1876 / 156 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Jul 1876 18:00:01 GMT) scan diff

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Bemerkungen.

I) Die Reihenfolge der Eisenbahnen ist nach der Größe der mittleren Verhältnißzahl (geometr. Mittel) zwischen der auf je Eine Verspätung der Courier, Schnell-, Personen⸗ und gemischten Züge auf eigener Bahn entfallenden Anzahl von Zügen dieser Gattungen And der auf je Eine Verspätung entfallenden Zahl der von diesen Zuggattungen zurückgelegten Achskilometer bestimmt (Col. 34, oh u. 36).

Y Es entfällt: a. die größte Zahl der beförderten Züge auf die Sächsischen Staatsbahnen mit 24/458 Zügen (lfde. Nr. 36, Col. 5 10); b. die größte Zahl der zurückge legten Achskilometer aller Züge auf die⸗ f Bahn mit 7, 873,292 Achskilometern, und der Courier⸗, Schnell,

ersonen⸗ und gemischten Züge mit 12, 875,967 Achskilometern (lde. Nr.

2 Col. . j 9 ih 9 ; ö t. 5 . pro Kilometer Bahn⸗ änge auf die Niederschlesisch⸗Märkische Bahn mit 50, 500 Achtkiio⸗ metern (lfde. Nr. 35, Col. 3, 31 u. 33). ; K 3) Durchschnittlich beträgt: a. die auf jeden Kilometer Bahn⸗ länge von der Gesammtsumme der Achskilometer entfallende Zahl 24, 160 Achskilometer (Col, 3, 31 und 33); b, die mittlere Verhältnißzahl zwischen der auf je Eine Verspätung entfallenden Zugzahl und der auf je . , entfallenden Zahl von Achskilometern 11,391 (Col. 34

un ;

4) Die größte Fahrgeschwindigkeit (inkl. Aufenthalt auf den Stationen) haben: a. von den Courier- und Schnellzügen diejenigen der Magdeburg ⸗Halberstädter Bahn mit 58 Kilometern pro Stunde Fahrzeit

(lfde. Nr. 29, Col. 38); b. von den Personenzũgen diejenigen der Ober⸗

ö ö . 9 e. . . Zügen die⸗ nigen der Cutin⸗Lübecker Bahn mit 32 Kilometern pro Stunde Fahr⸗ zeit (fde. Nr. 448, Col. 40. . .

5) Duxchschnittlich legen pro Stunde Fahrzeit incl. Auf enthalt auf den Stationen zurück: a, Courier und Schnellzüge 46 Klm., b. Per- sonenzüge 33 Klm., . gemischte Züge 24 Kim. (Col. 33, 35 u. 16.

6) Die Zahl der zurückgelegten Achskilom ist von den Verwaltungen i. Nr. 1, 8, 12, 50, 31, 41 und 64) nach approximativem Ueber⸗ chlage, von allen übrigen Verwaltungen nach genauer Berechnung

angegeben worden. 3

Weltausstellung in Philadelphia 1876.

Von der General Direktion der Weltausstellung in Philadelphia ist für die mit der Auestellung verbundene Thierschau, das in deutscher Uebersetzung nachfolgende Reglement erlassen worden: 1) Die Thierschau auf der Internationalen Ausstellung wird innerhalb der Monate September, Oktober und November 1876 ab— gehalten werden. Für die verschiedenen Arten sind folgende Zeit räume bestimmt:

Pferde, Maulthiere und Esel vom 1. bis 15. September,

Hunde vom 1. bis 8. September,

Rindvieh vom 21. September bis 4. Okrober,

Schafe, Schweine und Ziegen vom 10 bis 18. Oktober,

Geflügel wird vom 27. Sktober bis 6. November ausgestellt werden.

2) Mit Ausnahme von Trabern, Schritt gehenden Pferden, zu⸗ sammengepaßten Gespannen, Mast⸗ und Zugvieh wird zur Inter- nationalen Ausstellung nur Vieh zugelassen, für welches der Aus⸗ steller dem Bureauchef genügenden Nachweis führen kann:

bezüglich der Vollblutspferde, daß sie zurück bis zur fünften Ge— neration ihrer Voreltern von beiden Seiten von reinem Blute und von derselhen Zucht sind,

bezüglich der kurzhörnigen (swbortchorned) Rinder, daß sie in Allens, Alexanders oder den englischen Heerdenbüchern eingetragen sind,

bezüglich Holsteiner, Hereforder, Ayrshirer, Devoner, Guern—⸗ seyer, Britannyer, Kenyer und anderer reiner Racen, 3. sie ent⸗ en. importirt sind oder von beiderseits importirten Thieren ab⸗

ammen,

bezüglich Jerseyer, daß sie in den Stammregistern des ameri⸗ kanischen Jersey Viehklubs oder in dem der Royal Agrjicultural- Society zu Jersey eingetragen sind,

bezüglich Schafe und Schweine, daß sie importirt sind oder von importirten Thieren abstammen, und daß die einheimischen bis zur fünften Generation rückwärts von reinem Blute sind.

3) Der Ausdruck Zucht ist in der Bedeutung gebraucht, daß er alle Familienabtheilungen begreift, in welchen die Eigenthümlichkeite; der Gestalt und des Charakters auf Jahre der Trennung zurückreichen; so wird zum Beispiel angenommen, daß die Nachkommenschaft von Jersey⸗Vollblut und Guernsey⸗Vollblut kein Vollblut, sondern durch Kreuzung . und als solche ausgeschlossen ist.

4) Beim uerkennen von Preisen an Thiere reinen Bluts wer⸗ den die Richter hauptsächlich den relativen Werth hinstchtlich des Vermögens der Uebertragung ihrer schätzbaren Eigenschaften in Be— tracht ziehn; da die Verbesserung der Zucht einen Hauptzweck der Ausstellung bildet. .

5) Wenn bei Zweifeln über das Alter des Thiers genügender Nachweis nicht erbracht wird, soll das Thier der Prüfung durch einen Thierarzt unterworfen, und sofern der Zustand der Zähne anzeigt, daß das Alter nicht richtig angegeben worden ist, der Aussteller von der Ausstellung in irgend einer Klasse ausgeschlossen sein.

6) Die Formulare der Klassifikation für Preise, welche unter jedem Abschnitt . sind, (ausgenommen Für Traber, Schritt gehende Pferde, zusammengepaßte Gespanne, Mast und. Zugvieh) beziehen sich auf Thiere jeder reinen Zucht, welche zur Bewerbung eingebracht sind.

J) Da. die Ansstellung der Welt offen steht, so ist es von der höchsten Wichtigkeit, daß nur das Beste seiner Art produzirt werde, indem der Charakter des Stammes nach dem allgemeinen Durch schnitt des Ausgestellten beurtheilt werden wird.

8d) Es wird erwartet, daß die Aussteller ihre eigenen Wärter stellen auf welchen alle Verantwortlichkeit der Sorge für Fütterung, Tränken und Reinigung der Thiere, wie auch Reinigung der Ställe, ruhen wird.

9, Fourage und Körnerfutter werden zum Selbstkostenpreise ge= liefert in angemessen auf dem Platze gelegenen Depots. Wasser ist zu jeder Zeit zu haben, da ausgedehnte Porkehrungen zu seiner Be⸗ schaffung und Vertheilung üher die Viehhöfe getroffen sind.

10 Die Aussteller müssen alles Geschirr, Sattelzeug, Wagen und andern Bedarf beschaffen und alleg dieß muß an den dazu pe⸗ stimmten Orten aufbewahrt werden.

11) Die Kommisston wird umfassende Einrichtungen für die Ausftellung und den 83 * des Viehstands treffen, doch werden Theil⸗ nehmer, welche zur Schaustellung ihres Viehs besondere Vorkehrungen zu treffen wünschen, auf ihre eigenen Kosten mit dem hierzu Erfor⸗ derlichen versehen werden. Für Thiere von gefährlicher Beschaffen. heit als Hen Stuten mit Fohlen, oder Bullen sind Ställe von angemessener Beschaffenheit vorgesehen.

12) Alle Ställe werden ordentlich und deutlich numerirt; ent⸗ sprechende Nummern auf gleichförmigen Zetteln werden jedem Aug⸗ steller gegeben und kein Thier darf aus seinem Stalle gehn, ohne seine eigene Nummer an sich zu tragen.

13). Vor der Vertheilung der Preise wird das Vieh in den Schauhõfen ausschließlich durch Nummern unterschieden fein.

14) Die Preigrichter für besondere Thiere werden am Tage der gelsfe nt eintr jeden Serien⸗Schau sämmtliche Thiere der Serie der Prüfung unterziehen und für diesen Tag ausschließlich Zutritt zum Schauhofe haben.

13. Geringeren Thieren wird keine Prämie zuerkannt, auch wenn keine Mitbewer bun stattfindet

k6) Alle Thiere werden unter der Oberaufsicht eines Thierarztes stehen, welcher sie vor der Zulassung prüft, um Ansteckung zu verhü— ten, sowie ferner eine tägliche Besichtigung vornimmt und Bericht darü zer abstattet. Im Krankheitsfalle wird das Thier nach einer Einzäunung gebracht, welche für seine Bequemlichkeit und ärztliche Behandlung besonders eingerichtet ist.

17) Wenn Khiere erkranken, können die Augssteller entweder die Behandlung selbst leiten oder dem bei der Ausstellung angestellten Thierarzte die Behandlung überlassen. In diefem letztern Falle wer= den dem Aussteller alle dafüc entstandenen AÄutzgaben berechnet. Für die ausgestellten Thiere wird alle niögliche Sorge getragen, doch kann die Kommission für irgend welchen Schaden oder Zufall nicht ver—⸗ two ig geg, . h

n Ring wird zur Schau und Bewegung von Pferden und Vieh hergestellt werden. . pf

19) Am letzten Tage jeder Serien Schau kann eine öffentliche Auktion solcher Thiere welche die Auctsteller zu verkaufen wünschen, abgehalten werden. Privatverkaufe können zu jeder Zeit während der Ausstellung stattfinden, doch darf während des Zeitraum einer Serien- . kein Thier, auch im Falle es verkauft wird, dauernd entfernt

erden.

20) Ein offizieller Katalog der ausgestellten Thiere wir = ffen 3 . . 3 gef h d ver

ussteller von Vollblut⸗Thieren haben zur Zeit des Ein— tritts dem Bureau Chef einen Nachweis des Stammbaumez der Thiere vorzulegen, welcher von einem zum Empfang von eidlichen Aussggen ermächtigten Beamten beglaubigt ist; diese Papiere werpen der Jury vorgelegt werden.

22) Das Alter der Thiere muß bis zum Eröffnungstage der n ng der Klasse, zu welcher sie gehören, berechnet fein.

23) chafzüchter, welche Wolle als das Produkt der . i l ellen wünschen, haben nicht weniger als fünf Fließe aus—

24) Alles Vieh muß nach den vorgeschriebenen Regeln, wie ste auf den Eintritts Formularen gegeben sind, eingetragen werden, diese n, g. werden auf Gesuch bei dem Chef des Agrikultur⸗Bureaus

erabfolgt.

Zuchtpferde. Stuten, welche als Zuchtvieh eingeführt wer— den, müssen Fohlen innerhalb eines Jahreäz vor der Schau gehabt haben, oder nachweisbar tragend sein.

.Alle ausgestellten Fohlen müssen Abkömmlinge der Stute sein, 1 6 . sie stehen. Preise werden den betreffenden Züchtern zu—⸗ erkannt für:

Blut⸗Rennhengste sechs Jahre alt und darüber. Blut -Rennhengste über vier und unter sechs Jahre. Blut-⸗Rennhengste über zwei und unter vier Jahre. Blut ⸗Zughengste sechsjährig und darüber. Blut-Hughengste über vier und unter sechs Jahren. Blut⸗Zughengste über zwei und unter vier Jahren. Blut⸗Rennstuten sechsjährig und darüber.

Blut -Rennstuten über zwei und unter sechs Jahre. Blut-Zugstuten sechsjährig und darüber. Blut-Zugstuten über zwei und unter sechs Jahre. Trabende Zuchtstuten sechsjährig und darüber. Trabende Füllen über vier und unter se hs Jahren. Trabende Füllen über zwei und unter vier Jahren.

Preise werden zuerkannt für:

Traberhengste sechsjährig und darüber.

Traberhengste über vier und unter sechs Jahren.

Traberhengste über zwei und unter vier Jahren.

Traber-Zuchtstuten sechsjährig und darüber.

Traberfohlen über vier und unter sechs Jahren.

Traherfohlen über zwei und unter vier Jahren.

Renn und Traber ⸗Pferde sollen gemäß dem Verzeichniß ihrer Leistungen bis zum 15. August 1876 (record) beurtheilt werden, mit gebührender Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustanhes.

Preise werden zuerkannt werden für:

Renn Pferde, welche die schnellsten Leistungen aufzuweisen haben,

Traber Hengste, welche eine Meile in zwei Minuten und dreißig

Sekunden trabten,

Stuten und Wallache, welche eine Meile in zwei Minuten und

fünfundzwanzig Sekunden trabten.

Schritt gen ende Pferde. Schnell gehende Pferde, aufge⸗ zogen für landbauliche Zwecke oder den Sattel, werden im Ringe um Preise sich bewerben.

an,, Gespanne. Preise werden ertheilt für:

Zusammengepaßte Gespanne, welche eine Meile in zwei Minuten

und fünfunddieißig Sekunden traben.

Zusammengepaßte Hengste für schweren Zug, über sechszehn Hände hoch und jeder über sünfzehnhundert Pfund Gewicht.

Zusammengepaßte Wallache für schweren Zug, über sechszehn Hände hoch und Über fünfzehnhundert Pfund Gewicht jeder.

Znsammengeyaßte Stuten für schweren Zug, uüͤber fünfzehn Hände hoch und über vierzehnhundert Pfund Gewicht jede.

Zusammengepaßte Maulthiere für schweren Zug, über fünfzehn ö halbe Hand hoch und über dreizehnhundert Pfund Gewicht jedes.

Zuchtesel. Preise werden zuerkannt den Gestüten für:

Bluthengste über sechs Jahre.

Bluthengste über drei und unter sechs Jahren.

Blut Eselstuten über sechs Jahre.

Blut⸗Eselstuten über drei und unter sechs Jahren.

Rin dyvieh. Keine Kuh wird zum Eintritt zugelassen, bezüglich deren kein Zeugniß darüber erbracht ist, daß sie innerhalb fünfzehn Monate vor der Schau ein lebendes Kalb hatte, oder, wenn das Kalb todt geboren wurde, daß es zur rechten Zeit zur Welt kam.

Eine als tragend eingetretene Färse kann nur dann einen Preis davontragen, wenn der Nachweis erbracht ist, oder wenn sie untrüg— liche Beweise an sich trägt, daß sie vor dem ersten April vorn Bullen besprungen ist.

Ueber ein Jahr alt werden Bullen nur zugelassen, wenn sie einen Ring durch die Nase haben und der Wärter mit einem Leitstock ver⸗ sehen ist, welcher gebraucht wird, sobald das Thier aus dem Stalle genommen wird.

Preise werden zuerkannt der besten Heerde von jeder Zucht, wenn sie besteht aus:

Einem Bullen,

Fünf Kühen nicht unter fünfz:hn Monate.

indvieh wird in jeder Zucht einzeln um den Preis werben.

Bullen drei Jahre und darüber alt,

Bullen über 3 und unter 3 Jahren,

Bullen über 1 und unter 2 Jahren,

Kühe vierjährig und darüber,

Kühe über 3 und unter 4 Jahren,

Kühe oder tragende Färsen über 3 und unter 3 Jahren,

Jährige Färsen.

Ein K . wird für den besten Bullen und

Ein Sm eepstake⸗ Preiz für die beste Kuh ausgefetzt werden. Mast- und Zug vieh. Thiere, welche als Mast. und Zugvieh eingeführt werden, brauchen nicht von reinem Blut zu sein, sondern werden nach ihren individuellen Vorzügen beurtheilt.

Mastvieh muß gewogen werden und im Allgemeinen wird das— jenige als hestes gelten, was das größte Gewicht bei kleinster Ober- flache und Abfall hat.

Preise werden zuerkannt für: den best gemästeten Stier beliebig in Alter und Zucht, die best gemästete Kuh beliebig in Alter und Zucht, das kräftigste Joch Ochsen, das schnellst⸗gehende Joch Ochsen, das am volllkommensten eingefahrene Joch Ochsen, das am vollkommensten eingefahrene Gespann von drei oder mehr

Joch Ochsen.

Zucht. Schafe. Alle für die Ausstellung angemeldeten Schafe müssen von Zeugnissen darüber begleitet fein, daß sie seit dem 1. April geschoren sind, unter Angabe des Tages.

Wenn sie nicht gut geschoren oder so ihn, sind, um Mängel zu verstecken oder in der Absicht ihre Gestalt oder ihr Ansehen zu verbessern, so werden sie von der Bewerbung ausgeschloffen.

Preise werden in den verschiedenen Zuchten ertheilt für:

das beste Loos von fuͤnf Thieren derselben Heerde, einschließlich

eines Widders, wovon die Mutteischafe alle lebende Lämmer im

letzten Frühjahr hatten;

Pre se werden in den verschiedenen Zuchten ertheilt für:

Widder von zwei Jahren und darüber.

Einschürige Widder.

Ein Sweepstake Preis wird für den besten Widder lang, mittel⸗ und hin ne, Zucht ausgesetzt.

reise werden in den verschiedenen Zuchten zuerkannt für: Mutterschafe in Loosen zu dreien, welche alle lebende Lämmer ge—⸗

habt haben.

Einschürige Lämmer in Loosen zu dreien. Ein Sweepstake⸗Preis wird fh das beste Looß von drei Zucht-

Mutter schafen lang,, mittel und feinwolliger Zucht ausgejetzt werden.

Ma stschafe. Mastschafe, welche zur Preisbewerbung eintreten, müssen gewogen werden und im Allgemeinen werden diejenigen als beste anerkannt werden, welche das größte Gewicht bei geringster Oberfläche und Abfall haben.

Preise werden zuerkannt für:

Loose von den drei bestgemästeten Schafen jeder Zucht.

Loose von den drei bestgemästeten Schafen irgend einer Zucht.

Zuchtschweine. Jede konkurrirende Sau von uͤber einem Jahre muß einen Wurf gehabt haben oder nachweisbar trächtig sein.

„Wenn ein Wurf Schweine mit einer Sau gesandt wird, fo müssen die jungen Schweine Spanferkel, Abkömmlinge der Sau und nicht über drei Monate alt sein.

Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für:

das beste Loos von einem Eber und zwei Zucht Saͤuen.

Für ein Loos von einer Sau und dem Wurf.

Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für:

Eber von zwei Jahren und darüber.

Eber von einem und unter zwei Jahren.

Eber zwischen 9 Mongten and 1 Jahre.

Zucht⸗Säue von 2 Jahren und darüber.

Zucht. Säue von 1 Jahr und unter 2 Jahren.

Ein Loos von drei jungen Säuen zwischen neun Monaten und

einem Jahre.

Ein Sweepstake Preis wird ausgesetzt werden für:

den besten Eber.

Ein Sweepstake ⸗Preis wird ausgesetzt werden für:

die beste Sau.

Mastschweine. Mastschweine, welche zur Preisbewerbung ge— stellt werden, werden gewogen und im Allgemeinen werden diejenigen als die besten anerkannt, welche das größte Gewicht bei geringster Oberfläche und Abfall haben.

Preise werden zuerkannt für:

Paare bestgemästeter Schweine jeder Zucht, Paare bestgemästeter Schweine irgend einer Zucht.

Hun de. Stände werden unentgeltlich geliefert. Aussteller können selbst die Kosten der Wartung ihrer Thiere übernehmen, jedoch wird die Kommission, um für diejenigen zu sorgen, welche nicht felbst auf der Ausstellung zusegen sein können, gegen Zahlung einer Rechnung für Wartung in Höhe von drei Dollars für jedes Thier, die Koften der Fütterung und tätzlichen Abwartung übernehmen.

Preise werden in den verschiedenen Zuchten zuerkannt für:

Hunde von zwei Jahren und daruber. Hunde von einem und unter zwei Jahren. Junge Hunde. Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für: den besten Hund überhaupt, welcher durch einen fremden Aus— steller zur Schau gestellt wird. Ein Sweepstake Preis wird ausgesetzt werden für: den besten einheimischen Hund.

Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für: Hündinnen von zwei Jahren und darüber: Hündinnen von einem und unter zwei Jahren. Junge Hünxinnen.

Ein Sweepstake Preis wird ausgesetzt werden für: die beste Hündin überhaupt, welche durch einen fremden Aus— steller zur Schau gestellt wird.

Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für:

die beste einheimische Hündin.

Geflügel. Geflügel kann nur in Käfigen ausgestellt werden,

welche nach den durch das Ackerbau⸗Bureau ertheilten Angaben ge⸗

macht sind.

Die Kommisston wird Käfige und. Wartung liefern gegen Zah⸗— lung von einem Dollar für jeden Vogel der Hühner -Abtheilung und von zwei Dollars für jedes Paar der Wasservögel Abtheilung.

Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für: Paare, einjährig und darüber, von Hühnern, Putern, Enten, Gänsen, Schwänen, Tauben, Perlhühnern und Ziervögel.

Für Paare unter einem Jahre.

Fische. Lebende Fische werden sowohl in Süßwasser als in Salzwasser⸗Aquarien zur Schau gestellt werden.

Preise werden zuerkannt werden für: h

die größte Schaustellung von Fischen jeder Art, die größte Schauftellung von Fischen überhaupt. Pournet Landreth, A. T. Goshorn, Chef des Agrikultur⸗Bureaus. Generaldirektor. Philadelphia, den 22. März 1876.

Monatsübersicht für Mai 1876. IV.

Spanien. Seit unserer letzten Monatsübersicht ist ein Fortschritt, wenn auch kein erheblicher, in der Erledigung der⸗ jenigen Fragen zu verzeichnen, welche augenblicklich das hervor⸗ ragende Interesse der Nation beanspruchen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die von der römischen Kurie geforderte Glaubenseinheit. An Stelle der vollkommenen Reli⸗ gionsfreiheit, welche durch die Verfassung von 1869 garantirt war, hat der Regierunggentwurf die Dul⸗ dung der nicht-katholischen Konfessionen gesetzt, eine Lösung, die weder die Liberalen, noch die Konservativen befriedigt, zumal die zweideutige und biegsame Fassung des bezüglichen Artikel 11 einer künftigen Regierung eine Waffe für die entgegen⸗ gesetzte Auffassung in die Hand giebt. Dennoch acceptirten die Cortes mit der Majorität von 221 gegen 83 Stimmen, den unveränderten Regierungsentwurf, welcher freilich den gegen⸗ wärtigen Volksbegriffen homogener ist, als eine radikale Gleich⸗ berechtigung aller Konfessionen und, im Falle eines System⸗ wechsels, die Gefahr einer vollständigen Befeitigung der ganzen Verfassung doch nicht ausschließen dürfte. In ähnlichem Sinne sind die Bestimmungen des Unterrichtsgesetzes (Art. 13) gehalten, und überhaupt scheint die Opposition im Laufe der Verhant lungen so ermüdet oder entmuthigt zu sein, daß sie sich fast ausnahmslos der Votirung der ministeriellen Partei angeschlossen hat. Dasselbe Verhältniß hat sich im Senat geltend gemacht. (Inzwischen hat der Senat den Art. 11 mit 113 gegen 40, die gesammte Ver⸗ fassung mit 127 gegen 11 und den Entwurf über Ab⸗ schaffung der baskischen Fueros mit 94 gegen 9 Stim⸗ men angenommen. Anmerk. der Red.) Die päpstliche Kurie hat von ihrem ursprünglichen Entschlusse, ihren Nuntius von Madrid zuruüͤckzurufen, falls das Tolerang⸗Gdikt zum Staats⸗ grundgesetz erhoben würde, vorläufig Abstand genommen. Da 8 hat die britische Regierung auf eine bezügliche Anfrage m Unterhause erklärt, daß sie keine Gelegenheit vorübergehen

lassen werde, die spanische Regierung aufzufordern, dem Art. 11

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lausitzer und Cottbus -Großenhainer Bahn mit 42 Kilometern vro Stunde

*

der Verfassung, betreffend die Toleranz in Religionssachen, die weiteste Auslegung zu geben.

Offizieller Meldung zufolge ist Don Mariano Ramon Zaera zum außerordentlichen Gesandten Spaniens in Bern er⸗ nannt worden. Ein Dekret vom 4. Mai d. J. bestimmt die Regeln, nach denen die Steinkohlen, behufs Erlegung des Zolls in den spanischen Häfen abgeschätzt werden sollen. .

Einen lebhafleren Eindruck als die mit ziemlicher Gleichgültigkeit im größeren Publikum behandelte religiöse Frage, weil dringlicher und dem Verständniß des Volks zu⸗ gänglicher, haben die Differenzen mit den baskischen Provinzen und Navarra über Aufhebung ihrer Sonderrechte erzeugt. Am 20. Mai wurde der betreffende von dem Könige genehmigte Ge⸗ setzentwurf den Cortes vorgelegt und von ihnen, nachdem sich die früheren Verhandlungen mit den. baskischen Delegirten fruchtlos erwiesen hatten, mit allseitigem Beifall aufgenommen. Ein Antrag, allen Provinzen, die von den Basken beanspruchten Vorrechte zu gewähren, wurde mit Entschiedenheit abgelehnt. Mit der verbuͤrgten Nachricht, daß der Höchstkommandirende in den bas⸗ kischen Provinzen, General Quezada, über dieselben den Belage⸗ rungszustand und das Kriegsrecht verhängt hat, ist das Gerücht in Verbindung gebracht worden, daß in Tolosa Unruhen unter den Rufen: „Es lebe die Republik hoch die Fueros!“ aus—⸗ gebrochen seien. Unbegründet ist aber ohne Zweifel die Angabe, daß einflußreiche Bewohner der baslischen Provinzen Frankreich gegenüber den Vorschlag gemacht haben, sich von Spanien los⸗ zureißen und als unabhängiger Staat unter französischen Schutz zu stellen. Ebenso unglaubwürdig ist die Nachricht einer Allianz und Verschwörung der radikalen und carlistischen Partei unter der Leitung des früheren Ministers Zorilla. Natürlich ist es dagegen, daß sich im Norden ein Gefahr drohender Zündstoff anhäuft, zumal die Aufhebung der Fueros nicht allein das gleiche Steuer⸗ und Aushebungssystem zum Gegenstande hat, sondern auch die auf Selbstverwaltung beruhende freisinnige Gemeindeverfassung der Basken vernichtet.

Noch allgemeiner aber und intensiver, wenngleich wahr⸗ scheinlich erfolglos, ist die Stimmung, welche die von der Regie⸗ rung beabsichtigte Ordnung der schwebenden Schuld hervor⸗ gerufen hat, weil sie alle besitzenden Klassen ohne Rücksicht auf ihre soziale und politische Stellung trifft, insbesondere durch Vergrößerung der Schuld und Auferlegung neuer Steuern, unter denen eine Salzsteuer und eine Erhöhung des Briefportos und des Telegraphentarifs genannt wird. Daneben sollen allerdings auch Ersparnisse in dem Budget in Aussicht genommen sein, und der Finanz⸗Minister hat mit dem Kriegs⸗ Minister einen Abstrich von 31 Millionen Duros vereinbart, dessen Genehmigung Herr Salavtrria von den Kammern unter Stellung der Kabinetsfrage verlangt. Auch sollen die vorhandenen Botschaften in Gesandtschaften verwandelt werden. Dagegen haben die hohen Dotationen der Ver⸗ wandten des Königs und die großen pekuniären Zugeständnisse an die katholische Geistlichkeit einen durchaus ungünstigen Eindruck ge⸗ macht. Im In⸗ und Auslande sind Comités zusammengetreten, welche das Vorgehen der Regierung einer Kritik unterworfen und Proteste dagegen eingelegt haben. Die französischen Besitzer spanischer Renten haben am I2. Mai einen Ausschuß zur Wahr⸗ nehmung ihrer Rechte bevollmächtigt. Der Deputirte Pesquiera hat einen Antrag eingebracht, um Verlängerung der erbetenen Fristen von den Rationalgläubigern nachzusuchen, ist aber mit 15 gegen 150 Stimmen in der Minderheit verblieben. Inzwischen scheint der Sturm einer ö Betrachtung ge⸗ wichen zu sein und man muß den Muth anerkennen, mit dem der Finanz⸗Minister die wahre Lage des Staatsschatzes veröffent⸗ licht hat. Der Minister-Präsident, welcher in Folge der Erkrankung des Herrn Salaverria die interimistische Ver⸗ waltung des Finanz Ministeriums übernommen hat, ist mehrfach mit den Staatsgläubigern in Verhandlung getreten und es scheint ihm gelungen zu sein, ein englisch⸗spanisches Syndikat zu bilden, welches sich zur Einlösung aller Coupons der konsolidirten spanischen Schuld verpflichtet, ohne daß eine Steuererhöhung nöthig wäre.

Die Königin Dona Maria Christina ist in Spanien und Don Carlos, offiziellen Berichten zufolge, in Mejiko angekommen.

Die spanische Flotte hat, mit Ausnahme der in den biskayischen und kubanischen Gewässern stationirten Geschwadern, Befehl erhalten, sich der englischen Mittelmeerflotte anzuschließen. Eine Feuersbrunst hat die Maschinenwerkstätte d.s Arsenals von Karthagena zerstört.

Differenz wegen Entlassung des Sträflings Pratt zur Sprache gekommen. ;

Obgleich die kubanischen Insurgenten in einem blutigen Gefecht unterlegen, besteht der Aufstand noch in ungeminderter Kraft. Die spanische Regierung hat entschieden, daß die auf Kuba befindlichen fremden Staatsangehörigen keine Befreiung von außerordentlichen Abgaben genießen, und daß Fremde nicht als Freiwillige zu den für Kuba bestimmten Truppen ein— treten dürfen. Der Kolonial-Minister veranschlagt die zum Schutze Kuba's vorhandene Truppenmacht auf 60,000 spanische Soldaten und 70,000 einheimische Freiwillige und hofft, daß die gesammte Schuld der Insel in zwei Jahren durch die gewöhn— lichen Einnahmen abgetragen sein wird. Der Deputirte und srühere Kolonial⸗Minister, Viktor Balaguer, dagegen brachte am 24. Mai in den Cortes die ungünstige Lage der sämmtlichen überseeischen Besitzungen Spaniens zur Sprache und erklärte sie hauptsächlich durch die Mißwirthschaft der spanischen Beamten.

Die Wein- und Getreideernte in Andalusien verspricht an Quantität und Güte die besten Ernten der letzten hundert Jahre zu übertreffen.

Staat und Kirche. XIII. (Vgl. Nr. 147 d. Bl.)

Die Vereinigten Staaten von Venezuela, ein Land, dessen Bevölkerung so vollständig katholisch ist, daß der andersgläubige Theil sich auf wenige aus England oder Deutschland einge⸗ wanderte Kaufleute beschränkt, sind auf dem Wege, das Band zwischen der katholischen Kirche ihres Gebietes und dem Papst zu zerreißen. Wenn in Europa die gallicanische Kirche eine freiere Stellung zu Rom einnahm, so soll in Amerika die venezolanische Kirche hinfort ganz unabhängig von Rom dastehen.

In Caracas sind unter dem Titel „die Unabhängigkeit der venezolanischen Kirche von der Römischen Kurie“ die amtlichen Schriftstücke veröffentlicht worden, auf die sich die folgend n, der „Köln. Ztg.“ vom 23. d. M. entnommenen Mit⸗ theilungen über den bemerkenswerthen Vorgang stützen. Die Einleitung bildet ene Botschaft des Präsidenten Guzman Blanco an Senat und Abgeordnetenhaus vom 9. Mai d. J. Sie verweist auf einen Bericht vom 20. Februar, in welchem der Präfident angezeigt hatte, daß in Bezug auf die erzbischöf⸗ liche Frage eine neue und letzte Frist von ihm verlangt worden sei, damit den Aufforderungen aus Rom gemäß Hr. Guevara, wie es von der päpstlichen Kurie zugesagt war, Sr. Heilig⸗ keit den Verzicht auf den erzbischöflichen Stuhl ein⸗ reiche. „Die usurpatorische Politik der Kurie“, heißt es weiter, „glaubt, daß mit diesem Schritte Venezuela in die Lage komme, einen Erzbischof zu wählen, und der Papst in die Lage, diesem die Amtsvollmacht zu ertheilen. Das aber heißt die Souveränetät des Landes verkennen, dem allein das Recht zusteht, seinen Prälaten die Jurisdiktion zur Verwaltung der Diözesen und der Erzdiözese zu geben, und widerspricht dem Wortlaute der nachstehenden Artikel 16 und 17 des seit 1324 zu Recht bestehenden Patronatsgesetzes:

Art. 16. Die von dem Kongreß zu Erzbischöfen und Bi⸗ schöfen Ernannten haben, ehe sie sich Sr. Heiligkeit durch die Regierung vorstellen, vor dieser letzteren oder der von ihr dazu bezeichneten Person den Eid zu schwören, daß sie die Verfassung der Republik aufrecht halten und vertheidigen, die Souveränetät, Rechte und Prärogarive derselben sich nicht anmaßen, den Ge— setzen, Befehlen und Verfügungen der Regierung gehorchen und sie erfüllen werden.

Art. 17. Sowie die Exnannten diesen Eid geleistet haben, können sie in die Ausübung ihrer Jurisdiktion eintreten, wobei die Regierung dem kirchlichen Tapiteln die betreffenden Weisungen giebt; doch beziehen sie die ihnen zustehenden Einkünfte erst nach erhaltenem Fiat Sr. Heiligkeit.“

Die Frist lief am 19. April ab. „Da aber,“ fährt der Präsident fort, „der päpstliche Nuntius in St. Domingo mir am 20. anzeigte, daß er zufolge ihm gewordener Weisung am 21. nach Trinidad reisen würde, um Hrn. Guevara zum Verzicht zu bewegen, so glaubte ich einen neuen und letzten Versuch machen und das Ergebniß der Berathung des Monsignor Rocca Coechia mit dem Hrn. Ex⸗Erzbischof abwarten zu müssen. Gestern endlich, am 8. Mai, wurde mir die amtliche Mittheilung, daß Hr. Guevara die Verzichtleistung verweigere, und überdies ist mir zur Kenntniß gekommen, daß der Nuntius gar nicht die Voll⸗ macht erhalten hat, ihm den Verzicht aufzuerlegen oder ihn ab⸗

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zusetzen. Es sind nunmehr alle diplomatischen Mittel zut Re⸗ gelung der erzbischöflichen Frage erschöpft. Un gelöst darf diesel be aber nicht auf die nächste Regierung übergehen, wenn man nicht diese und die Sache der Nation gefährden will. Als jetziger Vertreter dieser Sache habe ich ein Gesetz entworfen, welches die venezolanische Kirche von dem römischen Bischof unabhängig macht und vorschreibt, daß die Pfarrer von den Gläubigen, die Bischöfe von den Pfarrern und der Erzbischof vom Kongreß gewählt werden, in Rückkehr zu der von Christus und den Aposteln gegründeten ursprünglichen Kirche.“

Der Kongreß zögerte nicht mit seiner Antwort. Noch an demselben 9. Mai setzte er, durchdrungen von dem Ernste der Lage, die der Starrsinn des Ex-Erzbischofs Guevara und der römischen Kurie geschaffen,“ einen Ausschuß zur Feftstellung des

Gesetzentwurfs ein.

Zehn Tage später legte der Ausschuß die Frucht feiner Ar⸗ beit vor. Guevara, sagt der Bericht, hat alles gethan, um dem Ultramontanismus die Herrschaft in Venezuela zu geben. In seinem Seminar ließ er die ausschweifendsten Lehren des Jefui⸗ tismus vortragen. Aus Rom brachte er einen Konkordatsent⸗ wurf mit, der den Volksunterricht und alle Wissenschaft dem Jesuitismus überliefern sollte. Im Einzelnen wird nun die Theilnahme des Erzbischofs an dem Aufstande geschildert: wie er, den aufrührerischen Banden seinen Segen gespendet, wie er eine Aebtissin überredet, meuterische Soldaten in ihr Kloster zu nehmen und es in eine Festung verwandeln zu lassen; wie er von der englischen Insel Trinidad aus, wohin er geflo— hen, neue Unruhen in Venezuela anzustiften trachte. Aus Gue— vara's und seiner Vorgänger Geschichte wird die Folgerung ge⸗ zogen, daß eine kirchliche Hierarchie eine stete Gefahr für das Land sei. Die Geistlichen seien mit seltenen Ausnahmen treue Diener des Altars und gute Bürger, sie pflegten den Dienst der Religion, zu der sich die Mehrheit der Venezolaner bekenne. Die Hierarchie dagegen übe ihre religiösen Pflichten nur zum Scheine, und gehe auf den Umsturz der souveränen Staatsgewalt aus. Neu anknüpfend an diese Betrachtung, geht der Ausschuß noch über die Vorschläge des Präsidenten hinaus, indem er der Kirche selbst die bischöfliche Ordnung nimmt.

Das Gesetz, welches bei Abgang der letzten Post aus Ca⸗

racas, am 20. Mai, die erste Lesung im Senat erhalten hatte,

und für dessen schließliche Annahme das Ansehen seines Urhebers, des Präfidenten Guzman Blanco bürgt, hat folgenden Wortlaut:

Art. 1. Da die Verfassunz der Republik die Religionsfreiheit erklärt, ist das öffentliche oder private Bekenntniß jeglicher Religion frei, vorausgesetzt, daß durch die Ausübung derselben der öffentliche Friede nicht gestört, die Sitte nicht verletzt und die verfassungsmäßige und gesetzliche Ordnung nicht beeinträchtigt werde Art. 2. Da es der Verfafsuag gemäß keine Staatsreligion giebt, so sind die bestehen= den und noch etwa ins Land kommenden Religionen auf die Almosen oder Opfer ihrer bezüglichen Bekenner angewie sen. Art. 3. Venezuela hat das Recht, die Geistlichen jedweden Bekenntnisses nicht zuzulassen oder auszuweisen; welches Recht durch die nationale Regierung gegen solche Geistliche ausgeübt wird, die ihr der öffentlichen Ordnung oder der Souveränetät der Republik gefährlich erscheinen. Art. 4. Venezuela duldet in seinem Gebiete weder Erzbischöfe, noch Bischöfe, noch = kirchliche Kapitel, noch irgend welche Art von kirchlicher Hierarchie, weil dieselben mit den Rechten der Unabhängigkeit und der Soupe—⸗ raͤnetät des Vaterlandes unvereinbar sind. Art. 5. Kirchen oder reli⸗ giöse Genossenschaften können kein unbewegliches Vermögen erwerben, und Kirchen, die solches besitzen, bedürfen der Erlaubaiß der Regie⸗ 1ung, um es zu veräußern. Art. 6. In dem Gebiete der Republik dürfen kein Syllabus, keine Bullen, Breven, Reskripte, Encykliken, Hirtenbriefe oder Erlasse kirchlicher Behörden irgendwelcher Religion veröffentlicht, verbreitet und ausgeführt werden. Art. 7. Es ist den Geistlichen verboten, in Reden, Predigten, Erlassen, für die Oeffent—⸗ lichkeit beftimmten Schriftstücken die Gesetze, Verfügungen, Urtheile, Verordnungen der gesetzgebenden, vollziehenden, richterlichen und ver⸗ walteunden Behörden als der Religion zuwiderlaufend darzustellen, durch dergleichen Handlungen oder Schriftstücke zum Unge— horsam gegen die Gesetze oder gegen Behörden und Beamten der Republik aufzureizen, oder durch Anspielungen, Rathschläge, per⸗ sönlichen Tadel oder auf irgendwelche andere Art das Gewissen oder den Frieden in den Familien oder zwischen einzelnen Personen zu stören oder die Ehre irgend Jemandes anzugreifen. Art. 8. Kein Geistlicher, welchen Bekenntnisses er sei, darf sich mit dem öffentlichen Unterrichte befafsen. Art. 9. Die bisher in dem Staatsbudget für kirchliche Zwecke ausgeworfenen Summen werden dem Volksunlerricht überwiesen. Art. 10. Uebertretung dieses Gesttzes wird als An— maßung der Rechte des Staates mit Verbannung durch die Regierung geahndet. Art. 11. Alle Gesetze über kirchliches Patronat und alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.

Zwischen der englischen und spanischen Regierung ist eine

2

er

8 * Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Rl. Preuß. Staatz ⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregifter und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Nrutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Nrenßischen tantz-⸗- Anzeigers:

. Berlin, 8. V. Wilhelm ˖ Straße Nr. 82. 4

Deffentlicher

1. Steckbriefo und Untersnchungs-Sachen.

2. Sabhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtuugen, Suhmiss ionen ete

4. Verloosung, Amortisation, Zinszablung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Grosshandel. J. Litsrarische Anzneigen.

1

9. Famili on-Nachrichten.

4 f * ze ge 4 Inserate nehmen an: das Central ⸗Anugnten-

5. Iadustriello Etablissements, Fabriken und 6. Verschiedeug Bekanntmachungen.

5. Theater- Anzeigen. In 6. Börsen- ilage. F 2

Burean der dentschen Zeitungen zu Berlin,

Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen Expeditionen des

„Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Strafgesetzbuches die Untersuchung wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung durch Entziehung von Folgende Personen: dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres nanr l . 1) der Kaufmann Carl Emanuel Richter aus Cott ; ne 6 k 3 h , . gesetzten Stunde persönlich zu erscheinen und die zu kus 2) der Johann Friedrich Pumpa aus Preilack, Vormittags 3 Utz, im Sitzungszimmer Nr. 1 3) der Spinner . . Rg n ö ,,, . 6 . . Die ; sqh Schmh Angeklagten werden aufgefordert, in diesem Termine Rodig daher, 5) der Hermann Hirsch Oskar Schmu zur sestgese zen ! Stunde? zu erscheinen und m die zu

ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel zur Stelle

57061 Oeffentliche Vorladung.

aus Cottbus 4) der lowitz aus Krieschow, 6) der Johann Friedrich Kielow

daher, 10) der Johann Martin Kielow daher, 11) der Friedrich Eckert daher, 12) der Martin Dobring aus

Peitz, 15) der Ferdinand Emil Paul Marx daher, 16) der Ferdinand Reinhold Theodor Schulze aus Ottendorf, 17) der Johann Friedrich Pfitzner aus

aus

der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bun

biets aufgehalten zu daben. Es ist deshalb gegen

6 können. ö a en, 2567 ĩ in on- Schmogrow, 13) der Johann Friedrich Küpfer aus i . ö in n 75. .

Preilack, 14) der Eduard Ferdinand Rundorf aus 1876. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Die Militärpflichtigen I) Wilhelm August Karl Drewitz, 18) der Hans Pumpa daher, 19) der Rein⸗· Holz, geboren am 29. September 1855 in Feldichen, hold Mattuschka daher, 20 der Johann Friedrich 2) Herrmann Wilhelm Albert Kißstler, geboren am Vossenz aus Drehnom, 21) der Hans Konzgck gus 24. Juli 1855 in Neumühl, 3) Gustar Friedrich . 22) der Friedrich Carl Adolph Böttcher Franz Koepke, geboren am 4 Dezember 1855 in

ottbus, 23) der Ferdinand Adolph Adam da⸗ Gruenrade, werden angeklagt: dem Eintritte in ven her. 24) der Emil Paul Albrecht aus Sandow, sind Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich da⸗ ir ; von der Königlichen Staatzanwaltschaft hierselbst durch entzogen zu haben, daß sie ohne Erlauhniß liegenden Listen hervor. angeklagt: im Inlande in den Jahren 1872 bis das Bundesgebiet verlaffen haben oder nach erreichtem 1376 als Wehrpflichtige, in der Äbficht, fich dem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes. Eintritt in den Bienft des stehenden Heereg' oder gebietes aufhalten. ; Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, und ist desgehiet verlassen, beziehentlich nach erreichtem mili, s deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unter tärpflichtigen Älter sich außerhalb des Bundesge⸗ zeichneten Gerichts vom heutigen Tage die Unter J . eröffnet worden. dieselben auf Grund des §. 110 Nr. J des Reicht. lung hierüber ist ein Ternsn auf den 4. Dftaber

. Vertheidigung . . ö. zur Gee , rr, err telle zu bringen oder solche dem Geri o zeitig J ,,, vor dem Termine anzuzeigen hahen, daß ste noch 18 bester und schönster dazu herbeigeschafft werden können. ö . klagten e. mit der 26 j ĩ 53. : uchung und Entscheidung in Contumaciam gegen die . gehe g gin . nn gn en, e i ziuw bringen oder solche so zeig vor dem Termine selben verfahren werden. Cüstrin den 15. Juli 1876.

ö her, . 1. anzuzeigen, daß sie noch zu demselben heibeigeschafft Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

1876, Vormittags 1 Uhr, im Sitzungssaale Totalität des Belaufs Klein⸗Peetzig (das Kiefern. Nr. 1 des unterzeichneten Gerichts anberaumt, in Scheitholz auf den Schlägen in größeren Loosen) welchem die obengenannten Angeklagten zur fest öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.

Peetzig, Juli 1876. Der Oberfärster.

8 *

Im Falle des Lage und dessen Umgegend habe ich die vorzügl. Zinshäuser, sowie herrschaftliche Villen mit alten schattigen Gärten, mit

theilweis Stallung, NRemise ꝛc., von

kessel gh, e n hö, ob ß , nner dan

Im Falle des Ausbleibens wird

Vergehen gegen §. 140 des Holzverkauf

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Donnerstag, den 20. Juli e, Vormittags 19 Uhr, sollen auf dem hiesigen Gestüthofe 19 bis 12 ältere und jüngere, meist noch deckfähige oYnoj Hengste des Königlichen Pommerschen Landgeftüts, öffentlich meistbietend, gegen gleich baare Bezahlung und unter den im Termine selbst bekannt zu machen Seilscheibengerüstes für den Camphausen. Schacht den Bedingungen verkauft werden. Das Nähere Rr. II. der 1. Königlichen Steinkohlengrube über diese Pferde geht aus den vom 17. Juli c. ab im hiesigen Kassenlokal zur Emp Landge

günstigsten Bedingungen zu verkaufen.

1747 Friedrich Riebe, (

; Bank · und Kommissionsgeschäft

(D. 127) in Dresden, Victoriastr. 20. . , nr n n, .

;

Delanntmachnng

Die Lieferung und Aufstellung eines eisernen

„Dudweiler Jaegers freude“

angnahme bereit soll im Submisstonswege vergeben werden. tüt Labes, den 28. Juni 1876. Der Laudstallmelster. v. Schlütter. im Bureau der unterzeichneten Inspektion elngesehen

Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung können

oder gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden und sind entsprechende Offerten bis zum 17. d. M.,

Aus dem Königlichen Forstrevier Peetzig sollen: Vormittags 11 Uhr, einzureichen. l) den 28. Juli er, Vormittags 10 Uhr, im h? , . Gasthof von Obst in Zehden, Eichen., Buchen, Zur mündlichen Verhand⸗ Elsen. und Kiefern⸗Brennhölzer von den Schlägen der Jagen 22, 31, 56, 60 und 65, sowie aus der

Gruhe Dudweiler, den 1. Juli 1876.

Königliche Berg⸗Inspektion II.