1878 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

T beagtegr.

Friedrich- Rilhelustâdtisches Theater.

Sonntag: Lockere Bögel. Montag: Lockere Vögel.

Lrolls Theater. Industrielle Ausstellung, täg-

lich geöffnet von 10 Uhr ab. Sonntag: Auf viel- seitiges Begehren. Der schwarze Domino. Oper in 3 Akten von Auber. Vollstäͤndige Illumination des Gartens. Vor, während und nach der Oper Großes Doppel · Concert. Aafang 4, der Oper 63 Uhr, Ende des Concerts 11 Uhr. Entrée 50 8. Von 12 Uhr ab 1 * inel. Concert und Theater.

Montag: Zum letzten Male in dieser Saison. Ernani. ;

Dienstag: Erste italienische Nacht.

Roltersdors-Teater. (Artistischer Direktor W. Fuchs) Sonntag: Der travestirte Taun⸗ äuser. Zukunftsposse in 3 Akten von C. Binder.

orher: Taub muß er sein. Schwank in 1 Akt von Eirich.

Montag: Srpheus in der Unterwelt. Burleske Oper in 4 Akten von Offenbach.

6stend- Theater. (Gr. Frankfurterstr. 130.)

Sonntag: Gastspiel der K. K. Hofburgschauspieler Frau Marie Swoboda und Hrn. Carl Wiene. Problematische Existenzen (Article 47). Er. Garten ⸗Concert euerwerk.

Montag: Dieselbe Vorstellung.

Belle-Alliance- Theater. Sonntag: Erstes

Auftreten der Skandinavischen Volkssänger (im Nationalkostüm), in ihren Solo⸗ und Ensemble⸗ Nationalgesängen. Doppel Concert. Steyrischis Damen⸗Terzett. Schwedisches Damen⸗Quartett. Brillante Illumination durch 15 000 Gasflammen. Hierzu: 8s Jungferngift. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung ? Uhr. Montag und folg. Tage: Dieselbe Vorstellung.

Familien⸗ Nachrichten.

Verlobt: Frl. Clara Klug mit Hrn. Lieutenant Hugo Ihßen (Joachimsfeld). Frl. Eva Steltzer mit Hrn. Pastor Hugo Braune (Torgau Görbitsch bei Reppen. ;

Verehelicht: Hr. Seminarlehrer Karl Scheibner mit Frl. Emma Gercke (Bütom— Werben). Hr. Pastor K. Schädla mit Frl. Albertine Beer⸗ mann (Liebenau i. H.).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Carl Mewes . Hrn. Adalbert Unruh (Inster⸗ burg). Eine Tochter: Hrn. Premier⸗Lieute nant v. Voigt (Königsberg Hrn. Pastor Meyer (Calbe a. S.). Hrn. Premier⸗Lieute⸗ nant v. Wickede .

Gestorben: Verw. Frau Gutsbesitzer Anna Louise Ruhnau, geb. Kelch (Schneewalde). Hr. Gym⸗ nasial⸗Oberlehrer a. D. Dr. Johannes Ochmann (Oppeln). Verw. Frau Ober⸗Forstrath Zelion, genannt v. Brandis (Darmstadt).

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Oeffentliche Vorladung. Auf Grund der An⸗ klage vom 25. April 1878 und 5§. 140 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs wird gegen 1) den Kommis Albert Pulvermann aus Ostrowo, 2) den Schneidergesellen Israel Sobötker aus Ostrowo, 3) den Magdsohn Anton Kubiak aus Krempa, 4) den Koch Ludwig Obey aus Ostrowo, 5) den Schneider Anton Dere⸗ sinski aus Adelnau, 6) den Kürschnergesellen Isaak Abraham Schwarz aus Adelnau, 7) den Einlieger⸗ sohn Abraham Seelig aus Adelnau, 8) den Bürger⸗ ohn Anton Surma aus Adelnau, 9 den Schneider⸗ ohn Abraham Goettschling aus Ostrowo, 10) den

ojciech Korpis aus Ostrowo, 11) den Pinkus alias Guttmann Pinkus aus Ostrowo, 13) den Handlungskommis Ruben Schwarz aus Ostrowo, 13) den Peter Sokol aus Ostrowo, 14) den Schuh⸗ machergesellen Moses Unger aus Ostrowo, 15) den Jakob grid en richtig Trieber, aus Raszkow, 16) den Johann Mos aus Glisnica, 17) den Arbeiter Johann Plewa aus Nadstawki, 185 den Joseph Mak aus Grochowisko, 19) den Martin Dabrowski aus Wturek, 20) den Lukas Gummelt aus Gosty— ezyn, die Untersuchung wegen Verkassens des Bun⸗ desgebiets ohne Erlaubniß, um sich dem Militär— dienste zu entziehen, eingeleitet und zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache ein Termin auf den 6. September 1878, Vorm. 9 Uhr, vor dem Kollegium der Kriminal⸗Deputatlon im Sitzungssaale der J. Abtheilung angesetzt. Da der Aufenthalt der Angeklagten unbekannt ist, so wer⸗ den dieselben hierdurch in Gemäßheit des Artikels 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 zu dem gedachten Termine mit der Aufforderung öffentlich vorgeladen, in demselben zu erscheinen und die zu ihrer Ver— theidigung dienenden Beweismittel mitzubringen, oder solche dem Gerichte so zeitig vor dem ange⸗ etzten Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗ elben herbeigeschafft werden können. Im Falle des

Ausbleibens der Angeschuldigten wird mit der Ver⸗

handlung und Entscheidung der Sache in contu= maciam vorgegangen werden. Zugleich wird zur Deckung der die . möglicherweise treffen⸗ den Strafe und, Kosten des Verfahrens auf das im Inlande befindliche etwaige Vermögen derselben bis zur Höhe von Vier Hundert Mark ein Arrest ge— legt. Gr. 348/78. Ostromo, den 27. April 1858. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Es befindet sich hier ein Mensch wegen Pferde⸗ diebstahls in Haft, der sich 1

August Nagel nennt. r will am 15. Mai 1835 geboren sein, und hat als seinen Geburtsort zuerst Nordhausen, dann Frankenhausen in Schwarzburg⸗ Rudolstadt angegeben. Beides hat sich als falsch erwiesen. Er spricht einen sächsisch⸗thüringischen Dialekt. Es wird ersucht, uns über die Herkunft

19) Haar: dunkelblond, 11) Stirn: breit und hoch, 135 Augenbrauen; klond. I5) . blaugrau, 14) Nase: spitz, 153) Mund: gewöhnlich, 16) Zähne: defekt, 17) Bart: dunkelblond (Vollbart), 18) Kinn: behaart, 19) Gesichtsbildung: oval, 20) Gesichts⸗ farbe: gesund, 21) Hände: gewöhnlich, 22) Füße: gewö hnlich, 23) Sprache: deutsch mit thüringischem Akzent und Aussprache. Besondere Kennzeichen: kahle Platte, er spricht undeutlich und schüchtern. Bekleidung I) Rock: 1 dunkelgrauer Stoff rock, 2) Hosen: 1 hellgraue, 3) West : 1 dunkelgraue, 4 Halstuch: 1 schwarz und weiß gestreiftes, 5) Stie⸗ fel: 1 Paar Kniestiefel, 6 Mütze: 1 graue Stoff⸗ mütze, 7 Hemde: 1 blau⸗ und weißgestreiftes, 8) Strümpfe: 1 Paar grau wollen, 9) 1 Paar Unter⸗ ziehhosen, 10) 1 grau gestreiftes Shawltuch.

Enbhastatisnen, Aufgebote, Vor⸗ ladnngen u. dergl.

62091 Oeffentliche Vorladung.

Frau Adelheid Augener, geb. Jädicke, in Greußen, hat gegen ihren Ehemann, den Spediteur Friedrich Augener von Greußen, jetzt unbekann⸗ ten Aufenthalts, hier Klage wegen Ehescheidung eingereicht. 33

Auf Antrag der Klägerin wird der Beklagte, Friedrich Augener, hiermit öffentlich geladen, in

dem auf den 28. Oktober d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Kreisgericht anberaumten Termine in Person oder durch einen gehörig legiti⸗ mirten Bevollmächtigten zu erscheinen und, falls der zunächst anzustellende Versuch der Güte erfolglos sein sollte, auf die Klagthatsachen, bei Vermeidung daß dieselben für zugestanden anzunehmen sind, sich einzulassen und etwaige Einreden, bei Vermeidung, daß er mit denselben für den gegenwärtigen Rechts⸗ streit ausgeschlofsen werden wird, vorzuschützen. Beim Ausbleiben des Beklagten im Termine wird die Trennung der Ehe ausgesprochen und Beklagter für den schuldigen Theil geachtet und in die Kosten des Verfahrens verurtheilt werden. Zugleich ist zur Eröffnung eines etwa zu erthei⸗ lenden Erkenntnisses Termin auf den 6. SJtovember d. J., Vormittags 11 Uhr, anberaumt worden, in welchem der Beklagte in Person oder durch einen Bevollmächtigten gleichfalls zu erscheinen hat, da sonst das Erkenntniß als er⸗ öffnet anzusehen ist. . Sondershausen, den 6. Juli 1878. Fürstl. Schwarzb. Sondersh. Kreisgericht. Weinberg.

6 CEdictalladung.

Das Untergericht der freien Hansestadt Bremen macht hierdurch bekannt, daß auf den Bericht der Pupillenkommission der Antrag von Jobst Hinrich Möllering Wittwe, ihren Bruder, den Maner mann Anton Henrich Evermeyer, geboren zu Walle am 30. Januar 1802, welcher bis zum Jahre 1839 in Bremen gelebt habe, dann nach Amerika ausgewan⸗ dert und seitdem spurles verschwunden sei, Hir todt zu erklären“, als zulässig und demgemäß eine Edic⸗ kalladung des Verschollenen erkannt worden ist.

Es wird daher der vorerwähnte Anton Henrich Evermeher hierdurch geladen, spätestens am

Montag, den 8. September 1879, Vormittags 10 Uhr, vor dem Untergerichte oben ia der alten Börse hier⸗ selbst persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen, oder bis dahin Kunde von seinem Leben und Aufenthalt zu geben, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den in Folge seines Todes dazu Berechtigten verabfolgt werden wird.

Sodann werden Alle, welche von seinem Leben oder Tode Nachrichten besitzen, aufgefordert, solche dem Untergerichte mitzutheilen.

Zugleich werden die unbekannten Erben und Gläubiger des obgenannten Anton Henrich Ever⸗ meyer hiermit geladen, ihre etwaigen Ansprüche und Forderungen bei Strafe des Verlustes derselben, in dem obgedachten Termine anzugeben und geltend zu machen.

Bremen, aus der Kanzlei des Untergerichts, den

10. Mai 1878. Cordes, Sekr.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

Es soll den 2. August d. J., im Henkelschen Kruge zu Dammendorf nachstehendes Holz: 1. Be⸗ gang Theerofen, Jag. 2. 6, 14. 29, 21. 8 Rm. Eichen Knüppel, 6 Rm. Eichen Stockholz, 5 Rm. Eichen Reiserholz J.,, 6 Rm. Erlen Knüppel, 641 Rm. Kiefern Scheit und Knüppel, 518 Rm. Kiefern Stockholz, 377 Rm. Kiefern Reiserholz J. und JI. 2. Begang Chacobsee, Jag. 42, 43, 66. 18 Rm. Eichen Scheit und Knüppel, 22 Rm. Eichen Reiser⸗ holz J., 32 Rm. Kiefern Scheit und Knüppel, 38 Rm. Kiefern Stockbolz, 10 Rm. Kiefern Reifer⸗ holz J., 150 Rm. Kiefern Reiserholz III.; 3. Be-

ang TRämmenderf, Jag. 76, 81, 84, 9gl, gz.

Eichen Stockholz, 135 Rm. Eichen Reiserholz 1. 493 Rm, Kiefern Scheit und Knüppel, 74 Rm. Kiefern Stockholz, 20) Rm. Kiefern Reiserholz II., im Wege der Lizitation öffentlich an den Meist⸗ bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage auf Ort und Stelle Vormittags um 19 Uhr hier- mit eingeladen werden. Dammendorf, den 11. Juli 1878. Der Oberförster. Beermann.

I6) 6b] Bekanntmachung. Die in der Provinz Hannover im Amte Sulin⸗ gen belegene

Domaine Ehrenburg,

enthaltend an 69 und Baustellen 1,312 Hekt. ; 4,14 ,

und besenders etwaige Vorstrafen dieses Menschen Mittheilung zu machen. Prenzlau, den 10. Juli 1878. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Signalement. 1) Famillenname: Nagel, 2) Vor⸗ name; Hermann August, 3) Gehurtsort: angeblich r enen in Schwarzburg⸗Rudolstadt, welche! ngabe aber durch Auskunft der Polizei widerlegt ist, 4 Aufenthaltsort: ohne Domizil, 5) Religion ey, 6) Beschäftigung: Müllergeselle, 7 Größe: 5 Fuß, 8 Älter: 41 Jahre, 3) Siatur: klein,

, ; Ackerland. I03, zio/ 3 8, 69

Wiesen .. ; Slenn . I07, as! Moorgrund h, i600 Holzung 3. 2383 Teichen O 623 Unland. . im Ganzen 268 07 Heff. soll auf 18 Jahre, vom 1. Mai 1879 bis Johannis 18597 öffentlich meistbietend verpachtet werden.

64 Rm. Eichen Scheit und Knüppel, 60 Rm.

Das Pachtgelder ⸗Minimum ist auf 3900 A fest⸗

gesetzt.

Zur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 55 009 A erforderlich, über dessen Besitz, sowie über die persönliche Qualifikation als Landwirth jeder Pachtbewerber sich vor der Lizita⸗ tion auszuweisen hat.

Termin zur Lizitation ist auf

Montag, den 9. September d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Archivstraße Nr. 2, hieselbst, vor dem Regierungs⸗Assessor Tilemann an⸗ beraumt.

Die Verpachtungs Bedingungen, die Karte und das Grundstücksverzeichniß sind an den Wochentagen während der Dienststunden in unserer Registratur, sowie bei dem zeitigen Pächter, Herrn C. Remmers zu Ehrenburg, einzusehen.

Abschrift des Kontraktsentwurfs und die gedruck⸗ ten allgemeinen Bedingungen der Verpachtung wer⸗ den gegen Erstattung der Kopialien resp. Druckkosten abgegeben.

Hannover, den 29. Juni 1878.

Königliche Finanz- Direktion.

Abtheilung für Domainen. Früh. 6197 Bekanntmachung. Die Lieferung von cirea: 1000 Kubikmetern kiefern Klobenholz und 80 Tonnen Steinkohlen à Tonne 150 Kilo⸗

. für die Verwaltung der hiesigen Feuerwehr pro 1878/79 soll unter den im Bureau der Feuerwehr, Lindenstraße 50, zur Einsicht ausliegenden Bedin⸗ gungen an den Mindestfordernden vergeben werden.

Zur Abgabe der mündlichen Angebote ist ein Ter⸗ min auf:

den 5. Angust er., Vormittags 11 Ut, in der diesseitigen Kalkulatur, Molkenmarkt Nr. 1, Zimmer Nr. 20 angesetzt, zu welchem Lieferungs⸗ lustige hiermit eingeladen werden.

Berlin, den 109. Juli 1878.

Königliches Polizeipräsidium. von Madai. Beglaubigt: Pohle, Polizei Sekretär.

6214 Königliche Nieder schlesisch⸗Pärkische Eisenbahn. Submission auf 6 Stück Locomotiven und Re⸗ servetheile Mittwoch, den 24. Juli d. J., Mittags 12 Uhr, im maschinentechnischen Büreau, Berlin, 8w., Koethenerstraße 24. 1. Offerten müssen frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift: „Sub missionsofferte auf Lieferung von Locomotiven rc.“ eingereicht werden.

Bedin zungen, Zeichnungen ze. sind vom maschinen⸗ technischen Büreau gegen Erstattung von 5 M zu beziehen.

Berlin, den 10. Juli 1878. .

Königliche Direktion. Cto. 96/7.)

oõ2is3] Bekanntmachung.

Die zu dem Neubau der Kaserne II. für das Eisenbahn⸗Regiment bei Schöneberg erforderlichen 1) Schmiede-, Schlosser⸗ und Elsenguß⸗Arbeiten, 2) Tischler⸗Arbeiten, 3) Maler⸗ und Anstreicher ⸗Arbeiten, 4) Glaser⸗Arbeiten sollen im Wege der Submission verdungen werden. Die Bedingungen und Kostenanschläge sind in unserem Geschäftslokale, Michaelkirchplatz 17, ein⸗ zusehen und versiegelte Offerten bis zum 24. Juli 1878 und zwar: auf die Arbeiten ad 1 und?2 bis 10 Uhr,

—ᷣ ö ad 3 und 4 , 10 Uhr daselbst einzureichen. Berlin, den 12. Juli 1878. Cto 94/7. P. 2.)

Königliche Garnison⸗Verwaltung.

6211

Die Anfertigung des Bohlenbelags inklusive Lieferung der erforderlichen Materialien für die Brücken der Strecke Treysa —Niederhone, veranschlagt zu rot. 233 Kubikmeter Eichen⸗ resp. Kiefernholz, soll im Wege öffentlicher Submission vergeben wer⸗ den und ist hierzu Termin auf Montag, den 5. August er,, Vormittags 11 Uhr, in unserem Verwal⸗ tungsgebäude, Hedderichstraße Nr. 59, hierselbst an⸗ beraumt worden.

Die maßgebenden Bedingungen und Zeichnungen können in unserer Betriebs⸗Kanzlei eingesehen, von wo aus auch die Bedingungen auf portofreies An⸗ suchen . Erstattung der Kopialien zu beziehen sind.

Bezügliche Submisstonsofferten sind versiegelt und mit der Aufschrift ‚Submissionsofferte auf Anfer⸗ tigung resp. Lieferung des Bohlenbelags zu eisernen Brücken“ versehen, bis zu der bezeichneten Termins⸗ stunde portofrei an uns einzureichen.

Frankfurt a. M., den 6. Juli 1878. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

60931 Die Lieferung von nachstehenden kiefernen Höl⸗ zern als; a. für das Artillerie⸗Depot zu Posen: 63 Bettungsrippen à 6 m lang, 0, m im Qu. stark, 1446 ganze Rippenstücke à 0,9 m lang, O, 16 m im Qu. stark, 1144 halbe Rippenstücke à 9,9 m lang, 0, 16 m breit und O08 m stark, 3954 Bettungsbohlen à 3m lang, O,. 30m breit, os m stark und 450 Faschinenpfähle n 1 m lang, 4 bis 5H em im Durchmesser stark, auf dem einen Ende ö zie ißt; H. für das Artillerie⸗Depot zu Glogan: 260 i Rippenstücke à O, 9 m lang, 0, 16 m

m Qu. stark, 266 halbe Rippenstücke à O, m lang, 0, 16 m breit und O, 08 m stark, 620 Bettungsbohlen à 3 m lang, O, 30 m breit wund O08 m stark. soll im Wege der öffentlichen Submission an den

W ,,, Offerten bleiben unberücksichtigt.

Mindestfordernden vergeben werden und ist hierzu ein Termin auf: Donnerstag, den 1. August er., . Vormittags 10 Uhr, im Burean des unterzeichneten Artillerie⸗Depols an⸗ beraumt. Versiegelte Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Bettungs⸗ Material“ sind bis zu diesem Termine hierher franco einzusenden. Ein mündliches Abbieten findet nicht statt. Die Bedingungen sind hier ausgelegt und können Auswärtigen gegen Entrichtung der Schreibgebühr mitgetheilt werden. Posen, den 8. Juli 1878. Artillerie Depot.

ern Submission.

Die zu dem Neubau einer Kaserne für die 5. Es⸗ cadron Westfälischen Kürassier⸗Regiments Nr. 4 erforderlichen Erd⸗, Maurer⸗, Steinhauer⸗ Zimmer⸗ Pflaster⸗, Schlosser⸗, Klempner⸗ und Asphaltirungs⸗ Arbeiten und Maurermaterialien excel. Steine, ver⸗ anschlagt zu 53 905,54 4Æ, sollen in dem am 24. Juli er,, Vormittags 10 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Verwaltung anstehenden Termine entweder nach Arbeitszweigen getrennt o er im Ganzen in öffentlicher Submission vergeben werden. Kostenanschläge, Bedingungen ꝛc. können in dem unterzeichneten Büreau bis zu genanntem Termine eingesehen, sowie auch Abschriften der letzteren gegen 2 der Kopialien (3,5 M6) von dort bezogen werden.

Versiegelte und mit der Aufschrift:

„Offerte auf Arbeiten und Lieferungen zum Neubau einer Kürassier⸗Kaserne“ versehene Offerten, sind bis zum genannten Termine im Bureau der unterzeichneten Garnison⸗Verwaltung portofrei einzureichen, woselbst dieselben in Gegen⸗ wart der etwa persönlich erschienenen Submittenten eröffnet werden.

Münster, den 10. Juli 1878.

Königliche Garnison⸗Verwaltung.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Preußische Central⸗Vodencredit⸗ . Actiengesellschaft.

Depot⸗Geschäft.

Als Depots werden angenommen baare Einlagen und Effekten.

Die baaren Einlagen sind entweder unverzins⸗ lich, jederzeit rückzahlbar, so daß darüber mittels Cheks verfügt werden kann, oder verzinslich und gegen Kündigung rückzahlbar.

Für Depositengelder, deren Rückzahlung mit Kün⸗ digung bedungen wird, erhält der Conto⸗Inhaber bis auf Weiteres: bei bedungener 3ztägiger Kündigung 1 0 pro anno,

ö ; monatlicher 24 0,009 ö

Für Depositen mit längerer Kündigungsfrist er⸗ folgt die Verzinsung nach besonderer Vereinbarung.

Deponirte Effekten werden zu jederzeitiger Ver= fügung gehalten; die D potscheine werden auf den Namen des Deponenten ausgestellt.

Die Prospekte können an der Gesellschaftskasse, Unter den Linden 34, in Empfang genommen werden.

Berlin, den 15. Juni 18738.

Die Direction.

v. Philips born. Bossart.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Das Amt eines Kreisthierarztes des Kreises Steinburg ist und zwar zunächst kommissarisch zu besetzen. Jährliches Gehalt 600 M ohne Pensions⸗ berechtigung. Bewerbungen sind binnen 2 Monaten bei uns einzureichen. Schleswig, den 28. Juni 1878. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

16200 Central⸗Annoncen⸗Burean

der Deutschen Zeitungen, . Aktien ⸗Gesellschaft zu Berlin).

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu einer außerordentlichen Generalver⸗ sammlung auf Dienstag, den 30. Juli dieses Jahres, Mittags zwölf Uhr, nach dem Geschäfts⸗ ,. der Gefellschaft, Berlin, Mohrenstraße Rr.

5, ein.

Herrmann.

Tagesordnung: Beschlußfassung über den Antrag des Vorstan⸗ des und Aufsichtsrathes, betreffend die Umgestal⸗ tung und Liquidation des Unternehmens be⸗ ziehungsweise der Gesellschaft.

Wegen Berechtigung zur Theilnahme an der Ge⸗ K wird auf §. 28 des Statuts ver⸗ wiesen.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalver⸗ ern n Theil nehmen wollen, haben ihre Aktien pätestens bis zum 27. Juli, Abends 6 Uhr, bei dem Vorstande der Gesellschaft, Mohrenstraße 45, der Legitimationskarte, zu deponiren.

Berlin, den 26. Juni 1878.

Der Aufsichtsrath.

Das Mitglied: Der Vorsitzende:

Dr. F. Sa lom on. E. F. Pindter.

6216 Ein Posten Buckskin, pass. k Herren⸗ und Knaben⸗Anzügen, Regenmänteln u. Tuniques, Werth 17 Thlr., soll

und ein Posten Waterproof

22mg Elle br. f. 10 Sgr. pr. Elle schleunigst für fremde Rechnung aus-⸗ derkauft werden durch Gebr. Segall. Berlin, Friedrichstr. 62, Ecke Kronenstr. Nach aus⸗ wärts geg. Vorsch Cto. 643 /7.)

16217 Schleswig⸗Holsteinisches Milchvieh. Lieferungsgufträge auf Angeler⸗, Breitenburger⸗ Wilstermarsch⸗Starken per August⸗September führt

reell aus 3. 29 G. Kohrt, J 2 Hamburg, Dammthorierrasse.

derjenigen Thatsachen, welche in diesem zur

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Nas Ahonnement beträgt 4 M 650 8 für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 80 3

*

Alle NHost-Anstalten nehmen Gestellung an;

für Gerlin außer den Host⸗Anstalten auch die Ecpe⸗

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

K

AM G4.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberst⸗Lieutnant von Prittwitz und Gaffron, persönlichen Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von Preußen, sowie dem Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit, Hauptmann von Witzleben vom 1. Garde-Feld⸗ Artillerie⸗Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung der denselben verliehenen 2 beziehungsweise des Commandeurkreuzes weiter Klasse und des Ritterkreuzes des Königlich sächsischen lbrechts⸗Ordens, zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Rechts anwaltsord nung. Vom 1. Juli 1878. Schluß). Vierter Abschnitt. Ehrengerichtliches Verfahren.

5. 62. Ein Rechtsanwalt, welcher die ihm obliegenden Pflichten (5§. 28) . hat die ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt.

§. 63. Die ehrengerichtlichen Strafen sind:

I) Warnung; .

2) Verweis;

3) Geldstrafe bis zu dreitausend Mark;

9 Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft.

eldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.

64. Wegen nnn, welche ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung begangen hat, ist ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann zulässig, wenn jene Handlungen die Ausschließung von der Rechts- anwaltschaft begründen.

z 65. Ist gegen einen Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das ehrengericht⸗ liche Verfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung statt⸗

efundzn hat. 22 en.

Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen chen, Erörterung gekommen sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, als dieselben an sich und unabhängig von dem Thatbestand einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestrafung begründen.

Ist, im Strafverfahren eine Verurtheilung ergangen, welche die Unfähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zur Folge hat, so beschließt das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Ver⸗ fahren zu eröffnen oder fortzusetzen sei.

Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des Ab⸗ satzes 1 keine Anwendung.

S§. 66. Insoweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen sich ergeben, finden auf das ebrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der 5§. 156 Nr. II., 177, 186 bis 200 des Gerichts—⸗ verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

S. 67. Der Porstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als Ehrengericht in der Besetzuag von fünf Mitgliedern. Dasselbe besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei anderen Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wählt die letzteren und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mit- glieder als Stellvertreter zu berufen sind.

5. 68. Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.

§. 69. Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Ehrengerichte sowohl aus rechtlichen, als aus thatsächlichen Gründen abgelehnt werden.

. Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die ,, 3 such ö

egen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht dem . die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des Ehren⸗ geri zu.

§8. 70. Das Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Vor⸗ untersuchung das Hauptverfahren zu eröffnen sei. .

Beschwerde findet nicht statt.

S. 71. Mit der Fahr der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des Ober⸗Landesgerichts beauftragt.

53. I2. Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig.

. 73. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen kann in der Voruntersuchung erfolgen, auch wenn die Vorausfetzungen des §. 665 Abs. 2 und des §. 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

§. 4. , die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem An— . nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts ein-

olen.

S. 75. Nach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschul⸗ digten auf seinen Antrag die Ergebnisse des hbilh inen ö mitz been, Anklageschrift h

I6. Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Angabe der sie , r ahl zu bezeichnen und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben.

kann die Klage nur während eines Zeltraums von fün ahren, vom Tage des Beschlusses ab, und nur auf Grund neuer Thatfachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

S. JS. In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflicht⸗ . durch Angabe der sie begründenden Thatsachen zu be⸗ eichnen.

§. 79. Die Mittheilung der Anklageschrift erfolgt mit der La⸗ dung zur Hauptverhandlung.

S. 80. Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entschei⸗ dung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht ausgeschlossen.

77. Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung 5. t, so

2 / 1 7 ͤ § Ä Q h h h Ä Q Q ͤ Ä ͤ § 747öä

Berlin, Montag,

8X 81. In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vorstande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt von dem Vorsitzenden zuzuziehen. .

§. 82. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mit⸗ glieder der Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere . nur auf Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden.

83. Dle Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn er im Sinne des 8. 318 der Strasprozeßordnung als abwesend gilt. Eine öffentliche Ladung ist unzulässig.

Das EChrengericht kann das persöoͤnliche Erscheinen des Angeklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Ver⸗ treter nicht werde zugelassen werden. g

S. 84. In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Be⸗ schluffes über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Beschlusse . bie Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Thatsachen be⸗ ziehen.

§8. 85. Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweis aufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Be⸗ schlüsse gebunden zu sein.

Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Ver⸗ nehmung von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung anordnen.

Auf das Ersuchen finden die §§. 158 bis 160, 166 des Gerichts verfassungegesetzes entsprechende Anwendung. .

Die Vernehmung muß auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Ent⸗ fernung besonders erschwert sein wird. ͤ

87. Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Fest⸗ setzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersachen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke dieselben ihren Wohn ßz⸗ und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.

§. 88. Die Aussage eines außerhalb der een, e, ,. vernommenen . oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nich in der Hauptverhandlung erfolgen muß, ist, sofern es die Staats⸗ anwaltschaft oder der Angeklagte beantragt oder das Ehrengericht es für erforderlich erachtet, zu verlesen.

S5. 89. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts⸗ mittel der Beschwerde ist das Ober ⸗Landesgericht zuständig.

§. 90. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig.

Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Reichs gericht, als Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte.

Die Mitglieder des Reichsgerichts werden nach den Vorschriften der §§. 62, 63, 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Die Mitglieder der Anwaltskammer werden vor Beginn des Geschäfts—⸗ jahres auf die Dauer desselben von der Anwaltskammer gewählt.

In gleicher Weise werden drei Stellvertreter der Mitglieder des Reichsgerichts und zwei Stellvertreter der Mitglieder der An⸗ waltskammer bestimmt.

Auf die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des 6 65 Abs. ? des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An⸗ wendung.

§. 91. Auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz und in der

Berufungsinstanz finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung und“

der §§. 82, 83 Abs. 1, §§. 84, 86 bis 88 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

892. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft hei dem Ober-Landeggerichte, in der Be⸗ rufungsinstanz von der Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte wahrgenommen.

] . 93. Im Falle des §. 16 Abs. 2 wird ohne Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahren zur Hauptverhandlung geschritten.

Das Ehrengericht kann nach Maßgabe des §. 86 auch die Ver⸗ nehmung des Antragstellers vor der Hauptverhandlung anordnen.

Dem Antragsteller sind auf Verlangen die ihm zur Last ge⸗ legten Thatsachen sowie die Beweismittel vor der Hauptverhandlung schriftlich anzugeben.

Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag auf Entschei⸗ dung im ehrengerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird; die Kosten trägt in diesem Falle der Antragsteller.

ö 94. Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stem⸗ pel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.

. Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen. Die Festsetzung ist vollstreckbWar.

Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten auferlegt werden oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen der Kammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen, welche von dem Angeklagten unmittelbar geladen sind, erfolgt bei dem Schriftführer des Vorstandes. .

S. 95. Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile des Ehren⸗ gerichts sind von dem Schriftführer des Vorstandes zu ertheilen.

5 96. Die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Dieselbe wird von dem Schrift- führer des Vorstandes unter Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen y , Abschrift der Urtheils⸗ formel den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen war, und der Landes⸗Justizverwaltung angezeigt.

Sz. 97. Geldstrafen (65. 58, 63) fliehen zur Kasse der Kammer.

Die Vollstreckung der eine Geldstrafe gussprechenden Entschei⸗ dung erfolgt auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen be⸗ glaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften

den 15. Juli, Ahends.

1878.

a. die Vollstreckung der Urtheile in bürgerlichen Rechtsstreitig⸗ eiten.

Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzenden Verfügung.

Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.

Fünfter Abschnitt. Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte.

S. 98. Auf die Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte fin⸗ den, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind, die er, , . der ersten vier Ab⸗ schnitte dieses Gesetzes mit der ,. nwendung, daß an die Stelle der Landesjustizverwaltung der Reichskanzler und an die Stelle des Ober⸗Landesgerichts das Reichsgericht tritt.

§. 99. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurück⸗ nahme der Zulassung bei dem Reichsgericht erfolgt durch das Prä= sidium des Reichsgerichts. Dasselbe entscheidet über den Antrag auf e. 6. freiem Ermessen, jedoch vorbehaltlich der Vorschriften

er

S. 190. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichs gericht ist mit der Zulassung bei einem anderen Gericht unvereinbar.

Die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte dürfen bei einem anderen Gerichte nicht auftreten.

§. 101. Eine Uebertragung der dem Prozeßbevollmächtigten zu⸗ stehenden Vertretung auf einen bei dem Reichsgerichte nicht zuge⸗ lassenen Rechsanwalt findet nicht statt.

S. 102. Die Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte wird durch die bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte gebildet.

Die Mitglieder des Ehrengerichtshofs können nicht Mitglieder des Ehrengerichts sein.

Sechster Abschnitt. Schluß und Uebergangsbestimmungen.

8. 103. Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der 8 12, 113, im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem

erichts verfassungsgesetz in Kraft.

§. 104. Der am Orte eines obersten Landesgerichts wohnhafte Rechtsanwalt kann bei diesem Gerichte zugelassen werden, wenn nach dem Gutachten des letzteren die Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.

§. 1065. Die bei einem obersten Landesgerichte zugelgssenen Rechtsanwälte sind Mitglieder der Anwaltskammer, in deren Bezirke das Gericht seinen Sitz hat.

106. Die erste Versammlung der Anwaltskammern findet zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.

Die Versammlung wird von dem Präsidenten des Ober ⸗Landes⸗ gerichts, bei dem Reichsgerichte von dem Präsidenten des letzteren berufen. Den Vorsitz in derselben führt der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts.

Der . ernennt für die Versammlung aus deren Mitte einen Schriftführer.

§. 107. Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor⸗ handenen Rechtsanwälten (Anwälten, Advokaten, Advokatanwälten, kann die Zulassung bei einem Landesgerichte, in dessen

ezirke sie bisher ihren Wohnsitz hatten, nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Mongten nach demselben beantragen.

Dieselben sind, sofern sie die Zulassung bei dem Landgericht a. , , beantragen, befugt, ihren bisherigen Wohnsitz bei⸗ zubehalten. st . nochmalige Beeidigung dieser Rechtsanwälte findet nicht

att.

Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses 3 vorhandenen Rechtsanwälten, welche bei den an ihrem Wohnsitze befindlichen mehreren Kollegialgerichten die Anwaltschaft auszuüben berechtigt sind, kann die gleichzeitige Zulassung bei den an demselben Orte an die Stelle der bisherigen tretenden Kollegialgerichten nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be⸗ antragen. Durch landesherrliche Verordnung kann in diesem Falle für einzelne Orte die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Kollegial⸗ gerichten ausgeschlossen werden.

§. 108. Diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben, können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn sie die Fähig⸗ keit zum Richteramte nicht erlangt haben.

Dieselben haben nach 6 des 5. 4 ein Recht auf Zulasfung bei den Gerichten des Bundesstaats, in welchen sie die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben.

Die Zulassung eines solchen zum Richteramte nicht befähigten Antragstellers kann auch dann versagt werden, wenn dieselbe nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Monaten nach demselben oder, falls der Antragsteller ju dieser Zeit ein Amt bekleidet, mit welchem die Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist, nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus diesem Amte beantragt wird.

§. 109. Die Landesgesetze können für solche Kategorien von Rechtsanwälten und ar Rechtsanwaltschaft Befähigten (55. 107, 108), für welche die Fähigkeit zum Richteramte nicht erforderlich war, be⸗ stimmen, daß deren Zulassung zu versagen oder nur unter Be⸗ schränkungen zu ertheilen sei. ;

§. 110. Durch landesherrliche Verordnung kann die Landes⸗ Justizverwaltung auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes ermächtigt werden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft denjenigen zu versagen, welche im Justizdienste sich befinden, sowie denjenigen, welche aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechts- anwaltschaft zugelassen worden zu sein.

Auf Grund einer solchen Ermächtigung kann jedoch die Zu⸗ lassung denjenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. Für di jenigen, welche die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkraft

1 * n