8. 52. Den besoldeten Magistrats mitglied d bei ei r e ᷣ zenstã j izei ĩ 1am S. 52. D Ideten agistrals mitgliedern sin ei einkre⸗ 1 der Stadtverordneterversammlung und von den Gezenstãnden der J Ausnahme jedech der olizeibeamten. Die Anstellung der lize ; ͤbli is 5Fentli d er ß 1875 (G S S m Mi ĩ j tender Die nstunfähigkeit oder, wenn sie nach abgelaufener Dienstperiode Verbandlung rechtzeitig, unter Einhaltung der §5. 63, 63 bestimmten beamten nl sofern 6 die örtliche , 2 r 6 pen. en Kerntniß gebrachten Erkale⸗ 1 — 6 ler. ö gleichartiger An. Titel XI. ö ; tie f . . ö . . ü ; me 63 d . YVrovinziald d e Genehmigung der zuständigen Bes ; 5 fan vie tar 3 nicht wieder gewählt oder bestätigt werden, folgende Pensionen zu ge Fristen, in Kenntniß zu setzen, Alle gefaßten Beschlüffe sind ihm ohne sonderen Staats behörde übertragen ist, dem Bürgerm ster zu 6, 110. 5. 53. Nach Ablauf der im S. N erwähnten Frist wird der Minister . * ai 6 hn e n /r 1 . Besondere Bestimmungen für die Stad tkreise. wãhren: Verzug mitzutheilen. Er kann jederzeit die Anberaumung einer §. 84. Die Anstellung der Gemeindebeomten erlolgt nach An- der Stadt d 1 m, n ,, . ĩ ,, mm,. inn . r städti den Spartassen & 135. In den Stadtkreis e in em. r ein Viertel der Besoldung nach sechs jähriger, Sitz nz der Stadtverordneten versammlung verlangen. Er ist befugt höͤrurg der Stadtverordnetenversammlung z ö 8 ta — . 42 — vorgelegt. 6 * 9 bei t= de, ,. besonderen Vorschriften. liaten 6 w — 2 rm * 4 9 2 24 . . ; r*. * — t l . mhörun s . ̃ 8 ducten- ⸗ ie Gerebmi s Reg; , , r, n, igten Gemeinden sich ein Stadtkreis befindet, kommen folgende B bie Hälfte der Besoldung nach rere f, n eder Sitzung zu erscheinen oder sich durch Abgeordnete aus seiner Durch Srtsstatut kann bezüglich der für einzeln z ei Vorlegung des Etats hat det Mas: rat der Stadtoero- dueten 129. Die Genehmigung des Neg erung? Präsidenten ist er- ur ; ann . . — * Lr f D t e Verwaltungẽ⸗ ammlung in öffentlicher, wen gftens zwei freie Tage vo her bekannt forderlich zur Veräußerum sentlichen Verã S stimmungen zur Anwendung: zwei Drittel der Beseldung na achtzebnjãhriger, Mitte, deren Ernennung dem Bürgermeister zuftebt, vertreten zu lassen. zweige zu benellenden oberen Beamten bestimmt wer 5 . Sitzung n 1 ö 1 zur Veräußerung oder ke aht ichs e drums, ien Sachen, 8. 1366. A e Stelle des Regi Präsidente itt de rel Tiertel der Sesoldung nach vierundzwanziz jähriger Die Ste ktüererbn'tendersammiun kann verfangen, daß der w - . nur mit Zuni um mn der 6 4 * = — Lemachter Sitzung äber die Kannte Vemnaltun und den Stand weicke einen kefonderen wsssenschaftlichen, hiftorischen oder Kunst werth n. 136. An die Stelle des Regierungs · Prãstdenten tritt der Dien tui rig i . Fer n' e 2 Ei 1 9 S erordnetenversammlung der Gemeindean gelegene ten Bericht zu erftatten. haben, insbeson dere von Archiven. Ober. Prãsidem . ; . ; * . . ! . — 36 ord . e 4 f ? 8. 9 is⸗ 15 3 8 121. Di * j ; In d S r itt i Fällen des 5 an die Ars Beseldung im Sinne, der vorstehenden Bestimmung gilt weise dessen Abgeordnete müssen jederzeit gehört werden. 5. 85. Die Anstellung der nicht lediglich zu vorübergehenden * . 4 * 2 . sergen 4 * Hang halt jedech * 2 Genehmigung 2 Regierung. Mr sienten, welche Stel t 2 e . e . 26 6 das gesammte . seweit es nicht zur BSestreitung von Zur vorbereitenden Erörterung einzelner Angelegenheiten sind auf oder zu mechanischen Dienstleistungen berufenen Gemeindebeamten er. — 29 1 t , , 1 erf 1 Zustimmung des Bezirksraths versegt werden kann, 6.37 * n di- Stelle bes 8 n nn! * Previn Dienstaufwandekoften gewährt wird. Verlangen des Bürgermeisters gemeinschaftliche Sitzungen des Ma lgt uf L . ̃ . . . ĩ * n 2. 6. ga, . ; . , ** . ; - Duürgerm⸗ . olgt uf Lebenszeit. . 2aab S ,. , ⸗ 56 * 1 ialrath. . — — 2 ö 2 w — des Re giftrate und der Stadtverordneten xersammlung — in denen . S* &, n eamten haben Anspruch auf Pension zemäß den a m m, . b 6 mut Veräußerung von Grundstücken oder von Ʒumebiliar · In der Stadt Berlin tritt an die Stelle des Bezirksrathes ierungs⸗Prasiden en zulässig; ie Genehmigu u ⸗ Bů iñ füÿbrt: ö 2.8 B 2 . . w s 82 ah * ? e . J. C. V . . . 1 1 e ten, ; ⸗ . . . * * Uun nwiüt an * Ste Des Bezirtsrathe e, des . werden gung kann nur unter Zu 6 e, eine definitive Beschlußfassung 1 ö —— * . Stadtverordnetenversammlung ein für alle Mal zu bestimmenden 25 zu Anleihen, durch welche die Stadtzemeinde mit einem a . er 2 der S§5 50, 79, 89, 93 das Ober · Verwaltungs⸗ E, n, a , n, dm, , . a , . w n Sitzungen nicht statt. n do 1 Fã 3: zährung einer Pen⸗ ö ĩ ĩ jãbrli ans cine außerordentli S enbes ve, . rs ch f richt, welches ir Verwaltungsftreitverfahren entf r ,, ,,, , , ,, u , , e , . d, n. wird im Streitfalle in dem 5§. 132 vergesehenen zerfahren entschieden. den Gemeindevorstand bildet führt den Vorsitz in der Stadtverord. pflichtet. A itige inb ü . 1 ö n,, n, . enn . 6 , , mr, Gm, ere, =, . . n Ber! . meind stand bild V S Anderweitige Vereinbarungen sowohl über die Dauer der j lunz k Il sioner de ö? hr 3 zu Schenkunge ze Snbflanz nd * §. 133. Ja den Fällen der 85. 50, 79, 80, 93 findet gegen die Der Regierungs Prãsident beschließt im Streitfalle jedoch vor⸗ petenderfammlung mit voll 5 r. ; . E Ver sammlunz kann iu allen Kassenrevisionen ein oder mehrere ihrer zu Schenkungen welche die Suhstanz des Gemeindevermögens ; ; — — S5. 50. 1 9, 30, iadet gegen die 22 ; 95 r bt. in tale, 9 ⸗ nlung ollem St mmrecht der Bürgermeister; derselbe Anstellung wie über den Betrag der zu gewährenden Pension sind Nitgli bordnen ; fñ * ie Revistonen si 14 j e,. r 2 es⸗ e Ren, ne bebaltlich bes ordentlichen Rechts weges, äber den Betrag der zu gewähr. hat iedech bei der Wahl des Bürgermeifters ni stzuwi ᷓ ĩ ᷣ r ann: = Rirglieder gbordnen für außerszdentliche heilten en w . ; 12 . . renden Pension. Die , des geg lerungẽ m ( m ist 1 welche 644 1 1 2 mit 4 des Regierungs. Prästidenten zulässig; die Geneh⸗ Aieder ein für alle Meal zu bestimmen und von dem Magzistrat zu S8. 122. Der Regierung - Prãsiident kann, unter Zustimmung des ee, , ,,. ü ᷓ statt. vorlaufig vollftreckdõar 433 1, — n red, nur unter Zuftimmung des Bezirksrathes versagt wer= den selben einzuladen. Beziscksratfis, Einmchtankungen in der unentgeltlichen Zulaffung zur n allen übrigen Fällen, mit Ausnahme jedoch der Fälle der ufig ns dar. ö versammlung sind, können im Auftrage des Bůrermeisters den Ver⸗ den. Der 5§. 53 kommt gleichmäßig zur Anwendung. ö S 101. Die Jahresrechnun ist von dem Gemeindeeinn⸗hmer Theilnahme an den Rutzurg Ertrãgen Tes Gemei eee, m,. 9, findet gegen die Beschlüsse des Provinzialrathes innerbalb We Recht auf den Bezug der Pension fällt fort oder ruht, handlungen der Stadt perordnetenversammlung mit berathender Stimme 8 S6. Daz Geset, betreff nd die Kantienen der Staatsh— 1 1 meindeeinn, hmer Fheilnahme an den Nu Ku en und, errägen e Terre haben n em, wanna? Tien, die Beschwerde an den Mnister des 2 insoweit der Penstonirte durch anderweitige Anstellung im Reichs beiwohnen 666 t . S6. Das Gesetz, betreffend die Kautignen der Stag am wvätestens im Zuni des felgenzen Js hres zu legen und dem Masi sewie, eine Eihötung oder Ermäßigung der dafür zu entrichtenden nözwanzig Tagen die Beschwerde an den Mnister des Junern ,, Herd ne nn, k . . , 25. Matz 18 3 Gele Samml S. 125), kommt auch be= fEftrate einzureichen. Der Maziftrat hat di- Revision der Rechnung Abgaben anordnen. , J ,,, ; ; . Penston erwirbt, deren Betrag mit Zurechnung der erften Pension B. Von den Geschäften der Stadtverordneten⸗ züglich der von den stärtischen Gemeindeßeamten zu leisten en Kautiy⸗ Un veraaläffen und die letter. mit jeinen Bzmerkungen Ber Stadt⸗ 8. 1533. Hinfchtlich der Verwaltung der Semeindewaldungen k mehr als S0 000 Einwohnern Her ng m , er, fe srelgt! i h ‚. Ver sa m m lung. 6. 2 Anwendung, Soweit in dem Gesetze vom 25. Marz 1873 Doerordneten versammlung zur Präfunz, Hestflellung und Entlastung verbleibt es bis auf Weiteres überall bei den beslehenden gesetzlichen i, m, ü, e. der Paragraphen ; 8 54. Magistrais mitgliedern kann nach längerer hervorragender §8. 713. Der Beschlußfassung der Stadtverordneten versammlung . e, . Faniglicher Ber nung oder dem Ver; vorzulegen. ‚. ö . Vorschriften. 46, o, soweit sie die Mitwirkung des Regierungs 2 8. r , n e , e,, ,. unteniegen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 77 kis S0, fol- waltungechef oder der vorgesetzten Dienst behörde vort ehalten ist, erfolgt . s. 107 Durch Ortsstatut können die in den §5. 977 und 10 . egen die Entscheidungen des Regierungs ⸗Präsidente beziehungsweise des Bezirksrathes bei Feftstelluagg de Dienstführung der Ehrenname Stadtaltester verliehen werden (§. 73) * 9 . bezuglich d adtischen ; . * * 58 ö. Geg Entf ge s Regierungs ˖ Prãsidenten ; Mienft Had ff ie . ; ; . ; gende Gegenftände: . er stãdtischen Gemeindebeamten die Bestimmung. durch gedachten Zeiten und Fristen anders bestimmt werden. finder in polizeilichen Angelegenyeiten innerhalb zehn Tagen, in ande. dungen und Dienstunkostenentschädigungen betreffen, . B. In Stadtzemeinden mit nicht kollegialisch einge— Die Siadtocrordnetenversammlung beschließt emãß gif. eschluß der nach der gegenwärtigen Städte Ordnung zustãndigen 5. 105. Zur Deckung der Bedüurfnisse der Semeindeverwaltun ren städtischen Gemeindeangelegenheiten innerhalb einundzwanzi 5. 3. s, soweit sie die Genehmigung des Regierungs Prã⸗ richtete m Vorst and in den, die Führung des Gemeindeh 3 lts ber ff d ⸗ Angel T. Semein debehorde kann die Ausschreibung von Gemeindesteuern und Gemeindedienst . Tagen die Besch d . Prãsident z en E . sidenten erfordern = den, süührung de meindehaushalts berreffenden Angelegen. . 2. e. nn die emeindesteue nd e iensten die Beschwerde an den Over-Präsidenten, gegen die Entschei⸗ ,. ,, . . §. 55. In Stadtzemeinden mit kollegialischem Vorstand kann heiten; des lei ken in allen Fällen, in denen ihr sonst in diesem Gesetze ] ee . s,, ,. Bestimmungen sind unbeschadet beschlossen werden. . . J ᷣ dungen des Ober -Präsidenten findet innerhalb gleicher Frist die Be— §. 121 Nr. 1. sich nicht um die Veräußerung von Wal— durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadt die Beschlußfassung aus? rücklich zugewiesen ist. a n echtlichen Vorschriften des Gesetzes vom 25. März 1873, Das Nähere hierüber bestimmt ein besonderes Gesetz. Bis zu schwerde an den zuständisen Minifter statt. verordneten versammlung, Unbeschadet der bestehenden Besoldurgẽ und Sie beschließt über die Art der Benutzung des Gemeinde · vu angs g,; u D ech ) Beaufsichti ; dessen Erlaß bewendet es überall bei den bezäglichen, zur Zeit gelten SGegen die Veschluͤffe des Bezirksrathes findet in allen Fällen, z Per stengan sprüche, bestimmt werden, daß statt des Magistrats⸗ vermögens und über die Grundsätze, nach denen die Verwaltung schaff⸗ Zur . oder zur Bean sichtigung einzelne. Ge⸗ den geseßlichen Bestimmungen, . . mit Ausnahme sedoch der Fälle Des 8. J., gemäß 558. 3 —= 75 der zer. A D . ö. keülegzums ber. Bürgermeister allein den Gęmeindaporstan Eizo. der Gemejndeangelegenheiten und der Genieindeanstalten geführt j . . 1m. . Austräge, können . . s dt. Die Hebeliften kezüglick der &. meindest:usen der Ge. Prerinz alerdnung vom 25 Zuni 18 (Ges. Sami. S. 383 , Tie JJ Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit, so beschließt auf wehen ne,, . . 16 en — 1 2 * 43 ö. d , , oder für einen oder mein dedienste und der an die Stelle der letzteren tretenden Geld⸗ Beschwerde an den Provinzialrath statt, vorbehaltlich der Bestim Titel XI. Ankrag des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung der Sie beschließt über die von den Gemeindebeamten zu leistenden 3 re nterbezirke (8. 88) besondere, * lagiftrate untergeordnete veträge werden von dem Magistrat aufgestellt und, nachdem sis vier, mungen des 5. 118 derselben Provinzialordnung. Schluß ⸗ und Uebergangsbestim mu Venirksrath Kautionen (8. 35. chutatit nen aus Mazistratemitgliedern¶ (Beigebidneten) und Stadt., Echn Tage lang in einem oder metzreren, in ortsüblicher Weise zur 8. 125. Auf den Äntrag des Staatz, Ministeriums kann sin; . n n en , ne e mien. ern,, 8. 56. In Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein Sie beschließt in allen Gemeindeangelegenheiten, in denen es der — dalles uh e, n Gemeindeein⸗˖ . öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen des Stadtbezirks offen gelegt Stadt verordneten versammlung durch Königliche Bererdnung aufgelöst 356 . gegenwartige Städte ⸗Ordnunzg tritt mit dem 1. Ja- den Gemeinderorstand bildet, wahlt die Stadtverordnẽtenverfammlung landesherrlichen Genehmigung oder der Genehmigung der Staats- 0 Jen, gebildet werden. Die agistratsmitt lieder Beigeordneten) worden sind, voll streckbar erklärt. . . . werden. Es sind alsdann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb aan, . — 1 (. ö 8a — . ane, ern, Bürgermneister fo viele besolrete oder unde oktä'te Beige: behörden, ins besendere des Bezirksrathes und des Prodpinzialrathes werden von dem Bůrgermeister ernannt, Aus der Zahl derselben er⸗ §. 105. Die auf privatrecht lichen Titeln beruhenden Gemeinde sechs Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. Bis 5. 141. 4. In allen im S. 1 gedachten Gemeinden ist von den ö 9 2 . ä ** 2 9 ! ne nt d r B I j 5 V 89 Do ti . 4 2 8 5 — j j 2 c. 98 * 2 J eit Heßpß 6ba Ne 839 * ordnete, wie das Bedürfniß es erfordert. In ieder Stadtgemeinde bedarf. eunt der Büͤrgermeister gleichzeitig die Vorsitzenden der Deputationen; gggefälle werden erforderlichen Falles im ordentlichen Rechswege, alle zur Einführung der neu gewählten Vertreter ist in dens nigen Fällen, 2 2 Behörden alsbald nach . der 6m. w Stadt ber zu fassen, ob, vorbehalt⸗ tätig: ö? der in den 85 14,
. . —
—
9.
er kann jcdoch' statt der letzteren den Vorsitz mit vollem Stimmrecht Uhbrigen im Verwaltungswege beigetrieben. in denen es der Zustimmung der Stadtvererdnetenversammlung be,
.
ift mindeftens Ein Beig ordneter, in den Star tkreisen sind mndestens Sie beschließt äber die Zulassung zum Bürgerrechte vor ein, sederzeit ! . ; ⸗ en im waltung ĩ i 2 . f jähriger Dauer des Wehnsitzes g. 1, über die Verleihung des jederzeit selbst übernehmen. Die in die Deputationen zu entsendenden ö 5. 106. Das Gesetz über die Verjãhrungsfristn bei öffentlichen Ab⸗ darf, statt dessen die Genehmigung des Bez iksrathes einzuholen. * . Sie Beigeordneten haben den Bürgermeister in den ibm obliegen⸗ Ehrenbürgerrechts (53. 20 und des Ehrennamens als Stadt Stadtverordneten und Gemeindeeinwohner werden von der Stadt zgaben vom 18. Juni 1846 (Gefetz Samml. S. 140) komiat auch bezüs⸗ 246 2 . ehaltenen ort, ffen werden den Geschäften zu unterstützen und in Verhinderungs fällen zu ver, ãltester C6. S4); verordneten vrt sa mm ung gewählt, ; . rtllich der Gemneindest nern und der Gemein dedinfte, swie bezũglich der g ; . , ö K 1 . treten Die Stadtverordneten zerfammlung hat vor der Wahl über Sie beschließt im Uebrigen in allen Gemeindeangelegenbheiten, Durch Ortsstatut kann über die Zusammensetzung und über die aan die Stelle der Gemeindedienste tretenden Geldbeträge zur Anwen⸗ Von dem Verwaltungsstreitverfahren in scher igen Städte Vrdnung zur. Aufstellung der Wählerliste die Reihenfolge zu beschließen, in welcher die Beigeordneten den in desen nicht nach den Vorschriften die es Gesetzes der Hagistrat. Befu nisse der Der tationen nähere Bestimmunz getroffen werden, Dung vorbedaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das im 5. 193 Gemein deangele gen heiten, 1 2 , Bärgermeister als erster, zweiter u. s. w. Beigeordneter zu vertreten susbefonkere in der Eigenschaft als gefetzlicher Verwalter der Se. . 28. Ein Stadtbezirk kann in Unterbezirk? (Drtẽbe irke) ein⸗ (4xwaͤhnte Gesetz usd vorbehaltlich der Bestim mr ngen des 5. 128. 8 126. Die Klage im Verwaltungsftreitverfahren findet inner— schrein ; , ö, . 3ü Pleiben hierbei, sawzit in, denselben haben. heindäeängelegenbeiten (65. sI ff), als die allein zuständige Behörde gethelit werden. Für jeden solchen Bezirk wird ein Beʒirkẽ vorsteher Rekiamatjsnen halten die Vellstreckunz biz zum Erlaß einer rechts. hals zehn Tagen statt gezen die in den Paragraphen . . gedachten Geschaͤft. bestimmte Mongte 57. Die Bürgermeister und, die beseldeten Beigeordneten u betraten ist. bestellt. welcher den Mag isttat nach dessen Angrtnungen in den ört. rcᷓkraäͤftigen Entscheidung nicht auf. I7 betreffend den Verlust des Bürg rechts, hergeschrieben sndzg aner m eendmmg; Re Wahlrerftand wird nuch
werden auf zwölf Jahre, die unbeseldeten Beigeordneten werden §. 74. Der Berathung anderer Angelegenheiten hat die Stadt- lichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen hat. Der Bezirks vor⸗ ö Titel vin 19 betreffend die unentschuldigte Verweigerung der Urber⸗ , , . 5§. 35 gebildet; die Wahl der Beisitzer in de auf sechs Jahre gewählt. Die unbesoldeten Beigeordneten werden verordnetenverfammlung fich nur zu unterziehen, wenn, ihr dieselben steher wird auf Vorschlag der Stadtverordneten versammlung von dem J. ö ; : . nahme ꝛc. unbesoldeter Stellen, Wahlvorstande steKt, der zeitigen Gemein zevertretung. (der Stad
aus den Demeindebürgern g aͤhlt. zu diesem Zwecke durch befondere Gesetze oder in einzelnen Fãllen Nagistrat aus den im Bezirke wohnenden Gemeindebnrge rn ernannt. 9 Von den Rechten und P flichten der Gem eindeb ehörden 29 betreffend Einsprüche gegen die Wählerliste, ver gr ene mer nm nn, dem bürgerschaftlichen Kollegium) 315 d n em weer eseiteten fowie die unbesoldeten Beigeordneten durch Auftraz der Staate beh orde berwiesen werden. Die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. Zur jeden Bezirks vorsteher in Bezie hung auf die Verwaltung der örtlichen Polizei- 41 betreffend Einsprüche gegen das Wahlverfahren, zeitigen Gemeindevertretung stteht, desgleichen Tie Beschlußfaffung an können gleichzeitig Stadtveroronete sein, Ucker das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation als wird in gleicher Weise ein Stellvertreter ernannt. - und der aligemeinen Landesange legen heiten, 69 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Geschäfts ordnung, die Cinsprüche gegen Tie Richtigkeit Ter Wäblerliste der, das Wah. Durch Srteffatut kann Über die Mitwirkung der Einwohner des . 8. 107. Das Gesetz vom 11. März 1830 über die Polizeipzr. sh betreff nd Tie vorzeitige Eätheb ung von einer Stel. verfahren zi; gegen den Beschlnß findet nach Werschrift, Kerrüesßemn.
8. 59. Die von den Bürgermeistern und Beigeordneten han⸗ solcher gehört, bat die Stadtverordneten versammlung, vorbehaltlich 6 an i . f ; . 2 ; zärtigen Städte-Ordnung die K im V 3 ĩ delnden Bestimmungen der 55. 46 bis 4 kommen in 1 der Bestimmungen des 5§. 90, nur insoweit zu beschlie ßen, als sie Bezirks bei Erledigung der örtlichen Geschäfte desselben nähere Be⸗ waltung ¶Gesetz⸗Samml. S. 265) kommt gemäß folgenden näheren Vor ⸗ erwähnten Beschlüsse der Startverordnetendersammlung; befugt zur . . . 5 . e, d, de , e. n denen? der Bü germeister allein den Hemeindevorstand kildet, dazu Turch Siiktunzs⸗ öder jonstige besondere Rechtztitel Hrufen ist, stimmung getroffen werden. ö ; . schriften zur Anwendung, . . Anstelung der Klage ist ingbesondere auch der Gzmein? rorstanz und . . , mm , nn,, n, ,n, ,, vteichne a zig zur Anwendung, TDeerleiché Kemmmnen in diefen Start 8. 75. Sie Srarntverordnetenversammlung ist befugt, Yig brauche S. 89. Die in den 55. 87 und 88 erwähnten Gemeinde⸗ 1 örtliche Polizeiverwaltung wird, soweit sie nicht in den Fällen der 55. 29, 41 derjenige, welcher Einspruch er ag me, her 26 . . . y, . n, . vemeinden? die von den Hagistratemitgliedern handelnden, Hestimm- und Mängel in der Gemeindeverwaltung zur Sprache zu bringen und cinnshner und Gemeindebü ßzt könner puch Re lu ker, Stad; eeiner besonderen Staatsbehörde übertragen ißt, von dem Bürzermeister hoben hatt., ,, ,,,, d Mnngen der gedachten Paragraphen auf Bürgermelster und Beigeord—= behufs ihrer Abstellung erforderlichen Falles bei der Aufsichtsbehärde verordnuetenver sannmlung, falls, dan erhebliche Gründe vorlieg ff, no Sgeführt. J Zuständig in erster Justan; ist das Bezirk'pzrwältungssericht. w K, mr brich dig zur Ain wen ung. Beschwerde zu führen; sie ir bert, Rich von der Ausführung ihrer vor Ablauf der Zeit, für welche ste berufen sind. ihrer Stellen ent⸗ . §. 1099. Ueber die Einrichtungen welche die örtliche Polizeiver⸗ In den Fällen der §§. 17, 29, 41, 8] ist die Entscheidung des Be⸗ . 1 S 217 für die Wahl und für die Ergänzun Lech ler e r , r tat rrerdnetenversawmmlang. welcher See he, fnshesendete von der hesch 3 isn Berk enbung der hoben werden, vorbehaltlich der Klage im Verwaltungs streitver · waltung in den Stadtgemeinden erfordgzt, kann der Regierungs Prä- Ire Verwaltungs zerichtes vorläufig vollstreckbar; jedoch sind in den ** , bistimmte chejätrige und zwe jährige Period der Bestätigung Tes Bezirkerathes bedarf, kann in ieder Stadt- Semeindeeinnahmen Heberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu die fahren. n ; . fFfödent Kelondere Vorschriften erlassen. Nor Erlaß solcher Vorschrsften Bällen des 8. 41 Neuwahlen nicht vor ergangener rechtakraf izt Cut .· Ritt . 3. . ö i eins ee ee fleg ifa Barstand Keffelll'wetden. rng n ge rie Cin icht Ter Akten verlangen und Auf schüsfe aud ihrer §. 90. Die Bestimmungen der 85. 73 bis 89 kommen auch auf sst, abgesehen von dringlichen, keinen Aufschub gestattenden Fällen, der scheidung zu veranlasser. . Die zeitigen Gemeindebeamten verbleiben, vorbehaltlich ; Mitt? ernennen. Der Buͤrgermeister ist befugt, den Verhandlungen dasjenige Vermögen zur Anwendung. welches nur einzelnen ortlichen Goemeindevorstand und der Bezirksrath zu hören. §. 1277. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren findet inner . VWeffimmungen zer Ss. M nde , fr RWebnige , , elch . J . . selcher Ausschüsse beizuwohnen; er kann sich in densckben durch rin Abtheilungen des Stadtberirks (Scktionen, Honnschaften,. Bauer⸗ §. 110. Die von den Stadtgemeinden anzustellenden Polizei⸗- halb zehn Tagen ftatt' gegen die im 5. 5 erwähnten Disziplinar- ö , . . Thätigkeit; die Beftinmungen . Von den Sitzungen und von den Geschäften der Stadt. Magistratsmitglied (einen Beigeort neken) vertreten lafsen. schaften z) gehört, infoweit dafür nicht eine eigene, dis Stadtverprd, wbeamten, mit Äuznahme der mnteten Exetutiobeammten, bedürfen der verfüghngen des Burgermeifterz. Zuständig in erster Instanz ist das haben ba Geltung eber h . Sia te Hr dnnng fer biy sechs oͤftlichen verordnetenversamm lung. 8 75. Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse netender ann lung be zichungsweise den Magisttst, aus lt ande e, Bestätigung des Resierungs. Präfidenten. Bezirks verwaltunge zericht. Provinzen vem zo. Mai 1863 Gesck amm S. sl ns Bez; Von den Stennnen ber Stabtwerotbnetenver fam m- Ageffcheg won ben öäen ger fs, Ger ü hl re gil ilk wairäng öesicht der durch oriestatutarische Anordunns eingesetzt ist Z. 1 1l. Dröspslizeillche Vzrendnungen 6 5 f. des Geic kei don eee im Werwaltüngestteitoerfahfen findet inet. mln ö! e , , , ung. zur Ausführung bringen. Sie kann gleichwohl einen besonderen Ver oder eingesetzt wird. . . . 11. März 1850) bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstandes; halb einundzwanzig Tazen statt gegen die im 8. 82 erwähnten Be— J re mn n. Eigãnzungs wahlen 8. . . 8 61. Die Stadtoerordneten J häer del Stabtgemelnde erwählen, wenn gegen den Vůrgerme f ec Entstehen über die besonderen Rechte solcher Abtheilungen Strei- vversagt der Gemeindevorstand Fie Zustimmung, so kann dieselbe auf schlüsse des Gemeindevorstandes, betreffend das Recht zur Theilnahm? 96 , ,. ee , ren, und Rüzen, sind für Die auf Geschafte erf'tder̃n Pie Berufung zu den Sitz gn n n, der ein Magiftratsmitglied leinen Beigeordzeten) eine gerichtliche tigkeiten, so hat der Bezir kzrath denselben, erforderlichen Falles und Antrag der Behörde durch den. Bezirks rath ergänzt werden. an den Nutzangen und Erträgen des Gemeindevermögens beziehungs— 3 1. d u. e, e den Vorsitzenden (55. Ji. I; sie muß erfolgen a. es rien Klage angestellt werden soll. Sie kann desgleichen einen besanderen wenn nach Anzörung der, Betteiligten eine Einigung nicht herbeige . §. II2. Der Bürgermeister ist, jofern er Tie, örtliche Polizei- weise bie Verpflichtung zur Theilnahme an den Gemeindelasten. 1 J dd — 2 , Garen sene rene fee ne ihrer Rechte! ia den 5. 4, zö, S5, Jh, führte wrden kann, besondere Vertreter zu bestellen. wverwältung zu führen hät, Hülfsbeamter der gerichttichen golizei, Er Zustärd: g in erster Jastanz ist das Bezirks verwaltungẽgericht. r dg ö 2 . en vorzunehmen; . 6 ꝛ , in r ,. D, 15 r erwähnten Fallen erwählen. 5. 9l. Die Verwaltung solcher Angelegenheiten, bei denen iist mit derselben Maßgabe, und sowäit nicht von der Behörde ein F. 129. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren finder inner ⸗· 5 , . 53. ae, e, . be g deten Stadtrathe g i. , ö lr mne ngen cken mnit kellegialisckem Vorstasd. be; mehrere Stadtgemesnden oder Stadtgemeinden und Landgemeinden be= Anderer Beamter damit beauftragt wird, Polizeianwalt bei dem an Einuüszwänzig Tagen statt gegen Tie zuf erbebene Desckeene k ö. ,, zreijshr ze Periode wird füt das erste Mal se 82. Die Art der Berufung wird durch Beschluß der Stadt⸗ dürfen alle Seschlaffe der Stadtverordnetendersammlung, jedoch mit theiligt sind, kann, ebenso wie die Art, zer Beichlußkassung über feinem Amtssitze bestehenden Polizeigerichte. Der Bärgermeister erhält 6. Lc zn den Fällen Der S8. 50, 0, So, 3 ergangenen Bejck ü se J . 50 dem zeitigen an Dienst vero duc esa nm ine en far m, wal e , t, 5 er. di s. Ausnahme: ; solche Angelegenheiten, durch gemeinschaftliches Oꝛtestatut geregelt uin der Eigenschaft als Polizeianwalt von den zu dem Bezirke seines s Prorhzialrathes. Die Klage kang nur darauf gestützt werden, jah ö , . sind fortan ven dem , , , ö. nahme dringender Fälle, wenigstens zwei freie Tah erher erfolgen a. derjenigen Beschlüsse, gegen welche die Klage im Verwaltungẽ⸗ werden z 6). . ; . . Sauptamtcz nicht gebörenden Semeinden ein im Streitfalle von der a Richtant endung eder unticht Lt tende JJ 3 Falle, ö 9 r folgen. ! Handelt es sich um ein gemeinjchaftliches, öffentlichen Zwecken Regierungs-Präsidenten nach Anhörung des Bezirksrathes festzusetzende t. es Zuständig ist das schafte, , it ge. 9 genwärtigen Starte
] ö ; 3 . streitverfahren stattfindet ; . ! i 8 , ,, . * *. 3* Bel der Berufung find die Gegenstände der Verhandlung anzugeben. p. er Galle ber 85. 6) bis 6, 75, 16, gewidmetes Vermögen und ist eine Einigung unter den betheiligten Eatschãdigung. : ge ,, n. 8 Uvertretenden BSulge
63. Durch Beschluß der Stadty e 6 . f ; , . f r 35 an, n fl zrtli 8 . . k t efi dh ,,, , der Zuftimmung des Wagiftrats, Gemeinden nicht zu erzielen, so wird das Statut erforderlichen Falles F. 1I3. Der Bürgermeister ist verpflichtet, alle örtlichen Ge- 118 der Provinzialordnung vom 5 nana mne r g , e,, . Der Magtftrat ift verpflichtet, solchen Beschlüssen der Stadtver · von dem Bezirksrath erlassen. schäffe der Kreis., Bezirks-,, Provinzial. und allgemeinen Landes ver⸗ J. S. 335) werden hierdurch nicht ; kern n, g . 6 i ,,, Verhand⸗ „cdnefenvetsa nung die Justimmung zu verfagen, welche deren Be k V 2 . ö. von 5 zu , 2 sckern' nicht andere Behörden dazu bestimmt sind, zu über kerüht. . Ale, zur Zeit. des dnn, . Ten. fugnisse berschreiten oder fonst die Gefetze verletzen oder arter⸗ 5. 92. Der Bürgermeister führt den, gorsitz im Magistrate. nehmen. . §. 130. Im Verwaltungs streitperfahren sind ferner zu erledigen: ( ofen icht . nen, ,, sind k t k ö n,, w der das Ʒnter kollegtum mit vollem Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit R sz 1I4. Die Beigeordneten haben den Bürzermeister auch in I) Streitigkeiten uber die bestchenden . 1 n m g itzůan . S*, 36 86 . e, n,. Fe- 8e 73. Versagt in Stadtgemeinden mit kollegialischem Vorstand entscheidender Stimme. . . Den S885. 108 bis 113 erwähnten Geschäften zu unterstützen und ir 2. Streitigkeiten, welche in Ten Fällen des 8. 9 über Lie Art me, ee. . schluß Oeffentlichkeit ausgeschlossen der Ragiftrat einem Beschlufse der Stadtverordnetenversamnmilung Das Mazistrats ollegium kann nur beschließen, wenn mindestens WVerhinderungs fällen zu vertreten. Der Bürgermeister kann mit Ge. der. Regelung der Verhältnisse entstehen, unbeschadet jedoch aller — w 3 65. Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen oder versagt die Stadtverordnetenversammlung einem Vesch lusse det die Hälfte, in Stadtgemeinden, mit, mehr als 1069000 Einwohnern ngehmignng des Regierungs: Prästtenten einzelne, Tie ser Geschäfte auch Privatre te dritter Personen, ö . Henn me d d, ,,, m, ,. K , ö. Magistrats die erforderliche Zustimmung, so ist auf Antrag des V k k ö . nh . e. sonstigen Magistratsmitgliede der Gemeindebeamten über ⸗ 3) . über Re im 8. 80 erwähnten besonderen Rechte * 1 , . ungsn MHeanrstrats odet der Stadtberorbnetenverfammlung eine gemein schaft. er 8. ommt bezüglich der Berathungen un stimmungen tttagen. einzelner Abtheilungen der Stadthezirke. Ortẽstatut verge sbrie benen Mitgliederzahl anwesend it. ke Sitzung beider Kollegi . ng . a,,, . des Ragistratskollegiums gleichmäßig zur Anwendung. In denjenigen Fällen, in denen nach besonderen Geseßzen den nstandig in e'ster Jnsianz ist das Bezirke verwaltungsgericht t 4 Eine Ausnahme von diefer Bestimmung findet statt, wenn die fü Sitzung beider Kollegien anzubergumen, In gLieser Sitzuns Der Bů . f fli s gr S fe di schlußfaff it Di31. * Wenn ein s ine S . en 8 Ordnung vergeschtie⸗ Stadtverordneten, zum zweiten M ö üb sel führt de? Bärgermeister den Verfsz: jedes Krüeglum stinnnt schließ⸗ F. J. Der Bürger mesfter ift befugt und gerpflichtet, selchen Magtttraten] der Stadikreise die Beschlußfaffung in Angelegenheiten F131. Wenn ein Magistrat oder eine Stadtverordnetend er. benen Frist— e, , , , , 6 zweiten Male zur Verhandlung über denselben ; 2 er, , we, m, n, ,. mmt 1chließ Beschlůüss Manistrate kollegi 1 3j fag der allgemeine . ö een ener, 1 sammlung es unterläßt , Hen erf Die der Stadtgemeinde gesetz⸗ benen Fristen nach Maßgabe der gr entre n n fer ih un ech! facht ; ibe in lich für sih ab. die Seffeatlichkeit wird auf Anttgg des Magistrats eschlüffen des Magistratskolleziums die Ausführung zu versagen, gemeinen Landesverwaltung ebliegt, treten da, wo der Bürger. J sanin und es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gels . ; i. j . * der zweiten rufen ne! f kerl. ö sind. oder der Stadtberordnetenpersammlung aut geschlossen s welche deffen Befügniffe überschreiten oder sonst die Gejetze verleßen meister' allein den Gemeindevorftand bildet, die Beigéordngten untzr lich obliezenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ibrer Zu. k 1 drücklich hingewiesen e ga wenn e . 2 . Ist each e seichet Welse eine ürerein sinnnende Beschlußfassunz . k . dringender — ö ö 8 BVotftz des Buͤrgermeifters, als Kollegium, an die Sielle des fin igkeit fefcgesetzten Leistungen auf den Haus halte trat zu brinßn ö , n. k ahn n 1ejeni ie st Abfti ö i izuf s ibt di st. Meinungs uf Antrag des Magistratz kallegiums beichlisßt der Bezirtzrath,. tagist ; ats. er dußtro dntlih zu genchrhigen, so, wird der kezüglick: Beschluß ee fis dt J , , n. auch ,,, . Abstimmung enthalten, , die Ausführung 6 . ö 6z. Ser r Gag strate⸗ 3eü rz. Unberührt durch vorstehende Bestimmungen bleiben die auf r ia der zr. ier * lenk rem fur e, r 2 gemächten städtischen Gemsindeangelegenhziten finden (n, Bez ie eng 8. 6. Kein Mitglied darf in eigener Angelegenheit an den Be; cktoch der Besti , altlich kelleglum kann? einen besonderen Vertreter zur Ausführung seiner gesetz chen Vorschriften über Wahrnehmung der Standesamts- das Vezirksverwaltungegericht entscheidet im Verwaltun irc Hi die Zustandigkeit der Behörben, das Verfahren und, Lie Zul siz. . und Abstimmungen der Stadt verordnetenvers ammlung Theil . 79 ., ö. 8. 2 l 2 Rechte bestellen 35 . ; . . geschã re 3 ö verfakten // rwaltungéstreit⸗ eit der Rechtsmittel lediglich die Bestimmungen der früheren Gesetze — . 2 1 ö ö. ) 1 6. ** 1 . 1 * Ga 8 , , , , , , , De, kö , . 4 . J,. an Stelle ö ; ane! e funden mit kollegialischem Vorstand, den gesammten Gang der 2 ö it Linschluß der Bürgermeister, Ma istrats mitglied d Beigeord⸗ * ess 1 k ö l der Stadtrerordnetenverfammlung dem Venrks rat u kerfelbe kann Don den Fällen der SS. 14, 50, 55, die Beschlußkassung zu, wenn i . e , , , , . ng BV i S8 z mit Eirschluß der Bürgermeister, Magistratsmitgl iedet und eie Stell der Beßrrksregier der Rerkerungs Präsident me, de , w. ö. Bez . ; 3 s ̃ . — Gerneind everwaltrng. Er vertheist die Geschäfte unter die Magiftrate⸗ ) on der Aufsicht des Staates über die Verwaltung neten, finden die Vorschriften, des Gesetzes vom 21. Juli 1852 Stell: der Bez rlsregielung der Nes erung Prz ident. ⸗ geeigneten Falles befondere Vertreter für die Stadtgemeinde bestellen es sich um eins Angelegenheit handelt, welche ehm dringende Se itglieder (Beige ort der frädtifchen Gem eindeangelegenheiten und der 6 , , , n, , ö die hre rte ge des? Inkrafttüihiens er gegenwärt e 5 8 ; . . indeinteresses ni ̃ ö ; r ört? (Gesctz. Samml. S. 455) mit folgenden Maßgaben Anwendung; w a , 58. 57. Die Stadtverordnetenversammlung faßt ihre Beschlüsse fahrdung des Gemeindeinteresses nicht auf sich beruhen bleiben kann. 2 er Geige ordneten. ; . : ̃ . ; e , , , , . : . Stäßdre⸗Ordnung treten ale mit den Vorschriften derselben im * 1e . ; . ; faßt J . ñ 2 er Bůrgermeister hat in allen Fällen, in Denen die vorherige lichen Polizei. H wie den Bezirkstegierungen zustehendé Befugniß zur Verfü— . Drdnung treten alle mit den Vorschriften derselben im 3. der. . st ö . . , w Berufung des Magistratskollegiums einen, das Interesse der 5 S 116. Die Aufsicht des Staates über die Berwaltung der gung . , geht lauf den er ere, ideen über; pr uch stehen den . . 26 . ö 3 Bei Siimnien ben lest gene id K der Abstimmung sznthalten. a. wenn es sichgum den Erlaß eines Ortsftatuts handelt, vor⸗ Zemelnde gefährdenden Jeitverlust verursachen wärde, die dem Magi⸗ städtischen Gemeindeangelegenkeiten und der örtlichen Polizei vird Sezen die Sisziplinar - Verfügungen des Regterungs-Präsidenten findet stimmungen auher Seltnnug. n , , , , n, Geltung: Sie en, e,, et 4 , . des n,. Au behaltlich jedäch der Bestimimungen Tes 5. Ji; ö z strat obliegenden Geschäfte selbst wahrzunehmen; er hat hierüber unter der in diesem Gesetze geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes innerhalb zehn Tagen die Bischwerde bei dem Qber⸗Präsidenten, gegen M 6 Qa dte rdu ung ür die sechs onlichen Previnzen an . ame m , , . an keinerlei Instruktionen oder Auf⸗ b. inꝰ xen gallen des 5. 5 . K bem Magistratskollegium in einer alsbald anzuberaumenden Sitzung und des Provinzialrathes von dem Regierungs ⸗Präsidenten in höherer die Eatscheidungen und gegen die Disziplinar Verfügungen des Ober— . G , gr h z ö . . ! unden. 8 k 3. . ö. . . i sse 3 5faff 2 — Pra ö ses np 5 znr ,, 85 ö . elben in d wähnten O aft f en) geltenden be⸗ .. 656. Sie Beschlüsfe der Stadtverordnetenversammlung und den 8 86. 9 . in denen der Vürgermeister allein et, zu erstaiten und dessen definitive Beschlußfassung herbei . don dem SberPräfidenten ünd dem zuständigen Minister , J zehn Taßen die Klage bei dem ber. sonderen Vorschriften (Flecken fta: uten . ) ĩ 5 a1 5. z f 77 . ö e 9gsgerich 1t1t; h 1 s 3 , . ar die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein BFemeindevorfland bildet, kommen die Bestimmungen der 58 17 „55. Der Bürgermeister ist befugt, vorbehaltlich der Klage 5§. 117. Die Aufsichtsbeamten des Stagtes haben darüber zu 2) in dem, auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren Vo , ö ; Vorpommern und Rügen vom 31. Mai 1853 (Gee
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Stadtgemeinden befugt und verpflichtet solchen Beschlüssen der Stadt ⸗ edo * n, . 6 ; , . 6 . . . nr. . . . M tr Bei nung i den Bestimmur k efüh ĩ ings⸗ je Stelle des Staats-Mi iun s8 Ober⸗ „altungs⸗ *. . . 5. 69. Die Stadtverordnetenversammlung stellt ihre , , fn , we erer jedoch der Magistra smitglieder (Beigeordneten), Ordnungsstrafen bis n Bestimmungen der Gesetze gemäß g führt und stets in ordnungs und an die Stelle des Staats Ministeriumz das Ober⸗Verwaltungs ve'ß allin zu die sen Gzsetzen, Gierl, genen erlassenen ergäs ; ö 5 8 72 . ö ö . 42 J . ? . ' 2 ; ö.
e verletzen oder daz Inter ie §. 966. Der Magistrat vertritt die Stadtgemeinde nach Außen, all' Gegenftände der Gemeindeverwaltug Ausfunft zu erfordern, bie ver dem Ober- ViCtwaltungsgerichte erfolzt im mündlichen Verfahren. srinmmnng des s. 125 der gegenwärtgen Stätte. Ordnung, und mit
Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ge Stadlverordneterversammlung befchließt der Bezirksrath, ob die Aus⸗ * ( 1 im V, 3 t ö inde — d ꝛa nicht . egenwärtigen Städte⸗Ordnung, ni . ö er e owie d e R * ö * f ali schaft 3 e⸗ J. . 2 ? Der Bürgermeister vollzieht die Urschrift und die Ausfertigung sowie der Gemeinderechnungen zu verlangen und Geschäftz⸗ beziehungs⸗ Ernennung des Beamten der Staats anwaltschaf steht bei dem Be Erin unn der Berürfnesse Ter Dem nb everwaltung G. 10635 3am O j 6 . . . ' ö h 2 ö 22 ( Srdnungsftrafen bis zu zehn Mark oder in besonders erheblichen Von den Geschäften des Gemeindevorstandes und von Verpflichtungen für die Stabtgemeinde übernommen werden. In ö gistrais k der Stadtverordnetenversammlung (855. 80, 33) kann mit Räcficht auf den Llusfall der Vorudtersuchung nur durch 3 I6. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Stadt. der städtischen Gemeindeangelegenhciten. Ihm ausschließlich und dieselhe der Ausfertigung in beglaubigter Form beizufügen. Weise gefährden. beate Verordnung vom J4. Jarnar 1814 Geleß. amm. S. 52) Statistische Nachrichten. bankhabt bte Ordaung in denfelben. Er kann jeden Zuhörer ent. Is. 76 die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversamm - erwähnten gemeinschastlichen Angelegenheiten sind zulässig. Der Läandtath, alz Drzan des Regierunge. Präsidenten, zefugt und ver. gericht. . 1 soust ein.] Etz ; ; . . Miß §. 134. Di des Rechteweges wird durch die Be— Studenten immatritulirt, von welchen 118 der theologischen, 53 der nst eine Störung verursacht. §. 32. Der Magistrat beschließt, vorbehaltlich der Klage im
Stellvertreter deffelben von Jahr zu Jahr aus ihrer Mitte. Die mögen oder die Verpflichtung zur Theilnahme an den Gemeinde. alljährlich, späͤtestens im November des vorhergehenden Jahres, ent= ö 5§. 119. Die für die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu er ⸗ Verwaltungsstreitverfahren nicht statt. Die Enticheidung des Be—
k ĩ . 3 bis 79 nicht zur Anwendung. Der Bürgermeister ist j i ; a . ; ; 38 rer. . ̃ 9 ᷣ : k Vorsitzenden und 3 ⸗ Bürgermeister t sczoch in geichen im ö den Gemeindebeamten, mit Ausnahme wachen, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeazgelegenheiten tritt an die Stelle der Bezirksregierung das Bezirkererwaltungsgericht sin dirlenf Grund desselben festgcftellten Stadtrezess n ; ; sc 3ttg., verordnetenversammlun die Ausführung zu versa r Be⸗ ö . ! 1a 986 ; n ; ume J ö 66 1 ordnung fest. Der Feststellungsbeichluß bedarf in k e. pigus gin ec en, elbe ge eff, iu zehn Marl auf serlszen, mäßlgein Gang? erhalten werde. Sie sind zu dem Ende befugt, über Gericht. Dee l Verhandlüng vor dein VBezirksverwaltungsgzrichte und zenden oder abändernden Bestimmnngen, vorbehaltlich Woch der Be⸗ ‚ 333 56 6 der Stadt emeinde in drin ende t 1 5 . 9 2 ; ; . ö 1 S n r le e J ̃ r r * é. 6 D ᷓ Immun orbehaltlih 1* V mit kollegialischem Vorstande der Zustimmung des Magistrats. 9 gender Weise gefährden. Auf Antrag der insbelondere in Prozeffen und im Verwaltungs streit verfahren. Einsendung der Akten, insbesondere auch der Gemeindehaushaltseta:: Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. Die Karnahrae alle? derjenigen Beftimmungen melckS Tie Ait der Auf— schäftsordnung kann die Stadtverordnetenversammlung gegen ihre führung gleichwohl zu erfolgen hat. d ö . F . 1 * ö 11 hun ; ꝛ — lt ; en estimmungen, ö l 3 . 1 ] . 1 . er Gemeindeurkunden; die WMitunterschrift eines zweiten Magistrats. weise Kassenrevisionen an Oct und Stelle zu veranlassen. Sie sind zirksverwaltungsgerichte dem ResJierunge -Prasidenten, bei dem Ober Mitglieder, vorbehaltlich der Klage im Verwaltungsstreitverfaen, ö mitgliedes (eines Beigeordneten) ift erforderlich, wenn in der Urkunde befugt, den Bürgermeister zur Beanstandung aller Beschluüfse des Na. Verwaltungsgerichte dem Minister des Innern zu. Das Verfahren , 2 Fallen eine zeitweise, die Sauer von drei Monaten nicht übersteigende der Verwaltun i i seni i i — f iffe überschrei f schluß — ᷓ sngef ö schlleñ * ig der Gem eindeangelegenheiten, denjenigen Fällen, in denen es der Genehmigung der Staats aufsichtẽ⸗· u veranlassen, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst die Beschluß des Sezirka verwaltung gerichtes eingestellt werden. Ausschließung verhängen. §. 81. Der Magistrat ist die Ortsobrigkeit nnd der Verwalter behörde oder des Bezirksrathes oder des Provin zialrathes bedarf, ist BGesetze verletzten oder das Interesse der Stadtgemeinde in dringender §. 133. Die Abfassung der Defekibeschlüsse gegen Gemeinde⸗ verorhnetenverfammlung? Er eröffnet und schließt die Sitzungen und feinen Organen liegt, abzeseben von den Fällen der s8 62 kis SR, Besonders orte statutarische Bestimmungen bezüglich der im 8. 91 — 8.418. In Angelegenheiten der örtlichen Polizeiverwaltung ist erfelzt im Verwaltungsstrest verfahren durch das Bezirksverwaltungs . unf der nnkversität in Lund ad. gesetwärtz 50 ; Auf der Universi i J ĩ zãrti g fernen lassen, der Zeicken des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder lung ob, it en vn i ten ken ee . . von 3 e ien 39 e . Die Zulassigkeit . . , z ; 3 3 d ) ; . ; ö ö irken und erforderlichen Falles die Beftimmung des Regierungs. rä. stimmungen dieses Gesetzes weder eingeschränkt noch erweitert. So⸗ juristischen, 45 der medizin; g . t ilosephischen die 1 mit , . wählt ,, auf die Reklamationen, welche das Recht Von dem Gemeindeh aushalte. ; s(ssidenten einzuholen. In dringenden Fällen ist der Landrath befugt, iwoeit gegen die Eren ,. eg Bezirks verwaltungsgerichtes der Fakultãt angehen, ? Das dehrerr renal besteht aus 2, ordent⸗ g ihre orsitzenden, sowie einen zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindever⸗ 8§. 37. Der Gemeindehaushaltsetat wird von dem Magistrat unmittelbar das Erferderliche anzusrdnen ordentliche Rechtsweg zulässig ist, findet ein weilerss Rechtsmittel im . . k 8 nn, . n dentli Adjunkten Docen rercitienmeistern Wahl erfolgt in dem 8. 48 vorgeschriebenen Verfahren laften zum Gegenftande haben ; ; .. . ; ! r : r ⸗ . : ; ordentlichen Adjunkten, . stern. 6 . ? . . ö . worfen und fodann, zur Einsichtnahme der Gemeindemitglieder und assenden Reglements bedürfen der Genehmigung des Regierungs⸗ Mrksverwaltungsgerichtes ist, bis im ordentlichen Rechtswege ein An— — Der Magistrat ist in solchen Stadtgemeinden von allen Sitzungen 5§. 83. Der Magistrat stellt die Gemeindebeamten an, mit . Gemeindesteuerpflichtigen, eine Woche hindurch in einem oder mehreren, Präͤsidenten, infoweit im §5. 120 der Provinzialordnung vom 39. Juni deres entschieden ist, vorläufig vollstreckbar. ;