1876 / 206 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Sep 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

öniglich Preußischer S

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittmeister und Escadron⸗Chef im 2. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Arthur von Ploetz, den Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Kaiser Franz Garde⸗ Grenadier⸗Regiment Nr. Z von Rosenberg II., den Rittmeister à la suite des Ostpreußischen Kuͤrassier⸗Regi⸗ ments Nr. 3 Graf Wrangel und Adjutanten beim Chef des Regiments von Rabe, den Berg⸗A1Assessor a. D. und Rittergutsbesitzer Max von dem Borne, auf Berneuchen bei Wusterwitz i. d. Neumark, den Rittmeister und Escadron⸗Chef im 2. Garde⸗Ulanen⸗ Regiment Carl Grafen zu Eulenburg, Hauptmann a. D. Hans Carl Freiherrn von Man⸗ teuffel, zu Topper an der Märkisch⸗Posener Bahn, den Landesdirektor von Heyden⸗-Linden, zu Stettin, den Hauptmann und Compagnie Chef im 1. Westpreußischen Grenadier⸗Regiment Nr. 6 Max von Normann, Premier⸗Lieutenant der Reserve des 1. Hessischen Hu⸗ saren⸗Regiments Nr. 13 und Majoratsbesitzer Carl Gottlieb von Wiedebach und Nostitz-Zaenken— dorff, auf Wiesa bei Görlitz, Rittmeister a. D. Carl Freiherrn von Lilieneron, auf Sproitz, Kreis Rothenburg i. d. Oberlausitz, Rittmeister a. D. und Landesältesten Max von Uech— tritz und Steinkirch, auf Mühlraedlit, Kreis Lüben in Schlesien, Maßoratsbesitzer Friedrich von Koelichen, auf Kitt⸗ litztreben, Kreis Bunzlau, Rittergutsbefitzer Carl von Jordan, auf Schiroslawitz bei Pitschen in Ober⸗Schlesien, Oberst à la saite des Kaiser Franz Garde-Grenadier⸗Re⸗ giments Nr. ? und Kommandanten von Glatz Ernst Wilhelm von Linsingen, Kreis gerichts⸗Rath a. D., und Landrath Oscar von Rosenberg⸗Lipins ky, zu Oels, Freiherrn Julius von Bock, zu Breslau, Major a. D. auch Herzoglich sachsen-altenburgischen Kam⸗ merßerrn Hennig Gebhard von Stammer, zu Altenburg, Majoratsbesitzer Eduard von Schenck, auf Schloß Flechtingen bei Neuhaldensleben, Landrath Feeiherrn von Wintzingerode-Knorr, zu Mühlhausen in Thüringen, Rittergutsbesitzer Erich von Itzenplitz, auf Grieben bei Bittkau i. d. Altmark, Rittmeister und Escadron⸗Chef im Hannoverschen Husaren⸗ Regiment Nr. 15 Leopold von der Osten, Kapitän⸗-Lieutenant in der Marine Richard von Koppy, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im 7. Rheinischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 65 von Bardeleben, Hauptmann in der 8. Gendarmerie⸗Brigade Ern st von Rheinbaben, Rittmeister und Escadron⸗Chef im Magdeburgischen Hu⸗ saren Regiment Nr. 10 Hans von Thuemen, Königlich württembergischen Rittmeister a. D. Max Freiherrn von Gaisberg -⸗Schöckingen, zu Stuttgart, Großherzoglich mecklenburg ⸗-schwerinschen Drost von Wrisberg, zu Schwerin, Rittmeister und Escadron⸗Chef im 1. Großherzoglich Meck⸗ lenburgischen Dragoner Regiment Nr. 17 von Blücher, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Großherzoglich Mecklenburgischen Jäger Bataillon Nr. 14 Victor Eduard von Us dom, Erbgrafen Emil von Schlitz genannt von Görtz, zu Schlitz, Dauptmann und Compagnie⸗Chef im 3. Hessischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 83 von Tres kow, Königlich sächsischen Rittmeister z. D. Maximilian Freiherrn von Fritsch, zu Dresden, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im 1. Badischen Leib⸗ Grenadier⸗Regiment Nr. 1099 Herwarth von Bit⸗ tenfeld, Kaiserlich österreichischen Major und Kämmerer Moritz von Földvarny, zu Budapest, Gutebesitzer Kolom an Rado von Szent-Maärton, zu Repeze⸗Lak, im Eisenburger Comitat in Ungarn, Königlich dänischen Hofjägermeister Carl Friedrich Grafen von Rantzau, zu Brahesholm auf Fühnen, nach Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag des Durchlauchtigsten Herrenmeisters. Prinzen Carl von Preußen, Königliche Hoheit, zu Ehrenrittern des Johanniter⸗ Ordens zu ernennen.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Rechnungs⸗Rath und Kreis⸗Steuereinnehmer Piepen⸗ burg zu Stolp den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Hosp talsverwalter und Rechnungsführer der städtischen Central⸗ Armenkasse zu Hersfeld, Wilhelm Nephuth, das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Fahrhäuer Wilhelm Möller zu Sölder holz, im Kreise Dortmund, den Bergleuten und Häuern Karl Kekllerhoff zu Berghofer⸗Mark desselben Kreises, Karl Sbbinghaus zu Aplerbeck desselben Freises, Adolph Kleff

Berlin, Freitag,

8 ö S den 1. September, Abends.

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ebendaselbst, Heinrich Schwerte ebendaselbst, Wil helm Lien emann zu Berghofen im Kreise Dortmund, dem Tele⸗ graphen⸗Gehülfen Heinrich Huckschlag zu Brakel desselben Kreises, und dem Maurer August Loges zu Aplerbeck dessel⸗ ben Kreises, die Rettungs Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich. Berlin, den 1. September.

Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag um 66 Uhr in Allerhöchstihrem hiesigen Palais dem Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ministerial⸗Rath Dr. Neidhardt, eine Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein entgegenzunehmen geruht, wodurch derselbe in der Eigenschaft eines außerordent⸗ lichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers bei Sr. Kai⸗ serlichen und Königlichen Majestät beglaubigt wird.

Als Vertreter des Auswärtigen Amtes war bei dieser Audienz der Staats⸗Sekretär, Staats⸗Minister von Bülow, zu⸗

gegen.

Bekanntmachung.

Die Ausgabestelle für Lagersendungen, Königsstraße Nr. 60, im Portal Thür 1, welche bisher an den Sonntagen nur in der Zeit von 7 Uhr (bezw. 8 Uhr in den Wintermonaten) bis J Uhr früh und von 5 8 Uhr Nachmittags geöffnet war, wird von nun ab auch von 12— 2 Uhr Mittags zur Aus händi⸗ gung von Post-Lagersendungen geöffnet sein.

Berlin C., den 29. August 1876.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.

Zu Loecknitz, Jasenitz, Borckenfriede, Tantow, Stargard i. PCVoOur r. Bahnhof, und Altdamm Bahnhof im Regierungsbezirke Stettin, sowie zu Stralsund Bahnhof, Miltzow und Züssow im Rezierungstzezirke Stralsund werden am 15. September d. J. Telegraphen⸗Anstalten mit beschränktem Tagesdienste erõffnet. 3

Stettin, den 30. August 1876.

Der Kaiserliche Ober-⸗Postdirektor.

In Westrhauderfehn, Landdrostei Aurich, wird am 16. Sep⸗ tember d. J. ein mit der Ortspostanstalt vereinigtes Telegraphenamt mit beschraͤnktem Tagesdienste eröffnet.

Oldenburg, den 31. August 1876.

Kaiserliche Ober-⸗Postdirektion.

Elsaß⸗Lothringen. Der Großherzoglich hessische Gerichts⸗Accessist Franz Albert Dubois in Mainz ist zum Friedensrichter des Friedensgerichts— bezirks Delme ernannt.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen außerordentlichen Professor, Lic. theol. Dr. phil. Theodor Brieger, an der Universität zu Halle a. S. zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Uni⸗ versität Marburg; sowie

den Gymnasial-Oberlehrer Syrée in Aachen zum Gym⸗ nasial⸗Direktor zu ernennen;

dem bisherigen Hüttenamtskassen⸗Rendanten Faktor Slad⸗ czyk zu Gleiwitz bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs⸗Rath;

dem Stadtgerichts⸗-Sekretär Schmidt hierselbst bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath; und

dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Johann Theodor Augu st Steffen in Stettin den Charakter als Sanitäts-Rath zu ver⸗ leihen; endlich

die Wahl des ordentlichen Professors, Geheimen Medizinal— Raths Dr. Bardeleben zum Rektor der Friedrich⸗Wilhelms⸗ Universität in Berlin für das Studienjahr 187677 zu be⸗ ãtigen. ; 36 Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht:

dem Steingutfabrikanten Reinhold Hanke zu Hoehr bei Coblenz das Prädikat eines Hoflieferanten Allerhöchstderselben zu verleihen.

Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen gemeinden. Vom 28. Juli 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: ͤ §. 1. Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen Kultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religions gemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechts, oder einer Ver⸗ waltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnfitzes in den Bezirk einer

König von

andern Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgiebt.

§. 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdi⸗ schen Kultusgemeinde ꝛc. S. I) mit bürgerlicher Wirkung er⸗ folgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Bersiche⸗ rung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe.

§. 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinde ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austritts⸗ erklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und späte⸗ stens innerhalb sechs Wochen, nach Eingang des Antrags, zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheini⸗ gung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen.

F§. 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschrift⸗ gebühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht.

F§. 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abthei⸗ lung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.

§. 6. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Aus⸗ getretene

) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogen⸗ gemeinden als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und

Y) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der die⸗ selbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungs⸗ vorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auf⸗ erlegt sind vom Schlusse des auf die Austrittserklärung folgen⸗ den Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird.

Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Syna⸗ gogengemeinde für die dabei bemerkte langere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogen⸗ gemeinde nicht erklärt hätte:

a. zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweslen auf die Austrittserklärung solgen= den Falenderjahres;

b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogen⸗ gemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Perso⸗ nen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Ver⸗ pflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflich⸗ tungen verwendet werden, welche aus dem Besitze oder der Be⸗ nutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalender⸗ jahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde und die Pflicht der Theilnahme an den Lasten, welche der Syna⸗ gogengemeinde aus dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zu⸗ steht, einen anderen Begräbnißplatz zu benutzen. Erworbene 1 an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht

erührt.

Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke

der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogen⸗

gemeinde, so erlischt, vorbehaltlich der Vorschrift im 5. 7, jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen ob⸗ liegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnortes geworden ist.

Leistungen, welche nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

§. J. Die Bestimmungen des für das Groß herzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz veraͤndernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres An⸗ theils an den Fapitalschulden der letzteren, sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung im Sinne des F. 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwen⸗ dung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveraͤnderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnortes im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach §. 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritte der Ver⸗ pflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869.

F§. 8. Vereinigen sich die Ausgetretenen Behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königliche Verordnung die Rechte einer Synagogen⸗ gemeinde beigelegt werden.