Die Kreis, Thierarztstelle des Kreises Bitter. fels ist erledigt. — Geeignete Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines aus⸗ führlichen Lebenelaufes binnen sechs Wochen bei uns melden. Merseburg den 19. Mai 126. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
Solg er.
Qualiftsirte Medizinalpersonen fordern wir hier durch auf, sich zu der vakanten Kreisphysikatsstelle des Kreises Stuhm unter Einreichung ihrer Zeug niffe innerhalb 6 Wochen bei uns zu melden. Marienwerder den 1. Juni 1876. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
28. i In der zu St. Petersburg aun T 1876 statt
gefur denen Generalversammlung der Aktionäre un⸗
serer Bank wurde die Auflösung der hiesigen
Filiale beschlossen. Dieser Beschluß ist am . Juni a. c. ins Handelsregister des hiesigen Kgl. Stadtgerichts eingetragen worden. — Auf Grund Art. 243 des A. D. H. G. B. werden demgemäß die Gläubiger der Russischen Bank für auswaͤrtigen Handel, Berliner Filiale aufgefordert, sich in deren
Bureau, Unter den Linden 17ñ1, zwischen 10 und! . Kassa⸗ und Wechselbestand
U Uhr Vormittags zu melden. 4897 Berlin, 6. Juni 1876. (IO 6.
Russ. Bank für ausw. Handel,
Berliner Filiale in Liquidation. Ferd. Höhne. Dr. Carl Sernstein.
iso] Oels⸗Gnesener Eisenbahn.
Die Betriebs⸗Einnahmen pro Mai cr. betrugen Ar
nach provisorischer Feststellung: aus dem Personenverkehr aus dem Güterverkehr. aus Extraerdinarien. zusammen Direktion.
24,912,730 A6 NM o6h, in
5, 765,390, 57,745. 390 M
Kunst-Verein für die Rheinlande lasos und Westfalen.
Die dies jährige ordentliche Generalversammlung verbunden mit der Verlsosung der angekauften Kunstwerke findet Montag, den 10. Juli e., Voer⸗ mittags 10 Uhr, im großen Saale der ftädtischen ö . . 4 welcher die Vereins⸗
itglieder hierdurch ergebenst eingeladen werden.
Düsseldorf, den 7. Juni 8 ** ;
Der a m, .
Wettendorff. ö „Villa Choisy“, möblirte Zimmer mit
Veranden, Aussicht auf die Jungfrau, und Gartenbenutzung miethfrei. (M. 1786 .)
las849] Interlaken (Schweiz. Norddentsche Grund⸗Credit⸗Bank. G fheten Versicherungs ⸗ Aktien ⸗Gesellschaft. Geschäfts⸗Uebersicht ult. Mai 18276.
Konto⸗Korrent · Debitores Eigene Hypotheken⸗Konto 1 Grundstücks⸗Konto.
Aktien ⸗ Kapital
Aktixn.
a . M 1,999. 991. n ,, 26,442. 650,377. 12,903,216. 570,643. 929,700.
MS 4,500,000.
S9, 423. 77, 09. 7,877,850. 2,666,109. —. 450,000. —.
Passiva.
Konto⸗Korrent⸗Kreditores und w nortisations⸗Kassa⸗Konto ; Verkaufte Hypoth.⸗Antheilscheine Verkaufte Pfandbriefe. ; Hypotheken⸗Konto .. Berlin, den 31. Mai 1876. Die Direktion. Dr. Goldschmidt. Rosenstein.
n e, m, m
(4893
daupt· Rechung Abschluß Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig
vom Jahre 1875.
Einnahme. 1) Verbliebene Kapitalsumme abzüglich Versicherunzen wegen früheren Todes 2) für Versicherungen auf den Todesfall: JJ b. Zinsen .
3) für Versicherungen auf den Lebensfall: verbliebene Einnahme des Jahres 1875 4 für Kautions ⸗Darlehne: verbliebene Einnahme des Jahres 1875
5) Beiträge zu dem Pensionsfonds der Gesellschaftẽbeamten nebst Zinsen⸗
vergütung.
6) Amortisations⸗Zahlungen auf Hyvotheken Kapitalien ;
. Ausgabe. I) für 395 Todesfälle
2 für 7 bei Lebzeiten bezahlte Versscherungen
3) Vergütung für zurückgegebene Versicherungsscheine f ö 4) Dividende auf die für das Jahr 1870 bezahlten Beiträge
5 Verlufte durch Agenten.
6) Abschreibung auf Werthyaplere und Verlust an Geldforten?
7 Unkosten
Bleibt Kapital⸗Bestand am Ende des Jahres 18756.
bestehend in: I) baarer Kasse und Wechseln .. 2 Effekten zu Kautionsbestellungen. 3) Ausleihungen: a. gegen Hypotheken b., angekaufte c. „ Unterpfand von Werthpapieren d. , Policen der Gesellschaft e. „ Abtretung von Dienstkautionen 4) Haus⸗ Konto). 5) Guthaben: a. bei den Gesellschafts⸗Agenten. b. an gestundeten Beiträgen
c. für Stückzinsen von den ausgeliehenen Ravitalien
Die Kapitalsumme zerfällt in folgende zurückgestellte Posten:
1) für Versicherungen auf den Todesfall:
a. 60 unerledigte Todesfälle und unbezahlte Vergütungen aus dem
Reservefonds
b. Reserven (Werth der am Ende des Jahres 1875 best henden Ver⸗
sicherungen). c. Uebertrag der
2) für Versicherungen auf den Lebensfall: Vermögersbestand Ende 1875 3) für Kautions-Darlehen: Kapitalbestand Ende 1875... . 4 Penßsionsfends der Gesellschafts beamten.
5) Amortisationsfonds für Hypotheken. Kapitalien ;
6j Ueberschuß aus den Vorjabren ö des Jahres 187 tungs rethĩ; 7) Tantieme des Ver r istungsrath⸗ .
Leipzig, den 4 Mai 1876.
Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig.
Kummer.
zurückvergüteter Prämie auf 4
Staats⸗ und andere öffentliche Werthpapiere.
dem Jahre 1875 engehõrenden Beitrags antheile
75 abzůglich der Tantiemeè des Verwal-
ö 16a3 41200 3452, C28 49 s. 133 15 4 250, 756 988
69, 179 27 57,374 51
441730 9.540 M2 4 391,268 08
D Is ss
1,439, 100 — 33 000 — S8, 095 69
579 184 85 391 25 2.926 54 423, 99817
2566, 996 50 7D D 3s
2337999) zr 2d o Losz3, 914 68 ois s zl 6 bod
is 32 5b z5 sg is, as, oz? 6s n, odo dos 46 163 4 9 83 765 3
219, 118 75
1,819, 329 49 1613.165371 JW ds f 147171605 287 343 42 23117 13 Sy 3 ʒ6 2734, 434 35
S8, 168 81 19523 07
Dr. Gallus.
[4599
Resultate des Geschäftsbetriebs der Lebensversicherungs ⸗Gesells ] me g, ü. * ö . aft L Im Köoͤnigreich pn . . d. 1 des . h ,,, Ir önigreich Preußen beftanden Ende 1875 bei der Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzi 11,385 Versicherungen mit zusammen 40 509,750 M Verst Kapi e r Gef n e fin ö 3 ⸗ Versicherungs⸗Kapital und 1ñ 106,020 M 140 3 jahr⸗ Von den im Jahre 1875 eingetretenen Todesfällen kommen auf Preußen: 195 Versicherungen mit einem Versicherungs ⸗Kapital von 523,050
Von den Geldern der Gesellschaft waren angelegt: d.
a. hypothekarisch auf im Königreich Preußen belegene
Grundftũ cke
b in Effekten, angenommen zum Tages courfe vom 51. Dezember 1575
Leipzig, den 8. Juni 1876.
Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzig.
Kummer.
4900
Geprägtes Geld . Kassen⸗Anweisungen und fremde Wechselbestãnde .. ö Lombardbestãnde
Staa ispaplere und Effekten Guthaben in Rechnung und ver⸗
Eingezahltes Aktienkapital. Eingerufene, zur Einlösung noch Guthaben auf längere Kündi⸗
Guthaben in
län Saal-Eisenbahn.
die Aktionäre der Saal -⸗Eisenbahn ⸗Gestllschaft na Beschluß in der Generalversammlung vom 31. i
Vaterlandische Lebens⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft zu Elberfeld.
In Gemäßheit der Artikel 15 und 17 des Statuts unserer Gesells i ĩ w x schaft werd d Herren Atticnäre zur diet sährigen ordentlichen Generalversammlung auf J
Montag, den 265. Juni, Nachmittags 4 hierselbst im 5, eingeladen. ; * ö um, egenstände der Ta z I) Zahres bericht pre gen 2 2) Bericht der Revistons Kommission. 3) Decharge für den Aufsichtsrath 9 W hl ö ahl der Mitglieder der Revistone⸗Kommission für das Jahr 1876 . . Bezugnahme auf Artikel 13 des Statuts zeigen wir 16 Herren Aktionären gleichzeiti 8 3 ie i die Theilnahme an der Generalversammlung erforderlichen Einlaßkarten vom 26 6 . i auf dem Bureau der Gesellschaft zur Abholung bereit liegen. Wegen der Stellvertretun . n wir auf den bereits angezogenen Artikel 17 des Statuts z 1 Elberfeld, 26. Mal 1856.
Der Aufsichtsrath.
de Weerth.
406 Generalversammlung
der Eübeck⸗Büchener Eisen⸗ bahn⸗Gesell schaft. j
Sr Hermaäßheit der 5. 6 — d) und ß des Start iel Ackonair! der Lübec. Bi Eisenbahn⸗Gesellschaft zu der sechsundzwanzigsten k J
am Sonnabend, den 10. Juni d. J, Nachmittags 3 Uhr zu Lübeck 4 , , , dne, , ge, n,. hierdurch eingeladen /
; Pr er Legitimationen der sti tigten Actien⸗— Aushãndi der Eintrittskarten e, e, ge, des Je n,. V . am Sonnabend, den 10. Zuni d. J., Mittags im — 1 gegenwärtig sein. . . Die Legitimation geschieht durch Einreichung einer schriftlichen Erklä ö ie ei Actien und über die Actien, für welche ein AÄctionair b ; ,, , X . ö J. —, n, che ein Actionair vom andern bevellmächtigt ist, unter Vorzeigung
*
1) Zahresb a. ,,,
Jahresbericht der Direction und Re nungsabschluß =
3 k des 1 une, chnungsabschluß des Jahres 1875. Henehmizung des Ban, und Betriebsvertrazes wegen der Eisenbahnbrücke ü die Elbe zwischen Hohnstorf und Lauenburg ; 1 Gisenbahnbrncte äber
Lübeck, den 9. Mai 1976. . Der Ausschuß der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
— — —— * r . 89
Grosse Preisermässigung!!
FRIlöI FER C RossSiliMMXS
Familien -Vähmaschinen
seit vielen Jahren bewährt und in bereits mehr als
100. O Och Stücl-
im Gebrauch sind, mit den neuesten und
praktischsten Verbesserungen versehen, die be⸗
liebtesten für den Hausgebrauch, sowie für
gewerbliche Zwecke, hei größter Geräuschlosig⸗
. sie . schön in leichten und
arken Stoffen, vom feinsten Mull bis zum
dicksten Double. ; —
Trotz der regelmäßigen Hinweise auf die
Merkzeichen für die Aechtheit der Erister Æ
. —— ö . e, n. — den Abdruck der 2 vollen Firma nebst gerichtli eponirter Fabrikmarke auf der Deckplatte und das FR im Gef sind in neuerer Zeit angestrengte Versuche zu Täuschungen durch andere dabrikate k, es wird deshalb jetzt jeder Maschine außerdem ein —
. Ursprungs- Feugniss der Hahn Gere n . ier. w , ist keine Maschine acht. Der seither schon anerkannt illige Preis für die Erister H Nãh⸗ maschine ist vom 1. Juni ab um ein Bedeutendes weiter ermässigt ,,
dem bei Baarzahlung 10 ; 0 Habatt
Verkäufe auf Abzahlung obne Preiserhöhung.
e m un. wird geleistet, Unterricht frei, Verpackung nicht berechnet, Preislisten und Näh⸗—
erkaufslokal z J Eck
J 81 J c cke der für Berlin: N 3 Leipzig erstr. II Mauerstrasse
vergůtet.
—
2ldmiralsgarten. Bad.
Privatbank zu Gotha. Monats Uebersicht für Ende Mai 1876. Aeti wa.
MCC 690,108.
è 55,376. 20. JT, 83, 850. 25. 324.230.
11H66. 4058, 215. 5, 400, 000.
1,873,390. K 1852, 005. Rechnung.
ö 3. 639,601. Gotha, den 31. Mai 1876. Direktion der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.
2466] A102 Friedrichstr. 102.
Täglich ruf, röm., Wannen, Douche und Mine ralbäder für Herren und Damen. Wochentags von L 89, Sonntags von 1 12 Uhr. Ruff. u. röm. Bäder für Damen: Dienstag und Freitag Vor mittags. (Nr. 269 / 3.)
Banknoten.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 9
ö Hundt. Hess. conc. ö s! Landesbank. = Homburg V. (. Höhe. Status am 31. WNai 1Sz6. Metallbestand kö 28,110. — Reichskassenscheine 16036 z Noten anderer Banken 65606. Wechselbettand 255 763. Lombard⸗Forderungen
1 30 116,192. Effektenbestãnde S6 4.590 Sonstige Activa . —
J 1,675,881. Passiva.
schiedene Activa K F agg Va. 1. nicht prästntirte Noten..
gung.
Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß
J. etwaige Abänderungs⸗Vorschläge zu dem Ent⸗
Güter und
Sig zh. 51.
Pr. Gallus.
wurfe des revidirten Gesellschaftg⸗Statuts bis ult. 4M 3,837,993. 54. Juni d. J. bei dem Herrn Rechtsanwalt Dr. Zerbst hier einreicken können. unserem Sekretariate hier zu beziehen.
Der Vorstand der Saal ⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Grund ⸗ Kapital ,, Betrag umlaufender Noten Sonftige täglich fällige Ver⸗ bindlichteiteee·· An Kündigungsfrist gebun⸗ dene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva .
1,714,285. S5. 7l4. II, 400. —
Exemplare des Statuten ⸗ Entwurfes sind ven
Jena, den 4. Juni 1876. 415,949. —2
746, 836. —.
4 133.
In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Hande
I) Patente, 2) die Uebersicht
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 8.
der anstehenden Konkurstermine,
3) die Vakanzen Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen, 4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht ˖ Militar⸗Anwärter,
5) die 6) die
Uebersicht der anftehenden Subhafstations⸗Termine, Verpachtungstermine der Königl. Hof ⸗Güter und Staats · Do mãnen,
sowie and erer Landgũter,
Juni
7) die von den Reichs
134, Zeich en⸗ u. Musterregistern, sowie über Konkurse veroͤffentlicht: Staats- und Kommunalbehörden aus zeschriebenen Sub misstonstermine,
) die Tarif- und Fahrplan Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, Y) die Uebersicht der Haupt ⸗Eisenbabn-Verbindungen Berlins, 3 ö 16) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
11 das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 8. 6 des Gesetzes über den
andels⸗ANegister für das
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Eentral⸗H
Das Central Handels -Regiffer für das Deutsche Reich kann durch asse Post⸗Anstalten des In⸗
und Auslandes, so Buchhandlungen, für Berlin
Patente.
Königlich sächsische Erfindung spaten te.
Verlängert bis 9. Juni 1881 die Dauer des Her Franz Herold, Maschinentischler in Wien untei 5. JZun 1871 auf eine Tucherdruckmaschine für ein= fachen und doppelten Druck, sowie auch Lãngendruck ertheilten Patentes; bis 30. Juni 1877 die Frist zu Ausführung des Herrn Georg Brock, Ingenieur in Wien, unterm 36. Juni 1875 auf eine Vorrichtung zur Beleuchtung der Weichensignale mittelst Gas mit drehbarer und sich selbst regulirender Flamme ertheilten Patentes; bis 18. Juni 1877 die Frist zu Ausführung des Herrn J. H. F. Prillwitz zu Berlin fuͤr Herrn Maximilian Zingler zu London unterm 15. Funi 1575 auf ein Verfahren zu Herstellung von Topal und Hartgummilösungen zur Verwen- dung in der Lack. und Firnißfabrikation ertheilten Vatentes.
Bayern. Dem Brautechniker und Braumeister
Friedrich Gustav Wolff in Kulmbach, Anbringung eines in drehende Bewegung gesetzten, die Ausdünstung bei vermiedenem Luftdrucke befördernden kalten Wasser⸗ strahles an Bierkühlapparaten, 5 Jahre; Georg Frederich in Pirmasens, verbesserte Nãhmaschine zur Schuhfabrikation, 4 Jahre.
Das dem Max v. Sprunner in Würzburg unterm 12. Nov. 1874 verliehene Patent auf eine eigenthümlich konstruirte Obstleiter wurde eingezogen.
Die Strafkammer des Obergerichts zu Göttin gen hatte gegen Ende des v. J. in einem Erkennt⸗ nisse ausgesprochen, daß für den Begriff des Ge—⸗ werbebetriebs im Umherzieh en auch in Be— ziehung auf die Steuerpflicht die Reichs · Gewerbe⸗ ordnung Maß und Ziel gebe. Diese Ansicht erklãrte daz Sber-⸗-Tribunal in der Sitzung vom 5. April d. J. für unbegründet. Vielmehr ist nach der Ausführung des böchften Gerichtshofes durch die Reichs gewerbeordnung in Benehung auf die Gew erbe⸗ steuer⸗Gesetzgebung der Einzelstaaken nichts geändert und namentlich der Begriff des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes allein aus der betreffend en Einzel gesetzgebung zu entnehmen.
Zur Reform des Zahlungsverfahrens. III. (S. Nr. 127 Reichs ˖ Anz, 152 Centr. H. Reg!) Die „Elberfelder Zeit.“ bespricht in Nr. 148 ebenfalls die Kreditreform. In dem
betreffenden Artikel heißt es u. A.: Seitdem wir die Franzosen besiegt und das Deutsche Reich wieder aufgerichtet haben, sind wir uns eini—⸗
ger wirthschaftlichen Untugenden bewußt geworden,
die der nationalen Selbftschätzung sonst so fern wie möglich standen. Dazu gehört die Eigenschaft, schlechte Zahler zu sein. Wußte man auch aus der eigenen nächsten Erfahrung, daß viel auf Rechnung genommen wurde, was beffer allemal gleich baar be= zahlt worden wäre, oder daß im höheren Geschäfts. leben sogar bewilligte Zahlungsfriften nicht inne, gehalten und durch die Wahl der Zahlungsmittel häufiz unberechtigte kleine Bortheile gesucht wurden so bildete man sich doch ein, das sei wohl allenthalben in der Welt so und auf der heutigen Stufe der Kultur noch ein schier unvermeidliches Uebel. Dar⸗ über sind uns jetzt die Schuppen von den Augen gefallen. Hätte die Annexion von Elsaß ˖ Lothringen weiter keinen Segen für Deutschland, so würde schon die Klärunz der Begriffe, welche uns in dieser Hin sicht von Mülhansen und anderen dortigen Plätzen her zu Theil geworden ist, die Mühe wie das Ristko seiner Fefthaltung einigermaßen lohnen. Denn einen Fehler kann man nicht gut ablegen, bevor man ihn als Fehler erkannt hat. .
Ihn abzulegen sehen wir in Wirklichkeit jetzt zahl. reiche Kreife ernftlich bemüht. Die Handels⸗ kammer zu Süsselderf hat es nicht unter ihrer Würde erachtet, ihre Mitbürger zur pünktlichen Zahlung von Konsumtionsschulden aufzufordern. Auch das „Bremer Handelsblatt.? Hält eine Kreditreform für Bremen für , ,.
„Das hier herrschende Kreditsystem, lange Zeit ohne Zweifel mit Grund als eine der stärksten und bestberechneten Stüßen für den Aufschwung unseres Platzes angesehen, wird nachgerade doch in seiner Halibarkeit immer verdächtiger und die Frage zeit⸗ gemäß, ob nicht eine allmähliche Substituirung an- derer Formen den veränderten allgemeinen Zustãn · den entsprechen würde. Der unendlich gesteigerte Verkehr der Gegenwart erheischt andere Formen, als das phlegmatische, isolirte, halt, patriarcha. lische Geschäfksleben von ehedem. Einen harten Stoß hat der einen wie der anderen Ueberlieferung die seit dem letzten Kriege so maßlos gewach⸗ sene Konkurrenz im Großhandelsbetrlebe versetzt.
Verschiedene betrübende Fälle der jüngsten Zeit baben die Gefahr aufgedeckt, welche bei der heuti- gen athemlofen Konkurrenz um Geschäfte in einem Kreditfhstem dieser LÄrt steck. Es gewährt nicht bloß demjenigen, der darleihen soll, nicht die genü— gende verbärgte Einsicht in die Lage seines Schuld. ners; auch der, welcher leihen will, wird dadurch zu Selbfttäuschungen verleitet. Anders ist so mancher
sowie durch Carl Heymanns Verlag, auch durch die Expedition:
er hütet
Berlin, S., Königgrätzerstraße 109, und alle S8wW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
schmerzliche Zusammenbruch nach langer redlicher Arbeit ohne verschwenderische Lebensweise und selbst bei gutem Verdienst garnicht zu verstehen. Als die Welk sich noch langsamer drehte, mochten drei und vier Monate keine zu lange Frist sein. Als man mit feviel. weniger Leuten gleichzeitig zu thun hatte, ließ sich deren Verfahren und jeweiliger Stand leichter im Auge behalten als inmitten des heute uns umgebenden Gedränges. Als der erreichbare Gewinn sich noch auf eine kleinere Zahl von Mit⸗ bewerbern vertheilte, die durchschnittlich weit minder üppig lebten, denen die Erlangung von Reichthum ein spätes schweres Lebensziel und nicht das Re⸗ sultat einiger weniger glücklicher Jahre däuchte, da gab sich seder über seine eigene Lage nüchterner Rechenschaft, täuschte deshalb auch Andere nicht so leicht durch seine eigenen schönfärbenden Einbildun⸗ gen. Die gründliche und unzweifelhaft bleibende Umgestaltung aller dieser Voraussetzungen muß die Ümgestaltung auch der Kreditweise nach sich ziehen, welche darauf beyründet ist. Die Fristen müssen kurzer, die Formen strenger, die Bürgschaften sichern⸗ der werden Dann können zum Ersatz die Kosten des Geldleihers abnehmen, weil blos noch die Ar⸗ beit und nicht mehr ein übermäßiges Risiko des vermittelnden Banquiers bezablt zu werden braucht.“
Der „Anh. Staats-Anzeiger“ druckt in Nr. 129 das Mahnwort der Handelskammer zu Leipzig (S. Nr. 127 Reichs⸗Anz., 152 Central⸗ Handels⸗Register) ab.
In der „Bayer. Handels z.“ erinnnert Dr. Landgraf daran, daß Br. Oswald⸗Ulm bereits auf einer früheren Wanderversammlung w ürt⸗ tembergischer Gewerbevereine 3 Thesen über das gewerbliche Kreditwesen besprochen hatte:
J. Für diejenigen Gewerbe, welche für den unmittelbaren Verbrauch erzeugen oder feilbietend arbeiten, und:
IJ. Diejenigen, welche die Gegenstände des Gebrauchs erzeugen und feilbieten, empfiehlt sich ausschließlich nur der Grundsatz der Baarzahlung dem anfänglich durch Rabatt der Weg geebnet werden soll.
IJ. Nur beim eigentlichen Handelsgewerbe ist die Anwendung des Kredits gerechtfertigt.
Die passendste Form für diesen Kredit fand Referent in dem Trattensystem und suchte die Frage auf dem Wege der Gründung einer Dis⸗ kontobank als einer Centralbank der Genossen— schaftsbanken zu erreichen.
„Fr. G. Wiecks Deutsche Illustrirte Gewerbeztg.“ theilt den Inhalt eines Vor⸗ trags mit, welchen Dr. Brehmer in Lübeck über die kurzen Kreditfristen im Kleingewerbe gehalten hat. Der Redner meinte, daß das einheitliche Vorgehen der Gewerbtreibenden das Wichtigste sei, um zum Ziele zu gelangen, und daß es sich nun noch um die Frage handle, welches der ein⸗ fachste und sicherste Weg hiezu sei. Nach seiner Meinung müffe jeder Gewerbtreibende auf kon⸗ tante Zahlung hinwirken, bei jeder größeren Arbeit eine Nota beilegen und Vierteljahrsrech⸗ nungen ausschreiben.
Dasselbe Blatt druckt „Zur deutschen Kredit⸗ misere“ den in diesem Blatte bereits erwãhnten Feuilletonartikel der Voss. Ztg.“ ab.
Der Kongreß deutscher Schuhmacher hat sich am 4. Juni in Frankfurt a. M. mit der „Borgfrist“ beschäftigt. ö
Für die Tagesordnung des (vermuthlich im Juli zu Großenhayn abzuhaltenden) Kongr esses der sächsischen Gewerbevereine hat der Gewerbeverein Zittau die Reform des Freditwesens im Kleinhandel und Kleingewerbe angemeldet. Der Antrag, einen Aufruf an das Publikum zu richten, ist ausführlich motivirt urch Mittheilungen aus der Broschüre des Hrn. 2. O. Crawford in Dresden: Die Kreditmiß⸗ verhältnisse in Deutschland“ (Dresden 1876, H. Reinhardt).
ueber die Bedeutung von „Freizeichen“ in der Tabak⸗Industrie.
Wenn die Rechtsgelehrten früherer Jahrhun⸗ derte von einer „crüxs* sprechen, so wollen sie damit bekanntlich einigermaßen orakel hafte Ge⸗ setzes stellen bezeichnen, welche der juristischen Aus⸗ legung den freiesten Spielraum einrãumten. Eine folche „ eruss hat auch unser deutsches Marken⸗ gesetz vom 30. November 1874 und zwar in jenen Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befinden. Endemann meint, fast jedes Wort dieser Definition giebt leicht zu Bedenklichkeiten Anlaß, aber sich, auch nur anzudeuten, wie
Marken schutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
Deutsche Reich. (Nr. 159.)
Das Central-Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das
Abonnement beträgt 1 4 50 für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 80 .
den Inhalt die⸗
enge oder wie weit er sich Noch reservirter
ser Freizeichen⸗Cattung denkt.
der Motive beschränkt. Das Gleiche gilt von Stockheim. Ich habe in meinen Erläuterungen schon damals auf den Zusammenhang des §. 10 Abs. 2, der ja eben von den Freizeichen han delt, mit dem 5. 1 des Gesetzes hingewiesen. Und in der That wird man bei genauerem Zu—⸗ sehen finden, daß 5. 10 Abs. 2 nur negativ ausdrücken wollte, was die Definition von Waa⸗ renzeichen im §. 1 pofitiv ausdrückt. Es ist freilich richtig, daß derartige Häufungen von bejahenden und verneinenden Bestim⸗ mungen in einem Gesetze vom Uebel sind oder doch sein mögen; andererseits find sie aber besonders bei so jungen Rechts⸗ materien nicht immer vermeidlich; auch im Muster⸗ schutzgesetze glaubt man die selbstverstãndliche Bemerkung einschalten zu sollen, daß die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung neuer Muster gestattet sei. Eine ganz andere Bedeu⸗ tung hat 5§. 3 des Gesetzes, der wohl auch in⸗ haltlich in Gegensatze zu §. I steht, allein in einem ganz anderen Sinne: daß ausschließlich in Zahlen — ausschließlich in Buchstaben — ausfchließlich in Worten bestehende Zeichen nicht als Waarenzeichen fungiren können, daß das Gleiche von öffentlichen Wappen und Aergerniß erregenden Darstellungen gilt, folgt nicht noth⸗ wendig aus dem 5. i, sondern aus ganz ande⸗ ren Erwägungen, denen sich der Gesetzgeber nicht ganz entziehen konnte und wollte. Die österrei⸗ chische Gesetzgebung war hier weniger scharf sie „mirft beide Fälle zusammen, indem sie in 8. 3 beftimmt: „Auf Marken, welche in solchen Zeichen bestehen, die bei einzelnen Waarengattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, dann — auf solche, die bloß in Buchstaben, Worten oder Zahlen, oder in Staats⸗ und Länderwappen be⸗ stehen, kann kein Alleinrecht erworben werden. Aus diesem Standpunkte erklärt sich mir auch die nur beispielsweise Aufzählung der hierher einschlägigen Fälle in den Motiven. Der Gesetz⸗ geber hat sich da offenbar nicht alle mög⸗ lichen Fälle vorgestellt, welche das praktische Leben erzeugen mag. Ihm schwebten zunächst Zeichen vor, die von Alters her für gewisse Waaren sich im Gebrauch befinden, eine weitere Bedeutung aber zur Zeit nicht mehr besitzen. Hierher möchten wir fast die alten ehemals österreichischen Sensen⸗ marken rechnen, die längst aufgehört haben, die Waare eines bestimmten einzelnen Sensenschmiedes von jenen seiner Kollegen zu unterscheiden, die vielmehr zum Träger bestimmter Waaren⸗ gattungen geworden sind, z. B. die Gockel⸗ fensen; hier würde ein Alleinrecht das lästigste Monopol geschafft haben; längst werden auch diese alten Zeichen nur mehr accessorisch neben der Firma geschlagen. Der Gesetzgeber dachte ferner an allgemein übliche Zeichen, welche her⸗ gebrachterweise bestimmte Qualitats⸗ und Größen⸗ verhältnisse bekunden. Wenn Herr Knapp aus Pfullingen in dem bekannten Ober⸗Handelsgerichts⸗ Urtheil sein Zeichen mit superior überschrieb, so wollte er damit die Qualität seiner Waagren von der anderer vielleicht unterscheiden; allein darauf kommt es eben gar nicht an, ob eine Waare gut oder schlecht, besser oder schlechter ist als fremde Waaren, nur darauf kommt es an, ob ein Zeichen Bürge dafür ist, daß eine Waare von Hinzens, nicht von Kunzens Fabrik komme. Daher sind alle Ausdrücke, welche Eigenschaften der Waare andeuten, unbrauchbar zum Dienste der Markirung. Der Gesetzgeber dachte endlich an Zeichen, welche die Her— kunft der Waare aus einem bestimmtem DOrte oder Bezirk erkennbar machen und demgemäß nur von den dort wohnenden Gewerbetreibenden gebraucht werden. Auch dieser Fall widerspricht schnurstracks dem Inhalte von 5. 1. Daß der Gesetzgeber aber blos beispielsweise gesprochen, ergießt der Schlußsatz der Motive: „Der auf solchen meist alterthümlichen Observanzen be⸗ ruhende Gemeingebrauch gewisser Zeichen soll zu Gunsten der Interessen einzelner Gewerbe⸗ treibenden keine Störung erleiden dürfen,“
Wo ist aber nun denn hier die Grenze im speziellen Falle? Die Firma Albert Remlger in Stuttgart hat am 8. Juni v. 3. Morgens 161 Uhr bei dem dortigen Stadtgericht für Cigarren unter Anderem einen aufrecht ste⸗ henden Ziegenbock, welcher ein überschãumendes Glas Bockbier hält, als Marke angemeldet, Im
laufenden Frühjahr machte diese Fabrik die
bleibt Meves, der sich auf die bloße Wiedergabe
— Einzelne Nummern kosten S0 —
Beobachtung, daß eine Würzburger Firma L. E. Oppenheimer ganz genau das gleiche Bild auf Cigarrenkistchen in den Handel bringe, nur ist die Ausbringung wesentlich schlechter gemacht. Auf die angestrengte Klage beim Königlichen Handelsgericht Würzburg wendete der. Be⸗ flagte unter Anderem ein, daß ein Bock in der Cigarrenbranche zu den Freizeichen gehöre. Dieser Anschauung schloß sich denn auch das Königliche Handelsgericht Würzburg in seinem Urtheile an uͤnd wies die Klage ab, weil der Bock ein im allgemeinen Gebrauche der Cigarrenfabrikanten vor Einführung des Markenschutzgesetzes befind⸗ lich gewesenes Waarenzeichen sei, Das Urtheil wurde unter dem Beisitze eines Würzburger an⸗ gesehenen Sch nupftabaks fabrikanten gefaßt, der eben ganz besonders der Anschauung Aus⸗ druck gab, daß auch jetzt noch jeder Fabrikant die älteren Zeichen überhaupt benutzen könne, weil solche ältere Zeichen als allgemein gebräuch⸗ liche sich darstellten.
Es ist nun aber doch klar And einleuchtend, daß die Vergangenheit, die Zeit vor dem Marken⸗ schutz gesetze, die markenschutz lose Periode, sehr sorgfaͤltig dahin geprüft werden muß, ob eine in diese fallende mehrseitige Benutzung eines Waarenzeichens eine gleichzeitige oder eine succesfipe war, das heißt, ob aus einem alle oder gewisse Klassen von Ge⸗ werbetreibenden verbindenden Motive ein Zeichen zur mehrseitigen Benützung gelangt ist, wie z. B. die Bielefelder Leinwandfabrikanten die Bielefelder Genres von auswärtigen Konkurrenzartikeln durch ihre Flachsrose unterscheiden wollten, oder ob das von Einem angenommene Zeichen bei der damaligen Schutzlosigkeit von vielen oder den meisten anderen Konkurrenten nachgeahmt wurde. Offenbar fällt der letztere Fall durchaus nicht unter 5. 10 Abs. 2; hier fehlt das bestimmende mehr oder weniger allgemein verbindende Motiv. Ein solches Zeichen ist durch die unter dem früheren Rechtszustande mögliche allgemeine Nach⸗ ahmung nichts weniger als ein allgemeines, ein für ewige Zeiten ins Freie fallendes Zeichen geworden.
Bei solchen Zeichen konnte auch unmöglich das Bewußlsein im Einzelnen entstehen, daß er ein Allen gebührendes Zeichen führe, sondern nur, daß Niemand in der berechtigten Lage sei, ihn in seiner Nachahmung zu stören. Solche Zeichen verschwinden natürlich bald wieder, was nur für das eben gegebene Motiv spricht, wenn das Interesse daran aufhört. Der erste Benützer ließ es in der Regel fallen, sobald er sich nicht mehr im Alleinbestze sah, und das um so mehr, als ja nahe liegt, daß der Contrefacteur unter dem fraglichen Waarenzeichen geringer qualitãt⸗ liche Waaren zu debitiren versucht, folglich des Ersteren Waare auf solche Weise diskreditirt wurde. Mit der allgemeinen Diskreditirung einer Marke verschwand sie wohl dann auch ganz. Wurde nun eine solche Marke mit der Wirk- samkeit des Markenschutzgesetzes gleich viel von Wem immer, ob vom ersten Benützer oder von einem Anderen aufgenommen, so scheint uns hier gar kein Grund gegeben, warum ein solches Zeichen ein unbrauchbares, cadukes sein sollte. — Die Möglichkeit der eben geschilderten Uebung ist in der markenschutzlosen Zeit natürlich in solchen Industriezweigen am seichtesten, wo die ungezügeltste Konkurrenz do⸗ minirt, die wieder in der Hauptsache mõglichst geringes Betriebs kapital zum Beginn eines solchen Geschäftes zur Voraussetzung hat. Das terifft nach unserer Information gerade in der Tabak⸗ branche ganz besonders für die Cigarrenfabrika⸗ tion zu. Es giebt Hunderte von ehemaligen Cigarrenarbeitern, die mit wenigem ersparten Kapital Cigarren herstellen und solche oft selbst von Taberne zu Taberne hausiren. Daß hier die Firma, die Marke stark der Waare nachhelfen muß, ist begreiflich. Nirgends ist denn auch der Gebrauch von Namen und Zeichen aller Art vor und nach dem Markenschutzgesetze bunter. Nir⸗ gends daher auch das Interesse an diesem Ge⸗ fetze geringer wie hier: so zahlreich die An⸗ meldungen für Rauch⸗ und Schnupftabake, deren Fabrikation weit bedeutendere Kapitalien bedingt, so gering jene von Seite der bloßen Cigarrenfabriken. In der Cigarrenbranche ist es daher auch sehr begreiflich, daß leicht große Musterbücher entstanden, welche dem neuen An⸗ fänger die Röcke zeigten, in welchen er am nobelsten und bestechendsten am Markt erscheine.
Das bekannteste Mußterbuch ist jenes der Firma
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