1878 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Nov 1878 18:00:01 GMT) scan diff

zember 1876 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 83 Dienst⸗

lten auch ulen wahrzunehmenden rozent von ahres⸗ umme

einkommen in Gestalt von Gebühren beziehen, er für die von ihnen bei den höheren ; Geschäfte Gebühren, und zwar ein und ein hal den ersten 10 M09 66 der durch die Rollen fe gestellten einnahme an Schulgeld und ein Prozent von den die von 10 009 S übersteigenden Beträgen derselben.

Von der hiernach den betreffenden Steuerempfän Ih * n 2 Im übrigen finden bezüglich dieser ebühreneinnahme die Bestimmungen der 5§5. 6 bis 9 des

stehenden Gebühreneinnahme gilt ein Drittel als . für Dienstaufwand.

Gesetzes vom 22. Dezember 1876 Anwendung.

5. 20. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes

treten mit dem 1. April 1879 in Wirksamkeit. Die Schulen, auf welche das Gesetz zunächst Anwendung findet, sind in der Anlage verzeichnet. .

das gesammte dem Gebrauche der Lyzeen und ihrer In⸗ ternate gewidmete Mobiliar geht von diesem Tage ab in das Eigenthum der Gemeinden über, in welchen es sich befindet. Das Gleiche gilt von den Mobiliargegenständen, welche städti⸗ 6 höheren Schulen unter Vorbehalt des Landeseigenthums Überwiesen sind.

Die am 1. April 1879 bei den Lyzeen und städtischen höheren Schulen vorhandenen, für Rechnung der Landes kasse angeschafften Vorräthe an Verbrauchsgegenständen werden von den Gemeinden gegen Erstattung ihres Werthes übernommen. Der Ober⸗Präsident regelt das für die Werthsermittelung ein⸗ zuschlagende Verfahren und entscheidet endgültig die dabei entstehenden Streitigkeiten.

Die Gemeinden treten in die Versicherungsverträge ein, welche über die an sie übergehenden Mobilien und Vorräthe geschlossen sind. .

§. 21. Die Gemeinden können die Schulgeldbefreiungen, welche sie vor dem 1. April 1879 nach den bisher geltenden Bestimmungen verliehen haben, den gegenwärtigen Inhabern derselben bis zum Verlassen der Schule fortgewähren.

§. 22. Die am 1. April 1879 definitiv besetzten Stellen von Oekonomen und Pförtnern der Lyzeen bleiben bis zum Ausscheiden ihrer gegenwärtigen Inhaber auf dem Landes⸗ haushalts⸗Etat.

ie Gemeinden, in welchen sie sich befinden, sind ver⸗ pflichtet, das etatsmäßige Diensteinkommen derselben nebst dem etwaigen Gnadenquartal (88. 7 bis 9 des durch Gesetz vom 23. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß⸗-Lothringen S. 479] in Elsaß⸗Lothringen eingeführten Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873) der Landeskasse zu erstatten.

Der Ober⸗Präsident ist ermächtigt, die gegenwärtigen Stelleninhaber einstweilig in den Ruhestand zu versetzen. Ge⸗ schieht dies auf Antrag der betheiligten Gemeinde, so ist die letztere verpflichtet, das gesetzliche Wartegeld nebst dem etwai⸗ gen Gnadenquartal (58. 26 bis 31 a. a. O.) der Landes kasse zu erstatten.

§. 23. Vereinbarungen, welche zwischen Gemeinden und

der Landesverwaltung über die Unterhaltung und die Ver— waltung städtischer höherer Schulen für einen über den 1. April 1879 hinausreichenden Zeitraum getroffen worden sind, bleiben maßgebend, insoweit sie die in Gelde abschätz⸗ baren Leistungen der Gemeinde niedriger, als durch dieses Gesetz 53 bemessen.

Die auf Verträgen mit dritten Personen und auf Stif⸗ tungen beruhenden Verpflichtungen von Gemeinden und öffent— lichen Anstalten zu Gunsten öffentlicher höherer Schulen wer— den durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer , , nhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen .

Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 1. November 188.

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers: C . S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. In Vertretung des Reichskanzlers: Herzog.

Verzeichniß der

e

öffentlichen höheren Schulen, auf welche das Gesetz, betreffend

die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen höheren Schulen, zun ãichst Anwendung findet.

1) Lyzeum in Colmar (Gymnasium und Real⸗ schule), 2) . yy, Real⸗

Metz (Gymnasium und gymnasium), 3) Straßburg (Gymnasium und Real⸗ gymnasium), 4 Gymnasium fe, geiler (mit Realgymnasial⸗ assen), 5 Hagenau (mit Realschulklassen), 6 Mülhausen, . sen) 7 Saarburg, 8 Saargemünd, 9 Weißenburg, 10 . . 11) Realgymnasium ebweiler, 12 Realprogymnasium Altkirch, 13 9. Bischweiler, * Diedenhofen, ö Markirch, ; . Schlettstadt,

J 4 18) Gewerbeschule 19) Realschule 20

21 22 23 24 26) Verordnung., betreffend das Schulgeld bei den öffentlichen höheren Schulen. Vom 1. November 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des 5§. 14 des Gesetzes, betreffend die Unterhaltung und die Verwaltung der oͤffentlichen höheren Schulen, vom . Tage, für Elsaß⸗Lothringen, was folgt: Das Schulgeld bei den öffentlichen höheren Schulen oll in den Vorklassen und in den Klassen Sexta, Quinta und

gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie

öchstens 120 M6

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiege Gegeben Neues . bei Potsdam, den 1. November 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers: (L. 8.) . Wilhelm, Kronprinz. In des Reichskanzlers: erzog.

Königreich Preusßer.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Stadtgerichts⸗Rath Grafen Herrmann von Pückler

zu Berlin zum Regierungs⸗Rath zu ernennen; und dem Kreisphysikus Dr. Graffunder in Lübbecke den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Auf den Bericht vom 24. Oltober d. J. will Ich dem an⸗ liegenden, in Folge der am 13. Mai er., von der ostfriesischen Landschast gefaßten Beschlüsse aufgestellten

ierten Nachtrage zu den Statuten der euerschaden-Versicherungs⸗Gesellschaften ür die Städte und Flecken und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland

. und des Harlingerlandes zu Aurich hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar 1871 (Ges. S. S. 90) Meine Genehmigung ertheilen.

Neues Palais bei Potsdam, den 30. Oktober 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Für den Minister des Innern: . Friedenthal. An den Minister des Innern.

Ministerium des Innern. A

Dem Regierungs⸗Rath Grafen von FF zu Berlin ist die Stelle als Dirigent der 4. Abtheilung (Kriminal- und ,, des Polizei⸗Präsidiums in Berlin übertragen worden.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ 35 Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okto⸗ er 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das unter dem 1. November er. herausgegebene 3. Heft (Jahr⸗ gang II.) der im Verlage der Allgemeinen Deutschen Associations⸗ Buchdruckerei (6. G.) hierselbst erscheinenden „Zukunft, Sozialistische Revue; und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach 5. 11 des gedachten Ge⸗ setzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Berlin, den 6. November 1878. Königliches Polizei⸗Präsidium. J. V.: von Schlieckmann.

Auf Grund des e e : gegen die Bestrebungen dẽr Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesangverein Bruderbund zu Magdeburg nach §§. 1 und 6 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Magdeburg, den 5. November 1878.

Königliche J J des Innern.

Gerber. . Auf Grund der Vorschriften der 85. 1 und 6 des Gesenes

vom 21. Oktober er. ist der Volksverein zu Wandsbeck durch Verfügung vom heutigen Tage verboten worden. 2 den 5. November 1878. Königliche ,, . des Innern. o sen.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefahr hen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok— tober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlag von Fritz Harrendorf in Cöln erschienene und am 2. November d. J. ausgegebene Nr. 44 der Cölner Freien Presse“ nach 8. 11 des cit. Gesetzes durch die un⸗ terzeichnete Landespolizeibehörde verboten und das Verbot auf das fernere Erscheinen der vorbezeichneten periodischen Druck⸗ schrift erstreckt worden ist.

Cöln, den 5. November 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. von Guionneau.

Auf Grund des 5. 1 des Veichsgesetzes gegen die gemein⸗ ,. Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okto⸗ er 1878 wurde der in der Stadt Bamberg bestandene Lokal⸗ Verein, Mitgliedschaft des allgemeinen deutschen Schneidervereins, von der unterfertigten Stelle als Lan⸗ despolizeibehörde durch Verfügung vom Heutigen verboten. en, den 4. November 1878. er Königliche Regierungs-⸗Präsident. von ir n,,

Die unterzeichnete Landespolizeibehörde hat, wie hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, den Arbeiter⸗ verein in Gautzsch nach Maßgabe von 5. 1 des Reichs⸗ kee gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial⸗ emokratie vom 21. vorigen Monats verboten.

deintin den 5. November 1875.

öniglich i Kreishauptmannschaft. zu Münter.

Bekanntmachung,

betreffend; Ausführung des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie.

Auf Grund der 55. 1 und 6 des Reichsgesetzes rubrizirten

Gra

Quarta mindestens 40 6 und höchstens 100 S, in den

Klassen Tertia, Sekunda und Prima mindestens 60 M6 und Urkundlich unter ö , Unterschrift

erhebende Spielkartenstempel tritt vom 1. Januar k. J. ab Stelle der bisher auf Grund des Gesetzes vom 23. Dezember 1867 erhobenen . Stempelsteuer für Spielkarten. Eg ist daher die Zusammenstellung der Einnahme an Stempelsteuer für Spiel karten, welche durch die Verfügungen vom 7. Oktober 1868 und 6. Mai v. J. Behufs der Abrechnungen mit Oldenburg, Lübeck und . vorgeschrieben war, zum letzten Mal für das Kalenderjahr

ützungsverein in Hainhausen, der Arbeiter⸗ nterstützungsverein in Sprendlingen hiermit verboten. Offenbach, den 5. November 1878. Großherzogliches Kreisamt Offenbach. von Marquard.

nn,, in Offenbach, der Arbeiter-Unter⸗

Von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizei⸗ behörde für den Stabtbezirk ist auf Grund des 5. 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie die vom 2. d. Mts. datirte Nummer 44 der in dem 6 von W. Bock in Gotha erscheinenden periodischen Druckschrift: „Der Wecker“, Organ für die Schuhmacher Deutsch ands, sowie das fernere Erscheinen dieser k durch Verfügung vom heutigen Tage verboten

n. Gotha, den 5. November 1878. Der Stadtrath. Hünersdorf.

Auf Grund des 8. 11 des Gesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die als Programm der Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands erschienene, mit einem Aufruf an die Arbeiter Deutschlands versehene Druckschrift von dem verantwor“ lichen Herausgeber C. Der ossi und gedruckt in der Ge— nossenschafts⸗ Buchdruckerei in Hamburg, durch die unterzeich⸗ nete Landespolizeibehörde unter heutigem Datum verboten ist.

Hamburg, den 5. November 1878. Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 357) sind bekannt . . 1) das Allerhöchste Privilegium vom 3. Juli 1878 wegen Aus⸗ fertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Provinzial⸗ verbandes der Provinz Ostpreußen bis zum Betrage von 3 O00 006 . durch Extrabeilagen der Amtsblätter der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 32, ausgegeben den 8. August 1878, der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 32, ausgegeben den 7. August 1878;

2) das Allerhöchste Privilegium vom 26. Juli 1878 wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Posen⸗Creutzburger Eifen⸗ bahngesellschaft zum Betrage von 1 200 0090 ½ durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 37 S. 302 bis 304, aus gegeben den 11. September 1873;

.I) der Allerhöchste Erlaß vom 11. September 1878, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Beuthen bezüg—⸗ lich der zum chausseemäßigen Ausbau der Straßen von Kamin einer seits und Groß⸗Dombrowka andererseits über Brzezina in südlicher Richtung bis an die Beuthen⸗Siemianomitzer Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf diesen Straßen, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 43 S. 242, aus gegeben den 25. Oktober 1878,

4) der Allerhöchste Erlaß vom 16. September 1878, betreffend die Aufhebung des der Gesellschaft zum Bau der Chaussee von Neu⸗ stadt Eberswalde nach Oderberg durch den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Januar 1847 verliehenen Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf der genannten Chaussee, durch das Amtsblatt der Königlichen 3 zu Potsdam Nr. 43 S. 323, ausgegeben den 25. Oktober

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5 der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1878, durch welchen die Genehmigung zur Kündigung und Konvertirung der auf Grund der Privilegien vom 25. Juli 1870 und vom 4. Dezember 1873 emittirten Prioritäts⸗Obligationen der Ostpreußischen Süd⸗ bahngesellschaft ertheilt worden ist, durch das Amtsblatt der König- lichen Regierung zu Königösberg Nr. 42 S. 257, ausgegeben den 17. Oktober 1878.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 7. November. Se Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz stattete gestern Nachmittag um Ae Uhr dem vor Kurzem bei einer Parforce— jagd gestürzten Prinzen Egon von Ratibor, Seconde-Lieute⸗ nant im Garde⸗Husaren⸗Regiment, einen Besuch ab.

Um 3 Uhr begab Sich Se. Kaiserliche Hoheit mittelst

Extrazuges nach Berlin und wohnte im Palais des Fürsten Reichskanzlers der Trauung des Grafen zu Rantzau mit der , , Fürsten von Bismarck, Gräfin Marie von Bis⸗ marck, bei.

Um 5 Uhr nahm Höchstderselbe im hiesißen Palais, in

Gegenwart des Kommandanten, General⸗Majors Grafen von Wartensleben, die Meldungen der General⸗Lieutenants z. D. von Neumann und von Streit, der General⸗Majors a. D. von Heinemann und verschiedener anderen Offiziere entgegen. Später folgte Civil⸗Kabinets.

der regelmäßige Vortrag des Chefs des Demnächst besuchte Se. Kaiserliche Hoheit kurze Zeit die

Vorstellung im Königlichen Opernhause und verblieb die Nacht in Berlin.

Heute früh um 8 Uhr hat Sich Se. Kaiserliche Hoheit,

begleitet von den Königlichen Prinzen, vom Niederschlesischen Bahnhofe aus mittelst Extrazuges zur Enthüllung mals Friedrichs des Großen nach Brieg, und behufs Abhal⸗ tung der Ohlauer Jagden nach Breslau begeben.

es Denk⸗

Im Gefolge Sr. Kaiserlichen Hoheit befinden sich der

Hofmarschall Graf zu Eulenburg und die beiden persönlichen enn. Major von Panwitz und Hauptmann von Pfuhlstein.

Der Fin anz⸗Minister hat unterm 26. v. M. den

Provinzial⸗Steuerdirektoren rücksichtlich des Gesetzes, be⸗ treffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli d. J., ö zur Nachachtung mitgetheilt:

Zu §. 1 des Gesetzes. Der für Rechnung des Reichs zu

an die

878 zu fertigen. Um eine Nachtragsabrechnung entbehrlich zu machen,

Betreffs vom 21. Oktober d. 9 werden die nachstehenden Vereine: der Allgemeine Arbeiter⸗Krankenunter⸗

wird der Termin zur Einreichun verlegt, bis wohin die Stempelgeld⸗Einnahmebücher für 1878 zu

derselben auf den 15. Juli k. J.

revidiren und . 2 dieses Jahres verbleibenden Rückftände lichst einzuziehen sind. . u ir des Gesetzes und Nr. 8 der Bestim m un en über die Nachver steuerung der Spielkarten. In den Hin deysta aten in welchen zur Zeit keine oder eine geringer: Abgabe erhoben wird, als die Reichtstempelsteuer, werden von den Steuer⸗ pflichtigen, wie anzunehmen ist, Vorräthe ungestempelter beziehungs⸗ weise mit dem landesgesetzlichen Stempel versehener Spielkarten vor Januar k. J erworben und zum Theil der Nachversteuerung abrikanten und Händler werden also ge⸗ öthigt sein, bis zum Ablaufe des Jahres 1878 größere Bestãnde solcher Karten zu halten, deren Rest in den ersten Tagen künftigen Fahre nicht leicht so rasch wird nachgestempelt werden können, um j ede Stockung zu vermeiden. . . .

Ro andererseilz der landesgesetzliche Stempel höher ist als der Reichsstempel, werden die Konsumenten den Ankauf von Spiel karten in den letzten Wochen des laufenden Jahres möglichst einschrãnken und in den ersten Tagen känftigen Jahres ihren Bedarf ergänzen. . und Händler haben hier das Interesse, am 1. Januar

„J. möglichst wenig Bestände von Splelkarten mit dem landes- gesetzlichen Stempel zu haben. Die Zulassung der Na hh stempelung allein vor dem Beginn k. J. würde also bier dem Bedürfnisse nicht genügen. Sollte die Ab stempelung im Besitze der Fabrikanten be⸗ sindlicher, mit dem landes gesetzlichen Stempel nicht versehener Spiel⸗ karten mit dem Reichsstempel erst mit dem Beginn de; künftigen Jahres anfangen, so würde es nicht möglich sein, ohne Störungen des Verkehrs den Uebergang vorschrifts mäßig gestempelter Karten von dem Fabrikanten bis in die Hände der Konsumenten rechtzeitig zu vermitteln. .

Mit Rücksicht hierauf ist genehmigt worden, daß schon vom 10. Sezember d. J ab Anmeldungen der Kartenfabrikanten zur Abstempelung von Spielkarten mit dem Reichs stempel erledigt wer⸗ den. Die Abstempelung ist an die Beringung einer Buchkon—⸗ trole des ö uber den Absatz der Karten zu knüpfen, bie Ver fendung an Händler in Preußen, aber, nur dann zu gestatten, wenn sich die Empfänger durch eine Bescheinigung der Steuerftelle ihrer Handelsniederlassung darüber ausweisen, daß sie die bestellten Kartenspiele nach . und Blätterzahl der Steuer⸗ stelle augemeldet und sich verpflichtet haben, zur Vermeidung der unter Ausfchluß des Rechtsweges als Vertragsstrafe festzusetzenden Strafe für den Besitz oder Vertrieb ungestempelter Spiel karten (S5. 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 1867) den bei der Verfendung an= zulegeaden steueramtlichen Siegel verschluß unverletzt bis zum Abend des JI. Bejember d. J zu erhalten; von der In nehaltung dieser Verpflichtung ist in geeigneter Weise und naäch Maßgabe der Beamtenkräfle Ueberzeu⸗

ung zu nehmen. Die Versendung nach anderen Bundes staaten hat n n Schl uffe dieses Jahres unter Uebergangsscheinkontrole zu erfolgen. In den Uebergangsscheinen sind die betreffenden Karten als mit dem Reichsstempel belegt ausdrücklich zu bezeichnen, Nach welchen Bundesstaaten und unter welchen Bedingungen solche Ver⸗ fendungen stattfinden können, ohne daß die Karten der landesgesetz⸗ lichen Versteuerung unterzogen werden, wird behufs Bekanntmachung an di- Fabrikanten seiner Zeit mitgetheilt werden. Etwaige aus anderen Bundesstaaten auf Üebergangsschein in Preußen eingehende derartige Spielkarten bleiben bis zum Abend des 31. Dezember d. J. unter Verschluß. . 4 Da es 6 den Verkehr von Wichtigkeit ist, daß die betheiligten abrikanten und Händler wissen, ob sie mit dem Reichsstempel ver⸗ ihn Spielkarten vor dem 1. Januar k. J. in andere Bundes staaten versenden, beziehungsweise von dort beziehen dürfen, und in welcher Frist und unter welchen Bedingungen dies geschehen kann, so sind die betheiligten Personen besonders hierauf aufmercksam zu machen. .

66 Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale kann gestattet werden, Spielkarten, für welche die preußische Stempel steuer entrichtet ist, schon vom 15. Dezember d. J ab. bei der Reicht Steuerhebestelle . Bezirks, in welchem sie wohnen, zur Nach=

empelung vorzulegen. . . den Reichs ⸗Steuerhebestellen nach dem 31. Dezember d. JI von in Preußen wohnenden Personen Karten zur Nachstempelung vorgelegt werden, welche den Stempel eines anderen Bundes staats tragen, so ist die Stempelung zu bewirken beziehungsweise auf dem unter Nr. 8 der Bestimmungen über die Nachversteuerung der Spiel⸗ y. vorgeschriebenen Wege herbeizuführen und die Nachsteuer zu erheben. ;

3) Zu III. E. der Ausführungsvorschriften. (Bekanntmachung vom 6. Juli d. J.) .

4 Königlich Großherzoglich luxemburgische Regierung ist

ersucht: 2. die Zoll⸗ und Steuerstellen im luxemburgischen Gebiete dahin mit Anweisung zu versehen, daß Uebergangèscheine für die zum Ver⸗ bleibe im deutschen Bundesgebiete bestimmten Spiel karten nur nach vorgängiger Deklaration der Anzahl und der Blätterzahl der einzuführen⸗ den Kartenspiele und nur auf die zur Abstempelung der vom Bundegaus⸗ lande eingehenden Spielkarten ermächtigten Zoll! oder Steuerstellen ausgefertigt werden dürfen, und daß als Betrag det sicher zu stellen · den deutschen Stempelsteueranspruchs, sofern nicht die spezielle Revision auf Grund voliständiger Deklaration stattgefunden hat, der * , . Mark für das Zollpfund des Bruttogewichts anzu⸗ nehmen ist. .

b. Anordnungen für Luxemburg zu treffen, durch welche die dort in Betreff der Versendung oder Einfuhr von Spielkarten in das preußische Gebiet vertragsmäßig erlassenen Bestimmungen auf die Versendungen oder Einfuhren in das Elsaß Lothringische Gebiet aus—⸗ gedehnt werden. ;

4 3a 1V. ibidem. Kredit ist bis auf Weiteres nur Spiel—⸗ kartenfabrikanten, welche jährlich wenigstens 3000 M an Stempel⸗ abgabe für Spielkarten zu entrichten haben, und auch diesen nur gegen vollständige Sicherstellung zu bewilligen. Im Uebrigen finden auf die Behandlung desselben die wegen der Zollkredite ergangenen Bestimmungen Anwendung.

5) Zu J. ib ide m. Die preußischen Zollausschlüsse, in welchen Reich ẽsteuer⸗Hebestellen nicht bestehen, sind in Betreff des Spiel karten stempels dem Bezirke der geeignet gelegenen preußischen Zoll⸗ stelle innerhalb der Zolllinie zuzuweisen.

6) Zu VI. ib idem. Auf die Bestimmungen des Regulatirs, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken, sind die Inhaber der bestehenden derartigen Anlagen schon jetzt aufmerksam zu machen.

7) Dem Haupt⸗Steueramte zu Neu⸗Ruppin und dem Unter- Steueramte zu Goslar wird vom 1. Januar k. J. ab die Befugniß 9. . von Begleitscheinen J. über auslaͤndische Spiel karten beigelegt.

8) Die den einzelnen Nachstempelungs⸗Aemtern zuzuweisenden

Bezirke sind von der Direktivbehsrde zu bestimmen. 9) Da die Erhebung der Stempelsteuer und die Abstempelung der vem Auslande in Berlin eingehenden Spielkarten zur Ver—⸗ einfachung des Geschäftsganges dem Haupt ⸗Steueramte für auslän- dische Gegenstände übertragen ist, so ist demselben auch die Nach⸗ ö von Spielkarten für den betreffenden Bezirk überwiesen worden.

. Nach einem Erlaß der Minister der geist⸗ Lichen 2c. Angelegenheiten und des Innern, vom 4. v. M. sind die durch die Revisionen der Mikroskope der Fleischbeschauer entstehenden Kosten der Staatskasse nicht

ur Last zu legen, da der Staat zur Tragung derselben eine

erpflichtung nicht hat. Nach den als maßgebend an⸗ , . Grundsaͤtzen sind die zur Unterfuchung der schweine auf Trichinen angestellten Fleischbeschauer als po⸗

lizeilich konzessionirte Gewerbetreibende im Sinne des §. 36 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 18659 anzusehen. Ist eine Revision des Gewerbebetriebes dieser Personen aus polizei lichen Gründen erforderlich, so hat die örtliche Polizeibehörde dieselbe auf Kosten des zur Tragung der Kosten der örtlichen

dem 1. entzogen werden. Die

Polizeiverwaltung Verpflichteten zu veranlassen. Die Bezirks⸗ regierung erscheint daher auch 2m die Ortspolizei⸗Verwal⸗ tungen im Aufsichtswege anzuhalten, die gedachten Revisionen in dieser Weise zu bewirken.

Der General⸗Lieutenant von Morozowicz, Chef der Landesaufnahme, ist von Süddeutschland, wohin er sich vor einiger Zeit in dienstlichen Angelegenheiten begeben hatte, hierher zurückgekehrt.

Der Kaiserliche General⸗Konsul für Serbien, Graf von Bray, ist auf seinen Posten nach Belgrad zurückgekehrt und hat die Geschäfte wieder übernommen.

Sach sen⸗Meiningen⸗HSildburghausen. Meiningen, 5. November. (Leipz. Zig) Der Landtag des Herzogthums ist auf den 18. d. M. einberufen. Vorgelegt werden: die Prolongation des mit dem Schluß des Jahres 1878 ablaufen⸗ den Etats auf 1 an mit den nothwendigsten Abänderungen wegen der bevorstehenden Gerichtsorganisation, sowie die die letztere betreffenden, von den thüringischen Regierungen gemeinschaftlich bearbeiteten Aus führungsgesetze.

Neuß ä. L. Greiz, 5. November. (Weim. Ztg.) Der neugewählte Landtag ist auf Montag, den 11. No⸗ vember, zu einer außerordentlichen Session einberufen worden.

Oesterreich⸗ ungarn. Das „W. T. B.“ meldet heute: „Unmittelbare Verbindung Berlin⸗Wien noch nicht vor⸗ ö Durch Vermittelung von Reichenberg, Prag und

inz kann jedoch die Korrespondenz dem Amte Wien jetzt be⸗ reits telegraphisch zugeführt werden.“

Wien, 5. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Reichsraths wurde nach dem heute erfolgten Schlusse der Adreßdebatte das Eingehen auf den Entwurf mit 165 gegen 73 Stimmen beschlossen, die Adresse zu welcher ein Amendement nicht gestellt worden war unverändert ge⸗ nehmigt und die alsbaldige dritte Lesung beschlossen. Hierbei wurde die Adresse in namentlicher Abstimmung mit 169 Stim⸗ men gegen 70 (Rechtspartei, Polenklub, einige dem Centrum angehörige Mitglieder) angenommen. Die Minister enthielten

sich der Abstimmung. .

6. November. (W. T. B.) Die „Polit. Korresp.“ meldet: Aus Konstantinopel von gestern: Gerüchtweise verlautet, daß der Rücktritt des Großvezirs Savfet Pascha nahe bevorstehe und daß derselbe wahrscheinlich durch Said Pascha ersetzt werden würde. In diplomatischen Kreisen wird diesem Geruͤcht zunächst nur wenig Glauben beigemessen. Aus Belgrad: Am 17. d. soll die Demobilisirung der ganzen serbischen Milizarmee erfolgen. An der serbisch⸗ türkischen Grenze verbleibt eine Division des stehenden Heeres als Ob servationseorys. Der serbischen Regierung sind als Nachtrag zu den russischen Subsidiengeldern 40 000 Imperials zugegangen.

Schweiz. Bern, 6. November. (Cöln. Ztg.) Gestern ist in Genf James Fazy, das Haupt der radikalen Partei, im Alter von 81 Jahren gestorben.

Großbritannien und Irland. London, 5. No⸗ vember. (E. C.) Die Königin wird in etwa 14 Tagen von Balmoral nach Windsor übersiedeln. Der Prinz und die Prinzessin von Wales sind seit Montag von Paris ,. Der Marine⸗ und der Kriegs⸗ Minister verlassen heute . Cypern und begeben sich auf dem Schiffe „Himalaya“ nach Alexandria, um den Suez— kanal zu besichtigen, und dann nach Malta.

6. November. (W. T. B.) Der Ministerrath ist auf morgen zu einer Sitzung zusammenberufen worden, welche in der Amtswohnung Earl Beaconsfields in Downing-Street stattfinden soll. Der „Globe“ giebt angeblich n, authentischer Mittheilungen folgende retrospektive Ueber⸗ sicht über die Ereignisse, welche zu dem jetzigen Konflikte mit Afghanistan führten: Der Vizekönig Lord Lytton sandte im Jahre 1876 eine Einladung an den Emir, der Versamm⸗ lung beizuwohnen, welche in Delhi behufs Proklamation der Königin von England zur Kaiserin von Indien stattfinden sollte. Der Emir antwortete auf diese Einladung nicht. Die Regierung lud darauf den Emir zu einer Konferenz nach Peshawur ein, auf welcher sich derselbe durch einen Spe⸗ zialgesandten vertreten ließ. Die Konferenz begann am 23. Ja⸗ nuar 1877 und dauerte 6 Wochen, indessen wollte der Emir offenbar kein Arrangement herbeiführen. England verlangte, eng⸗ . Vertreter nach Herat, Balkh und Kandahar zu senden, be⸗ stand aber nicht darauf, einen Gesandten in Kabul zu haben. Da der Emir hiergegen Einwendungen erhob, so bot England ihm nunmehr an, ein Offensiv⸗ und Defensivbündniß abzuschließen, die an Mohammed gezahlte Subvention von Neuem zu zahlen, und, wenn der Emir dies wünschen sollte, die Thronfolge seines Lieblingssohnes Abdulla zu garantiren. Diese Vor⸗ schläge wurden dem Emir in einem Schreiben übermittelt. Die Antwort des Emirs auf dieselben zeigte dessen unver⸗ söhnliche Gesinnung und bewies, daß er mit den Eng⸗ ländern nichts . thun haben wollte, gegen die er die bittersten Anklagen erhob. Der englische Repräsen⸗ tant, Sir Lewis Pelly, verließ Pesßsawur am 2. April, nachdem er sich vergeblich bemüht hatte, ein Ein⸗ vernehmen herzustellen. Der „Globe“ fügt dieser Ueber⸗ sicht hinzu, der Emir habe eigentlich schon während der Konferenz in Peshawur den Krieg erklärt; seit dem am 26. März in Peshawur erfolgten Tode des Abgesandten des Emir habe man keine Nachricht mehr vom Emir erhalten. Mehr als eine Person sei wegen Verdachtes englischer Spion zu sein, vom Emir getödtet worden. Seit 18 Monaten habe der Emir die Häupter der Stämme aufgefordert, ihm in den heiligen Krieg gegen England zu folgen.

J. November. (W. T. B.) Dem „Reuterschen Bu⸗ reau“ wird aus Konstantinopel, vom 6. d. M., gemeldet: Die Insurg enten in Bulgarien sind bis Achichelebi E) vorgerüͤckt und bedrohen Palanka, Jabudia und Kutschana. Die Russen befestigen die Balkanübergänge. Die Pforte wird demnächst ihre Gründe für die ö Nichteinberufung des Parlaments, sowie den Termin und den Modus für die Wahlen und den Zeitpunkt für die nächste Einberufung des Parlaments bekannt geben.

Bombay, 7. November. (W. T. B.) Dem „Pioneer“ ufolge finden bei den afghanischen Truppen im Khyber⸗ 1 in Folge der unter denselben herrschenden Krankheiten

und wegen des Mangels an Lebensmitteln ie,. Deser⸗ tionen statt. Aus Lahore wird gemeldet, die afghanischen

Truppen in Alimusjid würden von dem Fieber stark heim⸗ 6 Der Emir werde von seinen Offizieren gedrängt, den efehl zum unverzüglichen Beginn der militärsschen Aktion ĩ In Jellalabad

u erlassen oder die Truppen zurückzuziehen. erben täglich 30 bis 40 Personen.

Griechenland. Athen, 6. November. W. T. B.) Kom unduros ist neuerdings mit der Bildung eines neuen Kabinets beauftragt worden. Derselbe wird dem Könige heute Abend die neue Ministerliste vorlegen. Nach derselben würde, wie verlautet, Kom;unduros das Justiz-Ministerium und das Ministerium des Auswärtigen, Bouboulis das Marine⸗ und das Kriegs-Ministerium, Augerinos das Ministerium des In⸗ nern und dasjenige des öffentlichen Unterrichts und Papa⸗ micholopulos das Finanz Ministerium übernehmen.

Amerika. Was e n 6. November. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach sind die Minister einstimmig der An⸗ sicht, daß in der Botschaft des Präsidenten bei Eröffnung des Kongresses gesetzgeberische Maßregeln in Vorschlag zu bringen seien, durch welche entweder eine Gewichtserhöhung des Silberdollars oder aber eine Verminderung der Aus⸗ prägungskosten eintrete, damit einer Schmälerung des Dollar⸗ werthes vorgebeugt werde.

, 6. November. (W. T. B.) Die von der Tammanhypartei bei den hiesigen Wahlen erlittene Nieder⸗ lage stellt sich noch viel größer heraus, als Anfangs verlautete: die Majorität Coopers bei der Lordmayorwahl betrug 19 600 Stimmen, und auch die übrigen republikanischen Kandidaten für die hiesigen Staatswahlen erzielten eine große Majorität. Die Wiederwahl des Senators Conkling ist gesichert. Im Uebrigen haben die Republikaner voraussichtlich gewonnen: Konnektikut 1 Sitz im Senate, New⸗York 6 Kongreßsitze, New⸗Jersey 2 Kongreßsitze, Maryland, Konnektikut, New⸗ Hampshire je einen Kongreßsitz und in den übrigen Staaten noch einige andere Kongreßsitze. Die republikanische Ma⸗ jorität in Massachusetts betrug 25 000, in Pennsylvanien 20 009 Stimmen. Die Greenbackpartei hat bei den Wahlen nur sehr unbedeutende Ergebnisse erzielt.

6. November, Abends. (W. T. B.) Nach den weiter bekannt gewordenen Resultaten der Wahlen haben die Republikaner auch in Nevada gesiegt. Es bestätigt sich, daß dieselben in Konnektikut einen Sitz im Senate gewannen. Die Republikaner berechnen die demokratische Majorität in der neuen Repräsentantenkammer auf nur etwa 12 Stimmen.

Nach einer Meldung der Times“ aus Philadelphia, vom 6. d. M., wurde der Demokrat Wade Hampton mit großer Majorität zum Gouverneur von Südkarolina gewählt. Die Republikaner wählten Head zum Gouverneur von New⸗Hampshire.

Der „Times“ wird aus Philadelphia, unterm 4. d. M., telegraphirt: „Unter dem Einfluß des Frostes und der zunehmenden kalten Witterung nimmt das gelbe Fieber allmählich seinen Rückzug. Das Gesundheitsamt in New⸗ Orleans hat die Epidemie dort als erloschen erklärt. In allen südlichen Städten finden sich Diejenigen wieder ein, die sicherheitshalber die Flucht ergriffen hatten. Nach Memphis kehrten in der vorigen Woche i5 000 Personen zurück. Die Eisenbahnen nehmen den Verkehr wieder auf, und im ganzen Süden belebt sich das Geschäft wiederum. So weit bis jetzt bekannt ist, haben im Ganzen 18 643 Erkrankungs⸗ und 7778 Todesfälle am gelben Fieber stattgefunden; von letzteren fielen auf New⸗Orleans 3996 und auf Memphis 2985.“

Landtags⸗Angelegenheiten.

Im 2. Magdeburger Wahlbezirk QOsterburg⸗ Stendal) ist an Stelle des Landes⸗Oekonomie⸗Raths Dr. Thiel in Berlin, welcher sein Mandant niedergelegt hat, der Rittergutsbesitzer F. Türcke auf Schoenberg mit 181 von 333 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden. . ö

Im 4. Merseburger Wahlbezirk (Saalkreis) ist an Stelle des verstorbenen Abgeordneten Justiz⸗ Raths Fritsch der Justij⸗= Rath Fiebiger mit 385 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Nr. 19 des Ministerial⸗Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten“ hat folgenden Inhalt: Erlaß, das gerichtliche Berich⸗ tigungsrerfahren von Standes registereintragungen auf Grund schrift⸗ licher Mittheilungen der zuständigen Behörde betreffend, vom 13. Au ust 1878. Cirkular, die Deklaration des 8. 8 Absatz 1 des Regulativs über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten vom 28. November 1865 betreffend, vom §. August 1875. Erlaß, betreffend die Abfassung der Statuten von Synagogengemeinden, vom 23. April 1878. Erkenntniß deg Königlichen Gee Tr be l vom 1. Juni 1878, den Mißbrauch des Verfammlungs- und Vereinigungsrechts auf kirchliche Prozessionen betreffend. Cirkular, die Versagung eines Legitimationsscheins zum Gewerbebetriebe im Umherziehen an Ausländer, im Falle die Nach= fuchenden Personen unter 21 Jahren, insbesondere Kinder, mit sich führen, betreffend, vom 30. August 1878. Verfügung, die Tra⸗ gung der Kosten der Revision des Gewerbebetriebes der konzessio= nirten Fleischbeschauer Seitens der zur Aufbringung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung Verpflichteten betreffend, vom 4. Oktober 1878. Cirkular, die Regelung der ibln3 resp. Einbehaltung der Dienstauswandsentschaͤdigung für Oberwachtmeister und Gen d'armen , vom 35. Juli 1878. Bekanntmachung, die Erhebung von Postvorschüssen betreffend, vom 8. September 1878. Verfugung, die Verwendung von Stempeln bei Ausfertigung von Kaufverträgen innerhalb der gesetzlichen Frist betreffend, vom 31. Mai 1878. Erlaß, die Remunerirung der Sachverständigen bei der Taxation von Flurschäden, welche durch Truppenübungen ver ˖ anlaßt sind, betreffend, vom 4. Juli 1878. Verfügung, die vor⸗ zugsweise Berücksichtigung der Marineanwärter für Dienststellen, welche eine besondere fen g he Ausbildung erfordern, betreffend. vom 9. August 1878. Cirkular, die Eintragung eine Vermerks auf Cinberufungs⸗Ordres für bayerische Militärdienstpflichtige, in . auf gewährte Marschkompetenzen betreffend, vom 29. August 1878.

Das Oktober⸗Heft des Centralblattz für die ge⸗ sammte Unterrichts verwaltung in Preußen“ hat folgen⸗ den Inhalt: Deckung der Umzugs und Reisekosten für Lehrer höherer Unterrichtsanstalten zunäͤchst aus den n nstalt. = ÜUnzuläffigkeit des Rechtsweges gegen Anordnungen der Königlichen Regierungen in der Provinz Schlesten zur Erhöhung des ehrer⸗ gehalt. 3. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und der 6 rungen in Beziehung auf Organisation der Schulgemeinden, insbe⸗ sondere wegen Einrichtung neuer. Schulen innerhalb bestehender Schulverbände. Rechtsmittel im Steeitverfahren in Schulbau⸗ sachen. Zuständigkeit der Regierungen bei Einrichtung neuer Schulen innerhalb bestehender Schulverbände Reglements für das theologische Seminar und das theologische Stift zu Göttingen. Festfitzung der Akademie der Künste zu Berlin am 3. Auqust