Walther, Feldwebel im 2. Thüringischen Infanterie⸗Regiment * demselben beim 65. e n en Infanterie⸗
ü bei n — z ri wn nr Cre,
rieger, din. z . beim 2. Hessis
Schi har Wachtmeister im Thuringischen Ulanen⸗Regiment 6
Schott, Vize⸗Feldwebel im 1. Gro K a, . Regiment Bruchhäuser, Fe 5 anterie⸗Regiment Klockert, Bezirks F 1. Großherzogli Krämer,
t, Husaren⸗Regiment
li ; Hern glich Hessischen In
121 Ir e gli Hessischen ro og) Nr. ö.
* vom . . Darmstadt 1) Hessischen Landwehr⸗Regiments Nr. 115,
und Regiments⸗Schreiber im 3. Groß⸗ Hessischen Infanterie⸗Regiment (Leib⸗Regiment)
Il . lbwebel im 4. Großherzoglich Hessischen Infanterie⸗ 6. birne e (Prinz Carl) Nr. 11 Wahl, Wachtmeist essischen Dra⸗
Hesfischen
8, er im 1. Großherzoglich ö ahnenschmie w (Leib⸗Dragoner· Regiment) Nr. 24, Hoffmann, Vize⸗Feldwebel von der Unteroffizier-⸗Schule in Biebri
ie he nf er, Feldwebel im Hessischen Feld⸗-Artillerie⸗ Regiment Nr. 11, . . . Weiske, Sergeant im Hessischen Train⸗Bataill ĩ achtmeister von der Großherzog in⸗Compagnie.
on Nr. 11 lich Hessischen
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem . z. D von Ramm, bisher eld⸗ . . n, n, onen⸗Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe; . von Flottwell zu Marienwerder den Königlichen Kronen-Orden zweiter Kla Rath und Ober⸗Steueri bein den Königlichen 1. Bürgermeisterei⸗Beig
cteur der 4.
e; dem Steuer⸗ pektor Treppen hauer zu Schivel⸗ ronen⸗Orden dritter Kla ordneten und Gutsbesitzer Neunkirchen im Kreise Ottweiler, dem Gräflich Stolberg⸗ ernigerodischen Wegebaumeister Krahmer zu Wernigerode, dem Figuranten am Königlichen Theater in Berlin, Rudolf Voß, und dem Vize⸗Obermeister Diekmann bei der pandau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Küster Lehm ann an der Stadt⸗ und Hauptkirche zu Guben das Kreuz der Inhaber des Königlichen em pensionirten Steuer⸗ e, . z. All⸗ emeine Ehrenzeichen; sowie dem Rentier Gumtau zu now 6 6. eldwebel Engel an der Unteroffizier⸗ zu Biebrich die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗
Artilleriewerkstatt zu
Haus⸗Ordens von aufseher Kliem zu
Dentsches Reich.
Dem Kaiserlichen Vizekonsul F. Schmi
ntlassung aus dem Reichsdienste ert
die nachgesuchte
ö 0 — 0 r ij . derm Gaze mtähseute J. Blomström in und Heinrich Wallin in Gamlakarle Agenten bestellt worden.
7. Plenarsitzung des Deutschen Reichstages, Montag, den 7. Oktober 1878, Nachmittags 2 Uhr.
Ta Mündliche Berichte ⸗ — Mündliche Berichte der Wahl richt der Wahlprüfungs⸗-Kommission über die im 17. Wahlkreise der Provinz Hannover.
eserdnung: er Abtheilungen über Wahlprüfungen. rüfungs⸗Kommission. — B
Reichstagswahl
Königreich Preußen.
Ministerium der geistlichen,
Medizinal⸗Angeleg
Der praktische Arzt ꝛc. Dr.
Wohnsitzes in Alt⸗Doebern zu Kalau ernannt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Königliche Direktion der Oß
der Vorarbeiten fü
Unterrichts⸗ und enheiten.
Siehe ist mit Belassung des m Kreiswundarzt des Kreises
bahn ist mit Anfertigung Bahnlinie minderer Srd⸗ nung von Konitz nach Laskowitz beauftragt worden.
Ju stiz⸗Ministerium. . rsetzt sind: Der Kreis in Wollstein an das Kreisgeri ath Meißner in Ko
In den Ruhestand sind getreten: Der mer⸗Präsident Sim ö! Direktor von Hornema otworowski in ür, sowie der Ober⸗
Dem Kreisgerichts⸗Rat nachgesuchte Dienstentlass d. J. ab ertheilt.
Der Kreisgerichts⸗Rath Folge rechtskräftigen Erkenn
Der Rechtsanwalt und
und der Rechtsanwalt und Notar Jeschke in Halber gestorben.
Rath Niedzielewski en und der Kreis⸗ as Kreisgericht in
t in Po
. Landgerichts⸗ on in Coblenz, der Kreisgerichts⸗ „die Kreisgerichts⸗ sen und Basse in Mühl⸗ Amtsrichter Rosen bach in
h Schngider in Prenzlau ist die ung mit Pension vom 1. November
Stilcke in Grünberg ist in tnisses aus dem Dienst entlassen. Notar Valentin in
Per sonalveränder ungen.
Königlich Prensßische Armee.
Potsdam, 27. September. rzt des Füs. Bats. Inf. Regts. Regts. Arzt des Inf. Regts. t 1. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 13, üs. Bats. Inf. m Hus. Regt. Nr. 4, zum Stabs⸗
Im Sanitäts⸗Corps. r. Bode, Stebt⸗ und 33 A e ,, , . erndgen, ; und Bat. Arzt des ; r. Krosta, Assist. Arzt J. Kl. vo
Nr. 94, gm O Nr. 20, Pr. B m Stabz⸗ egis. Jir. 77,
befördert. Institut, f 2
. 8 — 27, . Dr. 36 — vom 1 ö zm Stabs⸗ ärzten der Res. befördert. , . ,. Dr. Schlüter, vom 2. w. Regts. r. ;, Dr. Fofephfon, vom 2. Bat. Landw. Regtz. Nr. 17, Dr. Hoffmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. SJ, Dr. Krause, — Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. e . vom Reserve⸗ Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Küpper, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Pr. Hynitzfch, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 66, Dr. Ha rwart, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 44, Dr. Bille, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 54, * ea eng, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 68, Pr. Da big, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 956, Dr. Lore tz, vom Res. Landw. Bat. Nr. S9. Dr. Schmitz, vom 1. Bat. Landw. Renis. Nr. 68, Br. Di rs ka, vom 2. Bat. Landw. Regt. Nr. 51, Pr. Rapmund, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 74, Dr. Wei gen- els, vom Res. Landw. Bat. Nr. 34, Dr. Zipper, vom 1. Bat. Klen Regts. Nr. 24, Dr. Kersten, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 30, Vr. Os sowidzki, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, zu Stabzärzten der Landw. befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: Dr. Kraemer, vom Res. Landw. . Nr. 40, Dr. Horn, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. Dr. Henzschel, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, Dr. Günther, vom 2. Bat. Landw. Regt. Nr. 20, Dr. Pauke, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. Seotti, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 115, Dr. . vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, zu Assist. Aerzten 1. Kl. der Res. efördert. Die Assist. Aerzte 2 Kl. der Landw.: Pr. Fischer, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. rank, vom 2. Bat. Tanbw. Regts. Nr. 30, Dr. Riedel, vom if Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Iversen, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 84, Br. Osterbind, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 91, Dr. Knabe, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 94, Dr. Wortmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 56, Br. Metz, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 76, zu Assist. e, . 1. Kl. der Landw. befördert. Dr. Benda, Marine ⸗Assistenz Arzt 1. Klasse von der 2. Matrosen Division, zum Marine⸗Stabsarzt, vorläufig ohne Patent, befördert. Dr. Dre fm er. Assist. Arzt 1. Kl. von der Versuchs-Comp. der Art. Prüf. Kommiss, zum Hus. Regt. Nr. 5, Pr. Schimmel, Assist. Arzt J. Kl. vom Hus. Regt. Nr. 8, zum Train⸗Bat. Nr. 8, Dr. Lange, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 4, zum Hus. Regt. Nr. 1, Pr. Hecker, Assist. Arzt 2. KJ. vom Inf. Regt. Nr. 11d, zum Inf. Regt. Nr. 78, Dr. Stadthagen, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 85, zum Inf. Regt. Nr. 111, Dr. Klef⸗ fel, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 1 und lommdrt. zur Dienstleist. bei der Marine, zur Marine versetzt. Dr. Ott, Königl. bayer. Assist. Arjt 2. Kl. a. B., im Preuß. Sanitäts, Corps und zwar als Assist. Arzt 2. Kl., mit einem Patent vom 3. Mai 1876, beim Train⸗Bat. Nr. IH angestellt. Dr. Lange, gin ant v. d. Unteroff. Sch. in Potsdam, als Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. mit Pens. und der Unif, des Sanitäts⸗Corps, Dr. H erz, Assist. Arzt 1. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 24, mit Pens., Dr. v. Ha selberg, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Düm ke, Stabsarzt der Landw. vom 7. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Hir sch, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 36, Dr. Krug, Stabsarzt der Landw., vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. , Dr. Heinrich, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, der Ab- ad bewilligt. Dr. Keßler, Stabs⸗ und Batg. Arjt des Füs. Bats. Inf. Regts. Nr. 77 als Halbinvalide mit Pens. ausgeschieden und zu den Aerzten der Landw. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110 übergetreten.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, s. Oltober. Se, gr ler l sche Voimsstag im Reuen Palais ej Wölsbanm i gen Wh rrrag des Civil⸗Kabinets entgegen. . ;
V ei. Majestät die Kaiserin⸗Königin hat dem hiesigen Magistrat auf die Glückwunschadresse zu Ihrem Ge⸗ burtstage nachstehende Antwort zugehen lassen:
Ich habe in dem Glückwunsch des Magistrats von Berlin jene alte Gesinnung der Treue und Anhänglichkeit an den Kaiser und Mich wiedergefunden, welche in unserer so ernsten Zeit doppelt wohl⸗ thätig wirkt. Auch Mir ist der Glaube an die patriotische Stim⸗· mung der Bürger Berlins stets geblieben und Ich danke dem Magistrat insbesondere dafür, daß er dieser seiner Gesinnung einen so warmen Ausdruck verliehen hat. Möge die Zukunft Manches bessern, was drückend auf der Gegenwart lastet. Meiner treuen Theilnahme wird sich der Magistrat Unserer Haupt⸗ und Residenz⸗ stadt stets versichert halten. ;
Baden ⸗Baden, den 1. Oktober 1878.
Au gu sta.
— Nach der vom Reichs⸗-Eisenbahn-⸗Amt auf⸗ gestellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung über im Monat August d. J. befbrderte Züge und deren Verspätungen wurden auf 57 größeren Eisen⸗ bahnen Deutschlan ds (exkl. Bayerns), mit einer Ge— k von 26 405,22 Em, an fahrplanmäßigen Zügen efördert: 12776 Cgurier⸗- und Schnellzüge, 81 829 Personen⸗ n e, 39 964 gemischte und 67 698 Güterzüge; an außer— ahrplanmäßigen Zügen; 2942 Courier⸗ Personen⸗ und ge⸗ mischte, und 33 576 Güter⸗, Materialien und Arbeitszüge. Im Ganzen wurden 592 139 037 Achskilometer bewegt, von denen 188 891 279 Achskilometer auf die fa rplanmaäͤßigen Züge mit Personenbeförderung entfallen. 8 verspäteten von den 133 669 fahrplanmäßigen Courier⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen im Ganzen 1184 oder 0,89 pCt., gegen 9, 80 pCt. in demselben Monat des Vorjahres, und C7 pet, im Vormonat). Von diesen Verspätungen wurden jedoch 656 durch das Abwarten verspäteter . üge hervor⸗ gerufen, so daß aus im eigenen Betriebe der betreffenden Bah⸗ nen liegenden Ursachen 528 Verspätungen oder G, 39 pCt. (gegen 0, 35 e, im Vormonat) der beförderken Züge entstanden. In demse ben Monat des Vorjahres verspäteten auf 56 Bahnen durch im eigenen Betriebe liegende Ursachen 573 Züge, leich 0, 43 pCt., sonach . mehr. n Folge der . . en wurden il Ansch . versäumt (gegen 166 in demselben Monat des Vorjahres und 124 im Vormonatz.
S In den deutschen Münzstätten sind bis zum 28. September 1878 geprägt worden, an Goldmünzen: 1233 459 100 6 Doppelkronen, 376 473 720 M. Kronen, 27 969 845 MS halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 318 452 140 M; an Silbermünzen; 71 662 415 s 5⸗-Markstücte, 98 509 686 MS 2⸗Markstücke, 149 262 115 1Markstücke, M 466 86 . Bo. Pfennigftücke, 35 17 7I8 e 20 3 20⸗Pfennigstücke. Die Gesammtausprägung an Goldmünzen
2 1637 902 665 4, an Silbermünzen: 426 628 322 46 20 8.
— 3. Vierteljahre 1878 sind im Reich spostgebiete 126 Post anstalten neu eingerichtet und 5 aufgehoben wor⸗ den. In demselben Zeitraum sind im Reichstelegraphengebiet 457 Telegraphenanstalten (bis auf 1 sämmtlich mit be⸗ schränktem Tagesdienst), davon 147 mit n, . neu eingerichtet, 7 wieder eröffnet und 16 geschlossen worden.
— Ein Beamter, welcher behufs Ausführung eines amtlichen rn, 2 Noth während der Nachtzeit (im Winter von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und im Sommer von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens) in eine
rivatwohn ung tritt, genießt, nach einem Erkenntniß des n, nn m, vom 11. September er., nicht den durch das Reichs⸗Strafgesetzbuch gewährten Beamtenschutz.
— Nach einem Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungs—⸗ gerichts vom 10. Juli d. J. sind Inhaber von Privat⸗ . en anstalten verpflichtet, den Polizeibehörden auf deren
erlangen ein Verzeichniß der in ihren Anstalten befindlichen Kranken mit Angabe des Datums der Aufnahme und des vollständigen Nationals zuzustellen, auch in Zukunft jeden Zu⸗ und 6 binnen der ihnen bestimmten Frist zu melden.
— Am Dienstag, den 8. d. M., findet eine Königliche Parforcejagd statt. Das Rendez⸗vous ist Mittags 1 Uhr im Jagdschloß Stern.
Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha. Coburg, 3. Oktober. (Leipz. Zt Gestern Vormittag ist Se. Kaiserliche Hoheit der r* ürst Alexis von Rußland hier eingetroffen. Nachmittags um 4 Uhr fand im Palais Edinburgh hier⸗ selbst die feierliche Taufe der jüngst geborenen Tochter Sr. Königlichen Hoheit des Herzogs und Ihrer Kaiserlichen
oheit der Herzogin von Edinburgh statt, welche die =. Alexandra Louise Olga Victoria erhielt. Die Taufe vollzog der Kaplan des Herzogs von Edinburgh unter Assistenz des bie en Hofpredigers Hansen. Pathen waren: Se. Majestãt ben Kaiser von Rußland, Se, Königliche Hoheit der
erzog von Cambridge, Ihre Majestät die Königin von Se enn, Ihre Königliche . die Prinzessin Christian von Schleswig-Holstein und Ihre Königliche Hoheit Louise Marquise of Lorne, welche sämmtlich durch Ihre Hoheiten den e og und die Herzogin von Sachsen⸗Coburg und Se.
i ich Hoheit den Großfürsten Alexis von Rußland ver⸗ treten wurden.
Gamburg, 3. Oktober, Die Bürgerscha ft verhandelte in ihrer gestrigen Sitzung über den Bericht des Ausschusses zur Prüfung der Frage, ob das Lotteriewesen in anderer als der bisherigen Weise zu regeln sei.
Der Ausschußantrag lautet:
Die Bürgerschaft wolle beschließen: . ; Daß der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanz⸗ Deputation und den 5 sogenannten Hauptcollecteuren in Zu⸗ kunft, und zwar beginnend mit der 276. Stadt⸗Lotterie, nicht zu erneuern sei; . .
zugleich ersucht die Bürgerschaft den Senat um seine Mitgenehmigung:
1) daß zunächst ruͤcksichtlich der 276. , . tadt⸗Lotterie eine öffentliche Konkurrenz zur Uebernahme der Loose gus⸗ geschrieben werde, ; .
2) daß, falls solche Ausschreibung ein ganz wesentlich vortheil— hafteres Resultat für den Fiskus als die bisherigen Verträge mit den Haurt ⸗Collecteuren nicht ergeben sollte, die Lotterie für Rechnung des Hamburgischen Staats durch eine Lotterie⸗ Direktion betrieben werde. -
alls die Errichtung einer Lotterie⸗Direktion erforderlich werden oll te, sieyt die Burgerschaft Antr 9 es Senats entgegen.“
Hr. Strokarck beantragte, den Antrag abzulehnen, Hr. Streetz die Aufhebung der Lotterie Ende 1880, Dr. May . den Eingang des Ausschußantrags wie folgt gefaßt wissen:
Die Bürgerschaft, indem sie erklärt, daß nach ihrer Meinung der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanzdeputation und den fünf sogenannten Hauptcollecteuren für die 276. Lotterie nicht zu erneuern sei, ersucht den Senat um seine Mitgenehmigung ze.
Die Anträge von Strokarck und Streetz wurden abge— lehnt; die Abstimmung über den Antrag des Dr. May ergab 57 gegen 57 Stimmen. Es erfolgte Namensaufruf, in welchem der Antrag mit 62 gegen 53 Stimmen ab⸗ gelehnt wurde. Der Ausschußantrag wurde mit 86 gegen 26 Stimmen angenommen, bedarf also einer zweiten Lesung.
Oesterreich⸗ ungarn. Wien, 4. Oktober. (W. T. B.) FM. Jovanovie meldet aus Trebinje: Zur Feier des Ram ens tages des Kaisers wurde im Lager bei Trebinje eine Feldmesse 66 bei welcher der Kaimakam, sowie die Notabeln der mohamedanischen, 6 und katholischen Bevölkerung anwesend waren. Eine ähnliche Feier wurde in Mostar und Stolatz veranstaltet. In Stolatz fand eine
llumination statt. Deputationen sämmtlicher Konfes⸗ ionen bringen Glückwünsche für das Wohl des Kai⸗ sers dar. — Der Wojwode Vucotie ist wegen Repa⸗ triirung der herzegowinischen Bataillone aus Anti⸗ waxi hier eingetroffen. — Der Prinz von Württemberg meldet aus Livno: Nach dem feierlichen Hochamte erschien eine Deputation der Berölkerung aller Konfessionen unter Anführung des Mutessarif und gab ihren Glückwünschen für den Kais er, sowie ihrer loyalen Gesinnung Aus—⸗ druck. — FMC. Bienerth meldet aus Tuzla: In der katholischen und griechischen Kirche fand zur Feier des Namenstages des Kaisers ein feierlicher Gottes dienst statt, an welchem die christliche Bevölkerung theilnahm. Bei dem Gottesdienste in der katholischen Kirche waren auch der Mufti und einige angesehenen Mohamedaner anwesend. Cin großer Theil der Stadt war festlich erleuchtet. — Aus Gracanieag wird berichtet, daß die dorti⸗= gen Vorstände der serbischen Gemeinde bei dem Ctappencom— mandeur erschienen, um demselben ihre Glückwünsche für den Kaiser darzubringen und ihren Dank für die Besetzung Bos⸗ niens auszusprechen. — Vom zweiten Armee⸗Kommando ist aus Serajewo von heute e, Telegramm eingelangt:
er Kommandant der ersten Truppendivision, General⸗Major Sametz, meldet, daß die erste Infanterie⸗Brigade heute früh 8 Uhr in Visegrgd ohne Kampf eingezogen ist; die Insur⸗ 6 hatten n am Morgen ihr Lager und die Ver⸗ de, . unter Zurücklassung von Kanonen, Zelten und
unition verlassen. Die S8. Infanterie⸗Brigade ist gestern ohne Widerstand in Gorazda eingerückt und hat heute Cajnica mit 2 Bataillonen besetzt. Die 7. Infanterie⸗Brigade
; en in a ein, Foca ist frei von Aufständischen. 5 n st and . a ü ganz Bosnien nieder⸗ geworfen. Das Land ist in den Händen . Truppen.
Pe st, 4 Oktober. (B. T. B.) Der Laiser ist heute in Gödölls eingetroffen, Minister⸗Präsident Tisza überreichte demselben heute Mittag das Demissionsgesuch des ge⸗ sammten Kabinets; eine Entscheidung darüber dürfte aber kaum vor dem Eintreffen des Grafen Andrassy erfolgen. Der Minister⸗Präsident Tisza wird dem Kaiser diejenigen Per⸗ sonen namhaft machen, die bezüglich der gegenwärtigen Lage zu Rathe zu 1 sein möchten. 3 .
— 5. Ottober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute früh aus Gödöllö hier r ö und dürfte im Laufe des Tages verschiedene hervorragende Staatsmänner, wie Szlayy, Majlath, Sennyey, Gh 3 Simonyi empfangen. Abends wird der rr 1 ien zurückkehren.
Großbritannien und Irland. London, 3. Okto⸗ ber. Die ‚Morning⸗Post“ hält es, nach allen aus dem Cap⸗ lande kommenden Berichten, für offenbar, daß ein Krieg der Engländer mit den Zulus bevorstehe. Cettewayd be⸗ wahre noch einen gewissen Schein von Freundschaft, hetze aber insgeheim andere Häuptlinge gegen die Engländer auf. Sickakuni sei noch nicht unterworfen und die letzten, vom 10. September datirten, Nachrichten aus Süd⸗Afrika gäben wenig Aussicht auf baldige Bezwingung desselben. Leyden⸗ burg, das früher während des Krieges zwischen Sickakuni und den Boers unangegriffen geblieben, sei jetzt von feindlichen Kaffern umringt. — Der General Sir Henry Bentinck, ein Mitglied des Herzoglichen Hauses von Portland, ist im Alter von 82 Jahren .
— 5. Oktober. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ meldet aus Sima von gestern: Es verlaute allgemein, daß die englischen Truppen im Vormarsch von Pescha⸗ wur auf Tamxrud seien, um Alimusjid anzugreifen. Der Emir von Afghanistan konzentrire große Truppen⸗ massen in Alimusjid und Kandahar und bedrohe Quetta. . Kohat werde Kriegsmaterial angesammelt. Zwischen den
hyberstämmen und den Afghanen herrsche große Feindselig⸗ keit. — Der „Standard“ will wissen, die Khyberstämme seien von den Afghanen mit einem Angriffe bedroht, weil sie die englische Gesandtschaft hätten passiren lassen. Man er⸗ warte, daß die englischen Truppen den ,, , im Falle eines Angriffs Seitens der Afghanen Beistand leisten würden. Einige kleinere Pässe seien von afghanischen Truppen, die Artillerie bei sich führten, besetzt worden. — Die „Times“ äußert sich dahin, daß die Lage zwar eine ernste sei, gleichwohl aber nicht den sofortigen Beginn des Krieges ohne die zu einem solchen ausreichenden Vorbereitungen erheische. Wenn Schir Ali inzwischen Abbitte leiste, werde der⸗ selbe einer weiteren Züchtigung entgehen.
Frankreich. Paris, 5. Oktober. (W. T. B.) Das Journal des Debats“ veröffentlicht ein Telegramm Midhat dafchas aus Kanea, in welchem derselbe die Nachricht eines italienischen Blattes, daß er sich in London für die Abtretung Kretas an Griechenland ausgesprochen habe, für unbe⸗ gründet erklärt.
Spanien. Madrid, 2. Oktober. (Ag. Hav.) Der König hat den Vorschlag der Minister, die Cortes am 36. . zu eröffnen, genehmigt und ist nach Avila ab⸗ gereist.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 5. Okto⸗ ber. (W. T. B.) Ein Telegramm des Generals Tot⸗ leben aus Adrianopel, vom 3. d. M. meldet: Gestern bin ich in Adrianopel eingetroffen. Die Bevölkerung und die Geistlichkeit, die mir in Burgas, Aidos, Karnabad und Yam⸗ boli entgegenkamen, baten mich, dem FRaiser ihre Dankbarkeit für ihre Befreiung zu übermitteln. Ueberall herrscht außer⸗ ordentlicher Enthusiasmus. Die Städte sind beflaggt und sestlich erleuchtet. Die Türken beweisen ihr Vertrauen zu den Behörden, indem sie ihre Waffen abliefern. Viele hulgarische Familien folgten den russischen Truppen, als diese Konstanti⸗ nopel verließen. Im ganzen Lande herrscht Ruhe.
Dänemark. Kopenhagen, 4. Oktober. (W. T. B.) Nach einem vom hiesigen , Morgen⸗Telegrafen“ verbffentlichten , ist auf der (Dänemark gehörigen) Insel
t. Croix ein Aufstand der Negerarheiter aus⸗ . die Hälfte der Stadt Frederiksted ist nieder⸗ gebrannt.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Der Gesetzentwurf gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 'ist von der Kommission des Reichstags, wie folgt, umgeändert worden:
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. pberordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder Besell schaftz ordnung bezwecken, sind zu verbieten.
. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, so⸗ zialistische oder kommuniftische auf den Umsturz der bestehenden Staats. ader Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten. „la. Die Vorschriften des §. J finden auf Verbindungen 1 i n Genpssenschasten (ge 3
edoch sind eingetragene Genossenschaften (Ges. v. 4. Juli 1868, H. G. B. S. 415), registrirte Gesellschaften (Ges. v 23. Juni 1873, RGB. S 140), eingeschriebene Hülfskaffen (Gef. v. 7. April 1876, R. G. B. S. 125) und andere selbstständige Kassenvereine, welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bejwecken, unächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außer“ ordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im 5. 1 Absaß 3 bezeichneten Bestrehungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereing aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
„„In, gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in enn rg weigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu be en.
§z. 1b. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt, . allen Sitzungen und Versammlungen des Vereing beizu⸗
n;
2) Beneralversammlungen einzuberufen und zu leiten;
8) die Bücher, Schriften und Kaffenbestände einzufehen, sowie Auskunft äber die Verhäitnisse des Vercins zu erfordern;
4 die Ausführungen von Beschlüssen, welche zur Förderung . §. bs. 2 bezeichneten Bestrebungen geelgnet sind, zu
ersagen;
z mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes
6e anderer leitender Organe des Vereing geeignete Personen zu auen;
6) die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
Vu durch die 8er, bar rein e oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrol⸗ behörde innerhalb ihrer e, n. erlassenen Anordnungen zuwider ·
ehandelt oder treten in dem eine die im §. 1 95 bezeichneten estrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Lage, so kann der Verein verboten werden.
S. 2. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kon⸗ trole ist die Landes polizeibehörde. Das Verbot autländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu. .
Das Verbot ist in allen Fällen darch den Reichs Anzeiger“, das ron der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und um faßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher fachlich als der alte i darstellt.
3. Auf (Grund des Verbots sind die Vereins kasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen. .
Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwicke⸗ lung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren be⸗ kannt zu machen.
An die Stelle des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen er g. a. Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwal⸗ tungs behörde. ; ö
Das liguidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechts- ansprüche Dritter und der Vereins mitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestim⸗ mungen zu verwenden. ö .
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen. h .
Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden 6
5 Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereins vorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereintvorstande die Beschwerde (5. 19 zu,
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung k . zung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe er⸗
assen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. .
S. 5. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder , gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme e. rechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auf⸗ züge gleichgestellt. .
§. 5a. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. ; ;
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
S. 6. ruckschriften, in welchen sozial demokratische, sozialistische oder kommunistische auf den wm der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten.
Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt. ; ö
§. 7 Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde —, bei periodischen im Sahne erscheinenden Druckschriften die Landes⸗ polizeibehörde des Bezirks, in welchem die Diuckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinen⸗ den periodischen Druckschrift steht dem Reichskansler zu. Das Verbot ist in der im §. 2 Abs. 2 ö Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf dersel⸗ ben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlande vorhan⸗ den sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung be—⸗ kannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber sowie dem Verfasser die Beschwerde 8 19) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung . , bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe er⸗
assen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
z 9. Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Dru n. da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnghme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druck⸗ schriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genonimenen Druckschriften, Platten und Formen 4 nachdem das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 10. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im §. 6 bezeichneten Art, 6 die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Plat⸗ ten und Formen schon vor Erlaß eines Verbots vorläufig in . zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckschrift ist innerhal vierundzwanzig Stunden der Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme fofort anzu⸗ ordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlag⸗ nahme und müssen die einzelnen Stucke, Platten und Formen frei. gegeben werden.
§. 11. Das Einsammeln von Beiträgen zur 5 von sozial demokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftgordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur r gn, solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be⸗ kannt zu machen. ;
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
12. Wer an einem verbotenen Vereine . 3 als Mitglied sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines folchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (8. ) sich be⸗ thelligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung G. 5) sich nicht sofort entfernt. .
Gegen diejenigen, welche sich an dem Verein oder an der Ver ame als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kas⸗ irer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
15. Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Raͤumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 14. Wer eine verbotene Druckschrift (55. 6, 7, oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift x 10) verbreitet, fortseßzt oder wieder abdruckt, wird mit Geidftrafe bis zu eintau fend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monglen bl ral
§. 15. Wer einem nach § 11 erlassenen Verbote zumsderhandett, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der ver=
botenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth!
1 der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklãren.
§. 15a. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfo Bekannt⸗ machung des Verbots durch den rice enn. * ig; eine der in den Ss. 12, 13, 14 15 verbetenen Handlungen begebt, ist mit . bis zu Ginhundert fun niz Mark oder mit Haft zu be⸗
rafen.
Die Schlußbestimmung des 5. 15 findet Anwendung.
16. Gegen Personen, welche sich die 6 für die im
9 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann
m Falle einer BVerurtheilung wegen 8 gegen die
2 bis 15 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Ein⸗
. ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Wohnortes erkannt werden.
Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Octschaften durch die Lan⸗ des polizeibehörde versagt werden. Ausländer können von der Landeg⸗ polizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Be⸗ schwerde findet nur an die Aufsichts behörden statt. .
Zupiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
16a. Unter den im 8. 16, Abs. 1, bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe und Personen, welche Klein⸗ bandel mit Branntwein oder Spiritus treiben, sowie gegen Buch⸗ drucker, Buchhändler Leihbibliothekare und Inhaber von Leserabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes 66 rden 6 ö
; PVersonen, welche es sich zum Geschäft machen, die im dn 83. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern oder welche auf
run
1
einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffent· lichen e g von Druckschriften, sowie die Befugniß zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
Di Bel eth . nur an die Aufsichtsbehörden statt.
17. Fällt fort.
18. l einem auf Grund des §. 162. ergangenen Urtheil oder einer auf Grund des 5. 16 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 19. Zur Entscheidung der in den Fällen der S5. 4, 8 er hobenen Beschwerden wird eine Kommission von neun Mitgliedern gebildet. Der Bundesrath wählt dier derselben aus seiner Mitte, die übrigen fünf aus der Zahl der Mitglieder der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.
Die. Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes uad für die Dauer ihres Verbleibens in rich⸗ terlichem Amte.
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder.
Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitglie⸗ dern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern
ehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den
etheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begrůn⸗ dung ihrer Anträge zu geben. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt.
S5. 20 Für Bezirke oder Wirfhe en, welche durch die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht be= reits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes raths für die Dauer von laͤngstens Einem Jahre getroffen werden:
1). daß Versammlungen nur mlt vorgängtzer Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
2) daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen . i ere ffn Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht
nden darf;
3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den . oder Ortschaften außerhalb ihres Wohnortes versagt wer⸗ en kann;
4) daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Ver⸗ kauf von Waffen verboten, beschränkt oder an besfimmte Voraug⸗ setzungen geknüpft wird.
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Die getroffenen Anordnungen sind auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derfelben er⸗ lassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein⸗ tausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 21. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be⸗ zeichnung Landegpolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen find, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
22. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛe.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Herr Professor Or. Rudolf Gneist hat soeben in dem Ver⸗ lage von Julius Springer hierselbst eine Broschüre: ‚ Das Reich s⸗ gesetz gegen die ne,, Bestrebungen der Sozialdemokratie“ erscheinen lassen. Der Herr Verfasser er⸗ örtert den Gegenstand vom staatsrechtlichen Standpunkte und ftellt in den Vordergrund seiner Ausführungen die Frage: Justizgesetz oder Verwaltungsgesetz! Er beantwortet diese Frage dahin: „ein Ju st iz gesetz gegen die Sozialdemokratie, welches Anstifter. Theil nehmer und Begünstiger der sozialdemokratischen Agitation als solche unter Strafe stelit, erscheint mir als unmöglich. Wäre es möglich, so wäre es durch allseitiges Bemühen sicherlich schon zu Stande gekommen. Es erscheint unmöglich, weil die Merkmale einer gemeingefährlichen sozialdemokratischen Agitation sich nicht als Thatbestand eines 1 rechtlich begrenzen lassen. Jeder Ver⸗ such dieser Art scheiterk an der Unmöglichkeit einer Definition. Rach eingehender Erörterung dieses Gedankens sagt Pr. Gneist welter: das g kann also nur ein Verwaltungsgefetz sein. Man kann die Berechtigung eines solchen nicht leugnen ohne Wider⸗ spruch mit d, anerkannten Wahrheiten. Es ist nicht wahr, daß alle Zwangsthätigkeit des Stagts sich auf Strafrecht und Civiljustiz zu beschränken hätte. Das Leben der heutigen Gesellschaft, welche keinen Tag und keine Stunde ohne die Wirksamkeit der Polizei zu bestehen vermag, kann die , . einer vor⸗ beugenden 3 des Staats nicht ableugnen. Der Stagt hat also das Recht und die Pflicht, vorhandene Gefahren von der Gesellschaft abzuwenden. Vor uns liegt die Thatsache, daß in den uns umgebenden Staaten eine mn e Massenorganisation stets zu gewaltsamen Ausbrüchen geführt und Staat und Gesell⸗= chaft in schwere Gefahren versetzt hat. Von eingebildeten Gefahren arf man nicht mehr reden, wenn die verbündeten Reglerungen in ebereinstimmung mit der Mehrheit des Reichstags eine solche . als vorhanden anerkennen“.
n dem letzten Abschnitte der Schrift, in welchem der Ve e. zu seinen Schlußfolgerungen gelangt, heißt es: „Wer dies Gesetz will, muß auch die Mittel wollen. Wollen und mässen wir mit