*
Post⸗ oder Telegraphen⸗Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder
§. 282. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht be⸗ rechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu drei⸗ hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdber⸗chtigten, so ritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
5§. 296. Wer zur Nachtzeit, bei Facellicht oder unter An. wendung schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
303. Wer voͤrsãätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. ö
§. 319. Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähn⸗ ten LAüngestellten wegen einer der in den §§. 315 bis 318 be⸗ zeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn⸗- oder Telegraphen⸗ dienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
§. 321. Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperver⸗ letzung verurfacht worden, fo tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
8. 360. 3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige er⸗ stattet zu haben;
4 wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An— fertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Pa⸗ pieren, welche nach 5§. 149 dem Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Siempelpapier, Stempelmarken, Stempel⸗ blanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen An— deren als die Behörde verabfolgt;
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;
12 wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus⸗ übung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderh ndelt;
3. 361. 6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbs⸗ mäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Äufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt;
§. 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens oder des besseren Fortkom⸗ mens eines Anderen zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wan⸗ derbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst⸗ oder Ar⸗ beitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften aus⸗ zustellende Zeugnisse, sowie Führungs⸗ oder Fähigkeitszeugnisse alsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem ge⸗ dachten Zwecke überläßt.
§8. 366. 3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, ee, Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig ver— hindert;
8s) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand be—⸗ schädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr ge⸗ hindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt.
F. 367. 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Be⸗ förderung von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Ver⸗ wendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feil⸗ haltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien die deshalb er⸗ gangenen Verordnungen nicht befolgt;
8 wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fuß⸗ angeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schie 5werkzeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt;,
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff
sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen
gefãhrlichen Werkzeuges bedient.
§. 569. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft:
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder Ine Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schluͤssel zu
ew S 8 * 9 1 83 1661 2 8 8 26 *. * . 2. — * 8 ö * 2 * 1 — 8 rt — 8 — — 83 O 3 — * 1 8 —— 8 — 8 O 8 R
chlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus⸗ . 3 F — 11 3 = 2 1 8 2
ers oder seines Siellsertreters einen Hausschlüssel anferti⸗ der ohne Srlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder
riche verabfolgen;
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem erbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungs stempel nicht
sehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorge⸗
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funden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß⸗ und Gewichtspolizei schuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen find.
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße. Gewichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.
§. 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
I) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Ab⸗ pflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Ande⸗ ren gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenstände weg⸗ nimmt;
3 wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffi⸗ zier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schrift⸗ liche Erlaubniß des vorgesetzten Commandeurs Montirungs⸗ oder Atmaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;
4) wer unberechtigt fischt oder krebst;
5) wer Nahrungs⸗ oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehe⸗ gatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos;
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be⸗ stimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigen⸗ thümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ift zulässig.
Art. JJ. Hinter die §5§. 498, 193, 223, 256, 353 und 366 des Strafgesetzbuchs werden die folgenden neuen §§. 49a2., 103 a, 2232, 296 a., 353 a. und 366 2., hinter die Nr. 8 des §. 361 wird die neue Nr. 9 eingeftellt:
§. 49a. Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbre—⸗ chens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Ver⸗ brechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß 9 zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer
estraft.
Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich zur Be⸗ gehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Ver⸗ brechen erbietet, sowie Denjenigen, welcher ein solches Erbieten annimmt.
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf
fordern oder Erbieten, sowie die Annahme eines solchen nur
dann bestraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewährung von Vortheilen irgend welcher Art geknüpft worden ist.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht er⸗ kannt werden.
§8. 10324. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats oder ein Hoheits⸗ zeichen eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstoͤrt oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 2232. Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbefondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten ein.
§. 29642. Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Neben der Geld⸗ oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht.
3532. Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten ertheilte An⸗ weisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe bis zu fünf— tausend Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich ertheilten Anweisungen vorsäßlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht, seinen Vorgesetzten in desffen amtlichen Handlungen irre zu leiten, dem⸗ selben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet.
§. 361. 9) Wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll⸗ oder Steuergesetze oder der Gesetze zum Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten unter⸗ läßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen werden hierdurch nicht berührt.
In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geld⸗ strafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden.
„3652. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß⸗ und Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei⸗Verordnungen übertritt, wird 2 1 bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft estraft.
Art. IIl. Bei den Handlungen, welche vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes begangen sind, wird das Erforderniß des Antrages auf Verfolgung, fowie die Zulässigkeit der Zurücknahme nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt.
Art. Iv. Wo in dem Strafgesetzbuche der Betrag einer Geldstrafe oder einer Buße in der Thalerwährung ausgedrückt ist⸗ ö der entsprechende Betrag in Reichswährung an die Stelle.
Art. V. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Strafgesetzbuchs, wie er sich aus den in den Artikeln J., II. und IV. festgestellten Aenderungen der Fassung ergiebt, unter Weglassung der 55. 287 und 337 durch das Reichs⸗-Gesetzblatt e n,, nu Hoch z
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. s ] . Gegeben Berlin, den 26. Februar 1876. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Nr 7 des Armee Verordnung s- Blattes“ hat folgen- den Inhalt: Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Rheinprovinz und im Regierungsbezirk Wiesbaden. — Regelung der Dienstverh ältnisse der militärischen Krankenwärter und Vertheilung derselben an die La⸗ zarethe darch die Corps ⸗Generalärzte. — Ablauf des Präklusiv-⸗ termins für Geltendmachung von Pensionsansprüchen aus dem Kriege von 1870 771. — Preise der Patronen. — Beschwerden über die Be⸗ schaffenheit der an die Truppen im Jahre 1875 verahreichten Natu⸗ ralien. — Benutzung der zweiten Eisenbahn ⸗Wagenklasse Seitens der Unterärzte und Zahlmeister⸗ Aspiranten, welche als Vertreter von Asstftenz. und Stabsärzten resp. von Zahlmeistern fungiren. — Transport von Militär -Arrestanten. — Anfertigung von Reitzeugstücken in den Artillerie ⸗Werkstätten. — Nachweisung der im letzten Viertel⸗ jahre 1875 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen Reichs ⸗Telegrapherämter. — Festsetzung des Zeitraums, für welchen den Vorspanngestellern nur der einfache Tagessatz zu gewähren ist. — Abänderung einer Vorschrift — Druckfehlerberichtigungen zu dem „Preieverzeichniß von den reglementsmäßigen einzelnen Seitengewehr⸗ und Lanzentheilen beim Verkauf an die Truppen pro 1876.“ — An⸗ stellung von Militär⸗Anwärtern im Privat-Eisenbahndienste. — Ab⸗ änderung des Reitzeugs des Truppen und Abministrations-Trains.
Landtags⸗ Angelegenheiten.
Am 3. d. M. ist auf seinem Gute Groß -Weckow bei Wollin in Pommern das Mitglied des Herrenhauses, Geh. Justizrath, Land⸗ rath a. D. Friedrich Wilhelm Albert v. Plötz verstorben. Derselbe gehörte dem Herrenhause seit der Zeit seiner Bildung an. Geboren
am 18. Juli 18953, wurde er auf Präfentation des alten und befestigten Grundbesitzs im Lanbschaftsbezirke Kam⸗ min und Hinterpommern durch Allerhöchsten Erlaß vom
21. November 1854 auf Lebenszeit berufen und ist am 30. No⸗ vember 1854 ins Herrenhaus eingetreten. Er gehörte hier der kon⸗ servativen Fraktion an, welche mit nach ihm als „Fraktion Stahl⸗ Plötz' bezeichnet wurde. Herr v. Plötz fungirte 1572 — 73 als erster Wize-⸗Präsident des Herrenhauses, war von 1354 — 55 bis zum Schlusse der Session 1372 — 73 Abtheilungsvorsitzender und gebörte der Matrikei⸗ Kommissien von 1855 bis zum Schlusse der Session 1871 — 72 und dann wieder seit dem 12. Februar 1874 an.
Gewerbe und HSandel.
Ueber Grundbesitz und Hypotheken in Berlin be⸗ richtet die ‚Baugewerks-⸗Ztg.“ vom 5. d. M.: Der Hypothekenmarkt behält andauernd denselben Charalter, und finden Offerten von guten ersten und zweiten Eintragungen coulant Nehmer. Im Grundbesitz entwickelte sich in der vergangenen Woche ein sehr lebhafter Verkehr, und sind viele Besitzveränderungen zum Theil durch Tausch gegen Baustellen und andere Objekte vorgekommen. — Umsätze fanden statt in der Wilhelmstraße Gwischen Zimmer- und Kochstratße), Dessauer⸗ straße, Louisenstraße, Chausseestraße, Linkstraße, das Strousbergsche Hotel wurde in der Subhastation für 900,000 4 erstanden. — Ein Terrain in der Stralsunderstraße ging in andere Hände über. JI. Hypotheken: Kleinere Bꝛträge in bester Stadtgegend 44 0½ gefr., größere desgl. 5, zu lassen, Mittel Stadtgegend 5 — 589 zu lassen. Entfernte Stadtgegend 60½ angeb. II. Hypotheken: Hinter kleinen Summen in bester Stadtgegend innerhalb der Feuerkasse 55 — 6 sehr gefr. , Mittelgegend 65 — 79 0/o zu lassen, größere Beträge 63 — 8 kl. Ums. Entfernte Stadtgegend 71 — 80 kl. Emj., Amortisations Hypotheken 55 /s — 6, inkl. J 0s Amortis., Guts-⸗Hhpotheken innerhalb Pupillarität 4 — 5 gefr. Baugelder: Beste Stadtgegend oo Zins, 5 — 67 0 Damno zu lassen, gute do. 5 — b do Zins, 6— 8 /o Damno gefr. Entfernte do. —.
— Dem Jahresbericht der Nerddeutschen Bank in Ham burg für das mit dem 31. Dezember 1875 abgelaufere 16. Ge⸗ schäftsjahr entnehmen wir aus den Uebersichten über die einzelnen Geschäftszweige folgende Daten: der Kassenbestand vom 31. Dezem- ber 1874 betrug 2720, 622 SM; im Laufe des Jahres gingen ein: 326,141,969 M, es gingen aus 327, 178,245 S, also Saldo vom 31. Dezember 1875 1,684,345 M Am 31. Dezember 1874 betiug der Saldo bei der Hamburger Bank 776,590 S, eingingen bei der⸗ selben 513,831,903 6, erhoben wurden 512,444,991 4, verbleibt ein Saldo von 2, ißs, 501 A6, so daß der Totalbestand am 31. Dezem- ber 1875: 3,847, 847 S betrug. Aus dem Cassageschäft rührt ein Agiogewinn von 16,960 M her. — Im Diskontgeschäft wurden zu dem am 31. Dezember 1874 vorhandenen Bestand von 16 502,70 944. genommen 167,496 281 S, davon gingen wieder auz 162,645, 913 , bleibt Bestand am 31. Dezember 1875 21,644,077? 4. Bei durch⸗ schnittlichem Börsendiskonto von 3K Jo wurde ein Zinsertrag von 726,089 6 erzielt. — Das Geschäft in auswärtigen Valuten ergab einen Gewinn von 259,B843 4K, das Effettengeschäft einen Verlust von 371,466 4; das Darlehengeschäft ergab auf Darlehen gegen Unter⸗ pfand einen Nettoertrag von 714,174 36, auf Darlehen in laufender Rechnung einen Zinserkrag von 452,197 M und einen Provisiionser- trag von Aö 380 M Der Giroumsatz betrug 2627588 058 „S ; der Gefammtumsatz des Jahres stellte sich auf 8, 76, 603, 058 6, dem ein Reingewinn von 3,137,505 M entspricht.
— Die vorgestrige ordentliche Generalversammlung der Anglo⸗ Deutschen Bank in Hamburg genehmigte Geschäftsbericht und Bilanz eirschließlich der beantragten Dividende von 37/0. Demnächst gelangte ein Antcag zur Annahme, durch welchen der Vorstand be- aufträgt wird, zum Zwecke der Herabsetzung des Aktienkapitals bis auf 13 000, 0090 at uater Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen Aktien zum Gesammtbetrage bis zu 3,000 0060 M Nem. in erster Linie auf dem Wege öffentlicher Submission, jedoch zu keinem höheren Course als 623 9½ franko Zinsen und einschließlich der Dividenden scheine für 1876 und der folgenden zu erwerben und zu amortisiren.
— Bei Ausgrabungen in Kreuznach ist, der K. Ztg. zufolge, das Vorhandenseiag ehemaliger Fabriken von Kacheln und Fließen nachgewiesen worden. Es fanden sich Theile von Kachel formen und Kacheln, so wie auch Modelle, mit welchen die Kachel formen hergestellt wurden. Sämmtliche Gegenstände sind in gelb— röthlichem Thone hart gebrannt. Sie zeigen Ritter zu Pferde, alle⸗
orische Figuren und Arabesken von schönster Zeichnung und feiner
odellirüng und gehören dem Ende des 16. oder Anfange des 17. Jahrhundertz an. Auch in Poppelsdorf bei Bonn ist zu Anfang dieses Monats ein alter Ofen mit Resten von Kacheln und Fließen aufgefunden worden. Sie waren braun und grün glasirt. Eine Kachel zeigt einen jungen Mann zu Pferde, der von einem älteren Abschied nimmt. Andere Bruchstücke enthalten Pferdeköpfe, Drachen in Blu⸗ mengeranke, die Dreifaltigkeit u. s. w. Als Fabrikationzorte dieses Thelles der keramischen Kunst sind nun bereits nachgewiesen: Cöln, Coblenz, Lorch, Moselweiß, Kreuznach und Poppelsdorf.
Wien, 6. März. (W. T. B) Die Anglobank wird, wie die „Presse' meldet, aus dem Ertraͤgniß des Jahres 1875 fünf Pro⸗ zent zur Vertheilung bringen und den Reservefond zu den Abschrei⸗ bungen heranziehen. Zu dem Ende ist eine Aenderung der Statuten vorzunehmen.
Koppenstraße;
5. K Deffentli ; . ff er Anzeiger. Dostblatt aimmt an: die Inseraten ⸗ Expedition IJ. Steckbriefe and Untersuehnange- Sacher. 5. Industrielle Etablisseraents, Fabriken and . Cern, e. 2 u. 2 de⸗ Neutschen Reichs Amiriger und Asniglich 12 wr, Jem, Srere el, 1 Preußischeu Staatz. Auzri . a. ders, J 6. Verschiedene Bekanntraachungen. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ 9. * Anzeigers: 3. VJorkãute, Verpachtangen, Sab missionen ete. J. Literarische Anzeigen. burg i. E, Stuttgart, Wien, Zurich und deren Agenten = Ser ia, 8. F. Wilhelm⸗Straße Rr. 32. 4. Verlaosung, Amortisatian, Zinszahlung S. Theater-Anzeiger. Inder E ẽrsen- sowie alle übrigen rõßeren An 5 mes * 2 * a. 8. . ven öffentlichen Papiaren. J. Familien- Nachrichten. deilage. 1 gen ß tacnacenm- , Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Alle Diejenigen, welche Eigenthume ⸗ oder ander⸗ 16 Hdrt. Baumpfähle und 11 Hdrt. Bohner⸗ Von diesen Gefangenen werden zur Zeit
Steckbriefs - Erledigung. Der hinter den Schneidergesellen Robert Engelmann wegen Diebstahls in E. 3876 Kom 1I. unter dem 10. Februar cr. erlassene Steckbrief wird hierdurch zurück⸗ genommen. Berlin, den 1. März 1876. König ˖ siches Stadtgericht, Abtheilunz für Untersuchungs sachen. Kemmission IJ. für Voruntersuchungen.
Der hinter dem Steinmetzer Heinrich Jaeschke aus Hermsdorf unterm 17. Februar 1873 erlassene Steckbrief ist erledigt. Landeshut, den 2. März 1876. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Steckbrief ⸗Erledigung. Der von mir unterm 13 Dezember 1875 gegen den Metzger Wilhelm Dorn von Hattersheim wegen Diebstahls erneuert erlassene Steckbrief hat durch dessen erfolgte Ver⸗ haftung seine Erledigung gefunden. Frankfurt a/ M, den 6. März 1876. Der Königl. Untersuchungsrichter.
Enbhastativnen, Aufgebste, Vor⸗ ladungen n. dergl.
Theilungshalber nothwendige Sub⸗ 4 hastation.
Das den Erben des am 20. Mai 1875 zu Steglitz versterbenen Sattlers Julius Franz Herrmarn Suchland gehörige, in Steglitz an der Teichstraße belegene, im Grundbuch von Steglitz Band 16, Bl. Nr. 520 verzeichnete Grundstück nebst Zubehö⸗
1
den 3. Mai 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim mer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags
den 4. Mai 1876, Nachmittags 2 Uhr, ebendaselbst verkündet werden. t
Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund— steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt Flächenmaß von 16 Aren 29 Qa. M. mit einem Reinertrag von 4 S 83 3 veranlagt, dazu gehört noch außerdem 1 Ar 88 Qu. Meter künftiges Straßenterrain. Auszug aus der Steuerrolle, und Fegl. Abichrift des Grundbuch blaftes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück 12 Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präkluston spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.
Berlin, den 19. Februar 1876.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations - Richter.
lors! Subhastations⸗Patent.
Das dem Tischlermeister Ferdinand Michaelsen zu Rixdorf gehörige, in Rixdorf belegene, im Grund buch von Deutsch⸗Rixdorf Band 98 Nr. 362 verzeich nete Grundstück nebst Zubehör soll
den 26. April 1376, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtestelle, Zimmerstraße Rr. 265, Zimmer Nr. 16, im Wese der nethwendigen Sub hastation öffentlich an den Meistbietenden verftei—⸗ gert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags ;
den 27. April 1876, Nachmittags 1 Uhr, ebendaselbst verkündet werden.
Das zu veisteigernde Grundstück ist zur Grund—= steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flaͤchenmaß von 6 Ar 82 Qu. M. mit einem Rein⸗ ertrag von 1 6 44 5, und zur Gebäudesteuer mit 3 jährlichen Nutzurgswerth von 4200 46 ver anlagt.
Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Ab— schrift des Grundbucblatts, ingleichen etwaige Ab— schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen,
Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung⸗ in das Grundbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä—⸗ klusson spätestenß im Verfsteigerungstermine anzu— melden.
Berlin, den 18. Februar 1876.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
106. Suhhastations⸗Patent.
Das dem Kaufmann Wilhelm Andreas Homann gehörige, in Pankom, Kommunikationsweg Nr. 1 belegene, im Grundbuch von Pankow Band VII. Bl. Nr. 314 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör
soll
den 29. April 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zimmer Nr. 16, im Weße der nothwendigen Sub⸗ hastatien öffentlich an den Meistbietenden versteigert , . das Urtheil über die Ertheilung des
uschlags
den 3. Mai 1876, Vormittags 1 Uhr, ebendort verkündet werden. .
Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund teuer bei einem derselben unterliegenden Sesammt-⸗ Flächenmaß von 15 Ar 22 Ou,-M. mit einem Reinertrag von O,os Mι und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 1848 6 ver- anlagt. Auszug aus der Steuerrelle und Hypo— thekenschein, ingleichen etwaige Abschätzungen, an= dere daz Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen find in unserm Bureau V. einzusehen.
weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypoethekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer— den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ llusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. Berlin, den 28. Februar 1876. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
(1937 Dekret. Jun Sachen des Kirchenvorstandes zu Niedertiefenbach als Vertreter des dortigen katholischen Kirchenfonds, Kläger, gegen I) Georg Gotthardt von Fussingen, in Amerika unbekannt wo? abwesend, 2) die Wittwe des Wilhelm Gotthardt, Helena, geb. Wingenbach, von Oberroth, dermalen in ö 3) Joseph Gotthardt zu Fussingen, 4) Jakob Gotthardt zu Arfurt, 5) Bartholomäus Gotthardt von Fussingen, in Amerika unbekannt wo? abwesend, 6) Christian Schäfer und dessen Ehefrau Maria, geb. Gotthardt, zu Ems, Beklagte, wegen Versteigerung eines Gebändes. Zur Beantwortung der am 18. ds. präsentirten Klage, von welcher die Verklagten unter Po. 3, 4 und 6 eine Abschrift erhalten und den unter Pos. 1, 2 und 5 die Einsicht in hiesiger Rezistratur frei steht, sowie zur weiteren mündlichen Verhandlung wird unter Verweisung auf die Bestimmungen in den §5§. 7. 3, j6 —= 12. 14d, 37, I8 und 88 der V. BS. vom 24 Juni 1867 Termin auf Mittwoch, den 26. April 1. J., Morgens 9 Uhr, anher anberaumt mit dem Anfügen, daß alle wei⸗ teren Dekreturen den Verklagten unter Pes. 1, 2 und 5 nur durch Anheften an hiestgem Gerichts— brett bekannt gemacht werden. Hadamar, 29. Februar 1876. Königliches Amtsgericht J.
(1926 . Ediktalladung.
Der Gastwirth Johann Hermann Georg zu Levern hat laut vorgelegter Kaufverträge seine zub Nr. 20 und 65 zu Rabber belegenen, früher Jürgenbehrings und Schnittkers Stätten in einzel⸗ nen Theilen, und zwar an folgende zu Rabber wohn⸗ hafte Personen verkauft:
den Färber Adam Heinrich Steinmeyer, Schlächter Louis Weinberg, die Wwe. Colona Marie Elsabein Albers, „Colonen Gerhard Hamping, Friedrich Scho⸗ ster, Friedrich Niederböster, Johann Hein—⸗ rich Schnider, Heinrich Scherler und Fried rich Niederagten und den Neubauer Friedrich Kruse—
Gegenstand des Verkaufs sind die sub Nr. 65 a., b. u. c. zu Rabber belegenen Wohnhäuser nebst Hofräumen, daran grenzenden Gärten, sowie sämmt— liche zu den oben bezeichneten Stätten gehörige Acker ländereien, Wiesen, Holztheilen und Realberech— tigungen.
Zwecks Sicherung der Känfer werden alle Die— jenigen, welche an den vorbezeichneten Verkaufs— objekten Eigenthums“—, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbeson⸗ dere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche in dem auf
Donnerstag, den 30. März d. J., Morgens 11 Uhr angesetzten Termine anzumelden, widrigenfalls dieselben im Verhältniß zu den Käufern verloren gehen.
Ausgeschlossen von der Anmeldungspflicht sind der Colon Künker zu Marl wegen seines hypothekarischen Rechts und die Colonen Schoster, Meyer, Niemann und Kruse zu Rabber wegen ihrer Ueberfahrts— berechtigung über das westliche Ende des Amels⸗ kamps.
Wittlage, den 1. März 1876.
Königliches Amtsgericht J. Hermann.
1977 Selantmachung.
In dem am 16. November 1875 publizirten Testament des Prinzlichen Kammerdieners Irie drich Wilhelm Mener und seiner Ehefrau Sophie Charlotte, geb. Brösecke,
Nr. 26, 400 ist der Schauspieler Carl Yieyer zum Miterben eingesetzt. ö
Dies wird zur Kenntnißnahme für denselben hier— durch bekannt gemacht.
Berlin, den 28. Februar 1876.
Königliches Stadtgericht. II. Abtheilung für Civilsachen.
Verkäufe, Verpachtun gen, Subnmissidgnen 22.
19556 Nutzholz Verkauf
aus den Forsten der Grafschaft Stolberg · Roßla.
Es werden im Schreiberschen Restaurations⸗ Lokale hierselbst, jedesmal von Vormittags 9 Uhr ab, die nachstehend aufgeführten Nutzhölzer zum öffentlichen meistbietenden Verkauf gestellt:
1) am Freitag, den 17. März e.: 433 Eichen mit 450,3 Fmtr. (darunter besonders starke Stämme),
37 Rmtr. Eichen⸗Nutzholz. 40 Ahorn mit 27,32 Fmtr., 75 Erlen mit 276 Fmtr., 144 Birken mit 39,91 Imtr., 1 Elsbeere, 2 Aspen und 1 Ulme; 2 am Sonnabend, den 18. März e.:
1043 Rothbuchen mit 665,01 Fmtr., 54 Rmtr. desgl. zu choli;
15 Weißbuchen mit 244 Fmtr., 465 Fichten ⸗Latten II., ili. und IV. Kl.,
stangen.
Der vierte Theil des Steigerpreises ist sofort im Termine in kassenmäßiger Reichsmünze zu bezahlen; die übrigen Bedingungen werden vor Beginn der Verse gerung bekannt gem aht.
Spezielle Verzeichnisse über die Dimensionen der Hölzer können gegen Erstattung der Kepialien er theilt werden.
Sämmtliche Hölzer liegen günftig zur Abfuhre nach den Bahnhöfen Roßla und Nordhausen der Halle⸗Casseler Eisenbahn.
Roßla a. H., den 3. März 1876. (H. 5974)
Gräflich Stolberg⸗Roßla'sche Forst⸗ Verwaltung.
an. Bekanntmachung.
Lieferung von Papierstreifen für Telegraphen⸗ * Apparate.
Die Lieferung des bei der Reichs-Telegraphen—⸗ Verwaltung vom 1. Juli d. J. beziehungsweise vom J. Januar 1877 ab eintretenden Bedarfs an so— genannten Morserollen soll auf unbestimmte Zeit, nach Bezirksgruppen getheilt, vergeben werden. Der ohngefähre Jahresbedarf wird im Ganzen etwa 480,000 Rollen im Gewicht von etwa 60, 609 Kilo— gramm betragen.
Die Lieferungsbedingungen sowie das Verzeichniß der Bezirksgruppen mit den Angaben für den Be⸗ ginn der Litferungen können bei sämmtlichen Kai⸗ serlichen Ober⸗Post Direktionen während der Dienst⸗ stunden eingesehen, Abschriften gegen Erlegung einer Abschreibegebühr oon O30 66 von dem unterzeich—⸗ ten General⸗Telegraphen Amt bezogen werden.
Die Angebote, weiche die Preise für jede Bezirks⸗ gruppe getrennt enthalten müssen, find versiegelt und frankirt unter der Aufschrift „Angebot auf Lie⸗ ferung von Morserollen“ mit Proben bis zum 24. März d. J., Mittags 12 Uhr, an das Ge⸗ neral⸗Telegraphen / Amt einzusenden.
Die Eiöffnung der eingegangenen Angebote soll zu der genannten Zeit im hiesigen Telegraphen— Hauptgebäuze, Französischestraße Nr. 330., in Ge— genwart der etwa erschienenen Lieferanten erfolgen.
Die Auswahl unter den Bietenden bleibt vor— behalten.
Den Lieferungsbedingungen nicht entsprechende Angebote finden keine Berücksichtigung.
Berlin, W., den 2. März 1876.
Kaiserliches . men Kun udde.
iscs]! Suhmissions⸗Verding.
Für die Strandämter und Strandvoigteien im hiesigen Regierungsbezirk sollen;
28 Stück Schilder geliefert werden.
Diese Schilder erhalten die Aufschrift Ksnig⸗ lich Preußisches Strandamt beziehungs weise Strandvoigtei' mit dem Namen des betreffenden Strandamts (Strandvoigtei) um den
heraldischen Adler in einer Breite von 4 M. eine Höhe von O, M.
Zur Befestigung sind die erforderlichen Mauer⸗ haken mitzuliefern.
Submittenten haben ihre Offerten nebst einer Zeichnung der Schilder (resp. Probeschild) uns ver—⸗ fiegelt und portofrei mit der Aufschrift:
Strandamtsschilder bis zum Sonnabend, den 18. März d. J. ein zureichen.
Die Eröffnung der Offerte geschieht am
Dienstaß, den 21. März, Mor zens 11 Uhr, im Sitzungszimmer unserer Abtheilung.
Submittenten sind 4 Wochen (vom Exöffaungs—⸗ termin) an ihre Offerte gebunden.
Königsberg, den 27. Februar 1876. Königliche Regierung. Abtheilung dꝛs Innern.
1er, Submission. Die Lieferung von: 210 Meter hraunem Tuch, 133 Cm. br., 200 „ Futterleinewand, 83 Cm. br, 300 brauner Beiderwand, 83 Cm. br.,
7 85 , starkem Zwillich, S3 Cm. br.,
1150 , Hemden - Nessel, 85 Cm. br.,
140 „ wei zer Schuͤrzenleinewand, 88 Cm. br.,
400 „ blau und weiß karrirtem Nessel zu Bettbezügen, 85 Cm. br.,
235 starker weißer Leinewand zu Bettlaken, 100 Cm. br.,
120 , grauem Strohsack ⸗Drillich, 100 Cm. br.,
170 , ungebleichtem Handtücherzeug, 42 Em. br.,
20 Klar. grau wollenem Strumpfgarn,
250 Stück blau und weiß karrirten baumwollenen Halstüchern, 83 Em. lang u. br.,
200 „ blau und weiß karrirten baumwollenen
Taschentüchern, 67 Em. lang u. br.,
soll im Wege öffentlicher Submission vergeben
werden.
Versiegelte Offerten mit der bezüglichen Auf— schrift und unter Beifügung von Proben werden bis zum Termin
am Sonnabend, den 25. d. M.. Vormittags 19 Uhr, erbeten, wo deren Eröffnung im Beisein der erschie—⸗ nenen Submittenten stattfindet. Nach Beginn des Termins eingehende Offerten bleiben unberüͤcksichtigt.
Die Lieferungs⸗-Bedingungen liegen im Bureau zur Einsicht aus und werden auf Verlangen auch abschriftlich mitgetheilt.
Sagan, den 2. März 1876. (à Cto. 14/3 IV.)
Königliche Str afanstalts Direttion. 1962 Dekanntmachung. In der hiesigen Strafanstalt soll die Beschäfti⸗ gung von etwa 90 weiblichen Gefangenen om 1. Juli d. J. ab und etwa 30 weiblichen Gefangenen vom 1. Sep⸗— tember d. J. ab anderweit vergeben werden.
etwa 70 mit der Anfertigung von Cigarren, 20 mit Weißnãherei und 30 mit Stickerei (vom 1. September ab
ö verfũgbar) beschäftigt. Offerten auf diese, sowie auf andere geeignete Arbeitzzweige werden in gleicher Weise berücksichtigt werden. ö
Die besonderen Bedingungen über die Beschäfti= gung der Gefangenen liegen im biesigen Bureau zur Einsicht aus und können auf Verlangen auch ab— schriftlich mitgetheilt werden. . Unternehmer, welche auf diese Arbeite kräfte reflek⸗ tiren, werden ersucht, ihre versiegelten und mit der bezüglichen Aufschrift versehenen Offerten bis zum Termin
Mittwoch, den 19. April d. J,
⸗ . Vormittags 10 Uhr, einzureichen, wo dieselben vor den etwa erschienenen Unternehmern geöffnet werden sollen.
Nach Beginn des Termins eingehende Offerten bleiben unberückichtigt.
Die Höhe der Kaution, welche die Unternehmer im Falle des Zuschlages zu leisten haben, wird nach den dreimonatlichen Arbeitslöhnen in abgerundeter Summe bemessen werden.
Sagan, den 2. März 1376.
Königliche Strafanstalts⸗-Direktion.
lis] Oherschlesische Eisenbahn.
Es soll die Lieferung von 463 Stück Tiegelzgußstahl⸗Bandagen für Loko⸗ motiv⸗ und Tender Räder; 60 Stück Bessemerstahl⸗Bandagen für Tender⸗
Rader, ; . S800 Stück Puddelstahl⸗Bandagen für Wagen⸗ räder,
150 Stück kompleten Wagenachsen aus Tiegeluß⸗ stahl, mit Rädern aus schmiedeeisernen Gerippen und Puddelstahl-⸗Bandagen.
im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Die Offerten sind mit der Aufschrift: „Offerte auf Lieferung von Bandagen resp. . Achsen! versehen, bis zum Submisstonstermine am Montag, den 27. März d. J., Vormittags 11 Uhr, versiegelt unꝰ portofrei an unser maschinentechnisches Bureau auf hiesigem Bahnhofe einzureichen, wo die⸗ selben in Gegenwart der persönlich erschzenenen Submittenten eröffnet werden. Spärer eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. — Die Lieferungs⸗ Bedingunzen nebst Zeichnungen liegen im vorbezeich⸗ neten Bureau zur Einsicht aus, auch werden Exem⸗ plare derselben auf portofreie Gesuche mitgetheilt. Breslau, den 3. März 1576. sönigliche Direktion.
1955
Berlin⸗Coblenzer Eisenhahn. Strecke Nordsausen⸗Wetzlar.
Die Arbeiten zur Ausführung der gewölbten Unter⸗ führung der Küllstedt⸗Büttstedter Chaussee sollen im Wege öffentlicher Subhmission vergeben werden. Offerten mit der Aufschrift:
Submissiens⸗Offerte auf die Arbeiten zur
Küllstedt Büttstedter Chaussee⸗Unterführung sind bis zum Submissionstermin am Freitag, den 17. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, verstegelt und frankirt an den Unterzeichneten einzureichen, in dessen Bureau zur angegebenen Stunde die eingegangenen Offerten im Beisein etwa erschienener Submittenten eroͤffnet werden. Später eingehende Offerten blei⸗
ben unberücksichtigt.
Zeichnungen und Bedingungen können im hiesigen Bureau eingesehen, letztere auch gegen Erstattung der Selbstkosten von da bezogen werden.
Küllstedt, den 2. März 1876.
Der Abtheilungs⸗Baumeister. 3
1945
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Berlin- CGoOblenzer Eisenb ahm. Abtheilung II.
Die Herstellung der Ausbruchs und Maurer⸗ arbeiten des Remsfelder Tunnels excl. Lieferung der Materialien soll in 4 Loosen von je rot. 200 Meter Länge im Wege der öffentlichen Sub- mission vergeben werden und wird hierzu Ter-
min auf Montag, den 20. März 1876,
Nachmittags 3 Uhr, . anberaumt. Unternehmer, welche ihre Qualifikation nachzuweisen haben, werden ersucht, die versiegelten und mit der erforderlichen Aufschrift versehenen Offerten bis zum genannten Tage an den ⸗Unterzeich neten, von welchem auch die näheren Bedisgungen gegen Erstattung der Kopialien zu beziehen sind, einzusenden. (
Homberg (Reg.-Bez. Casseh, am 29. Fenruar 1876.
Der Abtheilungs-Baumeister. Hinm el grebe.
(1817 Submission.
Zum Verkauf von Werkzeugen für Schmiede und Schlosser, Stellmacher und Tischler, Drechsler. Böttcher, Sattler; ferner von Eisen, Kupfer und Messingblech, Schmiede⸗ und Walz Eisen, sowie von 5s bayerischen Munifionswagen, Geschützaufnahme⸗ Instrumenten und von baherischen Gewehr ⸗Vatronen⸗ dülsen steht am 87. d. M., Vormittags 9 Uhr,
im Buregu des Kaiserlichen Artillerie⸗Depots Suh
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