1878 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1878 18:00:01 GMT) scan diff

vor der 43 Auszahlung den Nachweis seiner Berechtigung dazu

§. 18. Sicherstellung des Berechtigten.

Gegen die Empfangnahme der Spargelder durch einen unbefugten Dritten kann sich jedoch der Einzahler durch einen auf seinen Antrag von der Sparkassen⸗Verwaltung in das Sparkassenbuch einzutragenden Vermerk:

daß die auf das betreffende Sparkonto eingezahlten Beträge nur allein ihm oder seinen legitimirten Erben ö oder an eine andere namen ezeichnete on auszuzahlen seien“, jederzeit sicherstellen. .

Die Auszahlung von Geldern, welche unter dieser Form verwaltet werden, erfolgt alsdann nur an den notirten In⸗ haber oder dessen Erben oder Bevollmächtigten oder an die genannte andere Person nach stattgehabter Legitimation. Als genügende Legitimation gilt es, wenn ein Beamter der Preußischen Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt den Präsentanten oder den von ihm gestellten Nekognoszenten seiner Person nach kennt und dies auf der Quittung bescheinigt.

s. 19. Verfahren beim Verlust und Vernichtung von Sparkassenbüchern.

Ist ein Sparkassenbuch verloren gegangen oder gestohlen, so ist dies zur Verhütung von Nachtheil der Dirertion der Anstalt sofort anzuzeigen, welche ohne weitere Prüfung der Legitimation des Anzeigenden den angeblichen Verlust in den Büchern der Anstalt vermerken läßt.

Erfolgt nach Eintragung dieses Vermerks die Präsen⸗ tation des betreffenden Sparkassenbuchs, so wird dasselbe dem Präsentanten abgenommen, und zugleich werden die Inter⸗ essenten mit ihren Ansprüchen an das Gericht gewiesen.

Die Zahlung des Betrages oder die Ausstellung eines neuen Sparkassenbuchs an Stelle des abhanden gekommenen kann nach Vorschrift der Nr. 15 des Reglements vom 12. De— zember 1838, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend (G. S. für 1839 S. 5), nur nach erfolgter gerichtlicher Amortisation des abhanden gekommenen Buchs, beziehentlich nach Vorlegung des Ausschlußurtheils (8. 823 ff. der deutschen C.⸗P.⸗O.) ohne Rücksicht auf eine Anfechtungs⸗ klage erfolgen.

Auf ein Sparkassenbuch, dessen Zustand den Verdacht rechtfertigt, daß absichtliche Verletzungen desselben zum Zwecke der Inhaltsveränderung stattgehabt haben, dürfen weder Ein⸗ noch Auszahlungen erfolgen. Auch in einem solchen Falle wird das Buch dem Präsentanten abgenommen und ist von der Direktion der Anstalt zu bestimmen, ob ein neues Buch an Stelle des angehaltenen ausgefertigt und wem es ausgehändigt werden soll. Vermag Jemand die gänzliche oder wesentliche Vernichtung eines Sparkassenbuchs, als dessen Eigenthümer oder Vertreter desselben er legitimirt ist, auf eine nach dem Ermessen der Direktion der Anstalt über— zeugende Art nachzuweisen, oder ist die Identität eines theil⸗ weise vernichteten oder beschädigten Sparkassenbuchs bei Vor— legung der Ueberbleibsel unzweifelhaft, so kann ihm ohne Weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher au gefertigt werden.

§. 20. Verkehr durch die Post.

Die Einleger können auch durch die Post Einzahlungen senden, Kündigungen schicken und Rückzahlungen erhalten. Bei Einsendung von Geld zu neuen Einlagen ist genau anzugeben: a) auf wessen Namen das Sparkassenbuch ausge stellt werden soll und wo derselbe wohnt; b) ob die Einlage nach 8. 6 A, B oder C gemacht wird; c) ob gemäß §. 14 die Zinsen ganz oder in welchem ö und in welchem Monat ausgezahlt werden ollen; c) ob gemäß 8. 18 ein Vermerk gemacht werden soll. Wenn die Punkte a und b nicht genügend bestimmt sind, so fragt die Kassenverwaltung desfalls beim Einsender an. Nach Ausfertigung wird das Sparkassenbuch dem Ein— leger oder dem von ihm bezeichneten Empfänger frankirt und

3 . 5 . Dasselbe ist bei Kündigungen zu beobachten. Will ein Inhaber eines Sparkassenbuchs den . Vetrag durch die Post zugesendet haben, so hat er mit dem Sparkassenbuch eine von ihm unterschriebene Quittung, deren Unterschrift durch einen öffentlichen Beamten mit Unterschrift und Amtasiegel bescheinigt sein muß, an die Direktion der Anstalt einzusenden, worauf diese den quittirten Betrag mit dem Sparkassenbuch, nachdem in dasselbe die Zahlung ein⸗ getragen ist, an den Einsender frankirt und deklarirt ab—⸗ sendet. Wenn das Geld an eine andere Person gesandt werden soll, so ist dies in der Quittung auszudrücken. Alle Portokosten trägt der Interessent; die Kasse ent⸗ nimmt das von ihr verlegte Porto von dem Bestande der Einlage. Die Postscheine über die Seitens der Anstalt ge⸗ schehene Absendung von Geld und eingeschriebenen Sen⸗ dungen beweisen zu Gunsten der Anstalt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Einzahlung beziehungsweise des Sparkassenbuchs der Einsender wegen nicht erfolgten Wiedereingangs des Sparkassenbuchs, beziehentlich wegen nicht erhaltener Auszahlung (Uebersendung) des gekündigten Be⸗ trags bei der Direktion reklamirt.

§. 21. Kosten.

Außer den im 8§. 20 bezeichneten und sonst durch die Interessenten veranlaßten Portoauslagen fallen den Inhabern der Sparkassenbücher keinerlei Kosten zur Last. Alle Post⸗ sendungen an die Direktion müssen Seitens der Interessenten frankirt werden.

§. 22. Benutzung der Fonds.

Die Fonds der Sparkasse werden von der Preußischen Nenten⸗Versicherungs⸗AUnstalt nach den für dieselbe geltenden Bestimmungen (5. 59 des Statuts und des dritten Nachtrags der Preußischen Renten⸗Versicherungs⸗AUnstalt angelegt.

§. 23. Verwaltungskosten. Garantiefonds.

Sofort nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind alle . abzuschließen und ist die Jahresrechnung aufzu⸗

ellen.

Der sich danach ergebende Zinsüberschuß ist zu einer Halfte dem Verwaltungskostenfonds der Preußischen Renten⸗ Versicherungs⸗Anstalt als Ersatz aller Verwaltungskosten zu überweisen. Die andere Hälfte fließt zu einem Garantiefonds der Sparkasse, welcher wie die sonstigen Sparkassenfonds zu verwalten ist, so lange bis er 10 Prozent der gesammten noch gültigen Einlagen und per 1. Januar kapitalisirten Zinsen beträgt

Bei dieser Jahresrechnung sind die Werthpapiere nach dem Durchschnittscourse der Berliner Börse vom 28. Dezem⸗ ber bis 4. Januar, höchstens aber mit dem Nominalbetrage anzusetzen. .

§. 24. Reingewinn.

Wenn und so lange der Garantiefonds der Sparkasse auf der in 8. 23 bezeichneten Höhe steht, sind die jedes⸗ maligen Zinsüberschüsse, die nicht gemäß g. 23 zur Deckung der Verwaltungskosten dienen, als Reingewinn zu betrachten, über dessen Verwendung zu Gunsten der Preußischen Renten⸗ Versicherungs⸗Anstalt das Kuratorium zu bestimmen hat.

§. 25. Aenderungen des Reglements.

Dieses Reglement kann durch Beschluß des Kuratoriums der Preußischen Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt abgeändert werden. Die Aenderungen bedürfen aber der Genehmigung des Ministers des Innern und müssen ebenso wie die nach den zz. 8, 11 zulässigen Beschlüsse zweimal in den im §. 27 bezeichneten Blattern bekannt gemacht sein, bevor sie in Wirk⸗ samkeit treten. In den Bekanntmachungen von Aenderungen dieses Reglements und des Zinssatzes (6. 8) ist zugleich hervorzuheben, daß die Aenderung mit einem bestimmt zu bezeichnenden Tage in Kraft tritt und von da ab auch auf alle seitherigen Spareinlagen Anwendung findet, welche nicht

eingeschrieben zugesandt.

8. 26. Aufhebung der Sparkasse. Das Kuratorium der Preußischen Renten⸗Versicherung

Ein solcher Beschluß unterliegt der Genehmigung des Mini des Innern und ist nach ung —— Aufkündigung der Guthaben bekannt zu machen. Dabei ist für die verschiedenen Arten von Einlagen die im 5. 6 be stimmte Kündigungsfrist innezuhalten. Die Guthaben, welche in Folge solcher 2. bei Ablauf der betreffenden Kn, digungsfrist nicht zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr unb Kosten der Empfange berechtigten bei den staatlichen Hinterlegungskassen deponirt oder von der Anstalt aufbewahrt.

Solche von der Anstalt aufbewahrten, nicht rechtzeiti abgehobenen Guthaben werden nach dreimonatlicher Kündi gung, die von den Interessenten unter Nachweis ihrer Be- rechtigung geschehen muß, ausgezahlt. Guthaben, welche nicht innerhalb 30 Jahren nach Ablauf der publizirten Kün— digungsfristen abgehoben sind, können nachher nicht mehr gefordert werden, sondern verfallen zu Gunsten der Preußf— schen Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt.

Die nach Ablauf der publizirten Kündigungsfristen und nach Einlösung der gekündigten Sparkassenbücher vorhandenen Bestände des Garantiefonds (8. 23) werden, soweit sie nicht zur Deckung etwa noch nicht erhobener Sparkasseneinlagen erforderlich sind, zu Gunsten der Preußischen Renten-Ver— sicherungs⸗Anstalt nach dem Beschluß des Kuratoriums der— selben verwendet.

§. 27. Oeffentliche Bekanntmach ungen.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen, welche in diesem Reglement vorgeschrieben sind, müssen wenigstens

a) dee. den Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatz⸗

nzeiger,

b) durch die Neue Preußische (Kreuz) Zeitung, und

c) durch die Vossische Zeitung geschehen. An Stelle eines von diesen Blättern eingehenden oder unzugänglich werdenden Blattes kann das Kuratorium der Preußischen Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt ein anderes wählen und muß diese Substitution in den noch zugänglich bleibenden übrigen Publikationsorganen bekannt machen.

§. 28. Verschwiegenheit.

Die Direktion und die Beamten der Preußischen Renten⸗ Versicherungs⸗Anstalt dürfen über den Beitritt und die Sparkassenkapitalien eines Interessenten nur diesem selbst und solchen Behörden, welche zur Nachfrage etwa berechtigt sind, die nöthige Auskunft ertheilen.

Schriftliche Auskunft kann Seitens der Interessenten nicht gefordert werden.

Berlin, den 24. Juni 1878. Kuratorium der Preußischen Renten - Versicherungs⸗; Anstalt.

Forch. Rathmann. Bunsen. von Westhoven. von -Meyeren.

Ribbeck. Däumig.

Ministerium des Innern.

Vorstehendes Reglement wird auf Grund des 8. 87 dez durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. Dezember pr. genehmigten dritten Nachtrages zu dem Statute der Preußischen Renten—

12. O 3 . pr. hierdurch be⸗

Versi sicherungs⸗Anstalt vom 5

stätigt. Berlin, den 18. Juli 1878.

(L. 8.) Der Minister des Innern.

Graf zu Eulenburg.

vorher gekündigt sind (vergl. 8. 10 am Schluß.

Gedruckt bei Julius Sitten feld in Berlin.

Genehmigung J. A. 5085.

Anstalt ist befugt, die Aufhebung der Sparkasse zu heschu er

Königlich Preußi

Neichs Anzeiger

*

35

* und *

zer Stãats. Ameiner.

für das Vierteljahr.

Das Abonnement heträgt 4 50 8 3

usertionspreis für den Raum einer Arnckzeile 80 8

Alle Nost-Anstalten nehmen Gestellung an; dition: SW. Wil hel mstr. Nr. 32.

* ö / 8. 66 3 Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Egpr⸗ . 2 U

Se. Majestät der König haben Aller . eruht: den nachbenannten Offizieren 2c. folgende Ordens⸗ dekorationen zu verleihen, und zwar haben erhalten: den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe: von Waldow, General⸗Major und Commandeur der 2. Kavallerie⸗Brigade; den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: Arent, General⸗Major und Commandeur der 1. Kavallerie⸗ Brigade; den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: von Schäffer, Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des Ostpreußischen Kürassier⸗Regiments Nr. 3, Graf Wrangel, Freiherr von Seldeneck, Major im 1. Leib⸗Husaren⸗ Regiment Nr. 1; den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse: von Bomsdorff, Oberst à la suite des Ostpreußischen Ulanen⸗Regiments Nr. 8, Commandeur der 4. Kavallerie⸗ Brigade; den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: Manch sé, Oberst⸗ Lieutenant und Commandeur des Dragoner⸗ y,, Prinz Albrecht von Preußen (Litthauischen) . 1, von Thiele, Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des Pommerschen Husaren⸗Regiments (Blüchersche Husaren)

r. 5, Kutsch er, Oberst-Lieutenant und Commandeur des Ost⸗ preußischen Ulanen⸗Regiments Nr. 8, Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des Lit⸗ thauischen Ulanen⸗Regiments Nr. 12; den Königlichen Kronen⸗-Orden vierter Klasse: von Knebel⸗Döberitz, Rittmeister im 2. Garde⸗Ulanen⸗ Regiment; das Allgemeine Ehrenzeichen; Lange, Wachtmeister im Ostpreußischen Kürassier⸗Regiment Nr. 3, Graf Wrangel, Schattauer, Wachtmeister im Dragoner⸗Regiment Prinz Albrecht von Preußen (Litthauischen) Nr. 1, . ch, Wachtmeister im 1. Leib⸗Husaren⸗Regiment Nr. 1, opel, Wachtmeister im Pommerschen Husaren⸗Regiment (Blüchersche Husaren) Nr. 5, 3e . Wachtmeister im Litthauischen Ulanen⸗Regiment Rr. 12, Otter, Stabs⸗Trompeter im Ostpreußischen Uanen⸗Regiment

Nr. 8, Nehmert, Wachtmeister im Ostpreußischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 1.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Geheimen Kanzleisekretär bei der obersten Post⸗ und Telegraphenverwaltung Schrobsdorff in Berlin bei seinem Ausscheiden aus dem Postdienste den Charakter als Kanzlei⸗ Rath zu verleihen.

Der en n Nummer des „Reichs- und Staats⸗ Anzeigers liegt das 3 Rr. 4 für 1878“ bei. i. be enthält, außer Nachrichten von allgemeine rem n,. für den Verkehr mit der Post und

zelegraphie, auch eine Ueber sicht der Porto sätze für

die frankirten Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere in Deutschland und nach dem Aus⸗ lande, mit Angabe der verschiedenen Beförderungswege, owie eine Uebersicht der Gebührensätze, Versen⸗ ungs-Bedingungen ze. für Postanweisungen in Deutschland und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint vierteljährlich, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs⸗Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 19ꝗ16jährlich, sowie zum Preise von 25 3 für die ein⸗

zelne Nummer bezogen werden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landrath des Saalkreises Curt von Krosigk zu . den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen; den bisherigen Aberlehrer des Gymnasiums zu Wismar, im e n: Mecklenburg⸗Schwerin, Dr. Karl Koppin zum Königlichen Gymnasial⸗Direktor zu ernennen; und

den Kreisrichter Bachmann in Thorn, der von der Stadtverordneten⸗Versammlung in Bromberg getroffenen Wahl gemäß, als Ersten Burgermelsster der Stadt Bromberg für bie gefetzliche zwölssährige Amtsdauer zu bestätigen.

Berlin, Tienstig. M

Sinanz Ministerium Der Oberförster Klemme zu gu en eur im Regie⸗ rungsbezirk Gum st auf die durch die Pensionirung des Oberförsters Pfaff erledigte Oberförsterstelle zu Qberrosphe, mit r. Wohnsitz in Wetter, Regierungsbezirk Cassel, versetzt worden. .

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bei dem 2 , Ministerium der geistlichen, Unter⸗ richts und Medizinal⸗ Angelegenheiten sind ernannt: der Kanzlei⸗ Rath Reich zum Direkter der Geheimen Kanzlei, der bis⸗ herige Registrator des Charite⸗Krankenhauses Hövermann und der Regierungs⸗Civil upernumerar Schulze zu Ge⸗ . erxpedirenden Sekretären und Kalkulatoren und der uregu⸗Diätar Daege n Registrator.

Dem Gymnasial⸗Direklor hr. Karl Koppin ist die Direktion des Gymnasiums in Stade übertragen worden.

Das Königliche Provinglal-Schulkollegium zc. erhält an= . rüfungs⸗Ordnung für Zeichenlehrerinnen an mehr⸗

klassigen Volks- und Mitt len mit der Veranlassung, die⸗ selbe in geeigneter Weise zur Kenntniß der Lehrerinnen und Lehramtsbewerberinnen Seines Bezirkes zu bringen. Sollten einzelne derselben sich mit dem Gesuche um Belehrung über die in 5. 11 der . Ordnung gestellten Forderungen an das Königliche Provinzial Schulkolleglum 2c. wenden, . sind dieselben auf die Schrift von Dr. A. Stuhlmann: Der Zeichen⸗ 1 in der Volks Ind Mittelschule, Hamburg 1818, aufmerksam zu machen /

Wegen der Anforderungen, welche bei den in Gemäßheit der Prüfungs⸗Ordnung vom 24. April 1874 abzuhaltenden Prüfungen von Lehrerinnen an Volks-, mittleren und höheren Mädchenschulen nunmehr im Zeichnen zu stellen sind, bleibt besondere Verfügung vorbehalten.

Berlin, den 25. September 1878. r

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ ; Anon ,, alk.

An sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schulkollegien und König⸗ liche Regierungen, die Königlichen Konsistorien der i , mer und den Königlichen Ober⸗Kirchenrath von Nordhorn.

Prüfung s⸗Ordnung für Zeichenlehrerinnen an mehrklassigen Volks- und an Mittelschulen.

§. 1. Zur Abhaltung von Prüfungen für Zeichenlehrerinnen an mehrklassigen Volks⸗ und an Mittelschulen wird zunächst in Berlin eine Kommission gebildet. ö

e, , besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier anderen gliedern.

Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden von dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten ernannt.

2. Die we nn, findet wenigstens einmal im Jahre statt. Die Termine werden durch den Staats Anzeiger und durch das Centralblatt für die gesammte Unterrichts verwaltung veröffentlicht.

§. 3. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zuge⸗ lassen, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ihre sittliche Unbescholten eit, sowie ihre körperliche Befähigung zur Ertheilung von Unterricht nachgewlesen haben.

§. 4. Die Anmeldung muß spätestens vier Wochen vor dem . bei dem Minister der geistlichen 3c. Angelegenheiten erfolgen.

Der Meldung sind beizufügen:

1) der Geburtsschein,

2) der Lebenslauf,

3) ein Gesundheitsattest,

4 ein Jeugniß über die von der Bewerberin erworbene Schul⸗

bejw. Lehrerinnenbildung, 5) ein IJäachweis über die erlangte Ausbildung als Zeichen⸗

lehrerin, 6) ein amtliches Führungszeugniß; bei Lehrerinnen statt

deslelben ein Jeugniß äber hre bisherige dien stliche

ührung. * 5. ö. a en die Bewerberinnen ihrer Meldung beizufügen und als selbstgefertigt zu bezeugen: . I) je drei Zeichnungen nach plastischen Ornamenten, a. in Tuschmanier in abgesetzten Tönen, b. mit zwei Kreiden, 2) drei Kopien farbiger Flachornamente. F. 6. Bewerberinnen, deren , Arbeiten nicht genügen, können von der ferneren Prüfung zur w werden. §. 7. Die zu der ferneren Prüfung zugelassenen Bewerbe⸗ rinnen haben ihre Fertigkeit im Zeichnen, sowie ihre Befähigung für Ertheilung des Zeichenunterrichtg und, so weit sie dies nicht bereits anderweitlg gethan haben, auch das Maß der da⸗ ö. erforderlichen allgemeinen Bildung sowohl durch Anfertigung von lausurarbeiten, als durch eine Prüfung vor der gesammten Kom⸗ misston nachzuweisen. . 5§. 8. In Klausur und unter Aufsicht eines 63 eichnun

Prüfungs kommifflon ha berinnen zwe

ferti diejeni 4 6 2 derweitige Befã

n en; nigen, welche no e an .

. r Tech . erlangt * miüssen au ö tschen Aufsatz machen, um sich über den Standpunkt ihrer allge⸗

meinen Bildung gauszuweisen. 5. 9. 1 Au . werden auf Vorschlag der Mitaglieder der

den 1. Oktober,

Abends.

Kommissien von dem Vorsitzenden bestimmt. Die Aufgaben für die Zeichnungen werden aus dem in §. 5 und 5. 11 b 4 Kreise genommen. Das Thema für den deutschen Aufsatz f so zu wählen, daß hinreichende Bekanntschaft mit dem Stoffe bei den Bewerberinnen

vorausgesetzt werden kann. 106. Die Arbeiten sind an einem Tage zu vollenden und

dürfen zusammen nicht mehr als sieben Stunden in Aufpruch nehmen.

. 11. In der Prüfung vor der . Kommisston haben die erberinnen n daß sie diejenigen Zeichnungen, welche den Gegenstand des Unterrichts in mehrklassigen Volke⸗ und Mittel schulen bilden, selbständig sowohl auf dem Papier als wo es der Unterricht erfordert, auch an der Wandtafel sicher, korrekt und sauber zu zeichnen vermögen.

Der Kreis der Aufgaben, welche der Bewerberin in dieser Be⸗ ziehung gestellt werden, de,. t: die freie Darstellung des Umrisses ebener 6 ilde, die gesetzmäß 8. Ergänzung theilweis gegebener Ge⸗ bilde, das Zeichnen aus dem e, , sowie das Verändern ge⸗ gebener Gebilde und das Erfinden derselben nach Anleitung genau vorgeschriebener Aufgaben sowohl unter Zugrundelegung eines Linien⸗ oder Punktnetzes als ohne dasselbe; die Darstellung körperlicher Gegenflaͤnde un Umrisse, sowie in Licht und Schatten; dag Jeichnen und Verändern von einfachen Mustern für wesbliche Handarbeiten.

§. 12. Die Bewerberinnen haben ferner durch Zeichnung und mündliche Erörterung nachzuweisen:

elementare Kenntniß des Flachornamentes, allgemeines Ver⸗

ständniß der Grundregeln der Projektionslehre und der erspektive, sowie einige Bekanntschaft mit den wichtigsten kethoden des Zeichenunkferrichts.

§. 13. Endlich haben die Bewerberinnen durch Abhaltung einer Probelektion ihre Befähigung zur Ertheilung von Zeichen⸗ unterricht darzuthun.

R 14. Die Aufgaben i die Lehrprobe werden auf arg der Mitglieder der Kommission von dem Vorsi bestimm den Bewerberinnen bei der persönlichen Vorstellung am Tage vor dem für die Ablegung der , bestimmten Termine gegeben.

15. Jede Bewerberin hat vor dem Eintritte in die Klausur eine Prüfungsgebühr von 10 M zu entrichten.

8. 16. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Befähigungszeugniß.

Berlin, den 25. September 1878.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗

n ,,. alk.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Bauinspektor Kaske zu Rastenburg ist gestattet worden, seinen Wohnsitz nach Bartenstein zu verlegen. Der bisherige Königliche Kreisbaumeister Dal h Ern st Karl Giebe in Ziele tig ist n Königlichen . nspektor ernannt, und demselben die Wasserbau⸗In spektor⸗ sest zu Labiau, Regierungsbezirk Königsberg, verliehen worden.

Ministerium des Innern.

Mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 9. September er. ist das Magistratsmitglied Boele zu Münster, der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung e , Wahl gemäß, als besoldeter Beigeordneter der Stadt Münster auf

die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer bestätigt worden. . Justiz⸗Ministerium. Dem Advokaten und Notar Schwicker in Aschendorf ist . Verlegung seines Wohnsitzes nach Meppen gestattet worden.

Bekanntmachung. ür die Turnlehrerinnenprüfung, welche in Gemäß des Reglements vom 21. August 1875 Centralblatt der Unterrichtsverwaltung Seite 59! im Herbste 1878 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Donnerstag, den 21. November d. Is. und die folgenden Tage anberaumt. Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerberinnen nd bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens 5 Wochen, eldungen anderer Bewerberinnen unmittelbar bei mir spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermine anzubringen. Berlin, den 21. September 1878. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. uftrage: Greiff.

3

igniß über die erlangte turnerische Ausbildung

—e 6. . ebeere le. auch . ihre bis⸗ engen, welche nicht Lehrerin sind, ein

Fuhrungattest ;

beizufügen sind. erlin, den 27. S

Königliches

ber 1878. ovinzie lkollegium.

e ichen au.