schaffen werden, die daß die Justizverwaltung ihren Befugnissen, wie das Bedürfniß dies erheischt.
man ja beseitigen durch jene l Handelsgerichte zu errichten, s. Um konkret
kõnnte,
wo
verwaltung nicht in der Lage, in welcher sie bisher war, einen Han—⸗ delsgerichtsbezirk zu bilden, welcher Theile mehrerer Landgerichts bezirke in sich begreife. Man darf nicht sagen, das sei au nöthig. In dieser Beziehung hebe ich hervor, daß in der Rhein- pr vinz unter neun Handelsgerichten sich zwei befinden, welche die Theile verschiedener Landgerichtsbejzirke umfassen, die Hendelsgerichte Grefeld und Gladbach. Daß man aber Handelsgerichte gebildet hat aus Theilen verschiedener Landgerichtsbezirke, ist nicht willkürlich geschehen, — denn wie sollte man dazu kommen, eine solche willkür⸗ liche Einrichtung zu treffen? — sondern durch das Bedürfniß des Handelsstandes, durch ein Bedürfniß, welches in den Verhältnissen hervortrat. Aehnlich werden die Verhältnisse sich auch gestalten, so weit ich das übersehen kann, in Westfalen. Ja es kann sehr gut sein, daß die besonderen Verhältnisse es wünschenswerth erscheinen lassen, ein Handelsgericht zu bilden aus Bezirken verschiedener Staaten. In dieser Beziehung lenke ich nur Ihre Aufmerksamkeit auf Bremerhafen und Geestemünde. Diese beiden Handelsorte liegen so nahe an ein⸗ ander, haben so gleiche Interessen, daß es nahe liegen könnte, im . der Zeit aus diefen beiden Bezirken ein Handelsgericht zu ilden.
Ich füge hinzu, daß die Frage, ob selbständige Handelsgerichte zu bilden oder nicht zu bilden sind, mit der Frage, ob den Handels⸗ gerichten beschränkte oder unbeschränkte Kompetenzen der Summe nach gewährt werden soll, nicht im näheren Zusammenhang steht. Meine Herren! Sie können selbständige Handelsgerichte bilden und ihnen eine beschränkte Kompetenz zuerkennen. Dies Verhältniß be⸗ steht in Barern. Bayern hat selbständige Handelsgerichte. Weil es dieselben aber stark besetzt hat mit Berufsrichtern — ich glaube mit dreien — so ist es erklärlich, daß die Kompetenz beschränkt ist. Auf der anderen Seite kann man ja aber auch Kammern für Handels—⸗ sachen bilden mit voller Kompetenz. Ich erkenne jedoch an, daß, wenn man die Organisation, die Ihnen vorgeschlagen ist, acceptirt, es anamal sein würde, den Kammern für Handelsgerichte auch die Kompetenz unter 100 Thlr. zu gewähren.
ch berühre nun noch einen Punkt, den der Herr Berichterstatter Ihnen vorführt, weil ich in dieser Beziehung in keiner Weise einverstanden sein kann. Er bringt naͤmlich die Frage, ob so oder so organisirte Handelsgerichte in Verbindung mit der Frage, ob Handelsgerichte Standesgerichte seien oder nicht. Diese Verbindung besteht gar nicht. Wenn der Herr Berichterstatter Bezug nimmt auf die . in Amerika, England und Holland, um Ihnen die Einrichtung zu empfehlen, welche die Kommission Ihnen vorgeschlagen hat, so erwidere ich darauf, daß das ganz un⸗ richtig sein dürfte, denn die Verhältnisse in den betreffenden Ländern unterscheiden sich von den Einrichtungen, die Ihnen vorgeschlagen werden, ganz wesentlich dadurch, daß nach deutschem Recht die Kauf⸗ leute als Urtheiler eintreten, während in den anderen Ländern, die in Bezug genommen sind, das nicht der Fall ist; Kaufleute vielmehr als Sachverständige gehört werden.
Ich werde meinen Vortrag hiermit schließen dürfen, indem ich annehme, daß der Herr Präsident die Frage über die Zustän dig—⸗ keit der Handelsgerichte hier nicht eroͤrtert zu sehen wuͤnscht, viel⸗ mehr zu Art. 82. ;
Nach dem Abg. Wolffson ergriff der Justiz-Minister Dr. Leonhardt noch einmal das Wort:
Meine Herren! Die Diskussion hat sich nun auf die Frage er⸗ streckt, ob überhaupt Handelsgerichte zu errichten seien oder nicht. Auf diese Frage näher einzugehen, bin ich nicht veranlaßt; ich mag nur kurz folgendes andeuten.
Diese Frage ist abstrakt gar nicht zu beantworten; sie muß viel⸗ mehr beantwortet werden mit Rücksicht auf die Bedürfnisse einzelner Länder und einzelner Provinzen, im besonderen Hinblicke auf die be⸗ sonderen Bedürfnisse. Es ist ein großer Unterschied, ob, wie das in , . den ihm folgenden Ländern der Fall ist, die Vorschrift besteht, daß jedes Stück Erde der Handelsjurisdiktion unterworfen ist, also das territoriale Prinzip zur Geltung gebracht wird, oder ob man davon ausgeht, daß Handelsgerichte nur insoweit zu errichten seien, als ein dringendes Bedürfniß des Handelsverkehrs und der In⸗ dustrie dies erfordert.
Für das erste Prinzip würde ich mich nie entscheiden, das andere Prinzip hat aber doch große Bedeutung. Wenn ich z. B. prüfe, ob es richtig wäre, in der Provinz Hannover Handelsgerichte einzurichten, so würde ich die Frage verneinen, und so habe ich mich auch in 6 herer Zeit druckschriftlich geäußert. Ich habe aber auch wiederholt mich druckschriftlich dahin geäußert, daß die Verhältnisse z. B. Ham⸗ burgs und Bremens gar nicht zu vergleichen seien mit den Verhält⸗ nissen der Provinz Hannover, denn in diesen großen Handelsemporien fordern die Rücksichten auf den Handelsverkehr vieles, was für andere Länder nicht geboten erscheint. Man kann vielleicht Hamburg und Bremen gegenüber sagen, daß diese Staaten ein viel größeres Interesse haben an dem Handelsverkehr und seinen Bedürf⸗ nissen, als bei einer recht feinen Jurisprudenz.
Bei der Frage, ob Handelsgerichte zu errichten seien oder nicht, kommen nicht allein jurisdiktionelle Gründe in Betracht, sondern auch politische. Man wird bei Erörterung dieser Frage nicht außer Acht lassen dürfen, ob es denn räthlich sei, eine Institution aufzuheben, welche lange Zeit bestand und in den betreffenden Provinzen oder Orten, wo sie bestand, Beifall gefunden hat. Ich meinerseits stehe wesentlich auf diesem politischen Standpunkte der Frage.
Der Hr. Abg. Reichensperger hat insonderheit in Betracht ge— zogen, daß die Institution theilweise ihr Interesse verloren habe, weil der Vorsitzende nicht Laie sein solle, sondern Berufsrichter. Es stände dem verehrten Herrn Reichensperger frei, in dieser Richtung einen Antrag zu stellen; dann ließe sich darüber reden.
Dann aber hat der Hr. Abg. Reichensperger sich geäußert über die Stellung, welche bei der ersten Berathung über diesen Gegenstand in der Justizkommission die Bundeskommissare eingenommen hätten, an deren Spitze er mich stellt. Es ist richtig, daß die Bundes kom⸗ missare sich über diesen Gegenstand nicht geäußert haben; wenn Sie jedoch in der Kommission gegenwärtig gewesen wären, so würden Sie dieses schon erklärlich finden. Denn nach ganz kurzer Zeit, nachdem nur in, gesprochen war, war die Kemmission mit dem Urtheil fast ein⸗ timmig fertig, daß die Handelsjurisdiktion zurückzuweisen sei. Die Bundes⸗ kommissare sind wirklich etwaserstaunt gewesen über einen solchen Beschluß, und da es sich doch hier in der That um eine Frage handelt, worüber der Vertretung des Neiches ein sehr gewichtiges Wort beigelegt wer⸗ den muß, so thaten sie gut, ihr Urtheil sich zu reserviren. Denn bei einer so wichtigen Frage sind die Bundeskommissare nicht in der Lage, ja oder nein zu sagen; das dürfen sie nicht, weil sie Rücksich⸗ ten zu nehmen haben auf die verbündeten Regierungen, wie sie im Bundesrath vertreten sind. Also die Stellung der Bundeskommissare erklärt sih sehr einfach.
Ich komme in der Kürze zurück auf dasjenige, was ich erörtert habe in Betreff der Frage, ob e nige Handelsgerichte oder Kam⸗ mern fur Handelssachen. Ich fühle mich durch das, was gegen mich vorgebracht wurde, in keiner Weise überzeugt. Den Einwand können Sie mir nicht widerlegen, daß die Justizverwaltung durch ihre formale Organisation gehindert ist, dem Bedürfnisse des Handelsstandes Rechnung zu 666 Es kommen hier nicht einzelne Sachen in Betracht, die mehreren Lanzgerichtsbezirken gemeinsam sein können, vielmehr sind es lokale Verhältnisse neben der Rücksicht auf die 6 welche dahin führen, für Theile mehrerer Bezirke be⸗
ondere Handelsgerxichte einzurichten. Dann kommt aber weiter für diese Frage nicht in Betracht die Uniformfrage, auch nicht der Titel; denn gwenn wir selbständige Handelsgerichte haben, so werden wir wahrhaftig keinen Landgerichtspräsidenten für dies Handelsgericht er⸗ nennen, die Sache wird vielmehr einfach so liegen, daß der Amts- richter des Ortes zugleich Berufsrichter im Handelsgericht wird, und
sondern gehemmt ist in und ᷣ zu Werke zu gehen, daß lediglich dieser künstlichen Konstruktion halber die Justiz⸗
nicht
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Die ganze Diskussion erstregdt sich auf die Frage der Zuständig⸗ keit. Ich hatte die Frage zue m ib meinte, der Herr Prãsjdent wollte diese Frage versch Da sie aber diskutirt wor⸗ den ist, so wird das , en wenn ich nich . jetzt ũber diesen Punkt äußere, weil ich später vielleicht nigt Gelegenheit fin⸗ den würde, diefes zu thun. Die Frage ist nämlich für die verbün⸗ deten Regierungen eine sehr wichtige. Die verbündeten Regierungen sind nämlich der Ansicht, daß überall keine genũgenden Gründe vorliegen, wenn man einmal handelsgerichtliche Jurisdiktion will, die Kompe⸗ tenz nach unten hin zu beschränken. Den Ausdruck . Bagatellsachen“ brauche ich sehr ungern; derselbe sollte überhaupt nicht gebraucht werden: denn dadurch werfen Sie ein ganz falsches Licht auf die Amtsgerichte. Die Amtsrichter sind keine Bagatellrichter. Wenn man immer von ö spricht und darunter Civilsachen unter 100 Thlr., die die Kompetenz der Amtsgerichte auemachen, versteht, so werden die Amtsrichter dadurch in eine ganz falsche organisato⸗ rische Lage gebracht. Es handelt sich ja um neuorganisirte selbst⸗ ständige Handelsgerichte. Sie können wohl Gegenstände von 20 oder 50 Thlr., wenn Sie die Organisation in den alten Provinzen
reußens ins Auge fassen, Bagatellsachen nennen, aber Gegenstände is 10) Thlr., welche die Grenze für die Jurisdiktion in Civil⸗ 2 bilden, kann man nicht Bagatellsachen nennen. — Dies bei⸗ ãufig.
Ich gehe also davon aus, daß, wenn man einmal Handelegerichts⸗ Jurisdiktion will, die Zuständigkeit nach unten nicht zu beschränken ist, gebe jedoch zu, daß, wenn man nicht selbständige Handelsgerichte haben will, sondern Kammern für Handelssachen, Annexe von Land⸗ gerichten, es anomal sein würde, wenn man die Zuständigkeit nach unten nicht beschränkt. Dagegen muß ich sofort dem Hrn. Abg. Wolffson erwidern, daß, wenn man selbständige , mit beschrãnkter Kompetenz, also in Sachen über 390 Thaler errichtet, kein Grund entgegen⸗ steht, das landgerichtliche Verfahren Platz greifen zu lassen. Zu diesem Zwecke braucht man nur geringe Abänderungen und die Sache ist fertig, wie es sich denn auch ganz von selbst versteht, wenn man unter solcher Voraussetzung Anwaltszwang einführen will, dieses sich einfach macht; man braucht nur in den Paragraphen, der von dem Anwaltszwang han⸗ delt, anstatt Landgerichte“ zu setzen Landgerichte und Handelsgerichte“. Das sind also Punkte, die ganz unerheblich sind.
Nun ist so viel gewiß, daß zu allen Zeiten die Vertreter des Handelsstandes ein großes Gewicht darauf gelegt haben, daß, wenn 2 Jurisdiktion gewährt werde, sie gewährt würde mit unbeschränkter Kompetenz.
Es sind doch wohl innere Gründe, welche solche Wünsche herbei⸗ führen. Wie dürfte man wohl annehmen, daß äußere Gründe be⸗ stimmend gewesen, wenn äußere Gründe in Betracht kämen, würde es den Kaufleuten vielleicht angenehm sein, nur in großen Sachen zu urtheilen. Der Handelsstand hat auch wiederholt sowohl durch die Handels⸗ kammern, als in Sonderheit durch sein Organ des allgemeinen Han⸗ delstages dringend darum gebeten, die Zuständigkeit nicht zu beschrän⸗ ken. Dann darf, ich hervorheben, daß die Frage eigentlich nicht richtig beurtheilt werden kann, wenn man nicht Rücksicht darauf nimmt, daß für die vorarssichtlich nicht streiti⸗ en Sachen ein Mahnverfahren in der Prozeßordnung esteht, und demgemäß eine große Masse von Sachen, welche sonst an die Handelsgerichte gehören würden, ausscheiden werden. Bei die⸗ ser Erwägung ergiebt sich Folgendes: einmal, daß man nicht behaupten darf, die Handelsgerichte würden überbürdet, und zweitens, daß die Handelsgerichte nur zu thun haben mit wirklich streitigen Sachen. Sodann kommt in Betracht, daß sämmtliche Handelsgerichte, welche mit einem Berufsrichter und mehreren Handelsverständi⸗ gen kollegial besetzt sind. immer unbeschränkte Kompetenz haben. Die einzige Ausnahme macht Baden. In Baden be⸗ stehen, so viel ich meine, zwei selbständige Handelsgerichte, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Kaufleuten. Hier ist nun bestimmt, daß in unbedeutenderen Sachen die 3 digkeit der Handelsgerichte nicht besteht; doch wird im Gesetze hervor⸗ gehoben, daß in denjenigen Sachen, die appellaber Had, die handels⸗ gerichtliche Jurisdiktion eintritt, wenn beide Theile dieses wollen. Im Uebrigen, meine . finden Sie in Deutschland mit beschränk⸗ fer Kompetenz selbständige Handelsgerichte in Bayern und in Braunschweig. Hier ist aber wohl zu bemerken, daß die Handelsgerichte in Bayern und in Braun⸗ schweig nicht mit ei nem Berufsrichter besetzt sind, sondern mit mehreren. Es wird bei dieser Frage immer Bezug genommen auf die Verhältnisse der ordentlichen Gerichte. Man sagt: die Juris⸗ diktion der ordentlichen Civilgerichte sei auch nach Summen ge⸗ schieden, in den Sachen unter 100 Thaler sollten die Amtsgerichte und in Sachen über 100 Thaler dagegen die Landgerichte entscheiden. Ist diese Einrichtung denn aus rein jurisdiktionellen Gründen zu rechtfertigen? Ganz gewiß nicht. Wenn Sie nämlich annehmen, — und das thun Sie ja, wenn Sie das System billigen — daß die Cwiljurisdiktlon besser gehandhabt werde durch Kol⸗ legialgerichte, so können es doch nur besondere Gründe sein, welche Sie davon Abstand nehmen lassen. Dann ist es ferner doch klar und Jedermann bekannt, daß eine solche Scheidung der Jurisdiktion nach Werthbeträgen zu großen Kompetenzstreitigkeiten führt, einmal an sich, dann in Sonderheit, weil der Streitsgegenstand im Laufe des Prozesses durch Einbringen von Einreden, durch die Erhebung von Widerklagen, durch die Bestreitung des Klagegrundes einen viel höheren Werth. erhält, und demgemäß der Prozeß von dem Amtsrichter an das Landgericht über⸗ gehen muß, um hier fortgesetzt zu werden. Das ist doch immer ein Uebelstand, den man gar nicht vermeiden kann. Wie erklärt sich denn nun, daß man gegen alle jurisdiktionellen Gründe diese Schei⸗ dung eintreten läßt? Es erklärt sich ganz einfach erstens aus finan- ziellen Rücksichten und zweitens aus dem Umstande, daß dem Staate kein beliebiges Richterpersonal zu Gebote steht. Greifen denn nun diese Gründ: bei den Handelsgerichten. Platz, nämlich wenn sie mit einem Berufsrichter bestellt sind? Ganz gewiß nicht! Dem Staate erwachsen daraus keine Kosten und wegen des Personals braucht er auch nicht besorgt zu sein. Sie können uns sagen: man müsse auch Rücksicht nehmen auf die Handels⸗ richter. Ich glaube nicht, daß das nöthig ist; denn darüber ist gar kein Zweifel, daß der Handelsstand sich sehr Lern der Aufgabe unter⸗ zieht. Denn, meine Herren, kommt noch Folgendes in Betracht, nämlich daß Summen unter 100 Thalern, welche Ihrer Ansicht nach der handelsgerichtlichen Jurisdiktion sich entziehen würden, sehr häufig nur die Differenzen aus wichtigen und umfassenden Ge⸗ schäften bilden. Hierüber werden am besten die Handelskammern urtheilen. Dieser Punkt ist nun auch in der letzten Petition der Handelskammer zu Crefeld hervorgehoben. Aber auch der allgemeine Handelstag hat diesen Punkt besonders hervorgehoben, indem bemerkt wird, das Gericht müsse in solchen Fällen weit öfter als in bürger⸗ lichen Bagatellsachen wichtige und umfangreiche Geschäfte seiner Prüfung und Entscheidung unterziehen (Kontokorrentsachen, Skonto, Manko, Rabatt u. s. w.
Dann noch Folgendes, meine Herren! Dient es denn etwa zur Einheit der Rechtssprechung, ist es nicht vielmehr geradezu wider⸗ sprechend diesem Bedürfnisse, wenn an einem und demselben Ort eine und dieselbe Handelssache entschieden wird von dem einen Gerichte so — und von dem anderen Gerichte, vielleicht an demselben Tage anders, lediglich aus dem Grunde, weil die Prozeßsumme verschieden ist? und wenn Sie den Fall nehmen, daß derselbe Amtsrichter, welcher in ordentlicher Jurisdiktion erkennt, auch Vorsitzender des Handels gerichts ist, so kann es ja kommen, daß der Berufzrichter als Amts- richter so erkennt, während das Handelsgericht über dieselbe Frage anders urtheilt, weil der Berufsrichter überstimmt wird von den Handelsrichtern.
Damit würde ich denn schließen können, wenn mir nicht noch een kleiner Punkt übrig bliebe. *
Ich wundere mich in hohem Grade, daß nicht allein der Hr. Abg. Reichensperger., sondern auch nach ihm der Hr. Abg. Dr. Wolffson in einen Fehler verfällt, der auch in dem Berichte vorliegt.
demgemäß seine Titel und seine Uniform beibehält.
nämlich davon aus, daß, wenn man den Handelsgerichten die Zustän⸗ digkeit auch in Sachen unter hundert Thalern gewährt, daraus . . Sachen unter 190 er zur Rerxision an den obersten Gerichts⸗ bof kãmen. Das ist entschieden nicht der Fall. In einem früheren Stadium des Entwurfs war das so, nachdem Sie aber die Revision an eine Summe von 1500 1 geknüpft haben, ist die Schlußfolge nicht weiter möglich. — Wie die Sache anders aufgefaßt werden Ha n wüßte ich nicht.
Im weiteren Verlaufe der Sitzung sprachen ferner die Abgg. Dr. Banks und Römer (Württemberg) gegen Handels⸗ 33 und /. der Abg. Dr. Reichensperger * eld) für Handelsgerichte nach französischem resp. rheini⸗ schem System, dagegen die Abgg. Dr. Lasker, Dr. Goldschmidt und der Referent Miquel für die neuesten Kommissions⸗ beschlüsse, d. h. für Kammern für Handelssachen, soweit die de, ein Bedürfniß hierzu anerkennt, worauf diese Kommissionsbeschlüsse zu den 8§s. 1, 81 und 82 unter Ablehnung der Anträge Beseler und Winterer fast einstimmig angenommen wurden. Schluß 4 Uhr.
— In der heutigen (1. Sitzung des Deutschen Reichstages trat das Haus in die zweite Berathung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung. Nach einem einleitenden Vortrage des Referenten Abg. Becker (Oldenburg) erklärte der Abg. Windthorst (Meppen) im Namen seiner Partei, daß dieselbe unter Behauptung ihres Stand⸗ punktes doch gegen die Vorlage einen — Wider⸗ spruch nicht erheben wolle. Der Bundesraths⸗-Bevollmäch⸗ tigte Justiz-Minister Dr. Leonhardt hatte Seitens der ver⸗ bündeten Regierungen der En-bloc- Annahme der Vorlage keinen Widerspru entgegenzusetzin und stimmte dem Referenten bei, daß damit kein Präjudiz gegen spätexe Ab⸗ änderungen geschaffen sei. Einen gleichen prinzipiellen Stand⸗ punkt nahm der Abg. Dr. Hänel ein. Außerdem betheiligten sich an der Debatte die A 33. Dr. v. Donimirski, Reichen⸗ sperger (Olpe), Thilo, Miguel, der Justiz⸗Minister Dr. Leon⸗ ardt und der Direktor im Reichskanzler⸗Amt v. Amsberg. Darauf wurde die Vorlage fast einstimmig en blos angenommen.
Es folgte die Fortsetzung der zweiten Berathung des Ge⸗ rich ey if eff r s ef, Te, Zu 5. b., welcher die Vor⸗ bildung der Juristen regelt, beantragte der Abg. Zinn im Gegensatz zu den Kommissionsbeschlüssen, daß die Beschäftigung der jungen Juristen bei den Rechtsanwälten fakultativ ge⸗ macht werden soll. Dagegen erklärten sich außer dem Referenten Abg. Miquel, der Direktor im Reichskanzler⸗Amt v. Amsberg, der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und der Abg. Dr. Gneist. Außerdem sprachen die Abgg. Windthorst (Meppen), Dr. Hänel, v. Schöning und hr. Lasker, welcher letzterer den vom Antragsteller im Laufe der Debatte zurückgezogenen Antrag wieder auf⸗ nahm. Darauf wurde das Amendement des Abg. Dr. Lasker abgelehnt und der 5§. b. in der Fassung der Kommissions⸗ def g angenommen.
Zu 3. 1, welcher die lebenslängliche Ernennung bestimmt, führte der Bundesraths⸗Bevollmächtigte König⸗ lich sächsische Justiz⸗Minister Abeken aus, daß der Grund⸗ gedanke der richterlichen Unabhängigkeit in der . gebung zwar der Fortbildung fähig sei, daß men aber die Detailbestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen müsse. Deshalb müsse er sich im Interesse der Nin a g der Bundes⸗ staaten gegen die Bestimmungen der Kommission wie gegen die dazu gestellten Amendements erklären. Der Referent . diesen Einwand der Inkompetenz zu widerlegen, worauf der bg Windthorst (Meppen) seinen Antrag begründete, welcher autet:
Im Titel „Richterstand“ nach §. g. einen neuen Paragraphen folgenden Inhalts einzufügen: Richter dürfen, so lange sie im richterlichen Amte stehen, nur solche Titel führen, welche mit ihrem Amie als solchem verbunden sind, und Orden und Ehrenzeichen nicht annehmen. Die Fortführung von Titeln und das Tragen von Orden und Ehrenzeichen, welche vor Eintritt in das Richteramt oder vor Geltung dieses Gesetzes erworben waren, und die Annahme der für kriegerische Verdienste verliehenen Orden oder Ehrenzeichen werden hierdurch nicht berührt.“
Nach einer Replik des Bundesraths⸗Bevollmächtigten, Justiz⸗-Ministers Abeken, gegen die Ausführungen des Refe⸗ renten und den vom Abg. Windthorst gemachten Vorwurf der Inkonsequenz, trat der Justiz-Minister Dr. Leonhardt den An⸗ riffen des Abg. Windthorst entgegen, als seien die dem Justiz⸗ inister für außerordentliche Gratifikationen in nöthigen Fällen zur Disposition stehenden . geeignet, einen rechts⸗ widrigen Einfluß der Justizverwaltung auf die Rechtsprechun zu . Beim Schuß des Blattes ergriff der Abg. Dr. Gnei das Wort.
— Wider deutsche (nicht bayerische) Eisenbahnen sind beim Reichseisenbahn⸗-Amte in der Zeit vom 1. Mai bis ult. September 1876 im Ganzen 316 Beschwerden aus dem Publikum eingelaufen. Von ihnen . sich 91 auf den Personenverkehr, 157 auf den Güterverkehr und 88 auf andere Gegenstände.
Das Reichseisenbahn-⸗Amt hat von diesen Beschwerden als begründet erachtet 44, als unbegründet zurückgewiesen 37, wegen mangelnder 3 . der Neichsgewalt nicht zur Kognition gezogen 69, auf den Rechtsweg verwiesen 8. Die übrigen S5 Beschwerden wurden in den meisten Fällen mit Rücksicht auf den darin , ,, Gegenstand entweder sofort an die uständigen Eisenbahnverwaltungen abgegeben, oder es wurden k Beschwerdeführer zunächst an diese Verwaltungen ver⸗ wiesen, die gegen eine bestimmte Verwaltung nicht gerichteten Beschwerden bilden Material für gesetzgeberische und organi⸗
satorische Zwecke. ;
Mit Ausnahme von 16 — kleineren — Bahn⸗ verwaltungen sind von den Beschwerden die sämmt⸗ lichen oben gedachten Eile n , betroffen. Betheiligt sind 15 Bahnen mit je einer Beschwerde, während die ahl der auf jede der übrigen Bahnen fallenden Beschwerden sich zwischen 2 und 27 bewegt. Nach der Gesammtzahl der von den betheiligten Eisenbahnen in dem Eingangs bezeichneten Zeitraum zurückgelegten Achskilometer würden auf 1 Beschwerde im ö 9,457,677 (gegen durchschnittlich 8, 045,454 in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis ult. April 1876) entfallen. Dieser Durchschnitt ist bei 23 Bahnen und zwar bei einigen derselben nicht unerheblich überschritten worden.
Von den zur materiellen Entscheidung des Reichseisenbahn⸗ Amts gelangten 81 Beschwerden waren nahezu 55 pCt. als begründet anzuerkennen.
Es treffen sonach guf eine Beschwerde dieser Art im Durchschnitt 67, 23,319 Achskilometer (gegen durchschnittlich g4. 728,732 in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis ult. April 1876). Die Zahl der an das Reichs-Eisenbahnamt gerichteten Beschwerden hat also im Ganzen um ca. 12 pCt. abgenom⸗
Ich habe gemeint, es beruht auf einem Versehen. Die Herren gehen
men, die Zahl derjenigen Beschwerden, deren Gegenstand eine
zuließ, hat
lichen
Verfolgung und Entscheidung von Reichsaussichtswegen dagegen um etwa 16 pCt. ermehrt.
— Die Einnahmen an Zöllen und gemein schaft⸗ Verbrauchssteuern haben im Deutschen Reich die Jeit vom 1. Januar bis zum Schlusse des Monats
ber is76 (verglichen miät demselben Zeitraum des Vor⸗ jahrs) betragen: Jblle 99, 492, 943 0 (- 21,733 MM. Rüben⸗ zuckersteuer 2M, 86s, 577 , (e Malo d), Salzsteuer 25, 679, 7565 M (4 32,386 S½), Tabakssteuer 537,973 M6 iss 19, Branntweinsteuer 30. 96 4646 C 2, So, 6s MC), ebergangsabgaben von Branntwein 103047 606 ( 12244 M6), Brausteuer 15,077,975 C (- 88, 151 9 Nebergangsabgaben von Bier 729,111 6 (4 2107 C), Summa 19332843936 6 (4 2, 48,809 MH.
In den deutschen Münzstätten sind bis zum 11. No⸗ vember 1676 geprägt worden: an Goldmünzen 1, 095,471 8300 6 Doppelkronen, 335.081, 900 S6 Kronen; hiervon auf Privat⸗ rechnung: 171,345, i64 M; an Silbermünzen: 0,1 78.669 o 5⸗Markstücke, 59, 808, 790 6 2Markstücke, 143,512, 65 S 1 Mark⸗ stücke, 43,739,803 6 50 3 50 Pfennigstücke, 34340, 29 4 3 Zo Pfennigstücke; an Nickelmünzen; 23,463,042 2 70 104fennigstücke, 11,638, 728 4 75 3 ⸗Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 5, 25,547 4M 38 8 24Pfennigstücke, 3,374 879 „S 13 83 14Pfennigstücke. Gesammtausprägung an Gold⸗ münzen: 1,30 552, 90560 M; an Silbermünzen: 35õl, 57 0, 657 90 J; an Nickelmünzen: 35,103,771 6 45 8; an Kupfer⸗ münzen: 9, 300, 26 M 51 8.
— Der 5§. 309 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1857 bestimmt, daß die Exsatz geschwornen an der Be⸗ rathung, so lange sie nicht an Stelle von Hauytgeschwor⸗ nen getreten sind, keinen Antheil nehmen. Von einem Schwurgericht wurde diese Bestimmung dahin interpretirt, daß Ersatzgeschworne an der Berathung nicht theilnehmen, wohl aber ihr beiwohnen dürfen. Diese Auffassung erklärte jedoch das Sber⸗Tribunal in einem Erkenntniß vom 29. September d. J. für rechtsirrthümlich. Der. Ersatz⸗ geschworne darf nicht, ohne in legaler Weise an die Stelle eines Hauptgeschwornen getreten zu sein, der Berathung und Abstimmung der 12 Hauptgeschwornen im Berathungszimmer beiwohnen; ein Verstoß dagegen hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge.
— In Folge Uebertragung entbehrlicher Richterstel len sind bei folgenden Gerichten neue Stellen errichtet worden; vier bei dem Kreisgericht in Berlin, drei bei dem Kreisgericht in Bochum, je zwei bei den Kreisgerichten in Bromberg, Dort⸗ mund, Duisburg, Thorn und Beuthen O. Schl, je eine bei den Kreisgerichten in Essen, Hagen Gnesen, Altona, Stras⸗ burg Westpr., Cassel und Erfurt und je eine bei den Gerichts⸗ Deputationen in Charlottenburg und Broich. Da die bal⸗ dige Besetzung dieser Stellen erfolgen soll, so giebt das Just. Minist. Bi. denjenigen Justizbeamten, welche sich um dieselben bewerben wollen, die schleunige Einreichung ihrer Gesuche nach
Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 20. März 1874 anheim.
— Während im Civil⸗-Staagtsdienste die 50 jährige Dienst⸗ Jubelfeier schon verhältnißmäßig selten vorkommt und das Fojährige Jubiläum vollends zu den größten Seltenheiten gehört, ist es unlängst einem Beamten vergönnt gewesen, eine Dienstzeik von 65 Jahren in voller und unge⸗ minderter Thaͤtigkeit zu erreichen. Es ist dies der Geheime Hofrath Cottel, seitheriger ständiger Hülfsarbeiter im Juwärtigen Amte. Derselbe hat im Herbst dieses Jahres nach Vollendung jener außerordentlich langen Dienstzeit seine Versetzung in den Ruhestand nachgesucht und dieselbe (wie seiner Zeit amtlich gemeldet) unter Verleihung des Komthur—⸗ kreuzes des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, als eines Zeichens besonderer Allerhöchster Anerkennung seiner langjährigen treuen und ersprießlichen Dienste bewilligt erhalten. Vereidigt am 2. August 1811 als Beamter des Mnisteriums der auswärtigen Angelegenheiten, hat Herr Coöttel den größten Theil feiner dienstlichen Laufbahn hei dieser Behörde zugebracht und ist vielleicht der einzige Beamte, welcher Unmittelbar unter den beiden Kanzlern, dem Fürsten Hardenberg und dem Fürsten Bismarck, gedient hat.
on Ersterem wurde er im Jahre 1814 als junger Bureau⸗ beamter auf den Wiener Kongreß mitgenommen. Später fungirte er ungefähr ein Dezennium lang, als Re⸗ bacteur der „Allgemeinen Preußischen Staats- Zeitung“, der Vorgängerin des „Deutschen Reichs- und Königlich preußischen Staats⸗ Anzeigers. Vor etwa 36 Jahren in das Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten zurückgetreten, hat Herr Cottel seitdem in der Eigenschaft eines ständigen Hülssarbeiters die Hof, Ceremonial- und Etiquetten Sachen bearbeitet und sich 94 diesem, so vielfach durch Traditionen bedingten Ge⸗ biete einen Schatz reicher . und eine selbst über Lie Grenzen seiner amtlichen Wirksamkeit hinausgehende Autorität
zu erwerben gewußt.
— Das „Justiz⸗Ministerialblatt“ veröffentlicht einen Auf⸗ satz über das reichsgesetzliche Eheverbat wegen außerehelicher Schwägerschaft, vom Geh. Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Stölzel.
Der Bundesraths⸗Be voll mächtigte, Großherzog⸗ lich sächsische Geheime Justiz⸗ Rath Dr. Brüger, ist aus Weimar hier eingetroffen.
— Der Contre⸗Admiral Henk, Direktor der Kaiserlichen Admiralität, ist von seiner kürzlich angetretenen Dienstreise nach Kiel und Wilhelmshaven hierher zurückgekehrt.
— S. M. S. „Freya“ ist am 15. d. Mts. in Kiel außer
Dienst gestellt. 6 ah Aviso „Pom merania“ ist am 15. d. Mts., Nach⸗ i kommend, in Konstantinopel einge⸗
mittags, ar e,. ö troffen. An Bor es wohl. ff. M. S. „Preußen“ ist am 16. d. Mts. in Kiel, Behufs Ueberführung nach Wilhelmshaven, in Dienst gestellt. Merseburg, 173. November. (Magd. 3) Der Pro vin⸗ zial rl ban gh aft . sich heute n der zweiten Be⸗ zathung des Haushaltsplanes der Provinzial-⸗Vexwaltung pro 1877. Es folgte alsdann die Spezialbergthun über die Aus⸗ gaben, die bis zu Ende geführt ward. Am Schlusse der Be⸗ rathung stellte der Landesdirektor den Antrag, der Provinzial Landtag wolle eine Kommission von 5 Mitgliedern mit der Zusammenstellung und redaktionellen Feststellung der Land⸗
träge in Erwägung zu nehmen und entsprechende Anträge zur Beschlußfassung für den Landtag zu fort uliren. — Dieser Antrag wurde genehmigt.
Aurich, 15. November. (N. Hann. Ztg.) Nachdem der auf heute berufene außerordentliche Landtag für QOst⸗ friesland durch den Allerhöchst bestellten Kommissarius Re⸗ gierungs⸗Rath Erxleben, welcher durch Vertreter der Kurien eingeführt wurde, eröffnet worden, wurde der Landschafts⸗-Rath von Freese⸗Hinta zum Präsidenten gewählt. Graf Knyphausen⸗ Lütetsburg referirte über die Resultate, welche die in der Maiversammlung erwählten Vertrauensmänner erzielt haben. Danach hat die vielseitig gewünschte nördlichere Linie des Ems⸗Jadekanals sich als ausführbar nicht erwiesen, im Uebrigen haben die Verhandlungen mit den Betheiligten das Ergebniß gehabt, daß von der von der Königlichen Regierung als Vorbedingung für den Kanalbau geforderten Bedarfs⸗ summe, 521, 060 d, von Korporationen und Privaten so viel angeboten und sicher gestellt worden ist, daß nur noch 54, 909 event. 57, 00 M6 von der Landschaft zu bewilligen seien. Auf eine Bemerkung von Pustan⸗Leer ward anerkannt, daß die früher bewilligten 30,000 ƽ½ mit den 54 event. 5,000 gleichmäßig anzuleihen, zu verzinsen und zu amortisiren sein würden. Der Antrag, bis 57600 „S der Königlichen Regie⸗ rung für den Kanalbau zur Verfügung zu stellen, wurde von der 1. und 2. Kurie einstimmig, in der 3. Kurie gegen 3 Stimmen angenommen. Darauf wurde auch der Antrag, jenen Betrag, sowie die früher bewilligte Summe Gusammen bis 87,9000 S) durch eine Anleihe bis höchstens zu 4 Proz. Zinsen und 1 Proz. Amortisation zuzüglich der ersparten insen aufzubringen, angenommen. Demnächst erklärte der Tandtagskommissarius im Namen Sr. Majestät den außer⸗ ordentlichen Landtag für geschlossen.
Bayern. München, 16. November. Unter dem Vor⸗ sitze des Staats-Ministers v. Lutz haben im Laufe dieser Woche mehrere Sitzungen des zu diesem Zweck durch Beiziehung der Rektoren einige Gewerbeschulen verstärkten Obersten Schul⸗ raths stattgefunden, in welchen die seit längerer Zeit projek⸗ tirte neue Organisation der Gewerbeschulen zur Be⸗ rathung gelangte. Die, wie die „Allg. Ztg.“ hört, sehr um⸗ sassende Berathung gelangte gestern Abend zum Abschlusse, und ist es nun, wie dem genannten Blatte versichert wird, die Absicht der Staatsregierung, die sämmtlichen Gewerbeschulen des Landes in sechskurfige Realschulen, für Schüler im Alter von 10 bis 16 Jahren, umzubilden. Hierauf bezügliche Vorlagen werden auch bereits den Landräthen bei ihrem bevorstehenden Zusammentritt gemacht werden.
Hessen. Darmstadt, 17. November. Die Zweite Kammer der Stände wird, wie die „Darmst. Ztg.“ von gut unterrichteter Seite mittheilt, nicht, wie es seither beabsichtigt war, noch im Laufe dieses Monates zusammentreten, vielmehr haben wesentlich praktische Gesichts punkte, worunter der noth⸗ wendige alsbaldige Zusammentritt der Landessynode jedenfalls auch mit in Betracht gezogen wurde, dahin geführt, die Dis⸗ positionen so zu treffen, daß die Zweite Kammer etwa im Monat Februar kommenden Jahres zusammenberufen werden wird, um alles bis jetzt vorliegende und in der Zwischen⸗ zeit noch erwachsende und von den Ausschüssen zu begutach⸗ tende Material aufzuarbeiten. — Der Finanzausschuß der Landessynode tritt Mittwoch, den 22. d. M., zur Vor— berathung des Kirchenbudgets zusammen.
Sach sen⸗Weimar⸗Cisenach. Weimar, 17. November. (Weim. 5.) Der Großherzog und die Prinzessin Eli⸗ sabeth verließen nach 4tägigem Aufenthalte, während dessen Ausflüge in die Umgegend und in die Pyrenäen unternommen worden waren, Pau am 7. d. M., um von dort über Tou⸗ louse, Arles, Lyon und Nancy, in welch letzteren beiden Städten je ein Tag Aufenthalt geinacht wurde, nach Cob lenz weiter zu reisen. Die Ankunft daselbst erfolgte am 15. B. Abends. Vom Hofstaat Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin am Bahnhofe empfangen, fuhren die Herrschaften in das Königliche Schloß, wo dieselben von Ihrer Majestät begrüßt wurden und bei Allerhöchstderselben bis Freitag den 17, an welchem Tage die Rückkehr nach Weimar beabsichtigt ist, zum Besuch verweilen.
Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Mein inge n, 16. November. Die „Samml. I. V.“ veroffentlicht eine Mi⸗ nisterial⸗Bekanntmachung vom 9. November 1876, betreffend
Vereinbarung mit der Königlich sächsischen Staatsregierung wegen gegen seitiger Durchführung der Schulpflicht.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 17. November. Der Kaiser ist gestern, den 15. d. M, nach Gödöllöß abgereist. (W. T. B.) Der Fortschrittsklub hat mit allen gegen 7 Stimmen beschlossen, folgende für seine Mit⸗ glieder verbindliche Punkte in die Klubstatuten aufzunehmen: Bei Erneuerung des ungarischen Ausgleichs ist, eine Mehrbelastung Desterreichs, insbesondere aber eine Störung des Geldwesens zu vermeiden. Für die gemeinsamen Beziehungen der Gesammtmonarchie ist einefestere und dauerndere Srundlage anzustreben, die Verbindung mit Ungarn ist in einer Hesterreichs Einfluß sicherstellen den Weise zu regeln, entgegengesetzten Falles ist die volle Selbständigkeit anzustreben. Der Klub wird nur eine solche Regierung unter⸗ stützen, welche das Verhältniß der beiden Neichshälten zu ein- ander nach den vorstehend . Richtungen hin zu regeln bestrebt ist — Vom Klu der Linken wurde der Antrag des Fortschrittsklubs, eine Parteiversammlung behufs Besprechung der Ausgleichsfrage einzuberufen, berathen. Der Antrag wurde angenommen und erscheint dadurch auch die Theilnahme des Centrumklubs gesichert Von der Ma⸗ joritãt der Redner wurde die Unthinlichkeit einer Auf⸗ rechterhaltung der bisherigen Passivität und der Umstand betont, daß der Regierung ebenso in deren eigenem Interesse, wie in demjenigen der Partei Gelegenheit zu einer BVerstän⸗ digung geboten werden if. Gegen die angeregte Einbrin⸗
ung einer Petition in Sachen des ungarischen Ausgleichs prachen sich die meisten Redner wegen deren n,. aus. Der Deputirte Skene ker, einen Zusatz, gleichen 3 wie der vom Fortschrittsklub beschlossene, zu dem lübprogramm; der Skene'sche Antrag ,. aber nicht zur sofortigen Berathung, sondern soll als selbständiger An—⸗ trag behandelt werden.
WRagsbeschlüsse in Bezug auf den Etat wählen, und Bieser e gleichzeitig auch den Auftrag geben, die in 246 auf den Etat schon vorliegenden oder noch einlaufenden An⸗
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— Der Schluß des Reichs rathes, von welchem als
Aussicht genommen. Es treten wohl über Weih⸗
nachten und Neujahr die gewöhnlichen Ferien ein, die Session
aber wird weder vor Beginn noch wahrend derselben ge⸗
schlossen, und mithin auch nicht nach Ablauf derselben neu
eröffnet.
3 Die österreichisch-ungarische Armee besitzt be⸗
kanntlich keine reitende Batterien, sondern statt derselben
zur Begleitung der Kavalleriegefechte unter dem Vamen von
Kavallerie⸗Batterien“ nur fahrende Batterien, Die Inkon⸗
venienzen derselben machten sich bei den Kavallerie Uebungen
bei Totis im Septemoer 1874 sehr fühlbar, so daß General
v. Edelsheim mit Genehmigung des Kaifers noch im Ver⸗
laufe der Uebungen zur versuchsweisen Formation einer rei⸗
tenden Batterie schritt. Die österreichisch ungarische Melitär⸗
Zeitung „Vedette“ meldet nunmehr in ihrer Nummer vom
3. Oktober, es sei bestimmt worden, daß für die fünf Kaval⸗ lerie Divisionen der Armee zehn reitende 8: Centimeter⸗ Batterien
aufgestellt werden, welche zu je zwei bei fünf Artillexie⸗Regi⸗
mentern auf den Etat kommen follen.
Pest, 16. November. Nach einer Meldung der „Budap⸗
Korr.“ sind die Verhandlungen zwischen den beiderfeitigen
Regierungen und dem Ministerium des Aeußern über ein zu
erlassendes Pferde⸗Ausfuhr⸗-Verbot dem Ende nahe und
soll in kurzer Zeit das Verbot der Pferde⸗Ausfutzr für den
ganzen Umfang der Monarchie erfolgen.
— 17. November. (W. T. B.) Sitzung des Abge⸗
ordnetenhauses. In Beantwortung der von Sim onyi
und Helfy eingebrachten Interpellationen erklärte
Minister-Präsident Tisza, daß die Regierung keine
Vorlage bezüglich der Orientpolitik zu machen beabsichtige-
In einer sich fortwährend entwickelnden Sache, wie die Orient⸗
frage sei, gebe es nichts aus der Vergangenheit, was nicht
mit dem eben im Fluß Befindlichen zusammenhänge. Das System der Regierung habe sich zwar nicht geändert, aber wenn sich dasselbe auch geändert hätte, würde eine Vorlage
doch erst recht keinen Sinn haben, weil eine Anerkennung oder ein Tadel von Seiten des Hauses nutzlos und eher noch
nachtheilig sein würde. Er wünsche keine Orientdebatte vor der Budgetberathung, da dieselbe nur eine Zeitversäumniß sein würde. Daß im Laufe der Budgetberathung die Orient⸗
frage zur Sprache gebracht werde, könne er nicht ver- hindern, er rechne dabei jedoch auf das Taktgefühl des Hauses. Wegen der schwierigen Zeit und der großen Verantwortlich⸗ keit möge von der Versammlung der Regierung überlassen werden, zu welchem Zeitpunkte sie über eine so heikele Frage öffentliche Aufschlüsse ertheilen wolle. In der Rede, welche der Kaifer von Rußland in Moskau gehalten habe, komme kein Wort von Desterreich⸗ Ungarn vor. Letzteres könne demnach nicht durch dieselbe bedroht erscheinen. Er be⸗ haupte nicht, daß die österreichisch- ungarische Monarchie Feinde habe, stelle aber auch nicht in Abrede, daß solche existiren könnten oder würden, allein die Regierung könne ihre eventuelle Aktion nicht von vorne herein be⸗ kannt geben. Speziell der Moskauer Rede des Kaisers von Rußland gegenüber habe die Regierung keinerlei Stellung zu nehmen. Das Ministerium des Auswärtigen habe seine Stel⸗ lung der Orientfrage gegenüber und werde dieselbe auch ferner- hin festhalten. DOesterreich⸗Ungarn habe die Konstantinopeler Konferenz auf der Basis der britischen Vorschläge acceptirt der Leiter der Auswärtigen Angelegenheiten werde auch auf der Konferenz seine Pflicht darin erblicken, alles Mögliche zur Wahrung des Friedens aufzubieten, aber auch Alles thun, was nothwendig sei, damit die Interessen der Monarchie, unter welchen Verhältnissen dies immer auch sei, geschützt würden. Das Haus nahm die Erklärung des Ministers ein⸗ stimmig zur Kenntniß.
Schweiz. Bern, 16. November. Bundes rath hat das Budget fertig berathen. sind jedoch noch nicht genau zusammengestellt. soll etwas über eine Million betragen. — Der Bundes⸗ Kommissär Bavier ist mit einer Tessiner Deputa⸗ tation, bestehend aus Vertretern beider Parteien, hier an⸗ gelangt.
Niederlande. Haag, 17. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Burxeaus der Zweiten Kammer für die Budgetberathung erklärte auf. Anfrage der Minister bes Auswärtigen, die Wiederherstellung der diploma⸗ tischen Beziehungen mit Venezuela stehe demnãchst bevor, die Hafenfrage bilde keine internationale Schwierigkeit mehr, durch weitere Verhandlungen solle die Ruhe und die Herstellung kommerzieller Beziehungen zwischen. Curaego und Venezuela gesichert werden. Die luxemburgische Finanz- frage solle nach einem freiwilligen Uebereinkommen. beider Staaten durch einen internationalen Schi eds spruch ihre Erledigung finden.
Frankreich. Paris, 16. November. Der „Temps“ meldet: „Der
Minister des Auswärtigen, Herzog Decazes, erhielt heute eine Depesche von unserem Botschafter, dem Ge⸗ neral Leflö, welcher über seine Unterredung mit dem Kaiser von Rußland berichtet, der ihm die besten Gefühle für Frankreich kundgab und die Jusicherung ertheilte, er werde Alles aufbieten, um den Frieden zu erhalten.“ — In der heutigen Sitzung des Aus⸗ schusses zur Berathung der Vorlage berreffs Ein⸗ stellung der Verfolgungen gegen die Communards. bemerkte der Kabinets-Präsident Du faure, er nehme den von der Kammer votirten Art. 1 an, wenn man dessen Fas⸗ sung für passend erachte, da derselbe eine Vestätigung des Briefes vom Präsidenten der Republik über diese Frage sei; dagegen lehne er Art. 2 und Art. 38 ab. — Hr. Thiers, der in Marseille sich bei seiner Durchreise eines begeisterten Empfanges zu erfreuen hatte, ist heute in Paxis eingetroffen. — Im Senat, wo 5 die Vorlage über die Verwaltung der RUrmee auf der Tagesordnung stand, vertheidigte der Herzog Audiffret⸗Pasquier in eingehender Darlegung die strenge Kon⸗= trole, welche der Ausschuß beantragt hat. Der Senat nahm die Art- 2 und 2ö, welche die Kontrole betreffen, an und vertagte die. Fortsetzung über die Verwaltung der Armee bis zum Dienstag. In der heutigen Si 1 der Deputirtenkam mer wurde
nicht in
(N. Enrch. Ztg.) Der )
Die Zahlen Das Defizit
der Bericht über die Waßl des Legitimisten Demgine elesen. Der Bericht beantragt die Nichtiger⸗ klärung der Wahl und die Ueberweisung der. Wahlprotokolle. an die Regierung. Der Mitbewerber Demaine's war Garn⸗ betta. Demaine vertheidigte seine Wahl und beschuldigte den Prüfungsausschuß, er habe sich in seiner Ausstellung Ueber⸗ treibungen zu Schulden kommen lassen, Der Berichterstatter
in Avignon vor
demnächst bevorstehend gerüchtweise in Abgeordnetenkreisen ge⸗ l sprochen wurde, ist, wie die „Presse“ vernimmt, vor der Hand
antwortete Demaine und warf dem Präfekten von Avignon. und der vorhergegangenen Regierung vor, sie hätten die Altey⸗