1876 / 42 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

8. 8. Dle staatliche Aufsichtebebrde ist berechtigt, die Befel⸗ gung TR in den 35 4 bis 7 enthaltenen Vorschriften und der zu ihrer Ausführung getroffenen Anordnungen von den verwaltz aden Srganen darch Geldstrafen bis zu dreitausend Mark zu erzw ngen.

Die Androhung und Feftsetzung der Strafe dar; wiederholt werden, bis dem Gesetze genügt ist.

Außerdem können die zu Zwecken des im 5. 1 bezeichneten Ver- mögers bestimmten Leistungen aus Staatsmitteln ganz oder theilweise einbehalten oder unmittelt r an die Empfangsberechtigten verabfolgt werder. ;

Erweisen sid die vorstebenden Maßregeln als erfolglos oder unanwendbas, so ist die staatliche Aufsichtsbehẽrde berechtigt, eine kemmisso . ische Besorgung der Vermõ gens angelegen zeiten unter ĩnn· gemsäßher Anwendung der 5. 9 kis 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1974 anzuordne?. ;

J. Welche Stꝛatebehörden die in den §5. 2 bis 8 angege⸗ benen Aufsichts rechte auszuũben haben, wird durch Königliche Ver— ordnunz bestimmt.

5. 10. Wegen Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei dem Gesetze vom 2B. Februar 1870.

5. I es Vermögens der Orden und ordensähn⸗ lichen Kongregationen endet es bei den 55. 3 und 5 des Gesetzes vom 31. Mai 1875.

12. Die dem Staate zustehenden Eigenthums⸗ oder Verwal⸗

tungsreckte an dem im 8. I bezeichneten Vermögen werden durch dieses

Gesetz nicht berührt. 13. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1876 in Kraft.

5. 14. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der

Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Uaserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben ꝛc.

Die Motive zu dem in Nr. 41 d. B. veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die evangelische Firchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie, lauten:

Als in der ersten Session der gegenwärtigen Legislaturperiede, im Jahre 1874, die Staatsregierung dem Landtag einen, die evan gelische Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 betreffenden Gesetzentwurf vorlegte, war sie von der Ansicht ausgegangen, daß jene Ordnung in allen ihren einzelnen Bestimmun . gen darauf zu prüfen sei, ob und inwieweit dieselben zu ihrer vollen Durchführung noch einer Mitwirkung der staatli ben Gesetzgebun bedärften. Ein solches Bedürfniß wurde anerkannt, soweit es si handelte um die Vertretung der Gemeinden nach Außen und in vermögensrtchtlicher Beziehung, um die Verwaltung des Kirchendermögers, um die Rechtaverhältnisse des Patronats und um das kirchliche Besteuerungsrecht, bezw. um die Pflicht der

emeinden und Kirchenkassen zur Aufbringung der für kirchliche Zwecke erforderlichen Mittel, wohin insbesondere auch die Kosten der ver⸗ waltenden Organe gehörten, und endlich, soweit es darauf ankam, diejenigen staatsgesetzlichen oder auf staatlicher Anerkennung beruhen⸗ den Normen zu beseitigen, welche der neuen kirchlichen Ordnung entgegenstanden. . ö

Dieses Verfahren einer Prüfung der einzelnen Bestimmungen der Kirchenzemeinde⸗ und Synodalordnung nach den bezeichneten Rich tungen und die darin liegende Anerkennung, daß es eine Reihe von Bestimmungen gebe, welche für das staatliche Gebiet ohne näheres Interesse der freien Ordnung der kirchlichen Organe zu überlassen seien, wozu insbesondere die Konstituirung der Bertretungskörper ge— hätte, insoweit dabei rein innerkirchliche Angelegenheiten ihrer Zu— ständigkeit überwiesen wurden, fand seiner Zeit die Billigung der beiden Häuser des Landtages und es wurde nur in dem mit ihrer Zustimmung erlassenen Gesetze vom 25. Mai 1874 die staatliche Sank⸗ tion lediglich auf das Gebiet der Kirchengemeindeordnung beschränkt. In Art. 7 dieses Gesetzes wurde dem bezeichneten Gesichtspunkte noch ein besonderer Ausdruck mit den Worten gegeben:

Wegen der den Kreis und Provinzialsynoden und deren Vorftänden

in der evangelischen Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom

10. September 1873 zuzewiesenen Rechte bleibt die staatsgesetzliche Regelung, soweit es deren bedarf, vorbehalten.

ist der Synodalverfassungsbau weiter entwickelt

; durck Allerhöchsten Erlaß vom 10. September

angeordnete Berufung einer außerordentlichen General⸗

zur Berathung des Entwurfs einer General⸗Synodal—⸗

hat stattgefunden, und es witd jetzt darauf ankemmen,

dieser Berathi am 20. Jarunar 1876

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ztere als erforderlich zu erachten ist. rgelegte Gesetzentwurf enthält in seinem 18) die Resultate dieser Prüfung Seit

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er Prüfung, die nach ganz denselken G d

esichts pur im Jahre 1874 unter Zustimmung des Landt annt worden sind. Gesetzentwurfs greift aber weiter. Soll die Kirche? in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten

so bedarf auch das Aufsichtsrecht des Staates einer

folgt ist, in Beziehung auf die katholische Diözesanverwaltung durch einen anderen Gesetzentwurf erstrebt wird, mußte auch für die evan⸗ gelische Kirche jetzt diese Regelung in Vorschlag gebracht werden. en die Aufsichts rechte des Staates, wie sie in dem bis⸗ idet und nach richtiger Interpretation des inzwischen 5 der Verfassungsurkunde, rechtlich durch letzteren ke ines wegs besei vorden waren, fortbestehen und somit die evangelische Kirche einem ten, mit der berechtigten Selbständigkeit nicht im Einklang stehenden Aufsichtsrecht unterworfen bleiben, als die katho⸗ lische. Mit der der evangelischen Kirche einzuräumenden Selbstän⸗ digkeit hängt aber noch ein anderer Gegenstand zusammen. Schon die Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 16. September 1873 ist auf den Standpunkt getreten, die Trennung der äußeren und in⸗ neren kirchlichen Angelegenheiten in Betreff der verwaltenden Organe zu beseitigen und die Verwaltung beider Arten bei den kirchlichen Drganen zu vereinigen. Dies muß nun auch auf den höheren Stufen der Verfassung gescheben, es muß demgemäß die Zuständig⸗ keit der kirchenregimentlichen Behörden, soweit, als dies die staat⸗ lichen Interessen gestatten, auf die sogz'nannte Externa erweitert, die Zuftändigkeit der staatlichen Behörden aber entsprechend ein—⸗ geschränkt und genau festgesetzt werden, was der staatlichen Behörde ferner zu verbleiben hat. Mit allen diesen Fragen beschäftigt sich der zweite Theil des Gesetzentwurfs, Art. 19— 26. Za den einzelnen Beftimmungen des Entwurfs ist Folgendes zu bemerken: Zur Eingange formel. Die evangelischen Kirchengemeinden der hohenzollernschen Lande gehören zwar zur Landeskirche, es kann in⸗ dessen bei ihnen zur Zeik von der Einführung einer Synodalverfassung nicht die Rede sein. Es bestehen nur drei kleine Gemeinden in der Diaspora, die eine besondere synodale Regelung ihrer Angelegenheiten wenigftens für jetzt noch nicht gestatten. Deshalb ist die Gesetz⸗ vorlage auf die hohenzollernschen Lande nicht ausgedehnt. Art. 1. Zu den Synodalorganen, auf welche der Entwurf sich bezieht, und welche durch die Ordnungen vom 10. September 1875 und 20. Januar 1876 elcafffn sind, ift noch die künftige Berliner Provinzialsynede zu rechnen, sobald es in Gemäßheit des 5. 4 der General ·Synedalordnung vom 29. Januar 1876 zu der Bildung einer solchen durch Königliche Verordnung kommt. Att. 2. Derselbe zählt diejenigen Rechte der Kreis synode auf, die der staatsgesetzlichen Sanktion bedürfen; die Faffung schließt sich dem für die Gemeirderechte entsprechenden Art. W des Gesetzes vom 25. Mai 1874 an. Die einzelnen hier aufgeführten Rechte waren

aufg

Risirt, welche der staatsgesetzlichen Sanktion bedürfen. Der Schluß. satz des Artikele, die Feststellung der formellen Beschlußfassung der Kreisspnoden, entspricht dem Schlußsatz des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1874.

Art. 3. Den Gemeinden kann das Recht, gegen Beschlüsse der Kreissynoden, durch welche sie unbillig zu Leistungen oder Banmcägen herangezogen werden, Beschwerde zu erheben, nicht jagt werden, und es ist zweifellot, daß über solche Beschwerden nicht die vorge⸗ setzten kirchlichen Instanzen, jondern nur die Staatebehösrde entscheiden kann, welche diesen, dem äuß-zen Rechtsgebiete angebörigen Fragen röllig objektiv gegenük-rsteht. Im Uebrigen versteht sich von selbst, daß, soweit au Drund der in Art. 3 bezeichneten Reyartition inner- halb einer einzelnen Gemeinde Umlagen auf die Gemeindeglieder nere wendig werden, für die Beschlüsse über diese Umlagen auch der Art. 3 des Staats ⸗Gesetzes vom 25. Mai 1874 Anwendung Findet. Es folgt dies aus dem Wortlaut dieses Artikels. Danach können alle derartigen, von den Synodalerganen beschlossenen und auf die Gemeinden subrepartirten Beiträge gegen das einzelne Gemeindeglied immer erst dann vollftreckt werden, wenn der ordnungs mäßige Be⸗ schluß innerhalb der betreffenden Gemeinde für diese als vollstreckbar von der Staats⸗Behörde erklärt worden ist.

Art. 4 entspricht dem Art. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 und findet seine Rechtfertigung darin, daß der kirchlichen Ordnung nur auf Grund eines bestimmten Statuts die Anerkennung des Staates zu Theil werden kann, jede Veränderung des Statuts also ebenfalls einer solchen Anerkennung bedarf.

Art. 5. Aus den Fanktionen des Kreissynodalvorftandes, welche §. 55 der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873 aufzählt, bedarf nur die unter Nr. 6 aufgeführte vorläufige Entscheidung in den Fällen des 5§. 53 Nr. 5, 6 der staatlichen An erkennung, weil sie sich auf die Vermẽgensverwaltung bezieht

Art. 6. 7. Der 5. 57 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 Absatz 1 hat für größere Stadtbezirke, die in sich mehrere Kreissynodalbezirke umfassen, eine Vereinigung dieser mehreren Kreissyagoden zur Besorgung gemeinschaftlicher Angelegen⸗ heiten zugelassen. Sofern diese Vereinigung sich in den Grenzen der⸗ jenigen Befugnisse hält, die die erwähnte Ordnung den Kreissynoden beigelegt, kann es nicht bedenklich sein, diesen vereinigten Kreissynoden und deren Vorftänden ohne Weiteres eine gleiche rechtliche Stellung zu geben, wie dies in Betreff der einzelnen Kreissynode und deren Vorstand geschehen ist. Dies wird in Art. 6 in ganz derselben Weise anerkannt, wie dies in Betreff vereinigter Gemeindekirchenräthe und Gemeindevertretungen im Art. 4 des Gesetzns vom 25. Mai 1874 geschehen ist.

Wenn dagegen, wie dies nach 5. 57 Awrsatz 2 a. a. O. zulässig ist, die Befugnisse einer Kreisiynode oder einer Vereinigung von Kreissynoden erweitert werden sollen, ist eine besondere Garantie nöthig, um prüfen zu könren, ob eine solche Erweiterung überhaupt vom Standpunkt des staatlichen Interesses zu billigen sei, ob sie das gebotene oder erforderliche Maß inne hält. Der Entwurf findet die Gewähr darin, daß in solchem Falle ein besonderes Regu⸗ lativ nach Maßgabe des Absatzes 2 des §. 57 d. h. unter Beobach⸗ tung der dort vorgeschriebenen kirchlichen Normen aufgestellt und der Anerkennung der Staatsbehörde dahin unterbreitet werde, daß wie dies bei statutarischen Ordnungen nach Art. 5 des Ge setzes vom 25. Mai 1874 und Art. 4 dieses Entwurfs auch erforder⸗ lich die heabsichtigte Bestimmung dem Gesetze vom 25. Mai 1875 und diesem Gesetze nicht zuwider sei. Sobald ein solcher Fall vor— liegt, und dies wird überall da der Fall sein, wo staatlich aner⸗ kannte Rechte der Gemeindeorgane, wie z. B. das Besteuerungsrecht u. a. den Kreissynoden oder einer Vereinigung von Kreissynoden bei⸗ gelegt werden sollen. bedarf es einer Mitwirkung der staailichen Gesetzgebung selbst. Eine solche kann aber nicht generell für eine bestimmte Kategorie von Fällen eintreten, sondern es wird in jedem einzelnen Falle das Bedurfniß zu prüfen und deshalb der Weg der Spezialgesetzgebung zu beschreiten sein.

Gegenwärtig liegt indeß Ein solches Bedürfniß bereits vor und macht deshalb

Art. 8 eine besondere Anwendung von der in §. 57 eit. Absatz 2 und im Art. T des Entwurfs zugelzssenen Kreis⸗Synodalverbindung auf Berlin. Thatsächlich ist jetzt Berlin die einzige große Stadt, welche mehrere Kreissynoden enthält. Hier haben nun die kirchlichen Zustände ein ganz besonderes Bedürfmß zur gemeinjchaftlichen Be⸗ handlung zahlreicher gemeinsamer Angelegenheiten sehr dringlich her ausgeftellt. Dies hat zu Anträgen geführt, welche eine Delegirten⸗ versammlung der kirchlichen Gemeindeorgage angeregt, demnächst die vereinigten Kreissynoden bei dem Provinzial⸗Konsistorium gestellt haben und die von diesem befürwortet worden sind. Soweit diese gemeinschaftliche Behandlung gemeinjamer Angelegenheiten nicht dem Gesetz vom 25. Mai 1874 und diesem Gesetz zuwiderläuft, würde die Vereinigung der vier Kreissynoden Berlins nach den Vorschriften der Art. 6 und 7 genügen. Damit aber würde die vereinigte Kreissynode nicht die Berechtigung erlangen können, allgemeine Umlagen im Stadtbezirk auszuschreiben oder Gebührentaxen einzu⸗ führen, abzuändern oder zu beseitigen; denn dies wäre die Beilegung von Rechten an einen Kreissynodalverband welche nach der Kirchen⸗ gemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1573 und dem Gesetze vom 25. Mai 1874 den Gemeinde ⸗Organen zustehen. Wie die betheiligten Kreisspynoden und Behörden eirstimmig bezeugen, ist nun aber dem kirchlichen Nothstande, der in den Gemeinden Berlins in neuerer Zeit hervorgetreten ist, nur dadurch zu begegnen, daß allgemeine Umlagen für kirchliche Zwecke (Kirchen steuern) ausgeschrieben werden können; das Mittel der Umlagen kann nicht innerhalb der einea oder anderen Gemeinde oder Kreissynode von Berlin angewendet werden, theils wegen des viel fachen Wohnungswechsels innerhalb der Stadt und damit des Wech⸗ sels in der Zugehörigkeit zu den einzelnen Kirchengemeinden, theils weil in der That unter dea gegebenen Verhältnissen ohne ungleich⸗ mäßige Bedruckung Einzelner die vorhandenen Bedürfnisse nur dann in genügender und in gerechter Weise befriedigt werden können, wenn dies innerhalb eines großen Kreises geschieht, aus dem für diese Bedürfnisse die Mittel fließen. Daß, wie die General ⸗Synodal⸗ Ordnung vom 20. Januar 1876 offen läßt, Berlin und seine Um gebung eine eigene, von der Previnz Brandenburg getrennte Provinzial- Synere bilden wird, steht hiermit in keinem Zusammenhange. Die Staatsregierung muß das Bedürfniß, auf dessen Befriedigung die An⸗ träge der vier Kreissynoden gehen, als ein ebenso dringendes als wohl begründetes anerkennen und es schlägt deshalb Art. S vor, das Be— steuerungsrecht auf die vereinigte Keissynode Berlins in gesetzlich bestimmten Grenzen zu übertragen. Dieselben sind dahin fixirt, daß die vereinigten Kreissynoden auch streng die Verschriften beobachten müssen, welche nach der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 19. September 1873 den Kirchengemeinden gegeben sind, daß das Befteuerungsrecht also den Vorschriften des 5. 31 Nr. 6, betreffend die Bestimmung des Repartitionsfußes, unterworfen ist und daß ferner seine Ausübung, um ven aller Willkür fern gehalten zu werden, gleichmäßig und gleichzeitig über alle Ge⸗ meinden des Stadtbezirks sich erstreckn muß. Unter diesen Voraus— setzungen wird Art. 8. Nr. 1, nicht bedenklich sein; eine solche Be⸗

He . aber auch allein die Hoffnung gewähren, daß endlich auch in Berlin, wo die kirchlichen Verhältnisse mit besonders er⸗ schwerenden Unständen zu kämpfen haben, die äußeren Mittel reich⸗ licher flüssig gemacht werden können, um die vorhandenen schweren kirchlichen Nothstände zu beseitigen. Was die Nr. 2 des Art. 8 be⸗ trifft, so muß bemerkt werden, daß die vereinigten Berliner Keeis synoden sich zwar zur Zeit nicht fär die Befuzniß, allgemeine

ebũhrentaxen zu verandern, aufzuheben oder einzuführen, ausgesprochen haben; es wird indeß keinem Bedenken unterliegen können, daß in dem Staatsgesetze wenigstens die Möglichkeit gegeben werde, eine solche Befugniß künftig in das Regulatid für die Gejammtkreis sonode aufzunehmen, da die Herftellung einer Gleichmäßigkeit der Gebühren- taxen, welche auch mit Rücsicht auf eine gleichmäßige Besteuerung der Gemeinden nothwendig werden kann, durch Verhandlungen mit

angeregt. Deshalb schlägt der Entwurf vor, für das Berliner Regu-= lativ auch die MRöglichkeit einer solchen Bestimmung zuzulassen. Die

folgenden

Art. 9, 10, 11 beschäftigen sich mit der Provinzial synode, und sollen deren Befugniffen, soweit sie dessen be⸗ dürfen. die staatgesetzlich e Anerkennung ertheilen. Der Art. 9 entspricht in seiner Fafsung dem Art. 2. Von den einzelnen Nummern desselben bedarf nur die Nr. 4 der Derverheburg. n beschränkter Weise läßt 58 65 Nr. 8 der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 19. September 1873 (eutsprechend dem 5. 137 der Kirchenordnung für Westfalen und Rheirprovinz vom 5. März 18335) zum Besten dürftiger Gemeinden des Bezirks Hauskollekten zu, welche theils nur vor dem jedesmaligen regelmäßlgen Zusammen ritt der

rovinzialsynode in der Provinz, theils jährlich eingesa umelt werden können. Es ist nicht zu befürchten, daß diese einem bestimmten Zweck gewidmeten Haukellekten werden gemißbraucht werden, und es ift des halb vorgeschlagen, dieselben von der jedes maligen besenderen Ermäch⸗ tigung der Staats behorde zu befreien; dagegen ist eine Anzeige über die Zeit der Einsammlung zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen von den Ober⸗Präsidenten genehmigten Hauskollekten erforderlich. Art. 10 bestimmt im ersten Absatz, daß auch die Ausschreibung neuer Aus⸗ gaben zu provinziellen Zwecken nach Maßgabe einer Matrikel, wie dies in den 55. 72, 73 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 für die Synorꝛalkosten vorgeschrieben ist, er⸗ folgen soll, und stellt in Absatz 2 sowohl für den Beschluß der Be willigung, als für die Matrikel die Genehmigung der Staats bebörde als nöthig hin, um eine Garantie für die Wahrung der staatlichen Interessen, insbesondere dafür zu schaffen, daß dergleichen provinzial⸗ kirchliche Steuern ordnungs mäßig beschlossen, daß der Vertheilungs⸗ maßstab angemessen festgestellt werde, und daß die Leistungs fähigkeit des Bezirks durch die Aufbringung der Steuer nicht üherspannt werde.

Daß die Bestimmungen der §5. 71— 74 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. Sextember 1873 über die Kreis und Provinzialsynodalkosten erst auf die neu, nach Vorschrift der General⸗ Synodalordnung zu bildenden Kreis und Provinzialsynoden Anwen⸗ dung finden sollen, wie Art. 11 vorschlägt, wird einer besonderen Begründung nicht bedürfen. .

Ait. 12 bezieht sich auf die kirchliche Gesetzgebung und zwar sowohl auf die provinzialkirchliche als die landeskirchliche. Er hat deshalb im Eantwurfe seine Stelle zwischen den Bestimmungen über die Provinzial und denjenigen über die General-⸗Synodalerdnung erhalten. Wie auf dem Gebiete des Staates die Vorschriften, nach welchen Rechte und Pflichten und das ihnen entsprechende Verhalten der Staatsangehörigen sich bestimmen, je nach der Art ihrer Entstehung oder nach ihrem Inhalte verschiedene Bezeichnungen tragen, so liegt auch für das Gebiet der Kirche das Bedürfniß vor, nach denselben Gesichts⸗ punkten den verschiedenen normirenden Akten verschiedene Bezeich—⸗ nungen beizulegen. Eine zutreffende Analogie hat dahin geführt, diejenigen Vorschriften, welche um ihrer Bedeutung, ihres allgemein normirenden Inhalts willen, nur zu Stande kommen können durch Uebereinstimmung zwischen dem Könige als Träger des Kirchenregiments und der Synede als Vertreterin der Kirchen—⸗ gemeinden, und zur Erlangung verbindlicher Kraft der Verkündung in festgeordneter Form bedürfen, mit den Namen kirchlicher Gesetze zu bezeichnen. Wenn hiernach dieser Ausdruck seine Entstehung zwar einer Parallele mit ägnlichen Vorgängen auf staatlichem Gebiete verdankt, so hat es doch weder in der Absicht gelegen, noch in der Absicht liegen knnen, durch denselben der genannten Parallele dahin weitere Ausdehnung zu geben, daß die kirchliche Gesetzgebung der staatlichen gleichgeordnet sei oder sich gar ohne Rücksicht auf dies gestalten dürfe. Es ist vielmehr das Recht des Staates und bei der weiten Ausdehnung und der hohen Bedeutung des der kirchlichen Ge⸗ setzgebung unterliegenden Gebiets ein Bedürfniß für denselben, seiner⸗ seits Maßnahmen festzusetzen, welche geeignet sind, die kirchliche Ge⸗ setznebung auf dem ihr eiegeräumten, ihr nach der Natur der Sache angehörigen Gebiete festzuhalten, die evangelischen Staatsangehörigen, über welche sich das kirchliche Gesetzgebungsrecht erstrecken soll, gegen einen Mißbrauch desselben zu schützen und zu verhüten, daß durch seine Aus⸗ übung Bestimmungen getroffen werden, die entweder überhaupt dem Staatlswohl, dem religissen Frieden im Staat nicht entsprechen oder in das Landesrecht eingreifen. Schon in der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 §. 6 hat eine Kautel zu Gunsten des Staats Aufnahme gefunden: „Bevor ein von der Generalsynode angenom⸗ menes Gesetz dem Könige zur kirchenregimentlichen Genehmigung vor⸗ gelegt wird, ist die Erklärung des Ministers der geistlichen Anzelegen⸗ heiten darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben von Staatswegen etwas zu erinnern sei. Diese Kautel ist aber nicht ge—⸗ nügend, zumal sich 5. 6 der General⸗Synodalordnung nur auf landes⸗ kirchliche Gesetze, nicht auf provinziell kirchliche, welche die Provinzial⸗ fynode nach 5. 65 Nr. 3 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnang vom 10. September 1873 beschließen kann, bezieht und auch neben den kirchlichen Gesetzen der kirchlichen Verordnungen gedacht werden muß, welche 5. 8 der General⸗Synodalorznung hervorhebt. Außerdem empfiehlt sich eine grundsätzliche Klarstellung des Verhältnisses dieser kirchlichen Emanationen zum Staatsgesetze. Zu diesem Zweck ist im Art. 12 zunächst generell der Grundsatz ausgesprochen, daß ein Kirchen⸗ gesetz oder eine kirchliche Verordnung niemals einem Staatsgesetz widersprechen darf, in solchem Falle immer das letztere vorgeht. Es folgt daraus zugleich, daß die Staatsbehörden bei der Auslegung und Anwendung solcher kirchlichen Gesetze, welche auf Grund der neuen kirchlichen Ordnungen erlassen werden, nicht an die Beschränkungen des Art. 106 Absatz 2 der Verfaffungsurkunde gebunden sind, wie denn Fieser Artikel sich überhaupt nur auf solche Königliche Verordnungen bezieht, welche landesgesetzlicher Natur sind und datzer der Kognition des Landtages unterliegen, mithin nicht auf kirchliche Gesetze oder Verordnungen, wie sie jetzt auf Grund der Synodalordnungen erlassen werden können. Weiter ist in Absatz 2. 3 des Art. 12 die Aus— dehnung auf die provinzielle Gesetzgebung und in 6 4 ins zesondere die Gültigkeit für die Provinz Westfalen und die Rheiaprovinz aa—⸗ geordnet. Letzteres mußte geschehen, weil nach §. 49 der Kirchenordnung vom 5. März 1835 alle Beschlüsse der Provinzialsynoden der Genehmi- gung der Staatsbehörde unterworfen sind, also viel weitergehend, als es ferner in den anderen Provinzen der Fall sein wird. Um daher die sämmtlichen acht Provinzen hierin gleichzustellen, ist dieser Artikel auch auf die beiden westlichen ausgedehnt und dadurch bewirkt, daß, inscweit es sich um Gesetze handelt, nur solche Beschlüsse der Pro⸗ vinzialsynode der Einwirkung der Staatsbehörde unterliegen, welche einer . auch in den anderen Provinzen unterstellt sind. Im Uebrigen folgt aus Art. 14 und 21 des Entwurfs, insofern daselbst ein Mitwirkungsrecht der Staatsbehörde nicht ausdrücklich vorbe⸗ halten worden ist, daß alle anderen Beschlüsse der Provinzialsynoden auch in diesen beiden Provinzen ohne eine solche Mitwirkung gültig

werden können.

Was die Disziplin über die Geistlichen und Kirchen diener betrifft, so ift kiejelbe als naturgemäß dem Kirchenregiment angehörig durch das Gesetz vom 12. ö 1873 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 198) innerhalb der durch dasselbe gezogenen Grenzen den kirchlichen Instanzen zur Regelung überlassen worden. Es bedarf daher keiner landesgesetzlichen Sanktion der General ⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1576 in Beziehung auf 5.7 Nr. 6 derselben.

Art. 13. In äußerlichem Parallelismus mit Art. 2 (Kreissno4 den) und Art. J (Provinzialsynoden) werden kier diejenigen Befug⸗ nisse der Generalsynode, welche die General⸗Synodalordnung vom 29. Januar 1876 ihr beilegt und welche der , Sanktion be⸗ dürfen, einzeln hervorgehoben. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Nr. U nicht; sie w dem Gebiet der Vermögens verwal⸗ tung an. Die Nummern 2, 3 werden in den folgenden Artikeln nãher behandelt. ö

Art. 14, 15. Die General⸗Synodalordnung normirt in den §5. 14 und 15 das Befteuerungsrecht, welches sich über alle Provinzen der Landeskirche erstrecken soll und enweder ein Recht zur Ausschreibung allgemeiner, alle einzelnen Angehörigen der Landeskirche treffender Umlagen, oder ein Recht auf steuerliche Heranziehung gewisser Kate⸗

den vielen einzelnen Gemeinden kaum jemals erreicht werden würde.

bereits in dem Regierangsentwurf von 1874 Art. 6) als folche prä

Die Aufhebung gewisser Stolgebühren ist ohnehin jetzt schon vielfach

gorien des Kirchen und i , , sein soll. Dies nen der Kirche einzurãumende, tief eingreifende Recht bedarf besonderer Kau⸗

telen welche durch die der kirchlichen Sesetzckung gegenüber im Al. gemeinen getroffenen Na ßnahmen Art. . ——— 8 äd. Es Kandel sich für den Sta at ierbei Hauptfach ich darum, die Steuer allgemein und gleichm zig ausgeschrieben werde, daß fie nur zur Deckung kirchlicher Ver ũr t xifffe dienen darf, daß die Vertheilung auf die Provinzen, Krrise und Gemeinden eine gerechte ift und nicht eine Be— drũckung der Leist a mgspflichtigen herbeiführt, gegen welche die letzteren nicht allein im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Staats und der Fargerlichen Gemeinden, die ebenfalls Ansprüche an die Steuerkraft machen, zu sichern sind. Es lassen sich verschiedene Wege denken, um genügende Kautelen herzustellen. Man kann eine grẽé ßere Majorität bei der Beschlußkfassung, etwa zwei Drittheil verlangen, is ist auch zur Sprache gekommen, bei 1 Steuergesetzen nur den weltlichen Mitgliedern der Generalsynode ein Stimmrecht zu Zeben die geistlichen Mitglieder davon auszuschließen, inden man von der Annahme ausgeht, daß diese bei solchen Beschlüssen oft mit ihrem per⸗ sõnlichen Interesse zu stark betheiligt sein werden. Die Staats regierung hat in dem vorliegenden Entwurf keinen dieser beiden Wege vorgesch lagen. Die bloße Eeschwerung der Abstimmung ist ohnehin von nicht großem Effekt, der Ausschluß der Geistlichen kasirt auf einem Miß— trauen gegen einen ganzen Stand, das derselbe nicht verdient, und Beides garantirt dem Staat nicht hinlänglich die Sider:nz einer JInteressen. Dieses muß er sich selbständig wahren, er kann es nicht abhängig machen von Vorgängen innerhalb der Synode. Darum sied aber anch Kautelen, die in die Synode hircinzclegt Werden, schließlich doch einflußlos, da der Staat, auch wenn sie befriedigt sind, sich von seiner eigenen Prüfungspflicht nicht befreit erachten darf. Es wird darum in dem. Entwurf zunächst (Art 1) vorge— schlagen, daß die Gültigkeit eines Kirchengesetzes, welches al zemeine Umlegen nach 8. 14 der General. Syns dalordnung anondnet, von der Zust immung des Staats. Ministeriums abhängen soll, dessen verfassungs mäßige Verantwortlichkeit die Garantie bietet, daß feines der hervorgehebenen Interessen geschädigt werde. Unter dieselb⸗ Zustimmung ist die Vertheilung der Umlage aaf die Probizzen ge— nellt, die definitive zwischen der Generalsynode und der Kirchenregie⸗ zung zu vereinbarende Matrikel. Für die weitere Vertheilung auf Die Kreis sunedalbezirke enthält für die sechs östlichen Provinzen ereits Art. 10 die nöthige Sicherung und ist daher hier dieser Artikel gleich falls für anwendbar erklärt. Es bedarf danach die ven der Prebsn. zialspnode aufzustellende Matrikel, wonach die Umlage auf die Kees. vroden vertheilt wird, der Bestätigung der Staate behörde welch versagt, werden sell, wenn Bedenken gegen die Oi mäßigkeit des Beschlufses, die Angemessenheit theslungsmaßstabes und die Leistungs fähigkeit eder sonst anderweitige Bedenken obwalten. werden geschützt durch Art. 3. Steuergesetz betroffenen Kreise mõzlich.

Schließlich gilt wegen der Vollstreckbarkeit gegen die einzelnen Hemeindeglleder auch hier, was eben in den Mtiren berefts zu Att. 3 des Entwurfs bemerkt worden ist. ; Für die Untervertheilung in der Provinz Weftfalen und in der Rheinprovinz. mußte ausdrücklich 53. 135 der Kirchenordnung rem 5. März 1835 für anwendbar erklärt werden, welche! sich nur, auf die Synodalkosten bezieht, mithin nöscht ohne Weiteres auf die allgemeinen Umlagen bezogen werden konnte. Es war aber ferner nöthig, durch Heranziehung der Art. 3 und 10 den Gemeinden und Kreisen in diesen beiden Pro vin zen die gleiche Sicherheit zu geben, wie in den Übrigen Provinzen. In Betreff der Vollstreckbarkeit gegen die einzelnen Gemeindeglieder wahrt, Art. 21 Nr. 3 das der Staatsbehörde bereits ustehende Recht S 184. der Kirchen grdnung vom 5. März 18353). Daß die in 5. 14 Abs. 2 der General Synodalordnung erwähnte, vorlãufig durch König⸗ liche Verordnung aufzustellende Matrikel der Gegenzeichnung des Staats-⸗Ministeriums bedarf, rechtfertigt sich durch dis Nothwendig⸗ keit, diesen Fall mit dem der definitiven Fesfstellung gleich zubehandeln.

Wesentlich von geringerer Tragweite ift die im §. 15 der Gene⸗ ral · SZynodaloꝛrdnung zugelassene Heranziehung der Einkuͤnfte des Kirchen⸗ dermögens und der Pfarrpfründen. Es ist kaum anzunehmen, daß sehr erhebliche Betrãge dadurch erreicht werden können; es treten dabei überhaupt die allgemeinen Staatsinteressen mehr in den Hintergrund; deshalb genügt die in Art. I15 erferderte Zustimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten. Dagegen waren hierbei noch andere Punkte zu regeln. Der 5. 13 der General ⸗Synodalordnung enthält selbst schen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen selche Beiträge gefordert werden dürfen und über ihre Höhe. Dadurch ist im Wesen lichen zwar schon die Begrenzung dieses Rechts in an⸗ zemessener Weise gegeben. Allein gesichert werden müssen die Kirchen. kassen und Pfründen auch dagegen, daß die Beiträge nicht willkürlich ron einzelnen verlangt werden und dadurch der Charakter einer Steuer derloren geht. Es wird zwar zulässig sein, nur die Kirchenkassen oder nur die Pfründen in Anspruch zu nehmen, sowie jede dieser beiden Vermögensarten in aufsteigender Skala oder nur in höheren Stufen Mu befteuern, so daß die reicheren allein oder doch zu einem höheren Prozent at zu leisten haben, als die weniger wohlhabenden. Aber anzulässig würde s sein, daß die derselben Klasse oder Kategerie an- gehörigen Kirchenkassen oder Pfründen mit verschiedenem Maße ge⸗ messen, oder einzelne derselben ganz freigelassen werden. Um der⸗ gleichen Ungleichheiten, die jedenfalls den Charakter der Ungerechtigkeit hagen würden, vorzubeugen, ist in dem Entwurf gefagt: es müsse die Heranziehung in den einzelnen Kategorien der Kirchenkassen oder Pfründen nach gleichen Prozentsätzen an⸗ Ferdnet werden“, d. h. es önnen die Kirchenkaffen oder Pfrũnden nach dem Maße ihrer überschießenden Einkünfte in mehrere Kategorien getheilt, und diese verschled enen Prozentsätzen unterworfen oder nicht sämmtlich herangezogen werden, aber die in Erselben Kategorie stehenden müssen denselben Prozentsatz entrichten. Es mußte ferger dieser neuen Besteuerungs art ausdrücklich da Recht der administrativen Exekution beigelegt werden, weil ohne eine solche Vorschrift dieselbe nicht anwendbar sein würde. Die den Betheiligten Fwährte Beschwerde an die Staatsbehörde kann, wenn das ein, folche

esteuerung anordnende Kirchengesetz erlassen ist, nur noch zum Ge— zenstand entweder die Behauptung haben, daß die Beschwerde füh⸗ rende Kirchen kasse oder der in Anspruch genommene Pfründeninhaber nach dem Maße der Einkünfte nicht in die richtige Kategorie geftellt der daß sie uͤberhaupt nicht in die vom Kirchengefetz (8. 15 Gene— ,,, gehöre, oder daß

a ies der Fall doch die jung ihres Bei i . tz F ch erechnung ihres Beitrags eine

rt. 16 bedarf keiner besonderen Rechtfertigung; vergl. Art. 5.

Art. 17. Nach den Grundsätzen des , e tes wie es n Allgem. Landrecht enihalten ist, hat nur die lokal organisirte Kirchenge sell schaft das Recht, Vermögen zu hesizen, zu erwerben, zu rerwalten. Die, die gesammten lokalen Kirchenzesellschaften um Issende Kirche, die evangelische Landeskirche, entbehrte bisher dieser

fuzniß wenigstens ift sie nicht unbeftritten, während in der atholischen Kirche zwar auch nicht der Kirche als höherer Einheit der einzelnen katholischen Kirchengesellschaften, wohl aber den ober sten ichlichen Verwaltungsinst anzen innerhalb des Staates, den bischsf⸗ ichen Stühlen, dies Recht nicht bestritten worden ist. So steht es auch nach gemeinem Recht.

Wenn jetzt die evangelische Landeskirche eine synodale Verfassung erhält, vermöge deren sie unter geordneter Vertretung aller berech⸗ ligten Intereffen auch äußerlich im Rechtsorganismus des Staates als inheit auftreten kann, so wird ihr nicht mehr vorenthalten werden ürfen, ein Organ zur Vertretung in ihren vermögensrechtlichen Be⸗ chungen zu besitzen. Es ist dies auch deshalb nothwendig, weil ,, d. kirchlichen Fonds, welche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten verwaltet sind, auf dem geordneten * der Kirche zur eigenen Verwaltung herauszugeben sein erden und zu diesem Iwecke ein empfangsberechtigtes Rechts⸗ ubiekt ** sein muß. Deshalb hatte bereits die außer—⸗ ordentliche Generalsynode einen Paragraph in die General-⸗Synodal⸗ rdnung aufgenommen, der diesem Bedürfniß Rechnung tragen sollte

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Ord nungs⸗ des Ver⸗ des Bezirks obn Die Gemeinden So ist in keinem der von dem eine Ungerechtigkeit oder Willkür

vir kung des Syne dalvorstandes die erangelische außen. Diese Faffung war mehrfach bedenklich, schon wegen ihrer Unbestimmthe t mehrdeutig und unklar, deshalb ist ei der Schluß⸗ redaktion der General Synodalordnung jene von der außeroꝛdentlichen General ynode beschlessene Fassung nicht gebilligt, vielmehr korrekter in den 5 36 unter Nr. der Satz aufgenommen, das mit dem Evanzelischen Ober - Kirchenrath der General Synodalrorstand zu. sammen. wirke: „bei. Vertretung der cvangelischen Land?. kirche in ihren vermögenzrechtlichen Angelegenheiten.“ ü ist die Vertretung der Landeskirche anf das Gebiet des Ver⸗ mögensrechts beschrärkt. Anknüpfend an diefe Bestimmung der Ge⸗ neral-Synodalordnung vom 20 Januar 1875 soll Art. 7 die Sache regeln. Der Eyangelische Ober⸗Kirchenrath unter Mitwirkung des General. Synodalrorstandeg wird als das Vertretunssergan für di evangelische Landeskirche in ihren vermögenzrechtlichen Anz? legenbelten hbest mint, und damit zugleich anerkannt, daß die devcngelisc Landes kirck 18 nei em ß ane . 1 des kircke als Einheit Vermögen erwerben, besitzen und verwalten kann. Für alle ihre vermögensrechtlichen GSeschäfte ist hierdurch ein legitimirtes Organ konstituirt. Der zweite Absatz des Art. 17 sell noch formell bestimmen, wie schriftliche Willen zer klärun- gen dies Organs äußerlich beschaffen sein müssen, um die Wirkung einer rechtlichen Verpflichtung der Landeskirche gegen Dritte zu er⸗ zeugen. Aehnlich bestimmt §. 22 der Kirchengemeinde Tad Synode l⸗ ordnung vom 19. Sertember 1873 für die schriftlichen Willenserklä— rungen der Kirchengemeinde. Ait 18 bedarf keiner besonderen Begründung. Hiermit schließt der erste Theil des Gesetzent wurfs, der den Zweck hat, diejenigen einzelnen Bestimmungen der beiden Synodalordnungen pom 10. September 1573 und 29. Januar 1876 staateg-setzlich zu sanktigniren, welche einer solchen Sanktion bedürfen. 8 z „Die folgenden Artikel haben den Zweck, die Selb stãndigkeit der kirchlichen Organisation, welche eine Aenderung der bisherigen 3wi⸗ schen kirchenregimentlichen und staatlichen Behörden perth estin Zu⸗ stãr digkeiten zur Folge haben muß, zu regeln (Art. 19 = 25, und die Staatsgufsicht über die Kirche zu normiren (Art. 2 25. Mit diesen Gegenständen hat sich auch die außerordentliche General- Synore keschãftigt und angeregt durch eine ihr vorgelegte Denkschrỹft des Evangelsschen Ober ⸗Kirchenraths, Beschlüsse s-faßt* die font erfer⸗ derlich, in Nachstehendem beurtheilt werden soll⸗n— Denkschrift und Beschlũsse der Kommission und des Plezums der General. Syaoꝛe stad den Motiven als Anlagen beizefüagt. Daß alle diese Ftazen nur durch Staatègesetz geordnet werden können, daß daher die dam t sich beschäftigenden Sygodalbeschlüsse keine maßgebende Bedeutung haben, sondern nur als Wünsche, denen eine Bea tung bei Der staats⸗ gesetzlichen Regelung nicht versagt werden soll, zu betrachten find, be⸗ darf keiner Ausführung. ö ö Art. 19. Die Gentral-⸗Synodalordnung vom sagt in 5§. 41: Die Nenregelung der Resseriverhãltnisse zwischen den Staatsbehörden einerseits und den! Kirchenbehör⸗ den andererfeits bleibt taatlicher Anordaung vorbehalten.“ Diese soll, soweit sie zur Zeit möglich ift, durch die Art. 15 21 des Entwurfs für den ganzen Geltungsbereich des Gesetzentwurfs er— folgen. Art. 19 spricht grundfätzlich und allzemein aus, daß fortan die kirchlichen Angelegenhelten, welche bisher dem Minister der geift⸗ lichen Angelegenheiten und den Regierungen ocblagen, auf die belref⸗ fenden kirchenregimentlichen Behörden übergehen, von diefen verwaltet und geleitet werden sollin. Aus diesem grundsäͤtzlichen und allzemeinen Ausdruck folgt, daß alle Angelegenheiten übergehen, so weit nicht aus drück= lich und speziell in diesem Entwurf Vorbehalte für die St. ate behdrde ge⸗ macht sind was in den folgenden Art. 20, 21 geschieht. Bisher war ie Verwaltung und Leitung der kirchlichen Angelegenheiten zwischen dem Minister der geiftlichen Angelegenheiten und dem Evangelischen Ober- Kirchenrath nach dem Ressortreglement vom 29. Juni? 856 Gesetz⸗ Sammlung Seite 344) in der Art getheilt, daß dem Ersteren theils allein, theils in Gemeinschaft mit dem Evxangelischen Ober Kirchen. rath zuftehen, und zwar zunächst allein: die höhere Verwaltung der den Preovinzialregierungen übertragenen äußeren Angelegenheiten der evangelischen Kirche, sowie die unter seiner rerfassungsmäßigen Ver⸗ antwortlichkeit erfolgende Verwaltung und Verwendung der Staats fonds zu den bestimmten kirchlichen Zwecken (83 3 1. c). Was das Letztere Ketrifft, so kann selbstverständlich das Ftessort des verautwort— lichen Ministers so lange nicht geändert werden, als diese Staats⸗ mittel alljährlich im Staatshaushalts Etat bewilligt und über ihre etatsmäßige Verwendung dem Landtag Rechenschaft gelegt werde: muß. Es bedarf hierüber einer Bestimmung in dem Entwurf nicht weil es sich in diesen Fällen nicht um die Verwaltung kirchlicher Fonds, mithin nicht um eine kirchliche Angelegenheit handelt. In ersterer Beziehung gehören zum Ressort des Ministers folgende An⸗ gelegenheiten: die Regulirung des Interimistikums in streitigen Kir— chen., Pfarr- und Küster⸗Bausachen; die Aufsicht über die Kirchen. bücher; die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; die Aufsicht über das Vermögen der dem (landesherrlichen Patronat. nicht unterworfenen Kirchen, kirchlicken Stiftungen und Insitute; die Ausübung der lan esherrlichen Aufsichts⸗ und Berwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der Tem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Jastitute; die Ernennung und Bestãtigung der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzusftellenden welt⸗ lichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht uber deren amtliche und sittliche Führung und die damit verbundenen Dis ziplinarrefugnisse. Sodann in Semeinschaft mit dem Eoangelischen Sber-Kirchenrath (S. 5 des Ressortreglemente): diejenigen Angelegenheiten, in denen in unterer Instanz Regierungen und Konsistorien zusammen wirken müssen (Verordnung vom 27. Juni 1845 5. 3, mithin wenn über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisss oder die Abmessung seines Umfanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich um die Verwendung der bei der Vermögens verwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute sich ergebenden Ueberschüsse handelt; ferner die Veränderung bestehende oder Einführung neuer Stolgebühren und Taxen, die Veranderung bestehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke; die Anstellung oder Anordnung kommissarischer Beschäftigungen in den Konsistorien, die Beschang erledigter Superintendenturen, die Anstellung der Birck— toren und Lehrer am Predigerseminar zu Wittenberg, die An. träge auf Ertheilung von Orden und Auszeichnungen an Geist— liche; die Angelegenheiten dez landesherrlichen Patronats; die Bewilligung von Unterstützungen an Geistliche aus den dazu bestimmten Fonds. Außerdem ist generell im 5 4 des Res⸗ sortreglements angeordnet, daß es dem gegenseiligen Ermessen beider Behörden überlassen werde, bei Angelegenheiten von besonde— rem Interesse sich gegenseitig Mittheilung zu machen und einander zu bören. Die Zuftändigkeiten in der Provinzialinstanz sind zwischen den Konsistorien und Regierungen durch die Verordnung vom 27. Juni 1545 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 440) und das sich daran anschließende Ausführungsreskript der Minister der geistlichen zc. Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen vom 1. Oktober 1847 Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1847 Seite 28) geregelt. Hiernach steht den Regierungen, theils allein, theils in Gemeinschaft mit den Kon— sistorien Alles dassenige zu, was der Minister in höherer Instanz theils allein, theils in Gemeinschaft mit dem Evangelischen Ober— Kirchenrath zu besorgen hat. Insbesondere hat das Refkript vom 1. Oktober 1847 unter II. 5 die Aufsichtsrechte des Staates über das kirchliche Vermögen im Anschluß an die Bestimmungen des All gemeinen Landrechts Th. II. Tit. 11 im Detasll aufgeführt. Indem jetzt nach Abschluß der evangelischen Kirchen verfassung nicht allein die bisherigen Zuständigkeiten des Evangelischen Ober- Kirchenraths und der Konsistorien ihnen erbalten, sondern ihre Be⸗ e f. ausgedehnt werden sollen auf bisherige Zuständigkeiten des Ministers und der Regierungen, kommt es in dem Entwurf wesentlich darauf an, die neue Grenze bestimmt und klar zu ziehen, und für jeden einzelnen Punkt, der den Staatsbehörden verbleiben soll, das rechtfertigende Motiv hier anzugeben. Vorab soll jedoch noch zu Art. 19 bemerkt werden, daß der

Landeskirche nach

26. Januar 1876

6. Za: „Ber Evangelische Sber ? Rirchenrath vertrit? unker Mit⸗

Damit

hörden durch eine Köntgliche Verordnung erfolgen soll desbalb noth⸗ der gez-nseitizen Ressortver⸗ eren Erledigung vorbehalten

die oben erwähnte Grenzlinie daß Alles auf die kirchlichen Be—=

peziell in diesen beiden Artikeln den

. Aheiten,

E über⸗ vielmehr

aber daraus, ber Beschwer⸗ veil es sich hier⸗ chen Personen ze nicht angehören.

f wi iner bes deren Rechtfertigung ns 3 der 6 Angelegenheiten der öffentlichen, aus Staats mitteln un ltenen und Staatsbehsrden unterworfenen Anstassen. . Art. 21 giebt im einzelnen an, was kleibt, und zwar Nr. I bis

S Ha Kk R den Staatsbehsrden

kleil zwa 5 die Punkte, in denen sie allein.

7. die Punkte, in denen sie in Gemeinschaft mit den kirche

hörden zuständig sind. Im Einzelnen sst 3 Nr. 1 entspricht der Nr. 4 des

Juni 1845. Daß die polizeilichen Ma

der äußerez kirchlichen Oronung nur

2 i * 24

Staat beh d 3g möglich ist.

85 16 os X ö 5 nr 12 und der Nr, I des 5. 3 des Ressertreglements vom Es handelt sich hier um Streitsachen, die lediglich de 2

27

3 der Verordnung vom 2

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rmögensrechtlichen Gebiet angehösen uch t gt sind. Ueber dieselbe

ili rden entscheiden. Der Ausdruck: Beitreibung kirchlicher Abgaben“ ist so daß er sowohl das ganze Bei⸗

darkeitserklärung, als auch

Abgaben in sich schließt. Es

tt. 3 des Gesetzes vom 25.

jungen der rheinisch-westfäli= 1835. In der außerordent⸗ worden, ausdrücklich von ad⸗ Die Einschaltt entspricht

die

* 5

1

ie die Regierungs⸗

ina dem Abgeordnetenhause gestrichen

und demnächst auch von dem Plenum des Herrenhauses nicht wieder hergestellt worden sind. Allein, abgesehen davon, daß es an einem ausreichenden Grunde fehlt, den durch das bezogene Gesetz festgestell⸗ ten Grundsatz aufzugeben, nach welchem auch im Rechts wege kirchliche Umlagen nicht zur Beitreibung gelangen dürfen, ehe nicht die Ver— waltunzsbehörde die ihr obliegende Prüfung über die Zulässizkeit der Einziehung vorgengmmen hat sstenographische Verhandlung des Herren hauses 1874 (S. 362 a. E. ff.), handelt es sich im Art 21 lediglich um Ausnahmen von der Regel des Art. 19, um Bestimmung der Anzelegenheiten, welche den Regierungen verbleiben, und da ein? pon dieser ausgehende Beitreibung immer eine „administrative“ ist so hat die Einschaltung keine Bedeutung.

Ne. 4. Soweit die älteren Kircheubücher noch der Beurkundung des Personenstandes dienen, haben sie ihren früheren Eharakter b. halten. Der Staat hat hier nicht allein ein Aufsichts recht, fondern auch das Recht der Leitung, d. h. er kann Eintragungen und Berich— tigungen anordnen. (Vergl. 3 Nr. 2 des Reffortreglements vom 29. Juni 186509, 5. 3 Nr. 2 Verordnung vom 27. Juni 18415 Nur in sofern tritt eine Veränderung ein, als die Aufstcht und Leitung der nach dem 1. Oktober 1874 fortgeführten Kirchenbücher fortan lediglich zur Zuständigkeit der kirchlichen Behörden gehört.

Nr. 5. Die Ausstellung von sogenannten Armuthsattesten für Kirchenkassen muß deshalb der Staatsbehörde verbleiben, weil sie allein ohne Interesse bei solchen Bescheinigungen ist, sich auch aus der Einsicht der Kirchenetats die nöthige Kenntniß verschaffen kann. Gleiches ist in 5. 51 des Gesetzes vom 20 Juni 1875 für die katho— lischen Kirchengemeinden angeordnet. In dem letzterwäͤhnten Gesetz ist auch die Ausstellung von Legitimationsattesten der Staatsbehörde vorbehalten, in dem vorliegenden Entwurf dies aber weggeblieben. Es kann zug: geben werden, daß es prinzipiell richtiger wäre, auch fůͤr die evangelische Kirche dasselbe anzuordnen; allckn der praktische Grund hat zu der Abweichung geführt, daß dem Staat hier die Personen, welche den Gemeindekirchenrath bilden, amtlich nicht bekannt werden, ihm daher die Kenntniß, die zur Ansstellung der Atteste nöthig ist, nur vurch eine Nachfrage bei der kirch'nregimentlichen Be— hörde zu Theil werden kann, und es daher der kürzere Weg ist, letz— terer solche Ausstellungen zu überlassen, zumal ihnen als Königlichen Behörden der nöthige öffentliche Glauben beiwohnt.

Nr. 6 entspricht dem 5. 5b. des Ressortreglements vom 29. Juni 1850 und dem 5. 5, 7. Juni 1845.

8 8. der

Nr. 2 der Verordnung vom 27. Der Staat kann die Mitwirkung bei der Bildung oder Aenderung der Pfarrbezirke nicht aufgeben, weil dabei mannichfache privatrecht⸗ liche Interessen Einzelner, die Bildungen neuer Korporationen und die Jateressen der öffentlichen Ordnung in Frage stehen.

Nr. 7. Mit Recht sagt die von dem Evangelischen Ober Kirchen— rath der außerordentlichen Generalsynode vorgelegte Denkschrift, daß in Betreff der Besetzung der kirchentegimentlichen Aemter eine Aende⸗ rung der Ressortvorschriften für jetzt und auf so lange nicht aus— führbar sei, als man nicht dazu uͤbergehen kann, die in Firchen— regimentlichen Aemtern fungirenden Männer ausschließlich als Kirchenbeamte anzustellen; zur Zeit haben sie zugleich die Rechte der Staatsbeamten und es stehen damit für Besoldang, Pensionz— berechtigung, Rangstellung, Disziplinarverhältnisse derselben wichtige Folgen in, Verbindung. Nicht eher wird der Frage, ob für die evangelische Kirche der in dem Beschluß der außerordentlichen Generalsynode als erwünscht und erstrebenswerth bezeichnete Zustand, daß die Einwirkung des Staats auf die Besetzung diefer Aemter sich auf ein Einspruchsrecht reduzire, näher getreten werden können, als bis die Kirche aus eigenen Kräften den Beamten die Sicherheit für ihre Lebensstellang und di: Vortheile bieten kann, die den Beamten des Staates oder den Civilzemeinden gewährt sind. So lange die Gehälter durch den Staatshaushalts. Etat bewilligt werden, muß dem Staat die Mitwirkung bei der Besetzung verbleiben. Daher mußte §. 5 Nr. 3 des Ressortregle= ments vom 29. Juni 1850 insoweit aufrecht erhalten werden. Ba— gegen hat der Staat kein Interesse weiter, bei der Besetzung der Direktoren. und Lehrerftellen bei dem Predigerseminace in Witten berg oder anderen Predigerseminaren, z. B. dem Domkandidatenstift, und bei der Anstellung weltli ger Kirchendiener zu konkurriren. In⸗ dem dies Recht im Art. 2. Nr. 7 nicht vorbehalten ist, sind dfese Anstellungen der kirchlichen Verwaltung üͤberlassen. Diß im Gesetz⸗ entwurf der Ertheilung von Orden nnd Auszeichnungen oder der Zu— wendung von Unterstützungen aus Staatsfonds nicht besonders gedacht ist, erklärt sich daraus, daß Beides reine Staatssachen sind, imithin nach Art. 19 nicht auf die kirchlichen Behörden übergehen.

Art 22. Ganz unbegrenzt war in der Verordnung vom 27. Juni

Verbehalt, wonach die Bestimmung des Zeitpunktes urd der“ Aus— führung des Uebergangs der Zuständigkeiten auf die kirchlichen Be⸗

1845 8§. 3 Nr. 5 den Regierungen die Aufsicht über das Vermögen der Kirchen übertragen. Wenn es sich über das Vorhandensein eines