1878 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienen⸗ oberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und über⸗ bauten Schaffnersi k und zwar höchstens bis 4570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß diese Höhe —— —— auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt werden kann.

Für Schlaf- und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu 6 Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vor⸗

zeichnete Breite des Profils von 3, 1590 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante, und ver⸗ mindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2.820 m Breite, und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab.

Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, ab⸗

esehen von den Rädern der Eisenbahn⸗Fahrzeuge, nur die ahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kup⸗ pelungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite des Schienenkopfes bis auf 0 Oß0 m Entfernung von letzterem, die Sicherheits⸗ ketten und Kuppelungen bis auf 0, O75 m über Schienen⸗ oberkante. §. 4. Lokomotiven⸗ und Tender⸗Radstand.

Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzu⸗ nehmen.

Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für drei⸗ oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Rad⸗ stand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen

G 600m

anzuwenden. . §. 25. Tender. Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 2,750 m betragen.

§. 26. Wagen⸗Radstand.

Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Dreh⸗ i haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende erschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 m beträgt. Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und soll das Maß von 4,500 m sür den Radstand nicht überschritten werden.

. §. 27. Wagengestelle. Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante 1,220 m betragen.

. §. 28. Bremsen. Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts gedreht werden.

§. 29. Gewichtsdruck.

Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches

die Achse eines Fahrzeuges einschließlich des Gewichts der

Achsen und Räder aufnehmen darf, 14 000 kg (280 Zoll⸗ zentner) nicht übersteigen.

§. 30. Zug- und Stoßgpparate.

Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vor⸗ deren, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender⸗Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Aus⸗ nahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirn⸗ seiten mit elastischen Zug⸗ und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug⸗ und Stoßapparate darf über Schienen⸗ oberkante bei leeren Fahrzeugen nicht ö als 1,065 m und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 0, 40 m liegen.

Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahmè der für besondere ö. gebauten, müssen mit durchgehenden Zug— stangen versehen sein.

§. 31. Zugvorrichtung.

Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Laͤnge, um welche ke gegen die Kopfschwelle hervor⸗ gezogen werden kann, mindestens 6, 50 m und nicht mehr als 8 39. . ö ö

ie Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von den äußersten Stoßflächen der Buffer nicht weniger als O, 345 m und nicht mehr als 0, 395 m entfernt sein.

8. 32. Buffer. Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopf⸗ seiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1,ů750 m betragen.

Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist hei völlig zusammengedrängten Buffern min⸗ destens zu 0, 370 m anzunehmen.

An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des anderen abgerundet sein, und 84 so, daß vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken

u. eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durch— messer der Bufferscheiben soll mindestens 0,349 m und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte G. 025 m betragen.

. . §. 33. Kuppelung.

Sümmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeits-

feen laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen ver⸗

ehen sein. . §. 34. Radreifen.

Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher i n. müssen eine konische Form von mindestens 1/90 Nei⸗ gung haben.

Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Ten⸗ dern nicht weniger als 0, 30 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0, 130 m und nicht über 0, 145 m

betragen. 68. 36. Stellung der Räder.

Die Räder jeder Achse der r . müssen in unver⸗ rückbarer Lage gegen einander festgestellt, auch mit Spur— kränzen versehen sein, deren Höhe von der Oberkante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht we⸗ ier als 0,025 m und im Zustande der größten Abnutzung nicht mehr als 9.0385 m betragen a.

Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1357 m und benen, 1,363 m betragen. Bis zur Höhe von OGI00 m über Schienengberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen.

8. 36. Spielraum für die Spurkränze.

Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammt—

verschiebung der Achse an dieser gemessen) darf bei normaler

amts- zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung ,,

lässigen Abnutzung nicht über (025 m betragen; bei den ir en, n, e anl. . . n aum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwi Rädern) bis 0,040 m null ö , . §. 37. Raddurchmesser. Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Aus— schluß der Radreifenstärke soll mindestens 0, 850 m betragen. Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist an— zunehmen: 3 für Züge, welche bis zu 25 km Geschwindigkeit in der Stunde fahren, mindestens zu. ; o, 900 m desgl. bis zu 350 km. . 1,100 m w m. I 200 m und bei mehr als 45 km =. . I ,500 m . ; §. 38. Achsstärke. Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter o, 115 m betragen. Im Uebrigen ist die Stärke der Wagen⸗— achsen und e,, für die Bruttobelastung festzusetzen. Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung von 3800 mindestens eine Stärke von 0, loo m in der Nabe und 0065 m im Schenkel, von 5500 k mindestens eine Stärke von 0, 115 m in der Nabe und O76 m im Schenkel, von 8000 K mindeftens eine Stärke von 0, 10 m in der Nabe und Coß in im Schenkel, von 10000 k mindestens eine Stärke von 0, 140 m in der Nabe hab und 0, 095 m im Schenkel aben.

Die Schenkellängen sind hierbei zum 15⸗ bis A des Durchmessers angenommen. J

Bei Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um 9 3 1 Feen.

Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen den Naben erhalten. ö .

III. Schlußbestimmungen.

5. 39. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Olktober 1878 in Kraft.

Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: 1) in ihrem Abschnitt J. a. auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in An—⸗ griff genommen werden, b. auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befind⸗ lichen Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden; 2) in ihrem Abschnitt II. a. auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeit⸗ punkte neu beschafft werden, hb. sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige Umänderung erleiden. Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs⸗ Eisenbahnamts bewilligt werden. 5. 40. Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung und des Reichs-Eisenbahn⸗

bleibt die Anwendung der zt. 1 bis 38 einschließlich a ausgeschlossen. Berlin, den 12. Juni 1878.

er Reichskanzler.

von Bismarck.

gemein

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats⸗ . ers“ liegt das . Rr. 3 für 1878“ bei. Dasselbe enthält, außer Nachrichten von allgemeine rem . für den Verkehr mit der Post und elegraphie, auch eine Uebersicht der Portosätze für die frankirten Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere in Deut fchland und nach dem Aus⸗ lande, mit Angabe der verschiedenen Beförderungswege, e eine Uebersicht der Gebührensätze, Versen⸗ ungs⸗Bedingungen ze. für Postanweisungen in Deutschland und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint K in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs⸗Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1496jährlich, sowie zum Preise von 25 3 für die ein⸗ zelne Nummer bezogen werden.

Länder, welche, ohne zu bedienen, ein en unmittelbaren en, n unterhalten können, setz en im gemeinsamen Einverständniß d

die Beförderung der beiderseitigen oder von einer Grenze zur andern stattfinden soll.

stungen dritter werden, welche unmittelbar i zwei Ländern mittels der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe aus⸗

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs⸗ und Medizinal⸗Rath ö 89 Friedrich Ewald Wolff in Breslau den Charakter als Geheimer Medizinal⸗Rath; dem Bureauvorsteher bei der Provinzial⸗Steuerdirektion zu Magdeburg, Kanzlei⸗Rath Krieger, den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath; und dem Marzipanfabrikanten Alexander Scholze zu

Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Finanz⸗Ministerium. Der Provinzial⸗Steuersekretär Horn zu Magdeburg ist

um Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator im Finanz⸗Ministerium ernannt worden.

Mi nisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. An dem Schullehrerseminar zu Homberg ist der ordent⸗ liche Lehrer Dr. Schmidt zum 1. Lehrer befördert und der Lehrer Otto Ficken wirth aus Rotenburg a. F. als ordent— licher Lehrer, sowie der kommissarische gulfslehrer Kohl⸗ mann aus Weißenfels als Hülfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich e Arbeiten.

Der bisherige Berginspektor, Bergassessor Schrader, ist unter Beilegung des Charakters als . 23 revierbeamten ernannt und ihm die Verwaltung des Berg⸗ reviers Werden im Ober⸗Bergamtsbezirk Dortmund über⸗ toe, 1 h

er Königliche Wasser⸗Bau⸗Inspektor Gustav Schwar g Bromberg ist, unter Entbindung von seinen . mtsgeschäften, mit der Leitung der Arbeiten zur Schiffbar— machung der oberen Netze beauftragt worden. Der bisherige Königliche Kreisbaumeister Wilhelm Sell zu Pleß ist, unter Beförderung zum Königlichen Wasser⸗ , in die Wasser⸗Bau⸗Inspektorstelle zu Brom⸗ g; un ber Königliche Kreisbaumeister Ludwi ammer i . in gleicher Amtseigenschaft von Altwasser nach p; in Ober⸗ Schlesien versetzt worden. Der ordentliche Lehrer Gust av Berndt und der Lehrer Hans Sturtevant an der Königlichen Gewerbeschule zu Breslau sind zu Gewerbeschullehrern; sowie die Navigationsschul⸗Aspiranten Holz zu Altona und Rübsamen zu Barth unter Beilegung des Titels „Navi⸗ gationslehrer“ zu Navigations⸗Vorschullehrern ernannt worden.

Abgerxeist: Se. Excellenz der Ministerialdirektor und Ober⸗Landforstmeister von Hagen nach der Rheinprovinz.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 2. Juli. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm 4 Vor⸗ mittag um 11 Uhr im Neuen Palais bei Potsdam den Vor— trag des Civil-⸗Kabinets entgegen und begab Sich Mittags nach Berlin, woselbst der Commandeur des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗ Regiments den Monats-Rapport überreichte.

Nachmittags um 316 Uhr nahm Höchstderselbe den Vortrag des Vize⸗Präsidenten des Staats-Ministeriums, Grafen zu Stolberg-Wernigerode, und um Sit Uhr Abends den des Botschafters, Fürsten von Hohenlohe entgegen.

Der Reichskanzler hat dem Bundesrath 1) den am 1. Juni 1878 zu Paris unterzeichneten Weltpöstvertrag nebst erläuternder Denkschrift, 9 das am 1. Juni 1878 zu Paris geschlossene Uebereinkommen, betreffend den hiudlauf von Briefen mit Werthangabe, sowie 3) das am 4. Juni 1878 zu Paris geschlossene Uebereinkommen, betreffend den Aus⸗ tausch von Postanweisungen, nebst einer erläuternden Denk⸗ schrist, zur Beschlußnahme vorgelegt. Das erstgenannte Akten⸗ stück lautet in deutscher Uebersetzung: Weltpost verein, geschlossen zwischen Deutschland, der Argentinischen Republik, Oesterreich Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark und den dänischen Kolonien, Egypten, Spanien und den spanischen Kolonien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und den französischen Kolonien, Groß⸗ britannien und verschiedenen britischen Kolonien, Britisch . Canada, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, exiko, Montenegro, Norwegen, Niederland und den nieder⸗ ländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den portu⸗ giesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, Salvador,

Schweden, der Schweiz und der Türkei.

Vertrag. Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, in Gemäßheit des Artikels 18 des am 9. Oktober 1874 in Bern abgeschlossenen Grund- vertrages des Allgemeinen Postvereins, in Paris zu einem Kongreß

zufammengetreten sind, haben dieselben, im gemeinsamen Ginver⸗

ständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation, den trag nach Maßgabe der folgenden Festsetzungen einer zogen.

Art. J. Die am gegenwärtigen Vertrage theilnehmenden, sowie die demselben später beitretenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein ein⸗ ziges Postgebietz welchez den Namen Weltpostverein“ führt.

Art. 2. Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf Briefe, Postkarten, Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Waarenproben, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen gerichtet sind. Auch finden diese Bestimmungen hinsichtlich der Beförderung innerhalb des Vereinsgebiets in gleicher Weise , , auf den Postaustausch der vorbeleichneten Gegen⸗ stände zwischen Vereinsländern und fremden, dem Vereine nicht an⸗

edachten Ver⸗ evision unter⸗

gehörigen Ländern, sofern bei diesem Austausch das Gebiet von min⸗ destens zwelen der vertragschließenden Theile berührt wird.

Art. 3. Die Postverwaltungen angrenzender Länder oder solcher ch der Vermittelung einer dritten Verwaltung

e Bedingungen fest, unter deren riefpackete über die Grenzstrecken

In , eines anderweiten Abkommens sollen als Lei- erwaltungen diejenigen Seeposttransporte angesehen

Spurweite nicht unter 0, 10 m und auch bei der größten zu⸗

geführt werden. welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes durch

Die desfallsigen Posttransporte, sowie diejenigen,

Vermittelung der von einem anderen Lande abhängigen Ser. oder ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmun⸗ gen des folgenden Artikels. . 964 Art. 4. Im e, Gebiete des Vereins ist die Freiheit its gewährleistet. . 4 . 25 können sich die verschiedenen Vereins -Postver waltungen durch Vermittelung einer oder mehrerer Vereins Post⸗ verwaltungen, je nach dem Bedürsniß des Verkehrs und den Erfor= dernissen des Postdiensteg, Korrespondenzen sowohl in geschlossenen Briefpacketen, wie auch stũckweise gegenseitig überweisen.

Korrespondenzen, welche zwischen zwei Vereinsverwaltungen ent⸗ weder stückweise, oder in geschlossenen Briefpacketen, unter Benutzung der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereins verwaltungen auggetauscht werden, unterliegen zu Gunsten jedes der Transitlãnder oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung betheiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren: .

I) für die Landbeförderung 2 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen für jedes Kilogramm an⸗ egenstände; ö ; 22 . Seebeförderung 15 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Franken für jedes Kilogramm anderer

Gegenstände. 3

Man ist jedoch darüber einverstanden: .

z) daß überall, wo der Transit schon gegenwärtig unentgeltlich oder unter vortheilhafteren Bedingungen stattfindet, die desfallsigen Bestimmungen, mit Ausnahme des im nachfelgenden Absatz 3 vor⸗ gesehenen Falls aufrecht erhalten bleiben; . —̃

2) daß überall, wo die See . Transitgebühren bisher auf 6 Franken 59 Centimen für jedes Kilogramm Briefe oder Post⸗ farten festgesetzt sind, diese Gebühren auf 5 Franken ermäßigt erden; men ; e jede Beförderung zur See von nicht mehr als z0 See- meilen unentgeltlich ftattfindet, wenn die betheiligte Perwaltung für die betreffenden Briefpackete oder Korrespondenzen schon die Ver⸗ gütung der Land-Transitgebühr zu beanspruchen hat; andernfalls beträgt die See ⸗Transitgebühr 2 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen für jedes Kilogramm

r Gegen stände; 4 k Falle, wenn die Seebeförderung durch zwei oder mehrere Verwaltungen bewirkt wird, die See⸗Transitgebühren für die ganze Beförderungsstrecke den Satz von 15 Franken für jedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Franken für jedes ilo⸗ gramm anderer Gegenstände nicht übersteigen dürfen; diese Gebühren werden eintretenden Falls zwischen den betheiligten Verwaltungen nach Verhältniß der zurückgelegten Strecken getheilt, unbeschadet anderweiter Vereinbarungen zwischen den betreffenden Verwaltungen;

5) daß die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Vergütungs- säͤtze weder für Posttrant porte der nicht zum Verein gehörigen Ver- waltungen, noch für solche Posttransporte innerhalb des Vereins gelten, welche unter Benutzung außergewõöhnlicher Verbindungen statt⸗ finden, die von einer Verwaltung, sei es im Interesse, oder auf Ver⸗ langen einer oder mehrerer anderen Verwaltungen, besonders herge⸗ stellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen, denen diese beide Arten von Pofttransporten unterliegen, werden zwischen den bethei⸗ ligten Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniß geregelt.

Dle Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabe⸗ ebiets zu entrichten. . ö 3 Abrechnung über diese Gebühren erfolgt auf Grund von Nachweisungen, welche alle zwei Jahre während eines Monats auf⸗ gestellt werden, der durch die im nachfolgenden Artikel 14 vorgesehene KAusführungs ⸗ÜUebereinkunft zu bestimmen ist.

Korrespondenz, welche die Postverwaltungen unter sich austauschen, ferner nachgesandte oder unrichtig eleitete Gegenstände, unanbring liche Sendungen, Rückscheine, Postanweisungen oder Einzahlunge⸗ cheine über Postanweisungen und alle anderen postdienstlichen Schrift ö sind von Land. und See ⸗Transitgebühren befreit.

Art. 5. Das Porto für die Beförderung der Postsendungen im gesammten Vereinsgebiet, einschließlich der Bestellung derselben in denjenigen Vereinkländern, in welchen ein Bestellungsdienst berei ts besteht oder später eingerichtet wird, beträgt;

I) bei Briefen 25 Centimen im Frankirungfalle, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm; . ö

2) bei Postkarten 10 Centimen für jede Karte;

3) bei Srucksachen jeder Art, Geschäftspapieren und Waaren⸗ proben 5 Centimen für jeden mit einer besonderen Aufschrift ver⸗ fehenen Gegenstand oder jedes derartige Packet und für je 0 Gramm oder einen öl von 50 Gramm, vorausgesetzt, daß dieser Gegen⸗ stand oder dieses Packet weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthält, welcher die Eigenschaft einer eigentlichen und per⸗ sönlichen Korrespondenz hat, und daß die Sendung derart beschaffen ift, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. .

Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen für jede Sendung, und die Tare der Waarenproben nicht weniger als 15 Centimen für jede Sendung betragen. ; .

Außer den vorstehenden Taxen und Minimalsätzen können zur Erhebung kommen: .

I) für jeden Gegenstand, welcher den See ⸗Transitgebühren von 15 Franken fe jedes Kilogramm ö Postkarten und 1 Franken für jedes Kilogramm anderer Gegenstände unterliegt, ein Zuschlag⸗ porto, welches bei Briefen 25 Centimen im einfachen . bei Post⸗ karten 5 Centimen für jede Karte, und, bei anderen Gegenständen 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm nicht übersteigen darf. Als Uebergangsmaßregel kann für diejenigen Briefe, welche den See⸗Transitgebühren von 5 Franken für jedes Kilogramm unterliegen, ein Zuschlagporto bis zur Höhe von 10 Cen—⸗ timen im einfachen Satze erhoben werden; . .

9 für jeden Gegenstand, der mit Postverbindungen von nicht zum Verein gehörigen Verwaltungen, oder der mit außergewöhnlichen, innerhalb des Vereins bestehenden Verbindungen befördert wird, für welche besondere Kosten aufzuwenden sind, ein zu den aufgewendeten Kosten im Verhältniß stehendes Zuschlagporto. .

Bei ungenügender Frankirung werden Korrespondenzgegenstände jeder Art zu Lasten der Empfänger mit dem doppelten Betrage des fehlenden Portotheils taxirt.

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

I) andere Korrespondenzgegenstände als Briefe, welche nicht

mindestens theilweise frankirt sind, oder welche den für die Beför⸗ derung gegen ermäßigtes Porto erforderlichen vorbezeichneten Bedin- gungen nicht entsprechen;

2) Gegenstänze, welche die Korrespondenzen zu beschmutzen oder zu beschädigen geeignet sind; .

3) Waarenproben⸗Packete, welche entweder einen Kaufwerth haben, oder über 259 Gramm schwer sind, oder welche in ihren Ausdehnungen 20 Centimeter in der Länge, 10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in der Höhe überschreiten; endlich

4) Sendungen mit Geschäftspapieren oder Drucksachen jeder Art im Gewichte von mehr als 2 Kilogramm.

Art. 6. Die im Art. 5 bezeichneten Gegenstände können unter Einschreibung versendet werden. . ür Einschreibsendungen hat der Absender zu entrichten: 8 ö. das gewöhnliche Porto der frankirten Sendungen gleicher attung;

2) ö. Einschreibgebühr von höchstens 25 Centimen in den europäischen Staaten und von höchstens 50 Centimen in den anderen dan, K der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für

en ender.

Der Absender einer Einschreibsendung kann, gegen eine im Por= aus zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen, einen Rück⸗ schein erhalten.

Geht eine Einschreibsendung verloren, so hat der Absender, oder auf dessen Verlangen der Empfänger, den Fall höherer Gewalt gus⸗ genommen, eine Entschädigung von 59 Franken von derjenigen Ver⸗

eren Seeyost⸗

waltung zu beanspruchen, auf deren Gebiet oder auf deren

linie der Verlust erfolgt, d. i. wo die Spur des Gegenstandes ver⸗ schwun den ist. 3

Als Uebergangsmaßregel ist denjenigen Verwaltungen der außer⸗ europäischen Länder, deren Se een g gegenwärtig dem Grundsatze der Gewährleistung entgegenstehl, gestattet, die Anwendung der vor⸗ hergehenden Bestimmung so lange auszusetzen, bis dieselben von ihrer esetzgebenden Gewalt die Ermächtigung zur Annahme dieses Grund- atzes erhalten haben. Bis zu diesem Zeitpunkte sind die anderen Vereins verwaltungen zur Zahlung einer Entschädigung für die auf ihrem Gebiete verloren gegangenen Einschreibsendungen nach oder aus den betreffenden Ländern nicht verbunden.

Wenn dasjenige Gebiet nicht ermittelt werden kann, auf wel⸗ chem der Verlust stattgefunden hat, so wird der Ersatz von den bei- den den Kartenschluß austauschenden Verwaltungen zu gleichen Thei⸗ len geleistet. . J . . Die Entschädigung wird sobald als irgend möglich gezahlt spã⸗ testens innerhalb des Zeitraums eines Jahres vom Tage der Nach— frage an gerechnet. ö

Jeder Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner · halb Jahresfrist, vem Tage der Posteinlieferung der Einschreibsen dung an gerechnet, erhoben wird.

Art. 7. Diejenigen Vereinsländer, welche den Franken nicht zur Münzeinheit haben, setzen die Taxen in ihrer eigenen Währung fest zum gleichen Werth der in den vorhergehenden Artikeln 5 und 6 be⸗ stimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die Bruchtheile nach Maßgabe der Uebersicht abzurunden, welche in der im Artikel 14 des

, Vertrages erwähnten Ausführungs⸗Nebereinkunft ent -⸗ alten ist.

Art. 8. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittels der im Ursprungslande für die Privatkorrespondenz gültigen Postwerth⸗ zeichen bewirkt werden. ; . ö

Hiervon ausgenommen sind nur die auf den Postdienst bezüg⸗ lichen und zwischen den Postverwaltungen ausgetauschten amtlichen Korrespondenzen, welche portofrei befördert werden. .

Art. 5. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 5, 6. 7 und 8 erhobenen Summen.

Es findet daher eine Abrechnung hierüber zwischen den verschie⸗ denen Vereinsverwaltungen nicht statt. . .

Briefe und andere Postsendungen dürfen weder im Ursprungs⸗ lande, noch im Bestimmungslande, sei es zu Lasten der Absen der oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen DVostgebühr unterworfen werden, als in den vorbezeichneten Artikeln fest⸗ gesetzt sind. ; .

Art. 10. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein Nachschußporto nicht erhoben. .

Art. 11. Folgende Gegenstände dürfen mit der Briefpost nicht versandt werden: .

1) Briefe oder Packete, welche Gold⸗ oder Silbersachen, Geld⸗ stücke, Juwelen oder kostbare Gegenstände enthalten, ö halt 2) irgendwelche Sendungen, die zollpflichtige Gegenstände ent⸗

alten.

Falls eine Sendung, welche unter eins dieser Verbote fällt, von einer Vereinsverwaltung einer anderen Vereins verwaltung überliefert wird, verfährt die letztere in der Weise und unter Beobachtung der Formen, welche durch ihre innere Gesetzgebung oder ihre inneren An⸗ ordnungen vorgesehen sind. .

Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vor behalten, fowohl die der ermäßigten Taxe unterworfenen Gegen= stände, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veroöͤffentlichung oder Ver⸗ breitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korre⸗ spondenjgegenstände jeder Art, welche augenscheinlich Bemerkungen tragen, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschließen.

Art. 12. Diejenigen Vereinsvmerwaltungen, welche mit außerhalb des Vereinsgebiets belegenen Ländern in Verbindungen stehen, ge⸗ statten allen anderen Verwaltungen, diefe Verbindungen zum Aus⸗ kausche der Korrespondenzen mit den genannten Ländern zu benutzen.

Auf Korrespondenzen, welche zwischen einem Vereinslande und einem dem Verein nicht angehörigen Lande stückweise im Transit durch ein anderes Vereinsland ausgetauscht werden, finden für die Beförderung außerhalb der Grenzen des Postvereinsgebiets die Ver⸗ träge, Uebereinkommen oder besonderen Bestimmungen Anwendung, welche für die Beziehungen zwischen dem letzteren Lande und dem nicht zum Verein gehörigen Lande bestehen. :

Vie Taxe für die betreffenden Korrespondenzen setzt sich aus zwei verschiedenen Theilen zusammen, nämlich: .

I) aus dem in den Artikeln 5. 6 und 7 des gegenwärtigen Vertrage J angegebenen Vereinsporto und

Y aus dem für die Beförderung außerhalb der Grenzen des Vereins entfallenden Porto.

Das unter 1J bezeichnete Porto wird bezogen: ö

a. für die aus dem Verein herrührenden und nach fremden Län⸗ dern gerichteten Korrespondenzen im Frankirungsfalle von der absen · denden Verwaltung, im Nichtfrankirungsfalle von der Verwaltung des Ausgangsgebiets; ‚.

b. für die auß fremden Ländern herrührenden und nach dem Verein gerichteten Korrespondenzen im, Frankirungsfalle von der Verwaltung des Eingangsgebiets, im Nichtfrankirungsfalle von der Verwaltung des Bestimmungslandes, ;

Die zweite dieser Taxen, wird in allen Fällen der Verwaltung des Ein⸗ bezw. Ausgangsgebiets vergütet. .

Die aus fremden Ländern abgesandten oder dahin gerichteten Korrefpondenzen werden, bezüglich der Transitgebühren für die Be⸗ förderung innerhalb des Vereins, den Korrespondenzen det jenigen BVereinslandes gleichgestellt, welches die Beziehungen mit dem nicht zum Verein gehörigen Lande unterhält, es sei denn, daß für diese Beziehungen der Frankirungszwang für eine Theilstrecke besteht, in welchem Falle dem gedachten Vereinslande der Anspruch auf Ver⸗ gütung der im vorhergehenden Artikel 4 festgesetzten Land⸗Transit⸗ gebühren zusteht. ö ö .

Die Äbrechnung über solche Portobeträge, welche für die Beför⸗ derung außerhalb der Grenzen des Vereins entfallen, erfolgt auf Grund von Nachweisungen, welche während desselben Zeitraums auf⸗ gesteilt werden, wie diejenigen, die in Gemäßheit des vorhergehenden Vereinsgebiets anzufertigen sind. .

ö. diejenigen Korrespondenzen, welche ein Vereinsland in ge⸗ sclosf en Briespacketen über ein zweites Vereinsland mit einem dem Verein ni ht angehörigen Lande auswechselt, findet die Vergütung der Transitgebühren wie folgt statt:

innerhalb des Vereinsgebiets nach den im Art. 4 des gegenwär⸗ tigen Vertrages bezeichneten 5

außerhalb der Grenzen des Vereins nach den Bestimmungen der— jenigen besonderen Uebereinkommen, welche zwischen den betheiligten Verwaltungen 6 sind oder noch getroffen werden.

Art. 13. Ber ÄAustausch von Briefen mit Werthangabe und von Poftanweisungen bildet den Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Art. 14. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, find befugt, im gemeinsamen Einverständniß mittels einer ÄAusführungsübereinkunft alle für nothwendi) erachteten Dienstrorschriften festzusetzen. .

Die verschiedenen Verwaltungen können außerdem über solche Fra en, welche nicht die Gesammtheit des Vereins . die erfor⸗ derlichen Verabredungen unter sich treffen, vorausgesetzt, daß diese Verabredungen den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages nicht widersprechen,

en betheiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, wegen Fest⸗ setzung ermäßigter Taxen für den Verkehr im Grenzbezirke von 30 Kflometern, wegen Einführung des Eilbestellungsverfabrens und des Austausches von Postkarten mit Antwort unter sich Vereinbarungen

Im letzteren Falle sind die Antwortkarten, gleichwie die

1 **. *

IMrt. 4 für die Berechnung der Transtigebühr n innerhalb des

im letzten Absatz des Art. 4 des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Gegenstãnde, von Transit gebühren befreit.

Art. 15. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Postgesetzgebung jedes Landes in Allem, was durch die in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen nicht vorgeseben wor⸗ den ist. Auch beschränkt der Vertrag nicht die Befugniß der vertrag⸗ schließenden Theile, unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu erhalten oder neu ju gründen.

Art. 16. Unter dem Namen Internationales Barean des Welt- postvereins soll die bereits früher errichtete Centralstelle, welche unter der oberen Leitung der schweizrischen Postverwaltung wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Vereins bestritten werden, aufrecht erhalten bleiben. ;

Dieses Bureau wird auch ferner die den internationalen Post⸗ verkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen sammeln, zusammen⸗ stellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Frasen auf Ver⸗ langen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträgen auf Abän⸗ derung der Kongreß⸗Urkunden die geschäftliche Folge geben. angenom mene Aenderungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Art. 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Ver⸗ trages sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der bethe ligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Vereine mitglied wäblt.

Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schieds⸗ gerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

Art. 18. Diejenigen Länder, welche an dem gegenwärtigen Ver⸗ 6 theilgenommen haben, können demselben auf ihren Antrag

eitreten.

Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der R gierung der Schweize ischen Eidgenossenschaft angezeigt, welche allen Vereins⸗ ländern davon Nachricht giebt.

Der Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu allen im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen, sowie die Zulassung zu allen durch denselben gewährten Vortheilen zur Folge.

Es ist Sache der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, im gemeinsamen Einverständniß mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrages zu bestimmen, welchen die Verwal⸗ tung dieses Landes zu den Kosten für das internationale Post bureau zu zahlen hat, sowie nöthigenfalls die Taxen festzusetzen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit der Bestimmungen des vorher gehenden Art. T zu erheben sind. .

Art. 19. Auf Verlangen bz. nach Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Regierungen oder, eintretenden Falls, der Verwal⸗ tungen wird, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder ein Kongreß von Bevollmächtigten der vertragschließeaden Länder zusammentreten, oder es werden bloße Konferenzen der Ver⸗ waltungen stattfinden.

, alle 5 Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten werden.

Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Be⸗ vollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eine? andern Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden.

Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme.

Von jedem Kongreß wird bestimmt, wo der nächste Kongreß stattfinden soll.

Für die Konferenzen setzen die Verwaltungen, auf Vorschlag des internationalen Bureau, den Ort der Zusammenkunft fest.

Art. 20. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den Versamm⸗ lungen liegt, ist jede Vereinspostverwaltung berechtigt, den anderen Vereinsverwaltungen durch Vermittelung des internationalen Bureaus Vorschläge in Betreff des ö zu unterbreiten. Um in⸗ deß vollstreckbar zu werden, müssen diese Vorschläge erhalten;

1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung der Bestim⸗ mungen in den vorhergehenden Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 9 handelt;

2) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung von anderen Vertragsbestimmungen handelt, als derjenigen der Ar= tikel 2, 3, 4, 5, 6 und 9; .

3) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich, abgesehen von der im vorhergehenden Art. 17 bezeichneten Meinungsverschiedenheit, um die Auslegung von Bestimmungen des Vertrages handelt.

Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine dip lomatische Erklärung bestätigt, welche die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und den Regierungen aller vertragschließenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfach? Benachrichtigung des internationalen Bureaus an alle Vereins verwaltungen.

Art. 21. Hinsichtlich der Anwendung der vorhergehenden Ar tikel 16, 19 und 20 werden je nach Umständen als ein einziges Land, oder als eine einzige Verwaltung angesehen:

) das britisch indische Kaiserreich;

27) Canada; .

3) die gesammten dänischen Kolonien;

4) die gesammten spanischen Kolonien;

5) die gesammten französischen Kolonien;

6) die gesammten niederländischen Kolonien;

7) die gesammten portugiesischen Kolonien. .

Art. 27. Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. April 1879 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Theile hat indeß das Recht, aus dem Verein auszutreten, wenn die betreffende Regierung der Re⸗ gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Absicht ein Jahr im Voraus angezeigt hat. ö .

Art. 23. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der früher zwischen den ver⸗ schiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, eber⸗ einkommen oder anderen Akte insoweit außer Kraft, als sie mit den Festfetzungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Cinklang stehen und unbeschadet der im vorhergehenden Art. 15 vorbehaltenen Rechte.

Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifizirt wer-

tattfinden. n 1 Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeich⸗

neten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet zu Paris, den ersten Juni Ein Tausend r Hundert und acht und siebenzig. (Folgen die Unterschriften.)

Schlußprotokoll. Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Reglerungen der Länder, welche heute den Pariser Vertrag unter⸗ zeichnet haben, sind über Folgendes übereingekommen.

J. Persien, welches dem Vereine bereits angehört, auf dem Kongreß aber nicht vertreten ist, soll gleichwohl 66 den Vertrag unterzeichnen können, ö, .. daß dasselbe seinen Beitritt durch einen diplomatischen Akt bei der schweizerischen Regierung vor dem 1. April 1879 erklärt. . J

II. Die dem Verein nicht angehörigen Länder, welche ihren Bei⸗ tritt vertagt oder sich noch nicht erklärt haben, können dem Verein nach , . der im Art. 18 des Vertrages vorgesehenen Bedin gungen beitreten . III. Für den Fall, daß der eine oder der andere der vertrag= schließenden Theile den Vertrag nicht ratifiziren sollte, bleibt derselbe nichtsdestoweniger für die übrigen Theile verbindlich.

JV. Die verschiedenen britischen Kolonien. welche außer Canada und Britssch Indien an dem Vertrage theilnehmen, sind folgende Ceylon, Stralts-Settlements, Labugn, Hong; Kong, Mauritius mit ZJubebör, die Bermudas-⸗Inseln, Britisch Guyana, Jamaica und Trinidad.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

ben. Die Auswechselung der Ratisttarionsurkunden soll zu Paris