Beilage zum Deutschen Reichs⸗A1nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
n 28G. Berlin, Mittwoch den 4. Dezember 1878. 8 . . ! — — — — — 256 Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 5 des Gesetzes uber den Markenschntz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Seseh betreffend das Urheberrecht an Mustern nnd
Mmiodellen, vom 11. Januar 1876, und bie im Patentgesetz, vom 25. Mal 1577, vorgeschriebenen Bekanntmachungen versffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel
83 . Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank !, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. 8. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen grötzeren
Annoncen ⸗Bureaus.
. . err . Deffentlicher Anzeiger. Staatt ˖ Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Exvedition 5. man n. = Fabriken ö i rr, , e, r,. , ; 6. Den, , mn , e nne.
J. Literarische Anzeigen. Berlin, 8. J. Wilhelm / Straße Nr. B82. S. Theater · Anzeigen. In 9 Börsen- eilage.
Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. er , . ar , rladungen n. de
ern,, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
9. Familien- Nachrichten. K X
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
Status der Chemnitzer Stadthank in Chemnitz
6785 S800 S821 68349 6877 8997 6959 7136 7146 II72 7236 7257 7290 7397 7409 7441 7592 7604 649 7687 7712 77536 7874 7899 7966 8004 8133
19362 49387 49434 69491 Cög 95d 49357 zööli 45s a5 öh Hes ost äh; 45697 9g 45939 45945 5d66.
Gentral Handels- Negister für das Deutsche Reich. *,
Das Central-Handeltz ztegister für das Deutsche Reich rann darch alle Post-Anstalten, sowie Das Central⸗-Haudbelg⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich — ag
Mochen Ueber sicht
Reichs? - Bank
vom 30. November 1878.
.
I Metallbestand (der Bestand an
coursfaͤhigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aug⸗ ländischen
(v973] S147 5163 8295 8314 S334 S357 8371 8373 8393 S393 S403 3493 38507 8663 861 8518 3675 S687 5689 36555 8717 8735 S753 Sz97 35336 S840 5857 S859 gi gig gi7z gis4 9136 gö51 S286 S523 539 S547 3687 314 3884 521 9553 9970 9578 15547 151565 159237 153531 16575 10293 jozis 10340 109418 05s 15559 16551 10595 i667 10750 1682 16527 16337 10883 16948 i0o9ß 115 11657 11157 1113) 11167 11185 11275 11257 11340 11336 11459 11435 11461 1i46z 114565 11300 11515 11563 11715 11741 i795 1isz 1iszs 11555 1572 11589 11945 1iiss7 1205655 126185 Lid; 123134 123194 1222, 12260 13355 j35331 17555 13695 137607 15743 137659 12530 12875 13509 19533 12985 1359865 13635 136065 151895 15717 13257 13596 15358 13351 13577 13330 13400 13351 13457 15665 15681 13637 13829 13841 13882 13855 13599 13913 13955 13555 15973 1357 14667 14663 14695 14617 14624 142535 143536 143353 14585 14395 14475 14559 145535 14573 146775 14717 14746 14777 14539 145565 14945 14gsi isis isl; 1zzz ies; 15635 131 5 15745 158534 15565 155865 15594 15997 164
Die Eigenthümer vorbezeichneter Aktien werden hierdurch aufgefordert, dieselben vom 26. Dezem⸗ ber d. J. ab, bei der Königlichen Regierungz⸗
auptkasse in Stettin, hegen Empfangnahme deg
ennwerthes à 100 Thlr. oder 300 9p einzu⸗ reichen. ;
Wir verweisen wegen nicht rechtzeitiger Einrei⸗ 9 der . 66 7 §. 9 e .
achtrages, welcher zugle estimmt, daß die In⸗ ꝛ * haber der ezogenen Aktien für den darin vorge⸗ Reichs ⸗ Ober- Handel sgericht, 1 Senats durch schriebenen Kapital ⸗Antheil mit dem Ablauf diesez Eckenntniß vom 29. Oktober d J. folgende Rechts Jahres aus der Gefelsschaft scheiden und von die' ite ausgesprochen: ) Verwendet Jemand in un be= sem Zeitpunkte ab ihre bezüglichen Rechte auf den . Weise eine fremde Firma zur Bezeichnung Staat übergehen. feiner Waaren oder deren Verpackung, sei es ohne
Gleichssitig fordern wir mit Bezug auf die frü⸗ Lenderung oder mit Abänderungen, welche nur durch heren Bekanntmachungen die Eigenthümer folgen. Anwendung hesonderer Aufmnerksamkeit wahrgen em. der, bisher nicht eingelösten Aktien: men werden können, und bedient er sich zur Bezeich=
Laus der 22. Verloosung (1870) Nr. 16201. nung dieser Waaren außerdem einer Marke, welche
JJ is 73) Nr. 5549. der Marke jener fremden Firma nicht ähnlich ist, N. ! (1875) Nr. 18660 o kann die unbefugt benutzte Firma dennoch im
47492. ege der Klage resp. durch Strafantrag die Ver 28. ( (1876) Nr. 1864. folgung des Gegners auf Grund des Markenschutz⸗ 35 irt; Nr. sz jhoz; cet beantragen. 2 Die widerrgchtlich. Be
1355 1471 1655 2031 R4tzs 257 3535 4546 4615 nutzung einer fremden Firma oder einer fremden,
19963]
1) Cassa Metallbestand Æ 224, 050.71. Bestand an Reichs kassen⸗ . ö estand an 2663 1. 143,200 za e, H öh erer Banken 200. —.
äs, 2) Bestand an Wechseln. 344, 382. M) 3 ö an Lombarbforde⸗ 2419. M d 3795000 9h. 36 an Effekten. 25,506, 00) 53 Bestand an sonstigen t- Fass vn. k 8) Das Grundkapital 120, 900,009 Passiva. 9 Der Reservefonddz.. . 14.145, 000 6) Das Grundkapital O) Der Betrag der umlaufenden ö Der Neserve fonds 88,3 10000 8) Ser Betrag ber umlaufen⸗ den Noten
am 30. November 1878. Aeti vn.
— ——
zu welchem dieselbe in unzuläng⸗
darch Carl Heymanng ö Berlin, M., Mauerstraße 63 – 5, und alle Buchhandlungen, für Berlin Abonnement beträgt 1 M 50 3 für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 4. — anch durch die Expedition: s., Wilhelinstraße 32, bezogen werden. Insertionspreis für den Raum einer Druchelle Fö 5.
Die Gerichte der Vorinstanzen haben die Klage
nur in der ersteren Richtung geprüft und sind unter diesem Gesichtspunkt zur Abweisung der Klage ge— langt, indem sie annehmen, daß das Waarenzeichen, dessen der Beklagte sich bedient, von dem einge⸗ tragenen Waarenzeichen der Klägerin so erheblich ab⸗ weiche, daß die Verschiedenheiten beider auch ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenom- men werden können.
Wäre diese Annahme der Vorrichter zu billigen, so würde die Klage dennoch unter dem von den Vorrichtern nicht gewürdigten zweiten Gesichtspunkt für begründet zu erachten fein. —— — —
Die auf der Etikette befindlichen Worte bilden keinen zusammenbängenden Satz, fondern, indem sie abgerissen neben einander stehen, lassen sie einen Gedanken, der dadurch ausgedrückt werden soll, überhaupt nicht deutlich erkennen. Wer den Verfuch macht, ihnen einen Sinn abzugewinnen, muß nicht nothwendig auf die von dem Beklagten behauptete
losen Zeit viele den Ort verlassen haben. Dieser zubeziehen, Mangel wird im Laufe der nächsten Monate voraug⸗ licher Weise' bewirkk war. Sies wäre u n⸗ sichtlich bedeutend zunehmen und es ist daher wün⸗ vereinbar mit dem in 5§. 8 des Gesetzes auf⸗ schenswerth, daß geeignete Arbeitskräfte von außer. gestellten Prinzipe der Priorität der Anmeldung. halb hierher kommen, die sicher dauernde und Hat inzwischen ein Anderer das nämliche Zeichen lohnende Beschäftigung finden werden.“ angemeldet und allen Erfordernissen für Gewäh⸗
rung des gesetzlichen Schutzes Genüge geleistet, fo hat dieser das Recht auf das Zeichen erworben, und demjenigen, welcher zuerst, jedoch in unzuläng⸗ licher Weise, die Anmeldung bewirkt hat, kann deren nachträgliche Ergänzung nichts mehr nutzen, weil ihm der Andere zuvorgekommen ist. uch die Fälle, von denen 5 9 handelt, können nicht anders beurtheilt werden. Diese Vor⸗ schrift enthält eine Ausnahme von dem im §. 8 aufgestellten Prinzipe nur für die Zeit bis mit dem 30. September 1875; mit Ablauf dieses Tages ist auch betreffs der im §. 9 hervor⸗ gehobenen Waarenzeichen die Regel des 5. 8 zur unbeschränkten Geltung gelangt. Nach diesen Grund⸗ sätzen kann es nun keinem Zweifel unterliegen, daß
In einem Prozeß der Lan de Cologne- Firma ö Maria Farina, gegenüber dem Jülichspla
in Cöln, wider den Fabrikanten F. zu Frank- furt a. M., wegen widerzechtlicher Benußung ber Firma und Marke der Klägerin, hat das
06. 10,385. —
Münzen, das Pfund ein zu 1392 Mark berechne. . estand an Reichskassenscheinen. an NVgten anderer Banken an Wechseln ... an Lombardforderungen. .
an sonstigen Activen.
476, 592, 009 4M 377, 635. 71. P 277, 307. 50.
1II5, 338. —. 169, 484. 75.
232,883. 51.
510,990. — do. 706. 33.
496.900. —
Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Aus den neuesten Zeitschriften und Sammlungen.) IN Hat der Versicherte in der Police erklärt. daß ein Gebäude von derselben Konstruktion“ sei, als ein anderes vorher näher beschriebenes Gebäude, so kann daraus nicht mit Gewißheit gefolgert wer⸗ den, daß damit auch die Gleichheit der Dachbedeckung gem eint sei. Es liegt in einem solchen Falle keine unrichtige, sondern nur eine unvollständige Er⸗ klärung vor, für welche der Versicherungsagent haftet. U. des A. G. zu Colmar vom 7. Mai 1878 in der jur. Zeitsch. Bd. 3 S. 397.
11 11) Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ . . in ; 194, 936, 00
wen JJ 12) Die an eine Kündi ,, ge⸗ bundenen ö . 13) Die sonstigen Passi n... Berlin, den 3. Dezember 1878. Reichsbank Direktorium. von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.
Uebersicht
der
Hannoverschen Kanml—
vonn 30. November 1878.
Activa. Metallbestandãã!i . M 2, 007, 170. Roichskassenscheine 15,560. Noten anderer Banken ö 168,200. 6 ( 12, 790,210. Lombardforderungen. ö 582. 692.
10,229, 9090 3, 87 , 00
994]
Effekten 569, 734. Sonstige Activa.
Grundkapital.
7, 48, 883.
; . M 12, 000.000.
1 22 S0 8, 849.
Umlanfende Noten.. 4,611, 800. Sonstige täglich fällige Verbind-
1 2334 An Kündigungsfrist gebundens Ver-
ö 14998, Q28.
I, 742,597.
Passivn. ;
bindlichkeiten ö nn, ,
Event. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln. M6.
w 542, 131. Hammoverseche Hamk.
9967 Wochen ⸗ Uebersicht
der Bayerischen Notenban? vom 39. November 1878.
Acti vn. J Bestand an Reichskassenscheinen. Noten anderer Banken. d Lombard⸗Forderungen
. sonstigen Aktiven. Passiva.
Das Grundkapital. , Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen, täglich fälligen Ver⸗ 1 Die an eine Kündigungsfrist gebun⸗ denen Verbindlichkeiten . Die sonstigen Passia Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln. . 0 1,70 511. 63.
München, den 3. Dezember 1878.
6 Notenbank.
ie Direktion.
99565 . n . e Württenbergischen Notenbank
vom 3890. November 1878.
Aetivn.
k Bestand an Reichskassenscheinen . an Noten anderer Banken
A 10 529, 723 53 II6, 63 — gol. Sh
is 557 113 28 or 635 — zh ls 17 hg. ib6 bi
( e an Lombard · Forderungen d an sonstigen Aktiven Passiv. Das Grundkapital A . Betrag der umlaufenden
Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ aer ich sallgen Per. ö Die an eine Kündigungsfrist ge⸗ . 23 i enn K onstigen Passiven enn f . im Inlande zahlbaren
dior gg 352, 552 19
2l, 275,900 - 468, 162 80
9) Die sonstigen täglich fälligen
Verbindlichkeiten
10) Die an eine Kündigungs frist
ebundenen Berbindlich⸗
ö 837,
11) Die e, . Passtven 120 747. 79.
eiter begebene und zum Incasso gesandte, im
Inlande zahlbare Wechsel M 465.790 —
966 tam el der Hadiscehen Bank-
amm 30. November 18278. Activa.
78, 395. 35.
3, 535, 491 91 11, 165 — bod .
15, 367, 563 51
1,119,815 - 35, 923 71
1, 734, S523 95
.
Metallbestand .
Reichs kassenscheine Noten anderer Banken Wochselbestand. . Lombard Forderungen Effekten ö Sonstige Activa
Passt.
900 .-
Grundeapital 1, 350, 900 —
Reservefonds Umlaufende Noten- 10 441,00 Täglich fällige Verbindlichkeiten)) , 409, 148 20 An Kündigungsfrist gebundene Vorbindlichkeiten . 82, 948 58 599 820 30
Sonstige Passiva ö 9 X is ,
Die zum Incasso gegebenen noch nicht fälligen deutschen Wechsel? bétragen Me 1,432,969 30 3.
) Wovon M 43,885. 72 8 in per 1. Oktober 1875 eingerufenen Gulden-Notèen.
. *
Braunschweigische Bank. Stamel vonn 30. Novermmer 1828. 9970 Aett vn. Metall- Bestand . 650.016. Reichskassenscheine 17, 705. Noten anderer Banken. 272,900. Nschsel-Bestand.C 9, 616, 693. Lombard Forderungen. 2.098, 303. Effecten- Bestand —. Sonstige Activa 4, 794, 948. 10, 500.090. 300, 918.
2. 435,300. 1.679, 786.
2, 176, 600. 262, 176.
.
PEPassk va. Grundkapital. . Resor vefondsss..– Umlaufende Noten.. Sonstige täglich fällige Verbind- d An eine Kündigungsfrist gebun- dene Verbindlichkeiten..., gonstige Passiva Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln. IS 414,794. 80. HKranmachweig, den 30. November 1878. Die Birectiom. Bewig. St ü bel.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
coco Stargard⸗Posener Eisenbahn.
Bei der heute nach Vorschrift des Nachtrages zum Statut der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗
4. Gesellschaft vom , . 1847 stattgefundenen
Ausloosung der für das Jahr 1878 zu amortisiren⸗ den 10946 Stück Stam mAetien der genannten Gesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden:
Nr. 61 98 126 331 337 390 451 461 435 480 537 6658 679 678 688 701 775 777 818 849 883 946 965 994 1005 1061 1063 1082 1095 11601 129 1139 1151 1241 1382 1422 1453 1486 1502 151090 16409 1643 1682 1709 1747 1821 1844 1861 1882 1996 2034 2049 2140 2198 2253 2513 2332 2343 2369 2384 2472 2482 2640 2665 2672 2724 2764 2887 2937 2947 2953 2989 3085 3086 3119 3123 3125 3163 3229 3248 3286 3296 3347 3472 3594 3602 3609 3637 3642 3690 3696 3699 3971 3983 4011 4054 4062 4091 4123 4345 4377 4402 4406 4434 4462 4465 4502 4574 4598 4603 4728 4746 4760 4859 5095 5139 5208 5231 5262 5351 5356 5384 5431 5438 5507 5609 5686 5689 5692 5712 5725 60095 6026 6058 6059 6116 6125 61531 6135 6167 6188 6263 6313 6318 6362 66388 6724
16030 16289 16504 16890 17221
17684 18024 18223
18530 18931
19227
19647 19811 20143 20407 20748 20958 21194 21626 21899 22283 22634 22860 23049 23301 23536 23624 23885 24157 24450 24958 25203
25679
25915 26121
26669
26927 27198 27179 27620 27888 27999
16048 16293 16757 17028 17233 17694 18094 18309 18580 18982 19279 19555 19822 20177 20418 20763 21006
21689 21940 22364 22635 22913 28063 23304 23556 23636 253902 24170 24575 24971 26242 25699 25932 26388 26698 26931 2127 27267
27659 27889
28003
16054 16300 16822 17099 17303 17707 18101 18329 18688 19008 19298 19583 19845 20227 20445 20784 21027 21200 21269 21704 21954 22433 22694
22914 23088 23376 23581 23657 23916 24261 24664 24999 25371 25797 26980 26525 26810 26962 27129
27291 27706 27895 28056
28117 28179 28200 28322 28379 28383 28797 28865 28954 29215 29247 29275 29477 29510 29511 29765 29766 29848 30180 30304 30586 30601 390823 31517 31540 31749 31829 31836 32115 32170 32299 32397 32545 32811 33176 33178 38555 33566 35738 33744 34005 34960 34223 34294 34478 34572 34689 34811
30153 31513
32107 32250 32485 33117 33442 33641 33963 34169 34421 34668 35201 35403 35614 36315 36885 37099 37621 37804 38138 38991 39225
29062 68965
409071 40406 40892 41195 41547 41848 42156 42397 42605 42959 43233 44156 44372 44812 45194 45655 46014
18591 De G..
47507
35222
35463 35705 36348 36920 37146 37629 37808 38181 38992 39231 39688 40096 40429 40969 41223 41645 41969
42173
42738
35239 35499
35714 36389 36946 37189 37655 37809 38228 39011 39332 39876 4010 40545 40978 41435 41668 42073
42189 42414 42432 42764
18713 19013
22952 23134 23405 23582 23733 23923 24310 24691 25085 25488 25801 26014 26567 26815 26966 27140
28219 28392 28970 29337 29519 29877 30462 30915 31590 31866 32180 32455 32972 33217 33571 33766 34073 34317 34618 34875
35935 36428 36972 37196 37670 37935 38237 39012 39436 39883 40211 40658 41014 41442 41700 2091
16069 16340 16869 17141 17306 17727 19140 18379
19303
19647 19882 20233
20555 20878 21080 21278 2170 22031 22437 22736
27307 27762 27916 28073
35360 35528
42208 42505 42835
16171 16390 16871 17142 17326 17827 18178 18389 18719 1906 19312 19661 19951 20243 20610 20890 21123 21288 21834 22095 22463 22794 229909 23135 23455 23601 23779 23993 24388 24720 25158 25532 25814 26035 26596 26822 26998 27153
28228 28455 29059 29456 29637 29977 30468 31434 31697 31943 32182 32468 33074 33278 33593 33822 34139 34357 34621 34930
36078 36610 37096 37204 37729 38025 38521 39016 39464 39941 410288 40669 41055 41447 41725 42110
16221 16421 16874 17158 17502 17832 18196 18396 18765 19097 19313 19666 20 M0 20299 20615 20910 21139 21364 21849 22166 22620 22825 23913 23199 23472 23604 23785 24010 24390 24746 25174 25536 25821 26110 26635 26852 27004 27169
27361 27766 27946 28086
28293 28471 29072 29465 29692 30063 30591 31473 31704 31964 32197 32478 33092 33344 33598 33839 34152 34360 34661 35056
36389 356529
36194 36657 37019 37461 37765 38049 38708 39095 39477 39958 40291 40807 41190 41473 41775 42116
42221 42581 42844
42976 43080 43083 43111 43144 45243 43345 43385 43707 43752
44257
44261
44612 44696
44848 44886
45332 45334 45721 45749
46042 46045 46703 48
47521 47522
8813 71
4819 47909 47963 48286 48353 48395 48444 48579 4 48952 49012 4
8572 9084
44710 44889 45384 45797 46142
102
46171
47644 48070 48399 48734 49180
44299
44753 44986 45465 45951 46327 73356 47680 48142 48401 48759 49248
44315
16258 16186 16883 17205 17642 17880 18200 18428 18910 19188 19499 19683 20118 20308 20684 20932 21141 21515 21851 22227 22631 22845 23017 23267 23511 23611 23795 24148 24413 24858 25183 25540 25872 26118 26645 26873 27041 27174 27599 27767 27949 28102 28304 28476 29083 29472 29708 30072 30564 31498 31730 31975 32227 32479 33111 33372 33631 33874 34166 34369 34663 35102 35394 35599 36299 36760 37081 37521 37791 38106 38731 39181 39671 39966 40402 40879 41178 41489 41815 42127 42383 42585 42874 43153 43811 44369 44784 45131 45654 46001 46530 ᷓ 7d 47735 48263 48439 48898 49320
4696 52290 5537 5791 5857 6062 6254 6918 7601 667 8119 8833 8921 9741 9935 19154 10793 19961 11729 12744 13188 13463 13903 14194 14510 14745 15651 15658 1613 17193 19275 20661 20956 21645 21955 22074 23735 23983 24696 25175 25187 25188 25775 26367 26424 26549 26710 26975 29597 30814 31682 31450 31612 31879 31748 32204 32654 33440 35739 35849 36462 37761 38152 38840 39268 40236 41559 42819 42867 43234 43309 44302 44721 44967 45014 48740 49070 49095 49455 49865
49963 erneuert auf, diese bei der vorgedachten Zahlstelle einzulösen. Breslau, den 1. Juli 1878. Königliche Direktion.
z5603s! Weimarische Bank.
Nachdem der handelsgerichtliche Eintrag drs Ge— neralversammlungsbeschlusses unserer Aktionäre vom 17. Oktober d. J, betreffend die Reduktion unsereg Aktien kapitals auf 6,750, 000 , erfolgt ist, fordern wir in Gemäßheit der Art. 248, 243 des A. D. H. G. die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sich bei uns zu melden.
Weimar, am 20. November 1873.
Weimarische Bank. Hache. EPIleissmen.
—
Verschiedene Bekanntmachungen. 9944
Ein preußischer Gerichts⸗Referendar, bereits 4 Jahre in seinem Fache (zum Theil selbstständig) praktisch thätig gewesen, sucht, gestützt auf seine Zeugnisse, Verhältnisse halber sofort Anstellung bei Behörden oder im Privatdienft.
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Redacteur: J. V.: Riedel.
Verlag der edition (Kessel). . 6) Els ö. *.
Zwei Beilagen
Berlin;
(einschließlich Börsen · Beilage) ]
Maßgabe des Markenschutzgesetzes zu schützenden . ö. Abänderungen, welche allerdings der Kenner der Firma resp. der geschützten Marke auf
den ersten Blick erkennen muß, welche aber das
kaufende Publikum überhaupt bei der Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit nicht zu bemerken im Stande ist, kann von der benachtheiligten Firma auf Grund des Markenschutzgesetzes verfolgt werden.
Der Fabrikant F. zu Frankfurt a. M. hatte auf einjelne Flaschen des von ihm fabrizirten wohl⸗ riechenden Wassers und auf dem Deckel der eine Mehrzahl solcher Flaschen enthaltenen Kisten Eti⸗ ketten angebracht, welche mehrere der Marke des
Farina ähnliche Zeichen und die Worte:
Uebertroffen Johann Maria Faria gegenüber dem Jülichsplata Ean de Cologne von Marshlewiez Stiftsdama
enthielt. Farina beantragte hierauf im Wege der Civilklage, den F. zu verurtheilen, daß er sich des ferneren Gebrauchs der widerrechtlichen Bezeichnung bei Vermeidung angemessener Strafe enthalte, den durch den bisherigen Gebrauch dieser Bezeichnung der Klägerin verursachten Schaden vorbehaltlich dessen Liquidatien ersetzen, und zu erkennen, daß die gedachte . auf den im Besitz des Beklagten befindlichen Waaren und deren Verpackung zu vernichten. Das Stadtgericht und das Appellationsgericht zu Frankfurt a. M. wiesen die Klage ab, weil die gebrauchte Marke von der Marke des Klägers so erheblich abweiche, daß die Verschiedenheiten beider auch ohne Anwen⸗ dung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden könnten und deshalb auch die bloße Nach⸗ ahmung der Firma der Klägerin eine Täuschung beim Publikum hervorzurufen nicht geeignet wäre. Auf die Ober⸗Appellation der Klägerin jedoch ver= urtheilte das Reichs⸗Oberhandelsgericht unter Ab⸗ änderung der Vorentscheidungen den verklagten Fabri⸗ kanten nach dem Klageantrag, indem es mit seinem Er⸗ kenntniß motivirend ausführte: „Nach §. 13 des Reichsgesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 kann der inländische Produzent oder Handel treibende gegen denjenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung widerrechtlich entweder 1) mit einem für den Ersteren nach. Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen, oder 2) mit dem Namen oder der Firma des Ersteren bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen. Das Gesetz schützt mithin, wie auch die Motive des Entwurfs desselben hervorheben, nicht nur gegen den unbefugten Gebrauch der eigentlichen Waarenzeichen, son⸗ dern auch gegen die unbefugte Verwendung einer fremden Firma zur Bezeichnung von Waaren oder deren Verpackung. Während dag Gesetz den Schutz der Waarenzeichen für das Reichsgebiet neu ein= ührte; erneuerte eöß im s. 16 den bereits durch S. 287 des Reichsstrafgeseßbuchs gewährten straf⸗ rechtlichen Schutz gegen die Verwendung fremder Namen oder Firmen zur Waarenbezeichnung, indem es, denselben im 5. 13 durch Zulassung der Civilklage vervollständigte. Neben dem Rechte auf ausschließlichen Gebrauch des zur Eintragung im Zeichenregister angemeldeten Waarenzeichens steht demnach das * auf ausschließlichen Gebrauch er Firma zur Bezeichnung von Waaren und deren Verpackung, wesches früher nicht anerkannt wurde,
Cntscheidungen des Reichs- Ober. Handelsgerichts
Band JV. Seite 355, seit dem Gesetze vom 30. No⸗ vember 1874 aber keinem Zweifel mehr unterliegt. Beide Rechte ftehen der Klägerin zur Seite; da sie die Eintragung ihres , im Zeichen⸗ i fte erwirkt hat, so bedarf die Frage keiner Er⸗ tterung, ob die Klage aus §. 13 des Gesetzes vom 50. Nevember 1854 mit Th ol Handel rechf 5. Äuf⸗ lage Band Ji. 8. 263 Note 5 auf die im Zeichen. register eingetragenen Firmen und die Namen der nhaber der eingetragenen Firmen zu beschränken oder mit End em ann in Buschs Archiv Band XXXII., vgl auch Stobbe deutsches Privatrecht Band 111. Seite 55 Rr. 253, auch uneingetragenen Firmen oder ersonennamen einzuräumen ist. Die Klägerin bersolgt gegenüber dem Beklagten nicht allein ihr Recht . ausschließlichen Gebrauch des eingetrage⸗ nen. Wagrenzeicheng, fondern auch ihr Recht auf zusschließlichen Gebrauch der Firma, indem sie in rer Klage beantragt: die von dem Beilagten gewäblte Waarenmarke ar eine unberechtigte Nachahmung des kläge⸗ rischen Waarenzeschenz und für eine unberech⸗ . Anmaßung der klägerischen Firma zu er⸗ äͤren.
Bedeutung verfallen, vielmehr kann man die Etikette auch so verstehen, daß die Flasche Ran de Cologne von Johann Maria Farina gegenüber dem Jülichs⸗ platz enthalte, welches andere ähnliche Wasser über⸗ treffe und zu einer Stifts dame von Marshlewicz als deren Erfindung oder in sonstiger Weise in Be⸗ ziehung stehe. Die gewählte Etikeite giebt demnach nicht zu erkennen, daß die Flasche kein Fabrikat der Klägerin enthalte; sie ist vielmehr in Verbindung mit dem Umstand, daß auf der Flasche ein anderer Fabrikant oder Fabrikationsort nicht genannt ist und die beigegebenen Zeichen dem Waaren⸗ zeichen der Klägerin offenbar nachgebildet sind, wohl eeignet, bei dem kaufenden Publikum die Meinung 1 daß in der Flasche Cölnisches Wasser aus der Fabrik der Klägerin enthalten sei. Es ist demnach anzunehmen, daß Beklagter sich rechtswidrig der klägerischen Firma zur Bezeichnung seines
Fabrikats und der Verpackung desselben bedient.
Daß er zu diesem Behufe die klägerische Firma in Verbindung mit beigefügten Figuren verwendet, schließt die Rechtswidrigkeit seines Verfahrens nicht aus. Denn eine Uebertretung des Verbots, sich einer fremden Firma ohne Bewilligung ihres In⸗ habers zur Waarenbezeichnung zu bedienen, liegt auch dann vor, wenn die Firma nicht allein, sondern in Verbindung mit anderen Worten oder mit Figuren, und nicht als Unterschrift, sondern als Bestandtheil eines Waarenzeichens zu diesem Zwecke benutzt wird. Insofern die Rechtswidrigkeit des Verfahrens des Beklagten darin besteht, daß er sich einer fremden . zur Bezeichnung seines Fabrikats bedient, ommt nichts darauf an, ob die von ihm beigefügten Figuren mit dem Waarenzeichen der Klägerin über⸗ einstimmen und ob die zwischen beiden obwaltenden Unterschiede so groß sind, daß sie auch ohne beson⸗ dere Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Der 5§. 18 des Gesetzes vom 530. November 1874 würde hierbei nur dann in Anwendung kommen, wenn die Firma mit Abänderungen wiedergegeben wäre, was nicht der Fall ist. Durch die unveränderte Wiedergabe derselben würde das Recht der Klägerin auf ausschließlichen Gebrauch ihrer Firma auch dann verletzt sein, wenn die gleichzeitig stattgehabte Anwendung des Waarenzeichens der Klägerin wegen der daran vorgenommenen Veränderungen nach §. 18 nicht für rechtswidrig zu erachten wäre. Ueberdies aber ist den Vorrichtern darin nicht beizutreten, daß die Unterschiede zwischen der von dem Beklagten an⸗ gewendeten Etikette und dem Waarenzeichen der Kläge⸗ rin so bedeutend seien, daß sie auch ohne Anwendung besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden können. Der Appellationsrichter nimmt an, daß der Kenner des klägerischen Waarenzeichens die Verschiedenheit auf den ersten Blick entdecken müsse. Es kommt aber, wie von dem Reichs⸗Oberhandelsgericht wieder⸗ holt angenommen worden ist, nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende, welcher die Waare zum Weiterverkaufe bezieht und eine genauere Kenntniß der Waaren und ihrer Bezeichnungen zu en pflegt, sondern darauf, ob das konsumirende Publikum bei Anwendung der Aufmerksamkeit, welche bei Anschaffung solcher Waare gewöhnlich angewen⸗ det wird, den Unterschied zu bemerken im Stande ist; wobei berücksichtigt werden muß, daß die Kon— sumenten, weil ihnen beim Ankauf in der Regel nicht beide Zeichen ug eic vor Augen liegen, regel⸗ mäßig nicht in der Lage sind, eine genaue Ver⸗ gleichung derselben anzustellen, sondern nach der Er⸗ innerung urtheilen, welche nur den Gesammteindruck und die Hauptmerkmale des Zeichens festzuhalten pflegt. Legt man diesen Maßstab an, so stellen sich die Abweichungen der ECtilette des Beklagten von dem Waarenzeichen der Klägerin als solche dar, welche nur durch Anwendung bejonderer Aufmerk- samkeit wahrzunehmen sind. Somit ist gemäß 5 18 auch das Recht der Klägerin auf ausschließ⸗ ichen Gebrauch ihres Waarenzeichens für ver⸗ letzt zu erachten.
96 Hauptantrag der Klägerin, den Beklagten für nicht berechtigt zu eiklären, sich des in An—⸗ lage 4 und 6 der Klageschrift nachgewiesenen Waarenzeichens zu bedienen, ist hiernach gerecht⸗ fertigt.
Aus Schlesten, 22. November. ier ste)
Der schon vor einiger Zeit erwähnte Arbeiter⸗ ö in der Textil industrie in Grünberg findet jttzt auch offizielle Bestätigung durch eine von der Grünberger Handelskammer in Blättern der Nachbar- bezirke erlassene Bekanntmachung solgenden Inhalts: „Wir machen darauf aufmerksam, daß hier am Orte
2) Die in einer Versicherungspolice enthaltene Bedingung, daß der Versicherte sich nicht auf die durch den Agenten vor Aufnahme der Police ge—⸗ schehene Besichtigung der versicherten Gegenstände berufen dürfe, muß auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein für die Versicherung erheblicher Umstand dem Agenten trotz der Ortsbesichtigung unbekannt geblieben ist. Hat der Agent aber hier⸗ von Kenntniß erlangt, aber die Erwähnung unter—⸗ lassen, so liegt ein grobes Versehen desselben vor, welches die Versicherungsgesellschaft vertreten muß. U. des A. G. zu Colmar vom 7. Mai 1878 a4. a. O. S. 398.
3) Durch den Abschluß des Versicherungsvertrages (die Police) allein ist dem Versicherten gegenüber die Cxistenz der versicherten Mobilien zur Zeit des Brandes und ihre Zerstörung durch denselben nicht erwiesen. — Ob aber dieser Beweis erbracht sei, darüber entscheidet das durch die Umstände des ein⸗ zelnen Falles geleitete freie Ermessen des Richters. U. des A. G. Colmar, vom 13. Mai 1878, a. a. O. S. 400.
4) Der Hauptmiether, welcher dem Eigenthümer
den Brandschaden des vermietheten Hauses ersetzt
hat, kann — auch bei Surrogation in die Rechte des Eigenthümers — von seinem zugleich mit ihm in demselben Hause wohnenden Untermiether nicht pro rata auf Grund des Art. 1213 des Code civil Regreß verlangen, auch wenn man dem Eigenthümer kraft eigenen Rechts und nicht blos auf Grund
Hauptmiethers, einen direkten Anspruch gegen den Untermiether zugestehen und eine Solidarverbindlich⸗ keit zwischen Haupt, und Untermiether gegenüber dem Eigenthümer annehmen will. Die . der Solidarschuldner untereinander regelt sich nach dem zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsverhält⸗ niß. U. des A. G. zu Colmar vom 20. Mai 1878. a. a. O. S. 401 bis 404.
(B. Börs. 3.7. Eine englische Zwirn ⸗Grosso⸗ Firma hatte die Aktiengesellschaft „Dresdener Näh⸗ maschinen⸗Zwirnfabrik“ verklagt wegen angeblich unbefugter Führung ihres ordnungsmäßig einge: tragenen Waarenzeichens, das einen mit zwei Schlangen umschlungenen Anker darstellt, während die klagende Firma auf ihren Waaren einen Anker mit zwei Schiffstauen umwunden als Schutz marke führt. In erster und zweiter Instanz war die klagende Firma unter Verurtheilun in die Kosten abgewiesen, und der verklagten Fabrik die Berech⸗ tigung zur Führung ihrer Schutzmarke ausdrücklich zuerkannt worden. Die englische Firma hat hier⸗
egen auf die Entscheidung des Reichs ⸗Qber⸗ , zu Leipzig provocirt. Dieser oberste Gerichtshof hat das abweisende, zweit ⸗ instanzliche Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Dresden in seinem vollen Umfange bestätigt. Die Entscheidungsgründe der dritten Jastanz dürften auch für weitere Kreise von einigem Interesse sein, und theilen wir sie deshalb nachstehend mit: Nach dem Deutschen Markenschutzgesetz wird das Recht zum ausschließlichen Gebrauch eines Waaren⸗ zeichens und auf den gesetzlichen Schutz gegen die . desselben von Seiten eines Anderen durch die Anmeldung des Zeichens zur Eintragung in das Handelsregister erwerben. Darauf, ob die Cintra⸗ gung erfolgt ist, kommt nichts an, lediglich die Thatsache der Anmeldung ist entscheidend. Das Gesetz hat indessen gewisse Voraussetzungen aufge⸗ stellt, von denen der Eintritt des Schutzes Betreffs eines angemeldeten Wagrenzeichens abhängt, und hieraus ergiebt sich von selbst, daß, wenn diese ,, fehlen, die angegebene Wirkung nicht eintreten kann. Dies ist nicht blos für solche Fälle anzunehmen, in denen klar vorliegt, daß der er, . S w zu versagen ist — wenn z. B. die Anmeldung auf ein Zeichen sich bezieht, welches weder unter die Bestimmung des 1. Ab⸗
ahzes von F. 3 fällt, noch den Vorschriften im zweiten Ab- . dieses Paragraphen entspricht — vielmehr muß auch dann, wenn es an den nach dem e er⸗· forderlichen Unterlagen der Anmeldung fehlt, somit aber sich noch nicht beurtheilen läßt, ob der gesetz⸗ liche Schutz zu gewähren sei, bis zur Beibringung dieser Unterlagen das Nämliche gelten. Man würde in offenbaren Widerspruch mit dem Gesetze gerathen, wollte man an die Anmeldung die Wirkung des ge⸗ etzlichen Schutzes knüpfen, ehe noch die gesetzlichen
draussetzungen für den Eintritt des Schutzes er. füllt sind. In Fällen der letzteren Art würde es aber auch unstafthaft sein, nach erfolgter Bei⸗
Arbeiter resp. Arbeiterinnen für Spinnerei und mechanische . fehlen, da während der arbeits⸗
bringung der erforderlichen Unterlagen die Wirk⸗ samkeit . Anmeldung auf den Zeitpunkt zurück⸗
des Art. 1166 des Code civil in den Rechten seines
die am 30. September 1875 von Adv. Dr. D. für Klägerin bewirkte Anmeldung der rechtlichen Wirkung entbehrte. Dem zunächst fehlte der Nachweis, daß Dr D. von der Klägerin zur Anmeldung des be⸗ treffenden Waarenzeichens beauftragt sei; es ließ sich also nicht beurtheilen, ob die Anmeldung überhaupt von einer Person, die auf den Markenschutz Anspruch machen kann, und ob sie gerade von der Firma C. & Co. ausgegangen war. ECbensowenig ließ sich beurtheilen, ob die von Dr. D. Namens der Klägerin abgegebene Erklärung: daß sich diese für Klagen auf Grund des Gesetzes der Gerichtsbarkeit des Sandels⸗ gerichts zu Leipzig unterwerfe, der Klägerin gegenüber wirksam sei. Außerdem fehlte es an dem nach der ausdrücklichen Bestimmung im §. 20 sub 2 mit der Anmeldung zu verbindenden Nachweise, daß die Firma C. C Co. in Großbritannien, wo ihre Handelsnieder⸗ lassung sich beündet, betreffs des angemeldeten Zeichens Schutz genieße. In dieser doppelten Beziehung blieb es also nach der Anmeldung vom 30. Sep- tember 1875 noch ungewiß, ob im deutschen Reiche die Firma C. & Co. in AÄnsehung des angemeldeten Zeichens zu schützen sei. Die Vervollständigung der Anmeldung erfolgte erst längst nach Ablauf des be⸗ zeichneten Tages, inzwischen war aber das im 5§. 9 den Inhabern von Waarenzeichen der dort bemerkten Art gewährte Vorrecht bereits erloschen, und die schon am 1. Mai 1875 von der Beklagten bewirkte Anmeldung auch der Klägerin gegenüber in volle Wirksamkeit getreten. Die Vorentscheidung mußte hiernach bestätigt, und Klägerin in Er⸗ stattung der Kosten ihres grundlosen Rechtsmittels verurtheilt werden.“
Handels ⸗Negister.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich
Sach sen, dem Königreich Württemberg und
dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags.
bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik
Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt
veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.
Altoma. Belanntmachung. Zufolge Verfügung vom 29. d. M. ist heute in unser Firmenregister unter Nr. 1483 eingetragen: der Kaufmann Claus Hinrich Lohse zu Altona. Ort der Niederlassung: Altona. Firma: Hinr. Lohse. Altona, den 29. November 18.8. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
AI. Bekanntmachung.
Bei Nr. 595 des Gesellschafts⸗ resp. sub Nr. 1484 des Firmenregisters ist heute eingetragen worden, daß aus der seither zu Ottensen unter der Firma Grimm & Lodders bestandenen offenen Handels⸗ gesellschaft der Theilhaber Kaufmann Andreas Hin⸗ rich Grimm daselbst mit dem 29. d. Mts. ausge⸗ schieden ist und das Geschäft von dem anderen Ge⸗ sellschafter, Kaufmann Hennig Lodders zu Ottensen, unter der alten Firma fortbetrieben wird.
Altona, den 350. November 1878.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung I. AItomae. Bekanntmachung. ⸗
Bei der sub Nr. 189 unseres Firmenregisters ein- getragenen Firma J. F. Saureisen zu Altona ist heute vermerkt:
Die Firma ist erloschen. Altona, den 30. November 18785 Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. Amol'cta. Bekanntmachung.
Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist, die Fol. 471 Bd. J. des diesseitigen Handelsregisters eingetragene Firma:
C. F. W. Hanf in Apolda gelöscht worden. Apolda, den 25. November 1878. Großherzogl. Sächs. Justizamt. Michel.
ex lim. Sandels register des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 3. Dezember 1818 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister 6531 unter Nr. 6165 die hiesige Handels zesellschaft in Firma: Bach & Zitzte vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitige
Uebereinkunft aufgelöst. Der Kaufmann Joachim