Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See⸗ oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für die sen Ge⸗ werbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theils einer Gewerbe⸗ steuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Be⸗ stimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Artikel 20. In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabriks- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Er⸗ findungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertrag⸗ schließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die An⸗ gehörigen cines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förm— lichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabriks- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutz ung der Marken geschützt sind.
Artikel 21. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und , ,. des anderen Theiles zu ernennen, in denen
onsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Besugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.
Artikel 22. Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des an⸗ deren Theiles, sofern Letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in der— selben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Artikel 23. Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem
Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Artikel 24. Der gegenwärtige Handelsvertrag wird sich in Gemäßheit des zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Füͤrstenthume Liechtenstein bestehenden Zoll- und Steuereinigungsvertrages auch auf das Letztere er— strecken.
Derselbe wird sich ferner auf das Großherzogthum Luxem— ö erstrecken, so lange dasselbe zum deutschen Zollgebiete gehört.
Artikel 25. In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragschließenden Theile, welche von deren Zollgebiet aus— geschlossen sind, findet, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredung der Artikel 5 und 6 des gegenwärtigen Ver—⸗ trages keine Anwendung.
Artikel 25. Der gegenwärtige Vertrag soll vom J. Januar 1879 ab in Kraft und an die Stelle des Handels— und Zollvertrages vom 9. März 1868 treten. Derselbe soll bis zum 31. Dezember 1879 in Wirksamkeit bleiben.
Artikel 27. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Ver— 6 sollen so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 16. Dezember im Jahre Ein— tausend achthundert acht und siebenzig.
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Graf von Wolkenstein.
Anlage A. 861 rilel 8. 1. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretun— gen (88. 13 und 14) der Zollgesetze des andern Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
58. 5. Den Zoll⸗ und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhänd⸗ lers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich auf das Gebiet des andern
les zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Orts⸗ vorständen oder Behörden die zur Ermittelung des That⸗ bestandes und des 6 — und die zur Sicherung des Be⸗ weises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweis⸗ mittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die 5 der Thiter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behör⸗ den jedes der vertragenden Theile in derselben Weise ge⸗ nügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Ueber— tretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und ob⸗ liegt. Auch können die Zoll⸗ und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufge⸗ fordert werden, entweder vor Letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zoll— umgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
§. 7. Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
8. 8. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des Letztern angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Faͤllen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vor— räthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels ge— eignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
8. 3. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a. Waaren, deren Ein⸗ oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll⸗ oder steueramtlich abzufertigen;
b. Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben I) nur in der Richtung nach einem dortigen mit aus—
reichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte;
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen
nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der J. zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, un
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes
zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimations⸗ stelle und der Grenze zoll⸗ oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Aus— weisen zu versehen.
8. 10. Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm ge⸗ leisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Be—
scheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeich—
neten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren ange— meldet worden ist.
8. 11. Vor Ausführung der im 8. 9 unter h. und im 86. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be— stimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, über— einstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der aus— geführten Wgaren bis ur jenseitigen Anmeldestelle, sowie Über
S. 15. Freiheits⸗ oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), fowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurthei⸗ lungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
§. 16. Dagegen darf durch die nach den 85. 12 bis 15 u erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung
er bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widerfetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen 21 Erpressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
S8. 17. Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vor⸗ übergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in
demselben Staate betreffen läßt;
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
§. 18. Zu den im 5. 17 bezeichneten Untersuchungen
sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der An— geschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einst⸗ weiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. S. 19. Bei den im 5. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder AÄngestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
5. 206. Die Kosten eines nach Maßgabe des 5. I7 ein⸗ geleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Ge— setze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Dicjenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvoll— streckung, welche, wenn Ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließ⸗ lich zu tragen sein wurden, hat, insoweit sie nicht vom Ange⸗ schuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbetraͤge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
S. 21. Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des 5. 17 eingetretenen Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Ueber⸗ tretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zu— nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen 2 entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem
das Verfahren stattfand. 38. 22. Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Unter⸗ suchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§. 23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des 5. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Straf— milderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Ge—⸗ setze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich dar⸗ über zu äußern.
§8. 24. Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Ueber⸗ tretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Geaiäßheit des
Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handel svertrages zwischen der österreichisch ungari⸗ Monarchie und dem Deutschen Reiche haben die beider⸗ seitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder⸗
gelegt: Zu Artikel 1 des Vertrages.
1) Der im Artikel 1 unter b. ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des Kolorado— käf ers) ergriffen werden. ö.
3) Die vertragichließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschrän⸗ kungen gegenseitig mittheilen.
Zu Artikel 3 des Vertrages.
Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwicklung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsaͤchlich entrichtete Steuer nicht übersteige.
Zu Artikel 5 des Vertrages. e
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß⸗ und Marktyerkehr, ver⸗ sendet, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unver⸗ kauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungs⸗ reisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehen⸗ den Vorschriften. . .
Hinsichtlich des Viehs, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beidersetts eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. .
9 Feststellung der Identität wird in der Regel die Be⸗ zeichnung des Viehs nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
Zu Artikel 6 des Vertrages.. A. Ueber die näheren Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen die nach Artikel 6 vereinbarten Verkehrs⸗ erleichterungen eintreten sollen, wurde vereinbart: Ii) Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe ver⸗ standen, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden sind, um dann einer wei⸗ teren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungslande zu⸗ geführt zu werden. 3 . Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringende Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare. 2) Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles ausgeführten Waaren und Gegenstände kann im Versendungslande von einer vor dem Ausgang der ersten Waarensendung zu erwir⸗ kenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese Bewil⸗ ligung wird auf bestimmte oder unbestimmmte Dauer unter Vorbehalt des Widerrufes ertheilt und darf 1 Gewerbe⸗ und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche a. wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung stehen; und
b. die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Ge— genstände im Inlande selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1 zu inländischen zu machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inlän⸗ dischen Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklä— rungen derselben ausweisen.
Die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nach erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvorschriften stattfinden.
3) Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in An⸗ spruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.
Bei Garnen und Geweben, welche zur Veredlung aus⸗ geführt werden, ist zugleich der einheimische Ursprung (Punkt 1) nachzuweisen. ö
4 Gewerbetreibende, welche sich mit dem Veredlungs⸗
über die Grenze zur häuslichen Arheit nach ihrer Wohn⸗ stätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen. Arbeitsammler (Faktoren), welche die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden gleich den Lohnarbeitern behandelt. Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1 bis 9) haben die beiderseitigen Bevollmächtigten mittelst Noten vom 9 Tage sich gegenseitig die Detailvorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile zur Regelung und Kontrole des Ver⸗ edlungsverkehrs zu erlassen, sich wechselseitig als berechtigt anerkennen. Beide Theile behalten sich indeß vor, darin thun⸗ liche Erleichterungen und Vereinfachungen nach Maßgabe des Bedürfnisses eintreten zu lassen.
B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren Uebereinkünften und Jesetzen beruhenden Erleichterungen des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrags mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese Uebereinkünfte mit dem Ablaufe dieses Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten. ;
Insbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes Handgespinnst gegenseitig zollfrei zu behandeln sei, und daß rohe ungebleichte Leinwand auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien und Leinwandmärkten in Preußisch⸗Schlesien, dann auf der Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei eingehen dürfe. .
Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft, welches zum Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden Theiles in das des anderen gebracht und gebleicht oder verwebt zurückgebracht wird, so wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt zu sein braucht, und daß es genügt, bei der Aus⸗ fuhr bezw. Einfuhr die Menge und Gattung (letztere bei Maschinengarn blos nach den Feinheitsgrenzen, sowie nach dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne zurückzubehalten und bei dem Wiederaustritte bezw. Wiedereintritte die Uebereinstimmung des gebleichten oder zu Leinwand verwebten Garnes mit dem ausgeführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichts⸗ differenzen, welche durch die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind entsprechend zu berücksichtigen. ö
C. Die beiden vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegen⸗ stände ihres eignen Bedarfs zur Reparatur oder sonft einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohn⸗ arbeit gleich zu halten ist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten sind. Soweit derlei Erleichterungen nicht im Veredlungs— verkehr begriffen werden, sind sie in der Anlage h, verzeichnet. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Be— griffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenz⸗ bezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze.
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrs erleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Desterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung. ; .
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsäch— lich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.
— — — — ——
Zu den Artikeln 5 und S5 des Vertrages. Die vom beiderseitigen Zollgebiet ausgeschlossenen Landes— theile sind: 1 R hn Monarchie: 1) die Handelsstadt Brody in Galizien; . 2) die Freihäfen Triest, Fiume (mit dem Lazareth Martin- schizza), Buccari, Porto Re, Zengg und Carlopago, alle diese Seehäfen mit den dazu gehörigen zollfreien Umkreisen; . 3) die Markgrafschaft Istrien Inseln; . 4) das Königreich Dalmatien. II. Im Deutschen Reich: 1) in Preußen: die Stadt Altona, ein Theil der Stadt
Staaten der österreichisch- ungarischen
mit den Quarnerischen
Zu Artikel? des Vertrages.
1) Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch
nachstehende Umstände bedingt: —
a. Die Waaren müssen beim Eingangsamt zur Weiter⸗ sendung mit einem Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amt⸗ lichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b. Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
e. Die Deklaration muß vorschriftsmäßig uud dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die spe⸗ zielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen. . ö
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige
Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebiet des anderen
Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann
auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2) Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürf⸗
niß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch
Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage ge⸗
stattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch⸗
ungarischerseits zugestanden.
Zu Artikel s des Vertrages.
I) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüber⸗ liegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.
2) Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenz— zollämter Bedacht genommen werden. .
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. .
3) Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:
a. Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, auf⸗— gestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Stand— ort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Stand⸗ ortes.
b. Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amt⸗schild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. .
c. Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vor— steher des Territorialamtes ob. .
d. Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht ge— stört werden, und daß namentiich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstand unterliege.
e. Die beiderseitigen Zoll⸗ und Steuerbeamten und Ange— stellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vor⸗ gesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staats zu erhe— benden Wege⸗, Brücken und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunika— tionsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korpora— tionen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zu⸗ steht nur insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint. . .
f. Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusam⸗ menlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshand⸗ lungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs—⸗ gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangs⸗ amt seines Staates obliegenden Funktionen zu voll⸗
5. J. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Ange⸗ stellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Ueber— tretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Ver— pflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des andern Theiles unter— nommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Haupt-⸗Zoll⸗ amter oder Haupt⸗Steuerämter, in Desterreich⸗Unygarn: Haupt⸗ Zollämter oder Finanzwach⸗Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
§. 3. Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theiles den im 5§. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des Letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden That— sachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
5. 4. Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern Theile ermächtigten oberen Zoll⸗ oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des Letzteren und an der Grenze derselben nach— weisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amts— stelle gestatten.
S8. 5. Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen wer— den, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstügen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Ver⸗ ständigung über zweckmäßiges Jusammemphirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.
besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereit⸗ willigst verständigen.
8. 12. Jeder der vertragenden Theile hat die in den S8. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theil es nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehen— den Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile ange— hörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels e sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu assen.
8. 13. Uebertretungen von Ein-, Aus⸗ und Durch⸗ fuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuer⸗ defrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unter⸗ lassungen, durch welche dem Letzteren eine ihm gesetzlich ge⸗ bührende Ein⸗ oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden wurde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Kon⸗ fiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erle⸗ gung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld⸗ oder Vermögensstrafen . bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen einer eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren el ist der Strasbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgaben⸗ gesetz übertreten worden ist.
§. 14. . solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-,, Aus⸗ oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen
&. eingeleitete Stra verfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts:
I) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Ge— richts bezirk aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und Erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund
zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren an⸗ zugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Be⸗ zirke des ersuchten Gerichis angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats⸗ verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be⸗ strafen zu lassen.
§8. 25. Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen“ auch die Ein, Aus⸗ und Durchfuhrverbote und unter „Ge⸗ richten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Unter— suchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen der⸗ artigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
§. 26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht auf⸗— gehoben oder geändert.
verkehr befassen, konnen der Aufsicht der Zollbehörden unter⸗ worfen werden. ; .
5) Die Abfertigung der ausgeführten und wiederein— geführten, beziehungsweise eingeführten und wiederausgeführ— ten Gegenstände muß in der Regel bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder in Innern sich be⸗ finden. Ausnahmen werden von den zuständigen Zollbehörden bewilligt werden, sofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredlung stattfinden soll, und mit NRücksicht auf den schließlichen Bestimmungsort der veredelten Waare ein erheblicher Umweg für den Rück— transport der Waare zum Versendungsamte nicht zu ver⸗ meiden wäre. ö .
6) Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeobachtet bleiben.
7) Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer ent⸗ sprechender Weise zu verlangen. .
8) Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden, und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben. Bei Garnen und Geweben, deren Identität durch das Vor⸗ handensein der unverletzten Identitätszeichen unzweifelhaft ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt.
9) Die Bestimmungen rücksichtlich des Nachweises des ein⸗ n g. Ursprungs und des Erfordernisses besonderer Er⸗ aubniß zum Veredlungsverkehr (Punkt 1 bis 3) haben keine Anwendung zu finden: —
a. 3 die zur Reparatur aus- und dann wieder einge⸗
führten Gegenstände; ü b. 2 die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und
narbeiter, welche ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial
Wãndsbẽck ind des Dorfes Marienthal. der Safendtt
Geestemünde mit dem Freigebiet von Geestendorf und
Lehe, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finken⸗
werder (ohne Finkenwerder⸗Blumensand), Kattwieck,
Hoheschaar, Neuhof und ein Theil von Wilhelmsburg,
2) in Oldenburg: der Hafenort Brake;
3) die freie Stadt Bremen und ihr Gebiet mit Ausnahme der Stadt Vegesack, der hollerländischen Außendeichs⸗ ländereien, der am rechten Ufer der Wumme und am linken Ufer der Ochtum belegenen Gebietstheile der Ortschaften Habenhausen, Arsten, Buntethorsteinweg—⸗ Neuland und eines Theils der Feldmark Wolmers⸗ ausen;
9 * freie Stadt Hamburg und ihr Gebiet mit Aus— nahme:
a. der Stadt Bergedorf, der Vierlande, der Vogteien Reitbrock., Ochsenwerder, Patenberg, Spadenland, des größten Theils der Vogtei Billwerder und eines Theils der Vogtei Billwerder⸗-Ausschlag;
b. der Vogteien Langenhorn, Großborstel, Fuchsbüttel, Kleinborstel, Ohlsdorf und eines Theils der Vogteien Alstersdorf und Barmbeck;
c. des Amtes Ritzebüttel, der Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven mit Ausschluß des Cuxhavener Außendeichs;
d. der Vogteien Moorburg und Moorwerder, der Dorf⸗ schaft Geesthacht und der . Groß⸗Hansdorf, Schmalenbeck, Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt, Volks⸗ dorf, Farmsen nebst Kupferdamm, Lehmbrock und Berneeʒ 366 ,
5) in Baden: die Insel Reichenau, der Bittenharter 8 ö.
die Orte und i Büsingen, Jestetten (mit Flachshof, Gunzenriederhof und ö Bottstetten (mit Baln, Dietenberg, ck, Locherhof und Volkenbach), Dettig⸗
hofen (mit Häuserhof), Altenburg, Baltersweil, Ber⸗ wangen und Albführenhof bei Weisweil.
gehen n den Jleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe. g. Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Ver— kehr zu den Beamten und Angestellten der Wach⸗ anstalten des Nachbarstaates, . über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse, über die Kosten der Reinigung und Heizung der zu—⸗ sammengelegten Aemter, über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schsießen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, x über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpost⸗ sendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder mit anderen Zollämtern ihres Staates, . über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, über die Zollabfertigungen an Sonn⸗ und Feiertagen, endli . über 6h gegenseitige Zollbefreiung für fertige Be⸗ amtenuniform⸗ und Armaturstücke werden hiedurch aufrecht 2 . Der Grenzpassantendienst wird von jedem der ver⸗ tragenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die be⸗
sonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.