1876 / 114 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Ostsechad Heiligendamm.

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Mauerschwammes. Prũüparat zur. Holz-

.

4 .

und Gebinden gegen vorherige Einsendung des Be⸗ r. 13/7.)

Unter Aufhebung des „Neuen Status für die in der Stadt Elbing von der Stadtverordneten ⸗Versammlung mit, Genebmizung des Magistrats gestifteten Spar- kasse vom 9. Juli 1832, sowie der Nachträge vom 23. August 1854, vom 30. März 1858, vom 9. Fe⸗ bruar 1860, vom 11. Juni 1866 und vom 14. Juli, 1871, ist ven Magistrat und Stadtverordneten nach⸗ folgendes revidittes Statut für die städtische Spar⸗ kasse in Elbing keschlossen worden.

§. 1. Die städtische Sparkasse in Elbing hat den Zweck, die ihr anvertrauten Gelder zins bar und sicher unterzubringen und für die Einleger best⸗ möͤglichst zu verwalten.

§. 2. Der Bestand der Sparkasse besteht

4. aus den ihr anvertrauten und theils zinébar an⸗

gelegten, theils baar vorhandenen Einlagen;

b. aus dem Reservefonds.

§. 3. Für die an die Sparkasse gemachten Geld—⸗ einlagen haftet den Einlegern die Stadtkommune Elbing mit ihrem gesammten Vermögen.

§ 4 Die Sxarkasse nimmt Einlagen im Be⸗ tra re von 3 bis 300 Reichsmark an.

Die Annahme höherer Betiäge hängt vom Er— messen des Curatoriums ab.

§. 5. Die Beamten der Sparkasse werden als Gemeindebeamte vem Magistrat in Elbing ange⸗ stellt, welcher auch ihre Amtskaution bestimmt und aufbewahrt.

Dieselben müssen zur Annahme von Einzahlungen und zu Rückzahlungen an jedem Wochentage von 9 bis 1 Uhr Vormittags bereit sein mit Ausnahme der beiden ersten Wochentage eines jeden Monats, an denen Kassen⸗Revision stattfindet, und eines vier⸗ zehntägigen Zeitraums zur Zinsberechnung.

5 6. Jeder, welcher Geld in die Sparkasse nie—⸗ derlegt, erhält ein mit dem Elbinger Stadtwappen gestempeltes, von dem Curatorium der Kasse unter⸗ schriebenes und mit der fortlaufenden Nummer des Kassenbuches versehenes Quittungsbuch, in welchem alle Einzahlungen und Rückzahlungen, sowie die zu⸗ gemachsenen Zinsen eingetragen werden.

Die Eintragung muß, um gegerüber der Spar. kasse zu beweisen, von dem Rendanten gemacht sein und unter Mitwirkung eines zweiten Beamten der Kasse erfolgen. Gleichzeitig mit dieser Eintragung geschieht die Buchung auf dem Conio des In teressenten in den Büchern der Sparkasse.

Es ist dem Quittungsbuche ein Statut und eine Zinsentabelle über 3 bis 300 Reichsmark Einlage voꝛgedruckt.

Der Name des Einlegers wird sowohl in die, Kassenbücher, als auch in das Qrittungsbuch ein⸗ getragen.

§. 7. Die Sparkasse verzinset alle bei ihr niedergelegten Beträge nur nach vollen Maik jähr⸗ lich mit i o/ 9 so daß die über eine Mark Üüber— schießenden Pfennige nicht verzinset werden. Die bei der Zinsberechnung sich erzebenden Pfennige werden nur in Beträgen von 5 und 10 Pfeunigen! berechnet in der Art, daß Beträge nater 5 Pfennigen der Kasse zu Gut kommen und über 5 Pfennigen den Einlegern.

Zinsen werden für die Einlagen zickt schon vom Taze der Einlage, sondern erst von dem auf den Tag der Einzahlung folgenden 1. des nächsten Monats berechnet. Bei Zurückzahlungen von Ein lagen werden Zinsen nur bis zum Ersten desjenigen Monats berechnet, in welchem die Rückzahlung erfolgt.

Die

ĩ

Die vorstehend verheißenen Zinsen werden fũr einen jeden Interessenten sedesmal am Schlusse des Jahres oder bei der gänzlichen Abhebung berechnet. Der am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig gewejene Betrag derselben wird auf dessen Konto in Einnahme gestellt und so dem Kapitalsbetrage zugeschrieben. Bei der nächsten Präsentation des Qnittungsbuches auf der Kasse wird auch in dies letztere der Zinsbetrag übertrager. Von dem hier⸗ durch vermehrten Kapitalsbetrage werden dann die Zinsen von dem jedes maligen J. Januar ab, nach vorstehenden Bestimmungen weiter berechnet, um auf diese Weise durch Zins von Zins den schnelleren Anwuchs des eingelegten Kapitals zu befördern.

§. 8. Die Kapitalien der Sparkasse sollen ent⸗ weder auf sichere Hypotheken begeben oder in zins⸗ tragenden Papieren nutzbar angelegt werden.

Als sicher werden Hypotheken nur angesehen, wenn das begebene Kapital sowohl bei städtischen! als auch bei ländlichen Grurdstücken innerhalb der; ersten Hälfte des Taxwerthes steht. Bei ländlichen Grundstücken ist jedoch das Curatorium, welches jedes Darlehnsgesuch zuerst zu prüfen hat, befugt, auch Darlehne zu begeben, welche sich innerhalb des 20 fachen Beteages des Giundfleuer Reinertrages be⸗ wegen. Baulichkeiten dürfen bei ländlichen Grund⸗

vereideten Kreistaxatoren aufgenommen und unter—

die hypothekarisch begebene Summe zu Gunsten

ratorium für berüchsichtigungswerth hält, unterliegt der Prüfung des städtischen Syndikus, wonächst der

unter Zuziehung des städtischen Syndikus zu prü—

vorgeschriebene Sicherheit vorhanden, oder ob deren

papieren, Pfand und Rentenbriefen, Kreis. und

insofern dieselben vom Staate garantirt sind, an⸗

Hypotheken und zwar bis zu z ihres Werths, so—

ten lettres au porteur und zwar fünfzehn Prozent

gen zu machen oder nach Bestimmung der Spar⸗

mäßige Sicherheit gegeben werden.

keine Gewähr, sofern nicht vor der Einlösung ein

30 Jahren,

meldet, so hört von diesem Zeitpunkt ab jede Ver⸗

buchs sich beim Verluste desselben möglichst sicher stellen kann,

er imrtes Sid and akt der städtischen Sparkasse zu Elbing.

stücken nur mit höchstens 15060 Mark in Rechnung kommen.

Die für hypothekarische Begebungen erforderten Taxen ländlicher Grundstücke müssen mindestens von

siegelt sein.

Städtische Grundstücke werden nur auf Grund einer bei eingehender Erörterung aller den Werth bedingenden Momente aufzunehmenden Taxe des Stadtbauraths oder dessen Stellvertreters und nur, wenn sie im Stadtbezirk Elbing liegen, beliehen.

Die Feuerversicherung bleibt in jedem Falle nach— zuweisen und für die Sparkasse ein Certifikat zu beschaffen, wonach die betreffende Versicherungègesell- schaft bei eintretendem Feuerschaden verpflichtet ist,

der Sparkasse einzubehalten. §. 9. Ein jedes Darlehnsgesuch, welches das Cu⸗

Magistrat auf Vortrag des Sparkassen⸗Dezernenten

über die endgültige Begebung Beschluß faßt. Alljährlich einmal und zwar in den ersten drei

Monaten dez Jahres ist das Curatorium verpflichtet,

fen, ob bei den ausgeliehenen Forderungen noch die

gänzliche oder theilweise Einziehung erforderlich ist. S. 10. Außer auf Hypotheken dürfen die Be stände der Sparkasse auch in inländischen Staats—⸗ Stadtobligationen und anderen Inhaberpapieren, gelegt werden.

§. 11. Eodlich ist die Sparkasse auch befugt, Geld gegen Veipfändung von pupillarisch sicheren

wie gegen Verpfändung von den im 5. 10 genann—

unter dem jedesmaligen Course berechnet, Darlehne auf mindestens drei Monate herzugeben.

Bei Reduktion des Courses von zinstragenden Papieren ist der Schuldner verpflichtet, Abzahlun⸗ J das gegebene Unterpfand zu ver— starken.

Der Syndikus prüft die formelle und juristische Richtigkeit der zu beleihenden Hypotheken, während das Curatorium die Höhe des Darlehns und den Zinssatz endgültig feststellt.

Die zu beleihenden ö müssen auf den Namen dis Darlehnssuchers eingetragen sein.

§. 12. Der Kämmerei Elbing sollen keine Dar lehne ohne spezielle Genehmigung des Herrn Ober— Präsidenten und nur eten vollständige satuten⸗

§. 13. Nur dem städtischen Leihamt gewährt die Sparkasse Darlehne zu seinem Geschäftsbetriebe gegen 47 Zinsen nach näherer Bestimmung des Leihamts Reglements.

§. 14. Die eingelegten Gelder werden den Inter⸗ essenten bei Beträgen von 100 Reichsmark sofort, bei Beträgen darüber und bis 500 Reichsmark nach einmonatlicher, bei Beträgen darüber und bis 1500 Reichsmark nach sechswöchentlicher, und bei höhern Beträgen nach dreimonatlicher Kündigung zurückgezahlt.

5§. 15. Jedem Inhaber eines Sparkassenbuchs ird der Betrag desselken ohne weitere Legitimation susgezahlt.

Die Kommune leistet nach Einlssung desselben

Protest auf der Sparkasse dagegen eingelegt worden ist.

Bringt der Protestirende nicht binnen spätestens 4 Wochen einen gerichtlichen Arrest auf das Bach aus, so ist die Sparkasse an den eingelegten Protest nicht weiter gebunden.

16. Wenn ein Interessent sich innerhalb von der letzten Präsentation seines Sparkassenbuchs an gerechnet, nicht bei der Kasse

zinsung seines Guthabens auf. §. I7. Damit der Inhaber eines Sparkassen

wird im Anschluß an die Bestim—

mungen des Reglements, die Einrichtung des Spar—

kassenwesens betreffend, vom 12. Dezember 1838

Folgendes bestimmt:

a Derjenige, welchem durch Zufall ein Sparkassen⸗ buch gänzlich vernichtet oder verloren zegangen ist, muß, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zu erhalten wünscht, den Verlust sofort nach deff Entdeckung der Kassenbehörde anzeigen, welche denselben, ohne sich um die Legitimafion des Juhabers zu bekümmern, in ihren Büchern

vermerkt. b. Vermag Leiselbe die gänzliche Vernichtung des

Buches auf eine nach dem Ermessen der Kassen⸗ behörde überzeugende Art darzuthun, so wird ihm! von derselben ohne Weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt.

In allen übrigen Fällen muß das verloren gezangene Buch gerichtlich aufgebeten und amor— tifirt werden.

Vor Einleitung des letzteren Verfahrens aber ist sowohl der Ablauf des jenigen Kalender⸗Quartals, in welchem die Anzeige des Verlustes bei der Kasse gemacht worden ist, als auch der des folgenden Kalenderquartals abzuwarten. Wird innerhalb dieses Zeitraums das verlorene Buch durch einen andern als den Anzeiger des Verlustes bei der Kasse präsentirt, so hält solche dasselbe an, übersendet es dem Ortsgericht und verweiset sowohl den Präsentanten, als Denjenigen, der den Verlust angezeigt hat, an dieses Gericht zur recht⸗ lichen Erörterung ihrer Ansprüche an das Eigen thum des Buchs.

„Ist aber die bei e. gedachte Frist verstrichen, ohne daß das Buch zum Vorschein gekommen, so ertheilt die Kasse dem angeblichen Verlierer hier—⸗ über eine Bescheinigung und eine aus ihren Kassen⸗ büchern zu fertigende Abschrift des Kontos des verlorenen Buchs, beides gegen bloße Erlegung der Kopialien. Unter Einreichung dieser Ab⸗ schriften und unter dem Erbieten, sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich be⸗ stärken zu wollen, kann demnächst der Verlierer daz öffentliche Aufgebot und die Amortisation bei dem Ortsgericht nachsuchen.

e. Letzteres hat den Verlust des Buchs unter An— gabe:

az. der Nummer desselben,

bb. der Namen, sowohl dessen, auf welchen dasselbe

ursprünglich ausgestellt ist, als des angeblichen

Verlierers,

ec. des Betrages der Summe, über welche dasselbe

zur Zeit des angeblich geschehenen Verlustes

lautete,

durch diejenigen Blätter, welche der Extrahent dem Curatorium bezeichnen wird, mit der Auf⸗ forderung bekannt zu machen:

„doß ein Jeder, der an dem verlorenen Spar— kassenbuch irgend ein Anrecht zu haben ver⸗ meine, sich bei dem Gericht, und zwar spätestens in dem (näher zu bezeichnenden) Termine melden und sein Recht näher nachweisen möge, widrigenfalls das Buch für erloschen erklärt und dem Verlierer ein neues an dessen Stelle ausgefertigt werden solle“.

Beläuft sich der. Betrag des Sparkassenbuchs auf weniger als 150 Reichsmark, so wird der Edictaltermin auf vier Wochen hinaus, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, angesetzt und letzterer einmal in fene Blätter inserirt; bei Be, traͤgen von 150 Reichsmark und darüber aber ist eine achtwöchentliche Edictalfrist und eine zwei⸗ malige Insertion erforderlich.

„Meldet sich bis zu dem Edictaltermine in dem⸗ selben Niemand, der auf das Buch Anspruch! macht, und leistet der angebliche Verlierer dem⸗ nächst folgenden Eid:

daß er das Buch besessen und daß ihm solches

verloren gegangen sei, so faßt alsdann das Gericht das Präklusions⸗ und

Amortisations⸗Erkenntniß ab, welches dem Ver lierer zu publiziren und 14 Tage lang an der Gerichtsstelle auszuhängen ist.

Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, hat die Sparkasse auf Grund desselben dem

.

wählt, von denen eine Mitglied derselben sein muß. Die Gewählten werden vom Magistrat bestätigt und derselbe ordnet ihnen aus seinen Mitgliedern das vorsitzende Mitglied des Curatoriums zu.

Um die Zahl der Vorsteher stets vollständig zu erhalten, wird für jeden derselben ein Stellvertreter ernannt.

Die Amtszeit der vier von den Stadtverordneten gewählten Vorsteber resp. Stellvertreter wird auf vier Jahre festgesetzt. Alljährlich scheidet einer von ihnen aus und, zwar in der Reihenfolge nach der Dauer ihrer Dienstzeit.

§. 20. Diese fünf Vorsteher bilden das Cura— torium der Sparkasse und sind zu der Befolgung der Statuten und sonst zweckmäßiger Verwaltunz der Kasse verpflichtet.

Sie müssen im Januar jeden Jahres unter ihrer und des Rendanten Unterschrift eine Nachweisung drucken lassen, wieviel die Summe beträgt, welche

für Rechnung jeder Nummer der Interessenten am

31. Dezember des vergangenen Jahres vorhanden war. In dieser Nachweisung werden jedoch keine Namen, sondern nur die Nummern abgedruckt.

In die Nachweisung ist zugleich dasjenize aufzu⸗ nehmen, was sonst in den Verhältnissen der Spar—⸗ kaffe von Bedeutung vorgefallen ist. Jeder Inter essent erhält auf Verlangen ein Exemplar unentgelt⸗ lich, durch dessen Einsicht er sich überzeugen kann, ob die bei seiner Nummer angegebene Summe mit dem Quittungsbuche übereinstimmt.

§. 21. Allmonatlich findet eine Revision der Sparkasse unter Zuziehung von Deputirten des Magistrats und der Stadtverordneten statt. Der Magistratschef ist außerdem jeden Tag zu außer- ordentlicher Reviston berechtigt.

Der jedesmalige Kassengbschluß und das Revi⸗ sionsprotokoll werden dem Magistrat und der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung vorgelegt.

§. 22. Eine andere Disposition über diese Gel⸗ der, als welche in diesem Statut bestimmt ist, steht weder dem Curatorium, noch der Stadtverordneten⸗ Versammlung oder dem Magistrat zu.

5. 23. Keiner, welcher Geld in die Sparkasse niederlegt, hat dafür Etwas an Kosten oder Gebüh⸗ ren zu bezahlen, da sämmtliche Druckkosten, Kopia— lien u. s. w, aug dem Bestande gedeckt werden. Nur für das Geschäftslokal im Rathhause, für die Be⸗ soldung der Kassen⸗ und Bureaubeamten u. s. w. zahlt die Sparkasse eine jährliche durch Gemeinde⸗ beschluß festzustellende angemessene Entschädigung an die Kämmereikasse.

5. 24. Etwaige Statutenänderungen, sowie event. die Auflösung der Sparkasse, müsser, und zwar erstere durch dreimalige Insertion von 8 zu 8 Ta⸗ gen, letztere aber durch dreimalige Insertion von 4 zu 4 Wochen durch das Regierungs⸗Amtsblatt, den Deutschen Reichs Anzeiger und durch die beiden hiesigen Lokalblätter: die Elbinger Anzeigen und die Altpreußische Zeitung zur Kenntniß der Interessenten gebracht werden. Für den Fall, daß eines der zu— letzt bezeichneten Blätter eingehen sollte, ist das Cu= ratorium der Sparkasse gehalten, im Reichs ⸗Anzeiger eine Bekanntmachung darüber zu erlassen, welches

andere Blatt an Stelle des eingegangenen zu den

bezüglichen Veröffentlichungen erwählt worden ist. §. 25. Die Sparkassenbücher, welche bis jetzt ausgestellt sind, behalten bis zum Austausch dersel⸗ ben gegen neue ihre Giltigkeit Von wann ab die alten Bücher gegen neue im Kassenlokal eingetauscht werden und gegen welchen Gebührenbetrag wird seiner Zeit bekannt werden. §. 26. Gewöhnliche, die Sparkasse betreffende

Verlierer ein neues Buch unentgeltlich auszufer⸗ Bekanntmachungen erfolgen rechtsverbindlich in den

tigen. . Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt

der Verlierer, doch sind ihm bei Summen unter 3090 Reichsmark nur Poito, Kopialien und In⸗ sertionskosten in Ansatz zu bringen; auch wird für solche Fälle die Stempelabgabe erlafssen und insofern die Insertion in einem für Rechnung des

jenigen hiesigen Lokalblättern, deren sich der Ma⸗

gistrat zu seinen Publikationen bedient.

S.. 27. In allen denfenigen Fällen, in dꝛnen es

in diesem Statut einer besonderen Bestimmung er—

mangelt, treten die Vorschriften des Reglements: „die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend, vom 12. Dezember 1838“,

Staats gedruckten Blatte erfelgt, solche unent, in Kraft.

geltlich bewirkt.

5. 18. Die Ueberschüfse der Zinseneinnahme wer⸗

den zu dem Reseivefonds der Sparkasse geschlagen, welcher auf sieben und ein halb Prozent von dem allfährlich durch eine dreijährige Fraktion zu ermit⸗

Du n he abe der gesamma ten .

telnden masse der Sparkasse normirt wird.

Was von den Zingüberschüfsen nach Komplettirung des Reservefonds 3. übrig bleibt, bildet den Dis-

positionsfonds, welcher unter Genehmigung des 57 Ober ⸗Präsidenten der Provinz zu kommunalen wecken verwendet werden darf. 3 Der Reservefonds muß in zinstragenden lettres au portenr stetz abgesondert von den übrigen Spar— kassenbeständen vorhanden sein.

? §. 19. Zu Vorstehern der Kasse werden von der er⸗

Stadtverordneten Versammlung vier Personen

§. 28. Voistehendes Statut tritt mit dem 1. desjenigen Monats in Kraft, welcher auf die ord— nungsmäßige Publikation desselben (5. 24) folgt.

Elbing, den 24. Februar 1876.

Der Magistrat. (L. S8) Thomale. Editt. Königsberg. den 24. April 1876. 3496. D. P.

Das vorstehend revidirte Statut der städtischen Sparkasse zu Elbing vom 24 Februar d. J. wird hierdurch auf Grund der Bestimmungen des 5§. 2 des Reglements vom 12. Dezember 1833 (Ges. S.

pro 1839 pag. 5) von mir bestätigt.

(L. 8.) Der Ober ⸗Präsident der Provinz Preußen, Wirkliche Geheime Rath v. Horn,

23

23.

d ) ///

zum Deutschen Reichs⸗Al

* 114.

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels-, Zeichen

I) Patente,

Dritte Beilage tzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag, den 15. Mai

2) die Uebersicht der anstehenden Konkurgtermine, ; .

3) die Vakanzen, Liste der durch Militär-Anwärter zu besetzenden Stellen,

4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht ⸗Militaͤr Anwärter,

5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations ⸗Termine, ; ö ;

6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof ⸗Güter und Staats ⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

E87.

u. Musterregistern, sowie über Kon kurse veroffentlicht:

7) die von den Reichs,, Staats und Kommunalbehörden augeschriebenen Submisstonstermine, 8) die Tarif- und Fahrplan. Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

9) die Ueberstcht der Haupt ⸗Eisenbahn⸗

10) die Uebersicht der bestehenden Postdampf

1I) das Telegraphen ⸗Verkehrsblatt.

erbindungen Berlins, ö schiff Verbindungen mit transatlantischen Ländern,

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschrie benen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗5

Das Central-⸗Handels Registẽr für das Deutsche Reich kann durch all; Post⸗Anstalten des In⸗

und Auslandes, sowie Furch Carl Heymanns Verlag, Berlin. 8W., Königgrätzerstr

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8wW., Wilhelmstratze 32, bezogen werden.

Patente.

Preußen. Königliches Ministerium Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Fabrikarbeiter Carl Lüttin in Stetten bei Lörrach ist unter dem 11. Mai d. Is. ein Patent

auf einen Entfernungsmesser mit Winkelspiegeln,

soweit derselbe als neu und eigenthümlich erkannt

worden ist, und ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und , ge, Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Maschinen⸗Ingenienr Maximilian Mos⸗ ko vits zu Halle a. S. ist unter dem 11. Mai 1876 ein Patent

auf einen Sicherheits ⸗Apprat für Dampfkessel,

soweit derselbe als neu und eigenthümlich erkannt

worden ist, . auf Urei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das dem Ingenieur und Privat-⸗Baumeister Paul Schönlau zu Lage in Lippe⸗Det mold unter dem 22. Februar 1875 auf die Dauer von drei Jahren für den Umfang des preußischen Staates ertheilte Patent .

auf ein durch Zeichnung und Beschreibung nach

gewiesenes Sandfilter an abessinischen Brunnen

ohne Jemanden in Anwendung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Königr. Sachsen. Auf 5 Jahre 19. April Maximilian Moskowitz, Ingenieur in Halle a. S., selbstthatigen Wasserstands⸗ und Dampfdruckregulator für Dampfkessel; 22. April Adolph Bleichert in Leipzig Kuppelungsapparat für Förderwagen an Drahtseilbahnen.

e e e m, Maschinenbaumeister und Schlosser Robert Neumann in Königsberg i. Pr, 6. Mai, auf 5 Jahre, Sicherheitsvorrichtungẽ gegen das Anbohren von Geldschränken.

für

Zeichenschntz für Ausländer, die im

Beutschen Reich nur eine Zweignieder⸗

lassung besitzen.

Nach 5§. 1 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874 können Firmen Zeichen zur

Eintragung in das Handelsregister des Orts

ihrer Fauptniederlassung bei dem zustän⸗

Im 5§. 20 a. a. O.

digen Gerichte anmelden.

ist dagegen verordnet, daß Gewerbtreibende, welche eine Handelsniederlassung, nicht besitzen, nur unter den dort festgesetzten Bedingungen (bei dem Königlichen Handelsgericht zu Leipzig) Zeichen anmelden dürfen. Die Frage,

im Inlande

ob rücksichtlich eines Ausländers, der im Inlande

nur eine Z3weigniederlassung besitzt, 8. 1

oder 5. 20 des Gesetzes zur Anwendung kommt, ist im letzten nicht entschieden. Sie hat aber für die Angehörigen derjenigen Staaten, welche, wie die Schweiz, rücksichtlich des Zeichenschutzes in keinem Reziprozitãts verhãltniß zum Deutschen Reich stehen, besondere Wichtigkeit, weil sie jenen, sowie allen denjenigen Ausländern, welche die Bedin⸗ gungen des 5. 20 a. a. O. nicht erfüllen kön⸗ nen, die Anwendbarkeit des §. 1 vorausgesetzt, die Möglichkeit gewährt, durch Errichtung einer Zweigniederlassung im Deutschen Reich hier unter denselben Bedingungen, wie die Inländer, Zei⸗ chenschutz zu erlangen.

Das Königliche Handelsgericht zu Leipzig ist in seiner Praxis stets dem Grundsatz ge⸗ folgt, daß Ausländer, welche im Inlande nur eine Zweigniederlassung besitzen, bei dem

Handelsgericht der letzteren die Zeichen anzu⸗

melden haben, also den Inländern gleichstehen. Das genannte Gericht ist hierbei von der Ansicht ausgegangen, daß F§. 20 a. a. D. sich nur auf

solche Fälle beziehe, wo eine Firma eine Handels⸗

niederlassung in Deutschland überhaupt nicht be⸗ sitze, nicht auch auf solche Fälle, wo sie nur eine Zweigniederlassung habe; letztere sei immerhin eine Handelsniederlassung im Sinne des Gesetzes.

In dem mehrfach erwähnten Erkenntniß in Sachen Ainsworth wider Knapp hat nun auch das Königlich württembergische Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht in Stuttgart sich dieser Auslegung

des Gesetzes angeschlossen. Die betreffende Stelle

des Erkenntnisses lautet: Was nun die einzelnen Voraussetzungen des hier⸗

nach gewährten Rechtaschutzes anlangt, so. l. in lãn dischen Handeltreibenden, während der Kläger eng.

zwar der citirte 8. 13 nur von einem

lischer Staatsangehöriger ist und in England seine gewerbliche Haupiniederlassung hat.

Waarenzeichen nur solcher

Markenschutzgesetzes unter den in jenen Paragraphen hervorgehobenen beschränkenden Voraussetzungen

mentum e contrario, daß als inländischer Gewerbe⸗ treibender anzusehen ist oder doch demselben bezüg⸗ lich des Schutzes des Gesetzes vollkommen gleich- steht jeder Ausländer,

gewerbliche Niederlassung hat. Dies ist in den auf

(Stenogr. Berichte über : 2 Deutschen Reichstags, II. Legislaturperiode, 1I. Ses- ston 1874175, 3.

eingetragen ist.

währten Rechte befugt,

ration dieses Artikels vom 14. April 1875 (Reichs

Allein aus

die Inländer.

Hierdurch ist also wiederum der Gruündsatz anegkannt, daß Ausländer, welche im Deutschen Reich nur eine Zweigniederlassung besitzen, rückicht⸗ lich des Zeichenschutzes den Inländern gleichstehen, ohne Rücksicht auf die Re⸗ ziprozitätsverhältnisse zwischen den beiderseitigen Staaten.

Handels ⸗NRegister.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich

Sachsen, dem Königreich Württem herg und

dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags,

bezw. Sonnghbends (Württemberg) unter der Rubrik

Leipzig resp. Stuttgart und Darm stadt ver

öͤffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letz teren monatlich.

Anklam. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 177 Firma Gustav Peters Colonne 6 eingetragen: ; Die Firma ist erloschen; eingetragen zufolge Verfügung vom 8. Mai 1876 am 8. Mai 1876. Anklam, den 8. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Ank Jam. Bekanntmachung.

n unser Firmenregister ist bei Nr. 197 Firma Wllh. Schmuhl in Colonne 6 Bemerkungen ein⸗ getragen J

Die Firma ist erloschen; eingetragen zufolge Verfügung vom 8. Mai 1876 am 9. Mai 1876. Anklam, den 8. Mai 1876.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Keren bei Celle. In das hiesige Handels: register ist auf Fol. 25 zur Firma „G. W. Bauch“ in Bergen heute eingetragen: „Die Firma ist erloschen . Bergen bei Celle, den 11. Mai 1876. Königliches Amtsgericht.

Rasch.

J .

ner lim. ern, n, dez Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 13. Mai 1876 sind am seldigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 334274 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Große Berliner Pferde Eisenbahn ⸗Actien ˖ Gesellscha vermerkt steht, ist eingetragen: In den Generalversammlungen vom 22. April und 13. Mai 1876 ist das Grundkapital der Gesellschaft um eine Million Thaler 3 Mil- lionen Mark durch Ausgabe von 10000 In- haberakllen zu se 100 Thlr. 300 Mark ! 15 Pfund Sterling 150 Gulden österr. Währung in Silber erhöht worden. Das Grund · kapital beträgt also nunmehr zwölf Millionen Mark Reichswährung. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3854 die hiesige Akliengefenschaft in Firma: „Ren aissance Aktien Gesellschaft fin Holz · Architectur⸗ und Möbel Fabrilation vermerkt steht, ift eingetragen: . In der Generalversammlung vom 8. April 187565, deren Protokoll sich in beglaubigter Form Seite 535 des Beilagebanbes Nr. 309 zum Ge— sellschaftzregister befindet, ist an Stelle des ein gegangenen Dregdener Börsen.· und Handels

dem 8. 20 des genannten , . wonach auf

ewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsnieder⸗ lassung nicht besitzen, die Bestimmungen des

Anwendung finden, ergiebt sich vermöge eines argu-

welcher in Deutschland eine

den §. 26 hinweisenden Motiven zu dem 5. 14 des Gesetzes (5. 13 des Entwurfs) ausdrücklich gesagt. die Verhandlungen des

and p. 638 zu §. 13 Abs. 3.) Der Kläger hat nun unbestrittener Maßen eine Iweigniederlassung in Hamburg, mit welcher er seit dem Jahr 1867 in dem dortigen Handelsregister Er ist daher zur Geltendmachung der in dem Markenschutzgesetz den Inländern ge⸗ ohne daß es darauf an⸗ kommt, ob die englischen Staatsunterthanen nach, der Bestimmung des Handelsvertrags zwischen dem Zollverein und England vom 30. Mai 1865 Art. 6. Reg. Bl. von 1865 p. 382 f.) und nach der Dekla !

gesetzblatt von 1875 p. 199 f.) in Betreff der Fabrik und Handelszeichen denselben Schutz genießen, wie

andelJz⸗Negister für das Deutsche Reich.

Das Central-Handels Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. aße 15g, und alle Abonnement beträgt 1 50 3 für das Viertelfahr. Einzelne Nummern kosten 80 J Insertienspreis für den Raum einer Druckzeile 303.

blattes der Deuische Reichs⸗Anzeiger und Kö⸗ niglich Preußische Staatz⸗Anzeiger zum Publi—- kationgsorgan der Geseklschaft bestimmt worden. Die dem Gustav Silkiodt für diese Firma er— theilte Prokura ist erloschen und ist deren Löschung in unserem Prokurenregister Nr. 2291 erfolgt.

In unser Gesellschafteregister, woselbst unter Rr. 21851 die hiesige aufgelöste Handelsgesellschaft in

Firma: Louis Gratweil C Söhne vermerkt steht, ist eingetragen: Die Liquidation ist bemndet.

In unser Gesellschaftsregifter, woselbst unter Nr. 3491 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Emil Crusins & Co.

vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft hat eine Zweigniederlassung zu Hannover errichtet.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Kreiß & Co. am 1. April 1876 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslekal: Fransstraße 8) sind die Kaufleute: . Jean Alexander Franz Kreiß, Carl August Lehmann, Max David Leopold Kreiß, sämmtlich zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregifter unter Nr.

5721 eingetragen worden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Flesch & Dietrich k am 1. Mai 1875 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Niederwallstraße 1) sind die Kaufleute Franz Flesch und Guftav Dietrich, Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5722 eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6656 die Handlung in Firma: Paul Bnmcke mit ihrem Sitze zu Potsdam und einer Zweignieder⸗ lassung in Berlin vermerkt steht, ist eingetragen: Bie Hauptniederlassung in Potsdam ist auf⸗ gegeben und Berlin setzt alleiniger Sitz des Handelsgeschãfts.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 9367 die

Firma:

M. A. Engel mit ihrem Sitze zu Breslau und einer Zweig niederlassung in Berlin und als deren Inhaber der Kaufmann Michael Abraham Robert Engel zu Bret lau .

(hiesiges Geschäftslokal jetzt: Kürassierstraße 14) eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 9368 die

Firma: . Berliner Dütenfabrit (C. J. Vangerow) und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Friedrich Vangerow hier J jetziges Geschästslokal: Alte Jakobstraße 15) eingetragen worden.

Der Frau Vangerow, Ernestine, geb. Kauffmann, hier, ift für vorgenannte Firma Prokura ertheilt, und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 3305 eingetragen worden.

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 9164

die hiesige Handlung in Firma: Wobig & Henckel vermerkt steht, ift eingetragen: Die Firma ist in: Nichard Wobig ;

verändert. Vergleiche Nr. 9369 des Firmenregisters.

Demnächst ist in unser Firmenregifter unter Nr.

368 die Firma:

Richard n,. und als deren Inhaber der Fabrikant Otto Paul Richard Wobig hier eingetragen worden.

In unser Gesellschaftgregister, woselbst unter Nr. 5374 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: iehm & Kling vermerkt steht, ist eingetragen: w. . Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueberein kunft aufgelöst. Der Kaufmann Gustav Ziehm u Berlin setzt das Handelsgeschäft unter der Kirn? Gustäv Ziehm fort. Vergleiche Nr. 9370 des Firmenregisters. . Demnaͤchst ift in unser Firmenregister unter Nr.

9370 die Firma:

Gustav Ziehm . und als deren Inhaber der Kaufmann Gustav Ziehm hier eingetragen worden.

Gelöscht sind: Prokurenregister Nr. 1346:

(Nr. 139.) Das

I .

die Prokura des Otto Hermann Theodor Staudinger für die Firma G. Kanow. Prokurenregister Nr. 2369: die Prokura des Louis Ponsch für die Firma Gustav Türk. Prokurenregister Nr. 3147: die Prokura des Leo Heilbron für die Firma E. Foerster C Co. Berlin, den 13. Mai 1876. Königliches Stadtgericht J. Abtheilung für Civilsachen.

Beuthen O. s. Belauntmachung. In unser Gesellschaftsregifter, woselbst unter Rr. 187 die Handels firma M. Frankenstein et Comp. zu Kattowitz eingetragen ist, ist heute vermerkt worden: Col. 4. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Beuthen O / S. den 8. Mai 16785. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Benthen O. /s. Bekanntmachung. In unser Firmenregister sind J. eingetragen:

Rr. 1472: die Firma R Falkenhahn zu Friedenshütte und als deren Inhaber der Kauf- 66 und Spediteur Rudolph Falkenhahn da⸗ selbst,

Nr. 1473: die Firma Paul Flade zu Katto⸗ witz und als deren Inhaber der Kaufmann Paul Flada daselbst,

Nr. 1474: die Firma Zulius Weißenber zu Kattowitz und als deren Inhaber der 2 mann Julius Weißenberg daselbst;

II. gelöscht worden: Nr. 1445: die Firma E. P. Hahn zu Katto⸗

witz. . O / S., den 10. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Reuthenm O. /S. e, d, mn,

Die Prokura des Kaufmann Louis Boronow zu Kattowitz als Prokurift der Handelsfirma: Julius Breslauer zu ., ist erloschen und heut im Prokurenregister unter Nr 193 gelöscht worden.

Beuthen O. / S., den 11. Mai 1876.

Känigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Hochrum. Sandelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum In unser Firmenregister ist unter Nr. 79 die Firma Fir. W. Bertrams und als deren Inha er der Kaufmann Friedrich Wilhelm Bertram zu

Witten am 9. Mar 1876 eingetragen.

KErememnm. In das Handelsregister ist eingetragen am 11. Mai 1876

Pehmeyer & Sohn. Bremen. Der Pianoforte⸗ händler Carl He nrich Ferdinand Pehmeymr und der Lehrer Christian Wilh. Edwin Pehmeyer, Beide hier wohnhaft. Offene Handelsßesell⸗ schaft, errichtet am 1. Mai 1876.

Joh. Conrd. Schütte. Bremen Die an Martin Adelbert Heinr. Winter ertheilte Prokura ist am 1. Mai 1576 erloschen Am nämlichen Tage ist an Heinr. Schütte Prokura ertheilt.

Joh. Chr. Krohne jr. Bremen. Inhaber: Joh ann Christian Krohne juvior.

Rr emer Vähmaschimenfabril-. Ere- mem. In der Gen. Vers. vom 29. April 1876 ist das ausscheidende Vorstandsmitglied Ferdi⸗ nand Friedr. Christian Corssen als solches wie⸗ dergewählt. In zer Vorstandesitzung vom näm- lichen Tage ist Charles Emil Bors dorff zum Vorsitzenden des Vorstandes und Heinr. Julius Lackemann zu dessen Stell ꝛertreter wiedergewählt.

Bremen, aus der Kanzlei des Handelsgerichts,

den 11. Mai 1876. Funke, Sekr.

Breslam. BSekanntmachnng,

In unser Prokurenregister ist hei Nr. 868 das Erlöschen der der verehelichten Emma Cretius und dem Oscar Pilzecker von dem Kaufmann Arwed Cretius hier für die Nr. 3735 des Firmenregisters eingetragene Firma:

Cretins & Pilzecker hier ertheilten Kollektiv Prokura heute eingetragen worden.

Breslau, den 6. Mai 1876.

Königliches Stadtgericht.

reslaun. BSetanntmachung.

In unser Firmenregister ist bei Nr. 3297 der Uebergang der Firma J. H. Steinitz & Co. durch Vertrag auf die Kaufleute Louig Hannig und Ju- lius Steinitz hier und in unser Gesellschaftsregister Nr. 1321 die von den Kaufleuten Louis Hannig und Julius Steinitz, Beide hier, am 1. Januar 1876 hier unter der Firma:

J. O. Steinitz & Co. errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden.

Breslau, den 8. Mai 1876.

Königliches Stadtgericht.

Abtheilung I.

Abtheilung J.