1877 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 May 1877 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Dienstag,

M 1O.

den 1. Mai, Abends.

E877.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Luitpold von Bayern das Kreuz der Großkomthure des Königlichen Haus⸗ Srdens von Hohenzollern zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Stadtgerichts Direktor, Ober⸗Amtsrichter Freiherrn Wolff von Guüdenberg zu Cassel, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Gymnasial⸗Oberlehrer a. D., Professor Dr. Ho che zu Neuhaldensleben, bisher zu Zeitz, und dem Gymnasial Dberlehrer a. D., Professor Dr. Weißen⸗ born zu Erfurt, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Dbersten z. D. von Fuchs, bisher Commandeur des 3. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 20, den Königlichen Kronen⸗Drden zweiter Klasse; dem Zahlmeister a. D. Borchardt zu Rathenow, bisher im Brandenburgischen Hu⸗ saren⸗Regiment (Zietensche Husaren) Nr. 3. und dem Land⸗ rn. Maertens zu Stolp den Königlichen Kronen rden vierter Klasse; dem Schullehrer Reiske zu Lonkorsz im Kreise Löbau den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Drdens von Hohenzollern; dem Unteroffizier ster vom Invalidenhause zu Stolp, dem früheren Ortsvorsteher Fe n zu Fiersbach im Kreise Altenkirchen und dem rtsschulzen Seel mann zu Döbern im Kreise Delitzsch das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Schmiedegesellen Fricke zu Tangermünde im Kreise Stendal die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗Marschall, Wirk⸗ lichen Geheimen Rathe Grafen von Pückler, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden König⸗ lichen Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Haus⸗Ordens der Treue zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Nach einem zwischen den Regierungen Italiens und Deutschland neuerdings getroffenen Abkommen wird die von italienischer Seite erklärte Kündigung des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Italien vom 31. Dezember 1865 und des Schiffahrtsvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 14. Oktober 1867 erst mit dem 1. Januar 1878 in Wirksamkeit treten.

Bis dahin bleiben die erwähnten Verträge in Kraft.

Berlin, den 30. April 1877.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann.

Der bisherige Magistrats- Sekretär Kaußmann zu Frankfurt a. / O. ist zum Geheimen Registratur⸗Assistenten bei

dem Reichskanzler⸗Amt für Elsaß⸗-Lothringen ernannt worden.

Bekanntmachung.

Post verbindung mit Konstantinopel.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich Königlich Oester⸗ reichischen Postverwaltung sind die Post⸗Dampfschiff⸗ fahrten zwischen Varna und Konstantinopel einge⸗ stellt. Zur Vermittelung des deutschen Briefverkehrs mit Konstantinopel werden in Folge dessen bis auf Weiteres die österreichischen Eilschiffe der Linie Triest⸗Korfu⸗ Konstantinopel und die in Neapel anlegenden franzö⸗ sischen Dampfschiffe der Linie Marseille-Konstan— tinopel benutzt.

Die Beförderung der Briefsendungen von Berlin nach Konstantinopel gestaltet sich, wie folgt:

ID Mit den öster reichisch en Eilschiffen: a. über Triest und Korfu: aus Berlin Donnerstags 12 Uhr Mittags, b. über Brindisi und Korfu: aus Berlin Donnerstags 2 Uhr Nachmittags, in Konstantinopel am nächsten Donnerstag 5 Uhr Abends. Dauer der Beförderung ungefähr 76 Tage. Y Mit französischen Dampfschiffen über Neapel:

Aus Berlin: Freitag den 11. und 25. Mai, 8. und 22. 2 z. und 20. Juli und so fort jeden 2. Freitag 2 Uhr Nachmittags,

in Könstantinopel: Sonnabend den 18. Mai, 2. 16 und 30. Juni, 14. und 28. Juli und so fort jeden 2. Sonnabend gegen 3 Uhr früh.

Dauer der Beförderung ungefahr I. Tage.

Die Versendung der Korrespondenz erfolgt, sofern von dem Absender eine anderweite Leitung nicht vorgeschrieben ist, auf dem die Hröhte Beschleunigung gewährenden Wege.

Berlin V., den 30. April 1877.

Kaiferliches General⸗Postamt. Wiebe.

Rick zu Cöln als ordentii er Len

Bekanntmachung.

Zum Reichsgesetzblatt wird Anfangs Juni ein im amt⸗ lichen Auftrage herausgegebenes Haupt ⸗Sachregister erscheinen, welches die Jahrgänge is67 bis 1876 des Bundes bez. Reichs⸗ gesetzblatts gemeinsam umfaßt. Dasselbe kann zum Preise von 1 M fuͤr das Exemplar durch Vermittelung der Post⸗ anstalten des Reichs-Postgebiets von dem unterzeichneten Zei⸗ tungsamte bezogen werden. Bestellungen auf das Register werden von den bezeichneten Postanstalten schon jetzt ange⸗ nommen. ö

Berlin C., den 29. April 1877.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Did den.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Regierungs⸗-Räthe und vortragenden Räthe beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten: Ferdinand Rapmund und hruris Hermann Frölich, zu Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthen zu ernennen;

und

den Bürgermeister von Buchholtz zu Rawitsch, in Folge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Brom⸗ erg getroffenen Wahl, als Bürgermeister der Stadt Brom⸗ berg auf die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer; sowie

in Folge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Düsseldorf getroffenen Wahl den seitherigen Bürgermeister Teistel in Saarkouis als besoldeten Beigeordneten der Stadt Düsseldorf für die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer zu be⸗ stätigen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. An dem Schullehrer Seminar zu Linnich ist der Lehrer

*

ent worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Der Königliche Regierungs- und Baurath Gusta v Berring zu Oppeln ist an das Königliche Ober⸗Präsidium zu Coblenz versetzt und demselben die Rheinstrom⸗Bau⸗Direktor⸗ Stelle daselbst verliehen worden.

Der bisherige Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Carl Wilhelm Alexander Neumann in Breslau ist zum Königlichen Eisenbahnbau⸗ und Betriebs-Inspektor bei der DOberschlefischen Eisenbahn befördert worden.

Der Bergassessor Bertram Hillebrand ist Beilegung des Charakters als Bergmeister zum Bergrevier⸗ beamten ernannt und ihm die Verwaltung des Reviers Hamm im Ober⸗Bergamtsbezirk Bonn übertragen worden.

unter

Abgere ist: Der Ministerial-Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Wirklicher Geheime Sber⸗Regierungs⸗Rath Mac⸗Lean, nach Carlsbad.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der Kai⸗ ser und König sind gestern Nachmittag 23 Uhr, von Karls⸗ ruhe kommend, in Baden-Baden eingetroffen und daselbst von der zahlreich versammelten Volksmenge mit lebhaften . begrüßt worden. Die Stadt hatte festlich ge⸗

aggi.

Die Abreise Sr. Majestät nach Straßburg war auf heute Nachmittag 3 Uhr festgesetzt.

Ihre Majestät die Kaiserin-Königin wohnte vorgestern mit Sr. Majestät dem Kaiser dem Festgottesdienst in Karlsruhe sowie der Parade und Galadiner bei, nach welchem Allerhöchstdieselbe nach Baden zurückkehrte.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin reist heute Abend mit der Prinzessin Victoria zu einem mehrtägigen Besuche nach Darmstadt. In der Begleitung Ihrer Kaiserlichen Hoheit befinden sich die Hofdame Gräfin Brühl und der Kammerherr von Normann.

Dem Bundes rath ist die Berechnung der nach dem Reichshaushalts⸗Etat für 187778 zur Deckung der Gesammt⸗ ausgabe aufzubringenden Matrikular Beiträge gi, 5K,M71 6) vorgelegt worden, Auf Preußen treffen iervon 36, 375, 64 6, 4 571, 7754466 mehr als nach dem Etat 1876, auf Bahern 15, 173513 6 (K 3,638,339 c.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundes raths ö das Tandheer und die Festungen und für Justizwesen, er Ausschuß für Justizwesen und der Ausschuß für Rech⸗ nungswesen hielten heute Sitzungen.

die Wirkung, daß

Zufolge hier eingegangener amtlicher Meldung hat die türkische Regierung die Durchfahrt durch die Darda⸗ nellen und den Bosporus bei Nachtzeit für alle Schiffe verboten. Die Leuchtfeuer in beiden Meerengen sind ausgelöscht worden, mit Ausnahme eines Feuers am Eingang des Bosporus und der beiden Feuer von Sed-ul⸗ Bahr und kum⸗Kale am Eingang der Dardanellen.

Der Schlußbericht äber die gest rige Sitzung

des Reichsta ges befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen G34) Sitzung des Reichstages, welcher der Präsident des eichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Hofmann, und andere Bevollmächtigte zum Bundesrath sowie mehrere Kommissarien beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß vom Reichs kanzler⸗Amt ein Gesetzentwurf, betreffend den Bau einer Cisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen, eingegangen sei. Darauf genehmigte das Haus ohne Debatte in erster und zweiter Berathung den Gesetze ntwurf, betreffend die Verwendung eines Theils des Reingewinns gus dem von dem Großen Generalstabe redigirten Werke „Der deutsch⸗fran⸗ zösische Krieg 1870,71“. Es folgte die zweite Berathung des Entwurfs eines Patentgesetzes.

Zu 5. i, welcher nach den Beschlüssen der lautet:

§. 1. Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertbung gestatten. Ausgenommen sind: 1) Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; 2) Erfindungen ron Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Armeimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chem ischhem Wege hergestellt werden, soweit die Er⸗ findungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstä nde betreffen.

sprachen zunächst die Abgg. Dr. Reichensperger (Crefeld) und von Kleist-⸗Retzow. Der stell vertretende Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerial-Direktor Dr. Jacobi, wies auf die

Kommission

Uebelstände der gegenwärtigen Patentgesetzgebung in Deutsch

land, auf die Ungleichheit der Handhabung in den Einzel⸗ staaten und auf die Not vendigkeit einer Reform auf diesem Gebiete in vollswirthschaftlichem und nationalem Interesse hin. Dieses Gesetz sei eine nothwendige Konsequenz des Musterschutzge setzes, welches gute Früchte tragen werde. Der §. 1 wurde mit großer Majorität angenommen.

Zu 5. 2, welcher nach den Beschlüssen der Kommission

S. 2. Sine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der uf Grund diefes Gesetzes erfelgten Anmeldung in öffentlichen Druckschtiften bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offen kundig benutzt ist, daß danach die Benutzung andere Sach verstan dige möglich erscheint. Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den 5ffentlichen Druck⸗ schrif ten erst nach Verlauf von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe gleich. . . waren folgende Amendements gestellt worden: 1) von dem Abg. Dr, Löwe:

Der Reichstag wolle beschließen: dem letzten Alinea folgenden Zusatz zu geben: sofern das Patent von demjenigen, welcher daff elbe im Auslande angemeldet hat, oder mit dessen Ein⸗ willigung von einem Andern nachgesucht wird. Der Patenterthei⸗ lung steht in diesem Falle auch der Umstand nicht entgegen, das die Beschreibung inzwischen in inländische Druckschriften überge⸗

durch

1) In

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Der Patentertheilung ste daß die Besch

werde, sofern nicht aus herstellung Der Regierung gestellten Amendements ablehnend, da dieselben voraus nicht erfüllen werden. .

Es sprachen noch die Abgg. Dr. Lasker und Frhr. von Dücker; bar auf wurden die Amendements abgelehnt und 8. 2 im der Fassung der Kommission angenommen. Ebenfalls nach Allehmung der dazu gestellten Amendements wurden die §§. 3— nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. Die⸗ selben lauten: . ;

S. 3. Auf die Ertheilung des Patentes hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Pa⸗ kentes findet nicht statt, wenn der wefentliche Inhalt seiner Anmel⸗ dung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerathschaften oder Cinrich fungen eines Anderen oder einem von diesem angewen⸗ deten Verfahren ohne Einwill igung desselben entnommen. und von dem leßleren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.

S. 4. Daß Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenstand der Er⸗ find ung gewerbemäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feiliuub alten. Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine fonftige Berxiebkverrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeite⸗ gerãth den Gegenstand der Erfindung, so hat das Patent außerdem Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Paten-