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Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
961
. Bekanntmachung.
Ausloosung von Weißensee'r Kreis ⸗Obli⸗ ⸗ gationen.
Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 9. Dezember 1871 ausgegebenen Kreis⸗Obli⸗ gationen des Weißensee'r Kreises sind in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 1 des bezügl ichen Statuts in der Sitzung des unterzeichneten Kreis⸗Ausschusses vom 17. April er. planmäßig die nachbenannten sieben Obligationen, als:
Nr. 79, 1091, 190, 235, 304, 359 und 360 über je 300 M, zusammen also über 2100 , zur Amortisation ausgeloost worden.
Diese Obligationen werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge, deren Ver⸗ zinsung mit dem 31. Dezember er. aufhört, vom 2. Jannar 1878 ab bei der Kreis-Kommunal⸗ kasse hierselbst, resp. dem Bankhause A. Stürcke in Erfurt in den gewöhnlichen Dienststunden gegen Rückgabe der Obligationen mit den dazu gehörenden Convpons und Talons in Empfang zu nehmen sind.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden Coupons Ser. II. Nr. 3 bis 10 wird von dem zu zahlenden Kapitale zurückbehalten werden.
Weißensee, den 29. Juni 1877.
Der Kreis⸗Ausschuß des Weißensee'r Kreises. Freiherr von den Brincken. Boutin. von Henning. Stoebe. Martini. Nobbe. Hoffmann.
izt Bekanntmachung.
Behufs der vorgeschriebenen Tilgung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 29. Mai 1869 und 25. April 1870 ausgegebenen 4 0o Obligationen der Stadt Görlitz J. Serie kündigen wir hiermit die noch in Umlauf besindlichen Obligationen itt. E. ü 35 Thlr. im Ge—⸗
24750 Mark zur Rück⸗
ammtbetrage von ..
s ö S850 Thir.
zahlung am 31. Dezember 8. J. und zwar die Nummern Kitt. E. Rr. 1, 2, 13 bis 18, 39 bis 41, 43 bis 75, 78 bis 103, 105 bis 120, 122, 123, 125 bis 149, 151 bis 166, 168 bis 174, 176 bis 178, 180 bis 192, 201 bis 208, 211 bis 217, 219 bis 246, 248 bis 262, 265, 267 bis 285, 287 bis 299, 293 bis 300, 302, 393, 395 bis 315, 317 bis 347, 349 bis 354, 356 bis 358, 360 bis 392, 394, 395 * 25 Thlr. — 75 Mark.
Die Auszahlung der gekündigten Obligationen er— folgt mit den darauf haftenden Zinsen gegen Rück— gabe der Obligationen und der dazu gehörigen Zins— coupons bei der Stadt⸗Haupt⸗sasse zu Görlitz, bei welcher auch die Valuta vom 1. Dezember d. J. an mit den Zinsen bis zum Zahlungstage erhoben werden kann.
Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Ablauf der Kündigungsfrist auf, für die fehlen— den Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital ab— gezogen.
Görlitz, den 24. August 1877.
Der Magistrat.
6849 Bekanntmachung.
Von den in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi⸗ legii vom 21. Oktober 1868 ausgegebenen Kreis— Obligationen sind für die diesjährige Tilgungsrate ausgeloost worden:
Litt. C. Nr. 11 und 49 (à6 200 Thlr. — 600 M),
Litt. D. Nr. 65, 66, 93 (3 100 Thlr. — 300 406),
Litt. B. Nr. 2, 41, 9 (aà 50 Thlr. — 150 ).
Die Inhaber dieser Obligationen werden hier⸗ durch aufgefordert, dieselben mit den zugehörigen Coupons und Talons bei der Kreis⸗Kommunalkasse hierselbst, Langenstraße 48, am 2. Januar 1878 einzulösen und das Kapital dahier in Empfang zu nehmen.
Die Verzinsung ir mit Ende Dezember d. J. auf; der Betrag fehlender Coupons wird vom Ka— pital abgezogen.
Gleichzeitig bringen wir die Präsentation folgen⸗ der, bei früherer Verloosung gezogenen Kreis⸗Obli—⸗ gation in Erinnerung:
D. Nr. 88 à 300 M.
Glogau, den 20. Juli 1877.
Der Kreis⸗Ausschuß des Kreises Glogan. von Jagwitz.
5699 Bekanntmachung.
Bei der am 16. Juni d. J. stattgehabten Aus⸗ loosung von 4 prozentigen Heiligenbeiler Kreis⸗ obligationen sind folgende Apoints und zwar:
Litt. B. Nr. 2 über 1000 A6,
Litt. G. Nr. 1 über 300 A6,
Litt. C. Nr. 40 über 300 M. gezogen worden.
Diese ausgeloosten Obligationen werden hiemit den Inhabern zum 2. Januar a. C. mit der Maßgabe gekündigt, daß mit dem 31. De⸗ zember e. die Zinsen ahlung aufhört und für die nicht zurückgegebenen Coupon der Betrag bei Rückzahlung des Kapitals in Abzug gebracht wird.
Die Einlösung der Obligationen erfolgt bei der Kreis⸗Kommungl-Kasse in Heiligenbeil und der ö. Landschaftlichen Darlehnskasse zu Königs
erg.
Heiligenbeil, den 21. Juni 1877.
Der Kreis⸗usschuß des Kreises Heiligenbeil.
3 Aufkündigung verlooster 5 prozent. Obligationen der Deichsozietät des Oberoderbruchs.
Bei der am 26. Mai er. erfolgten Verloosung sind zu dem Tilgungsfonds folgende Obligationen gezogen werden:
Litt. D. über 50 Thlr. Nr. 2 57 11 16 19 20 21 29 34 35 39 42 43 48 50 61 64 74 78 79 90 98 191 102 193 106 10 108 109 und 112.
Dieselben werden daher den Inhabern mit der Aufforderung gekündigt, solche nebst den dazu ge⸗ hörigen Zinscoupons und Talons bis zum 2. Ja⸗ nuar 1378, dem Termine der Rückzahlung. der Oberoderbruchs⸗Deichkasse in Cüstrin zu übergeben oder einzusenden.
Die speziellen Bedingungen stehen auf den Obli⸗ gationen.
Rückständig sind: aus der Verloosung von 1875:
Litt. B. Nr. 3 à 500 Thlr. und
Litt. G. Nr. 498 à 100 Thlr.,
aus der Verloosung von 1876:
Litt. D. Nr. 96 à 50 Thlr.,
welche erstere vom 1. Januar 1876, letztere vom 1. Januar 1877 ab keme Zinsen tragen. Gorgast, den 1. September 1877. Der Deichhauptmann. v. Rosenstiel.
5855] Aufkündigung der ausgeloosten Kreisobligationen des Kreises Oels. Bei der heute im Beisein der Kreis⸗-Kommission und eines Notars stattgefundenen Verloosung der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 30. Oktober 18365 und 27. November 1873 aus⸗ ö und am 2. Januar 1878 einzulösenden dreisobligationen des Kreises Oels sind nachstehende
Nummern gezogen worden und zwar: a. von den unterm 2. Januar 1866 aus⸗ gefertigten Kreisobligationen: Hit. A. R 1506 Me. Nr. 24.
Nr. 8. Lit. C. à 300 Mi Nr. 118, 215. 227, 244 und 317. Nr. 53 und 164. Lit. E. aA 75 t Nr. 3, 75 und 92 H. von den unterm 22. Januar 1874 aus⸗ gefertigten Kreiseobligationen: Liiü6t. EB. a G0 6 Nr. 16.
Lit. C. à 300 M. Nr. 24.
Lit. D. R 15 O 0 Nr. 31
Die Besitzer dieser zum 2. Januar 1878 hier⸗ durch getündigten Obligationen werden daher auf—⸗ gefordert, den Nennwerth gegen Rückgabe der Obli⸗ gationen nebst den zu den vorstehend sub a. ge— dachten Obligationen gehörigen Zinscoupons Ser. III. Nr. 5 —10 und den zu den sub b. bezeichneten Obliga⸗ tionen gehörigen Zinscoupons Ser. J., Nr. 9— 10 und Talons, vom 2. Januar 1878 ab bei der hie⸗ sigen Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Empfang zu nehmen.
Eine weitere Verzinsung der ausgeloosten Obli— gationen findet von dem letztgedachten Tage ab nicht statt, und wird der Werth der etwa nicht zurück⸗ gelieferten Coupons von den Kapitalien in Abzug gebracht.
Gleichzeitig wird der Inhaber der bis jetzt noch nicht realisirten, unterm 22. Juni 1876 ausgeloosten älteren Kreisobligation Lit. B. Nr. 45 über 75 M hierdurch erinnert, zur Vermeidung weiterer Zins—⸗ verluste die Valuta baldigst zu erheben.
Oels, den 23. Juni 1877.
Der Königliche Landrath. v. Rosenberg.
Magdehurg⸗Rothensee⸗Wolmirstedter 5/5 Deichverhand.
Bei der am 25. 8. Mts. stattgehabten Aus⸗ loosung der nach Maßgabe der Amortisationspläne zum 2. Januar 1878 einzulösenden 5 resp. 43 pro⸗ centigen Obligationen des Magdeburg⸗Rothen⸗ ,, Deichverbandes sind nach⸗ tehende Nummern gezogen worden:
1) von den 5procentigen Obligationen 15 Stück à 1065 Thlr.:
La. A. Nr. 27. 36. 116. 159. 227. 319. 434. 505.
575. 599. 635. 639. 698. 765. 788; 17 Stück à 50 Thlr.:
Lx. B. Nr. 50. 51. 83. 108. 130. 159. 168. 193. 216. 249. 252. 265. 286. 295. 308. 328. 399; 2) von den 4 yrocentigen Obligationen
5 Stück à 106 Thlr.:
II. Em. Nr. 965. 154. 163. 192. 212;
3 Stück à 300 0:
III. Em. Nr. 105 136. 2233.
Die Inhaber dieser Obligationen werden ersucht, dieselben nebst den vom 2. Januar 1878 ab laufen den Zinsconpons gegen Empfangnahme des Nenn— werths am 7. Januar k. Is. an die Deichkasse hierselbst. Alte Markt Nr. 11, zurück zu geben. Für fehlende Ceupons wird der Betrag vom Ie italẽ ahgezu gen.
„Die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen hört mit dem 31. Dezember a. er. auf.
Magdeburg, den 26. Juni 1877. (H. 52392.)
Der Deichhauptmann. Bötticher.
Lit. B. à 600 Ms
löl 35] Bekanntmachung.
Bei der am 14. November a. Pr. vor dem Kreis ausschuß stattgefundenen Ausloosung der in Ge— mäßheit des Allerhöchsten Privilegit vom 17. Juli
Bö6 ausgegebenen Kreisobligationen des Kreises Freistadt sind für den Tilgungstermin,
den 2. Jannar 1878, folgende Apoints gezogen worden:
Litt. B. Nr. 7,
Litt. C. Nr. 333,
Litt. D. Nr. 29 387,
Litt. E. Nr. 19 111 141 159 1985 248 249 252 313 365.
Die Inhaber dieser Obligationen werden hierdurch aufgefordert, dieselben mit den dazu gehörigen Cou⸗ pons und Talons bei der Kreis-⸗Kommunal⸗Kasse hierselbst am 2. Januar 1878 einzureichen und das Kapital dagegen in Empfang zu nehmen.
Die Verzinsung hört mit dem 2. Januar 1878 auf. Der Betrag fehlender Coupons wird vom Kapital abgezogen.
Von den bereits früher ausgeloosten Obligationen sind noch folgende Apoints einzulösen:
Litt. C. Nr. 214,
Litt. D. Nr. 68 300 302 303 333 359,
Litt. E. Nr. 89 71 137 149 144 258 270 289 314 316 376 385 387.
Freistadt, den 2. Juni 1877.
Der Kreis⸗Ausschuß.
Neumann. (à Cto. 95/6)
Genossenschaft für die Melioration özo der Erftniederung.
Bei der planmäßigen Ausloosung der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 18. Juni 1862 und 1. September 1865 ausgegebenen Obligationen sind folgende Nummern gezogen worden:
Lütt. A. über 100 Thlr. — 300 Mark.
Nr. 117, 266, 328, 353, 440, S6, 72, Gös, 637, 651, 654, 830, 835, 948, dö!, 966, 1285, 1288, 1396, 1485, 1496, 1548, 1568, 1573, 1635, 1831, 1861, 1915, 1934.
Häitt. LB. iber 50 Thlr. — 150 Mark.
Nr. 37, 150, 157, 162, 212, 273, 328, 400, 435, 465, 488, 584, 825, 910.
HEitt. C. iber 200 Thlr. — 600 Mark.
Nr. 7. 13, 155, 195, 367.
Den Besitzern werden diese Obligationen mit dem Bemerken gekündigt, daß die betreffenden Be⸗ träge vom 2. Januar 1878 ab bei der Genossen⸗ schaftskasse zu Bedburg oder den Herren Deich mann & Cie. zu Cöln gegen Rückgabe der Obligationen nebst zugehörigen nach dem J. Januar 1878 fällig werdenden Coupons und Talons in Empfang genommen werden können. Mit dem 2. Januar 1878 hört die Verzinsung dieser Obliga⸗ tionen auf.
Bedburg, den 10. Juni 1577.
Der Genossenschafts⸗Direktor. In Vertretung: Der Kanal⸗Inspektor. Kirch.
. 6 Bekanntmachung.
Bei der heutigen Verloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 30. November 1867 emittirten Culmer Stadtobligationen sind folgende Nummern gezogen worden:
. A. rg u 71, 99, 148, 165, 187 und von je⸗ r., zusammen 8 Stück über 1600 Thlr., ᷣ welche hiermit zur Einlösung am 2. Januar 1878 gekündigt werden. Die Inhaber der Obligationen erhalten den Nennwerth der Letzteren bei unserer Kämmereikasse und beim Bankhause Guttentag Goldschmidt in Berlin gegen Einlieferung der Schuldverschreibungen und der Zinscoupons Serie III. Nr. J —10 mit Talon.
Zugleich wird nochmals die Obligation Litt. A. Nr. 8 über 209 Thlr. aufgerufen, welche am 8. Juni 1875 gekündigt worden und seither nicht zur Einlösung gekommen ist.
Culm, den 12. Juni 1877.
Der Magistrat.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Settelbanken.
Ah ochen⸗ Ueber sicht der Städtischen Bank zu Breslau am 29. Seyntember 1877.
Activa. Metallbestand: 991,599 M 47 4. Bestand an Reichskassenscheinen: 1100 4 Bestand an Noten anderer Banken: 410,200 Mn Wechsel: 6, 758,248 S6 79 5. Lombard: 2,144,400 4 k 438,145 M — 8. Sonstige Aktiva: vacat.
PEassiva. Grundkapital: 3,000,000 A6. Re⸗ serve⸗Fonds: 600, 0090 , Banknoten im Umlauf: 2672, 900 M Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen Kapitalien: 2, 91 1,610 e646. An Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten: 1400, 000 M Sonstige Passiva: vacat.
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333 Ati en⸗GesellQschaft für Rübenzucker⸗Industrie in Schweden. Die vierte ordentliche Generalversammlung wird hierdurch auf Sonnabend, den 27. Oktober d. J, Nachm. 4 Uhr,
nach Braunschweig im Saale der Bahnhofs-Restahration mit folgender Tagesordnung berufen: 1 Bergthung und Beschlußfafsung über die Bilanz des Rechnungsjahres 1876,75,
2) Wahl von zwei Rechnungs⸗Revisoren,
3) Neuwahlen zum Aufsichtsrathe.
ö Legitimation zur Theilnahme, an der Generalversammlung durch Vorzeigung der Actien und die Ausgabe der Eintrittskarten und Stimmzettel erfolgt im Comtoir des Hrn. Eberhd. Mencke in
Braunschweig in der Zeit vom 21.—26. Oktober.
Braunschweig, den 27. September 1877.
¶ D. HHacusler.
Der Staats⸗Anzeiger für Württemberg
erscheint im vierten Quartal 1877 wie bisher täg—⸗ lich, Sonntag ausgenommen. Man abonnirt in Stuttgart auf dem Kassenamt des Staats⸗Anzeigers, Königs- und Linden-Straßenecke Nr. 42, auf dem Postamt, sowie an den von uns in Stuttgart er— richteten Abgabestellen, auswärts bei den nächst— gelegenen Postämtern. Der Preis beträgt für ganz Württemberg vierteljährlich? 6 75 3, jährlich 11 16, und im übrigen Deutschland vierteljährlich 3 46 10 , jährlich 12 ½ 40 g.. Für Pfarr⸗ i tffgund Gemeinden beträgt der Preis ð M6 40 * jährlich.
Der Staats-Anzeiger ist bestimmt, auf dem Ge— biet der Tagespresse als Publikationsorgan für die Behörden des Königreichs Württemberg zu dienen.
In dem amtlichen Theil werden die König— lichen Dekrete, Ernennungen, Ordensverleihungen, die Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und amt— lichen Bekanntmachungen publizirt.
Der nichtamtkiche Theil enthält eine Zusam— menstellung der wichtigsten Begebenheiten, Akten⸗ stücke der zeit genössi chen Geschichte. Referate über parlamentarische Verhandlungen, namentlich auch über die Berathungen der würtlembergischen Land⸗ stände und des Reichstages, über Erscheinungen auf
dem Gebiet der Kunst und Literatur, der Erfindun⸗ gen ꝛe.
Die „besonderen Beilagen“ des Staats⸗ Anzeigers bringen Original-Auffätze aus dem Ge— biet der Geschichte, Landeskunde, Naturwissen⸗ schaften ꝛe.
Das mit dem Staats⸗Anzeiger verbundene wöchent⸗ lich erscheinende Centralblatt für ger r , Bekanntmachungen enthält die Bekanntmachun⸗ gen der Eintragungen ꝛ4. in die Handelsregister, sowie der Gante und sonstige Publikationen der ge⸗ richtlichen Behörden. ⸗
Ebenso wird dem Staats⸗-Anzeiger das von der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel herausg⸗ dee ne Gewerbeblatt ohne Preiserhöhung bei⸗ gelegt.
Die Verhältnisse des Handels und der Industrie, sowie die Kursbewegungen der Börse werden ein⸗ gehend berücksichtigt. kö ö
Der Insertionspreis einer Druckzeile beträgt nur 135 Pfennige. Es wird daher namentlich auch die Geschäftswelt auf den Vortheil der Inser⸗ tion in einem Blatt aufmerksam gemacht, welchem ausschließlich alle amtlichen Inserate, und be⸗ sonders auch die Ausschreiben über die Verdingung von Staagtsarbeiten, Submissionen, Militärliefe⸗ rungen, öffentliche Holzverkäufe, Lizitationen u. s. w. zukommen. Die Redaktion.
6 4
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Berlin, Montag, den J. Ottoher 1877. Das Postblatt erscheint vierteljährlich, in der Regel am ersten Tage des Pierteljahrs, und kann durch Vermittelung der Zeutschen Reichs-Postanstalten gegen Dorausbezahlung
von 1 Mark jährlich, sowie zum Preise von 25 Pf. für die einzelne Rummer bezogen werden.
Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post und Telegraphie auf Grund von General- Verfügungen der obersten Post., und Telegraphenbehörde.
Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergän-
zungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872,
und der Verordnung vom 24. Januar 1876, betressend
Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen- Ordnung vom 21. Juni 1872.
I) Aufgabe von Telegrammen.
Im Deutschen Reichs-Post- und Telegraphengebiet können Telegramme auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Post- wagen, zur Beförderung an die nächste Telegraphen— anstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe über- geben werden. Ferner können an grösseren Verkehrs- orten sämmtliche Postanstaltepn, auch wenn mit diesen eine Telegraphen-Betriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, und kann die
Benutzung der Briefkasten zur Aufsiferung von Tele-
grammen gestattet werden.
Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Tele- graphenboten und die Landbriefträger kommt eine Zu- schlagsgebühr von 10 8 für jedes Telegramm zur Er- hebung.
2) Weiterbeförderung.
Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Ab- senders entweder durch die Post mittels eingeschriebenen oder gewöhnlichen Briefes, oder durch Eilboten oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.
Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Adresse anzugeben. Das Verlangen der Weiter- befördérung mittels gewöhnlichen Briefes kann durch den als Taxwort geltenden Vermerk (P. U.) ausgedrückt werden.
Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. Wenn die Weiter- beförderung eines Telegramms über den Orts-Bestell- bezirk einer Telegraphenanstalt hinaus als uneingeschrie- bener Brief stattfindet, ist nur das Porto für einen ge- wöhnlichen Brief zu entrichten.
3) Erstattung von Gebühren für Antworts- Telegramme.
Die Erstattung der nicht zur Verwendung gekom- menen Gebühren, welche für vorausbezahlte Antworts- Telegramme hinterlegt waren, kann nur an den Aufgeber des Ursprungs - Telegramms und auf Verfügung des General- Telegraphen-Amts erfolgen.
4) Telegrammbestellung.
Die Telegramme werden bei der Aufnahme, bæ. gleich nach der Ankunft bei der Adressanstalt adressirt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangs- scheinen versehen.
Empfang sscheine werden nur ausgestellt für:
Staats- Telegramme,
dringende Telegramme,
Telegramme mit bezahlter Antwort, Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige und telegraphische Post-Anweisungen.
Das Nachtelegraphiren von Telegrammen findet, auch ohne dass es ausdrücklich verlangt worden, statt, sofern der neus Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt ist und sich am neuen Adressort eine Reichs- Telegraphenanstalt befindet. .
Endlich kann Jedermann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich), verlangen, dass die bei einem Telegraphenamt ankommenden und in dessen Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt, bz. weiter be- fördert werden.
5) Bestellung dureh Telegraphenboten.
Staats-, sowie Dienst- und dringende Privat-LTele- gramme, welche dem Boten als solche Seitens des ab- fertigenden Beamten bezeichnet werden, sind mit Vor- rang vor anderen Telegrammen zu bestellen. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür ete.
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt sind, in jene Briefkasten etc. gesteckt werden.
Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind stets an den Empfänger selbst zu bestellen.
Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhof-— lagernd tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
lst weder der Empfänger, noch sonst Jemand auf- zufinden, der das Telegramm annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfengsscheéin ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestel- lung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung etc. des Empfängers zurückzulassen, bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zum Amt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu ver- fahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
6) Unhestellbare Telegramme.
Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird dem Aufgabeamte telegraphische Meldung gemacht. Liegt für die Un— bestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung be— seitigt werden kann und muss, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift, oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit be— kannt, dann wird die Vnbestellharkeits meldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 8 übermittelt.
7) JTeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. September 1877 in Kraft. Für den inneren Verkehr der König- reiche Bayern und Württemberg, sowie für den Wechsel- verkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe nicht An- wendung.
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kemmen die Bestimmungen der bezüglichen Telegraphen-Verträge zur Anwendung.
Postharten nach fremden Ländern
werden von den Absendern häufig nicht genügend fran- kirt zur Post gegeben. In diesem Falle dürfen die Post- karten, nach den zur Zeit bestehenden Bestimmungen, Seitens der Postanstalten nicht zur Absendung gelangen. Der Portosatz von 5 8 hat nur für Postkarten im in- neren Verkehr Deutschlands, sowie nach 0esteérreich- Ungarn, Luzemburg und Helgoland Gültigkeit. Post- karten nach den übrigen Ländern Europas, sowie nach dem asiatischen Russland, der asiatischen Türkei, Persien, Aegypten, Algerien, Azoren, Madeira, Marocco, den spa- nischen Besitzungen an der Nordküste Afrikas, Tunis und Tripolis, Canada und den Vereinigten Staaten von Ame- rika unterliegen dem Porto von 10 8; nach den anderen überseeischen Ländern des Allgemeinen Postvereins be- trägt das Porto für Postkarten 20 8.
Packetaufschriften.
Es scheint vielfach die Ansicht verbreitet zu sein, dass die bei den Postanstalten käuflichen gelben Post- Packetadressen auch zu den Adress-Aufsehriften, mit welchen die Packete zu versehen sind, verwendet werden müssen. Diese Ansicht ist irrig. Von der Be- nutzung der Post-Packetadressen als Aufschriften für die Packete selbst ist vielmehr abzurathen, einerseits, weil auf diesen Adressen der zur Angabe des Bestim- mungsorts durch Vordruck bestimmte Raum zu be— schränkt ist, um die Ortsangabe in genügender Grösse niederschreiben zu können, andererseits, weil die Post- Packetadressen sich schwer auf den Packeten haltbar befestigen lassen. Am zweckmässigsten ist es, die Adresse unmittelbar auf das Packet niederzuschreiben. Falls dies nicht ausführbar ist, muss das besonders an- gefertigte Titelschilcd mit seiner ganzen Fläche durch guten Klebestoff — nicht blos mit Siegellack; — auf
dem Packete befestigt, oder als sogenannte Fahne aus dauerhaftem Stoffe (Holz, Leder u. dergl.) an dem Packete fest angehängt sein.
Postanweisungsverkehr mit Frankreich.
Seit dem 1. September d. J. sind sämmtliche Franzosische Postanstalten ermächtigt, Postanweisungen aus Deutschland auszuzahlen und Postanweisungen nach Deutschland anzunehmen. Es können daher gegenwärtig Postanweisungen nach allen Orten in Frankreich abge- sandt werden.
Postanweisungsverkehr mit Mederlaud.
Bei Postanweisungen nach Niederland kommt gegen- wärtig das Umrechnungsverhältniss von 1 Gulden Nieder- ländisch gleich 1 M6 70 8 in Anwendung.
Beitritt Fersiens zum Allgemeinen Postverein.
Am 1. September ist Eersien dem Allgemeinen Postverein beigetreten. Das Porto für Briefsendungen nach und von Persien beträgt vom ohigen Jeitpunkt ab für je 15 Gramm bei frankirten Briefen 20 8, bei un- frankirten Briefen 40 8; für Postkarten 1060 8; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 8 für je 50 Gramm. Die Einschreibgebühr beträgt 20 g; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 8 hinzu. Die Leitung der Briefsendun- gen nach Persien erfolgt im Allgemeinen auf dem Wege über Russland. Dieselben erhalten jedoch ausnahmsweise auf dem Wege über Suez und Bombay Beförderung, falls dieser Weg Seitens der Absender ausdrücklich vor- geschrieben worden ist.
Brie fverkehr mit China.
In Folge erweiterter Anwendung des Allgemeinen Postvereinstarifs unterliegen Briefsendungen nach und aus den, dem fremdländischen Verkehr eröffneten wich- tigsten Hafenorten Chinas, nämlich: Kiung-Chow, Canton, Swatow, Amoy, Foochow, Ningpo, Shkanghai und Hankow fortan lediglich den für Hongkong geltender Vereins-Portosätzen. Die Letzteren betragen für frankirte Briefe 40 8 für je 15 Gramm; für Postkarten 20 8; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäfts- papiere 10 8 für je 50 Gramm; für unfrankirte Briefe kommen 60 8 für je 15 Gramm zur Erhebung. Die Einschreibgebühr beträgt 20 G; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 S hinzu. — Die vorstehenden Portosätzme finden auch aur die Briefsendungen nach und aus dem übrigen Chin, einschliesslich Formosa, Anwendung, mit der Massgabe jedoch, dass diese Briefsendungen dem Fran- kirungszwange bis zu einem der obengenannten Hafen- orte unterliegen, und dass die Einschreibung der Sen- dungen nur bis zu demjenigen dieser Uafenorte Wir- kung hat, welcher dem Bestimmungsorte am nächsten belegen ist. Die Sendungen müssen mir dem Ver- merk: „über Suez und Hongkong“ vergehen sein.
Beitritt? Grönlands und der Dänischenfäintillen zum Allgemeinen Postverein.
Am 1. September sind Grönland und die Däni- sehen Antillen (St. Thomas, St. Jean und Sts. Croisz) dem Allgemeinen Postverein beigetreten. Das Porto für die Briefsendungen nach und von diesen Ländern beträgt vom obigen Teitpunktée ab für je 15 Gramm: hei fraukirten Briefen 40 8 und bei un- frankirten Briefen 60 g; für Postkarten 20 8; für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 10 8 für je 50 Gramm. Die Einschreibgebühr beträgt 20 8; für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 & hinzu.