1877 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Mar 1877 18:00:01 GMT) scan diff

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vereinbarten Ruͤckfracht von Guano und Sa

Peru. (A. A. C.] Bis zum 13. Februar reichende Nach⸗ richten melden: Der Peruanische Kongreß hat den von der Exekutive mit den Herren Oliphant u. Co. geschlossenen Ver⸗ trag für die innen m chinesischer Arbeiter in Peru in Uebereinstimmung mit dem zwischen Peru und China bestehenden Vertrage 3, und das Gesetz votirt, das für diesen Zweck eine jährliche Subsidie von 160,000 Soles gewährt. Der Kongreß versagte indeß seine Genehmigung der zwischen der Regierung und der Firma 1 4— u. Co. bereits

peter.

Afrika. Aegypten. Aus Kairo wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 8. d. M. geschrieben.

Zu den am 15. April stattfindenden Festlichkeiten werden außer⸗ ordentliche Vorbereitungen getroffen. An diesem Tage soll der Ismailieh⸗ Kanal, an welchem bis zu seiner Vollendung fünf Jahre gearbeitet wurde, feierlich eingeweiht werden. Der Ismailieh⸗ Kanal, welcher, aus dem Wasser des Nils bei Kairo gespeist, dasselbe auf einer Strecke von 0 Kilometer bis zum Wadi Tumilat seitet und daselbst mit dem Südwasser⸗Kanal des Kanals vom Isthmus von Suez verbindet, hat den Zweck, die Bewässerung ausgedehnter Strecken fruchtbaren Erdreichs zu ermöglichen, welche sich am Wüsten⸗ rande längs der Ostseite der Spitze des Deltas und auf der Südseite des Wadi Tumilat, ausdehnen und die wegen ihrer höheren Lage bisher auß den vorhandenen Kanälen des angrenzenden Fruchtlandes kein Wasser zu beziehen vermochten. Der Kanal ist für Flußfahr⸗ zeuge schiffbar, und werden seine Wasser durch Schleusen an beiden Endpunkten und einer dritten bei Bulbés auf halber Länge seiner Ausdehnung regulirt. Der Khedive wird an den Exröffnungs⸗ feierlichkeiten persönlich theilnehmen und mit einem Gefolge zahl⸗ reicher Festgeladenen zu Schiff die Kanalfahrt bewerkstelligen.

Australien. (A. A. C) Aus Sidney wird unterm 16. 8. M. gemeldet; Das Ministerium hat nach einer Niederlage in der gesetzgebenden Versammlung seine Demis⸗ sion gegeben. Der Tod des ,. katholischen Erz⸗ bischofs von Sidney wird heute gemeldet.

Aus dem Wolffschen Telegraphen-Bureau.

Pest, Donnerstag, 22. März. Unterhaus. Der Finanz⸗ sinister legte einen Gesetzentwurf vor, betreffend die Ermäch⸗ tigung zum Abschlusse eines 5 prozentigen Goldrenten⸗-Anlehens behufs Konversion der schwebenden Schuld von 767 Mill. Fl.

Reichstags ⸗Angelegenheiten.

Die erste Abtheilung des Reichstags hat über die bei Prüfung der Wahlverhandlungen wahrgenommenen Verstäöße gegen das Wahlreglement einen Bericht erstattet, der durch die Wahrnehmung veranlaßt ist, daß, obgleich nach dem Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 und dem dazu gehörigen Reglement vom 28. Mai 1870 schon wiederholt die Wahlen der Abgeordneten zum Reichstag vollzogen worden sind, doch immer noch erhebliche Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften vorkommen und die mit der Ausführung der Wahlen betrauten Organe zu einem großen Theile nicht mit der Sorgfalt verfahren, welche bei der Wichtigkeit der Sache zu er— warten wäre und welche am wenigsten bei einem Verfahren, das seiner Natur nach an strenge Formen gebunden sein muß entbehrt wer⸗ den kann. Nach Aufzählung verschiedener weniger erheblicher Mängel hebt der Bericht als häufig wiederkehrende und darum zu rügende Verletzungen gegen die einschlagenden pesetz chen Bestimmungen ins⸗ besondere folgende hervor: 1) Bei vielen Waͤhlerlisten war die Be— scheinigung des Gemeindevorstandes darüber, daß und wie lange die Auslegung geschehen, zu vermissen 5. 2 Abs. 3 des Reglements. 2) Die Berichtigungen der Wählerlisten sind öfters nur durch Streichungen und Einschreibungen ohne Angabe der Gründe am Rande der Liste bewirkt worden. Einige Wählerlisten waren gar nicht abgeschlossen, bei anderen war die für den Abschluß bestimmte Frist nicht innegehalten, hin und wieder sogar der Abschluß vor Beginn der Auslegung datirt. Das zweite Exemplar entbehrte oft auch der amtlichen Bescheini⸗ ung der Uebereinstimmung mit dem Haupteremplar 5. 4 Abs. 1 und 2 Anlage A, 3) Sehr häufig entbehren die Waäͤhlerlisten und die Gegenlisten der Unterschriften des Wablvorstandes, oder sie tragen nur die Unterschriften der Wahlvorsteher, nicht auch die der Protokollführer und

Beisitzer 8. 18 Abs. 3. Ungültig erklärte Stimmzettel sind

dem Protokolle nicht beigefügt, oder wenigstens nicht mit fortlaufenden Nummern versehen worden, auch hat man zuweilen unterlassen, die Gründe anzugeben, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist 5. 20 Abs. J. Demgemäß beantragt die erste Abtheilung: Der Reichstag wolle beschließen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, daß in geeigneter Weise auf Abstellung der bei den Verhandlungen über die Wahlen der Abgeordneten vorkommenden Mängel hin⸗ gewirkt werde.

Der Gesetzentwurf, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das . vom 1. Januar 1877 bis 31. März 187, auf den Monat April 1877 lautet: §. 1. Bis zur ge⸗ setzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Etatsjahr 1877/78 und vorbehaltlich der Aenderungen, welche durch diese Fest⸗ stellung sich ergeben, wird über den Reichshaushalt für den Monat April 1877 Folgendes bestimmt: I. Der durch Gesetz vom 25. Dezember 1875 festgestellte Reichshaushaltsetat fur das Viertel jahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird unter den nach⸗ stehenden Maßgaben auf. den Monat April 1877 erstreckt: LD Die fortdauernden Ausgaben betragen bei den, einzelnen Kapiteln und Titeln ein Drittel der in dem Viertel sahrs etat in Ansatz gebrachten Summen, zuzüglich derjenigen Mehr⸗ betrage, welche zur . der auf einen längeren Zeitraum im Voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind. 2) Die einmali⸗ gen Ausgaben, welche für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Be⸗ rathung des Reichstages unterliegenden Entwurf des Reichshgushalts⸗ Etats für das Ctatsjahr 1877118 unter den einmaligen Ausgaben erscheinen, werden auf ein Zwölftel der in den Etat für 1876 für die gleichen Zwecke eingestellten Summen festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue Ctats⸗ jahr erforderlichen Mittel entweder im Wege des Kredits zu be⸗ schaffen oder vorschußweise aus dem Festungsbaufonds ju entnehmen . würden. 3) Die Matrikularbeiträge sind. bis zum dritten Theil er durch den Reichshaltsetat für das Vierteljahr vom 1. Ja⸗ nuar bis 31. März 1877 festgestellten Summen von den Bundes staaten einzuzahlen., I.. Der für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 festgestellte Besoldungsetat für das Neichs⸗ bank⸗Direktorium gilt mit der vorstehend unter J. 1. bezeichneten Maßgabe auch für den Monat April 1877. 8. 2. Die in den S§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1875, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876 enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe von Schatzan⸗ weisungen gelten auch für den Monat April 1877 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Umlaufezeit der Schatzanweisungen den 30. Sep⸗ tember 1877 nicht überschreiten darf. 5. 3 Die Bestimmung im ersten Absatz des 5. 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts⸗Etats für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1817, vom 23. Dezember 1876 findet auch auf den Monat April 1577 Anwendung; 4. Die nach den vorstehenden Bestimmungen für den Monat April 1877 sich ergebenden Einnahmen und Aus⸗ gaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Ein⸗ nahmen und Aufgaben des Haushaltsetats für das Etatsjahr 1877/78 verrechnet“.

Statistische Nachrichten.

(A. A. E.) Der Spirituosenkonsum in Großbrxi⸗ tannien ist im Abnehmen begriffen. In Jahre 1876 wurden 29,950,288 Gallonen inländische Spirituosen für Konsum als Ge— tränke im Ver. Königreiche versteuert, T i. 155.819 Gallonen weni⸗ ger als im vorhergehenden Jahre. Davon kamen auf England 16,438,135 Gallonen Go,633 Gall. weniger als in 1875), auf Schottland 6,971,138 (95,668 Gall. mehr als in 1875), und auf Irland , 54915 (50,146 Gall. mehr als in 1875). Außerdem wurden im abgelaufenen Jahre 11,487,795 Gollonen Spirituosen aus dem Auslande, oder 294,855 weniger als in 1875 importirt.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Zu den werthvolleren Vorarbeiten, welche die Literatur der neuen Justizgesetze verzeichnet, gehört der von dem Ober⸗Gerichts⸗ Rath. Bödiker in , ,. Verlagsbuchhand⸗ lung in Hannover 1377 herausgegebene Kommentar des Ober⸗Gerichts⸗-Direktor R. Reinecke zur Reichs⸗Civil⸗ ꝑrozeß: Ordnung. den bezüglichen Bestimmungen des Gerichts-Verfassungsgesetzes und den Einführungs— gesetzen, dessen erstes Heft vor uns liegt. Das am 2. Mai 1576 erfolgte Ableben des Verfassers unterbrach die Fortsetzung der Arbeit, deren reichhaltiges Material auf den Herausgeber überging. Plan und Tendenz haben hierdurch keine wesentliche Veränderung erlitten, sie erstreben praktische Ziele und sollen wie das Vorwort be⸗ merkt Richtern und Anwälten diejenigen Erkenntnißquellen zu⸗

. machen, welche dem Verfasser selbst das Verständniß des esetzes erschlossen baben. Die unter die bezüglichen Tert⸗Paragraphen gesetzten Motive und Erläuterungen sind auf das thunlichste a zurückgeführt, von blos legislativen Erörterungen frei gehalten un gewinnen dadurch an Klarheit und leichterer Faßlich keit. Selbst⸗ verständlich sind die Einführungsgesetze und das Gerichts⸗Verfassungs⸗ gesetz soweit es die Civilprezeß⸗Ordnung berührt bei- gefügt und eine Nachweisung der Gesetzes⸗ bezw. Vorlage⸗Paragraphen dem Texte vorangeschickt.

Das von dem Königlich preußischen Divisions⸗ Auditeur Hrn. Karl Hecker herausgegebene . Strafgesetzbuch für, das Deutsche Reich“. Berlin, im Verlage von G. Reimer, 1877, will wie der Verfasser in der Vorrede erklärt ein praktisches Handbuch für Zuriste. n Nichhsut ite, eins Nachschla buch, micht gber ein systematisches Lehrbuch sein. Es schließt sich deshalb in Form und Behandlung des Stoffs eng an Oprenhoffs Kommentar jum deutschen Civilstrafgesetzbuch an. In den Fällen, in denen sich Oppenhoff hauptsächlich auf die Entscheidungen der höchsten preußischen Gerichtshöfe bezieht, legt der gegenwärtige Kom- mentar die Entscheidungen des preußischen General⸗Auditoriats, als der geeignetsten Centralbehörde für einheitliche Rechtssprechung in Militärstrafsachen, seinen Erörterungen zu Grunde. Bei der Aus- legung zweifelhafter Rechtsfragen ist zunächst die wissenschaftliche Interpretation zur Anwendung gebracht, und erst wenn diese eine sichere Ermittlung des gesetzgeberischen Willens unmöglich macht, soll die Erhaltung der Disziplin als leitendes Prinzip angesehen werden. Vor Allem aber hat der Verfasser erschoͤpfende Kürze und Uebersichtlichkeit angestrebt.

Das vorliegende Werk umfaßt die das Landheer und die Marine betreffenden Verordnungen und enthält außer dem Einführungsgesetz den Text des Strafgesetzes selbst nebst den darunter befindlichen er= lãuternden Anmerkungen des Verfassers, so wie ein großes Sach⸗ register. Außerdem wird die Benutzung des Buches erhöht durch . k fen . e ann, . 266 zur Ergänzung des Militärstrafgesetzes unentbehrlich sind und gewissermaßen einen integrirenden Theil desselben bilden. 17 d

Gewerbe und Handel.

In der gestrigen Generalversammlung der Berliner Kommerz und Wechs elbank wurde die tan pro 1876 und die Dividende von 2400 genehmigt. Nach dem Geschäftsbericht betrug in 1876 der Umsatz auf dem Effektenkonto 1560 396,310 . mit einem Gewinn an Provision und Zinsen von 223,795 „, auf dem Sortenkonto 5 6,367,673 6 mit einem Gewinn von 2,988 AM Nach Zahlung von 50. Zinsen für das Kommandit⸗— Kapital und den außerdem von der Bank geleisteten Vorschuß und nach Vornahme erheblicher Abschreibungen betrug der von Jacquier u. Securius an die Kommerz⸗ und Wechselbank abgeführte Nettogewinn im verflossenen Jahre 24,947 M* gegen 53,457 M im Jahre 1875. Von dem sich ergebenden Gewinn von 116193 M sind auf Uten⸗ silien⸗Konto 2605 A und auf Kontokorrent Konto der Rest der aus früheren Jahren übernommenen dubiosen Forderungen im Betrage von 20,302 vollständig abgeschrieben. Es beläuft sich darnach der Reingewinn für das verflossene Geschäftsjahr auf 93, 285 M. (gegen s6,885 M in 1875); derselbe vertheilt sich folgendermaßen: zum Re⸗ servefond 9328. M, 20 / Dividende 75,000 S, Tantième 8957 S

Der Aufsichtsrath der Kredit⸗-Anstalt für Industrie

und Handel in Dresden (früher in Dessau) hat die Dividende für 1876 auf 55 o festgesetzt. Die Dividende rb betrug 5 0 .

Der Aufsichtsrath der Breslauer Diskontobank Frie⸗ denthal u. Co. hat beschlossen, für das abgelaufene Geschäfisfahr eine Dividende von 40 zu vertheilen (gegen 20½C in 1875).

Wien, 22. März. (W. T. B.) An der Börse verlautete, d der ln, der Verhandlungen mit der un uff. 1 int ge eberrahme der zweiten ungarischen Goldrenten-Emission rfolgt sei.

Verkehrs ⸗Anstalten.

(C. XT.) Unmittelhar nach Ostern tritt in Leipzig ein . mission von Vertretern sämmtlicher süddeutscher ö dine ern: ungarxischer Bahnen zusammen, um darüber zu berathen, wie die Umarbeitung der verschiedenen Tarife auf das Zweckmäßigste zu bewerkstelligen ist. Bayern wird durch den General-Direktions⸗Rath ö. ö ö ga

eer, 19. März. Die Fahrten auf der Eisen bahn zwi

Ihrhove und Weener werden, wie das X. A.“ r r e aller Hindernisse am Donnerstag wieder aufgenommen. Der Zug von Ihrhove fährt nämlich über die Emsbrücke bis kurz k Weener Tief, über welches eine Nothbrücke für Fußgänger geschlagen ist, und müssen die Passagiere dann eine kurze Strecke gehen, bis der jenseitige Zug erreicht ist, während die Güter durch Bahnbeamte hinübergeschafft werden.

Berlin, 22. März 1877.

Königlich Preußische Lotterie. (Ohne Gewähr.)

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der vierten Klass 155. Preußischer Klassenlotterie ö ; .

2 Gewinne à 15,000 6 auf Nr. 23, 80. 47, 929.

3 Gewinne à 60090 S auf Nr. S375. 20, 257, 59, 601.

50 Gewinne à 3000 S auf Nr. 412. 997. 6478. 10,467. 11,519. 11,914. 14,108. 17,498. 17,760. 18,249.

18,999. 19,471. 20,127. 28,463. 30,311. 31 479. 34,294. 38,145. 42,193. 45, 402. 49, 330. 53 431. 53,632. 54812. 57,304. 58,855. 59, 6563. 62264 67,659. 68,126. 70,117. 70,900. 73,784. 74,403. 5,867. 76,947. 77,516. 78,781. S2,773. S6, 001. S9, 276. 350. 89,525. 91,362. 94,125. 94,924.

56 Gewinne à 1500 6 auf Nr. 70. 1693. 3140. 3895. s563. 11,336. 11,630. 12,360. 14,702. 15,518. 16,105. 16,283. 19,581. 20,393. 21,555. 22,053. 23,105. 28,432. 30,162. 30,550. 40,234. 41,643. 42,922. 42,999. 44,162. 5,6531. 52,815. 53,242. 54,527. 58,799. 59.215. 62,457. 63,732. 63,837. 64,348. 65,479. 66,331. 66,546. 68,172. 71,106. 71,643. 73,498. 73,701. 75,271. 76,708. 25. S0, 128. 83,540. 90, 173. 91,303. 93.3215. 94,472.

73 Gewinne à 600 (6 auf Nr. 24. 413. 3235. 4454. 9805. 10, 150. 10,797. 11,123. 11,924. 14,683. 15, 170. 15,444. 16,973. 16,551. 17.352. 17,953. 19,571. 20,423. 21,560. 235.213. 23,782. 23,816. 23,868. 24,598. 27,859. 29 867. S1 316. 37,501. 40 395. 41,214 43,107. - 44,601. 344746. 46,321. 49,166. 49,279. 49,308. 52,752. 435551. 335560. 344212. 55,105. 55,225. 55,717. 6, 365. 57,135. 57,345. 59,599. 61,895. 62,994. J. 64,861. 54.337. 565538. 66,751. 67, 99. 72,044 73,732. 74. 183. ss . ,s. So go. Si gIiJ. Si 523. 842655. 84461. 74741. S5, 805. 88 335. 91,266. 84 435. .

Die Stadtverordneten⸗Versamm ũberwies gesterr 8 er, =. emer neuen Ban⸗Pelizeiordnung far Berlin .

ichn * genehmigte dann dem . gegen 0 Stimmen den Antrag tes Magi ffrat der Cẽnigẽmaner.

Paris, 20. März. Heute Nachmittag um 4 Uhr entlud sich ein ziemlich starkes Gewitter über i und . .

Theater.

Hr. Direktor Hahn hat die Preise der Plätze für die Aufführungen des Feenmärchens: Die schöne Melu fine“ auf ie Hälfte ermäßigt. Die heutige Festvorstellung leitet eine Fest⸗ Duvertüre Germania, ein, welche der Komponist Hr. Lehnhärdt, Kapellmeister dieser Bühne, so glücklich war Sr. Majestät dem Kaiser widmen zu dürfen. Der prima balerina Frl. Jofephine Zimmermann, welche in allen 89 Aufführungen der schönen Melusine tanzte und das Publikum durch ihre Anmuth und Grazie erfreute hat Hr. Direktor Hahn die morgen, Freitag, stattfindende 90. Aufführung der schönen Melusine' zum Benefiz bewilligt. Frl. Sophie Koenig, welche durch einen neuen mehr⸗ jährigen Kontrakt für das Friedrich⸗Wilhelmsstädtische Theater engagirt ist, nimmt ihre Thätigkeit als Fauchette“ in r . , wieder auf. Im Residenz⸗Theater trat am Dienstag neben Fr. Verter br. Lenin er n Ge cle ems Ff e len m Sast auf. Maria Magdalena“ gehört im den frühesten dramati⸗ schen Arbeiten des Dichters. Sie stammt noch aus seiner Hamburger Periode, und folgte den beiden Erstlingswerken Judith“ (i811) und Genoveva. (1843) im Jahre 1544. Neben „Siegfrieds Tod“, dem zweiten Stücke der Nibelungentrilogie, dürfte Maria Magdelena“ das vollendetste unter den eigenartigen Dra⸗ men Hebbels fein. Es sind freilich düstere Farben, in denen das erschütternde Gemälde gehalten ist, kein erwärmender, heiterer Sonnenstrahl fallt in die dunkle Nacht des ergreifenden Familien- Dramas Kein bedeutender historischer Vorgang bildet die andlung; Alles bewegt sich im schlichten bürgerlichen Kleinleben. Die Menschen, die Hebbel hier auftreten läßt, leben in alltäglichen bescheidenen Verhaͤltnissen, sie sind beschränkt, jäh, fest und knerrig, wie der Menschenschlag der Helmath des Dichters, Dithmarschen. Wenn der Eindruck dieses Dramas ein unbefriedi⸗ ender, unversöhnlicher ist, so ist dieser Vorwurf zugleich ein- Aner⸗ ennung für den Dichter, daß er Handlung und Personen mit sicherer Keonseguen; dramatisch motivirt und i, . gezeichnet hat. Die Darstellung im Residen Theater war eine voll ständig befriedigende. Ver allen die Hestaltung der beiden Hauptrollen, der i. und des Meister Anton! durch die beiden Gäste 7 Wolter und Hrn. dewine y ind wahre Meisterleistungen der Schauspielkunft. Hrn. Lewinsky s Spiel al- Meister Anton ist hier noch von feinem dor— jährigen Gastsxriel im National⸗Theater in bester Erinnerung und riß

auch dies mal wieder das vollbesegzte Haus zu begeistertem Beifall hi ist nicht? Gemachtet, nicht? k auch der we n. 36 **

feinste Nuance in seinem Bilde des schlichten, aber unbeugsamen, starren, exzentrischen Handwerksmeisters, der die Welt nicht mehr versteht“, ist von ergreifender Wirkung. Dieselben Vorzüge in gleicher Vollendung zeichnete die Darstellung der Rolle der „Klara. durch Fr. Wolter aus. Sie spielte das unglückliche, einfache Bürger⸗ mädchen mit dem CFhenmaß wahrer Kunst, und machte daraus eine rührende, mitleiderweckende Gestalt. Die hervorragenden Gäste wurden durch die tüchtigen heimischen Kräfte des a Theatesz Fr. Ernst (Frau Anton) und die Herren Keppler (Sekretär), Haack Ceonhard), allner (Karl) mit gutem Erfolge unterstutzt, so daß auch das Gesammtspiel durchweg lobenswerth war und all⸗ seitigen, wiederholten Beifall erntete.

Eingegangene literarische Neuigkeiten.

Friedrich der Große und die Volkserziehung. Vortra ier. am 24. Januar 1877 im Bürgersaal des Gar inc inh. ile. zum Ye rmde, e erben, 6 und Er⸗ zieherinnen von Dr. P. D; Fischer, Geh. Ober⸗-Postrath. Berlin, Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung. 1877. 3 9 . Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Recht, in besonderer Beziehung auf das Pr eußische Recht, mit ECinschluß des Handels und Wechselrechts Begründet von Dr. J. A. Gruchot. Verausgegeben von Rassom, Ober⸗Tribunals⸗Rath, und Küntzel, Stadtgerichts⸗Rath. Dritte Folge 1. Jahrgang. 2. Heft. (Der ganzen k der Beiträge 21. Jahrgang.) Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Viehseunchenwesen des Preußischen Staates. Syste⸗ matische Zusammenstellung aller den Milzbrand, die Maul⸗ 3. Klauenseuche, die Lungenseuche, den Rotz (Wurm), die Schafpocken, die , den Bläßchenausschlag, die Tollwuth und die Rin derpe st betreffenden veterinär-polizeilichen Vorschriften, für Verwaltungsbehörden und Beamte (Landräthe, Amts-, Guts. und Gemeindevorsteher 4), Eisen bahn verwaltungen, Thierärzte, Landwirthe, Viehhändler, Fleischer ꝛc. von Dr, H. A. Ma scher, Bürgermeister. Eisenach, Verlag von Bacmeister. (128 S.) Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue folg 24. Jahrg. Organ des germanischen Museumg. Red.: Dr. Esenwein und Dr. S. K. Frommann., Węrlag der literar. artist. Anstalt des german. Museums. 1877. 4. Nr. 2, Febr.

Nedacteur: F. Prehm.

Verlag der Ewedition (Fesse h. Druck: W. El gn er. Drei Beilagen . leinschließlich Börsen⸗ Beilage).

Berlin:

Srste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M ⁊6.

Berlin, Donnerstag, den 22. März

. 1877.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

Berlin, 22. März. In der gestrigen Sitzung des Reichstags erklärte in der zweiten Berathung über, den Gesetzentwurf, ee r n den Sitz des Reichs⸗ gerichts, der Königlich bayerische Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerial⸗-Direktor von Riedel: e

Meine Herren! Bisher hat vom Bundegrathstische aus kein Vertreter derjenigen Regierungen, die sich für die Wahl der Stadt

Teipzig entschieden haben, das Wort genommen, und zwar namentlich deshalb nicht, weil man an diesem Tische selbst den Schein vermei⸗ den wollte, als bestände in der vorliegenden Frage ein tieferge hender Antagonismus zwischen den Regierungen, als bestände eine prinzipielle Abneigung gegen die Wahl der Stadt Berlin zum Reichsgerichtssitze, und als sei die Frage im Bundesrath anders erwogen worden, als in rein objektiver Weise. Nach den Worten des Herrn Vorredners indessen, der den Vorschlag, das Reichsgericht nach Leipzig zu verle⸗ gen, als einen geradezu verhängnißvollen bezeichnete, erscheint es nicht angezeigt, länger zu schwelgen, und zwar um so minder, da leicht die Anschauung entstehen könnte, als sei Ihnen ein Vor⸗ schlag gemacht worden, welcher nicht reiflich erwogen wurde. Meine Herren! Indem ich einem Wunsche meiner Herren Kollegen, Ihnen in Kürje die Gründe des Gesetzesvorschlages darzulegen, Folge leiste, bitte ich um Entschuldigung, wenn ich mit einigen Worten der Ab—= wehr beginne gegen Bemerkungen, welche außer dem Hause gemacht worden find. Ich bin dazu gerade durch meine Eigenschaft als Ver⸗ treter der bayerischen Regierung veranlaßt. ; .

Es wird Ihnen bekannt sein, daß seit Wochen ein Gerücht fort⸗ während und 5 kolportirt wird, das dahin geht, es habe eine Koalition der Mittelstäaten stattgefunden zum Zwecke einer reichs⸗ feindlichen oder preußenfeindlichen Demonstration. Meine Herren] Ich bin ermächtigt, auf das Positivste zu erklären: die bayerische Regie⸗ rung hat mit keiner andern deutschen Regierung in ir end einer Welse, weder einseitig noch vertraulich, über die Frage es Sitzes des Reichsgerichts verhandelt, und umgekehrt, keine der übrigen deutschen Regierungen, namentlich nicht die Regierungen der nächst betheiligten Staaten von . und Sachsen, haben an die bayerische Regierung ein Ansinnen gestellt, welches auf deren Ent⸗ ja ießun in dieser Frage einen Einfluß hätte haben sollen oder

önnen.

Meine Herren, ich betone diese Thatsache gerade aus dem Grunde, weil auf das soeben von mir dementirte Gerücht weitere falsche Schlüsse gebaut worden sind und weil ich fürchte, man könne aus dem Umstande, daß heute ein bayerischer Vertreter das Wort er— greift, abermals den Schluß ziehen, es handele sich um einen Akt der Feindseligkeit oder um eine politische Demonstration. Nichts wäre irriger, als derartige Beschuldigungen! Meine Herren, ein Blick auf den Inhalt und die Entstehungsgeschichte des 8. 125 des Ge⸗ richts⸗Verfassungsgesetzes mußte schon von dem Verfuch einer politi⸗ schen Demonstration abhalten. Eine Regierung, welche diesem Paragraphen zustimmte, der bekanntlich dem Reichstage das Mit⸗ wirkungsrecht bei Entscheidung der gegenwärtigen Frage ertheilte, mußte sich sagen, daß der Reichstag jeden Versuch einer partikula⸗ ristischen Demonstration energisch zurückweisen würde; sie mußte sich dies fagen, auch wenn sie sich nicht daran erinnerte, daß in dem Bericht der Justizkommission gerade deshalb dem Reichstage jenes Mitwirkungsrecht vindizirt wurde, damit solche Versuche nicht gemacht würden.

Die Entstehungsgeschichte dieses Paragraphen konnte aber auch in anderer Hinsicht nicht ohne Einfluß auf den Gang der Erwägun⸗ en der Reglerung sein. Meine Herren! In keinem Stadium der

erathung ist der nun von verschiedenen Seiten als selbstverständ⸗ sich erklärte Gedanke zum Durchbruch gekommen, daß das Reichsge⸗ richt schon aus politischen Gründen nach Berlin verlegt werden müßte. Dieser Gedanke, wiewohl die realen Unterlagen desselben ja im vorigen Jahre keine anderen gewesen sind, wie heute, ist meines Wiffens im Reichstage nicht einmal anfgetaucht, Es ist nun aller⸗ dings keine res judicata für den Reichstag geschaffen, allein es ist doch natkrlich, daß die verbündeten Regierungen ihrerseits einer Frage einen politischen Charakter nicht beilegten, den sie nach ihrer eigenen Meinung und nach derjenigen, des Reichstags bis jetzt nicht gehabt hat. Im Bundesrdth. find, die Worte „Centralisation! und „De: centrallfation“ auch bei der letzten Berathung nie gefallen; man hat sich einfach damit begnügt, die Hauptzweckbestimmung des Reicht gerichts zum Ausgangspunkte der Erwägungen zu nehmen. Oder mit anderen Worten, meine Herren, die verbündeten Regierungen haben sich die Frage gestellt: wo kann das Reichsgericht seine Aufgabe, ein Hort des Deutschen Rechtes zu sein, am besten erfüllen?

Nun gehen ja gerade über diese Frage die Meinungen aus⸗ einander; allein es lag doch nahe, zunächst die Erfahrungen, die man mit einem bereits bestehenden Reichsgericht gemacht hat, in Betracht zu ziehen. Meine Herren, diese Erfahrungen das wird mir von Niemand bestritten werden haben sich in Ansehung des Reichs · Ober⸗Handelsgerichts außerordentlich günstig gestaltet, die Rechts⸗ sprüche dieses Gerichtshofes zeichnen sich durch Gediegen⸗ heit aus, und der e gtsh selbst genießt das allge⸗ meine und unbedingte Vertrauen. Hr. Dr, Lasker hat in der Sitzung vom 23. November 1876 bemerkt, es hahe eine wahrhaft neue Epoche der Rechtssprechung mit der Thätigkeit des Ober-⸗Han⸗ Hirn n. Die . ö n. der Mitglieder dieses Gerichts ist eine durchaus entsprechende. .

Meine Herren! Sollte aus diesen Thatsachen nicht der Schluß gezogen werden können, daß Leipzig wirklich ein geeigneter Ort für ken Sitz des Reichsgerichts ist und daß dort nichts mangelt, was für dessen Entwickelung r, n,, erscheint? . .

Man hat nun allerdings behauptet, alle diese Dinge, die Leipzig bietet, seien auch in Berlin zu finden. Meine Herren, ich bin weit entfernt, meinestheils diese Behauptung bestreiten zu wollen. Die Regierungen, welche sich für Leipzig erklärten, oder wenigstens ein

. Theil derselben, haben unumwunden beigefügt, daß sie, wenn eibzig, das nach ihrer Meinung den Vorzug verdient, nicht. gewählt wird, für Berlin stimmen werden. Aber, meine Herren, daß Berlin in allen Beziehungen Leipzig gleichzustellen sei, wird, das können wir uns Nicht verhehlen —, doch auch vielfach bestritten; angesichts diefer Verhältnisse kann man daher diejenigen Regierungen nicht tadeln, die sich zunächst für das Erprobte entschieden haben. In diesem Sinne ist in den Motiven des Gese entwicfs von einem Besitzstande die Rede. Nicht deshalb, weil das , bereits sich in Leipzig befindet, sondern deshalb, weil sich dasselbe dort er, probt hat, haben die verbündeten Regierungen geglaubt, dieser Stadt n Vorzug geben zu müssen. . . Hirn ö. 3 sind verschiedene Vorzüge der Stadt Berlin e n, die ich zwar anerkenne, die aber andererseitt die Vor⸗ üge, welche Leipzig 3a doch nicht aufheben. Man . ernstlich le ige vorgelegt, bo denn für Leipzig ein geeignetes Richterper onal u finden sei. se verbündeten , ,, glauben, daß die in len . eänserten Bedenken nicht absolut. durchschlagend seien, und zwar eschn von den verschiedenen Rücichten, die bereit in ber Debalte angeführt wurden, namentli auch aus dem Grunde, weil nach Wegfall der obersten Landesgerichts⸗ höfe die Spitze det Avancements nach deipꝛig veglegt wird. Big jetzt hatte ein Richter zweiter Instanz die Aus

sicht, in seinem obersten Landesgerichtshof unterzukommen, für die Folge nicht.

Meine Herren! Man hat ferner angeführt, das Gericht werde ja ein ganz anderes; man könnte aus dem Bestehenden keine weite⸗ ren Schlüsse ziehen. Es ist richtig, das neue Reichsgericht wird for⸗ mal ein anderes, als das Ober⸗Handelsgericht, wiewohl auch dieses bereits wesentliche Veränderungen in der Richtung nach dem Reichs⸗ gerichte gefunden hat.

Aber, meine Herren, sind denn die Grundelemente, welche für das Gedeihen eines obersten Gerichtshofs nothwendig sind, die Tüch= tigkeit und Unahbängigkeit der Richter und die daraus hergeleitete Autorität des Gerichtshofs, nicht für die beiden Gerichtshöfe in gleicher Weise nothwendig? Glauben Sie, daß man an das Richterpersonal, welches in das Reichsgericht beru⸗ fen wird, wesentlich andere Anforderungen . muß, als an diejenigen, welche an das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht berufen sind? Gewiß nicht. Es konnte also auch dieser Grund zu Gunsten Berlins nicht unbedingt entscheiden.

Anzuerkennen ist ein Gesichtspunkt, der mehrfach geltend gemacht wurde, nämlich daß es wünschenswerth sei, den Gerichtshof zwar nicht in den Strom des politischen Lebens, wohl aber in den Strom des öffentlichen Lebens zu stellen, wenn sich eine Unterscheidung des letzteren von dem politischen denken läßt. Es ist nicht zu leug⸗ nen, daß das Leben in einer Weltstadt und der geistige Verkehr in einer 1 höchst bildend ist.

Aber, meine Herren, gerade diesem Gesichtspunkte gegenüber steht ein anderer, welcher nicht ganz bedeutungslos ist, es ist das der Verkehr der Gerichtsmitglieder unter sich. er Gerichtshof wird voraussichtlich aus einer sehr großen Zahl von Richtern und aus einer namhaften Zahl von Senaten bestehen und hieraus erwächst die Gefahr einer Zersplitterung. Dieser Gefahr wird durch den Verkehr der Gerichtsmitglieder unter sich vorgebeugt, und dieser wird in einer Stadt wie Leipzig, wo die Mitglieder so zu sagen auf ein— ander angewiesen sind, ein viel intimerer sein, und damit zum Ge⸗ deihen des Gerichtshofes wesentlich beitragen, indem er denselben zu einem wirklichen Ganzen gestaltet. 53 ;

Zu diesen Erwägungen kommt noch die Rücksicht auf die geogra—⸗ phische Lage, welche nach Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens auch für die Beiheiligten von . Werthe ist.

Meine Herren, das sind die hauptsächlichsten Erwägungen, von denen die verbündeten Regierungen geleitet waren. Nicht um eine politische Demonstration zu machen, nicht um ihre Rechte zu miß—⸗ brauchen, fondern im Bewußtsein der Erfüllung einer verfassungz⸗ mäßigen Pflicht haben die Regierungen sich für 6 jen Ort ent⸗ schieden, von dem sie glauben, daß das Reichsgericht sich dort zur vollen Blüthe entfalten könne und daß es sofort beim Entstehen das ungetheilte Vertrauen der Nation als Mitgift erhalten werde.

Meine Herren! Es ist mehrfach, darguf hingewiesen worden, daß diejenigen Staaten, welche die Majorität bildeten, eine erheblich eringere Heng s , haben, als diejenigen, welche gegen Leipzig ge⸗ timmt hätten. Ich habe auf diese Verfassungsfragen nicht einzu⸗ gehen. Ich kann nur daran erinnern, daß in der Zusammensetzung des Reichstags, welche ja in der Hauptsache nach der Bevölkerung der Staaten stattfindet, ein Korrektiv liegt und daß ich nicht zweifle, daß die verbündeten Regierungen schon deshalb jedem , des Reichstags in vorliegender Frage, er mag ausfallen, wie er will, die vollste Beachtung schenken werden.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt das Wort: .

Meine Herren, gestatten Sie mir noch einige Worte welche sich wesentlich beschäftigen werden mit , nn, des Hrn. Abg. Lasker. Meine Bemerkungen beschränken sich aber auch heute auf den Stand⸗ punkt eines Verwaltungs⸗Minister, und zwar eines verantwortlichen Verwaltungs⸗Ministers.

Ich bin zuvörderst dem Hrn. Abg. Lasker im hohen Grade dankbar dafür, daß er in einer Weise, wie das geschehen ist, sich über die Unabhängigkeit des Richteramts ausgesprochen und bemerklich gemacht hat, daß dieser Gesichtspunkt in keiner Weise gegen Berlin angezogen werden könne. Das ist mir um so erfreulicher, als gestern der Hr. Abg. Reichensperger in dieser Richtung verschiedene aber recht dunkle Andeutungen machte. Der Hr. Abg. Lasker spricht in Betreff der Unabhängigkeit gerade so, als wenn er zehn Jahre preu⸗

ischer Minister gewesen wäre. Ich bin in derselben Lage mit ihm, ich wüßte nicht, wie der Organisation des Reichsgerichts gegenüber ein Minister oder der, Reichskanzler in. der Lage sein sollte, auf die Unabhängigkeit der Richter einzuwirken. Wenn mir die AÄufgabe gestellt würde ich will einmal von diesem shörichten Gedanken ausgehen einen obersten Gerichtshof tendenziös zu befetzen, so würde ich nicht wissen, wie diese Aufgabe gelöst werden sollte; denn in meiner dreißigjährigen Laufbahn in der Ministerial⸗ verwaltung habe ich noch keinen Menschen gefunden von dem ich an⸗ nehmen könnte, daß in ihm auch nur die geringste Neigung wäre, eine AÄnstellung in tendenziöser Absicht anzunehmen. .

Der Hr. Abg. Lasker hat ferner bemerkt, es sei ihm doch zweifelhaft, ob es richtig wäre, ein Gericht, in den Strudel der politischen Bewegung zu legen. Ich bin davon außgegangen, daß das Reichsgericht in die Mitte des öffent⸗· lichen Lebens des Reiches zu setzen sei; das ist etwas 86, anderes. In der politischen Bewegung zu stehen ist nach meiner Ueberzeugung für Richter des obersten Gerichtè nichts weniger als erfreulich, und ich glaube nicht, daß die Königlich geen g ich Regierung einem An⸗ trage entgegen fein follte, welchen der Hr. Abg. von Kleist: Retzow neulich berührte, wie ich das auch gelegentlich des Gerichte⸗ verfaffungsgesetzes hervorgehoben habe.

Aber, meine Herren, ich gehe davon aus daß die Natur und der Charakter des Rechtsmittels, über welches das Reichsgericht zu, ent= scheiden hat, dafür sprechen, das Reichsgericht in die Mitte des offent⸗ lichen Lebens der Nation zu bringen. .

Meine Herren! Das ist der Punkt, auf den ich neulich aufmerk . machte und sagte, daß der versterbene Abg. Waldeck denselben

ereits hervorgehoben habe. Das Rechtsmittel, worüber das Reiche gericht und zwar allein zu entscheiden berufen ist, hat mit dem Fak- kum nichts zu thun, sondern nur mit der Auslegung einheimischer Gesetze. Das Reichsgericht, das wir schaffen wollen, wie die Reichs- gerichte anderer Staaten, hat sein Vorbild in dem französischen Kaffationshof. Bas Rechtsmittel, worüber der Kassatzenshef ent, scheidet, und das Rechtsmittel, worüber unser deutsches Reichsgericht entscheiden foll, ist wesentlich dasselbe; man nennt es in Frankreich n . bei uns Revision, aus dem einfachen Grunde, weil das Kassa tionsprinzip in der deutschen Prozeßordnung nicht so durchgeführt ist. wie in der französischen Geseßgebung. Und, meine Herren, wie bezeichnet die inlesssh⸗ Konstitution den Kassationshof ? Sie bezeichnet ibn als: tribupa! uniquò et sdentaire auprds du corhbs legislatit. Dieses Rechtsmittel hat die Natur einer r, , , wischen der gesetzgebenden Gewalt und den Gerichten. Darin liegt das eigentlig e Wesen des Rechtsmittels, welches nothwendig dahin fübrt, den Cee. richtshof Sitz nehmen zu lassen sodentaire an dem Orte, wo die geseßgcbende Gewalt ihren Sitz hat. 8 4

Geslern haben Sie von einer Seite * und mit Recht: es würde doch für die Mitglieder der gesetzsebenden Gewalt von

Interesse sein, Rücsprache zu nehmen mit den Mitgliedern des Ge— 5 i. erz. ar f i das umgekebrte. Ez wird auch Jür die Rächter des oßersten Gerichiöboses, welche mit nichts sich zu beschäf.

tigen haben, als mit der Auslegung der Gesetze, Bedürfniß sein, die e, m,. die ihnen Berlin als Sitz der gesetzgebenden Gewalt ietet, zu benutzen.

Ich freue mich sodann, daß der Hr. Abg. Lasker anerkannt hat. daß die Bedürfnisse der preußischen Justizverwaltung wichtige seien und in Betracht gezogen werden müßten. Der Hr. Abg. Lasker macht sich hier die Sache jedoch leicht, indem er sagt, die Funktionen eines chersten Gerichtshofes würden durch das Kammergericht wahrgenommen wer⸗ den können. Ich wollte, der Hr. Abg. Lasker wäre auf diefen Yunkt weiter eingegangen, dann würde er die großen Schwierigkeiten ge⸗ funden haben, die sich hier entgegenstellen.

Wenn Richter funktioniren sollen in einer Behörde, welche mit Mitgliedern der oabersten Verwaltung besetzt ist, ift es nothwendig oder dech wünschenswerth für ihr Ansehen, daß sie Mitglieder eines obersten Gerichtshofes sind. Wenn sie in niederer Stufe stehen so kann ihr Ansehen leicht darunter leiden aus rein äußeren Gründen. Dann aber ist es klar, daß man einen obersten Gerichtshof in ganz anderer Weise besetzen kann wie ein Mittelgericht, wie ein Oberlandesgericht. Ein oberster Gerichtshof zieht die Mitglieder der Oberlandesgerichte in natürlicher Weise an, wenngleich dieses hinsichtlich einzelner . auch nicht der Fall sein mag; denn die Mitglieder des obersten Gerichtshofes haben höheren 8am und sind in pekuniärer Hinsicht günstiger gestellt. Solche Erwägungen können aber nicht entscheidend sein bei der Besetzung für die Oberlandesgerichte. Für einen kleinen Staat mag das ziemlich auf eins herauskommen, aber für einen großen Staat wie Preußen hat die Sache die allergrößte Bedeutung. Das Ober⸗Landesgericht in Berlin, das Kammergericht, soll Surrogatgericht sein! Ich habe schon gesagt, man 1 hier nicht in der Lage, so zu besetzen, wie man wohl wollte. Sine ge⸗ nügende Anzahl von Personen findet sich schon; es fragt sich nur, ob das immer auch hervorragende Personen sind. Nach der preußischen Verfassung kommt es guf den Willen an, sich versetzen zu lassen, so auch jetzt nach den Reichsjustizgesetzen. Es entscheidet also die Konkurrenz, und wie groß im Anfange meiner ministeriellen Thätigkeit in Berlin auch die Konkurrenz zum Kammergericht war, jetzt ist sie verschwunden. Das erklärt sich leicht, weil die Verhält- nisse in Berlin sich in pekuniärer Beziehung ungünstiger gestaltet haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes Berlin werden voraus⸗ sichtlich keine höhere Besol dung beziehen wie die Richter an einem anderen Orte. Die Richter sind aber regelmäßig nicht in der Lage, erhebliche Ausgaben von ihrem Vermögen machen zu können. Das Kammer⸗ gericht wird ja mit einer größeren Anzahl von Richtern zu besetzen sein, aber ich glaube doch , daß die Anzahl eine größere sein wird, als sie jetzt ist.

Nun ist mir aber aufgefallen, daß der Hr. Abg. Lasker, ob⸗ wohl er die Bedürfnisse der preußischen Justizverwaltung ins Auge faßte, völlig übersieht, daß auch Bedürfnisse der Reichs oerwaltung zu befriedigen sein werden. Ich habe das gestern angedeutet, darauf ist aber gar keine Aeußerung erfolgt, obwohl es. der allerwichtigste Punkt ist. Das Reich hat jetzt schon verschiedene Behörden, die gemischt besetzt sind, und die Zahl dieser Behörden wird immer wachsen Ist es denn nun ein natürliches Verhältniß, daß das Reichsgericht zur Besetzung seiner Behörden verwiesen ist auf die Höfe der preußischen Regierung? Das nehme ich doch nicht an. Oder halten Sie es vielleicht für ein natürliches Verhältniß der Dinge, daß die Bundesräthe nach Leipzig reisen und umgekehrt die Mitglieder des Reichsgerichts nach Berlin, um hier thätig zu sein als Disziplinarrichter oder als Richter im Heimatsamte u, s. w. Der Hr. Abg. Reichensperger (Krefeld) hat gemeint, er könnte doch nicht glauben, daß die Königlich preußische Regierung, wenn ihre Ansicht nicht durchginge, die Hülfe verweigern würde. Davon habe ich gar kein Wort geredet, sondern mein Be⸗ denken war: wenn die Königlich preußische Regierung nicht in der Lage ist, vorausgesetzt, daß Preußen kein oberstes Landesgericht hat. für sich selbst genügend zu sorgen, wie soll sie dann in der Lage sein. den Reichsbehörden ihre volle Unterstützung zu gewähren? .

Der Herr Abgeordnete ist dann auf die Personalfrage überge- gangen) auf die Schwierigkeiten, die die Besetzung Leipzigs mit? Richtern und Rechtsanwälten haben würde. Nun bin ich darüber gar nicht zweifelhaft, daß die Bundes⸗ regierungen nie einen Mangel an Personen haben werden, welche nach Leipzig gehen wollen; aber ich frage, wie steht es mit dem Erforder⸗ niß, hervorragende Justijbeamte. Deutschlands nach Leipzig zu brin⸗ gen? Meine Herren, darin liegt die Schwierigkeit. Wenn Sie glauben, den Bemerkungen, die ich in dieser Richtung gemacht habe, entgegentreten zu können mit den Gründen, die Sie angeführt daben. so glaube ich, täuschen Sie sich. Ich weiß wohl einige Sründe, die für mich sprechen, aber ich will sie nicht andeuten, es ist wir ein zu delikater Punkt. . ;

Wenn mir gesagt wird, der Umstand, daß so vier Able nungen erfolgt seien, wenn es sich um die Besetzung in Leipzig gebandelt habe, erkläre sich aus der Furcht, daß das Reichs Ober ⸗Hande ls gericht in kurzer Zeit aufhören werde, so gebe ich darauf gar nichts. Ein solcher Grand ist nie hervorgetreten; zu der Zeit, as des Reichs- Ober⸗Handelsgericht besetzt wurde, lag das oberste Reid geri pt. was wir jetzt scheiffen wollen, in weiter, weiter Ferne,. wie Be⸗ fürchtung, vielleicht nach fünf oder zehn Jahren von deipzig nach einem anderen Orte, etwa nach Berlin zurückzuwandern, konnte auch schwerlich in Frage kommen. Ich wüßte wenigstens nicht, warum benn ein Richter nicht eine erheblich höhere Besoldung böieben sollte- wenn er auch sFäter, dann aber doch mit den erforderlichen ihm aus der Staatskass gewährten. Kosten einen Umzug zu beschaffen, bätte= warum er nicht die ihm günstigeren Pensions verbaltnisse, welche ibm nicht entzogen werden können, acceptiren sollte? Dies ist also Tin entscheidender Punkt gewesen. Daß Unkenntniß des Handels rechtes entf beidend gewesen sein sollte, kann ich ebenseweng an. nehmen. Zenn die preußische Regierung oder auch andere Neie rungen Mf fglieder der Strafsenate nach Leixzig bätten senden wellen. fo wäre dee Sache wohl erklärlich; diese sind aber nicht in Frage gewefen. Mitglieder der Civilsenate kennen dz; Dandels⸗ recht; das Handelsrecht ist keineswegs eine solche ¶Naterie wie dem reoeinischen Juristen das preußische Landrecht oder um- gekehrt * dem afipreußischen. Juristen der ode ericheint. Wenn der Herr Abgeordnete meint, daß nach Leipzig die Rrchter si ch binge zogen fre könnten, weil sie sich bier eber zur SGeliung dringen möch ten, fo glaube ich, ist das ein Argument. welckes cbt wenig mn Ben racht kommt. Es finden sich unter den Richtern nicht io diele Pe rfonen, die sich dußerlich zur Geltung bringen möchten. In dieser Yyeziebung kommt für Berlin in Betracht, was menen Seis brunges nach von der allergrößten Bedeutung ist, daß nãmlich in Berlin jeder Ober -Tribunals- Rath leben kann, wie er will; er kann Wugang Funden und kann sich zurückzeben; an bn werden WMsprück irgend welcher Ärt nicht gemacht. Große Ansprüche sind mit den 2 soldungen nicht zu befriedigen, welche ein Dber · Tribunal · Wamd dene dt und ein Reichsrichter benieben wird. ; ö

In Betreff der Anwälte darf ich nun bemerklich macken d md davon nichts bekannt geworden ist. dad die Mäcksicht Auf dad Der del re dẽ entscheidend gewesen wäre; denn die Anwãlte. wel de nad Teirzis & gangen sind, batten keing Gelegenbeit., An dan leinen Orten 1 sbren Sitz batten, im Dandelswesen sich umzuseden und xrałksche Erfabrungen zu sammeln. Aus den Cent ren des Dandel der kedrd in auch wicht ein ein iger Anwalt nach Leigzig Jegangen Ic komme schlicßlich auf den Punkt der Crrtdtang ene?

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