1878 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; ; .

3) mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheits⸗ ventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die 2 desselben nicht über das bestimmte Maß gestei⸗ gert werden kann. Die Belastung dieser icherheits ventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 mm möglich ist;

4 mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des pfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;

5) mit einer Dampfpfeife.

8. 12. Alle nicht in Arbeitszugen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit * . und an beiden Enden mit 2 Buffern versehen sein.

Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.

Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiede⸗ eiserner Radreifen mindestens 22, diejenige stählerner min⸗ destens 19 mm betragen; hei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 mm, stählerne bis auf 16 mm abgenutzt

wer

den. Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von ein⸗ ander unabhängiger 1 so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksam⸗ keit tritt.

Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppe⸗ lung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. .

Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Buffer⸗ stande noch mindestens 75 mm von der Schienenoberkante entfernt bleiben.

5§. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn

bei Personenzügen, bis einschließlich ö der 8. Theil,

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2 1 o, 6”, 4. 121 der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Ich e lhtei der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.

Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Statio⸗ nen auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 m, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.

Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen

auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil,

und auf Neigungen bis ein c eli 1:40 auf den 5. Theil der Räderpagre herabgesetzt werden, wenn

1) die Fahrgeschtbindigkeit von 18 km pro Stunde Fahr— zeit nicht überschritten wird, .

2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 3) durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindig⸗ keit des Zuges genau festgestellt wird.

Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.

Für Bahnstrecken mit Neigungen von . als 1: 40 sind für das Bremsen der Züge von den Ausfsichts behörden besondere Vorschriften zu erlassen.

§. 15. Sämmtliche Personen⸗, Post⸗ und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen.

Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienen⸗ oberkante darf im ersteren Falle höchstens 3 600 m, im letzteren höchstens 3600 m betragen, während die Mitte (Vertikalachse)

bei Güterzügen, der 12. Theil,

der Stützen im ersteren Falle höchstens 1400 m, im letzteren höchstens 1200 m von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen

Querschnitt im Lichten von G46 m oberer und 9056 im unterer Länge und Breite bei 076 m Höhe derselben erhalten und diagongl zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über g,. 250 m Breite und C,aöh in Höhe betragen, und derjenige des Lgtertzenguf⸗ 6 nur 9,1140 m Breite und 0, 120 m Höhe aben.

5. 17. Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründ⸗ lichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrguchnghme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen⸗, Gepäck und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 39 009 km.

§. I8. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu er ehen ist:

a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;

b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werk⸗ stätten⸗ und Reyisionsregistern eführt wird ö

c. das eigene Gewicht l rh der Alchsen und Räder; ; . Ladegewicht, mit welchem er belastet wer—

en darf;

e. das Datum der letzten Revision.

Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenahtheilung erleichtern.

a,, , Bahnen . Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebs—⸗ sicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der S5. 17 und 16 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werben. Durch Staatsverträge in ier , ung getroffene Bestimmungen werden hier⸗ bung , gin t elgele igen G hustrecken sollen die

. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in he , g rechts liegende Geleise befahren. Bereits beftehende Kusnahmen dürfen bis auf Weiteres

be ibehalten werden.

Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und 2 nach ö der benach⸗ Stationen, fowie unter Verantwortlichkeit des dienst⸗ thuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahn⸗ öfen, für Hülfslokgmotiven und für Lokomotiven, welche zum achschieben eines Zuges gedient haben (siehe . .

5. 23. Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge sollen nicht über 100 Wagen⸗ achsen stark fein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche streckenweise zur , mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein. .

§. 24. Unter Beobachtung der im 5. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit dem Tender voran bei fahr⸗

lanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet. .

Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor⸗ und rückwärts laufen.

8 25. Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahr⸗ plan bekanntgegebenen Zeit von einer Station abfahren.

Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf, den Langseiten der Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.

Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stations distanz 1 .

§. 26. Die e r ulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 1: 200 und Krümmungen von nichl weniger als 1000 m Halbmesser:

für Personenzüge auf 5 km in der Stunde oder 1250 m

in der Minute; für Güterzüge auf 45 kim in der Stunde oder 750 m in der Minute;

für Arbeitszüge:

a. im allgemeinen auf 30 km in der Stunde oder 500 m in der Minute;

b. wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Beslimmungen im 58. 12 entsprechen, auf 45 km in der

tunde oder 750 m in der Minute festgesetzt. 6 .

Unter besonders günstigen n . kann für Per⸗ sonenzüge mit Genehmigung der Auffichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 km in der Stunde oder 1500 m in der Minute zugelassen werden. ;

Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1: 200 und Krümmungen von weniger als 1090 m Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zu⸗ lässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.

Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren saͤmmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 km in der Stunde oder 50 m in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.

Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 km in der Stunde und fi Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Fenerbuchse liegen, auf 50 km festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Auf— sichtsbehörde gestattet werden. g

Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Rm in der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (efr. 5. 2).

Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränken⸗ ben Vorschriften Abstand genommen werden.

Langsamer muß gefahren werden:

a. wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; t

b. durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; .

c. wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.

n allen diesen Fällen muß so langsam gesahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.

8. 7. Bei der Einfahrt aus Haupt⸗ in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem

Geleise in das andere muß so langsam gib werden, daß

der Zug auf einer Länge von 200 m zum Stillstand gebracht werden kann.

Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (5. 3) dürfen von den Zügen erst passirt wer⸗ den, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.

Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeütung genügt es, wenn im Einverständ— niß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.

8. 28. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 km in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, . sich die Betriebsmittel in Inf. vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen:

a. die Fahrzeuge ,, , . mit dem Tender so

fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt ind;

b. die nach §. 13 (siehe auch 8. 33) erforderlichen ge⸗ bremsten Räderpaare um eines vermehrt sein.

8. 29. Die schnellfahrenden Züge, sowie die t i der Ällerhöchsten und Höchsten Herrschasten haben behufs be⸗ sonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. .

Inwieweit Eilgut mit den im 5§. 28 näher, bezeichneten Zügen befördert werden darf, bestimmt die ef Heer

8. 33. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfälti darauf gehalten werden, daß die im 5. 13 (siehe auch . vorgeschriebene Anzahl von Bremsen 14 in selbigem befindet und ö letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 13 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.

Bevor der Zug die Abgangestation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu , daß die Wagen unter 6 und der Tender mit dem näch n m , in doppelter Weise gehörig verluppelt (siehe s. 12), die Verbindung zwischen den Schaffnersttzen Lind der Dampffeise (3. 46) het⸗ gestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleich= mäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen an⸗ gebracht und die vor geschriekenen Bremsen angemessen ver⸗ theilt sind. Diese Nen son ift unterwegs bei jeder Verände⸗

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rung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.

In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zu⸗ n,, ,., daß die Federbuffer der Wagen im Zu⸗ stande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens 3. 28). In ge⸗ mischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher uppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen.

5. 34. In jedem zur Beförderung von Passagieren be⸗ stimmten ig muß mindestens ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender oc, Unter besonderen Verhält⸗ nissen kann hiervon in 36 nen Fällen mit Zustimmung des Reichs Eisenbahn Amts Abstand genommen werden. .

Bei ber dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Post⸗ dienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.

5. 42. Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können.

8. 46. Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß dem Lokomotivführer auf 150 m Entfernung kenntlich sein. Die hierzu dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie entweder mit denselben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Einstellung der Weichen als Fahr⸗ signal erscheinen können. .

Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestim⸗ mungen bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen An⸗ wendung, welche das dort bestehende i n,, nach dem 6 der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert.

Bevor das Signal zur Ein⸗ oder Durchfahrt für den an⸗ kommenden Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche, der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen 3 gestellt sind (siehe 5. 1 al. 2). . .

uf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Bahnhofs⸗Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechappa⸗ rate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektri⸗ schen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Sta⸗ tionsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben. .

Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. J .

Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung, des fahrplanmäßigen Fahr⸗ dienstes von Baynzügen durchfahren oder benutzt werden.

8. 43. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugs⸗ weise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Be⸗ gleitpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen ö en eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einein Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung n sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen . bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt

ein muß. 8. 52. Zur Bedienung der Lokomgtive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.

Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt und un⸗ bescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotip⸗ führer unter Beachtung der vom Bundesrat darüber erlasse⸗ nen Vorschriften nachgewiesen haben.

Die Heizer müssen mit der . der Lokomotiven mindestens foweit vertraut sein, um dieselben erforderlichen⸗ falls still⸗ oder zurückstellen zu können. . .

8. 53. Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publi⸗ kum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ord⸗ nung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienst⸗ lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (5. 66) Folge zu leisten.

„66. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:

. Betriebsdirektoren und Ober⸗Ingenieure,

2 Ober⸗Betriebsinspektoren,

3) Betriebsinspektoren und Betriebs⸗-Bau⸗Inspeltoren ö Transport⸗Inspektoren und deren

istenten),

4) g nbahnBaumeister Abtheilungs⸗Baumeister und Ingenieure,

5) k und Betriebscontroleure,

erner:

6) Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspekto⸗ ren, Bahnhofsverwalter),

I Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stations⸗ assistenten (Bahnhofs⸗Inspektionsassistenten),

8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister

9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und .

Hülfsweichenwärter), 10) Bber⸗Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken⸗ Schlag⸗, Signal⸗, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter ,, 11) e und Zugmeister (Zugführer, zug⸗ führende Schaffner, Ober⸗Schaffner), 12) Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 133 Schaffner (Personenschaffner, Conducteure), 14 Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),

. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zügsöler),

165 Thuͤrhüter (Portiers, Perrondiener),

17) Nachtwächter. . . Die Bahnpolizeiheamten müssen bei Ausübun ihres

ö die vorgeschriebene Dienstüniform oder das festgestellte

Dien stabzeichen tragen oder mit einer Legimation versehen sein.

8. 68. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes fein, lefen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Bienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im 8. 66 Nr. 5 17 aufgeführten Bahn⸗ poltzeibeamten den vom Bundesrath darüber er assenen Be⸗ stimmungen entsprechen. .

Die Bahnpolizeibeamten werden von der ar Be⸗ hörde vereidet. * ung auf die

ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen⸗ über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.

Die Offiziere und Mannschaften der militärischen For⸗ mationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.

II. Der §. 74 2 folgenden Zusatz als Alinea 4:

Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements und der Signalordnung für die ker ahnen Deutschlands von der be⸗ treffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs⸗ Eisenbahnamts bewilligt werden.

Berlin, den 12. Juni 1878. er Reichskanzler. von Bismarck.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen expedirenden Sekretär, Rechnungs⸗-Rath Wieland vom Kriegs⸗Ministerium, bei dem Ausscheiden aus 2 23 den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗-Rath zu verleihen.

Berlin, den 8. Juli 1878.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Carlvon Preußen ist im Allerhöchsten Austrage Sr. Majestät des Kaisers und Königs zur Feier des 265 jährigen Regierungs⸗ jubiläums Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar nach Weimar abgereist.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Schullehrer⸗Seminar zu Delitzsch ist der Lehrer Nen P aus Liebenwerda als Hülfslehrer angestellt worden. er praktische Arzt Dr. Baum zu Aachen ist zum Kreis⸗ Wundarzt des Landkreises Aachen ernannt worden.

Bekanntmachung.

n den in dem Monat Mai d. J. abgehaltenen Turn⸗ lehrerinnen⸗Prüfungen haben das Zeugniß der Befähigung lun , des Turnunterrichts an Märchenschulen erlangt:

j) Benicken, Lehrerin zu Nordhausen, 2 2 Bernhardi, Sophie, zu Standemin bei Belgard in ommern, 3) Brehmer, Lehrerin zu Berlin, 4 Le Elere, desgl. daselbst, 55 Cochi us, Gemeindeschullehrerin daselbst, 6 Diedicke, Therese, zu Wittenberg, 75 Dippe, Anna, zu Tilsit, 8) Dreist, Handarbeitslehrerin aus See⸗Buckow i. Pom., jetzt zu Prenzlau, 9) Duchst e in, desgl. zu Berlin, 19 Eckhardt, Hedwig, zu Graudenz, 115 Fröhlich, Gemeindeschullehrerin zu Berlin, 12) Gehrke, Lehrerin daselbst, 4 Gerth, Gemeindeschullehrerin daselbst, 14) Geßler, Lehrerin daselbst, 155 Götze, Handarbeitslehrerin daselbst, 16 Grantz ow, Bertha, zu Seehausen i. d. Altm., 17 Grünewald, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 185 Hahnrieder, Theone, zu Meseritz, 4 Hartung, Lidy, aus Erfurt, jetzt zu Arnstadt i. Thür., 20 . Elise, zu Berlin, 21 Hummitsch, Emma, Kindergärtnerin daselbst, 22) Hummitsch, Anna, Kindergärtnerin daselbst, Karges, Lehrerin daselbst, 24 Kessel, Handarbeitslehrerin daselbst, 25) Knab, Hedwig, daselbst, 26 Kolberg, Martha, geb. Hempel, zu Stettin, 277 Krackow, Lehrerin zu Berlin, z. 3. in Weimar, 28) Krau e, desgl. zu Berlin, 29) Krebs, desgl. daselbst, 30) Krüger, Hedwig, zu Nordhausen, 31) Lahndt, Lehrerin zu Berlin, 32) Lamp, desgl. zu Kiel, 33) Lang, Elisabeth, zu Graudenz, 9 Lange, Lehrerin zu Berlin, 3 9 Lemke, Olga, aus Berlin, jetzt zu Kulm a. d. eichsel, 3 Leonhardy, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 37) Lingner, desgl. daselbst, 3 dicke, Julie, zu Halle a. d. S., 39) Maack, Sophie, zu Berlin, * Meyer, Marie, zu Wittstock i. d. Ostpriegnitz 41 Müller, Klara, Handarbeitslehrerin und Rinder⸗ gärtnerin zu Berlin, 6 Müller, Anna, Handarbeitslehrerin daselbst, 43) Müller, Marie, zu Zahrensdorf bei Boizenburg a. d. Elbe, Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin, 44 Najork, ö zu Berlin, 46 R nen , dehrerm waselht.. 46 Ih nn desgl. zu Tilsit, 47) schel, Handarbeitslehrerin zu Nordhausen, 485 Putz ke, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 49) Rähm el, Gemeindeschullehrerin daselbst, 509) Ribbach, Elise, zu Nordhausen, 51 Riedel, Elise, zu e n, 52) Rolle, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 53) Rother, Bernhardine, zu Rawitsch, 54) Sandau, Gemeindeschullehrerin zu Berlin, 555 Schulze, Handarbeitslehrerin haf cbt, 56) Schumann, desgl. zu Hildesheim, or Steinbrück, Gemeindeschullehrerin zu Berlin, 58) Surel, Handarbeitslehrerin daselbst, 59) Textor, Lehrerin n. 60) Ungewitter, Gemeinde chullehrerin daselbst, 9 Unruh, Hedwig, daselbst, 62) von Usedom, Lehrerin daselbst, 63) Volkmann, Handarbeitslehrerin daselbst, 64) Wed de, Lehrerin daselbst, 66) Werther, Blanka, zu Nordhausen, 66) Wormann, Lehrerin zu Berlin, 67 Zimmermann, Handarbeitslehrerin daselbst, 383 oozm ann, desgl. daselbst, 69) Zucker, Bertha, Lehrerin daselbst.

sanimtlänge von 26 320,50 km, an

In denselben Prüfungen hat das Zeugniß beschränkter Befähigung zur Ertheilung des Turnunterrichts an Mädchen⸗ schulen erlangt:

70) Zucker, Ida, Lehrerin zu Berlin.

Ueber den Grad der Befähigung geben die von der Prü⸗ fungskommission ausgestellten Zeugnisse Auskunft.

Berlin, den 3. Juli 1878.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. In Vertretung: Sydow.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Der Thierarzt erster Klasse Johann Paul Schieckart zu Neurode ist zum kommissarischen Kreisthierarzt des Kreises Glatz ernannt worden.

Aichtamtlich es. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 8. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin empfing vorgestern den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen Carl und des Prinzen Friedrich Carl und geleitete Beide zu Sr. Majestät dem Kaiser und König.

Gestern wohnte Ihre Majestät die Kaiserin-Königin mit . Königlichen dcheit der Großherzogin von Baden dem ottesdienste in der Garnisonkirche bei. hre Majestät hat Ihren Ober⸗Hofmeister, den Grafen Nesselrode, nach Weimar gesendet, um Allerhöchstdieselbe bei dem morgen stattfindenden Jubiläum Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen zu vertreten.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz kam gestern Vormittag um 11 Uhr mit dem Prinzen Heinrich von Potsdam nach Berlin und fuhr vom. Bahnhof, sofort zu Sr. Majestät dem Kaiser und König. Se. Königliche Hoheit der Prinz Heinrich kehrte um 1 Uhr nach Potsdam zurück.

Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz begab Sich um 3 Uhr Nachmittags mit den zu den Höchsten Herrschaften ge⸗ ladenen Kongreß⸗Bevollmächtigten und deren zur Zeit hier anwesenden Gemahlinnen, sowie den übrigen geladenen Gästen nach Wannsere.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin erwartete daselbst mit dem Prinzen Hein⸗ rich die Gesellschaft.

Nach einer längeren Dampfschiffahrt und daran sich an⸗ schließender Spazierfahrt durch die Königlichen Gärten wurde in Sanssouci das Diner eingenommen.

Die Höchsten Herrschaften a von dort nach dem . Palais die geladenen Gäste um 9 Uhr nach Berlin zurück.

Von den Kongreßbevollmächtigten ließen Fürst Bismarck Fürst Gortschakoff, Earl Beaconsfield und Herr von Oubril ich entschuldigen. ö Ihre Durchlaucht die Fürstin Bismarck mit 4, Gräfin Bismarck hatten der Einladung Folge gegeben.

Außer an die Genannten waren Einladungen an den Minister des Königlichen Hauses, Freiherrn von Schleinitz nebst Gemahlin, den Hofmarschall Grafen von Perponcher mit Gemahlin und die General⸗Adjutanten Graf von der Goltz und Graf von Brandenburg ergangen.

. Bundesrath hielt am Sonnabend, den 6. Juli, eine Plenarsitzung unter Vorsitz des Präsidenten des Reichs⸗ kanzler⸗Amts, Staats⸗Ministers Hofmann.

Es wurden Ausschußberichte erstattet über: a. Erhebungen, betreffend die Steuerfreiheit von Spiritus zu gewerblichen Zwecken. Es soll eine Kommission mit derartigen Erhebungen betraut wer⸗ den, welche besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beamten des Reichskanzler⸗Amts, 3 höheren Steuerbeamten, welche von Preußen, Sachsen und Hessen vorgeschlagen werden, zwei Chemikern, einem Vertreter der Branntwein verwendenden Großindustrien, sowie einem Vertreter der Branntwein⸗ fabrikation und des Branntweinhandels; b. die steuerliche Behandlung der Abraumsalze. Es wurden die Voraus setzungen bestimmt, unter denen Abraumsalze und andere Produkte der Salzbergwerke, sei es ohne vor⸗ herige Vermahlung, sei es im vermahlenen Zustande, sei es nach vorheriger Denaturirung steuerfrei abgegeben werden dürfen; E. die Ausprägung von Kronen . echnung der Reichsbank. Es soll die Ausprägung von Kronen ver tärkt, dagegen diejenige von Doppelkronen vermindert werden.

Endlich wurde eine an den Bundesrath gerichtete Eingabe des Papierfabrikanten Behrend in Varzin, betreffend die zoll⸗ amtliche Behandlung von schwedischem Packpapier, vorgelegt und dem betreffenden Ausschusse überwiesen.

Nach der vom ö aus⸗ gestellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung über im Monat Mai d. J. beförderte Züge und deren Verspätungen wurden auf 58 größeren Eisen⸗ bahnen Deutschlands (exkl. Bayerns), mit einer Ge⸗ ahrplanmäßigen Zügen efördert: 12 221 Courier⸗ und Schne i, S0 397 Personen⸗ üge, 38 321 gemischte und 67180 Güterzüge; an außer⸗ . rplanmäßigen Zügen: 2042 Courier⸗, Personen⸗ und ge⸗ mischte, und 31 787 Güter⸗, Materialien und Arbeitszüge. Im Ganzen wurden 569 493 932 Achskilometer bewegt, von denen 175 968 514 Achskilometer auf die ,, Züge mit Personenbefrderung entfallen. 8 verspäteten von den 130 939 fahrplanmäßigen Courier⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen im Ganzen 4288 oder 9,33 pCt., (gegen 1ů60 pCt. in demselben Monat des Porjahres, und SM46 pCt., im Vormonat). Von diesen Verspätungen wurden jedoch 163 durch das Abwarten verspäteter ,, Üüge hervor⸗ gerufen, so daß aus im eigenen Betriebe der betreffenden Bah⸗ nen liegenden Ursachen 265 Verspätungen oder 20 pCt. (gegen o, 3 pCt. im Vormonat) der beförderten Züge entstanden. In demselben Monat des Vorjahres verspäteten auf 55 Bahnen n im eigenen Betriebe liegende Ursachen 688 Züge, leich 0,55 pCt., sonach O, 385 pCt. . In Folge der erspätungen wurden 9i Anschlüsse versäumt (gegen 139 in demselben Monat des Vorjahres und 87 im Vormo nat.

In den deutschen Münzstätten sind bis z:m 29. Juni 1878 eprã . worden, an Goldmünzen: 1216817 600 S0 Doppelkronen, 365 296020 MS Kronen,

27969 845 6 halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 290 632 940 M; an Silbermünzen: 71 652 415 40 ae , . 97 918 334 Markstücke 148 847 743 0 her nge, II 86 388 6 0 Pfenn 35 717718 6 20 8 20 Pfennigstücke. Die Gesammtausprägung an Goldmünzen * 1510083 465 6, an Silbermünzen: 25 622 598 46

Der Kaiserliche Gesandte Freiherr von Canitz ist nach dem Haag zurückgekehrt und hat die Geschäfte der dor⸗ tigen Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Präses der Ober ⸗Militärexaminations Kom: fon, General ⸗Major des Barres, hat eine Dienstreise nach Neisse, Anklam, Erfurt, Engers und Metz angetreten.

¶DOesterreich⸗ Ungarn. Wien, J. Juli. (W. TB.) Die amt⸗ liche „Wiener Zeitung“ veröffentlicht ein Kaiserliches Handschreiben an den Minister⸗Präsidenten Für⸗ sten Auersperg, in welchem der Kaiser sich die Schlußfassung über das Entlassungsgesuch des Ministeriums vorbehaält. Der Minister des Innern, Frhr. v. Lasser, wird von seinem Posten enthoben und Fürst Auersperg mit der Lei⸗ n des Ministeriums des Innern bis zur Verfügung des Kaisers über das Entlassungsgesuch des Gesammt⸗Ministeriums. beauftragt. Ein weiteres Kaiserliches Handschreiben an den Frhrn. v. Lasser enthebt denselben, unter dem Aus⸗ druck des Bedauerns, auf sein Ansuchen von seinem Amte als Minister des Innern und genehmigt die Versetzung desselben in den Ruhestand, unter Vorbehalt seiner Wiederverwendung. Gleichzeitig wird dem Minister das Großkreuz des St. Ste⸗ 1 verliehen und Frhr. v. Lasser als lebenslängliches

itglied in das Herrenhaus berufen.

Großbritannien und Irland. London, 7. Jul. (W. T. B.) Wie der „Observer“ meldet, hat der Schatzkanzler Northeote eine Anzahl hervorragen⸗ der n . der konservativen Partei zu einer Versammlung eingeladen, welche morgen Nachmittag im Aus⸗ wärtigen Amte stattfinden soll. Die konservativen Vereine Londons haben beschlossen, dem Earl Beaconsfield bei seiner Rückkehr von Berlin einen festlichen Empfang zu bereiten und demselben eine Adresse zu überreichen. In den Gewässern von Cypern kreuzen gegenwärtig die Panzerschiffe Invincible“ und Raleigh“; das Ge⸗ schwader des Admirals Hay befindet sich bei Lana ka.

8. Juli. (W. T. B.) Earl Beaconsfield wird am Freitag hier zurückerwartet. Der Schatzkanzler Northeote hat sich durch einen Stoß gegen ein Fenster leicht die Stirn verletzt und muß sich einige Tage der Ge⸗ schäfte enthalten.

Frankeich. Paris, 8. Juli. (W. T. B.) Bei den gestern stattgehabten Ergänzungswahlen zur Depu⸗ tirtenkammer wurden 17 Republikaner und 3 Konservative gewählt. In zwei Fällen sind engere Wahlen nothwendig.

Italien. Rom, 6. Juli. (W. T. B.) In der heu⸗

tigen Sitzung der Deputirtenkammer erklärte der Mi⸗ nister des Innern, Zanardelli: die Regierung be⸗ dauere, auf die gestern angekündigten Interpellationen bezüglich der orientalischen Frage mit Rücksicht auf die Verhandlungen des Kongresses nicht antworten zu können. Sie könnte indessen beweisen, daß sie ihre Pflichten nicht vergessen habe und den Prinzipien treu geblieben sei, welche die Grundlage der Existenz Italiens bilden.

Türkei. Konstantinopel, 6. Juli. (W. T. B.) Zwei englische Panzerschiffe sind in den Gewässern von g fh eingetroffen. Die Abreise des englischen Bot⸗ schaftssekretärs Baring nach Kreta ist verschoben worden. , „Reuterschen Bureau“ wird aus Konstan⸗ tinopel, vom 6. Juli, gemeldet: Russische und türkische Kommissare, unter welchen letzteren sich Kamil Pascha und Reschid Pascha befinden, werden die unverzügliche Räumung von Varna und Schum la bewerkstelligen.

Die Skupt⸗

Kragujewatz, 5. Juli. (W. T. B.) schtina ist heute eröffnet worden.

7. Juli. (W. T. B.). Die Skuptschting, hat heute ihr Bur eau konstituirt und Matie zum Präsidenten, Vasitz zum Vize⸗Präsidenten gewählt. Der Fürst hat diese Wahlen bestätigt. Die neugewählten Deputirten wurden mittelst Handgelöbnisses verpflichtet. Der Wahlprüfungs⸗ Ausschuß hat die Annullirung der Wahl Garaschanins wegen dabei vorgekommener Gesetzwidrigkeiten beantragt.

Nußland und Polen. St. Peters burg, 7. Juli. (W. T. B.) Die „Agence Ru sse“ veröffentlichi ein Tele⸗ gramm aus Berlin vom gestrigen Tage, Abends ? Uhr, nach welchem die Batum⸗Angelegenheit in der Sonn⸗ abend⸗Sitzung des Kongresses um einen Schritt weiter ge⸗ bracht worden ist, und daß hiernach zu hoffen Jei, die 3 Sitzung am Montag werde eine befriedigende Lösung der . herbeiführen. Der von der russischen Regierung ver⸗ olgte Zweck sei, aus Batum einen im Wesentlichen für den Handel bestimmten Hafen zu machen.

Dänemark. Kop enhagen, 82 Mil. G T n Der General Grant ist gestern hier angekommen.

Amerika. New⸗Hork, 7. Juli. (W. T. B.) Die Nachrichten über den Krieg mit den Indianern sind ernster Natur. Die Indianer dringen nach Norden vor; eine starke Kolonne versuchte den Fluß Columbia zu überschreiten. Die Stadt Canyoncity (E) ist von den Indianern umzingelt und das ganze Gebiet in größter Beunruhigung.

Afrika. Egypten. Alexandria, 2. Juli. (Reu⸗ ters Bureau) In Perfolg des Gesuches der nquete⸗Kom⸗ mission hat der Khedive ein Verzeichniß des ihm und seiner Familie a. Grundbesitz es eingereicht. Derselbe be⸗ läuft sich auf ca. 910, 900 Acres. Die Regelung der „Da ira“⸗Angelegenheiten ist nun beinahe beendet. Dem Monatsausweis über die Egyptische Staatsschü!d 5 sind 165, 000 Pfd. St. für den Dienst der Unificirten Schuld, 15, 000 Pfd. St. für Rechnung der kurzen Darlehen und 55, 09 Pfd. St. für die privilegirte Schuld einkassirt worden.

Nr. N des „Justiz⸗Ministerial⸗ Blatts enthält: Allgemeine Verfügung vom 27. Juni 1878, betreffend die . lassung italienischer und belgischer Staatsangehörigen zur Che- schließung und einen Aufsatz über das c, , der landes herrlichen Genehmigung zur Annahme an TLindesstatt (im Gebiet der Ver ordnungen vom 26. Juni und 4. September 1867).