1876 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jan 1876 18:00:01 GMT) scan diff

. II. Herzogthum Lauenburg. Die Albinusschule zu Lauenburg 9. d. Elhe. III. Königreich Württemberg. Die Realklassen des Gymnasiums zu Ulm. IV. Großherzogthum Baden. . IN Die Real Abtheilung des Proghmnastums zu Baden, die Real⸗ Guomnasien zu 2) Lörrach, 3) Pforzheim. V. Großherzogthum Oldenburg. Die Real-A Abtheilung des Progymnasiums zu Birkenfeld. FI. Herzogthum Sach en- Coburg-⸗Gotha. Die Realschulen zu I) Coburg, 2) Ohrdruf. VII. Färstenthum Schwarzburg⸗Ru dolstadt. Die Realklassen des Gymnasiums zu Rudolstadt. VIII. El saß / Lothringen. . Die Real-Progymnasten zu 1) Bischweiler, 2) Gebweiler, 3) Markirch.

C. Lebranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-⸗Prüfung gefordert wird. a. Oeffentlich e. aa. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. e. gehören. J. Königreich Preußen.

Provinz Preußen. Die höheren Bürgerschulen zu 1) Gum— binnen, 2) Jenkau, 3) Marienwerder, 4) Pillau.

Provinz Brandenburg. Die böheren Bürgerschulen zu 5) Fuͤrstenwalde, 6) Guben, 7) Krossen, 8) Luckenwalde, 9) Nauen, 107 Neustadt Eberswalde, 11) Rathenow.

Provinz Pommern. Die höheren Bürgerschulen zu 17 Lauen— burg, 13) Stolp, 14) Wollin.

Provinz Schlesien. 15) Die erste höhere Bürgerschule zu Breslau. 16) die zweite höhere Büuͤrgerschule daselbst, die höheren Bürgerschulen zu 17) Guhrau, 18) Kreuzburg, 19) Löwenberg, 20) Striegau.

Provinz Sachsen. Die höheren Bürgerschulen zu 21) Eilen⸗ burg, 22) Langensalza.

Provinz Schleswig-Holstein. Die höheren Bürgerschulen zu 25) Marne, 24) Segeberg. .

Provinz Hannover. Die höheren Bürgerschulen zu 25) Celle, 6) Elausthal, 7) Einbeck, 28) Hameln, 29) Hannover, 30) Hildes⸗ ein, 31) Münden, 32) Papenburg, 33) Quakenbrück, 39 Stade,

. rovinz Westf alen. Die höheren Bürgerschulen zu 35) Bocholt, 6) Unna.

Provinz Hessen-Nassau. Die höheren Bürgerschulen zu 37 Biebrich? Rosbach, 338) Biedenkopf, 39) Cassel, 40) Diez, 41 Ems, 47) Frankfurt a. Main, 43) die Selekten⸗Schule daselbst, die Höheren Bürgerschulen zu 44) Fulda, 45) Geisenheim, 46) Hof⸗ geismar, 47) Limburg, 45) Marburg, 49) Wiesbaden.

Rheinprovinz. Die höheren Bürgerschulen zu 50 Dülken, 51) Kerpen, 52) Mayen.

II. Königreich Sachsen. Die höhere Knabenschule zu Leipzig. III. Königreich Württemberg. Die Realanstalten zu 1 Calw, 2) Nürtingen, 3) Rottweil. IV. Großherzogthum Baden.

Die höhe ren Bürgerschulen zu 15 Karlsruhe, 2) Constanz, 3) Frei⸗ burg, 4) Heidelberg. .

V. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.

1) Die höhere Bürgerschule zu Grabow, Y) die Realklassen des Friedrich⸗ Franz Gymnasiums zu Parchim.

VI. Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz.

Die Realschule zu Schönberg.

VII. Großherzogt hum Oldenburg. Die Real -⸗Abtheilung des Proghmnasiums zu Birkenfeld. VIII. Herzogthum Anhalt. .

1) Die höhere Bürgerschule zu Bernburg, 2) die Realklassen des Herzoglichen Gymnastums zu Cöthen, 3) die Franzschule des Herzog⸗ lichen Ghymnasiums zu Desfau, 4) die Realklassen des Herzoglichen

Fürstenthum Waldeck. Die höhere Bürgerschule zu Arolsen. X. Fürstent hum Lippe. Die Realklafsen des Gymnasiums zu Detmold. bb Andere Lehranstalten. J. Königreich Preußen. Provinz Schleswig-⸗Holstein. Die Marineschule zu Kiel. II. Königreich Bayern. Die Industrieschulen zu 17 Augsburg, 2) Kaiserslautern, 3) die Central · Thierarzneischule zu München, die Industrieschulen zu ) Mün= 169 3) Rürnberg, 6) die landwirthschaftliche Centralschule zu Weihen tephan.

2 h

III. Königreich Sachsen. Die höheren Handels Lehranstalten zu ) Chemnitz, 2) Dresden, 3) Leipzig. b. Privat ⸗Lehranstalten.“ I. Königreich Preußen.

Provinz Preußen. 1) Die Handel Akademie zu Danzig.

Provinz Brandenburg. 2) Die Handelsschule zu Berlin, 3 das Victoria Institut des Pr. Immanuel Schmidt zu Falkenberg.

Provinz Vosen. 4 Das Pädagogium des Dr. Beheim— Schwarzbach zu Ostrowo bei Filehne.

Provinz Schlesien. 5) Die Handelsschule des Dr. Stein haus zu Breslau, 6) das Pädagogium zu Niesky.

Provinz Hessen⸗Nassau. 7) Das Schenk'sche Lehr⸗ und Erziehungs ⸗Institut zu Friedrichsdorf bei Homburg.

Rheinprovinz. 3) Die Erziehungs ⸗Anstalt des Dr. Korte⸗ gart zu Bonn.

Il. Königreich Bayern.

Die höhere Handelsschule des Augsburger Handelsvereins zu Augsburg.

III. Königreich Sachsen.

I Die Real Abtheilung der Lehr⸗ und Erziehungs-⸗Anstalt von Böhme zu Dresden, 2) die Lehr⸗ und Erziehungs ˖⸗Anstalt des Dr. Jordan (früher Dr. Krause) daselbst, 3) das moderne Gesammt— Grnnasium des Dr. Karl Kühn zu Leipzig.

IV. Königreich Württemberg.

Die höhere Handelsschule zu Stuttgart.

J. Großherzogthum Hessen.

1) Die Privat Realschule von Scharvogel zu Mainz, 2) die Handelsschule des Dr. Nägler zu Offenbach.

VI. Herzogthum Braunschweig.

1) Die Privat⸗Lehranstalt des Dr. Gunther zu Braunschweig, 2) die Jakob sonschule zu Seesen.

VII. Herzogthum Sachsen⸗Coburg-⸗Gotha.

Die Handelsschule zu Gotha.

VIII. Herzogthum Anhalt.

Das Erziehungs- und Unterrichts ⸗Institut des Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt.

IX. Fürstenthum Schwarzburg⸗Ru dolstadt.

Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Barop zu Keilhau.

X. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. Die Handelsschule des Dr. Amthor zu Gerg. XI. Freie und Hansestadt Lübeck. Die Real⸗Lehranstalt von F. H. Petri zu Lübeck. . XII. Freie Hansestadt Brem en.

Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen.

XIII. Freie und Hansestadt Hamburg.

Die Schulen von I Dr. J. N. Bartels und G. Förster zu Haziburg, 2 des Dr. F. Bülau daselbst, 3) des Dr. J. G. Fischer Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Be⸗ fähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs— n, , abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus= ,,, welche daz Reglement von der Aufsichtsbehörde geneh ; migt ist.

8

daselbst, der Gebrüder FJ. und W. Glitza daselkstz 6) des Pr. Wichard Lange daselbst, 6) von F. L. Nirrnheim daselbst, 7 des Dr. M. Otto daselbst. 8) die israelitische Stiftungsschule daselbst, 9) die Talmud⸗Thora⸗Schule daselbst.

PD. Lehranstalten, für welche besondere Bedin⸗ gungen festgestellt worden sind. Königreich Preußen. . Provinz Schlesien. Die Gewerbeschulen zu 1) Brieg“), 2) Gleiwitz), 3) Görlitz), 4) Liegnitz“). . Peovinz Hannover. 5) Die Gewerbeschule zu Hildesheim Y). Hrovinz Westfal en. 6) Die Gewerbeschule zu Bochum ?). Provinz Hessen⸗Nassau. 7) Die Gewerbeschule zu Cassel?* . Rheinprovinz. 8) Die höhere Gewerbeschule zu Barmen *, die Gewerbeschulen zu 9) Coblenzm), 19 Crefeld *, 11) Elberfeld“). II. Königreich Sachsen. Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz). III. Fönigreich Württemberg. Die mathematische Abtheilung der polytechnischen Schule zu Stuttgart f .)

35 iges Staatsanlehen der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M von 8500 000 Fl. d. d. 9. April 1839.

Bei der am 10. ets. stattgehabten 35. Verloosung des 3 Yo igen Staatzanlehens der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. vom 9. April 15339 wurden für die zur KapitalTilgung in 1876 vor— gesehene Summe nachverzeichnete Obligationen gezogen:

D Zur Rückzahlung auf den 1. April 1876.

17 Stück Litt. B. à 1000 Fl. Nr. 116 181 211 225 250 339 347 412 434 524 559 662 674 751 810 854 und 919 17, 000 Fl. 29,142 S 9893 8.

10 Stück itt. B. à 500 Fl. Nr. 1107 1108 1304 1328 1389 1422 1531 1701 1797 und 2040 5009 Fl. S571 41S 49 8.

16 Stück Titt. B. à 300 Fl. Nr. 2149 2255 2302 2423 2433 2558 2569 2904 2987 und 2994 3000 Fl. 5142 M 90 4.

8 Stück Litt. B. à 150 Fl. Nr. 3161 3195 3628 3693 3746 3954 3961 und 39900 1206 Fl. 2057 M 12 .

9 Stück Titt. B. à 100 F6. Nr. 4216 4242 4281 4290 4292 4544 4503 4658 und 4705 900 Fl. 1542 ½ 87 4.

Zusammen 54 Stück über 27,105 Fl. 464457 ½ 22 G.

2) Zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1876.

17 Stück Titt. G. à 1000 Fl. Nr 46 65 91 110 143 251 310 366 459 480 511 554 686 692 780 837 und 898 17.000 Fl. 29, 142 AM 93 .

10 Stück Litt. G. à 500 Fl. Nr. 1184 1439 1510 1557 1614 1715 1776 1875 1989 und 2054 5000 Fl. 8571 466 40 .

10 Stück Litt. G. 3 300 Fl. Nr. 2131 2174 2418 2449 2546 2618 2703 2805 2831 und 2993 3000 Fl. 5142 M6 90 .

8 Stück Litt. C. à 150 Fl. Nr. 3125 3124 3239 3320 3325 3370 3735 und 41lo0 1200 Fl. 2057 ½ 12 4.

9 Stück itt. 06. à 100 Fl. Nr. 4141 4173 4272 4278 4392 4601 4659 4795 und 4807 500 Fl. 1542 87 8.

Zusammen 54 Stück über 27,1960 Fl. 46,457 (t. D 6.

3) Zur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1876.

17 Slück Litt. D. à 10065 Fl. Nr. 23 50 69 118 144 218 231 235 395 503 599 627 848 955 S61 1069 und 1071 17000 Fl. Ih. 142 M g3 3.

10 Stuck Iitt. D. à 500 Fl. Nr. 1122 1187 1358 1502 1809 1826 1874 1906 1990 und 2089 5000 Fl. 8571 46 40 .

10 Stück Litt. D. à 300 Fl. Nr. 2148 2185 2132 2493 2524 2594 2714 2876 2942 und 30900 3000 Fl. 5142 16 90

8 Stück Litt. D. à 150 Fl. Nr. 3251 3255 3399 3676 3740 3759 3760 und 4026 1200 Fl. 2057 M 12 3.

9 Stück Litt. D. à 100 Fi. Nr. 4134 4159 429 4244 4583 4619 4700 4716 und 4825 700 Fl. 1542 6 87 .

Zusammen 54 Stück über A, 160 Fl. 46,457 6 22 .

4 Zur Rückzahlung auf den 1 Januar 1877.

17 Stuck itt. A. à 1000 Fl. Nr. 3 52 72 92 114 153 172 295 302 310 372 393 410 502 566 978 und 1016 17, 000 Fl. 29,142 A6 93 3.

10 Stück TLitt. A. à 500 Fl. Nr. 1426 1507 1531 1553 16415 1744 1797 1914 1973 und 2051 5000 Fl. S571 A 40 .

10 Stück Litt. A. 300 FI. Nr. 2187 2314 2351 2361 2658 2715 2757 2783 93 und 2839 3000 Fl. 5142 M 90 3,

8 Stück Litt. A. à 150 Fl. Nr. 3148 3281 3368 3449 4004 4013 4020 und 4068 12006 Fl. 2057 4M 12 4.

8 Stück Titt, A. à 100 Fl. Nr. 4167 4285 4489 4533 4607 4684 4691 und 4816 800 Fl. 1371 M 44 8.

Zufammen 53 Stück über 27,000 Fl. 46.285 M 79 5.

Hierzu: 54 Stück Nr. 3: 27100 Fl. 46,457 66 22 8; 54 Stück Rr. 2: 27,00 Fl. 46,457 6 22 3; 54 Stück Nr. 1: N, IG00 Fl. 46457 66. 22 43. Zusammen 215 Stück. Summa: 108,300 Fl. 185.657 46 45 8.

Die Inhaber dieser Obligatlonen werden hiervon mit dem Be⸗ merken in Kenntniß gesitzt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzin- sung nur bis zum betreffenden Rückzahlungstermine stattfindet, bei der Königlichen Kreiskasse zu Frankfurt a. M., bei der König⸗ lichen StaatsschuldenTilgungskasse in Berlin, bei jeder Königlichen Regierung s-Hauptkasse, sowie bei den König⸗ lichen Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rüͤdgabe der Obligationen und der dazu gehö—2— rigen, nicht verfallenen Zinscoupons, nämlich bei: Pos. I des Coupon pr. 1. April 1877; Pos. 2 der Coupon pr. 1 Juli 1877; Pos. 3 der Coupon pr. J. Oktober 1877; Pos. 4 ohne Coupon nebst den Talons erheben können.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurückzugeben · den Zineccupons wird vom Kapitalbetrage der betreffenden Obligation zurückbehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen nicht bei der Königlichen Kreiskasse zu Frankfurt g/ M. oder der Königlichen Re⸗ gierungs - Hauptkasse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die betreffenden Obligationen nebst Coupons und Talons vor der Auszahlung durch diese Kasse an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden, weshalb diese Schuldver⸗ schreibungen einige Zeit vor dem Rückzahlungs-Termine eingereicht werden können.

Restanten aus der

27. Verloosung: Titt. B. Nr. 2308 4236. Litt. G. Vr. 2043 2968 3972 4180. Litt. D. Nr. 75 2769 3223. Litt. A. Nr. 560 3347 4262 und 4704.

25. Verloosung: Litt. B. Nr. 1987 3492. Litt, G. Nr. 1055 2308 2567 3746. Lift. D. Nr. 794 und Litt. A. Nr. 2818.

25. Verloosung: Litt. B. Nr. 708 2026 2408 4622 4763 4785. Tñtt. CG. Rr. 919 2265 3951 4274. Litt. D. Nr. 3416. Litt. A. Nr. 1855 2023 3661 3745 3951 4251 und 4412.

) Die unter Nr. 1—7 und 9 11 aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen. welche nach Äbfolvfrung der erften theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. . .

) Diese Änstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befãhigungs⸗ zeugnisse auzstellen, welche nach Absolvirung der beiden höheren Klassen die Reife für Selekta dargethan haben. . 9.

) Diese ÄAnstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähi⸗ gungszeugnifse zu ertheilen, welche in einer von einem Regierungs⸗ kommissarius abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten 15sährigen und zwelten (jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben.

5 BDiese Anstalt darf Befähigungezeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen, welche der mathemgtischen Abtheilung mindestens ein Jahr lang angehört und sich das Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet haben.

30. Verloofung: Litt. B. Nr. 2369 3583 366) 3909 4191 4203 4217. Titt. 6. Rr. 1524 2390 2325 4249 4521 4525. Litt, D. Nr. 2475. JTitt. A. Nr. S57 1227 2305 2613 3539 3576 3940 3919 4150 4173 4663 und 4696.

31. Verloofung: Titt. B. Nr. 3562 4672. Litt. G. Nr. 490 1845 2741 27761 2919 3331 3447 4545. Litt. D Nr. 3587 4465. fitt. L Nr UI5 1184 1266 177 1915 2216 2832 3050 3189 3501 3569 3829 3917 und 4292.

32. Verloofung: Titt. B. Nr. 228 715 1918 2865 3391 3684 3728 3777 4689. Titt. C. Rr. 815 1163 1478 2842 2956 3479 4058 4256 4483. Litt. D. Nr. 4354 4566. Litt. A. Nr. 1078 2194 2758 und 4051.

33. Verloosung: itt. B. Nr. 720 1259 1498 1623 1679 2691 2385 3213 3256 4259 4446 4524 4727 4836. Litt. C. Rr. 595 S34 1769 1830 2273 2815 2931 3414 4580 4672 4779. Litt. D. Nr. 250 3599 4211 4410. Litt. A. Nr. 466 1181 1242 1519 2104 2567 2744 2765 und 3564.

34. Verloofung: Titt. B. Nr. 280 1912 2643 2993 3077 3453 3705 4367 4737 4333. itt. 9. Nr. 639 680 1809 2069 2621 2966 3422 3705 3971 4616. Titt. D. Nr. 588 1615 2564 2797 2803 3150. Litt A. Nr. 11 75 97 136 152 216 268 296 463 475 514 766 997 109 118 1164 1196 1239 13 1324 1325 13735 1387 1398 1452 1544 1580 1636 1655 1747 1762 1791 1816 1969 1972 2151 2176 2208 2214 2547 2594 2618 2726 2778 2824 3106 3151 3197 3299 3418 3493 3675 4308 4309 4318 4596 4725 4762 und 4849.

Die Inhaber dieser Obligationen werden wiederholt zu deren Einlösung aufgefordert.

Wiesbaden, den 17. Januar 1876.

Der Regierungs ˖ Präsident. v. Wurmb.

Aichtamtliches.

Rußland und Polen. St. Peters burg, 20. Januar. Das Bulletin über den Gesundheitszustand der Groß fürstin Maria Nikolajewna vom 19. Januar lautet: Der Gesund⸗ heitszustand Ihrer Kaiserlichen Hoheit zeigt wenig Schwankungen, verschlimmert sich im Allgemeinen aber mehr und mehr; die Symptome der Wassersucht nehmen zu, die Thätigkeit des Her⸗ zens wird schwächer. Die Nächte sind unruhig, ohne Schlaf.“ Am 1. Januar (a. St.) vor zehn Jahren, wurde der Graf F. J. Heyden zum Chef des Generalstabes ernannt, In dieser Veranlaffung kamen die beim Generalstabe Dienen⸗ den überein, durch Subskription ein Kapital zu sammeln, mit Hülfe desselben Stipendien an einigen mittleren Lehran⸗ stalten zu errichten, ein Portrait des Grafen zu erwerben und dasselbe in einem der Säle des Großen Generalstabs⸗-Gebäudes aufzustellen, um so einerseits das Gedächtniß dieses Tages bleibend zu erhalten, andererseits dem Grafen die Anerkennung und den Dank für seine im Umgange mit seinen Untergebenen stets bewiesene Humanität, Freundlichkeit und Theilnahme aus⸗ zusprechen. Der Erfolg der mit voller Sympathie aufgenom⸗ menen Subskription übertraf alle Erwartungen und das zur Feier dieses Tages in Vorschlag genommene Projekt konnte da⸗ her vollständig ausgeführt werden. Am Neuiahrstage ver⸗ fammelten sich in der Wohnung des Grafen: Der Generalstab, die Chargen des Generalstabes und das Corps der Militär⸗ topographen, um ihrem Chef ihre Glückwünsche zum Beginn des zweiten Dezenniums seiner Thätigkeit darzubringen.

Das Reich sbudget für das Jahr 1876 verzeichnet an: Reichseinnahmen: J. Gewöhnliche Einnahmen (veranschlagte Einnahme pro 1876) 1) Steuern: a. direkte Steuern 130,651,255 Rbl., Y) indirekte Steuern 300, 944,898 Rbl., 2) Regierungsregalien 21,455,018 Rbl., 3) vom Staatsgeigenthum 283778. 908 Rbl., 4 verschiedene Einkünfte 84 854,958 Rbl., 5) Einnahmen von Transkaukasien 7,106,263 Rbl, im Ganzen gewöhnliche Ein⸗ nahmen 534,791,299 Rbl. ; Il. 6) Betriebseinkünfte 24,453,229 Rbl.i, im Ganzen 5ö9, 244,519 Rbl.; III. 7) Speziell zu Eisen⸗ bahn⸗ und Hafenbauten angewiesene Ressourcen 10,893,789 Rbl., im Ganzen 570,138,308 Rbl. Reichs-Ausgaben. I. Gewöhnliche Ausgaben. Veranschlagte Ausgaben pro 1876. 1) Staatsschuld: a. Zahlungen auf Anleihen 75,960, 723 Rbl., p. Zahlungen auf Eisenbahn⸗ Obligationen 32457, 264 Rbl., 2) Oberste Regierungs⸗Institutionen 1,982,643 Rbl., 3) Ressort des heiligen Synod 9.784962 Rbl., 4 Ministerium des Kaiserlichen Hofes 9.029, 099 Rbl., 5) Ministerium des Auswärtigen 2,927,243 Rbl., 6) Kriegs⸗Ministerium 180 267019 Rb, 7) Marine⸗Ministerium 25,938. 331 Rbl., 8) Ministerium der Finanzen 66,266,446 Rbl.,, 9) Ministerium der Reichdomänen 19.042,77 Rbl., 10) Ministerium des Innern 53,488,391 Rbl.,6, 11) Ministerinm der Volksaufklärung 15,153,507 Rbl., 12) Ministerium der Kommunikationen 17 018,350 Rbl., 13) Ministerium der Justiz 143403226 Rbl., 14) Reichskontrole 2,155,021 Rbl., 15) Hauptverwaltung des Reichsgestütwesens 787,765 Rbl., 16) Ausgaben der Eivil⸗ verwaltung in Transkaukasien 7025, 903 Rbl. Im Gan⸗ zen gewöhnliche Ausgaben 532,705,120 Rbl, n. 1) dn den * Ausfall an direkten Steuern 2000000 Rbl., III. 18) Betriebsausgaben 24453229 Rbl. Im Ganzen 55h, 158. 3479 Rbl. 17. 19) Temporäre und außerordentliche Ausgaben zu Eisenbahn- und Hafenbauten, welche durch speziell angewiesene außerordentliche Ressourcen gedeckt werden 10393, 789 Rbl. Im Ganzen 570,052,133 Rbl. Ueberschuß in den Einnahmen 86,170 Rbl. Summa 570 138,308 Rbl.

Die ‚„Turkest. Ztg.“ bringt folgenden Tages befehll an die Truppen des Turkestanschen Militärbezirks:

„Der Oberst vom Generalstab, Pitschugin, hat mit einem Theil der ihm anvertrauten Akdshara'schen Abtheilung eine kühne Be⸗ wegung in die Berg ⸗Lischlaks (Ansiedlungen) des westlichen Theils des Namanganschen Militärbezirks ausgeführt. Nachdem er am 16. November mit 195 Rotte und einer 6. Kosaken die Position bei Akdshara verlassen hatte und gegen Kamysch-Kurgan vorgerückt war, passirte er am 17. November folgende Kischlaks; Schaidan, Kur⸗ juk und Babardachan. Die Einwohner empfingen ihn überall unter- würfig. In Babardachan erfuhr der Oberst Pitschugin, daß die Bande des Tengri⸗Berda die Berge verlassen und, serne Abtheilung umgehend, den Kischlak Schaidan überfallen habe, dessen Bewohner jedoch die Bande vertrieben, worauf dieselbe sich in die Berge zum Kischlak Aschaba zurückgezogen und daselbst Stellung genommen habe. Am Abend des 17. November um halb zwölf Uhr verließ Pitschugin fein Bivonak und marschirte auf Bergpfaden in die Richtung des Kischlak Aschaba, welches er am 18. November erreichte, nachdem er ,. unter Ueberwindung der größten Schwierigkeiten zurückge⸗

e atte.

ö Hier stieß er auf einen verzweifelten Widerstand, sowohl von Seiten der Bande, als auch der bewaffneten Einwohner des Kischlaks. Rach hartnäckigem Kampfe schlug er den Feind total und zerstörte dieses Räubernest, den Kischlak Aschaba, bis auf den Grund.

In diesem Kampfe eroberten wir: 1 Roßschweif, ein Feldzeichen, 120 Jewehre, 60 Säbel, 80 Lanzen und mehr denn 290 Keulen, Ja einem Kischlak allein fand man 150 Leichen. Ungefähr. 100 Todte lagen in den benachbarten Gärten und auf den Straßen. Unsere Verluste betrugen am 18. November an Toten; 2 Schützen und L Kofak, an Verwundeten 11 Mann.

Nach einer kurzen Rast,

wahrend welcher die Soldaten sich kaum Thee bereiten konnten, rückte der Oberst Pitschugin weiter in die Berge vor. Die an und für sich schon schmale Straße am Paß von Aschaba war an mehreren Stellen verbarrikadirt. Diese Barrikaden wurden von den Gesandten der verschiedenen Kischlaks, welche beim Obersten Pitschugin demüthig und um Schonung flehend erschienen waren, weggeräumt. Am 19. November, um Mitternacht, erreichte die Abtheilung den Kischlak Gudas.

Hier ließ der Oberst Halt machen. Es wurde Schlachtvieh her⸗ beigetrieben und während der Nacht beständig Feuer unterhalten.

Am 19. November erreichte die Abtheilung den Kischlak Alsch, dessen Bewohner gleichfalls demüthig in unserem Lager erschienen und um Schonung baten. Am Abend des 19. November erreichte unsere Abtheilung wieder die Position bei Akdshara.

Ich, spreche dem Befehlshaber dieser Abtheilung, dem Obersten Pitschuzin, meinen aufrichtigen Dank für die ausgezeichnete Aus führung der Bewegung gegen die Berg⸗Kischlaks aus, ebenso wie auch den Personen, welche sich nach dem Berichte des Obersten Pitschugin durch Besonnenheit und Tapferkeit besonders hervorgethan haben, nämlich dem Kapitän Russanow vom 3. Turkestanschen Schuͤtzenbataillon, dem Stabs kapiiän Bartenew, dem Lieutenant Shurawlew und dem Kornet der sibiri⸗ schen Kosaken Batukin. Für diese tapfere That sollen je vier Verdienst⸗ zeichen nach Stimmenmehrheit vertheilt werden: in der zweiten Rotte des dritten Schützenbataillons und in der sihirischen Ssotnja Nr. 5 und zwei solche Zeichen in der J. Rotte desselben Bataillons. Außer⸗ dem verleihe ich den Militärorden 3. Klasse nach dem Vorschlage des Befehlshabers der Abtheilung folgenden Personen: dem Feldwebel der 4, Rotte dez 3. Schützenbataillons Alexandrow und der 2. Rotte desselben Bataillons Lapschin; denselben Orden vierter Klasse den Porteper ⸗Junkern Dobromysslow, Perawolew und Swistuno, dem Unteroffizier Schemel, dem Wachtmeister Sstoljarow und dem Feldscher Mekke. Ich danke auch noch den übrigen Herren Offizieren der Abtheilung welche nach dem Rapporte des Obersten Pitschugin alle ohne Ausnahme immer den Soldaten voran waren. Endlich sage ich auch allen Soldaten meinen herzlichen Dank für ihr tapferes, herzhaftes Vorgehen in dieser Expedition.“

ö Ober⸗Befehlshaber, General⸗Adjutant von Kauff mann II.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 19. Januar. Die Eröffnung des Reichstages fand heute in hergebrach⸗ ter feierlicher Weise statt, jedoch mit dem Unterschiede, daß der König diesmal von dem Kronprinzen begleitet war. Se. Majestät eröffnete den Reichstag mit folgender Thronrede:

„Gute Herren und Schwedische Männer!

Neun Jahre sind verflossen, seitdem die neue Reichstagsordnung in Kraft getreten ist, und alle Wahlen, welche zum ersten Male nach ihrer Annahme vorgenommen wurden, sind erneuert worden; Sie sind jetzt versammelt, um die wichtigen Arbeiten fortzusetzen, welche das schwedische Volk seinen Abg ordneten anvertraut hat. Mögen Ihre Arbeiten dem Vaterlande zum Besten gereichen!

Zwischen den Vereinigten Reichen und sämmtlichen übrigen Mächten herrscht das freundschaftlichste Verhältniß Um meinem Wunsche, daß unsere friedlichen Verbindungen mit den Nachbarländern sich immer mehr befestigen mögen, Ausdruck zu geben, habe ich im vergangenen Sommer Dänemark, Deutschland und Rußland besucht, In dem herzlichen Empfange, welcher mir auf diesen Reisen sowohl von Seiten der Monarchen als der Bevölkerungen zu Theil geworden ist, sehe ich mit Freude die unverkennbaren Proben der Achtung, welche das Volk der scandinaviscken Halbinsel sich in der europäischen Staatsgesellschaft erworben hat. Diese glückliche Stellung werden wir am sichersten bewabren, indem wir stets an den Tag legen, daß wir jedem Gedanken an Beleidigung des Rechtes Anderer ebenso fremd wie bereit sind, mit Einigkeit und Kraft unsere eigene Selbständigkeit zu vertheidigen.

Der Vorschlag zu einer neuen Heeresorganisatien, welchen ich im letzten Reichstage vorlegte, wurde damals nicht angenommen. Ich würde jedoch meine Königliche Pflicht wenig erfüllen, wenn ich davon abließ das zu fordern, was in unserer Zeit zu einer gewährleistenden Ver— theidigung nothwendig ist; und bin ich deshalb gesonnen, auf's Neue einen Vorschlag, welcher auf dieselben Grundsätze gebaut ist, in Ver bindung mit einer Nachweisung vorzulegen, wie die Lasten, behutsam auferlegt und billig vertheilt, werden getragen werden können, ohne unsere Kräfte zu übersteigen. In der Hoffnung, daß die Zeit bald kommen wird, wo ein solcher Vorschlag mit Unterstützung der öffentlichen Gesinnung Erfolg gewinnen kann, will ich in diesem Reichstage hbe— zuͤglich der Landvertheidigung nur solche Maßregeln vorschlagen, welche für unsere jetzige Heeresorganisation nothwendig, zugleich aber geeignet sind, den Uebergang zu einer neuen zu eileichtern.

Um nach dem Maße unserer Kräfte auf eine wirksame Uater— stützung der Seevertheidigung zum Schutze unserer Küsten rechnen zu können, werden von Ihnen nach einem Plane Bewilligungen verlangt werden, welcher keine bedeutend erhöhten Ausgaben über das hinaus in Anspruch nimmt, was in der letzten Zeit für diese Waffe be— willigt ist.

Die große, so lange diskutirte Frage, betreffend die Organisation der Staatsbehörden, scheint mir am geeignetsten auf die Weise ihre Lösung zu gewinnen, daß die verschiedenen Verwaltungszweige jeder für sich zum Gegenstande der Erörterung gemacht wind. Im gegen⸗ wärtigen Reichstage sollen Ihnen, unter anderen, Vorschläge betreffead diejenigen Behörden vorgelegt werden, welche die Justizpflege und die Finanzverwaltung handhaben. Die Arbeit mit der Erörterung und der Vorbereitung der entworfenen Organisationspläne für andere Ge⸗ biete der Verwaltung geht ununterbrochen fort.

Eine gute Ernte hat die Mühen des Landmannes reichlich be— lohnt und zugleich die Hoffnung gestärkt, daß die schnelle Entwicke— lung, welche der Gewerbefleiß unseres Landes in den letzten Zeiten genbmmen hat, ungestört wird fortdauern können.

Sie werden ganz gewiß die Gefühle theilen, mit welchen ich heute zum ersten Male in diesem Saale an meiner Seite meinen ältesten Sohn sehe, welcher, nachdem er selbst im vergangenen Früh— jahre in Gegenwart des Reichstages seinen Taufhund feierlich erneuerte, hier nach altem Gebrauche seinen Treue⸗ und Huldigungseid ablegen soll. Vereinige ihn und Sie stets das Band der Liebe und des Vertrauens!

Gottes Segen über diese Reichsversammlung erflehend, welche ich hiermit für eröffnet erkläre, verbleibe ich Ihnen, Gute Herren und Schwedische Männer, mit aller Königlichen Gnade und Huld stets wohlgewogen.“

Nachdem der Justiz-Minister, Freiherr de Geer, den Jahres⸗ bericht über die Verwaltung des Reiches verlesen und die Prä—⸗ sidenten der beiden Kammern die Versicherung ehrfurchtvoller Ergebenheit und unerschütterlichen Vertrauens des Volkes für den König abgegeben, sie ihrerseits von dem Chef des Finanz⸗-De⸗ partements den aufgestellten Reichsetat empfangen hatten, trat der Juftiz⸗Minister zur rechten Seite des Thrones und lud den Kronprinzen ein, vor dem Könige den Treue- und Huldi⸗ gungseid abzulegen. Auf einem Tische lag die Bibel vor Sr. Königl. Hoheit aufgeschlagen. Der Kronprinz erhob sich, nahm die fürstliche Krone ab und wiederholte den Eid, wie er ihm vom Justiz. Minister vorgesprochen wurde. Nach abgelegtem Eide setzte Se. Königl. Hoheit die Krone wieder auf, bezeugte seine Ehrfurcht vor dem König, worauf beide nebst Gefolge den Reichs⸗ saal verließen.

Die Königlich schwedische Regierung hat wiederholt in der „Post⸗ och Inr. Tidn.“ auf die Unrichtigkeit der im Almanach de Gotha“ Über die Finanzverhältnisse des Königreichs Schweden enthaltenen Angaben, welche vielfach in Zeitungen und Zeitschriften wiedergegeben find, hingewiesen und im vergangenen Sommer, da die vom Reichstage zur Prüfung der Rechnungen des Reichs⸗Schulden⸗Comtoirs ernannten Revisoren zu der Zeit ihre Ar⸗ beiten noch nicht vollendet hatten, summarische Ziffern zur Be⸗ richtigung veröffentlicht. Dem nunmehr im Druck vorliegenden,

dem diesjährigen schwedischen

den „Bericht der Revisoren des melten Reichstages, betreffend die Untersuchung des Zu— standes und der Verwaltung des Reichsschulden⸗Com⸗ toirs“, entnehmen wir die nachfolgenden definitiven Ziffern bezüglich der in Frage stehenden Verhältnisse, Schwedens Staats schulden betrugen am Schlusse des Jahres 1874, unge⸗ rechnet der innerhalb der Linie gebuchten Schuldposten von 8,2543314 Kronen 4 Oere, in Summa 131,751, 820 Kronen 80 Oere; da dieselben zu Anfang des Jahres sich auf 122078497 Kronen 84 Oere beliefen, so haben sie sich mithin im Laufe des Jahres um 9573,322 Kronen 96 Oere vermehrt. Unter den innerhalb der Linie gebuchten Staatsschulden befinden sich 8 000, 000 Kronen 45 proz. Obligationen, welche für Rechnung des Staates vom Reichsschulden-Comtoir ausgefertigt und der Reichs Hypothekenbank als Grundfonds übergeben worden sind. Die verzinslichen Staatsschulden betrugen 130 691,334 Kronen (fundirte 126,477, 20 Kronen; nicht fundirte 4 213,414 Kronen), nämlich mit 3 Proz. verzinslich 34,400 Kronen, mit 4 Proz. 15, 124,200 Kronen, mit 414 Proz. 48,956. 853 Kronen 33 Dere und mit 5 Proz. 66,575,880 Kronen 67 Oere. Die verzinslichen fundirten Schulden bestehen aus folgenden An⸗ leihen: 31/⸗ und 4proz. Staatseisenbahn-Anleihe de 1855 im Betrage von 281,900 Kronen, wovon am Schlusse des Jahres 1874 Rest 179,00 Kronen; 4 proz. do. de 1858 von 8, 190, 500 Thlr. (21,841, 3331 j3 Kronen) cückzahlbar 1859 1898, Rest 16831733 Kronen 33 Oere; 416 proz. de 1860 ven 8,000,000 Thlr. (21,333, 3331/5 Kronen), rückzahlbar 1860 1898, Rest 17036 000 Kronen; 10⸗Thaler Staatseisenbahn⸗ Prämienanleihe de 1860 von 2,400,009 Thlr., gebucht mit 2,000, 0900 Thlr. (5,333, 3331/6 Kronen), rückzahlbar 1860 1898, Rest 3,350 000 Kronen; 4lUeproz. Staatsanleihe (theils zur Umwandlung der Staatsschulden, theils zu größeren öffentlichen produktiven Unternehmungen aufgenommen) de 1861 von 3 000,000 Kronen, rückzahlbar 1862 1899, Rest 2,485,300 Kronen; 4 proz. Staats⸗Eisenbahnanleihe de 1864 von 555,700 Pfd. Sterl. (9,891,460 Kronen), rück—⸗ zahlbar 1864 —1918, Rest 9.236420 Kronen; 5proz. do. de i866 von 9,932 300 Thlr. (26,486,133 Kronen), rückzahlbar 1866 1931, Rest 25,862,666 Kronen 67 Oere; proz. do. de 1868 von 1,156 000 Pfd. Sterl. (20,100,000 Kronen), rück— zahlbar 1865 1931, Rest 20,347,200 Kronen; 5proz. do. de i870 von 10, 900000 Kronen, rückzahlbar 1876 1910, aus⸗ gegeben Schluß 1874 für 16,170,000 Kronen (zufolge Beschluß des Reichstages ist der Verkauf der Obligationen dieser Anleihe bis auf Weiteres eingestellt)h; 4proz. do. de 1872 von 24,900 0900 Kronen, rückzahlbar 1873 1912, ausgegeben Schluß 1874 14,978,700 Kronen. Unter den nicht fundirten Schulden ist die 5proz. Staats-Eisenbahnanleihe de 1869 von 4,000, 0900 Kronen rückzahlbar 1376 1879. Diesen Schulden gegenüber hatte das Reichsschulden-Comtoir am Schlusse des Jahres 1874 Guthaben (Vorschüsse und Darlehne an Privateisenbahnen, an Städte und Landgemeinden 2) im Betrage von 34,968. 632 Kronen 91 Oere; nach Abzug letzterer Summe von den Schul⸗ den im Betrage von 131,751,820 Kronen 80 Oere, vermindern sich diese auf 96,783,187 Kronen 89 Oere. Die Reichstags⸗ revisoren glauben aber daran erinnern zu müssen, daß die Schulden beinahe ausschließlich von Anleihen herrühren, welche zum Bau von Staatseisenbahnen aufgenommen worden sind, und da nach einem Bericht der Staatseisenbahn-⸗Verwaltung am Schluß 1874 das Gesammt-Baukapital für die Eisenbahnen des Staates 135,044 062 Kronen 16 Oere betrug, so zeigt sich mit⸗ hin ein Vermögensüberschuß von 38,260,874 Kronen 27 Oere.

Reichstage zu erstatten⸗ im Jahre 1875 versam⸗

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 24. Januar. In der Sitzung des Deutschen Reichstags am 22. d. M. nahm der Bunder bevollmächtigte Staats-Minister Dr. Leonhardt in der Diskussion über di Strafgesetznovelle §. 292 (Unberechtigtes Jagen) nach dem Abg. Becker das Wort:

Meine Herren! Ich möchte mir erlauben, darauf aufmerksam zu

machen, daß es sich vielleicht empfehlen möchte, in dritter Lesung den zweiten Abfatz in einer anderen Fassung vorzulegen. Die jetzige Fas⸗ fung ist in der That recht zweideutig und wird leicht einen geeigne ten Gegenstand für eine nicht freundliche Kritik abgeben.

Eine gleiche Bemerkung würde auch gelten in Betreff des zwei⸗ ten Absatzes der 55§. 296 und 363.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 24. Januar. In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 22. d. M. beantwortete der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk die Interpellation des Abg. Dr. Virchow, die General-Synodalordnung be⸗ treffend, wie folgt:

Die Frage des Hrn. Interpellanten zerfällt, wie er selbst Ihnen auseinandergesetzt hat, in zwei Theile. Den ersten Theil, der die Frage aufwirft, ob es in der Absicht bestehe, die General⸗ Synodal⸗ ordnung als kirchliches Gesetz zu verkünden bei versammeltem Land— tage, erachtet der Herr Interpellant im Wesentlichen für erledigt. Er hat es gerügt, daß eine solche Art der Erledigung überhaupt ein⸗ getreten sei. Ich darf ihm versichern, daß gerade die Rücksicht auf ihn und das hohe Haus es gewesen ist, diese gestern allein noch mög⸗ liche theilweise Publikation der Allerhöchsten Entschlichung zu veröffentlichen, damit der Herr Interpellant und das hohe Haus mit voller Kenntniß der thatsächlichen geänderten Verhältnifse in die Diekussion hineintrete und die Interpellation nicht eine Begründung erhalte, die sich hinterher durch wenige Worte von meiner Seite als theilweise gegenstandslos bezeichnet haben würde. Gerade also das Umgekehrte war meine Tendenz bei meinem Verfahren in Bezug auf den Staats-Anzeiger, als was der Herr Interpellant annimmt. Ich hahe thatsächlich zu bemerken, daß Se. Majestät der Kaiser und König als Inhaber, als Träger deg landesherrlichen Kirchenregiments diese Synodalordnung als kirchliche Ordnung sanktionirt und dieselbe als solche ver— kündet hat. Die Betonung des Wortes „kirchlich; meinerseits soll bereits ausdrücken, daß in Bezug auf diese Sanktion und ihre Verkündigung die Frage des Tagens des Landtages in keiner Weise in Betracht kommt, und daß insoweit zunächst die Folgerkng, die der Herr Interpellant aus einem solchen Vorgehen zog, die Be⸗ hauptung, daß es sich hier um eine Verletzung des Landtages handle, eine nicht richtige ist. Es ist diese Publikation des Erlasses ganz in derfelben Weise erfolgt, wie die Publikation des Erlasses vom 10. September 1875 hinfichtlich der Kirchengemeinde und Spy⸗— nodalordnung. . .

Wag die zweite Frage betrifft, so muß ich offen gestehen, daß es mir zuerst gar nicht begreiflich war, was eigentlich die Herren Inter⸗ pellanten mit dieser Frage wollten, namentlich wenn ich mir vergegen⸗ wärtige, was ftüher in der gleichen Angelegenheit geschehen ist. Die Staatsregierung beabsichtigt, Ihnen baldmöglichst eine Gesetzes . vorlage zu machen, in welcher sie diejenigen Punkte bezeichnen wird, die nach ihrec, der Staatsregierung, Auffassung der landes gesetzlichen

Sanktion, um wirksam zu werden, bedürfen sie wird auch diejenigen Kautelen oder Modifikationen angeben, welche sie bei der Sanktio⸗ nirung der einzelnen Punkte für erforderlich hält. Dann wird ste wegen dieser Gesetzesvorlage mit den beiden Häusern des Landtages natürlich ganz ebenso verhandeln, wie bei jedem auderen Gesetze; es wird dem Landtage unbenommen sein, seine Meinung durch seine Beschlüsse da= hin zur Geltung zu bringen, daß noch mehr Punkte, als die Staat regierung meint, der gesetzlichen Sanktion bedürfen, daß die Kau⸗ telen, die die Staatsregierung vorgeschlagen hat, nicht aus— reichen. In der That, das ist das Prozediren bei jedem Gesetz, und da ist es mir wirklich, auch nach den Ausführungen des Herrn Interpellanten, dunkel geblieben, wie er überhaupt der Staats⸗ regierung zutrauen kann, daß sie in dieser Angelegenheit eine ganz besondere, in der Verfassung oder sonstwo wirklich nicht existirende Art landesherrlicher Gesetzgebung stabiliren wokle. Ich glaube, allein dieser Punkt müßte in dieser Beziehung den Herrn Interpellanten schon beruhigen.

„Es ist aber bei der Wichtigkeit der Angelegenheit nicht angezeigt, mit dieser Begründung meine Bemerkungen zu schließen: ich bin durch manche Blicke, die der Herr Interpellant nach ver= schiedenen Richtungen hingeworfen hat, gezwungen, den Standpunkt, der für die Staatsregierung leitend gewesen ist, in der gan— zen Angelegenheit etwas näher zu begründen. Ich habe vorher nicht ohne Grund hervorgehoben, daß der gestern im Staat s⸗A1nzeiger publizirte Erlaß ganz desselben Inhals sei, und ganz dasselbe Vor= gehen zeige, wie das Vorgehen war, welches im Jahre 1873 in gleicher Angelegenheit stattfand. Nun, meine Herren, es wird doch wohl diesem hohen Hause allseitg erinnerlich sein, daß nach beiden Seiten, der kirchlichen wie der staatlichen Seite hin, das damalige Vorgehen von diesem hohen Hause sowohl, wie von dem anderen hohen Hause erklärt worden ist für „becechtigt“, für „korrekt“, für „allein korrekt“, ja mit noch viel stärkeren Ausdrücken der Zuftimmung versehen wor— den ist. Ich glaube, meine Herren, es genügt, auf den Bericht Ihrer Kommission vom Jahre 1374 zu verweisen, um Ihnen diese Thatsache in die Erinnerung zu bringen, von der ich wünschte, daß sie in Ihnen erwachte, es wird kaum nöthig sein, Ihnen bestimmte Auszüge daraus vorzulesen oder das zu thun mit Erklärungen, die acceptirt wurden weitaus von der Mehrheit auch dieses hohen Hauses in den damaligen Verhandlungen über die Kommissionsanträge. Und nun, meine Herren, solcher Thatsache gegenüber befindet sich bei ganz gleichem Verhältniß die Staatsregierung. Da muß denn doch billig die Frage aufgeworfen werden: Hatte sie denn in der That Ver— anlassung, von dem so gebilligten, von Ihnen so gebilligten Ver— fahren in diesem ganz adäquaten Falle abzugehen? Meine Herren, für ein derartiges Abgehen fehlt es in der That durchweg an Gründen. Die Staatsregierung ist nicht heute, aber doch in weit verbreiteter Stimme der Presse auf einen Punkt hingewiesen worden, der eine Aenderung bedingen sollte zwischen jenem Vorgehen und dem heutigen: Das sei die Aufhebung des Art. 15 der Verfassungsurkunde. Meine Herren, diese Bedeutung hat die Aufhebung des Art. 15 nicht. Sie haben, Mancher von Ihnen wenigstens, mit der Staatsregierung die Meinungen ausgetauscht über den Sinn, den die Aufhebung häüte, namentlich in Bezug auf die Weiterförderung der Verfassung der evangelischen Kirche, und es ist damals und unwidersprochen in den Motiven, wie in diesem Hause und wie im anderen Hause, Seitens der Staatsregierung bestimmt gesagt worden, daß sie ganz auf dem⸗ selben Wege meine fortgehen zu sollen, den sie eingeschlagen habe, und daß für diese Frage durch die Aufhebung des Art. 15 ein Unterschied nicht begründet werde. Wollen Sie sich doch auch daran ereinnern. Und was hatte denn der Art. 15 in seinem ersten Theile, um den es sich hier nur handelt, für eine Bedeutung? Hat er denn die evangelische Kirche oder die katholische Kirche erst ins Leben ge⸗ rufen? Hat er denn ihre Organisation erst geschaffen, ihre Gliede—⸗ rung? Nein, er fand diese Gliederung vor, und er hat nur geben wollen gegenüber der freien Bewegung der Gesetzgebung eine Ga⸗ rantie, daß nach dem Sinne des ersten Satzes jenes Artikels bei der Gesetzgebung verfahren werden müsse. Diese Garantie ist es, die allein weggefallen ist in Folge des Striches des Art. 15. Die Gesetzgebung ist aus bekannten Gründen, die damals ja als aus- reichend erachtet wurden, frei geworden, aber ein Weiteres hat diese Negative nicht bewirkt. Auch nach ihrem Eintritt steht fest, daß die evangelische Kirche bleibt, daß sie sich bewegen kann nach ihrer Weise und ihre Einrichturg bei ihrer Gliederung, aber mit der einen Voraussetzung, daß sie damit nicht angehen darf gegen ein be— stebendes Staalsgesetz, und daß sie sich damit unterwerfen muß einem künftigen Staatsgesctz und in ihrer Gestaltung ändern lassen muß durch ein künftiges Staatsgesetz. Das will die Streichung des Art. 15. Nun, meine Herren, meine ich, daß die Folgerung: nach wee vor besitze die evangelische Kirche in den bezeichneten Grenzen, in den Grenzen, die ich binstellte, daz Recht sich frei zu bewegen ich meine, daß die Auffassung, die dieser Folgerung grundsätzlich zu Grunde liegt, auch positiv Ausdruck gefunden hat in unserer Verfas— sungsurkunde, indem ich mich beziehe auf den Art. 12. Der Art. 12 giebt in seinem ersten Theile das Recht der Vereinigung zu Religions gesellschaften, und es ist ein volles Ding der Unmöglichkeit, dieses Recht der Vereinigung bei großen Körpern und Gestaltungen lediglich auf die Einheit des Gemeindekörpers wenn ich mich einmal so ausdrücken

arf zu beziehen; es ist auch in diesem Sinne der Ausdruck nicht gebraucht worden. Wollen Sie sich erinnern daran, daß ich wiederum wenigstens ohne Widerspruch Seitens des Herrn Appellan⸗ ten bei jener Verhandlung über das die Kongregationen und Orden betreffende Gesetz ausgeführt habe, daß in der Verfassungs urkunde der Ausdruck „Religionsgesellschaften' in dem weiteren Sinne gebraucht war, daß er auch verstehe die Vereinigung und die gegliederte Gstaltung einer Reihe von Gemeinden. War es nicht der Art. 15 trotz seiner Aufhebung, der für die Interpretation des Art. 12 auch nachträglich noch herangezogen werden kann, der nebeneinander stellte als gleich⸗ werthige Begriffe oder als Begriffe, die von einem höheren subsummirt wurden, die evangelische Kirche, die römisch ⸗katholische Kirche und die übrigen Religionsgesellschaftn? Der Hr. Abg. Virchow hat auch, wenn ich mich deffen recht erinnere, wenn bei früheren Gelegenheiten hierüber gesprochen wurde, keinenfalls eine solche Gliederung als außer dem Rechte der Kirche liegend anerkannt. Er hat selbst ausgesprochen: wir brauchen die Synoden nicht zu sanktieniren so denke ich bei Bewilligung der 50, 000 Thaler Synodalkosten; sie werden doch von selbst kommen.

Nun, meine Herren, wenn dem so ist, so werden Sie der evan⸗ gelischen Kirche als solcher das Recht nicht absprechen, daß sie sich glie⸗ dern darf innerhalb der Grenzen der Staategesetze in ihrer Weise, und ich meine, meine Herren, daß in dieser Weise die Sanktionirung der General Synodalordnung durch den König. als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments, im gegenwärtigen Falle so geschehen ist, wie man es nach der Entwickelung der evangelischen Kirche nur irgend ver⸗ langen kann. Man ist und das ist die strengste Meinung, die vertreien wurde der Auffassung es müsse eine sei es aus- drückliche, sei es stillschweigende Zustimmung der Gesammtae-⸗— meinde ich will mich ausdrücken der evangelischen Kirche vor- handen fein, um den Landesherrn als Inhaber des Kirch enxegimentes zur Aenderung der Kirchenverfassung zu berechtigen. ( scheint mir nicht zweifelhaft, daß dieser Fall hier vorliegt. Denn, meine Herren, in dem Erlasse vom 109. September 1873 ist die außerordentliche Generalsynode berufen worden, um zu dem von dem Träger des Kirchenregimentes begwsichtigten Abschluß der Verfassung ihr Gutachten, ihre Lerathende Stimme abzugeben, und auf dieses Programm hin, das da hieß! die außerordentliche Generalfynode giebt ihr Gutachten ab, und noch Prüfung dieses Gut⸗ achtens wird der König als Rräger des Kirchenregiments die Ver- fassung abfchließen, haben alle Gemeinden des preußischen Staates von der Gemeinde an in der Kreissynode, in der Provinzialsynede gewählt zu dieser Synode, Eine stärkere Zustimmung ist in der That, wie unsere Verhältaisse liegen, in den gegenwärtigen unent wickelten Zuständen gar nicht denkbar. Und nun, meine Herren, das werden Sie ja heut? Abend sehen —: die Generalsynodalordnung ist überhaupt in einer Weise sanktiortirt, daß alle irgend wesentlichen Punkte die Zustimmeng dez Allerhöchsten Trägers des Kirchenregi⸗