1876 / 62 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Mar 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Nach den Ergebnissen der vorstebenden keiden Nachweisungen find am S 16. Das Bürgerrecht gebt verloren, sobald eins der im 5. 14

31. Janna 1875 an Baukneten in Umlauf gewesen und zwar: vorgg rie keren Erforderniffe be. em Liste: Weckzizren n. bt en. zutrifft. Wer in Konkurs verfällt oder unter Vormundschaft aest ellt Ende Dezbt. s wird, verstert das Bürgerrecht bis zur Wiederauf hebung des Konkurses 16 ö 2 beziehung weise der V dschaft 6892 1875 waren in Ende Januar ziehungsweije der Vormund aft. 6 in Werthbetrãgen Umlauf ** Das Bürgerrecht ruht während der Dauer einer gerichtlichen uf 1876 ; 8 u 1. . 0. 4. 4 Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen eingeleitet ist, welche den Verlust der bũrgerlichen Ehren- zu 50 Æ und dar⸗ 1, 18, 88õ g, 77, 123 7958, 238 rechie nach sich ziehen müssen oder können, oder wenn die gerichtliche unter zwischen 50 und Daft verhant ist ö 6 m 160 ,, , 1777509 32356311 686. 191 8. 1. Der Verlust des Bürgerrechts zieht den Verlust der den zu I00 M und darũber al 7. Q c= 8 355,686 . voraussetzenden Stellen in der w x 8 * * oder Gemeindevertretung, das Ruben des Bürgerrechts ziebt die einst⸗ usammen DV s dss sidos dis. COO. - 108,3 2, 115 1 * 2 4 . Die 4. e . ist * bas Änz. weilige Enrbebung ven seicken Sttllen nach ich, Jie Stattwerfd. fie lden uten r a r frren . loten aus ber Klasse der t etendersammlung bat entstehenden Falles, vorbehaltlich der Klage in Umlauf befindlichen hervorgerufen k darüber zu beschließen, ob einer dieser . 9 - . ö ae . älle eingetreten ist. u . . * . un . Il. 5. 18. Die Gemeindebürger sind zur Theilnahme an den Ge⸗ 3 etzes, betreffe ie Ausgabe von Banknoten, vom meindewahlen berechtictt, 1. Dezember 1874 Neichs⸗ Gesetzblatt Seite 193). Jeder Gemeindebürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in Berlin, den 24. Februar 1876. der Gemeindeverwaltung oder Gemeindeverttetung zu übernehmen und Der Reichskanzler. mindestens drei Jahre hindurch zu versehen. Im Auftrage: Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle Eck. berechtigen folgende Entschuldigungsgründe: I) anhaltende Krankheit, 25 Geschäfte, die eine häufige oder lange dau vom Wohnorte mit sich bringen, . 3) das Alter von 60 Jahren, Landtags Angelegenheiten. A die Verwaltung eines Reichsamtes oder eines unmittelbaren Berlin, 11. März. Der Entwurf einer Städte⸗Ord⸗ Staats amtes, . . nung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, oy son tige besondere, eine Entschuldigung ausnahmsweise begrün- . d Ne ss Pommern, Schlesien und Sachsen hat folgenden Wortlaut: dende Verhaltnis. . re m i rtzt Lan, von Gottés Gnaden König von DYreußen ꝛc Wer eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde verwaltung oder vernrtan, h nstimumng ker er, Gau ser? des Landtags, für vie Gemein devertretung drei Jahre hindurch wahrgenommen hat, kann Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen 2 oder Fortführung einer solchen für die nächsten drei . k r ahre ablehnen. was folgt: ; i ; as folgt Eingangsbestimmung. 5. 19. Wer sich ohne einen. der im S. 18 gedachten Entschul⸗ 8. 1. Die gegenwartige Stätteordnung kemmt in den Provinzen digunägründe weigert, eine unbesoldete Stells in der Gemęindezhen— Vreuden Ves nderkure , Hommern, Schlesfien und Sachsen zur An. waltung oder Gemeindevertretung zu übernehmen oder dre Jahre , m J d⸗ = r ö hindurch zu versehen, sowie derjenige, der sich der Wahrnehmung einer DN in denjenigen Gemeinden, in denen zur Zeit die Städteordnung selchen Stelle tha ichlich ent ieh. kann durch Beschluß der Stadt. vom 30. Mai 1853 Gere r , Seite 261 gilt mit Einschluß bers dnerer versammiung, verkchalt lich der nden im , ,

j ĩᷓ ; ö 3 . itverfahren, für einen Zeitraum von drei bis zu sechs Jahren des er i ; eord ähnten Ortschaf streitverfahzen, Zeil zu zren de der im 5§. 1 Absatz 2 dieser Städteordnung erwähnten Ortschaften Gemeindebürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein

an m allen Städten in Nenvorpemmern und Rügen Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeanzehörigen zu den Ge—

Durch Königliche Verordnung kann, nach Anhörung des Kreis. i , n herangezogen e de, die Stabt besanders verdient tages und des Proxsnzialrarhs, einer Landgemeinde auf ihren Antrag Jema ht bab , w. wache 6 n , , , . bie Städteordnung verliehen oder einer Stadtgemeinde die Annahme Ein n haben, kann 64 Ehren ürger recht, ohne ich auf die im der Landgemeindeverfasfung gestattet werden. Daß dies geschehen, ist 8 5 4 . , er, ee ih . * durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ke Siadtgen nde nicht begrundet. ) BVBerpstich

11. . 6 Von den Stadtgemeinden und von den Stadtbezirken. Von der Zusammensetzung und von der Wahl der

§. 2. Den Stadtgemeinden steht nach näherer Vorschrift dieses Stadtverordnetenversammlung.

Gesetzes die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Jede Stadt⸗ s. 21. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden gemeinde hat die Rechte der Korporationen. . von den Gemeindebürgern aus ihrer Mitte gewählt.

§. 3. In jeder Stadtgemeinde wird ein Gemeindevorstand und §. 22. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in Stadtgemeinden eine Gemeindevertretung bestellt. mit 1000 un weniger Einwohnern sechs,

§. 4. Der Magistrat ist der Gemeindevorstand, die Stadtver⸗ mit 1001 bis 2500 Einwohnern zwölf, ordnétenversammlung bildet die Gemeindevertretung. mit 2501 bis 5000 Einwohnern achtzehn,

In Stadtgemeinden, in denen gemäß 8x 55 ff. dieses Gesetzes mit 560 bis 10 000 Einwohnern vierundzwanzig, ein köͤllegialisch eingerichteter Vorstand nicht besteht, tritt an die Stelle mit 10001 bis 25, 000 Einwohnern dreißig. - des Magistrats der Bürgermeister. Alle in diesem Gesetze dem Ma- mit 25.6601 bis 50, 00 Einwohnern sechsunddreißig, gistrate äberwiesenen Rechte und Pflichten sind in solchen Stadt— mit 56, 00 bis 75, 000 Einwohnern zweiund vierzig, gemeinden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist, von dem mit 75 001 mst 160000 Einwohnern achtun dvierzig. Bürgermeister zu üben. Für jede, die Einwohnerzahl von 100 90 über steigende fernere Voll⸗

§. 5. Die Stadtzemeinden sind zum Erlasse von Ortsstatuten zahl von 50,00 Einwohnern treten drei Stadtverordnete hinzu. befugt uͤber folche, ihre Verfassung betreffenden Angelegenheiten, hin⸗ Anderweitige ortsstatutarische Bestimmungen sind zulässig. sichtlich deren dieses Gesetz auf statutarische Regelung verweist oder Eine Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl hat keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Das Ortszstatut darf den eine Veränderung in der Zahl der Stadtverordneten nur zur Folge, bestehenden Gesetzen nicht widersprechen. Dasselbe bedarf der Bestär ] je nachdem die regelmäßigen Ergänzungswahlen (8. 31) vorzuneh⸗ tigung des Bezirksraths. men sind. . . ;

erz Ortsstatut ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Maßgebend ist die durch die jedesmalige letzte Volkszählung er⸗ Kenntniß zu bringen. mitteste Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.

§. 6. Den Stadtgemeinden verbleiben ihre bisherigen Bezirke. 5§. 235. Stadtverordnete können nicht sein: Eine Veränderung der Stadtbezirksgrenzen kann, nach Anhörung des f die Staatsaufsichte beamten mit Einschluß der ernannten Mit- Kreisausschusses, im öffentlichen Interesse vorgenommen werden: glieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirksrathes und des

a. im Falle des Einverständnisses der betheiligten Gemeinden Provinzialrathes, . ö. ö oder Gutsbesitzer durch den Bezirksrath, . Y richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder

b. in Ermangelung dieses Einverständnisses durch Königliche der Handels, Gewerbe. und aͤhnlicher Gerichte hier nicht zu rech⸗ Verordnung nach Anhörung des Bezirksrathes. ; nen sind, . . 66

§. 7J. Einer Königlichen Verordnung bedarf es in allen Fällen, 3) die ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der wenn‘ im öffentlichen Interesse eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk Verwaltungsgerichte, . . einem Stadtbezirke vollständig einverleibt werden soll. Gegen den 4) Beamte der Staats anwaltschaft und Polizeibeamte,

Willen der betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer ist eine solche 5) Geistliche, Kirchendiener und öffentliche Elementarlehrer, Einverleibung nur unter Zustimmung des Pcovinzialrathes und über⸗ 6) Mitglieder des Magistrats Sollegiums und besoldete Ge⸗ Bies' nur dank statthaft, wenn die einzuverleibende Gemeinde oder der meindebenmte, vorbehaltlich der Bestimmung des 3 538, e. einzuverleibende Gutsbezirk von dem Stadtbezirke ganz oder zum Vater und Sohn, sowie Brüder können nicht zugleich Stadt- rößten Theile umschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist vorab der verordnete sein; werden dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so Ger fc uh zu hören. wird der Aeltere allein zugelassen. ö

§. 8. Jede Veränderung der Stadtbezirksgrenzen ist durch das §. 24. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel derselben aus und wird durch

F. 9. Die in Folge einer Veränderung der Stadtbezirksgrenzen neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mil Ausscheidenden nothwendig werdende Regelung der Verhähtnisse erfolgt durch den werden für jede Wählerklasse (8 26) durch das Loos bestimmt. Die Bezirksrath, vorbehaltlich der Klage im Verwaltungsstreitverfahren Ausscheidenden sind wieder wählbar. und unbeschadet aller Privatrechte dritter Personen. §. 25. Zur Theilnahme an der Wahl der Stadtverordneten sind,

§. 10. Die in Folge einer Gemeinheitstheilung eintretenden Ver— außer den Gemeindebürgern, auch diejenigen männlichen Angehörigen änderungen der Gemeindebezirke werden durch vorstehende Bestim⸗ des Deutschen Reiches berechtigt, welche die bürgerlichen Ehrenrechte mungen nicht berührt. besitzen, das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit

ite! einem Jahre in der Stadtgemeinde soviel, wie einer der drei höchft⸗ Von den Gemeindeangehsrigen und von dem besteuerten, oder soviel wie ein der ersten Wãhlerklasse (G. 26) an⸗ Bürgerrechte. . gehörender Einwohner an direkten Gemeindebeiträgen entrichten.

§. 11. Zur Stadtgemeinde gehört Jeder, der im Stadtbezirke Das nämliche Recht haben juristische Personen, Aktiengesell seinen Wohnsttz hat, mit Ausnahme jedech schaften, Kom manditgesellschaften auf Altien, Berggewerkschaften,

a. der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern⸗ welche im Deutschen Reiche ihren Sitz, haben und seit schen Fürftenhauses, einem Jahre in solchem Maße zu den direkten Gemeindeahgaben bei⸗

b. der servisberechtigten Militãrpersonen des aktiven Dienststandes. tragen. Dieselben haben sich durch einen, die bürgerlichen Ehrenrechte

§. 12. Alle Gemeindeangehörigen sind, unbeschadet der durch besitzenden, männlichen Angehörigen des Deutschen Reiches, der das Stiftungs oder sonstige privatrechtliche Titel begründeten besonderen vierundzwanziste Lebensjahr zurückgelegt hat, vertreten zu lassen. In Rechtsverhältnisse, zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde. gleicher Weise haben sich gemeinschaftliche Besitzer vertreten zu lassen. ansfalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Die Befugnist sich in solcher Weise vertreten zu lassen, steht allen Gemeindevermögens gleichmäßig berechtigt. Bevorzugungen einzelner sonstigen, vorstebend gedachten Personen zu. . Einwohner oder Einwohnerklassen finden nicht statt. Auf das Recht, gemäß vorstehenden Bestimmungen an der Wahl

Die Theilnahme an den Naturalnutzungen ist von der Führung der Stadtverordneten Theil zu nehmen, finden die den Verlust und eines eigenen Hausstandes abhaͤngig. Dieselbe kann überdies von der das Ruhen des Bürgerrechts betreffenden Bestimmungen des §. 16 Zahlung eines Einkaufégeldes und von der Zahlung einer, stait des gleichmäßig Anwendung. . ; TLinkaufsgeldes oder neben demselben zu entrichtenden jährlichen Ab⸗ §. 26. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordneten werden die gabe abhängig gemacht werden. Wahlberechligten nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden

13. Ale Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer in drei Klassen getheilt. Vorschrift des Gesetzes (5. 105), zu den Gemeindelasten beizutragen, . nach S 25 Wahlberechtigten werden u dem Ende von

§. 14. Das Bürgerrecht (8. 18) steht jedem männlichen Ge⸗ ihrem im Stadibezirke gewonnenen Einkommen besonders eingeschätzt; meindeangehörigen zu, der gleichzeitig die von diesem Einkommen zu entrichtende Klassen. und Einkommen

a dem Deutschen Reiche angehört, steuer bleibt in derjenigen Stadtgemeinde, in welcher die gedachten

p. die büngerlichen Ehrenrechte besitzt, Wahlberechtigten ihren Wohnsitz haben. außer Berechnung. .

c. das vierundzwanzigste Lebengjahr zurückgelegt und seit einem Die erste beziehungsweise die zweite Klasse besteht aus denjenigen Jahre, ohne öffentliche ÄArmenunterstützung zu beziehen, in der Stadt- Wahlberechtigten, auf welche bis zum Belaufe eines Drittels be⸗ gemeinde feinen Wohnsitz hat, und ; ö zweier Drittel der Gesammtstener die höchsten

d. ein Wohnhaus un Stadtbezirke als Eigenthümer oder Nieß⸗ inzelfteuerbeträge fallen Die hiernach nicht in die eiste braucher besitzt oder zur klassifizirten Einkommensteuer oder zur Klassen⸗ beziehungsweise zweite Klasse fallenden Wahlberechtigten bil steuer mit dem Stufensatze von mindestens sechs Mark veranlagt ist. den die dritte Kiaffse. In die erste beziehungsweise zweite

Das Erforderniß des einjährigen Wohnsitzes kann auf Antrag Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise des Betheiligten erlassen werden (5. 73). in die erste, beziehungsweise zweine Kleässe fällt. Unter mehreren,

Der Klasfensteuer⸗Stufensatz kann durch Ortsstatut bis auf zwölf einen gleichen Steuerbetrag Entrichten den eusscheidet die alphabetische Mank erhöhet werden. Namen sordnunꝗ und erforderlichen Falles das Loos darüber, wer von

5§. 15. Die Erhebung von Bürgerrechtsgeldern findet nicht statt. ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist.

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1 Reichsbank 3 Kölnische 4 Danziger 5 Brauns

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Laufende Nr.

18 06 61