Frankreich. Paris, 10. Februar. Das Journal of⸗ fieiel veröffentlicht drei Dekrete des Präsidenten der Republik, denen zufolge (wie bereits telegraphisch mitgetheilt), 1) Feliz Voisin, Mitglied der Nationalversammlung, zum Polizei⸗ Präfekten an Stelle des zurücktretenden Leon Renault er nannt, 2) die Leitung des allgemeinen Sicherheits dien tes wieder unter die unmittelbare Aufsicht des Ministers des Innern gestellt und 3) v. Boislisle, bisheriger Abtheilungs⸗-Chef im Ministerium des Innern, zum Direktor des allgemeinen Sicher⸗ heitsdienstes befördert wird. — Das amtliche Blatt meldet fer⸗ ner, daß dem Herin Julius Fröbel das Exequatur eines deutschen Konsuls in Algier verliehen worden ist.
— 11. Februar. (W. T. B.) Prinz Louis Napo⸗ leon spricht sich in einem von den Journalen veröffentlichten Briefe gegen die Kandidatur des Prinzen Napoleon (Sohn Jerome's) um einen Deputirtensitz für Corsieca aus und erklärt ausdrücklich, daß der Letztere seine Politik nicht vertrete.
Spanien. Madrid, 11. Februar. (W. T. B.) Die Regierungstruppen stehen in Schußweite vor Estella, und hat der General Primo de Rivero, indem er ein Geschoß nach Estella hineinwerfen ließ, alle Nichtkombattanten zum Ver⸗ lassen der Stadt vor Beginn des bevorstehenden Bombarde⸗ ments aufgefordert, und denselben hierzu eine angemessene Frist bewilligt.
— 12. Februar. (W. T. B.) Der König wird die Cortes am 15. d. M. in Person eröffnen und darauf an dem⸗ selben Tage zur Nordarmee abgehen.
Türkei. (W. T. B.) Dem „‚„Telegraphen⸗Correspondenz⸗ Bureau“ wird aus Konstantinopel gemeldet, es bestätige sich, daß die Pforte die in der Note des Grafen Andrassy vorgeschlagenen Reformen definitin angenommen habe. Nur in Bezug auf den Punkt der Verwendung der direkten Steuern der Provinzen wünsche die Pforte, die Reformvorschläge amendirt zu sehen, indem dies für Bosnien und die Herzego⸗ wina geradezu eine Ausnahmemaßregel einführen hieße; die Pforte wolle nur zugestehen, daß die für die Ausführung von Arheiten zum öffentlichen Nutzen in Bosnien und in der Herze⸗ gowina bestimmte Summe erhöht werde. Der Erlaß eines Kaiserlichen Irade, in welchem die Ausführung des Reform⸗ projektes angeordnet werde, stehe unmittelbar bevor.
Rumänien. Bu karest, 11. Februar. (W. T. B.) In Folge eines vom Senate für den seitherigen Minister⸗Prä⸗ sidenten Catargi beschlossenen ausdrücklichen Vertrauens votums hat Catargi die ihm übertragene Bildung eines neuen Mi⸗ ni steriums wieder übernommen und ein neues Kabinet konstituirt. Das Unterrichts⸗Ministerium hat an Stelle Majorescu's Carp übernommen. Balacean u wurde zum Minister des Auswärtigen, Strat zum Finanz⸗Minister ernannt. Die übrigen Posten sind wie bisher besetzt geblieben.
Schweden und Norwegen. Christiania, 7. Februar. In der heutigen Sitzung des Storthings legte Staatsrath Nissen einen Gesetzentwurf, betreffend mehrere Veränderungen im jetzt bestehenden Zolltarife, vor.
Dänemark. Kopenhagen, 11. Februar. Nach drei⸗ tãgiger Debatte wurde gestern im Folkething die zweite Le⸗ sung des Gesetzentwurfs, betreffend außerordentliche An—⸗ st alten zur Beförderung des Vertheidigungswesens, beendet. Der Konseil⸗Präsident erklärte gestern im Laufe der Verhandlungen noch einmal im Namen der Regierung, daß die⸗ selbe auf die von der Majorität vorgeschlagenen k anstalten unter der Bedingung der Einführung einer Ver⸗ mögens⸗ und Einkommensteuer nicht eingehen könne. Bei der Abstimmung wurden die Aenderungsanträge der Majorität in namentlicher Abstimmung mit 53 gegen 40 Stimmen angenom⸗ men; 6 Mitglieder waren abwesend und ein Mitglied enthielt sich der Abstimmung. Der Uebergang zur dritten Lesung wurde mit 84 gegen 10 Stimmen genehmigt.
Asien. Shanghai, 11. Februar. (W. T B.) Die amtliche Zeitung von Peking veröffentlicht ein Kaiserliches Dekret, durch welches der General Leeseetay seiner militärischen Grade für verlustig erklärt und angewiesen wird, sich nach VJün-Nan Foo zu begeben, um dort wegen Theilnahme an der Ermordung Margarv's abgeurtheilt zu werden.
Afrika. Aegypten. Kairo, 11. Februar. (W. T. B.) Nach aus Abesspnien hier eingangenen Nachrichten waren die türkischen Truppen in Gudurati angelangt.
— Nr. 6 des Central⸗Blatts für das Deutsche Keich', herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden Inhalt: Allge⸗
meine Verwaltungssachen: Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. — Münzwesen: Uebersicht über die Auaprägung von Reichsmünzen. — Finanzwesen: Nachweisung der bis Ende Januar 1876 stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen; — Goldankäufe Seitens der Reichsbank. — Marine und Schiffahrt: Erscheinen der amtlichen Schiffs⸗ ꝛc. Liste für 1876; — Aufhebung der Quarantänemaßregeln. — Zoll und Steuerwesen: Kompetenzen von Steuerstellen. — Eisenbabnwesen: Die monatliche Zusammenstellung der Betriebs ergebnisse der Eisen bahnen Deutschlands betreffend; — Eröffnung der Streden Schopf⸗ heim · Zell i / W. und Düsseldorf Kath. — Konsulatwesen: Vergröße-⸗ rung des Amtebezirks eines General⸗Konsuls; — Exequatur- Ertheilung ꝛc.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
— Professer Dove begeht, der „Köln. Zig.“ zufolge, am 4. März d. J. sein fünfzigsähriges Doktorjubiläum. Sein damaliger Oppenent war der Physiker Erman.
— Die Münchener Kun stgenossenschaft, welcher bislang ein eigenes Heim noch fehlte, hat jetzt diesem Bedürfnisse durch den Ankauf eines geeigneten Grundstückes in der Luitpoldstraße mit Haus- anwesen Abhülfe geschafft.
— Der Polarreisende Dr. Richard King ist gestorben. Er war der Gefährte des Admirals Sir George Back auf seiner Reise nach dem Nordpol in 1833 — 1835, gab mehrere Bücher geographischen und medizinischen Inhalts heraus und war der Gründer der Ethno⸗ logischen Gesellschaft in London.
— Mr. Gladstone arbeitet, dem, Guardian“ zufolge, in seinen Mußestunden an einem Werke, welches er Thefauros Homeri- kos“ zu betiteln beabsichtigt. i
— Der schwedische Komponist August Söderman ist am Donnerstag in Stockholm gestorben.
Gewerbe und Handel.
Wien, 11. Februar. (W. T. B.) Der österreichische Ver⸗ waltungstath der österreichisch⸗französischen Staatsbahn hat, wie die ‚Presse' meldet, beschlossen, für die 1875er Dividende den Reservefond nicht in Anspruch zu nehmen.
— Die Jute Industrie Dundee's (Schottland) scheint darnieder zu liegen. Eine große Jutefabrik, welche 300 Arbeiter be—⸗ schäftigt, hat, der A. A. C. zufolge, wegen der anhaltenden Stockung des Handels beschlossen, vom 17. d. Mts. ab ihre Thätigkeit gänzlich
einzuftellen. Ver dehrs⸗Anstalten New⸗York, 12. Februar. (W. T. S.) Der Dampfer der Hamburg⸗Amerikanischen Compagnie „Pommerania“ ist hier eingetroffen.
Berlin, den 12. Februar 1876. In der Juristischen Gesellschaft behandelte gestern Abend der Geheime Justiz Rath Dr. Dernburg die Frage: „Soll neben der Kodifikation des deutschen bürgerlichen Rechtes ein Handelsgesetzbuch im jetzigen Umfange beibehalten, oder soll dasselbe im Wesent⸗ lichen auf eine Handels-Gewerbeordnung beschränkt werden?“ Das deutsche Handelsgesetzbuch, dessen Entstehen Wärt⸗ temberg bereits im Jahre 1836 anregte, und welches noch unter dem vormaligen Dentschen Bunde in Kraft irat, ist eine bedentende Etappe in der Entwickelung der deutschen Rechtszeschichte. Es bésitzt zwar nicht die Klassizität der Wechselordnung, da ihm strenge Einheitlich keit und Konsequenz fehlt, dennoch bezeichnet es formell und materiell einen bedeutenden Fortschritt. Es enssteht nun die Frage; wie haben wir uns zu ihm zu stellen, wenn die Kodifikation des bürgerlichen Gesetzbuches angebahnt wird? Soll es unverändert bestehen bleiben oder soll es beschränkt werden auf solche Modalltä—⸗ ten, welche die Ordnung der Gewerbeverhältnisse betreffen? Sach- kundige Stimmen haben sich dafür ausgesprochen, das Handelsgesetz buch neben dem Okligationenrecht zu erhalten und ersteres nur so weit zu revidiren, als es nöthig sei. Als Gründe hierzu werden an— gefuhrt, daß das Handelegesetzbuch den Anforderungen des deutschen Handelsstandes entspreche, und daß die übrigen privatrechtlichen Normen Parttikularrechte sind, welche man zur Einheit— lichkeit erst umgestalten wolle, die das Handelsgesetzbuch bereits be— sitzt. In Bezug auf diese beiden Gründe entwickelte Redner in län— gerer Auseinandersetzung, daß, soweit das Handelsgesetzbuch beftimmt begrenzt sei, man dasselbe auch nicht antasten solle. Dies sei z. B. beim Seerechte der Fall. Was die übrigen Theile des Handelsgesetz buches betreffe, so könne der erste Theil, die handelsrechtliche Ge— werbeordnung, bleiben, wie sie jetzt gelte. Im zweiten und dritten Theil, dem Gesellschaftsrecht, würde eine Durchsicht und Säuberung stattfinden müssen, doch würde immer noch ein bedeutender Theil verbleiben. Einer überaus strengen Durchsicht müsse jedoch das vierte Buch, das die Handelsgeschäfte regelt, unterzogen werden. Die Felge der Be— stimmungen dieses Buches sei die gewesen, daß es zur Zeit in Deutsch⸗ land zwei parallel laufende Systeme des Obligatienenrechtes gebe. Die Frage, ob das Handelsgesetzbuch oder das bürgerliche Recht ent— scheide, beeinträchtige aber die Einfachheit und Sicherheit des Rech⸗ tes. Rebner erläuterte hierauf an einer großen Anzahl aus der Praxis entnommener Beispiele, daß die Frage, wer Kaufmann sei und wer nicht, zur Zeit juristisch und faktisch eine sehr zweifelhafte sei, und
man müsse bei einer bevorstehenden Kodifikation des bürgerlichen Gesetzbuches darauf ausgehen, diesen Zustand zu beseitigen. Schließlich präzistrte Redner seine Ansichten dahin, daß eine Reihe ven Bestimmungen — wie Firma, Handelsbücher, Handelsgesellschaftsrecht — dem Handelsgesetz⸗ buch auch künftig angehören sollen, daß aber ein besonderes Handelsohligationsrecht, wie es jetzt besteht, unzweckmäßig ist. Weil
eine Klarheit und Bestimmtheit des Rechtes nöthig ist, muß von vorne herein bei der Kodifikation des bürgerlichen Gesetzbuches das Handelsrecht mit in Betracht gezogen werden. — Bei der sich hieran knüpfenden Diskussion erklärte der frühere Reichs-Ober - Handelsge— richts Rath, Professor Dr. Goldschmidt, sich mit den Ausführungen des Vorredners einverstanden, sofern nur das bürgerliche Gesetzbuch einen beträchtlichen Grundsteck aus dem Handelsgefetzbuch adoptfre.
Die Stadtvperordnetenversammlung nahm in ihrer Sitzung vom 10. d. M. den Antrag des Magiftrats auf Bewilligung
einer Beihülfe von 30090 (S6. zu den Kesten der hierselbst für die
Tage des 3. und 4. Mai d. J. projektirten Fettvieh⸗Ausstel⸗ LIung an. Der Antrag des Magistrats, betreffend den Ankauf eines auf der Lichtenberger Feldmark belegenen Terrains zum Zwecke der Anlegung eines städtischen Schlachthauses nebst Viehhof, wurde einem Aasschuß zur Vorberathung überwiesen.
Die am Mittwoch Abend stattgebabte statutenmäßige Februar⸗
Versammlung des Berliner Schiedsmanns-Vereins hat fol.
gende Resolution angenommen: „Der Berliner Schiedsmanns⸗Verein wolle beschließen: Der Verein erklärt, daß es mit dem Ehrenamte des Schiedsmannes wie mit jedem anderen Ehrenamte unvereinbar ist, wenn Personen dasselbe bekleiden, welche unter der Form von Darlehns, oder sonstigen derartigen Geschäften so übermäßig hohe Vortheile für sich erzielen, daß sie zur Klasse der sogenannten „Hals— abschneider' zu rechnen sind, und daß es Pflicht der betreffenden Be—⸗ hörden ist, folche Personen zu einem derartigen Ehrenamte nicht zuzu lassen, oder, wenn sie es kekleiden sollten, daraus zu entfernen.“
Dem Verein gegen Verarmung und Bettelei sind von dem „Verein zur Beförderung des Gewerbefleißes? 200 A als Ueberschuß einer bei Gelegenheit des letzten Stiftungsfestes ver⸗ anstalteten Sammlung überwiesen worden; Slo M hatte der letztere . selbst unter 25 unterstützungs bedürftige Gewerbetreibende vertheilt.
Am Freitag Vormittag ist in den oberen . der Passage die Geflügel- Ausstellung der „Cypria“ (rsffnet werden.
Der Katalog weist 1575 Nummern auf, die von 228 verschiedenen Ausstellern herrühren. An der Spitze steht wieder Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Carl, Höchstwelche 36 Paar der schäͤnsten Tauben aucgestellt hat. Darunter befinden sich gescheckte bucharische, schwarze und silbergraue Trommeltauben, weiße ägyptische Mövchen und weiße Möyrchen mit schwarzem Schwanz, weiße deutsche Mövchen (Kreuzung), blaue ägyptische Möpchen, schwarze deutsche Mövchen (Kreuzung, rothe deutsche Möpchen (Kreuzung), blaue Herz— kröpter (Krenzung), gelbe französische Herzkröpfer, schwarze Herzkröpfer, Kreuzung rothe und blaue englische Herz kröpfer, isabellenfarbige Brünner Kröpfer, gelbe Indianer, Almonds, vierfarbig, hell und dunkel, Mottlets, weiße englische und rothgeschil⸗ derte Pfautauben, schwarzgeschilderte Pfautauben, weiße mit schwarzem Schwanz, schwarze, blaue, gelbe und weiße Carrier, weiße und gelbe chinesische Mörchen, Kreuzunz mit ägyptischen, rothgemönchte deutsche Perrückentauben, gelbgemönchte und schwarzagemönchte Perrückentauben, rothgemönchte russische Perrückentauben, Schmalkaldener Mohrenköpfe und rothgeschilderte Lockentauben. Die große Kellektien der Tauben ist in folgende Abtheilungen geschieden worden: Zuerst findet sich die große Familie der Feldtauben mit prachtvollen Schildtauben, ferner Ringschläger, Gimpel, Lockentauben, Trommel— tauben und kucharische Trommeltauben als Unterabtheilungen. Dann folgen die Flugtauben oder Tümmler, und zwar deutsche, englische, echte Purzler, altstämmige und Almonds. Die Perrückentauben sind in 61 Paaren vertreten, unter denen viele als Prachtexemplare gelten können; deutsche, ägyptische, türkische und chinesische Mövchen schlie—⸗ ßen sich diesen an. Die meist schön gezeichneten Pfautauben weisen 63 Paare auf, welche, aus den verschiedensten Gegenden Deutschlands und Desterreichs kemmend, sich hier zusammengefunden haben; von den Hühnertauben sind Malteser, Florentiner und Hühner schecken volhanden. Die Kropftauben sind in allen Spielarten, als deutsche, Brezlauer, französische, englische, pommersche, holländische, spanische usd Monteaubans, vertreten. Von Brieftauben sind 832 Stück der edelsten Zucht ausgestellt, darunter solche der Brieftauben—⸗ gesellschaft „Berolina“, die sich bereits bei Preiswettfliegen ansehn— liche Preise errungen haben. Die große Hauptabtheilung der Hüh⸗ ner wird wieder durch 6 Paare prächtiger Racen, die Ihrer König— lichen Hoheit der Prinzessin Carl gehören, eröffnet, als gesperberte und schwarze Cochinchina, Bergische Kräher, Dorking, Silber⸗Bra— banter, Schlotterkämme und Gold⸗Brabanter. Dann folgen Land hühner, Italiener, Kampiner, Strupphühner, Bergische Kräher, Dor—⸗ kinghühner, Hamburger, Bantams, Zwergkampfer, Malayen, Yokohamas, Bredahühner, Chochinchinas, Brahmapootras, Spanier, la Flèches, Crève corur, Verlhühner, Truthühner, Gänse und Enten Sing⸗, Schmuck⸗ und Ziervögel, als Papageien, Kanarienvögel, Kardinäle 2c 2c bilden den Schluß der lebenden Abtheilungen, denen sich noch viele Kollektionen literarischer und sonstiger für die Zucht und Pflege empfehlenswerther Hülfsmittel arschließen. Es sind meh— rere bedeutende Preise ausgesetzt: Eine goldene Staatsmedaille von Sr. Majestät dem Kaiser, acht silberne und neun bronzene von dem Staats⸗Minister Dr. Friedenthal und 70 Vereinsmedaillen, Ehrendiplome und Geltpreise Seitens der Cypria. Die Ausstellung bleibt bis zum 15. Februar geöffnet.
Der hansische Geschichtsverein, der sich die Aufgabe ge—⸗ stellt hat, durch Veröffentlichung der Urkunden, Rezesse und anderer kedeutungsvoller Aktenstücke des Hansebundes die Geschichte dieser früher so mächtigen handelspolitischen Vereinigung deutscher Städte in klares Licht zu stellen, hat bei der im vorigen Jahre in Hamburg abgehaltenen Generalversammlung Cöln für die diesjäbrige Zujam⸗ menkunft bestimmt. Die Stadt Cöln gehörte zu den vier Haupt und Quartierstädten der Har se und half auf dem großen Saale ihres Rathhauses die große hansische Konföderation des Jahres 1367 schlie⸗ ßen. Am 8. Abends hat, wie die „Köln. Zta. mittheilt, im Sitzungsssaale des Rathhauses auf Einladung des Hrn. Ober⸗Bü⸗germeisters Dr. Becker und des Hrn. Startarchivars Dr. Ennen cine Versammlung dortiger Geschichtefreunde stattgefunden zur Vorberathung und Einsetzung eines Ortsausschusses, welcher das auf die Pfingstwoche d. J., und zwar auf den 6., 7. und 8. Juni anberaumte Fest vorbereiten soll. Die HH. Ober ⸗Burgermelster Dr. Becker und Bachem sind an die Sxitze getreten, die Hy. Regierungs- und Schulrath Florschütz und Dom⸗ vikar Schnütgen baben sich ihnen als Schriftführer beigesellt, und Hr. Stadtrath. Meuser hat das Schatzamt übernommen. Zunächst ist das literarische Comits gebildet und unter die Leitung des Hrn. Dr. Eanen gestellt worden. An die niederländische Presse
wird die Bitte gerichtet, von diesem Vorgange Keuntniß zu nehmen und die in ihrem Bereiche liegenden Städte, welche ehedem der Hanse angehört haben, wie Amsterdam, Kampen, Dortrecht, Utrecht, Groͤ⸗ ningen, Middelburg, Harderwigk, Deventer, Zwoll u. A., auf die Tag ⸗ satzung von Cöln aufmerksam zu machen. Es ist zum sechsten Male, daß der Hansische Geschichtsverein seine statutenmäßige Jahres versammlung hält. Er hat bisher zweimal in Lübeck (wo er zuerst unter Vorsitz des Hrn. Prof. Mantels begründet wor den), sodann in Braunschweig, Btemen und Hamburg getagt.
In Konstanz wird am 16. d. M. der 59. Geburtstag me, ee. von Scheffels im neuen Jaselhotel festlich begangen werden.
Aus Florenz, 7. Februar, wird der „Allg. Zig.“ geschrieben: Die Blätter berichten eine Menge Einzelbeiten über das Leichen— begängniß Gino Caypponi's. Se. Majestät der König hatte den Prinzen Thomas als Vertreter des Königlichen Hauses entsandt, und der Minister⸗-Präsident Minghetti war einer der Redner, welche in dem zur Todtenkapelle verwandelten Saale Les Palastes Capponi den Gefühlen des Schmerzes über den Verlust des edlen Patrioten Ausdruck gab. Gino Capponi, sagte er, dessen Tod wir ebenso be⸗ klagen, wie wir sein Andenken ehren, ist der letzte jener Generation von großen „Männern“ gewesen, welche die Erlösung und Wieder⸗ geburt Italiens durch Wort und That vorbereitet haben. So lange er lebte, stand er als leuchtendes Beispiel eincs reinen Charakters und wohlthätigen Mannes da. Darum beweinen seinen Verlust alle Diejenigen, die ihn gekannt haben, hoch wie niedrig Ge⸗ stellte, und der König, welcher stets an Freud' und Leid der Nation innigen Antheil nimmt, hat einen Prinzen des Königlichen Hauses entsandt, um sein Herzeleid auszudrücken. Die seltensten Gaben des Geistes und des Gemüths, edle Abkunft, tief religiöser Sinn, her— vorragende fünstler sche Begabung, kurz alle herrlichen Eigenschaften vereinigten sich in hohem Grade in Gino Capponi, so daß er mäch⸗ tigen Einfluß auf sein Land und seine Zeit ausüben mußte. Er war eben so groß als Privatmann wie als Staatsmann und Schriftsteller, und die Geschichte wird einst erzählen, wie wirksam er in die Be⸗ freiung und Einigung des Vaterlandes mit eingegriffen hat. Sein letzter Wunsch, den er in dem Geschichtswerk ausgeintochen hat, das die Sorge und der Trost seiner alten Tage war, läßt sich in den Worten zusammenfassen: „Möge Toskana und Italien sich in seine gegen wärtige Lage schicken, um einer glücklichen Zaäkunft nicht verlustig zu werden.“ Und diese werde Toskana und Italien nicht entgehen, wenn die nachwachsenden Generalionen wie die gegenwärtige, das glänzende Beispiel der Tugenden Capponi's stets vor Augen haben würden.
tach dem Minister-Präsidenten sprachen der Vertreter des Senats und Freund Gino Capponi's, Comm. Marco Taberrini, und der Präfekt und der Bürgermeister von Florenz, worauf die Leiche aus dem Palaste Capponi nach der Misericordia und in später Abend⸗ stunde nach der Villa Capponi gebracht wurde. Aus allen Provinzen Italiens sind Beileidstelegramme an den Bürgermeister von Florenz und an die Verwandten Gino Capponi's eingelaufen, unter andern auch vom Fürsten Gortschakoff aus St. Petersburg.
Der Brand, der in New⸗YJork am 8. d. M., halb sieben Uhr Abends ausgebrochen ist, war, der Wes Ztg.“ zufolge, einer der verheerendsten, die seit funfzehn Jahren erlebt wurden. Ein halbes Häuierpiertel zwischen Broadway, Howard, Grand und Crosbystreet, zusammen 309 Gebäude, wurden zerstört. Der Verlust wird auf 1 Million Dollars an Gebäuden und 2 Millionen Dollars an Waaren geschätzt. Di⸗ schwersten Ver⸗ Uiste erleiden Lescher Whetman 250 000 Doll,, Linde ker Wattroß und Beyten 150,009 Doll,, Wm. Smith u. Co. 250, 9000 Doll., Callaie Brundette u Co. 300000 Doll., Hohenthal, Whitehead u. Co. 300.009 Dell., G. E. Shortridge u. Co. 200 000 Doll., das Con⸗ tinental Hotel 19900) Doll. Erst um Mitternacht wurde man des Feuers Herr. Drei Feuerwehrleute kamen beim Brande ums Leben.
Theater.
Der Freitag Abend brachte im Königlichen Opernhause das zweite Gastspiel des Hrn. Wolff den Lionel in Martha“. Die Rolle bot dem Gaste Gelegenheit, seine vielen Vorzüge aufs Beste geltend zu machen und zugleich zu zeigen, daß er die geruͤgten Mängel abzulegen bestrebt ist. Er war dramatisch belebter, wie dies besonders in der großen Scene des 4. Aktes hervortrat, bemühte sich auch, die Vokale klarer zu bilden, während andererseits die volle Schönheit seiner Stimme, die Leichtigkeit seines Gesanges und die treffliche Aus⸗ sprache wieder oftmaligen lebhaften und wohlverdienten Beifall fanden und ihm mehrfach die Ehre des Heivorrufs verschafften. — Gleicher Anerkennung erfreuten sich Frl. Lehmann, welche für Frl. Grossi als Martha“ eingetreten war, Frl. Lam mert (Nancy) und Hr. Krolop, ein prächtiger Plumket, der mit der Nanch im Verein ein zeizend humorvolles Paar bildete. Sie alle wurden wiederholt gerufen.
— Im Friedrich ⸗Wilhelmstädtischen Theater findet am Dienstag das Benefiz für den Kapellmeister Hrn. Arno
Kleffel statt, welcher gleichfalls das Kassenstück: Sie Reise
durch Berlin in 80 Stunden“ gewählt hat.
— Die erste Aufführung von „Ein Fallissement“ im Belle⸗ Alliance ⸗Theater hat hinausgeschoben werden müssen, da die Darstellungen des Lustspiels Die Fournalisten“ daselbst sich so vielen Beifalls erfreuen, daß dasselbe auf allgemeines Verlangen morgen noch einmal gegeben werden wird. Ein Fallissement“ wird daher erst am Dienst ag, und zwar mit neuer Ausstattung, zum ersten Male in Scene gehen.
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Erpeditien [Re sfsel. Drack W. Eltz ner. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).
Berlin:
n 38.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
I.
Die Strafgesetznovelle lautet nach den Bes in dritter Berathung:
Gesetz, betreffend die Abandernng v des Strafgesetzbuchs für
von Preußen ꝛc.,
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die S§. 4 55, 64. 70 Nr. 2 und 3, ss, 85. TT, 1063, 1g. 113, 114, 17, 30a, 13.5, 145. 144 145 176 17 its, 185, 194, 200, 208. 223, 228, 232, 240, 341. 247, 263, 275 Nr. 2,
Artikel 1.
292, 296, 306, 3 9, 321, 360 Nr. 3, 4, 7 365, 366
ersetzt:
§. 4 Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und
Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung Jedoch kann nach den Strafgesetzen des folgt werden:
I) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hechverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen
Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder al schen Reichs oder eines Bundesstaats eine Ha
die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder
Vergehen im Amte anzusehen ist;
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts,
begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. Die Verfolgung ist auch zulässig, wern
gehung der Handlung noch nicht Deutscher war.
bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen
in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und daß aug— ländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dief
§. 65. Wer lei Begehung der Handlung
jabr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich ver—
folgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Maßg
lichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten ꝛ ; Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs⸗ oder Besserungsanstalt erfolgen, Beschluß der Vormundsschafisbehörde die Begehung der Handlung
Maßregeln getroffen werden.
festgestellt und die Unterbringung für zulässig er
§ 64. Die Zurücknahme des Antrages ist besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zu auf Strafe lautenden Urtheils zulaͤssig.
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vor— bez ichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen
die anderen zur Folge.
§5 70. 2) auf Zuchthaus oder Festungshaft Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder
fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren
erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
§. 88. Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges in der feindlichen
nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder deffen Bun— des genossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter fünf Jahren ein.
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen
Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen
oder dessen Bundes genossen trägt, wegen Landesverraths mit Zucht— baus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gieicher Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Dauer beftraft Festungs haft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten off ent lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte erkannt werden. § 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn,
Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festunge haft von
zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißftrafe kann auf Verlust der bekleideten öffent⸗
lichen Aemter, fowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgeganzenen
Rechte erkannt werden. S§. 1092.
einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden St
desherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundes staat oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der S5. S1 bis Ss zu beftrafen sein würde, wird in den Fällen der
sS. Si bis 4 mit Festungshaft von Einem bis
wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft von sechs
naten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der
Festungshaft von Einem Monat bis za drei JF f Fef 5h ĩ Jahren bestraft, sofern n dem anderen Staate dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit ver⸗
bürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
8. 163. Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nickt zum Deutschen HKeeiche gehörenden Staats einer Beleidigung
Kuldig macht, wird mit Gefungniß von Tiner
—
ichen oder mit JƷestungs haft von gleicher Dauer bestraft, sofern in iesem Staate dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
ü §. 104. Wer sich gegen einen bei dem Reiche, chen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglau— igten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig
macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre haft von gleicher Dauer beftraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des B Zurũtnahme des Antrages ist zulãssig.
6e 8. 115. Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von etzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbebörden
: ven Urtheilen und Verfügungen der Gerichte chtmäͤßigen Ausübung feines Amtes durch Gew
das Denutsche 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben.
Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
Nr. 3, 8, 9 und 10, 367. Nr. 5, 8 und 10. 369 und 370 des Strafgesetzbuchs in der durch die Gesetzẽ vom 15. Mai 1871 und 10. Dezeraber 1871 festgestellten Fasfung werden durch nach⸗ stehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen
; ? Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen
Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Köni
Berlin, Sonnabend, den 12. Februar
chlüssen des Reichstags
on Bestimmungen Reich vom
und 12, 361 Nr. 6,
statt. Deutschen Reichs ver=
s Beamter des Deut⸗ ndlung begangen hat,
an welchem sie
der Thäter bei Be— In diesem Falle Behörde des Landes,
es milder ist.
das zwölfte Lebens ahe der landeszesetz⸗ nachdem durch klärt ist.
nur in den gesetzlich r Verkündung eines
von mehr als zehn
auf Festungshaft von
Kriegsmacht Dienste
das Deutsche Reich
oder während seines
aat oder dessen Lan-
zu zehn Jahren oder,
§5§. 85 und 86, mit
Woche bis zu zwei
einem bundesfürst⸗
oder mit Festungs⸗
eleidigten ein. Die
berufen ist, in der
— ——
glich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1876.
—
— — —
drohung mit Gewalt Widerstand leistet. amten während der rechtmäßigen Ausübun augreift, wird mit Gefängniß von vierzehn bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, se
Dienstes begangen wird.
Amts handlung zu nöthigen, wird Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so bis zu zwei Jahren ein Ce n, eigenthümer, Forft⸗ oder Jagdberechtigten, oder leistet, oder wer eine dieser Personen während
Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit zehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.
strafe nicht unter drei Monaten ein.
S. 130 a.
öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher
Jahren hestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen
den Weise zum Gegenstande einer Verkündigung macht sind.
8 65 oder eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bhestraft.
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem
sechs Menaten;
machung einer vom Kaiser für die Zeit eines
Der Versuch ist strafbar.
spiegelung falscher Thatsachen oder wissentlich mit wanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von zu zwei Jahren bestraft. . 5. 145. Wer die vom Kaiser
von Schiffen auf See, oder
und auf den Küstengewässern
tausendfünfhundert Mark bestraft. §. 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
liche oder eine geisteskranke Frauensperson zum schlafe mißbraucht, oder
vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Handlungen verleitet.
nicht unter sechs Monaten ein. §. i177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer
Frauensperson zur Duldung des außerehelichen losen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tri nicht unter Einem Jahre ein.
haus strafe ein.
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Ehrenrechte erkannt werden.
§. 194. Die Verfolgung 3 ein. Die Zurücknahme des Antrages (85. ässtg.
8. 2.
bekannt zu machen. Die Art der Belanntmachung,
alt oder durch Be⸗
zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen.
oder wer einen solchen Be⸗ seines Amtes thätlich agen bis zu zwei Jahren
5 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Bearaten zur Vornahme oder Unterlassung einer mit Gefängniß nicht unter drei
S8. 117. Wer einem Forst⸗ oder Jagdbeamten, einem Wald⸗
stellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schieß— gewehr, Arxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so tritt Gefãngnih⸗
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in den Fällen des Absatz ? Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monate ein. . Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes
an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Srte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frie den gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Er— örterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei
gionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübunz seines Berufes Schrift t ũcke ausgiebt oder verbreitet, in welchen An— gelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefãhrden ·
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs
fug daran veiübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark oder
8. 140. Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:
1) zin Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder aach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb, des Bundesgebietes aufhält: mit Geldstrafe von Einhundertfünfzig bis zu dreitaufend Mark 'ode—
ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beur— laubtenstandes, welcher ohne Filanbniß auswantert: zit bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu 3) ein jeder Wehrpflichtiger, welcher nach öffentlicher Bekannt— Kriegs gefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben auswandert; mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten mög— licherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Ver— fahre ns erforderlich ist, mit Beschlag belegt werden.
8. 144. Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vor—
gaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Aus⸗
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße
in Betreff der Noth⸗ und Lootsensignale für Schiffe auf See
erlassenen Versrdnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu Ein—
I) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt, oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nõthigt;
2 eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Znstande befind-
3) mit Personen unter vierzehn Jahren un üchtige Handlungen Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er ste zu diesem Zwecke in einen willenlofen oder bewußt⸗
§. 178. Ist durch eine der in den §5. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthansstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zucht-
S. 153. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß giebt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen einer Beleidigung tritt nur auf & 209. Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung
auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beleidigten die Befugniß zu⸗ zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich
. ; tritt Gefãngnißstrafe bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu Eintausend Mark 2 Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstätzung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der beæaffneten Macht, oder gegen Mann⸗ schaften einer Gemeinde⸗ Schutz. oder Bürgerwehr in Ausübung des
tritt Gefãngnißfstrafe r 1 —
einem von diesen be⸗
der Ausübung ihres Gefängniß von vier⸗
in einer Kirche oder
oder anderen Reli⸗ oder Ecörterung ge⸗
eines Bundesstaats beschimpfenden Un⸗
Jahre; mit Geldstrafe
Krieges oder einer
unbegründeten An⸗
Einem Monat bis
wird bestraft, wer
außerehelichen Bei⸗
uldung unzüchtiger
durch Gewalt oder
Beischlafs nöthigt,
tt Gefängnißstrafe
185 — 193) ist zu⸗
sowie die Frist
die öffentlichen Blätter bekannt zu machen, und zwar, wenn möglich urch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in de mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beladigung z schehen.
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schald gung des Urtheils zu ertheilen.
S8. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht aber fünfzehn Jahre, erhöht werden.
S. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt * . wird r. Con erner img mit
efangniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bi ausen derer r e dstrafe bis zu Eintausend Ist die Handlung gegen Verwandte auffsteigender Linie begangen, so ift auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen.
S. 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo ift in den Fällen des 5. 223 Absatz 2 und des 5. 225 a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldftrafe bis zu Eintaufend Mark, in den Fällen der S5. 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des 5 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. .
§. 252. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrsãsstgkeit verursachter Körperverletzungen (5. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts⸗, Berufs oder Gewerbspflicht begangen worden ift. Ifst das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, fo ist die Zu rücknahme des Antrags zulässig.
Die in den 5§. 195, 196 und auch hier Anwendung.
§. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder darch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand⸗ lung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu jechshundert Mark le
straft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
§. 241. Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer' einer Per son, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren häuslicher Ge— meinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücnahme des Antrages ist zulässig.
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigenz er Linie oder Hon einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhäͤltuisse stehen, keine Anwendung.
§. 263. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Eatstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irr⸗ thum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, fo⸗ wie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. —
Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des An—
trages ist zulässig.
198 enthaltenen Vorschriften finden
er 2
8. 275. 2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel klankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Päffe oder sonftige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte PVost⸗· oder Telegraphen⸗Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in per Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder
§. BW2. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die . nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. §. 296 Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwen— dung schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge— fängniß bis zu sechs Monaten bestraft. . §. 303. Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache be—⸗ schädigt oder zerstört, wird mit Geldftrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Gefäͤngniß bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. §. 319. Wird einer der in den §§. 315 und 318 erwähnten Angestellten wegen einer der in den 85. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn⸗ oder Telegraphendienste oder in be— stimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. §. 321. Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vor⸗ richtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit An— e herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten be— straft. Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verurjacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
Die Kommission des Reichstages, welche sich mit dem Terrain für das künftige Parlamentsgebäude, sowie mit einigen baulichen Veränderungen an dem provisorischen Reichstags⸗ 9 zu beschäftigen hat, war, wie die Nat. Ztg.“ mittheilt, gestern in Berathung getreten. Der z. 3. hier anwesende und als preußischer Abgeordneter auch für die nächsten Monate in Berlin verweilende Vizepräsident Prof. Dr. Hänel führte den Vorsitz. Wie man der Nat. Ztg.“ mittheilt, zeigten sich die Schwierigkeiten in der Auf findung eines geeigneten Platzes in demselben Umfange wie bisher und die Kommission sah sich bereits gensthigt, von einigen bisher vorgeschlagenen Projekten abzusehen. Uebrigens hatte man beschlossen, über die Einzelheiten der Verhandlungen, sowie über die Beschlüäffe der Kommission zunächst nichts an die Oeffentlichkeit gelangen zu lassen. Jedenfalls stehe fest, daß die Mitglieder mit Bestimmtheit der Ansicht sind, ihren Auftrag bis zur nächsten Session erledigen und durchaus annehmbare Vorschläge machen zu können.
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch
mielben Theile und
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