1877 / 68 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Mar 1877 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, 20. März 1877.

Königlich Preußische Lotterie. (Ohne Gewähr.) . Bei der heute sortgesetzten Ziehung der vierten Klasse 155. Preußischer Klassenlotterie fielen:

1 Gewinn à 75,000 M auf Nr. S0, 758. 1 Gewinn à 30000 S auf Nr. 10,298. 1 Gewinn à 15,000 Æ auf Nr. 78, 620. 2 Gewinne à 6000 MSM auf Nr. 4550. 61,417.

41 Gewinne à 3000 6 auf Nr. 4392. 4651. 6324. 11,843. 14112. 17, 9509. 21, 604. 31,747. 33,279. 33,358. 336, 582. 183739. 49081. 49,725. 50 152. 55, 732. 61,700. 63,135. 64,153. 65,294. 68,630. 68. 650. 69,566. 71.813. 73, 957. 75,172. 76, 129. 76,434. 82,479. 83,741. 84811. S6, 350. S8, 140. 90,236. 9,380. 92 840. 94780.

49 Gewinne à 1500 6 auf Nr. 4282. S712. 105677. 14419. 145929. 17,195. 18516. 21,325. 22,333. 26,531. 26,738. 27911. 30 002. 315591. 36,603. 38,632. 39,135. 41,427. 44,589. 46,347. 49,121. 53,252. 57, 968. 59, 955. 61,361. 62,903. 64,243. 64,364. 66,616. 69,523. 69, 949. 70 085. 72,257. 72,700. 73,527. 74,118. 74,617. 76,165. 78,340. 79,578. 82,748. 83,431. 83,437. S5, 194. S8, 57. S8, 319. S8 876. 92,133. 9437765.

67 Gewinne à 600 MS auf Nr. 16565. 2413. 3749. 4677. 8071. 8119. 8422. 9240. 9338. 9814. 9979. 14,552. 15,527. 16,133. 16909. 276035. 25,563. 25,700. 26, 032. 26,727. 26,819. 34,255. 343475. 37, 027. 39,855. 40,615. 41,779. 46,710. 47,493. 47,523. 48,120. 49,595. 49,626. 5, 868. 51,994. 51,945. 53,471.

55 430. 59, 083. 6s 853. 69, 235. 71,076. 72515.

72,735. 74,236. I6, 134. 76,628. 77, 107. 77,215. 77,394. 793425. S4 582. S5, 297. 87,270. S8,721. S9, 044. S9, 806. 93407. 94,622.

Berichtigung. Gestern ist 65,630 mit 30900 A und nicht mit 1500 S6 gezogen, außerdem 62,548 mit 600 (.

Nach dem Seitens des Reichskanzlers dem Reichstage vor⸗ gelegten Bericht der Reichs kommission für das Auswande⸗ rungswesen wurden im Laufe des Jahres 1876 aus den drei deutschen Häfen Hamburg, Bremen und Stettin nach überseeischen Platzen im Ganzen in Auswandererschiffen be⸗ fördert 50,577 Personen, und zwar gingen von diesen: 1876 über Hamburg 28,733 Personen, über Bremen 2l,642 Per⸗ sonen, über Stettin 202 Personen; 1875 über Hamburg 31,810 Personen, über Bremen 24,199 Personen, über Stettin 280 Personen; Summa 1876: 50,577 Personen, Summa 1875: 56,289 Personen.

Von den über Hamburg expedirten Personen wurden: direkt in 73 Dampfschiffen und 19 Segelschiffen 20,515 Per⸗ sonen, indirekt über England 7554 Personen, in 71 nicht als Auswandererschiffe deklarirten Schiffen 564 Personen. Summa 28, 33 Personen befördert. Unter diesen Personen befanden sich: Erwachsene 21,869 Personen, Kinder von 1 bis 16 Jah⸗ ren 5180 Personen, Kinder unter 1 Jahre 1684 . Summa 28,733 Personen. Ferner männlichen Geschlechts 17, 100 Personen, und weiblichen Geschlechts 11,633 Personen. Summa 28,733 Personen.

Von diesen über Hamburg expedirten 28,733 Personen gingen: nach New⸗Hork,. 15,959 Personen, nach Philadelphia Z8 Personen, nach Westin dien 271 Personen, nach Brasilien 672 Personen, nach Brasilien und dem La Plata 1778 Per⸗

sonen, nach Australien 1822 Personen, nach Kappstadt 75 Per⸗ sonen, indirekt über England nach Amerika 7564 Personen, nach verschiedenen transatlantischen Häfen 564 Personen, Summa 28733 Personen. .

Unter ben über Bremen expedirten l 642 Personen be⸗ fanden sich: Erwgchsene 16,945 Personen, Kinder von 1 bis 10 Jahren 3402 Personen, Kinder unter 1 Jahre 1305 Per⸗ a Summa 2l, 642 Personen. Ferner männlichen Ge⸗ chlechts 126511 Personen, weiblichen? Geschlechts 9031 Per⸗ sonen, Summa 21,642 Personen.

Von diesen Personen gingen: nach New⸗York 16,290 Per⸗ sonen, nach Baltimore 4443 Personen, nach New-⸗Orleans und Havanna S863 Personen, nach dem La Plata 29 Personen, nach Charleston 17 Personen, Summa 21,642 Personen.

Die sämmtlichen über Bremen expedirten Personen wurden in 78 Dampfschiffen des Norddeutschen Lloyd befördert, mit alleiniger Ausnahme der nach Charleston be⸗ förderten 17 Personen, welche in einem Segelschiffe hinüber gingen. .

Die über Stettin beförderten 202 Personen gingen sämmtlich indirekt über Hull und Liverpool nach New⸗Hork. r Die Auswanderung über die drei deutschen Häfen hat nach Obigem im Jahre 1876 gegen die des vorhergehenden Jahres im Ganzen um 5712 Personen abgenommen; über Hamburg um 3077 Personen, über Bremen um 2557 Per⸗ r über Stettin um 78 Personen. Summa 5712 Per⸗ onen. Während die Auswanderung sowohl im Ganzen als nach den meisten einzelnen transatlantischen Plätzen abgenommen hat, macht Südamerika, speziell Brasilien und die La Plata⸗ Staaten, eine Ausnahme. Die Auswanderung nach diesen Ländern ist gegen das Vorjahr nicht ö gestiegen, da sie durch 2 dorthin stattgehabte recht bedeutende Be⸗ förderungen von böhmischen und russischen Einwohnern von 531 auf 479 Köpfe gewachsen ist.

Von den im Jahre 1875 aus den vorgenannten drei deutschen Häfen beförderten Personen gingen: nach New⸗Hork 46,470 Personen, nach Baltimore 5725 Personen, nach West⸗ indien 1358 Personen, nach Chile 80 Personen, nach Brasilien und dem La Plata 531 6, nach Australien 1748 Per⸗ u. nach verschiedenen Häfen 377 Personen, Summa 56,289

ersonen.

Die ‚Tiedge⸗Stiftung? (gegründet zu Dresden 1841, in ihrem Vermögen hauptsächlich fundirt 1859 durch die allgemeine deutsche National ⸗Lotterie) hat bis jetzt in runder Summe 183, 00 4. auf Unterstützungen verwenden können, wovon auf das letzte Jahr lo 00 M kommen. Das Stammvermögen betrug am Schlusse des vergangenen Jahres rund 585 00M M Die „Serresche 3Zweig⸗ Ee rn ren mn, in Dresden wies Ende 1875 ein Stamm— vermögen von 1,027 000 A6 auf, von dessen 9 von 42000 M an den Verwaltungsrath der deutschen Schillerstiftung 33,600 M abgegeben wurden.

Karlsruhe, 18. März. (Köln. Ztg.) In diesen Tagen halten das Kreiß⸗ und Hofgericht, die Staatsanwaltschaft und das Handels gericht Karlsruhe⸗Pforzheim ihren Umzug in das neue Justiz—⸗ ,, das später auch das Ober⸗Landesgericht aufnehmen soll.

s ist dieses Gebäude ein auch im Innern meisterhafter Umbau einiger älteren Gebäulichkeiten, welcher der Stadt zur Zierde gereicht. Heute ist auch auf der Elzthalbahn der durch das letzte Hoch⸗ wasser unterbrochene Verkehr unbeschränkt wieder aufgenommen worden.

Lon don, 16. März. A. G.) In verschiedenen e

Schottlands . 1 . er Sturm Peträchtlichen aden an. In Kelvinside wurde der Giebel einer Kirche

webt; glücklicherweise wurde Niemand dadurch

Lomond⸗See ertranken drei Männer durch U

Theater.

Hr. Otto Lehfeld, der Gast des Natio nal⸗Theaterg, dessen Leistungen stetig wachsenden Beifall finden, wird auf vielfache an ihn und an die Direktion ergangene Aufforderungen hin heute noch einmal als Richard III. auftreten. Am Donnerstag kommt ur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers das historische

ustspiel Zopf und Schwert zur Aufführung, worin Hr. Leh⸗ feld den König Friedrich II. spielt. ;

Am Sonnabend, den 25. 8. M., eröffnet Hr. Gu stav Kadel⸗ burg im Thalia⸗Theater ein vorläufig auf 19 Vorstellungen normirtes Gastspiel, gelegentlich dessen er mit Hrn. Direktor Emil Thomas in verschiedenen Stücken zusammenspielen wir,.

München, 16. März. Die Nachricht, welche kärzlich die Allg. Ztg. brachte, daß die hiesige Königliche Hofbühne dem⸗ nächst den Versuch machen werde, die griechischen Komödien, und zwar zunächst die Frösche? des Aristophanes in deutscher Bearbeitung von Dr. Herman v. Schmid, auf das deutsche Theater zu bringen, hat allgemeinen Beifall gefunden und großes Interesse er⸗ regt. Ursprünglich war beabsichtigt, dieses Stück noch 2 der

egenwärtigen Sgison zur Aufführung zu bringen; da jedoch die e r of Theater⸗ Intendanz dem Publikum ein möglichst treues Bild des altgriechischen Theaters zu geben beabsichtigt und sie zur. Erforschung der Verhältnisse des altgriechischen Theaters . beizog, diedarüber, ob und wie die Alten den Frosch⸗

hor auf der Bühne erscheinen ließen, sich bis jetzt noch nicht * einigen vermochten so haben sich dem Unternehmen mehrfa Schwierigkeiten entgegengestellt. Die Bewältigung derselben war in der zur Vorbereitung gegebenen Zeit nicht möglich, so . der in Rede stehende Versuch vertagt werden mußte und nun erst in der nãchsten a ststijen gemacht werden kann.

London, 17. März. (G. C.) Der Lord⸗Kämmerer hat, um Theater⸗Unglücksfällen vorzubeugen, den Beschluß gefaßt. in Zukunft keine Theaterkonzession mehr zu ertheilen, falls nicht die Treppen gänzlich aus Stein 3 . sind. In dend jetzt bestehenden Theatern sollen an Stelle der etwa vorhandenen hölzernen Treppen steinerne angelegt werden.

In der Garnisonkirche fand am Sonnabend zum Besten des unter dem Proteklorate Ihrer Majestät der Kaiserin⸗ Königin stehenden Magdalenums eine r, . des großen Orgtoriumgs ‚Christus von Friedrich Kiel statt. Den stark besetzten Chor bildeten Mitglieder verschiedener Gesangvereine, das Orchester die verstärkte Berliner Sinfonie⸗Kapelle. Die Partie des Christus (Bariton) hatte p Prof. Julius Stock bauen über⸗ nommen. Den Petrus (Baß J.) sang der Königliche Domsänger Hr. Georg Prehn, den Pilatus (ferner den Thomas, eine Stimme, einen Knecht und den ersten Uebelthäter) Hr. Königlicher Domsänger Adolf Gever (Tenor), den Judas (ferner einen Pharisäer, den Hohen Priester und den zweiten Uebelthäter) Hr. Johannes Elmblad (Baß Il), eine Stimme und die zweite Maria Frl. Amglie Kling (Mezzo⸗Sopran 1), die erste Maria Fr. Natalie Schröder (Mezzo⸗Sopran Il), die Magd und einen Engel Frl. Erng Leiser (Sopran). Die gesammte Auf⸗ führung wurde von Hrn. Ludwig Deppe geleitet. Das Kielsche Dratorium hat bereits bei der ersten Aufführung durch den Stern⸗ schen Gesangverein vor drei Jahren allseitige Anerkennung gefunden und gilt seitdem als eines der gediegensten neueren Werke seiner Gattung. Die Aufführung war eine in jeder Hinsicht vortreffliche. Derselben wohnten Ihre Mer ts! die Kaiserin⸗Königin, Se. Kaiserliche und Königliche 6 der Kronprinz und Se. Königliche Hoheit der Prinz Alexander bei. ;

Heute findet eine Wiederholung des Oratoriums mit Hrn. Baron von Senfft⸗Pilsach in der Titelparthie statt.

83 63 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Arutschen Reichs Anzeigers und Königlich

Berlin, 8. T. Wilhel m⸗Straße Nr. 32.

1. 2. u. dergl. KNrenßischen staata-· Anzeigerz: 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. . 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8. Theater- Anzeigen. 8.

U. 8. W. von öffentlichen Papieren. Familien- Nachrichten. beilage. *

DOeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

Grosshandel.

Literarisehs Anzeigen.

6. Verschiedens Bekanntmachungen.

In der Börsen-

Inserate nehmen an; das Central⸗Aunogncen⸗ Bureau der denutschen Zeitungen zu Berlin Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen⸗Expeditionen des „JInvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein X Vogler, G3. S. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

*

. Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

uns Subhastations⸗Patent.

zu Berlin, seit dem 14. d.

l Das zu verstelgernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 5 Ar 49 Qu.⸗M. mit einem Rein⸗ 5 von 1 9 3 , Das dem Bankier Reinhold Alexander Seelig 6 n e gh eis . Steuerrolle. 1

. buchblatts, ingleichen etwaige Abschätzungen, M. dem Kaufmann andere das Grundstück betreffende Nachweisungen

Döhlr efhniger zt Berlin s'hötig, in htarien, 4rd besondere Kaufbedingungen sind in unserm an Gerichtsstelle, Zimmerstt, 25.

dorf belegene, im Grundbuch von Mariendorf Bureau Y. . 3 ein ufehen. im

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene

f , j Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ Wegs der mothwendigen Subhastation öffentlich an fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion

den Meistbietenden versteigert, und, d'mnächst das spätestens im Versteigerungstermine anzumelden. Berlin, den 22. Februar 1877.

Königliches Kreisgericht.

Der Subhastations⸗Richter.

Band 17. Blatt Nr. 133 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll

den 23. April 1877, Vormittags 115 Uhr, an Gerichtsstelle, Zimmerstraße 25, Zimmer 12, im

Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags ebenda den 24. April 1877, Nachmittags 1 Uhr, verkündet werden. ;

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗

lächenmaß von 51 Hectar 15 Ar 70 Quadrat⸗

keter mit einem Reinertrag von 34 6 44 3 veran⸗ lagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Ab⸗ schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weifungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. A. 3 einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ . spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ me

Berlin, den 20. Februar 1877. 2 Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

liis). Subhastations⸗Patent.

veranlagt.

von Deutsch⸗Rirdorf Band 9 Bl. Nr. 338 ver zeichnete . nebst Zubehör soll den 23. April 1877, Vormittags 10 Uhr,

im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich Urlheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 24. April i877, Nachmittags 1 Ühr, verkündet werden.

den. Das zu versteigernde Grundstück ist, bei einem Ur, soll eine

. der 5 und 6 chrift des Th rundbuchblatts, ingleichen etwaige ãtzungen, ; ; j j ee . andere dag Grüunk fuck betreffen! . e, ,,. liegen daselbst in den Dienst Das dem Restaurgteur Johann Riedel zu Magde und besondere Kaufbedingungen sind in unserem burg gehörige, in Rixdorf belegene, im Grundbuch Bureau .. A, 3 einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Cintragung ; in das Grundbuch bann an Gerichtsstelle, Zimmerstraße 25, Zimmer Rr. 12, Realrechte geltend zu machen haben, wer der . efordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion an den Meisthietenden versteigert, und demnächst das spätestens im Versteigerungstermin anzumelden. Berlin, den 23. Februar 1377.

a g Kreisgericht. Der Sub

festgesetzt. Bureau V. A. 3 einzusehen.

, ,. die

er und ung des

lz! Subhastations⸗Patent. Das dem Kaufmann Julius Ihlow zu Berlin gehörige, auf Wilmersdorfer Feldmark belegene. Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzun gs faale, Abschrifst des im Grundbuch von Wilmertzzerf Band 1II. Blatt im Wege des öffentlichen Meistgebots verpachtet Nr. 10 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll werden. ; den 5. April 1877. ar itt 11 9 . , immer Nr. 24, nebst dazu gehöriger Brennerei und enthält an:, Wege der nothwendigen Resubhastation öffentlich stgen , an den Meistbietenden versteigert, und demnächst . das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags w,, ? den gz. April 1877, Nachmittags 1 Uhr, 1 ; ĩ⸗. ebenda, Zimmer Nr. 12, verkündet werden. ö ö Das zu versteigernde Grundstück ist 56 Ar Unland .. 20Q.⸗M. groß. Die Bietungskaution ist auf 548 4

Auszug aus der Steuerrolle und Abschrift des Grundbuchblafts, ingleichen etwaige Abschäͤtzungen, andere das Grundstück, betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte 6 zu machen haben, werden

elben zur Vermeidung der Präklusion späͤtestens im Versteigerungstermin anzumelden.

Berlin, den 27. Februar 1877.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

enffer t. soll auf fernerweite 18 Jahre und zwar von Johannis 1877 bis dahin 1895, am Donnerstag, den 5. April d. J.,

Die Domaine besteht aus dem Vorwerke Bollwitz . Hektar

6er. und Baustellen

ärten.

tunden von 9 bis 3 Uhr täglich

Tucke rmann.

ende, aber nicht 3 1580 en auf⸗ Die im Kreise Buk belegene

astations⸗Richter.

R475] Bekanntmachung. Am Dienstag, den 27. 8. M., Mittags 12 Lin. dr alter Abbruchs ⸗Baumate ·

Sen n t a, von 9,6 Ar zur Gebäudesteuer rialien in Ganzen oder im

mit einem jährlichen Nutzungswerth von 4365 0 Einzelnen an den

Meistbietenden in öffentlicher Versteigerung in dem

bautechnischen Bureau, Königstraße Nr. 60 e le hierselbst, verkauft werden. Die Ver⸗

Berlin C., den 19. März 1877. Der Postbaurath.

Bekanntmachung. Königliche Domaine Bollwitz,

ca. 1 Meile von der Stadt Neustadt b. P. und ca. 13 Meile von der Eisenbahnstation Neutomischel

Abtheilung fen. teuern, Domainen und Forsten. Bergenroth.

zur Einsicht aus.

Redacteur: F. Prehm. ö

Verlag der Erpedition (Kesseh. geg, , d

Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich

M G8.

Erste Beilage

Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1877.

Berlin, Dienstag, den 20. Mätz

Aichtamtlich es. Deutsche s Reich.

Berlin, 20. März. In der gestrigen Sitzung des Reichstages begründete der Bevollmächtigte zum Bundes⸗ rath Staats sekretãr Dr., Friedberg den Gesetzentwurf über den Sitz des Reichsgerichts (Leipzig) wie folgt:

Der hohe Reichstag wolle gestatten, daß ich die heute beginnende Bergthung des Gesetzentwurfs über den Sitz des künftigen Reichs⸗

erichts mit einigen wenigen Worten einleite. Nachdem die Gesetze über die Reichs justizreform, welche den vorigen Reichstag beschäftigt hatten, zur Kaiserlichen Verabschiedung gelangt waren, mußte die Kaiserliche Regierung es als eine ne! ersten Aufgaben erkennen, diejenigen Ergänzungsgesetze in Angriff zu nehmen, welche nothwen⸗ dig waren, um den in dem Einführungsgesetz als äu ferflen Tag an—= genommenen Termin, den 1. Oktober 1859, inne halten zu konnen und um diese Gesetzreform im Deutschen Reich durchzuführen. Da⸗ bei kam die Reichsregierung zu der Ueberzeugung, daß Fein Gesetz früher in Angriff genommen werden dürfe, als das Gesetz, welches den Sitz des künftigen Reichsgerichts bestimmt. Denn es muß vor

Allem der Ort feststehen, an den dieses Gericht hinkommen soll, be⸗ vor man daran denken kann, die für seine Installirung und sonst für seine Organisation nöthigen Schritte in Angriff zu nehmen.

Als nun die Reichsregierung ihrerseits dazu vorschritt, den Ort auszuwählen, war sie sich keinen Augenblick der großen Schwierig⸗ keiten unbewußt, die eine solche Wahl ihr darbieten würde. Sie hatte nicht erst nöthig, auf die Verhandlungen zurückzugehen, die der⸗ einst im Norddeutschen Bunde über den Sitz des damals einzu= richtenden Ober⸗Handelsgerichts gepflogen waren, sie hatte nur uöthig, zurückzugehen auf die Debatten des letzten Reichstages über den

125 des Gerichts verfassungsgesetzes um zu wissen, daß wie dort o auch künftighin bei dieser Frage die äußersten Gegensätze der An= chauung aufeinanderplatzen würden. War doch dem vorigen Reichs—⸗ tag nichts anderes übrig geblieben, als die Frage, wohin das Reichs= ach zu verlegen sei, zu vertagen, um wie einer der hervorragend⸗ sten Redner damals mit Recht bemerkt hat., das schon zum Sinken überladene Schiff nicht dadurch zum Umschlagen zu bringen, daß zu seiner anderen schweren Belastung noch die weitere über den Sitz des Reichsgerichts gelegt wird.

So, meine Herren, ist es gekommen, daß die damals nicht ge⸗ löste und vertagte Frage der jetzigen Legislaturperiode zugewiesen ist als eine Erbschaft, deren Regulirung auch ihr nicht leicht werden wird und bei der ich fürchte, daß der eine oder der andere der Erb— interessenten mit der Regulirung sehr wenig zufrieden sein wird. Auch darf hier ja nicht verschwiegen werden, denn es ist Ihnen schon von der maßgebendsten Stelle, vom Regierungstische hier mitgetheilt und die Angelegenheit seit Menaten in der Presse so vielfach für und wider, manchmal nicht ohne eine gewisse Leidenschaft erwogen worden, die Reichsregierung hatte in dem egierungsentwurf, den sie aufzestellt, Ber⸗ lin als Sitz des künftigen Reichsgerichts in Wussicht genommen. Die Erwägungen, die maßgebend gewesen, waren hauptsaͤchlich, daß Ber⸗ lin der Sitz der Reichsregierung ist, und man glaubte, daß da, wo der Kaiser seine Residenz, die Reichsregierung ihren Sitz habe, auch das Reichsgericht hinkommen müsse. Bei den weiteren legislativen Stadien, die dieser Gesetzentwurf zunächst zu durchlaufen hatte, machte sich aber eine anderẽ Auffasfung geltend, und es wurde von einer anderen Regierung der Antrag eingebracht, nicht Berlin, son—⸗ dern Leipzig zu wählen und dieser Antrag hat die Mehrheit der verbündeten Regierungen gefunden, so daß jetzt Ihnen ein Gesetzent⸗ wurf vorliegt, der Ihnen vorschlägt, Leipziz zum höchsten Sitz des Gerichts zu wählen. In der Erörterung des Für und Wider war man darüber einstimmig einverstanden, daß nur eine große Stadt in Deutschland Sitz des höchsten Gerichts werden könne, denn in den bisherigen legislativen Stadien ist man von historischen Reminiszenzen und wenn ich den Ausdruck brauchen darf, antiqugrischen Velleitäten nicht ausgegangen, die dazu führen könnten, an Orte zu denken, die früher Sitze der Reichsgerichte gewesen sind.

Nur die Städte Berlin und Leipzig sind in Frage gekommen, und für beide wurden eine Reihe von Gründen geltend gemacht, die sich gegenseitig fast die Wage hielten. Beides sind große Städte, beide sind nahezu im Mittelpunkt des Deutschen Reiches gelegen, also durch ihre gecgraphische Lage beide gleich berechtigt auf den Anspruch, in ihre Mauern den Sitz des Reichsgerichts zu bekom⸗ men; beide, sind die Sitze hochangesehener Universitäten und auch sonst die Sitze eines großen geistigen und wissenschaftlichen Lebens in der Nation, beide sind Centren eines großen gewerblichen

und Handelsverkehres, den man einen Weltverkehr nennen darf, so

daß. wenn man diese Vorbedingungen nur gegen einander abwägt, jede Stadt gleichberechtigt erscheinen könnte, für sich es in Anspruch zu nehmen, Sitz des höchsten Reichsgerichtes zu werden.

Eine Vorbedingung aber hatte Leipzig vor Berlin, und man konnte diese gegen Berlin ins Feld führen, daß es nämlich schon jetzt der Sitz des zur Zeit höchsten Gerichtshofes im Reiche ist und daß man nicht glaubte, Gründe anführen zu. können, die zwingen mußten, diesen Besitzstand zu ändern und das höchste Gericht von Leipzig nach Berlin zurückzuführen.

Der gern nr r der Ihnen vorliegt, motivirt darum auch Leipzig mit den wenigen Worten, daß ausschlaggebend die Erwägung gefunden worden ist, daß Leipzig im Besitzstande sei.

Man hat diese Motivirung wohl getadelt, und ist in angesehenen Blättern gesagt worden, die Motive dieses Gesetzentwurfes wären von einer Knappheit und Nüchternheit, wie wohl kaum bisher ein Gesetzentwurf dem hohen Reichstage gegenüber motivirt worden sei. Aber wie man fragen darf, ob denn „Knappheit und Nüchternheit“ der Gesetzesmotivirung überhaupt ein Fehler ist, zumal wenn es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der, wie der vorliegende, volle sieben Worte umfaßt, so glaube ich hier voraussagen zu duürsen, daß, wie reichhaltig und geistreich auch die Argumente sein werden, die hier in diesem hohen Hause in dem Widerstreit der Meinungen für die eine und 6 die andere Stadt werden angeführt werden entkleiden Sie diese

rgumente ihres rednerischen Schmuckes sie sich schließlich doch darauf werden zurückführen . Berlin ist vorzuziehen, weil es die Residenz des Kaisers, weil es der Sitz der höchsten Rrichsgewal⸗ ten und weil es der Sitz des Bundesrathes und Reichstags ist; Leipzig ist vorzuziehen, weil es im Besitzstande ist und den Besitzstand dürft Ihr nicht ändern ohne die a ergewichtigsten Gründe.

Nun möge das hohe Haus mir gestatten, noch eine Bemerkung fast persönlicher 1 n gige Als Reichsbeamter an, diese Stelle berufen, in erster Linie den Gesetzentwurf, wie ihn die ver⸗ bündeten Regierungen Ihnen vorgelegt haben, zu vertreten, wollen Sie es mir denn zu Gute halten, wenn es im Laufe der Debatte Dazu kommen und diese mich . führen sollte, von dem formalen Rechte, welches die Verfassungsurkunde jedem Bundesbevollmächtigten giebt, Gebrauch zu machen und eine Anschauung zu vertreten, wie sie nicht in dem Gesetzentwurf Ausdruch, gefunden bat. Ich kann ja nicht verkennen, 7 auf den ersten Blick diese Doppel stellung des Vertreters einer Gesetzes vorlage manchen Mißdeutungen Ausgesetzt werden kann, ich glaube aber bitten zu dürfen, mich dieser Mißdeutung hier wenigstens nicht ausgesetzt sein zu lassen, wenn Sie Die ganz eigenthümlich komplizirte Lage des Falles erwägen, in dem wir gerade bei diesem Gesetzentwurfe uns befinden. Ich glaube, daß diese Bitte um Nachsicht für mich um so eher auf Erfüllung rechnen darf, wenn ich dabei es als Ueberzeugung der verbündeten Regie⸗

w

rungen ausspreche, daß, wie auch die Meinungen darüber, ob Leipzig, oder Berlin zu wählen sei, auseinander⸗ gehen, jede dieser r, . für sich es in Anspruch nehmen dürfe, daß damit nicht ein partikulares Landes interesse, noch weniger aber gar ein lokales Stadtinteresse vertheidigt wird, sondern daß die Vertheidiger hier und die Vertheidiger dort nur von dem Gedanken des Reichsinteresses getragen werden, und daß sie dabei so vorgehen, wie sie glauben, daß die Entwicklung 246 Rechtes in Deutsch⸗ land und damit die Entwicklung unseres politischen Lebens überhaupt am besten gefördert werden könne.

Auf die Anfrage des Abg. Frankenburger entgegnete der Königlich sächsische Bevollmächtigte zum Bundesrath Staats⸗ Minister Abeken:

Meine Herren! Mit Rücksicht darauf, daß die sächsischen Ver⸗ häãltnisse durch das Schicksal der Vorlage in jedem Fall 3 anders berührt werden, als die der anderen Bundesstaaten, wird man es als der Sache entsprechend ansehen, daß ich auf die auf der Tages⸗ ordnung stehende Ortsfrage selbst meinerseits nicht eingehe und auch die allgemeinen Interessen, welche von dieser Frage berührt werden, nicht meinerseitz zum Gegenstande einer Erörkerung mache. Denn auch bei der Berührung dieser allgemeinen Interessen würde ich immer nur vro domo sprechen.

Ich habe nur das Wort erbeten aus Anlaß der Mittheilung des Herrn Vorredners, daß eine Anzahl von Mitgliedern des hohen en gesonnen sei, für die Vorlage nur dann zu stimmen, wenn i: Gewißheit darüber erlangten, daß für Sachsen ein eigner Gerichts⸗ hof dritter Instanz nicht beibehalten werden soll. Ueber diefe Frage kann ich volle Gewißheit nicht geben. Die sächsische Regierung kann über diese Angelegenheit ohne Mitwirkung der sächsischen Kammern eine definitive Entscheidung nicht treffen. Das beruht auf unsern Landesgesetzen. Und wenn ich durch die Sachlage genöthigt bin, dessenungeachtet mich hier über die Stellung der een, Regierung zu dieser Frage zu äußern, so darf ich nicht unterlassen hervorzuheben, daß ich dadurch der Landesvertretung in keiner Weise präjudiziren kann und will. Daß ich jetzt von dieser Stelle aus und bei Gelegenheit der heutigen Verhandlung mich über diese Frage äußern . bringt für mich noch eine andere Schwierigkeit mit sich, insofern dadurch möglicher Weise ein Anschein erweckt werden kann, der an fich ein peinlicher wäre, außerdem auch unserer Auffassung in Betreff der maßgebenden Reichs und Landezinteressen direkt entgegenlaufen würde, und deshalb muß ich um die Erlaubniß bitten, auch über diesen letzten Punkt mich ganz kurz aussprechen zu dürfen.

Der Gedanke, welcher der Schaffung des Reichsgerichts zu Grunde liegt, ist die Erhaltung der Rechtseinheit durch Sicher—⸗ stellung der gleichmäßigen Rechtssprechung auf dem Gebiete des Reichsrechtes, welches durch die Einführung des in der Bearbeitung begriffenen allgemeinen deutschen Civilgesetzbuches zum Abschluß kommen wird. So lange unser Civilrecht noch Partikularrecht ist, fällt die Ueherweisung der rein landesrechtlichen Civilsachen an das Reichs 8. außerhalb seines eigentlichen Zweckes, daß schon jetzt die

zelastung des Reichsgerichts auch mit diesen Civilsachen als die

Regel erfolgt ist, hat nur darin seinen Grund, daß für mehrere Bundes staaten die transitorische Beibehaltung eigener Landesgerichts höfe mit beschränkter Kompetenz unausführbar sein würde, und auch darin, daß die Unzuträglichkeiten zu beseitigen wären, welche für einzelne größere Rechtsgebiete aus der wiederholt zu Tage getretenen Divergenz der Entscheidungen des Ober⸗Handelsgerichts und des be⸗ treffenden Landesgerichtshofes, über die auch in Handelssachen vor kommenden landeßrechtlichen Fragen hervorgetreten sind. Beide Mo⸗ mente, welche für Sachsen nicht zutreffen, ruhen ausschließlich im Landesinteresse, und dem entspricht es auch, daß die Entscheidung darüber, ob in den Bundesstaaten, welche überhaupt mehr als ein Oher⸗Landeggericht haben werden, die Entscheidung über die landes⸗ rechtlichen Civilsachen in dritter Instanz einen eigenen Gerichtshof dritter Instanz oder ebenfalls dem Reichsgericht überwiesen werden foll. Für Sachsen wird bei der Entscheidung in Betracht kommen, auf der einen Seite, daß mit Rücksicht . da Größenverhältniß der einzelnen Rechtsgebiete Deutschlands, wir keine Garantie dafür haben, daß unser Rechtsgebiet durch sächsische Juristen in demselben Maße ausreichend vertreten sein werde, wie in Betreff der anderen Rechts⸗ gebiete der Fall sein wird und kann. Dem gegenüber kommen aber auch für Sachsen die Bedenken in Betracht, welche gegen die Beibehaltung eines eigenen Landesgerichtshofs aus der beschränkten Kompetenz, welche ein solcher Gerichtshof haben würde und welche jeder Zeit durch ö.. noch mehr geschmälert werden kann, ferner aus der voraussichtlich sehr kurzen Zeit seiner Existenzfähigkeit und aus den mit einem solchen Transitorium verbundenen organi⸗ satorischen Schwierigkeiten von selbst sich ergeben. Auch diese Momente aber, meine Herren, ruhen nur im Landesinteresse und ergeben sich aus ganz anderen Verhältnissen und Rücksichten als diejenigen Interessen, welche für die Entscheidung der Frage maßgebend sein müssen, wo das Reichsgericht seinen Sitz haben soll. Daher sind wir der Meinung, daß die Entschließung der sächsi⸗ schen Regierung über die Frage, oh wir ein eigenes oberstes Gericht beibehalten sollen, für die Entscheidung über die Vor⸗ lage nicht maßgebend sein sollte. ;

Wir können einen inneren Zusammenhang beider Fragen nicht anerkennen. Die Sache liegt nach unserer Auffassung umgekehrt. Wenn das Reichsgericht seinen Sitz in 9. erhält, so werden durch diese Thatsache, wenn auch nicht die Voraussetzungen der Existenz⸗ fähigkeit, so doch jedenfalls ganz wesentliche Bedingungen einer gedeih⸗ lichen Thãatigkeit eines solchen Landesgerichtshofs beeinträchtigt. In diesem Falle wäre die Beibehaltung eines eigenen Landesgerichtshofs un— zweifelhaft mit Unzuträglichkeiten verbunden, welche die für die Bei⸗ behaltung an und für sich sprechenden Rücksichten, so gewichtig sie an sich sind, entschieden überwiegen würden. ;

Die Stellung der sächsischen Regierung ist also, um es zusam⸗ menzufassen, die: ;

Losgelöst von der Frage des Sitzes des Reichsgerichts ist die r. wegen der Beibehaltung eines eigenen obersten Landesgerichts

ofes dritter Instanz für Sachsen für die Regierung 9. eine offene. Wenn aber das Reichsgericht seinen Sitz in Leipzig erhält, z wird die Regierung bei den Vorlagen zur Ausführung der Justizgesetze an die Landespertretung einen Antrag auf Beibehaltung eines obersten Landesgerichtshofes nicht stellen.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath dnn, . ter Dr. Leonhardt das Wort:

eine Herren! Wenngleich ich als Bevollmächtigter der König⸗ lich preußischen Regierung vor Ihnen zu sprechen habe, so, wird es doch nicht geschehen im partikularen Interesse, sondern lediglich und allein im Sir f. des Reicht. .

Die Frage, ob dem Reichsgericht der Sitz in Berlin oder in deipfig anzuwelsen sel, Kat eine Holltische und eine organisatorische Seite. Die , . Seite der Sache berühre ich nicht, gestatte mir dagegen die organisatorische Seite der Sache nach der einen und andern Richtung hin näher zu beleuchten.

Meine Herren, unter den Regierungen, welche im Bundesrath vertreten sind, hat in den verschiedensten Phgsen, welche die Entwürfe der Reichg ⸗Justizgesetze durchlaufen haben, keine schärfer den Reichs gedanken betont, als die Königlich preußische, keine jener Regierungen hat die Interessen des Staats den Interessen des Reichs mehr unter- geordnet und keine Regierung ist mehr geneigt und bereitwillig ge⸗

wesen, sich den feen Opfern zu unterziehen, welche die Entwickelung der Neichs⸗Justizgebung mit sich bringt für den einzelnen Staat.

Meine Herren, es giebt deutsche Staaten, in welchen die Rechts= pflege notorisch eine mangelhafte ist, in denen das Bedürfniß der Reform seit langer Zeit anerkannt worden ist und nur keine Befrie⸗ digung gefunden hat aus rein äußeren Gründen. Meine Serren,/ diese Staaten ziehen aus dr Reichs⸗Justizgesetzgebung neben politi⸗ schen ganz überwiegende sachliche Vortheile.

Es giebt andere deutsche Staaten, ich rechne dahin die süd⸗ deutschen Staaten, welche einer wohlorganisirten Rechtspflege sich er⸗ freuen, für die ein praltisches Bedürfniß der Reform in erheb⸗ licher Weise jedenfalls nicht hervortritt., Auch diese Staaten züchen aus der Reichs⸗Justizgesetz ebung neben den politischen Vortheilen sachliche Vortheile, aber sie sind doch gan; anderer Art, als dieje⸗ nigen, welche die erstgedachten Staaten gewinnen.

In der Lage dieser letzten Staaten befand sich auch der preu⸗ ßische Staat. In allen e, desselben befindet sich eine wohl⸗ organisirte Rechtspflege, aber der preußische Staat ist gegenüber den anderen Staaten die in gleicher Lage sind, infofern' schlimmer 6 als die Einwirkungen der Reichs Justizgesetzge⸗ ung keinen anderen dieser Staaten so trifft, wie den preußischen Staat, denn die Lage der süddeutschen Staaten ist etwa für Preußen vergleichbar den Verhältniffen des Rheinlandes und der Provinz Hannover, während die Organjifatson in ganz bedenklicher Weise einwirkt auf die Verhältniffe der alten Provinzen. dier ist die Organisation eine totale, kann man sagen, wãhrend die übrigen Staaten, wie auch die preußischen Rheinlande und die Provinz Hannover, nur sehr partiell getroffen werden. Da⸗ mit sind sehr große Opfer verbunden; die Größe und die volle Be— deutung dieser Opfer werden sehr bald hervortreten.

Meine Herren! Es ist kein deutscher Staat auch nur entfernt so sehr hei der Aufrechthaltung eines obersten Landesgerichtsh ofes interessirt wie Preußen. Und dennoch ist die preußische Stim me, die einzige Stimme gewesen, welche im Justizausschusse des Bundes⸗ raths sich dagegen erklärte, daß es den Bundes staaten, welche mehrere Oberlandesgerichte haben, gestattet werden soll, einen obersten Landesgerichts hof beizubehalten. Und als die preußische Regierung sich veranlaßt sah, ihren Widerspruch aufzugeben, weil er nichts nutzte, hat die Königlich preußifche Regierung nicht Anstand genommen, offen und frei zu erklären, daß sie nicht daran denke, einen obersten Gerichtshof beizubehalten.

Aber, meine Herren, damals hat der preußischen Regierung doch der Gedanke fern gelegen, daß der oberste Reichsgerichtshof aus Berlin verlegt werden solle. Die Koͤniglich preußische Regierung wird jetzt wider ihren Willen vor die Frage gedrängt, ob ein oberster Landes gerichtshof beibehalten werden soll, nicht etwa aus dem Grunde, der entwickelt worden ist, als wäre es nur etwas Zufälliges, daß das Reichsgericht bekleidet sei mit der Cixiljudikatur, als wenn es richtig wäre, die Sache aufzuschieben bis dahin, daß ein gemeines deutsches Recht bestehe, als wenn nur habe Rücksicht genommen werden sollen auf di isen Staaten, welche nicht in der Lage wären, einen obersten Gerichtshof zu bilden. Derartiges ist meines Wissens auch nicht entfernt entscheidend gewesen. Wenn das entscheidend gewesen wäre, so wäre die Frage für Preußen abgethan ee, denn daß der preußische Staat in der Lage ist, einen ober- ten Landeggerichtshof beizubehalten, ihn vollständig zu beschäftigen, das ist wohl nicht zweifelhaft. Der leitende Gedanke, dem Reichs⸗ gericht die Kompetenz zuzuerkennen, welche es nach dem Gerichte ver= e un gs g en hat, ist gewesen, das Reichsinteresse zu fördern, Ein⸗ eit der Rechtspflege nicht allein in Strafsachen, sondern auch in Civilsachen herbeizuführen. Es ist keineswegs als eine Wohlthat für das Reich oder eine einheitliche Rechtspflege anzusehen, wenn Aus— nahmen gemacht werden auf Grund des bekannten Vorbehalts. Die Interessen der Königlich preußischen Regierung liegen nach einer ganz andern Seite. Der oberste Gerichtshof hat für Preußen eine Be— deutung, die weit hinausgeht über die diesem Gerichts hofe zugewiesene Thätigkeit in Givil⸗ und Strafsachen. Es liegen dem obersten Gerichtshof Preußens eine Reihe von Funktionen ob, welche vollständig außerhalb des Rahmens der Gerichts verfassung liegen.

Für Preußen kommt außerdem noch folgendes wesentlich in Be⸗ tracht. Preußen ist dem Zuge der neueren Zeit gefolgt, wonach höchste Verwaltungsbehörden, welche eine der eigentlichen Gerichts— barkeit ähnliche Thätigkeit üben, auch besetzt werden mit Mitgliedern der Gerichte. Die richterlichen Mitglieder dieser gemischten Behörden können angemessen nur entnommen werden aus einem obersten Gerichtshof. Preußen durfte sich vielleicht dem Gedanken hingeben,. Sie werden vielleicht sagen, das wäre partikularistisch gedacht daß das Reich damit einverstanden sein könnte, in dem einen oder anderen Falle Preußen die Hülfe zu leisten, welche Preußen dem Reich immer geleistet hat. Aber ich glaube, das ist kein partikula⸗ ristischer Standpunkt. Es kommt wesentlich Folgendes in Betracht. Solche Behörden, die ich hervorgehoben habe, sind auch im Reiche vorhanden, und es ist nicht zu bezweifeln, daß mit der weiteren Ent⸗ wickelung des Reichs auch die Zahl solcher Behörden sich vermehren wird. Ir he ist aber nicht in der Lage, wenn es seinen obersten Gerichtshof aufgiebt, dem Reiche diejenige Hülfe zu gewähren, die es bislang gewährt hat.

Meine Herren, was ich Ihnen noch weiter vortragen werde, ist nüchtern, aber ich spreche aus voller Ueberzeugung auf Grund ge⸗ machter Erfahrungen. Daran wird natürlich nicht der mindeste

weifel sein, daß es ganz wesentlich ist für die Stellung eines Reichsgericht, daß es nicht allein die richtige Stellung von vornherein einnimmt, sondern auch behauptet, daß die Besetzung des Gerichts durch die hervorragendsten Kapazitäten unter den Justiz⸗ beamten erfolge. Dies gilt nicht allein für das Richteramt, sondern wesentlich auch für die Rechtsanwaltschaft. Denn nach der Natur des Rechtsmittels, worüber das Gericht zu erkennen hat, wird es sehr schlimm um dieses Gericht aussehen, wenn nicht eine besonders tüchtige Rechtsanwaltschaft beim Reichsgericht eintritt. Nach meinen Erfahrungen fehlt mir aber der Glaube, daß es möglich sein werde, ö in Leipzig mit hervorragenden Kapazitäten zu esetzen. Meine Herren! Ich werde Ihnen das weiter gusführen: Seit der Zeit, daß ich die Ehre habe, preußischer Minister zu sein, sind im Ober⸗Tribunal nicht weniger als 59 Vakanzen in Rathsstellen des obersten Gerichtshofes eingetreten. Bei keiner einzigen dieser Stellen habe ich auch nur die allermindeste Schwierigkeit für die. Besetzung gehabt. Jeder, der von mir aufgefordert wurde, bemittelt oder nicht bemittelt, ist stets gern und freudig dem Rufe gefolgt. Ich erinnere mich nur eines ein⸗= zigen Falles, wo ein Mitglied eines Appellgerichts den Ruf ablehnte, und das war erklärlich, selbst wenn man davon absieht, daß dieser

err ein Rheinländer war. Die Rheinländer gehen felbst nach Ber⸗ in nicht gern. Aber wie stellte sich die Sache, als es sich um die Besetzung des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts, früher Bundes⸗Ober⸗Han⸗ delsgerichts in Leipzig handel te. Die Stellung der Mitglieder desselben ist gegenüber der Stellung der Mitglieder des Ober⸗Tribunals eine be⸗ vorzugte; die Beseldung ist höber; sie beträgt stets so viel, wie die ältesten Mitglieder des Ober ⸗Tribunals beziehen; die Differenz be⸗ Kfffert sich auf 800 Thlr. Dazu kommen, wag besonders in Betracht zu ziehen ist, die gun te fstzn , die bei älteren Justizbeamten doch wohl ins Gewicht fallen. Ich war also des Glaubens, daß die Mitglieder des Berliner Ober⸗Tribu⸗