1878 / 170 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

digung können Gesellen und : . * wenn sie zur Fortsetzung d bel nah zruchte , n 6 ic erlassen werden, Die Bestimmungen der 8§. 105 bis 133 finden auf Ge⸗ 9 27. April X J. vom , m. enkel zu er . 8 2 5 1 i w 2 : k rfügu nicht aus ist, wendung von jugen Arbeitern sowie von Arbeiterinnen eine Anwendung. . wenn, ö ien , 3

. 2 des Bundesraths kann die Ver⸗ . 9 ; tage ülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften 2 wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich t⸗ auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jed 1 ; lichkeiten idi n jeden auf den Tag für gemisse Fabrikationszweige, weiche mit besonderen G ; kt . r , 13 2 ern elde e en, nr , . ; ; abhangi ii ; ie ; ; a,,, ,,,, , n kee g, r d, , wr, mf been ih. ü ieren. . , ,, an ige ĩ ĩ . 1 ; 22 nnen untersagt werden. , ö d. ferner: die in der = 196 * = . 6 2 ; j . een, ö u en n sind als Selbst,‚ Durch Beschluß des Bundesraths Hane für Spinnereien, . Weise finden Anwendung die Bestimmungen Die Nummer 24 des Reichs Gesetzblatts, welche von heute für 35 n Ge Gemen ,, ,, die Gesetze oder die gute 8 laufen J Arbeitgeber =* . a 8 ö * , für Fabriken, welche mit unzunterbrochenem Feuct betrieben der &. 115 bis II9 und 135 bis 135 b. auf die Besitzer und ab zur Verfendung gelangt, enthält unter 1gaufgeführten Sorten an Landes Silbermünzen im Ein⸗ 3 eitgeber den Arbeltern den schuldigen verleitet ober welcher ihn in el erlassen der Lehre werden oder welche sonst durch die Art des Betriebez auf eine Arbeller von Bergwerken, Salinen Aufbereitungsanstalten Nr. 1259 das Gesetz/ betreffend die Abänderung der kösungswerthe von, zusammen, 210 3 70 , ds J. Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn er wußte daß der Lehrlin ; v Fort gengmmen hat, obwohl e mee Tag⸗ und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für und unterirdisch belriebenen Früͤchen oder Gruben Gewerbe ⸗Ordnung. Vom 17 weff 1878; und unter Ge sammtwerth . 102491658906 ; B, andes up fer⸗ 3 für ihre ausreichende Beschäftigung forgtä, oder wenn er mnisses noch ve flichtet 23 * t ö 8 . genes Lehrverhält, solche Fabriken, deren Betrleß eine Eintheilung in ce elmäßige Arbeiterinnen durfen in Anlagen der in Absatz 3 be⸗ Rr. 1260 den Auslieferungsvertrag zwischen dem Münzen: Thalerwährung 2731636 1 1 , süddeutsche ö Uiebervortheilungen' gegen sie schuldig erst nach rf. des Ie e e e n ie , n 6 685 8 6 t g 2 zeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwider⸗ Deutschen Reich und Spanien. Vom 2. Mai 1878. 565 1 . r me, , n, . ; . . h ist, Ausnah⸗ ñ 3 146. i . ; . . ö r 9. ae . . 7 ö . tur, k ae ft 6 6 . . ö. 2 e nag e ,. er, ,. ung eee 4 8 . Ka * nn . A. 1024816 589 S 76 8, Summe 1 028 316 183 4 Esundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt Entschädigungsanspruch erst, wenn berselbe nicht t lb. ů its ei nr e . g Doch darin in Kraft. ichs . 3 3 bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht vier Wochen nach erhaltener Kenntniß ed K— e,, , n. ö. . * 3 d r e gen e u , , mn . w ö den ö ,, e, n ene, ? . ; . is. i j j 4 8 S. ** un 8 = ĩ e z . ; a ĩ n In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Aus— Verhältnisse der Fabrikarbeiter. ihr h . von sechsundsechtzig Stunden wöchentlich Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 17. Juli 1878. . m ,,,, . . des unterm 19. Juni 18,85 der Stadt Bernau 1600 9o0 0 mit tritt aus der Arbeit nicht 2 zuläffig, wenn die zu Grunde 8. 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmunge Die d ö f Im Allerhöchsten Auftrage Sr, Majestät des Kaisers: Berli den. 3 . ä, Proz, verzinsliche Stadtobligationen, deren Erlös zum , dem Arbeiter länger als eine Woche be- der S5. 121 bis 125 ober, wenn die Fabrikarbelter als i a, , 23 e,, d,, i 8 Friedrich Wilhelm, Kronprinz. , din n d . 66 Zeitungs- Amt Dan eines Schuihaufes verwende, werben sal; unterm 33. annt sind. linge anzusehen sind, die Bestimmungen der 85. 126 bis 153 sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag c gerlangt? e D easehenrge dr zo e nere 3 —— Obligationen. .

58. 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne herrn ältni ; ; ; 13. 5 Arbeit dun 3c. rherrn d Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden S8) an Stelle des 8. 154 Eigenthümer Altona zum . gewählt haben, ist Körperschaften je Eine Karte zur freien Fahrt in beliebiger 3 . 9 Wagenklasse auf den vom Staat verwalteten Strecken nach

s. 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Anwendung : sicht i 37 ,, . ö (. 139b. ü ü ö 8 e verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits— s. 135. Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fa briken . der W gt 3 1 seus go n s Verordnung, Königreich Preußen Dem Kreise Halle, Regierungsbezirk Minden, ist

verhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeit. nicht beschäßftigt werden. in sei Fabriken; 96 f ; cht beschäftig in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben betreffend die fa nn g et Verbots der Aus⸗ Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: e, dre, ö. 1 einer re . von g n r rockhagen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Isselhorst,

geber für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschul dner Die Beschäftigung von Kindern unt i zeibeht mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher darf die 3 fich Stunden lach e e n , ö 3 . , ,, . dem (Erbküchenmeister in Altvorpommern, Kanimerherrn einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem Kinder, welche zumn Vcsuche der Volteschule vernichten: henne Fri Arn den men, übertragen, Den Vom 22. Juli 1678. Frafen Victor von Schwerin auf Schweringburg, im Kreis Bielefeld, ,,,, Juni 835 k 6 nem anderen Arbeitgeber zur Arbeit an . 3 e nur dann beschäftigt werden, wenn . der ö ann e. . . Win ss bse tan, Phan ottes Gnaden Deutscher Kreie Anklam das Prädikat Ereeleng. zu verleihen. ö ** ; ö ann ö e . 3 da h . . J Dam 9 wenn fugnisse s en, nder . 3 ; 6. nach welchem das Fähr nd das 3Zhgehrlingsverhältnisse. , 6 , n n, . Her t gen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich k 51 29 n en me erf tg gänlnnnn Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: lohn für die Peförderung Über den . und 22 s las de n' erlich ten CchrltRngs in ide gäben gh nn mch fine een ihr geneh- der Anzeige von Gesetzwibrigkeiten, zus Geheimhaltung, der , ,. war solgt⸗ z g dem vortragen zen Rath, beim Ministerium für Handel, Watten zwischen Ballum und Rom g, Regierungsbezirk ben Le sehen Keck rl mn übe en reh gern, kee Ter nen 5 ö. en nterricht von min⸗ . zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebs— der . . Verbot der Ausfuhr von FJewerbe und öffentliche Arbeiten, Geheimen Ober- NRegierungs. Schleswig, zu erheben sind, und der Tarif, nach welchem das we. ** 6 den Zweck 2. gebotenen Reihenfolge Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren de . der ihrer Ktotstzii unierllebenben Fabriten 4 Pferden, vom 7. Jull v. J. (Jieichs⸗Gefetzbl. S 547), tritt mit . dee, n ,, , . e,. ö. 6 Benutzung der Brücke über die Elster usdehnung zu unterweisen. Er muß ent ürfen ; icht ia anch ba n . ö Ta ündig: ärti rordin nn. ei Po 8, i zbezi ; i e. 9. , n,, ausdrücklich . f, , J , , 4 ö jwischn 1 K 75 1 3 Regi Rath und vort den Rath ö . e 5 w , , , , . reter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem öchnerinnen dürfen 23 ordentlichen Polizeibehörden bleibt n öchsteigenhändi „den, Gsheimen Negierungs-Rgth und vortragenden Rath üeberfahrtsgeld bei der Fähre über die Elbe ünd die Havel Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Befuche des Died, nicht bee f . . * ir igen Regelung in den einzelnen Bundes— und ir dg mn e n e, 8. K unterschrst enn ai t int fun ahbe Hewctbe unt öffentliche Ar. bei Werben an der Elbe, Regierungsbezirk e e. zu Gottesdienstes an Sonn⸗ und Festtagen erforderliche Zeit und 8. 156. Die Arbeitsstunden der jugendli Arbeit e,, Hegeben Berlin, hen 33. Juli IJS5s heitengn e gh mand rf inus, zum Geheimen Dber, srheben, i unterm zo Jun isnßz; Her Tarif für das Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen (8. 133) dürfen nicht vor Sis, Uhr . , t ant? . 9 Bramtzn haben Jahre bericht, äber ihre 3 Al rh ft i Auftrage Sr. Majestät des Kaisers: Regierungs- Rathe zu ernennen. lieberseßgeld über die Spreè zwischen dem Krärsfelschen Grund— nicht anttichtn. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und nicht über Si, Uhr Abends Sguern. Zwssthen anlhsebeilkt Amn hee „hätt eit n ferstetten 3. Diese. Jahresbericht, Oder (L S) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. , ; stück in Charlottenburg und dem gegenüberliegenden Ufer . Sitten anzehalten untb' vorgarten n, eh benen meh, en n, ,,,, w sind dem Bundesralh und dem Reichs⸗ ü 2 . n in ‚— . . ; . und ist unterm 5. Juli 1878 Allerhöchst genehmigt worden. i,, . währt werden. Die Pausen müssen für Kinder eine halbe * Auf Antra ö . . ; , ; 39 die Abschů n . 127. Der - , . h Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Be. 5nigli ibli ce, Mn, Bezug auf die Akschäßung eines zufer pre- z . ö n, ,, 3 2k ann ü mach ung. ga rs nn,, e, , ,, ö ö . . ; h ? —⸗ 2 5 ange vorhanden sin dur s ö. * 3 T . 1 bi Augu nde 3 ö? . enat, Ur rtenntm vom a e te hn ,, J, . seeeine, halte Stunde mindestens betragen. . von der Anstellung besonderer . ,. . . e n, nee e r eith ferne d e , ee men n n,, neun er, n, nnn, , n n,, , . i. . WHöährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Die auf Grund der Beslimmungen d 135 bis 13 ÜUber den Tabatbaus die Tabak fahrikatign und den Tabak. Srdnung pie allgemeine Zurücklieferung aller aus der König! mit den Gebäuden selbft zu besetzende Grund und Boden a5. 1233. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der sowie des 8. 1 in fei er,. is 332. handel . vom 26. Juni l. J. (KReichs-Gesetzblatt S. 139) hat sichen Bibtiothetenthi henen Bücher statt. E den d schätzen sei. Denn für den Werth ei Beb ö gig 1 . meren, ö. . n. Jm Veen gel ö 1 Arheitzräumen nur Ha ne gestatfct nde k far be , The , e f, ie n , . der a 5 4. 6 . n nn, ffend alle . . Hh der l liglichen g enter r ö druf tg i ice ich 55 1 Here, ; . tigen ügtritt aufgelöst wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen zu jeder Jeit, namentlich au! j n,, Die durch das Gesetz, vom 36. Juni] 6, betreffen inden haben, hierdurch aufgefordert, selchs während bieser sondern die zweckmäßig! Benutzung deffel hen! zu Vauten, 3 , , n ien t hiese Probezeit mehr n, , Arbeiter bes izt sind, für die Zeit der Paufen briken nd r mn i c ,. Nacht, während die Fa— ö. n nnn, 33 den h, . ö. Ihe frbt bahn und 56 in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 1 Uhr gegen welche sachverständiger Beurtheilung unterliege, maßgebend, ö . . 6 gehrlin . ig . werden. . Art. 2. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vor⸗ 4 den , , e. ange. net . rhebungen . n ener e darnbe ausgestellten Empfangscheine zurückzuliefern. und bei derartiger Benutzung komme es nicht blos auf den endig a bela teh deer, n mdehssehrh worse, web nh, Festttgen, fare während, ders ven dem schriften ber Hewcberdpeng hc, he geen eg. . ,,,, nun nnn n r M einer der im 5. 123 vorgesehenen Fälle auf ihn . n ,, . i . mungen: ö 9 ien Gen en und einem Mitgliede des Reichs: Ordnung der Lam en der . ö schiedene Bestimmung erforderlichen Grund und Boden an. findet . Stunden dürfen jugendli en, meren, ef mmten . Yan Stelle des 5. 146 . unt Landes? ven Der zuletzt bei der Königlichen Gesandtschaft in Stutt⸗

. 63. gendliche Arbeiter nicht . ; . 2) fünf Landesbeamten, von welchen Preußen, Bayern, ö z . 9 in

ue ,, e dera es,, , ,, , fa wn bn den, J = n de ele. , . . F robezen au =. . * riken ist nicht gestättet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor fur straßt: J aben, und einem von den Hansestädten vorzuschlagen— Berlin 9. den 22. Juli 1658 jaäbriaen Lei ö . 1) wenn einer der im 5. 124 unter Nr 1. 3 bis vor- vai ssel be eine Arbeitsk ingehändigt ; rs . , . i , , . ; ibli Tod von einem langsährigen Leiden erlöst worden.

gesche nen Hand le rtf . . 32 , r, ,. gn gehindizt ist. Eines Arbeits⸗ . 4 , . welche bei der Zahlung des Lohnes 3 1 i n gen aus den Kreisen des Tabakbaues, Der Königliche Geheime ö und Ober⸗Bibliothekar Der so früh . deffen ,, Charakter⸗ gegen och Leh l rg n, ech ging, Verpflichtungen Die Arheitskarten werden auf Antrag oder mit Zustim⸗ S54i5 ö von Waaren an die Ärbeiter dem der Tabakfabrirgtion und des Tabakhandels, von welchen . eigenschaften ihm ein freundliches Andznken sichfrn, hat sich Ibn die luehhbung! her Lehrt add elende Hitllichleit nung, bes Vaters aber ögrmündes durch die Hätchaltzct 8 143 Kremmen, we ö,, , n n n n, ,,, e, g, , g nnn mil de, . , n e , ,, nn kei fat ein k

ch der ü . J . der S5. 139, n. Verfü ährt.

, . . vertragsmäßig obliegenden Ver⸗ o 6 d . Arbeiterinnen oder jugend lf Arbeitern gen g nnn . R Tah n gls eiggahe: Aichtamtliches . Der General⸗Lieutenant von Voigts⸗Rhetz, à la

. 3 ü Tag und Jahr d e n ja 6 * H ; 63 tor 6 ö er, g, deen e m,. . ;

ehen, 1 n n , , ,. auf⸗ e an g . a , 41 en in e,, . ga schi Geldstrafen fließen der im 8. 116 bezeichneten ö hen ere r nnn rn ff r r Deut sches Reich. ere, ö. . K als aufgehoben, sofern die Aufhebung ar ark ge Ia n . ufer e erh lung der ge lichen Dian Stelle des ersten Absatzes des 3. 147; . dent 3 . if h rr m n en ern the nnz Rae än dem laub von Canngner her nn men geltend gemacht wird. zt Cöils) getroffenen Einrichtungen anzugeben. Mit Geldstrafe bis zu dreihund , dem Vertziebe des, Tabaks betheiligten Erwerhsthätig, Kaiser und König der Persuch einer Ausfahrt gut be— Der Königlich bayerische Militärbevoll mächtigt ?

s. 128. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der . ,, n. . 3. , . zu verwahren, guf mögensfalle mit Haft vl ef un dert . . ö ö ,,, fe cher 6) 33 kommen ift, erden erde Kat eilichen Mae stäten mit Major 9 95 * 3 . 8 ö dem Lehrling Unter Angabe des Gewerbes, in welche Arbei erlangen sederzeit vorzulegen und am Ende des I) wer den felbständigen Betrieb eines stehenden G ö Wahn sonne denn enn, helge e rer ggbhiglihen Kohrit der Großhergsgin ton zaken und Bayern cbenfd der General Major von Till Direktor der Lehrling unterwiefen worden ist, über die Dauer der ö rheitsverhältnisses dem Vater oder Vormund wieder aus⸗ bes, zu dessen Beginn eine besondere poli . n n n, * kerchüdenen Fa snzn dez Tabcttestehernn fit Bentst. KsBrinzefstz. Wictakig ven Baben heute im Schloffe zu be arne fen ba g fh en n ere 3 isteri

eit 14 r ,, ehr⸗ zuhändigen. Ist die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, (Könzession, Approbation. Bestall polizeiliche Genehmigung land, geeignet sind und ein befriedigendes finanzielles Babelsberg Wohnung nehmen. . 2 e rd weer gs ⸗Ministerium, ö über sein Betragen ein geug nn nn, inn n, , ö,, vorschriftsmäßige , r erhs hn, über ie n n i nnn. einen Bericht zu erstatten cher, . nn . ö . 4 ,, zu Odessa Dr. Blau ist , , , , e, b,, ,, Kreer ele e ie el en ee ea eisen geen ge seh l

An Ste lie dleser Zeugnisse können, wo Innunagt ten Io kat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Be⸗ Y wer eine bliche A 3 , . ie zweckentsprechendste erkennt, gutachtlich zu äußern, zugleie 44 vr, s, ,. e können, gen oder schäftigung der Srtspol 67 ; ; gewerbliche nlage, zu der mit Rücksicht au . 2 . lls , ,, , eiten . die von . 9 rtspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu . . . 1 K des 23 . , n n, ,. gi Es wird vielfach die Nachricht verbreitet, daß die n , , n , . t 26. . ; / ; ; . ; erforderlich i 16 und 24 ö. b ü entwerfen. ß ; ö. a .

224 Verläßt der Lehrlin r In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an ohne diese Genehr ñ 4 gebung z t ö russische Regierung die Verordnung wegen Zahlung der d, // GJ ;;;;;:; ,, . ,,, . z g n Ir, r en sowie die Ärt der Beschäf⸗ nicht innehält, ober ohne neue Genehmigung eine wesentlich 9 ru ö ,. 6 ihre Arbeiten auszustellen und dem setzen beabfichtige. Indessen liegen thatfaͤchliche nnn Zweite Kammer der Generalstaaten hat nunmehr die

6. f e ne, machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich von Verschiebungen, w lch 29. 2 hierin darf, abgesehen Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokal? 2) 6 1 ; ren . J. Vermittel der C übt nach sh der Verhähtniffs wentg giaumärrize Ge. Piürnsson , Gren ile lien bas n, , ,.. ie f. ; 2 3. n kann in diefem Jalle auf beiter für einz 9 e Ar e ggf 9. . . e ,, . oder 6. wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage ln . kuech . er rr lhnen ö. 39. ,, , . e i nn m gin ben ee fl * 3 des gehrterren ben Lehrling anhalten mode gehn, kestfe n, ni vornimmt; . ; 1. Nach de verschiedenen Eisenb . onats begonnen hatte, zum usse gebracht und in ihrer der Lchre zu verbleihzen, als durch Lagen chltten, Uthe gen bevor eine entsprechende weitere Anzeige ber Behörde 3) wer, ohne hier n Landesregierungen zu bestellende Kommissionen und a n von i sisen bahn verm al- zbeuligen Sitzung den Entwurf, der bei dieser langwierigen wheel e n menge ghtsrs Rhe bas gemein i, . ,, gummi cin zin e ana lten, . ,, , ö , n, 4 ) Der Antrag In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu s d n erb, enarßt, Gehurtzhelfer, Zahnarzt, Thierarzt 3) das Ergebniß dieser Erhebungen unter Beihülfe des periodischer Konferenzen mit Vertretern der fort . ; . , r, ,,. ö. . Hen Aus 1 den Fabrikräumen, in welchen jugendliche . ö ö . i m gr, s nt, durch den Kaiserlichen statistischen Amts . baselbe wirthschaftlichen Koörpéoratiohnen des engeren Bahn— . . , , ,,,, kann die Pöltzeibhönte den! Lehlling' wand äwvels zer iht erden, an, enlen in ßig Mugen salienden Säle ein Her- prüfte Mchtzinahcrfdn d, der Inhaber desselben sei eine ge. k rn erforderlichen falt zn ehh nn, gern, ‚kelkärkäch nde, brd ern eenbehncte hen be die vereint dphostkton der nn en, eh . . . , , och dae, ; . ar n n , ,. , n, n, nr, n . J 9 wer der Nufforderung der Behörde ungeachtet den ö. , ge zu vernchmen und gutachtliche Vericht n , nn n, ,,, en g e r , revolutionären en galte ig ee an fg * ultra⸗ Ib, de ee beef Kroes nr ittce izr , n,, n , T m l, di le rea s. eh. ,,,, . ; . in äumen eine e, f. . des s. : . ahin zu treffen, daß die Lande = ; lichte a den 3 g e ee e , hn . . d k ö . , ,, . 1 3 , ,,, elbst dem Lehrherrn d fiiliche Erh ist, in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestünmtngen ; , . auftragten Personen und, Dienststelen hei der Vornahme gerufen werden. r jetzt imal ich mi . i ; JJ r get en zee, , n keel bär e e b , , ,, 6 5 3 eier n r e fh mme h- wenn der Lehr⸗ regelmaßigen Betrieb . ö j te 9 . . gel glichen Pflichten gegen die ihm anwertrau— ö 1 20. Juli 1678. , n , ,, le, d, . , bier enge e urig. e 2 ö . als aufgel ö. Ven Gllen e hen , i n . . . den in g. 135 Abf. 2 big un a ken 3. 'i em f i der Bestimmiung im 8. 131 Abf. 6 e, e n k 1 , ,, eines 53 . n,. 1. ö ,, w r. . * i i erken 6 656 vgrgesehenen Beschränkungen di ͤ j ach ; ö ertretung: usses zu dem Zweck in Erwägung gekommen, um für die iber erg. . . in dem Arbeitsbuche 6. vermerken. mich C Vochen durch en, ö kinn hg 6 , beschäftigt; 6c g Ber lthung ö. Verfehrsfragen.? deren Erlehigung der Prinz Heinrich in ganz Niederland erfreut. . J an Steslle des ersten Satzes des 8. 149: keinen Aufschub leidet, einen beweglicheren und leichter Großbritannien und Irland. London, 21. Juli.

Finnen neun Monaten nach der Auflöfung darf Fei ;

chrling in wemfelben Genre Dan'er g. darf. der Zeit durch den Reichskanzler nachgel in⸗ t Gel 9 Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeit ö ben de, g . n e m. en werden. In drin⸗ Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und in Unvermö⸗2 In Apenrade wird am 8. k. Mts. mit einer See⸗ zusammenzurufenden Beirath zur Hand zu haben, welcher ö 36 in ,, abinets⸗-Chefs Corry gestern zur Königin na

J des früheren Lehrherrn nicht beschäf⸗ säülen fann die Ortspolizeihehörde irn , . gensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird besttaft: . steuermanns- und einer Seeschiffer⸗Prüfung für große Fahrt unter Umständen sogar im Wege schriftlicher Umfrage ohne . Crresgkt bar ö , Dauer bon vier ehn Tage n, saleche lil 1 n gn ie ö 6) an Stelle der Nr. 7 des §. 149 begonnen werden. besondere Schwierigkeiten gehört werden könnte. Diejenigen geben. Auf dem gestern in Bermondseß abgehaltenen abredeten ehre fem Lud ehrverhaltniß vor K ver⸗ Wenn die Natur des Betriebes oder ö uf die i 9 wer es unterläßt, den durch ss 1538 und 1396. für Berlin, den 20. Juli 1878. Verwaltungen, von welchen solches bisher noch nicht e. eeting der Liberalen hielt Gladstone eine Rede, zeit fein Ende, o kannn von dem Lehrherrn oder Arbeiter in einzelnen Fabriken eg erwünscht erscheim ö ie ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. er Reichskanzler. ist, sind angewiesen worden, auf der nächsten bezw. auf der in welcher er zunächst erklärte, daß er es ablehne, die Füh= it der e, erscheinen lassen, an Stelle des 8. 159: In e nnn deinnächst einzuberufenden erstmaligen Konferenz auch die Be rung der Üiberalen Partei wieder zu Übernehmen. Er sprach

von dem Lehrling ein Ansprüch auf Entschädigung nur geltend beßd. itszei ; n * . k nur gel daß d ) ĩ ! ö ö ö . ] . ß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer anderen Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver— stelung eines solchen engeren Ausschusses zur Eröcterung sich alsdann sehr entschieden gegen die Art und Weise aus. in welcher seit einiger Zeit das englische Valk regiert

macht werden, wenn der Lehrvertrag! ;

. 3 den Fällen des 8 125 err n ü. ., . . , ,,. , n geregelt wird, so mögehsfälle mit Haft bis zu drei Tägen für jeden Fall der zu stellen lee. 26 . J gemacht werden, wenn die ses in dem Lehr- sichtlich der ausen durch die ee ö i n hin⸗ Verletzung des Gesetzes wird bestraft. . Der im Jahre 1862 in Flensburg erbaute, bisher unter Da die Betheiligung an den Konferenzen als ein von werde. Kein despotischer Staat in Europa würde es ge⸗ enn fr Festsetung der Art und Höhe der Entschädigung chrigen. diirch den Neichskanzler geflattet J. hen 17) wers, den Hestimmungen der S8. 105 bis 1193 zuwider e ge lagge gefahrene Lugger „Hindu von 135,10 den betreffenden Delegirken unentgeltlich guszuübendes Ehren- wagt haben, wie das jetzige Kabinet zu handeln, indem ,. . ü. nn, , n, . birfen in solchen Fallen in ien diff, 7 zedoch einen Arbeiter in Be . nimmt oder beh nf! briti en Registertons Ladungsfähigkeit hat durch den Ueber⸗ amt 3 ist, so sind die Cen nbi. Direktionen be⸗ es so bedeutende Verantworlichkeiten ohne Wissen des innerhalb [. ; atif nischs di ung erlischt wenn er nicht! als sechs Stunden bes aͤftigt werden, wenn wische he hr 2) wer den Bestimmungen dDdieses Gesetzes in , der ang in das ausschließliche Eigenthum der im Königreiche züglich der unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen Volkes übernahm. Die Liberalen seien weder Freunde im Wege der he . nach Auflösing des Lehrverhältnifses beit stunden nicht er ef von zufanmen mindestens nsu 9 Arbeits bücher und. Arbeitskarten uwiderhandelt; . staatsangehörigen Lootsen H. Freudenthal und P. M. unter Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschaftsvertretungen der Türken, ah reunde der Russen, sondern überhaupt 9 age oder Einrede geltend gemacht ist. diger Dauer gewährt werden. einstun⸗ 3) e. vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes . edersen zu Ningpo das Recht zur run der deutschen ermächtigt worden, den zu den periodischen Konferenzen ein- aller unterdrückten Völkerschaften. * heftiger Weise verur⸗ Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet. Flagge erlangt. em bezeichneten Schiffe, für welches die! geladenen Handelskammern und sonstigen wirthschaftlichen forte und hob hervor,

theilte Gladstone das Regiment der