1876 / 119 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

mn die koreanische werden in japanischer Sprache geschrieben und 6 10 . von dem jetzigen Zeitpunkt ab, von einer chine⸗ sischen Uebersetzung 6 . ö Die koreanische Regierung wird ĩ en Sprache bedienen. . . 3 ö . 5 Fusan, wo die amtliche japanische Nieder lassung fich beflndet, ist der Platz, wo seit Jahren die Unterthanen der beiden Länder mit einander Handel getrieben haben. In Zukunft sollen nun die alten Bestimmungen, sowie das Sai ken sen jährliche Senden von Schiffen) abgeändert und der Handel in Gemäßheit der nunmehr festgesetzten Vertragsartikel getrieben werden. Außerdem wird die koreanische Regierung, gemäß den Beslimmungen in Art. 5 zwei Häfen eröffnen, in denen sapanische Unterthanen sich frei be⸗ wegen und Handel treiben, nach Belieben Grunpstücke miethen und ö. erbauen, sowie koreanischen Unterthanen gehörige Gebäude gegen ins miethen dürfen. . . . In den fünf Bezirken Keiki, Chiusei, Senra, Keisho und Kankio wird die koreanische Regierung an der Küste zwei für den Handel geeignete Häfen auswählen und namentlich, bezeichnen. Bie Eröffnung dieser beiden Häfen soll innerhalb zwanzig Mongten nach dem zweiten Monate des 9. Jahres Meidji der japanischen Zeitrechnung oder e feen Monate des Jahres Helshi der koreani⸗ en Zeitrechnung stattfinden. ; ; i 6j ö Japanische Schiffe, welche an der koreanischen Küste wegen Wind und Wetter oder aus Mangel an Provistonen irgend welcher Ait die bezeichneten Häfen nicht erreichen können, dürfen in jeden beliebigen Hafen einlaufen, sei es um sich vor dem Unwetter zu flüchten oder um ihre Vorräthe zu erneuern oder um die Schäden auszubessern und dürfen Provisionen beliebiger Art einkaufen, Die Kosten derselben müssen natürlich von dem Schiffseigenthümer bestrit⸗ ten werden; jedoch sind in solchen Fällen die Ortsbeamten sowohl, wie die Bewohner verpflichtet, den Nothleidenden alle mögliche Hülfe zu leisten und Maßregeln zu treffen, damit ihr Elend

elindert und ste aus ihrer traurigen Lage befreit werden. Wenn Schiffe der beiden Länder auf offener See Schiffbruch gelitten und die Mannschaft sich an irgend einem Theil des

Landes flüchtet, so sollen die Ortsbewohner sofort die nöthigen Schritte thun, um sie zu retten und das Leben jedes Einzelnen zu erhalten, und alsdann den Ortsbehörden davon Anzeige machen. Diese wiederum sind verpflichtet, die Schiffbrüchigen freundlich aufzunehmen und ste entweder in ihr Vaterland zurückzusenden oder sie nach dem nächften Orte, wo sich Beamte ihres Heimathlandes befinden, auszu⸗ liefern. ‚. . Art. 7. In Anbetracht dessen, daß die Küsten von Korea für die Schiffahrt höchst gefährlich sind, weil die Inseln, Felsen und Klippen derselben nicht genau bestimmt sind, soll es japanischen Seefahrern gestattet sein, beliebige Messungen zu veranftalten, die Lage der Inseln und Klippen, sowie die Tiefe des Meeres zu bestim, men und Karten von den gemachten Aufnahmen herauszugeben, damit die Seefahrer beider Länder gefährliche Stellen vermeiden und in Ruhe und Sicherheit ihre Schiffe lenken können.

Art. 8. In Zukunft werden von der japanischen Regierung in die bezeichneten Häfen Koreas je nach den Zeitumständen Beamte eingesetzt werden, welche die japanischen Kaufleute beaufsichtigen und beschützen werden. Wenn sich im Verkehr der beiden Nationen Schwierigkeiten erheben, so werden diese Beamten mit den obersten Lokalbehörden darüber berathen, um die Schwierigkeiten beizulegen.

Art. 9. Da die beiden Länder nunmehr mit einander in Ver— kehr getreten sind, so sollen die beiderseitigen Unterthanen ganz nach ihrem Gutdünken Handel treiben dürfen, ohne daß sich Beamte der beiden Staaten irgendwie hineinmischen oder dem Verkehr Grenzen setzen oder ihn hindern. Wenn ein Kaufmann des einen Landes einen Unterthanen des anderen Landes beim Verkaufe betrügerischer Weise übervortheilt oder seine Schulden nicht bezahlt, so sollen die Behörden seines Landes den Uebelthäter vor Gericht ziehen und zur Bezahlung der Schuld anhalten. Jedoch sollen die beiderseitigen Re— gierungen nicht dafür haftbar gemacht werden dürfen.

Art. 10. Japaner, welche in den bezeichneten Häfen Koreas Ver— brechen gegen Koreaner verüben, sollen stets von den japanischen Be— hörden abgeurtheilt werden. In gleicher Weise sollen Koreaner, die sich einer verbrecherischen Handlung gegen Japaner schuldig machen, von den koreanischen Behörden zur Verantwortung gezogen werden. Selbstverständlich werden beide Theile nach den Gesetzen ihres Landes gerichtet werden, die Urtheile sollen jedoch ohne Gunst und Parteilichkeit in gerechter Weise gefällt werden.

Art. II. Da die heiden Länder nunmehr mit einander in Ver— kehr getreten sind, so sollen noch besonders Handelsbestimmungen fest⸗ gesetzt werden, welche den Kaufleuten beider Länder nutzbringend sind. Außerdem sollen zu den gegenwärtig festgesetzten Artikeln noch etwa nöthige Erklärungen hinzugefügt werden, welche geeignet sind, das Verständniß der⸗ selben vollständig klar zu machen. Zu diesen beiden Zwecken werden nach Verlauf von sechs Monaten besondere Bevollmächtigte von den beiden Regierungen ernannt werden, welche entweder in der Hauptstadt von Koreg oder in Koka miteinander berathen sollen. :

Art. 12. Die vorstehenden 11 Artikel des gegenwärtigen Ver—⸗ trages sind vom heutigen Tage ab für die beiden Staaten bindend und dürfen von keiner der beiden Regierungen abgeändert werden, damit zwischen den beiden Ländern ewiger Friede und Freundschaft gewahrt bleibe. Deswegen ist der gegenwärtige Vertrag in zwei Exempla—⸗ ren ausgefertigt, welche die Bevollmächtigten der beiden Parteien, nachdem sie zur Beglaubigung ihre Stempel aufgedrückt, mit einander ausgewechselt haben.

So geschehen den 26. des 2. Monats des 9. Jahres Meidji oder des 2536. Jahres der japanischen Zeitrechnung.

Afrika. Aus Cape Coast-Castle wird dem „Man⸗ chester Guardian“ unterm 24. April geschrieben:

„Es unterliegt keinem Zweifel, daß der König von Da⸗ homey dem Commodore Hewitt eine trotzige Antwort auf den

Brief gesandt hat, welcher ihn in Kenntniß setzte, daß ihm für die Mißhandlung eines englischen Unter⸗ thanen in Whydah eine Geldbuße auferlegt worden sei.

Er schreibt dem Commodore, er sei erstaunt, daß ein bloßer Häuptling der Königin es wage, ihn in der Weise anzureden. Der König soll auch eine trotzige Antwort auf den Brief des Gouverneurs Strahan ertheilt haben, in welchem gegen seine jährlichen Einfälle in Abberkuta und die umliegenden Länder remonstrirt wurde. Ungeachtet dessen erwarten Viele, daß die Geldstrafe durch eine Mittelsperson gezahlt werden wird. Ein soeben von Whydah angekommener Kaufmann erzählt, daß der erste Häuptling sich in einer sehr unangenehmen Lage befinde, da er eine Botschaft vom Könige empfangen habe, worin ihm gesagt wird, daß er die Angelegenheit regeln oder seinen Kopf ver⸗ lieren müsse.“

Der britische Geschäftsträger in Zanzibar hat, Nach⸗ richten vom 6. Mai zufolge, mit dem Sultan einen Vertrag über die vollständige Abschaffung der Sklaverei ab⸗ geschlossen.

Dem „J. des Debats“ wird folgende Depesche mitge⸗ theilt, welche die tun esische Regierung an den französischen Generalkonsul in Tunis gerichtet hat:

„Tunis, 9. Mai 1876. Herr General⸗Konsul! Letzten Freitag, den 5. Mai, ist in einem der Bazare von Tunis von einem Musel⸗ mann ein Mord an der Person eines Israeliten verübt worden. Wenige Augenblicke darauf war der Schuldige verhaftet und der Justiz ausgeliefert. Trotz der Raschheit und Energie dieses Einschreitens haben sich viele tunesische und fremde Israliten zu Kundgebungen hinreißen lassen, die ebenso unanständig der Regierung Sr. Hoheit gegenüber als gefährlich für die öffentliche Sicherheit sind. Sie schiossen sogleich . Gewölbe in den Bazars und trugen die Leiche des Opfers unter

acherufen und Gesängen durch die Stadt, wobei sie vor mehreren Konsulaten anhielten, obgleich der Getödtete tunesischer Unterthan war.

7 ··ᷣQ—äKc—

Dank der Festigkeit und Mäßigung der Polzei⸗ Agenten hatte dieser Appell an die religissen Leidenschaften nicht die verhängnißvollen Folgen, welche man befürchten konnte, und für welche die ganze Ver—= antwortung auf die Urheber der Kundgebung zurückgefallen wäre. Nichtsdest weniger legen mir diese bedenklichen. Vorgänge die Pflicht auf, Ihre ernsteste Aufmerksamkeit auf die Gefahren zu lenken, welche mit der Wiederkehr solcher Auftritte verbunden wären. Die Regierung Sr. Hoheit, welche sich eifrigst bemüht, die Ordnung und Sicherheit im Land aufrecht zu erhalten und allen ihren Unter— thanen gleiche Gerechtigkeit angedeihen zu lassen, kann unmöglich die⸗ sen und noch weniger fremden Personen das Recht zu Kundgebungen einräumen, welche die öffentliche Ruhe stören und gar nicht zu entschuldigen sind; sie ist daher fest entschlossen, dieselben nicht zu dulden und der⸗ artige Zusammenrottun gen nöthigenfalls mit Gewalt zu zerstreuen. Ich wende mich daher an Sie, Hr. Generalkonsul mit der Bitte, Der Regierung Sr. Hoheit in der Verhütung dieser bedauerlichen Auf— tritte beizustehen, und den unter Ihrem Schutze stehenden Isracliten begreiflich zu machen, daß sie kein Recht haben sich in solche Vor⸗ fälle, wie beklagenswerth sie auch sein mögen, einzumischen General Kheredine.

Nr. 20 des „Central⸗Blatts für das Deutsche Reich“ herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden Inhalt: Allge⸗ meine Verwalungssachen: Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchfssteuern im Deutschen Reich fur die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse des Monats April 1876; Status der deutschen Notenbanken Ende April 1876 (Nachtrag; Banken, welche auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten verzichtet haben); Nachweisung über die bis zum 30. April 1876 präklu⸗ dirten, ferner über die an diesem Tage im Umlaufe kezw. im eigenen Bestande der deutschen Notenbanken vorhanden gewesenen, sowie über die nach erfolgter Einlösung vernichteten Banknoten; Goldankäufe feitens der Reichsbank. Münzwesen: Uehersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. Zoll. und Steuerwesen: Nachweisung der Ein—⸗ nahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Monate Januar bis April 1876; Kompetenz einer Steuerstelle. Marine und Schiffahrt: Eröffnung der Schiffahrt nach Helsingfors— Heimath⸗ wesen: Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen. Eisen⸗ bahnwesen: Eröffnung der Strecken Niederhone⸗Friedland, Welver. Dortmund, Ducherow⸗Swinemünde, Hagen ⸗Haufe, Lennep ⸗Wermels ; kirchen und Hückeswagen. Konsulatwesen: Exequaturertheilung. Per— sonalveränderungen 2c. Ernennungen.

Der Aufstand in der Herzegowina und in Bosnien. III

(Vergl. Nr. 104 d. Bl.) .

In den ersten beiden Artikeln ist der Aufstand in der Herzegowina und Bosnien vom August bis zum Ende Dezember 1875 nach einem Aufsatz im „Militär ⸗Wochenbl.“ in seiner militärischen Entwickelung dargelegt worden. . ö

In den folgenden Artikeln wird auf Grund vorliegender mili⸗ tärischer Berichte der Versuch gemacht werden, den historischen Gang der militärischen Ereignisse vom Januar 1876 bis jetzt übersichtlich darzustellen.

.

Als Achmed Moukhtar Pascha, der nach dem Rücktritt Reuff Pascha's neuernannte kommandirende General der türkischen Truppen in der Herzegowina, am Neujahrstage 1876 im Hafen von Klek landete, fand er die Fortsetzung der Operationen der Kälte und der in den Bergen angesammelten Schneemassen wegen für unmöglich, und da auch die Insurgenten aus gleichen Gründen die Waffen ruhen ließen, so trat eine kurze Unterbrechung der Feind⸗ seligkeiten ein. . ö.

Achmed Moukhtar schlug sein Hauptquartier Trebinje und später in Gazko auf. Aehnlich wie die Zahl der bewaffneten Insurgenten nach den letzten gufreibenden Kämpfen von 10000 auf kaum 50900 herabgesunken war, verblieben auch dein türkischen Generalissimus von 30,9000 Mann im August und September 18675 nach der Herzegowina gesandter Truppen beim Beginn des neuen Jahres nur 15,000 Mann. . ͤ

Kein Bataillon zählte mehr als 350 Streiter. Der Mangel an Lazarethen, an erfahrenen Aerzten, Transportmitteln (die türkischen Truppen führen keinen Train, sondern sind auf die auf dem Kriegsschauplatze vorzufindenden Transportmittel angewiesen) und Proviant machte sich um so fühlbarer, als das bereits mehrere Monate währende Ausbleiben des Soldes die im Allgemeinen mäßi⸗ gen, aber an gute Verpflegung gewöhnten Soldaten außer Stand setzten, aus eigenen Mitteln zur Verbesserung der kärglichen Rationen beizutragen. ; ;

Ebenso wie Ende 1875 Reuff Pascha alle seine Anstrengungen auf die Verproviantirung von Niksie und Gorangko gerichtet hatte, mußte sich daher Anfangs 1876 die Thätigkeit Moukhtar Pascha's darauf beschränken, die Garnison von Trebinje mit Lebensmitteln zu versorgen. Da die Verproviantirung von Seiten Montenegro's nach den von Reuff Pascha gemachten Erfahrungen nicht möglich war, so versuchte der Pascha von Ragusa aus Transporte nach Trebinje hineinzubringen.

Die Insurgenten, deren ganze Kriegführung auf Gewinnung der festen von den Türken besetzten Plätze und die Zerstörung der auf den Verbindung straßen befindlichen Forts und Blockhäuser ausging, stellten sich ihrerseits auch Trebinje gegenüber die Aufgabe, die Ver⸗ proviantirung zu hintertreiben und so die Garnison durch Hunger zur Kapitulation zu nöthigen. Somit bildete während des ganzen Januars die Linie Ragusa⸗Trebinje den Hauptoperationsschauplatz.

Das erste feindliche Zusammentreffen fand am 18. Januar zwischen dem an der Straße nach Ragusa gelegenen Fort Drieno und dem Duzekloster statt. In diesem als Engpaß zu bezeichnenden Terrain wurde eine 1000 Mann starke türkische Kolonne, welche aus Trebinje zur Aufnahme und Eskortirung des aus Ragusa beschafften Proviants abmarschirt war, von den Insurgenten unter Peiko Paw- lowitsch (Nachfolger des auf Grund montenegrinischer Eifersüchteleien zurückgetretenen Lsebobratitsch) und Trifko Wukalowitsch angefallen.

Ein am 26. Januar von den Türken erneuter Versuch Trebinje zu verproviantiren, führte in derselben Position ein für die Insur— genten nachtheiliges Gefecht berbei.

Peiko Pawlowitsch hatte mit 2000 Mann unter Petkowitsch und Simonitsch beide Seiten des Passes nach Drieno besetzt. Die durch eine bedeutende Reserve und 2 Gebirgsgeschütze verstärkten Moslemin postirten sich auf dem Wege und auf einigen nahe liegenden Höhen und führten, ohne daß die Insurgenten dessen gewahr wurden, eine Umgehung aus, die den Gegner in eine sehr üble Lage brachte. Die an Munition Mangel leidenden Insurgenten mußten nach dem Dorfe Wukowitsch zu weichen, und wenn auch ihre Verluste an Todten und Verwundeten nur gering waren, so erlangten die Türken doch einen großen moralischen und materiellen Vortheil da⸗ durch, daß sie nunmehr die Straße nach Ragusa beherrschten, und . große Transporte unter dem Schutze von 5. Bataillonen nach

rebinje zu geleiten vermochten. Am 28. Januar wurden die In surgenten von Moukthar Pascha bei Wukowitsch aufs Neue ange⸗ griffen und geschlagen, so daß sie Wukowitsch, in , n und Orasoz den Türken überlassen mußten. Siebenhundert Aufftän—⸗ dische, von der Uebermacht gedrängt, flohen auf österreichisches Ge- biet, der Rest zog sich, von den Tuͤrken verfolgt, auf Utowo zurück.

An dem Engpaß von ,,,, unweit Klek kämpften dagegen die Insurgenten mit Vortheil. ie Türken, welche in der Nähe des Hafens bei Neuma ein kleines befestigtes Lager zum Schutz der nach Trebinse zu schaffenden Vorräͤthe so⸗ wie der Truppen⸗Debarkation errichtet hatten, versuchten, am 27. Januar, die von den Aufständischen blockirte Straße nach Trebinje zu forciren. Sie waren jedoch im Nachtheil, und die sieg⸗ reichen Insurgenten wären bis zu dem am Meere befindlichen Aus-

in

schiffungsplatz vorgedrungen, wenn nicht die im Hafen von Klek be—

findlichen türkischen Kriegsschiffe über österreichisches Gebiet hinweg gefeuert hätten.

Kleinere Kämpfe zu Gunsten der Aufständischen fanden am 25. Januar bei Kostainiz a statt.

ast zu derselben Zeit war in Bosnien das Kriegsglück für die J nicht günstiger gewesen. Die von Hubmaier und Dukitsch geführten 600 Mann starken Insurgenten unternahmen am 16 Fa nuar eine Rekognoszirung gegen das dem Beg Hassan Aga gehörige Dorf oditsch und zwangen eine sie angreifende türkische Colonne zum ückzug.

3 17. und 18. Januar jedoch stießen die durch den Erfolg fortgerissenen Verfolger auf stärkere türkische Detachements, denen sie m is unter großen Verlusten weichen mußten.

In Folge dessen legte Hubmaier (aus Krain gebürtig) das Kom⸗ mando in Bosnien nieder, worauf es der die Serbenpartel vertretende ehemalige Arihimandit Pelagitsch übernahm. Es begannen auch wie⸗ der fremde Anführer zu den Insurgenten zu stoßen, so der Franzose Barbieux, der eine Fremdenlegion sammelte und sich dem in Ragusa tagenden In urrektions Comits zur Verfügung stellte; ferner Peter Karageorgewitsch, ein Prätendent für den serbischen Ho— spodarenstuhl, der die Serben aufforderte, sich um ihn zu schaaren.

Reichstags ⸗Angelegenheiten. .

Berlin, 20. Mai. In der vorgestrigen Sitzung der Justiz⸗ kommiffion des Reichstages gelangten die Titel uͤber die Schöffen⸗ erichte und Landgerichte im Gerichtsverfassungsgesetz zur Berathung. 8 Beziehung auf die Zuständigkeit der kleinen Schöffengerichte wurde vom Abgeordneten Struckmann beantragt, die Vorlage der Regierung im Wesentlichen wieder herzustellen. Dieser Antrag wurde jedoch ab⸗ gelehnt und die Beschlüͤsse der Kommission in erster Lesung zum Theil genehmigt, zum Theil einer Subkommission zur nochmaligen Er⸗ örterung überwiesen. Den 5. 22 beantragt Abg. v. Puttkamer in folgender Fassung anzunehmen: Zu dem Amt eines Schöffen soll ferner nicht berufen werden: 1) Minister und Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 2) richterliche Beamte, Beamte der Staats⸗ anwaltschaft, gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, sowie die im 5. 25 des Reichsbeamtengefetzes vom 31. März 1873 bezeich- neten Reichtbeamten; 3), 4, 5) unverändert; 6) Beamte, welche nach

Antrag wurde abgelehnt, dagegen wurde ein Antrag desselben Ab⸗— geordneten §. 28, Abs. 5) folgendermaßen zu fassen: Zur Beschluß⸗˖ fähigkeit des (Amtegerichts⸗) Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorfitzenden, der Staatsverwaltungsbeagmten und dreier Vertrauens⸗ männer. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden! angenommen. Im übrigen wurde der Titel üher die Schöffengerichte, insoweit die kleinen Schöffengerichte in Betracht kommen, nach den Beschlüssen der Kommission in 1. Lesung ange⸗ nommen. Von dem Titel über die Landgerichte wurde die Berathung über die von der Kommission in erster Lesung eingefügten Bestim- mungen §§. 46a. = 46m., betreffend die Zusammensetzung der Land- gerichte, zu welchen Amendemenks von den Abgg. Miquel und Thilo vorliegen, ausgesetzt. 83

tages beschäftigte sich dieselbe mit dem Titel des Gerichtsverfassungs esetzes über die Schwurgerichte. Den 8. 59a, welcher die Preß— vergehen den Schwurgerichten zuweist, beantragte der Abg. von Schöning zu streichen und diese Vergehen gleich den anderen den Strafkammern der Landgerichte zu belassen. Der Antragsteller hob bei der Motivirung des Antrages hervor, daß eine Ausnahmebestim— mung für Preßvergehen um so weniger berechtigt sei, als dadurch ein Parteigericht etablirt werde. Die hauptsächlich in Betracht zu zie— henden Preßvergehen seien politischer Natur und es sei nicht raths gm, einem nur aus Laienelementen zusammengesetzten Gerichte höfe die Entscheidung über Sachen zu überlassen, bei welchen die subjek— tiven Gefühle jedes Einzelnen sich unwillkürlich hervordrängen und auf den Urtheilsspruch auch wider den Willen der Betheiligten ein—⸗ wirken können. Dieser Antrag wurde von der Kommission abgelehrt, dagegen ein vom Abg. Wolffson gestellter Antrag mit 21 gegen 7 Stimmen angenommen, wonach für alle Handlungen, deren Straf— barkeit auf dem Inhalt einer Druckchrift beruht, mit Ausnahme der Beleidigungen, deren Verfolgung auf den Antrag des Beleidigten oder seiner Angehörigen geschieht, die Schwurgerichte zuständig sein sollen. Nach diesem neuesten Beschlusse der Justizkommisston fallen also speziell in Beziehung auf die durch die Presse begangenen Beleidi⸗ gungen nur die er ef habe leidigen und die Beleidigungen gegen eine gesetzßzebende Versammlung des Reichs oder eines Bundes stagtes oder gegen eine andere politisdle Körperschaft unter die Zuständigkeit der Schwurgerichte. Ferner sind im Allgemeinen für Preßvergehen, welche nicht durch den Inhalt einer Druckschrift veranlaßt sind, z. B. durch Verbreitung unsittlicher Abbildungen, gleichwie für andere

Vergehen, die Strafkammern der Landgerichte zuständig. Die Bestimmung der Bundesvorlage, daß bei einer Anzahl Verbrechen Widerstand gegen die Staatsgewalt,

Unzucht, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung auf An trag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung an— statt den Schwurgerichten der Strafkammer als dem erkennenden Gerichte überwiesen werden können, war in erster Lesung verworfen und dafür die Bestimmung getroffen worden, daß jene Verbrechen bedingungslos von den großen Schöffengerichten abgeurtheilt werden sollen. Außerdem waren noch eine Anzahl anderer Verbrechen den großen Schoͤffengerichten überwiesen worden. Nachdem nun die großen Schöffen in zweiter Lesung abgelehnt worden, gehen diese Verbrechen, mit Ausnahme der Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Urkundenfälschung auf die Landgerichte über. Nach der gegenwär— tigen Beschlußfafsung würden sonach in Beziehung auf Verbrechen die Strafkammern im Allgemeinen zuständig sein: I) für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind ausgenom⸗ men die Fälle der 5§. 86, 100, 1066 des Str. G. B.; 2) für die Verbrechen der Personen unter 18 Jahren; 3) für das Verbrechen der Unzucht im Falle des §. 176, 3 des Str. G. B.; ) für die Ver⸗ brechen des Diebstahls in den Fällen der §5. 243 und 244 des Str. G. B.; 5) für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des Str. G. B.; 6) für das Verbrechen des Betruges im Falle des 8. 264 des Str. G. B. Die in der ersten Lesung von der Kommission den kleinen Schöffengerichten abgenommenen und den großen Schöffengerichten übertragenen Uebertretungen (§. 17a.) gehen nach dem nunmehrigen Beschlusse der Justizkommission auf die Strafkammern der Landgerichte über.

Gewerbe und Gandel.

Die gestrige Generalversammlung der Berlin⸗Char⸗ lottenburger Pferde⸗Eisenbahngesellschaft den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr, setzte die Dividende dem Antrag des Aufsichtsraths entsprechend auf 1200 fest und er— theilte ,. Decharge. Die Dividende gelangt vom Montag ab bei den Bankhäusern der Gesellschaft zur Auszahlung.

Dem Geschäftsbericht der, Victoria“ 1 Berlin, All⸗ gemeine Versicherungs⸗Aktiengesellschaft, zufolge, ergab der Abschluß einschließlich eines aus dem Verkaufe des früheren hie⸗ sigen Gesellschaftshauses erzielten baaren Nutzens von 97,818 M einen Gesammtreingewinn von 314 301 M Hiervon wurden 250/00 150 4 pro Aktie mit 150.000 A als Dividende an die Aktionäre vertheilt. Von dem Reste sind 41,743 der Kapitalreserve, 56,075 S der Gewinnreserve zugeführt. Die Gesammt-Kapitalreserve hob sich auf 338,385 ½ 14,000 M wurden 6. Verstärkung der Transport- Prämienreserve verwendet, während 10000 4M zu einer Extra ⸗Abschrei⸗ bung auf Inventgriumkonto benutzt, 8752 M als erste Zahlung dem von dem neuen Statute vorgesehenen Beamtenunterstützungsfonds zu⸗ e e, sind und 2301 MS der neuen Rechnung für 1876 vorgetragen werden.

Zweite Beilage.

den Landesgesetzen zur Disposition gestellt werden können.“ Dieser

In der gestrigen Sitzung der Justizkeommission des Reichs⸗

geuehmigte

2560]

Die Feuer ⸗Versicherun gs. Actien gesellschaft für lichen Sber Pestdir'ftföne

Dentschland „Adler“ hier, Schiffbauerdamm Nr. 33, ö, ö gegen den staufmann Fr Otto Treuer, bis— 10

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗1Auzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

der Arutsthen Reichs- Anzeiger u' Aöniglich Rreußischen Staats- Anzeigzrs: Berlin, 8. T. Wilhelm⸗Straße r. 32.

83 2) Inserate für den Deutschen Reicht 3. Rgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central-Handelstegister und das Postblatt a immt an:! die Königliche Erpedirton

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n. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

Berlin. Sonnabend den 20 Nai

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

Steckbriefs- Erledigung. Der unterm 26. April 1876 hinter den Fleischergesellen Otto Döhler aus Düben erlassene Steckbrief ist erledigt, da der 2c. Döhler inzwischen verstorben ist.

Potsdam, den 15. Mai 1876.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Steckbrief. Gegen den Steinschläger Christian Stengel, welcher in hiesiger Gegend bei Chaussee— bauten beschäftigt war, ist die gerichtliche Haft wegen Betrugs aus §. 263 des Strafgesetzbuchs be— schlossen worden. Es wird ersucht, auf den 2c. Stengel zu achten, ihn im Betretungsfalle fest⸗ zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängnißinspektion abzuliefern. Der 2c. Stengel soll bei einem Chausseebau von Berlin nach Lieben walde in Arbeit stehen; er ist von kleiner Statur, einige dreißig Jahre alt und trägt einen kleinen Schnurrbart. Potsdam, den 15. Mai 1876.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Erneuerung einer offenen Strafvollstreckungs⸗ Mequisition. Die hinter die nachstehend se . führten Personen: I) George Wilhelm Heiniich Görns, geb 18. November 1853. 27) Otto Wilhelm Rudolph Schüttler, geb. 26. Mai 1853. 3) Jo. hann Julius Paul Vonfarra, geb. 13. Januar 1853. 4) Gustav August Ferdinand Cassin, geb. 4. Fe— bruar 1853. 5 Johann Carl Paul Schuster, geb. 6. Juli 1853. 6) Wolff Stephan Adrian von Borcke, geb. 25. Oktober 1854. 7) Carl Wilhelm Ernst Blühdoin, geb. 29. Oktober 1854. 8) Hugo Leopold Hermann Hempel, geb. 15. November ls54. 9) Carl Heinrich Honeck, geb. 13. Januar 18654, am 5. Mai 1875 erlassene offene Strafpollstreckungs⸗ Reguisition wird hierdurch erneuert. Potsdam, den 15. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats— anwaltes vom 5. April 18765f ist gegen den Ange— klagten Werrpflichtigen Friedrich Theodor Carl Wilhelm Kunth, zu Eilenburg am 19. August 1855 geboren, evangelischer Religion, welcher sich zuletzt in Potsdam aufgehalten hal, auf Grund des 5. 140 des Strafgesetzbuchs, weil derselbe in der Äbsicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Deereg oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlässen 96 die Untersuchung eingeleitet, und haben wir zum mündlichen Ver—

vom 5. Februar 1875 auf 3 nebst 6oso Zinsen seit dem 5. Februar 1875 und 24 66 Protestkosten die Wechselklage erhoben. Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Auf⸗ enthalt des 2c. Treuer unbekannt ist, so wird dieser . n. öffentlich aufgefordert, in dem zur Klage⸗ eantwortung und weitern mündlichen Verhand⸗ lung der Sache auf den 10. Juli 1876, Vormittags 11 Uhr, por der unterzeichneten Gerichts- Deputation im Stadtgerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anftehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen und Urkunden im Original einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen wer— den kann. Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in eontumaeiam für zugestanden und anerkannt er⸗ achtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausge— sprochen werden. Berlin, den 18. März 1876. Königliches Stadtgericht. J. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation II.

ö Hero clama. Tem Conditor Wilhelm Henze ven hier, dann in Berlin, jetzt in unbekannter Abwesenheit, nird biermit bekannt gemacht, daß der Klempnermeister Otto Uhlig hier als Cessionar des Bettega'schen Konkurses, gegen ihn, als Miterbe seiner Mutter Wittwe Henze, Johanne Sophie geb. Dorenberg, eine Klage eingereicht hat mit dem Äntrage: ihn nebst den übrigen Erben in solidum zu ver- urtheilen, 1900 Thlr. frühere Theilwechsel⸗ schuld nebst 6 pro Cent Zinsen seit dem 6. Ok—⸗ tober 1864 an' Kläger zu bezahlen und die Piozeßkosten zu tragen resp zu erstatten. Der ꝛc. Henze wird hiermit zur Beantwortung der Klage auf den 10. Skteber er., Vörmittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 10, geladen, um persönlich oder durch einen ge⸗ hörig bestellten Bevollmächtigten zu erscheinen, wi⸗

fahren einen Tamin auf den 8 September 1876, Vormittags 9 Uhtzr, in unserm Gerichtslokale an— beraumt, wozu der dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannte Angeklagte mit der Aufforderung vorge— laden wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweis mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden That— sachen uns so zeitig vor dem Termine anzuicigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheint der Angeklagte oder dessen Be— vollmächtigter nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Potsdam, den 11. April 1876. Königliches Kreisgtricht. Abtheilung J.

Gegen den Einwohner Johann Czeppek aus Karbowo ist nach Inhalt des Beschlusses des König— lichen Kreisgerichts zu Löbau vom 283. September 1875, auf Grund der Anklageschrift vom 235. Sep. tember 1875 die Untersuchung wegen Diebstahls er— öffnet worden. Zur öffentlichen Verhandlung der Sache ist ein Termin auf den 12. Zuli er., Var⸗ mittags um 12 Uhr, im Verhandlungszimmer Nr. 22 des Kreisgerichtegebäudes hierselbst angesetzt worden. Der Angeklagte wird aufgefordert, in diesem Termine zur festzesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweis mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche unter bestimmter Angabe der dahnrch zu beweisenden That⸗ sachen dem Richter so zeitig zum Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeholt werden können Im Falle des Augbleibens wird mit der Unter- suchung und Entscheidung über die Anklage in con— tumacism verfahren werden. Zu diesem Termine sind Zeugen der Anklage vorgeladen.

Löban, den 8. März 1876.

Erste Abtheilung.

Königliches Kreisgericht. Der hinter dem Knecht Joseph Anders aus

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vertheilt werden wird.

werden dem p. Marohn, falls dieser seine Adreffe hier nicht anzeigt, Aushang an hiesiger Gerichteftelle behändigt werden.

drigenfalls die in der Klage angeführten Thatfachen und Urkunden, über welche keine Eiklärung erfolgt, auf Antrag des Klägers für zugestanden und aner— kannt erachtet und, was den Rechten nach daraus erfolgt, im Erkenntnisse ausgesprochen werden. Halle a. / S., den 24 März 1876. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

(4255 Oeffentliche Ladung.

In Sachen des Kaufmanns ÄAug. Sinn in

Süderstapel, jetzt dessen Kontursmasse, Klägerin,

wider

den Kaufmann Adolph Marohn aus Berlin, Verklagten,

; betr. 1343 Thlr. 274 Gr., hat Klägerin u. a4. eine rechtskräftige Forderung von noch 1507 M 54 nebst 6o½ p. a. fort- laufenden Zinsen seit dem 28. Febr. d. J. Eg wurde deswegen die Mobiliarexekution verfügt, diese konnte jedoch nicht vollstreckt werden, da Verklagter weder an seinem bisherigen Wohnort, noch sonst zu ermitteln war

Auf ferneres Anhalten der Klägerin wird nunmehr dem Verklagten Adolph Marohn aus Berlin hierdurch aufgegeben, binnen 6 Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Dekrets zweckdienliche Mittel zur Befriedigung der Klägerin wegen obiger Forderung nebst sämmtlichen Koften oder sonstige zur Abwendung des Konkurses geeignet- Mittel nach— zuweisen, widrigenfalls auf weiteren Antrag das hier vorhandene Vermögen desselben konkursmäßig

Etwaige fernere Dekrete in der obigen Sache

künftig nur durch 14 tägigen Itzehoe, den 11. Mai 1876. Königliches Kre sgericht. Erste Abtheilung. Witt.

brief ist erledigt. Schweidnitz, den 17. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

hinter dem Tuchmachergesellen

Groß Ellguth am 4. April d. Is. erlaffen? Stec

Der von uns

Johann Friedrich August Gorisa aus S . feld erlassene Steckhrie ist . us Sommer 6

Sorau, den 3. Mai 1856.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

nb bastatiguen, Mufgebte, Bor= ladungen u. dergl.

Oeffentliche Vorladung.

Wechseln: 5 davon datirt vom 5. Januar 1866,

4349

verwa tung eintretenden Bedarfés an Gläsern zu Meidinger'schen Elementen soll vom J. Juli d. J, bezw. 1. Januar 1877 ab ganz oder getheilt auf unbestimmte Zeit vertragsmäßig vergeben werden.

betragen.

Geheimen Kanzlei eingesehen, auch von letzterer

gegen eine Abschreibegebühr von S 0 o zu Breslau wohnhaft gewesen, aus folgenden werden. . a, ,

Verkäufe, Verpachtungen, Submi ssi onen ꝛe.

Lieferung von Glasern für Meidinger'sche . Elemente. Die Lieferung des bei der Reichs ·˖ Telegraphen⸗

Der Jahresbedarf wird ohngefähr 11009 Gläser

Die Lieferungsbedingungen können bei den Kaiser— sowie in der diesseitigen

die übrigen 5 datirt vom 16. März 1866, je über 150 Mn 1500 Mun oder 4500 A, die ersteren 5. mit den Nummern 733— 737, die letzteren 5 mit den Nummern 991 - 995 versehen, Mangels Zahlung 12 dieser Wechsel trowz gehörig erfolgter Präsentation ahlung von 4500 M

Bekanntmachun Brücke bei Demmin, umfassend rund 1660 resp.

liegen vom 19. h. m. ab im hiesigen Äbtheilungs⸗ bureau während der Dienststunden zur Einsicht aus, können auch mit den Submissionsformularen (jedoch excl, der Zeichnungen) auf portofreie Gesuche gegen Erstattung der Copialien von dort bezogen werden.

Unterzeichneten mit der Aufschrift:

halten. ö Den Lieferungoͤbedingungen nicht entsprechende An— gebote finden keine Berücksichtigung. Berlin, W., den 17. Mai 1876. Kaiserliches General Telegraphenamt.

Budde.

14327

Auf dem Bau des Königl. Ministeriums des In— nern, Unter den Linden 73, liegen circa 105 fd. Miet. alte Eisenbahnschienen, 10, 11 und 13 Em. hoch, in Längen von 3 bis 6 Met, zum Verkauf. Schriftliche Preisangebote werden bis Sonnabend, den 27. d. Mi., Mittags 12 Uhr, im Bau Bureau ebendaselbst entgezengenommen.

Berlin, den 18. Mai 1876.

Der Königliche Bau Inspector. Emmerich.

4294

(.

Berlin Anhaltische Eisenbahn.

Berlin, den 16. Mai 1876. Der Ober Ingenieur.

Wiedenfeld. (14330 —— 3 ö . Die angesammelten alten Materialien, und zwar: Eisenbahnschlenen. Herzstücke, Guß“ und Schmelzeisen, Laschen, Schmiedeeisen, Eisenblech,

Messing, Kupfer, Komposition, Blei, Zinkblech, glä⸗ serne Ballons, sollen im Wege der offentlichen Sub mission verkauft werden. Termin hierzu ist auf

Mittwoch, den 29. Mal d. J., z Vormittags 12 Uhr, in unserm Geschäft lokale Koppenstraße Nr. 88 / 8ꝗ hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und verstegelt mit der Aufschrift: „Submission auf alte Materialien“ eingereicht sein müssen. Die Submissions⸗ Bedingungen liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und konnen dastlbst auch Abschrif⸗ ten der Bedingungen gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden. Berlin, den 13. Mai 1876.

Känigliche Direktion der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn.

4276] r

Bedingungen, Massenverzeichnisse und Zeichnungen

n 86

Mittwoch, den 31. Mai 1876,

Vormittags 10 Uhr, einzureichn, in welchem die Eröffnung der eingegan⸗ genen Offerten in Gegenwart der erschienenen Sub⸗ mittenten erfolgen wird.

Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Demmin, den 14. Mai 1876.

Der Eisenhahn ˖ Baumeister. H. Schmidt. (Zt. Ag. 1345.)

4122 Bekanntmachung.

Nachstehende Quantitäten Metalle als: ca. 48,000 K. altes Gußeisen beim Artillerie⸗Depot zu Stettin, ca. 41,000 K. altes Gußeisen, 13,600 K. altes Schmiedeeisen beim Artillerie- Depot zu Col- berg, ca. 1880 K. altes Gußeisen beim Artillerie⸗ Depot in Swinemünde, ca. 42,500 K. altes Guß⸗ eisen, 11,8909 K. altes Schmiedeeisen beim Artillerie= Depot in Stralsund, sollen loco Aufbewahrungsort an den Meisthietenden verkauft werden. Offerten, welche auf die vorstehenden in den einzelnen Ar— tillerie Depots lagernden Metallquantitäten abzu— eben sind, sind bis zu dem auf Dienstag, den 30. Mai d. Is., Vormittags 10 Uhr, in un⸗ serm Bureau, Frauenstraße 53, angesetzten Termine versiegelt einzureichen. Die näheren Bedingungen liegen ebendaselbst zur Einsicht offen und können auch auf Wunsch und gegen Erstattung der Kopia— lien abschriftlich mitgetheilt werden. Stettin, den 9. Mai 1876. Artillerie⸗Depot.

(4351 Bekanntmachung.

In hiesiger Strafanstalt werden zum 1. Juli 1876 die Arbeitskräfte von circa 20 bis 30 Gefangenen, welche bisher mit Anfertigung von Uhrgehäusen, Möbeln und dazu gühöriger Holz— schnitzerei beschäftigt waren, disponibel, und sollen dieselben vom genannten Zeitpunkte ab anderweit verdungen werden.

Obgleich gewünscht wird, diese Gefangnenkräfte wiederum mit Holzstecherei und dazu gehöriger Tischlerarbeit zu beschäftigen, so sollen dennoch an⸗ dere Ar eitszweige von der Bewerbung nicht ausge— schlossen bleiben.

Der Vertrag soll vorerst auf drei Jahre geschlos— sen werden und können die Bedingungen für Ueber— nahme der Arbeitskräfte im Bureau der hiesigen Arbeits -Inspektion eingesehen, auf Verlangen auch gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitge—⸗ theilt werden.

Zur Uebernahme ist die Deponirung einer Kaution von 600 M erforderlich. Die äußerlich mit der Aufschrift: „Submissionsofferte anf Arbeits⸗ kräfte der Strafanstalt Sonnenburg“ bezeichne⸗ ten, wohlversiegelten Offerten, welche unter Beifü⸗ gung von 50 M Bietunskaution bis zum Montag, den 12. Juni dieses Jahres, Vormittag 9 Uhr einzureichen sind, haben den austzrücklichen Vermer des Submittenten, „daß ihm die Uebernahmebedin⸗ gungen bekannt sind und er mit ihnen einverstanden ist' zu enthalten. Die Eröffnung der eingegangenen Offerten geschieht in dem auf Montag, den 12. Juni

1876, Vormittag punkt 1090 Uhr, anberaumten Termine.“

Sonnenburg, den 17. Mai 1876. Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

4342 Die unterzeichnen Fortifikation hat die Ab⸗ 16 von ca. 122 Qu. Mt. Dos danenflächen mit 2 Mm. starken Walzbleiplatten zu vergeben. Lieferanten, die geneigt sind, hierauf einzugehen, haben ihre Offerten bis zum 1. Juni er., Mittags 11 Uhr, im Fortifikations bureau abzugeben, woselst auch die Bedingungen einzusehen sind. Die Offerten haben anzugeben: I) den Preis auf Lieferung pro Qu.-⸗M. Walz⸗ bleiplatten, 2) den Preis pro Qu.M. Arbeit incl. Ma te⸗ riallieferung, 3) den Preis pro Qu. M. Arbeit allein. Geestemünde, den 18. Mai, 1876. Königliche Fortifikation. 4343 Die beim Rheinischen Dragener Regiment Nr. 5 zu Hofgeismar zu den Beschaffungen pro 1876 und 1877 erforderlichen Gegenstände, als: Futterleinen und Futterkallikot, Schoßfutter, schwarzer Kallikot. Steifleinen, silberne und goldene Unter- offizier⸗Tressen, sämisch zubereitete Reithosenbesätze, Kragenlitzen für Stabs-Ordonnanzen, Steifleinen, Krageneinlage, 2 Waffenrock, Nummer, Taillen⸗ und Auszeichnungsknöpfe, die verschiedenen Sorten Leder zur Fußbekleidung und zum Reitzeug, Stiefel⸗ eisen, Sohlennägel, Messingdraht; ferner: fertige Drillichjacken, Stallhosen, Unterhosen, Hemden, Halsbinden, Schirmmützen, Lederhandschuhe, Koch geschirre, Freßbeutel, Tränkeimer, Futtersäcke, Strie gel, Kardätschen, Kandaren, Trensen, Steigbügel,

Die Offerten sind portofrei und verstegelt an den

Submission auf Ausführung der Fundirungé, Maurer. ꝛc. Arbeisen zum Bau der Peene und

Die Angebote sind versietzelt und frankirt unter Ib

Woylachs ꝛc. sind an leistungsfähige und bewährte Fabrikanten ꝛc. in Lieferung zu geben. Wo mi—⸗ nisterielle Proben bestehen, gellen diese als Anhalt;

für sonstige Gegenstände werden die Proben ver einbart.! Bezüglich des Leders wird ausdrücklich bemerkt, daß behufs Aufstellung der Rechnung die Verwiegung nicht gleich, sondern erst nach einigen Wochen stattfindet. Anerbietungen müffen läng— stens am J. Juni eingehen; später eintreffende

Tollense. Brücke bei Demmin“ is zum Submisstonstermin

können keine Berückichtigung finden.