eingeführten Gegenstände ist immer und zwar zunächst beim Ausgange aus dem Versendungslande in verläßlicher Weise sicherzustellen. Die zu diesem Behufe amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben u. dgl.) sellen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, ohne das Recht der beiderseitigen Zollbehörden auszu⸗ schließen, im Falle bes augenscheinlichen Erfordernisses weitere Erkennungszeichen anzulegen.
Diese nachträglich im Veredlungslande angelegten Er⸗ kennungszeichen können bei der Rückkehr in das Versendungs⸗ land in Fällen, in welchen die ursprüngliche Identitäts⸗ bezeichnung wohl vorhanden, jedoch nicht völlig wiedererkennbar ist, nur dann berücksichtigt werden, wenn in den bezüglichen Zolldokumenten ersichtlich gemacht ist, daß und welche besondere
dentitätsbezeichnung vor Ablassung der Waare an den mpfänger stattgefunden hat.
§. II. Bei Geweben, welche zur . ausgeführt werden, haben im Versendungslande Farbendruckstempel oder Plomben mit Rücksicht auf die Art des angemeldeten Ver⸗ fahrens auf Antrag der Parteien in Anwendung zu kommen.
Anträge der Parteien, welche offenbar eine Sicherheit in der el haltung der Identität nicht darbieten, sind zurück⸗ zuweisen.
Der Farbendruckstempel zur Identitätsbezeichnung soll das Abfertigungs imt, den Monat der Abfertigung und die Re⸗ . in verstellbaren Lettern und Ziffern ausdrücken.
as Farbenmaterial ist derart zu wählen, daß der Stempel⸗ aufdruck durch die Verarbeitung nicht vertilgt wird.
Die Gewebe sind an beiden Enden der Stücke, bei einer bear sichtigten Theilung derselben aber an allen Theilungs⸗ enden, nach Maßgabe der beim Ausgang aus dem Versen⸗ 1. in voraus anzumeldenden Theilung zu be⸗ zeichnen.
Eine Theilung in mehr als vier Stücke ist unzulässig.
5. 12. Bei Garnen zum Waschen, Bleichen, Appretiren (Schlichten), Färben oder Bedrucken sind Plomben oder Siegel an einer Schnur anzulegen, welche durch die Garnstränge zu ziehen ist. Bei Garnen in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten zur Herstellung von Geweben sind Plomben oder Siegel an einer an dem einen Ende der Kette zu befestigenden Schnur unter gleichzeitiger Feststellung des Gewichts der Kette anzulegen; von dem Schußgarn ist eine Probe zurückzu⸗ behalten, fowie ebenfalls das Gewicht festzustellen.
Bei Gespinnsten (Garn, Zwirn, Gorl, Chenille) zur Her⸗ stellung von Spitzen, Zwirnknöpfen aus Zwirn und Metall⸗ ringen oder anderen Posamentirarbeiten ist die Identität durch Festhaltung des Gewichtes der zur Verarbeitung bestimmten Gespinnste und etwaigen Zuthaten (wie Knöpfe, Metallringe, 86 u. dgl) sowie durch Zurückhaltung von Proben sicher⸗ zustellen.
§. 13. Bei Gegenständen zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung hat die Bezeichnung in der Regel mittelst Siegelaufdrücken oder Plomben an durch⸗ zogenen Schnüren oder auf andere geeignete Weise auf An— trag der Parteien zu erfolgen.
8. 14. Die Gegenstände, für welche im Veredlungs—⸗ verkehre eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den betreffenden Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.
83. 15. An jedem Stück Gewebe, welches zum Zwecke der Veredlung ausgeführt wird, muß der Stempel des Fabrikanten, welcher das Gewebe , oder durch weitere Bearbeitung demselben den Charakter eines einheimischen Erzeugnisses ge⸗
eben hat, in einer haltbaren Weise ersichtlich gemacht sein. zenn Fabrikanten ihre eigenen oder die denselben gleich⸗ zustellenden Gewebe zur Veredlung ausführen, hat es auf eine weitere Nachweisung als diese nicht anzukommen. In allen anderen Fällen ist außerdem eine von dem inländischen Fabri⸗ kanten, welcher die Zewebe erzeugt oder denselben den Cha⸗ rakter eines einheimischen Erzeugnisses gegeben hat, ausgestellte Bezugsnote (Faktura) beizubringen, welche mit Bezug auf Datum und Seitenzahl des Geschäftsbuches für den Appretur⸗ verkehr den einheimischen Ursprung der Waare bestätigt. ei Garnen tritt an die Stelle bes Fabrikstempels eine Erklärung des Fabrikanten, daß die zur Veredlung im Aus— lande bestimmten Garne von ihm hergestellt bezw. zu einer inländischen Waare gemacht worden sind.
Gewebe und Garne, deren einheimischer Ursprung der⸗ gestalt nicht dargethan wird, sind zum Veredlungsverkehre nicht zuzulassen.
§. 15. Die bei der Anmeldung in zwei gleichlautenden Exemplaren abzugebende Erklärung hat zu enthalten:
1) die Menge, Gattung und Nettogewicht der zu veredeln⸗ den Waare (Gewebe, Garne und andere Gegenstände), sowohl nach der tarifmäßigen, als nach der handels⸗ üblichen Benennung;
Das eine Exemplar der letzteren wird dem Betheiligten aus⸗
gt, das andere wird, wenn die Wiedereinfuhr über
elbe Amt erfolgen soll, bei dem Abfertigungsamte zurück⸗
behalten, andernfalls von dem Abfertigungsamte demjenigen
Amte üubersendet, bei welchem die zollfreie Wiedereinfuhr der
bearbeiteten Waare gemäß der erfolgten Bewilli zung (6. 9) zu geschehen hat. ñ —⸗
Im letzteren Falle ist dem Amte eine Abschrift der De⸗ klaration als Registerbeleg zurückzulassen.
Sinsichtlich der K und des weiteren amt⸗ lichen Nachweises der abgelassenen Waaren bewendet es bei dem in beiden Zollgebieten bestehenden Verfahren.
Das Ausgangsamt, dem bei der Ausfuhr der Waare die Erklärung vorzulegen ist, hat darauf die unter unverletztem Verschluß erfolgte Ausfuhr zu bescheinigen.
SEX. 18. Bei dem gegenüberliegenden Eingang? amte sind die Waaren ganz nach den Bestimmungen für die aus dem freien Verkehr des einen Zollgebietes unmittelbar in das andere übergehenden Gegenstaͤnde zum Eingange zu erklären.
§. 19. Die schließliche Eingangsabfertigung der mit dem Anspruch auf demnächstige zollfreie Wiederausfuhr zur Ver— arbeitung eingehenden Waaren kann hei einem dazu befugten Amte an der Grenze oder im Innern erfolgen.
Auf letzteres wird die Waare vom Grenzamte unter Be— d,, . abgefertigt, wobei auf Grund der von dem Versendungs- und Ausgangsamte bescheinigten Erklärung die im Artikel 7 des Vertrages und im Schlußprotokolle zu dem⸗ selben ,,,, eintreten.
Diese Ueberweisung der Waare auf das Amt des Be⸗ stimmungsortes derselben hat das Erenzamt auf der oben ge— dachten Erklärung zu bescheinigen.
5. 20. Der Empfänger der Waare het die so bescheinigte Erklärung des Versenders seiner Eingangserklärung beizufügen und ent veder in letzterer selbst oder in einer derselben beizu⸗ fügenden besonderen Erklärung die im §. 16 unter 1 und 3 bezeichneten Angaben zu machen.
5. 21. Bei der Abfertigung soll, wenn nicht der Em⸗ pfänger selbst auf eine weitere Bezeichnung der Waare an⸗ trägt, in der Regel die Identitätsbez ichnung des Versendungs— amtes als zur zollfreien Ablassung der Waare genügend an— genommen, und bei Kolli, welche mit unverletztem Verschlusse des Versendungsamtes eingehen, die Revision auf die Brutto⸗ verwiegung und auf die ohne Auspackung zulässige Prüfung des Inhaltes beschränkt werden, sosern nicht der Empfänger auf weitere spezielle Revision anträgt oder das Amt diese aus Verdachtsgründen für erforderlich erachtet.
8. 22. Ob eine Sicherung der auf der Waare haftenden Eingangsabgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise erfolgen soll, hängt im einzelnen Falle von dem Ermessen des Einpfangsamtes nach den dieserhalb erlassenen allgemeinen Vorschriften ab.
. 23. Die Ablassung der Waares an den Empfänger wird unter Angabe der etwa erfolgten weiteren Bezeichnung derselben auf der Erklärung des Versenders bescheinigt und letztere dem Empfänger ausgehändigt.
Hinsichtlich der Registerführung und des weiteren amt— lichen Nachweises bewendet es bei dem in beiden Zollgebieten bestehenden Verfahren.
§8. 24. Die Wiederausfuhr der Waare hat in der gemäß 8. 8 festgesetzten oder, sofern das Empfangsamt eine Be⸗ schränkung derselben verfügt, innerhalb der beschränkten Frist zu erfolgen.
8. 25. Die nach erfolgter Bearbeitung zur Wiederaus—⸗ fuhr bestimmten Waaren sind dem Amte, bei welchem deren Eingangsabfertigung in der vorgedachten Weise stattgefunden hat, nach Gattung, Stückzahl und Nettogewicht, unter gleich— zeitiger Angabe der Art der stattgefundenen Bearbei— tung und des Grenzzollamtes, über welches die Ausfuhr er— folgen soll, anzumelden.
Ebenso ist die in Beziehung auf die Eingangsabfertigung bescheinigte Erklärung des Versenders (8. 23) mit vorzulegen.
Die in einer und derselben Erklärung begriffenen Gewebe können auch nach und nach in einzelnen Posten zurückgesendet werden, ohne daß der Anspruch auf zollfreie Wiedereinlassung verloren geht.
S. 26. Die Identität der Waare ist durch Prüfung der an den Stücken vorhandenen Bezeichnung, und das Netto⸗ gewicht durch Verwiegung festzustellen.
Die Nettoverwiegung muß sich jederzeit auf die ganze Post erstrecken, dagegen kann die Verifizirung der Identltäts⸗ bezeichnung bei größeren Sendungen auch probeweise geschehen und sich in der Regel auf die Hälfte der Stücke, bei Haupt— ämtern und bei besonders dazu ermächtigten Neben- und Unterämtern nach dem Ermessen des Amtsvorstandes selbst bis auf fünf Prozent der vorgeführten Stücke beschränken.
Die Ia Tenidirte Waare ist unter Aufsicht des Revisions-
2) bei Garnen und Geweben die Fabrik, in welcher die zu veredelnde Waare erzeugt worden ist; den Fabrik⸗ stempel und bezw. die Stückzahl der beigebrachten Be⸗ zugsnoten;
3) den Ort und die Fabrik des Veredlungslandes, dann die Art der Veredlung;
3 das Amt, über welches die Ausfuhr erfolgen soll;
5) die Hin, welche für die zollfreie Wiedereinfuhr in An⸗ spruch genommen wird;
6) welche Art der zur Festhaltung der Identität der , 2 amtlichen Bezeichnung beantragt wird;
7) das Amt, bei welchem die zollfreie Wiedereinfuhr der veredelten Waare in Anspruch genommen wird.
§. 17. Auf Grund der Erklärung wird vom Amtsvor⸗
stande die , , veranlaßt.
Wo der Veredlungsverkehr nur auf Grund besonderer Erlaubniß stattfindet, 1 die Uebereinstimmung der Erklärung und der Waare mit dem . des Erlaubnißscheines zu prüfen; wenn die Nachweisung des einheimischen Ursprungs bei Garnen und Geweben erforderlich ist, hat die Konstatirung desselben im Sinne des §. 15 zu erfolgen.
Nach Revision der Waare ist die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen, das Nettogewicht und die Stückzahl festzustellen und die amtliche Identitätsbezeichnung nach Weisung der S5. 10 bis 13 zu veranlassen.
Bei Geweben ist die Deklaration mit einem Abdrucke des Identitätsstempels zu versehen.
Nach der unter amtlicher Aufsicht vorgenommenen Ver⸗ ackung wird für jedes Kollo das Bruttogewicht ermittelt und ieses mit dem Zeichen des Kollo, sowie mit der Stückzahl
und dem Nettogewichte der darin enthaltenen Gewebe oder
anderen Waaren, unter Angabe des bewirkten amtlichen Ver⸗ schlusses, in beide Exemplare der Erklärung eingetragen.
beamten zu verpacken, zu verschließen und brutto zu verwiegen.
Hiernach ist die ganze Post mittelst Begleitscheines auf das Ausgangsamt abzufertigen.
Die vorgelegte Erklärung des ursprünglichen Versenders ist mit der Bescheinung über die erfolgte Revision und Abfer— tigung zurückzugeben.
‚Diese Bescheinigung hat die Angabe zu enthalten, ob die Verifizirung der Identitätsbezeichnung vollständig oder blos probeweise vorgenommen wurde; im letzteren Falle sind die revidirten Kolli mit Zeichen und Nummern speziell anzugeben.
§. 27. Bei dem Ausgangsamte findet das für ausgehende Begleitscheingüter erforderliche, bei dem gegenüberliegenden Eingangsamte das für die Eingangserklärung und beziehungs weise für die Begleitscheinabfertigung vorgeschriebene Ver⸗ fahren statt.
Auf der vorzulegenden Erklärung des ursprünglichen Ver⸗ senders hat das Ausgangsamt i . die unter unver⸗ letztem Verschluß erfolgte Ausfuhr und das Eingangsamt die unter unverletztem Verschluß erfolgte Einfuhr zu bescheinigen.
Werden die in einer und derselben e, , begriffenen Gewebe nach und nach in einzelnen Posten zurückgesendet, so ist statt der Erklärung des ursprünglichen Dae . eine von dem Zoll- oder Steueramte, bei welchem die schließliche den, ,, , ee. stattgefunden hat, beglaubigte Abschrift derselben vorzu 2 und darauf die mit unverletzsem Ver⸗ schlusse erfolgte Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, der Theil⸗
sendung zu bescheinigen.
Der zu der Erklärung gehörigen letzten Post ist das Dri⸗ ginal dieser Erklärung beizufügen. ;
§8. 28. Bei Versendungen mittelst der Eisenbahnen hat das für den K erleichterte Abfertigungsver⸗ fahren, in Bezug auf die Aus⸗ und Eingangsabfertigung, auch auf Wagren der vorliegenden Art Anwendung zu finden.
§. 29. Ist das Amt, bei welchem die zollfreie Wieder⸗
einlassung der bearbeiteten Waaren in Anspruch genommen wird, ein Amt im Innern, so hat das Grenzeingangsamt die Waare dorthin auf Begleitschein abzufertigen und — — die vom Ausgangsamte in Bezug auf den cichtigen Ausgang und vom Eingangsamte in Bezug auf den richtigen Eingang der Waare bescheinigte Erklärung des ursprünglichen Versen⸗ ders, beziehungsweise die mit diesen Bescheinigungen versehene, beglaubigte Abschrift der Erklärung beizufügen.
st das Amt, bei welchem die zollfreie Wieder⸗ einlassung der Waare stattfindet, das ursprüngliche Aus⸗ 9 so soll, wenn die Waare unter unverletztem Verschluß
es Versendungsamtes ankommt, und nicht besondere Verdachts—⸗ gründe vorliegen, in der Regel das vom Versendnngsamte ermittelte Gewicht angenommen, und wenn von diesem Amte an sämmtlichen Stücken die unverletzte Identitätsbezeichnung verifizirt ist, nur eine probeweise Revision vorgenommen wer⸗ den. Hat bei dem Versendungsamte die Prüfung der Iden⸗ titäts bezeichnung nur theilweise stattgefunden, so muß in der Regel bei dem Empfangsamte die vollständige Revision der Sendung und die Verifizirung der Identität vorgenommen werden.
Dieselbe kann jedoch, wenn nicht besondere Verdachts⸗ gründe vorliegen, auf jene Kolli beschränkt werden, welche bei dem Versendungsamte einer speziellen Indentitätsverifizirung nicht unterzogen wurden. (58. 26.)
Ist aber das Amt, bei welchem die zollfreie Wiederein⸗ lassung in Anspruch genommen wird, nicht das ursprüngliche Ausgangsamt, so muß in der Regel in Beziehung auf die Identitätsbezeichnung eine spezielle Revision, welche die Aus⸗ packung der Waare erforderlich macht, vorgenommen werden, gleichviel ob besondere Verdachtsgründe vorliegen oder nicht und ob die Identitätsbezeichnung bei dem Versendungsamte des Landes, wo die Veredelung erfolgte, an sämmtlichen Stücken oder nur probeweise k ist.
5. 39. Gewichtsdifferenzen, welche sich bei den im bear⸗ beiteten Zustande zur Wiederaus⸗- und Wiedereingangsabferti⸗ gung gestellten Garnen und Geweben ergeben, sollen eine Ab⸗ gabenerhebung nicht zur Folge haben, wenn dieselbe Stückzahl vorhanden ist und bei den einzelnen Stücken die an den beiden Enden angebrachte Identitätsbezeichnung vorgefunden wird. Sind Gewebe zum Besticken versendet, und ist das zu dieser Bearbeitung erforderliche Material beigefügt, so findet bei der Wiederaus⸗ und Wiedereingangsabfertigung eine Abgaben⸗ erhebung nicht statt, wenn das Gewicht der bestickten Gewebe das der unbestickten Gewebe und des zum Besticken mitge ge— benen Materials nicht übersteigt. Ist das Stickmaterial vom Sticker hergegeben, so wird bei der Wiedereinfuhr der bestickten Gewebe von dem durch das Besticken entstandenen Mehr⸗ gewichte die Eingangsabgabe nach dem Tarifsatze des Stick⸗ materials erhoben.
Bei geringen Gewichtsdifferenzen soll von einer Abgaben⸗ erhebung abgesehen, wo eine solche aber stattfindet, dieselbe nach den bestehenden Tarifen bewirkt werden.
8. 31. Bei anderen als den im §. 30 genannten Waaren sollen Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen oder durch die Veredlung der Waare entstehen, derart berücksichtigt wer⸗ den, daß geringere Differenzen keine Abgabenentrichtung zur Folge haben, beträchtlichere dagegen nur nach dem Tarifsatze des bei der Reparatur oder der Veredlung verbrauchten Ma⸗ terials zur Verzollung zu ziehen sind, jedoch immer unter der Voraussetzung, daß die im anderen Gebiete reparirten be—⸗ ziehungsweise erneuerten Theile eines zur Reparatur ausge⸗ führten Gegenstandes mit dem Hauptgegenstande, zu welchem sie gehören, zusammen eingeführt werden.
. 32. Alle in vorstehenden Bestimmungen vorge⸗ sehenen Abfertigungen einschließlich der Erlaubnißscheine unter⸗ liegen keinen besonderen Gebühren, insbesondere ist das zur Anlegung von Identitätszeichen und Verschlüssen erforderliche Siegel- und Bleimaterial von der betreffenden Zollstelle kosten⸗ frei beizustellen.
Zu den Gebühren werden nicht gerechnet: die Unkosten, welche durch Abfertigungen entstehen, die auf Antrag von Privatpersonen außerhalb des Sitzes der Zollstelle vorgenom⸗ men werden.
§. 33. Zur Ertheilung der besonderen Erlaubniß zum Veredlungsverkehr und der damit zusammenhängenden Be— willigungen (68. 2 und 4), sowie zur Handhabung der amt⸗ lichen Aufsicht (5. 6) sind in Deutschland die Hauptzoll⸗ (Steuer) Aemter, in Oesterreich⸗Ungarn die Finanz⸗Bezirks⸗ direktionen (Finanz- und Grenzinspektoren) und Finanz⸗ direktionen jenes Bezirkes zuständig, in welchem die Fabrik (Gewerbestätte) oder Hauptniederlassung des Erlaubnißwer⸗ bers sich befindet.
§. 34. Zu den in den vorangehenden Paragraphen näher bezeichneten Abfertigungen sind ermächtigt: in Oesterreich⸗
garn diejenigen Zalläm welche; in ne rzollung von Waaren der in Rede stehenden Art allgemein befugt sind; in Deutschland die Hauptzoll⸗ 6 Aemter; es ist jedoch beiden Theilen vorbehalten, dort, wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern, auch Aemter niederer Verzollungsbefugniß zu jenen Abfertigungen zu ermächtigen. Bei eintretendem Be⸗ dürfnisse soll diese Abfertigungsbefugniß den gedachten Aemtern namentlich dann überall ertheilt werden, wenn dieselben mit zwei Beamten besetzt sind, oder bei der Abfertigung doch jedesmal ein zweiter Beamter zugezogen werden kann.
8. 35. Ueberschreitungen der Bestimmungen über das Veredlungsverfahren und der Kontrolvorschriften haben außer der für den betreffenden Fall vorbehaltenen Entziehung des Erlaubnißscheines (8. 5) die nach den allgemeinen oder Zoll⸗ strafgese zen vorgeschriebene Behandlung zur Folge.
§. 36. Die in den §§. 1 bis 5, dann 16, enthaltenen Bestimmungen haben keine Anwendung zu finden:
a. auf die zur Reparatur aus⸗ und dann wieder eingeführ⸗ ten Gegenstände;
b. auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial (auch Garn in gescheerten oder geschlichteten Ketten nebst dem er⸗ forderlichen Schußgarn), sowie ihr Arbeitsgeräth über die Grenze zur häuslichen Arbeit nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen, insoferne dieselben sich genügend legitimiren oder ortsbekannt sind und nach den Mengen des Arbeitsmaterials, sowie nach den be⸗ kannten Betriebsverhältnissen außer Zweifel ist, daß es sich lediglich um eine hendwerksmäßige oder häusliche Bearbeitung mit Ausschluß jedes fabrikmäßigen Betriebes handelt.
Wo es üblich ist, daß k (Faktoren) die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln und die
Ein- und Ausfuhr der betreffenden Sendungen besorgen,
sollen dieselben gleich den Lohnarbeitern behandelt werden, wenn sonst die unter b. bezeichneten Bedingungen zutreffen.
Vereinfachungen für diesen Verke
vas andere zum
§. 37. Die handwerksmäßige Verfertigung von Kleidungz⸗
aus Zeugwaaren zum eigenen Gebrauche der —
— ist ungeachtet der Gestaltveränderung des zurück⸗ 23 vom Veredlungsverkehre nicht aus⸗
geführten Gegensta v — geschlossen, wenn die Zollämter im Stande sind, durch zu⸗ reichen
e Kontrole, als z. B. durch Muster, Bezeichnung oder
Beschreibung des Gegenstandes, der zur jenseitigen Bearbeitung
sselben in der zurück⸗
§. 38. lich der Formlichkeiten und Kontrolen für den im §. 36b. und 37 bezeichneten Grenzverkehr von ö. Lohnarbeitern u. dergl. haben die derzeit be⸗
ausgeführt werden soll, die Identität
gebrachten Waare zu erkennen. gebrach 3. an .
ehenden Vereinbarungen und Vorschriften, insbesondere das
ebereinkommen vom 21. Oktober 184, insoweit in Anwen⸗
dung zu kommen, als sie weitergehende Erleichterungen oder 6 enthalten. .
§. 335. Für Waaren und Gegenstände, welche bis zum Schluß des Jahres 1878 aus dem einen Vertragsgebiete in weck der Veredlung oder Reparatur aus⸗
eführt worden sind, finden die bisherigen hierfür maßgebenden 1 noch Anwendung, . die Wiedereinfuhr vor dem 1. Juli 1879 erfolgt. . .
Ebenso werden die vor Ablauf dieses Vertrages zum Zweck der Veredlung oder Reparatur unter den vorgeschrie⸗ denen Kontrolen ausgeführten Waaren und Gegenstände innerhalb der bewilligten Frist auch nach Ablauf des Ver⸗ trages zollfrei eingelassen.
Erlaubnißschein zum Veredlungsverkehre zwischen Oesterreich⸗Ungarn und vnn f fand auf Grund des Artikels 6 des Handelsvertrages vom . 1) Person, Firma und Hauptniederlassung des Erlaubniß⸗
erbers: 6 2) Gattung der zu veredelnden Waare nach ihrer handels⸗
ibliäen Venen ung;
3) Die jährliche oder innerhalb der beantragten Frist ö 4 *
. zu g auszuführende — * derselben: Drt und Firma des oder der inländischen Fabrikanten, von welchen die zu veredelnde Waare erzeugt oder bearbeitet wird, dann deren Fabrikstempel: ᷣ 5) Ort und Firma des oder der ausländischen Fabrikan⸗ ten, von welchen die Waare veredelt wird, und die Art der Veredlung: . 6) Das Zollamt beziehungsweise die 6 bei welchen die Waare aus⸗ und wieder eintreten soll: 7) Dauer der Bewilligung: Dem N. N. wird auf Grund der Verordnung vom... die Bewilligung zum zollfreien Veredlungsverkehre zwischen Oesterreich⸗Ungarn und Deutschland mit den hier be⸗ zeichneten Waaren und unter den vorangeführten Modalitäten auf die Dauer von mit dem — ertheilt, daß diese Erlaubniß wegen erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvor⸗ schriften widerrufen werden kann.
Bezüglich der im Schlußprotokoll unter B. zu Artikel 6 des Vertrages vom heutigen Tage vereinbarten Erleichterung des ß mit roher ungebleichter Leinwand ist folgende Vereinbarung getroffen:
1) Der gegenwärtig in Neurode in Preußisch-Schlesien be⸗ stehende Leinwandmarkt wird für die Dauer des Ver⸗ trages in dem bisherigen Umfange beibehalten werden. Es wird ferner dafür Sorge getragen werden, daß ein Leinwandmarkt in Landshut mindestens zweimal in der Woche stattfindet.
2) Die zollfreie Einlassung von roher ungebleichter Lein⸗
wand zu den bezeichneten Leinwandmärkten oder zu Bleichereien auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und auf der Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubniß⸗
scheine wird an keine weiteren als die nachstehenden Bedingungen und Förmlichkeiten geknüpft werden:
a. Die Leinwand muß auf einer Zollstraße eingeführt und dem Grenz⸗Eingangsamte vorschriftsmäßig dekla⸗ rirt werden. .
Das Grenz⸗Eingangsamt kann die Deponirung oder 1 des tariimäßigen Eingangszolles fordern. 2
Die Rückgabe des Deponats bezw. die Lösung der Sicherheit erfolgt erst dann, wenn die erfolgte 6 in eine Bleicherei oder die stattgehabte Ausstellung der Waare auf einem Leinwandmarkte durch eine obrigkeitlich beglaubigte Bescheinigung des betreffenden Bleichereibesitzers oder durch ein Atten der Ortsbehörde bescheinigt ist, wobei auf thunlichste Beschleunigung der obrigkeitlichen Bescheinigungen Bedacht zu nehmen ist. Eine weitere Kontrole über den Vertrieb oder Verbleib der Waare findet nicht statt. Liegt der Leinwandmarkt oder die Bleicherei, wohin die Leinwand bestimmt ist, nicht im Bezirke des Grenz⸗Eingangsamtes, so ist in der Regel die Lein wand unter Begleitscheinkontrole auf das Steuer⸗ amt des Bestimmungsortes abzufertigen. Die Bei⸗ bringung des Attestes oder der Bescheinigung muß binnen einer von dem Grenz⸗Eingangsamte bestimm⸗ ten, mindestens auf 14 Tage zu bemessenden Frist erfolgen, widrigenfalls der deponirte Eingangs zoll definitiv vereinnahmt oder der sichergestellte Betrag eingezogen wird. Es soll jedoch auf unverschul dete Verzögerungsgründe angemessene Rücksicht genommen werden.
Die zur zollfreien Einfuhr von roher ungebleichter Leinwand auf der Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau erforderlichen Erlaubnißscheine sollen von dem zuständigen Hauptamte unter der Bedingung ertheilt werden, daß die einzubringende Leinwand zu Bleichereien oder Leinwandmärkten gelangt.
Im übrigen gelten auch hier die vorstehenden Bestimmungen unter a. und b. ö
3) Die unter Ziffer 2 Litt. b. erwähnten Atteste und
Beglaubigungen, sowie die Erlaubnißs Heine (Litt. c.)
sollen gebühren⸗ und kostenfrei ausgestellt werden.
— —
. ss3⸗ serate für den Deutschen Reichs u. Kgl. Preuß. Staats⸗ Anzeiger, das Central · Sandelsregister und das Posiblatt nimmt an: die stönigliche Ervedition des Denlschen Reichs Anzeigers und Königlich
Preußischen Staats Ameigers: Berlin, 8. I. Wiltzelm⸗Straße Nr. 382.
K
Deffentlicher Anze
1. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken
2 Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
und Grossbandel.
SS. Theater- Anzeigen. 3. Familien-Nachrichten.
* 7H iger. Jaserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des
6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. w. von öffentlichen Papieren.
In der Börsen- beilage.
Invaliden dauk !, Radolf Mosse, Haasenstein
& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen Bureauns.
* *
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
effentliche Vorladung. Folgende Personen, al ö. der Schriftsetzer Friedrich Wilhelm Merten aus Seelow, geboren den 26. Februar 1852, 27) der Schlosser Hermann August Meißner aus Susow, geboren den 22. November 1854, 3) der Johann ranz Carl Muchow aus Letschin. . 5. Mar; 1855, 3 der August Ferdinand Siewert aus Neuhardenberg, geboren den 16. Mär; 1857, find von der Königlichen Staatzanwaltschast zu Cüstrin angeklagt, als Wehrpflichtige nach erreich- tem militärpflichtigen Alter in der Absicht, sich dem
theilung. Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder b g
maeciam verfahren werden. Sor tober 1878. Königliches Kreisgericht.
von ihr hierher gelangt. Gerichts depositum ein
Stiefschwester der Schurig.
Sorau, den 8. Ok⸗ [19029
Erste Ab⸗
er Flotte zu entziehen, das Bundesgebiet verlassen, ö . desselben aufzuhalten. Auf Grund des s 140 des Strafgesetzbuchẽ ist gegen dieselben durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage die Untersuchung eröff net und ein Termin zur mändlichen Verhandlung und Ent—⸗ scheidung der Sache auf den 17. April 1879, Vormittags 12 Uhr, im Sitzengszimmer des Hsesigen Gerichts anberaumt, zu welchem die oben aufgeführten Angeklagten hiermit öffentlich mit der Auflage vorgeladen werden, zur bestimmten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienen den Bewelsmittel mit zur Stelle zu bringen oder 6 so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß
8440
der B
; u demselben rechtzeitig beschafft werden K. 8 in des Ausbleibens wird mit der Unterfuchung und Entscheidung gegen die Angeklag⸗ ten jn contumeciam verfahren werden. Seelom, ben 13. Dezember 1878. Königliche Kreisgerichts⸗
Deputation.
Oeffentliche Vorladung. Auf die Anklage der an,. Staatsanwaltschaft hier vom 17. August 18783 ist durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts von 13. September C. gegen. 1) den Maschinen⸗
önnen. gehörig
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dgl.
Vor dem unterzeichneten Gericht ist auf Antrag ligten wegen Ermittelung des Lebens oder Wwves beziehentlich Todeserklärung der unter O. Personen der Ediktalerlaß beschlossen worden.
Es werden daher die unter O genannten Perso⸗ nen, sowie deren ,,. Erben und Gläubiger ierdurch vorgelagen, in dem auf ⸗ 2 gien gz. Februar 1879 anberaumten Anmeldetermine in Person oder durch legitimirte v tigt Amtsstelle zu erscheinen, ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit den Betheiligten beziehent sich imnit dem zu bestellenden Kontradiktor rechtlich u xrerfahren, sodann . 36 den 24. April 1879 des Aktenschlusses und
. den 26. Juni 1879 ;
der Bekanntmachung eines Erkenntnisses, welches bezüglich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für
Ediktalladung.
zur Herbeiführung der
O nach verzeichneten Ehegericht anberaumt worden.
Bevollmächtigte an hiesiger wird. Königliches Kreisgericht.
8313
aas BHs B dein * * i
bac Rũdsõff En 2) den Gustar Julius Gotthold Offermann, 3) den Carl Gott⸗ Reb Reinhold Tetzlaff, sämmtlich aus Semmerfeld, wegen Verletzung der Wehrpflicht aus §. 140 des Reichs Strafgeseßbuches und 5§. 19 des Gesetzes vom 10. März 1855 die Untersuchung eröffnet und zum münd⸗ lichen Verfahren ein Termin auf den 14. Februar 1879, Vormittags 9 Uhr, im Sitzung zimmer des unterzeichneten Gerichts anberaumt. Die ihrem Aufenthalt nach nicht zu ermitteln gewesenen An eklagten werden zu obigem Termine öffentlich mit er Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienen den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder olche dem unterzeichneten Gericht so zeitig bor dem mine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben her—⸗ beigeschafft werden können. Im Falle des Aus⸗ blelbens der Angeklagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in eontumaeiam verfahren werden. Sorau J. / L., den 13. September 1878. König⸗ liches Kreisgericht. J. Abtheilung.
werden.
ber 1878.
Friedrich
9067 1 Q ent ich , Auf die Anklage der Ha
Königlichen Staztsanwaltschaft bierselbst vom 156. Juli er. ist durch Beschluß des unterzeichneten Ge richts vom 27. Juli er. gegen I) die Ritterguts⸗ besitzerin, separirte Bildhauer Emilie Juliane Bähr, geb. Baumgart, 28 Jahr alt, zuletzt zu Breslau, Paradiesstraße, von wo sie nach Dresden abgemeldet, 2) den Bildhauer Georg Lorenz Bähr, 37 Jahr alt, aus Breslau, ul set zu Dres · den, Blasewitzstraße Nr. 15, wegen straf aren Eigen⸗ nußes resp. Theil nahme daran aus S§5§5. 288. 49 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs die Untersuchung eröffnet und zum mündlichen Verfahren den 14. Februar 1879, , Uhr, im Sitzungszimmer des unterzeichneten Gerichis an-
Vermögen:
Hohenstein,
erpff net amn gefehen wird. gere rcki⸗
Diejeni nen Betheiligten, wel raumten Anmeldungstermin nicht erscheinen, oder im ö. n. Erscheinens ehörig bescheinigen, ; ö. k Ansprüche nicht minder der Rechts ˖ wohlthat der . in den vorigen Stand ür verlustig erachtet, ͤ ge. e, . . im Falle ihres Außenbleibens für todt erklärt, und solchenfalls die Vermögens- bestände unter O den sich legitimirenden Erben oder Gläubigern oder sonst Berechtigten ausgeantwortet
Auswärtige Betheiligte haben bei 15 Strafe ,, . am hiesigen J. zur Empfang⸗ me von Zufertigungen zu bestellen. ö ö r nig Schönburgisches Ge⸗ richts amt Hohenstein⸗Ernstthal, am 4. Okto⸗
1) Goraelius Ernst Sewald, Student der Rechte aus Hohenstein, Sohn erster Che weil. Johann ewald's, Spinnfabrikbesitzers und Han⸗ delsmanns daselbst, seit 1327 spurlos verschwunden.
66
ntragsteller: 2 d in Hohensteig, Stiefbruder des Abwesenden.
2) Friedrich August Graul aus Hohenstein, ge— boren den 11. Jull is27, zuletzt in Dresden, seit dem Jahre 1855 abwesend. Das Vermögen dessel · ben desteht in 172 M 55 8. iederike Vollhardt, geb. chwester des Verschollenen.
Christiane * Wilhelmine verehel. Schurig, geb. 14)
3) Angust ein Termin auf kö am 29. November 1823 in eue in Sachsen, J . Fhristianen Friederiken Eilsner, später verehel. )
bei Gi 2.
ihre Ansprüche nicht
werden für ausgeschlossen und klagen.
vor dem stehenden
insbesondere die unter O ge⸗ lichte Johanne zugelassen werden wird.
Königliches Kreisgericht.
Edictal⸗ Citation.
Die verehelichte Inwohner und Arbeiter Johanne Soppe, geborne Becker, will gegen ihren Ebemann Franz Soppe, welcher von seinem Wohnorte Jägerndorf länger al Jahres ⸗· frist verzogen ist, sich zuletzt in Kloster Mannkffeld
Brieg, den 17. September 18
beraumt. Die ihrem Aufentbalte nach nicht zu Raubold ebenda, vor über 40 Jahren mit ihrem ermitteln gewesenen Angeklogten werden zu obigem Termine öffentlich mit der Aufforderung vorgeladen, zur festesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gericht fo zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß geboren den sie noch zu demfelben herbeigeschafft werden üönnen. Im Falle des Ausbleibens der Angeklagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in coutu—
Pflegerater, dem Weber Wünsch aus Hohenstein, nach Rußland ausgewandert, zuletzt in Bialistock 20) wohnhaft. Seit 1841 oder 1842 ist keine Nachricht Für dieselbe liegt im 22) Sparkassenbuch be 289 M 83 3. Aagtragstellerin: Christiane Emilie 24 verehel. Schaider, geb. Raubold, in Waldenburg, 25)
Oeffentliche Ladung. 2 Gegen den Arbeitsmann Friedrich Wilhelm 29) Hartmann, früher in Rathenow wohnhaft ist von 30) seiner Ehefrau Friederike Elisabeth, geborne Gen⸗ 317 rich, zu Rathenow unter der Behauptung, daß ihr Ehemann sie seit dem Jahre 1874 verlassen hat, wegen böslicher Verlassung die Ehescheidungsklage erhoben worden. Zur Beantwortung derselben und zur mündlichen Verhandlung ist ein Termin
auf den 24. Februar 1879,
Vormittags 10 Uhr in unserem Gerichtslokal, Zimmer Nr. 46, vor dem
Der Verklagte wird hierdurch aufgefordert, sich behufs Beantwortung dieser Klage bei dem unter. zeichneten Gerichte alsbald und spätestens in dem vorbezeichneten Termin zu gestellen, widrigenfalls cine böslich. Verlassung feiner Ehefrau für erwie⸗ sen erachtet, und was Rechtens erkannt werden
Brandenburg a. S, den 24. Oktober 1378. * Abtheilung J.
be in dem ane. jetzt nicht zu . ist, auf Grund der ss. 677, in Degen wärt der erä fn Ss3 Titel I Thi. IJ. Landrecht wegen Ehescheidung
Franz Soppe wird daher hiermit zu dem auf den 1. Mai 1879, Vormitta errn Kreisgerichts ⸗Rat ermin öffentlich vorgeladen unter der Verwarnung, 9 bei seinem Au bleiben die verehe⸗
oppe nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Anstellung der gedachten Ehescheidungs klage
78. J. Abtheilung.
zu Jägerndorf
s 111 Uhr, Schmidt an⸗
13) 15000 Eg Salz,
19 393200 kg Kartoffeln, 7000 Kg Sauerkraut, 21) 24000 kg gelbe Rüben, 10200 kg Rindfleisch, 3700 kg Schweinefleisch, 1200 kg Hammelfleisch,
700 Eg Kalbfleisch, 26 4500 Kg Rindernierenfett, 27 600 Kg Schweineschmalz, 285 1700 Eg geräucherter Speck, 500 Kg koscheres Rindfleisch, 50 Kg koscheres Hammelfleisch, 300 Kg koscheres Rinderfett. Für die su 1 bis inkl. 12 aufgeführten Cerea. lien werden nur Offerten auf die in der Anstalt ausgelegten Proben berücksichtigt. 11. Schreibmaterialien, —⸗ nämlich: verschiedene Sorten Papier, Stahlfedern, Dinte, Bleistifte ꝛc. soll im Wege der Submission verdungen werden. ⸗ Spezielleres in Betreff der vorstehend augge⸗ schriebenen Lieferungen in den ausgelegten Be⸗ dingungen. 3 n gs ustige werden ersucht, ihre schriftlichen versiegelten Offerten an die Direktion der Straf⸗ und Korrektionsanstalten zu Göln, Klingelpütz Nr. 37, mit der Aufschrift . ö ad I. Submission auf Verpflegungsgegenstände, ad II. Submission auf Schreibmaterialien, bis spätestens Dienstag, den 14. Januar 1879, Abends 6 Uhr, abzugeben. In den Offerten muß ausdrücklich angegeben sein, daß der Submittent die Lieferungsbedingungen kennt und sich ihnen unter⸗ wirft. .
Die Eröffnung der eingegangenen Offerten erfolgt I. für Verpflegungsgegenstände Mittwoch, den 15. Januar 1879, um 19 Uhr Morgens,
II. für Schreibmaterialien an demselben Tage
um 11 Uhr Morgenz,— ⸗ fenden Submittenten
über 23)
in dem Bureau der oben bezeichneten Direktion.
Die Lieferungsbedingungen liegen in dem Sekre⸗ teriate der Männerstrafanstalt während der Expe⸗ ditionsstunden zur Einsicht aus und können auf Wunsch gegen Erstattung von Einer Mark daselbst entnommen werden
Cöln, den 23. Dezember 1878.
Königliche Strafanstalts⸗Direktion.
Verlossung, Amsrtisation, Sins zahlung u. f. w. von öffentlichen Vayieren.
10595
= 1) 11500 kg Bohnen, 16700 K; Erbsen, 11000 Ez Linsen,
5000 Eg
Sparkasseneinlage. ö n
93 h; Theodor
der Kaufmann Franz
200 kg Reis, 3500 Eg Hirse,
Antragstellerin:
raul, in .
2600 Eg Semmel,
16 2 30 Ag Zwieback,
außereheliche
Bekanntmachung. ; Die Lieferung der für den Zeitraum vom J. April
18679 bis 31. März 1880 erforderlichen
; I. Verpflegungsgegenstände
150 Eg mittlere Graupen, robe Graupen, erstengrütze, 6700 Kg Hafergrutze,
1650 kg ungebrannten Kaffee, 5600 Kg Gerstenmehl, 9l00 Eg Weizenmehl, adennudeln, 9500) Kg Roggenbrod, 155 19050) 1g feineres Roggenbrod,
8602 Bekanntmachung. e me von ausgeloosten Obligationen
erster Emission des Kreises Tost- Gleiwlt.
ei der, in Gemäßheit der Bestimmungen des nie eg Prlvileglums vom 12. Februar 1866, im Beisein der Mitglieder der Chausseebau Kom⸗ mission unter dein 30. v. Mts. stattgefundenen Aus⸗ i. der nach Maßgabe des , . pro 1379 einzulösenden Sbligationen des Kreises Toft. Gleiwitz sind e, ,. Nummern im Werthe 10 D250 M gezogen worden: kö 1) 5 Sich m. A. G 500 Thle. — 1500 Rr. 99 31 286 257 162. 2 6 Stück Litt. B. 3 109 Thlr. — 300 4 Nr. 22 361 34 87 198 215. 3) 5 Stück Litt. GC. 3 59 Thlr. — 150 4 Rr. 6 124 70 77 190. . Indem die vorstehend bezeichneten Obligationen erster Emission hiermit zum 1. April 1879 ge⸗ künigt werden, fordere ich die Inhaber derselben auf, den Nennwerth gegen Rücklieferung der qu. Obliga⸗