1879 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

*

In serate für den Deutschen Reichs⸗ n. Kgl. pe Staats · Anzeiger, das Central · Handell egister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich PVrenßischen Staats- Anzeigers:

Ersfste Beilage

Deffentlicher Anzeiger.

1. Steckbriefe und Uuters ach Sach 2 e, , er. n. dergl.

. nehmen an: die Annoncen ⸗Eypeditionen des Jnvalidendank ., Rudolf Mosse, Haasenstein

5. Industrielle Etablissements, Fabriken & Bogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte,

und Grosshandel. 8. Jerschiedene Bekanntmachungen.

*

*

Berlin, 8. W. Wilhelm-⸗Straße Rr. 32.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

u. s. v. von öffentlichen Papieren.

Verkaufe, Berpachtungen, Submrissionen ꝛe.

isis] Oeffentliche Suhmission.

ur Vergebung der sämmtlichen Arbeiten und

Lieferungen für den Bau zweier Forts und eines Zwischenwerkes bei Posen,

am 16. Januar 1879, Vormittags 11 Uhr

sollen im Bureau der Fortifikation ju Posen Nagazinstraße 8 sãmmtliche zum 83 41 Forts und eines Zwischenwerkes erforderlichen Lie⸗ ferungen und Arbeiten in General ⸗Entreprise an vergeben

geeignete inländische a er Bau eines Forts umfaßt annähernd 123 900 ehr 37 000 ehm Manerwerk, der 1 8 z ehm Bodenbewegun 9 10 000 ehm 25 Das

Baugesellschaften

30 9000 , bezw. 13 000 4 festgesetzt.

Die Bedingungen nebst den Preis verzeichnissen können ebenso wie die Kostenanschläge und Zeich⸗ im Bureau der Fortifikation eingefehen werden, auch werden die Bedingungen und Preis- verzeichnisse gegen Frankoeinsendung von 10 S auf

nungen

Verlangen zugesandt. Posen, den 16. Dezember 1878.

Königliche Fortifikation.

abto 229,12.

10701 Bekanntmad ung.

Die zum Neubau eines Garnison⸗Gefängnisses in

Posen erforderlichen Baumaterialien: 916 Tausend gut gebrannte Ziegelsteine, 42 Tausend Verblendsteine J. Klasse, 139 Tausend Verblender II. Klasse, 64 Tausend Klinker,

177,81 Id. m Plinthengesims aus gebrannten Formsteinen nach Vorschrift und Detail⸗

zei nung,

7,41 Ifd. m Thüreinfassung der rundbogigen

Faupteingangsthür, desgleichen wie vor,

18,59 Ifd. m Fenstereinfassungen, desgleichen

1

15.766 ve m Fenstersohlbänke, desgleichen wie

or,

ferner die Lieferung und Verlegung des it

sockels, veranschlagt zu 1197 25. ares erg r,

der öffentlichen Submission vergeben werden und

haben wir hierzu einen Termin auf Dienstag, den

14. Januar 1879, Vormittags 10 Uhr, in

unserem Bureau Vordergebäude der St. Adal⸗

bert⸗Kaserne hier woselbst Bedingungen, Zeich⸗

nungen und Kostenanschlag zur Einsicht ausllegen

anberaumt. . Posen, den 23. Dezember 1878.

Königliche Garnison⸗Verwaltung.

; Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

2 T

16 Bekanntmachung. Bei der am 30. Dezember er. bewirkten Aus.

loosung von Bomst er Kreis⸗Obligationen sind

ae ,. ö 143 Nummern gezogen worden:

Von Serie J. (Privilegium 21. Mär 1855) 53 159 4. j Buchstabe A. i 14 51 70 87.

w . 575.

Von Serie II. (Privilegium vom 2. vtem⸗ ke She ah e fue J Buchstabe A. 13.

B. 43. C. 93 109 114.

. rie III (Mririlea! Von Serie III ( Privilegiumtfre)nν.- 30. OE'ts-

as für den Bau eines Forts nachzuweisende Betriebs kapital ist auf 75 M υά, fär das Zwischen. werk auf 360 000 , die einzuzahlende Kaution auf

1

)

an unserer hiesigen Kasse mit einem Zuschlage von

3. Terkanfe, Verpachtungen, Submissionen ete.

T. Lãterarische Anzeigen.

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

8. Theater · nzeigen. ] In der Börsen- 3. Familien · Nachrichten. beilage. z

2

Annoncen Bureaus.

*

Werth der etwa nicht mit eingelieferten Co bei der Auszahlung vom in enn Abzug ; Die bereits gekündigten Obligationen Fitt. B. * r . 2 Verloosung von 1875 eingelõ den hierd ieder⸗ ö gelöst und werden hierdurch wieder Burg, den 6. Dezember 1878. Der Magistrat.

135

Eutin⸗Lühecker Eisenbahu⸗Gesell⸗ schaft.

B e. 28. d. Mte. in Gegenwart zwei Notare erfolgten Ausloosung von 35 Drin nen unserer Prioritäts. Anleihe vom Jahre 1871 sind die nachfolgenden Nummern ausgeloost worden: Lai , ne,,

B. Nr. 80 261 580 595 609090

S. Rr. 156 175 3415 a0 sis das 3605.

BP. Rr. 245 2 74 855 g 1153 .

1179 1709 2028 2131 2345 2553 26960 2796 3235 3425 3427 3659 3712 3740 3819 ae,,

. ö . Sa. 19200 4 Die ausgeloosten Obligationen werden am 1. Juli 1879 nach Wahl der Inhaber in Oldenburg bei der QOldenburgischen Landesbank, in Lübeck bei der Commerzbank, in Frankfurt a. Main bei den Herren von Erlanger K Söhne, in Berlin , . k wen,, Wolff eingelõst

2 den in den ersten fünf Ausloosu 1873. 1874, 1875, 1876, 1877) . . sind bis jet * n n nicht präsentirt:

on der ersten Ansloo : Litt. D. Nr. 3523 3 09, a

von der zweiten Ausloofung: itt. M Nr *, m, , , ei ung

. von der dritten Ausl : Litt. D. Nr. 30h, 3

. von der vierten A z Litt. C. Rr. 729 75d, J Litt. D. Nr. 3102,

von der fünften 1 Jitt. B. Rr. 31 ,,, 1 . 3 31038 3612.

Alle durch Amortisation bis heute eingelös , . dazu gehörigen 3 ligen Coupons nebst Talon sind unte ielle Assistenz verbrannt worden. 66

Eutin, den 30. Dezember 1878. Der Verwaltungsrath.

321

Pommersche Hypotheken⸗Aktien⸗Bank.

Bei der heutigen Ausloosung unse ü zeut sloosung unserer unkündbaren Hypothekenbriefe wurden laut notariell J 1 . . gezogen: ö j 5 6 Hypothekenbriefe vierter Emission. Liti. B. 2 1565 S Nr. 2197 77355 2 0 . tr. 2497 230 2806 4307 Litt. C. à 600 M Nr. 7220 7275 7427 77 itt 2 SC Nr. 722 ; 2 704. Litt. H. 3 z M Nr. 437 s6is 1518 15675 15754 l5931 17033 17767 18188 18299 18448 158515 15035 15333 1932) 158965 155? . 9 . 2. . 365 14655 4501 4703 4M Snpothekenbriefe zweiter Emission. Litt. A. à 3000 . Nr. 346 , . Litt. C. à 600 M Nr 530 99. Litt. D. à 309 M Nr. 550 649. Litt. E. à 150 AM Nr. 522 568. Vorstehende Nummern werden am 1. Juli 1879

1097 zum Nennwerth eingelöst.

Am 1. Juli 1879 hört die Verzinsung auf

Coeslin, den 39. Dezember 1575. Die Haupt⸗Direltion.

Tage

146

Die Inhaber dieser Papiere werden aufgef dieselben nebst den nicht fälligen k lons zum 1. Januar 1880 (oder später) auf der Kreis Communal · Kasse hierselbst bei dem Herrn Ren⸗ danten Kleinhammer zu präsentiren und die Summe, auf welche die Obligationen lauten, dagegen in n . Mit dem 31. Dezember 1879 erzinsung der vorst i⸗ g der vorstebend gedachten Obli 2 3 1878. amens der Chaussee⸗Baucommission. Der Freis⸗Ausschuß. Landrath v. 2

ln . Bon den in Gemäßheit des Allerhöchste ivi⸗ legiums vom 27. Juli 1877 5 Aal scheinen des Labiauer Kreises III. Emission ist am heutigen Tage der Anleiheschein Littr. A. Nr. 45 à . n worden.

Dieser Anleiheschein wird dem Inhaber hierd dergestalt gekündigt, daß der e n i 3 1. Juli 1879 ab bei der kiesigen Krei⸗Kom⸗ munal ⸗Kᷣasse oder der Ostpreußischen land⸗ 2 2 . , . zu Königsberg zu

en ist und die Verzinsung mit d zei ö g mit dem bezeichneten

scheine: Serie 1 Nr. 4 bis 10 nebst Anweisu vom 2. Januar 1878 zurückjzuliefern. tdi . der etwa fehlenden Zinsscheine werden vom Kapital= betrage in Abzug gebracht.

Labian, den 27. Dezember 1878.

Der Kreis ⸗Ausschuß des Kreises Labian.

Wochen⸗Ausweise der dentschen Zettelbanken. 3

Wochen Ueber sicht der Städtischen Bank zu Breslau

am 31. Dezember 1878. : Aettiva. Meta llbestand: 9135087 * * Bestand an Reichskassenscheinen: 3335 M Bestand an Noten anderer Banken: 365,900 Æ Wechsel! 4582,54 Æ 18 Lombard: 2. 890, 100 4 da, 434,923 M 75 83. Sonstige Aktiva HKEassiva. Grundkapital: 3000, 000 Æ. Ri n, . eh öh , Bankneten im Umlauf 4733090 * Tägliche Verbindlichkeiten: Depoftten. . 1. 3 * An Deen, ge ·

id indlichkeiten: :

Passiva: vacat. 9. .

35

Bei Einlösung des Anleihescheines sind die Zinz⸗

Cyentuelle Berbindlichkeiten aus weiter be im Inlande zablbaren Wechseln: ö .

Der Breslauer landwirthschaftli folgen auch im Jahre 1879, und . 29

in Breslan eine große Ausstellung und

Rath Kern, Gr. Feldstraße 11.

März zu richten. an denselben

Breslau, den 6. Dezember 1878.

HPI. Geifsert.

Jauswirthschastlichen Maschinen und Geräthen.

Programme und jede etwaige gewünschte A

Der Vorstand des Breslauer e,.

ig; / ; . XII. Internationaler Maschinenmarkt.

Verein veranstaltet nach fünfzehnjährigen günstigen Er⸗

am P., IS. und EI. Juni

einen Markt von Land-=, gorst- und

uskunft ertheilt der mitunterzeichnete Dekonomie⸗

sind die Anmeldungen bis spätestens ultimo

Verspä tete Anmeldungen finden keine Berücksichtigung.

(B. à 52/12)

hschaftlichen Vereins.

W. Horn.

(8539 Innern zur

Der Gesammtzahl der Loose: 1. (Haupt) Gewinn:

2. Gewinn:

im Werthe v ö erthe von 3000 S

von 2090 . 4. Gewinn:

2 statt.

Dresden, am 8. Oktober 1878.

Ein Salonflügel, im Werthe Sämmtliche in Waaren kestehen den Gewsnne he s

be in, Waaren Festeh ewin saben den Anschaffungswert 5

öffentliche Ziehung findet in Dresden am 30. . eis n g ö

Den Vertrieb der Loose haben wir dem Hauptcollecteur der Königlich Sãchs.

Herrn S. A. Nonthaler in Dresden, Bictoriastraße 24,

ausschlie ß lich übertragen.

Albertvoerein.

Das unterzeichnete Direktorium hat mit i öõnigli ini Fortsetzung der bereits stattgefundenen kt er wien ,,,

lediglich nur zur Vollendung der te i i ö nu r Vo a der zu Dresden i zau b ĩ Krankenhäusern für Leidende aller Konfessionen 1 1 ,

Preis eines Looses ist 5 Mark. 25 000 Stück. Gesammtzahl der Gewinne: 3950 Stück.

eine anderweite veranstaltet, deren Reinertrag

Asyl nebst

Ein wensß inniget silbernes Tafelservice . für 24 Personen, im Wert 96 46 , Personen eee r , 60.

nd Dessert⸗Service aus der Königl. Sächs. = f ̃ nebst einem Damast⸗Tafelge deck . 24 34 n . . .

bestebend aus einem Porzellan⸗Tafel⸗

Ein silbernes Café⸗ und Thee⸗Serviee nebst silbernem Bret, im Werthe

von 1000

Landes Lotterie

(H. 34249a.)

Das Direktorium des Albertvereins.

ber 1885) 5859 0 Buchstabe A. 27. B. 42.

C. 52 66 87 115. . ö Die igationen werden den Inhabern hierdur zum 1. Juli 1879 mit der , . digt, den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Obliga—⸗ tionen und der dazu gehörigen erst nach dem 1. Juli 1879 fällig werdenden Zins coupons und Talons von dem genannten Tage ab bei der Kreis⸗Kommunal⸗ Kasse hierselbst in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig werden die Inhaber der bereits früher aufgerufenen bis jetzt noch nicht präsentirten Obli⸗ gationen: Serie 1 A. 714 96, E. 349 515. Serie II. A. 25, C. 60 65 100 102. , 65. CG. 55, 79 aus der Verloosung von 1877 a Tinlös wiederholt k V Wollstein, den 30. Dezember 1878. Königlicher Landrath. Freiherr von Un rube⸗Bomst.

ioꝛoo] Bekanntmachung.

In der nach den Bestimmungen des Allerhöchs Prrhilegiums vom 21. Juni 13 heute d. denen fir n Burg scher Stadtobiigationen, II. Emission, sind nachfol gende Nummern a 10) Thlr. 30 1 gezogen worden:

13 23 66 76 79 333 484 485 531 534 571.

Vie Inhaber werden aufgefordert, gegen Quittung und Einlieferung der Obligationen in coursfähigem . nebst den Coupons Serie II. Nr. 10 und

alons den Nennwerth der Obligatioren von ün⸗

9965

folgende Apoints gejogen worden:

Der Betrag fehlender Co ; . abgezogen. upons wird vom Kapital

sind noch folgende Apoints einzulösen:

l

st

ausschuß stattgefundenen Ausloosung der i

* 1 ö . 2. ) n * mäß heit des Allerhöchsten Privilegii 6 17 * Bb ausgegebenen Kreisobligationen des Kresses Freistadt sind für den Tilgungstermin,

durch aufgefordert, dieselben mit den dazu gehöri Coupons und Talons bei der dern Ge nn, ff, hierselbst am 1. Juli 1879 einzureichen und das Kapital dagegen in Empfang zu nehmen.

3 , 13 Apolniz a 306 4 int 159 4 erstrecken. und 4 Apoints à

Bekanntmachung.

Bei der am 14. November a. cr. vor dem Kreis-

den 1. Juli 1873,

Litt. B. Nr. 36.

.

9 . Die Inhaber dieser Obligationen werden vier⸗

Die Verjinsung hört mit dem 1. Juli 1879 auf.

Von den bereits früher ausgeloosten Obligationen

Litt. C. Nr. 30. w Freistadt, den 15 November 1878. aCto. 26611.)

Der Kreis⸗Ausschuß.

109i Bekanntmachung.

Tie Amortisation der Camminer Kreisobli⸗ ationen wird sich pro 1880 auf 1 Apoint ö

Es sind durch das Loos . immt worden: oos folgende Obligationen be⸗ 3 1

serer Kämmerei⸗Kasse vom 1. Juli 1 i Em sang * 1. ö .

om 1. Juli 1879 ab hört die Verzinsun ausgeloosten Obligationen auf Ear . ö. J.

. A. Nr. 12. ittr. B. Nr. S8 848 576 939 g37 699 245 119, II. Emission Nr 1167 1152 1017 1952.

r lleutsche Ban im Hann bing. lz

Stachus ultimo Dezember 1878.

ö, Hiesige Wechsel Auswärtige Wechsel

Fonds und Aetien. Darlehen gegen Uoterpfan d Conto-CQorrente mit Hiesigen.

Bank- Gebäude. . Für den REeservefe nds ange-

Capital. Conto ö Verzineliche Depositen Giro-Coato

Diverse J Auswärtige Correspondenten Reservefonds Deleredere-Conto

6

Ausweis

22

Deutsches Reich.

Handels vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn.

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits und Se. Majestät der Kaiser von Desterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn, ande⸗ rerseits, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten zu fördern, haben nach erfolgter Kündigung des Handels⸗ und Zollvertrages vom g. März 1868 beschlossen, einen neuen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Ihren Bevollmächtigten er⸗ nannt:

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von

Preußen: Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats-Minister Bernhard Ernst von Bülow, und

Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 24. und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren Geschäststräger Anton Grafen von Wolkenstein⸗Trost burg, welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und ge⸗ höriger Form befundenen Vollmachten den nachstehenden Han⸗ delsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr, Ausfuhr⸗ oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a. bei Tabak, Salz und Schießpulver;

h. aus Gesundheitspolizei⸗Rücksichten;

é. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordent⸗

lichen Umständen.

Artikel 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diefen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleich—⸗ zeitig einzuräumen.

Ausgenommen hiervon sind:

I) jene Begünstigungen, welche von einem der ver⸗ tragenden Theile einem Nachbarlande zur Erleich⸗ terung des Verkehrs mit den daselbst erzeugten Nahrungsmitteln und Gegenständen der Hausindustrie für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzel⸗ ner Gebietstheile eingeräumt werden;

2) die von einem der beiden vertragenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzu⸗ schließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern er⸗ setzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthal⸗ ten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den in— neren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Artikel 4. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nach dem Gebiete des an⸗ deren Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchge⸗ führten Waaren Anwendung.

Artikel 5. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus— und wiederein⸗ geführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:

a Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeige

Berlin, Donnerstag, den 2. Januar

dingung geknüpft, daß die Identitãt der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstãande sichergestellt werden kann.

Artikel 7. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Ge⸗ biete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, so⸗ fern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. . solQl die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Artikel 8. Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren 6 einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden önnen.

Artikel 9. 352 Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporatim: en, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 15. Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten zuwirken und die zu diesem rechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, beamten des anderen venienten in ihr Gebiet zu Steuer⸗, Zoll⸗ und Polizeibeamte, vorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu werden zu lassen.

Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen ab⸗ geschlossene Zollkartell enthält die Anlage A.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zu⸗ sammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung 16 Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11. Jeder der beiden vertragenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben e, g. wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gi Kuͤstenschiffahrt.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zn beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der See⸗ handelsschiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gülti⸗ gen Meßbriefe genügen und wird eine Reduktion der Schiffs⸗ masse insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meß⸗ briefe in Kraft bleiben.

Artikel 12. Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt un⸗ nöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

weck erlassenen Strafgesetze auf⸗

Theil

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff

eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Ab⸗ gabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Ver— brauch übergehen.

Artikel 13. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den ebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem der⸗ selben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsfuͤhrer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen

durch angemessene Mittel mit⸗

den Aufsichts⸗ Theiles die Verfolgung der Kontra⸗ gestatten und denselben durch sowie durch die Orts

t auch für die letzteren

1 1829.

Refaktien u. dergl.) gleichmäßig in Anwendung zu bringen. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Ueber⸗ tretung diefer Bestimmung Seitens der Eisenbahnverwaltungen mit entsprechenden Strafen belegt wird. 9

Für den Personen⸗ und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertrag⸗ schließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des andern Theiles ihren Sitz hat.

Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen, beider⸗ seitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Per⸗ sonen⸗ und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landes⸗ währung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle ge⸗ legen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Courswerthes nicht verweigert werden.

Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16. Die vertragenden Theile werden dahin

wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Ge⸗—

bieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen

zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Erpe⸗ dit onen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehre, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wün⸗ schenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.

Für den direiten Verkehr bleibt die Aufstellung einheit⸗ licher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehm n der beider⸗ seitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17. Die vertragenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzuftellen.

In Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles in die des andern im Verkehre übergegangen sind, findet in diesen Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungs⸗ ansprüche gegen die Bahnanstalt, welcher das Eigenthum an den Fahrbetriebsmitteln zusteht, eine Bewilligung von Be— schlagnahme, Arrest, Pfändung, Sequestration oder sonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen Sicher⸗ stellungs oder Exekutionsmaßregeln im gerichtlichen oder ad⸗ ministrativen Wege nicht statt.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiet des einen Theils in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs⸗ (Desinfektions⸗) Verfahren unterworfen werden, welches ge⸗ eignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Artikel 18. Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vor—⸗ handen sind und ein Uebergang der Transportmittel statt⸗ findet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll⸗ und Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollover⸗ schluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang an⸗ gemeldet sind. . ö

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisen⸗ bahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile

Ml

bet zen Anftrige. Bnhigat gate err

AcCtiva. K 5. Ml. ghg9. 17, 769.700. 10,085,263. 6.895.108. 18, 984. 744.

12, 406 141. (davon gegen Sicherheiten ö

MS 11,238,219. 47.)

kaufte Effekten

Passiva. K

Kasse bestand Wechsel. VJ , Diskontirte verlooste Effekten . Konto- Rorrent- Saldo . Lombard- Darlehen Fankgebãnde. Nicht eingeforderte Aktienkapitals Diverse K

Aktienkapital. Depositen: Regierungsgelder und Guthaben öffentl. Einlagen von Privaten

Aufgerufene, noch nicht zur Ein- lösung gelangte Bar kneten

KEeservefond .

Diverse

ger . Olden hurgischen Landesbank

per 31. Dezember 1878. A8 ktirya.

397131. 4152708. 309402. 6226. 4279148. 4339120. 48930.

18090000. 256684.

16189352.

63. 83. 70. . 18. 60 pt. des 39 . 92.

Fas sia.

300000.

Kassen M 3171956.

2123341.

80.

21. „12295298. 12 9. 214772. 667281. 16189352.

14

*

* 6

videnden-Restanten

Littr. C. Nr. 135 118 2M 333.

Pie Direction.

Berlin:

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Eesseh. Druck: W. El s ner.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).

2. für Waaren Imi Ausnahme von Ver ẽhrings gegen ständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf un⸗ gewissen Verkauf außer dem Meß⸗ und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallaͤmtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche

von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstande, wenn sie binnen einer im voraus zu be⸗ stimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.

Artikek 6. Zur Regelung des nachbarlichen Verkehrs zum Zwecke der Veredlung von Waaren zwischen den Ge⸗ bieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sein sollen:

2. Garne und Gewebe einheimischer Erzeugung, welche in das Gebiet des anderen Theiles zur Zubereitung oder Verarbeitung gebracht und nach vollendeter Arbeit zurück⸗

ebracht werden, und zwar Garne und Gewebe zum schen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Ser⸗ stellung von Geweben, sowie Gespinnste unf fiefssc der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren; die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände aller Art; . sonstige Waaren und Gegenstände, welche zur Bearbei⸗ tung oder Verarbeitung im Grenzbezirke ausgeführt und ohne ihre wesentliche Beschaffenheit und handelsübliche Benennung verändert zu haben, wieder eingeführt werden. Der Verkehr in allen diesen Fällen ist jedoch an die Be⸗

0 6 4 Brücken und Brücken⸗ öffnun zen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waage⸗Anstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seeebleuchtungs⸗ und Seeldotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. ö

Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr durfen auf Straßen, welche zur Verbindung der ver⸗ tragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den' auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel I5. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der ver⸗ tragenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Trans⸗

orte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich E Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibendem Transporte.

ür den Verkehr von dem Gebiete des einen Theiles nach ebiete des anderen, sowie für Durchführen nach oder Theiles ist die Anwendung nicht nen untersagt. Die publi⸗ ür jedermann unter Aus⸗ Rückbergütungen (Rabatten,

dem aus dem Gebiete des anderen publizirter Tarife auf den Eisenba irten Tarifsätze sind überall und . von nicht veröffentlichten

hier aufgeführten Erleichterungen

aus-, oder nach den Jebielen des andern Shri nmtadung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. . . Pie Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwal⸗ tungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unver⸗ letztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. ö . Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaken in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die vereinbart worden sind, bei dem Verkehr mit dem

finden diese Erleichterungen auch . ehr m der Gegenseitigkeit, An⸗

anderen Theile, unter Voraussetzung wendung. . Artikel 19. Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Ängehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. . Auf das Apothekergewerbe, das Han delsmãkler⸗ Sen salen⸗ Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließ⸗ lich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. . Kaufleute, Fabritanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persön⸗ lich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragenden Theils keine

weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.