1876 / 125 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 29. Mai. Im weiteren Verlauf der Sitzung des Herrenhguses am 27. d. M. nahmen in der Debatte über den Bericht der Petitions kommisston, betreffend die Petition katholischer Gemeinden der Pro⸗ vinz Westfalen in Bezug auf den katholischen Religions⸗ unterricht in den Volksschulen noch die Herren von Kleist⸗Retzow, Graf. Brühl und Baron Senfft v. Pilsach das Wort. Auch die Regierungskommissarien Geheimer Qber⸗ Regierungs⸗Rath v. Cranach und Geheimer Regierungs⸗-Rath Stauder griffen nochmals in die Diskussion ein, nach deren Schluß der Antrag der Kommission unter Ablehnung des An⸗ trages des Herrn v. Kleist-Retzow mit Majorität angenommen wurde.

Es folgte als zweiter Gegenstand der Bericht der Petitions⸗

kommission über die Petition des Goldarbeiter Wilhelm Koch zu Limburg. Derselbe hat am 2. November 1874 im Auftrag des bischöf ichen Srdinariats zu Limburg Reparaturen an dem zum Domschatz gehörigen Kapitelkreuz ausgeführt und dadurch eine For⸗ derung von 1036 6 40 3 erlangt. Die Regierung in Wiesbaden, an welche der Petent mit seiner Zahlungsforderung verwiesen, hat nach eingeholter höherer Entscheidung die Zahlung aus Staatsmitteln nach 8. J des Gesetzes vom 22. April 1875 ver⸗ weigert. Der Referent Herr Wever beantragte Namens der Kommission, die Petition der Staatsregierung zur Berüũcksichtigung zu überweisen. Dieser Antrag wurde, nachdem sich der Regierungs⸗ kommissar, Geh. Ober Regierungs⸗Rath Lncanus, dagegen er⸗ klärt, die Herren Rasch und Graf zur Lippe ihn aber befürwor⸗ tet hatten, vom Hause angenommen. Den dritten Gegenstand der Tagesordnung bildete der münd⸗ liche Bericht der Petitions⸗-Kommissson über verschiedene Peti⸗ tionen. Hr. Fleck berichtete über die Petition der Ritterguts⸗ besitzer Moschnerschen Erben zu Ebersdorf, mit der Bitte um baldige gesetzliche Regulirühg des Schullehrer-Dotations⸗ wesens im Geltungsbereiche des katholischen Schulreglements vom 18. Mai 1801 und beantragte Ramens der Kommission, die Petition der Königlichen Staatsregierung als dringenden Anlaß zur baldigen gesetzlichen Regulirung der Lehrer⸗Dotations⸗ Verhältnisse in dem zu erwartenden Unterrichtsgesetz zu über- weisen. Das Haus trat dem Antrage ohne Debatte bei. Herr von Winterfeld berichtete über die Petition des emer. Pastors Böttcher und Genossen zu Cottbus wegen Verbesserung der Lage der emeritirten Prediger und beantragte Namens der Kommifsion, diese Petition der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnißnahme und Erwägung zu uͤberweisen. Auch dieser Antrag wurde ohne Debatte genehmigt und dann um 4 Uhr die Sitzung vertagt.

Im weiteren Verlaufe der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 21 d. M. wurden die Paragraphen des Entwurfs der Städte-Ordnung für die östlichen Provinzen bis zu 5. 173 mit nur unerheblichen redaktionellen Aenderungen nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. 5. 174 regelt die Drganisation der Verwaltungs⸗Justizbehörden fuͤr den Stadt⸗ kreis Berlin.

Die Abgg. Dr. Hänel und Genossen beantragten folgende Fassung:

Vis zum Erlasse des im 8. 2 der Provinziglordnung vom 29. Juni 1875 erwähnten Gesetzes finden die Bestimmungen des e e lienn Gesetzes auf den Stadtkreis Berlin mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) An die Stelle des Bezirksrathes tritt in den Fällen der §§. 127 bis 129, 139 und 160 (Entscheidung über gewerbliche Anlagen c. die erste Ab⸗ theilung des Polizei⸗Präsidiums zu Berlin, in allen übrigen Fällen der Qber⸗Prästdent. 2) An die Stelle des Provinziglraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober - Präsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister. 3) An die Stelle des Regierung -Präsidenten kritt in den Fällen der 8 132, 134, 152, 153 und 164 (Konzessionen zu Privat- Krankenanstalten, Schauspiel⸗Unternehmungen, zum Betriebe des Hausirgewerbes, Zulassung von Hülfskassen 28) der Polizei⸗Präsident von Berlin, in den Fällen des 5 157 der Ober⸗Präsident. 4) In den Fallen des §. 33 Tit. b. beziehungsweise des §. 37 (An⸗ drohung von Zwangsmitteln) findet die Beschwerde an den Ober Präsidenten und gegen desfen Bescheid nur die Klage bei dem 8 ber⸗Verwaltungẽgericht statt. 5) Für den Stadtkreis Berlin wird nach näherer Vorschrift des Gesetzes, betreffend die Ver- fassung der Verwaltungegerichte ꝛc. vom 3. Juli 1875, ein besonderes Bezirksverwaltungsgericht eingesetzt. Die zu wählenden Mitglieder desselben und deren Stellvertreter werden von dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters gewählt. Die in dem Gesetze vom 3. Juli 1875 dem Regierungs- Präsidenten beigelegten Befugnisse werden von dem Ober -⸗Präͤsidenten wahrgenommen.“

Das Haus trat dieser durch den Abg. Persius befürworteten Fassung bei.

Der Abg. Rickert beantragte darauf, hinter 5. 176 folgen⸗ den neuen Paragraphen einzuschalten:

Zur Fassung gültiger Beschiüsse des Ober -Verwaltungegerichts ist fortan die Thellnahme von wenigstens fünf auf Lebenszeit er— nannten Mitgliedern erforderlich.

Die Stelle eines Mitgliedes des Ober -Verwaltungsgerichts

darf ferner als Nebenamt nicht verliehen werden.

Der Abg. Zelle wünschte folgenden Zusatz: . „Diejenigen ernannten Mitglieder der Bezirksverwaltungsgerichte, für welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungsämtern vor= geschrieben ist, müssen vom 1. April 1877 ab auf Lebenszeit an⸗ gestellt werden.“

Mit der Debatte über den vorliegenden Paragraph wurde gleichzeitig die zweite Berathung des selbständigen Antrages der Äbgg. Dr. Lasker und Klotz (Berlin) betreffend die Be⸗ setzung der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts verbunden.

Nach einem längeren Vortrage des Referenten Abg. Dr. Hänel erklärte der Minister des Innern Graf zu Eulenburg:

Meine Herren! Der Widerspruch der Regicrung, der in dem Kommissione protokoll: niedergelegt ist, bezog sich nur darauf, daß die Regierung erklärt hat, daß die jetzt das Ober Verwaltungẽgericht bil denden Mitglieder, welche nicht im Haupt, sondern im Nebenamte angestellt sind, nicht ausscheiden, nicht zur Unthaͤtigkeit verurtheilt werden dürfen.

Diese Frage ist dem Gebiete der jetzigen Debatte entrückt, nach= dem der dahin zielende Gefetzentwurf zurückgezogen ift. Auf dem so freigewordenen Gebiete besteht keine prinzipielle Verschiedenheit mehr, sondern es handelt sich nur um die Zwechmäßigkeit. Ich hahe schon damals, als dieser Gegenstand zum ersten Male hier zur Sprache kam, erklärt, daß es in der Absicht der Regierung liege, jede vakante Stelle oder diejenigen Stellen, deren neue Errichtung in Folge der Junahme der Geschäfte des Ober ⸗Verwaltungsgerichts nothwendig werden ollte, nur durch Berufung auf Lebenszeit im selbständigen Amt zu besetzen. Diese Absicht hat die Regierung auch jetzt noch und kann die seden Augenblick dadurch klarlegen, wenn sie wit einer Forderung aufirstt, um die Gehälter für die neu eintretenden Mitglieder zu bestreiten. Nun meine ich, daß, wenn Sie der Regierung hierin Slauben schenken, es einer gesetzlichen Festsetzung des nunmehr

einzuschlagenden Wegeg, gar nicht bedarf. Ob eventuell eine jolche gesetzlich Bestimmung gerade in das Kompetenzgesetz hineingehören würde, ist mir zweifelhaft. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte sind in einem anderen Geseßz getroffen; zur Abänderung der jelben erscheint mir diese Stelle nicht geeignet. Ich habe prinzipielle inwendungen gegen die Anträge nicht zu erheben, aber wenn ich die Wünsche, der Regierung aussprechen soll, sind es die, daß man es bei den bestehen⸗ den Bestimmungen läßt, daß man die Forderung des Mehr- bedarfs für das Ober Verwaltungsgericht abwartet, und daß man Veitrauen setzt in die Zusage der Regierung, nur Per— sonen im selbständigen Amte zu berufen, ein Vertrauen, welches die Regierung übrigens ja nur für wenige Jahre in Anspruch nehmen würde, da im Gesetze selbst bestimmt ist, daß vom Jahre 1880 an eine andere als solche selbständige Besetzung nicht stattsinden soll. Wenn Sie das aber nicht wollen, dann glaube ich, daß man mit dem Antrage des Herrn von Bismarck (Flatow) auskommen könnte und zwar aus den Gründen, die er selbst dafuͤr angeführt hat. Wenn Sie jetzt im Ganzen fünf ständige Mitglieder verlangen, so kommt das in Wiklichkeit auf die Ernennung von fünf neuen Mitgliedern heraus. Zwei Mitglieder der Art hat das Verwaltungsgericht, drei müssen also hinzuernannt werden. Wenn aber verlangt wird, daß kein Be⸗ schluß Gültigkeit haben soll, wenn nicht fünf lebensläugliche Mitglie⸗ der daran Theil genommen haben, so darf man nicht vergessen, daß die Fälle der Krankheitsbeurlaubung verhältnißmäßig so häufig sind, daß man mit drei Ernennungen nicht auskommen kann, sondern eine Anzahl Reserverichter haben ung die im Falle der Noth ein⸗ treten können und. müssen. Ob das nun schon jetzt indizirt ist, die Zahl der Richter so groß zu machen, das stelle ich anheim, bezweifle es aber. Denn darüber, daß die Geschäfte des Ober ⸗Ver⸗ waltungsgerichts wachsen werden, ist kein Zweifel, aber in welchem Umfange, in welcher Prozession, in welcher Zeit, das ist sehr zweifel⸗ haft, und es könnte leicht der Fall eintreten, daß, wenn Sie be— schließen von jetzt ab oder von kurzem Termine ab soll eine bestimmte Zahl neuer Richter eintreten, eine Anzahl von Richtern sich versam⸗ meln könnte, die nicht recht wüßte, was ste mit ihrer Zeit anfangen soll. Ich glaube also, daß dem Bedürfnisse dann genugt ist, wenn Sie auf den Gedanken des Abg. von Bismarck eingehen.

Hierauf wurde, nachdem der Abg. Windthorst (Meppen) die Antraͤge befürwortet, der Antrag Rickert mit dem Unteraman⸗ demenk Zelle und sodann das Gesetz im Ganzen definitiv angenommen. Hiernach vertagte sich um 3 Uhr das Haus bis Abends 8 Uhr.

. Abendsitzung, welcher am Ministertische der Minister des Innern Graf zu Eulenburg beiwohnte, wurde die zweite Berathung der Städteordnung mit der Debatte über §. 14 fortgesetzt. Derselbe setzt die Bedingungen des Gemeindebürgerrechts fest, zu welchem auch der zwei⸗ jãhrige Wohnsitz in der Stadtgemeinde gehört. Nach einer längeren Debatte, an welcher sich der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und die Abgg. Röckerath, Jung, Wagner Star⸗ gard), Dr. Virchow, Dr. Petri, Windthorst (Meppen) und Schenk betheiligten, wurde 5. 14 mit der vom Abg. Dr. Virchow bean⸗ tragten Aenderung, an Stelle eines zweijährigen Wohnsitzes einen k zu verlangen, nach den Beschlüssen der Kommission geneh⸗ migt.

Die Erklärung des Ministers des Innern, Grafen zu Eulen⸗ burg, hatte folgenden Wortlaut:

Melne Herren! Gestatten Sie, daß ich Sie noch auf einen Punkt aufmerksam mache. Die Regierung hatte beantragt, daß bei Annahme des Dreiklassensyftems doch ein Minimum von Steuer, welches auf 6 6 arbitrirt war, gezahlt werden müsse, um wahlfähig zu sein. Im Uebrigen hatte sie das Dreiklassenwahlsystem pure durchgeführt und gesagt, es müsse getheilt werden überhaupt nach der Summe der Steugr. Das Abgeordnetenhaus hat nun zwei davon abweichende Beschlüsse, gefaßt, zuerst hat es gesagt, das Minimum von 6 M wird gestrichen, und es wird statt dessen überhaupt nur die Steuerpflichtigkeit als Bedingung für die , , zugleich aber haben Sie, indem Sie dem Dreiklassen Wahlsystem Ihre Zustimmung ertheilten, es nur mit der Maßgabe gethan, daß in der ersten Klasse mindestens a/ und in der zweiten Klasse 13 der steuerpflichtigen Bewohner vertreten sein müßten. Dadurch hat die ganze Sache einen anderen Anstrich erhalten. Wenn die Regierung über die Anordnung ihrer Vorschläge wegen des Minimum, was an Steuern gezahlt werden soll, sich mit dem Abgeordnetenhause in Einverständniß setzen sollte was ich bezweifle so könnte ich er . daß es schwer wäre, prinzipiell noch die statutarische Besugniß der einzelnen städtischen Gemeinden, einen höheren Klassensteuersatz für die Wahlfähigkeit festzusetzen, zu befürworten. Wenn Sie aber die Bestimmung vorschlagen, daß Sn und *in der Ein—⸗ wohner zu den einzelnen Klassen gehören müssen, dann ist es doch unzweifelhaft, daß das ganze Bild, welches sich bei der Klasseneinthei= lung entwickeln wird, ein ganz anderes wird, als bisher. Setze ich ein für allemal die Höchstbesteuerten in die erste, die Zweitbesteuerten in die zweite, die Drittbesteuerten in die dritte Klasse, so gebe ich dem Bilde einen Festen Rahmen. Wenn Sie aber sagen, mindestens 12 der Bevölkerung müsse in die erste, mindestens 21 in die zweite Klasse, so können in den verschiedenen Kommunen Zastände entstehen, die mit der Absicht des Gesetzes in direkten Wivderspruch kommen; Sie können Leute nicht blos aus der zweiten in die erste, und aus der dritten in die zweite bringen, sondern sozar aus der dritten in die erste, ohne daß das Absicht des Gesetzes hat sein sollen, ohne daß Sie es durch irgend einen Paragraphen des Gesetzes ver⸗ hindern können.

Denken Sie sich Kommunen wie B rmen, Elber eld es lassen sich vielleicht noch ein Dutzend dergleichen anführen wo nach der bisherigen Anwendung des Klassen⸗Wahlsystems einige hundert Wähler zur ersten Klasse gehören, in die Lage versetzt, ihre Klassen⸗ bildung nach Zwölftheilen vornehmen zu müssen. Die⸗ selben werden in die Lage kommen, Wähler aus der bis- herigen dritten Klasse in die erste zu nehmen, und mög— licherweise ihre dritte Klasse aus lauter nicht Wahlfähigen zusammen⸗ zusetzen. Nun glaube ich, wird der Hr. Abg. Jung mit seinem An- trage diese Städte mit Recht im Auge gehabt haben. Vergessen Sie dabei nicht, daß Statute nach der Vorlage nur zu Stande kommen können, durch einstimmigen Beschluß der Stadtverordneten und des Magistrats unter Genehmigung des Bezirksrathz, also nach Erwägung aller der Unstände, die maßgebend sind. Ich glaube, daß alle Zweifel schwinden würden, wenn der Re gierungsvorschlag pure angenommen würde. Wie die Sache jetzt liegt, ist der Gegenstand von so , ,. Bedeutung für einzelne hervor⸗ ragende Städte, namentlich heinlands und Westfalens, daß ich dringend bitte, die Sache genau zu erwägen, und den von dort kom⸗ mienden, meiner Ansicht nach gerechtfertigten Wünschen zu willfahren, weil ich glaube, daß dies ein Punkt ist, um den sich möglicherweise die ganze Anschauungsweise über die Wünschbarkeit und Unwünsch—⸗ barkeit der Einführung der Städte Ordnung in den dortigen Gegen⸗ den drehen könnte.

Die 55. 15 21 wurden ohne Debatte nach der Kommissions⸗ fassung angenommen. 5. 22 regelt die Zahl der Stadtverord⸗ neten im Verhältniß zur Einwohnerzahl. Nach dem Antrage des Abg. Richter (Hagen) wurde die niedrigste Anzahl der Stadt⸗ verordneten auf 12 festgesetzt und dem Antrage des Abg. Krech gemäß die Bestimmung getroffen, wonach bei Städten über 100000 Einwohner, bei jeder angefangenen Vollzahl von 50. 009 Einwohnern die Zahl der Stadtverordneten um sechs vermehrt wird. Zu 5§. 23, welcher die Personen aufzählt, welche nicht Stadtverordnetè sein dürfen, wurde auf den Antrag des Abg. Kalle die Bestimmung der Regierungsvorlage wieder her⸗

gestellt, wonach Vater und Sohn oder Bruder in Städten mit

10000 und weniger Einwohnern nicht gleichzeitig Stadtverord⸗ nete sein dürfen. Schluß 11 Uhr.

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 29. Mai. In der Justizkommission des Reichs⸗

tag ez vom Freitag Abend wurde der Rest des Gerichts verfas⸗ sun gs ge etz es berathen. Der §. 58 (betieffend die Zusammensetzung der detachirten Strafkammern) wurde auf den Antrag des Abg. Lazker, amendirt durch die Abgg. von Puttkamer und Klotz, fol- ,,. gefaßt: „Durch Abordnung der Landes justizverwgltung ann wegen großer Entfernung des Landgerichts bei einem Amts gerichte für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Straf⸗ kammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die Thätigkeit der erkennenden Strafkammer des Landgerichts zugewiesen werden. Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des Landgerichts, oder aus Amtsrichtern des Bezirks, für wel⸗ chen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer eines Geschäftsjahres durch die Landes justizerwaltung berufen, die übrigen Mitglieder werden nach Maßgabe des §. t durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet. Diese Strafkammern durfen nicht als Berufungsgericht fungiren. Der Abg. Thilo hatte beantragt, daß auch die Richter bei den detachirten Strafkammern für ständig berufen werden sollen, und zwar sollte diese Stellung in einem inneren Zusammenhange mit der Stellung . welche die Richter bei den Landgerichten ein— nehmen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die Bestim⸗ mungen über die Kompetenz der Schöffengerichte, welche der Subkommisston zur Revision überwiesen waren, wurden mit geringen Modifikationen (Nr. 3 des §. 16 wurde gestrichen) nach den Be- schluüͤssen der 1. Lesung festgestellt.

Ueber den neulichen Beschluß auf Antrag des Abg. Wolffson in Sachen der schwurgerichtlichen Kompetenz bei n, . wurde auf den Antrag des Abg. Herz beschlossen, von Neuem zu debattiren und abzustimmen, weil jener Antrag entgegen dem regulären Geschäfts⸗ gang nicht gedruckt vorgelegen und deshalb zu Mißverstandaissen Anlaß gegeben habe. .

In ihrer gestrigen Sitzung begann die Justizkommisston des Reichstages die Berathung der Strafprozeß⸗-Ordnung in zweiter Lesung. Die von der Kommission als erster Abschnitt der Strafprozeß⸗ Ordnung angenammenen Bestimmungen über die sachliche. Zu— staͤndigkeit der Gerichte wurden von Neuem genehmigt. Hierauf ging die Kommisston zur Berathuug des §. 1 der Bundes- vorkage über. Auf den Antrag des Abg. Struckmaun erhielt derselbe folgende Fassung: Ein Gerichtestand ist bei demjeni⸗ gen Gerichte begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung be⸗ gangen ist. Bildet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so gilt, so weit die Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Redacteurs, Verlegers und Druckers in Frage steht, die Handlung nur an dem Orte als begangen, an welchem die Druchchrift erschienen ist. (Der Antrag des Abg. Miquel, den zweiten Satz, betr. die Preßvergehen, zu streichen, wurde von der Kommission abgelehnt) Entsprechend dieser Fassung wurde 8. 4 in folgender, der Bun des vorlage annähernden Fassung genehmigt: „Ein Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsttz hat. Ferner wurde als §. 46 qauf den Antrag des Abg. Struckm ann angenommen, daß fur im Auslande began⸗ gene strafbare Handlungen dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt, falls der Beschuldigte im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz, resp. keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder überhaupt kein früherer Aufenthaltsort im Inlande sich feststellen läßt. „Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so wird das zuftän⸗ dige Gericht vom Reichsgericht bestimmt.« Zu §, 9, nach welchem unter Anderem an Stelle des an sich zuständigen Gerichta die Unter suchung einem anderen Gericht übertragen werden kann, wenn von der Verhandlung vor jenem Gerichte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, hatten die Abs, Herz, Ey soldt, Klotz die Streichung dieser Bestimmung beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Der von der Kommission in erster Lesung zu §. 17 beschlossene Zi laßz nach welchem ein Richter, welcher bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei dem Hauptverfahren autgeschlossen sein soll, wurde auf den Antrag des Abg. Miquel wieder gestrichen. Im Uebrigen wurden die §§. 1 26 im Wesentlichen nach den Be⸗ schlüssen der ersten Lesung genehmigt.

Die Kommission zur Vorberathung der deutschen Konkurs⸗ ordnung beendete am Freitag ihre Aufgabe mit der zweiten Lesung des Einfuͤhrungsgesetzes. Bei dem 5. 1: „Die Kenkursordnung tritt im ganzen Umfange des Reiches mit dem... in Kraft“, wurde vor geschlagen, statt des noch nicht bestimmharen Tages zu sagen: gleich⸗ zeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze' es wurde jedoch beschlossen, die bisherige Fassung beizubehalten, mit dem Vorbehalte, nach Ab- schluß der Berathungen der Justizkommission, der ein ähnlicher An⸗ trag unterbreitet werden soll, dieselbe noch umzuarbeiten. Der in erster Lesung beschlossene neue 5. 197 2. Der Konkarserdnung soll als 4. Alinea dem §. 3 Des Einführnngsgesetzes in folgender Fassung angereiht werden: „Die Verjährung zu Gunsten eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenfchafters wird auch durch Anmeldung der Konkursforderung unter⸗ brochen. In Folge eines vom Abg. Dr. Golvtschmidt zu §. 4 ge⸗ stellten Antrages erhielt 5. 20 der Konkursordnung nunmehr folgende Fassung: „Soweit rücsichtlich einzelner, durch die §5. 16—19 nicht betroffenen Rechtsverhältnisse die Reichsgesetze oder die Landesgesetze befondere Bestimmungen über die Wirkung der Eröffnung des Konkurk⸗ verfahrens enthalten, kommen diese zur Anwendung. Bei 5§. 12 wurde eine Einschaltung beliebt, nach welcher auch den Inhabern von Banknoten, sofern ihnen in den Bankstatuten ein Pfand. und Vor⸗ zugtrecht rechtsgültig eingeräumt war, dieses durch die Landesgesetz⸗ gebung fortgewährt werden kann. Der 5§. 17, welcher der Landesgesetz⸗ gebung Bestimmungen zur Sicherung der Inhaber der von Gemeinden oder anderen Verbänden, von Korporationen, Aktiengesell . schaften ꝛc, ausgestellten Pfandbriefe 2c. resp. Prioritäts-⸗Obliga- tionen vorbehält, wurde in der vom Abg. Dr. Webs ky vorgeschla⸗ genen Fassung angenommen. Außerdem wurde zu diesem Paragraphen auf den Vorschlag des Abg. Dr. Goldschmidt eine Resolution be⸗ schlossen, wonach der Reichskanzler zu ersuchen, womöglich noch vor dem Inkrafttreten der Kenkursordnung eine reichsgesetzliche Reguli rung der im 5. 17 des Einführungszesetzes berübrten Fragen herbei⸗ zufuͤhren. Endlich wurde der die einheitliche Rezulirung des Kosten⸗ weseng, fowohl bezüglich der Gerichtskosten, als auch der Entschãdi⸗ gung des Verwalters und des Gläubigerausschusses bezweckende Antrag des Abg. Kochann einstimmig genehmigt.

Hirschberg i. Schl., 27. Maj. Nach dem offiziellen Wahl⸗ resultat ist bei der Ersatzwahl zum Reichstage für den 8. Wahlkreis (Hirschberg Schönau) an Stelle Dr, Tellkampfs der Kan didat der Vationalliberalen, Dr. Georg v. Bun en aus Berlin, mit 695 Stimmen gewählt worden. Der Kandidat der Agrarier, v. Küster ⸗Lomnitz, erhielt 1863 Stimmen.

Verkehrs⸗Anstalten.

Triest? 2. Mai. (W. T. B). Der Llornddampfer Aquila Imperiale“ ist heute Nachmittag 34 Uhr mit der ostindischen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.

New - Jork, 27. Mai. (W. T. B) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Main“ ist vorgestem Abend 6 Uhr hier eingetroffen.

Das Postdampfer des Nordd. Lloyd Main, Capt. G. Reichmann, welches am 13. Mai von Breinen und am 16. Mai von Southampton abgegangen war, ist gestern 6 Uhr Abends wohl⸗ behalten hier angekommen.

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Der Kaufmann G. Be hat gegen den Aufenthalt unbekannt, zule ohnhaft, in den s dem Societäts⸗Vertrage vom 20. Juli 1872 Klage angestellt auf Verur ur Zahlung von 66 Thlr. 18 Sgr. 6 3 nebst 6 Prozent Zinsen seit dem Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige kannt ist, so wird fordert, in dem zur

18. Dezember 1856, Vorm. 11. Uhr,

vor dem Herrn Stadtgerichts Rath ude, Jüdenstr. Termin pün

Obligationen dieser An⸗ leihe sind folgende bisher noch nicht zur Einlösung prãsentirt:

D Zum 1. Juli 187 Litt. G. Rr. 530. 535. 581 à 50 Thaler. um 1. Juli 1824 gekündigt: Litt. B. Nr. 176 à 100 Thaler. Litt. C. Nr. 524 à 50 Thaler.

3) Zum 1. Inli 13835 gekündigt: Litt. B. Nr. 223 à 100 Thaler. Litt. C. Nr. 576. 675. 694 à 50 Thaler. Mühlhausen i. Th., den 11. Dezember 1816. Der Direktor des Berbandes zur Regulirung der oberen Unstrut. Dr. Schweineberg.

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dieser hierdurch öffentlich Aufge· Klagebeantwortung der Sache

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und Helzverzeichniß hiesigen Bureau eingesehen, auch gegen Erstattung der Kopialien von da bezogen werden. Küllstedt, den 23. Mai 1876.

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Fabrik. Merlin.

Frankfurt a. / M.

.

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Bedarf oder auf den Be strecken können und f den Preis enthalten kirt unter der Aufschrift

, mr, hnikern erprobtes Mittel 865

ertrelhunmg des

Wammes.

Präparat zn, Hol- und franeo versandt.

W. Leibziger

der eingegangenen Angebote soll Zeit im hiefigen Haupt ⸗Telegraphen. in Gegenwart

Die Eröffnung zu der genannten gebäude, Französischestraße Nr. 33 0., enenen Interessenten erfolgen. hl unter den Bietenden bleibt vor—

Pr äs er vatit ge mn pr ‚ꝶgmä6rumßz. Villain & Co..

der etwa erschi Die Auswa

Berlin W., den 25. Mai 1876. Kaiserliches General ·Telegraphenamt.

Chemisch r

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft.

che General-Versanmlung zer letienaüte, in waic

3 des Statut ‚Nachtrages vom 26. April 1875 auf ßfassung gelangen werden und worin insbesondere

J., Vormittags 10 Uhr,

schaft hierselbst stattfinden. ellschaft wem egitimation nach lichen Depotscheine der gstens eine Woche vor führt werden muß.

Königlichen Eisenbahn⸗

Die auf der Strecke der mmelten alten

Kommission zu Bromberg angesa Materialien, nämlich: . Schienen, Schmiederisen, Gußeisen 2c. sollen im Wege der öffentlichen Submissio Gewicht verkauft werden, ö. . Die Bedingungen nebst Nachweisung sämn zum Verkauf gestellten Materialien werde sition durch die unterzeichnete on hierselbst unfrankirt übersandt

im 8. 6 Alin. 2 und 5§. 8 Nr. 1— stände zur Verhandlung und Beschlu wahl der Deputations · Mitglieder zu

am 30. Juni d.

jm Verwaltungs Gebände der Gesell Herren Actionaire der Ges mit dem Bemerken eingeladen, daß die L Durch Deponirung der Actien oder der bezüg Königlichen Eisenbahn . Direction spätestens am 22. Juni d. J., ge

Elberfeld, den 24 Mai 1876.

Der Vorsitze

thäͤtigen ist

portofreie Requi . zur Betheiligun d ferner zur Einsicht aus= ag⸗Bureaus der Königlichen Warlubien, Dirschau, Osterode und Inster⸗

Die Bedingungen sin gelegt in den Statior Ostbahn zu Nakel, Terespol, Danzig lege Thor, Thorn,

Reichsbank zu Berlin bei ; dem Tate der General-Verfamm⸗ der erwachfenen Portokosten pon uns Abstand neh⸗

lung, somit

er Deputation der Actionaire.

Der Submissionstermin ist auf

Freitag, den 30. J Vormittags 19 Uhr,

hierselbst, Bahnhofstraße Nr. 49,

ch Maßgabe der Submisstensbedingungen auszufertigenden Offerten sind portofrei und ver= stegelt mit der Aufschrift:

Offerte auf Anka an die unterzeichnete

Die Eröffnung neten Terminsstunde in Gegen schienenen Submittenten.

Bromberg,

stõnigliche

in unserem Bureau

rasch & Kotten steil

Spediteure

uf von alten Materialien“ ; Eisenbahn ⸗Kommission zu Manuerstrasse 53.

än VV. Rerkim, Me- Waaren aller Art,

adungen zu festen Frachtsätzen.

der Offerten erfolgt zur bezeich⸗

wart der etwa ö I sowie Aufbewahrung

Lagerung von von Möbeln.

den 9. Mai 1876. , ,

Eisenbahn Kommisfion.

11 uhr, im Hotel Inp rial (vorm. Arnim)

33304912 Unter den Linden 44 hierselbst,

hierdurch ergebenst eingeladen. Tagesordnung.

310 1) Bericht der Direktion über den Gang der Ge⸗

Iz, 53 schüͤte bie zum Schluß des Jahres 15fö, uber die

49, 6274651 , gegenwärtige Lage des Unternehmens und event. J,6b, 735 Beschlußfassung über finanzielle Maßnahmen,

2) Bericht und Beschlußfassung über ein beabsich⸗

5, 840, 893 tigtes Abkommen, betr. den Verkauf, resp. die

Ueberlassung des Betriebes der Berlin ⸗Dresdener

30.000, 00M, Eisenbahn an die Königliche Preußische Staats-

regierung. . . 3) Beschlußnahme über den Antrag eines Aktio⸗

667, 409 närs auf Einsetzung einer Kommission zur Revision

des Gesellschaftsstatuts, ins besondere hinsichtlich der

14910028 S5. 36 bis 53 inki. bebufs Vorlage. en isprechender

Anträge an eine zweite sofort festzustellende außer- ordentliche Generalversammlung.

4 Wahl zweier Aufsicktsrathsmitglieder,

Zum Zweck der Thälnahme an der Generalver⸗ sanmlung sind unter Beachtung der Bestimmungen des §. 33 des Statuts, die Aktien oder Intzrims- scheine mindestens 3 Tage vor derselben also bis

inkl, Sonnabend, den 16. Juni er., an einer der

folgenden Stellen während der üblichen Geschäfts⸗ stunden zu deponiren: tkaffe der Berlin⸗Dresdener Eisenbahn

b. Centralbank für Industrie und . zu Berlin,

Den zu devonirenden Aktien oder Juterimsscheinen ist ein nach Nummern geordnetes Verzeichniß, zu welchem Formulare bei den vorbezeichneten Annahme⸗

stellen unentgeltlich zu haben sind, in daplo beizu—-

Ußen. Virln, den 27. Mai 1876. Der Vorsitzende

ĩ 3 . . ,,. 2 des Aufsichtsraths der Berlin Dresdener

Königlichen / von dem Knesebeck. (1 Cto. 284 / 5)

Eisenbahngesellschaft.

list] Bekanntmachung.

Behufs Beseitigung der vielfachen Unzuträglich⸗ keiten, welche bisher in Folge des Mangels aus⸗ reichender Bestimmungen Über das Verfahren in Betreff der Frankirung der portopflichtigen Postsen⸗ Tungen, besonders bei der Korrespondenz zwischen Kon munalbehörden sich fühlbar machten, haben sich in Folge eines diesseitigen Cirkularschreihens vom J. April d. J. fast alle größeren Städte der preußischen Monarchie damit einverstanden er⸗ flärt, daß in Zukunft die Korrespondenz zwichen den Magistraten dieser Städte und dem der Stadt Berlin, resp. zwischen den diesen untergebenen Ver⸗

waltungs Deputationen 26. in allen Fällen bei

der Absendung und zwar nnter gegenseltiger

Verzichtleistung auf die Porto Ersiattung, frantirt werde, und glauben wir daher annehmen

zu dürfen., daß auch alle übrigen Städte dem

nächst sich diesem Grundsatze anschließen

werden ̃ .

Mit Rücksicht hierauf haben wir beschlossen, fer-

nerhin den NMagistraten und Bürger meistereien

er die ber Städte des preuffischen Staates resn.

D

geführten Gegen deren Verwaltungs, Deputatiouen allt Schrei⸗ die Ergänzungs⸗ ben und ostfendungen ausnahmelos, sowohl

Rücsicht darauf, wer das Porto zu tragen hat, frankirt zugehen zu lassen, ersuchen indeß sämmtliche preußische Städte Vorstände (Magistrate und Bür⸗

. Dienst⸗ Angelegenheiten als in Parteisachen, ohne

g an dieser General Persammlung germeistereien); fortan auch ihrerfe his alle hierher⸗ der statutarischen Bestimmungen gerichteten Postsendungen hei der Absendung fran der Haupt firen urd von der etwa zulässigen Wiedereinziehung

I

men zu wollen. Hat eine Partei im Gebiete der empfangenden oder absendenden Behörde die Ver kindlichkeit zur Etstattung des Portos, so ift die Ein ʒichnng des letzteren von der Partei der betref— fenden Behörde überlassen; eine leberweisung oder

R Erstattung des eingezogenen Betrages an die absen⸗

dende Behörde wird nur in den Fällen eintreten, in denen eine Geldübersendung an die eben bezeichnete Behörde überhaupt stattzufinden hat. ; Wir behalten uns übrigens vor, denjenigen Stãdte⸗ Vorftaͤnden, welche uns auf das n f Schrei Ten vom 7. v. Mis. geantwortet haben, noch nähere Mittheilung zu machen. Berlin, den 19. Mai 1876.

Magistrat

hiesiger Ftöniglichen Haupt und Residenzstadt. H obrecht.