Obligationen. Pariser Prämien⸗Anleihe de 1865. Potschappelker Aktien Verein, Priori- tãts Obligationen. Russische 5 o/o Central Boden kredit Pfandbriefe. Säch sische 40½ Al- berts · Eisenbahn ; Prioritäts · Obligationen. Säch⸗ sische erbländische Pfandbriefe. Sa sische Kilightullt ⸗Rentenscheine. Säch sische 400 Staats schulden · Kassenscheine de 1852 / 55 / 58 5g / 2 / 66/68, de 186569 und de 1870 (an Stelle der Alberts ⸗ bahn Aktien). Soldiner Entwässerungs⸗Verband⸗ Obligationen. Tessiner 4 0M konsolidirte Kan ⸗ tons, Anleihe. Türki sche Anleihe de 1358. Un- garische allgemeine Bodenkredit · Aktien. Gesellschaft, Pfandbriefe. Un str ut Regulirungs— Societãt Bretleben bis Nebra). Obligationen. Unstrut= egulirunge⸗ Verband Hũhlhanufen bis Merxleben), Vereinigte südösterreichische, lom⸗ bardische und centralitalienische Eisenbahn Aktien und Obligationen. Westfälischer Draht⸗In⸗
Obligationen.
mer, Dem miner, Hannoversche, Lengen⸗
. titzeile. die geipalte . e e r, ten nehmen Bestellungen an.
felder, Marburger Stadt ⸗Obligationen. Ang⸗
dustrie · Verein, Partial ⸗Obligationen.
und auf Verlangen des Gerichts vorzuschießen.
Wenn das Großherzoglich badische Justiz⸗Mi⸗ nisterium bisher von dieser ihm zustehenden Be⸗ fugniß, das Central-Handelsregister eben⸗ falls zum Publikationsorgan zu bestimmen, nicht Gebrauch gemacht hat, so liegt Grund hierfür in dem Umstande, daß die über⸗ wiegende Mehrzahl der badischen Handelskam⸗ mern sich gegen die obligatorische Einführung des Central⸗Handels⸗Registers ausgesprochen hat
Wir entnehmen diese Thatsache einer Mitthei⸗ lung in dem Jahresbericht, welchen das Groß⸗ herzoglich badische Handels⸗Ministerium für das Jahr 1873 veröffenll icht hat.
Da indessen das Central⸗Handels⸗Register erst am 1. Januar 1874 ins Leben getreten ist, so dürfen wir annehmen, daß eine wiederholte Prüfung auf der Grundlage des gegen⸗ wärtigen Sachstandes die badischen Handels- , zu einer günstigeren Auffassung führen wird.
Indem wir uns daher verpflichtet halten, die badischen Handelskammern“ um eine solche ganz ergehenst zu ersuchen, gestatten wir uns in
der
presse, wie die juristischen Autoritäten sich übereinstimmend günstig über die Zweckmãßig⸗
eit und Entwickeltings fähigkeit die er Cinrichtung
ausgesprochen haben.
Wir verweisen in dieser Beziehung auf den
für 1874 erschienenen Jahresbericht über das
Central⸗Handelsregister.
genügt hier der Hinweis auf einzeine Stellen:
S. 31. Die Zeitschrift für Kapital und Re nte herausgegeben von Freiherr v. Danckel⸗ mann, Weidmannsche Buchhandlung, Berlin) spricht sich über das Central⸗Handelsregister im
2. Heft des X. Bandes u. A. wie folgt aus:
ein absolutes Bedürfniß dafür vorliegt, die Publi⸗ lationen der Handeltregister Eintraͤge aus ganz Deutschland in einem einzigen Organ zu centralisiren? Vielfach hat man dieselbe verneint und behauptet, der . in Süddeutschland z B. konne kein Interesse dafür haben, ob die oder jene Firma in einer kleinen Stadt der Provinz Posen existire oder nicht. Andererseits wird das Bedürfniß einer Centralisirung der handelsgerichtlichen Bekannt- machungen wohl anerkannt, aber als Central. Organ hierfür hält man eine sogenannte Börsenzeitung viel
dieser Beziehung Folgendes zu bemerken:
Wenn das Großherzogliche Justiz⸗Ministerium die obligatorische Einführung des Central⸗Han⸗ dels⸗Registers nicht für ein Bedürfniß erachtet hat, so hat dasselbe doch, nachdem die „Farlg— ruher Zeitung“ schon am 15. April und 31. Mai 1874 die Einführung des Centralorgans befür⸗ wortet hatte, unterm 30. Juli 1874 in dem Staats⸗-Anzeiger für das Großherzogthum Ba⸗
zweckmäßiger, weil diese in Handelskreisen sich einer viel größeren Verbreitung erfreut, als der „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger“.
Diese Auffassungen erscheinen uns der Sachlage nicht entsprechend. Denn nicht allein der Handelt. stand, sondern auch die Behörden, vor Allem aber die Statistik haben Interesse daran, daß dergleichen handelsgerichtliche Bekanntmachungen centralffirt werden, wie dies z. B. in Oesterreich in der Wiener
den / folgende Bekanntmachung erlaffen:
Zeitung längft der Fall ist. Die Intecessen des lo⸗ kalen, provinziellen oder staatlichen Handelsstandes
Da derselbe seiner Zeit ,, . Handelskammern zugegangen ist, so
Es ist vielfach die Frage aufgeworfen worden, ob
heben wir dasjenige der hiesigen Juristischen Gesellschaft (S. 38) hervor, welche in ihrer Sitzung vom 13. Juni v. J. einstimmig eine Resolution dahin ausgesprochen,
daß das erwähnte Central⸗Handelsregister ein Unternehmen von höchster Wichtigkeit
sei, welches Seitens der juristischen Gesell⸗
schaft die größte Förderung verdiene“,
und den Antrag angenommen hatte: die juristische Gesellschaft wolle den Wunsch aussprechen, das Central⸗Handelsregister des Deutschen Reichs⸗Anzeigers möge ein offizielles Organ der deuischen Handels⸗ kammern werden.
S. 45.) Schon in den Gutachten und Berichten, welche die verschiedenen deutschen Regierungen über die Nürnberger Konferenzen erforderten, ist die Nothwendigkeit einer Centralisirung der Handels⸗ register⸗Einträge betont. Das Iroßherzoglich badische Ministerium der Justiz hatte den Ge—= heimen Justiz⸗Rath Professor Br. Goldschmidt, damals Dozent der Rechte in Heidelberg, mit dieser Aufgabe betraut. Das ausführliche Gut⸗ achten, das nach Beendigung der zweiten Lesung des Entwurfs eines deuischen Handelsgesetzbuchs erstattet wurde, enthält in seinem dem Handels⸗ ö gewidmeten Theile namentlich folgenden Passus:
Sehr wünschenswerth erschiene die Einigung der deutschen Regierungen über ein oder mehrere Central= blätter für die einschlägigen Veröffentlichungen, weil nur so der Zweck allgemeiner Kenntniß aller Eintra—⸗ gurgen erreicht werden kann.
tät en, welche im Jahresbericht abgedruckt sind,
Kosten uicht gerade beträchtlich sind und der kleinere Gewerbebetrieb zum erheblichen Theile durch Art. 160 H. G. B. eximirt ist. In ähnlichem Sinne haben sich der Ober⸗ Tribunals-Rath Hartmann (S. 40), der Kam⸗ mergerichtsRath Neumann (S. 41) und der Ober⸗Tribunals⸗Rath Struckmann (S. 47. auggesprochen. Der Erstere äußert sich wie folgt: Der universelle Charakter des Handelsverkehres, in seiner modernen Gestaltung, erkennt keine territo⸗ rialen Grenzen an. Die Interessen des Handels sind internationaler Natur. Das Deutsche Handels⸗ und Wechselrecht ruht auf dem Prinzipe der Univer- salität. Dieses Prinzip würde, nach mancher Rich⸗ tung hin, noch entschiedener zum Ausdruck gekommen sein, wenn man zur Zeit der Redaktion von allem Einflusse des Partikularismus befreit, in öffentlicher und merkantiler Beziehung, auf der Höhe der Gegen⸗ wart gestanden hätte. Ein zum Theil enger Ge— sichtspunkt macht sich geltend, namentlich in der Pu. blikationsweise für handelsgerichtliche Bekanntma⸗ chungen. Man hat dieselbe zunächst an lokale In⸗ teressen und daher an enge territoriale Grenzen ge—= knüpft, so daß es in vermehrter Zahl fast so viele Publikationsblätter giebt als Handelsgerichte existi⸗ ren. Diese Blätter alle zu kennen, noch mehr aber, sie alle zu lesen, fällt in das Bereich des Un möglichen. Und doch werden in jenen Blättern täg⸗ lich und stündlich Bekanntmachungen veröffentlicht, welche für alle Kreise des Handels und Verkehrs in vermögenzrechtlicher Beziehung von der größ ten Wichtigkeit und Bedeutung Find. Die ganze Orientirung des Handelsstandes für Anknüpfung und, Abwickelung der Geschäfte, — die Legiti⸗ mation der Firmen, — beruht auf jenen Publika⸗ tionen. Schon bei der Berathung des Allgemeinen
Auch der vom 13. — 18. Mai 1861 in Heidel⸗
Deutschen Handelsgesetzbuchs machte sich für jene Bekanntmochungen ein mehr universeller Gesichts=