1876 / 40 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Hr os pectus.

11236]

Subscription anf 7, 500, 00 Mark

vom Lübecher Freistaate garanmtirtèe

Lepronentige Prigritits. Ohligationen

liheck - hüchener Iisenhahn .- (ieelßchasf

die Nνμuts ce Man- ö L Behrens & Söhmec-- J 16 een MR.. A. von HRoths child d Sahne J rn m, . 11 die Ggengral-HDirektiom der. Scchaellungs-Soietät in ih eriin . ie HRerlicmer HMHandeis-dieselfisrhait! im jn er iin ic Hirektion der HBiskomto-Gesciischafit im jp ern iin: . in ier iim ie Hanke für kLandei umd Lndustrie , in er iin dic KEiüühechter Ban-. im inn . ccm̃.

Auf Grund der Allerh. Ermächtigung vom 10.19. April 1875 und der äti r ee, , . eine 1yaprozentige Prioritäts⸗Anleihe im , von , J . . 3 . ee, , , für sonstige Erweiterungsbauten, für Vermehrung der Betriebsmittel, sowie für die besch lo! . r. . . . Werte, enteih, im deominglbftrage von zoo, bo Thalern vom Jahre 18 *erentb eich! une ü e deen geri n gen üchener ö ö Nominal Mark 4,500,000 zur eventuellen späteren Ausgabe reservirt ö ark hat sich die Lübeck Hinsichtli r ie di 5 avital 2 ae. ,, s von 18 4777 ö. . , für Kapital und Zinsen hat diese Prioritäts Anleihe das Vorrecht vor den vor Lübeck⸗Hamburg und Lübeck⸗Büchen)

* * 1 * 5 63

1 *

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* * * * * . * 1 * * 3 . 5 ,

erfolgter Rückzahlung der fünfprozentigen Prioritäts-Anleihe die erste Prioritat 23363 , w ö. ö

und ferner laut Senatsdekrets vom 31. Januar a c., di bedi i ĩ Kapita! und Zinsen. Durch das genannte Senatsd s iese Döll anne, udte umkbedingte Garantie des Lübecker Freistaates für i, d, . enatsdekret sind diese Obligationen auch zur Belegung von Mündelgeldern in Lübeck geeignet

Diese Prioritäts-Anleihe besteht aus auf Inhaber lautenden Obligationen von 500, 1000 2 r it vierei e . . ö . in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar ., 1. Juli jeden Jahres, K d nebst Talon J ; ö. eine il 8. und zehn Jahre und mit jeder Coupons⸗Serie einen Talon, welcher zur Empfangnahme einer e. pie be . . * ,. . ligationen unterliegen der Amortisation zum Nennwerthe durch Ausloosung, welche mit dem Jahre 1880 be . Zinsen verwendet J . . ndes en gé000 Mark aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗ Unternehmens unter Zuschlag der durch die ein elösten Obligati . sen vern ö isenbahn⸗Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, vom Jahre 1880 ab diese Prioritäts⸗Obligati d er m g enn, . sechs monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulbsen. ö Die ö 1 zur K bestimmten Prioritäts-Obligationen werden außer in Lübe ei der Haupt i Hic Ei 3 i . 6 2 . Biůchener Eisenbann- Gesellschaft, in Berlin . . 1 Handleis-Gesellschaft und ei der Direktion der Disko = in Frankfurt a. M. hei M. X. von r , ,, 9 n

Prozent jährlich

zahlbar gemacht. Von dieser 41 prozentigen Prioritäts Anleihe der Lübeck-Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft werden

XOGna6naal Vari. 7. 5 0 ., OO

und zwar: 600 Obligationen à 3000 Mark (itt. A), 975 . 2000 Mark (Litt. B), 1875 . 1000 Mark (litt. C5, 3750 ö a2 500 Mark (litt. D.) in Samburg bei der Aar cddeutschen Hanke, in Frankfurt a. M. bei M. A. vom HK othschild & Söhne in Berlin bei der Berliner Handels- ddeselischaft,

der IPirection der Hiskonto-Gesellsch tt

S. Eleichr der, ö

ö der Rank für Handel in Lübeck bei der Lübecker KBank.

unter nachstehenden Bedingungen zur öffentlichen Subskription aufgelegt: I) Die Subfkription findet gleichzeilig bei den vorgenannten Stellen

Amn Donnerstag, den 12. nd Rrgitaz, dem Ls. idchb rum. 183 76

während der üblichen Geschäftsstunden statt. Einer jeden Anmeld ist d 1 ; . ihrem Ermessen eine Reduktion in den Zutheilungen n m , ist die Befusniß vorbehalten, die Subskription auch schon vor Ablauf jenes Zeitraums zu schliehen und nach

ö S* 2 J J . 2 2 Der Subskriptionspreis ist auf 96 1 H ron festgesetzt. Außer dem Preise hat der Subfkribent die Stüchzinsen zu 43 Prozent p. A. für

den laufenden Zingcoupon vom 1. Januar 1876 bis zum Tage der Abnahme der Stücke zu vergüten.

8) der Subsktrchtion muß eine Kamion von zehn Prozent tes Nominalbet i ĩ j : i 36 3. nie q ,,, 0 63. 3 3 ö rages hinterlegt werden. Dieselbe ist entweder in baar, oder in folchen nach dem Tagescours zu veranschlagenden theilung wird sobald als n Schl skripti f ; ; z ; ig rr e nen glich nach Schluß der Subskription erfolgen. Sollte die Zutheilung weniger als die Anmeldung betragen, so wird die überschießende Kaution unverzüg⸗

5) Die Abnahme der zugetheilten Stücke, respektive der von d deut s ĩ . des Preises geschehen. Der Subskribent if jedoch ,,,, utfcher Bank in Hamburg auszuftellenden Inter imsscheine,

dic LFHälfte die. Stncih́ee spätestens His 3 den HHest der stücke SPDätestens bis 251.

abzunehmen. Bei vollständiger Abnahme wird die auf die ĩ ĩ ) 3 die zugetheilten Stück e j ß leine süccessie Arn cue e fe gelbe en . Cin r r eiten g, 2 w respektive zurũckgegeben.

Hamburg, Frankfurt 4. M, Berlin, Lübeck, in Februar 18s6

2

uncl Industrie,

kann vom 1. März 1876 ab gegen Zahlang

März 1876. Prill ES8z

Für zugetheilte Beträge unter 10, 000 Mark ist

2 8 140.

J dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen

I) Patente,

; Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Prenßischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 15. Fehruar

2) die Uebersicht der anstehenden Konkurs ⸗Termine,

3) die Vakanzen -Liste der durch Militär- Anwärter zu besetzenden Stellen,

4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär-⸗ Anwärter,

5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations termine,

6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof Güter und Staats Domänen, sowie anderer Landgüter,

1826.

Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschunges in den Handel- und Zeichenregistern, sowie über Kon kurse veröffentlicht:

DN die von den Reichs-, Staats- und Kommunalbehärden ausgeschriebenen Submissionstermine s) die Tarif- und Fahrplan Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,

10) die Uebersicht der bestebenden PestdamofschiffVerbiadungen mit transatlantischen Ländern

II) das Telegraphen ⸗Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 5 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veroffentlicht werden, erscheint auch in

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central-Handels⸗Register für das Deutsche Reich. . *.

Das Central⸗-Handels-Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗

und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Veilag, Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Berlin. SW. , Königgrätzerstraße 109,

Das Central-Handels Rezister für das Deutsche Reich rscheint in der Regel täglich. und alle Abonnement beträgt 1 M 50 g für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten L909 8. In sertionspreis für den Raum einer Druckzeile 230 9.

nam, .

s ,, , . ö ——

Patente.

I) Betreffs der für Preußen ertheilten Patente ꝛc. werden die amtlichen Bekanntmachungen veröffent— licht. 2) Rücichtlich der Patente in den ũ brigen deutschen Staaten werden nach den in den amtlichen Blättern enthaltenen Bekanntmachungen kurze Notizen gegeben. “) Hinsichtlich der im Auslande verliehenen Patente werden Zusammen— stellungen aus Piepers Patentbureau zu Dresden veröffentlicht.

Preußen. Königliches Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Fabrikbesitzer L. L. Lewinsohn zu Berlin ift unter dem 11. Februar d. Is. ein Patent

auf ein durch Zeichnung und Beschreibung erläu—

tertes Verfahren zum Anstielen von Federn und

von Bestandtheilen künstlicher Blumen mittelst mechanischer Vorrichtungen, soweit dasselbe für neu und eigenthümlich erkannt ist, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Kunstschlosser und Geldschrankfabrikanten G. Fuhrmann zu Berlin ist unter dem 11. Fe— bruar 1876 ein Patent

auf ein Sicherheitssckloß für Geldschränke in der

durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nach—

gewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in

der Anwendung bekannter Theile zu beschrän ken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und

für den Umfang des preußischen Staats ertheilt rũcʒutteten Art 2085, 355,357 9. G. B) f 9. A. G.

München v. ; vgl. U. R. O. H. G. 24. April 1872 in der Slg.

ist unter dem 11. Februar d. J. ein Patent Bd. 5 S. 412.

Dem Herrn Louis Schönherr in Chemiitz ist unter dem 12. Februar 1876 ein Patent auf einen Schafthalter und eine Bewegungsvor⸗ richtung für mehrfachen Schützen wechsel an mecha- nischen Webestühlen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, ron jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Tischlermeister Heinrich Schmidt zu Flensburg ist unter dem J1. Februar d. J. ein Patent auf einen Polir-Apparat in der durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen 3u⸗ sammensetzung, ehne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken,

worden. Dem Herrn 2c. Bernhard Loeb aus Gießen

auf einen Apparat zur Ermöglichung des Aufent⸗

halts in raucherfüllten Räumen in der durch Zeich—

nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗

setzung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden

Sachsen⸗Meiningen. Adolf Pieper in 1 28. Januar, Sicheirheitsschrotleiter, bis Ende

O.

Mittheilungen aus dem Patent Bureau des Ingenieurs Herrn Carl Pieper in Dresden. Uebersicht über Erfindungs , Zusatz Verbesserungs⸗Patente und deren Verlängerungen. (Nr. 3.)

Rahnte wurden theilt: 1 bz 18 Jannar 184 Die Anzahl der Gefuche um Patente betrug vom 1. Jan bis 11. Febr. 1878. 515 Sechs monatlicher Schutz wurde ertheilt: L Januar bes 11. Februar 1876 auf diesjährige Gesuche. ... 243 Patente wurden gestegelt 1. Januar bis 11. Februar 1578... w. * 50. Stempel wurde bezahst 1. Januar bis 8 Februar 1855 1603 100. Stempel wurde bezahlt 1. Fanuar bis 8. Februar 187535 13 Patentverlängerungen wurden nachgesucht vom 1. Januar bis 8. Februar 1876 1

Bel ien.

Großbritannien und Irland.

131

Entscheidungen 2 Gerichte in Handels⸗ achen. I) Die gegenüber dem Reisenden des Verkäufers

gemachte Aeußerung: „die Waare sei nicht zur Zu

friedenheit ausgefallen“ genügt nicht zur Begründung ö. —— des Art. 347

wenigstens allgemein angedeutet werden. Die

Rechtzeitigkeit der Disposttionsstellung ist vom Käufer Stuttgart, 3. Mai lurg einer Schuld verurtheilende Urtheil nicht ohne Y. Hat sich ein bei einer Lebensversicherungs. Ge⸗ zu seinem Tode ge⸗ wohnheitsmäßig dem Trunke ergeben, so kann eine!

zu beweisen. U. L. D. H. G. 1873, Busch Archiv Bd. 30 S. 125 u. 126.

sellschaft Versicher ter bis

Gesellschaft, nach deren Statut eine das Leben oder

die Gesundheit gefährdende Lebensweise verboten ist, die Erlöschung der Versicherung geltend machen.)

I. Ob. Tr. Stuttgart 23. März 1873, a. a. O. S. 131. 3) Ist im Statut einer Feuerversicherungs⸗ gesellschaft für die Geltendmachung des Ent— schädigungsanspruchs eine Präklusivftist bestimmt, deren Zweck es ist, die Verschleppung der Feststel⸗ lung des vom Versicherten erlistenen Schadens und die damit verknüpfte Verdunkelung des Thatbestan— des zu verhindern, so enthebt die Nichterfüllung jener Verpflichtung innerhalb der vertragsmäßigen Frist den Versicherer nur dann seiner Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrage, wenn diese Nicht- erfüllung eine Verletzung der vertragsmäßigen Sorg falt des Versicherten enthält. U. Sb. Trib. Stutt- gart 7. Febr. 1872, Busch a. 4. O. S. 133, ef. u. des R. O. H. G. in der Samml. der Entsch. Bd. J. S. 111, 112, II. S. 183, 184, Malß. Zeitschr. für Versicherungsrecht, Bd. II. S. 301, 367.

) a. Die Gewinnung und Veräußerung von Mineralien aus ihren eigenen Gruben von Seite einer bergbaulichen Gewerkschaft ist kein Handels- geschäft. (Art. 271 H. G. B.) U. O. A. G. Jena, 28. Oktober 1870, Busch Archiv a. a. O., S. 142 u. 143, ef. uch U. A. G. Köln 13. Dezbr. 1865, Rh. Archiv Bd. 60, L, S. 4, des Ob. Trib. Berlin 19. März 1866, A. G. Dresden 20. Mai 1862, Busch Arch. 1, S. 91. .

b. Eine solche bergbauende Gewerkschaft ist keine Handelsgesellschaft, namentlich keine Aktiengesellschaft. Art. S5, 267, 208 H. G. B.) Es fehlt den Ge— werkschaften an einem wesentlichen Erforderniß hierzu. Die Inhaber der Kuxe sind eintretenden Falls zur Leistung einer Zubuße veipflichtet, welche nur in dem Rechte des Kuxinhabers, seinen Kux auf— zugeben, eine Begrenzung findet, während die Mit- glieder einer Aktiengesellschaft für die Verbindlich- keiten der Gesellschaft nicht persönlich, sondern nur mit ihren Einlagen haften. U. O. A. G. Jena, 28. Oktober 1870, Busch, Bd. 30. S. 142, Sc nei⸗ der, Bergrecht 5. 29, Renaut, Recht der Aktien—⸗ gesellschaften, 5. 1, S. 8. ; .

5) Der Oekonomieverwalter einer Zuckerfabrik untersteht nicht dem Handelerechte u. Hckndelsgerichte. Art. 274 H. G. B. kommt nicht in Betracht, weil

Es müssen die vorgefundenen Mängel

kein Zweifel besteht, daß derselbe vermöge seines Dienstvertrages zwar die auf den Gutsländereien gewachsenen Zuderrüben an die Zuckerfabrik roh; abliefert, mit der Fabrikation des Zuckers und dem Verkaufe der Waare aber Nichts zu thun hat. Busch a. 4. O. S. 144.

6) Die offene Handelsgesellschaft als:; solche repräsentirt eine von den einzelnen Gesell— schaftern verschiedene selbständige Persönlichkeit. Daher ist das eine Handels gesellschaft zur Zah—

Weiteres gegen das Privatvermsgen der Ge— sellschaft vollstreckbar. Die Gesellschaftsgläubiger haben ledigliv das Recht, den gegen die Gesell. schaft erworbenen Anspruch auch gegen jeden einzelnen Gesellschafter geltend zu machen und durch Erwirkung eines verurtheilenden Erkenntnisses bei dem für den betreffenden Gesellschafter zuftändigen, Richter ihre Befriedigung aus dem Privatvermögen des verurtheilten Gesellschafters herbeizuführen. Art. IL u. 1II2 O. G. B. U. des oberst. Gerichtshofs München 12.4. 1872. Busch, Archiv, Bd. 30 S. 1145. Dagegen sprechen sich aus Hahn, Comm., Bd. 1 S. 284 u. Endemann S. 190.

7) Die Frage, in welchem Zeitpunkte bei Kaufs⸗ geschäften unter Abwesenden das Eigenthum der verkauften Sache auf den Käufer übergeht, wurde im H. G. B. nicht entschieden und ist nach dem be⸗ treffenden Civilrechte zu eutscheiden, weder die Art. 344 u. 345, noch Art. 402 H. G. B. berühren diese! Frage.

Nach gemeinem Rechte ist in der bloßen Ueber— gabe der Waare an den Frachtführer eine Tradi—⸗ tion an den Käufer noch nicht enthalten. U. dess. G. Busch, Arch. a. a. O. S. 147.

8) Das Zurückschlagen eines in einem Konfektions—⸗ Geschäft bestellten Kleidungsstücks wegen fehler⸗ hafter Fertigung schließt die Verpflichtung zur nach— träglichen Annahme desselben in verbesserter Form nicht aus, da ein Vertrag über eine aus dem vom Arbeiter zu liefernden Stoffe anzufertigende Arbeit vorliegt und nicht Mangel einer versprochenen Eigen⸗ schaft des Stoffes, sondern ein Fehler in der Be⸗ arbeitung dieses Stoffes in Frage steht, welcher be⸗ seitigt wurde. (Art. 347 H. G. B., U. dess. G. Busch, a. a. O. S. 153.

9) Aus der ordnungswidrigen Auspackung und Wiedereinpackung unkestellter Waaren folgt noch nicht deren Annahme durch den Adressaten. Die Zurücksendung in schlechter Verpackung begründet böchstens einen Schadensersatz⸗Anspruch (Art. 347 u. 348 H. G. B.), U. dess. G. 9. Juli 1872, Busch, a. a. O. S. 156.

10) Der geschiedene Ehemann einer Handelsfrau hat nach Wieder verehelichung dieser kein Einspruchsrecht gegen die Führung der von ihr während des Be— standes der aufgelösten Ehe angenommenen, mit ihrem damaligen Familiennamen übereinftimmenden Firma. Die Vorschrift des Art. 16 H. G. B. be⸗ züglich des Erfordernisses der Uebereinftimmung der

. .

München, 18. Mai

süchtigen Zwecken oder wenigstens ohne rechtmäßigen

gen eines in Ansehung n ng. Aktienscheine der Emissions⸗ oder Subfkriptions— stelle zur Last fallenden Verzuges vom Vertrage zu⸗

Verkäufer einer Waare an dem rung derselben für löse zum Vollzuge einer Abrechnung ein Retentions— recht ausüben. : ; A. G. München 26. April 1873, Busch Archiv a. a. DO. S. 177.

Schuldner (debitor cessus) ist nicht befugt, den äußerlich in gehöriger Form bekundeten Vertrags willen aus allenfallsigen Rechtsvmrhältnissen der

lich zwischen diesen bei Abschluß der Cession obwal⸗

chen, 27. Juni 1872. a4. 4. O. S. 286. Werthpapiers

habers nicht beeinträchtigt.

Hat der Inhaber

Mothay. ; . vollkommnung arbeitete namemlich Albert in Män—⸗

Firma eines Kaufmanns mit dessen r

bezieht sich nur auf die ursprüngliche Firma, und bestimmt nicht, daz der Kausmarn bei Aenderung seines

Familiennamens zur Aenderung seiner Firma ver— pflichtet sei. (1Arrt. 15, 16, 27 H. G. B.) U. H. A. G. 1872. Busch Archiv a. a. O. 896 6

11) Unterlassung der Dienste aus selbst⸗

Dinderungsgrund auch nur während eines Tages in einer vielbeschäftigten Fabrik, sowie Verleitung Anderer hierzu bildet einen hinreichenden Entlasfungs—⸗ grund wider einen Handlungsgebülfen. (Art. 562, 84 Nr. 3 H. G. B.) N. H. A. G. München v. 29. Okt. 1872, Busch a. a. D. S. 160.

12) Der Aktienzeichner ist nicht befugt, we⸗ der Ausantwortung der

19. Okt. 1872 Busch, 4. a. O. S. 165;

13) Nach bestebendem Handelsgebrauche ist die Abgleichung einer belegten Fo derung mit einer bereits fälligen Ferderung statthait, ebenso kann der aus der Veräuße⸗ den Käufer vereinnahmtea Er—

(Art. 279 u. 313 H. G. B) U. H.

14 Der in Folge einer Cession abgetretene

Pascis centen, insbesondere auf Grund einer angeb—

tenden Simulation oder mit der Behauptung, diese

Cession sei nur zum Zwecke der Benachtheiligung der Gläubiger als Cedenten geschehen, anzufechten.

Der debitor cessus ist zur Vertretung der Rechte der Gläubiger des Cedenten nicht legi⸗ timirt., [Art. 299 H G. B.) U. H. A. G. Mün⸗

15) Durch das wegen eines zu Verlust gegar genen eingeleitete Amortisationsver- fahren werden die Rechte des gutgläubigen In— Doch ist derselbe ver pflichtet, sich innerhalb der durch die Ediktalladung gesetzten Frist anzumelden, und kann vom Aussteller

erworben hatte, noch ihm bei der Erwerbung eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. aber diese Anmeldung versäumt, und wurde daher, nachdem das Papier durch Urtheil für kraftlos erklärt wurde, die Zahlung Seitens des Ausstellers mit Recht verweigert, so ist derselbe nicht befugt, gegen seinen Indossanten wegen einer von Letzterem bei der Erwerbung des Papiers angeblich begangenen groben Fahrlässigkeit Regreß zu nehmen, zumal da schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Anspruch auf Schadensersatz nicht Platz greift, wenn der Benachtheiligte den selben durch Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte vermeiden können. (Art. 301, 365 H. G. B., Art. 36 u. 74 W. O.) U. H. A. G. München vom 23. Oktober 1872, vgl. auch U. R. O. H. G. 6. März 1877. Entsch. Bd. V. S. 234.

Ueber Lichtdruck, speziell photograph. Schnellpressendruck, von Adolph Ott: mit getheilt in der naturforschenden Gesellschaft der Stadt Bern.

Die Hauptgrundzüze des Lichtdruck;⸗ dankt man den Franzesen Poitevin und Tessis An seiner weitern Ausbildung und Ver⸗

chen, daher man das Verfahren auch Albertypie nennt.

Zur näheren Beschreibung desselben seien folgende Thatsachen vorausgeschickt: Leim oder Gelatine, mit chromsaurem Kali oder Chromalaun gemischt, wird im Lichte unauflöslich. Bedeckt man z. B. eine Stahlplatte im Dunkeln mit einer solchen Chrom⸗ gelatinelösung und belichtet sie dann unter einer Zeichnung oder einem photozraphischeag Glas⸗Positiv, so werden alle weißen, d. i. die vom Licht getro ffe⸗ nen Stellen, unauflöslich, während die schwarzen Striche löslich bleiben. Wäscht man eine solche Platte im Dunkeln mit warmem Wasser, so wird das Metall überall da blosgelegt, wo die Striche, der Zeichnung den Leim geschützt hatten. Durch Auf⸗ gießen einer Säure erhält man sokfort eine vertiefte geätzte Zeichnung im Metall, welche sich wie eine mit dem Grabstichel hergestellte Zeichnung abdrucken läßt. Dies ist mit kurzen Worten Fexs Stahidruckvrozeß, aus dem sich nebst dem Lichtdruck mebrere andere, in neuerer Zeit sebr wichtig gewordene Verfahren wie der Relief und Pigment druck entwickelt baben.

Die Erfindung des Lichtdrucks beruht nun auf der Thatsache, daß eine dem Licht ausgesetzte Leimchromat- schicht die Fähigkeit besitzt, an den belichteten Stellen fette Schwärze anzuziehen und festzubalten. Ueber zieht man eine Glasplatte im Dunkeln mit der erwähnten Mischung, bedeckt sie, wenn trocken, auf!

wirklich Erstaunen errezt. Herren bereits eine größere Anzabl Kartons berühm- ter Meister vervielfältigt haben, sind sie gegenwärtig damit beschäftigt, die interessanteften Objekte der

hat überhaupt nicht verfehlt, näheren

araphie, so müssen wir unwillkürli derung erfüllt werden. im Leute, wie Vogel in seinem tre en Werke: T chemischen . g merkt, r groß a

* dustrie⸗

in München, zugleich Organ

Das

der Vorderseite mit einem Negativ und setzt ste dem Lichte aus, so erhält man ein schwach grünliches Bild. Dieses Bild wird zur Entfernung des Chremialzes gewascher, getrocknet, hernach mit einem feuchten Schwamm überfahren und nach Litho—⸗ graphenart mit einer Lederwalze eingeschwärzt. Man erhält so, wenn diese Manipulation gehörig ausge— führt worden ist, ein kräftiges Bild, wovon ma hunderte, ja tansende von Abdrücken herftellen kann. Dieses die Grundzügʒmr des Lichtdrucks (der der Albertypie. So einfach wie hier be—⸗ schrieben, ist nun freilich die Sache in der Praxis nicht. Je nach der Temperatur muß die Chrom— gelatipeschicht verschieden bereitet werden,

Trocknen der Platte hängt ebenfalls Vieles ab, dann erfordert das Einwalzen und Auftragen der Farben einen geschickten Drucker, der nur in einer Lichtdruckanstalt selbst gebildet werden kann u. s. w. Die Abdrücke selbst, namentlich diejenigen von Albert und Obernetter, kommen an Schönheit den gewöhnlichen Photographien faft gleich und werden von Laien in der Regel für Silberdrucke gehalten, obwohl sie gegen diese in Bezug auf Gleichförmigkeit der Halbtöne und Schönheit der Lichter zurückstehen. Dagegen empfiehlt sich der Lichtdruck besonders für die Massenanfertigung. Wir finden ihn daher speziell in Anwendung für Bildbeilagen für Bücher und Zeitschriften, zur Wiedergabe von Bleistift⸗ und Kreidezeichnungen (Kartons), Albums, Master— karten u s. w. Während bis vor Kurzem Licht⸗ drucke nur per Handpresse hergeftellt werden konntea, ist es den Hrn. Brauneck und Maier in Main; (Gartenfeld, Hauptweg 4) nun gelungen, auch die Schnellpresse zur Vervielfältigung von Abzügen dieser Art dienstbar zu machen, und zwar ift man im Stande, mit dem neuen Verfahren nicht allein mehr Abdrücke zu erzielen, als 10 Drucker auf der Handpresse, londern es erscheinen dieselben auch gleichmäßig schön, mag die Auflage noch so groß sein. Letzteres ist aber beim Handpressendruck keireswegs der Fall. Wie ich mich im Etablissement der Erfinder selbst überzeugt habe, ift man im Stande, von einem Bilde, welches mehrmals auf einer Platte kopirt ist, oder wenn auf einer Platte sich mehrere Bilder be⸗

finden, täglich 20 000 bis 40, 009 Abzüge anzuferti⸗

einer Gleichförmigkeit, welche

en, und gen, Nachdem die genannten

zwar mit

kürzlich geschlossenen kunstgewerblichen Aus stellung in

Zahlung verlangen, wenn er das Papier weder im Frankfurt a. M. in großem Format ber aus zugeben.

bösen Glauben

und zwar werden die betreffenden Blätter, i ihrer billigen und raschen Herstellungsweise, nur mehr Kreisen zugänglich sein, in die sie früber ni

zu dringen vermochten. Die erfsten Autoritäten auf

dem Gebiete der Photographie haben stch über 225-0 bereits

schen Aus stellung

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5 gelangte, das wachzurufen. Neben der Kunst der Naturwissenschaft und der

Kenntniß

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Dierste zu leisten vermögen

illuftrirte Werke nunmehr zu wird herftellen können. . Blicken wir zurück auf die Entwickel

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Wirkungen des Lichte

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anf 7 m n anne, auf dem langsamen und kostspielig

zur allgemeinen Kenntniß und

den kleinen Kreis bemittelter So etzt brirgt die Pbetographie mi

neuesten Kunstschöpfungen in treue einen billigen Preis in den f

ft nicht so künstlerisch, wie

es genügt, um das Neue rasch zur all niß zu bringen. D trotzdem seinen Werth.“ Das Januarheft des B und Gewerbe⸗Blatt geben vom Ausschusse des polyter

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