Unter Aufhebung des „Neuen Status für die in der Stadt Elbing von der Stadtverordneten ⸗Versammlung mit Genehmigung des Magistrats gestifteten Spar. kasse! vom ien 1839, sowie der Nachträge vom 23. August 1854, vom 309. März 1858, vom 9. Fe— bruar 1860, vom 11. Juni 1866 und vom 14. Juli 1571, ist ven Magistrat und Stadtverordneten nach ⸗ folgendes revidirtes Statut für die städtische Spar- kaffe in Elbing beschlossen worden.
8. 1. Die städtische Sparkasse in Elbing hat den Zweck, die ihr anvertrauten Gelder zinsbar und sicher unterzubringen und für die Einleger best⸗ möglichst zu verwalten.
§. 2. Der Bestand der Sparkasse besteht
a. aus der ihr anvertrauten und theils zinsbar an⸗
gelegten, theils baar vorhandenen Einlagen; aus dem Reservefonds.
§8. 3. Fär die an die Sparkasse gemachten Geld einlagen haftet den Einlegern die Stadtkommune Elbing mit ihrem gesammten Vermögen.
53. 4. Die Sxarkasse nimmt Einlagen im Be⸗ trage von 3 bis 300 Reichsmark an.
Die Annahme höherer Bézäge hängt vom Er— messen des Curatoriums ab.
§. 5. Die Beamten der Sparkasse werden als Gemeindebeamte vom Magistrat in Elbing ange— stellt, welcher auch ihre Amtskaution bestimmt und aufbewahrt.
Dieselben müssen zur Annahme von Einzahlungen und zu Rückzahlungen an jedem Wochentage von 9 bis 1 Uhr Vormittags bereit sein, mit Ausnahme der beiden erften Wochentage eines jeden Monats, an denen Kassen⸗Revision stattfindet, und eines vier⸗ zebntägigen Zeitraums zur Zinsberechnung.
53 6. Jeder, welcher Geld in die Sparkasse nie ˖ derlegt, erhält ein mit dem Eibinger Stadtwappen gestempeltes, von dem Curatorium der Kasse unter schriebenes und mit der fortlaufenden Nummer des Kassenbuches versehenes Quittungsbuch, in welchem alle Einzahlungen und Rückzahlungen, sowie die zu— gewachsenen Zinsen eingetragen werden.
Die Eintragung muß, um gegenüber der Spar— kasse zu beweisen, von dem Rendanten gemacht sein und unter Mitwirkung eines zweiten Beannen der Kasse erfolgen. Gleichzeitig mit dieser Eintragung geschiebt die Buchung auf dem Conto des In⸗ teressenten in den Büchern der Spar kasse.
Es ist dem Quittungsbuche ein Statut und eine Zinsentabelle über 3 bis 360 Reichsmark Einlage voꝛgedruckt.
Der Name des Einlegers wird sowohl in die Kassenbücher, als auch in das Quittungsbuch ein—⸗ getragen ö ö
§. 7. Die Sparkasse verzinset alle bei ihr niedergelegten Beträge nur nach vollen Malk jähr—⸗ lich mit 3üzoss, so daß die über eine Mark über— schießenden Pfennige nicht verzinset werden. Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden Pfennige werken nur in Beträgen von 5 und 10 Pfennigen berecknet in der Art, daß Beträge unter 5 Pfennigen der Kasse zu Gut kommen und über 5 Pfennigen den Einlegern.
Zinsen werden für die Einlagen nicht schon vom Tage der Einlage, sondern erst von dem auf den Tag der Einzahlung folgenden 1. des Monats berechnet. Bei Zurückzahlungen von Ein« lagen werden Zinsen nur bis zum Ersten desjenigen Monats berechnet, in welchem die erfolgt.
Die vorstehend verheißenen Zinsen werden für
einen jeden Interessenten j⸗desmal am Schlusse des
Jahr s oder bei der gänzlichen Abhebung berechnet.
Der am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig ßewesene Betrag derselben wird auf dessen Konto in Einnahme gestellt und so dem Kapitalsbetrage zugeschrieben. Bei der nächsten Präsentation des Quittungsbuches auf der Kasse wird auch in dies letztere der Zinsbetrag übertragen. Ven dem hier— durch vermehrten Kapitalsbetrage werden dann die Zinsen von dem jede maligen J. Januar ab, nach vorstehenden Bestimmungen writer berechnet, um auf diese Weise durch Zins von Zins den schnelleren Anwuchs des eingelegten Kapitals zu befördern.
F 8. Die Kapitalien der Sparkasse sollen ent—⸗ weder auf sichere Hypotheken begeben oder in zins— triagenden Papieren nutzbar angelegt werden.
Als sicher wenden Hypotheken nur angesehen, wenn das begebene Kapital sowohl bei städtischen als auch bei ländlichen Grundstücken innerhalb der eisten Hälfte des Taxwerthes steht. Bei ländlichen Geundstücken ist jedoch das Curatorium, welches
jedes Darlehnsgesuch zuerst zu prüfen hat, befugt, auch Darlehne zu begeben, welche sich innerhalb des
20 fachen Betrages des Gꝛrundsteuer Reinertrages be wegen. Baulichkeiten dürfen bei ländlichen Grund⸗
einmonatlicher, bei
nächsten
Rückzahlung
HER ovidliäirtes Stadt der städtischen Sparkasse zu Elbing.
stücken nur mit höchstens 1500 Mark in Rechnung kommen.
Die für bypothekarische Begebungen erforderten Taxen ländlicher Grundstücke müssen mindestens von vereideten Kreistaxatoren aufgenommen und unter⸗ siegelt sein.
Städtische Grundstücke werden nur auf Grund einer bei 1 Erörterung aller den Werth bedingenden Momente aufzunehmenden Taxe des Stadtbauraths oder dessen Stellvertreters und nur, wenn sie im Stadtbezirk Elbing liegen, beliehen.
Die Feuerversicherung bleibt in jedem Falle nach⸗ zuweisen und für die Sparkasse ein Certifikat zu beschaffen, wonach die betreffende Versicherungsgesell⸗ schaft bei eintretendem Feuerschaden verpflichtet ist, die hypothekarisch begebene Summe zu Gunsten der Sparkasse einzubehalten.
§. 9. Ein jedes Darlehnegesuch, welches das Cu- ratorium für berücichtigungswerth hält, unterliegt der Prüfung des städtischen Syndikus, wonächst der Magistrat auf Vortrag des Sparkassen⸗Dezernenten über die endgüllige Begebung Beschluß faßt.
Alljährlich einmal und zwar in den ersten drei Monaten des Jahres ist das Curatorium verpflichtet, unter Zuziebung des städtischen Syndikus zu prü— fen, 9b bei den a,, Forderungen noch die vor eschriebene Siqsttheit vorhanden, oder ob deren gänzlicbe oder theilweise Einziehung erforderlich ist.
§. 10. Außer auf Hypotheken dürfen die Be⸗ stände der Sparkasse auch in inländischen Staats— papieren, Pfand und Rentenbriefen, Kreis⸗ und Stadtobligationen und anderen Inhaberpapieren, insofern dieselben vom Staate garantirt sind, an⸗ gelegt werden. ĩ S. 11. Endlich ist die Sparkasse auch befugt, Geld gegen 6 , von pupillarisch sicheren Hypotheken und zwar bis zu t ihres Werths, so—⸗ wie gegen Verpfändung von den im 5. 10 genann—
unter dem jedes maligen Course berechnet, Darlehne auf mindestens drei Monate herzugeben.
Papieren ist der Schuldner verpflichtet, Abzahlun⸗ gen zu machen oder nach Bestimmung der Spar— kassenverwaltung das gegebene Unterpfand zu ver— stärken.
Zinssatz endgültig feststellt. Namen des Darlehnssuchers eingetragen sein. §. 12. Der Kämmerei Elbing sollen keine Dar mäßige Sicherheit gegeben werden. Sparkasse Darlehne zu seinem Geschäftsbetriebe
gegen 4 ( Zinsen nach näherer Bestimmung des Leihamts Reglements.
5. 14. Die eingelegten Gelder werden den Inter⸗ essenten kei Beträgen von 160 Reichsmark sofort, bei Beträgen darüber und bis 500 Reichsmark nach ; Beträgen darüber und bis 500 Reichsmark nach sechswöchentlicher, und bei Beträgen nach dreimonatlicher Kündigung
höhern zurückgezahlt.
F§. 15. Jedem Inhaber eines Sparkassenbuchs wird der Betrag desselken ohne weitere Legitimation ausgezahlt.
Die Kommune leistet nach Einlösung desselben g. keine Gewähr, sofern nicht vor der Einlösung ein
Protest auf der worden ist. Bringt der Protestirende nicht binnen spätestens
4 Wochen einen gerichtlichen Arrest auf das Buch aus, so ist die Sparkasse an den eingelegten Pꝛiotest nicht weiter gebunden. 5 16. Wenn ein Interessent sich innerhalb 30 Jahren, von der letzten Präsentation seines Sparkassenbuchs an gerechnet, nicht bei der Kasse meldet, so hört von diesem Zeitpunkt ab jede Ver⸗ eines Guthabens auf.
§. I7. Damit der Inhaber eines Sparkassen⸗
buchs sich beim Verluste desselben möglichst sicher stellen kann, wird im Anschluß an die Bestim—⸗ mungen des Reglements, die Eimichtung des Spar- ens 1838
Sparkasse dagegen eingelegt
e kassenwesens betreffend, Folgendes bestimmt: a Derjenige, welchem durch Zufall ein Sparkassen⸗ buch ganzlich vernichtet oder verloren gegangen ist, muß, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zu erhalten wünscht, den Verlust sefort nach dessen Entdeckung der Kassenbehörde anzeigen, welche den selben, ohne sich um die Legitimation des Inhabers zu bekümmern, in ihren Büchern vermerkt. — b. Vermag derselbe die gänzliche Vernichtung des
vom 12. Dezember
ten lettres au porteur und zwar fünfzehn Prozent Bei Reduktion des Courses von zinstragenden Der Syndikus prüft die formelle und juristische
Richtigkeit der zu beleihenden Hypotheken, während das Curaterium die Höhe des Darlehns und den
lehne ohne fpezielle Genehmigung des Herrn Ober ⸗
. Die zu beleihenden Hypotheken müssen auf den Prästdenten und nur gegzen vollständige statuten.
§. 13. Nur dem städtischen Leihamt gewährt die
Grund der Kassenbücher ausgefertigt.
In allen übrigen Fällen muß das verloren gegangene Buch gerichtlich aufgebeten und amor tisirt werden.
. Vor Einleitung des letzteren Verfahrens aber ist sowohl der Ablauf desjenigen Kalender ⸗Quartals, in welchem die Anzeige des Verlustes bei der Kasse gemacht worden ist, als auch der des folgenden Kalenderquartals abzuwarten. Wird innerhalb dieses Zeitraums das verlorene Buch durch einen andern als den Anzeiger des Verlustes bei der Kasse präfentirt, so hält solche dafselbe an, übersendet es dem Ortsgericht und verweiset sowohl den Präsentanten, als Denjenigen, der den Verlust angezeigt hat, an dieses Gericht zur recht⸗ lichen Eröcterung ihrer Ansprüche an das Eigen— thum des Buchs.
d. Ist aber die bei e. gedachte Frist verstrichen, obne daß das Buch zum Vorschein gekommen, so ertheilt die Kasse dem angeblichen Verlierer hier- äber eine Bescheinigung und eine aus ihren Kassen-⸗ büchern zu fertigende Abschrift des Contos des verlorenen Buchs, beides gegen bioße Erlegung der Kopiabten. Unter Einreichung dieser Ab⸗ schriften und unter dem Erbieten, sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich be⸗ stärken zu wollen, kann demrächst der Verlierer das öffentliche Aufgebot und die Amortisation bei dem Ortsgericht nachsuchen.
e. Letzteres hat den Verlust des Buchs unter An gabe:
a4. der Nummer desselben,
br. der Namen, sowohl dessen, auf welchen dasselbe
ursprünglich ausgestellt ift, als des angeblichen
Verlierers,
ce. des Betrages der Summe, über welche dasselbe
. Zeit des angeblich geschehenen Verlustes
autete, durch diejenigen Blätter, welche der Extrabent dem Curatorium bezeichnen wird, mit der Auf⸗ forderung bekannt zu machen:
„doß ein Jeder, der an dem verlorenen Spar—⸗
kassenbuch irgend ein Anrecht zu haben ver—
meine, sich bei dem Gericht, und zwar spätestens in dem (näher zu bejeichnenden) Termine melden und sein Recht näher nachweisen möge,
ausgefertigt werden solle“.
Beläuft sich der Betrag des Sparkassenbuchs auf weniger als 150 Reichsmark, so wird der Edictaltermia auf vier Wochen hinaus, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, angesetzt und letzterer einmal in sene Blätter inserirt; bei Be— tragen von 150 Reichsmark und darüber aber ist eine achtwöchentliche Edictalfrift und eine jwei⸗ malige Insertion erforderlich.
„Meltet sich bis zu dem Edictaltermine in dem⸗
macht, und leistet der angebliche Verlierer dem. nächst folgenden Eid: daß er das Buch besessen und daß ihm solches verloren gegangen sei, so faßt alsdann das Gericht das Präklusions⸗ und Amortisations⸗Erkenntniß ab, welches dem Ver⸗
Gerichtsstelle auszuhängen ist. Sobald das Erkenntniß rechte kräftig geworden
Verlierer ein neues Buch unentzeltlich auszufer⸗ tigen. h. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt
der Verlierer, doch sind ihm bei Summen unter
300 Reichsmark nur Porto, Kopialien und In— sertionskoften in Ansatz zu bringen; auch wird
für solche Fälle die Stempelabgabe erlassen und
insofern die Insertien in einem für Rechnung des Stacts gedruckten Blatte erfolgt, solche unent geltlich bewirkt.
§z 18. Die Ueberschüsse der Zinseneinnahme wer⸗
den zu dem Reservefonds der Sparkasse geschlagen,
masse der Sparkasse normirt wird.
Was von den Zinsüberschüssen nach Komplettirung des Reservefonds noch übrig blribt, bildet den Dig⸗
positionsfonds, welcher unter Genehmigung des Herrn Ober ⸗Präfidenten der Provinz zu kommunalen Zwecken verwendet werden darf.
Der Reserbefonds muß in zinstragenden lettres
an portenr stets abgesondert von den übrigen Spar-
kassenbestaͤnden vorhanden sein. 8. 19.
widrigenfalls das Buch für erloschen erklärt, und dem Verlierer ein neues an dessen Stelle“
Buches auf eine nach dem Ermessen der Kassen⸗ wählt, von denen eine Mitglied derselben sein muß. behörde überzeugende Art darzuthun, so wird ihm! Die Gewählten werden vom Magistrat bestätigt und von derselben ohne Weiteres ein neues Buch auf! derselbe ordnet ibnen aus seinen Mitgliedern das
vorsitzende Mitglied des Curatoriums zu.
Um die Zahl der Vorsteher stets vollständig zu erhalten, wird für jeden derselben ein Stellvertreter ernannt ⸗
Die Amtszeit der vier von den Stadtverordneten gewählten Vorsteher resp. Stellvertreter wird auf dier Jahre festgesetzt. Alljährlich scheidet einer von ihnen aus und zwar in der Reihenfolge nach der Dauer ihrer Dienstzeit.
5§. 20. Diese fünf Vorsteber bilden das Cura torlum der Sparkasse und sind zu der Befolgung der Statuten und sonsft zweckmäßiger Verwaltung der Kasse verpflichtet.
Sie müssen im Januar jeden Jahres unter ihrer und des Rendanten Unterschrift eine Nachweisung drucken lassen, wieviel die Summe beträgt, welche für Rechnung jeder Nummer der Interessenten am 31. Dezember des vergangenen Jahres vorhanden war. In dieser Nachweisung werden jedoch keine Namen, sondern nur die Nummern abgedrudt.
In die Nachweisung ist zugleich dasjenige aufzu⸗ nehmen, was sonst in den Verhältnissen der Spar⸗= kasse von Bedeutung vorgefallen ist. Jeder Inter= essent erhält auf Rrlangen ein Exemplar unentgelt⸗ lich, durch dessen Einsicht er sich überzeugen kann, ob die bei seiner Nummer angegebene Summe mit dem Quittungs buche übereinstimmt.
§. 21 Allmonatlich findet eine Reviston der Sparkasse unter Zuziehung von Deputirten des Magistrats und der Stadtverordneten statt. Der Magistratschef ist außerdem jeden Tag zu außer⸗ ordentlicher Rexisien berechtigt.
Der jedesmalige Kafsenabschluß und das Revi⸗ siongprotokoll werden dem Magistrat und der Stadt⸗ verordneten · Versammlung vorgelegt.
§. 22. Eine andere Ditposition über diese Gel⸗ der, als welche in diesem Statut bestimmt ist, steht weder dem Curatorium, noch der Stadtverordneten⸗ Versammlung oder dem Magistrat zu.
5. 23. Keiner, welcher Geld in Tie Sparkasse niederlegt, hat dafür Etwas an Kostef' öder Gebüh⸗ ren zu bezahlen, da sämmtliche Druckosten, Kopia—⸗ lien u. s. w, aus zem Befstande gedeckt werden. Nur für das Geschäftslokal im Rathhause, für die Be—= soldung der Kassen⸗ und Bureaubeamten u. s. w. zahlt die Sparkasse eine jährliche durch Gemeinde- beschluß festzustellende angemessene Entschädigung an die Kämmereikasse.
5. 24. Etwaige Statuten ãnderungen, sowie event. die Auflösung der Sparkasse, müsser, und zwar erftere durch dreimalige Insertion von 8 zu 8 Ta⸗ gen, letztere aber durch dreimalige Insertion von 4 zu 4 Wochen durch das Regierungs⸗Amtsblatt, den Dentschen Reichs -Anzeiger und durch die beiden hiesigen Lokalblätter: die Elbinger Anzeigen und die
selben Niemand, der auf das Buch Anspruch!
vor ö ö. Zu Vorstehern der Kasse werden von der Stadtverordneten Versammlung vier Personen er⸗
Altpreußische Zeitung zur Kenntniß der Interessenten gebracht werden. Far den Fall, daß eines der zu⸗ letzt bezeichneten Blätter eingehen sollte, ist das Cu= ratorium der Sparkasse gehalten, im Reichs ⸗Anzeiger eine Bekanntmachung darüber zu erlassen, welches
andere Blatt an Stelle des eingegangenen zu den — beruslichen Veröffentlichungen erwählt worden ist.
§. 25. Die Sparkassenbücher, welche bis jetzt
ausgestellt sind, behalten bis zum Austausch dersel⸗ ᷣ är ben gegen neue ihre Giltigkeit lierer ju publiziren und 14 Tage lang an der
Von wann ab die alten Bücher gegen neue im
Kassenlokal eingetauscht werden und gegzen welchen — n tech 1. Gebührenbetrag wird seiner Zeit bekannt werden. ift, hat die Sparkaffe auf Grund desselben dem
§. 26. Gewöhnliche, die Sparkasse betreffende
Bekanntmachungen erfolgen rechtsverbindlich in den⸗
jenigen hiestgen Lokalblättern, deren sich der Ma— giftrat zu seinen Publikationen bedient. §. 27. In allen denjenigen Fällen, in denen es
in diesem Statut einer besonderen Bestimmung er⸗
mangelt, treten die Vorschriften des Reglements: die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend,
vom 12. Dezember 1838“,
in Kraft.
§. 28. Vorstehendes Statut tritt mit dem 1.
desjenigen Monats in Kraft, welcher auf die ord⸗
nungsmäßige Publikation desselben (5. 24) folgt welcher auf fieben und ein halb Prezent von dem, ; alljährlich durch eine dreijährige Fraktion zu ermit⸗ telnden Durchschnittsbetrage der gesammten Passip⸗
Elbing, den 24. Februar 1875. Der Magistrat. (L. 8.) Thomale. Elditt. Königsberg, den 24. April 1876. 3496. D. P. Das vorstehend revidirte Statut der städtischen Sparkasse zu Elking vom 24 Februar d. J. wird hierdurch auf Grund der Bestimmungen des 5. 2 des Reglements vom 12. Dezember 1838 (Ges. S. pro 1859 pag. 5) von mir bestätigt. (L. 8.)
Der Ober ⸗Präsident der Provinz Preußen, Wirkliche Geheime Rath v. 9 6
460
Bil
der Oels⸗-Gnesener Eisenbahn⸗Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1875.
Aetüäiva.
anz
Fassiva.
MS * ö
1) Bis ultimo 1875 verausgabte Bankosten abzüglich der während der Bauzeit erzielten Bankzinsen und Betriebsmittel⸗Miethen 20,814,021 23 Rückständige Einzahlungen auf Stamm und Prioritäts⸗Stamm⸗ 1
Effekten ˖ Conto:
Bestand am 31. Dezember 1875 Geldwerth der Materialien⸗ 1 Baarbestand der Hauptkasse
241 500 - 442611
8
3 142, 220 - ) Y) Creditores:
312, 10270
Sreslau den 15. Mai 1876.
Direeti an
.
I) Actien⸗Capital: a. 319000 Stück Stamm ⸗Actien à 300 S — 9, 300,000 b. 23, 250 Stück Prioritãte · Stamm ˖ Actien
à 600 4 — 13, 950, 000 ,
23 20 ccο- 1, 134 25
— os 92 unsern, Betriebs ⸗·
24 ol 4, 570 o
a. gegen baare Kautionen . b. gegen sonstige Ausgaben (De⸗ positen) w e. gegen Darlehen. 3) Ueberschuß der nahmen
Ausgaben
. Betriebs · Ein · über die
lä! Depasiten⸗Verkehr. Bis auf Weiteres werden fuͤr Depositen Einlagen
vergütet; 5 bei achttägiger Kündigungefrist 2 * bei einmonatlicher Kündigungsfrist 23 * bei dreimonatlicher Kündigungsfrist 3 * bei sechsmonatlicher Kündigungsfrist 3 * ⸗ bei zwölfmonatlicher Kündigungsfrist 4x —
Norddeutsche Grundkredit⸗Bank.
Behrenstraße Ta.
sen pro
in Jahr franko
3 aller Spesen
Allgemeine Verloosungs⸗Tahelle
des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeigers.
Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlafsung der Reichsbank zu Berlin, derjenigen von ihr in Verwahrung und Verwal- tung genommenen Papiere die Ziehungslisten nach
Eisenbahn ⸗ Metall ⸗ Obligationen. welche nur Hinsichts 45 0j0 Reichs⸗Hypothekenbank⸗Pfandbriefe de 1861. Turnau⸗-Kralup⸗Prager Eisenbahn ⸗Prioritäte⸗
Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußi⸗ schen Staats ⸗ Anzeiger erfolgt ö ö Die Allgemeine Verloosungs Tabelle des Deut⸗ schen Reicks und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers, welche die Ziehungs. und Restanten⸗ listen sämmtlicher ganßbaren Stgats⸗ Kommunal-, Eisenbahn., Bank. und Industrie ⸗ Papiere ent⸗ hält, erscheint wöchentlich einmal und ift zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. viertel- jährlich durch alle Post⸗Anstalten, sowie durch Karl Deymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgrätzer⸗ straße 109, und alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin auch bei der Königlichen Expedition, Wil⸗ helmstraß⸗ 32. Einzelne Nummern 25 Pf.
Die neueste, am 27. Mai er. erschienene Nr. (23) der Allgemeinen Verloosungs - Tabelle enthält die Ziebungsliften folgender Paxieret Antwerpener 3 Y 1099 FreLoose de 1859 und de i571. Brüffeler 3c i Fr. Soose de 1867, Galizische Bank für Handel und Industrie, Prioritäts⸗ Aktien. Italienische Gesellschaft der südlichen Eisenbahnen, Obligationen. Lütticher 1090 Fr. Loose de 184 Riga-Dünaburger Schwedische
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
A7 125. Berlin, Montag, den 29. Mai 1876.
In dieser Beñlage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels-, Zeichen u. Musterregistern, sowie über Konkurse veroffentlicht:
) Patente, J. . Y) die von den Reichs, Staats und Kommunalbehörden quszeschriebenen Sub misstonstermine, , , , , seen. J . H die Üeberfscht pakanter Stellen für Nicht, Militär, Anwärter, 16 die Hebersicht der Ceftehenden Postdampfschiff. Verbindungen mit trantatlantischen Ländern,
5) die Uebersicht der anftehenden Subhastatiens -Termine, ; . —⸗ 6) die w, der Königl. Hof Guter und Staatz ⸗ Domänen, sowie anderer Landgüter, 11) das Telegraphen ⸗ Verkehrsblatt.
der Wechselveikehr gewähren, doch ist die Bequem
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 8. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschrie benen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
einem besonderen Blatt unter dem Titel 6 Eentral⸗Handels⸗ Reich. r. Ho) Reich erscheint in der Regel täglich. — Das
Das Central ⸗Handels⸗Regiffer für das Deutsche Reich ; g und Auslandes, fowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, — Einzelne Nummern kosten Lꝝ0 8 — Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: nicht so leicht vollzieht, wie wir hier in wenigen Zeilen angegeben haben, versteht sich wohl von selbst, Aber alle Schwierigkeiten, welche vorhanden sind, würden sich mit ernstem Willen überwinden lassen. Zu diesen Schwierigkeiten gehört ganz besonders, wie sehr oft von kaufmännischer Seite hervorgehoben wird, die Kreditlesigkeit des deutschen Kaufmanns bei den Bhnken ö. Bankiers, welche Kreditlosig⸗ keit man gewohnt ift, as eine Folge der Kapitals- armuth Beutschlands hinzustellen. Diese Kredit lostgkeit, so behauptet man, wird nicht nur in vielen Fallen den Einkäufer verhindern, aar zu bezahlen, weil er die in seinen Händen befindlichen Wechsel seiner Kunden nicht unter billigen Bedingungen zu Gelde machen kann, sondern sie wird auch den fůr andere Länder, wo der Verkäufer die erhaltenen Accepte diskontirt, forifallenden Unterschied zwischen Baarzahlung und Zahlung mit Drei. Monat · Accept in Deutschland zu einem sehr wesentlichen machen, so daß in Folge dessen, da man wahrscheinlich nicht gleich zur Baarzahlung übergehen, sondern als Ueber⸗ gangẽstadium die Zahlung mit Drei Monat ⸗Accept Berlin, transportable Nuthenfräsmaschine. einführen wird, die Vortheile der Reform kaum her ö ; vortreten werden und dadurch die ganze Sache sehr
Sachsen Coburg ⸗Gotha, 11. Mai. Klempner bald wieder ins Stocken gerathen wind. messter A. r. Merkbach in Gotha, Druckverminde⸗ Diese Ausführungen häben scheinbar eine gewisse rung: Ventil, auf 5 Jabre. Berechtigung, aber auch nur scheinbar, denn die allerdings , , ö 1 , f 8 f. kaufleute ist wesentlich eine Folge der jetzt im kauß— Zur Reform des Zahlungsverfahrens. aner. Verkehr Üblichen langen Kredite und 1. unpünktlichen Zablungsweife, welche dem Bankier Der in Nr. 106 Reichs⸗Anz. und 130 nicht Rn. sich ö .. . 6 3 = ⸗ öffentli tikel, welcher schäftlichen Lage seine klienten ; ö 86. k ö. und es wird daher diese Kreditlosizkeit zum großen j j 466 n , . . Theil verschwinden, sobald durch eine Reform der bringt, hat in der Xribüng eine sehr günstige Jahlungsweise die finanzielle Lage der Kaufleute Beurtheilung gefunden. Das genannte Blatt zine duichsichtige wird und sich gleichzeitig das Risico schließt die Besprechung dieses Artikels wie folgt: vermindert, unter welchem sie heute zu leiden haben.
„Dies der Gedankengang des erwähnten Artikels,
l ; Wenn nun aber auch die Kreditwürdigkeit der der nach unserer Meinung bezüglich seiner Richtigkeit deutschen Kaufleute durch solche Reformen steigt fur sich selber spricht. Wer von dem schadenbrinn resp. wieder hergestellt wird, so bleibt immer noch genden Einfluß des deutschen Borzsystems eine be. die Frage zu beantworten, ob die dentschen Banken fonders anschauliche Vorffellung gewinnen will, der und Bankiers wirklich in der Lage sein werden, braucht nur bei den elsässischen Fabrikanten anzu⸗ ausgedehnte Kredite zu gewähren. Diese Frage fragen, die aus dem leichten französischen Baar—
: n q 34g müffen wir leider mit Nein beantworten, und zwar
zahlungsfyftem in die deutschen Kreditzustände hinein saffen wir uns zu diesem Nein nicht bestimmen durch
geriethen. ; ; unsere augenblickliche wirthschaftliche Lage, sondern Run ist es aber ein altes Gesetz der Volkswirth⸗
? durch vielfache Beobachtungen in dieser Beziehung, schaft, daß, je rascher der gegenseitige Austausch von . wir . Zeiten gemacht haben. Unsere Gütern vor sich geht, desto besser sich die gesammte Banken und unsere deutschen Bankiers haben im all- Sekonomie des Landes befindet. Je schneller 3 B. gemeinen nicht di⸗ Mittel um in regelmäßiger Weise Der Tuchfabrikant seine Zeuge mit Geld vertauscht, die Ansprüche zu befriedigen, welche der deutsche je schneller dies Geld zum Ankauf neuer Wolle, zur Kaufmannsstand an sie stellen wird und auch, wenn Löhnung neuer Arbeit ꝛc. verwendet wird, desto wir wiederum ein ausgedehntes Geschäft haben und schneller kann er mit neuen Tüchern auf dem Markt
ö * . 6 gleichzeitig die langen Kredite abgeschafft sind. erscheinen. Mit großen Aktivis kann kein Geschäfts, Wir erkennen diese Thatlache an, wir geben aber mann etwas machen, wenn ihm Baarmittel oder
nicht zu, daß ste eine Folge der Armuth unserer ! jp. Bankkredit fehlen. Eine Aushülfe kann allerdings . ist, 26 geben auch nicht zu, daß sie eine , Folg: der Einschränkung der Ausgabe von Bank— noten ist, fondern wir sind der Ansicht, daß sie einzig und allein eine Felge der schlechten Angewohnheit des deutschen Volkes — sowohl der Industciellen und der Kaufleute als auch der Privatleuke — ist, das baare Geld, welches fie nicht augenblicklich gebrauchen, ruhig im Kasten liegen zu lassen. Das thut Niemand in den wirthschaftlich vorgeschrittenen Ländern. Dort giebt jeder Kauf. mann und jeder Privatmann alles Geld, für welches er nicht augenblicklich Verwendung hat, zum Bankier und wenn er es gebraucht, so holt er sich nach Be⸗ darf oder zahlt mittelst Anweisung. Nur wenn diese Sitte auch in Deutschland Platz greift; können die Bankiers die Mittel erhalten, alle Bedürfnisse des Handels zu befriedigen, 9. Mittel. welche , . i iel bedeutender sind, als die geringe Bisserenz, un ; 2 aer r e Ai der Fixirung des Maximums der . en ., . e, , ,, . . ,. , ,, n , w n. genannten nn, Peljer für vorgedachte Firma greifen wird, wen man die Sim gen Gflche zu a H. e, . 6 Mai 1866. Be mn , ,, . n, 8 önigliches Handelsgerichts · Sekretariat. men, Lübeck, Eöln, Stettin, Danzig, Königsberg, Augsburg, und München — auf Diese Weise an, dauernd inüßig liegen, auf 1000 Millionen Mark veranschlagt. si een diefe Summen den Banken zufließen und würde man selbst ein Fünftel, also 2603 Millionen, als nothwendige Kassenreserve für die Abhebungen Seitens der Deponenten annehmen, fo würden immer nur durch die Depots dieser zwölf Städte den Banken und Bankiers S00 Mills. nen Rark zugeführt, über welche Summe der Handelsstand gegen wechselmäßige Sicherheit verfügen könnte. Dann würde man nicht mehr von der unbestreitbaren Armuth Deutschlands und auch nicht mehr von dem Mangel an Banknoten sprechen, aber man hätte auch keine Veranlassung mehr, über die Kreditlosigkeit des deutschen Kaufmannsstandes zu klagen. ogen nun unsere Kaufleute das Ihrige dazu thun, um dem jetzigen Zustande ein Ende zu machen: mögen sie durch Einführung der Baarzah⸗ lungen ihre agen Kreditwürdigkeit wieder herst ellen und mögen sie durch Einführung der in allen wirth⸗ schaftlich vorgeschrittenen Ländern bestehenden engen und regelmäßigen Verbindung mit den Bankiers, welche Verbindung den Bankiers andauernd flüssige Mittel zuführt, die Bankiers in den Stand seßzen den Kaufleuten ohne Schwierigkeiten den Kredit zu
Insertionspreis für den Raum
gewähren, welchen sie gebrauchen und welchen sie verdienen. Auch die „Neuesten Nachrichten‘ in München drucken unsern Artikel ab und be⸗ merken dazu: . „Soweit die sehr dankenswerthe Anregung im „Reichs- Anzeiger“. Daß auch in München die be⸗ sprochenen Uebelstände in hohem Grade fühlbar sind, bedarf keiner Ausführung. Es erscheint aber fraglich, ob bei dea obwaltenden Konkurrenzverhält⸗ nissen die nothwendige Reform von Seiten der Händler und Gewerbetreibenden als solcher so— bald zu Stande kommen werde. Jedenfalls verdient es die vollfte Beachtung, sowohl des verkaufenden als des kaufenden Publikums, daß die Buchdruckerei der ‚Neuesten Nachrichten“ (Knorr und Hirth) sich der Mühe unterziehen will, durch Umfragen zunächst einmal die Namen derjenigen Konsumenten in München und Umgegend zu ermitteln und in einem besondern Verzeichniß be— kannt zu machen, welche bei Gewährung entsprechen⸗ der Vortheile stets zur Baarzahlung bereit sind. Daz erste derartige Verzeichniß, welches bereits eine Reihe der geachketsten Namen aufweisen wird, soll schon binnen Kurzem erscheinen. Wir bitten die Freunde der wichtigen Reform, dieses Unternehmen auch ohne besondere Aufforderung durch recht zahl- reiche Beitritts erklärungen kräftig zu unterstützen.“ Die „Vossische Zeitung“, der „Tresor“ (Wien), die „Straßb. Zeitung“ und eine Broschüre des Hrn. Gustav Bergmann (Mit⸗ glied der Handelskammer zu Straßburg i E.), besprechen diesen Gegenstand in demselben Sinne. Weitere Mittheilungen hierüber behalten wir einem zweiten Artikel vor.
Sandels⸗Register.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich
Sach fen, dem Königreich Württem herg und
dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags
bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik
Leipzig resp. Stuttgart und Darm st adt ver ⸗˖
offentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letz ⸗ teren monatlich.
Aachem. Zu Nr. 23 des Genossenschaftsregisters wurde heute vermerkt, daß der zu Eschweiler⸗Pumpe wohnende Obersteiger Heinrich Karhausen seine Stelle als Direktor des zu Eschweiler⸗Pumpe domizilirten sFtonfum⸗Bereins zu Pumpe, eingetragene Ge · nossenschaft, niedergelegt hat und daß in Folge deffen der daselbst wohnende Controleur Joseph Gilles in den Vorfstand des gedachten Vereins als Direktor gewählt worden ist.
Eintragung in das Handelsregister. Folio 128. Firma: C. SH. Bentheim.
Ort der Niederlassung: Aurich. Firmeninhaber: Cornelius Harberts Bentheim. Folio 129.
Firma: G. Borst. Ort der Niederlassung: Aurich. ( Firmeninhaber: Gerhard Johannes Borst. Folio 130. Firma: Simon Hoffmann. Ort der Niederlassung: Aurich. Firmeninhaber: Simon Jacob Hoffmann. Folio 131. Firma: Zwi M. Hoffmann. Ort der , . Aurich. Firmeninhaber: Zwi Meyer Hoffmann. p Zur Firma: G. E. Buß in Großefehn: Die Firma ist erloschen. Aurich, den 26 Mai 1876. ; Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Colpe, Dr.
Aurieh. Patente. .
Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre: .. Ja— nuar, Friedrich Garvens, Maschinenfabrikant in Hannover, Schienenreiniger für Pferdeeisenbahnen; 2. Februar, Bernhard Herrmann in Berlin, Tischbillard; 19. Februar, G. Magnus in Berlin, Verfahren zur Herstellung von Billardbällen aus n . 25. Februar, Hermann Bruck in
eisse, selbstthäriger Spannungs ⸗ und Schließungs— apparat an Sonnen und Regenschirmen; 1. Mätz, R. Töpke in Berlin, Rasirstuhl; 9 März, Gustav Kirchhoff in Berlin, Faltenlegmaschine; 4. Mai, J. H. F. Prillwitz in Berlin, fuͤr Paul Giffard, Ingenieur in Paris, saltluftmaschine; 5. Mai, Franz Zeh in Wien, Cornwallröhrenkessel; 11. Fe- Fruar, August Bünger zu Düsseldorf, verbesserte Trieb und Lenkvorrichtung an Straßendampfwagen; 75. Februar, Martin Möller Wielandt aus Wid⸗ minnen in Ostpreußen, Meiereiapparat; 1. März, Otto Wollenberg in Berlin, Universalpetroleum⸗ rundbrenrer; 9. März, Karl und Fritz Berlich zu
Ber lim. Handelsregister
des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.
Zufolge Verfügung vom 27. Mai 1876 sind am
seldigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter
Nr. 3754 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
Berlin ⸗Hamburger Immobilien ⸗Gesellschaft
vermerkt steht, ift eingetragen: Conrad Busse hat die Direktion niedergelegt, und ist der Architekt Johann Mathias von Helst zu Berlin zum Direktor der Gesellschaft gewählt.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3838 die biesige Aktiengesellschart in Firma: „Ascania“ chemische Fabrik zu Leopoldshall,
Actien⸗Gefellschaft, vormals F. R. Fiesel vermerkt steht, ist eingetragen: ö
In der Generalversammlung vom 19. Mai 1876, Deren Protokoll in beglaubigter Form sich Seite 72 bis 75 des Beilagebandes Nr. 313 zum Gesellfchaftsregister befindet, ist unter Abände⸗ rung des 5. 2 der Statuten die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Leopoldshall be— schloffen. Ferner wurde in der nämlichen Ver- sammlung beschlossen, eine Herabsetzung des Grundkapitals auf 26, (00 M. durch, Zusam menlegung von je 5 Aktien in eine Aktie herbei⸗ zuführen, .
Dle dem Gustav Richter für diese Firma extheilte Prokura ist wegen Verlegung des Sitzes der Gesell⸗ schaft nach Leopoldshall hier gelöscht und ist dies in unserem Prokurenregifter bei Nr. 2219 vermerkt worden.
In unser Gesellschaftsregister. woselhst unter Nr. 3955 die hiestge Akttiengesellschaft in Firma: Berliner Eisengießerei und Werkzeugmaschinen⸗ Fabrik, vormals W. Tietzsch C Co.
vermerkt steht, ist eingetragen: . In der Generalversammlung vom 19. Mai 1876, deren Protokoll sich in beglaubigter Form Seite 65 bis 68 des Beilagebandes Nr. 334 zum Gesellschaftsregifter befindet, ist nach er⸗ folgter Berücksichtigung des Art. 345 H. G. B. der 5. 5 der Statuten dahin abgeändert wor. den, daß das Grundkapital der Gesellschaft fortan besteht aus 400, 000 Thalern — 1200 000 Mark und aufgebracht wird durch 1900 Aktien iber je 600 Mark und 200 Aktien über je 300 Mark.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3413 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Simon & Danziger vermerkt steht, ist eingetragen: . Die feht s ce fe ift durch gegenseitige eberelnkunft aufgelõsstsdt Die Klage des Gesellichafters Kaufmann Simon gegen den Gesellschafter Kaufmann Danziger auf Einwilligung in die Liquidation, sowie auf Ausschließung des Kaufmanns Danziger bon der Funktion als Liquidator ist angemeldet und dem Kaufmann Danziger die Zeichnung der Gefellschaftsfirma im Wege des Arrestes untersagt.
lichkeit und das innere Wesen desselben in der schäftswelt noch lange nicht genug be—
s Aachem. Unter Nr. 3504 des Firmenregisters deutschen Ges t no ge ni kleine und solide Geschäftsmann bei
wurde heute eingetragen die Firma Carl Bindelle, welche in Eupen ihre Niederlassung hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Färbereibesitzer Carl Bindelle ist. Aachen, den 25. Mai 1876. J Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
kannt. Der . . uns mag möglichst wenig mit Wechseln zu thun haben, laßt nicht gern auf sich ziehen oder verwei⸗ gert sein Accept, weil er die Verpflichtung scheut. Seinen Kunden aber muß er Kredit gewähren, und zwar in einem Maße, das oft und namentlich in bedrängten Zeiten zum Ruin führt. Das Publi- kum in Dentschland an pünktlichere Erfüllung, be— ziehentlich an Baarzahlung für seine Bedůrfnisse zu gewöhnen, ist nicht nur ein Recht, sondern auch ein Bedürfniß des deutschen Handels und Gewerbe⸗ standes, und hierzu die oben angeregte Bildung von Vereinen zu befürworten, halten wir gerade in der jetzigen Zeit für doppelt gebotene Pflicht.“ . Die „Schles. Prefse“ beschäftigt sich in einem Leitartikel mit demselben Gegenstande: „Die Heilung“, heißt es in diesem Artikel, „kann nach unserer Ansicht nur dadurch mit Aussicht auf Eifolg in Angriff genommen wer- den, daß die Großhändler — und zwar nicht nur die Fabrikanten, sondern in erfter Reihe die Im= porteure und die Verkäufer von Rohstoffen — den Anfang anten und die Zeit des gewährten Kredits einschrankff Wir geben zu, daß die Einführung der Baarzablung Seitens des Publikums für den Handels stand bequemer sein würde, aber das Publi⸗ kum ist die Mehrzahl, und da es schwieriger ist, einige Millionen Menschen zu bestimmen, freiwillig gleich mäßig zu handeln, als einige tausend Menschen, so dürfte ein Appell an die freiwillige Leistung des Publikumz immer ohne Turchgreifenden Erfelg bleiben, während sich die Rohstoffbändler der ein zelnen Geschäftszweige sehr leicht darüber verstän— digen könnten, daß sie von einem gewissen Zeitpunkt an nur noch gegen Baarzahlung oder gegen Drei⸗ Monat. Accept verkaufen. Thun ste dies mit Kon⸗ sequenz, so ist ihr Abnehmer, der Fabrikant zu einem gleichen Verfahren gezwungen, wenn er seine Ver- pflichtungen regelmäßig erfüllen will, und der Klein⸗ händler, welcher den Absatz der Waare an das ublikum vermittelt, kann naturgemãß nur gegen aarzahlung verkaufen, weil sonst seine Geldmittel sehr bald erschöpft sein werden. . ; Dies scheint uns der einzige Weg zu sein, auf welchem sich diese so nothwendige Reform des kauf⸗ männischen Verkehrs vollziehen kann; daß sie sich
Aachem. Die Kollektiv. Prokurg, welche dem zu Aachen wohnenden Kaufmanne Wilhelm Smeets mit dem daselbst wohnenden Kaufmanne Mathien Pelzer für die zu Aachen bestehende Firma Robert Buchholz ertheilt worden war, ist erloschen und wurde unter Rr. 787 des Prokurenregisters gelöscht.
Sodann wurde unter Nr. S22 desselben Regifters ein⸗
Apoldæ. Bekanntmachung. .
Zufolge Amtsbeschlusses vom heutigen Tage ist in dem Handelsregister der unterzeichneten Behörde gelöscht worden die Bd. I. Fol. 8 eingetragene Firma: „Julius Melzian in Apolda“, dagegen in dasselbe Bd. I. Fol. 490 zur Eintragung gekom⸗ men die Firma:
„Melzian & Sohn in Apolda“, Inhaber? Heinrich Julius Melzian und Carl Friedrich Hölssig daselbst.
Apolda, den 17. Mai 1876. Großherzogl. S. Justizamt. Michel.
Die Gesellschafter der unter der Firma: Ernst Werner & Co. am 1. April 1876 begründeten Handelsgesellschaft mit ihrem Sitze zu Hamburg und einer Zweig⸗ — niederlassung 9 Berlin Etz 1 s i ĩ ist zufolge erner aens gen Zn unter, Sigmenregister st olf: Shientgzes Ecke üetel iche Slumensttahe 36) sind die Kaufleute: . 1) Hermann Haensgen zu Berlin, 2) Ernst Werner zu Hamburg. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5740 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Borchard & Finger am 1. März 1876 begründeten Handelsgesellschaft
Arolnem. Verfügung vom heutigen Tage sub Firma: ö 2 Haas mit dem Firmeninhaber: ö „Kaufmann Hermann Haas zu Goddelsheim und dem Orte der Niederlassung; Goddelsheim heute eingetragen worden. Arolsen, den 24 Mai 1876. Fürstlich Waldeckisches Kreis gericht.
Obligationen. Verviers 1090 Fr. Loose de 1873.
der Cels-Gnesener Eisenbahn Gesellschaft. Zwickauer Stadt ⸗Obligationen.
hsehen läßt, deren Veröffentlichung durch den