1877 / 48 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Feb 1877 18:00:01 GMT) scan diff

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Dem Reichstag ist der Etat für das Reichskanzler⸗ Amt rorgelegt worden.

Der Etat des Auswärtigen Amtes auf das Etatsjahr 187778 weist auf an Einnabmen 370 555 M, um 57 980 Æ mehr, die Ausgaben belaufen sich auf 5. 938,255 Æ, 345, 800 Æ mehr als im Vorjahre. Dazu kommen an einmaligen außerordentlichen Aus⸗ gaben 1, 184050 M und zwar 181,450 ½ weniger als im Vorjahre.

Nachdem durch den Etat des Reichskanzler⸗Amts auf das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 18577 die Gehälter der beiden Unter ⸗Staatssckretärstellen bei demselben auf je 20000 . normirt worden sind, ist der gleiche Betrag für den Direkter im Auswärtigen Amte mit Rücksicht darauf in Ausatz gebracht, daß der von diesem bekleidete Posten den gedachten Stellen an Wichtigkeit und damit verbundener Verantwortlichkeit zweifelsohne gleichsteht.

a es für den Staatssekretär des Auswärtigen Amts bei dem stets zunehmenden Umfange der Geschäfte namentlich in der ron ihm unmittelbar geleiteten volitischen Abtheilung un tbunlich ist, alle von der zweiten Abtheilung ausgehenden Er⸗ lasse selbst zu zeichnen, so liegt dem Direkter die ständige Vertretung Staatssekretärs für diese Abtheilung und die Sorge für die sachliche und formelle Uebereinstimmung in der großen

Mehr;abl

als 3 sämmtlicher Eingänge des Auswärtigen Amts ihre Erledigung finden, tbatsächlich cine den Funktionen eines Unter⸗Staatssekretãrs analoge Wirksamkeit ausübt. Wenn endlich für die Bemessung der Gehälter der beiden Unter⸗Staatssekretäre im Reichs kanzler⸗Amt die

besonderen Verhältnisse mit in Betracht gekommen sind, welche durch die beschränkte Zahl der im Ressort dieser Behörde vorhandenen böberen Dienststellen zum Nachtheil der Reichsbeamten hervortreten,

und eine gewisse Ausgleichung gegenüber den im Dienste der Einzel⸗

DJ 3 a 8G 8 Bezug auf das Aus⸗

staaten sich darbietenden Vortheilen erheischen, so gilt diese Er⸗

1 Berufs⸗FKonsulat geschaffen worden. ie Aufgabe gestellt, sämmtliche Wahl⸗

Kensulate im Gebiete de inigten Staaten zu beaufsichtigen und

zu leiten. Es erwies sic er bald als erforderlich, für den fernen

Westen mit sei eigenthümlichen Verhältnissen einen besonderen consul missus anzustellen, und es wurde deshalb in dem wichtigen urd immer mehr aufblühenden San Franzisko das Wahl⸗onsulat ir ein besoldetes Amt umgewandelt. Dem Bedürfniß ist jedoch bier⸗ mit, nach den vorliegenden Erfahrungen, nicht Genüge geschehen; auch das Binnenland erfordert eine ähnliche Einrichtung, und es wird jetzt beabsichtigt r r ir oße des

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tragen.

Verwaltung der Kaiserlichen en 422, 394 4 und zwar um 187,864 4 agegen beziffern sich die fortdauern⸗ M und zwar 1,216,132 M mehr als

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Marine mehr als Vor den Ausgaben auf 22. ae, n im Vorjahre. 28,577,000 4 ird beabsichtigt, zur Deckung des Bedarfs der Marine verwaltung zu einmaligen Ausgaben 4 Mil er Betrag äbr zur Erhaltung des Bestehenden n,. ch besenders erfolgen. 9 . ? Absich e e⸗Artillerieabthei lung, welche zesteht, aufjulssen und dafür 4 Ma⸗ di n Friedrichsort und Wil⸗ einerseits 3. . 1 Stärke nur durch J 2 . . M leriec gnie Seewehr möglich ist, Abgaben er Landartillerie nicht gerechnet werden darf und

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derselben ausgeher den Erlasse und Verfügungen ob, so daß er in Being auf die zweite Abtheilung, in welcher mehr

ommen die außerordentlichen Ausgaben mit

in größerem Umfange aus der Landbevölkerung zu decken. Eine Ver⸗ mehrung der Mannschaft soll jedoch mit der Neuformation nicht ver⸗ bunden sein; es wird vielmehr gedacht, die für die hinzutretende 4. Compagnie erforderliche Mannschaft innerhalb der Etatszabl der Matrosendivisionen aus der Landbevölkerung einzuzieben und dadurch die Läcken auszufüllen, welche zur Zeit erfahrungsmäßig verbleiben, wenn die Marine bezüglich der Rekrutirung für die Matrosendivisio⸗ nen sich auf die seemännische Berölkerung beschränkt sieht. Durch diese Maßregel würde zugleich ein Verzicht auf die Rekrutirung einer Matrosencompagnie aus der seemännischen Bevölkerung eintreten, welcher der Handelsmarine zu Gute kommt. Die Besetzung der Of⸗ fizierstellen bei den Matrosen⸗Artilleriecompagnien soll durch See⸗ offiziere erfolgen.

Das jetzige Artillerieschiff der Marine S. M. S. Ren own“ befindet sich in einem solchen baulichen Zustande, daß auf seine Brauchbarkeit nur noch für eine Zeitdauer ven etwa zwei Jahren gerechnet werden darf. Eine gründliche Reparatur genannten Schiffes würde so bedeutende Kosten beanspruchen, daß dieselbe nicht lohnend erscheint; auch genügt das Schiff in seinen räumlichen Verhältnissen, Bauart ꝛc. nicht mehr den artilleristischen Anforderungen der Neuzeit. da die Geschütze und Laffetten in den der Entwickelung der Technik entsprechenden Konstruktionen sich an Bord S. M. S. Renown“ tbeilweise nicht aufstellen lassen. In den Beständen der Kaiserlichen Marine befindet sich kein anderes Schiff, welches dem Zweck eines Artillerieschiffes auch nur annähernd entsprechen würde. Auf den gedeckten Korvetten ist nicht der genügende Raum vorhanden, um die Ausstellung der neueren schweren Kaliber zu ermöglichen. Ebenso⸗ wenig eignet sich eins der vorhandenen Panzerschiffe dazu, da bedeu⸗ tende Umbauten und Umarmirungen vorgenommen werden müßten durch welche die Kriegsfähigkeit des Schiffes wesentlich beeintrã btel werden würde; auch erscheint es nicht angängig, die ohnehin nur geringe Anzahl dec Schlachtschiffe um eins zu verringern.

Des halb ist unter den einmaligen Ausdaben auch der Bau eines ueuen Artillerieschiffꝝi mit 100000) M vorgesehen, wovon 300,000 ½ als erste Rate auf dem Etat stehen.

Der Etat für die Reichs⸗Justizverwaltung weist 47,415 M ( 7545 6) Einnahmen auf, bei 798,217 4 ( 193,517 .*) Ausgaben. Die Mehrausgaben sind zum Theil durch Ueber⸗ tragungen aus dem Etat des Reichskanzler ⸗Amts entstanden. Bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht sind wegen der zunehmenden Ge—⸗ schäftslast drei neue Rathsstellen vorgesehen. An einmaligen Aus⸗ gaben sind nur 6000 Æ für die Bibliothek des Reichs⸗Justiz Amts

ausgeworfen. t ö w Der Etat s8-Eisenbabnamt schließt mit 2339 66 (4 161 ) 1e und 272,750 M (— 3740 4A) Aus⸗ s Reichs kanzler⸗Amt für Elsaß⸗

Lothringen ist mit 171,760 S6 dotirt, die zum größten Theil (mit 123,990 M) aus dem Etat für das Reichskanzler⸗Amt über⸗ nommen sind. In dem Etat für den Rechnungshof sind 03,866 M laufende Ausgaben ausgeworfen. Die einmaligen Ausgaben sind von 40 009 SS auf 10000 4M herabgesetzt, weil eine Verminderung des Revxisionspersonals eintritt. Die Ein⸗ nahmen des allgemeinen Pensionsfonds für das Etatsjahr 1877778 betragen 10776 6, dagegen belaufen sich die fortdauernden Ausgaben an Pensionen für Militärs in Preußen auf 19372, 400 , in Sachsen auf 963,058 M, in Württemberg auf 821,375 M, zusammen auf 21, 56,833 4, und zwar, da der verjährige Etat aussetzte 21,590 227 6 weniger als im Vorjahre 433 464 M, dazu kommen an Pensionen für die Marineverwaltung 244,026 , um 31,465 . mehr als im vorigen Jahre. Dazu kommen ferner an Pensionen, welche die Civilverwaltung zu zahlen hat, inkl. Wartegelder ꝛc. 209 990 4, 42, 7 07 mehr als im Vorjahre. Endlich an sonstigen

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Pensionen: Pensionen und Unterstützungen für die Angehörigen der

vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee 521, 000 4, Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren Angehörige 912,00) AÆ. Die Gesammtsumme der Ausgaben beträgt hiernach 23,023,849 S, und zwar 359,292 Æ weniger als im Vorjahre.

Kunft, Wissenschaft und Literatur.

Von Rönnes Deutschem Staatsrecht“ (in der gestrigen Nummer war irrthämlich Strafrecht gedruckt) erscheint

nächstens der zweite Theil. Ein dritter Theil soll sich mit der Heeres verfassung und den angrenzenden Materien befassen.

Gewerbe und Sandel.

.Die Berlin-Stettiner Eisenbahn bietet ihren Al- tionären eine neue Emission Stammaktien im Werthe von 19,245,000 Æ an. Die neuen Aktien werden zum Nennwerthe von 600 aus⸗ gegeben. Die Aktionäre erbalten auf 2700 6 Nennwerth alte Ak⸗ tien zwei neue Aktien, auf 1500 M Nennwerth alte Aktien eine neue Aktie von 600 Æ Das Anrecht ist geltend ju machen vom 26. März bit 7. April in Berlin bei der Stationskasse. Auf die neuen Aktien sind einzuzahlen pr. 1. April er. M P/, 1. Oktober 25 und 1. Juli k. J. 25 /a. Die neuen Aktien nebmen mit dem am 1. Ja⸗ nuar 1878 beginnenden Betriebsjahr an der Dividende Theil. Bis dahin beziehen sie 4M Zinsen. Die neuen Aktien, welche nicht von den Inhabern der alten Stammaktien in Anspruch genommen sind, werden ju Gunsten der Gesellschaft bestmöglichst verkauft.

In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft für Gas und Wasserleitungs⸗ und Central-⸗Heizungs⸗ Anlagen Globus‘ (vorm. J. J. Hollerbach wurde die Liqui- dation der Gesellschaft und der Verkauf des Etablissements beschlossen. Als Kaufpreis erhalten die Aktionäre 250 ihrer Aktien, wovon 10/0 am 1. April und 15/0 am 1. Oktober 1878 bejahlt werden sollen.

Der Aufsichtsrath der Provinzial ⸗Attien-Bank des Großherzogthums Posen hat beschlossen, eine Dividende von 6E o pro 1876 zur Vertheilung zu bringen.

Der Aufsichtsrath der Baverischen Notenbank wird der bevorstehenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende * 8 eo für, das verflossene erste Geschäftsjahr in Vorschlag ringen.

Die Generalversammlung der Aktionäre der Nũrnberg⸗ Fürther Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 21. d. M. hat die ge⸗ sammte Dividende für das Jahr 1876 auf 36 4 festgesetzt. Die Gesammt⸗ Einnahme im vergangenen Jahre betrug 324,121 M, wo⸗ von 259,273 M auf den Personen⸗ und 12,306 M auf den Güter⸗ verkehr entfallen, der Rest aber aus Kapitalanlagen ꝛc. erzielt wurde. Die Summe aller Ausgaben inkl. der Abschlagsdividende beziffert sich auf 280,266 6, der Ueberschuß erreicht somit die Höbe von 43,255.

Der Rechnungsabschluß der Lübecker Bank ergiebt einen Verlust von 150,00 46 Der Gesammtumsatz der Bank im vorigen Jahre betrug 99,138,577 ½ gegen 68,000,000 M in 1875 und 7 0MDOQ ML in 1874. Die Bank vereinnahmte an Zinsen auf Wechsel 65,741 M, auf Darlehen 11,962 AM, auf Effekten 17,043 4. an Zinsen in laufender Rechnung 29 000 46, auf Provisions⸗Conto 25,919 6, Reservefond 357 M und Wechselcours 2247 S é; die Ge⸗ sammt⸗ Einnahme betrug sonach 153,080 S Dagegen zahlte die Bank 5c 391 6 Depositen⸗-Zinsen, an Unkojten 15, Soss und erliet an Fonds einen Verlust von 29,2336 MM Es entfallen somit auf andere Verluste und erforderliche Abschreibungen 20, 845

Wien, 24. Februar. (W. T. B.) Der Verwaltungsrath der Karl⸗Ludwigsbahn wird, wie die Neue freie Presse meldet, bei der Generalversammlung die Auszahlung einer Superdividende von 413 Fl. beantragen. Der verbleibende Ueberschuß von 400,00 bis 500 r Fl. soll auf die neue Rechnung vorgetragen werden.

St. Petersburg, 24. Februat. (W. T. B.) Die Reichs⸗ bank bat den Wechseldiskont auf 6 und den Lombardzinsfuß auf 6* Go festgesetzt.

Berkehra⸗⸗Anstalten.

Aus dem 48. Monatsbericht über den Stand der Arbeiten an der Gotthardbahn ergiebt sich, daß im Monat November 1876 der Richtstollen um 172,2, die seitliche Auswei⸗ tung um 219,3, der Sohlenschlitz um 14643, die Straße um 1254, die Ausmauerung des Gewölbes um 1564, diejenige des östlichen Wider⸗ lagers um 86? und die des westlichen um 1023 Meter rorrückte. Die Zahl der beschäftigten Arbeiter betrug im Marimum 3280 und im Mittel 2911. Der Wasserandrang war nicht besonders bedeutend. Die neuen Komvpressoren standen den ganzen Monat ununterbrochen in Arbeit, während die alten mehrfach Reparaturen erforderten. Die Arbeiten an den t ssinischen Thalbahnen waren so weit vorgerückt, daß im Mittel nur noch 87 und im Maximum 95 Arbeiter bei der Vollendung der Bauten beschäftigt waren.

Triest, 24. Februar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Diana“ ist heute früh um 1 Uhr mit der ostindisch⸗chinesischen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.

Berlin, 24. Februar 1877.

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vereinigter iigreich J tungen n 320 in London, 991 in den eng⸗ in Wales, 16 Schottland, 1411 in Irland

Von der Gesammtzahl sind 145

denen 103 auf England, 2 auf J Alter, so doch verschiedentliche Wiederholungen sichern.

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Im Königlichen Sc pi el h ging am Donnerstag Guter Namen, Schauspiel in 3 Aft n A. von Winter⸗

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1 guten Namen seines Bruders zu retten, für denselben eine fe Summe, über welche jener falsche Wechsel angefertigt, gedeckt ift dadurch verarmt und zur äußersten Sparsamkeit gensöthigt. der Welt, die ihn noch für den reichen Mann halt, gilt er als —⸗ weil er die an seinem Bruder geübfe edle Rücksicht für jenen stets als Geheimni5 bewahrt.

einer innig geliebten Tochter Helene hat der Graf nie den verhalt mitgetheilt, so daß auch diese an die übergroße

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ung Helenens mit dem jungen Hol; handelt, eröffnet sich dem Vater desselben und das Ende ist die Ver⸗ Liebenden. Daß die beiden ganzen ersten Akte ine in der Vergangenheit liegende Begebenheit Entwickelung der Handlung hinderlich. Dra⸗ erhält erst der dritte Akt, in welchem Geheimnisses gelöst und die Aktion frei wird. verdiente und fand auch eine wärmere Aufnahme. Grafen und seiner Tochter erscheint der Neffe des

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it des Vaters glauben muß. Erst als es sich um eine

nachbar des Grafen, ein selbstbewußter selfmade man, der überall seinen Wahlspruch „für nichts ist nichts geltend macht; ferner dessen

ö. !. - . junge zweite Gattin, und sein Sohn aus erster Ehe, Franz, der die Hand für 1877 zufolge erscheinen Großbritannien und

der jungen Exäfin gewinnt. Auch diese Figuren find mit manchen anziehenden Zügen ausgestattet. Die sehr gelungene Darstellung durch die Herren Berndal (Graf Ernst von Stahlberg), Liedtke (Graf

Kuno), Oberländer (Dans Holz), Geritz (Franz Holi), Vollmer (Johann) und die Damen Frl. Merer (Helene), Keßler (Alexandra)

und Bergmann (Auguste) dürfte dem Stücke, wenn auch kein hohes

Im Belle⸗Alliance⸗Theater steigert sich der Besuch zu den Aufführungen Am Rande des Abgrunds“ derartig, daß die Direktion das Volksstück auch noch für die nächste Woche auf dem Repertoir belassen wird, und sind hierzu von morgen ab wieder halbe Kassenpreise angesetzt.

In der Sing⸗Akademie gab am Dienstag die Königlich württembergische und Großherzoglich sächsische Hof⸗Pianistin Frl. Anna Mehlig ein Konzert, in welchem die als gediegene Künstlerin auf ihrem Instrumente wohlbekannte Dame unter der tüchtigen Mitwirkung der Königlichen Kammermusiker Herren W. Merer, Genz und Jakobowski zunächst das Quartett in G-moll (os. 297)

für Klavier und Streichinstrumente von Brahms in trefflichster Weise

zur Aufführung brachte. Die rornehme, von glänzendem Scheinwesen

entfernte Vortrage weise, welche das Spiel der Kuͤnstlerin auszeichnet, trat besonders in der Cis-moll- Sonate von Beethoven vortheilhaft bervor, während das Bachsche C-woll-Präludium nebst Fuge, die

Haydnsche Phantasie in C-dur und eine Toccata in C-dur von Schumann

ron einer hohen technischen Vollendung Zeugniß ablegten. Fr. gewann mit dem Gebet Gretchens von Hauptmann und Lie⸗ on Mozjart und Schubert, die sie mit klangreicher Mezzo⸗ Stimme sang, vielen Beifall.

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der!

sopran⸗

Eingegangene literarische Neuigkeiten.

Brehms Thierleben. Mit Abbildungen nach der Natur von R. Kretschmar, G. Mützel und E. Schmidt. Leipzig 1577. Ver⸗ lag des Bibliographischen Instituts.

Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civilprozeß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsver⸗ fassungsgesetzes und den Einführungsgesetzen, erläutert von J. Struck⸗ mann, Königl. preuß. Ober⸗Tribunals⸗Rath, Mitglied des Reichs⸗ tages, und R. Koch. Kaiserl. Geh. Ober ⸗Finanz⸗Rath, Reichsbank⸗ Justitiarius und Mitglied des Reichsbank⸗Direktoriums. Erfste

Lief rung. Berlin. J. Guttentag (D. Collin). 1877.

Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst dem Gerichts verfassungsgesetz und den das Strafrerfahren betreffen⸗ den Bestimmungen der übrigen Reichsgesetze mit Kommentar, von C. Läwe, Appellationsgerichts⸗Rath in Frankfurt a. O. Erste Lie⸗ ferung. Berlin. J. Guttentag. 1877.

. Nedacteur: F. Prehm.

Verlag der Expedition (KesselIl). Druck: W. Elsner.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

M

Königreich Rreußen.

Ministe rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Nachträge zu dem un term 29. Augu st is44 (G. S. S. 419) genehmigten Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.

Art. 1. Zur Deckung der Kosten der für nothwendig erkannten weiteren Verbesserung und Erweiterung der Bahnanlagen und Be⸗ triebseinrichtungen, der Herstellung von Doppelgleisen, der Vergrö⸗ Ferung der Werkstätten, der Vermehrung der Betriebsmittel, sowie der Verlegung der Verbindungsbahn bei Leipzig soll das nach 5. 6 des Statutes der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und nach Art. J des Statutennachtrages vom 8. 12. Mai 1867 (für Weimar vom 11. April 1867) (für Gotha vom 8. April 1867) auf 11250, 000 Thlr. festgesetzte Anlagekapital um 3, 60 000 Thlr. durch Ausgabe von 37, 556 Stück neuer Aktien à 100 Thlr., mithin im Ganzen auf 15,000 000 Thlr. erhöht werden. . .

Art. 2. Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und die dazu gehörigen Dividendenscheine nebst Talons vorgeschriebenen Form unter 9M 069 bis 127,568 ausgefertigt. ö

Art. 3 Den Inhabern der älteren Stammaktien steht das Recht zu, auf je 3 Aktien die Lieferung einer neuen zum Paricourse zu beanspruchen, ebenso den Inhabern der nach 8. 6 des Gesellschafts statutes aus gefertigten 3. Staatsaktien, zusammen die Lieferung von 7500 Stück neuer Aktien zum Paricourse zu verlangen.

Art. 4. Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Ter⸗ mine eine Anzahlung von 40 9 o zu leisten und empfängt einen auf diefen Betrag lautenden Quittungsbogen. . .

Die Zahlungsaufforderung muß durch dreimalige Insertionen in die statutenmäßigen Blätter erfolgen und zwar dergestalt, daß die erste mindestens sechs Wochen, die letzte mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine stattfinden muß. . .

Art. 5. Diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zahlungs termine (Art. M das ihnen nach Art. 3 zustehende Recht nicht aus⸗ üben, gehen desselben verlustig, und die nicht abgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der Gesellschaft verwerthet.

Art. 6. Die Höhe und Termine der weiteren Einzahlungen setzt die Direktion nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe sest.

Bezüglich der Verhaftung der ursprünglichen Zeichner, der Ueber— tragung der Quittungsbogen an Andere, des Verfallens in Konven; tionalstrafen, bezüglich des Verlustes der eingezahlten Beträge bei Verfaumniß der weiteren Zahlungstermine und der Aushändigung der neuen Aktien sind lediglich die Bestimmungen der 88. 13 17 des Gesellschaftsstatuts mit den durch die Vorschriften der Artikel

11.

20 Sed. des deutschen Handelsgesetzbuches gegebenen Modifikationen maßgebend. ö . .

Art. 7. Die auf die neuen 37,509 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die letzte Theiljahlung eingefordert ist, aus den Betriebseinnahmen jedes laufenden Jahres von dem in der Ausschreibung bestimmten Schlußeinzahlungstage an mit fünf Prozent verzinst. .

Die letzte Theil;jahlung muß spätestens im Jahre 1876 eingefordert werden. Mit dem 1. auf die letzte Theilzahlung ele Januar, spätestens mit dem 1. Januar 1877 treten die neuen Aktien in völlig

leiche Rechte mit den alten Aktien und finden auf sie resp. ihre In⸗ 6 alle statutenmäßige Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Art. 8. Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der drei hohen j von Preußen, Sachsen⸗Weimar⸗ Eisenach und Sachsen⸗Co urg-Gotha in den Generalversammlungen werden durch den gegenwärtigen Statutennachtrag nicht geändert.

Den drei hohen Staatsregierungen wird demnach auch ferner in jeder Generalrerfammlung ein Viertheil der gesammten bei jeder einzelnen Beschlußfassung gültig abgegebenen Stimmen zustehen.

Der 5. 39 des Gesellschaftsstatuts vom 3. 5. August 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt.

§. 39. Der Ersatz von Mitgliedern die vor Ablauf ihrer sta⸗ tuten mäßigen Amtsdauer ausscheiden, erfolgt durch Wahl Seitens des Verwaltungsrathes. Die Funktion eines auf diesem Wege ein⸗ tretenden Ersatzmannes erlischt mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung, welche durch Stimmzettel eine Reuwahl jedoch nur auf den Rest der Wahlperigde vollzieht.

In Ausführung der Beschlüsse der am 30. März 18576 abgehal⸗ tenen außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre, der Thüringischen Eisenbahngesellschaft werden das Allerhöchst bestätigte Statut vom Jahre 1844, sowie die Allerhöchst bestätigten Statuten nachträge vom 31. November 1864 und vom 10. Januar 1861 durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert und resp. ergänzt:

6 13 des 8, 2 9 1844 wird aufgehoben; an esselben treten folgende Bestimmungen: . ö 37 Die 5 werden nach dem anliegenden Schema auf geb von 106 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenm der volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie werden von wenigstens zwei Direktionsmitgliedern oder Stellvertretern unterschrieben, oder mit den facsimilirten Unter⸗ schriften dreier Direktionsmitglieder, unter denen sich diejenige des Vorsitzenden befinden muß, und mit der Kontrasignatur eines Be⸗ amten der Gesellschaft versehen. .

Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern be⸗ zeichnete Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von den mit der Empfangnahme Beauftragten quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf den Namen der ursprünglichen Aktien⸗ zeichners ausgestellt, und zwar in der Art, daß jeder Zeichner für sämmtliche von ihm gezeichnete Aktien so lange nicht die Freilassung von der persönlichen we, tung (8. 15) erfolgt ist, nur einen ein⸗

Quittungsbogen erhält.

. 3 ö . Statuts vom . 1844 wird aufgehoben und lgende Bestimmungen ersetzt:

. . 30h ein if ! einen nach 5. 14 eingeforderten Ein

schuß nicht spätestens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein,

fo verfällt er für jeden Aktienbetrag von 10 Thalern in eine Kon

ventionalstrafe von zwei Thalern. . r

Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (95. II) der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, .. rückständige schuldige Rate nebst der Konventional⸗

e einzuzahlen.

, . dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Ein rückung der Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, so verfallen die auf den betreffenden Quittungs⸗

bogen gemachten Einzahlungen der Gesellschaft; der Bogen selbst

ird für ungültig erklärt und dies öffentlich bekannt gemacht. ö 29. , Fällen besondere Gründe vor, welche die stattgefundene Versäumniß entschuldigt erscheinen lassen, so ist die Direktion unter Zustimmung des Verwaltungtzraths ermächtigt, von der Ungültigkeitserklärung des ausgegebenen Quittungsbogens abzu⸗ e und die rückständige Zahlung auch noch nach Ablauf der ge— ist anzunehmen. . . ö ch ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Ber⸗ liner Börse durch einen vereideten Mäkler verkauft. ö So lange jeboch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktienzeichnerg bauert (5. 5) ist die Direktion auch berechtigt, den⸗

zun Deutschen Reichs⸗An 18.

Srste Seitage

Berlin, Sonnabend, den 24. Februar

zeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

. 1877.

selben wegen der rückständigen Einzahlung und der verwirkten Kon- ventionalstrafe in gerichtlichen Anspruch zu nehmen.

III. 5. 21 des Statutes vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt.

21. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzabl von Jahren Dividendenscheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Sie sind nach dem beige⸗ fügten Schema auszufertigen und von mindestens Einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben oder mit den facsimilirten Unter- schriften dreier Mitglieder, unter denen sich diejenige des Vorsitzenden befinden muß, zu versehen.

Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren von der Ver⸗ fallzeit ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bildenden Pensions und Unterstũtzungsfands.

IV. 5. 23 des Statutes vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:

S. 23. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in Generalversammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird in jedem Jahre im Monat August abgehalten.

V. S. 24 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:

§. 24. Die Generalversammlungen werden von der Direktion berufen und abwechselnd in Halle, Merseburg, Weißenfels, Naum—⸗ burg, Apolda, Weimar, Erfurt, Gotha und Eisenach gehalten, wenn nicht nach dem Ermessen der Direktion besondere Gründe vorliegen, sie in deren Sitz anzuberaumen.

Die Einladung, welche die Gegenstände der Verhandlung an⸗— kündigen muß, erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte Insertion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versamm⸗ lung erfolgen.

VI. S. 26 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt.

§. 25. An der Generalversammlung können nur solche Aktionäre Theik nehmen, welche mindestens fünf Aktien besitzen. Jede fünf Aktien gewähren ihren Besitzer Eine Stimme; eine größere Anzahl als fünfzig Stimmen kann jedoch kein Privataktionär für sich in Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die eignen des Aktionärs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versamm⸗ lung anwesender Aktionär für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionäre zusammen höchstens fünfzig Stimmen erhält.

VII. Der Schlußsatz im 5. 29 des Statuts vom Jahre 1844: Bei Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß der Gegenstand der Verhandlung in der Einladung an⸗ gedeutet werden!

fällt fort.

VIII. S. 30 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:

F. 30. Außerordentliche Generalversammlungen finden in allen Fällen statt, in denen eine der betheiligten Hohen Regierungen, der Verwaltungsrath oder die Direktion sie für nöthig erachten, ferner gemäß Art. 237 des Handelsgesetzbuchs auch dann, wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren Aktien zusammen den zehnten Theil der emittirten Stammaktien darstellen, dieses unter Nachweis dieses Aktienbesitzes in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter An— gabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§. 302. Der Verwaltungsrath und die Direktion sind ver⸗ pflichtet, diejenigen Gegenstände, welche sie in einer Generalversamm⸗ kung zur Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spätestens drei Tage vorher mitzutheilen. Besondere Anträge einzelner Aktionäre, welche mit Ausnahme des im zweiten Alinea des Art. 237 des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Falles nur für die ordentliche, im August jeden ie stattfindende Generalversammlung an⸗ gemeldet werden dürfen, müssen auf die Tagesord⸗ nung der nächsten derartigen Versammlung gesetzt wer⸗ den, wenn sie vor dem ersten Juli bei dem Vorsitzenden der Di— rektion eingereicht sind. Später überreichte Anträge können bis zur nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung vertagt werden.

Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen in der Generalversammlung nicht zur Beschlußfassung kommen, mit Ausnahme des Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

IT. S. 33 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: .

§. 33. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths findet folgendes Verfahren statt:

2. die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder an—=

wesende Aktionär eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche

Zahl von Gesellschaftsmitgliedern bezeichnet;

als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen (55. 25 und 26) erhalten haben; .

bel Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu achten ist;

das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen Generalversammlung auf—

bewahrt. .

Sollten Einer oder Mehrere der in den Verwaltungsrath Ge— wählten das Amt ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benachrichtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so erfolgt der Ersatz durch Wahl Seitens des Verwaltungsraths. Die Funktionen eines auf diesem Wege eintretenden Ersatzmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung, welche durch Stimmzettel eine Neuwahl, jedoch nur auf den Rest der Wahl⸗ periode, vollzieht. ;

X. Im 5§. 36 des Statuts vom Jahre 1844 kommen die Worte im ersten Satze: ; ;

„oder dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbogen in e n. .

XI. 5. 40 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung: . ; ; .

. 49. Der Verwaltungsrath hildet ein Kollegium, in welchem der gor chen? ee n, . Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt werden.

ö Bei r e n he entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Versamml ungen finden, außerordentliche Fälle ausgenommen, gegen if ln in Erfurt statt und werden von dem PVorsitzenden so oft veranstaltet, als die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths . , sechs Tage vor der Zusammenkunft

riftlich dazu einzuladen. . . h thb eh keit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren gefaßt werden 36 ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mit— glieder ihre Stimmen abgeben. ö n

XII. 5. 41 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen *

§. 41. Dem Verwaltungsrathe steht zu: .

15 die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der

Gesellschaft zu bestellenden Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter (5. 45); die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; die Zustimmung zu den Bahn⸗ und Transportgeldtarifen und deren Abänderung; . die Erhöhung des Reservefonds über Ein Procent des Anlage⸗ kapitals für ein Jahr (5§. 10) der Beschluß über die , der ursprünglichen Aktien⸗ zeichner aus der persönlichen Verbindlichkeit (5. 15) die Begutachtung der nach §. 29 dem Beschlusse der General⸗ versammlung unterliegenden Gegen stände; die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau⸗ und Betriebsrechnung und die Ertheilung der Decharge; die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises; die Abhaltung außerordentlicher Kassenrevisionen;

Feststellung der Anstellungsbedingungen und der Abschluß des Vertrags mit den gewählten Direktionsmitgliedern; die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths, jedoch nur bis zur Entscheidung der nächsten Generalver⸗ sammlung; die im 8. 16 vorgesehene Entschließung darüber, ob von einer Ungültigkeitserklärung ausgegebener Quittungsbogen Abstand zu nehmen sei.

XIII. 5. 46 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung:

5. 46. Die von den drei hohen Regierungen zu ernennenden Direktionsmitglieder und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktionäre zu sein.

Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Aktien, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben.

Nicht wahlfähig sind:

1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhält—

nissen stehen;

2) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zah⸗ lungen eingestellt haben, und nicht im Stande sind, die voll— ständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen.

Werden Beamte dieser oder einer anderen Eisenbahngesellschaft gemhlt, so müssen sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung der Wahl ihr Amt niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl ungültig ist.

Auch dürfen zwei Mitglieder oder Stellvertreter der Direktion nicht Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäft sein.

XIV. Die §5§. 47, 48 und 49 des Statuts vom Jahre 1844 werden aufgehoben; an deren Stelle tritt folgende Bestimmung:

§. 47. Mit den gewählten Direktionsmitgliedern schließt der Verwaltungsrath Verträge ab, welche die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Engagements festsetzen, und worin denjenigen Mit⸗— gliedern, welche ihre geschäftliche Thätigkeit ausschließlich der Gesell— schaft widmen, unter Zustimmung der drei hohen Regierungen Pen⸗ sionsansprüche eingeräumt, sowie Austrittsentschädigungen zugesagt werden können.

Die Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt; ihr Amt ist ein Ehrenamt.

XII. 5. 54 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt.

§. 54. Zu allen Verträgen und Vollmachten ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Direttion erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertre⸗ ters im Vorsitz darunter befinden.

In allen übrigen Fällen genügt die Unterschrift eines Direktions— mitgliedes.

In Betreff der Unterschrift der Aktien oder Quittungsbogen und der Dividendenscheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der §§. 12, 13 und 21 Anwendung.

XVI. S. 57 in der Fassung des Statutennachtrages vom 21. No⸗ vember 1864 wird aufgehoben, und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1 57. Die von den hohen Regierungen ernannten drei Di⸗ rektionsmitglieder erhalten aus der Gesellschaftskasse keine Vergüti⸗ gung für ihre Mühewaltung. Sämmtlichen Direktionsmitgliedern werden Reisekosten und andere Auslagen aus der Gesellschaftskasse erstattet.

f XVII. S. 6 des Statutennachtrages vom 10. Januar 1861 er⸗ hält folgende Fassung: *

F. 6. Sobald der Reservefonds einen geringeren Bestand als 100600 Thaler nachweist, müssen demselben aus der Betriebskasse so lange Zuschüsse gewährt werden, bis dessen ursprüngliche Höhe er⸗ reicht ist.

. Maximum dieses Zuschusses wird für ein Jahr auf Ui0 oo des Stammaktienkapitals festgesetzt, insofern nicht, die Gesellschafts⸗ vorstände mit Genehmigung der hohen Staatsregierungen eine Er— höhung dieser Summe für nothwendig erachten.

TyIII. S. 9 desselben Statutennachtrags vom 10. Januar 1861 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: .

§. 5. Die Angemessenheit der Prozentsätze, nach denen die jähr⸗ lichen Rücklagen für den Erneuerungsfonds bemessen werden (§. 7), bleibt einer durch den Verwaltungsrath und Direktien von 5 zu 5 Jahren vorzunehmenden Revision unterworfen, zu welcher die Geneh— migung der drei hohen Staatsregierungen erforderlich ist.

Gewerbe und Handel.

In der Generalversammlung der National-Hypotheken⸗ Kredit ⸗Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, wurde das Resultat des vorjährigen Geschäfts zum Vortrag gebracht und eine Dividende von 15 so an die Genossen, sowie ein Gewinn antheil von oo des Kapitals den der Genossenschaft angehörenden Hypothekenschuldnern genehmigt. Die Mitgliederzahl ist von 9690 Personen auf 1037 gestiegen und das Grundkapital mit 1,131,000 4 voll eingezahlt. Die Gesellschaft hat ihre Hauptthãtigkeit nur dem Hypotheken⸗Beleihungsgeschäft zugewandt und sind Verluste im ver⸗ gangenen Jahre derselben nicht erwachsen. Der Reservefonds betrug am 1. Jannar c. 183,110 . ibo n fh sind ausgeliehen 18, 181,664 S, dagegen befinden sich Hypotheken Pfandbriefe in Circulation 15, 743. 400 s ö

Wien, 34. Februar. (W. T. B) Nach einer Meldung der „Presse“ soll in der Generalversammlung der Kreditanstalt eine Abänderung der Statuten in der Weise beantragt werden, daß der Termin von 42 Tagen, der statutenmäßig wi chen der Einbe⸗ rufung und der Abhaltung der Generalversammlung stattzufinden hat, abgekürzt werden soll, da nach dem bisherigen Modus bei der Ein berufung der Generalversammlung die Bilanz noch nicht genügend bekannt war, um mit Sicherheit die Vertheilung des Gewinnes auf die Tagesordnung setzen zu können. Die Lem berg · Czerno⸗ witzer Bahn beabsichtigt die Erhöhung ihres Kapitals um 13 Millio⸗ nen behufs Konsolidirung der schwebenden Schuld.

Verkehrs⸗Anstalten. Southampton, 23. Februar. (W. T. B.). Der Dampfer des norddeutfchen Lloyd „Rhein“ ist hier eingetroffen. New⸗ Y . 23. Februar. (W. T. B.) Der Hambur⸗ burger Postdampfer „Suevia! ist hier eingetroffen.