1876 / 133 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Jun 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Die Kreis Thierarztstelle des reises Bitter⸗ feld ist erledigt. Geeignete Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines aus⸗ führlichen Lebens laufes binnen sechs Wachen bei unz melden. Verseburg, den 19. Mai 18976. Königliche ea kernig, . des Innern.

Solg er.

Kunst⸗-Verein fir die Rhe ändi . r m ö. 363 cheillade Baterlandische ,

Die diesjährige ordentliche Generalversammlung ; verbunden mit der Verlsosung der angekauften In Gemäßheit der Artit

Gemaäßheit der Artikel 16 und 17 des Statuts unserer Gesellschaft werden hierdurch di

Herren Aktionäre zur dies jährigen ordentlichen Generalversammlung auf

Kunstwerke findet Montag, den 10. Zuli e.ů Vor⸗ ö . ( . - . ; . zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

mittags 10 Uhr, im großen Saale der städtischen hierselbst im Gesel ha froh kse en en. 45 134. Berlin, Donnerstag, den 8. Juni 187.

Tonhalle hierselbst statt, zu welcher die Vereins Gegen flände der Tagesordunng sind: ö w wn e, neff, nene ne ne,, ee e, e, .

Mitglieder hierdurch ergebenst eingeladen werden. 1) Jahresbericht pro 1875. r deer Beñage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen Irn Tfchmgen in den Handels-, Zeichen. u. Musterreg istern, sowie über Kon kkurse veroffentlicht

Düsseldorf, den 7. Juni 1876. Der a n Wettendorff. I Jericht der Rerisi 1 Revistons Kommission. Patente, ĩ ichs ˖ S = d zeschri Submissionstermi 3 . 9 , 2 die Uebersicht der anstehenden Konkurgtermine, 3 . Er V . * . . . 3 Wahl der Mit lich ö . . 3) die Vakanzen Liste der durch Militär-Anwärter zu besetzenden Stellen, 9) die Uchersicht der Haupt. Eisen bakn⸗Verbin dungen Berlins . itglieder der Revistone⸗Kommission für das Jahr 1876. 4) die Üeberficht vakanter Stellen für Nicht Militär⸗Anwärter, ̃

Zweite Beilage

Qualifisirte Medizinalpersonen fordern wir hier durch auf, sich zu der vakanten Kreisphysikatsstelle des Kreises Stuhm unter Einreichung ihrer Zeug- niffe innerhalb 6 Wochen bei uns zu melden. Marienwerder den 1. Juni 1876. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

28. April

„Villa Choisy', möblirte Zimmer mit

In der zu St. Petersburg am S5 Mar 1876 statt-⸗ gefur denen Generalversammlung der Aktionäre un⸗

serer Bank wurde die Auflösung der hiesigen

31 .

Filiale beschloffen. Dieser Beschluß ist am T Juni a. . ins Handelsregister des hiesigen Kgl. Stadtgerichts eingetragen worden. Auf Grund Art. A3 des A. D. Q. G. B. werden demgemäß die Gläubiger der Russischen Bank für auswaͤrtigen Handel, Berliner Filiale aufgefordert, sich in deren

Veranden, Aussicht auf die Jungfrau, und Gartenbenutzung miethfrei. (N. 1786 Z.)

as 49] Interlaken (Schweiz. Norddeutsche Grund⸗Credit⸗Bank. Hypotheken Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft.

4893 ö Geschäfts⸗Uebersicht ult. Mai 1826.

Bureau, Unter den Linden 171, zwischen 10 und III Uhr Vormittags zu melden. (4897 Berlin, 6. Juni 1876. (I0l/6.5

Russ. Bank für ausw. Handel,

Berliner Filiale in Liquidation. Ferd. Höhne. Dr. Carl Sernustein.

lass! Oels⸗Gnesener Eisenbahn.

Die Betriebs⸗Einnabmen pro Mai cr. betrugen nach propisorischer Feststellung: aus dem Personenverkehr 24, 912,70 A aus dem Güterverkehr. 27. 065,io, aus Extraerdinarien. 5, 765,9 zusammen 57,743 30 M Direktion.

TRonto⸗Korrent . Debitores Eigene Hypotheken⸗Konto ; 1 Grundstüͤcks⸗Konto. ö

Aktien Kapital-... Konto⸗Korrent⸗Kreditores und

Amortisations⸗Kassa⸗Konto Verkaufte Hypoth.⸗Antheilscheine Verkaufte Pfandbꝛiefe. Hypotheken⸗Konto

AkKtivn. Kassa⸗ und Wechselbestand MS 1,999,991. 26,442.

Effekten Bestand ... 650.377.

12.563 216. 570 543. 25 7b.

M 4,500,000.

SS9, 423. 77, 109. 7.877, 850. 2, 666, 100. —. 450,000. —.

pas sin. , ,,, Berlin, den 31. Mai 1875.

Die Direktion. Dr. Goldschmidt. Rosenstein.

4893

hauyt . niechmmngs Albschlu⸗ Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig

vom Jahre 1875.

[4899

Einnahme. 1) Verbliebene Kapitalsumme abzüglich Versicherungen wegen früheren Todes. 2) für Versicherungen auf den Todesfall: JJ b. Zinsen .

3) für Versicherungen auf den Lebensfall: verbliebene Einnahme des Jahres 1875 4) für Kautions ⸗Darlehne: verbliebene Einnahme des Jahres 1875. 5) Beiträge zu dem Pensionsfonds der Gesellschaftsb vergũtung .

6) Amortisations⸗Zahlungen auf Hypotheken Kapitalien —⸗

. Ausgabe. I) für 355 Todesfälle

2 für 7 bei Lebzeiten bezahlte Verstcherungen

3) Vergütung für zurückgegebene Versicherungsscheine . . Beitrãge

4) Dixvidende auf die für das Jahr 1870 bezahlten 5 Verluste durch Agenten 6) Abschreibung auf 7 Unkosten J Bleibt Kapital⸗Bestand am Ende des Jahres bestehend in: I) bagrer Kasse und Wechseln. .. 2) Effekten zu Kautionsbestellungen. 3) Ausleihungen: a. gegen Hypotheken angekaufte c. Unterpfand von Werthpapieren. d. Policen der Gesellschaft e. . Abtietung von Dienstkautionen. 4) Haus⸗ Konto. 5) Guthaben: a. bei den Gesellschafts⸗Agenten. b. an gestundeten Beitrãgen .. c. für Stückzinsen von den auegeliehenen Kapitali

Die Kapitalsumme zerfällt in folgende zurückgestellte Posten:

I) für Versicherungen auf den Todesfall:

a. 690 unerledigte Todesfälle und unbezahlte Vergütungen aus dem

Reservefonds

b. Reserven (Werth der am Ende des Jahres 187

sicherungen). C. NUebertrag der

2) für Versicherungen auf den Lebensfall: Vermögensbestand Ende 1875 3) für Kautions Darlehen: Kapitalbestand Ende 1875... 4 Penfionsfonds der Gesellschaftsbegmten. ö 5) Amortisationsfonds für Hypotheken ⸗Kapitalien. 6j Ueberschuß aus den Vorjabren .. ö. des Jahres 1875 abzüglich der , . J w

7) Tantieme des Verwaltungsraths .

Leipzig, den 4 Mai 1876.

Lebensversicherungs⸗-Gesellschaft zu Leipzig.

Dr. Gallus.

Kummer.

zuräckvergüteter Prämie auf 4

Werthpapiere und Verlust an Geldforten

Staats und andere öffentliche Werth papiere

dem Jahre 1876 engehörenden Beitragzantheile

Tantieme des Verwal⸗

ö

16131120 3,452, 628 49 68. 138 45, DTD s b9, 179 27: 57 374 5

441730 9,540 02

eamten nebst Zinsen⸗

4 391,268 Ds sse

1439,00 33,000 S8, 095 69

579. 184 85 391 25 2.926 54 423,998 17

2566. 996 50 Js T s

1875.

225.799 0? 27 256 g 11 os3, 914 68 Sig 36g z 26, 000 975 97 2366 766i s6 is, as, os7 sz K 710 64224

580 505 46

s 482.421 02

K 183, 705 23 1,246,631 71 i T7 Iss J 3

219,118 75 1, S189, 329 49

813 157 47 JD Dr odõßs 77 9 a7, 1716 287 843 42

28377

IJ oSh3 5 .

Saz. 163 3j ig Gin ass zo

5 bestehenden Ver⸗

im

11,385 Versicherungen mit zusammen 40 509,750. Kapi 56 licher ver ,, zuf 509,750 M6 Versicherungs⸗Kapital und 1,106,020 i0 3

Von den im Jahre 1875 eingetretenen Todesfällen kommen auf Preußen:

195 Versicherungen mit einem Versicherungs

a. hypothekarisch auf im Königreich Preußen belegene Güter und

Grundstũcke

b. in Effekten, angenommen zum Tages courfe vom 31. Dezember 1575

Leipzig, den 8. Juni 1876.

Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzig.

Dr. Gallus.

Kummer.

Resultate des Geschäftsbetriebs der Lebensversicherungs⸗Gesellschaft L ö Königreich Preußen während des Jahres . , ,, Im Königreich Preußen bestanden Ende 1875 bei der Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu

Leipzig jãhr⸗

Kapital von 523, 050 6

4900 Geprägtes Geld.

Wechselbestãnde ... Lombardbestãnde Staatspapiere und Effekte Guthaben in Rechnung und ver⸗

Eingezahltes Aktienkapital. Eingerufene, zur Einlösung noch Guthaben auf längere Kündi—⸗ *

N,, Guthaben in Rechnung.

ern Saal-⸗Cisenhahn.

Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, d die Aktionäre der k Von den Geldern der Gesekschaft waren angelegt: De n n,, n, ,

Unter Bezugnahme auf Artikel 13 des Statuts zei i io i Unter Be 2 S zeigen wir den Herren Akt iti 8 . . , ef r ed an, n, , ., ö auf zesellschaft zu it li weisen wir auf den bereits angezogenen zan t 37 3 n, ö Elberfeld, 28. Mar 1876.

Der Aufsichtsrath.

de Weerth.

dog6 Generalversamulung

der Eübeck⸗Büchener Eisen⸗ bahn⸗Gesellh schaft.

j 3m Den gh hei der §§. 2 29 und A5 des Stat , n,. ö Eisenbahn Sesellschaft zu der fei ann bz w m igsten . die Actionaire der Lübeck⸗Büchener

am Sonnabend, den 10. Juni d. J, Nachmittags 3M, Uhr zu Lübeck 36 ,, ,, ,,, n. bierdurch eingeladen

. rüfung der Legitimationen der sti tigten Actien. tushändi der Eintrittskarten enn ef des A n fn. , mim . am Sonnabend, den 19. Juni d. J. im , gegenwärtig sein. ö ; Die Legitimation geschieht durch Einreichung einer schriftlichen Erklä ü ie ei Actien und über die Actien, für wel in Actionai . , ö . 362 ö welche ein Actionair vom andern bevollmächtigt ist, unter Vorzeigung

Zur Verhandlung kömmen: I) Jahresbericht der Direction und Rechnungsabschluß 5 g . h; ö chnungsabschluß des Jahres 1875. enehmisung des Ban- und Betriebsvertrages wegen der Eisenbahnbrücke ü ⸗‚ die Elbe zwischen nst , d

Der Ausschuß ö. der Libeck⸗Bichener Eisenhahn⸗Gesellschaft.

4720]

Grosse Preisermässigung!!

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Familien -Vähmaschinen seit vielen K und in bereits

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. Ursprungs - Feugniss der Fabrik beigegeben, ohme ein solches ist keine Maschine ächt.

Der seither schon anerkannt billige Preis für di 1 h ann ge Preis für die Frister & HE maschine ist vom J. Juni ab um ein Redentendes weiter ermüssigt ,

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Wochen⸗Ausweise der den Settelbanken. .

. Hiundgr. Hess. conc. wee Landesbanl- Homburg v. d. Höhe.

Status am 31. Mai 1826.

ACtiwa. (Fr. 35/ VI.) Metallbestand; .. 16

Reichs kassenscheine

Noten anderer Banken Wechselbestand Lombhard⸗Forderungen Effektenbestãnde

Sonstige Actinana Passiva. Grund · Kapital

Privatbank zu Gotha. Monats Uebersicht für Ende Mai 1876. Aeti wa.

C 690,108.

55,376. :

assen⸗Anweisungen und fremde K,, 35,5

7488, 850.

7.

7

Banknoten.

324.230. 153,716.

H Oös, 2l5. 5, 400, 00. 1, S73, 390.

schiedene Activa . FEaga·E Ya. M0 nicht präsentirte Noten..

1.852.005.

. 3. 5g, 60.

Gotha, den 31. Mai 1876.

Direktion der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

S6. ↄgõ. 1,675.35.

7 . * * *

J. etwaige Abänderungs-⸗Vorschläge zu dem Ent⸗

s, C37 998. 5. Sig Jö. 5j.

wurfe des revidirten Gesellschaftgs⸗Statuts bis ult.

Juni d. J. bei dem Herrn Rechtsanwalt Pr. 3 sst

din 3 kõnnen. K Zerbst Exemplare des Statuten - Entwurfes sind v

nunserem Sekretariate hier zu beziehen. ö Jena, den 4. Juni 1876.

Der Vorstand der Saal ⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. 13)

9 Reservefonds K 114 ,. Vetrag umlaufender Noten Ii 1d Sonft ge taglich fallige Ver. . bindlichkeitei 3. . An Kündigungsfrist gebun / dene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva.

160. *

415.949. —. 746, S36. —.

5) die Uebersicht der anstehenden Subhaftations⸗-Termine, ; ; 6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof Güter und Staats ⸗Domänen, sowie and erer Landgüter,

10 die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff Verbindungen mit tranatlantischen Ländern,

11) das Telegraphen ˖Verkehrsblatt.

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗

Das Central Handels ⸗Regiffer für das Deutsche Reich kann sowie durch Carl Heymanns Verlag, für Berlin auch durch die Expedition:

und Auslandes, Buchhandlungen,

Patente.

Königlich sächsische Erfindungspatentze. Verlängert bis 9. Juni 1881 die Daugr des Herrn Franz Herold, Maschinentischler in Wien unterm 5. Zun 1871 auf eine Tücherdruckmaschine für ein. fachen und doppelten Druck, sowie auch Lãngendruck ertheilten Patentes; bis 30. Juni 1877 die Frist zu Ausführung des Herrn Georg Brock, Ingenieur in Wien, unterm 36. Juni 1875 auf eine Vorrichtung zur Beleuchtung der Weichensignale mittelst Gas mit drehbarer und sich selbst regulirender Flamme ertheilten Patentes; bis 18. Juni 1877 die Frist zu Ausführung des Herrn J. H. F. Prillwitz zu Berlin für Herrn Maximilian Zingler zu London unterm JI5. Funi 1875 auf ein Verfahren zu Herstellung von Copal« und Hartgummilösungen zur Verwen⸗ dung in der Lack, und Firnißfabrikation ertheilten Patentes.

Bayern. Dem Brautechniker und Braumeister

Friedrich Gustab Wolff in Kulmbach, Anbringung eines in drehende Bewegung gesetzten, die Aus dünstung bei vermiedenem Luftdrucke befördernden kalten Wasser⸗ strahles an Bierkühlapparaten, 5 Jahre; Georg Frederich in Pirmasens, verbesserte Nãähmaschine zur Schuhfabrikation, 4 Jahre.

Das dem Max v. Sprunner in Würzburg unterm 12. Nov. 1874 verliehene Patent auf eine eigenthümlich konstruirte Obstleiter wurde eingezogen.

Die Strafkammer des Obergerichts zu Göttin— gen hatte gegen Ende des v. J in einem Erkennt⸗ nisse ausgesprochen, daß für den Begriff des Ge⸗ werbebetriebs im Umherziehen auch in Be— ziehung auf die Steuerpflicht die Reichs Sewerbe⸗· ordnung Maß und Ziel gebe. Diese Ansicht erklärte das Ober⸗Tribunal in der Sitzung vom 5. April d. J. für unbegründet. Vielmehr ist nach der Ausführung des höchsten Gerichtshofes durch die Reichs gewerbeordnung in Beziehung auf die Gew erbe⸗ steuer⸗Gesetzgebung der Einzelstaaken nichts geändert und namentlich der Begriff des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes allein aus der betreffend en Einzel⸗ gesetzgebung zu entnehmen.

Zur Reform des Zahlungsverfahrens. III. (S. Nr. 127 Reichs ⸗Anz, 152 Centr. H. Reg) Die „Elberfelder Zeit.“ bespricht in Nr. 148 ebenfalls die Kreditreform. In dem

betreffenden Artikel heißt es u. A.: „Seitdem wir die Franzosen besiegt und das Deutsche Reich wieder aufgerichtet haben, sind wir uns eini⸗

ger wirthschaftlichen Untugenden bewußt geworden,

die der nationalen Selbstschätzung sonst, so fern wie möglich standen. Dazu gehört die Eigenschaft, schlechte Zahler zu sein. Wußte man auch aus der eigenen nächsten Erfahrung, daß viel auf Rechnung genommen wurde, was beffer allemal gleich baar be zahlt worden wäre, oder daß im höheren Geschäfts leben sogar bewilligte Zahlungsfriften nicht inne gehalten und durch die Wahl der Zahlungsmittel häͤufiz unberechtigte kleine Vortheile gesucht wurden, so bildete man sich doch ein, das sei wohl allenthalben in der Welt so und auf der heutigen Stufe der Kultur noch ein schier unvermeidliches Uebel. Dar— über sind uns jetzt die Schuppen von den Augen gefallen. Hätte die Annexion von Elsaß Lothringen weiter keinen Segen für Deutschland, so würde schon die Klärunz der Begriffe, welche uns in dieser Hin⸗ sicht von Mülhausen und anderen dortigen Platzen her zu Theil geworden ist, die Mühe wie das Risiko seiner Fefthaltung einigermaßen lohnen. Denn einen Fehler kann man nicht gut ablegen, bevor man ihn l,,

Ihn abzulegen sehen wir in Wirklichkeit jetzt zahl. reiche Kreise ernftlich bemüht. Die Handel s⸗ kammer zu Düsseldorf hat es nicht unter ihrer Würde erachtet, ihre Mitbürger zur pünktlichen

ahlung von Konsumtionsschulden aufzufordern..

Auch das „Bremer Handelsblatt Hält eine Kreditreform für Bremen für 3

„Das hier herrschende Kreditsystem, lange Zeit ohne Zweifel mit Grund als eine der stärkften und bestberechneten Stützen für den Aufschwung unseres Platzes angefehen, wird nachgerade doch in seiner Haltbarkeit immer verdächtiger und die Frage zeit= gemäß, ob nicht eine allmähliche Substituirung an— derer Formen den veränderten allgemeinen Zustãn⸗˖ den entsprechen würde. Der unendlich gesteigerte Verkehr der Gegenwart erheischt andere Formen, als dag phlegmatische, isolirle, hals patriarcha= lische Geschäfköleben von ehedem. Einen harten Stoß hat der einen wie der anderen Ueberlieferung die seit dem letzten Kriege so maßlos zewach · sene Konkurrenz im Großhandelsbetrlebe versetzt,

Verschiedene betrübende Fälle der jüngsten Zeit haben die Gefahr aufgedeckt, welche bei der heuti- gen athemlosen Konkurrenz um Geschäfte in einem Kreditfystem dieser Art steckt. Es gewährt nicht bloß demjenigen, der darleihen soll, nicht die genü⸗ gende verbuürgte Einsicht in die Lage seines Schuld= ners; auch der, welcher leihen will, wind dadurch zu Selbsttäuschungen verleitet. Anders ist so mancher

ler hütet

durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ Berlin, SM., Königgrätzerstraße 109, und alle SV., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

schmerzliche Zusammenbruch nach langer redlicher Arbeit ohne verschwenderische Lebensweise und selbst bei gutem Verdienst garnicht zu verstehen. Als die Welk sich noch langsamer drehte, mochten drei und vier Monate keine zu lange Frist sein. Als man mit foviel weniger Leuten gleichzeitig zu thun hatte, ließ sich deren Verfahren und jeweiliger Stand leichter im Auge behalten als inmitten des heute uns umgebenden Gedränges. Als der erreichbare Gewinn sich noch auf eine kleinere Zahl von Mit⸗ bewerbern vertheilte, die durchschnittlich weit minder üppig lebten, denen die Erlangung von Reichthum ein spätes schweres Lebensziel und nicht das Re⸗ fultat einiger weniger glücklicher Jahre däuchte, da gab sich jeder über seine eigene Lage nüchterner Rechenfchaft, täuschte deshalb auch Andere nicht so leicht durch seine eigenen schönfärbenden Einbildun⸗ gen. Die gründliche und unzweifelhaft bleibende Umgestaltung aller dieser Voraussetzungen muß die Umgestaltung auch der Kreditweise nach sich ziehen, welche darauf berründet ist. Die Fristen müssen kürzer, die Formen strenger, die Bürgschaften sichern⸗ der werden Dann können zum Ersatz die Kosten des Geldleihens abnehmen, weil blos noch die Ar— beit und nicht mehr ein übermäßiges Risiko des vermittelnden Banquiers bezahlt zu werden braucht.“

Der „Anh. Staats-Anzeiger“ druckt in Nr. 129 das Mahnwort der Handelskammer zu Leipzig (S. Nr. 127 Reichs⸗Anz., 152 Central⸗ Handels⸗Register) ab.

In der „Bayer. Handels z.“ erinnnert Dr. Landgraf daran, daß Dr. Oswald⸗Ulm bereits auf einer früheren Wanderversammlung würt⸗ tembergischer Gewerbevereine 3 Thesen über das gewerbliche Kreditwesen besprochen hatte:

J. Für diejenigen Gewerbe, welche für den unmittelbaren Verbrauch erzeugen oder feilbietend arbeiten, und:

I. Diejenigen, welche die Gegenstände des Gebrauchs erzeugen und feilbieten, empfiehlt sich ausschließlich nur der Grundsatz der Baarzahlung dem anfänglich durch Rabatt der Weg geebnet werden soll.

III. Nur beim eigentlichen Handelsgewerbe ist die Anwendung des Kredits gerechtfertigt.

Die passendste Form für diesen Kredit fand Referent in dem Trattensystem und suchte die Frage auf dem Wege der Gründung einer Dis⸗ kontobank als einer Centralbank der Genossen⸗ schaftsbanken zu erreichen.

„Fr. G. Wiecks Deutsche Illustrirte Gewerbeztg.“‘ theilt den Inhalt eines Vor⸗ trags mit, welchen Pr. Brehmer in Lübeck über die kurzen Kreditfristen im Kleingewerbe gehalten hat. Der Redner meinte, daß das einheitliche Vorgehen der Gewerbtreibenden das Wichtigste sei, um zum Ziele zu gelangen, und daß es sich nun noch um die Frage handle, welches der ein⸗ fachste und sicherste Weg hiezu sei. Nach seiner Meinung müffe jeder Gewerbtreibende auf kon⸗ tante Zahlung hinwirken, bei jeder größeren Arbeit eine Nota beilegen und Vierteljahrsrech⸗ nungen ausschreiben.

Dasselbe Blatt druckt „Zur deutschen Kredit⸗ misere“ den in diesem Blatte bereits erwähnten Feuilletonartikel der Voss. Ztg.“ ab.

Der Kongreß deutscher Schuhmacher hat sich am 4. Juni in Frankfurt a. M. mit der „Borgfrist“ beschäftigt.

Für die Tagesordnung des Sermuthlich im Juli zu Großenhayn abzuhaltenden) Kongresses der sächsischen Gewerbevereine hat der Gewerbeverein Zittau die Reform des Kreditwesens im Kleinhandel und Kleingewerbe angemeldet. Der Antrag, einen Aufruf an das Publikum zu richten, ist ausführlich motivirt durch Mittheilungen aus der Broschüre des Hrn. 2. O. Crawford in Dresden: „Die Kreditmiß⸗ verhältnisse in Deutschland“ (Dresden 1876, H. Reinhardt).

ueber die Bedeutung von „Freizeichen“ in der Tabak⸗Industrie.

Wenn die Rechtsgelehrten früherer Jahrhun⸗ derte von einer „crux« sprechen, so wollen sie damit bekanntlich einigermaßen orakelhafte Ge⸗ setzesstellen bezeichnen, welche der juristischen Aus⸗ legung den freiesten Spielraum einrãumten. Eine solche „run hat auch unser deutsches Marken⸗ gesetz vom 30. November 1874 und zwar in senen Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befinden. Endemann meint, fast jedes Wort dieser Definition giebt leicht zu Bedenklichkeiten Anlaß, aber sich, auch nur anzudeuten, wie

Register für

Abonnement beträgt 1 M 50 3 für das Viertelfahr. Infertionspreis für den Raum einer Druckzeile 80 .

den Inhalt die⸗

enge oder wie weit er sich Noch reservirter

ser Freizeichen⸗Gattung denkt.

bleibt Weves, der sich auf die bloße Wiedergabe

der Motive beschränkt. Das Gleiche gilt von Stockheim. Ich habe in meinen Erläuterungen schon damals auf den Zusammenhang des 8. 10 Abs. 2, der ja eben von den Freizeichen han delt, mit dem 5§. 1 des Gesetzes hingewiesen. Und in der That wird man bei genauerem Zu⸗ sehen finden, daß §. 10 Abs. 2 nur negativ ausdrücken wollte, was die Definition von Waa⸗ renzeichen im 5. 1 positiv ausdrückt. Es ist freilich richtig, daß derartige Häufungen von bejahenden und verneinenden Bestim⸗ mungen in einem Gesetze vom Uebel sind oder doch sein mögen; andererseits find sie aber besonders bei so jungen Rechts⸗ materien nicht immer vermeidlich; auch im Muster⸗ schutzgesetze glaubt man die selbstverstãndliche Bemerkung einschalten zu sollen, daß die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung neuer Muster gestattet sei. Eine ganz andere Bedeu⸗ tung hat 5§. 3 des Gesetzes, der wohl auch in⸗ haltlich im Gegensatze zu §. 1 steht, allein in einem ganz anderen Sinne: daß ausschließlich in Zahlen ausschließlich in Buchstaben ausschließlich in Worten bestehende Zeichen nicht als Waarenzeichen fungiren können, daß das Gleiche von öffentlichen Wappen und Aergerniß erregenden Darstellungen gilt, folgt nicht noth—⸗ wendig aus dem §. J, sondern aus ganz ande⸗ ren Erwägungen, denen sich der Gesetzgeber nicht ganz entziehen konnte und wollte. Die österrei⸗ chische Gesetzgebung war hier weniger scharf, fie irft beide Fälle zusammen, indem sie in 8. 3 bestimmt: „Auf Marken, welche in solchen Zeichen bestehen, die bei einzelnen Waarengattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, dann auf solche, die bloß in Buchstaben, Worten oder Zahlen, oder in Staats⸗ und Länderwappen be⸗ stehen, kann kein Alleinrecht erworben werden.“ Aus diesem Standpunkte erklärt sich mir auch die nur beispielsweise Aufzählung der hierher einschlägigen Fälle in den Motiven. Der Gesetz⸗ geber hat sich da offenbar nicht alle mög⸗ lichen Fälle vorgestellt, welche das praktische Leben erzeugen mag. Ihm schwebten zunächst Zeichen vor, die von Alters her für gewisse Waaren sich im Gebrauch befinden, eine weitere Bedeutung aber zur Zeit nicht mehr besitzen. Hierher möchten wir fast die alten ehemals österreichischen Sensen⸗ marken rechnen, die längst aufgehört haben, die Waare eines bestimmten einzel nen Sensenschmiedes von jenen seiner Kollegen zu unterscheiden, die vielmehr zum Träger bestimmter Waaren⸗ gattungen geworden sind, z. B. die Gockel⸗ fensen; hier würde ein Alleinrecht das lästigste Monopol geschafft haben; längft werden auch diese alten Zeichen nur mehr aecessorisch neben der Firma geschlagen. Der Gesetzgeber dachte ferner an allgemein übliche Zeichen, welche her⸗ gebrachterweise bestimmte Qualitäts- und Größen⸗ verhälknisse bekunden. Wenn Herr Knapp aus Pfullingen in dem bekannten Ober⸗Handelagerichts⸗ Urtheil sein Zeichen mit superior überschrieb, so wollte er damit die Qualität seiner Waaren von der anderer vielleicht unterscheiden; allein darauf kommt es eben gar nicht an, ob eine Waare gut oder schlecht, besser oder schlechter ist als fremde Waaren, nur darauf kommt es an, ob ein Zeichen Bürge dafür ist, daß eine Waare von Hinzens, nicht von Kunzens Fabrik komme. Daher sind alle Ausdrücke, welche Eigenschaften der Waare andeuten, unbrauchbar zum Dienste der Markirung. Der Gesetzgeber dachte endlich an Zeichen, welche die Her kunft der Waare aus einm bestimmtem Orte oder Bezirk erkennbar machen und demgemäß nur von den dort wohnenden Gewerbetreibenden gebraucht werden. Auch dieser Fall widerspricht schnurstracks dem Inhalte von 6 1. Daß der Gesetzgeber aber blos beispielsweise gesprochen, ergiebt der Schlußsatz der Motive: „Der auf solchen meist alterthümlichen Observanzen be⸗ ruhende Gemeingebrauch gewisser Zeichen soll zu Gunsten der Interessen einzelner Gewerbe⸗ treibenden keine Störung erleiden dürfen.“

Wo ist aber nun denn hier die Grenze im speziellen Falle? Die Firma Albert Remiger in Stuttgart hat am 8. Juni v. J. Morgens 101 Uhr bei dem dortigen Stadtgericht für Cigarren unter Anderem einen aufrecht ste⸗ henden Ziegenbock, welcher ein überschäumendes Glas Bockbier hält, als Marke angemeldet. Im

laufenden Frühjahr machte diese Fabrik die

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 6 des Gesetzes über den Marken schutz, vom 30. November 1674, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

das Deutsche Reich. n 6)

Das Central-Handels-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das

Einzelne Nummern kosten S0 3

Beobachtung, daß eine Würzburger Firma L. E. Oppenheimer ganz genau das gleiche Bild auf Cigarrenkistchen in den Handel bringe, nur ist die Ausbringung wesentlich schlechter gemacht. Auf die angestrengte Klage beim Königlichen Handelsgericht Wurzburg wendete der Be⸗ klagte unter Anderem ein, daß ein Bock in der Cigarrenbranche zu den Freizeichen gehöre. Dieser Anschauung schloß sich denn auch das Königliche Handelsgericht Würzburg in seinem Urtheile an und wies die Klage ab, weil der Bock ein im allgemeinen Gebrauche der Eigarrenfabrikanten vor Einführung des Markenschutzgesetzes befind⸗ lich gewesenes Waarenzeichen sei. Das Urtheil wurde unter dem Beisitze eines Würzburger an⸗ gesehenen Schnupftabaks fabrikanten gefaßt, der eben ganz besonders der Anschauung Aus⸗ druck gab, daß auch jetzt noch jeder Fabrikant die älteren Zeichen überhaupt benutzen könne, weil solche ältere Zeichen als allgemein gebräuch⸗ liche sich darstellten.

Es ist nun aber doch klar And einleuchtend, daß die Vergangenheit, die Zeit vor dem Marken⸗ schutzgesetze, die markenschutzlose Periode, sehr sorgfaͤltig dahin geprüft werden muß, ob eine in diese fallende mehrseitige Benutzung eines Waarenzeichens eine gleichzeitige oder eine suceessive war, das heißt, ob aus einem alle oder gewisse Klassen von Ge⸗ werbetreibenden verbindenden Motive ein Zeichen zur mehrseitigen Benützung gelangt ist, wie z. B. die Bielefelder Leinwandfabrikanten die Bielefelder Genre's von auswärtigen Konkurrenzartikeln durch ihre Flachsrose unterscheiden wollten, oder ob das von Einem angenommene Zeichen bei der damaligen Schutzlosigkeit von vielen oder den meisten anderen Konkurrenten nachgeahmt wurde. Offenbar fällt der letztere Fall durchaus nicht unter §. 10 Abs. 2; hier fehlt das bestimmende mehr oder weniger allgemein verbindende Motiv. Ein solches Zeichen ist durch die unter dem früheren Rechtszustande mögliche allgemeine Nach⸗ ahmung nichts weniger als ein allgemeines, ein fuͤr ewige Zeiten ins Freie fallendes Zeichen geworden.

Bei solchen Zeichen konnte auch unmöglich das Bewußtsein im Einzelnen entstehen, daß er ein Allen gebührendes Zeichen führe, sondern nur, daß Niemand in der berechtigten Lage sei, ihn in seiner Nachahmung zu stören. Solche Zeichen verschwinden natürlich bald wieder, was nur für das eben gegebene Motiv spricht, wenn das Interesse daran aufhört. Der erste Benützer ließ es in der Regel fallen, sobald er sich nicht mehr im Alleinbesttze sah, und das um so mehr, als ja nahe liegt, daß der Contrefacteur unter dem fraglichen Waarenzeichen geringer qualität⸗ liche Waaren zu debitiren versucht, folglich des Ersteren Waare auf solche Weise diskreditirt wurde. Mit der allgemeinen Diskreditirung einer Marke verschwand sie wohl dann auch ganz. Wurde nun eine solche Marke mit der Wirk- samkeit des Markenschutzgesetzes, gleichviel von Wem immer, ob vom ersten Benützer oder von einem Anderen aufgenommen, so scheint uns hier gar kein Grund gegeben, warum ein solches Zeichen ein unbrauchbares, cadukes sein sollte. Die Möglichkeit der eben geschilderten Uebung ist in der markenschutz losen Zeit natürlich in solchen Industriezweigen am leichtesten, wo die ungezügeltste Konkurrenz do⸗ minirt, die wieder in der Hauptsache möglichst geringes Betriebs kapital zum Beginn eines solchen Geschäftes zur Voraussetzung hat. Das trifft nach unserer Information gerade in der Tabak⸗ branche ganz besonders für die Cigarrenfabrika⸗ tion zu. Es giebt Hunderte von ehemaligen Cigarrenarbeitern, die mit wenigem ersparten Kapital Cigarren herstellen und solche oft selbst pon Taberne zu Taberne hausiren. Daß hier die Firma, die Marke stark der Waare nachhelfen muß, ist begreiflich. Nirgends ist denn auch der Gebrauch von Namen und Zeichen aller Art vor und nach dem Markenschutzgesetze bunter. Nir⸗ gends daher auch das Interesse an diesem Ge⸗ fetze geringer wie hier: so zahlreich die An⸗ meldungen für Rauch⸗ und Schnupftabake, deren Fabrikation weit bedeutendere Kapitalien bedingt, so gering jene von Seite der bloßen Cigarrenfabriken. In der Cigarrenbranche ist es daher auch sehr begreiflich, daß leicht große Musterbücher entstanden, welche dem neuen An⸗ fänger die Röcke zeigten, in welchen er am nobelsten und bestechendsten am Markt erscheine.

Das bekannteste Musterbuch ist jenes der Firma

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