1878 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

ö. H ö . . . 4. 24 *.

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vorkommen, sind die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke be⸗ fahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten. §. 13. Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.

Lokomotive und jeder Tender muß mit En⸗

räumern, sowie erstere mit einem verschließbaren, an dem

erkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn

die Beschaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es er⸗

fordert, sind die Lokomotiven mit Vorrichtungen auszurüsten,

durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schorn⸗ stein wirksam verhütet wird.

§. 14. Tenderbremsen.

Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen ausgerüstet sein.

§. 15. Federn, Zugapparate, Buffer.

Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeits⸗ üge, gehenden Wagen müssen auf Federn ruhen und alle 1 mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.

§. 16. Spurkränze. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. §. 17. Stärke der Radreifen.

Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomo⸗ tiven und Tendern die Stärke schmiedeeiserner Radreifen min⸗ destens 19, diejenige stählerner mindestens 15 mm betragen; bei Wagen dagegen können schmiedeeiserne und stählerne Radreifen bis auf 16 bezw. 12 im abgenutzt werden.

Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiede⸗ eisernen und stählernen Radreifen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 10mm

betragen. 8. 18. Revision der Wagen. Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründ⸗ lichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen.

§. 19. Bezeichnungen an den Wagen. n . Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:

a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;

b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werk⸗ stätten und Revisionsregistern geführt wird;

c. das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder;

d. das größte zulässige Ladegewicht;

e. das Datum der letzten Revision.

§. 20. Uebergang JJ auf Haupt⸗ ahnen.

Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei⸗Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen.

Il. Einrichtungen und Maßregeln für die Hand— habung des Betriebes. 8. 21. Bahnbewachung.

Die . ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zulässige Geschwindigkeit mehr als 20 km in der Stunde beträgt. .

An Stellen, deren Befahrung in Rückicht auf die ört⸗ lichen Verhältnisse besondere Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 km in der Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich.

Der Barrisrendienst kann auch weiblichen Personen an⸗ vertraut werden.

Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln e, e. Lokomotive an einen in gleicher Ebene mit der Bahn iegenden Wegeübergang, dessen Bewachung nicht vorge⸗ schrieben ist, hat der Lokomotivführer das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges zu erhalten.

§. 22. Recht sfahren.

Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die 3 e in der Regel das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende

eleise befahren. §. 23. Stärke der Züge.

Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge be⸗ fördert werben.

5. 24. Vertheilung der Bremsen.

In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen⸗ und Tenderbremsen so viele kräfti wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, da durch die letzteren bei Neigungen der Bahn:

bis einschließlich i zg der 12. Theil,

I), nn, 1 / goo f), 10. j,

f 1214 ' 8.

1 M 7.

2 n 1 5.

, J 1 9 95. 4. U und bei stärkeren Neigungen hie Hälfte der Räderpaare ge⸗ bremst werden kann.

Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine , . von weniger als 10900 m, so 4 für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebend.

. Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken aus⸗ . ließlich durch die Schwerkraft oder mit 8. stehender Ma⸗

inen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheits⸗ vorschriften von der Landes⸗Aufsichts behörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nach einem außerge⸗ e, gegn System gebaut sind und gemäß desselben betrieben werden. .

sz 25. Revision der Züge vor der Abfahrt. Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten gestattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmenden Revi⸗ 6 der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zu⸗ ammengekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt wird, die 2 Signalvor⸗ richtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen ange⸗

messen vertheilt und besetzt sind (5. 24). . §. 26. . der Personenwagen.

Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werben, angemessen zu erleuchten. §8. 277. Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für 363. und einzeln fahrende Lokomotiven wird durch die Landes⸗ ufsichts⸗

§. 26. Langsamfahren. ;

Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhütung möglichen 5. erforderlichen Maß vermindert werden:

a. wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,

b. wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird,

c. bei der Fahrt über Drehbrücken.

Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in 2 und überhaupt beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug ef eine Länge von 200 im zum Stillstand gebracht werden ann.

8. 29. Abfahrt der Züge. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 156 km in der Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen.

§. 30. Extrazüge.

Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 km in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge verständigt sein.

Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.

§. 31. Schieben der Züge.

Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine füh⸗ rende Lokomotive befindet, ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der vor⸗ 4. Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkeit 15 km in der Stunde nicht übersteigt.

85. 32. Begleitpersonal. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs⸗ un n, , . auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.

§8. 3. Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen.

Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie stillstehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.

Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vor⸗ richtungen festzustellen.

86 34. Mitfahren auf der Lokomotive.

Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren.

§. 35. Gebrauch der Dampfpfeife. P

Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der e n er ahne ist auf die nothwendigsten Fälle zu be⸗ schränken. . 9 der Nähe einer Straße soll unter möglichster Vermeidung des Gebrauchs . Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwendung ommen.

dem öffentlichen Verkehr dienenden

. ihn n der Lokomotive.

Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens ein⸗ jühriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von einer , , en. Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest nachgewiesen haben.

Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive min⸗ destens so weit vertraut sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.

Iv. Signalwesen.

§. 37. Streckensignale. Auf der Bahn müssen die optischen Signale: der ug soll langsam fahren un

der Zug soll halten gegeben werden können.

Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten Wegeübergängen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (§. 21).

Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens 309 m erkennbar sein. So lange diese Brücken eöffnet sind, müssen die Zugänge zu denselben, auch wenn ein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein.

s sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige en dieser Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit ichern. . .

§. 33. Weichensignale.

Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar fest⸗ gestellt sind.

§. 39. . ;

Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage dessen Schluß und bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen. Dasselbe gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven.

§. 40. Signale des Lokomotivpersonals.

Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben

können:

1) Achtung,

2 36 a,

3) Bremsen loslassen. .

8. 41. Elektrische Verbindung der Statignen, Die Bahn muß mit einer elektrisch⸗telegraphischen Ver⸗

bindung und mit Sprechapparaten auf den Stationen aus⸗ serüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Auf⸗

ö horn zulässig. ;

§. 42. Signalordnung.

m Uebrigen bleibt die Einrichtung des Sig nalwesens von

h Eigenartigkeit des Betriebes auf der betreffenden Bahn

abhängig.

Hihheit Signale zur Anwendung kommen, müssen die⸗ selben gemäß den Vorschriften in der Signalordnung für

Behörde festgestellt. Größere Geschhindigkeiten als 30 Kilo⸗ meter in der Stunde dürfen nicht gestattet werden.

V. Bestimmungen für das Publikum. §. 43. Aufrechthaltung der Ordnun * Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs e mn der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be⸗ findlichen oder mit einem , oder mit einer be⸗ men, Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. §. 44. Halten vor den Niveguübergängen. Sobald sich ein Zug Rähen, müssen Fuhrwerke, Reiter, ußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Begeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten, resp. die Bahn räumen. §. 45. Mitführen 1 Gegen stände und Geldstrafen für Bahnpolizei⸗Kontraventionen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88. 43 und 44 und gegen die sonstigen mit Genehmigung der Auf⸗ sichts behörde zur Sicherheit des Betriebes von den Verwal⸗ tungen ve de sfeer Anordnungen, sowie gegen die nachfolgen⸗ den Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisen⸗ bahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also lauten: e mbh ge e , . sowie alles Gepäck, welches

Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Prä⸗ parate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.

Das Eisenbahn⸗Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Handmunition gestattet.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden“, werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.

§. 46. Beschwerdebuch. Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszulegen.

VI. ,, und Beaufsichtigung.

§. 47. Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.

Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen . Personen, welche mit den Verrichtungen betraut ind, der:

1) Betriebsdirektoren und Ober⸗Ingenieure,

2) Ober⸗Betriebsinspektoren,

3) Betriebsinspektoren und Betriebs⸗Bauinspektoren (Transport⸗Ober⸗Inspektoren, Transport ⸗Inspektoren und deren 1

4 Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,

5) Bahncontcoleure und Betriebscontroleure,

r,, Bahnhofs verwalter),

7) Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stations⸗ Assistenten (Bahnhofs⸗Inspektionsassistenten), ö e, , . und Hülfsbahnmeister,

9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), .

10) Ober⸗Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken⸗, Schlag⸗‚ Signal⸗, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),

11) ö und Zugmeister (Zugführer, zug⸗ führende Schaffner, Ober⸗Schaffner),

12) Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),

13) Schaffner (Personenschaffner, Conducteure),

14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),

16) Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),

. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),

17) Nachtwächter. .

Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte ö tragen oder mit einer Legitimation ver⸗ ehen sein.

§. 48. Instruktion der Bahnpolizeibeamten.

Den Bahnpolizeibegmten sind von der Eisenbahnverwal⸗ tung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. .

§. 49. Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten.

Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be⸗ sonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.

Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Be⸗ hörde vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen⸗ über in die Rechte der öffentlichen eli dan ,

Die Offiziere und Mannschaften der militärischen For⸗ mationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die an n. , .

8 50. Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Aus⸗ übung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen soltt von

Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahn⸗ polizeibeamten Personalakten anzulegen und fortzuführen.

§. 5. Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die anze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als olches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist. 8. 52. Gegenseitige Unterstützung der verschiede⸗ nen Polizeibeamten. Die Staats- und Gemeinde⸗-Polizeibeamten sind verpflich= tet, die r, , , auf deren Ersuchen in der Hand⸗ abung der Bahnpolizei zu unterstützen. 395 sind die ahnpolizeibeamten verbunden, den Übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehen⸗ den Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, so weit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten

zulassen. §. 53. Aufsichts behörde. Die . über die Ausführung der im Vorstehenden

die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.

zur , es Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob: 2. bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen,

der Verrich tung polizeilicher Funktionen entfernt w

b. bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem 2 K oder den Eisenbahndirektionen

un c. den Aufsichtsbehörden. VII. he nne e n r, .

§. 54 Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzu—⸗ stellende Prüfung ergiebt, daß einzelne der in diesen Vorschrif⸗ ten angeordneten Einrichtungen noch nicht , nd, auch deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis gi dem im §. 55 bestimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs⸗-Eisenbahnamts angemessene Be— fristung bewilligt werden.

VIII. Schl ußbestimmungen.

§. 6 Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft.

Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.

In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunter⸗ nehmens können von der zuständigen Landes⸗Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs⸗Eisenbahnamts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-Regle⸗ ment für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschriften zugelassen werden.

Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwal⸗ tungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs⸗ Eisenbahnamt mitzutheilen.

Berlin, den 12. Juni 1878.

Der Reichskanzler. von Bismarck.

Die Nummer 21 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter Nr. 1264 das Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel.

Vom 3. Juli 1878.

Berlin, den 6. Juli 1878. Kaiserliches Post⸗Zeitungs-⸗Amt.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht? * dem Clemens von Bassewitz zu Liebenow im Kreise Landsberg a. / W. die Kammerjunker⸗Würde zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den seitherigen Kreis-Physikus und Medizinal⸗Rath Dr. Gustav Wilhelm Ferdinand Voigt zu Magdeburg zum Regierungs- und Medizinal⸗Rath; und

den Oberlehrer am Gymnasium zu Treptow a. d. Rega, Erich Haupt, zum ordentlichen Professor in der theologi⸗ schen Fakultät der Universität zu Kiel zu ernennen; sowie

dem Regierungs⸗Sekretär Radtke zu Posen den Cha— rakter als Rechnungs⸗Rath; u nd

dem Kreis⸗Sekretär Bösensell in Ahaus den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Berlin, den 6. Juli 1878. .

Se. Königliche oheit der Prinz Friedrich

Carl von Preußen und Ihre Königliche Hoheit die

Prinzessin Louise Margarethe von Preußen sind gestern Abend von Windsor zurückgekehrt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Regierungs⸗ und Medizinal⸗Rath Dr. Voigt ist der Königlichen Regierung zu Magdeburg überwiesen worden. Der bisherige Gymnasiallehrer und kommissarische Kreis⸗ Schulinspektor BEr. Ru dolf Braxator in Rybnik ist zum Kreis⸗Schulinspektor im Regierungsbezirk Oppeln; der . che Arzt 2c. Dr. Wynen zu Ascheberg, mit An⸗ weisung des Wohnsitzes in der Kreisstadt, zum Kreis⸗Physikus des Kreises Lüdinghausen, und . der Arzt Dr. Gleitsmann, mit Belassung seines Wohn⸗ sitzes in Jacobshagen, zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Saatzig ernannt worden.

Justiz⸗Mini sterium. ö Dem Kreisgerichts Rath von Baussen in Swinemünde ist die Funktion des Dirigenten der Gerichtsdeputation daselbst und dem Kreisgerichts⸗Rath Gleim in Rotenburg a. d. Fulda die Funktion des Abtheilungs-Dirigenten bei dem Kreisgericht daselbst übertragen. Versetzt sind; der Ober⸗Amtsrichter Kind in Steinbach⸗ ö als Kreisgerichts⸗Rath an das Kreisgericht in otenburg a. d. Fulda, der Kreisgerichts⸗Rath Löwe in Krappitz an das Kreisgericht in Thorn, der Amtsrichter Burchardi in Niederaula an das Anitsgericht in Homberg. Die nachgesuchte Dienstentlassung ist . Dem Kreis⸗ gerichts Direktor Renz in Kempen mit Pension, dem Rechts⸗ anwalt und Notar, ö. Brandts in ö und dem Rechtsanwalt und Notar Cremer in Bochum. Der Advokat, Justiz⸗Rath Dr. Rein gan um J. in Frank= furt a. M. ist gestorben.

Aichtamtlich es. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 6. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin ertheilte heute den beiden . anwesen⸗ den armenischen Erzbischöfen die nachgesuchte Audienz.

Se. Kaiserliche und Königliche rhei der Kronprinz nahm gestern Vormittag im Neuen Palais bei Potsdam den Vortrag des Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski entgegen, empfing demnächst Se. Durchlaucht den Erbprinzen zu Schaumburg⸗Lippe und kehrte um 4 Uhr nach Berlin zuruck.

Hier stattete Höchstderselbe Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Georg einen Besuch ab und empfing 3 41/9 Uhr Se. Durchlaucht den Fürsten von Schwarzburg udolflaht.

Heute gegen Mittag nahm Se. Kaiserliche Hoheit die persönlichen Meldungen des kommandirenden Generals des III. Armee⸗Corps, Generals der Infanterie von Schwarzhoff, sowie des mit der Führung des Pommerschen Dragoner⸗ Regiments Nr. 11 beauftragten Majors, Freiherrn von Troschke entgegen, arbeitete hierauf mit dem Chef des Militär⸗Kabinets, General ⸗Major von Albedyll, und begab Sich um 31 Uhr nach Potsdam. .

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗ sammen.

Das Staats⸗Ministerium versammelte sich heute zu einer Sitzung.

Der Kaiserliche Botschafter, General ⸗Lieutenant von Schweinitz, hat St. Petersburg mit Urlaub verlassen. Die Geschäfte der dortigen Kaiserlichen Botschaft werden interi⸗ ie . durch den Botschafts⸗Rath Grafen von Berchem ge⸗ eitet.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerial⸗ 236 . aus Karlsruhe, ist von Berlin wieder abgereist.

Der hanseatische Minister⸗Resident Dr. Krüger ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der hiesigen hanseatischen Mission wieder übernommen. ö

Von Seiten der ungarischen Grenzbehörden wird an der ungarisch-rumänischen Grenze, insbeson? ere zwischen Orsova und Vercierova, zur Zeit eine Paß⸗Kon⸗ trole geübt, wonach nur mit fen versehene Reisende die Grenze nach oder von Rumänien passiren dürfen, das Vorhandensein eines österreichisch⸗ ungarischen Visas auf den Pässen indessen nicht gefordert wird.

Vorsteher und Begmte einer Korporation sind im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts als auf Lebenszeit bestellte zu betrachten, falls nicht Thatsachen gegen diese gesetzliche Vermuthung (5§. 170, Thl. II., Tit. 6) sprechen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Ober⸗Tribun al, L Senat, durch Erkenntniß vom 10. Mai 1878 in einem an zwischen einem entlassenen Beamten der ostpreußischen

andschaft und der Direktion dieser Landschaft ausgesprochen, daß bei Korporationen, welche nach ihren Statuten nur be⸗ fugt sind, ihre Beamten auf Lebenszeit anzustellen, und entgegen dieser Bestimmung Beamte interimistisch anstellen, eine der⸗ artige Abweichung von den Statuten wohl von der Aufsichts⸗ behörde angegriffen werden kann, nicht aber geeignet ist, die vertragsmäßigen, in Betreff der Dauer der Anstellung be⸗ ,. Rechte des interimistisch angestellten Beamten zu er⸗ weitern.

Der General⸗Lieutenant von Bülow, Inspecteur der 2. ü r n nn ist behufs Inspizirung des Königlich Sächsischen 1. Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 12 nach Dresden abgereist.

Der General⸗Stabsarzt der Armee Dr. Grimm, erster Leibarzt Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Chef der Militär⸗Medizinal⸗Abtheilung im Kriegs⸗Ministerium, hat sich mit Urlaub nach Kissingen begeben.

S. M. gedeckte Korvette „Hertha“, 19 Geschütze Kommdt. Kapt. z. S. Pirner, ist am 5. Juli er. in Kiel ein⸗ getroffen. S. M. gedeckte Korvette „Leipzig“, 12 Geschütze, Kommdt. Korv. Kapt. Paschen, ist am 5. Juli er. in Jokohama eingetroffen. An Bord Alles wohl.

Hannover, 4. Juli. Der Zwölfte Hannovexische Provinzial Landtag ging in seiner heutigen Sitzung über eine entweder die Herstellung der früheren hannoverischen Landeslotterie oder eine Vergrößerung der preußischen Landeslotterie mit einer größeren An⸗ zahl von Collecteuren in der irn, Hannover bean⸗ tragende Petition zur Tagesordnung über, überwies eine Petition des Vorstandes der Heilanstalt Bethel bei Bielefeld für epileptische Kranke um eine Beisteuer von 3000 M6 dem Verwaltungsausschuß zur geeigneten Berücksichtigung, schlug dagegen das Gesuch des Vorstandes der hannoverischen Kinderheilanstalt um eine Beihülfe in Rücksicht auf die bereits in früheren Jahren empfangenen Unterstützungen ab. Nachdem sodann mitgetheilt worden, daß der Verwal⸗

Die Nummer 23 der Gesetz Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter Mr. S571 das Gesetz, betreffend die Fertigstellung der Ber⸗ liner Stadteisenbahn für Staatsrechnung. Voi 25. Juni 1878. Berlin, den 6. Juli 1878. Königliches Gesetz-Sammlungs⸗Amt.

Bekanntmachung.

Durch die Erkenntnisse des hiesigen Königlichen Stadtgerichts und des Königlichen Appellationsgerichts zu Frankfurt a. S. vom 14. Dejember 1876, bez. vom 4. Juni 1878, ist der Allgemeine Deutsche Maurer und Steinhauerbund zu Hamburg für den Um fang des preußischen Staatsgebietes wegen Zuwiderhandeins egen die zz 8 und 16 des preußischen Gesetzes über das Versamm⸗ ng, und Vereinigungsrecht vom J1. März 1850 definitiv geschloffen

orden. Demgemäß ist die fernere Betheiligung an diesem Vereine, ins⸗ besondere auch das ern von Beiträgen, für den Umfang des m,, . Staatsgebietes verboten. Dle Uebertretung dieses Ver⸗ otes ist im 8. 16 loc. eit. mit Geldstrafe von 16 bis 159 M oder mlt Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten bedroht.

Berlin, den 5. Juli 1878.

Der Staatsanwalt am Königlichen Stadtgericht. Tessendorff.

tungsausschuß dem Vorstande des Clementinenhauses die er⸗

betene Beihülfe von 3000 M6 bewilligt habe, wurde der Land⸗

tag Nachmittags 3 Uhr durch den Königlichen Kommissarius,

Ober⸗Präsidenten von Leipziger, mit folgender Rede geschlossen; Meine hochaeehrten Herren Stände!

Mit Befriedigung e, Sie auf Ihre kurze und dennoch frucht⸗ bringende Thätigkeit zurückblicken

In einer Adresse an Se. Majestät den Kaiser und König haben Sie der Entrüstung und dem tiefen Schmerze über die ruchlosen Thaten gegen das theure Leben Sr. Majestät, Ihrer 1 Theil⸗ nahme und den heißen Wünschen für Sr. Majestät baldige Wieder⸗ herstellung beredten Ausdruck gegeben. .

Ihr Gutachten bezüglich der Revision der Gebäudesteuer-⸗Veran⸗ lagung, der von Ihnen angengmmene Entwurf zu einem Gesetze über die Belastung der Fuhrwerke, Ihre Beschlüsse über die Aus- führung des Gesetzes vom 13. März d. J. zur Unterbringung ver⸗ wahrloster Kinder werden bei der Königlichen Staatsregierung ein gehende Erwägung und thunlichste Berücksichtigung finden. y

Auf Grund der Vorlagen Ihres Ausschusses haben Sie die Mittel für die Ausführung gameinnütziger Anlagen und die Aus⸗ stattung von ständischen Anstalten beiwvilligt, den Neubau eines Ständehauses unter Veräußerung des diesem Zwecke bisher dienenden Grundstücks beschlossen, neue Verwaltungsnormen für mehrere An stalten ei en und den Provinzial⸗Haushaltsetat für das Jahr 1879 festgestellt. ;

Zu Ihrer Genugthuung werden Sie auf das Neue die Ueber- zeugung gewonnen haben, daß die provinzialständische Verwaltung

auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit von Ihren Organen einsichtevoll und erfolgreich geführt wird. Meine Herren Stände!

Indem ich endlich zu Ihrer Kenntniß bringe, daß durch Aller⸗ höchste Ordre vom 25. Juni d. J. das Privilegium für die von dem II. , zur Förderung des Landstraßenbaus be⸗ schlossene Provinzialanleihe von 7 590000 40 ertheilt worden ist, erkläre im Allerhöchsten Auftrage ich den 12. Hannoverischen Pro⸗ vinzial Landtag für Jeschlossen.

Nach dem Schlusse dieser Anrede brachte in Abwesenheit des Landtagsmarschalls der Vize⸗Landtagsmarschall, Stast⸗ direktor Rasch aus Hannover, ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König aus, in welches die Versammlung lebhaft einstimmte.

Bayern. München, 6. Juli. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer legte die Regierung einen Ge e. vor über die Verwendung der an Bayern aus den Ersparnissen in Frankreich über wie⸗ senen Summe, sowie ferner einen Gesetzentwurf, die Nieder⸗ setzung eines ständigen Ausschusses betreffend, zur Vorbe⸗ rathung der Einführungsgesetze zu den Reichs⸗ Justizgesetzen.

(Allg. Ztg.) Der Oberste Gerichtshof hat das Urtheil des Appellgerichts wegen Beflaggung der Frauen⸗ thürme vernichtet und die Sache zur nochmaligen Verhand⸗ lung zurückverwiesen.

Sachsen. Dresden, 5. Juli. Die Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung beschlossen, von der Erlassung eines Waldschutzgesetzes zur Zeit Abstand zu nehmen, die Erörterungen uber das Bedürfniß nach einem solchen Gesetze aber fortsetzen zu lassen, und zwar in den Amtshaupt⸗ mannschaften Plauen, Auerbach, Oelsnitz und in einer Amts⸗ hauptmannschaft der niederen Gegend.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 5. Juli. Nachmittags. (W. T. B) Die „Wiener Abendpost“ meldet: Der Minister⸗Präsident Fürst Auersperg hat heute dem Kaiser das Gesuch des Gesammt⸗Ministeriums um Enthebun vom Amte überreicht. Der Schah von Persien ist heute Nachmittag hier eingetroffen und am Bahnhof vom Kaiser begrüßt worden. Der Schah ist in der Hofburg ab⸗ gestiegen.

Großbritannien und Irland. London, 5. Juli. de, T. B.) Die Truppen⸗Transports ifse „Hima⸗ aya“, „Orontes“ und „Tamar“ befinden sich bereits auf dem Wege nach Malta; nunmehr hat auch das Truppen⸗ Transportschiff „Simoom“ noch den Befehl erhalten, sich am 10. d. M. nach Malta zu begeben.

Frankreich. Marseille, 5. Juli. (W. T. B.) Der Munizipalrath hat mit 16 gegen 3 Stimmen beschlossen, dem Maire von Marseille, wegen seiner Abwesenheit wäh⸗ . der letzten Ruhestörungen ein Tadelsvotum zu er⸗ theilen.

Italien. Rom, 5. Juni. (W. T. B.) Die Regie⸗ rung hat wegen der gegen das österreichische General⸗ Konsulat in Venedig y, Demonstration eine Unt ersuchung angeordnet, die noch nicht abgeschlossen ist; es sind daher auch bezüglich des Präfekten und der Po⸗ lizeibehörden von Venedig noch keinerlei Maßregeln ergriffen. In der Deputirtenkamm er wurden mehrere Inter⸗ pellationen, betreffend die Haltung der italienischen Regie⸗ rung auf dem Kongresse und die Gebietsveränderungen im Orient, angekündigt.

Türkei. Konstantinopel, 5. Juli. (W. T. B.) Das türkische Journal „Vakit“ schließt einen „Unsere ukunft“ betitelten Artikel mit den Worten: „Für uns Türken ist Rumelien die Vergangenheit, Anatolien die Zukunft. Die Wiener „Politische Korrespondenz“ vom 5. d. M. meldet aus Konstantinopel: Der vorgestern abgehal⸗ tene Ministerrath diskutirte über den Aufstand auf Kreta und über die Instruktionen für die türkischen Kongreßdelegirten in Betreff Bosnien s. Unmittelbar darauf wurde der englische Botschafter Layard in Gegenwart Savfet Paschas vom Sultan empfangen. Die Audienz galt gleichfalls den Vorgängen auf Kretg. Der eng⸗ lische Botschaftssekretär Baring ist darauf mit Instruktionen Layards nach Kreta gesendet worden, von wo Nachrichten über sehr blutige Kämpfe hier eingetroffen sind.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 6. Juli. (W. T. B.) Die „Agence Russe“ schreibt: „Eine der „Times“ aus Berlin zugegangene Korrespondenz behauptet, daß Rußland einer Annexion Kretas an Griechenland sich durchaus widersetze. ir nehmen keinen Anstand, zu er⸗ klären, daß die Protokolle über die Kongreßsitzungen dien Be⸗ . als vollkommen unbegründet erweisen werden. Die

rotokolle werden allerdings die Erklärung des Fürsten Gort⸗ schakoff enthalten, welche er in der betreffenden Sitzung ab⸗ gab, und die dahin lautete, daß Rußland durch den Vertrag von San. Stefand gebunden, im Schgoße des Kon⸗ ef. nicht die Initiative betreffs Griechenlands er⸗ reifen könnte, daß aber alle Vorschläge zu Gun⸗ en Griechenlands seine volle Unterstützung sicher finden würden. Rußland habe stets nicht nur diesen oder jenen Theil der Christen im Oriente vertheidigt, sondern alle. Die Protokolle und die Geschichte des Kongresses werden ohne n,. klar darlegen, welche Macht es 6 die sich jenen orschlägen widersetzte. Die von Berlin eingegangenen Nachrichten über die veränderte Stellung Englands zu der 6 e von Batum erregen die öffentliche Meinung und die Presse. Ein allzu ö, , Artikel der „Ru ssi⸗ schen Welt“ hat diesem Journal eine Repressivmaßregel zugezogen, indem demselben der Einzelverkauf auf der Straße untersagt wurde.

Statistische Nachrichten.

Statistik der Königlichen Bau⸗Akademie pro Sommer ⸗Semester 1878. 1 Lehrer: festangestellte 15, ordent⸗ liche 18, Hülfslehrer 30 Privatdozenten 9, Summa 72. 2) Studirende: 34 Bauführer, 689 Baukunstbeflissene für den Staatgdienst, 67 Privat- architekten, 15 Ausländer (Nichtdeutsche), zusammen 805 immatrkkulirte

Studirende, 42 Hospitanten (darunter 2 Ausländer), Summa 847 Stu⸗