1876 / 122 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

4373 Betauntmachung. Im Laufe des Monars Juni cz. soll die lange Brücke über die Dahme va Cönenick eine meparatur unterwerfen und die des fallsigen Ar⸗ beilen 2c. im Wege der (ffentlichen Sur mission verdungen werden. Zu diesem Zwecke steh; auf Sonnabend, den 3. Juni er., Vorr alttags 10 Uhr. im Bürean des Ungerzeichneten ein Termin an. Oualifizirte Um zernehmer werden aufgefordert, ihre Offerten versiegelt und portofrei mit entsprechen der Aufschrift versehen, an mich einzureichen mit dem Be⸗ merken, daß der Kostenanschlag und die Sub missionsbedingungen während der Vormittagsstunden von 9 12 Uhr in meinem Bureau eingesehen werden

können. . Berlin. ( Cto. 210 / 5) Der Wasserbaumeister. Stengel.

1457 Bau der zweiten Oranienburger

Schleunse.

Für den Bau der Schleuse soll 1) die Herstellung von 3240 Kbm. Mauerwerk aus Klinkern und Mauersteinen,

2) das Veisetzen von 43533 Kbm. Quadersteinen

aus Granit, . 3) 39 lfd. M. Treppenstufen aus Klinkern zu fertigen, im Wege der werden.

Die Beringung'n können in dem Bau Bureau zu Oranienburger Mühle eingesehen werden, auch können Äbschriften derselben gegen portofreie Einsendung von 2 Mark von dort bezogen werden.

Die Offerten sind versiegelt und portofcei mit der Aufschrift: (

„Submission auf Ausführnng von Maurer- ar beiten! bis zu dem auf dem Bureau zu Oranienburger Mühle bei Oranienburg auf Sonnabend, den 19. Juni er., Vormittags 11 Uhr, ö angesetzten Eröffnungstermin an Herrn Baumeister Böcker daselbst einzureichen.

Thiergartenschlense, den 2. Mai 1876.

Der Wasserbau ⸗Inspefter. dieinhardt.

öffentlichen Submission vergeben

[4118] Lizitation von Sauakbeiten. Nachstehende Bouarbeiten: J. zum Neubau einer Schmiede und Dreherei Wilhelmestollen am Meisner und zwar:

I) Erd⸗ und Mauerarbeiten nebst Stel⸗ lung der Mauermaterialien veran⸗ nn e Zimimnerarbeiten nebst Stellung der Materialien veranschlagt zu.. . 2094. Dachdeckerarbeit inkl. Materialien ver⸗ auchn . Tiscklerarbeiten, wie vor veranschlagt zu 782. 75.

5) Schlosserarbeit,, ö ö

6) Glaserarbeit, . i 1 7

7) Eisengußarbeiten, ö

II. Zum Neubau eines Zechenhauses mit Schmiede

zu Grube Schwalbenthal und zwar:

1) Erd⸗ und Mauerarbeit inkl. Materia⸗ M60 lien veranschlagt zu J Zimmerarbeit inkl. Materialien ver— mee Mm. Dachdeckerarbeit inkl. Materialien ver⸗ , Tischlerarbeiten, wie vor veranschlagt zu 1223. Schlosserarbeiten, ö ö Glaserarteiten , 708.

7) Eisengußarbeiten, ö 3.

sollen Mirtwoch, den 7. Juni er, Nachmittags 2 Uhr,

*. 1 nr.

im Bureau der unterzeichneten Behörde zu Schwalben

thal auf dem Wege öffentlicher Lizitation an die Wenigstnehmenden vergeben werden.

Die Lizitationsbedingungen können vom 26. Mai c. an daselbst während der Geschäftsstunden eingefehen,

auch gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich be⸗

zogen werden. 9 Meisner, am 19. Mai 1876. Königliche Berginspektion. Becker.

Königliche Saarbrücker Eisenbahn. (42536) Nen ban der Fischbachbahn.

Das Erdarbeitenloos IV. einschließlich der Maurer- und Zimmerarbeiten für die darin vorkommenden Bauwerke, veranschlagt auf rund 104,009 4A, soll submittirt werden.

Offerten versiegelt und portofrei mit entsprechender Aufschrift an mich bis zu dem in meinem Geschäfts lokal (Zimmer 40 des hiesigen Eisenb ahnverwaltungs⸗ Gebãudes)

Montag, den 12. Juni d. J., 11 Uhr Vormittags, abzuhaltenden Termin.

Bedingungen sind in demselben Geschäftslokal ein⸗ zusehen und zu kaufen. ( Cto. 1845.) St. Johann a. d Saar, den 15. Mai 1876. Housselle,

Eisenbahn BSaumeister.

4237 Bekanntmachung.

Der Neubau eines Gar nison⸗Gefängnisses in Metz, veranschlagt zu . 281.900 Mark, soll in General⸗Entreprise in öffentlicher Submission vergeben werden, wozu ein Termin auf Son nabend, den 27. Mai er Vormittags 11 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Verwaltung anbe— raumt ist.

Die Offerten auf Stempelpapier sind versiegelt, portofrei und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zur Terminsstunde an uns einzusenden.

Die Suhmittenten müssen die zum Betriebe eines größeren Geschäfts erforderlichen Mittel besitzen und Zeugnisse hierüber, sowie über ihre Qualifikation Fis zun: Submissionstermine hierher einreichen. Die Kosten · Anschläge, Zeichnungen, Bedingungen ꝛc. liegen im Bureau der unterzeichneten, sowie in dem

der Kaiserlichen Verwaltung der Garnison Bauten

Cto. 167/5) wählte zu R

zur Einsicht aus. Metz, den 12. Mai 1876 Raiserliche Garnison⸗Verwaltung.

213. 32

sind abhanden gekommen.

Verlvosung, Amortisatisn, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

448) . Die Poln. Hertistiate Lit, A. à FJ. 399. Ne. 824 4075 24154 26869 61493 74991

11424 N775 201154 266151 61535 263751

Gan stay Gtmttzanumm.

Berlin.

4171

Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.

eit J vom 20. Mai vis 2. Juni d. J. die Talons Nr. L mit einem Verzeichniß, welches die Serten und Nummern der Reihenfolge nach, so⸗ wie den Namen und die Wohnung des Ausstellers enthält, in unsern Hauptkaͤssen zu Berlin oder Hamburg in den Vormittagsstunken von 9 bis L Uhr gegen Enpfangnahme eines Auerkennt⸗ nisses einzureichen. ( Gegen Rückgabe dieses mit Quittung versehenen Anerkenntnisses können . in den vorgerdachten Dienststunden die neuen Zins coupons und Talons Nr. II. bei gedachten beiden Kassen, und zwar bei derjenigen in Empfang genom⸗ men werden, welche das Anerkenntniß ertheilt hat. Formulare zu dem oben erwähnten Verzeichniß werden in unseren Hauptkassen zu Berlin und Ham⸗ burg unentgeltlich ausgegeben. Berlin und Hamburg, den 9. Mai 18576. Die Direktion. Cto. 135/5.)

. Lebensbersicherungs⸗Gesellschaft . lass zu Leipzig. Die von der unterzeichneten Gesellschaft ausge⸗ fertigten Scheine: Versicherungsschein Nr. 14431, ausge⸗ stellt vom 27. Oktober 1864 auf das Leben der Frau Dorothee Cathrine Elisabeth Gruner, geb. Büdeler, schreibt sich Biedeler in Celle; Deypositenschein vom 14. Februar 1870 über den aaf das Leben des Herrn Carl August Rudert, Webereifabrikanten in St. Petersburg,ů ausgefertigten Versicherungsschein Ur. 19262; Pfandschein Nr. 1018 über den auf das Leben des Herrn Carl Ferdinand Schmidt,“ Hauptamts⸗Apssistenten in Königsberg i. Pr., ausgestellten Versicherungeschein Nr. 27578, sind bei uns mit dem Antrag auf deren Mortifi⸗ kation als verloren angezeigt worden. l In Gemäßheit von §. 15 der allgemeinen Ver⸗ sicherungs bedingungen unseres revidirten Statuts wird dies hiermit unter der Bedeutung bekannt ge⸗ macht, daß die vorstehends gedachten Scheine als

J nichtig betrachtet werden und an deren Stelle je 65. ein Buplikat ertheilt werden wird, wenn innerhalb

.

eines Jahres vom untengesetzten Tage ab ein Be⸗ theiligter sich nicht melden sollte. Leipzig, den 25. Mai 1876. Lebens versicherungs · Gesellschaft zu Leipzig. Kummer. Dr. Gallus. ;

(4451

n Germania i,

zu Jemer ist die

Lehens⸗Versicherungs⸗Aetien⸗ Gtsellschaft zu Stettin.

Die auf 10 pro Cent des von den Aktionären geleisteten Baareinschusses auf die Aktien festgestellte Dividende für das Jahr 1875 wird vom 1. Juni er. ab in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in

9 an unserer Hauptkasse, Paradeplatz

Berlin in unserem dortigen Burcau, Unter den Linden Nr. 2, Breslau im Bureau unserer dortigen General⸗ Agentur, Carlsstraße Nr. 4j5, Posen im Bureau unserer dortigen General⸗

Agentur, Markt Nr. 45, Cöln in u⸗serem dortigen Bureau, Neumarkt, Ecke der Richmodstraße Nr. 1, gegen Růckdlabe des Dividendenscheins Serie 1I. Nr. 18 mit je 30 Mark für jede Aktie ausgezahlt.

Den Dividendenscheinen ist bei der Einreichung ein von dem Präsentanten unterschriebenes Verzeich⸗ niß beizufügen, in welchem die präsentirten Scheine in der Reihenfolge ihrer Nummern aufgeführt sind.

Stettin, den 23. Mai 1876.

Die Direktion.

Verschiedene Bekanntmachungen.

läcs Offene Lehrerstellen.

An der Realschale zu Lieppstadt sind eine Ober⸗ lehrerstelle wit 3960 M und eine ordentliche Lehrer⸗ stelle mit N00 w Jahrgehalt zu besetzen. Für d erstere ist die fac. doc. im Deutschen und in oer Geschichte, für die letztere die sac. doc. in den neue— ren Sprachen oder in den alten Sprachen und einer neueren erforderlich. Die Befähigung zum Turn- unterricht ist wünschenswerth. Meldunzen sind bis zum 10. Juni einzureichen.

Das Kuratorium.

Am Großherzoglichen Marien⸗Gymnasium

Direc:torstelle

zu Michaeli d. J. neu zu besetzen. Das mit der Stelle verbundene regulativmäßige Gehalt beträgt

I 500 - 5500 υς Bewerber wollen ihre Gesuche bis

zum 15. Juni kierorts einreichen. Oldenburg 1876, Mai 20. Großherzoglich Oldenburgisches Evangelisches Oberschulcollegium. Erdmann.

Die Herren Mitglieder des

Vereins der Schlesischen Maltheser⸗

4433 Ritter

werden hierdurch eingeladen, sich zu der im §. 10 des Vereins⸗Statuts vorgeschriebenen, auf Donnerstag, den 8. Juni e, Vormittag 19 Uhr, . des Herrn Grafen Hans Ulrich Schaff⸗ gotsch zu Breglau, Schweidnitzer Stadtgraben Rr. 22, von mir anberaumten ordentlichen General Versammlung

einfinden zu wollen. .

Die Tagesordnung, welche den Herren Mitgliedern noch besonders zugehen wird, enthält außer einigen

geschäftlichen Mittheilungen und Anträgen

1) Einführung neuer Mitglieder,— .

2) Bericht des Vorstandes äber seine Geschäfts⸗ führung im verflossenen Jahre, ;

3) die Rechnungslegung des Schatzmeisters und der Delegirten für die Vereinskrankenhäuser zu Trebnitz und Rybnick behufs Ertheilung der Decharge.

Berlin, den 20. Mai 1876.

Der Vorsitzende des Vereins der Schlesischen

Maltheser · Nitter. Friedrich Graf Praschma.

447

Bekanntmachung?!

Die dieferung der Glocken für das Geläute des ö Pfarrthurmes am Dome zu Frankfurt a. M.

soll im Wege der schriftlichen Submission vergeben werden.

Das Geläute besteht aus 10 Glocken im Gesammmtzewichte zu ca. C0) Kilogramm. Bie Submissions⸗ und Vertragsbedingungen können gegen Erstattung der Kopialien von dem Dombau Vüteau hier, Geatüch nplatz Nr. 8, bejogén werden, wohin sich auch wegen Auskunftserholung

zu wenden wäre. Offerten sind bis

bei der Bau ⸗Deputation, . 3, abzugeben.

Montag, den 12. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,

Der an diesem Termine stattfindenden Eröffaung

der Offerten können die Submittenten oder Bevollmächtigte derselben beiwohnen.

Frankfurt a. M., 8. Mai 1876.

Bau⸗Deputation.

4361

Norddentsche

Lebensversicherungs⸗ Bank auf Gegenseitigkeit.

Auf Grund des §. 4 und in Gemäßheit

zu der am

der §5§. 26 und 27 Unseres Statuts laden wir die

e Herren Besitzer von Antheils⸗Certifikaten der Norddeutschen Lebensversicherungs Bank auf Gegenseitigkeit

Mittwoch, den 21. Juni er, Vormittags 10 Uhr,

SA

im Geschäftslokale der Bank, Zieten Platz Nr. 65, stattfindenden Generalversar 1 lung der

Certifikat Besitzer hierdurch ergebenst ein.

; Tagesordnung: Neuwahl für das gemäß 5§. 4 ausscheidende Mitglied.

Berlin, den 16. Mai 1876.

Der Verwaltungsrath.

Deunutscher Eloyd,

Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin.

ele Wia ungre . fn bus wilhiss c Bonn

4. Bilanz⸗Conto.

HB. Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.

Act vn.

1. Sola. Wechsel der Actionaire, 1000 Stück à 1200

zahlbar 4 Wochen nach Vorzeigung Hypotheken, d Wechsel im Portefeuille.

2 3. 4. Cassa Bestand. 3 nach Abschreibung von...

6 56 465. 45. 965. 45

6. 3

l, 200,000 00 ] 228,000 00 Ii il5 03 336 16,630 45 4. Zinsen

aus 18574.

1 4500 00

Saldo der Debitoren und Crediioren.

. Fassivna. L. Actien⸗ Capital. 2. Neserve ˖ Fonds.

3. Reserve für schwebende Schaden und laufende Ver⸗

ssicherungen pro 1876. 4. Reingewinn. ö.

. J

328 7166 60 1. Nückversicherungs Prämien DTT i cGᷓ K.. veisicherer

Steuern, Miethe,

1500 00000 15 06 0

ö 266, 660 090 nventa 57, 52 080 5. Reserwe. Vertrag auf 1876

ö für schwebende Schäden. 6. ö lanfende Risicos. Tia 8

Vertheilung des Reingewinns.

2. Uehertrag aus 1874, Gewinn · Vortrag J 3. Prämien und Policegebühren, abzüglich Courtagen und Rabatte

Ausgabe. 6 3 2. Bezahlte Schäden, abzüglich des Antheilẽ der Rück

3. Provistonen und neren der Agenturen, Salaire, orto,

sachen, Zeitungen, Reisekosten ꝛc, nach Abzug der

von den Rückpersicherern erstatteten Beträge ;

4 Abschreibung auf Inventar von MS 5,405. 45

ö Einnahme. 3 1. Reserve , n Schäden und laufende Versicherungen

284,965 2,586 44 1, 0a. Mi 87 ö 1626985 In Summa 1, 360, 896 14 266,477 63 656, 94661 ͤ

Telegramme, Druck⸗

122 554 37 göß 46

n 191,669. oo. 865000. 07). 266660 090 In Summa

verbleibt Reingewinn

13135410 8 352 08.

Dem Capital ⸗Reservefonds überwiesen

Gr oso vom eingezahlten Actien⸗Capital als Dividende * 10 9M. pro Aciie

Tantièmen:

statutenmäßige an den Aufsichtsrath

contractliche an den Director

Uebertrag auf Gewinn und Verlust⸗Conto des Jihrẽẽ 1876

Der Aufsichtsrath:

Walther Bauendahl, Vorsitzender Wilh. Wolff, Commerzienrath

Hr. Otto Hübner Jos. Herzfeld E. van Gülven

in Berlin.

Aachen.

S 735,20 367560

Der Vorstand: Ernst Schrader.

Die Dividende wird gegen Einlieferung des Dipidendenscheins Nr. 6 an der Casse der l i ĩ D. Fleck & Scheuer in Düsseldorf vom 24. Mai ab ausgezablt. e ñ Gefehlchnlt , , , n dnn, Nachdem der Bericht der Reyisions Commission verlesen war, srtheilte die General-Versimmlung Decharge an Aufsichtsrath und Vorstand und

evisoren für das Jahr 1876 die Herren Louis Lipmann,

S. H. Ellon und General⸗Consul Carl Sander, sammtlich in Berlin. Nach der Ausloosung hatte Herr Joseph Herzfeld aus dem Aufsichtsrathe auszuscheiden, welcher einstimmig i e mn f wurde.

ö

. 122.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels-, Zeichen u. Musterregistern, sowie über Konkurse veroffentlicht: die von den Reichs,, Staate, und Kommunalbehörden aus eschriebenen Submisstonstermine,

I) Patente, .

2) die Uebersicht der anstehenden Konkurgtermine,

3) die Vakanzen Liste der durch Militär- Anwärter zu besetzenden Stellen,

4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht-⸗Militaäͤr⸗Anwärter,

5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations⸗Termine,

6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof ⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

8) die Tarif., und Fahrplan Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, ) die Uebersicht der Haupt ⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 1 10 die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff Verbindungen mit trantzatlantischen Ländern,

1I) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 8. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Eentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. * 10)

Pwreußen. Königliches Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Den Civil⸗Ingenieuren J. Brandt und G. W. von Nawrocki zu Berlin ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent .

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung er—

laͤuterte Maschine zur Herstellung von Bernstein⸗

perlen, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich

erkannt ist, auf drei Jahre, für den Umfang worden.

Den Herren F. Sahlmon C Sohn zu Berlin ist unter dem 26. Mai 1876 ein Patent auf einen Ligroine⸗Kochapparat in der durch Be⸗ schreibung, Zeichnung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwen dung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und fuͤr den Ümfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Ingenieur und Maschinenfabrikanten C. L, Fehrmann zu Potsdam ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent .

auf eine Raßmühle, soweit dieselbe als neu und

eigenthüͤmlich erkannt ist und ohne Jemand in

Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenern Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das dem Mechaniker Robert Weise zu Magde⸗ burg unter dem 7. Januar 1876 ertheilte Patent auf eine Eisenbahnwagen ⸗Kuppelung in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu—⸗ sammensetzung ist aufgehoben.

Dem Herrn Fri Winkel stroeter zu Barmen ist unter dem 26. Mai d. Is. ein Patent auf eine Maschine zur Herstellung von Franzen in der durch Zeichnung und Beschreibung nach gewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drel Jahre, von senem Tage an gerechnet und für 2 Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Herrn Thomas Uns worth zu Manchester ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent ; auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläu— terte Vorrichtung zur Führung des Garns an Maschinen zur Herstellung von Doppelgarn und Schnur auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und fuͤr den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Ingenieur Joseph Chaine zu Paris ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nach- gewiesenen Fortbewegungs mechanismus für Straßen lokomotiven in seiner Zusammensetzung und ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und k,, r Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Bayern. Verlängert das dem Fabrikanten Johann Haag in Augsburg unterm 2. Mai 1871 verliehene Privilegium auf verbesserte Einrichtung von Dampfheizungen für Eisenbahnwaggons, für weitere 5 Jahre, vom 2. Mai 1876 an.

Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre, 12. Mai. F. A. Wilke in Chemnitz, Jacquardmaschine, ge⸗ nannt Damastmaschine.

Braunschweig. 30. März, auf 5 Jahre, Näh⸗ maschinenfabrikant Hollub in Wien, Verbesserung an Greifer⸗Nähmaschinen. 2. Mai, J. G. May zu Buckau bei Magdeburg, Funkendämpfer an Schornsteinen von Lokomotiven und Lokomobilen,

auf 5 Jahre.

Sachsen⸗Altenburg. Auf 5 Jahre, 16. Mai Johann Ludwig Ranniger C Söhne in Alten Furg, Schlußart an Handschuhen; Aron Bernstein in Berlin, Apparat zur Aussonderung falscher und mankirter Goldmünzen.

Schaumburg ⸗Lippe und Lippe, 16. Mai. Re— dacteur Aron Bernstein in Berlin, Apparat zur Aussonderung falscher und mankirter Goldmünzen,

5 Jahre. (S. Anzeige am Schluß.)

Der schriftliche Vertrag enthält seinem Be—⸗ griffe nach präsumtiv alles Wesentliche von der Ueber⸗ einkunft; damit eine davon abweichende frühere mündliche Abrede geltend gemacht werden kann, muß erkennbar gemacht werden, daß das Abweichende nach dem Willen der Kontrahenten neben der Ver⸗ tragsurkunde in Geltung bleiben soll. Dieser Grund⸗ satz, welcher für das Preußische Recht im Allge⸗ meinen Landrecht Ausdruck . hat, ist nicht

von jenem Tage an gerechnet, und des preußischen Staats ertheilt

für Handelsgeschäfte durch das Handelsgesetzbuch, namentlich Art. 278, aufgehoben, das Reichs⸗ Ober-Handelsgericht hat ihn deshalb auch konstant in Handels achen angewendet. Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichtes, III. Senat, vom 30. März d. J.

Figürliche Zeichen in Verbindung mit Wörtern.

In dem bereits mehrfach erwähnten Rechts⸗ streit Ainsworth wider Knapp hat das König⸗ liche württembergische Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht, zu Stuttgart auch den Grundsatz ausgesprochen, daß eine Verletzung des Markenschutzes anzunehmen ist, wenn eine Firma das Zeichen einer anderen mit Abände⸗ rung der hinzugefügten Wörter (Namen, Firma u. dgl.) benutzt. Das Sachverhältniß und die entscheidenden Gründe ergeben sich aus nach⸗ stehendem Auszuge aus dem Erkenntnisse.

Zur Begründung der Beschwerde wurde in erster Instanz vor dem Handelsgericht zu Tu⸗ bingen vom Beklagten Knapp vorgetragen:

Aus der Entftehungsgeschichte des 5.3 des Reichs gesetzes vom 30. November 1874 ergebe sich, daß zwei Waarenzeichen, welche je aus einer Figur und aus Worten bestehen, dann nicht identisch seien, wenn zwar die in jenem 5 befindliche Figur die gleiche sei, der sonstige Inhalt der Zeichen sich aber von einander unterscheide. Im vorliegenden Fall habe nun der Kläger (Ainsworth) den el im Profil mit seinem Namen und seiner Adresse als Waarenzeichen eingetragen und im Reichs Anzeiger veröffentlichen lassen. Vom Beklagten (Knapp) aber sei dem Falken die Umschrift „Superior Knapp's Machine Thread“ beigesetzt und auf seinen Waaren angebracht worden. ö sei nur der Fehler vor⸗ gekommen, daß das Ober⸗Amtsgericht Reutlingen das vom Beklagten angemeldete Waarenzeichen nicht vollftändig habe veröffentlichen lassen. Die Marken der Parteien unterscheiden sich daher durch die Ver⸗ schiedenheit der Umschriften um das figürliche Zeichen in genügender Weise von einander. Der Anspruch des Klaͤgers sei hienach schon darum unbegründet, weil der Beklagte nicht dasselbe Waarenzeichen wie der Kläger gebrauche.

Der Kläger gab folgende Vernehmlassung ab:

Aus der Anmeldung des Beklagten ergebe sich nicht, daß dieser zugleich die Umschrift als Zeichen angemeldet habe. Vielmehr sei unter dem vom Be—⸗ klagten angemeldeten Zeichen eben die Figur zu ver⸗ stehen, welch letztere auch im „Reichs Anzeiger“ allein veroffentlicht sei. Letzteres sei kein Fehler des Ober ⸗Amtigerichts, da jeder Gewerbetreibende seiner Anmeldung den Stempel beizulegen habe. Dieser enthalte aber beim Beklagten nur die Figur.“

Der allgemeine Sprachgebrauch begreife unter dem Waarenzeichen nur Figuren. Auch habe den Zweck des Markenschutzgesetzes nur erreicht werden können, wenn die Figur als das Hauptmerkmal bezeichnet worden sei. Denn sonst wäre es möglich, durch Hinzufügung eines unbedeutenden Zeichens zu einer Figur eine Täuschung hervorzubringen.

Das Königlich württembergische Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht in Stuttgart bestätigte das ver⸗ urtheilende Erkenntniß erster Instanz und moti⸗ virt dies rücksichtlich der vorliegenden Frage, wie folgt:

Das Waarenzeichen: Der Falke im Profil ist von dem Kläger mit der Umschrift „Ainsworth clea- tor Mills, Whitehaven“, von dem Beklagten mit der Umschrift: „Superior Krapp's Linen Machine Thread zur Eintragung in das Zeichenregister angemeldet worden. Trotz dieser Verschiedenheit der Umschrif⸗ ten ift aus nachstehenden Gründen ere vom Be⸗ klagten gebrauchte und angemeldete Warenzeichen als . mit dem vom Kläger angemeldeten anzu— ehen.

Das Gesetz vom 30. November 1874 stellt den

Waarenzeichen, von welchen die S5. 1 bis 12 aus⸗ P

schließlich handeln, in den §5§. 13, 14, 18 und 20 die Namen und Firmen von Produzenten oder Handel treibenden, mit welchen Waaren bezeichnet werden, scharf gegenüber. Während der Schutz der Waaren⸗ zeichen durch die Anmeldung zum Zeichenregister be—⸗ dingt ist und nur den im Handelsregister eingetra⸗ genen Gewerbetreibenden gewährt wird, schützt das Gesetz die Namen oder Firmen auch von nicht regi⸗ strirten Produzenten und Handeltreibenden ohne Beobachtung einer Formalitäͤt, wie dies schon der §. 287 des Strafgesetzbuch; gethan hat.

Auch genießen nach den §5§. 13 und 14 die ange⸗ meldeten Waarenzeichen und die Namen und Firmen einen zwar gleichmäßigen, aber neben einander her- gehenden selbständigen Schutz. Hieraus folgt, daß, wenn ein Gewerbetreibender seine Waaren mit einem von ihm angemeldeten figürlichen Zeichen und zugleich mit seinem Namen oder seiner Firma be⸗ zeichnet, er bezüglich beider Bezeichnungen durch das Gesetz geschützt wird. Dasselbe muß aber auch dann angenommen werden, wenn das angemeldete Wagren⸗ zeichen aus der Verbindung eines figürlichen Zeichens und eines Namens oder einer Firma besteht, welche Verbindung nach § 3 des Gesetzes sowohl bei Zeichen

die vor der Wirksamkeit desselben bereits befstanden, als bei neuen Zeichen zulässig ist. Denn es liegt kein vernünftiger Grund vor, die beiden eben ge— nannten Fälle verschieden zu behandeln, da dieselben sich nur dadurch von einander unterscheiden daß in den erstern blos das figürliche Zeichen, ir dem letz tern auch der Name oder die Firma mit diesem Zeichen zum Zeichenregister angemeldet ist, die Be— zeichnung der Waaren aber in beiden Fällen sich äußerlich als durchaus die gleiche darstellen kann.

Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den §. 10 Abs. 1 des Gesetzes bestätigt. Wäre nämlich durch die Anmeldung eines aus einem figürlichen Zeichen und aus einem Namen eder einer Firma bestehenden Waarenzeichens ein Dritter nicht gehin⸗ dert, das figürliche Zeichen allein für sich zu be⸗ nutzen, so müßte man ihm, wenn er gleichfalls jenen Namen oder jene Firma führen würde, gestatten, jenes ganze angemeldete Zeichen zu gebrauchen, da Jedermann seine Waaren mit seinem Namen oder seiner Firma kennzeichnen darf. Diese Konsequenz wird aber ausdrücklich ausgeschlossen durch den citir⸗ ten 5 10 Abs. 1, welcher auch die in Buchstaben oder Worten neben einer Figur bestehenden Waaren peichen unter sich begreift, da der 8. 3 Abs. 2, abge sehen von den in Abs. 1 genannten Zeichen, keine J oder Worte enthaltenden Zeichen zulãßt.

Denn es wird in jener Gesetzesstelle demjenigen, welcher ein mit einem Namen oder einer Firma ver bundenes figürliches Waarenzeichen angemeldet hat, der Schutz nur versagt gegen die Bezeichnung der Waaren mit demselben Namen oder derselben Firma durch einen Dritten, welcher zur Führung dieses Namens oder dieser Firma berechtigt ist.

Der Kläger hat somit, obgleich er das von ihm angemeldete Waarenzeichen mit seinem Namen und seiner Adresse versehen hat, doch einen Anspruch auf den besonderen Schutz jenes Zeichens, und der Ge⸗ vrauch desselben durch den Beklagten ist darum kein berechtigter, weil dieser dem Zeichen seinen Namen beigefügt hat.

Die Umschrift um das vom Beklagten angemel⸗ dete Waarenzeichen enthält nun allerdings außer dem Namen desselben noch die Worte: „Superior Linen Machine Thread“. Allein wenn auch nach §. 3 Abs. 2 des Gesetzeß vom 30. November 1874 ein Waarenzeichen aus einer Verbindung zwischen einer Figur und zwischen Worten bestehen kann, so folgt doch aus dem ganzen Zweck eines Waaren— zeichens, welcheß nach §. 1 die Waaren eines Ge— werbetreibenden von den Waaren eines anderen unter⸗ scheiden soll, daß die einer Figur beigefügten Worte solche sein müussen, welche nach ihrer Bedeutung ein Unterscheidungsmerkmal zu begründe geeignet sind. Dies ist aber nicht der Fall bei denjenigen Worten, welche den Namen oder die Eigenschaft einer Waare bezeichnen. Denn derartige Worte sind im freien Gebrauch von Jedem, welcher mit der betreffenden Waare Handel treibt.

So sagen denn auch die Motive zu §. 3 des Entwurfs:

„Was den Gebrauch von Wörtern betrifft, so würde es unter allen Umständen unerläßlich sein, im Wege der Gesetzgebung gewisse Wörter der freien Benützung ausdrücklich vorzubehalten. Dahin gehören insbesondere diejenigen Wörter, welche, im Verkehr vielfach üblich, eine gewisse Qualität der Waare ausdrücken fein, gut, prima, best, first u. dergl. —, Wörter ferner, welche eine empfehlende Bezeichnung enthalten patent, warranted, à Fépreuvre oder Wörter, welche geographische Bezeichnungen bilden.“ (Stenogr. Bericht J. 0. p. 636 Sp. 1 zu §. 3 Abs. 2.

Zwar beziehen sich diese Motive auf §. 3 Abs. 2 des Entwurf, welcher die Eintragung von Zeichen, die Zahlen, Buchstaben, Wörter ꝛc. enthalten, über. haupt für unzulässig erklärt G. C. Pp. 637 Sp. 2 §. 3 Abs. 2), während dieser Absatz in Folge des Antrags eines Abgeordneten (J. 6. p. 745 m. 43) bei 3 Lesung seine jetzige Fafsung erhielt (J. c. Band 1 Allein bei der Berathung über letztern Antrag wurde im Wesentlichen an fenen in den Motiven aufgestellten Grundsätzen festgehalten. Auf die gegen den gedachten Antrag gerichtete Bemerkung des Regierungskommissärs: „Wenn ein Fabrikant auf den Einfall kommen ö das Wort „preisgekrönt“ oder „feinste Marke“, „feinste Nummer“ eintragen zu lassen, dann würde kein anderer fernerhin in der Lage sein, wenn er auch einen viel gegründeteren Anspruch hätte, als jener, diese Worte auf 6 Waare ju setzen“ (J. 6. Band 1 p. 129 Sp. 1 oben), wurde nämlich von einem für jenen Antrag ein tretenden Abgeordneten entgegnet, daß dergleichen vom Regierungskommissär hervorgehobene Eintra— gungen gegen den Sinn des Gesetzes gehen würden l. c. p. 129 Sp. 1 unten).

Das Wort „Superior“, welches die Qualität der Waare bezeichnet, ist daher so wenig als die Worte: „Linen Machine Thread“, welche die Gattung der Waare ausdrücken, geeignet, das Waarenzeichen des Beklagten von dem des Klägers in einer für den Verkehr passenden Weise zu unterscheiden

Daß der Beklagte selbfst auf die von ihm ge— wählte Umschrift der fraglichen Marke kein Gewicht

Die Patent⸗ Enquete. Von Franz Wirth. II.

(S. Nr. II7 Reichs⸗Anz.; 142 Central ⸗H.⸗R.)

Die Enguete⸗Fragen schließen sich in vielen Punkten dem Entwurfe des Patentschutz⸗Vereins an, sie erstrecken sich u. A auf das Vorprüfnngs— und Einspruchs-Verfahren, die Bekannt⸗ machung der Beschreibung, die wir jetzt nicht kennen, die Errichtung des Patentamtes, Lizenzen ze. und bringen manches gute Neue.

In der Frage 3 ist mit Recht das vom Patent schutzVerein angedrohte Vergeltungsrech te Sehn Ausländer außer Acht gelassen. Abgesehen von der Gehässigkeit, die in einer solchen Bestimmung liegt, ist sie gegenstandslos, weil das Ausland ein solches Recht nicht kennt, sondern Ausländer und Inländer gleich behandelt. Sollte das Ausland, was kaum zu erwarten, seine Gesetzgebung in dieser Hinsicht ändern, so ist immer noch Zeit, es auch bei uns zu thun.

Die Frage 4 wird müssen. Die Antwort

neue

n mehr detailliren würde hier allgemein lauten: nur Sachen sollen ge⸗ schützt werden. Aber was ist neu!? Das zu entscheiden oder im Gesetze Anhaltspunkte dafür zu geben, ist eben das Wichtigste. Das beste Gese

wird illusorisch, wenn das Patent⸗Amt so . Alles, was erfunden wird, für alt erklärt. Die An⸗ wendung bekannter Dinge zu neuem Zweck: wird häufig nicht patentirt, obwohl sie oft eine wichtigere und weniger bekannte Sache in sich schließt, als eine „ganz ' neue Erfindung. Bessemers Stahlbereitung war gewiß neu und Stein⸗Hobelmaschinen hat es auch nicht gegeben, aber patentirt wurden sie nicht, letztere nicht, weil sie den bekannten Metall ⸗Hobel⸗ maschinen gleichen. Es müßten hier Fragen über Verbesserungs⸗ und Zusatzpatente und die Anwendung bekannter Mittel zu neuen Zwocken beigefügt werden; ebenso über die Neuheit ausgeführter oder Andern mitgetheilter Erfindungen.

Wünschenswerth wäre ferner die Beifügung einer Frage über die Datirung der Patente bezw. die Zeit, von wo an der Schutz beginnen soll. Das einzig Richtige und in ziemlich allen Ländern, die in Beziehung auf Patente maßgebend sind, auch gesetzlich eingeführt ist, diesen Schutz vom Tage der Hinterlegung an zu beginnen. Jedenfalls muß man von dieser Zeit an das Vorrecht auf die Erfindung haben, sonst kann dieselbe allen Werth verlieren. Der Erfinder muß es ferner in der Hand haben, zu bestimmen, welches Datum sein Patent tragen soll, wenn er nicht der Gefahr ausgesetzt sein soll, seine auswärtigen Patente zu schädigen und selbst um das Dentsche zu kommen. Ein Vertrauensmißbrauch Seitens der bei den Versuchen beschäftigten Arbeiter kann ebenfalls den Erfinder so gefährden, daß eine sofortige Sicherung seiner Erfindung nöthig ist.

Viele Punkte, die u. A auch im Entwurf des Patentschutz Vereins enthalten sind, werden in den Fragebogen wohl als selbstverständlich nicht berührt. Es wäre aber doch vielleicht gut, auch darüber die Ansichten und Wünsche der Industrie sowie der Sachverständigen zu hören. Der eben genannte Entwurf enthält z. B. im §. 10 eine Bestimmung, die der Begrün⸗ dung entbehrt und ganz zwecklos den Pa— tent⸗Inhaber in hohem Grade gefährdet. Es ist dies die Anordnung, daß die Patent ⸗Taxe früher als 6 Monate vor Beginn des Jahres nicht berich- tigt werden darf. Wozu ein solches Verbot dienen soll, ist schwer zu begreifen; in der Begründung ist auch nichts darüber bemerkt. Ein Erfinder, der nach Ostindien oder Amerika reist (wie mir Fälle vorkommen), weshalb soll es denn diesem nicht ge—⸗ stattet sein, die Taxe früher und für mehrere Jahre im Voraus zu bezahlen?! In Frankreich ist dies bei Uebertragung von Patenten sogar gesetzlich vor⸗ geschrieben.

Ueber die Form der Bekanntmachungen könnte man sich, da die Gelegenheit einmal da ist, auch gleich Auskunft verschaffen. Man wird wohl das englische oder amerikanische System als die besten einführen; es sind aber auch bezüglich dieser mehrfach Wünsche auszusprechen. Die Veröffent⸗ lichung darf einmal nicht zu frühe geschehen und soll möglichst rasch und übersichtlich sein. Ich würde daher eine Verbindung des englischen mit dem ameri kanischen Systeme vorziehen: Abdruck der Beschrei⸗ bung erst nach 6 Monaten und Verbindung der abridgments mit dem Patent-Journal wie in Ame— rika, Beifügung der Zeichnungen in kleinstem Maßftabe und eines Inhaltsverzeichnisses. Das letztere muß aber zugleich Sachverzeichniß sein, denn ein bloßes Namensverzeichniß hat bei der ersten Patentnahme nur geringen Werth. Ausgezeichnet sind die englischen ö welche in besonderen Bänden alle in den einzelnen Fächern ertheilten Patente enthal-

man