l2ᷣ7l
Buhnen in der im
im Bedingungen einzusehen sind.
Offerte
ufs 64 Regierungsbezirk Liegnitz Freitag. den 283. Zanuar 187
Bureau der Königlichen Wasserbau⸗Verwaltung zu
Die Sfferten sind bis zum genannten Tage im genannten Bureau einzureichen. Zur Submisston werden gestellt⸗
Submission. 86
Lieferung von Materialien zu den Oderregulirungebauten und zur Reparatur fis kalischer 6. vom 3.
belegenen Stromstrecke ist ein Termin auf:
r 6, Bormittags 10
versiegelt und mit der Aufschrift „Lieferungs⸗ 38
Nummer
. Bezeichnung der Bauten Faschinen ö /
Kub.-Mtr.
Feldsteine
runde gesprengte Kub. Mtr. Kub. Mtr.
Bunt⸗ le inen
Kette
Buhnenpfãhle
2m. lang 1m. lang Mille Mille
do = Laufende
O OO — M Q ,
II03291
125 Uhr abgehalten. Zeitbäcke zum Verkaufe, und Besichtigung bereit.
mittags 2 Uhr, sollen Seitens der unterzeichneten Fortifikation auf dem Festungs⸗Bauhofe verschiedene r tt mn 2 Meß. und Riveilirinstrumente öffentlich meist. .
bietend gegen sogleich baare Bezahlung in Reichs- münze versteigert wer den liegen jeden Tag zur
6826
10 Uhr, werden im
aus den Jagen 1354. 150 und 158 der Oberförsterei Regenthin öffentlich an den ;
worn Kauflustige an dem gedachten Tage mit dem Bemerken hiermit eingeladen werden, daß die Zah⸗ lungen größeren Käufen Theil des Kaufgeldes ͤ fonsftigen Bedingungen iẽm Termin bekannt gemacht werden.
Holzverkauf in der Oberförsterei Landeck Wr. Montag, den 24. genus 109 Uhr, 1500 Stück Kiefern unter den gewöhnlichen fsteigert werden. Die
unweit des flößbaren vom 8. d. M. ö in den Schlägen besichtigt werden.
229
15352
Dverregulirungsbau bei Kortwiß Karau
Schwusen Klautsch Glogau Beuthen Carolath Kanal Horst Milzig Nadube Nadube · Loos bei Loos ü Prittag Anlage von Zwischenwerken ober und unkerhalb Beichau, Doberwitz und , Buhnenreparatur im Kreise Glogau Freistadt Januar 1876. Der gon glich
0.
. *. Glogan, den 10.
amg e.
T T XW 2060 200 2066 200 366 190
28
33 , 20 20
2 20 20
4 30 30 20
30
200 366 6 Vo
— 100 300 300 N
166 266 165 300
100 300
ö g6o 366 160
II IL I Sc
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300 156 . ö. 156
20 15 15
Baurath.
el
Januar er.. Mor⸗ sollen in Landeck Wr. circa Bau⸗ und Nutzholzstämme Bedingungen öffentlich ver, Hölzer liegen größtentheils Rübdowflusses und können
Landeck W /Pr., den 9. Januar 1876. Der Oberförster.
Donnerstag, den 27. 11 Uhr, in Bure Unt raumt, woselbft die bis dahin eingegangenen und gehörig beschriebenen Offerten eröffnet werden.
der Dienststunden zur Einsicht auf, gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.
Januar er., Vormittags das Bureau des Unterzeichneten anbe⸗
Koffenanschlag und Bedingungen liegen während können auch
Berent, den 3. Januar 186. ; Ter Königliche Kreisbanmeister. Hunrath.
——— VV ichrasannscMort bei Kröpelin in Mecklenburg. Die Auktion wird am 25. Januar 1876 Mittags Es kommen Rambouillet⸗ t stehen die Thiere zur
Baron C. von Biel.
Am Sonnabend, den 29. Jauuar er., Nach⸗
Die qu. Instrumente
Ansichtnahme bereit.
Torgau, den 11. Januar 1876. Königliche Fortisikation.
25. Januar er., Vormittags Küsel'schen Gasthofe hierselbst ca. 1000 Stück Kiefern Bauholz, 50 , Eichen Nutzenden, k do.
Dienstag, den
Meistbietenden verkauft,
bei Käufen bis 150 M6 segleich ganz, bei aber mindestens mit dem vierten sofort erfolgen müssen und die
( C. S9 / 1.)
Regenthin, den .
Der Oberförster. Mitz.
335 Submission. ; 9 Die für den hiesigen Seminarneubau erforderlich werdenden Ofen ꝛc., und zwar: a. 12 Stück mit weißen Kacheln, b. 43 Stück mit bunten Kacheln, . 8 Stück Kechheerde von bunten Kacheln, d. 11 Stꝗück eiserne Ofen, . . inkl. Setzen und allem Zubehör, veranschlagt mit 7437 e, sollen an einen geeigneten Unternehmer vergeben werden. Submissionstermin hierzu ist auf Tonnerstag, den 27. Januar er., Vormittags JZ Uhr, in das Dienftlokal des Unterzeichneten an— beraumt, woselbst der Kostenanschlag und die Bedin ˖ gungen während der Dienststunden zur Einsicht auf⸗ liegen. . Berent, den 9. Januar 1876. ö. Der Königliche Kreisvaumeister. Dunrath.
1336 Submissio»n. Tie Ausführung der Tischlerarbeiten zum Neu⸗ bast des Schullchrer Seminars zu Berent, veran- schlagt zu 10511 (6 75 , soll in öffentlicher Sub⸗ mission an geeignete Unternehmer vergeben werden. Termin hierzu ist auf Donnerstag, den 7. Januar er., Bormittags 10 Uhr, in das Bureau Des ÜUnterzeichneten anberaumt, woselbst die bis da⸗ hin eingegangenen und gehörig beschriebenen Offerten eröffnet werden. —. Kostenanschlag und Bedingungen liegen während der Dienststunden zur Einsicht auf und können auch gegen Ecstattung der Kopialien bezogen werden. Berent, den 9. Januar 1876. Der Königliche Kreisbaumeister. Hunrath.
1337 Submission. Die Schlosserarbeiten zum Neubau des Schul⸗ lehrer⸗Seminars zu Berent, veranschlagt zu 3741 ,
Paderborner Tilgungs · Kasse. bungen der mit der hiesigen
J. Januar bis
ben: Y kLitt. X. a 15090 Mark (599 Thlr) Nr. 243 750 S898 922 S590 124 1663 1678 168 3653 3369 3510 5759 5825 6136 7556 8480 9156. 2) HEitt. B. 1200 Mark 332 1530 16065 1771 1864 1922 3188 3380 3794 4051 6611. Mark (306 Thlr.) Nr. 110 299 335 2065 2886 33065 1563 4550 4971 655 63853 6816 5760
163 262 609 6862 6874 6879 8297 8963 . ; 300 Mark (109 Thlr) Nr. 2252 2255 2258 6755 8473 8853. den Besitzern J digt und erfolgt die Zahlung der Kapitalbeträge und der halbjährigen Zinsen pro 1.
behalten wird.
Verlsosung, Amortisation, s Zinszahlung n. s. w. von öffentlichen e
Papieren. Ausloosung von Schuldnerschreibungen der
In dem am heu—⸗ Ausloosung von Schuldverschrei⸗ Rentenbank vereinigten Daderborner Tilgunzs Kasse für das Halbjahr vom alt. Juni 1876 hierselbst abgehal⸗ ench Termine sind folgende Apoints gezotzen wor-
igen Tage zur
(4090 Thlr.) Nr. 2426 2606 3186
3) Eitt. C. à 900
S660 Hark (200 Thlr.) Rr. 286 2777 32718 Ji 3621 4621 5) Litt. E. A
795 29530 3321 3351 3774 4914 4960 5359 5542 6944 7045 7714 7716 7881 78585 8115 8456 Diese Schuldverschreibungen werden zum 30. Juni 1876 hierdurch gekün⸗
—
Januar bis ult. Juni 1875 je nach der Wahl der Interessenten ent⸗ Deder:? 1) durch die Rentenbank Kasse hierselbst in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr sofort gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Sckuldver⸗ schreibungen im coure fähigen Zustande, oder 2) durch die Königliche Steuer⸗Kasse J. in Paderborn binnen 10 Tagen nach der an dieselbe im coursfãhigen Zu⸗ stande bewirkten Uebergabe der Schuldverschreibungen gegen Rückgabe der von der Steuer ⸗Kasse darüber einstweilen auszestellten Empfangsbescheinigung. Ueber den gezahlten Geldbetrag ift außerdem von den Präsentanten der Schuldverschreibungen nach einem bei den genannten Kassen in Empfang zu nehmenden Formulare Quittung zu leisten. Mit dem J. Juli 1876 hört die weitere Verzinsung der gedachten Schuldverschreibungen auf und müssen da⸗ ber mit denselben die zugehörigen Zinscoupons Serie X. Nr. 4 nebst Talons unentgeldlich zurũck · geliefert werden, widrigenfalls für eden fehlenden Coupon der Betrag desselben vom Kapitale zurück⸗ Münster, den 15. November 1875. Königliche Direktion der Rentenbank für West⸗ falen und die Rheinprovinz.
1 ; ö. Liheckische Staats⸗Anleihe von 1850. Folgende Obligationen dieser Anleihe sind in Gegen⸗ wart bon Notaren heute ausgelosset worden, als: Lit. A. Nr. 3564. 381. 518. 709. 734.
J B. Nr. 81. 375. 498. 669. 821. 847. S49. 96 l. 1128. 1136. 1348. 1449. 1884 1952. 1981.. à C. Nr. 275. 622. 710. S58. S879. 1001. 1036. 1053. 1296. 1434. 1579. 1872. 2192. 2617. 2989. 3092. 3130. ä „D. Nr. 137. 138. 168. 492. 767. g47. 1326. 1371. 1477. 1586. 3 100 Thlr. Die Einlöfung derselben wird an den Werktagen vom 1. bis 15. Juli 1876, gegen Einlieferung der Driginal. Obliganionen und aller später fällig wer⸗ denden Coupons, nach Wahl der Inhaber statt— finden: in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder bei Herren Mendelssohn & Co,, in Hamburg bei Herren Haller Söhle K Co., in Läbeck an der Stadtkafsse,
*
00 Thlr.
X
31 1 der heute geschehenen Ausloosung der, dem
f . 2 obM oho Thir“, sind folzende Obligationen Num⸗ Glogau anberaumt, wo elbst auch die betreffenden mern aus dem Rade gezogen; Litr. A. Nr. 73
974. 1028. 16579. 1111. 113 2 1090 Thlr,
14202. 14206. 14882. 145386. 14922. 14926. 16622. 1662b. 17632. 17636. 500 Thlr.
18310. 18314. 183 16. a 200 e
und haben die Inhaber dieser Obligationen die Rũck⸗ zahlung der verschriebenen js?6 zu gewärtigen,
quittirt und mit hinlänglicher Legitimation des In⸗ habers versehen, mit allen nicht fälliz gewordenen Zins⸗ coupons und den ausgegebenen Talons, — geloosten au porteur Obligationen gleichfalls mit den ausgegebenen Talons und den nicht zahlfällig ge:
der Großberzoglichen Reluitions⸗Kasse in Schwerin
ausgeloorsten Obligationen von zahlt werden wird.
gation Litr. A. macht, daß solche Obligation am 8. ausgelooft und ihr Betrag sei Ir zinsenlos bei der Großherzoglichen Reluitions Kasse deponirt ist.
318 Herbeck,
Herbeck⸗ oder Fhilippischen Familie, welche wollen, betrãgt.
welche sich zum ftziren, werden aufgefordert, sich bis zum 1. Juli 1876 hier zu melden und ihre V rwandtschaft nach⸗ 324 zuweisen, widrigenfalls über das Stipendium ander 3 — weit nach der Stiftunge⸗Urkunde verfügt wird. Brust. und Magenleiden, Hämorrhoiden,
1325
des Kreises Tuchel wollen wir innerhalb 6 Woche n entgegen sehen. Marienwerder, den 6. Januar 1876.
Königliche en,. Abtheilung des Innern. 4
Mal 1862 gemäß, zum Bau der cobi.
jedrich Franz -- Eisenbahn negociirten Anleihe von
3401 Bekanntmachung. .
An der hiesigen Mittelschule ist zum 1. April d. J. eine Lehrerstelle zu besetzen. Gehalt 900 Bewerber wollen sich bis 1. Februar d. J. bei uns melden.
Kyritz, den 6. Janugr 1876. Der Magistrat.
8. 112. 122. 292. 315. 346. 3. 391. 404. 651. 718. 724. 831. 866. S091. 956.
22 000 Thlr. — 66,000 4. Litr. B. Nr. 1238a. 123856.
6 000 Thlr. = 18,000 40 Allgemeine
1341 Deutsche Hagel⸗Bersichernngs ˖ Gesellschaft. Berlin. Die Mitglieder unserer Gesellschaft werden hier⸗ mit gemäß 5. 14 des Statuts zur ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, den 29. Januar 1876, Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokale in Berlin, Wilhelmstr. Nr. 9, eingeladen.
Litr. C. Nr. 183 la. 18316.
1000 Thlr. = 3. 00 D cd Thlr. = S7 Mσλ:
Summen zum 1. Julius zu welchem Zwecke die auf amen außer Cours gesetzten Obligationen rechtsgůltig
Tagesordnung.
1) Rechenschaftsbericht der Direktion und Erthei⸗ lung der Decharge für den Rechnungsabschluß pro 1875.
Bestätigung der Entlassung des bereits aus dem Vorstande getretenen Herrn Sommer. Ergänzungswahl zum Verwaltungsrath. Antrag des im Königreiche Polen wohnenden Mitgliedes von Morawsti: „Beschlußfassung über Entschädigung der Mitglieder der Gesell⸗ schaft im Königreiche Polen, welche im Jahre i875 durch Hagelschlag gelitten haben. (An= merkung der Direktion: Schadensansprüche sind fheils wegen Bestechungsversuche bei der Taxa— tion und theils wegen widerrechtlichen Aneignens der Schadensakten gelegentlich der angeordneten Revision abgelehnt.) Entscheidung über zweifelhafte Entschädigungs⸗ ansprüche einiger Mitglieder. Beschlußfassung über einen Antrag wegen Be⸗ willigung von 1500 Mark an Herrn Levenstein wegen im Jahre 1874 angeblich gehabter Mühe⸗ waltung und Auslagen. (H. 1120) Der Verwaltungsrath.
Admiralsgartenbad.
studiren ; Friedrichstr. 102. zeftiflei, welches jährlich 56 Thaler Täglich russ, zöm, Wannen-, Douche- und Mi⸗
neralbäder für Herren und Damen. Wochentags Abkömmlinge der Familie Herbeck oder Philippi, von 9– 8, Sonntags von 9 - 12 Uhr. Rasfs. u. röm. am Genuffe des Stipendiums quali Bäder für Damen: Dienstag und Freitag Vormittags.
und die aus⸗
ordenen Zinscoupons vom 15. Juni d. Is. ab bei
nzureichen sind, wogegen der Nominalbetrag der gedachter Kasse ge⸗ Zugleich wird der Inhaber der au portenr Obli⸗ Nr. 7602 darauf aufmerksam ge⸗ Januar v. Is. seit dem 1. Julius v. Is.
Schwerin, den J. Januar 1876. . Großherzoglich Mecklenburgisches Finanz⸗ Ministerium.
V. Bülow.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Bekanntmachung. Die verwittwete Senior Johanne Sophie geb. Philippi zu Schaafstaedt hat in 19. Januar 1764 publizirten Testamente für Söhne der
hrem am (1161
in dreijähriges Stipendium
Im Besitze sicherer Hausmittel gegen
. Ruhr ꝛc. (ept. 571.1.) sende solche gegen Einsendung eines Krankheitsbildes und von 16 ½ (Auslage⸗ und Bemühungsgebühr)
schleunigst franko zu — A. Dobbrick in Eichfelde
Merseburg, 31 Dezember 1875. Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung. Medizinal⸗
Etwaigen Bewerbungen qualifizirter
Personen um Verleihung der Kreis-Physikatsstelle bei Wirsitz, Regierungsbezirk Bromberg.
Numänische Eisenhahnen⸗Aktien⸗-Gesellschaft.
Einnahmen für die Zeit vom 3. Dezember bis 31. Dezember 1875. a. im Personen⸗Verkehr w . J ioc
Summa Ircs. l, 111.624
pro 1875 weniger Fres. 195512 Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1875 ; J
Für dieselbe Zeit 34. ,,, pro 1875 mehr Frcs. 1,452,594
362, 0987 hö4. 025 gi, 12
Für dieselbe Zeit im Jahre 1974 ö ö
Im Betriebe sind 919 Kilometer. Berlin, den 12. Januar 1876.
Der Vorstand.
LIV. HJahrgang.
Die „Polytechnische Zeitung“, redigirt von Pr. Hermann Grothe, in Relation mit dem englischen Journal „Englneering“, dem bel zischen „Nonltenr lodustrlel belger, dem italieni schꝛn „le Industrlale“, der polnischen „Techn. Revue“ und anderen technischen Zeitschriften des In⸗ und Aus- landes, beginnt mit dem ersten Januar 1876 ihren vierten Jahrgang. . . Die „Polyt. Zeitung“ hat sich seit ihrem Bestehen den Ruf einer vielseitigen und die ver⸗ schiedenen Branchen der Technik aufmerksam und eingehend beobachtenden und berücksichtigenden Zeitschrift erworben, welche besonders den Schritten der Erfindung und den Nesultaten der Praxis schnell folgt, um dieselben frisch ihren Lesern vorzuführen. Alle Gebiete der Maschinenfabrikation werden nach allen Rich⸗ tungen hin beleuchtet, die Tertilindustrie findet eine so eingehende Berücksichtigung, wie es kaum einem Spezialsournal reichhaltiger möglich ist, das Eisenbahnwesen. erfährt durch häufige Referate eine vollstän⸗ dige Behandlung, die chemische Technologie und Chemie, die Wissenschaften der Motoren, Feuerungs⸗ anlagen, Gasbereitung, Papierfabrikation werden in ihren neuesten Fortschritten betrachtet, die erschöpfende Art und Weise der Publikationen über das Telegraphenwesen und die pneumatische Trangmission hat zur Empfehlung der „Polyt. Zeitung. Seitens der General-Direktion der Telegraphie geführt. Betrachten wir ferner die Beachtung, welche der Geschichte, Statistik und der Literatur der technischen Wissenschaften durch die „Polyt. Zeitung“ zugewendet wird, so können wir mit Recht das Zeugniß in Anspruch nehmen, daß diese Gebiete in keiner anderen techn. Zitschrift mit gleicher Aufmerksam keit behandelt werden. Die „Polyt. Zeitung“ hat im Jahrgang 1875 gegen 130 technische Bücher besprochen, und zwar in eingehen der unparteiischer Kritik. . . ; . ; Der Text, der ev. 14 —2 Bogen einnimmt, sind sehr zahlreiche, eingedruckte Illusteationen hei- gefügt. Die Zahl der Illustrationen im Jahrgang 1575 beläuft sich auf mehr als. 10009. Dieser reiche Schatz an n, , . e,, Abkürzung des Textes, so daß die Zeitschrift dadurch nach Richtungen hin an Reichhaltigkeit gewinnt, ; ö. . ö iin Eifer er g „Polytechnische Zeitung“, daher die Handelspolitik in den Bereich ihres
altes gezogen. ö . ö ; 1 333 an Reichhaltigkeit den früheren Jahrgängen nicht nachstehen, vielmehr
Der Jabrgang IV. wird n fri zahrg J ᷣ in größerer Vervolllommnung der Ausstattung und Illustration dahin streben, noch übersichtlicher und eingehender zu arbeiten. Die große Anzahl der Mitarbeiter (uönter denen wir nennen Direktor A. Lohren,
Direktor Franz Büttgenbach, Direktor Dr, Oscar Schrader, Prof. Zetsche, Prof. A. Hörmann, Prof. G. Eelomk, Prof. Horvath, Prof. F. Clement, Prof. M. Rühlmann, Direktor X. Pätsch, Ingenieur Moritz Müller, Ober⸗Ingenieur Fiensch, Ingenieur Scheer, Ingenieur Dittmar, Telegr . Sekret. Sack, öhr. N. Weigert u. v. a) setzt uns in den Stand, den Verschiedenen Gebieten gleichmäßig gerecht
zu werden. Abonnement
Halbjährlich 12 Mark. — Zährlich 24 Markt, . . Im Jahrgang 1875 füllten die Inserate durchschnittlich in jeder Nummer 13 — 15 Seiten, — das beste Zeichen für die Ausgiebigkeit des Insertionstheiles der Polyt. Zeitung“. ö Der Insertionspreis beträgt 30 Pfennige per 4 gespaltene Petitzeile oder deren Raum. Bei mehrfacher Wiederholung . . Annoncen für die Zeiträume eines halben d ahres nach Vereinbarung mit dem Herausgeber, 9 ö. n ,, ö. ; J welche die „‚Polytechnische Zeitung“ über
Endlich weifen wir auf die eingehenden Berichte hin, 9 die nationalen und internationalen Ausstellungen vor, während und nach ihrem Statthaben giebt, um der
an der letzteren von 9 bis 12 Uhr Vormittags.
Die Obligationen, deren Beträge bei genannten Bankhäusern in Berlin oder Hamburg nicht bis 15. Juli 1876 erhoben sind, werden eingelöset.
ausgelooseten Obligationen nicht weiter verzinset. Lübeck, den 3. Januar 1876.
sollen in öffentlicher Submission an geeignete Unter⸗ nehmer vergeben werden
und ist hierzu Termin auf;
Das Finanzdepartement.
später nur in Lübeck Beschreibung und Abbildung
29: . F ' . Heber den Fälligkeitstermin hinaus werden die erfahren.
ĩ skanlscher Technik dürfte dieser Bericht der ‚Polytechnischen Zeitung nser gion; . ö t 3 * kaum nothwendig erscheinen mag.
hohen Bedeutung des Ausstellungs wesenz für Industrie und Handel Ausdruck zu verleihen und gerecht zu werden. Die Philadelphia⸗Autstellung hat bereits im Jahrgang 1875 in ihren Prãäliminarien und durch der Ausstellungspaläste ausführliche Berücksichtigung gefunden. Sie wird im Beleuchtung durch Originalberichte von Ort und Stelle aus
die technischen Gebiete der Bei der überraschenden Ent⸗ für unsere deutsche
folgenden Jahrgang 1876 die ausführlichste ; J lefg Diese Berichte werden den erschöpfendsten Rapport bilden über Philadelphia ˖ Ausstellung, begleitet von zahlreichen trefflichen Abbildungen.
Technik von arößter Wichtigkeit sein, auf welche aufmerksam zu machen
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
* 16.
Zweite
l Berlin, Donnerst
Beilage
ag, den 13. Januar
1876.
J dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschunges in den Handels - und Zeichenregift ern veröffentlicht:
I Patente,
3 . . ,, ,,
3) die Vakanzen ⸗Liste der dur ilitär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,
4 die Uehersicht vakanter Stellen für e g re. me e 4
3) die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine,
6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
I die von den Reichs,, Staats- und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Subniissionstermine 8) die Tarif⸗ und Fahrplan ⸗Peränderungen der deutschen Eisenbahnen,
3) die Uebersicht der Haupt -⸗Eisenbahn Verbindungen Berlins,
16 die Uebersicht der Festebenden Poftdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
1I) das Telegraphen ⸗Verkehrsblatt.
3 2 z39s z z 2 ö. ö — ö J Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 5 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veroffentlicht werden, erscheint auch in
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. Ann,
Das Central⸗Handels⸗Regzifter für das Deutsche Reich kann durch alle Post-Anstalten des In— und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8sW., ar e und Aue Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8W., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Hausiren, Wanderlager, Aultionsbetrieb. hl.
Der Berichterstatter ging darauf seinerseits auf die Materie ein und bemerkte 1) bezüglich des Hau— sirens, daß der Reichstag des Norddeutschen Bun— des bei der Berathung der Gewerbeordnung das Hausirgewerbe zwar nach mehreren Richtungen hin mit gesetzlichen Schrauken umgeben und in Bezug auf die Eigenschaften der Personen, welche die Be⸗ rechtigung dazu erlangen wollen, wesentliche Be⸗ schränkungen angenommen habe, um den mit dem Gewerbe verbundenen Bedenken zu begegnen, daß aber die Gesetzgehunz das Heusiten als einen wich tigen und uützlichen Zweig des Gewerbebetriebes überhaupt anerkannt habe. Die Petitionen — mit Ausnahme der Leipziger Gegenpetition — stellen nun zwar das Haustren als ein Gewerbe dar, welches auf der einn Seite den Hausirer der Gefahr der Demoralisation aussetze, dem Publikum Nichts nütze, wenn nicht durch unterlaufende Täuschungen benachtheilige, dem ständigen Gewerbebetrieb aber großen Schaden zu— füge, ja seine Exiftenz gefährde; doch führen sie irgend welche Nachweise zum Beleg dieser Behaup— tungen nicht an, während gegen Betrügereien, die beim Haustren manchmal unterlaufen mözen, wie ja auch beim ständigen Gewerbebetrieb, die einzelnen Vorschläge, die Petenten für eine Abänderung der Gesetzgebung machen, keinen Nutzen haben könnten. Was im Besonderen den unter A. la. wieder⸗ holten Antrag betreffe, so enthalte er den Vorschlag einer Besteuerung, die von vornherein nicht Steuer- zwecke verfolge, sondern das Hausirgewerbe durch bexatorische Maßregeln erschweren solle. Es sei aber nach den allgemeinen Rechtezegeln unzulässig, bei der Umlegung einer Steuer 1 den Grundsaͤtzen der Verhältnißmäßigkeit der Steuer zum Steuerobjekt und der Gerechtigkeit gegen den Stenerpflichtigen abzugehen, so daß eine offenbar vexatorische Steuer
schon durch diese Betrachtungen ausgeschlossen werde. Uebrigens wie groß auch die Verschiedenheit in der Bestenerung des Hausirgewerbes in den einzel nen deutschen Gebieten sei, so unterliegen doch die Hausirer allenthalben der Steuer, und tragen ihren vollen Theil zu den Staatslasten bei; soweit es sich aber um Gemeindeumlagen handele, sei nicht zu übersehen, daß die Hausirer dort, wo sie ihren stän digen Wohnsitz haben, auch zu den Gemeindesteuern herangezogen werden; es bestehe mithin zu ihren Gunsten keinerlei Steuerfreiheit oder Erleichterung, die eine weitere Besteuerung des Hausirgewerbes recktfertigen könne.
Da hierbei erwähnt worden, daß im Reichstage des Norddeutschen Bundes während der Sesston von 1870 einmal der Antrag eingebracht worden sei, daß die in den einzelnen Bunderstaaten von dem Ge— werbebetriebe im Umherziehen zu entrichtenden Ab⸗ gaben nach einheitlicher Ordnung als Bundessteuern zu erheben sein möchten, so entgegnete der Bericht— erstatter, daß das Reich bisher das Recht der direk— ten Besteuerung noch nicht beansprucht habe und daß die Petitionen jedenfalls den Anlaß zu einer solchen Maßregel nicht bieten, daß übrigens die Be⸗ steuerung des Hausirgewerbes jetzt schon, wie gesagt, bestehe, und daß man nicht voraussetzen könne, daß eine neue, nunmehr vom Reiche erhobene Steuer auf die etwaigen mit dem Hausirgewerbe verbunde⸗ nen Uebelstände anders wirken würde, als die jetzi⸗ gen Landes steuern.
Der zweite Antrag (oben unter A. Ib.), daß für die Berechtigung zum Hausiren ein höheres Lebens- alter als das 21. Jahr verlangt werden solle, er⸗ scheine schon um deswillen sachlich unbegründet, weil Niemand behaupten werde, daß das Alter, mit wel⸗ chem das Gesetz den Eintritt der vollen Rechts⸗— fähigkeit verbindet, zum Hausiren nicht genüge, wäh⸗ rend doch gegen die Möglichkeit von widerrechtlichen Handlungen kein Alter schütze; wohl aber habe die Gewerbeordnung unerwachsene Personen durch die bei 21 Jahren gezogene Altersgrenze von den Ge— fahren eines herumziehenden Lebens fern gehalten. Wenn in den Petitionen mehrfach geäußert werde, daß die Vorschrift des §. 62 der Gewerbeordnung von der Verwaltung nicht richtig gehandhabt werde, und daß häufig Kinder unter 14 Jahren dem Ver— bot zuwider in der Begleitung von Hausirern ge— troffen werden, so richten sich die betreffenden Be—⸗ schwerden gegen die zuständige Verwaltungsbehörde, über welche im einzelnen Falle bei der vorgesetzten Landesbebörde Beschwerde zu führen wäre.
Das gleichsam als Clausula salataris beigefügte Gesfuch — A. 1 C. — das Hausirgewerbe überhaupt auf das geringste Maß zu beschränken, bedarf nach den oben angeführten allgemeinen Gesichtspnnkten, von welchen aus die Gesetzgebung an die Regelung des Hausirgewerbes gegangen tst, und welche auch weder nach den Ausführungen der Petenten noch sonst als unrichtig sich darstellen, keiner besonderen Widerlegung.
Unter A. 14. wird von den Petenten gebeten, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung über das Hausiren von Nichtstaatsangehörigen angemessen ab geändert werden, d. h. nach der Gesinnung der Pe⸗ tenten ausgelegt, das Hausiren Ausländischer wesent⸗ lich beschränkt werde. Die Petition B. beantragt,
sie nicht
das Hausiren der Ausländer ganz zu verbieten, und
dasselbe wünschen mehrere der Petenten der Gruppe
D. Der Hinweis auf die Krainer und Slovaken, die im Reiche hausiren, auf ihre ungenügende Klei⸗ dung unv ihre Armuth, giebt dieser Beschwerde über den jetzigen thatsächlichen Zustand einigen Anhalt, und es kann zugegeben werden, daß die Verwaltungs-= behör den vielleicht zu willig die Hausirerlaubniß an Ausländer verleihen. Sie ganz auszu—⸗ schließen, scheigsen die nächstkiegenden internationa- len Rücichten zu verbieten, während die Ge— werbeordnung nicht weiter geht, als
rath mit Befugniß auegestattet hat, die nöthigen Bestimmungen zu treffen. Nach der Aus— lafssung des Herrn Kommissars des Reichekanzler⸗ Amtes ist die Reichsregierung jetzt beftrebt, gleich⸗ mäßige Regeln für die Zulassung von Auslaͤndern zum Hausirgewerbe darchzuf hren und den zu Tage getretenen Üiebelständen duch gee kungen entgegenzutreten. H Eher Beruhigung fassen, als in den Petitionen thatsächliches Material, auf Grund dessen man be— stimmte Fälle zur Beschwerde zu ziehen vermöchte, nicht beigebracht sei, die Gesetzgebung aber, wie ge⸗ zeigt, an etwaigen Fehlgriffen der Verwaltung keine Schuld trage.
2. Bezüglich der Wanderlager machte der Berichterstatter in erster Reihe darauf aufmerksam, daß die bei den Petenten herrschende Ansicht, wonach die Inhaber von Wanderlagern recht— lich als Hausirer zu betrachten seien, sich nicht be— gruͤnden lasse. Denn das thatsächliche Verhältniß, daß ein Gewerbetreibender den Verkauf von Waaren an einem bestimmten Ort nur auf eine kurze Zeit ausübe, und dann dasselbe Geschäft wieder nur auf
eine kürzere Zeit an einem andern Ort wieder be ginne, stelle sich jedesmal an dem Ort, wo er ein §. 14 der
stehendes Gewerbe in Gemäßheit des 5
Gewerbeordnung anmelde, und mit dem Gewerbe, im vorliegenden Fall dem Verkauf von Waaren, be⸗ ginne, als stehendes Gewerbe dar, und es sei dies
auch die von den Inhabern der Wanderlager für
gewählte soweit
des 5
Form, der
Geschäft
ihren Gewerbebetrieb auf Grund 5. 42 ordnung bereits ein stehendes itzen und dort, wohin sie mit ihrem lager sich wenden, nur eine Zweigniederlassung anmelden. Es sei auch jeder Versuch, auf Wege der Gesetzzebung
darüber, ob der anmeldende
8
die Dauer das angemeldete Geschäft an dem Ort,
wo er es anmeldet, ausüben wolle, einzuführen, mit
dem Grundsatz der Gewerkefreiheit gänzlich unver⸗ gerade
einbar, da das Wesen der Gewerbefreiheit darin bestehe, daß Jeder sein Gewerbe dort, wo er es für gewinnbringend hält und so lange,
nehmigung oder Verfügung der Behörde ausüben kann. Anwendung des III. Titels der Ge⸗
e. 9 Vie
werbeordnung aber sei jedes Mal durch Begründung
einer gewerblichen Niederlassung, wozu es nur der
Anzeige des 5. 14 derselben und des wirklich betrie⸗
benen Geschäfts bedürfe, ausgeschlossen. Mit der Voraus setzung der Petenten, welche die Inhaber der Wanderlager gleich den Hausirern behandelt wissen wollen, falle auch die rechtliche Begründung ihrer Anträge zum großen Theile hinweg.
Stelle sich hiernach heraus, daß der prinzipale Antrag der Petenten, die Wanderlager ganz zu ver⸗ bieten (vergl. A. Za. C. 1. D.) unmöglich beachtet werden könne, so bleiben die speiellen Vorschläge zu prüfen, welche nach der Absicht der Petenten die Wanderlager angemessen einschränken sollen, die die Petitionen aus Glauchau und Kiel unter B. 2a. b. und C. 1 am besten zusammenstellen. Es wird verlangt, erstens, daß die Inhaber von Wander⸗ lagern bei deren Ankündigung keine anderen Be⸗ zeichnungen gebrauchen sollen, als ihre aus ihrer
Legitimation ersichtlichen Firmen. In diesem Punkte sei zunächst zu erwägen, daß, wie oben ausgeführt, die Gewerbepolizei⸗ behörde des Ortes, wo ein Inhaber eines Wander⸗ lagers sich zam stehenden Gewerbebetrieb als Händler angemeldet hat, rechtlich nicht in der gegen jeden anderen Gewerbetreibenden, daß also gegen ihn, da er wohl stets als Kaufmann zu be— handeln sein werde, die einschlagenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung kommen. Der Artikel 16, Schiußsatz des Handelegesetzbuchs gestatte aber ausdrücklich Zusätze zur Firma, welche zur näheren Bezeichnung des Geschäfts dienen und sonach könne von der Verwaltungsbchörde der Gebrauch
von dgl. Beisätzen, mögen sie auch offen den Cha“ Zinsen und Provision) Aktien zu jenem Betrage enthaltene Spezialisirung der eingekauften vertretbaren
rakter der Reklame und Matktschieierei zur Schau tragen, nicht gehindert werden. Sollte der Inhaber des Wanderlagers nicht als Kaufmann anzusehen sein, so würde das seine Lage nur verbessern, da dann die Beschränkungen des Handelsgesetzbuchs auf ihn in Betreff der Firma nicht Anwendung leiden. Auch hier trete deutlich hervor, daß die Petenten innerhalb des Rahmens der Gewerbefreiheit die Erfüllung ihrer Wünsche nicht erreichen könnten.
Der zweite Vorschlag laufe darauf hinaus, den Wanderlagern eine lokale Steuer aufzuerlegen. Dieser
nu daß sie den Landesbehörden erlaubt, an Ausländer — nach dem jedesmaligen Ermessen der Behörde — die Hausir⸗ erlaubniß zu ertheilen, und überdies den Bundes⸗ deshalb
zeisnete Einschrän⸗ erbei konne man um so
Gewerbe ⸗ be⸗ Wander
dem
eine kehördliche Prüfung Gewerbetreibende auf
als er seinen Vortheil dabei findet, ohne jede weitere Ge⸗
aktien,
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.
. 2 .
vem 1. November 1867, welcher den Gemeinden
Ablauf von drei Monaten zu erheben, Merkmal bestehe, an welchem man das Geschäft Tes Wanderlagerunternehmers, sobald er ein Gewerbe angemeldet, von einem anderen stehenden Geschäft zu unterscheiden im Stande wäre. Dazu aber die Freizügigkeit durch bung des beregten 53. 8 des Gesetzes . November 1867 wieder wie früher von dem Belieben und den fiskalischrn Neigungen der Gemeinden abhängig zu machen, liege in de
Absicht der gesetzgebenden Gewalten. Es sei auch für die meisten deutschen Gemeinden, da sie Um⸗ lagen vom Gewerbebetrieb nicht erheben, ohne Wir- kung schon aus diesem Grunde bleiben müßte.
Der Vorschlag endlich, die Wanderlager auf die Jahrmärkte zu beschränken, scheitere der rechtlichen Unmöglichkeit, in der die Verwal⸗ tungsbehörde sich befinde, rechtlich festzustellen, was
schäft als solches zu bezeichnen. Soweit Petenten die Ausländer von diesem Gewerbebetrieb aus geschlossen haben wollen, so stehe ihnen nicht einmal
Hausiren zur Seite, da für den stehenden Gewerbe— betrieb, unter welcher Form die
gen gleichgestellt seien.
Der Abg. Dr. Oppenheim 735, 738 überreicht und war in der Kommission zu deren Verhandlung erschienen, um dieselben zu be— fürworten, soweit sie gegen die Wanderlager ge— richtet waren. Er machte auf das Gemeinschädliche dieser sehr verbreiteten Geschäfte gab zu erwägen, ob nicht auf dem Wege de
Be⸗
steuerung dem Uebel entgegenzuwirken sei, entweder
indem man verschiedene Kategorien der Hausirsteuer allgemein einführe und die Wanderlager einer höher
oder indem man von jedem anziehenden Wander⸗ lager alsbald die den fest angesessenen Gewerb treibenden auferlegte Gewerbesteuer für einen be— stimmten Zeitraum voraus erhebe. sich nicht verhehlen, daß der letzteren Maßnahme ernsthafte rechtliche Bedenken entgegenstehen.
Der Berichterstatter hob dagegen den schon ausge⸗ führten Umstand hervor, daß der Begriff des Wan derlagers rechtlich nicht feftzustellen sei, daß thatsäch- lich die Wanderlager unter der Form des stehenden Gewerbebetriebes gehalten werden und daß sie nur dann unter das Hausirgewerbe fallen, wenn, was
nicht vorkomme, der Inhaber des Wanderlagers ĩ gedachte persönliche Anspruch auch nicht auf Aus—
seines
sich auf seinen Hausirschein zur Ausübung Gewerbes berufe) daß aber dann von der von ihm vorgeschlagenen Steuer Alles das gelte, was die besondere Besteuerung des Hausirgewerbes gesagt worden. Wege der Besteuerung eine Wanderlager am wenigsten zu dieser Gewerbebetrieb an sich schen mit gewöhnlichen Spesen, als dem Leben des ternehmers im Gasthaus, der theueren Miethe, den Transportkosten für die Waaren verbunden und darauf eingerichtet sei, eine Erhöbung der Spesen durch eine Steuer also voraussichtlich leicht abhalten werde.
Einschränkung der
Un⸗
Ueber die rechtliche Stellung des Bankiers als Ein kaufskommissionärs von Börsen⸗ pvapieren zu seinen Kommittenten, insbesondere über die Dispositionsbefugniß des Bankiers über die von ihm im Auftrage eingekauften Effekten hat das Reichs- Ober⸗ Handelsgericht, J. Sengt, in einem Erkenntniß vom 27. November d. J. eine sehr wesentliche Entscheidung gefällt,
Fall zu Grunde lag. Particulier B. beauftragte Ende 1872 das Bankgeschäft der Sebr. X. daselbst zum Einkauf von 15009 Thlr. Diskonto⸗Bank⸗ welche z. Z. einen Cours von 138 hatten.
Nach Ausführung dieses Auftrages machten Gebr X.
Antrag stoße sich an 5. 8 des Freizügigkeitsgesetzes untersagt, von den Angezogenen Ortsabgaben vor in di J . abgesehen davon, daß, wie mehrfach ausgeführt, kein rechtliches stehendes
Aufhe vom
. en a ꝛ n Peti⸗: tionen kein Grund vor und liege gewiß nicht in der
nicht zu vergessen, daß der Vorschlag der Petenten Bücher eingetragen
Verkaufterlös ein und erftritt und Appellationsgericht zu Breslau ein die Gebr. X. zur Vergütung jenes Vetkaufserlöses verurtheilendes Erkenntniß: „Nach Artikel 367, 1 des Handelsgesetz⸗ buchs (Für Verlust oder Beschädigunz des Gutes ift der Kommissisnär, während er Auf⸗ bewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht ab— gewendet werden konnten“), haben“, nach der Ausfüh⸗ rung des Appellationsrichters, die Gebr. X. das Kommissionsgut aufbewahren müssen, und in dieser Beziehung noch eine schärfere Haftpflicht wie ein Depositar gehabt; ste haben auch die Nummern der fär Rechnung des B. eingegangenen Aktien in ihre und namentlich auf dem per
Anspruch auf den beim Stadtgericht
sönlichen Konto des B. vermerken müssen, nicht aber die kommissionsmäßig gekauften Papiere auf eigene
wiederum an Herausgabe
ein für
deren
verkaufen dürfen; es sei die Gebr. X. glauben, nur Papiere oder
wieder wenn gleichwerther
Rechnung Irrthum,
Gourswerthe zur Zeit der Abforderung zu haften ꝛc.“
ein Wanderlager sei und im einzelnen Fall ein Ge⸗
Auf die Revisionsbeschwerde der Gebr. X. ver— — . . — nichtete jedoch das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht die
vorinstanzlichea Erkenntnisse, indem es die Ausfüh— rung des Appellationsrichters für rechtsirrthümlich
der 5. 57 der Gewerbeordnung insoweit, wie beim Unrecht tr 1 Wanderlager regel ⸗ mäßig auftreten, die Ausländer den Reichsangehöri⸗ des H. G. B. hatte die Petitionen sionär für Verlust oder Beschädigung
aufmerksam und kommissionär zu,
besteuerten Kategorie des Hausirgewerbes unterwerfe,
Doch konnte er
1
und so lange er Depositar ist.
über s ben Uebrigens sei auch ihatsächlichæ im
erwarten, da außer ·
Kommissionãr
1 1
. i
1 1
er ; er dem Particulier davon Anzeige und erklärten, die Lage sei, gegen denselben anders vorzugehen, wie Aktien als Depot bis zur Zahlung ihres durch den
Einkauf entstandenen Guthabens
hoch im Cæurse standen verkauften Gebr. X. eig n. mãchtig dieselben und erst viele Monate später, als die Aktien bis auf 65 gefallen waren,
auf. Guthabens der Gebr. X. (150 mal 138 Thlr. nebst
'nicht in specie sondern in genere) ausgeantwortet erhalten, event. den zeitigen vergüten. Damit erklärte sich jedoch B. nicht ein · verstanden, weil die Gebr. X. die Depotaktien (d. h. die für Rechnung des B. zum Course von 138 eingekauften und als Depot zurückbehaltenen
zurückzuhalten.
d is — forderten sie den Particulier zur Regulirung des Geschãftes Entweder sollte diefer gegen Zahlung des
Einige Zeit darauf, als noch die genannten Aktien
.
; /
niederen Cours (65)
.
Diskontobankaktien) ohne seine Einwilligung zum Zwecke eigener Spekulation zu einer Zeit verkauft
hatten, als diese noch hoch im Course standen und die Gebr. E. ihm demnach den Verkaufserlös ver. güten müssen. B. klagte auf seinen vermeintlichen
1 1
„Der Appellationsrichter behandelt mit den Einkaufskommissionär nach auszgeführ⸗ ter Kommission obne Weiteres wie einen Depositar. Er fucht dies durch die Vorschrift des Artikels 367 ĩ zu rechtfertigen, aber ohne Grund. Der Art. 367 des H. G. B. macht den Kommis⸗ des Kommis⸗ sionzguts verantwortlich, während er Aufbewahrer desselben ist, d. h. unter der Voraussetzung, daß,
D Diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres bei dem Einkaufs⸗ wenn er auftragsmäßig eingekauft bat. Wie bereits in früheren Entscheidungen des Reichs—⸗
Ober⸗Handelsgerichts ausgeführt worden, wird der Kemmiͤttent keineswegs ohnes Weiteres Eigenthümer oder vollständiger Besitzer der vom Einkaufstommissio⸗ när in Folge der Einkaufskommission für Rechnung des Kommittenten eingekauften Sachen. Der Einkaufs⸗ kommisstonär kauft, wenngleich für Rechnung des Kommittenten, doch in eigenem Namen ein; er er— wirbt also die eingekauften Sachen, er wird zu⸗ nächst Besitzet und resp. Eigenthümer derselben, na—⸗ mentlich ist dies bei vertretbaren Sachen, Werth⸗ apieren der Fall; der Remittent erlangt zunächst nur einen persönlichen Anspruch gegen den Kommis⸗ sicenär darauf, daß derselbe Zug um Zug gegen Er— stattung der Auslagen und Zahlung si
der Provision ihm eie eingekauften Sachen ausantwortet.
er klärte.
ö aber aber
trifft
8 In
Bezug auf eingekaufte vertretbare Sachen geht der
antwortung der gekauften Spezies. Da vielmehr bei vertreirbaren Sachen die Spezies gleichgültig ist, so geht jener persönliche Anspruch nur auf Ausant- wortung einer bestimmten, dem Auftrage entsprechen⸗ den Quantität gleichwerther Sachen. Es kann auch in der Veräußerung der in Folge der Kommission eingekauften Spezies von vertretbaren Sachen auf eigene Rechnung des Kommissionärs eine Vertrags— verletzung nicht gefunden werden, so lange der Kom⸗ missinär nur in der Lage bleibt, dem Kommittenten in dem Zeitpunkte, in welchem dieser zur Erstattung der Auslagen und zur Zahlung der Provision bereit ist, ebenso viele gleichwerthe Sachen zu übergeben. Es fehlt daher an einem Rechtsgrunde, welcher den Kommittenten berechtigt, im Falle einer solchen vom är auf eigene Rechnung bewirkten Ver⸗ äußerung den Verkaufserlös für sich in Anspruch zu nehmen; eine solche Veräußerung berührt die recht⸗ liche Lage des Kommittenten überall nicht, dieser be⸗ hält nach wie vor den bezeichneten persönlichen An— spruch gegen den Kommissionär. Hierin wird auch
der folgender dadurch, daß der Kommissionär dem Kommittenten zu Breslau die ihm im Art. 361 des
H. G. B. zur Pflicht ge⸗ machte Anzeige über die Ausführung der Kommissten erstattet, fur sich allein noch nicht das Geringste geändert, sofern nicht diese Anzeige zugleich eine Erklärung ent⸗ hält, welche ein stärkeres Recht des Kommittenten zu be⸗ gründen geeignet ist. Damit nämlich das bis dahin rein perfönliche Recht des Kommittenten in ein stärkeres Recht (Besitz resp. Eigenthum) übergehe, muß ein thatsächliches Moment hinzukommen, welches, da das Handelsgesetzbuch darüber nichts bestimmt, nach dem, in dem betreffenden Lange geltenden bürgerlichen Recht geeignet ist, Besitz resp. Eigenthum zu über- tragen. Welche Momente dazu geeignet sein würden, bedarf hier nach der konkreten Sachlage keiner Er= örterung; es mag nur bemerkt werden, daß eine in der Anzeige uͤber die Ausführung der Kommission zugleich
Sachen, die Angabe der Nummern der eingekauften Werthpapiere, namentlich in Verbindung mit einer ein constitutum possessorium enthaltenen Erklärung 5. 70 des Allg. L. R. Thl. J. Tit. 7) zur Besitz⸗ übertretung geeignet sein kann. Auch bei einem, den Ein. und Verkauf von Börsenpapieren für fremde Rechnung besorgenden Bankgeschäfte kommen die ausgeführten Grundsätze unverändert zur Anwen⸗ dung. Daß die von dem Bankier für fremde Rech · nung eingekauften Papiere als Depot bezeichnet wer⸗