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Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. März. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute den Vortrag des Geheimen Eivil-Kabinets entgegen und empfingen in besonderer Audienz die Herren Schlumberger und Koechlin aus dem Elsaß, sowie den General⸗Adjutanten von Tresckow vor dessen Ahreise nach Altona.
— Zhre Majestät die Kaiserin-Königin besichtigte gestern das Elisabeth⸗Kinder⸗Hospital und das stãdtische Siechen⸗ haus. — Beide Kaiferliche Majestäten erschienen auf der Soirée des Fürsten Anton Radziwill.
Heute empfingen Beide Majestäten den Besuch Sr. König⸗ lichen Hoheit des Herzogs und Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Herzogin von Edinburgh.
— Zn der gestrigen Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten ergriff in der Diskufsion über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Geschäftssprache der Staatsbeamten, Behörden und politischen Körper⸗ schaften, der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt nach dem Abg. Pr. v. Cuny das Wort:
Meine Herren! Ich kann nichts dagegen zu erinnern finden,
wenn Sie diese Vorlage an eine Kommission verweisen.
We weit eine Umarbeitung einzutreten hat, ob eine gänzliche oder eine theilweise, das wird Sache der Kommission sein. Der Ge⸗ danke, daß die Kommission einer gänzlichen Umarbeitung des Gesetz⸗ entwurfs sich unterziehen sollte, liegt mir außerordentlich fern. Ich kann die Gesichtspunkte, die von dem Hrn. Abg von Cunv entwickelt sind, in keiner Weise theilen; was er gesprochen hat, spricht entschie⸗ ben nicht gegen die Opportunität des Gesetzes. Der Hr. Abg. v. Cuny har felbst hervorgehoben, daß das Gebiet der Gerichts verfassung nur ein beschränktes sei; wenn er das nicht ausdrücklich bervorgehoben hätte, so würde ich annehmen, daß er die Tragweite des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes völlig mißversteht. Meine Herren, dieser Gesetz⸗ entwurf regelt das Verhältniß der Geschäftssprache bei sämmt⸗ lichen Vehörden, sowohl bei den Gerichtsbehörden, als auch bei den Ver altungsbehörden; ferner regelt er nicht allein das Verhältniß der streit gen Gerichtsbarkeit und des Strafverfahrens, sondern in weitem üÜmfange auch das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nur ein Theil des Gesetzentwurfs bezieht sich also auf die streitige Gerichtsbarkeit, man kann sagen, nur ein erhältnißmäßig geringer Theil.
Der Regierung ist der Gedanke gar nicht einmal nahe getreten, daß es für sie indizirt wäre, mit Rücksicht uf die Reichs gesetzgebung in streitige: Angelegenheiten den Entwurf nicht vorzulegen. Wie hätte sie auch dazu kommen sollen, der Befürg tung sich hinzugeben, daß man annehmen möchte, sie stehe in Opposition mit dem Reich gefetz, oder sie glauve nicht an das Zustandekommen der Relchs · J z · gesetze. Die Stellung die volle Thätigkeit der Königlichen Regierung fegt doch in dieser Beziehung ein sehr bestimmtes Zeugniß ab; die sem bestimmten Zeugniß gegenüber können doch bloße Vermuthungs— poder Verdachtsgründe nicht weiter in Betracht kommen.
Angenommen einmal, daß der Entwurf des Gerichts verfassungs⸗ gesetzes ins Leben treten würde mit Vorschriften, die wesentlich ab⸗ weichen von denen des vorliegenden Entwurfs, so würde daraus fol⸗ gen, daß die Vorschriften des Gesetzentwurfs im Allgemeinen ihre vollständige Bedeutung behielten, und daß sie kraft allgemeiner Regel nur eine Modifikation erleiden würden für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit.
Run leugne ich aber auch entschieden, daß wesentliche Abweichungen bestehen zwischen dem Gerichts verfassungsgesetz und dem Gesetzent⸗ wurf. Was Abweichung zu sein scheint, oder möglicherweise dieses ist, hängt damit zusammen, daß dieser Gesetzentwurf sich nicht allein auf streitige Gerichtsverfahten, sondern art die freiwillige Gerichtsbarkeit bezicht und auf das Verfahren in Verwaltungssachen. Daß keine erheblicheren Differenzen eintreten werden, als wie sie jetzt bestehen, ist anzunehmen, weil, man nicht zu efürchten hat, daß der Reichetag wesentlich abweichen wird von den Vor—⸗ schriften des Gerichtsverfassungsgejetzes; wenigstens die Reichs ⸗Justiz kommissien stcht in ihren Beschlüffen ganz m Einklang mit dem Entwurf. Aber, wenn man die Erweiterung der Differenzen anch annehmen wollte, so würde nur folgen, daß das Gesetz Modifikationen erleiden könne in einem Theile seiner Bestimmungen. So scheint mir die Sache zu liegen ich glaube aljo, den Ansichten des Herrn Vorredners in keiner Weise beitreten zu können.
Im weiteren Verlauf der Sitzung sprach gegen das Gesetz der Abg. Dr. v. Gerlach, und für dasselbe, jedoch nur in dem Sinne des Abg. Dr. 5. Cuny, der Abg. Welter. Der Abg. Hamkens beantragte, um die Möglichkeit zu gewähren, alle durch die Vorlage berührten Grenzdistrikte in der vorberathenden Kommission vertreten zu lassen, die letztere aus 21 Mitgliedern
zusammenzusetzen. Das Haus trat diesem Antrage bei.
Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs über die Kufsichtsrechte des Staats bei der Ver⸗ mögen verwaltung in den katholischen Diözesen. Nach einer längeren Rede des Abg. Hr. Reichensperger wies der Staats⸗-Minister Dr. Falk die Vorwürfe des Vorredners, namentlich als werde durch dieses Gesetz die Parität der christ⸗ lichen Konfessionen verletzt, wie folgt, zurück:
Es sind, meine Herren, nicht viele Bemerkungen, die ich dem Herrn Vorredner entgegen halten möchte.
Der verehrte Herr hat seinen Vortrag damit begonnen, daß er uns ausführte, diefes Gesetz motivire sich wieder damit, daß die Staatsregie⸗ rung ein außerordentliches Wohlwollen für die katholische Kirche, ihre Gemeinden und ihre einzelnen Mitglieder habe. Er knüpfte dann allerlei Gloffen an, um zu zeigen, was eigentlich die Staatsregierung für ein Weblwellen habe. In der heutigen Verhandlung so entwickelt, sind ane Bemerkungen lediglich rein taktijcher Natur, um im Lande wie— ber einmal sagen zu können: jeht, was für eine böse Regierung Ihr habt! — denn, meine Herren, es ist in den Motiven Favon nicht die Rede, daß die Gründe dieses Gesetzes bergenommen seien aus dem Wohl wollen, aus einer besonderen Rückficht auf die katholiscken Gemeinden, sondern es ift ganz rund und unumwunden gesagt worden, es handle sich hier um Rechte, die der Staat haben muß in Bezug auf die Feststellung seiner Aufsicht gegenüber diesem betr Vermögen. Es fehlte also dem Hrn. Abg. Feichenfperger die Antithese in den Motiven, die er vorhin hingestellt hat, deswegen bin ich zu meinem Ausspruch berechtigt gewesen, daß seine Ausführung blos zu dem betr. Zweck gemacht war.
Wenn der Herr Abgeordnete dann in Hervorhebung einzelner Momente zurückgegriffen hat auf einen weit in der Vergangenheit siegenden längst erledigten Fall, so habe ich zu bemerken, daß meines Wissens hier oder im anderen Hause der Fall des Domherrn von Richthofen häufig erwähnt worden ist, ich glaube auch von mir felbst, und daß ich nie ein Hehl daraus gemacht babe, daß um des bloßen Umstandes willen, daß dieser Domherr von Richthofen der altkatholischen Gemeinschaft angehörte, er von der Staatsregierung nicht als nichtkatholisch anerkannt werden konne. Es sst ja das ein bekannter, immer und immer wiederholter Satz g wesen, und aus diesem Satz heraus ist auch für den Dom herrn von Richthofen die betreffende Konsequenz gezogen worden. Ob ver⸗ fügt worden ist, daß möglicherweise Beschluͤffe des Domkapitele, bei denen er nicht legal zugezogen worden, von der Staatsregierung — darum kann es sich ja nur handeln — nicht als veibindlich, nicht als auf ihrem Gebiete wirksam anerkannt werden würden, das weiß ich nicht mehr; wern aber ein solcher Fall vorgekommen wäre, nun,
meine Herren, so würde das ganz gen iß geschehen sein; denn ein anderes Handeln der Staateregierung wäre inkonsequent gewesen.
Der Haupteinwand des Hrn. Abg. Reichensperger geht nun, wie das schen vielfältig in den Blättern, die den Herren des Centrums nahe stehen, zu lesen war, darauf, daß der Gesetzentwurf, der heute zur Erörterung steht, und der Gesetzentwurf, der sich auf die evange= sische General- Synodalordnung bezieht, mit durchaus ungleichem Maße meffen. Meine Herren, eine völlige Einerleiheit der Bestimmungen an beiden Srten wäre eben nur dann recht und gerecht, wenn die Ver- hältnisse selbst einerlei wären. Nun aber haben wir ja doch bei den Verhandlungen der letzten Wochen mannigfach Ursache gehabt, zurück⸗= zugreifen auf die historische Entwicklung, welche die evangelische Kirche gehabt hat. Die evangelische Kirche hat gelegen und liegt noch immer in den Banden des Staats, und es handelt sich jetzt darum, aus diefen Banden sie theilweife — es ist nicht eine vollkommene Durch · führung — herauszuwickeln. — Nun, meine Herren, da muß doch die Entwicklung, die die Angelegenheit in Form des Gesetzes nimmt, ganz anders vor sich gehen, als wenn man einem Organismus gegenüber⸗ steht, dem diese Verbindung mit dem Staate nicht beschieden gewesen ist. Wenn man dem Herrn Abg. Reichensperger den Vorschlag machen wollte, sich einmal zu denken, daß es der katholischen Kirche ebenso gegangen wäre, wie der evangelischen, daß sie ebenso in die Bande des Staats gekommen wäre, so würde er dies mit bei⸗ den Händen perhorresciren und zurückweisen. Meine Herren! Da soll er denn doch nicht klagen, er. der diesen Zustand zurückweist, daß der möglicherweise geringe Vortheil, der der Inderen Kirche erwächst, weil ste in dem schweren Nachtheil gewesen ist, nun der katholischen Kirche versagt bleibt. Das ist doch meiner Meinung nach eine ganz einfache Erwägung, die er sich selbst vor ⸗ halten mußte, und die bei ihm den Erfolg haben sollte, seine Argu— mentation doch als so durchgreifend, wie er sie schilderte, ich drücke mich mild aus, nicht ferner zu betrachten.
Meine Herren! Es bleiben aber auch zwischen dem Entwurfe, den das Gesetz zur Synodalordnung aufstellt, und diesem Gesetz entwurf Gründe vorhanden, welche in einzelnen Modalitäten — es handelt sich nicht um die . denn die ist in beiden Gesetzen wesentlich gleichgeordnet — erschiedenheiten bedingen, sie sind auch zum Theil in den Motiven angedeutet. Es ist hervorgehoben worden, daß sich in der Rr. 3, glaube ich, des 5. 2 eine Ausdehnung der Staatsaufsicht auf. den Fall beziehe, daß dingliche Rechte ver— zußert werden sollen, und es ist ausdrücklich gesagt, diese Ausdehnung hat hier stattgehabt entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juni v. J., weil in dem vorliegenden Gesetzentwurfe die garantiegebende Gemeindevertretung fehlt. Nun, meine Herren, bei der evangelischen Kirche ist die garantiegebende Gemeindevertretung in den Gestaltungen der Provinzialsynoden, der Landessynode und ihrer Ausschüßse vorhanden, darum war kein Grund vorhanden, die besprochene Bestimmung, die in dem Diözesangesetz⸗ entwurfe fteht, in den anderen Entwurf zu übernehmen, sondern aller Grund vorhanden, in jenem Gesetz die Sache grundsätzlich so zu be⸗ handeln, wie es geschehen ist mit den katholischen Kirchengemeinden in dem Gesetz vom 20. Juni v. J
Es ist ferner hervorgehoben worden, daß eine generelle Genehmi—= gung einer bestimmten Kollekte in dem Gefetzentwurfe ausgesprochen sei, welcher die evangelische Kirche angehe. Es ist das geschehen, weil biese Kollekte zu ganz bestimmten Zwecken und bestimmten Zeiten in völliger Uebereinstimmung mit der für Rheinland und Westfalen geltenden Bestimmung erhoben werden soll, und das Gesetz selbst da⸗ her ersetzen konnte die sonst nothwendige Genehmigung der betreffen⸗ den Behörden. Die konkreten Verhältnisse lagen, wie ich sagte, dent⸗ lich und erkennbar vor. In allen anderen Fällen liegt das nicht so, da muß nach den jedesmaligen Verhältnissen geprüft werden, oh die betreffende Behörde des Staates ihm Genehmigung ertheilen kann, Seiner hieraus eine Imparität entwickelnden Auffassung hielt der Hr. Abg. Reichensperger demnächst den Zustand gegenüber, der in Folge von bestimmten Verwaltungs maßregeln augenblicklich in der Rheinprovinz bestehen solle, und setzte gleich hinzu: darüber klagen ganz besonders die Evangelischen. Nun, meine Hexren, wie ihn diese Argumentation berechtigt, wiederum von einer Verletzung o der Nichtanwendung der gleichen Grundsätze bei beiden Kirchen zu sprechen, verstehe ich nicht, Er sagt sogar, die andere Kirche wird besonders betroffen und fühlt sich besonders verletzt.
Der Herr Abgeordnete hat zunächst ganz übersehen, daß die Kirchenbehörden der evangelischen Kirche auch nach dem Gesetzentwurf, der Ihnen vorgelegt ist, in einer sehr engen und genauen Beziehung bleiben zum Staate, daß insbesondere die Etats, die für sie auch ge⸗ macht werden, zunächst Staatsetats bleiben. Daß man keinen Grund habe, in das Gesetz zur Kirchenordnung darüber besondere Bestim— mungen aufzunehmen, das liegt vollständig zu Tage, die Verhält— nisse sind eben verschieden, es fehlt an einem Objekt zu derartigen Bestimmungen.
Dann will ich noch weiter bitten, zu bedenken, daß in der That die evangelische Kirche bis auf diesen Augenblick eigentlich gar keine Dotation hat, und daß das die Voraussetzung derartiger Bestimmungen ist, wie sie in dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe vocliegen. Der Herr Abgeordnete, glaube ich, wird, wenn er diese Erwägungen einiger⸗ maßen in Betracht zieht, nicht immer und immer wieder mit der früher schon fo oft vorgetragenen, wie mir scheint, wirklich verbrauchten Behauptung einer ungerechten ungleichmäßigen Behandlung beider Kirchen in dieser Aagelegenheit auftreten, Und wenn er es thun sollte, dann weiß ich nicht, ob ich nicht be⸗ rechtigt wäre, die Worte, die er zuletzt an mich gerichtet hat, nament lich das Wort der Exzentrizität ihm ganz einfach zurückzugeben.
Ich muß mit einer Bemerkung noch schließen. Es hat freilich dieses hohe Haus in seiner großen Mehrheit sein ernstes Wort gegen— uber den Verdächtizungen bei Anlegung des sog. Invaliden · fonds gesprochen. Es ist das in Fer parallelen Sache bier materiell geschehen, formell in der anderen Vertretung. Wir wsssen aber alle, daß der Herr Abgeordnete und seine An⸗ schauungsgenossen nicht auf dem Standpunkt dieser großen Mehrheit sich befinden, sendern daß das Hinweisen auf den Invalidenfonds bel ihnen einen sehr schweren Vorwurf bedeutet, den Vorwurf allermin⸗ destens der mangelnden Sorgfalt eines guten Hauspaters, wenn nicht viel Schlimmeres, und diesen Vorwurf schleudert nun, ohne eine Thatsache an gefübrt zu haben, mit den Worten: wir werden ja in Zukunft sehen, ob das nicht so sein wird, der Hr. Reichensperger gegen einen der ge⸗ wissenhaftesten Staats beamten, der diefe Gewissenhaftigkeit unter den härtesten Kämpfen und gegenüber den leidenschaftlichsten und zum Theil — ich spreche ja nicht von hier — unwürdigsten Angriffen täg sich bewährt. Nun, meine Herren, das ist das, was ich als Dar⸗ legung des Sinnes der letzten Worte Fes Hrn. Abg. Reichensperger 6 Ihnen hinstellen zu müssen. Ihr Urtheil ist sicher darüber
ettig.
Der Abg. Dr. Petri beantragte, die Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu verweisen, damit sie nach manchen Richtungen hin ergänzt werde. Hierauf vertagte das Haus um 4 Uhr die Forsetzung der Debatte.
— n der heutigen (22. Sitzung des Hauses „tr Abgeordneten, welcher am Ministertische der Handels⸗M nister Dr. Achenbach und der Minister der geistlichen 2c. Angelegen⸗ heiten Dr. Falk mit mehreren Kommissarien beiwohnten, theilte der Prãäsident die erfolgte Wahl und Konßituirung der Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Zuständig⸗ keit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts behörden ꝛc. (S. unter Landtagsangelegenheiten), mit. Auch die Kommission zur Vorberathung des Gefetzes über die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Dismembrationen und Gründung neuer Ansiedelun⸗ gen ift gewählt und konstituirt. Vorsitzender derselben ist der Abg. Mühlenbeck, Stellvertreter deffelben der Abg. Lipke, Schriftführer sind die Abgg. v. Corswant und Gajewski. Hierauf wurde die erste Berathung des Gesetzentwurfs über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermö⸗
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gensverwaltung in den katholischen Diözesen fort⸗ gesetzr, und zuerst ergriff das Wort gegen das Gesetz der Abg. Dauzenberg. Der Abg. Dr. v. Sybel konstatirte demnãchst aus den vom Vorredner vorgebrachten Thatsachen und der Handlungsweise der Bischöfe von Breslau und Hildesheim die Nothwendigkeit des vorliegenden Gesetzes. Der Kultus⸗Mmister Dr. Falk rechtfer⸗ tigte das vom Abg. Dauzenberg angegriffene Verfahren der Rentenbank in Münfter. Nach einer Rede des Abg. Frhr. v. Schorlemer⸗Alst wies vom Standpunkte der staatsfreund⸗ lichen Katholiken der Abg. Haucke verschiedene einzelne Vor⸗ würfe der klerikalen Vorredner zurück. Das Haus beschloß hierauf, die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern zu äberweisen, und ging sodann — beim Schluß des Blatts — zur Fortsetzung der Berathung des Etats über.
— Vom Kaiserlichen Zoll⸗ und Steuer⸗Rechnungs⸗Bureau ist die provisorische Abrechnung zwischen dem Deutschen Reiche, Oesterreich (wegen der dem deutschen Zollgebiete angeschlossenen Gemeinde Jungholz) und Luxzem⸗ burg über die gemeinschaftlichen Einnahmen an 351len, Rübenzuckersteuer, Salzsteu er und Tabaks⸗ steuer für das Jahr 1875 aufgestellt worden. Nach dersel— ben belief sich der Bruttoertrag der vorgedachten Abgabenzweige auf rund 265.172, 555 6 (i874: 204 916,629 6); hiervon gehen ab an Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten ꝛc. 14 339, 84 66 oder 6 Proz. der Bruttoeinnahme (1874: 14,648,178 M oder 7,3 Proz), fo daß sich der zur Theilung zu stellende Rein⸗ erirag auf 190 832,371 6H oder 499 6 auf den Kopf der Be— völkerung (1874: 190 268 451 6 oder 4.3 s6 pro Kopf) be— läuft, von welchen 188,915,356 (66 im deutschen Zollgebiete und 1,B917, 015 s in Luxemburg aufgekommen sind. Der An⸗ theil nach dem Verhältniß der Bevölkerung berechnet sich für das deutsche Zollgebiet auf 189,904, 735 (6 für die österreichische Gemeinde Jungholz auf 1018 6 und für Luxemburg auf M6618 S, so daß also letzteres von seinen Einnahmen g389 379 M6 an das deutsche Zollgebiet und 1018 66 an Oester⸗ reich herauszuzahlen hat. — Bezüglich der einzelnen Ab⸗ gabenzweige ist zu bemerken, daß die Zölle eine Brutto— Einnahme von 120 787,499 (6 (1874: 115201800 6) ge⸗ liefert haben; hiervon ab an Erhebungs⸗ und Verwaltungs⸗ kosten 11,B 794 743 (S (1874: 11,798,982 6), bleiben zur Theilung 108,992,756 66 oder 2.33 M pro Kopf (1874: 103.402, 8I18 66 oder 2,31 c pro Kopf), von welchen im deutschen Zollgebiete 107,318,676 6, in Luxenburg 1,574 080 ( er⸗ hoben worden sind. — Der Bruttoertrag der Rübenzucker— steuer war 49,797,456 (1874: 53, 887, 653 6), von welcher an Erhebungs⸗ 2c. Kosten 2,064 226 MS (1874: 2,307, 282 M6) in Abzug zu bringen, so daß sich also die Nettoeinnahme von 47733230 M oder 11, 6 pro Kopf (1874: 51,580. 371 46 oder 12 6 pro Kopf) stellt, Hiervon sind im deutschen Zollgebieie 47,457 4535 M und in Luxemburg 235,795 M6 zur Erhebung gekommen. — Die gemeinschaftliche Solleinnahme an Salz teuer hat 33, 554, 968 (1874: 34 348,191 06) bettagen; hiervon ab die Verwaltungsausgaben mit 262,26 6 (1874, 250,965 M6), bleiben zur Tilgung 33,292,242 6 oder O82 pro Kopf (1874: 34 077,225 6 oder O8 6 pro Kopf) und sind hiervon 33,281,874 (6. im deutschen Zollgebiete und 10,368 46 in Luxemburg erhoben worden. — Die Steuer vom inländischen Tabaks bau enwlich ergab einen Bruttoertrag von 1032432 S6 (1874: 1,478, 985 ch. Werden hiervon die Erhebungs- ꝛc. Kosten mit 218,289 S (1874: 290,949 6) in Abzug gebracht, so ergiebt sich ein Nettoaufkommen von 814,143 6 oder O92 6 pro Kopf (1874: 1,B188, 036 (6 oder Gaz A6 pro Kopf). Der Nettoertrag im deutschen Zollgebiet belief sich auf 8173371 6, wovon jedoch für Luxemburg, welches Einnahme an Tabakssteuer nicht nachweist, 3228 S6 für ge— zahlte Ausfuhrvergütungen in Abzug kommen.
— In Folge mehrfacher Anfragen und Besch werden über die bei der Bertheilung der Quartierleistungen und bei der Auf stellung von Ortsstatuten beobachteten Grundsätze hat der Minister des Innern Anlaß genommen, den Reichs— kanzler um Mittheilung seiner Ansicht darüber zu ersuchen: ob die Gemeinden bei Vertheilung der Natur al⸗Einquar⸗ tierung an die Bestimmung in 8. 4 des Quartierleistungs⸗ gesetzes vom 25. Juni 1868 gebunden seien und (abgesehen von der ihnen nach 5. 7 Alineg 5 des Gesetzes eingeräumten Be— fugniß, die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quar⸗ tieren unterzubringen) die gedachte Naturallast nur nach Ver— hältniß der den Quartiergebern entbehrlichen Räumlichkeiten ver⸗ theilen dürfen oder ob ihnen bei der Beschlußfassung über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartier⸗ leistungen im Gemeindebezirke erfolgen soll, hinsichtlich der Natural⸗Einquartierung dieselbe autonome Befugniß zustehe, welche der 8. ihnen hinsichtlich der subsidiären Geldleistung gewährt.
Wie der Minister des Innern den Behörden seines Ressorts in einem Cirkularerlaß vom 4 d. M. zur Nachachtung mittheilt, hat der Reichskanzler sich dahin ausgesprochen, daß nach der Bestimmung im S. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 das Reich zwar berechtigt sei, sämmtliche nicht für befreit er⸗ klärte, benutzbare Räumlichkeiten für die Einquartierung in An⸗ spruch zu nehmen, daß jedoch das Gesetz die Gemeinden nicht verpflichte, bei einer naturalen Vertheilung der Einquartierungs⸗ last (58. 7, Alin. 3 a. a. O.) die Repartition auf fämmiliche Inhaber bequartierungsfähiger Räume zu bewirken. In den Verhandlungen des Reichstages, welche dem Erlasse des er⸗ wähnten Gesetzes vorangegangen sind, sei im Gegentheil die Anficht wiederholt zum Ausdrucke gelangt, es solle den Ge—⸗ meinden unbenommen, sein, die Eigenthümer oder all sonstigen Inhaber er Gebäude, resp. der Theile der⸗ selben als die verpflichteten Subjekte hinzustellen, und es solle dergestalt der Autonomie der Gemeinden überlassen bleiben, je nach dem bisherigen Herkommen, oder nach der örtlichen Zweck mäßigkeit die Vertheilung der Last zu ordnen. Diese Auffassung der Bestimmungen der 99 4 und 7 des gedachten Gesetzes habe bei jenen Verhandlungen von Seiten der Vertreter des Bundes⸗ rathes keinen Widerspruch erfahren.
In der That liege auch keine Veranlassung vor, in der er⸗ wähnten Beziehung der Autonomie der Gemeinden entgegen⸗ zutreten, sofern bei der Vertheilung der Last nur im Großen und Ganzen das Verhältniß des hequartierungsfähigen Raume als Grundlage festgehalten werde. Letzteres sei auch in den Ortsstatuten im Wesentlichen geschehen, da nach denfelben dir Repartition der Last auf die Hauseigenthümer nicht etwa na dem Verhältnisse der zu deren eigener Verfügung stehen— den, alfs der nicht vermietheten Räume, sondern an dem einen jener Orte nach dem von der städtischen Abgaben⸗ Deputation geschätzten Brutto⸗Ertrage der Gebäude, an einem andern nach deren bei der Gebäudesteuerveranlagung ermitteltem Nutzungswerthe, an einem dritten Orte nach deren bei der
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Gemeindegrundsteuer angenommenem ortsüblich
en Kapitalwerthe Das Reichskanzler⸗Amt sei da
her der Ansicht, gung eines Orisstatutes, welches die besitzern ausschließlich auferlegt, ein
erfolgen solle. daß auch gegen die Bestäti Quartierleistung den Haus Bedenken nicht obwalte.
— Das Gesetz über die kirchl vom 12. Mai 1873 enthält Bestimmun diener gegen ungesetzliche Dis ziplinarmitte An dieses Gesetz schließt sich d über die Grenzen des Rechts zum und Zuchtmittel. einander hat der Stra Erkenntniß vom 28. Jan bischof Heinrich Förster folgendermaß Gesetz vom 13. Mai 1873 be auf Laien. bestimmte andere Strafe befondere Gesetze, so dur drücklich anerkannt worden. kenntniß des Ober⸗Tribunals aus 1873 nu auf den Gebrauch von mitteln gegen Laien zu beziehen sei, Straf- und Zuchtmittel gegen Geistlich IL. Mai 1873 Anwendung finde, ist nicht begründet. m 13. Ma 1873 unterstutzt diese Ansicht nicht, bedenklich, daß dieses Gesetz sich gleichmäßig chtmitteln gegen Geist⸗ indem er die be⸗ und Religions—⸗ als durch dieses hiermit keineswegs die Anwend⸗ Gesetzes auf die Strafmittel gegen
Kreis der gegen Kirchendiener sziplinarbefugnisse durch den Hin⸗ etzgebung als einen
iche Disziplinar gewalt gen, durch welche Kirchen⸗ lgeschüͤtzt werden jol⸗ setz vom 13. Mai 1873 Gebrauche kirchlicher Straf⸗ ng dieser beiden Gesetze zu ber-Tribunals in dem uar d. J. gegen den ehemaligen F en gekennzeichnet:
sowohl auf Kirchendiener Rirchendiener wenn diese Zulässigkeit durch Mai 1873, aus⸗ auptung“, führt das Er⸗ ß das Gesetz vom 13. Mai kirchlichen Straf⸗ und Zucht⸗ während in Betreff der e nur das Gesetz vom
Die innere Beziehu fsenat des O
n zulässig, ch das Gesetz vom 12. „Die Beh
des Gesetzes vo vielmehr ist un auf die Anwendung von Straf- und Zu liche und Laien bezieht, der §. 6 sonderen Diszip gesellschaften übe Gesetz nicht b barkeit dieses geschränkt, vielme und Kirchenbeamte zulässigen Di weis auf die hiervon handelnde besondere Ges größeren
daß eine in
Kirchendiener des Gesetzes nen unzulässig
insbesondere, linarbefugnisse der r ihre Diener und Veamten erührt bezeichnet,
hr nur den
Allerdings diefer besonderen Gesetzgebung ausdrücklich gegen zugelassene si 13. Mai wäre, gegen die Kirchendiener ꝛc. und daher 8. 5 ibid. nicht zuirifft; es folgt er und Kirchenbeamte jede Strafe zul
; aber nicht, Kirchendier in dem Gesetze vom 12.
ässig sei, welche Mai 1873 ausdrücklich aus⸗ Das Verhältniß der beiden Gesetze daß der Schutz gegen mißbräuchliche An⸗ Sirafandrohungen gegen Mai 1873
geschlossen ist. dahin aufzufassen, wendung kir denjenigen, der sie angewendet hat, Das Gefetz vom 12.
ist sonach
chlicher Strafmittel durch im Gesetze vom 13. Mai 1873 aber bezweckt, die liche Disziplinarmittel st bezüglich der Ver ndiener ꝛ. in dem Gesetze die Bezugnahme auf dieses
gegeben ist. Rirchendiener gegen ungesetz Eine besondere Bestimmung i Ceommunicatio major gegen Kirche vom 12. Mai 1873 nicht enthalten, Gesetz daher unzutreffend“.
— In der Untersuchungssache Münster Dr. Brinkmann Firchliche Angelegenheiten in entsetzung erkannt.
Der Konsul des Deutschen Reichs Raphael Picciotto in Aleppo ist gestorben.
— Der Kreis⸗-Thierarzt Heincke zu * en Kreis⸗Thierarzt
zu schützen. hängung der
wider den Bischof von hat der Königliche Gerichtshof für
seiner heutigen Sitzung auf Amts—
terseburg ist zum des Kreises Usedom⸗ der Stadt Swinemünde als Amtswohnsitz, er⸗
kommissarisch unter Anweisung nannt worden.
München, Abend 11 Uhr, von Seeshaupt — Se. Majestät hat an den König Karl von essen heutigem Geburtstag ein Glückwunsch⸗ — In der heutigen Sitzung der Kammer Gesetzentwurf über die provisorische namentlicher Abstimmung aller
Bayern.
Württemberg zu d telegramm gerichtet. der Reichs räthe wurde der Forterhebung der Steuern bei AUnwesenden einstimmig angenommen. (WV. T. B.)
bgeordneten kammer durch einstimmige Annahme erledigt waren, er⸗ das Wort gegen die von Sitzung vom 3. Bischofes von Regensburg von Der Minister erklärte, che Erhebung in der Angelegenheit wirklich so ausgefallen wäre, wie der so hätte er, der Minister, keinen Augen⸗ zu erklären, daß dem Bischofe Unrecht lägen, wäre
J. März. Sitzung der A Tagesordnun Kultus Minister v. Lutz
Nachdem in der heutigen die Gegenstände
dem Abg. der Angelegenheit des Senestrey, daß, wenn die thatsächli des Bischofs v. Senestrer Abg. Freitag behauptete, blick Anstand genommen, geschehen sei; so aber, Erklärung verlangen. ganze Angelegenheit d führte aus, daß der bezügliche
nach, wenn auch vielleicht nicht n lassen sei, und daß der Erlaß mi wahlen ergangen sei. Zweifel sein können.
Erzbischof von Bamber ihm die erste bezügliche der Abg. Joerg das Wort zur klärte, seine Partei könne sich bei
klärung des Ministers nicht beruhig die Gefchäftsordnung erlaubte Gelegen „vollwichtige Erklärung“ Worten, die „Anschuldigung (Große Aufregung.)
Beschuldigung.
die Dinge
es Bischofs v. Senestrey zurück und Erlaß des Bischofs dem Sinne ach den Worten, thatsächlich er⸗ t Beziehung auf die Landtags⸗ der Geistlichen hätte darüber im Der Minister bemerkte schließlich, daß der g nicht derjenige gewesen sei, welcher Nachricht gebracht habe. Darauf erbat Geschäftsordnung und er⸗ der eben vernommenen Er⸗ en, sie würde die erste durch heit ergreifen, um eine Joerg schloß mit Senestreys qualffizire sich als Ver⸗ Die nächße Sitzung findet
abzugeben.
leumdung.“ Sonnabend statt.
Sachsen. Dresden, J. März. (Dresd. J) Die Zweite Kammer trat in ihrer heutigen Sitzung in die all s von den Abgg. Krause, Mehnert,
auf Aufhebung des Gesetzes vom 390. No⸗ Theilbarkeit des Grundeigenthums Antrages ein. Die Abgg. Riedel, Fahnauer, chreck und Beeg erklärten sich für den An⸗ Strauch, v. Ehrenstein, Uhlemann und Staats-Minister v. Nostitz⸗Wallwitz die Aufhebung des Gesetzes aus, e gewesen sei, daß es die Aufsau⸗ s durch den Großgrundbesitz und Die Kammer beschloß, den
thung zu stellen.
gemeine Vor⸗ berathung de Rirbach und Ludwig gestellten, vember 1843, die betreffend, gerichteten Philipp, Körner, S trag, die Abgg. Leutritz, Käuffer gegen denselben. ebenfalls gegen ensreichste Folge di kleinen Grundbesitze das Großkapital verhinde Antrag zur Hauptvorbera
dessen seg
— 8. März. (W. T. B.) Die Erste Kammer be⸗ schloß in ihrer heutigen Sitzung ohne Debatte mit allen gegen eine Stimme, dem von der Zweiten Kammer angenommenen Antrage gegen Erwerbung der deutschen Eisenbahnen durch das Reich beizutreten.
Baden. Karlsruhe, 4. März. (S. M.) Unter Auf⸗ hebung der Vorschriften von 1825 ist durch besondere Verord⸗ nung das Ab⸗ und Zuschreiben der Grund⸗ und Häuser⸗ steuer geregelt. Anlaß dazu ist die für 1877 beabsichtigte Neu⸗ veranlagung auf Grund der nunmehr in der Hauptsache voll⸗ endeten Neukatastrirungen. In der Regel findet das Ab⸗ und Zuschreiben in jeder Gemeinde vom 1. Mai an statt. — In der Sitzung der Zweiten Kammer vom 4. d. M. wurde der Ge⸗ setzentwurf über Erhöhung der Hundetaxe in zweiter Lesung in zweistündiger Debatte dahin erledigt, daß mit großer Ma⸗ jorität ein Antrag angenommen wurde, welcher den Regie⸗ rungaentwurf etwas ermäßigte. Die Taxe ist nun in Gemein⸗ den? von 4000 und mehr Einwohnern für einen männlichen Hund auf 20, für einen weiblichen auf 15, in kleineren Gemeinden auf 10 und 7 6 festgesetzt.
Mecklenburg. Neustrelitz, 35. März. In Folge einer Verfügung des Großherzoglichen Konsistoriums hierselbst wird in den sämmtlichen Schulen des Landes aus An⸗ laß des hundertjährigen Geburtstages der Königin Luise von Preußen eine Gedenkfeier veranstaltet werden. Da aber auf diesen Tag, den 10. März, zugleich der diesjährige Fasten⸗ bußtag fällt, fo soll die Feier entweder am Tage vorher oder am Tage nachher stattfinden.
Sachsen⸗Weimar⸗TEisenach. Weimar, 7. März. Der Landtag hat in seiner gestrigen Sitzung die auf das
Wahlgesetz bezügliche Vorlage der Staatsregierung mit 19 gegen 12 Stimmen abgelehnt.
Sachsen· Meiningen⸗Hildburgh ausen. Meiningen, 6. März. Die „Samml. landesh. V.“ veröffentlicht das Gesetz vom 25. Februar 1876, betreffend die Kirchengemeinde⸗ lasten.
Großbritannien und Irland. London, 6 März. (S. C. Die Königin begiebt sich heute von Windsor in die Hauptstadt und wird morgen einen Neubau am London Hospital in Whitechapel feierlich eröffnen. — Dem letzten Wochenberichte des Timeskorrespondenten zufolge, hat der Prinz von Wales nunmehr Nepal verlassen und ist auf der Rückreise nach Allaha⸗ bad begriffen. Hier wird er mit Lord Northbrook und Lord Napier of Magdala noch eine Zusammenkunft haben; den neu— ernannten Vize⸗König aber und den neuen Oberbefehlshaber der Armee von Indien, wird der Prinz auf seiner Heimreise in Suez treffen, wo schon Vorbereitungen zu dieser Begegnung veranstal⸗ tet werden.
— 8. März. (W. T. B.) Viscount Cardwell legte im Oberhause eine Petition vor, worin die Zurückziehung des auf flüchtige Sklaven bezüglichen Cirkulars beantragt wird. Der Lord⸗-Kanzler Cairns begründete die Nothwendigkeit des Eir⸗ fulars und erklärte es für unmöglich, dasselbe zurückzuziehen. Indeß stehe die Regierung im Begriff, einen wichtigen Schritt zu thun, der als eine Vorbereitungsmaßregel für die Zeit gelten könne, wo es England gelungen sein werde, die Beseitigung der Sklaverei vollends zu Ende zu führen. Die Petition wurde nach einer längeren Diskussion abgelehnt.
Frankreich. Paris, 7. März. (W. T. B.) Der Senat und die Deputirtenkammer hielten heute vorbereitende Sitzungen. Morgen findet die Uebertra⸗ gung der Gewalten von der Nationalversammlung auf die neuen Kammern statt, worauf letztere alsbald öffent⸗ liche Sitzungen abhalten werden. — Die äußerste Linke beschloß in einer heute stattgehabten Versammlung nach einer Rede Gambetta's, die Linke zu einer gemeinsamen Berathung einzuladen, um ihrer Ansicht in Bezug auf die Ministerkrisis Ausdruck zu geben. Der größte Theil der zur Linken gehörigen Deputirten und Senatoren hat die Einladung, obschon Grévpy und Jules Simon sich dagegen ausgesprochen hatten, angenom⸗ men. In einer darauf stattgehabten Versammlung beschloß man, nur ein homogenes Kabinet zu unterstützen, welches die Verwal⸗ tung des Landes, entsprechend dem Geiste der Verf assung und dem nationalen Willen, in republikanischem Sinne zu führen gewillt sei.
— Das „Journal officiel! vom 5. veröffentlicht einen Be—⸗ richt des Handels⸗-Ministers an den Präsidenten der Republik, betreffend in der Sanitätsverwaltung einzuführende Re— formen.
Italien. Rom, JT. März. (W. T. B.) Die Depu⸗ tirtenkammer hat heute ihren bisherigen Präsidenten Biancheri mit 172 Stimmen wiedergewählt. Der von der Opposition aufgestellte Kandidat Depretis erhielt 108 Stimmen.
— (Köln. Ztg.) Die B ologneser Zeitungen berichten, daß am 15. März der Prozeß gegen 79 der Theilnahme an der „Inter= nationalen“ angeklagte Individuen vor dem dortigen Geschworenen⸗ gerichte zur Verhandlung kommen soll. Sieben der Angeklagten fehlen. Die Prozeßakten umfassen mehr als 40 Bände.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 6. März. Der Kabinets⸗-Sekretär Graf Car! Lewenhaupt ist zum schwedisch⸗norwegischen Gesandten in Washington und zu⸗
gleich zum Ober⸗Kommissar bei der Ausstellung in Philadelphia ernannt worden.
Dänemark. Kopenhagen, 7. März. Im Lands thin ge fand gestern die erste Lesung des Feiert agsgesetzes statt. Fast sämmtliche Redner sprachen sich gegen die vom Folke⸗ thinge angenommene Bestimmung aus, daß bffentliche Versamm⸗ lungen an Sonntagen nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen verboten sein sollen. Der Gesetzentwurf wurde einem Ausschusse von 5. Mitgliedern überwiesen.
Amerika. New⸗Vork, J. März. (W. ö Posten eines Kriegs⸗-Ministers ist, nachdem Senator Morrill zus Maine die Annahme desselben abgelehnt hatte, Saft aus Ohio übertragen worden.
— Der Senat von Massachusetts hat einen Gesetz⸗ entwurf, welcher dem weiblichen Geschlecht das Stimmrecht und die Befähigung zu städtischen Aemtern verleihen wollte, mit 19 gegen 11 Stimmen abgelehnt.
Die Nr. 29 des ‚Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ o st⸗ und Telegraphen Verwaltung“ hat folgenden Inhalt: erfügungen: vom 2. März 1876: Feststellung des Einheitssatzes
der für Telegraphirungsgeschäfte bei den selbständigen Telegraphen-⸗ äamtern zu gewährenden Nebenverguütung. Vom 4. März 1876: Ver- trieb von wiffenschaftlichen oder technischen Zeitschriften mit einge⸗ klebten Steffmustern durch die Pestanstalten. Vem 25 Februar 1876: Frankirung der Briefe mit Werthangabe nach Frankreich und Alge rien. Bescheidungen: vom 3. März 1876: Annahme von Telegram⸗ men durch die Bahnposten.
— Re. K des Archiv für Post und Telegraphie (Beiheft zum Amtsblatt der Deutschen Reichs ⸗Poft und Telegraphenverwaltung) hat folgenden Inhalt: IL Aktenstücke und Aufätze: Die Telegraphie im Jahre 1875. Die Posteinrichtungen in Dänemark. — Die Organi- sation der Verkehrsanstalten in Bayern. — Die Hawaii⸗Inseln. II. Kleine Mittheilungen: Neuer isolirter Telegraphendraht. Die Elektrizität als Gegenstand einer Aus stellung. — Pneumatische Te⸗ legraphie in New⸗Jort. — Die Eisenbahn nach Sibirien. — Eisen⸗ bahnen in Ching. — Strafbare Gefälligkeit eines Landbrieftrãgers. — Theilnahme Deutschlands an der Erforschung der arktischen Gegen⸗ den. Neue Afrikanische Forschungsreise. III. Zeitschriften ˖ Ueberschau.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Danzig, 8. März. (W. T. B.) Bei der heute srattgehabten Wahl eines Abgeordneten zum Landtage an Sitelle des verstorbenen Abg. Hoene wurde der hiesige Stadtrath, Kaufmann Daniel Hirsch (national liberal) mit 356 Stimmen gewäßlt. Von den Gegen⸗ kandidaten erhielt Ober-Amtmann Bieler (konserv. 49 und Pfarrer Mühler (Centrum) 36 Stimmen. ;
Statistische Nachrichten.
Von Ostern 1870 bis 2Ostern d. J. sind zur Aufnahme in das Königliche Prediger- Seminar zu Wittenberg 76 Kan— didaten angemeldet worden, nämlich: 1) aus der Provinz Preußen 2) aus der Provinz Brandenburg 8, 3) aus der Provinz Pommern 6, 4 aus der Provin Posen 1, 3) aus der Provinz Schlesien 19, 6 aus der Provinz Sachsen 18, 7) aus der Provinz Westfalen 12, s) aus der Rheinprovinz 6, 9) aus der Provinz Hannover 1, 10) aus dem Königreich Württemberg 1, zusammen 70. Von diesen sind vor der Aufnahme wieder zurückgetreten: 1) aus der Provinz Preußen 3, 2 aus der Peovinz Brandenburg 2, 3) aus Westfalen, Pommern und der Rheinprovinz je 1 — 3, zusammen 8, so daß nur 62 Kan⸗ didaten in diesem Zeitraume das Seminar besucht haben. Vor Beendigung des Bienninms sind ausgeschieden: I) aus der Provinz Sachen 47 2 aus der Provinz Psommern 1, 3) aus der Provinz Schlesien 3, I aus der Provinz Westfalen 2, 5) aus der Provinz Hannover 1, 6) aus Württemberg 1. Zur Zeit sind 15 Kandidaten kö von denen 3 zu Ostern d. J. ihren Kursus beendet zaben.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Die Eröffnung der Nationalgalerie ist vorlãufi/ für den 22. März, den Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers, oder den darauf folgenden Tag in Aussicht genommen. Für die Woche nach der Eröffnung steht der Zutritt nur einem durch Karten gela— denen Publikum frei. Dann wird der Eintritt Jedermann gestattet sein. Die Aufstellung der Bilder, Kartons, Skulpturen u. s. w. soll im Laufe dieser Woche vollendet werden.
— Das Gemälde: „Kleopatra.“ von H. Makart ißft, wie der Schwäb. Merkur“ mittheilt, für die Königlich württem— bergische Staats gallerie angekauft worden.
= Dem „AÄthenaäum“ zufolge hat der verstorbene Forst er, der sämmtliche Manufkripte von Dicken Novellen besaß, mit Ausnahme bes „Oar Mutual Friend, seine Bibliothek, seine Manufkripten— und Autographensammlung, sowie den arößten Theil seiner Gemälde und Stiche dem Süd⸗Kenfington⸗Museum letztwillig vermacht.
Gewerbe und Sandel.
Schon öfters ist es zur Sprache gekommen, daß der deutsche Handel in seinem Verkehr mit den überseeischen Län— Fern nicht mehr das volle Vertrauen genießt, welches für seine fort— gesetzte Entwickelung unerläßlich ist. Auch in neuesterzeit sind wiederum der⸗ artige Klagen laut geworden, und es ist gewiß im Interesse des deut schen Handelsstandes selbst, wenn man versucht, der Sache und ihren Gründen unbefangen nachzuforschen. Von diesem Gesichtspunkte gehen nachstehende Notizen aus, wie solche von durchaus wohlmei— nender Seite mitgetheilt werden.
Vor Allem wird behauptet, daß die deutschen Fabrikanten hie und da in der Anfertigung und Lieferung ihrer Waare nicht die sonst gewohnte Zuverlässigkeit zeigen und so die Schuld daran tragen, penn deutsche Waare bei weitem nicht mehr den Absatz finde, wie die französische, englische oder amerikanische. In Folge der Versqlechterung der Waäare werden manche Artikel, bie früher aus Deutschland bezogen wurden, gegen wärtig aus Frankreich geliefert. Der japanische Händler z. B. bie⸗ tet jetzt grundsätzlich fuͤr einige deutsche Waaren 15—200½ weniger, als für franzoͤsisches Fabrikat. Kommt es dann gar vor, und solcher Fälle liegen mehrere vor, daß der Deutsche seine Waare unter fran— zösischer Etiquette einführen will, eine Täuschung, die regelmäßig bald entdeckt wird, so ist das Mißtrauen gegen derartige Artikel natürlich und nicht leicht wieder zu beseitigen.
Deutsche Fabrikanten sollen ferner bei ihren Lieferungen nicht immer die nothwendige Rücksicht auf das durch Sitte und Gewohn— heit bestimmte Maß nehmen; und doch ist gerade dies in Ostasien, wo die Waaren dem Empfänger in verschlossenen Kisten, oft erst,
nachdem sie tausende von Meilen weit ins Innere geführt worden sind, zugehen, im höchsten (Zrade nachtheilig. Wenn der chinesische Händler einmal eine ähnliche Erfahrung gemacht hat, wird er fast nie wieder der Marke des betreffenden Kaufmanns Zutrauen schenken. Die Folge davon ist eine stetige Abnahme der Nachfrage auf Absatz⸗ gebieten, wo vor einigen Jahren deutsche Industrieerzeugnisse fast dominirten.
Ein weiteres Motiv für die Abnahme der Neigung mit Deutschen Geschäfte abzuschließen, wird darin gefunden, daß (5 dem Deutschen Handel im Allgemeinen mehr auf den momentanen in die Augen fallenden Vortheil im Kleinen ankommt, als auf Lie in der Regel minder gesicherie Aussicht auf Gewinn in der Zukunft. So macht der Deutsche in Ostasien selten Geschäfte ohne Votschüsse, oft mit Ueberschätzung des realen Werthes des Gelieferten. Dadurch büßt der Abnehmer bei der Unsicherheit und dem fortwährenden Schwanken des Marktes vielfach seinen ganzen Gewinn ein und er⸗ leidet noch außerdem Verluste. ö .
Einen vorzugsweise ungünstigen Einfluß auf die Unterhaltung eines vertrauensvollen Verkehrs hat es, wenn in unsicheren Zeiten, wo es sich darum handeln würde, mit eigenem Kapital momentane Verluste von Geschaͤftsfteunden zu decken, der deutsche Kapitalist sich zurückzieht, wahrend der englische beispielsweise es für Ehrensache hält, in solchen Stürmen zu dem Hause zu stehen, mit dem er in guten und ruhigen Tagen Geschäfte gemacht hat. .
Ob der Rückgang der deutschen Rhederei in den ostasiatischen Gewässern, worüber öfters Klage geführt worden ist, lediglich eine Folge der Ueberflügelung der Segelschiffe durch Dampfschiffe ist, oder ob nicht auch dabei ähnliche Einflüsse, wie die oben geschilderten, sich geltend gemacht haben, ist schwerlich schon jetzt mit Sicherheit zu entscheiden.
Wien, 8. März. (W. T. B.) Der Generalrath der Anglo— bank wird, um den wiederholt auftauchenden tendenziösen Gerüchten entgegenzutreten, in einigen Tagen die Hauptziffera der Bilanz der Bank mit den dazu gehörigen Erläuterungen veröffentlichen. Die Generalversammlung der Gälizischen Bahn ist auf den 11. Mai ausgeschrieben worden. Unter Ten Gegenständen der, Tagesordnung befindet sich auch die Beschlußfassung über das Reinerträgniß des Jahres 1875.