1878 / 103 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 May 1878 18:00:01 GMT) scan diff

erten.) Das Qber⸗Verwaltungsgericht hält Ferien ate i und August. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne

In der Ferienzeit 2 die regelmäßigen Sitzungen aus; es

müssen jedoch während derselben immer wenigsteng fünf Mitglieder

zur Erledigung schleuniger Angelegenheiten am Sitze bes Gerichts

anwesend sein oder in solcher Nähe desselben sich aufhalten, daß sie auf

r * innerhalb 48 Stunden zu einer Sitzung er⸗ en können.

5 27. (Beurlaubung) Außer der Ferienzeit darf der Prä⸗

dent sich nicht über acht Tage ohne Urlaub des Ministers des ern vom Sitze des Gerichts entfernen. Der Senats. Präsident und die anderen Mitglieder des Gerichtshofes dürfen außer der Ee sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem r die regelmäßigen Sitzungen bestimmten Tage ohne Urlaub vom Sitze des Gerichts entfernen. Die Ertheilung des Urlaubs an die⸗ 7 steht bis zur Dauer von sechs Wochen dem Präsidenten, über diese Dauer hinaus dem Minister des Innern zu. .

§. 28. (Präsidialbefugnisse.) Dem Präsidenten liegt die Leitung und h des gesammten Geschäftsganges ob. Der 6 dent öffnet die unter der Adresse des Gerichtshofes eingehenden

ungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten, Referenten und Korreferen⸗ ten, zeichnet die Konzepte aller Verfügungen u. s. w. und bestimmt

die Sitzungstage. Er verfügt und zwar entweder selbst oder mit Zuziehung eines Dezernenten, in wichtigeren Fällen aber nach Be⸗ rathung mit dem Kollegium in den das Ober ⸗Verwaltungsgericht als solches betreffenden Angelegenheiten, sowie in allen Verwaltungtz⸗ angelegenheiten, insbesondere in denjenigen, welche das Etatswesen, die nöthigen Anschaffungen, die Erhaltung der Geschäftsräume, die Anlegung und Vervollständigung der Bibliothek und dergleichen be⸗ treffen, und erläßt die in Bezug auf die Führung der Geschäfts⸗ kontrolen erforderlichen äußeren Anordnungen. Er ernennt ferner die Subaltern. und Unterbeamten, überwacht die Dienstführung der⸗ 66 vertheilt unter sie die Geschäfte, erläßt für diese Beamten

ie nöthigen Instruktionen, ertheilt ihnen Urlaub und übt über sie die Disziplin (6. 169 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876.

Dem Senats, Präsidenten gebührt jedoch für den von ihm gelel⸗ teten Senat, vorbehaltlich des Aufsichtsrechts des Präsidenten, die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder, die Ernennung der Dezernenten, Referenten und Korreferenten, die Zeichnung der Kon⸗ zepte der Verfügungen u. s. w., sowie die Bestimmung der außer⸗

ordentlichen Sitzungen. . .

S. 29. ö des Präsidenten in den ö dialgeschäften. Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem Senats ⸗Präsidenten und wenn auch dieser verhindert ist, von dem ältesten Rathe in den Präsidialgeschäften vertreten.

§z. 36. (Geschäftsiahr. Geschäftsbericht) Das Ge— schäftsjahr des , beginnt mit dem 1. De⸗ zember und endigt mit dem 30. November.

Am Schlusse des Geschäftsjahres hat das Ober⸗Verwaltungs⸗

eericht dem Minister des Innern eine Uebersicht der erledigten Ge⸗ err einzureichen.

Berlin, den 30. Januar 1878.

Per sius.

Das vorstehende, von dem Ober⸗Verwaltungsgerichte entworfene Regulativ wird hiermit auf Grund des 5§. 30 des Gesetzes vom * i 1875 (Ges. Samml. S. 3765) bestätigt.

Berlin, den 2. April 1878. .

Königliches Staats⸗Ministerium. ö von Bismarck. Dr. Leonhardt. alk. Kameke. riedenthal. von Bülow. Hofmgnn. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.

Finanz⸗Ministerium. Der Kanzlei⸗Diätarius Gau ist als Geheimer Kanzlei⸗

Sekretär bei dem Finanz-Ministerium; und der . e e fer Blumenberg als Geheimer

Sekretär im Forsteinrichtungs⸗Bureau des Finanz⸗Ministerinms angestellt worden!

Dem Aber⸗Regierungs⸗Rath Herrosé zu Altona ist die Stelle des Ober⸗Regierungs⸗Raths bei der Provinzial-Steuer⸗ Direktion zu Stettin übertragen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Ew. Excellenz theile ich Abschrift des Cirkular⸗Erlasses an sämmtliche Königlichen Regierungen vom heutigen Tage (An⸗ lage a) mit dem ergebensten Ersuchen mit, von der Einfüh⸗ rung des neuen Hebammen⸗Lehrbuchs den betreffenden Orga⸗ nen der Provinzialverwaltung gef a if Mittheilung zu machen und deren Zustimmung zu vermitteln, daß den bedürftigen, bereits approbirten Bezirkshebammen der Provinz die Be⸗ chaffung des neuen Lehrbuchs durch Bewilligung einer Bei— hülfe aus dem Hebammen Unterstützungsfonds, wie es auch im Jahre 1866 geschehen ist, erleichtert werde.

Zugleich schließe ich Exemplar des Lehrbuchs bei, um solches durch Vermittelung der Provinzialverwaltung dem Direktor der Hebammen⸗Lehranstalt in N. zugehen zu lassen.

Von dem Resultat Ihrer Bemühungen wollen Ew. Ex— cellenz mir gefälligst Mittheilung machen.

Berlin, den 20. April 1878.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

alk. An sämmtliche Königliche E rh siderttn. (Anlage a)

Nachdem sich das Bedürfniß nach einem neuen Hebammen— Lehrhuch fühlbar gemacht hatte, habe ich eine Kommission von Sachverständigen mit der Bearbeitung eines solchen be⸗ auftragt. Das hieraus , Lehrbuch der Ge⸗ burtshülfe i die preußischen Hebammen ist gegenwärtig in meinem Auftrage in Druck und Verlag der hie 3 August Hirschwaldschen Buchhandlung, Unter den Linden G8, erschie— nen, und wird hiermit bei dem Unterricht in den Hebammen⸗ Lehranstalten von dem Beginn des nächsten , ab als Lehrbuch eingeführt. Auch bestimme ich, daß die mit den Bezirkshebammen vorschriftsmäßig abzuhaltenden Nachprüfun⸗

en so bald als möglich, jedenfalls aber nach Jahresfrist nach 64 neuen Lehrbuch vorgenommen werden. .

Ich habe die Vermittelung des Herrn Ober⸗Präsidenten in Anspruch genommen, um die Zustimmung der Organe der Provinzialverwaltung zu vermitteln, daß den bedürftigen, bereits approbirten e, , e,. die Beschaffung des neuen Lehrbuchs durch Bewilligung einer Beihülfe aus dem Hebammen⸗Unterstützungsfonds, wie es auch im Jahre 186566 geschehen ist, erleichtert werde. Wo eine solche Beihülfe nicht eintreten kann, bleibt nur übrig, daß die bereits approbirten Bezirkshebammen sch das Buch auf eigene Kosten anschaffen.

Der Preis des Lehrbuchs ist auf 380 M6 festgestellt, und ist dasselbe dafür unter den bisherigen Bedingungen von der genannten Buchhandlung zu beziehen.

dem ich der Königlichen Negierung beikommend ein Exemplar des Lehrbuchs für Ihre Bibliothek übersende, ver⸗

—— e 36h 223 . . nn, 2 . ehrbu u as Amtsblat eunigst zu veröffentlichen. Berlin, den 20. April 1878. Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗ Angelegenheiten. ö Falk. An sämmtliche Königli egierungen ꝛe.

Justiz⸗inisterium.

Der Staatsanwalts⸗Gehülfe Henschel in Roessel ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Ostpreußischen Tribunals zu Königsberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Rastenburg, ernannt worden.

Ober⸗Rechnungskammer.

Bei der Ober⸗Rechnungskammer sind ernannt: die bis⸗ . Geheimen revidirenden Kalkulatoren Wols chke, osbund, Reinert, Schreiber, Netto, Schmidt, Wedding und Redlich zu Geheimen Rechnungs⸗Revisoren, der bisherige Appellationsgerichts Sekretür Hampf aus Cassel, der bisherige Appellationsgerichts⸗-Bureau-⸗AUssistent Türk aus Ratibor, der bisherige Kreis-Sekretär Schmalle aus Zielenzig, der bisherige Konsistorial-Sekretär Krämer aus Cassel, sowie die bisherigen Bureau⸗Assistenten Schn eider und Scheurich aus Berlin zu Geheimen revidirenden Kalkulatoren.

Nachtrag

zur Sicherheitsordnung für normalspurige Eisen⸗

bah nen r n vom 109. Mai 1877 für die Zweigbahn

vom Bahnhofe Berlin der Niederschlesisch⸗ärkischen Eisenbahn nach den ö in der Gitschiner⸗ raße.

In Gemäßheit der Einführungsbestimmung zur Sicherheits ordnung für normalspurige Eisenbahnen Preußens vom 105 Mai 16877 und mit Genehmigung der Königlichen Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern, sowie unter Zu⸗ ö des Reichs⸗Eisenbahnamts tritt die vorgenannte Sicher⸗ eitsordnung unter Aufhebung des Bahnpolizei⸗Reglements vom 31. Dezember 1865 für die Königliche Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnhöfen zu Berlin für den jetzt noch unter, dem Namen „»Zweigbahn“ nach den Gatanstalten in der Gitschinerstraße be⸗ stehenden Theil dieser Bahn mit dem 15. Mai d. J. in Kraft.

Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der genannten Zweigbahn werden jedoch zu der Sicherheitsordnung vom 10. Mai 1877 noch folgende abändernde und ergänzende Bestimmungen getroffen:

ad §. 3. Warnungstafeln an den Wege⸗Uebergängen resp. Straßenkteuzungen sind nicht aufzustellen. ; . .

ad §. 4. Abtheilungszeichen und Neigungszeiger sind nicht erforderlich. ( .

ad 5. 15. 4. durch die Glocke an der Lokomotive ist die Annäherung eines Zuges auch durch dem Zuge vorangehende Beamte bemerklich zu machen. . . .

ad § 27. 5. 27 der Sicherheitsordnung vom 10. Mai 1877 findet auf der Zweigbahn keine Anwendung.

ad §. 33. An Stelle des 8. 33 der Sicherheitsordnung vom 10. Mai 1877 treten die nachstehenden Bestimmungen: .

1) Die zwischen dem Bahnhofe der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn und der Köpnicker Straße belegene Strecke der Zweigbahn darf mit Ausnahme des in die Muhlenstraße selbst fallenden Theils derselben zur Passage von Fußgängern, Reitern und Fuhrwer ken überhaupt nicht, die Drehbruͤcke über den Louisenstädtischen Kanal nur von Fußgängern benutzt werden. . .

Im Uebrigen ist der Verkehr von Fußgängern, Reitern und Fuhrwerken an jeder beliebigen Stelle gestattet, sofern nicht die An⸗ näherung eines oil e sen nach Maßgabe der nachfolgenden Be⸗ stimmungen oder auch die eines Pferdebahnwagens ein Ausweichen resp. n lter bedingt.

2) Beim Ertönen der Lokomotivglocke resp. auf Anweisung der dem Zuge vorangehenden, sowie der sonst zur Aufsicht bestellten Beamten hat. Jedermann sofort das Bahnplanum zu vexlassen, enger müssen mindestens 5 Schritte vom Geleise zurücktreten,

eiter und Fuhrwerke müssen Halt machen und in ausreichender Entfernung von den Schienen abwarten, bis der Zug passirt ist, wo⸗ bei die Pferdeführer die Pferde scharf im Zügel zu fassen, oder falls sie der Ruhe ihrer Thiere nicht ganz gewiß sind, beim Kopf so zu halten haben, daß er dem sich nähernden Zuge zugewendet wird.

Das Ueberschreiten der Geleise vor dem in Bewegung befind⸗ lichen Zuge ist für Fußgänger bei einer Entfernung vom Zuge von nur 20 Schritt, für Reiter und Fuhrwerke von nur 50 Schritt nicht mehr gestattet. ;

3) Das Stehenlassen bespannter Fuhrwerke ohne genügende Auf⸗ sicht, namentlich der Droschken auf den Halteplätzen in der Nähe der

Zweigbahn, ist untersagt, ebenso ist das Abladen von Holz, Steinen“

und sonstigen hindernden Gegenständen innerhalb einer Entfernung von 2 m von der Geleismitte verboten.

4 Die §S§. 60, 63 und 64 des Bahnpolizei⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 finden auch auf die Zweigbahn Anwendung. ö (

M) Der Transport von feuergefährlichen Gegenständen, sowie von Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, unter anderen auch von geladenen Gewehren, Schießpulver, leicht entzündbaren Präparaten und anderen gleicher Eigenschaft ohne Beobachtung der im Betriebs Reglement, sowie durch die besonderen Dienstvorschriften der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn gegebenen Bestimmungen, ist verboten. kJ gegen die vorstehenden, an Stelle des §. 33 der Sicherheitsordnung vom 10. Mai 1877 tretende Bestim⸗ mungen werden mit einer Geldbuße big zu 30 4 oder entsprechender Haftstrafe bestraft, sofern durch das Gesetz nicht eine höhere Strafe

estgesetzt ist.

l tarnen 584. Außer den Bahnpolizei⸗ Beamten . auch die Schutz⸗ mannschaften berechtigt und verpflichtet, für die Beobachtung der Be⸗ stimmungen dieses Reglements Seitens des Publikums zu sorgen.

Mit Rücksicht auf den Schiffahrtsverkehr unter den beiden Zweigbahnbrücken wird endlich noch Folgendes bestimmt:

Die Drehbrücke über die Spree ist offen zu halten und nur dann zu . wenn ein Eisenbahnzug erwartet wird, die Dreh⸗ brücke über den Louisenstädtischen Kanal, dagegen wird Cg fen gehalten und nur dann geöffnet, wenn die Durchfahrt von Schiffen es nothwendig macht. . ö .

Die Schiffer und Kahnführer müssen, sofern ihre ahrzeuge nicht so niedrig, daß sie die festen Joche der Brücke ohne Hinderniß passiren können, unbedingt halten, wenn sie das Drehjoch der Brücke geschlossen finden oder lhnen rothes Licht aus den Signallaternen auf der Brücke entgegenleuchtet, bis das Joch wieder geöffnet ist.

Beim Herr fen durch das geöffnete Joch haben alle Schiffe und Kähne sich stets in der Mitte des Fahrkangls zu halten und jede Berührung und Beschädigung des Brückenjochs zu vermeiden.

Beim Passiren der Brücke dürfen ferner die Anker nicht schleppen. Das Festhalten mit Haken oder das Einstemmen von Rudern in das Gitterwerk der Brücke und das Mauerwerk der . sowie jede Beschädigung des die Fahrstraße begrenzenden Pfahlwerks ist verboten.

Berlin, den 14. März 1878. Königliches Polizei⸗Prästdium.

von Madai.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Schwabe.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 2. Mai. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin besichtigte in diesen Tagen das Goß⸗ nersche Waiseninstitut, die jüdische Alter⸗Versorgungsanstalt und die Nationalgalerie. e

Beide Kaiserliche Majestäten waren gestern in dem Symphoniekonzert der Königlichen Kapelle anwesend.

Heute findet im Königlichen Palais eine musikalische Abendunterhaltung statt.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für 8 und Verkehr und für Justizwesen traten heute zu einer itzung zusammen.

= Im weiteren Verlaufe der gestrigen (37. Sitzung des Reichstages bemerkte der Abg. Windthorst (Meppen) bei der dritten Berathung des Gesetzentwurfs, 6 die Uuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrver bote, daß die Abgrenzung des Strafmaßes immer mit einer gewissen Willkür verbunden sei; bei der Verschiedenartigkeit der möglichen Fälle sei es aber in der vorliegenden Materie nothwendig, dem Richter eine möglichst große Freiheit zu gewähren. Man müsse das Vertrauen haben, daß er in dem konkreten 66 jedesmal das Richtige zu treffen wissen werde. Eine Erhö ung des Strafminimums 6 deshalb umsoweniger gerechtfertigt, als das deutsche Strafgesetz von der Abschreckungstheorie ab—⸗ gegangen sei. Der Abg. Dr. Beseler erklärte, er halte trotzdem an seinem Antrage fest. Erwäge man, da durch Uebertretungen des Einfuhrverbots dem Volke das nothwendigste Nahrungsmittel nicht nur vertheuert, sondern sogar gänzlich entzogen werden könne, so erscheine selbst in dem mildesten Falle eine Gefängnißstrafe von 6 Monaten nicht zu hoch. Darauf schloß die Generaldiskussion. In der Spezialdiskussion knüpfte sich eine Debatte zunächst an §. 2 (Zuwiderhandlung aus gewinnsüchtiger Absicht), zu dem das gestern mitgetheilte Amendement Beseler und Schwarze vorlag. Der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗-Minister Hofmann, verwahrte die verbündeten Regierungen dagegen, als ob sie bei . des höheren Strafmaßes ein Miß⸗ trauen gegen den Richterstand aussprechen wollten. Wenn auf Grund des 8§. 265 des Strafgesetzbuches gegen denjenigen, welcher in hetrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setze, nicht unter 6 Monaten Gefängniß erkannt werden dürfe, dann involvire es gewiß kein Mißtrauen gegen den Richterstand, wenn man im vorliegenden Fall dasselbe Mini⸗ mum des Strafmaßes feststelle. Der Abg. Dr. Löwe trat gleich⸗ falls dafür ein, daß der eigentliche Zweck der Strafbestimmung, den Kontravenienten die große Bedeutung einer Uebertretung des Einfuhrverbots zu Gemüthe zu führen, durch ein Strafmaß von 3 Monaten nicht erreicht werde, und empfahl deshalb die Annahme des Amendements. Nachdem Abg. von Grävenitz sich in gleichem Sinne ausgesprochen hatte, schritt das Haus zur Abstimmung. Für das Amendement stimmten 107, gegen dasselbe 90 Mitglieder. Da hiernach zwei Mitglieder an der zur Beschlußfähigkeit des Hauses erforderlichen Zahl fehlten, mußten gegen drei Uhr die Verhandlungen abgebrochen werden.

In der heutigen (38.) Sitzung des Neich s⸗ tages, welcher am Tische des Bundesraths der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats-Minister Hofmann, und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß die Rechnungen der Kasse der Ober⸗Rechnungskammer für die Zeit vom 1. April 1877 bis 31. März 1878 eingegangen seien. Der Namensaufruf ergab die Anwesenheit von 232 Mitgliedern, das Haus war also beschlußfähig und genehmigte in dritter Berathung die S8. 2 und 4 des Gesetzentwurfs, beir. die Zuwiderhand⸗ lungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest er⸗ lassenen Vieh⸗Einfuhrverbote, mit den Amendements Beseler⸗Schwarze, durch welche neben der Zuchthausstrafe als Strafminimum auch Gefängnißstrafe nicht unter 6 Monaten resp. einem Jahre zugelassen wird, und mit dieser Abänderung das Gesetz im Ganzen. .

Die Zusammenstellung der Liquidationen über die aus der französischen Kriegskostenentschädigung zu ersetzenden Be⸗ träge wurde auf den Antrag des Abg. Rickert an die Rech⸗ nungskommission verwiesen. .

Das Haus erklärte sodann, daß durch die Vorlage der Denkschrift über die Ausführung verschiedener Gesetze, betr. die Aufnahme von Anleihen, dem Gesetze, Genüge a sei.

Es folgte die zweite Berathung des Gesetzentwuürfs, be⸗ treffend die Gewerbegerichte. Nach einigen einleitenden Worten des Referenten Abg. Dr. Gensel motivirte der Abg. Bürgers seinen Antrag, welcher lautet:

„Der Reichstag wolle beschließen:

1I) 5. 1 Absatz 3 zu fassen:

Bilden mehrere Gemeinden einen Kommunalverband, so kann die Einsetzung eines gemeinschaftlichen Gewerbegerichts nach Maßgabe der Vorschriften erfolgen, nach welchen gemeinsame An⸗ gelegenheiten des Verbandes geregelt werden. Für mehrere Ge⸗ meinden, welche einen Kommunalverband nicht bilden, kann die Einsetzung eines gemeinschaftlichen Gewerbegerichtes durch Ver⸗ einbarung der Gemeindebehörden erfolgen.“ ö

Hierauf Absatz 5 folgen zu lassen und statt Absatz 4 aufzu⸗ nehmen:

d „§. Za. Wird durch Beschluß der Gemeinde oder des Kom⸗ munalverbandes der Antrag betheiligter Gewerbetreibender oder einer betheiligten Gemeinde guf Einsetzung eines Gewerbegerichtes zurückgewiesen, so steht den Antragstellern die Beschwerde bei der en, Behörde zu.

leselbe beschließt über das Bedürfniß des Gewerbegerichtes und stellt eintretenden Falles das Ortsstatut fest, Falls inner⸗ halb der Frist, welche durch den auf die Beschwerde ergangenen Beschluß zu bestimmen ist, die Einsetzung auf dem im 5. 1 vor⸗ geschriebenen Wege nicht erfolgt. .

Mit der gleichen Maßgabe kann auf Antrag betheiligter Ge⸗ werbetreibender oder einer a eff e nn Gemeinde für mehrere Ge⸗ meinden, welche einen gemeinschaftlichen Kommunalverband nicht bilden, durch die vorgesetzte Behörde die les f eines gemein⸗ schaftlichen Gewerbegerichtes beschlossen und, falls eine erein⸗ barung innerhalb der durch den Beschluß zu bestimmenden Frist nicht erfolgt, das Statut festgestellt werden.

Die zuftändige Behörde und das Verfahren bestimmen die Landesgesetze.“

2) 5§. 19 zu streichen.“ ; .

Der Kommissarius des Bundesraths, Geheimer Regierungs⸗ Rath Nieberding, charakterisirte diesen Antrag dahin, daß er das Gelber r er ü he sage und das Nothwendige nicht zum Aus⸗ druck bringe, ein Fehler, welchen die Reg ierungs vorlage nicht habe. Obwohl man mit der Tendenz dieses Antrages einver⸗

e,

standen sein könne, sei es der Regierung aus obigen Gründen

6 denselben anzunehmen.

. ei dem Schlusse des Blattes hatte der Abg. Rickert das ort.

= Die Bevollmächtigten zum , , n . w lich bayerischer Regierungs⸗Rath Herrmann, Königlich . sischer Geheimer Finanz⸗Rath Zenker, Königlich a her Ge⸗ heimer Justiz Rath Held und Großherzoglich oldenburgischer Staatsrath Selkmann, sind in Berlin angekommen.

Der General⸗Lieutenant von 1 Comman⸗ deur der 1. Division, hat sich nach beendigtem Urlaub in seine Garnison Königsberg i. Pr. zurückbegeben.

Bayern. Augsburg, 1. Mai. (W. T. B.). Der „Allgemeinen Zeitung“ zufolge ist der Dompropst Streich ele in Augsburg zum Erzbischof von München-Freising ernannt worden.

Neuß j. L. Gera, 30. April. Als erster Gegenstand der Tagesordnung der heutigen Landtags-Sitzung war die die Domänenfrage betreffende Vorlage angesetzt, welche nach sehr langer Debatte schließlich dem Domänenausschuß zur weiteren Erörterung überwiesen wurde. Die hierauf folgende Vorlage, betreffend die Modifikation einiger Bestimmungen des Ausführungsgesetzes vom 21. Juni 1871 zu dem Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom s.. Juni 1870, fand die unveränderte Annahme des Landtags. Die Abänderungen bestimmen in der Hauptsache, daß das ganze Fürstenthum einen Landarmenverband bilden soll, dessen Funktionen der Staat übernimmt. Die Verpflichtungen und Rechte dieses Landarmenverbandes sind genau festgestellt, während der letzte Paragraph bestimmt, daß die Deputation für das Heimathwesen aus drei von dem Fürsten bestellten Mitgliedern bestehen, unter denen sich mindestens i richterlicher Beamter befinden soll. Der Fürst ernennt den Vorsitzenden.

Elsaß⸗ Lothringen. Straßburg, 30. April. Nachdem der Bezirkstag die ihm gemachten Vorlagen be— rathen und erledigt hat, wurde derfelbe heute Nachmittag 5 Uhr geschlossen.

QOesterreich⸗ Ungarn. Wien, 1. Mai. (W. T. B) Die „Politische Korrespondenz“ veröffentlicht folgende Mel dungen: Aus Konstantinopel vom 1. d. General Tot— leben hat sich unmittelbar nach der Abreise des Großfürsten Nikolaus auf die Pforte begeben und daselbst mit Sadyk Pascha, Safvet Pascha und Izzet Pascha eine längere Konferenz gehabt, welcher in diplomatischen Krelfen eine große Wichtigkeit beigemessen wird. General Tot⸗ leben soll neuerdings die Räumung von Schumla, Varna und Batum urgirt haben. Für den Fall, daß die Pforte diesem Verlangen unverzüglich nach⸗ kommt, soll General Totleben den Rückzug der russischen Truppen bis an die befestigten Linien Tschekmedje⸗Tschataldje⸗ Derkos in Aussicht gestellt haben. Sämmtliche diplo⸗ matische Missionen in Konstantinopel machten bei' der Pforte gemeinschaftliche Schritte wegen der Beseitigung der durch die Anhäufung der Flüchtlinge in der Haupt⸗ stadt entstandenen sanitären Üebelstände. Sadyk Pascha versprach Abhülfe. Aus Bukgrest vom 1. d. M.: Die rumänische Regierung ließ konstatiren, daß sich gegen⸗ wärtig 56 9009 Russen in Rumänien befänden. Weitere bedeutende Nachschübe sind im Anzuge. Die russische Diplo⸗ matie setzt ihre Bemühungen, die rumänische Regierung zum Abschlusse einer neuen Konvention zu bewegen, fort.

Großbritannien und Irland. London, 1. Mai. (W. T. B) Der Stagtssekretär des Innern, Croß, eröffnete heute in Preston den neuen konfervativen Klub. Zahlreiche Parlamentsmitglieder wohnten der Cere— monie bei. In der hei der Eröffnung gehaltenen Rede be— tonte der Minister, daß die Regierung bei ihrem Verhalten in der orientalischen Frage beständig von dem aufrichtigsten Wunsche geleitet sei, den Frieden Europas, sowie die Ehreé, die Integrität und die Interessen des Reiches aufrecht zu erhalten. Bei dem am Abend stattgehabten Festbanket hielt Ersß eine Rede, worin er sagte: Es sei durchaus u nwahr, daß die Regierung die Türkei in ihren kriegerischen Gesin⸗ nungen bestärkt habe. Alles, was England gegen⸗ wärtig thue, betreffe die Aufrechterhaltung des Rechtes der Verträge; England bestehe auf der Aufrechthaltung der Erklärung von 1871. Alle Regierungen zollten der Billig⸗ leit des Cirkülars des Lord Salisbury Anerkennung. Der Redner bestritt, daß die Regierung eine isolirte Politik ver— folgt habe, die Regierung habe im Gegentheil versucht, eine Uekereinstimmung der Mächte herbeizuführen. Aber man habe sich gefragt, wozu es dienen könne, die Mächte zu einer Be⸗ rathung zu versammeln, wenn ein von ihnen unterzeichneter Vertrag durch einen der Unterzeichner in jedem Augenblick zerrissen werden könne. Ein Krieg werde durch keinen Akt Englands provozirt werden; die Forderungen Englands seien keine Erniedrigung für Rußland, der Vertrag von San Stefano müsse in seiner Gesammtheit in Be= tracht gezogen werden, der eine oder der andere Artikel möge gleichgültig sein, aber in seiner Gesammtheit sei der Vertrag verderblich. Jede Abänderung der vorhandenen Ver—⸗ träge würde aus einer in voller Freiheit eröffneten Konferen der Signatarmächte hervorgehen müssen. Der Minister 2 den Liberalen vor, stets eine unbegreifliche Zuneigung für Rußland und, die russischen Institutionen bekundet zu haben, und sagte: Wir werden Europa, die Welt und vielleicht Ruß⸗ land selbst zu überzeugen wissen, daß der Vertrag von San Stefano geändert werden muß. Es sei nothwendig, daß der Vertrag auf den Tisch der Konferenz niedergelegt werde, um geprüft zu werden. England werde ihn loyal behandeln, es

ebe die eingetretenen Veränderungen zu, aber es habe das echt, sie zu diskutiren. Dem „Renterschen Bureau“ wird aus Konstan— tinopel vom 1. d. M. gemeldet, daß die vom General Tot—⸗ leben mit dem englischen Flotten kommando geführten Ver⸗ handlungen bezüglich des gleichzeitigen ückzuges der . und der Engländer von Konstantinopel bis⸗ her kein Resultat e . hätten. 2. Mai. (W. T. B. Der „Times“ wird aus St. Petersburg gemeldet, daß die Pourparlers zwischen dem Londoner und St. Petertzburger Kabinet über Berlin rer n werden. Dem „Reuterschen Bureau“ wird aus Bombay berichtet, daß die zweite Abtheilung. der Ex⸗ pedition nach Malta dorthin abgegangen fei.

Frankreich, Ueber die Eröffnung der Welt⸗-Aus⸗ , ,. Paris liegen folgende Telegramme des

„W. vor:

Paris, 1. Mai, Abends. Die Eröffnung der Welt⸗ ausstellung hat dem Programm gemäß stattgefunden? Üm 2 Uhr fanden sich der Marschall Mac . die Minister und zahlreiche Mitglieder des Senats, der Deputirtenkammer und des diplomatischen Corps in dem Palaste auf dem Tro⸗ adero ein. Dort wurden die Mitglieder ber AÄusstellungs— Kommission und die Präsidenten der auswärtigen Abtheilungen vorgestellt. 100 Kanonenschüße kündigten die Eröffnung der Aus⸗ stellung an. Nach einer Ansprache des Handels⸗Ministers erklärte der Marschall Mae Mahon die Ausstellung für eröffnet. Es wurde lebhaft „Es lebe die Republik!“ „Es lebe 1 9 gerufen. Der Marschall Mac Mahon besuchte arauf mit einem zahlreichen Gefolge die verschiedenen Theile der Aus⸗ stellung. Der Eröffnung wohnte trotz des unsicheren Wetters ein außerordentlich zahlreiches Publikum bei. Die Stadt Paris hat ein festliches Ansehen. Man sieht an den Häusern zahlreiche Fahnen aller Nationen. Der Zudrang von Frem⸗ den ist sehr groß.

Ueber die Eröffnung der Ausstellung wird weiter gemeldet: Um 1 Uhr Mittags wurden die Präsidenten des Senats und der Deputirtenkammer, der König Franz von Assisi, der Prinz von Wales, der Prinz von DOranien, der Kronprinz von Dänemark, der Prinz Amadeus und Prinz Heinrich der Nieder⸗ lande durch Ehren⸗Eskorten von ihren Hotels nach dem Aus⸗ stellungspalaste geleitet. Dort stellte der Marschall Mac Mahon den Prinzen die Minister, die Beamten der Ausstellung und verschiedene hervorragende Persönlichkeiten vor. Das Schau⸗ spiel der Eröffnung war außerordentlich großartig. Die Ord⸗ nung wurde vollkommen aufrecht erhalten. Heute Abend werden Paris und verschiedene Städte Frankreichs illuminiren.

„Unter ben Fürstlichkeiten, welche der Eröffnung der Welt- ausstellung beiwohnten, befanden sich auch der Erzherzog Leopold von Oesterreich und . von Leuch⸗ tenberg. In dem Moment, als der arschall Mac Mahon die Ausstellung für eröffnet erklärte, begann die Kaskade auf dem Trocaders zu springen. Zugleich wurden die bereit ge⸗ haltenen Geschütze abgefeuert Und die Fahne auf dem Aus⸗ stellungspalaste aufgezogen, während die Musikcorps spielten. Die Ausstellung, gewährt einen sehr schönen Anblick. Alle Maschinen sind in Thätigkeit. Am meisten vorgeschritten sind die Arbeiten in der englischen Abtheilung und nächstdem in der schweizerischen, der japanischen und der belgischen.

In der An spraͤche, welche der Handel s-Minister bei der Eröffnung der Weltausstellung an den Marschall Mac Mahon hielt, erinnerte er daran, daß der Gedanke der Welt— ausstellung unmittelbar, nachdem die Republik ihre definitive Bestätigung empfangen hätte, entstanden sei. Die Regie⸗ rung der Republik habe dadurch ihre Absichten und bas Ziel bezeichnet, welches sie ihren Anstrengungen und ihrer Thätigkeit habe, vorzeichnen wollen. Sie habe dadurch den Glauben an die Beständigkeit und die Fruchtbarkeit der Institutionen bezeugt, die das Land sich gegeben habe. Sie habe weiter dadurch ihrem Vertrauen auf die Sympathien der auswärtigen Regierungen Ausdruck gegeben. Nachdem der Minister auf die Arbeiten und An⸗ strengungen hingewiesen, welche nothwendig gewesen seien, sprach derselbe zunächst den fremden Staaten seinen Dank aus, welche in so großartiger Weise der Einladung Folge geleistet und ihre Kunstschätze und Industrieprodukte zur Aunsstellung gesandt hätten, und die durch ihre hervorragendsten Bürger und Fürsten vertreten seien. Die Ausstellung liefere den Beweis für die Stärke und die Kraft, die die Republik nunmehr erlangt habe. Der Präsident der Republik erwiderte, daß er sich den von dem Minister ausgedrückten Gefühlen anschließe. Er wünsche ihm Glück zu dem glänzenden Resultate, das erreicht worden sei und zu dessen Zeugen er die ganze Welt mache. Der Marschall sprach sodann den fremden Nationen seinen Dank aus, welche der Aufforderung Frankreichs gefolgt seien, und erklärte darauf im Namen der Republik die Ausstellung für eröffnet. Schließlich beglückwünschte der Marschall den Organisator der Weltausstellung, den Ingenieur Krantz.

Italien. Rom, 1. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Senats verlangte bei der Berathung des Handelsvertrages mit Frankreich Decesare die Re⸗ vision der Tarife. Die weitere Debatte über diesen Ge— genstand wurde auf morgen vertagt, damit die Kommission auch den von der Regierung heute . Zolltarif prüfen könne. Die von Motezemolo angekündigte Inter⸗ pellation über die auswärtige Politik wurde im Einverständniß mit dem Minister des Auswärtigen, Grafen Corti, auf Sonnabend vertagt.

In der Deputirtenkammer theilte Mau rigi mit, daß er eine Interpellation einbringen werde, bezüglich der Ge— rüchte über Mediationsverhandlungen der italieni⸗ schen Regierung in der orientalischen Angelegenheit. Der Minister-Präsident Cairoli erklärte diese Gerüchte für absolut unbegründet. Da es nothwendig sei, denselben entschieden entgegen zu treten, so sei er damit einverstanden, daß die Interpellation unverzüglich eingebracht werde. Der Minister des Auswärtigen, Graf Corti, bestätigte die Aus⸗ führungen Cgiroli's und hob besonders hervor, daß die Ge⸗ rüchte uͤber Mittheilungen der Regierung an England der Be— gründung entbehrten. Die Haltung der Regierung würde immer mit den Wünschen der Nation 1 das

ieße, sie würde eventuellen Verwickelungen so fern als mög—⸗ ich bleiben. Nach diesen Erklärungen zog der Deputirke Maurigi seine Interpellation zurück.

Türkei. Konstantinopel, 1. Mai. (W. T. B. Die englische hat zum Zweck einer Uebungsfahrt den Hafen von Ismid verlassen. Dieselbe wird bei Touzla Anker werfen und in zwei Tagen nach Ismid zurückkehren. Nach hier eingelangten Nachrichten hat der englische Konsul in Trapezunt eine Deputation der Bevölkerung von Batum empfangen, welche ihren festen Entschluß erklärte, sich dem Einmarsche der Russen in Batum zu widersetzen, und den Schutz Englands anrief.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 1. Mai. (W. T. B.) Die „Agence russe“ schreibt: Die Situa⸗ tion ist unverändert. Die Pourparlers zwischen den Mächten dauern fort. In dem Befinden des Fürsten Gortschakoff ist keine Aenderung eingetreten.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 28. April. (Wes. Ztg.) Der König ist gestern Vormittag von seiner

Reise nach Deutschland über Ystad wieder hier eingetroffen. Am Bahnhofe von dem Kronprinzen Gustaf, dem Herzoge von Gothland, dem Reichsmarschall und anderen hohen Beamten empfangen, hielt Se. Majestät sofort nach der nkunst auf dem Schlosse Staatsrath und übernahm wieder die Regierung. Ni u , der Ersten Kammer des Reichstages wurde die von der Regierung und dem Kammer⸗ ausschusse beantragte Abänderung der jetzigen bezüglich des Skjuts⸗(Personenbeförderungs⸗ ) Bes ens bestehen⸗ den gesetzlichen Bestimmungen mit 65 gegen 59 Stimmen an⸗ enommen. Die Sache ist damit in einem dem schwedischen

auernstande günstigen und den Beschlüssen der Zweiten Kammer entsprechenden Sinne erledigt worden. Die Zweite Kam mer erled gte gestern den Antrag, betreffend die Revision der Kriegsgesetze. Es wurde unter Zu⸗ stimmung des Kriegs⸗Ministers mit 87 gegen 84 Stimmen beschlossen, den König zu ersuchen, eine Reviston der bestehen⸗ den Kriegsgesetze veranlassen zu wollen. Die 84 Gegenstimmen erklärten sich für einen von dem Abg. Berg gestellten Antrag, welcher dahin ging, in dem Gesuche an den König den Wunsch auszusprechen, daß die namentlich für Friedenszeiten bestehen⸗ den Strafbestimmungen gemildert, sowle daß Untergeordneten gesetzlicher Schutz gegen Gewaltthätigkeiten und ee, der Vorgesetzten zugesichert werde. Der frühere norwegische Kriegs⸗-Minister, General⸗Major N. Ehr. Irgens, ist am . in Christiania im Alter von 57 Jahren ge⸗ orben.

Amerika. Washington, 1. Mai. (W. T. B.) Die Staatsschuld der Vereinigten Staaten hat im Monat April um 3016000 Dollars abgenommen. Im Staatg⸗ schatze befanden sich am 30. Aprihk 156 037 006 Dollars in Gold und 1163 000 Dollars in Papiergeld.

Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau.

St. r,, Donnerstag, 2. Mai. Das „Journal de St. Petersbourg“ ehandelt einige Widersprüche in der ef rise, Rede des englischen Staatssekretärs Hardy im kon⸗ ervativen Cluh zu Bradford. ardy habe gesagt, die englische Regierung vertheidige die Deklaration von 1871, welche eine Vorschrift sei, die Niemand ohne Zustimmung Europas ver⸗ letzen dürfe, und andererseits habe er gesagt, daß England seine Flotte nach den Dardanellen geschickt habe, um fein Recht zu konstatiren, in den türkischen Gewässern Schiffe zu halten. Das Journal, indem es die Rede weiter analysirt, hebt her⸗ vor, die englische Politik habe neuerdings drei Richtungen verfolgt, die erste habe allein den englischen Intereffen gegolten, die zweite den europäischen, die heutige dritte den muselmännischen. Das Journal tritt an die Prinzipienfrage der Verträge heran und sagt: Wenn der ron den sechs Mächten abgeschlossene Vertrag während 20 Jahren durch einen der Kontraktanten derart verletzt wird, daß dadurch der Unwille Europas erregt wird, so bleiben für die anderen Unterzeichner nur zwei Entschlüsse übrig. Entweder sie vereinigen sich, um das vertragsbrüchige Mitglied zu zwingen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder sie handeln gar nicht und betrachten sich als ihren Ver⸗ pflichtungen entbunden. Rußland hat zu drei verschiedenen Malen die Mächte zu dem ersten Entschlusse aufgefordert, Eng⸗ land allein hat sich dem widersetzt. Nachdem der Miß⸗ erfolg der Konstantinopeler Konferenz den zweiten Ent⸗ schluß herbeigeführt hatte, stand es Rußland frei, allein den Weg zu verfolgen, der ihm durch seine Tradi⸗ tionen vorgezeichnet war. Heute, wo der Krieg neue Rechte und neue Pflichten geschaffen hat, die früheren Verpflichtungen, die von Niemand eingehalten wurden, in Erinnerung zu brin⸗ en: das überschreite die Grenzen der Vernunft. Wenn Hardy agen wollte, daß der von den sechs Mächten geschlossene Vertrag durch einen neuen, ebenfalls von den sechs Mächten geschlossenen Vertrag ersetzt werden müsse, so bestreite Rußland dieses nicht, da es als die erste Macht den Zusammentritt des Kongresses verlangt habe, welchen England allein verhindert habe. Das von Hardy ver⸗ tretene System würde bedeuten, daß die Opposition Englands genüge, um den von den sechs Mächten abgeschlossenen und von der Türkei verletzten Vertrag nicht zu modifiziren, selbst wenn die Revision von den andern Mächten verlangt werde. Eine solche inkonstitutionelle und illegale Theorie fei unan⸗ nehmbar.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Das Königliche Polytechnikum in Dresden beging am 1. d. M. sein 5Mjähriges Jubiläum durch einen Festaktus.

„Verzeichniß der Leuchtfeuer aller Meere.“ Her⸗ ausgegeben von dem Hydrographischen Bureau der Kaiserlichen Ad⸗ miralität. Zweite neu bearbeitete Auflage. Theil III. 1878. Gr. Lexikon 8 geh. Preis 1 S6 45 3. Beclin. R. v. Deckers Ver⸗ lag, Marquardt u. Schenck. Die vorliegende i , der „Leuchtfeuer aller Meere“ ist den besten vorhandenen Quellen entnommen, wobei den offiziellen Angaben der Vorzug gegeben wurde, wenn die Angaben der verschiedenen Quellen nicht übereinstimmend waren. Die Leuchtfeuer sind nach den Meeren und den Kuͤsten in derselben Aufeinanderfolge geordnet, wie sie in Nr. 1 der ‚Nachrich⸗ ten für Seefahrer“ pro 1873, 1875, 18756, 1877 und 1878 unter Karteneintheilung in Titeln mit deren Grenzen veröffentlicht worden ist. Dieser dritte Theil, der soeben in 2. Auflage erschienen, ent hält; Titel 1x. Indischer Ocean, Titel X. Ostindischer Archipel, Titel XI. Nördlicher stiller Ocean, Titel XII. Südlicher stiller Ocean, Titel XIII. Nördliches und südliches Eismeer nebst dem be— züglichen Inhaltsverzeichniß.

Das Maiheft der. Deutschen Rund schau“, herausgegeben von Julius Rodenberg (Verlag von Gebrüder Paetel, Berlin) ent⸗ hält: Nach der Niederlage (L), Novelle von Paul Lindau. Aus dem Leben Sainte Beuve's, von Karl Hillebrand; Eine römische Annexion, von E. Hübner; Fürst W. A. Tscherkassti, der Reorgani⸗ sator Polens und Bulgariens ͤß Ueber die Wahrnehmung des Unendlichen, von F. Max Müller; Esaias Tegnér, nach neuen Quellen dargestellt von Georg Brandes; Vincenzo Bellini, von Ferdinand Hiller; Die Geschichte des alten . und ihre neueste Behandlung durch Maspero und Brugsch⸗Bey; Kleists zer⸗ brochener Krug illustrirt von Menzel; Literarische Notizen; Litera⸗

rische Neuigkeiten. Gewerbe und Sandel.

Vom Berliner Pfandbries⸗Institut sind bis Ende April 1878 38 265 900 M 43 prozentige und 8 466300 0 5prozen⸗ tige, zusammen 46 732 200 ½ Pfandbriefe ausgegeben worden, wovon noch ö 100 1M 4] prozentige und 7 849 500 M 5 prozentige, zusammen 45 1408 699 M Pfandbriefe verzinslich sind. Es sind zugesichert, aber noch nicht abgehoben 2598 600 AM, in der Feststellung begriffen 10 Darlehns 222 auf Grundstücke, zum Feuerversicherungswerthe von 1721 675 6; im Laufe des Monats April er. angemeldet 9 Grundstücke mit einem Feuerversicherungswerthe von 728 850 4