1876 / 153 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jul 1876 18:00:01 GMT) scan diff

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Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände bis zum 6. September 1876 einschließlich dem Gericht oder dem Verwal⸗ ter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte, eben dahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigt Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken bis zum vor— gedachten Tage nur Anzeige zu machen.

Alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, werden hier— durch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten 2. bis zum 6. September 1876 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist ange— meldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf

den A. Oetober 1876, Vormittags

10 Uhr, im Stadtgerichtsgebäude, Portal III, ] Treppe hoch, Zimmer Nr. 12, vor dem oben genannten Kommissar zu erscheinen. .

Nach Abhaltung dieses Termins wird geeignetenfalls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden.

Zugleich ist, zur Anmeldung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist bis zum 6. November 1876 einschließlich festgesetzt und zur Prüfung aller innerhalb der zweiten Frist angemeldeten Forderungen ein Termin auf

den A. December 1876, Vormittags

10 Uhr, im Stadtgerichts gebäude, Portal III., 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 12, vor dem oben genannten Kommissar anberaumt, zu welchem sämmtliche Gläubiger vorgeladen werden, welche ihre For— derungen innerhalb einer der Fristen angemeldet haben.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei— zufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Gerichtsbezirk wohnt, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn haften Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Be— kanntschaft fehlt, werden zu Sachwaltern vor— geschlagen die Rechtsanwalte Meyer, Ornold und Justizrath Primker.

Berlin, den 27. Juni 1876.

Königliches Stn n ger gt. Erste Abtheilung für Givilsachen.

98]

Der Kaufmann Dielitz ist in dem Konkurse über das Handlungs-Vermögen der Firma Otto Helbing, sowie über das Privatvermögen der In— haber, der Kaufleute Johann Friedrich Ru⸗ dolf Traugott Richter und Wenzel Willy Bucholt zum definitiven Verwalter der Masse bestellt worden.

Berlin, den 22. Juni 1876.

Königl. Stadtgericht, J. Abthl. für Civilsachen.

5599]

Der Kaufmann Herr Fischer ist in dem Kon⸗ kurse über das Handlungs- und Privatvermögen der Kaufleute Benny Alterthum und Theodor Suhr in Firma: Alterthum * Suhr zum definitiven Verwalter der Masse bestellt worden.

Berlin, den 22. Juni 1856.

Königl. Stadtgericht, 1. Abthl. für Civilsachen.

õb30] K

õb3õ Edietal⸗ Ladung.

Nachdem über das Vermögen des Kaufmanns k Grimme, alleiniger Inhaber der irma Gebr. Grimme dahier, das vorläu⸗ gt Concursverfahren eingeleitet ist, wird Termin zur summarischen Schulden -Liquidation, zum Güteversuch behufs Abwendung des förmlichen Concurses und zur Wahl eines Curators auf den 19. Juli d. J. Vormittags 9 uhr anberaumt, und werden sämmtliche Glaͤubiger beim Rechtsnachtheil der Nichtberücksichtigung in diesem vorbereitenden Verfahren bezw. der Annahme des Beitritts der Chirographar⸗Gläubiger zum Beschlusse der Mehrheit der Erscheinenden hierdurch geladen.

Den Schuldnern des p. Grimine wird eröffnet, daß sie Zahlung J nur an den vorläufig bestellten Curator, Leihhaus⸗Agent Braeutigam da⸗ hier, leisten können.

Cassel, den 16 Juni 1876.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 3. Pfeiffer, K. A. Zur Beglaubigung: Ronge.

Cdiktal- Ladung.

Nachdem über das Vermögen des Fabrikanten D. Lonis Hoffmann dahier das vorlänsige Coneursverfahren eingeleitet ist, wird Ter⸗ min zur summarischen Schulden-Liquidation, zum Güteversuch behufs Abwendung des förmlichen Concurses und zur Wahl eines Curators auf den 26. Juli d. J. Vormittags 9 uhr anberaumt, und werden sämmtliche' Gläubiger beim Rechtsnachtheil der Nichtberückfichtigung 'in diesem vorbereitenden Verfahren bezw. der An— nahme des Beitritts der Chirographar-Gläubiger zum Beschlusse der Mehrheit der Erscheinenden hierdurch geladen.

Den Schuldnern des ꝛ2c. Hoffmann wird eröffnet, daß sie Zahlung rechtsgültig nur an den vorläufig bestellten Curator, den Auktions-Com— missar Conrad Feige dahier leisten können.

Cassel, am 16. Juni 1876.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 3. Pfeiffer. Zur Beglaubigung: Ronge.

5605

In Sachen, betreffend die konkursmäßigen Einleitungen über das Vermögen des Bau—⸗ hofsbesitzers W. Peters hierselbst, steht auf Donnerstag, den 31. August d. J., Vor⸗

mittags 9n½ Üühr, Liquidationstermin und auf k den 21. Seprember d. J., Vormittags Uhr,

ein Termin: 1) zum Versuch der gütlichen Aufgreifung des Debitwesens, 2) zur Erklärung der Gläubiger über die an— gemeldeten Forderungen, 3) zur Prioritätsdeduktion vor Großherzog⸗ lichem Amtsgerichte hierselbst an, wozu die interessirenden Gläubiger unter den gesetz⸗ lichen Nachtheilen hierdurch vorgeladen werden. ,. den 16. Juni 1876. Großherzogliches Amtsgericht. W. Gaur.

5632 Bekanntmachung. Glatz, den 27. Juni 1876. Nittags 12 Uhr. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. Ucher das Vermögen des Kaufmanns und Gast— hoöfbesitzers Ernst Scholz zu Albendorf ist der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung

Zu dem Konkurse über das Vermögen der Kaufleute Max Wedell und Marcus Mar⸗

oniner in Firma: Wedell et Margoniner hat die Handlung Filler et Sohn zu Zeitz nach⸗ träglich eine Wechselforderung von 496 Mark 50 Pf. angemeldet. Der Termin zur Prüfung dieser For— drrung ist auf .

den 5. Juli 1876, Vormittags 11 Uhr, im Stadtgerichtsgebäude, Portal III., 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 12, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet haben, in Kenntniß

gesetzt werden. Berlin, den 20. Juni 1876. Königliches Stadtgericht. J. Abth. für Civilsachen. Der Kommissar des Konkurses. Pfeil, Stadtgerichtsrath.

5631]

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Carl Franz Friedrich Bormann in Firma: C. F. Bormann ist zur Verhand—

an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben

lung und Beschlußfassung über einen Akkord, ein neuer Termin auf

den 15. Juli 1876, Vormittags 10 uhr, im Stadtgerichtsgebäude, Portal III., 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 12, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt worden.

Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be— merken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Kon— kursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vor⸗ recht noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen wird, zur . an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Die Handlungsbücher des Gemeinschuldners, die Bilanz nebst dem Inventar

und der Generalbericht des Verwalters liegen im Konkurs⸗Büreau zur Einsicht offen.

Berlin, den 23. Juni 1876. Königliches Stadtgericht. J. Abth. für Civilsachen. ; Der Kommissar des Konkurses.

zu erscheinen.

auf den 39. April 1876 festgesetzt worden.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Brund Weiß zu Albendorf bestellt. Die Gläubiger des Gemein schuldners werden auf⸗ gefordert, in dem auf Freitag den 7. Juli 1876, Vormit⸗

tags 1, Uhr vor dem Kommissar Herrn Kreisrichter Gierich im Gerichtslokale Zimmer Nr. 5 anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung des einstweiligen Verwalters resp. eines andern Verwalters abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas

zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der e ,

bis zum 21. Juli 1876 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt . etwa⸗ nigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzu⸗ denn. Pfaudinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners i von den in ihrem Besitz befindlichen Pfand— stücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, . . die selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht,

wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizu⸗ fügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unferm Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der An meldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhafteun oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Baetke, Hasak, Obert, Wittig zu Sachwaltern vor-

geschlagen.

õb29

Nachdem in dem Konkurse über das Vermö— gen des Kaufmanns Moritz Marcuse (Firma Moritz Marcuse & , zu Memel der Cridar die Schließung eines Akkords beantragt hat, so ist zur Erörterung über die Stimmberech⸗ tigung der Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit noch nicht geprüft oder bisher streitig geblieben find, ein Terinin auf

den 7. Juli 1876, Vormittags 11 uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Termins— zimmer Nr. 18. 19. anberaumt worden. Sämmt—⸗ liche Gläubiger, welche bisher ihre Forderungen angemeldet haben, werden hiervon in Kenntniß gesetzt.

Memel, den 28. Juni 1876.

Königl. Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. Grünhagen. 5b36. Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Edwin Schwedersky in Raum— burg ist der Justizrath Polenz hier zum definiti⸗ ven Verwalter der Konkursmasse ernannt worden.

Naumburg, den 26. Juni 1876.

Königl. Kreisgericht, J. Abtheilung.

Proclama.

Der Konkurs über das Vermögen des Han— delsmannes Carl Haubner zu Neustadt SS. ist durch Akkord beendet.

Neustadt OS., den 13. Juni 1876.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. (hb20)

Der über das Vermögen des Kaufmanns W. Henschel zu Paderborn eröffnete kauf- männische Konkurs ist durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage durch Aklord für beendigt erklärt.

Paderborn, den 24. Juni 1876.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

õb33.] .

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Exnst Nobert Bartnig in Firma: A. Mehen Nachfolger hier ist der bisherige einstweilige Verwalter, Kaufmann Eduard Julius , hierselbst zum definitiven Verwalter ernannt worden.

Potsdam, den 24. Juni 1876.

Königliches Kreisgericht, Abtheilung J.

bog] Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns August 3 hier (in

irma A. Tillgner) ist zur Verhandlung und

eschlußfassun über einen Akkord ein Termin auf den 15. Juli 1876, Vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Kommissar an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt worden.

Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be— merken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig n Forderungen der Kon⸗ kursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vor— ö. noch Pfandrecht oder anderes Absonderungs⸗ recht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen.

Der Gemeinschuldner muß in dem Termin per= sönlich erscheinen; die Vertretung durch einen Be— vollmächtigten kann ihm nur dann gestattet werden, wenn er wegen Krankheit oder aus andern Gründen persönlich zu erscheinen außer Stande ist.

Rawitsch, den 16. Juni 1876.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses. Hausleutner.

õb02] In, dem Konkurse über das Vermögen

des Goldarbeiters Carl Bähr zu Thorn ist, zur Anmeldung der Forderungen der Konkurs- gläubiger noch eine zweite Frist bis zum 31. August e. einschließlich festgesetzt worden. Die Gläubiger, welche ihre Ansprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig en oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrécht bis zu dem gedach= ten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll an— zumelden.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 6. Juni e. bis zum Ablauf der zweiten Frist an= gemeldeten Forderungen ist auf

den M. . Morgens

r vor dem Kommissar Herrn Kreisgerichtsrath Plehn im Sitzungssaale anberaumt, und werden zum Er⸗ scheinen in diesen Termin die sämmtlichen Gläu— biger aufgefordert, welche ihre Forderungen inner— halb einer der Fristen angemeldet haben.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläuhiger, welcher nicht in unserm Amts- bezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmel. dung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn. haften oder zur Prgxis bei uns berechtigten aus.

wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Wer dies unterläßt, kann einen Beschluß aus dem Grunde, weil er dazu nicht vor⸗ geladen worden, nicht anfechten. Denjenigen, wel. chen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Reichert, Schrage, Justizräthe Ja— eobson, Paucke und Warda zu Sachwaltern vor— geschlagen. Thorn, den 14. Juni 1876. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Tarif- etc. Veränderungen der deutschen Eisenbahnen

Hannoversche Staatsbahn. I5blõ] Hannover, den 23. Juni 1876.

Vom 1. Juli d. J. ab wird ein direkter Per— sonen- und Gepäckverkehr zwischen den Stationen Amsterdam und Utrecht der Holcändischen Bahn und den Berlin-Kölner Verbandstationen Berlin, Bremen, Dresden, Hannover, Leipzig, Lübeck, Magdeburg, Minden und Osnabrück via Hilver⸗ sum Zütphen Salzbergen, zur Einfuͤhrung gelangen.

Das Nähere ist auf den hetreffenden Stationen zu erfahren.

Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Niederschlesich⸗Märkische Eisenbahn. boi. Berlin, den 15. Juni 1876.

Vom 1. Juli c. ab tritt zum Tarife für den direkten Güterverkehr zwischen Stationen der Kö— niglichen Niederschlesisch⸗Märkischen, Berlin⸗Gör⸗ liter und Halle⸗Sorau-Gubener Eisenbahn einer— seits und Station Stettin der Berlin-Stettiner Eisenbahn andererseits ein Nachtrag VII. in Kraft, welcher die Aufnahme mehrerer Stationen der Märkisch⸗Posener Bahn in den Verkehr mit Stettin enthält.

Druckeremplare, dieses Nachtrages sind bei unseren Verbandstationen Berlin- Frankfurt a. O. und Guben unentgeldlich zu haben.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn, als geschäftsführende Verwaltung.

Ostbahn.

5h] Bromberg, den 13. Juni 1876. Zum Tarifheft J. ist ein Jter Nachtrag, gültig

vom 1. August 1876 n. St., enthaltend direkte

Getreidefrachtsätze für den Verkehr mit Station

mit dem dafür verlangten Vorrechte bis zum 8. August 1876 einschliesilich

bei uns fchriftlich oder zu Protokoll anzumelden,

und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen inner⸗=

halb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen,

so wie nach Befinden zur Her ee des definit wen

Verwaltungspersonals

auf den 5. September 1876, Vormit⸗ tags 10 Uhr

vor dem Herrn Kreisrichter Gierich im Gerichts⸗

lokal Zimmer Nr. 5 des er Gerichtsgebäudes Nach Abhaltung dieses Tenne.

Preußischen Ostbahn andererseits, erschienen und

von den Verbandstationen käuflich zu beziehen. Königliche Direktion der Ostbahn, als geschäftsführende Verwaltung.

Vo. 1III4.

Königsberg, Eydtkuhnen, und der Station Ham⸗˖ burg der Berlin ⸗Hamburger Eisenbahn ein ander- weiter Tarif in Kraft, und werden nach denselben Billets J., II. resp. III. und Il. III. Klasse nach Hamburg zu den Courierzügen 2 und 4, sowie zu dem Personenzuge 8 ausgegeben.

Das Nähere hierüber ist bei den Billet- und Gepäck⸗Expeditionen der vorgenannten Stationen zu erfahren, beziehungsweise aus der dieserhalb zum Aushang gebrachten speciellen Bekanntmachung und den aushängenden Fahrpreistabellen zu ersehen.

Königliche Direktion der Ostbahn.

Berlin⸗Potsdam⸗ Magdeburger 23 2 Eisenbahn. Vom 1. Juli d. Is. ab kommen von unseren

Stationen Berlin, Potsdam, Brandenburg und Magdeburg nach Frankfurt a. M. (Westbahn—⸗ hof. und Sachsenhausen Frankfurt. Bebraer Bahn Ostbahnhof Hessische Ludwigsbahn), sowie nach den vor Frankfurt a. Stationen der e, en Friedland Bebra direkte Billets . en

M. gelegenen Frankfurt ⸗Bebraer Bahn via

chnell⸗ und zum Theil auch zu den Per— onenzügen zur Verausgabung.

Für den Verkehr nach Frankfurt a. M. Main-

Weser Bahn kommen die Billets in bisheriger Weise via Cassel Gießen zur Verausgabung.

Die Fahrpreise sind auf unseren Stationen zu

erfahren.

Berlin, den 28. Juni 1876. Das Direktorium.

Gorodeja der Moskau ⸗-Brester Bahn einerseits und Königlich Sächsische Staats eisenbahnen. den Stationen Neufahrwasser und Danzig der [5604]

, , Im Lokalverkehre der Königlich Sächsischen

Staatseisenbahnen und der in Verbindung mit denselben verwalteten Privatbahnen wird für Spi⸗ ritustransporte wie seither auch auf die fernere

la Cto. 2446] Zeit, bis 30. September d. J. der procentuale

Bromberg, den 24. Juni 1876.

Vom 1. Juli e. ab tritt für den direkten Per⸗ sonen, und Gepäckverkehr zwischen den diesseitigen Stationen Kreuz, Bromberg, Danzig, Elbing,

Tarifzuschlag nicht erhoben.

Dresden, am 27. Juni 1876. Königliche Generaldirektion der sächsischen Staatseisenbahnen. von Tschirschky.

Berlin: Redacteur F. Prehm. Verlag der

Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

3 weite Sertage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich P

2 153.

Berlin, Sonnahend, den 1. Juli

Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der preußischen Monarchie. Vom 23. Jun! 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen ꝛc·c. . verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt: f 9. . Das Herzogthum Lauenhurg wird vom 1. Juli 1876 ab in Gemäßheit des Art 2 der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat mit der preußischen Monarchie für immer vereinigt

Mit ö treten daselbst . . Verfassung,

ie die nachstehenden Bestimmungen in Kroft.

n 9e 5. 1 bisherigen n, der Mitglieder des Hauses der Abge⸗ ordneten tritt Cin Abgeordneter für das frühere Herzogthum Lauenburg hinzu. Dasselbe bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort die Stadt Mölln ist .

Bis zum Erlasse des im Art. 72, der Verfassungsurkunde vorbe—⸗ haltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abge⸗ ordneten im Herzogthume auf Grund der Verordnung vom 30. Mar 189 (GesetzSamml. S. Wh) und der 55. 3. und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (Gesetz⸗Samml. S. 357.) mit der Maßgabe, daß

I) bis die neue Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer zur

Echehung gelangen, bei der Bildung der Wahlabtheilungen die

provisorische Geundsteuer nach Maßgabe des Lauenburgischen Ge.

setzißz vom 7. Dezember 1872 (Offtzielles Wochenblatt für das

Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1872 Nr. I4. 5. 339.) und 2 auf den im 8. 29. der Verordnung vom 360. Mai 1849 bestimmten

Einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher Jemand dem

früheren Staatsverbande des Herzozthums angehört hat, in Anrechnung zu bringen ist. .

Die zur Ausführung der Wahlen erforderlichen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be— auftragenden e . hat das Staats⸗Ministerium im Wege des Reglements zu erlassen. ö. 65. Cu Ministerium für Lauenburg wird aufgehoben. Die Geschäfte und Befugnisse desselben gehen, insoweit ste nicht in Gemäß. heit des §. 5. dieses Gesetzes den . zufallen, auf diejenigen preußischen Minister über, zu deren Ressort die betreffenden Angelegenheiten gehören. ⸗. .

§. 4. Die Prüfung und Dechargirung der Rechnungen über die Staalsverwaltung des Herzogthums Lauenburg erfelgt durch die Ober-⸗Nechnungskammer, und zwar in Bezug auf die Rechnungen bis zum 1. Juli 1876 nach den hisher geltenden Grundsaͤtzen, in Bezug auf die späteren Rechnungen nach Maßzabe des Gesetzes vom 21. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 278). l.

Das Staats budget des Hexzogihums Lauenburg für das Jahr 1876 ist der n ,,, . auch für die letzten sechs Monate dieses Jahres

u Grunde zu legen. ;

- §. b. ka Herzogthum wird in Bezug auf die staatliche Ver- waltung vorläufig der Provinz Schleswig Holstein zugetheilt. Es wird auf dasselbe der Wirkungskreis des Ober- Präsidenten der Provinz Schleswig Holstein und der Regierung zu Schleswig nach Ma ßga be

des Allerhöchsten Erlasses vom 26. Juni 1368 (Gesetz Samml. S. 630), des Provinzial ⸗Schullollegiums und des Medizinalkollegiuniz, in Kiel nach Maßgabe der Verordnung vom 22. Septem ger 1867 (Gesetz. Samml. S. 1570.), des evangelisch luthe ischen Konsistoriums in Kiel nach Maßgabe, der Verordnung, vom 24. September 1867 (Gesetz = Samml. S. 1669) und des Preovinzial-⸗Steuerdirektors für die Provinz Schleswig⸗-Holstein nach Maßgabe der Verordnung vom 24. August 1867. (Gesetz Samml. S. 1560 ausgedehnt.

Desgleichen werden die dem Appellationsgerichte und dem Ober- Staatzanwalte zu Kiel in Beziehung auf die Justizaufstcht und Ver—⸗ waltung zustehen den Befugnisse auf das Herzogthum ausgedehnt.

Das Lauenhurgische Konst rium wird au gehoben.

Die Organisatson der Behörden zur Ausführung derjenigen Ge— he welche in Preußen den Auseinandersetzungsbehörden obliegen,

leibt Königlicher Verordnung vorbehalten. .

§. 6. Das Herzogthum bildet einen besonderen landräthlichen Kreis unter der Benennung

„Kreis Herzogthum Lauenburg“.

Auf den Landrath dieses Kreisez finden die S5. 2. und 3. der Verordnung, be reffend die Organisation der Kreis, und Distriktsbe . hörden, sowie die Kreisvertreiung in der Provinz Schleswig ⸗Holstein, vom 22, September 1867 (Gesetz-SZamml. S. 1587.) Anwendung.

§. J. An dem provinzialständischen Verbande von Schleswig Holstein nimmt das Herzogthum nicht Theil. ̃

§. 8. Der Lauenburgische Landeskommunal verband bildet in seiner gegenwärtigen Begrenzung und unter Beibehaltung seiner bis en Benennung einen besonderen i n n Verband mit den

echten einer Korporation und wird als solcher bis zur anderweitigen eseblichen Regelung, längstens jedoch bis zum 1. März 1878, von der ö und Landschaft des Herzogthums Lauenbarg in ihrer bisherigen Zusammensetzung vertreten. .

Der Ritter und Landschaft werden die Obliegenheiten, Geschäfte und Befugnisse übertragen, welche die Verordnung vom 22. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1687.) in den §5§5. 7. bis 10. den Kreig⸗ ständen zuweist, mit den Maßgaben, daß . .

I) bei Errichtung von Kreisstatuten die Anhörung des Provinzial⸗ landtages nicht erforderlich ist, und Y die Verwaltung des Vermögens des Landes kommunalverbandes

nicht von dem Landrathe, sondern bis guf Weiteres nach den 88.

13. und folgenden des Gesetzes, betreffend die Uebertragung der

Verwaltung des Domanialvermögens und der aus demselben zu

unterhaltenden Lande zanstalten auf den Landeskommunalverband,

sowie die anderweitige Einrichtung der ständischen Verwaltung,

vem 7. Dezember 1872. rf enn, Wochenblatt, Jahrgang 187.

Nr. 74. S. 3265) von dem Erblandmarschalle und dem Land⸗

schaftekollegium geleitet wird. 1 .

Uu ßerdem ist die Ritter und Landschaft berufen, über die Ein. fuͤhrung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, welche den Kreis ausschließlich betreffen, ihr Gutachten, falls es von der Staatsregierung erfordert wird, abzugeben, sowie im besonderen Interesse des Kreises Bitten und Beschwerden an die Staatsreglerung zu richten.

§. 9. Es werden im Herzogthume eingeführt:

I) das Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen und klassi. fizirten Cinkommensteuer, vom 1. Mai 1851. (GesetzSamml.

S 193. mit den durch die beiden Gesetze vom 25. Mat 1875,

, , . S. 215. Nr. S129. und S. 222. Rr. 3130),

Ewie durch daz Gesetz vom 16. Juni 1875. (Gesetz Samml.

S. 234.) herbeigefuͤhrten Abänderungen, ;

2) das Gesetz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. a, ,, S. 147) mit den durch die Gesetze vom 19. Juli 1851. (GesetzSamml. S. 697) vom 20. M rz 1872. Gesek . Samml. S. 185.) und vom 5. Jun 1874. (Hesetz⸗Samml. S. 219 herbeigeführten Abänderungen, ; 3) bas Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe be-

treffend, vom 30. Mai 1853. (Gesetz. Samml. S. 449), nebst allen diese Gesegze erläuternden, ergänzenden und abaͤn dernden Vorschriften mit der Maßgabe, daß dieselben zuerst bei der Veran⸗ lagung für das Jahr 1877. zur Anwendung .,

5. 11. Die Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze

(vergl. den 8. 10 litt. b. der Allerhöchsten Verordnung vom 28. April 1867., Gesetz-Samml. S. 545.) im Sinne der 58§. 4. 5. und 8. des oben unter 2. angeführten Gesetzes vom 19. Jull 1861. zugetheilt. Die der Bezirkskommision für die klassifizirte Einkommensteuer bezüglich der Klassen - und der klassifizirten Einkommensteuer obliegenden Geschäfte Sergl; die 858. 14. und 24. des Gesetzeß vom 25. Mai 1873. und die 5§§. 25. und 26. des Gesetzes vom JI. Mai 1851.) werden hinsichtlich des Kreises Herzogthum Lauenburg von der Bezirks kommission der Provinz Schleswig Holstein wahrgenommen, welcher ein von der . (vergl. den vorstehenden §. 8.) zu wählendes Mitglied inzutritt.

nu gn im 5§. 5. des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, vom 256. Mai 1873. (Hesetzð Samml. S. 222. auf 42 Millionen Mark festgesetzte Jahresbetrag der Solleinnahme der Klassensteuer wird mit Rücksicht auf die Einverleibung des Herzog thums Lauenburg in die preußische Monarchie um den Betrag von Einmalhundert Tausend Mark erhöht. ö

Mit der Veranlagung der Klassen , klassifizirten Einkommen- und Gewerbesteuer in Gemäßheit der ohigen Bestimmungen treten die be , Steuern im Herzogthume bisher geltenden Vorschriften außer Kraft. J

. Die Erhebung der direkten Staatssteuern in Uebereinstimmung mit den in der Provinz Schleswig ⸗Holstein bestehenden Einrichtungen anderweit zu regeln, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.

§. 10. Es wird ferner im Herzogthume eingeführt die Verordnung vom 11. März 1850. über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs. und Ver—⸗ einigungsrechts (GesetzSamml. S. 277.), jedoch mit Ausschluß der §§. 20. 22. und 23.

in denjenigen Landestheilen, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibt worden sind, vom 29. Januar 1867 (GesetzSamml S. 139.), dag Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872. (GesetzSamm S. 357.) und das Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die Gesetz⸗ Sammlung verkündeten Erlasse, vom 16. Februar 1874. (Gesetz ⸗Samml. S. 235 gelten auch für ben Kreis Herzogthum Lauenburg. . Bekanntmachungen, welche durch das Amtsblatt zu bewirken sind, erfolgen für densel hen durch das Amtsblatt der Regierung zu Schlegwig. Alle entgegenstehenden bisherigen Vorschriften treten außer Kraft. 5. 12. Fuͤr die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Preußen und Lauenburg ist der diesem Gesetze angeschlossene Vertrag vom 15. März 1876. maßgebend, welcher hiermit genehmigt wird. §. 13. Bezüglich der Pensionsansprüche der Staatsheamten des ,, und ihrer Augehörigen wird durch die Einverleibung

ichts geändert. Das Gleiche gilt von den Rechtsverhältnissen der bereits auf Wartegeld stehenden Beamten mit der Maßgabe, daß eine anderweitige Anstellung oder Verwendung derselben im preußischen Staatsdienste nur mit ihrer Zustimmung erfolgen darf. Die Richter des Herzogthums verbleiben in ihren Aemtern und im Genusse ihres bisherigen Diensteinkommens. . Die übrigen aktiven Staatsbeamten sind verpflichtet, unter Be— lassung ihres bisherigen Diensteinkommens und gegen Vergütung der Kosten eines etwaigen Umzuges sich auch in einem anderen, ihrer Be— rufsbildung und ihrem Rangverhältnisse entsprechenden preußischen Staatsamte verwenden zu lassen. ; . Insoweit ihre Verwendung im preußischen Staats dienste nicht erfolgt, wird ihnen ein nach dem 5. 26 des Gesetzes, hetreffend die Rechtsverhältnisse der Reicht beamten, vom 31. März 1873 (Reichs Gesetzbl. S. 61) zu bemessendes Wartegeld, gewährt, wobei der Wohnungegeldzuschuß mit dem für die Pensionirung geltenden Durch⸗ schnittssatze dem Gehalte zugerechnet wird. .

Diejenigen Beamten, welche gleichzeitig im lauenburgischen und im preußischen Staatsdienst angestellt sind, treten bezüglich ihres lauenburgischen Antes, wenn dasselbe in Folge der Einverlel—= bung in Wegfall kommt, in den Ruhestand und behalten drei Vier— theile ihres vom lauenburgischen Staate bezogenen Diensteinkommens als lebenslängliche Pension. . ; 5. 14. 6 . , wird mit der Ausführung des gegen wärtigen Gesetzes beauftragt. . . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Inssegel. ; Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876. (l. 8. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach. v. Kameke. Friedenthal. Hofmann.

Vertrag.

Für den Fall der Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der preußischen Monarchie ist zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der nachfolgende Vertrag zwischen .

dem Geheimen Ober-Finanzrath Miche lly als Kommissarins

der Koniglich preußischen Staatsregierung einerseits,

und ö dem Landesdirektor Freiherrn v. Landsberg als Kommissarius der Herzoglich Lauenburgischen i nn und dem Erb⸗ landmarschall v. Bülow auf Gudow als Kommissarius der

Ritter und Landschaft des Herzogthums Lauenburg anderer seits, unter Vorbehalt 2 l n . beiderseitigen Regierungen und Landes vertretungen abgeschlossen worden. ; ;

Art. JI. Das im e. vom 19. 21. Juni 1871. (Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1871. Nr. 35. S. 175.) und im Geseße vom J. Dezember 1872. (ebendaselbst, Jahrgang 1872. Nr. 74. S. 325.) als ‚Landeseigenthum“ anerkannte Domanialvermögen bleibt auch nach der Einverleihung des Herzog thumg ansschließliches Eigenthum des Lauenburgischen Landes kommunal verbandes in dessen gegenwärtiger Begrenzung und wird von den ge⸗ setzlichen Bertretern dieses Verbandes unter der Oberaufsicht des Staates verwaltet. .

Art. II. Außer denjenigen Verflichtungen, Lasten und Ausgaben, welche der n, , Landes kommunalverband nach dem Rezesse vom 19.21, Juni 1871. und dem vorerwähnten Gesetze vom 7. De zember 1872. zu tragen hat, übernimmt der genannte Verband

I) die Verzinsung und Tilgung der sogenannten Landesschulden lefr. Finanzetat der ständi schen Verwaltung des Herzogthumg Lauen⸗

burg für ö 37 . A. . Kap. I. litt. B.),

Y) sämmtliche Entschädigungen, welche . .

3 auf . des Gesetzes vom 20. April 1874. (Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1874. Nr. 10 S. 73.) für den Verlust gewerblicher Berechtigungen, ö der Ab⸗ gaben und , zu welchen die Berechtigten in Beziehung auf die aufgehobenen Berechtigungen verpflichtet waren,

b) auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1875. selbst, Jahrgang 1875. Nr. 8 S. 127.)

taatskasse zu gewähren sind. Art. an hin e dem Staatsbudget des Herzogthums Lauenbur

von fünfmalhunverttausend

(ebenda · für die Heranziehung bis⸗ er befreiter oder beyorzugter Grundstücke zur Grundsteuer aut der

für das Jahr 1875, sollte zu den Entschädigungen für den Verlust gewerblicher Berechtigungen sokr. Art. II. Nr. 2. litt. a) die Summe J . . in er a . nur theilweise geschehen ist. em Lauenburgischen Landes kommunal⸗- n. wird [ Betrag, um welchen die bis zur Einverleibung

3. 3

reußischen Staats⸗Anzeiger.

1876.

rechtigungen zusammengerechnet hinter der Summe von 500, 000 Mark zurückbleiben, von Preußen baar zur Verfügung gestellt werden, um diesen Betrag zu den gedachten Entschädigungen, welche fernerhin noch auszuzahlen sein werden, zu verwenden. Den zu diesen Entschaͤ⸗ digungen etwa erforderlichen Mehrbetrag hat der Landes ßommunal—- verband aus eigenen Mitteln zuzuschießen, wogegen ihm aber auch eine etwaige Ersparniß an jener Summe zu Gute kommt. Art. IV. Der Lauenburgische Landes kommunalverband übernimmt endlich sämmtliche Koften der Veranlagung und Vertheilung der Grundsteuer, insbesondere auch die der Bermessungsarbeiten, welche durch die Ausführung des im Artikel II. erwähnten Gesetzes vom 165. Februar 1875 seit dem 1. Januar 1876 entstanden sind und fernerhin noch entstehen werden, insoweit diese Kosten nach dem Ge— setze der Staatskasse zur Last fallen würden. . Der Landeskommunalverhand verpflichtet fich, die gedachten Kosten, welche die Stagtskasse fernerhin nur noch vorschußweise berichtigen wird, einschließlich der seit dem 1. Januar 1876 enistandenen an die preußische Staatskasse zu erstatten. Die Erstattung der Kosten für das Jahr 1876 hat bis zum 1. Juli 1877, die der späteren Kosten aber vierteljahrlich zu erfolgen. Für solche Arbeiten, welche zwar schon im Jahre 1875 begonnen, aber erst später vollendet worden sind, hat der Landeskommunalver band der preußischen Staatskasse die Kosten, insoweit als die Arbeiten in die Zeit nach dem 1. Januar 1876 fallen, zu einem verhaͤltnißmäßigen Antheile zu erstatten. Art. V. Die Grundstücke des Lauenburgischen Landeskommunal verbandes, welche früher zum Domanialvermsgen gehört haben, bleiben nach Maßgabe des §. 6 des Gesetzes vom 15. Februar 1815 für den daselbst festgesetzten Zeitraum von der Grundsteuer befreit. Art. VI. Dem Lauenburgischen Landes kommunalverbande wird die Zusicherung ertheilt, daß ihm ohne seine Zustimmung außer den: jenigen Verpflichtungen, welche er nach dem Rezesse vom 19. 21. Juni 1871 und dem Gesetze vom J. Dezember 1872, sowie nach dem gegenwärtigen Vertrage zu erfüllen hat, keine neuen besonderen Ver⸗ pflichtungen oder Lasten zu Gunsten des Staates auferlegt werden sollen, von welchen die übrigen Kreise der preußischen Monarchie be⸗ befreit sind. 61 VII. Um dem Lauenburgischen Landeskommunalverbande die Erfüllung der in den Artikeln I., und IV. dieses Vertrages über nommenen Verpflichtungen zu erleichtern, wird ihm auf seinen des⸗ fallsigen Antrag die staatliche Genehmigung ertheilt werden, die hierzu erforderlichen Mittel sich im Wege einer Anleihe zu beschaffen, zu deren Tilgung er erst nach erfolgter Amortisation der in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Dezember 15666 (Aizielles Wochenblatt, Jahr⸗ ang 1867 S. I) aufgenommenen Domanialanleihe verpflichtet ein soll. ö. VIII. Das gesammte Staatsvermögen des Herzogthum Lauenburg geht mit dessen Einverleibung in das Eigenthum des preußi-· schen Staates über. Dies gilt insbesondere von allen bisher für Staatszwecke hestimmt gewesenen Grundstücken und Gebäuden, nebst ihrem beweglichen und unbeweglichen Zubehör, von den dem Staate gehörigen Kapitalien und Effekten, von sämmtlichen Beständen und Betriebsfonds der Staatskassen, von allen rückständigen Staatzein-⸗ nahmen und von allen sonstigen ausstehenden Forderungen des Herzog= thums. ; . Auf ausdrückliches Verlangen des Lauenburgischen Landes kommu⸗· nalverbandes wird anerkannt, daß Preußen mit den Grundstücken und Gebäuden, welche in sein Eigenthum übergehen, zugleich nig auf denselben ruhenden Abgaben und Lasten zu übernehmen hat. K 53 Art. IX. Für den Fall, daß das Kreisgericht zu Ratzeburg be der bevorstehenden Gerichte organisation aufgehoben werden sollte, ver pflichtet sich die preußische Staatsregierung, das gegenwärtig für Ge- richtszwecke benutzte Gebäude am Markt zu Ratzeburg dem Lauen ˖ ee en Landeskommunalverbande zur Benutzung als Ständehaus unentgeltlich zu übereignen und das gegenwärüg in diesem Gebãude untergebrachte Amtsgericht (resp. das an dessen Stelle tretende Gericht anderweitig unterzubringen. Die hierdurch bedingten Kosten hat der Landegkommunalverband der preußichen Staats kasse zu erstatten. Art. X. Dem Landesbaubeamten wird, so lange der Staat von seinen Diensten auf Grund des 5§. 16 des im Artikel J. erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1872 noch nach der Einverleibung Gebrauch machi, dafür eine monatliche postnumerande zahlbare Vergütung von Einhundert Mark aus der Staatskasse gewährt werden. Art. XI. Endlich verzichtet ö I einerseits Preußen auf alle Ansprüche, welche . Lauenburg bezüglich des in den Artikeln VIII. und IX. des iener Friedens vertrages vom 30. Oktober 1864 den Elbherzogthümern zur Last gelegten Antheils an der Dänischen Staatöschuld von Reunundzwanzig Millionen Thalern Dänisch, und Y) andererseits Lauenburg auf alle Ansprüche, welche desen Preußen wegen der von Lauenburg auf Grund des Art. 8 des Gastei= ner Vertrages vom 14 August 1865 gn. Oesterreich geleisteten Zahlung von Zwei und Einer halben Million Thalern Daͤnisch etwa geltend gemacht werden könnten. . . Bieser Vertrag ist von den beiderseitigen Kommiffarien in drei⸗ facher Ausfertigung vollzogen und untersiegelt worden. So geschehen Berlin, den 15. März 1876. . (L. S) Michelly, ( . 8.) ve low, Geheimer Ober⸗Finanzrath. 1blandmarschall. (L. S.) H. ke herr v. Lands berg.

Gesetz, e, . die Betheiligung des Staates an dem Unter-

isenbahn von hoe über Wilster, Taterphal und ö . Heide.

Wir Wilhßelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:

§. 1. Der Siaat betheiligt sich an dem Unternehmen einer von Itzehoe über Wilster, Taterphal und Meldorf nach ,. führenden Verlängerung der Glückstadt- Elmshorn -Ißehoer Eisenbahn durch Uebernahme von 10143750 ½ der zu diesem Zweck auszugebenden Stammaltien der Glückfladt. lm ghorner Eisenbahn · Gesellscha t.

§. 2. Der hierzu erforderliche Geld betrag wird durch Ausgabe eines entsprechenden Kerlen von Schuldverschreibungen aufgebracht. Die Ausgabe erfolgt nach den von dem Finanz ⸗Minister zu treffenden Bestimmungen. . ö

Wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahme derselben als pupillen und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- jührung der Zinsen kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 12

ezember 1869 (Gesetz Sammlung de 1869 Seite 1197) zur An- wendung. .

§. . Zur Umschreibung des Aktienkapitals des Staatz von lolg,!h9 s auf den Inhaber, sowie zur Heräußerung der Aktien ist die Genehmigung beider Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechitz⸗ ngültig. .

. 3 Die e ,, dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den e , des §. 3 nicht durch den Finanz. Minister erfolgt, dem Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.

Urkundlich unter Unserer Pochsteigenbandigen Unterschrift und beigedruckteni Königlichen Instege.

Gegeben Bad Ems, den 14. Juni 1876.

1. 8.) Wilhelm. von Bismarck. Camphausen. Gr. Eulenburg.

nehmen einer

Bezüglich der Veranlagung der Gewerbesteuex wird der Kreis Derꝛogthum a. dem Bezirke der früheren Regierung zu Kiel

bereits gezahlten

ntschädigungen für den Verlust gewerblicher Be.

Dr. Leonhardt. Falk. von Kam eke. Achenbach. Friedentha