1878 / 159 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Brest - Elen Hlsenbahnaktien der 1876er Dividendenschein No. 4 an den Stücken verbleiben, während der 1877er getrennt wird, da nach Mittheilang der Eisenbahn-Direktion die Abrechnung mit der

; Lsanmee. 1ẽDUhr an der Börse zu kündigen; die Rückzahlung muss an dem

Die Sachverstand gen-Kommission hat bezüglich des Geldver- darauf folgenden Tage bis 12 Uhr Mittags erfolgen und werden die kehrs an der Börse * endes festgesetzt: Gelddarlehen mit täg- Linsen vom Empfangstage bis zum Zurückrzahlungstage gerechnet.

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

licher Kündigung (sogenanntes tägliches Geld) sind gegenseitig bis

Laut Beschluss der Sachverständigen-Kommission muss bei russischen Regierung pro 18765 bis jetat nieht beendet ist.

X beat 4 r. Friedrich- Nilhelustidtisches Theater.

Dienstag: Lockere Bögel. Mittwoch: Lockere Vögel.

rolls Theater. Dienstag: Zum 2. Male: Der schwarze Doming. Oper in 3 Akten von Auber. Bei günstiger Witterung: Große Illumina⸗ tion des Gartens. Vor und nach der Vorstellung: Großes Garten Concert. Anfang 6, der Oper? Uhr, Ende des Concerts nach der Oper 11 Uhr.

Industrielle Ausstellung, geöffnet von Morgens 19 Uhr bis Abends 9 Uhr. Entre 50 3. Von 2 Uhr ab 1 M incl. Concert und Theater.

Mittwoch: Ernani.

Toltersdorss- Theater. (Artistischer Direttor W. Fuchs.) Dienstag: Der travestirte Tann—⸗ häunser. unn . in 3 Akten von C. Binder.

Mittwoch: Orpheus in der Unterwelt. Bur⸗ leske Oper in 4 Akten von J. Offenbach.

Estend- Theater. (Gr. Frankfurterstr. 130) Dienstag: Gastspiel der K. K. Hofburgschau⸗ spieler Frau Marie Swoboda und Hrn. Carl Wiene. Problematische Existenzen, Sittengemälde von Adolphe Belot. Gr. Concert.

Felle-4lliance- Theater. Dienstag u. folgende Tage: s Jungferngift. Bauernkomödie mit Ge⸗ sang in 5 Atten von L. Anzengruber. Im pracht⸗ vollen Sommergarten. Großes Doppel Concert. Schwedisches Damen ⸗Quartett. Steyrisches Da⸗ men⸗Terzett. Brillante Illumination durch 15 000 Gasflammen. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vor⸗ stellung 7 Uhr. Entrse inel. Theater 50 8, J. Par⸗ quet 1 M 50 8 u. s. w.

Familien⸗ tachrichten.

Verlobt: Frl. Wilhelmine Krause mit Hrn. Apo⸗ theker Heinrich Tornow (Bebberow Stolp). Frl. Louise Harbers mit Hrn. Hauptmann und Batterie⸗ Chef Herzog (Oldenburg). ;

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Bernd v. Bonin Halle a.. ). Zwei Söhnez . Pastor G. Klehmet (Glindow bei

otsdam). Eine Tochter: Hrn. Premier⸗ Lieutenant Ottokar v. Winterfeld (Molzow). Hrn. Landrath Johannes v. Saldern (Lauban). Hrn. Alexander Graf Strachwitz (Wiersbel.) ö ö Ferd. Grafen Harrach (Tiefhartmanns⸗ orf).

Ge storben: Frl. Caroline Marie Freiin v. We⸗ ber (Hubertusburg in Sachsen). Hr. Guts—⸗ besitzer Johann Gottfried Kusche (Saegen). Verw. Frau Majorin v. Grabezewska, geb. He⸗ dinger (Schweidnitz).

Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

Steckbrief. Gegen die verehelichte Handelsmann Galinsky, Emilie, geborne Habenreich, aus Schurgast, ist wegen Betruges und unerlaubten Haltenz öffentlicher Glücks spiele die Voruntersuchung eingeleitet und die gerich liche Haft beschlossen wor⸗ den. Der gegenwärtige Aufenthalt derselben ist uns unbekannt. Wir ersuchen alle Polizeibehörden, auf dieselbe zu vigiliren, sie im Betretungsfalle anzu⸗ halten und an unsere Gefängniß⸗Inspektion ab⸗ liefern zu lassen. Schweidnitz, den 17. Juni 1878.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Gegen den Arbeiter und Wehrmann Johann Jordan, geboren am 19. Februar 1842 zu Groß⸗ Kleeberg, Kreis Allenstein, zuletzt in Mühlenbeck, Kreis Nieder⸗Barnim, wohnhaft, ist wegen un⸗ erlaubten Auswanderns die gerichtliche Untersuchung ein jeleitet. Derselbe wird, da sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, hierdurch öffenklich aufgefor⸗ dert, in dem auf den 1. November 1878, Mittags 12 Uhr, hierselbst anberaumten Termine zur fest⸗ gesetzten Stunde zu erscheinen, die zu seiner Ver⸗ theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem Termine herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens des Angeklag⸗ ten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Oranienburg, den 1. Mai 1878. Königliche Kreisgerichts⸗Depu⸗ tation. Der Polizeirichter.

Edietal⸗Citation. Auf den Antrag der König⸗ lichen Stagtsanwaltschaft hier vom 7. Oktober 1877 ist durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 4. März 1878 gegen den Schneidermeister Gott⸗ lieb Heidemüller, geboren zu Bokwitz, 34 Jahre alt, früher in Senftenberg, zuletzt in Carlsbad in Böhmen uch aufhaltend, wegen Arrestbruchs, und zwar weil er zu Senftenberg in der Zeit vom 15. Dezember 1876 bis 3. März 1877 ein Schwein, welches von der zuständigen Behörde in Beschlag genommen war, geschlachtet und der Verstrickung entzogen hat, die Üntersuchung eröffnet und ein Termin zum mündlichen Verfahren auf den 3. Ok⸗ tober 1878, Mittags 12 Uhr, in unserem Sitzungszimmer anberaumt worden. Der Angeklagte wird zu diesem Termine mit der Auflage vorgeladen, ur it , Stunde zu erscheinen, auch die zu , ertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder uns sol ze so zeitig vor dem Termine anzuzeigen daß sie noch zu demfelben herbeigeschafft werden können. Im Falle der An⸗ geklagte nicht erscheint, wird mit der Untersuchung und Entscheidung in eontumaeciam gegen ihn ver⸗ fahren werden. Spremberg, den 25. April 1878.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Oeffentliche Vorladung. Auf die Anklage der , Staatsanwaltschaft zu Prenzlau vom 18. Mai 1878 ist durch Beschluß des unterzeich⸗ neten Gerichts vom heutigen Tage gegen folgende Personen: I) den August Johann Karl Friedrich Dohmann aus Jacobshagen, geboren den 27. Ja⸗ nuar 1854, 7) den Knecht Friedrich Hermann Müller

aus Claushagen, geboren zu Lichtenhain, den 20 März 1854. 3) den August Ferdinand Friedrich Schulz aus Willmine, geboren zu Arnimswalde, den 20. Oktober 1855, 4 den Hermann Heinrich Fried⸗ rich Wilhelm Thiet aus Closterwalde, geboren den 30. Mär 1855, 5) den August Friedrich Ferdinand Buth aus Bialutten, geboren zu Petznick, den 2. Ok⸗ tober 1855, 6) den Johann Hermann i. Schemel aus Templin, geboren zu Carolinenhof, den 31. August 1856, 7) den Hermann Wilhelm Fried⸗ rich Sandow aus Closterwalde, geboren den 29. Sep⸗ tember 1856, 8) den Ernst Emil Wilhelm Duckert aus Gerswalde, geboren den 9. August 1856, 9) den Carl Friedrich Wilhelm Petersohn aus Gerswalde, eboren den 27. August 1856, 109) den Wilhelm

tto Albert Plunz aus Gerswalde, geboren den 26. Januar 1856, 11) den Wilhelm Otto Albert Porth aus Gerswalde, geboren den 11. März 1856, 12) den Ernst Franz Wilhelm Römisch aus Gers⸗ wäalde, geboren den 2. Juli 1856, 13) den Buch⸗ drucker Carl Friedrich August Schuhr aus Gers⸗ walde, geboren den 19. Dezember 1856, 14) den Carl Friedrich August Krüger aus Herrenstein, ge⸗ boren den 109. März 1856, 15) den Carl Wilhelm Julius Ferdinand Friese aus Berlin, geboren zu Gr. Kölpin, den 13. März 18656, 16) den Friedrich Carl August Buggenhagen aus Krohnhorst, geboren den 24. August 18566, 17) den Carl Friedrich Gouffrier aus Poratz, geboren den 31. August 1856, 18) den Hermann Franz Ludwig Dau aus Potzlow, geboren den 5. April 1856, 19) den Wilhelm Fried⸗ rich Sudwig Erdmann Engel ars Ruhhof, geboren den 18. Januar 1856, 20 den Wilhelm Friedrich August Helm aus Templin, geboren den 11. April 1856, 21) den Gustav Rudolf Adolf Wilhelm Wilke aus Templin, geboren den 29. November 1856, 22) den August Julius Ferdinand Zeckser aus Gollin, geboren zu Templin den 28. Juli 1856, auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung eingeleitet worden, weil sie in den Jahren 1854 bis jetzt dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gesucht, daß sie ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen resp. nach erreichtem militär pflichtigen Alter sich außerhalb des Reichsgebietes aufgehalten haben. Der Aufenthalt der genannten Personen hat nicht ermittelt werden können und werden sie hierdurch aufgefordert, in dem auf den 29. September 1878, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung entweder persönlich zu er⸗ scheinen oder sich durch einen gesetzlich zulässigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, auch die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeich⸗ neten Gericht so zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem Termin herbeigeschafft werden können. In dem Falle des Ausbleibens wird mit der Verhandlung und Entscheidung der Sache in contumaciam ver⸗ fahren werden. Templin, den 28. Mai 1878.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Berkaufe, Vervachtuugen, Submissionen ꝛe. õsg3]

Bei dem unterzeichneten Artillerie⸗Depot soll die Ausführung der Aptirung von 39 Munitionswagen zur Aufnahme von schwerer Feld⸗Munition im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, woju ein Termin auf

Donnerstag, den 18. Juli e.,

Vormittags 10 Uhr, im diesseitigen Bureau anberaumt ist. Unternehmer wollen bis zum gedachten Termin eine bezügliche Offerte mit der Aufschrift: „Submisston 2 die Aptirung von Munitionswagen rc.“ franco einsenden, auch vorher die hier ausliegenden Bedin⸗ gungen einsehen.

Hannover, 29. Juni 1878.

Artillerie Depot.

5984 Bekanntmachung.

Die Lieferung von etwa 45 005 Centnern Ober- schlesische oder Westfälische Steinkohlen und 7500 Centnern Bitterfelder Braunkohlen für die oberste Reichs ⸗Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung soll ir Wege des schriftlichen Anbietungsverfahrens ver⸗ dungen werden.

Die Bedingungen können bei dem technischen Bureau des General⸗Telegraphenamts, Französische Straße 33 be., an den Wochentagen von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags eingesehen werden.

Anbietungen sind versiegelt und frankirt mit der Aufschrift „Angebot zur Lieferung von Stein⸗ und Braunkohlen“ bis zum 1. August an das genannte Bureau abzugeben.

Berlin, W., 3. Juli 1878. Kaiserliches Kaiserliches General⸗Bostamt. General⸗Telegraphenamt. Wiebe. Budde.

6038 Königliche Ostbahn.

Es soll die Ausführung der Erdarbeiten des Looses 27 auf Bahnhof Prostken der Insterburg⸗ Prostkener Eisenbahn, veranschlagt auf 71 987 ebm, in öffentlicher Submission verdungen werden. Sub⸗ missionstermin am Sonnabend, den 20. Juli 1878, Morgens 11 Uhr, in unserem technischen Bureau, Victoriastraße Nr. 4, Zimmer Nr. 4, hierselbst, bis zu welchem Offerten mit der Aufschrift: Offerte auf Herstellung von Erdarbeiten Insterburg⸗Proftken Loos 27“ einzureichen sind. Die Bedingungen liegen im Bureau des Berliner Baumarkts, Wilhelmstr. Nr. 92, bei unserem Bureau⸗Vorsteher, Eisenbahn⸗ Sekretär Pasdowsky, Vietoriastraße Nr. 4, und in dem Baubureau zu Lyck zur Einsicht aus, werden auch von unseren Dienststellen gegen Franko⸗Ein⸗ sendung von 1 S pro Exemplar abgegeben.

Bromberg, den J. J ii l/. K Gto. 48/7)

Königliche Direktion der Ostbahn, Bau ˖ Abtheilung 1.

Belgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brissel.

6042

Bilang am 31. Dezomber 1877.

Activna. Ml. 8 Statutenmäßige Haftung der Aetionaire 240, 900 d 3,375 99 neee, 1278902 Staatspapiere 3 und 4 69... Actien diverser Banken und Gesell⸗

w / Eisenbahn⸗Actien und Obligationen. k 2 Staatsgpapiere der Ueberlebens⸗Cassen Hypotheken⸗Pfandbriefe der Ueber⸗

k Eisenbahn⸗Obligationen der Ueber⸗

, Belgische 230 Staatsrente der Ueber⸗

, ,,, Fällige, noch nicht erhobene Zinsen . Debitoren in laufender Rechnung. Soecists Gönsrale, Conto current Wechsel⸗Bestand ö

og, 6 lz 42

h, 532, 236 84

Der Verwaltungsrath.

KHarom NHudovi6e de Hod x. Berlin, den 2. Juli 1878.

1 16 ,, Reserve der National⸗Milizen⸗Vereine 73,747 60. 261,577 96

166 11,667 98

1, M0 80

3 514 55 5. 04 36) 5,477 765 ͤ 36h 19 en

Passiva. M6.

Netien⸗CGapital! . 400,000 Statutenmäßige Reserve. 79, 400 5,590 12, 190 46512

1,6807

1, 160 4000

226, 04 6, Ig 65]

Anwesenheits⸗Honorare ... Tantisme des Verwaltungsrathes und der Direction. kJ Dividende an die Actionaire (noch zu R Dividende an die Actionaire pro 1877 Guthaben der National ⸗Milizen⸗ w Guthaben der Ueberlebens⸗Vereine Guthaben der liquidirten Vereine 9, 365 Treditores in laufender Rechnung 41,077 Gewinn · Saldo ⸗Uebertrag . 126

door s

Der General⸗Director. H. Acddlam.

Der General⸗Bevollmächtigte für Preußen.

Herrmnamm Schlesimger.

Stand des Preussischen Geschäftes am 31. Dezember 1877.

280 Verträge mit einem gezeichneten Capitale von. Hierauf wurden Einzahlungen geleisteet.. . Im Jahre 1877 kamen in Preußen zur Auszahlung..

Belgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brüssel.

MS 511,484. 60. 22,748. 81. 35, 859. 16.

Gewinn- und Verlust-Conto pr. 31. Dezember 1877.

Einmal. .

Saldo⸗Uebertrag vom 31. Dezember 1576 ... 92 Verwaltungs ⸗Gebühren. 40 Verschiedene Zinsen.. 21,005 Zurückerstattete Incasso⸗ . d 123822 All Vertheilung gebühren der liquidirten Ueberlebens⸗ J Vertheilungsgebühren der früheren Zurückzahlungen 314 Verschiedene Gewinne. 4.005

17, 236

.

Der Verwaltungsrath.

HKarom Hudlorvie de Hocdlx.

Agentur⸗Propistonen.. . Zinsen an dis Milizen⸗Verein Incasso⸗Spesen . K Platzverlust auf Wechsel gemeine Verwaltungskosten Anwesenheits⸗ Honorare... ; Verschiedene Abschreibungen. Gewinn pr. 1877 M 6815. 87. zu vertheilen wie folgt: Beitrag zum Reservefonds b. Tantioòme des Verwaltungrathes , 1,344. 58. Tantisme des Directors... Dividende an die Actionaire ., Nebertrag auf neue Rechnung. ,

Ausgabe.

Mp 1, 008. 43.

36. 14. 4666... 136. 72.

Der General⸗Director. HA. A dann.

Der General⸗Veyollmächtigte für Preußen.

Herrmamm Schlesinger.

Subhastatio nen, Anfgebote, Bor⸗ ladungen n. dergl.

azi9)] Bekanntmachung.

folgt ute von der hiesigen Lebens⸗Pensions⸗ und

Leibrenten⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Iduna ausge⸗

stellten Versicherungs⸗ resp. Depositalscheine

I) der Versicherungsschein Nr. 37026, Allgemeine Sterbekasse Tab. 2, vom 25. September 1861, üher 150 Thlr., versichert h das Leben der verw. Frau Johanne Elisabeth Schmidtmann, geb. Müller, in Wienslowitz;

2) Depositalschein Nr. 3485 vom 21. März 1872, laut dessen Martin Wunderlich, Schmiede⸗ meister in Marienburg, die Police der Iduna Ur. 69432 als Unterpfand hinterlegt hat;

3) Depositalschein Nr. 3218 vom 16. Mai 1871, laut dessen der Bergmann Joseph Newe und dessen Ehefrau Mariane, geb. Gouska, zu Bis⸗ kupitz die Police der Iduna Nr. 73,335, 6 als Unterpfand hinterlegt haben;

4) Depositalschein Nr. 3823 vom 15. März 1873, laut dessen der Postbeamte Theodor Franken in Berlin die Police der Iduna Nr. 41102 44. 19. Februar 1862 bei derselben als Unterpfand hinterlegt hat;

5) Verficherungsschtin Tab. J. Nr. 94595 vom 198. Februar 1869, über 259 Thlr., versichert auf das Leben des Eisenbahnschaffners Friedrich

August Kirchner zu Hirschberg sind angeblich verloren gegangen. Es werden auf Antrag der berechtigten Personen, Alle, welche auf die obigen Posten und die darüber ausgestellten Versicherungs⸗ und Depositalscheine aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, aufgefordert, dieselben binnen drei Monaten vom ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung ab, spätestens aber in dem auf

den 24. August d. J, Vormitt. 11 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 10, vor Herrn

Kreisrichter Sydow, anberaumten Termine anzu⸗

melden, widrigenfalls die betreffenden Scheine für

amortisirt erklärt werden.

Halle a. S., den 1. Mai 1878.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Das Amt eines Kreis⸗Thierarztes für den Kreis Eckernförde ist und zwar zunächst kommis⸗ sarisch zu besetzen. Jährliches Gehalt 600 AM ohne Pensionsberechtigung. Bewerbungen sind binnen 6 Wochen bei uns einzureichen. Schleswig, den 4. Juli 1878. Königliche Regierung. Abthei⸗ lung des Innern.

Verlag des königlichen sta- tistischen Bureaus (Hr. Engel)

in Berlin SW, Lindenstrasse lsosg] No. 3132.

HDurech alle Each Hanmdlunmngem zan erziehen. Die definitiẽ rem Erzenmissgse dier C GC ver - exyiü h luaedgg vom 1. Dezem- ber 1375 im Preussischen Staate.

IH. Theil: pie Gewerbebetriebe in . den einzelnen Verwaltungsbezirken, Kreisen und grösseren Städten des preussischen Staates. (A. u. d. T.: Preussische amtl. Quellen werk Heft XL.) InHhaalItsiher sieht:

Vorwort: Angemeine Gesichtspunkte der Zählung; Bestimmungen des Bundes- raths; Ansführung der Zählurg in Preussen.

KEinmlleitung: A. AIIgemeine Ergebnisse der Aufnahme:

I. Gewerbebetriebe; II. Personal der Gewerhebetrisbe; III. Motoren oder Umtriebsmaschin-n.

B. ER nmxzeler gebnisse der Anaff-

malimae:

I. Die Betriebe im Allgemeinen, selbständige Betriebe; II. Haupt- und Nebenbetriebe, combinirte Be- triebe; III. Klein- und Grossbetrisbe, Alleinbetriebe; IV. Die Hausindustrie- betriebe; V. Die Untergehmungsform der Betriebe; VI Die Personalver- hältnisse der Gewerbebetriebe; VII. Die LTheilung der Arbeit; VIII. Die motorischen Kräfte und die Um- triebsmaschinen; IX. Dis Arbeits- maschinen; X. Die Rangstellang der einzelnen Industriezweige; XI. Der gewerbliche Charakte und die ge- werbliche Dichtigkeit der einzelnen Bezirke und Grossstädte; XII. Ver- gleichende Usbersicht der Ergebnisse der gewerboꝛählungen v. 1875 u. 1861.

Labellem: 1. Die Gewerbebetriebe und deren Persenal im Staate; II. desgleichen in gen einzelnen Bezir- ken; III. desgl. in den einzelnen Städten mit über 50,000 Einwohnern; IV. Die Gruppen der Gewerbebetriebe, deren Personal, Motoren und moto- rische Kräfte

a. in den einzelnen Kreisen und Städten von mindestens 20,000 Einwohnern,

b. in den Berirken, Provinzen und im Staate.

Der Ereis dieses 93 Bogan Imp.-GQuart starken Heftes beträgt 20 Ss Der II. Theil (a. u. d. T.: Preussische Statist E XLI.), der die Resultate des J. Theils in anderer An- ordnung, nämlich nach Industriezweigen, be- handelt, wird demnächst ausgegeben und ist

Statistik,

separat zu beziehen, wie der J. Theil.

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

f Aas AkBonnrment hefrgt 4 36 3 für Ras Vierteljahr.

Insertionspreis für deu Ranm einer Aruchieile 0 3

X

Alle Nost⸗-Anstalten nehmen Grstellung an;

* * 2 ö

dition: SV. Mil helmstr. Nr. 62.

M 159.

Die Kräfte Sr. Majestät des Kaisers und Königs sind in dem Grade zor gl n daß Allerhöchstdieselben den Versuch des Treppensteigens heute mit gutem Erfolg unter⸗ nehmen konnten. Berlin, 9. Juli 1878, Vormittags 10 Uhr. Dr. von Lauer. Dr. von Langenbeck. Dr. Wilms.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs⸗Rath Durlach, Mitgliede der Königlichen Eisenbahndirektion zu Hannover, den Rothen Adler⸗-Drden dritter Klasse; dem Justiz⸗Rath Brandts zu attingen im Kreise Bochum und dem Steuer⸗Inspektor von im burg zu Rinteln den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Fortifikations⸗Sekretär, Rechnungs⸗Rath Win kler zu Neisse den 2 Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Maschinenmeister ander zu Eilenburg im Kreise Delitzsch das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Kutscher Johann August Kapitzke zu Stettin die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. .

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen srdens-In⸗ signien zu ertheilen, und zwar: des Großherrlich türkischen Medschidje-Ordens dritter Klasse: dem Geheimen Medizinal⸗Rath und Professor Dr. Es⸗ march an der Universität zu Kiel; des , g e erster Abtheilung des Groß⸗ herzoglich sächsischen Haus-Ordens der Wach⸗ sam keit oder vom weißen Falken: dem praktischen Arzt und Privatdozenten an der Univer⸗ sität zu Berlin, Dr. mn . é des Ritterkreuzes erster Klasse des Ordens der Königlich württembergischen Krone: dem städtischen Kapellmeister Dr. Hiller zu Cöln; der Ritterinsignien zweiter Klasse des Herzogli anhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts 66 dem Schriftsteller Dr. Paul Lindau zu Berlin; sowie der Großherzoglich sächsischen, am landesfarbigen Bande zu tragenden silbernen erbten gl ata dem Max Kippe zu Hochheim im Landkreise Erfurt.

Deutsches Reich.

„Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

den zum Staats⸗Minister und Vize-Präsidenten des Königlichen Staats-Ministeriums ernannten Grafen Otto zu Sto berg⸗Wernigerode von dem seither bekleideten Posten eines außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters bei Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Könige von Ungarn, abzuberufen.

Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel. Vom 3. Juli 1878.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

; von , 2c. des Reich . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 3 ;

5§. 1. Spielkarten unterliegen einer nach Vorschrift dieses Ge⸗ i. ö erhebenden, zur Reichs kasse fließenden Stempelabgabe, welche beträgt:

230 6 für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, O.öõ9 M für jedes andere Spiel. ;

Siellarten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt werden, unterliegen der Abgabe nicht.

§. 2. Gegen Entrichtung der im 5. J bestimmten Abgabe er⸗

folgt die Abstempelung der Karten. U 8. 3. Wer Spielkarten in das Bundesgebiet einbringt oder vom Auslande eingehende ungestempelte Spielkarten daselbst empfängt, ist verpflichtet, dieselben nach Menge der Spiele und deren Blãätterzahl mit der Angabe, ob sie jum Verbleibe im Inlande oder zur Durch— n. bestimmt sind, beim Eingange beziehungeweise Empfange der Steuerbehörde anzumelden und nach deren Anwesfung die zum Ver—⸗ bleibe im Inlande bestimmten Spielkarten zur bstempelung gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempelsteuer vorzulegen.

S. 4. Die Errichtung von Spielkartenfabriken ist nur in Orten gestaftet, wo sich eine zur Wahrne . der steuerlichen Aufsicht ge⸗ eignete Zoll- oder Steuerbehörde befindet.

. §8. 3. Die Fabrikation von Spielkarten darf nur in den von

der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Bundeßstaatz ge⸗ nehmigten Räumen betrieben werden.

Diese i f findet auf den Fortbetrieb der bereits bestehen⸗

e, ,, ken in den bisher benutzten Fabrikräumen keine An⸗ endung. .

Dle Inhaber bereits bestehender Kartenfabriken müssen der Steuerbehörde nach . der desfalls zu ertheilenden Vorschriften über ihren Fabrikbetrieb Änzeige machen.

Außerhalb der Fabrikräume, insbesondere in den Wohnungen der Arbeiter, darf nur dag Koloriren der Kartenblätter und zwar mit

Berlin, Dienstag,

Genehmigung der Steuerbehörde schriebenen Kontrolmaßregeln a rt werden.

§. 6. Die Karten fabriken stehen unter steuerlicher Kontrole und unterliegen den steuerlichen Revisionen. Was die Inhaber von Kartenfabriken hinsichtlich der Fabrik⸗ einrichtung. Fabrikation, Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, sowie n,, der Buchführung, der bei der QDteuerbehörde zu machenden Meldungen und des Einzelverkaufs von K zu beobachten haben, wird durch ein besonderes Regulativ rorgeschrieben.

8. J. Für die Abführung der Steuern können Fristen bis zur Dauer von drei Moraten gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden.

Steuererlaß oder Ersaßß kann nur von der obersten Finanz⸗

und n, der vorge⸗

behörde des betreffenden Bundesstaats und nur für inländische Karten in

dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik räumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauch untauglich geworden . und hiervon binnen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde Anzeige gemacht wird. Der Handel mit Spielkarten, welche nach den Bestim⸗ mungen in den ss. 1 und 2 gestempelt worden sind, unterliegt, un⸗ beschadet der nach 5. 6 bezüglich der Spielkartenfabrikanten zu treffenden Bestimmungen, nur den allgemeinen gewerbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften.

Die Händler mit Spielkarten 2 indessen verbunden, den mit der Steuergufsicht betrauten Beamten und Bediensteten ihre Vor⸗ räthe an Spielkarten zum Nachweise, daß solche mit dem gesetzlichen Stempel versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.

ĩ Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbg⸗ gehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hälfz= dienste zu leisten oder 6 zu lassen, welche erforderlich sind, um * ö obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

5. 19. Spielkarten, wel de der Vorschrift dieses Gesetzes zu⸗ wider mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine be⸗ stimmte Person Anklage erhoben .

Wer der Vorschrift dieses Gefetzes zuwider Karten, welche mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, feil hält, veräußert, vertheilt, erwirbt, damit spielt oder solche wissentlich in hrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von dreißig Mark.

Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben die⸗ selbe Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei.

§. 11. Die Nichterfüllung einer der nach 5. 3 dem Einbringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Spielkarten obliegenden Verpflichtungen wird mit der im 5. 19 bestimmten Strafe geahndet. Wird jedoch nachgewiesen, daß der Beschuldigte die Stempelsteuer nicht ö. hinterziehen können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark statt.

12. Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, Karten, die mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, gegen die Vorschristen dieses Gesetzes feilhält, veräußert oder in Gewahrsam hat oder die dem Einbringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Karten nach §. 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so soll gegen dieselbe die nach 5. 10 oder 11 verwirkte Geldstrafe in keinem Fall auf einen geringeren Betrag als fünf⸗ hundert Mark festgesetzt werden, soweit nicht nach 5. 11 eine bloße Ordnungsstrafe einzutreten hat.

Die 5. 5, 1 des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe kommt neben den in diesem Gesetze angedrohten Strafen zur Anwendung.

„13. Wer die Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde oder in anderen, als den ge⸗ nehmigten oder angesagten Räumen (5. 5) vornimmt, verfällt neben Einziehung der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der n,, begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von ar rene. Mark. Sind bereits mehr als fünfzig Spiele ver⸗ 56 honk rd für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um dreißig

ark erhöht.

Wer vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabri⸗ kation von Spielkarten in den genehmigten oder angesagten Räumen beginnt, hat, sofern nicht die Vorschrift im 5. 14 Anwendung findet, Geldstrafe von zehn bis fünfzehnhundert Mark verwirkt.

3 Werden gegen die Vorschriften des nach §. 6 zu erlassen⸗ den Regulativs die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidiren⸗ den Steuerbeamten nicht vollständig angegeben und vorgelegt oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung der Steuerbehörde versendet, so hat diefes Berfahren die Einziehung der nicht angegebenen oder 9 versendeten Karten und die in §. 13 verordnete Geldstrafe zur

olge. ö 15. Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik oder der Ausschußblätter, bevor letztere nach Vorschrift des betreffenden

. (§. 6) unbrauchbar gemacht worden sind, ist, a nicht na

eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von dreißig bis hundertundfünfzig Mark zu belegen. .

S. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu dessen Ausführüng, erlassenen Vorschriften, welche mit leiner besonderen Strafe in diesem k , sind, ziehen eine Ordnunggstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.

§. 17. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen j ö erfolgt gemäß §5§. 28 und 29 des Straf⸗ esetzbuchs. ö 9 18. Kartenfabrikanten und ⸗Händler haben für die von ihren Dienern, Lehrlingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familien⸗ mit . nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen subsidiarisch zu haften.

Wird nachgewjesen, daß das Vergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur fuͤr die Spielkartenabgabe,

19. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf- verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses 8666 hin⸗ sichtlich der , . und des Erlasses der Strafe im Gnaden⸗ wege kommen die Vorschrlften, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze, wo solche nicht in

den 9. Juli, Abends.

18278.

Kraft bestehen, gegen die Gesetze über die indirekten Abgaben richtet, zur ,

Alle auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen und ein⸗ gezogenen Gegenstände fallen dem Fiskus desjeni dessen 6 2 Strafentscheidung erlassea i

erfolzung der zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zu veranlassen.

Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungs verfahrens die Spielkartenstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.

§. 22. Die Reichs bevollmächtigten und Stationscontroleure üben in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechre und

lichten, welche sie a der Erhebung und Verwaltung der olle und der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern zu üben haben.

S. 23. An Erhebungs- und Verwaltungskosten werden jedem Bundesstaate fünf Prozent der in seinem Gebiete zur Erhebung gelan⸗ genden Stempelabgaben von Spielkarten vergütet.

24. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, ist der Gebrauch von anderen, als mit dem Relchs⸗ stempel versehenen Spielkarten, vorbehaltlich der im dritten Absatze zugelassenen Ausnahme, nicht weiter gestattet.

Kartenfabrikanten und Händler und Inhaber öffentlicher Lokale haben bei Vermeidung der in den §§. 12 und 14 verordaet⸗ z Strafe ihren Gesammtworräth an Spielkarten der Steuerbehörde nach näherer Vorschrift des Bundesraths anzumelden. Auf die zu ent⸗ richtende Reichsstempelabgabe ist der Betrag der von den nachzu⸗ stempelnden Karten bereits entrichteten landesgesetzlichen Abgabe ab- zurechnen.

Andere P in ihrem Be hohen oder sind, auch ferner 9 einem geringeren Landes stemp innerhalb einer dreimonatlichen

den etwaigen Mehrbetrag dieser steuer zu erlegen.

Ueber die Theilung des Ertrages der Nachsteuer zwischen der Reichskasse und den Kassen der einzelnen Bundesstaaten entscheidet der Bundesrath.

F. 25. Was in den 5§. 10 und 12 bezüglich nicht vorschrifts-⸗ mäßig gestempelter Spielkarten verordnet ist, findet auch auf nach den bisherigen Landesgesetzen gestempelte Spielkarten, deren ander⸗ weite Stempelung nach Vorschrift des §. 24 nicht stattgefunden hat, Anwendung.

§. 26. Für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesgebiets wird der Bundesrath bestimmen:

ID welcher Steuerstelle die daselbst eingeführten Spielkarten an⸗ zumelden, und in welcher Weise die Erfüllung der Pflicht zur An⸗ meldung, sowie der Ausgang der zur Ausfuhr oder Durchfuhr durch das Bundesgebiet angemeldeten Spielkarten zu kontroliren ist (8. 3);

2) inwieweit eine Ueberwachung der Ausführung dieses 4 durch Reichsbeamte stattzufinden hat, und in welcher Weise die Ein⸗ nahme an Spielkartenstempel zu verwalten und zur Reichskasse ab⸗ zuführen ist (5. 22);

3) unter welchen Bedingungen Großhändlern ein Lager unge stempelter Spielkarten bewilligt werden darf; tt 9 99 welcher Weise der Handel mit Spielkarten zu kontroliren i 38).

Mit den hiernach etwa angeordneten Abweichungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch in den Zollausschlüssen des Bundes- gebiets Anwendung.

27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1879 in Kraft. on diesem Zeitpunkte ab werden Landesstempelabgaben von Spielkarten nicht mehr erhoben, . K

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .

Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 3. Juli 1878.

gn Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaiserz: (L. S) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. In Vertretung des Reichskanzlers: Hofmann.

Bekanntmachung. Beschaffenheit der nicht von der Post bezogenen Po st⸗Packetadressen.

Nach der Vorschrift im 8. 4 Abs. IV. der Postordnung vom 18. Dezember 1874 müssen diejenigen f, zu Post⸗Packetadxessen, welche nicht von der Post, sondern im Privatwege von Papierhandlungen, Druckereien 2c, bezogen werden, in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck, mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.

Da das Vorkommen von Post⸗Packetadressen, welche den angegebenen Bedingungen nicht entsprechen, in neuerer Zeit wieder besonders haut wahrgenommen worden ist, so wird ur Vermeidung von Weitläufigkeiten und Nachtheilen für das üben auf bas obige Erforderniß hierdurch wiederholt auf⸗ merksam gemacht. . .

Berlin W., den 6. . 1878.

Kaiserli , ie be.