1877 / 50 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Feb 1877 18:00:01 GMT) scan diff

müsse, welche Titel, Erscheinungszeit, Druckerei, Namen und Wohnung des Geranten angebe. Der Gerant müsse Franzose, mündig und im Vollbesitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein. Diese Erklärung soll in Paris auf der Polizei- Präfektur und in den Departernents auf den Präfekturen wenigstens drei Tage (das bestehende Gesetz sagt vierzehn Tage) vor der Veröffentlichung abgegeben werden. In Paris wird ein Garnisonswechsel stattfinden; die meisten jetzt hier liegenden Truppen werden die schon in der Mehrzahl sertigen neuen Forts beziehen.

25. Februar. Je länger die Blätter sich mit der Thronrede des Deutschen Kaisers beschäftigen, desto einstimmiger werden sie in ihrer friedlichen Deutung derselben. Das „Journal des Debats“ geht in diesem Punkte den übrigen voran. Im Kriegs⸗Ministerium ist man, der „Köln. Ztg.“ zufolge, zwar dagegen, daß eine so bedeutende Aenderung der Heeresverfassung, wie die Herabsetzung der Dienst⸗ zeit auf drei Jahre, schon jetzt angenommen werde. Aber man will die Verhandlungen über Laisants Gesetzes vorschlag abwarten, damit die Frage von allen Seiten be⸗ leuchtet werde, und man giebt wenigstens grundsätzlich zu, daß eine solche Aenderung einmal getroffen werden könne. In⸗ Abgeordnetenkreisen bilden die Anhänger des Entwurfes nahezu die Mehrheit.

Versailles, 26. Februar. (W. T. B.) In der heu⸗ tigen Sitzung der Deputirtenkammer wurde der Antrag auf Wiederzulassung der Deputirten für die französi⸗ schen Kolonien in Guyana und am Senegal trotz des Widerspruchs des Marine⸗-Ministers mit 310 gegen 142 Stim⸗ men angenommen.

Italien. Wie der römische Korrespondent der „Tinses“ unterm 22. d. M. telegraphirt, hat, der Papst der Erwägung einiger Kardinäle sämmtliche in den verschiedenen katholischen Staaten schwebenden Streit⸗ fragen unterbreitet, damit dieselben diejenigen bezeichnen, über welche es möglich sein dürfte, einen Vergleich herbeizuführen, und untersuchen, welches die mit den Doktrinen der Kirche am meisten üÜbereinstimmenden Mittel sein würden, durch welche der päpstliche Stuhl alle die Ursachen, die zu Protesten Anlaß geben, beseitigen und den von allen Parteien ge⸗ wünschten Frieden erzielen könnte.

Türkei. Konstantinopel, 26. Februar. (W. T. B.) Die serbischen Delegirten konferirten heute noch⸗ mals mit Safvet Pascha, da noch einige Details zu ord⸗ nen waren. Morgen soll ebenfalls noch eine Konferenz statt⸗ finden. Wahrscheinlich wird dann morgen oder am Mittwoch das Protokoll über das prinzipiell feststehende Ueberein—⸗ kommen unterzeichnet werden. Fürst Milan werde darauf, wie bereits gemeldet, dem Sultan seine Zustimmung zu dem Uebereinkommen Übermitteln. Wie verlautet, wird das Protokoll erwähnen, daß der Friede auf der Grundlage des status quo hergestellt wird, ah eine vollständige Amnestie ge— währt wird und daß das serbische Gebiet innerhalb 12 Tage nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages von den tür— kischen Truppen geräumt werden soll Außerdem solle bezüg⸗ lich der bekannten moralischen Garantien eine schriftliche Er⸗ klärung abgegeben werden. Endlich soll dem Fürsten Milan ein neuer Ferman ertheilt werden.

London, 26. Februar. (W. T. B.) Im Oberhause begründete Lord Stratheden in langer Rede den von ihm angekündigten Antrag auf Ergreifung von Maßregeln, die geeignet seien, dem Ausbruche eines Krieges vorzubeugen, die Aufrechterhaltung der 1856 abgeschlossenen, 1871 modifizirten Verträge zu sichern und die Wohlfahrt der der Pforte unter— worfenen Völkerschaften zu fördern. Lord Grey trat dem Antrage entgegen, weil er ein Mißtrauensvotum gegen die Regierung involvire. Derselbe gab zu, daß die türkischen Provinzen schlecht verwaltet würden, hob aber andererseits auch . wie die⸗ selben nicht fähig und im Stande seien, sich selbst zu regieren. Eine Uebertragung der Regierung der türkischen Provinzen an Rußland sei ebenso unerwünscht, weil das russische Regie⸗ rungssystem dem Fortschritt und der konfessionellen Unabhängig⸗ keit noch weniger förderlich sei, als das türkische. Lord Derby wies den Vorrednern gegenüber darauf hin, daß es ohne allen Nutzen gewesen sein würde, formelle Neutralitäts⸗Erklärungen von den einzelnen Mächten zu verlangen. Die Reformfrage sei in die Friedensbedingungen mit eingemischt worden, weil, wenn auch vielleicht die serbische Regierung in den Abschluß des Frie— dens ohne Rücksicht auf die Reformfrage gewilligt haben wurde, es doch Personen in Serbien gegeben habe, die einem Frieden ohne Rücksichtnahme auf die aufständischen Pro⸗ vinzen nicht zugestimmt haben würden. Die Phrase von lokalen oder administrativen autonomistischen Maß— regeln habe nicht die Bedeutung, daß die Administration der aufständischen Provinzen eine von derjenigen anderer türkischen Gebietstheile verschiedene sein solle und was die von einer internationalen Kommission auszuübende Kon⸗ trole anbetreffe, so habe das Wort „Kontrole“ hier die enger beschränkte Bedeutung, die die französische Sprache damit ver⸗ binde, nicht den Sinn, den die englische Sprache dem Worte beilege. Nachdem Lord Derby zum Schluß nochmals hervor⸗ gehoben, daß die abgeschlossenen Verträge für England noch immer bindend seien, wurde der Antrag Strathedens ohne förmliche Abstimmung abgelehnt.

(W. T. B.) In der Sitzung des ,,. zeigte Hanbury dem Hause an, daß er morgen die Regierung dar⸗ über interpelliren werde, ob sie sich in Konstantin opel fernerhin durch einen Geschäftsträger vertreten lassen wolle, oder ob sie wieder Sir H. Elliot oder einen anderen Diplo⸗ maten als Botschafter nach Konstantinopel senden werde. Kenealy kündigte für den 5. März einen Antrag auf An⸗ nahme einer Resolution zu Gunsten der ,, , n,. der Integrität und Unabhängigkeit des türkischen Reiches an, in welcher zugleich die Mißbilligung der Depesche Lord Derby's an Sir H. Elliot vom 29. August 1876 ausgesprochen wer⸗ den solle. Auf eine Anfrage Andersons erklärte der Unter⸗ Staats fekretär Bourke, daß der Regierung unter dem 20. d. eine Petition der bulgarischen Bevölkerung, gleichlautend mit der . den heutigen Morgenblättern veröffentlichten, zugegan⸗ gen sei.

Eine von den beiden, wie gestern mitgetheilt, in eng⸗ lischen Blättern veröffentlichten bulgarischen Petitionen ist der W. „Presse“ mit der Bitte um Veröffentlichung zuge⸗ gangen. Das genannte Blatt giebt folgende Uebersetzung derselben:

Sittschrift der Bewohner des Dästrikts von Tatar⸗

Bazardschik an die sechs Großmächte. Sowie nach allen Noten und Fermans, welche bis heute von den Sultan ausgingen, wie der Hattischerif von 1839 und der Hatt

Humayum von 1855, die Mißhandlungen und Gewaltthätigkeiten, welche Seiteng der muselmanischen Bevölkerung stets gegen uns an⸗ dere Bulgaren verübt wurden, niemals aufgebört haben, so werden auch heute noch, nach der feierlichen Verkündung der osmanischen Verfassung, welche allen Unterthanen obne Unterschied Gleichheit ver⸗ spricht, diese Mißhandlungen und Gewaltthätigkeiten gegen ung fort - während verübt, ja sogar mit einer viel größern Wuth als früher.

Zwischen uns Bulgaren und den Muselmännern besteht keine Gleichheit weder in der Ausübung der Religion, noch vom Stand⸗ punkte des Volkslebens aus. Die Muselmänner haben uns stets als ihnen untergeordnete Wesen, als ibre Sklaven betrachtet, an welchen alle Arten von Mißhandlungen und solchen Erzessen, wie sie Eurora ** kennen gelernt hat, begehen zu dürfen, sie beständig das Recht zu haben glaubten.

Eine große Anzahl von Akten und Fermans wurden bis beute und zu wiederholten Malen von dem Sultan promulgirt und eine noch größere Anzahl von Befehlen und Instruktionen wurden an die Gouverneure befördert; aber nichts von all Dem wurde gehalten, nichts wurde zur Ausführung gebracht. Der Sultan wurde stets dargestellt, als von einer tiefen Liebe für alle seine Unterthanen ohne Unterschied der Race und der Religion beseelt. Jedenfalls behaupten wir, daß alles Das stets nur auf dem Papier geblieben ist.

Noch jetzt, wo einerseits der Sultan die Gleichheit und Sicher⸗ heit für alle seine Unterthanen verkündet und wo andererseits der Großvezier versicherte, daß alles das ausgeführt werden würde, ist die arme bulgarische Bevölkerung jeder Art von Willkür Seitens der Muselmänner ausgesetzt und wir sehen, daß die Liebe des Sultans für alle seine Unterthanen, so schön in der Theorie, in die praktische Form einer beständigen Unterdrückung gekleidet ist, welche bisweilen in Massakres übertragen wird. Trotz alledem macht die türkische Regierung, wie es nach der Verkündung eines jeden Fermans ihre Gewohnheit ist, heute Anstrengungen, um von ihren Unterthanen Dan kadressen für die Proklamation der türkischen Verfassung zu er⸗ pressen. Eine derartige Adresse wurde von der muselmanischen Be⸗ völkerung unserer Gegend angefertigt und die Regierung zwang auch die Bulgaren, diese Adresse gutwillig eder nicht zu unterzeichnen.

Wir Bulgaren, welche wir die Majorität in dem Distrikt von Tatar⸗Bazardschik bilden, gleichviel, ob wir gegen unser Gewissen und unter dem Druck der Gewalt und der Furcht eine solche Adresse unterzeichnet haben, oder nicht, erklären Eurer Excellenz, daß wir den konstitutionellen Versprechungen der türkischen Regierung keinen Glauben schenken, wir protestiren gegen die Form, welcher sich die Regierung bediente, um gewaltsam unsere Unterschriften zu erpressen, welche wir in Folge dessen als niemals geschehen und ohne Gültig= keit betrachten. Wir haben die feste Ueberzeugung, daß es außer den Projekten der Großmächte keine anderen Reformen geben kann, welche geeignet sind, die bulgarische Bevölkerung glücklich zu machen.

Wir sind nicht mit der türkischen Verfassung zufrieden und kön⸗ nen es niemals sein.

Wir bitten Euer Excellenz sehr ergebenst, die Wünsche und Ueberzeugungen der gesammten bulgarischen Bevölkerung in Erwä— gung zu ziehen. Wir rechnen auf die Bemühungen der Menschlich⸗ keit und auf die Bestrebungen, von welchen die europäischen Mächte mit Rücksicht auf unsere Nation Probe abgelegt haben und sind in voller Unterthänigkeit

Eure Gewogenheit die christlichen bulgarischen Bewohner des Distrikts von Tatar⸗Bazardschik.“ (Folgen zahlreiche Unterschriften.)

Folgende Provinzen des türkischen Reiches haben, dem „W. Fremdenbl.“ zufolge, schon die „Wahlen“ ins „Par⸗ lament“ vollzogen: Bulgarien (Donagu⸗Vilajet), Aidin (Smyrna), Salonich, Bosnien, Sivas (Asien), Adrianopel, Erzerum und Skutari in Albanien.

Man schreibt dem Wiener Fremdenbl.“: „Nun fängt auch schon Prenk Bib Doda, der Fürst der Miriditen, an, den souveränen Herrn zu spielen und piplomatische Rundschreiben an die Kabinette Europas zu erlassen, so wie er es erst vor wenigen Tagen gemacht hat. Vor einigen Tagen nämlich überschritt eine Schaar Miriditen die türkische Grenze, überfiel das Dorf Puka und nahm hier den Kommandanten desselben, Zeinel Bey, und vier türkische Notable gefangen. Derwisch Pascha von Skutari richtete nun an Prenk die Aufforderung, diese fünf Gefangenen wieder frei zu geben, worauf aber dieser gar nicht antwortete, dafür jedoch ein Rundschreiben an die europäischen Konsuln in Skutari erließ, in dem er das Be⸗ nehmen seiner Leute damit zu entschuldigen suchte, daß die Türken in Puka ein Christen⸗Massakre beabsichtigten, und habe er, Prenk, sich beeilt, dieses geplante Gemetzel zu verhindern, indem er die fünf Hauptbefürworter desselben ge— fangen nehmen ließ. Die Gefangenen werde er aber keines⸗ wegs freigeben, bis der in Skutari gefangen gehaltene Miri⸗ diten Häuptling Marko Noza wieder in Freiheit gesetzt ist.“

Nußland und Polen. St. Peters burg, 24. Februar. Der Inspektor der Pulverfabriken, General-Adjutant Ge⸗ neral-Lieutenant Jafimowitsch, feierte gestern sein 50 jähriges Dienstjubiläum. Der Jubilar wurde in Anerken⸗ nung seiner Verdienste um das Artilleriewesen 1869 zum General⸗Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers ernannt und 1875 mit dem Alexander⸗Newskij⸗-Orden mit Brillanten aus⸗ gezeichnet. Aus Anlaß des gestrigen Jubiläums erfolgte seine Beförderung zum General der Artillerie. Der Dampfer „Eriklik“ ist nach einem Telegramm des „Golos“ am 21. Februar in die Bucht von Ssewa stopol eingelaufen.

Taschkent, 23. Februar. (Int. Tel. Ag.) Der Sohn des Emirs von Buchara, Nadsfim⸗Eddin⸗Tjura ist auf der Rückreise von St. Petershurg nach Buchara mit seinem Gefolge in Taschkent eingetroffen.

Amerika. Washington, 26. Februar. (W. T. B.) Der Präsident Grant hat neuerdings mit dem Bericht⸗ erstatter der „Associated Preß“ eine Unterredun gehabt und sich dabei dahin geäußert: Er glaube, daß noch bevor seine Präsidentschaft ihr Ende erreiche, die Wahl seines Nach⸗ folgers werde verkündet werden können. Was die Regie⸗ rungen in den Südstaaten anbelange, so sei seine Ansicht, daß dieselben, falls sie sich nicht aus eigener Kraft zu behaup⸗ ten vermöchten, einer anderen Regierung Platz machen müßten. Er glaube, die Bevölkerung sei es müde, dieselben 3 der Stütze der Militärgewalt ihren Platz behaupten zu sehen.

Dem „Bureau Reuter“ wird unterm 22. d. M. aus Washington gemeldet: Der Präsident Grant hat den zwischen Spanien und der Union abgeschlossenen Aus⸗ lieferung svertrag promulgirt. Der Senat hat eine jährliche Subsidie von 500, 900 Dollars für einen amerika⸗ nischen Postdampferdienst zwischen China, Japan und den Vereinigten Staaten votirt.

Aus dem Wolffschen Telegraphen-Burean.

BPest, Dienstag, 27. Februar. Das amtliche Blatt ver⸗ öff&ernL N,ilicht ein 9 reiben des Kaisers, betreffend die Wieder⸗

ernennung des Kabinets Tisza, Bukarest, Dienstag, 27. Februar, Die von dem Sena⸗ tor Deschlin verlangte Vorlegung der Akten über die Neutra⸗

lität Rumäniens wurde Seitens der Regierung abgelehnt.

Der Minister des öffentlichen Unterrichts hat dem Senate einen Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung einer theologi⸗ schen 9 medizinischen Fakultät auf der Universität Jassy vorgelegt. .

St. Petersburg, Dienstag, 27. Februar. Der „Golos“ weist bei Besprechung eines Friedensabschlusses zwischen der Türkei und Serbien darauf hin, daß das Zurücktreten der Fürsten⸗ thümer vom Kriegsschauplatze die Frage genau wieder in die⸗ selbe Lage bringen werde, in der ö. dieselbe zur Zeit der Berliner Verständigung befand. Damit trete der Augenblick ein, in welchem auch die Frage der Verbesserung der Lage der christlichen Bevölkerung in der Türkei aufgestellt werden müsse.

New-⸗York, Dienstag, 27. Februar. Nach hier einge⸗ gangenen Nachrichten aus Mexiko ist Porfirio Diaz zum Prä⸗ sidenten der Republik und Ignaro Villerta zum Präsidenten des obersten Gerichtshofes gewählt worden.

. Neichstags⸗ Angelegenheiten. Bei der Neuwahl eines Abgeordneten für den Reichstag im III. Wahlkreise der Stadt Berlin sind 16,40 Stimmzettel ab= gegeben worden. Davon sind 37 als ungültig erklärt, bleiben 16,03 t, Stimmzettel. Es haben erhalten: 1) Landtags⸗Abgeordneter von Saucken⸗Tarputschen 86k: Stimmen, 2) Buchhändler Heinrich Rackow 5765 Stimmen 3) Cbemiker Dr. Otto Burg 1569 Stimmen, 4) Tischlermeister Brandes 720 Stimmen, 5) zersplittert sind 6 Stim⸗ men; sind 16,03 Stimmen. Hiernach hat der Landtags⸗Abgeordnete von Saucken⸗Tarputschen, da sich auf denselben 643 Stimmen vereinigt haben, die absolute Majorität erhalten und ist als Abgeord⸗ neter des III. Berliner Wahlkreises für den Reichstag proklamirt worden.

Gewerbe und Handel.

Der Aufsichtsrath der Berliner Immobilien⸗Gesell⸗ schaft hat die Dividende auf 5 Mo festgesetzt.

Aus dem Geschäftsbericht der Berliner Omnibus⸗— Aktien-Gesellfchaft für das Geschäftsjahr 1876 ist Folgendes mitzutheilen: Es waren durchschnittlich täglich 143, Wagen im Betriebe, welche eine Gesammtstrecke von 4,269. 9533330 Kilrmeter zurücklegten. Personen wurden befördert: 1876: 12943 791 (1875: 13.763,27). Die Betriebs -Einnahmen betrugen: 1875: 1,989, 426 4 (1875: 2,54, 150,9 6)). Die Gesammt Einnahmen betrugen 2925164 „, die Gesammt⸗Ausgahen betrugen 1,(585, 864 4, so daß sich ein Brutto⸗Gewinn von 438,299 6 ergiebt, wobon 186, 264 zu Abschreibungen verwandt wurden. Die Dividende beträgt 70.

Wien, 26. Februar. (W. T. 3 Die „Presse“ bezeichnet die bezüglich der Dividende der Karl⸗Ludwigsbahn umlaufenden Gerüchte mit dem Bemerken als unbegründet, daß die Vorlagen und Anträge wegen Feststellung und Vertheilung des Reinertrags erst in der zweiten Hälfte des April erfolgen würden.

pr tt e,

vm outh, 26. Februar. (W. T. B.) Der Ham burger Po stdampfer „Gellert“ ist hier eingetroffen. d ;

. New⸗JYork, 26. Februar. (W. T. B.) Der Dampfer The Queen“ von der. Ng tio nal⸗Dampfschiffs⸗Com⸗ pagnie (C. Messingsche Linie) ist hier eingetroffen.

Berlin, 27. Februar 1877.

Der Ausschuß des deutschen Comités für die vor— jäöhrige Brüsseler Ausstellung für Gesundheits— pflege und Rettungswesen hat am 25. d. Mts. unter dem Vorsitz des Wirklichen Geheimen Raths von Philips— born eine Sitzung abgehalten, welche dem Abschlusse der Thätigkeit des Ausschusses gewidmet war.

Es gelangte unter Anderm der Kassenbericht zur Vorlage, wonach von der dem Comité als Beihülfe für die General⸗ kosten der deutschen Betheiligung an der Ausstellung aus Reichsfonds gewährten Summe von 75,000 S ein Betrag von c. 20, 000 0 als erspart der Reichs Hauptkasse wieder zu⸗ fließen wird. Zum Zweck des formellen Abschlusses der ganzen Angelegenheit wird der Ausschuß demnächst das deutsche Comité zu einer Schlußkonferenz einladen, um über seine Geschäftsthätigkeit Bericht zu erstatten und die Decharge⸗ Ertheilung herbeizuführen.

Kiel, 27. Februar, 10 Uhr Vormittags. Die Post aus Christiania vom 24. ist heute eingegangen. Die Posten aus Stockholm und Christiania vom 25. sind, in Folge Verspätung der Eisenbahnzüge in Schweden, ausgeblieben.

Geschichte der Belagerung von Straßburg im Jahre 1870, von Reinhold Wagner, Major im Stabe des Ingenieur⸗ . e, , Theil. Erste Hälfte. Berlin 1877, bei F. Schnei⸗

er u. Comp.

Die bisher erschienenen beiden ersten Theile dieses wohl bedeu⸗ tendsten Werkes auf dem Gebiete der Geschichte des Belagerungs⸗ krieges hatten die Ereignisse bis zum Bombardement der Festung geführt. Der dritte Theil beginnt nunmehr mit den Vorbereitungen zum förmlichen Angriff am Morgen des 27. August,

Neben der detaillirtesten Schilderung der Ereignisse vom Stand⸗ punkte der technischen Waffen geht die der allgemeinen taktischen und strategischen Verhältnisse einher; der Darlegung der höchst komplizir⸗ ten Organisation der personellen und materiellen Kräfte des Angrei⸗ fers steht eine ebenso objektive als interessante Beurtheilung der Lage s; Vertheidigers in den verschiedenen Phasen der Belagerung gegenüber.

Die Ereignisse sind bis zum 10. September geführt, die zweite Hälfte des dritten Theils wird den Schluß des Werkes enthalten.

Beigegeben ist eine Anzahl von Corpsbefehlen und Instruktio⸗ nen, sowie die Korrespondenz zwischen den Generglen von Werder ö 66 16 eine lithographirte Ansicht des zerschossenen Reduits er Lunette 44.

Theater.

Im Königlichen Opernhause sollte in Dieser Woche Hr. Theodor Wachtel den Alessandro in „Stra; della“ und den Eleazar in der „Jüdin“ singen. Derselbe ist inzwischen erkrankt und die Vorstellung „Stradella für morgen ausgesetzt. In der nächsten Woche soll der „Postillon in Scene gehen. Das ursprünglich nur bis zum 7. April projektirte Gastspiel des Künstlers wird sich, wie das „Fremdenbl“ vernimmt, um zwei Wochen verlängern. Im Königlichen Schau spielhau se be⸗ ginnt am 1. März die Darstellung der Königsdramen von Shakespea re mit Richard IJ. Zwischen den Fortsetzungen werden a immer Tage liegen, an denen andere Piecen zur . ge⸗ angen.

Rosens historisches Lustspiel Der erste Narrenabend“ geht am Sonnabend im Belle Allignee⸗Theater zum ersten Male in Scene. Die beiden letzten Aufführungen des Volksstücks Am Rande des Abgrunds“ finden daher am Donnerstag und Freitag und zwar zu halben Kassenpreisen statt.

Nedacteur: F. Prehm.

Verlag der Exypediticn (Kessel). Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

zum Deutschen Reichs⸗An

58.

Erste Beilage eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den A. Februar

Neichstags Angelegenheiten.

Berlin, 27. Februar. Dem Reichstage ist der Ent⸗ wurf eines Patentgesetzes vorgelegt worden. Derselbe

lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundetraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Patentrecht.

§. 1. Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten.

Ausgenommen sind: ;

1) Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten

Sitten zuwider laufen würde; ö

2) Erfindungen von Mustern oder Modellen, welche lediglich die Verschönerung oder die Ausschmückung eines Gegenstandes be⸗ zwecken; ö .

3) Erfindungen von Genuß oder Arzneimitteln, soweit die Er⸗ k nicht das Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

§. 2. Eine Erfindung liegt nicht vor, wenn der Eintritt des beabsichtigten Erfolges nach den Gesetzen der Natur als unmöglich anzusehen ist. ö

Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen · Druck · schriften bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offen⸗ kundig n aft 6. rn die Benutzung durch andere Sachver⸗ tändige möglich erscheint.

ĩ 3 . Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Verlauf von drei Mo⸗

naten seit dem Tage der Herausgabe gleich.

66 Auf 96 Ertheilung des Patentes hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes ange⸗ meldet hat.

gi Anspruch auf Ertheilung des Patentes findet nicht statt, wenn der Patentfucher den wesentlichen Inhalt, seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Ein⸗ richtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Ver⸗ fahren ohne Emwilligung desselben entnommen hat und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.

8. 4. Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ist, den Gegenstand der Erfindung ohne Erlaubniß des Patentinhabers herzustellen oder feilzuhalten. :

Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebs- vorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth den Ge genstand der Erfindung, so hat das Patent außerdem die Wirkung, daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden oder den Gegenstand der Erfindung zu ge— brauchen. e .

§. 5. Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung des Pa⸗ tentinhabers im Inlande in Benutzung genommen hatte. ;

Die Wirkung des Patentes tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung der Reichs oder Landes⸗Central⸗ behörden für das Heer oder für die Flotte, oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Pa⸗ tentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reiche oder dem Staate, dessen Centralbehörde die Bestimmung getroffen hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. ö .

Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das . gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht. J. 6. Der Anspruch auf Ertheilung des Patentes, und das Recht aus dem Patente gehen auf die Erben über. Der Anspruch und' das Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Ver⸗ trag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.

5§. 7. Die Dauer des Patentes ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung fol⸗ genden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung einer an⸗ deren, zu Gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Er⸗ findung, so kann dieser die Ertheilung, eines Zusatzpatentes nach⸗ suchen, welches mit dem Patente für die ältere Erfindung sein Ende

icht. . ö . 8. Für jedes Patent ist bei der Ertheilung eine Gebühr von

O ( zu entrichten. . g . . der Zusatzpatente (53. 7) ist außerdem für jedes Patent mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres der Bauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 n beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 p0 steigt. ö ;

Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, kön⸗

nen die Gebuͤhren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patentes bis ö. . Jahre n, . und, wenn das Patent im itten Jahre erlischt, erlassen werden. .

. 5 Hes , erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder ner die K nicht spätestens drei Monate nach

älligkeit gezahlt werden.

. * gt 3 Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt:

15 daß die . nach 55. 1 und 2ᷣ nicht patentfähig ge⸗ wesen ist; . ;

2) . ö. Patentsucher den wesentlichen Inhalt seiner Anmel⸗ dung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräth⸗ schaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von piefem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben

entnommen hat. . . §. 11. Das Patent kann nach Ablauf von zwei Jahren zurück⸗

enommen werden: ;

h 1) wenn der Patentinhaber sich weigert, zur Benutzung der Er⸗ findung im Inlande die Erlaubniß zu ertheilen, obwohl dafür, unter , . Sicherheit, eine angemessene Vergütung an⸗ eboten wird; ,

2) .. der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfin⸗ dung in einer dem inländischen Bedarfe ,, Weise zur Ausführung zu bringen oder bringen zu lassen.

Iz, Wer nicht im Inkande wohnt, kann den Anspruch auf

die ah alu eines Patentes und die Rechte gus dem letzteren nur

eltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat.

Pr letztere ist zur Vertretung in den nach Maßgabe dieses Gesetzes

stattfindenden Verfahren, sowie in Civilprozessen befugt. Für die auf

Grund dieses Gesetzes gegen den Patentinhaber anzustellenden Klagen

ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen

Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.

Zweiter Abschnitt.

Patentamt. J .

§. 13. Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt.

Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, un aus nicht ständigen Mitgliedern. Die Mitglieder werken vom Kaiser, die übrigen Beamten vom e en fi ernannt. Die Er⸗ nennung der ständigen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundes

raths und zwar, wenn sie im Reichs⸗ oder Staatsdienste ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit; die Ernennung der nicht ständigen Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Die ständigen Mitglieder müssen die W r bigun zum Richteramte oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen, die nicht stãndigen Mitglieder müssen in einem Jweige der Technik sachverständig sein,

J. I4. Das Patentamt kesteht aus mehreren Abtheilungen. Ein Mitglied kann mehreren Abtheilungen angehören. .

Die Beschlaßfähigkeit der Abtheilungen ist, wenn es sich um die Ertheilung eines Patentes handelt, durch die Anwesenheit von min⸗ destens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei nicht stän⸗ dige Mitglieder befinden müssen. An den Entscheidungen über die Erklärung der Nichtigkeit und über die Zurücknahme eines Patentes müssen außer dem Vorsitzenden mindestens zwei ständige und zwei nicht ständige Mitglieder theiluehmen. ̃ .

Auf die Mitglieder des Patentamtes finden die Bestimmungen des 8. 41 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mit⸗ glieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nich t theilneh men.. . .

§. 15. Die Be chlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen

erfolgen im Namen des Patentamtes; sie sind mit Gründen zu ver⸗ ae. rk auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen uzustellen. ; Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittels eingeschriebenei Briefes gegen Empfangschein. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie von dem damit beauftragten Beamten des Patentamtes durch Aufgabe zur 35 nach Maßgabe der S§§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt.

Gegen die Beschlüsse des Patentamtes findet die Beschwerde statt.

§8. 1J. Wird der Beschluß einer Abtheilung des Patentamtes im Wege der Beschwerde angefochten, so 4 die Beschlußfassung über diese Beschwerde durch eine andere Abtheilung oder durch mehrere Abtheilungen gemeinsfam An der Beschlußfassung darf kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mit⸗ gewirkt hat. .

§. I7. Die Bildung der Abtheilungen des Patentamtes die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens und der Geschäfksgang des Patentamtes werden durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 18. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Ge⸗— richte Gutachten über Fragen, welche Patente betreffen, abzugeben. Im übrigen ist dasselbe nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichs⸗ Fanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. . =

§. 19. Bei dem Patentamte wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter angiebt. Der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente find, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den Reichs⸗ Anzeiger, in der Rolle zu vermerken, :

Tritt in der Perfon des Patentinhabers oder seines Vertreters eine Aenderung ein, so wird dieselbe, wenn sie in beweisender 6 zur Kenntniß des Patentamtes gebracht ist, ebenfals in der Rolle vermerkt. So lange dieses nicht geschehen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und fein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Ge⸗ setzes berechtigt und verpflichtet. ;

Die Einficht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen und Modelle, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichs verwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte genommenes Patent han⸗ delt, Jedermann frei. .

Sas Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnun⸗ gen, foweit deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch den Druck.

Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen.

§. 20. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patentes geschieht bei dem Patentamte. . jede Erfindung ist eine befondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patentes enthalten und, in dem Antrage den . welcher durch das Patent geschützt werden soll, genau

ezeichnen. . .

; Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfor⸗ derniffe der Anmeldung; es kann die Beifügung von Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen und Probestücken verlangen. ;

Bis zu der Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben a i Gleichzeitig mit der An⸗ meldung sind für die Kosten des Verfahrens 20 46. zu zahlen.

53. 21. Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anfor⸗ derungen nicht genügt, so verlangt das Patentamt von dem Patent- sucher unter Bezeichnung der Mängel deren Beseitigung innerhalb einer bestimmten Fi Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht genügt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen, .

§. 22. Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig er⸗ folgt und die Ertheilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekannt⸗ machung treten für den Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten des . einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (CF. 4, 5). ; ; .

Gch das Patentamt die Erfindung nicht für neu und aus diesem Grunde die Ertheilung eines Patents für ausgeschlossen, e setzt es hiervon den Patentsucher in Kenntniß. Trägt dieser leich⸗ wohl auf Fortsetzung des Verfahrens an, so erfolgt die Bekannt⸗ machung der Anmeldung; jedoch tritt in diesem Falle zu Gunsten des Patentsuchers der in ef 1 bezeichnete Schutz nicht ein.

Ist das Patentamt der Ansicht, daß die Erfindung zu den im §. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erfindungen gehört, oder da nach 8. 2 Absatz 1 eine Erfindung überhaupt nicht vorliegt, so weist es die Anmeldung zurück. . ;

§. 23. Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der Name des Pgtentsuchers und der we⸗ fentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrages durch den „Reichs⸗Anzeiger“ einmal veröffentlicht wird. Gleichzeitig ist die Anmeldung mi sammtlichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einsicht für jedermann auszulegen. Mit der Veröffentlichung sst, wenn der Fall des §. 22 Absatz 1 vorliegt, die Anzeige zu ver⸗ binden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbe⸗

igte Benutzung geschützt sei. . . Den * . 9 im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so unter⸗ dleibt die Auslegung der Anmeldung und ihrer Beilagen.

§. 24. Nach Ablauf von acht Wochen, seit dem Tage der Ver⸗ öffenklichung (6. 23), hat das Patentamt über die Ertheilung des

atentes Kesdiu zu fassen. Bis dahin kann gen die le ,. 9 dem Patentamte Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein, Er kann nur auf die Behauptung, da die Erfindung nicht neu sei oder daß die Voraussetzung des J. 3 Absatz 2 vorliege, gestützt werden.

18727.

5. 25. Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß durch welchen über die Ertheilung des Patentes entschieden wird, der atentsucher oder der Einsprechen de binnen vier Wochen nach der ustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der Beschwerde at er für die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 M zu zahlen; er⸗ folgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. §. 26. Ist die Ertheilung eines Patentes endgültig beschlessen, 6 erläßt das Patentamt darüber durch den Reichs- Anzeiger eine ekanntmachung und fertigt demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus. Mit der Bekanntmachung treten, sofern dies wicht schon in Gemäßheit des s 22 Absatz. 1 erfolgt ist, die gesetzlichen Wirkungen des Patentes (§§. 4, 5) ein. Eine gleiche Bekanntmachung hat zu geschehen, wenn der int Falle de 8. 22 Absatz 1 einstweilen gewährte Schutz durch die end⸗ gültige Versagung des Patentes wegfällt. §. T. Die Einleltung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme des Patentes erfolgt nur anf Antrag. Der Antrag ist an das Patentamt zu richten. Im Falle des §. 19 Nr. 2 ist nur der Verletzte zu dem Antxage berechtigt. Ist der Antrag von einer Reichs- oder Landes⸗Central behörde gestellt, so ist das Verfahren ohne Weiteres einzuleiten. In anderen Fällen prüft das Patentamt zunächst, ob nach dem Inhalte des Antrages die Annahme begründet erscheint, daß einer der in §§. 10 oder 11 bezeichneten Fälle vorliegt. Erscheint die Annahme begründet, so ver⸗ fügt es die Einleitung des Verfahrens. Erscheint sie nicht begründet. so weist es den Antrag zuruͤck. Der Antragsteller kann gegen diesen a . binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde einlegen §. 15).

§. 28. Ist die Einleitung des Verfahrens verfügt, so fordert das Patentamt den Patentinhaber unter Mittheilung des Antrages auf, sich über denselben binnen vier Wochen zu erklären,

Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so ergeht die Entscheidung nach dem Antrage. .

Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, so trifft das Patent⸗ amt die zur ä e der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen= Auf die Vernehmung derselhen finden die Vorschriften der Civil⸗

rozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Beweisverbandlungen

i unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. Die Entscheldung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Bethei⸗ ligten. In der Entscheldung hat das, Patentamt nach freiem Er⸗ meffen zu bestimmen, zu welchen Antheilen die Kosten des Verfahrens den Betheiligten zur Last fallen. ( ;

Die Gerichte sind verpflichtet, Rechtshülfe zu leisten. Die Fest setzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, er= folgt auf Ersuchen durch die Gerichte. ;

29. Gegen die Entscheidungen des Patentamtes (6. 22 ist die Berufung zulässig. Die Berufung geht an das Reichs⸗Ober⸗ Handelsgericht. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Pakentamte schriftlich anzumelden und zu begründen.

Surch dag Urtheil des Gerichtshofes ist nach Maßgabe des 5§. 28 auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.

Im übrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshofe durch ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gerxichtshofe zu entwerfen ist und durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes⸗ raths festgestellt wird. ö

5. 35. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamte finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ge⸗ richtssprache entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.

Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigung.

§. 31. Wer wissentlich den Bestimmungen der 5§§. 4 und 5 dieses Gesetzes zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldftrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung ver⸗

ichtet. .

ö Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. -

F. 32. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung. : 2

§. 33. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschä⸗ digung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver⸗ urtheilten als Gesammtschuldner. . . .

Eine erkannte J, schließt die Geltendmachung eines weiteren⸗ Entschädigungsanspruchs aus. ; J

ö 36 gern , tr? bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: ö .

I) wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien; . . .

2) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Be⸗ zeichnung anwendet, welche geeignet ist, den Irrthum zu er= regen, daß die darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien.

Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.

§. 35. Die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Zeit bestehenden Patente bleiben nach Maßgabe dieser Bestimmungen. bis zu ihrem Ablauf in Kraft; eine Verlaͤngerung ihrer Dauer int unzulässig. 2 .

; liz. Der Inhaber eines bestehenden Patentes (8. 35) kann für die dadurch geschützte Erfindung die Ertheilung eines Patentes nach Maßgabe dieses Gesetzes beanspruchen. Die Prüfung der Erfindung unterliegt dann dem durch dies Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Die Ertheilung des Patentes ist wegen mangelnder. Neuhe c nur dann zu versagen, wenn die Erfindung zur Zeit, als sie, im Sulaude zuerst einen Schutz erlangte, im Sinne des 5. 2 Abs. 2 nicht mehr neu war. ö .

Piit der Ertheilung eines Patenteß nach Maßgabe diesss Se- setzes erlöschen die für die Erfindung im Inlande früher. ertheilten

atente. ö 9 §. 37. Auf die gesetzliche Dauer eir es nach Maßga lde des 5. 36 erthellten Patentes wird die Zeit in Ynrechnung gebracht, während deren die Erfindung nach dem ältester der bestehend en Patente im Inlande bereits geschützt gewesen ist. Der Patentinhaber ist für die Doch übrige Dauer des Patentes zur Zahlung der gesetzlichen Ge⸗ bühren (. 8 verpflichtet; der Fästigkeitstag und der Jahresbetrag der Gebühren wird nach dem Zeitpunkte bestimmt, mit welchem die Erfindung im Inlande zuerst eir en Schutz erlangt hat.

3. 38. Durch die Ertheilur ig eines Patentes nach Maßgabe des 5§. 36 werden diejenigen, welche die Erfindung zur Zeit der Anmel⸗ dung derselben ohne Verleß ang eines Patentrechtes bereits in Be⸗ nutzung genommen hatten. in dieser Benutzun nicht beschrãnkt.

8. 35. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1877 in Kraft.

Vor der Beschlußfassung kann das Patentamt die Ladung und

Anhörung der Betheiligten, sowie die zur Aufklärung der Sache er- sorderlichen Ermittelungen anordnen.

Urkundlich ꝛe. Gegeben ꝛc.