1877 / 280 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Nov 1877 18:00:01 GMT) scan diff

das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine lärung unter der Betheue⸗ rungsformel dieser Religionsgesellschaft abgiebt. Hierauf wurde der Gesetzentwurf, die provisorische Fortezhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 betreffend, ohne Debatte unverandert angenommen.

Mecklenburg. Schwerin, 24 November. Die Groß⸗ fürstin Wladimir, geb. Herzogin Marie von Mecklenburg, ist, wie die Meckl. Anz.“ melden, am 14. d. M in St. Pe⸗ tersburg von einem Prinzen entbunden worden, der den Namen Boris erhielt Aus den auf dem Landtage zu Sternberg gemachten Vorlagen in Betreff der neuen Gerichtsorganisatign erhellt, daß das Großherzog⸗ thum Mecklenburg⸗Schwerin außer einem Ober⸗Landes⸗ gerichte in Rostock zwei Landgerichte in Schwerin und in Güstrow haben wird. Die Niedersetzung eines dritten Land⸗

erichts für Marlow⸗Sülze ist aufgegeben worden. Die

relitzsche = hat fc darüber, ob es die Kreirung andgerichtes für Mecklenburg⸗Strelitz oder den Anschluß an ein schwerinsches Landgericht beabsichtige, noch nicht ausgesprochen. Für den jähr⸗ lichen Etat des Ober⸗Landesgerichtes sind 143 210 Mt prospizirt, die 2 demselben Modus aufgebracht werden sollen wie bisher die Kosten des Ober⸗Appellationsgerichts. Der Etat der übrigen Gerichte, also der beiden Land⸗ und der 37 Amtsgerichte, erfordert jährlich 919 853 S: aufzu⸗ bringen durch einen landesherrlichen Beitrag von 6655 900 , durch den bisher aus der Landes⸗-Rezepturkasse gezahlten Bei⸗ trag für die . von 92 800 M½ͤ und durch eine weitere jährliche Zahlung aus derselben Kasse von 160 853 60

eines eigenen

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 25. November. In der gestrigen Sitzung des Ausgleichsausschusses gab der Handels⸗Minister v. Ehlun e ah Erklärungen über jene Ver⸗ handlungen ab, welche wegen des Zolltarifs zwischen der diesseitigen unb der , , Regierung geführt wurden. Während dieser Verhandlungen habe zuerst die ungarische Re⸗ gierung den Wunsch nach einer Erhöhung der Werthzölle ge⸗ äußert, im Laufe der Berathungen einigte man . jedoch, Tarifpost für Tarifpost erörternd, zu den gegenwärtigen Sätzen, für welche beide Regierungen nach wie vor einzustehen ent⸗ schlossen sind. Der Minister betonte, daß die ungarische Re⸗ gierung am leichtesten für die Finanzzölle zu gewinnen war, und erklärte, er könne nicht eindringlich genug rathen, an den Finanzzöllen nicht zu viel zu mäkeln, weil dies nur zur Folge

ätte, daß in Pest bei den anderen Tarifposten Aenderungen vorgenommen würden.

26. November. (W. T. B.) Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht Kaiserliche Handschreiben an den Grafen Andrassy, den Minister⸗Präsidenten Fürst zu Auersperg und den Minister⸗Präsidenten v. Tisza, durch welche die ee, ne,, auf den 5. Dezember nach Wien einberufen werden.

27. November. (W. T. B.) Zeitungsmeldungen aus Pest zufolge ist der englische Botschafter, Buchanan, zum Ab⸗ schluß eines Meistbegünstigungsvertrags zwifchen En g⸗ land und Oesterreich- Ungarn ermächtigt und soll die diesbezügliche Deklaration der ungarischen Regierung bereits ausgearbeitet sein.

Pest, 24. November. Die „Bud. Corr.“ meldet: „Wiener Meldungen gegenüber können wir bestimmt versichern, daß die beiden Regierungen in Betreff der Eventualität, daß die Aus⸗ gleichsvorlagen bis Ende dieses Jahres nicht votirt wer⸗ den, noch keinerlei Beschlüsse gefaßt haben. Vorläufig wird noch immer Seitens der beiden Regierungen daran festgehal⸗ ten, daß diese Gesetzentwürfe noch in diesem Jahre erledigt werden sollen. Wenn aber in der einen oder der andern Legislative die Zeit dennoch zu kurz werden sollte, wird es jedenfalls nothwendig sein, ein kurzes, wenige Monate um⸗ fassendes Uebergangsstadium zu schaffen. Da aber dasselbe nur die Aufrechterhaltung des status quo in jeder Hinsicht in⸗ volviren kann, werden diesbezüglich weder zwischen den Re⸗ gierungen noch in den Legislativen längere Verhandlungen nothwendig sein und werden deshalb die beiden Ministerien vor Mitte Dezember in dieser Hinsicht kaum Beschluß fassen.“

26. November. (W. T. B.) Das Unterhaus hat sich bei der heutigen Berathung des Strafgesetzentwurfs dafür ent⸗ schieden, daß die To desstrafe künftig nicht mehr durch den Strang, sondern durch das Fallbeil vollzogen werde.

Schweiz. Bern, 23. November. Die gestrige vom Departement des . einberufene Konferenz zur Be⸗ sprechung von Maßnahmen gegenüber dem Geheimmittel⸗ un wesen wurde von 15 Kantonen beschickt und von dem Bundes⸗Rath Droz präsidirt. Die übrigen Kantonsregierungen hatten sich einem einheitlichen Vorgehen nicht abgeneigt er⸗ klärt und um Zusendung des Protokolls ersucht. Von den vertretenen Kantonen sprachen sich 11 gegen 4 (Aargau, Baselstadt, Freiburg und Genf) für die Erlassung eines Bundesgefetzes statt für den Abschluß eines Konkordakes aus, und es wurde das Departement des Innern beauftragt, eine Sechserkommission zur Ausarbeitung eines , . Entwurfes zu ernennen, der in etwa 3 Monaten wieder der größeren Konferenz zu unterbreiten wäre.

Belgien. Brüssel, 22. November. Die in der Thron⸗ rede verheißene Vorlage über Vermehrung der Reprä⸗ sentanten⸗ und Senatssitze ist der Kam mer zugegan⸗ . Bei der heute e, erfolgten Ueberreichung der

dresse der Kammer an den König erklärte derselbe, es sei ihm „ein Vergnügen, die Liebe der ganzen Nation zu den konstitutionellen Einrichtungen und großen Freiheiten Belgiens konstatiren zu können.“

Großbritannien und Irland. London, 24. November. Eine Abgesandtschaft des landwirthschaftlichen Vereins wurde ee. von dem Earl of Beaconsfield empfangen und

erklärte, die egierung beabsichtige, in der nächsten Session einen harauf bezüglichen Geseß entwurf einzubringen. Lord Sel borne hat die Wahl zum Lordrektor der Uni⸗ versität St. Andrews angenommen. Woche sind aus dem Wool micher Arse nad 60 Tons Mu— nition, darunter 1 , dem Kap der

uten Hoffnung abgeschickt worden. Bei nächster Gelegen— eit werden auch verschiedene Geschütze ö die Kolonie der Goldkü ste von hier abgehen. England hat einen weite⸗ ren Schritt zur Civilisation Afrikas gethan, indem, wie

nem Vol

legte demselben die Wünsche des Vereines, betreffend Maß⸗ regeln gegen die Rinderpest, vor. Der Premler-Minister

m Laufe dieser

=

der „Standard“ erfährt, der König von Lucalla, fein im Süd⸗ osten von St. Paul de Loanda liegender e bewogen worden, fich zu verpflichten, allen Menschenopfern unter sei⸗ ein Ende zu setzen.

Canada. Aus Halifax wird unterm 23. 8. Mts. ge⸗ meldet: „Die Fischere i⸗Kommission hat Großbritannien die Summe von 1509 090 Dollars zugesprochen. Der Präsi⸗ dent und die 96 Deforse und Galt stimmten für diese Entscheidung, Kommissar der Vereinigten Staaten da⸗ gegen.“

. Paris, 25. November. Der Kriegs⸗ Minister General Rochebouet hat den General Ba⸗ ron Berge, Befehlshaber der 23. Infanterie Brigade in Mezieres, der Minister des Auswärtigen Marquis von Banneyville den bisherigen Preßleiter im Auswär⸗ tigen Amte, Baron von Wim pffen, zu seinem Kabinets⸗ chef ernannt. Das „Journal officiel! meldet im 2 an die neue Ministerliste, daß Baron Reille, der bisherige Unter⸗Staatssekretär im Ministerium des Innern, seine Ent⸗ lassung geg ben hat. *

26. Norember. (W. T. B.) Der zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten ernannte Marquis von Banne⸗ ville hat seine Ernennung gestern dem diplomatischen Corps notifizirt und den Botschaftern Besuche abgestattet. Der zum zweiten Kabinets⸗Chef im Ministerium des Auswärtigen ernannte Graf von Banneville ist der älteste Sohn des Ministers und war bisher Sekretär bei der französischen Gesandtschaft in München. Die Wahl von 2 neuen lebenslänglichen Senatoren an Stelle der verstorbenen Senatoren Franclieu und Lanfrey soll am 4. k. M. stattfinden. Die Mitglieder der Rechten des Senats haben sich dahin geeinigt, den Baron de Larcy, einen gemäßigten Legitimisten, und den Bonapar⸗ tisten Ferdinand Barrot zu wählen; durch die Wahl derselben würde die eine n. der Deputirten kammer 8 Majorität des Senats abermals um 2 Stimmen vermehrt werden.

27, November. (W. T. B.) Wie die „Gazette des Tribunaux“ meldet, sind in der letzten Nacht in verschiedenen Vierteln von Paris beleidigende und drohende, gegen die Regierung gerichtete Plakate angeschlagen worden. Gestern sind mehrere Personen wegen Straßen lärms und auf⸗ rührerischer Rufe verhaftet worden. Der Figaro“ be⸗ richtet, daß, sobald die Auflösung der Deputirten⸗ kammer ausgesprochen wäre, der Belagerungszustand in verschiedenen Departements proklamirt werden würde, namentlich in solchen, in welchen die Journale die Disziplin der . zum Gegenstand ihrer Besprechungen machen würden.

Ver saille s, 26. November. (W. T. B.) In der heu⸗ tigen Sitzung des Senats verlangte Feray, von der Linken, die Dringlichkeit für seinen Antrag auf enn. einer Untersuchungskommission über die Ursache des Darniederliegens des Handels und der Industrie. Pouyer⸗Quertier hob hervor, daß die mißliche Lage der In⸗ dustrie kein Frankreich speziell treffendes Uebel sei, sondern daß es bei allen Nationen eg. Der Handels Minister er⸗ klärte sich ebenfalls für die Dringlichkeit, worauf dieselbe mit Einstimmigkeit beschlossen wurse. Auf Verlangen Pourcets wurde die Diskufsion über den Gesetzentwurf, betreffend den Generalstab, auf nächsten Montag vertagt.

In der Deputirtenkammer beantragte der Mi⸗ nister des Innern, Welche, bei der Berathung des Budgets, zunächst die Kapitel, betreffend die direkten Steuern, zu berathen und zu votiren. Der Minister ver⸗ langte die Dringlichkeit für diesen Antrag, welcher an die Budgetkommission verwiesen wurde. Bardoux, von der Linken, brachte zwei Anträge ein auf Abänderung des Ge⸗ setzes über den Belagerungszustand und des Preß⸗ gesetzes. Die Dringlichkeit wurde für beide Anträge ange⸗ nommen, für den ersten mit 327 gegen 50, für den zweiten mit 328 gegen 47 Stimmen. Die Verifikation der Wahl des früheren Ministers des Innern, de . wurde bis nach der Vernehmung der Beamten des Wahl⸗ kreises Ribérac durch die Untersuchungskommission vertagt.

Schweden und Norwegen. Die amtliche „Post⸗och—⸗ k veröffentlicht den Vertrag wegen ückgabe der Insel St. Barthélemy an Frankreich. Danach zahlt Frankreich eine Entschädigungssumme von 80 009 Fr. für den , auf St. Barthelemy, und für den Rück⸗ transport und die Pensionirung der schwedischen Beamten auf der Insel weitere 320 009 Fr. Die Besitznahme der Insel, sowie die Uebergabe der Akten und Archive erfolgt sofort nach Ratifikation des Vertrages, welcher von dem bisherigen fran⸗ zösischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herzog Decazes, und dem schwedischen Minister Adelswärd unterzeichnet ist. Der Vertrag datirt vom 10. August. Die näheren Be⸗ dingungen sind in einem, Paris, 31. Oktober, datirten Proto⸗ koll festgestellt. Der König von Schweden hat die Ratifikation bereits vollzogen.

Der russisch⸗türkische Krieg.

Wien, 27. November. (W. T. B.) Die hiesigen Jour⸗ nale bezeichnen übereinstimmend die Nachricht, e. der tür⸗ kische Botschafter die Vermittelung des Grafen Andrassy 6 , . des Friedens angerufen habe, als un⸗ egrün det. 3

(W. T. B.) Der „Cölnischen Zeitung“ vom 26. wird gus Wien gemeldet, der dortige türkische Botschafter, Essad Bey, habe seit seiner Anwesenheit in . 14 Tagen den Grafen Andrassy nicht wieder gesehen. werde versichert, daß er weder damals, noch jetzt, eine Frie⸗ densvermittelung bei der österreichischen Regierung nachge⸗

sucht habe.

Europäischer Kriegsschauplatz.

St. Petersburg, 26. November. (W. T. B.) Ein offizielles Telegrainm aus Bogot vom 25. d. meldet nachfolgende Details über die am 23. d. erfolgte Ein⸗ nahme der Position von Praweza: Am 23. d. ver⸗ drängten die russischen Hauptkräfte unter Befehl des 2 Schuwaloff die Türken. Unsere Truppen hesetzten eine Praweza gegenüber gelegene Stellung, begannen sich zu be⸗=

festigen und brachten auf kst unzugängliche Höhen Artil⸗ lerie, um die Türken glauben zu machen, man beabsich⸗ tige einen Siem be erif Während des ganzen 22. und

in der darauf folgenden Nacht bis zum Morgen des

türkischen Kreisen

23. unterhielten unsere Truppen mit dem Feinde ein leichtes Geplänkel. Unterdessen wurde die Aufmerksamkeit der in Orkhanie und Etropol stehenden türkischen Truppen durch einen demonstrativen Vormarsch abgezogen, welchen die De⸗ tachements aus Wraza gegen nie und auf den beiden Ufern des Isker und zwei andere russische Kolonnen gegen Etropol simulirten. Der Suntschzg war gegen die linke Flanke und gegen den Rücken der Türken vorbereitet. Am 21. d. war die Kolonne des Generals Rauch aufgebrochen und hatte beim Passiren steiler Bergklüfte ihren Weg mittelst Dynamitsprengungen gebahnt. Die Geschüuͤtze wurden zum

il von den Mannschaften getragen. Nach einem 49 Stun⸗ den langen ununterbrochenen Kampfe und nach unglaublichen Schwierigkeiten erreichte die Kolonne die linke Flanke der unzu⸗ gänglichen türkischen Position am 23. d. Mittags, griff den n. an und warf denselben aus der Position. Die Türken flohen unter einem Hagel von Granaten der Artillerie des Grafen Schuwaloff. Die Kolonne des Generals Rauch 63. trotz ihrer Ermattung die Türken bis Nachmittags 5 Uhr, um welche Zeit der Nebel den fliehenden Feind verbarg. Die Russen besetzten die 9e schwer errungene Position und rückten auf der Straße nach Orkhanie, beinahe bis Lascheni vor. der Kolonne des Generals Rauch, welche den Kampf entschied, befanden sich das Semenoffki'sche Regi⸗ ment, die Schützen Sr. Majestät und der Kaiserlichen Familie, 3 Sotnien der kaukasischen Kosakenbrigade, eine Kosakenbatterie und ein Peloton der reitenden Gebirgs⸗Batterie. Der Verlust der Russen ist nicht bedeutend. Bis jetzt sind 70 verwundete Soldaten und 2 verwundete Offiziere festgestellt. Die Zahl der bisher eingebrachten gefangenen Türken beträgt 1 Offizier und 70 Mann.

Betreffs ber eisernen Cylinderbrücke, welche die Russen bei Wardim projektirt haben sollen, schreibt man der „P. C. unterm 15. d. M. aus Simnitza Folgendes:

„Man hofft, daß die Brücke dem e, . der Donau werde widerstehen können. Nach der Meinung ach verständiger scheint dies aber nicht leicht möglich zu sein. Jedenfalls darf die russische Kriegs leitung sich darauf gefaßt machen, während des Eisganges ein paar Wochen ohne Verbindung mit dem linken Donau⸗Ufer bleiben zu müssen, und hat sie thatsächlich alle Maßre eln für eine solche Eventualität getroffen. Es könnte aber leicht der Fall eintreten, daß die Donau gar nicht zufriert. In 40 Jahren, von 1835 bis 1875, war die Donau einmal im November, neunzehnmal im Dezember, siebenmal im Januar, fünfmal im Februar und achtmal gar nicht zugefroren. Es ist also die Möglichkeit vorhanden, daß die Verbin⸗ dung nicht anders als durch den Eisgang der oberen Donau unter⸗ brochen wird. Letzterer dauert aber gewöhnlich höchstens acht Tage, während der allgemeine Eisgang viel länger währt und mit viel mehr Gefahren verbunden ist. Jedenfalls ist der Fluß niemals vor dem J. Dezember (n. St.) zugefroren und die Durchschnittsdauer der Frostzeit ist 40 Tage, während welcher die Verbindung eine leichte ist, af! das Eis . genug ist, um die schwerste Artillerie passiren zu lassen.“

(W. T. B.) Aus Belgrad vom 26. d. wird der W. „Presse“ telegraphirt: Die Corps⸗Kommandanten melden von der Grenze übereinstimmend, daß eine große Anzahl türkischer irregulärer und vom Schipkapasse desertirten, sich an der serbischen Grenze sammeln. Die ferbische Grenzbevölkerung, welche bisher gegen den Krieg war, verlangt jetzt dringend Militär und Waffen.

Wien, 26. November. (W. T. B.) Wie der „Poli⸗ tischen Korrespondenz“ aus Cettinje gemeldet wird, haben die Montenegriner am 24. er. Nachks die Spizza und den Hafen von Spizza dominirenden Forts Hainehai und Go⸗ lo brdo, letzteres nach mehrstündigem erbittertem Kampfe, ge⸗ nommen. Die Montenegriner halten nunmehr das ganze Ge⸗ biet bis zur Bojana besetzt, mit Ausnahme der Citadelle von Antivari und Duleigno. Gleichzeitig wird aus Cattaro signalisirt, daß am 25. cr. Nachmittags mehrere tür kische Kreegsschiffe von 6 nordwärts, wahrscheinlich zum Entsatz der albanischen Küste, abgedampft seien, jedoch einen schweren Sirocco hatten.

Vom montenegrinischen Kriegsschauplatze wird der „Times“ unter dem 23. November berichtet:

Verwundete Montenegriner, die hier eingetroffen, berichten, daß Sonntag Nachmittag die Division Plamenges auf Skutari vor⸗ rückend, die türkischen Truppen bei Anagmalite hinter drei Brust⸗ wehren, die sich von den Hügeln bis zur Bojang erstrecken, verschanzt fand. Ein Nachtangriff ward durch 600 Freiwillige unternommen, die die ersten beiden Linien nahmen, aber beim Angriff der dritten auf eine weit überlegene Zahl von Türken stießen und mit einem Verluste von 20 bis 30 Todten und ungefähr 100 Verwundeten zu⸗ rückgetrieben wurden, worauf der Angriff aufgegeben ward. Das Treffen beweist, daß die Angabe, das rechte Flußufer sei in den Händen der Montenegriner, unbegründet war. Die Oertlichkeit be⸗ findet sich zwischen Antivari und Skutari.“

Das Wiener „Fremdenblatt“ meldet aus Ragusa, 23. November:

„Die Belagerung von Antivari zieht sich in die Länge. Da den Montenegrinern das nöthige Positionsgeschütz fehlt, beschloß der 8 die Stadt durch Hunger und Durst zur Uebergabe zu bestimmen.

Folge dessen wurde die Zerstörung der Wasserleitung befohlen.“

Asiatischer Kriegsschauplatz.

Tiflis, 23. November. (W. Pr.) Das Rioncorps hat beträchtliche Verstärkungen und schweres Geschütz erhalten, woraus auf die Eröffnung von entscheidenden Sperationen gegen Batum eschlossen wird. Vorläufig befinden sich die Truppen 5 noch immer in den 1 Positio⸗ nen Muhanstate, er selbst in Dschihangir. 66 vier Reiter⸗Regimenter dem Fürsten Melikoff zur Verfügung gestellt 6600 Gurier und Kabuleten, welche ehemals den Islam angenommen hatten, kehren zur orthodoxen Kirche zurück. Die grusischen Fürsten Tawgeridse, Dabian, Gurieli u. A. machen Propaganda in dieser Nichtung.

Aus Moskau erhält, die W. „Presse“ folgende Zu⸗

sammenstellung der russischen Verkuste und der von den Russen erbeuteten Trophäen.

Die russischen Verluste betragen bis Mitte November 67 303 Mann, darunter 14 Generale, 1 kaiserlicher Prinz, 4 Prinzen aus dem Hause Rurik, 1 . Prinz, 6 russische Fürsten, 12 gru⸗ fa e Fürsten, 16 Grafen und 21 Barone. Die türkischen Ge⸗ angenen betragen an 44 60 Mann, darunter 16 Paschas, an 560 Sf. fiziere, 701 Geschütze; an Trophäen 200 Fahnen, 3 Monitors, 1 Dampfer. Die an Munitions und Provlantvorräthen gemachte Beute repräsentirt einen Werth von 14 Millionen Rubel. Nach

der Zusammenstellung der einzelnen Affgiren wurden zu , .

emacht:; bei Ardahan 7099, , , 300, Seidekan 500, agni 80, Bajazid 300, . ag 7000, Kars 12000, Dewe⸗ Bosun 3590, Astsie 50g, Nikopolis 7550, in den Balkankämpfen 500 und bei Telisch 500 Mann.

Truppen, die aus Bosnien

ie Kabar⸗

Ueber die Art und Weise, wie in Konstantino i pel die . 2 6 3 berichtet und in Ta⸗ ellen zusammenge werden, schreibt der Berichterstatter der 853 2 Pera: h a. Die Erbitterung gegen die Christen erhält sich ungeschmälert. Dies tritt für den Beobachter jeden Tag und in =— einzelnen 66 hervor. So meldete dieser Tage ein offizielles Bulletin den Id des Generals Lehman in einem Kampfe, ber in Schipka statt⸗ an. hatte. Dieser General war seit vielen Jahren im Dienste er Türken gewesen und hatte denselben Ker. Dienste geleistet. Die offiziellen Bulletins machen stets einen Unterschied zwischen Ruffen und Türken in den Ausdrücken. Wenn die Zahl der ge⸗ allenen Türken an egeben wird, bedient man sich stets s Ausdrucks „naasche, welcher einen leblosen menschlichen Körper bedeutet und das Prädikat sterben erfordert, wäh⸗ rend die Zahl der todten Russen, mik dem Worte lesch' angegeben wird, das ein todtes Thier bedeutet und das er. zkrepiren' erfordert. Auf dieselbe Weife wurde der Tod des Gemrals Lehman ganz einfach mit den Worten er wurde getödtet ange⸗ führt, während die Zahl der übrigen gefallenen Türken mit dem Worte „Cheide. (Martyr) bezeichnet, und dies dem Koran zu Trotz, welcher ausdrücklich angiebt, daß eine jede Perfon welche für den Islam falle, ein Cheide sei. Ein orthodoxer Türke, der über diesen einzelnen Fall befragt wurde, gab zur Antwort: „ehman fei nicht wie die übrigen Christen in die Hölle ge angen, sondern an einen Platz im Himmel, welcher den amen „Perzak“ trage, und dem Orte entspreche,. in dem sich, der 'christlichen An— schauung zusolze, Kinder befinden, welche gestorben sind, ohne getauft worden zu sein. Diese philologischen Belege, auf welche Weise selbst in officiellen Dokumenten der Leichnam eines Russen ein Aas genannt wird, sind durchaus nicht als kleinlich zu betrachten. In den Augen der Millionen wird der Unterschied zwischen Christen und Türken auf eine grelle Weise aufrecht erhalten. Die Art und Weise, auf welche die verwundeten Russen behandelt werden, beweist übrigens noch weit mehr, da in den Augen der Türken ein christlicher Feind einem Ungeziefer g eichlomme. Dieser Tage kam Br. Mac Weller von Orkhanie und Schipka hier an. Derselbe ist als einer der ersten Aerjte Londons bekannt und er hat auffg lende Beweife dafür ge⸗ liefert, daß die türkischen Truppen alle russischen Verwundeten ohne Ausnahme nicht nur tödten, sondern dieselben auch auf eine schreck⸗ liche Weise verstümmeln.“

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin. Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zuständig⸗ keit der Vrwaltungsbehörden und der Verwal— tungsgerichte in städtischen Femeindeangelegen— heiten im Geltungs bereiche der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, zur verfassungsmäßigen Beschluß— fassung vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die , reußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was folgt:

Eingangsbestimmung.

s 1. Das gegenwärtige Gesetz kommt zur Anwendung:

U äin allen Gemeinden, in welchen die Städteordnung vom 30. Mai 1853 (Ges. S. S. 261) gilt;

. allen Städten von Neuporpommern und Rüzen.

o in dem gegenwärtigen Gesetze auf gesetzliche Vorschriften Bezug gengmmen wird, sind darunter auch die Bestimmungen der Stadtrezesse, Ortsstatuten und sonstiger rechtsgültiger Verfasfungs⸗ normen zu verstehen.

Grundlagen der städtischen Verfassung.

4 Regierungs · Präsident beschließt fortan über die Ver⸗ einigung von Grundstücken, welche bisher noch keinem Gemeinde⸗ oder selbsändigen Gutsbezirke angehört haben, mit einem Stadtbezirke, gemäß §. 2 6 2 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853.

Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Bezirksrathes, wenn der Pereinigung Seitens der Betheiligten widersprochen ist.

Der Regierungs⸗Präsident beschließt ferner über die Ge— nehmigung jzur Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirke und deren Vereinigun mit einem angren⸗ zenden Gemeinde oder selbständigen Gutsbezirke, sowie zur Abtren⸗ nung einzelner bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu einem felbst⸗ ständigen Gute gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Stadtbezirke, wenn außer der Vertretung der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Cigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen (5. 2 Abf. 4 a. a. O. J. Die Genehmigung kann jedoch nur mit Zustimmung des Bezirks⸗ rathes versagt werden.

Durch Königliche Verordnung können im öffentlichen Interesse, nach Anhörung des Provinzialrathes, ländliche Gemeinde⸗ und selbst⸗ ständige Gutsbezirke, welche von einem Stadtbezirke umschlossen find, demselben auch ohne , der betheiligten Gemeinde bezie⸗ hung weise des betheiligten Gutsbesitzers einverleibt werden.

Die in Folge einer derartigen Bezirksveränderung nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten ist durch den Regierungs⸗Präsidenten oder durch einen von demselben ernannten Kommissar zu bewirken. Zu ihrer Feststellung genügt, wenn die Betheil igten einig sind, die Genehmigung des Rezierungs⸗Präsidenten, welche nur mit Zustimmung des Bezirksrathes versagt werden kann. Streitigkeiten, welche bei der Auseinandersetzung entstehen, unter⸗ liegen der Entscheidung des Bezirks⸗Verwaltungsgerichts.

Im Uehrigen behält es bei dem 5. 2 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 mit der Maßgabe 9 Bewenden, daß an die Stelle der in demselben vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages die An⸗ bor Renger fn. tritt.

Mit den vorstehenden Abänderungen kommt der 5. 2 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 fortan auch in Neuvorpommern und Rügen zur , ,,

§. 3. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen von Stadt⸗ bezirken, sowie über die Eigenschaft einer Dr n ft als Stadt⸗ gemeinde unterliegen der Entscheidung des Bezirks verwaltungsgerichtes.

4 Streitigkelten über die Verpflichtung zum Erwerbe des

vie Zügehorigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse oder die Entziehung des Bilrgerrechteg unterliegen der Entscheidung des Bezirks verwal⸗ tungsgerichtes. Die Klage findet innerhalb ein und zwanzig Tagen gegen den von dem Gemeindevorstande ergangenen Beschluß, wescher den Gegenstand der Anfechtung bildet, statt.

j 3 , von statutarischen en,, . über Angelegenhelten, welche die Verfassung der Stadtgemeinden betreffen, srfolgt an Stelle der Bezirksregierung fortan durch den Regierungs⸗ Präsldenten. Diefelbe kann jedoch nur mit Zustimmung des Be⸗ zirksrathes versagt werden.

Wahl der Gemeindevertretung. (Stadtverordneten⸗ 1 bürgerschaftliches e,

S. 6. Die Befugnisse, welche der 5. 15 und der 5. 21 bsatz 2 der Städteordnung vom 3 Nai 1853 der Bezirksregierung zugewiesen haben, gehen auf den Regierungs. Präsidenten über, welcher dieselben jedoch nur mit Zustimmung des Bezirksrathes auzüben kann. welg? J. Die Beschlußfaffung über Beschwerden und Einwendungen,

e

M) die Zulassung zur Theilnahme an den Wahlen zur Gemeinde⸗ vertretung oder die Richtigkeit der Wählerliste,

2) . * den 6 zur Gemeindevertretung stattgehabte

ahren, dee liegt der Gemeindevertretung ob. . egen den Beschluß derselben findet innerhalb zehn Tagen die

ö die Aufnahme als Bürger (Ertheilung des .

Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Befugt zur An⸗ stell ung derselben ist auch der Gemeindevorstand. 5

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung Ersatzwahlen nicht veranlaßt

werden. ; Wahl des Magistrats.

§. 8. Die Bestãtigung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Magistratsmitglieder erfolgt, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften bisher der Bezirksregierung zustand, fortan durch den u, , .

uf letzteren geht auch die Befugniß der Bezirksre ierung zur 1 der kommissarischen Verwaltung einer Stelle im Ge⸗ meindevorstande in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über.

. die Stelle der Befugniß des bärgerschaftlichen Kolle—

iums, die Kassation der Wahl eines Magistratsmitgtiedes (Raths.

errn) bei der Bezirkxegierung zu beantragen, tritt das Recht zur Anfechtung einer solchen Wahl mittelst Klage bei dem Bezirks— verwaltungsgerichte. Die Klage ist binnen zehn Tageu nach voll⸗ zogener Wahl anzubringen. Dieselbe hat keine aufschlebende Wirkung. Versammlungen und Geschäfte der Gemeinde— ĩ vertretung. ö

8. 10. Versagt der Magistrat einem Beschlusse der Gemeinde⸗ vertretung, oder versagt letztere einem Beschlusse des Magistrats die gesetz lich erforderliche Zustimmung, und gelingt es auf dem für solche Fahne vorgeschriebenen Wege nicht, einen übereinstimmenden Beschlu beider Kollegien herbeizuführen, so bleibt die den Gegen⸗ a der Meinungsverschiedenheit bildende Angelegenheit auf sich

eruhen.

Es sind jedoch in solchen Fällen sowohl der Magistrat als die Gemeindevertretung befugt, die Entscheidung des Bezirksraths anzu— rufen, wenn sie eine Beschlußfassung in der Angelegenheit im Ge⸗ meindeinteresse für unaufschiebbar erachten. Darüber, ob ein solcher

all vorliegt, hat der Bezi ksrath vorweg zu befinden. Ausge⸗ chlossen ist die Zuständigkeit des Bezirksrathes in den Fällen des §. 26 dieses Gesetzes.

Streitigkeiten der beiden städtischen Kollegien über die gegen⸗ seitigen n . sind mittelst Klage bei dem Bezirks verwaltungs⸗ gerichte zum ustrage zu bringen. .

8. 11. Die für den Fall der Beschlußunfähigkeit der städtischen Kollegien wegen zusammentreffenden persönlichen Interesses ihrer VMäitglieder der Bezirksregierung gesetzlich zugewiefenen Befugnisse und Obliegenheiten werden fortan durch den Bezirksrath wahr⸗ we, Dir gähhegung der n e schãftsord

z 12. Die Festsetzung der in den Geschäftsordnungen wegen Zuwiderhandlung gegen f. zur Aufrechthaltung der Ordnung 263 drohten Strafen steht der Gemeindevertretung zu.

Gegen den Beschluß derselben findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt.

13. Die für die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu er⸗ lassenden Reglements bedürfen fortan der Genehmigung des Regie⸗ rungs-⸗-Präsidenten, insoweit im 5. 120 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Ges⸗ Samml. 536 für die Reglements gleicher Anstalten der Provinjalpverbände die Genehmigung der zuftändigen Minister vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der städtischen Sparkassen bewendet es bei den darüber bestehenden besonderen Vorschriften.

Im Uebrigen unterliegen die Beschlüsse der städtischen Gemeinde behörden fortan der Genehmigung des Regierungs- Präsidenten in demjenigen Umfange, in welchem ste bisher der Genehmigung, Be— stätigung oder Zustimmung der Bezirksregierung bedurften.

Es kann jedoch die Genehmigung

1) zur Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten,

Y zur Aufnahme von Anleihen,

3) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen,

) zu Anordnungen über die Entrichtung von Bürgerrechts

geld (Bltrrgergeld) und von Einkaufsgeld= nur mit Zustimmung des Bezirksrathes versagt werden.

Zum Erwerbe von Grundstücken durch eine Stadtgemeinde be⸗ darf es einer Genehmigung fortan nicht mehr.

Die Kabinetsordre vom 20. Juni 1830, betreffend die Erhaltung der Stadtmauern (Hesetz-Samml. S. 1135 kommt fortan nur auf Festungsstädte zur Anwendung.

Geschäfte des Magistrats.

S 14. Der Bürgermeister ist befugt und verpflichtet, solchen Beschlüssen des Magistratskollegiums, welche dessen Befugnisse über— schreiten oder sonst die 3 verletzen, die Ausführung zu versagen. Beharrt das Magistratskollegium bei einem derartigen Beschlusse, fo hat der Bürgermeister die Entscheidung mittelst Klage bei dem Be⸗ zirksverwaltungsgerichte herbeizuführen. Das Magistratekollegium n einen dn Vertreter zur Ausführung seiner Rechte be—⸗

ellen.

§. 15. Die Genehmigung zur Uebertragung einzelner der nach §. 62 Ziffer J. und II. der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1855 dem Bürgermeister obliegenden Geschäfte an ein anderes Magistrate⸗ mitglied steht fortan dem Regierungs⸗Präsidenten zu.

Im Uebhrigen bewendet es in Betreff der Verwaltung der Orts— polizei und ihres Verhältnisses zu den vorgesetzten Staatsbehörden bei den darüber bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Gehälter und Pensionen. 8. 16. Die Festsetzungen in Betreff der Besoldungen und

Dienstaufwands⸗Entschädigungen der städtischen Gemeindebeamten, sowie die mit diesen Beamten hinsichtlich der Penston getroffenen Vereinbarungen unterliegen in dem Umfange, in welchem sie bisher der Genehmigung der Bezirksregierung bedurften, fortan der Geneh⸗— migung des Regierungs-⸗Präsidenten, welche jedoch nur mit Zustim— mung des Bezirksraths versagt werden kann.

Bei wiederholter Versagung der Genehmigung setzt der Bezirks- rath die Höhe der Besoldung und Dienstunkosten⸗Entschädigung von Amtswegen fest.

§. 17. Streitigkeiten über Pensionsansprüche der städtischen Gemeindebeamten werden, soweit sie die Thatsache des Eintritts der Dien stunfähigkeit betreffen, in dem §. 28 Ziffer 3 dieses Gefsetzes vorgesehenen Verfahren entschieden. .

Ist dagegen der Betrag der zu gewährenden Pension streitig, so beschließt darüber der Regierungz⸗Praͤsident, vorbehaltlich des ordent⸗ lichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

Gemeindehaus halt.

§. 18. Auf Reklamationen, welche betreffen:

I) das Recht zur Mitbenutzung der öffentli hen Gemeindeanstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge⸗ meinde vermögens, oder

2 die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten mit Einschluß des Bürgerrechtsgeldes (Buürgergeldes), des Einkauft⸗ geldes bezw. der an Stelle desselben zu entrichtenden Abgaben und der Kriegsleistungen (5. 6 des , . vom 13. Juni 1873 . S. 129) sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung oder Vergütung solcher Leistungen,

hat der Gemeindevorstand Bescheid zu ertheilen.

Gegen diesen Bescheid findet innerhalb ein und or n Tagen die Klage bei dem R . statt., Reklamationen und Klage halten in den Fällen zu ? die . bis zum Er⸗ lasse einer rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.

§. 19. Die Abfassung der ,, gegen städtische Gemeindeb amte (Verordnung vom 24. Januar 1844 Ges. Samml. S. 52) erfolgt K. auf Klage der Behörde durch das Bezirks⸗ verwaltungsgericht

Städte ohne kollegialischen Gemeindevorstand.

20. Die Genehmigung zur Einrichtung der städtischen Ver⸗ fassung ohne kollegialischen Gemeindevorstand gemäß 5. 72 der Städteordnung vom 3090. Mai 1853 erfolgt fortan durch den Regle⸗ n , , ,. Dieselbe kann jedoch nur mit Zustimmung des Bezirksrathes versagt werden. ;

§. 21. In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein

den Gemeindevorstand bildet, ist derselbe befugt, wenn er durch einen

Beschluß der Gemeindevertretung das Interesse der Gemeinde für dringend gefährdet erachtet, eine weite in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung vor unehmende Berathung und Beschlußfassung zu fordern

Der Bürgermeister ist verpflichtet, solchen Beschlüssen der Ge—= meindevertretung, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst die Gesetze verletzen, die Ausführung zu versagen; beharrt die Gemeinde⸗ ate bei einem derartigen Beschlusse, so hat der Bürgermeister die Entscheidung mittelst Klage bei dem Bezirks verwaltungsgerichte herbeizuführen.

Verpflichtung zur Annahme von Stellen und Aus—

scheiden aus den selben.

§. 22. Die Festsetzung der in den gesetzlichen Vorschriften an⸗ gedrohten Strafen wegen unbegründeter Weigerung zur Uebernahme oder Fortführung einer Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde erfolgt durch Beschluß der Gemein devertretung. Gegen den Beschluß findet innerhalb einundzwanzig Tagen die Klage bei dem Bezirk verwaltungzgerichte statt. Befugt zur Anstellung derselben ist auch der Gemeindevorstand.

S. 23. Darüber, ob Jemand nach den gesetzlichen Vorschriften aus einer Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadt- . wegen Verlustes des Bürgerrechtes oder anderer Voraus etzungen für die Bekleidung der Stelle vorzeitig auszufcheiden hat oder die Stelle zeitweise nicht verfehen darf, hat die Gꝛmeinde⸗ vertretung Beschluß zu fassen.

Gegen den Beschluß findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem Bezirks verwaltungsgerichte statt. Befugt zur Anstellung der⸗ selben ist auch der Gemeindevorstand. Die Klage hat keine auf⸗ schiebende * irkung, jedoch dürfen vor ergangener rechtskräftiger Ent⸗ scheidung Ersatzwahlen nicht veranlaßt werden.

. . 1 über die Stadtverwaltung.

S., 24. Die Aufsicht des Staats über die Verwaltun der städtischen Gemeindeangelegenheiten wird fortan, vorbehaltlich ᷣè. in diesem Gesetze geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und de; Provinzialrathes, von dem Regierungs⸗Präsidenten, in höherer . von dem Ober Präsidenten und dem zuständigen Minister geübt.

Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Ver⸗ waltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den . der Gesetze gemäß geführt und stets in geordnelem Gange erhalken werde. Sie sind zu dem Ende befugt, Über alle Gegenstände der Gemeindeverwaltung Auskunft zu fordern, die Ein sendung der Akten, insbesondere auch der Gemeindehaushalts-Etat, sowie der Gemeinde rechnungen zu verlangen und Geschaͤftsrevisionen, sowie in Verbin⸗ dung mit denselben, Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu ver⸗ aulassen. Sie sind befugt, den Bürgermeister zur Beanstandung aller Beschlüsse des Magistrats oder der Gemeinde vertretung (ES. 14, 21), zu veranlassen, welche deren Befugnisse überschreiten oder Aertz ,

n Betreff der Aufsicht über die Gemeindewaldungen bewendet es bei den darüber bestehenden besonderen Vorschriften. J

5. 25. Gegen die Verfügungen und Beschlüffe des Regierungs⸗ Präsidenten findet innerhalb ein und zwanzig Tagen die Beschwerde an den Ober⸗Prasidenten, gegen die in erster Instanz ergangenen Ver⸗ fügungen und Beschlüsse des Ober ⸗Präsidenten innerhalb gleicher Heilt die Beschwerde an den zuständigen Minister statt.

usgeschlossen ist die Beschwerde in den Fällen des 8. 17, Absatz 2, des gegenwärtigen Gesetzes.

Gegen die Beschlüsse des Bezirksraths steht der Stadtgemeinde beziehungsweise den städtischen Behörden innerhalb ein und zwanzig Tagen die Beschwerde zu:

in den zu einem Landkreise gehörigen Stadtgemeinden an den Pro⸗

vinzialrath, in den Stadtkrelsen an den Minister des Innern, vorbehaltlich der Bestimmungen der 74, 75 und Us der Pro⸗ vinzial⸗Ordnung vom 29. Juni 1875 (Ges. Samml. Seite 335).

Die Beschwerde ist bei derjenigen Behörde, gegen welche sie ge⸗ rich et ist, schriftlich anzubringen.

26. Wenn ein Magistrat oder eine Gemeindevertretung es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gesetzlich obliegen= den, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest gestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außer= ordentlich zu genehmigen, so entscheidet auf Klage der Behörde das Bezirks verwaltungsgericht. Eine . des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan nicht mehr nl

S. 27. Wenn nach Maßgabe der bestehenden gesetz lichen Vor⸗ schriften die Auflösung einer Gemeindevertretung durch Königliche Verordnung erfolgt, so ist bis zur Einführung der neu gewählten Gemeindevertreter in denjenigen Fällen, in denen es der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf, statt dessen die Genehmigung des Bezirksraths einzuholen.

S. 28. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Bei⸗ geordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Ges. Samml; Seite 465) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats⸗ mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ordnungsstrafrechts der Regierungs⸗Präͤsi⸗ dent Ordnungs strafen festsetzen; gegen die Strafzerfügungen des Regierungs⸗-Präsidenten findet innerhalb zehn Tagen die Beschwerde an den Dber⸗Präsidenten, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Ober⸗ n . findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem

ber⸗Verwaltungggerichte statt; gegen die Strafverfügung des

Bürgermei ners findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei

dem Bezirksverwaltungsgerichte statt;

in dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte tritt als

entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz an die Stelle

der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes das Bezirks⸗ verwaltungsgerichts, an die Stelle des Staats⸗Ministeriums tritt das Ober ⸗Verwaltungsgericht; den Vertreter der Staats- anwaltschaft ernennt bei dem Bezirksverwaltungsgerichte der

Regierungs ⸗Präfident, bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte der

Minister des Innern; die Verhandlung vor dem Bezirksverwal⸗

tungsgerichte und vor dem Ober⸗Verwaltungsgerichte findet

im mündlichen Verfahren statt, das Gutachten des Disziplinar⸗

hofes ist nicht einzuholen, das Verfahren kann mit Räcksicht

auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß des Be⸗ zirksverwaltungsgerichts eingestellt werden.

Wo nach den in Neuvorpommern und Rügen geltenden Vor⸗ chriften die Mitglieder des bürgerschaftlichen Kollegium bisher von em Magistrate vorbehaltlich des Rekurses an die Regierung im Disziplinarwege entlassen werden konnten, ist eine solche Entfernung aus dem Amte fortan nur nach ,, der Vorschriften der Ziffer

3 des gegenwärtigen Paragraphen zulaͤssig.

Schluß⸗ und Uebergangsbestim mungen.

§. 29. In denjenigen Fällen, in welchen eine Gemeindevertretung in einer Verwaltungsstreitsache als Partei betheiligt ist, kann die fin einen besonderen Vertreter zur Ausführung ihrer Rechte be⸗ tellen. Sie kann desgleichen einen besonderen Vertreter der Stadt⸗ gemeinde erwählen, wenn gegen den Bürgermeister oder ein Ma si ,. eine gerichtliche Klage ange niellt werden soll. Der

bsa ö des 5. 44 der Städteo'dnung vom 30. Mai 1853 wird aufgehoben. S. 30. Die Zulässigkeit des Rechtzweges wird durch die Be= stimmungen dieses Gesetzes weder eingeschränkt noch erweitert. Soweit in Bezug auf den Gegenstand der Enkscheidungen des Beztrksverwal= tungsgerichtes der ordentliche Rechtsweg zu m ist, findet ein weiteres Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren nicht statt. Die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts ist, bis im ̃ᷓ— Rechtswege ein Anderes entschieden ist, vorläufig voll reckbar

Alle in diesem Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch.

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