1879 / 21 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Jan 1879 18:00:01 GMT) scan diff

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insbesendere die Regulatire über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846 heren Gee S. 199) und über die Prüfung der Landrathsamts-⸗Kandidaten vom 13. Mai 1838, letzteres Regulativ vorbehaltlich der Bestimmung des 5. 16 werden aufgehoben.“

Der Abg. Richter (Hagen) beantragte, der Nr. 1 des Antrags Dr. Nasse am Schlusse den Satz des Antrags Windt⸗ horst Bielefeld) hinzuzufügen: „Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben“.

Endlich beantragte zu 8. 16 der Abg. Wisselinck:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: den Absatz 2 des §. 16 zu streichen und durch folgende Bestimmung zu er- setzen: Bis zum Erlaß dieses Gesetzes ist zur Bekleidun der Stelle eines Landraths, Kreis oder Amtshauptmanns und Ober- Amtmanns in den ee m n Landen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste, mindestens aber ein dreijähriger Vorbereitungsdienst bei den Gerichts—⸗ Verwaltungs behörden nach bestandener erster Prüfung er⸗ forderlich. Im Gelturgsbereich der Kreisordnung vom 135. De⸗ zember 1872 sind bis zum Erlaß des gedachten Gesetzes diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Be⸗ setzung eines erledigten Landraths amtes vorgeschlagen werden, auch dann für befähigt zu erachten, wenn sie, ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben, in Selbstverwaltungeämtern des Kommunal-, Kreis⸗ oder Provinzialdienstes mit Ausnahme jedoch des Amtes eines Gemeinde⸗ oder Gutsvorstehers mindestens 4 Jahre beschäftigt gewesen sind, sofern dieselben seit mindestens einem Jabre dem Kreise bezw. Amtsbezirke durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören“).

Der Abg. Windthorst (Bielefeld) führte aus, daß sein Antrag eine Kombination der früheren Regierungsvorlagen und der Beschlüsse des Herrenhauses über die der Regelung außerordentlich bedürftige Landrathsfrage sei. Da auch sein Antrag Konzessionen gegen den früheren Standpunkt dieses . enthalte, so hoffe er, daß die Regierung hieran dieses

esetz nicht scheitern lassen werde.

Der Abg. von Meyer (Arnswalde) hielt den Standtpunkt der Regierung bei der derzeitigen Lage der Gesetzgebung für den unbedingt richtigen. Der menschliche Organismus müsse sich alle 7 Jahre erneuern. Auch die Kreisordnung habe in 5 Jahren so viele Abänderungen durch neue Gesetze erfahren, daß wenn die Wegeordnung und Gemeindeordnung und die hier geplante Aenderung des 5. 74 erlassen sein würden, der Stoffwechsel bei ihr auch in 7 Jahren vollendet sein würde. Aber die Kreisordnung habe sich nicht erneuert, son⸗ dern es sei nur noch ein Trümmerhaufen davon übrig, mit dem kein Mensch etwas anzufangen wüßte. Durch das hier vorge⸗ schlagene Provisorium werde darin Nichts geändert. Der Antrag Windthorst mache es wie Penclope, die bei Nacht auf⸗ trenne, was sie bei Tage mache. Eine provisoris che Regelung empfehle sich ebenso wenig, wie der Antrag des Abg. Windthorst. Gegen die bisherigen Landräthe seien noch keine begründeten Vor⸗ würfe erhoben worden. Die nicht juristisch gebildeten hätten vor den Juristen den bedeutenden Vorzug, daß sie bemüht wären, die kontradiktorische Justiz auf ein Minimum zu redu⸗ ziren. Wenn übrigens die Landräthe durchaus einer Prüfung unterworfen werden sollten, so müßte das doch bei den Bürger— meistern erst recht geschehen. ;

Der Abg. Richter (Hagen) erwiderte dem Vorredner, daß die Zertrümmerung der Kreisordnung darin ihren Grund habe, daß die Konservativen und die Nationalliberalen seiner Zeit mit der Kreisordnung den Umbau der Verwaltung in der Mitte angefangen hätten, so daß jetzt bei jedem Ausbau noch oben und unten verändert werden müßte. Seine Partei habe damals vor solchem Verfahren gewarnt und hätte den Bau von unten mit der Gemeindeordnung beginnen wollen. Die jetzt beabsichtigte Aenderung des 5. 74 der Kreisordnung mache den Beamten keine Schwierigkeit, sondern hsens den Kreistagen, wenn sie einen Landrath wählen müßten; die hier vorliegende Materie könne daher auch bezüglich der Landräthe geregelt werden. Die Verwal⸗ tungscarriere habe jetzt sehr wenig Reiz für junge Leute; er halte es für gut, wenn die Landräthe recht scharf exa—⸗ minirt würden; die Frage, ob Juristen oder Nichtjuristen, läge hier gar nicht vor. Alle vorliegenden Anträge stimmten in dem Punkte überein, daß eine juristische Vorbildung für die Landräthe durchaus erforderlich wäre. Ein solches be⸗ standenes Examen schädige nicht, sondern erhöhe das Ansehen der Beamten, darum bitte er dem Antrage Windthorst zuzustimmen.

Der Abg. von Köller betonte die Nothwendigkeit des Zu⸗ standekommens dieses Gesetzes im Interesse des Landes. Eine allgemeine juristische Vorbildung für den Verwaltungsbeamten sei unzweifelhaft geboten, aber ein langjähriges Verweilen im Justizdienste könne für den Verwalungsbeamten geradezu nach⸗ theilig werden. Deshalb sei es ein großer Uebelstand, daß

egenwärtig alle Verwaltungsstellen mit Justizassessoren efetzt werden müßten, die eben im praktischen Ver⸗ waltungsdienste nicht vorgebildet seien. In Betreff der vorliegenden Anträge sei er der Meinung, daß die Regierung thatsächlich gar nicht im Stande wäre, nur solche Landräthe anzustellen, welche die Befähigung zu dem höheren Verwaltungsdienste erlangt hätten. Es fehle dazu eben das Material, das erst wieder herangebildet werden müsse. Ebenso seien die persönlichen Qualifikationen, welche lin den Anträgen bezüglich der präsentirten Landräthe aufgestellt würden, wenig glücklich. Auf die Beseitigung der qu. be⸗ stehenden Beschränkungen lege er übrigens wenig Werth. Er komme zu dem Schlusse, daß man alle Amendements ablehnen und die Landrathsfrage zur Entscheidung bei Re⸗ vision der Kreisordnung bringen möge.

Der Abg. Windthorst 6e, bemerkte, die Ansichten des leider verstorbenen, in dieser Materie äußerst erfahrenen Ab⸗

eordneten von Bonin seien ihm hierfür sehr beachtenswerth. Ten e. würde sich mit dieser Vorlage nicht einverstanden er⸗ klärt haben. Dieselbe mache einen Riß in unser Beamten⸗ thum, indem sie scheide zwischen examinirten und nicht exami⸗ nirten Beamten. Es scheine ihm vollständig verfehlt, ein solches Gesetz zu erlassen, ohne die überaus wichtige Institution des Land— rathsamtes darin zu regeln. Was sollten die examinirten Räthe denken, wenn die nicht examinirten die angenehmeren Landraths⸗ stellen erhielten? Redner wisse nicht, ob in der Fluth von neuen Gesetzen in Hannover die früheren Bestimmungen abgeschafft worden seien, wonach die Amtmänner nur examinirte Beamte sein dürften, aber er glaube es nicht. Deshalb frage er den Minister, mit welchem Rechte er nach Hannover und Hessen⸗ Nassau unexaminirte Amtmänner schicke. Die ursprüngliche Idee des Landraths⸗Instituts sei eine außerordentlich glückliche ewesen, aber sie sei in den westtichen Provinzen ver⸗ ir, weil der Landrath nicht der erwählte Vertrauens- mann des Kreises, sondern der reine Staats⸗ und Polizei⸗ beamte sei. In den östlichen Provinzen würde es bald

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oder

Redner wünsche, daß der Landrath im Kreise geboren und erzogen sei, und wolle ihn, wenn er gewählt werde, dann auch ohne Examen zulassen; das Reifezeugniß des Kreises erscheine ihm werthvoller, als das jeder Examinationskommission. Aber die Regierung solle nicht ohne Weiteres einen solchen präsentirten Landrath an⸗ deren Kreisen oktroiren, ihn nicht ohne Weiteres nach Hannover und gene, mi schicken dürfen, welche ja durch bekannte Einflüsse ihres Wahlrechtes beraubt wären. Der Antrag Windthorst gewähre eine für die Regierung accep⸗ table Basis; er werde prinzipiell für denselben, eventuell für den Antrag Dr. Nasse stimmen; wenn derselbe fiele, müßte er des Gesetz ablehnen.

Hierauf ergriff der Minister des Innern, Graf zu Eulen⸗ burg, das Wort:

Meine Herren! Ich bedauere, daß der letzte Herr Vorredner sich mit solcher Bestimmtheit gegen di- Möglichkeit der Annahme eines Gesetzes ausgesprochen hat, in welchem nicht gleichzeitig über die Vorbildung der Landräthe Bestimmung getroffen wird. Er hat daran die Bemerkung geknüpft, er würde befürchten, daß bei einer solchen Regelung der Angelegenheit ein Riß durch den Beamtenstand gemacht, eine Kaste von Beamten, Beamten zweiter Klasse geschaffen werden würden. Der Herr Vyrredner scheint vergessen zu haben, daß wir uns heute unter der Herrschaft gesetzlicher Bestimmungen befinden, welche so geartet sind, wie er sie nicht annehmen will, und daß alle die üblen Folgen, welche er von solchen gesetzlichen Bestimmungen befürchtet, nicht ein⸗ getreten sind. In der That, meine Herren, scheint auch eine Noth⸗ wendigkeit; die Bestimmungen über die Vorbildung der Landräthe und der übrigen höheren Verwaltungsbeamten auf einmal zu regeln, nicht vorzuliegen. Auf das bestehende Verhältniß habe ich bereits hingewiesen Es kommt der Grund hinzu, daß der sehr wesentliche Unterschied zwischen beiden Kategorien besteht, daß für die eine, die Landräthe, eine Ergänzung auf Grund der bestehenden Bestimmungen noch möglich ist, während dies für die andere Kategorie, die höheren Verwaltungsbeamten anderer Art nicht mehr der Fall ist, seitdem bereits seit dem Jahre 1869 eine Umgestaltung der jur istischen Exa⸗ mina stattgefunden hat, welche die eine Vorbedingung der Prüfung für den höheren Verwaltungs dienst nach dem Regulativ vom Jahre 1846, da; damalige zweite juristische Examen in Wegfall brachte. In der That war es dieser Umstand, welcher die wiederholt in diesem Hause mit großer Majorität oder Einstimmigkeit angenommenen Anträge auf Regulirung dieser Materie hervorgerufen hat. Der leider durch den Tod uns entrissene frühere Nachbar des Abg. Windthorst (Meppen) war es, welcher ganz vor⸗ zugsweise diese Seite der Sache betont und demnächst die . thuung gehabt hat, daß sowohl dieses Haus, das andere Haus, als auch die Regierung in der Hauptsache ihm beigetreten sind und die Nothwendigkeit einer Regulirung der Vorbildung für den höheren Verwal⸗ tungödienst anerkannt und zur Durchführung zu bringen versucht haben. Dieser Punkt allein war es, den der verehrte Abgeordnete, der richt mehr unter uns ist, damals immer verfolgte, und erst später bei Anlaß der ferneren Berathung ist die Frage der Landräthe hinein gebracht worden. Ich glaube wiederholen zu müssen, eine Noth⸗ wendigkeit, die Vorbildung der Landräthe gleichzeitig zu regeln, liegt in der That nicht vor. Es ist in dieser Beziehung zwar früher noch angeführt worden, daß der Kreis der Beamten, welcher übrig bliebe als unter das Gesetz fallend, wenn man die Landräthe hinauslleke, ein verhältnißmäßig unbedeutender sei. Ich will beiläufig an die 1 exinnern, um die es sich dabei handelt, und glaube, . diese Behauptung nicht ferner wird auf⸗

auch so werden.

recht erhalten werden. s handelt sich um etwa 380 Regierungs⸗ und Ober⸗Regierungs Räthe, 180 Regierungs⸗Assessoren und 125 Beamte der indirelten ,, also nahezu 709 Beamte des höheren Verwaltungshienstes, für welare die Vor hriften diefes Gesetzes in An, wendung kommen werden und für welche, sollte ich meinen, es doch wahrhaft der Mühe verlohnen würde, ausreichende und zweckentsprechende Vorschriften zu geben. Ich darf endlich noch daran erinnern, daß ja auch ein großer Theil der Landräthe ebenfalls unter die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes fällt. Schon in früherer Zeit ist vorgetragen worden, daß zwei Drittel sämmtlicher Landräthe im Dienst die höhere Staatsprüfung bestanden haben, daß also auch für diese es von größtem Interesse ist, Vorschriften zu treffen, wie sie hier in Rede stehen. Meine Herren! Es ist aber auch nicht zweckmäßig, diese Bestimmungen Über die Vorbildung der Landräthe mit denen über die Vorbildung der übrigen höheren Verwal⸗ tungöbeamten zu verbinden; der Hauptgrund, welcher in dieser Beziehung anzuführen ist, ift aufs ausgiebigste in den Motiven der Vorlage entwickelt, und, wie ich anerkenne, von dem Abg. Windthorst (Bielefeld) in seiner Bedeutung vollständig ge⸗ würdigt. Es ist eben der Grund, daß die Bestimmungen über die Anstellung der Landräthe nicht getroffen werden können lediglich nach Gesichtspunkten der formellen. Qualifikatiosn, sondern daß gleichzeitig auch der Blick gerichtet werden muß auf die Be—⸗ dingungen, welche für die Anstellung der Landräthe sonst noch erforderlich sind, welche sich beziehen auf die Präsentations: und Vorschlagsrechte der Kreisvertretungen und alles, was damit zu— sammenhängt. Wenn aber ferner irgend etwas den Beweis liefert, daß es nicht zweckmäßig ist, diese Frage, die eben diese bedeutenden Komplikationen in sich birgt, mit in dieses Gesetz hineinzuziehen, dann ist es die heutige Debatte und die große Verschiedenheit der Meinungen, welche sich über die Möglichkeit und die Art und Weise einer Regelung auf diesem Gebiete vor Ihnen soeben ergeben hat. Meine Herren! Diese beiden Gründe sind für die Staatsregie⸗ rung dahin bestimmend gewesen, daß sie den Versuch hat machen wollen, die Regelung der Bestimmungen über die Befähigung zum Landrathsdienst der Zeit vorzubehalten, da auf dem Gebiet der Kreisordnung die übrigen Bedingungen, die für die Ernennung der Landräthe maßgebend sind, werden ihre Regelung ge⸗ funden haben, und ich darf Sie bitten, nochmals in Erwägung zu nehmen, b dies nicht ein zweckmäßiger und empfehlenswerther Weg ist. Zwei Gründe könnte ich mit nur vorstellen, warum man An— stand nehmen sollte, diesen Weg zu betreten, einmal, daß es bedenklich wäre, der Regierung noch länger die Befugniß zu überlassen, welche sie in Bezug . die Ernennung der Landräthe gegenwärtig hat, oder daß die Schwierigkeiten, später zu einer Vereinbarung über diesen Punkt zu gelangen, für so bedeutend erachtet werden müßten, daß man nicht daran denken könnte, sie zu überwinden. Beides aber trifft nicht zu. In ganz gleichmäßigem Verhältnisse hat die Regierung von ihrem Recht, die Landrätbe ohne Ablegung der höheren Prüfun⸗ en zu ernennen, Gebrauch gemacht bis in die neueste Zeit inein. Ich habe schon an die Zahlen erinnert, welche sich nach einer langen Reihe von Jahren ergeben haben als das Verhältniß zwischen den formell voll qualifizirten Landräthen und denjenigen, die diese Qualifikation nicht baben, es ist dies das Verhältniß von J zu 4. Ich habe inzwischen eine Zusammenstellung machen lassen, wie in den Provinzen, in denen die Kreisordnung von 1873 Geltung hat, seit deren Einführung sich das Verhältniß hergus⸗ estellt hat, und es hat sich ergeben, daß ganz genau dasselbe Ver⸗ . sich wieder herausstellt, nicht ewa weil besonderer Werth darauf gelegt worden wãre gerade dies Zahlenverhältniß aufrecht zu erhalten, son-· dern eben nur des halb, weil man bei der Prüfung der Frage der Besetzung der Landrathe ämter von denselben Gesichtspunkten ausgegangen ist, wie früher. Und ich denke, meine Herren, im Allgemeinen das ist ja auch hier von mehreren Seiten anerkannt worden im Allgemeinen sind die Erfahrungen, die mit diesem System gemacht worden sind, wahrhaftig keine schlechten. Denn, meine Herren, selbst der Abg. Windthorst hat nicht, leugnen können, mehr als ein Zeugniß über ein vollständig bestandeneg. Examen ist werth für diese Art von Stellungen die praktische Bewährung und die ganze Persönlichkeit des Mannes, welche die Garantie in sich trägt, daß er die Geschäfte des Landrathsamtes, welche mehr

Können als Wissen erfordern, in einer angemessenen, den Interessen des Kreises entsprechenden Weise führen wird. Die Besorgniß also, meine Herren, glaube ich in der That. brauchen Sie nicht zu hegen, daß die Re e absichtlicher Weise gewiß nicht, aber auch nur er ger, eise etwas verderben werde an diesem Institut, auf welches mit Recht allseitig der größte Werth gelegt wird. Es bleibt übrig, zweitens zu erörtern, ob in einem späteren Stadium die Einigung über die Bestimmungen für die Vorbildung der Land⸗ räthe so viel schwieriger sein würde. Nun, meine Herren, wenn die Regierung Ihnen in diesem Gesetz sagt, sie erkenne die Nothwendig⸗ keit des Erlasses eines Gesetzes über diesen Punkt an, wenn sie selbst den 3 bezeichnet, zu welchem nach ihrer Meinung es angezeigt sein wird, ich darüber zu einigen, warum wollen Sie zweifeln, daß die Regierung, die dann vorhanden sein wird, bereit sein wird, auf eine solche Eini⸗ gung einzugehen. Ich glaube, ein solcher Zweifel entbehrt vollständig der Begründung. Leichter aber wird die Einigung zu jenem Zeit⸗ punkt ganz entschieden deshalb sein, weil dann die Gestaltungen der Kreigordnungen vorliegen wird und die Erwägung derjenigen Be⸗ rechtigun gen, die der Kreisvertretung in dieser Beziehung beizulegen sein werden, eher ermöglicht sein wird. Wenn Sie aber zu meinem Bedauern, meine Herren, nicht sollten auf diesen Weg heute treten wollen, dann bleibt mir noch übrig, auf die Abänderungsanträge, die von verschiedenen Seiten zu diesem Gesetz gestellt worden sind, mit einigen Worten einzugehen.

Ich mache kein Hehl daraus, daß ich in manchen Punkten mit dem Herrn Abg. von Köller darin übereinstimme, daß die Vor⸗ schläge, welche, abgesehen von der Ablegung der höheren Examina, in erleichternder Weise für die Qualifikation der Landräthe gemacht worden sind, meines Erachtens nicht genügen. Sie gehen nach der einen Seite in der Aufstellung formeller Erfordernisse nach meinem

Dafürhalten zu weit, während Sie andererseits die praktische Be⸗

währung nicht in genügendem Maße in Betracht ziehen, und auch aus . Grunde haste ich es für besser, jetzt nicht auf einen dieser Anträge einzugehen, sondern der von mir angedeuteten, hoffent⸗ lich nicht fernen Zukunft die Beschlußfassung darüber ö Ich werde die Ausführungen, die in dieser Beziehung bereits emacht sind, nicht wiederholen, sondern nur auf einen

unlt kommen, auf welchen die Staatsregierung das größte Gewicht legen zu müssen glaubte. Das ist nämlich der Punkt, daß nicht verschiedene Qualifikationsbedingungen aufgestellt werden für diejenigen Landrathsamtkandidaten, welche vorgeschlagen oder präsentirt werden einerseits, und andererseits für diejenigen, welche die Regierung zu ernennen befugt ist für den Fall, daß elne Präsen⸗ tation oder ein Vorschlag nicht stattfindet, oder nicht annehmbar ist. Denn, meine Herren, entweder sind die Bedingungen der formellen Qualifikation, welche das Gesetz ausstellt, nicht genügend, dann dürfen sie auch nicht genügend sein für diejenigen Kandidaten, welche präsentirt oder vorgeschlagen werden, oder die Bedingungen der formellen Qualifikation sind genügend, und dann liegt in der That kein Grund vor, sie für ungenügend zu erklären für diejenigen Kandidaten, welche die Regierung in Ermangelung präsentirter oder vorgeschlagener zu ernennen hat. Meine Herren! Das Inieresse, welches sich an dieses hochwichtige Amt knüpft, für die Regierung wie für das Land, das giebt in der That die genügende Bürgschaft dafür, daß bei der Stellenbesetzung nicht in frivoler Weise vorgegangen wird, sondern daß da, wo Kandidaten ernannt werden, welche nicht die volle formelle Qualifikation haben, das geschieht in der besten Absicht, den Kreisen gerade dasselbe zu geben, was sie erreichen würden durch eigene Präsentation oder Vorschlag, aber nicht erlangen können aus Mangel an Kandidaten, welche sie vorschlagen dürfen.

Somit glaube ich, daß so sehr sich auch im Laufe der Zeit die Ansichten über diesen Gegenstand ö. haben, noch erhebliche Differenzen bestehen, deren Ausgleichung nicht so leicht und nament⸗ lich zur Zeit nicht so leicht ist, und daß Sie in der That einen praktischen Weg betreten, wenn Sie die Landraths⸗ frag: vertagen. Es war natürlich, daß der Kommissarius des Herrn Finanz⸗Ministers hauptsächlich das Interesse dieses Ressorts bei dem Zustandekommen dieses Gesetzes betonte; aber dasselbe besteht für die anderen betheiligten Verwaltungen nicht minder in hohem Grade, es ist für die Verwaltung des Innern genau so vorhanden, wie für die Verwaltung der Finanzen und der Domänen und Forsten. Und das möchte ich dem Hrn. Abg. Richter (Hagen) noch erwidern auf seine Ausführungen, daß es so schwierig sein würde nach diesem Gesetz, eine Ergänzung der Kandidaten für das höhere Verwaltungsamt zu finden ich lasse dabei die nebenliegenden Rücksichten äußerer Vortheile und dergleichen außer Betracht und komme allein auf den hauptsächlichsten Punkt, um den es sich handelt, deß nämlich in der Art der Beschäf⸗ tigung der höheren Verwaltung beamten so wenig Reiz läge, in diese Carriere einzutreten. Ich kann nicht genug erstaunt sein über diese Auffassung der Sache. In einer Zeit, meine Herren, wo die volks⸗ wirthschaftlichen Fragen und die Gestaltung der sozialen Verhält⸗ nisse im Staat eine so hervorragende Bedeutung einnehmen, sollte es in der That glaublich sein, daß es nicht genug junge strebsame und talentvolle Leute gäbe, welche gerade diese Aufgabe für die Auf⸗ gabe ihres Lebens erkennen und sich dazu, wenn auch mit vieler Mühe, vorbereiten? Ich zweifle nicht einen Augenblick, an diesem Material werden wir in Preußen nun und nimmer Mangel haben. ;

Endlich, meine Herren, noch einen Blick auf die Folgen, die einlreten würden, wenn das Gesetz nicht zu Stande kommt. Brin⸗

gen Sie es zu Falle, dann erreichen Sie nicht allein nicht eine Re⸗

gelung der Landrathsfrage, sondern Sie lassen auch nach wie vor den , n Zugang zu den übrigen höheren Verwaltungsämtern ungeregelt.

; ** empfehle daher nochmals, treten Sie auf den Wer, den Ihnen die Regierung vorgeschlagen hat. Lassen Sie die Lösung der Landrathsfrage einer nicht fernen Zukunft vorbehalten sein und geben Sie uns die Mittel, wieder junge Leute für den höheren Verwaltungs—⸗ dienst heranzuziehen und gehörig auszubilden. ö

Der Abg. Dr. Nasse erklärte, sein Antrag sei ein Versuch, das Geset, dessen Nothwendigkeit der Minister betont habe, zu Stande zu bringen. Das Haus könne aber nicht davon abgehen, das überaus wichtige Landrathsamt in diesem 6er zu regeln, zumal nach den neuen Verwaltungsgesetzen dieses Amt noch einflußreicher und wichtiger geworden 6 Die Prä⸗ sentation könne wohl die Vorbildung ersetzen, und könnte man für alle Aemter praktisch erfahrene Maͤnner finden, dann brauchte man überhaupt keinerlei Prüfungsordnungen. Aus dem Antrage Windthorst hätte er die Bestimmungen weg—⸗ gelassen, welche eine Aenderung der Kreisordnungen in bestimmten Landestheilen involvire. Redner erkenne die Nothwendigkeit einer solchen Aenderung an, glaube aber, daß dieses Gesetz nicht der richtige Platz dafür sei, zumal dieses gerade in den Motiven der , , als äußerst bedenklich bezeichnet würde. Deshalb bäte er, den Versuch seines Antrages, das Gesetz zu Stande zu bringen, nicht durch Annahme des Unteramendements Richter (Hagen) zu vereiteln. Nähme die Regierung seinen Antrag nicht an, so falle die Verantwortung für den Fall des Gesetzes auf sie allein.

Der Abg. Dr. Miquel bedauerte, daß man in den Pro⸗ vinzen Hannover und Hessen⸗Nassau jetzt Beamte als Kreis⸗ und Amts⸗Hauptleute anstelle, die nicht die für diese Provinzen gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation besäßen. Redner befürwortete den Antrag Windthorst, weil er der Ueber⸗ zeugung sei, daß ein Landrath ohne die in diesem Antrage geforderte Vorbildung seinem Posten nicht leicht gewachsen sein könne. Andererseits sei er auch der Ansicht, daß ein Gesetz für den höheren Verwaltungsdienst durchaus auch die Bestimmungen über die Vorbildung der Landräthe enthalten müsse. Daß man sich in Folge der Neueinführung der Kreis⸗ ordnung in einem Uebergangsstadium befinde, gebe er zu,

indeß scheine der Antrag Windthorst dem durchaus Rechnung u tragen; eventuell würde er, wenn der Antrag Windthorst 2 dem Antrage des Abg. Dr. Nasse seine Zustimmung eben.

ö Hierauf wurde die Diskussion geschlossen, und zunächst 8. 9 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen, ebenso die vom Abg. Windthorst beantragten 58. 93. und 9b. Dadurch waren §. 16 und die Anträge Nasse und Wisselinck gefallen. Die übrigen Paragraphen und das ganze Gesetz wurden darauf ohne weitere Debatte genehmigt.

Es folgte die zweite Verathung des Gesetzentwurfes, be⸗ e die Errichtung von Landeskultur-Renten⸗ banken.

Der Entwurf, dessen Annahme der Abg. Schröder (Lipp⸗ stadt) als Referent befürwortete, bestimmt, daß Landeskultur⸗ Rentenbanken errichtet werden können zu folgenden Zwecken:

1) zur n der Bodenkultur, insbesondere zu Ent- wässerungs⸗ (Drainirungs⸗) und Bewässerungsanlagen, zur Anlage und Regulirung von Wegen, zu Waldkulturen und Urbarmachun⸗ gen, zur Einrichtung neuer ländlicher Wirthschaften; 2) zu Ufer⸗ schutzanlagen; 3) zur Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungf⸗ und Meliorationsanla⸗ gen; 4 zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Sam⸗ melbecken, zur Herstellung und Verbesserung von Wasserläufen (Flößereien) und anderen Schiffabrts anlagen.

55. 1— 4 wurden ohne Debatte genehmigt. Zu §. 5 bean⸗ tragte Abg. Graf Behr⸗Behrenhoff, den Satz: „Die Landes⸗ kulturrente erlischt von selbst nach vollständiger Tilgung des Darlehens“ als überflüssig zu streichen. Das Haus trat diesem Antrage bei.

Absatz 2 des 5§. 6 lautet:

„Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Dar⸗ lehen innerhalb des 25 fachen Betrages des bei der letzten Grund⸗ een n, ermittelten Katastralreinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landwirthschaftliche oder besondere Taxe der Landeskultur ⸗Rentenbank zu ermittelnden Werthes der Liegenschaften zu stehen kommt“.

Der Abg. von Ludwig beantragte, anstatt „2öfachen“ „Zöfachen“ und anstatt „innerhalb der ersten Hälfte“ „inner⸗ halb der vollen Höhe“ zu setzen. Abg. Graf . stellte dagegen den Antrag, den Satz folgendermaßen zu sassen: „Die Ermittelung und Feststellung der Beleihungs⸗ grenze wird durch Statut geregelt.“

Nachdem der Abg. von Ludwig seinen Antrag kurz be⸗ ründet hatte, bat der Abg. Seydel um Ablehnung dieses mendements, das auf praktische Schwierigkeiten stoßen und

die ursprüngliche Thätigkeit der Landeskultur⸗-Rentenbanken beeinträchtigen würde. Eher sei dem Antrage des Grafen von Behr der Vorzug zu geben, der diese ganze Materie aus dem Gesetz ausscheide und sie statutarischer Regelung überweise.

Der Abg. Graf Behr⸗Behrenhoff empfahl sein Amende—⸗ ment zur Annahme. Die ursprüngliche Regierungsvorlage habe die Beleihungsgrenze unzureichend festgesetzt und auch in der Kommission sei keine Remedur geschaffen. Dem gegenüber gebe sein Antrag den Banken den weitesten Spielraum für ihre Thätigkeit und setze sie auch in den Stand, den verschie⸗ denen Hg i nisfet im Westen und Osten des Vaterlandes durch verschiedene Fixirung der Beleihungsgrenze gerecht zu werden. Dabei liege in der Annahme des Antrages gar keine Gefahr, denn die Banken seien selbstverantwortlich, und so ö., ; diese Bestimmungen dreist der Selbstverwaltung Uberlassen.

Hierauf erklärte sich der Minister der Landwirthschast Dr. Friedenthal gegen den Kommissionsbeschluß, der die Dar⸗ lehensgrenze vom 22fachen auf das 2, e des Katastral⸗ 6 erhöhe, und demgemäß noch mehr gegen den Antrag von Ludwig., Auf diese Weise werde nur das Schulden wesen in einer Weise erleichtert, die der Stabilität des Grundbesitzes nur schädlich sein könne, und die an die Stelle der Solidität die Spekulation setzen würde. Das 22fache des Katastral⸗ ertrages werde auch bei Sparkassen und ähnlichen Instituten durchweg als Maximum der Beleihungsfähigkeit festgehalten. Auch der Antrag des Grafen Behr sei besser abzulehnen, denn er setze an die Stelle berechtigter Selbstverwaltung die schrankenlose Autonomie, und so sehr man ein Freund der ersteren sein mässe, ebenso entschieden müsse man die letztere bekämpfen.

Der Abg. Freiherr von Schorlemer⸗-Alst hielt es im Gegen⸗ satz zum Abg. Graf Behr für absolut nothwendig, daß in diesem Gesetze eine Beleihungsgrenze festgesetzt würde. Grade im Interesse der Selbstverwalkung sei es zu wünschen, daß diese Grenze nicht statutarisch, sondern gesetzlich festgestellt werde, Denn da das Statut der Allerhöchsten Bestimmung unterliege, werde dann die Grenze nicht von der Selbstver⸗ waltung, sondern von den Behörden festgestellt werden. Bis 39 25 fachen Katastralertrage könne man aber ruhig hinauf⸗ gehen.

Der Abg. Rüppel beantragte die Regierungsvorlage wie— derherzustellen, die als Beleihungsgrenze den 22fachen Kata⸗ stralreinertrag festsetze.

Der Abg., Mühlenbeck bedauerte, daß man der Selbst⸗ verwaltung mit der Grenzbestimmung vorgreifen wolle.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. ee mer erwiderte, daß der Staat, wenn er blos den finanziellen Gesichtspunkt im Auge hätte, sich wohl dem Vorredner anschließen könne, aber der geseggeberische Gesichts⸗ punkt verbiete diese Konnivenz. Außerdem sei in dem Frei⸗ lassen der Taxbestimmungen eine ausreichende Kompensation für die vielleicht hier und da unbequeme Schranke gegeben, welche die Beleihungsgrenze den Banken ziehen könne.

Der Abg. Dr. ö. von der Goltz erklärte, in Bezug auf die Wirksamkeit des Gesetzes 65 er sich durchaus keiner san⸗ guinischen Hoffnung hin. Ob der festgesetzte Prozentsatz des Katastral-Reinertrages etwas höher oder niedriger ihn scheine ihm gleich; aber am besten dürfte es doch sein, da eine Selbst⸗ verwaltung vorhanden wäre, die Bestimmung über den Pro— zentsatz statutarischer Bestimmung zu überlassen, innerhalb der Provinz würden die Organe der Selbstverwaltung am besten das richtige treffen. Redner empfehle daher die Annahme des Amendements des Abg. Graf v. 24

Hierauf wurde die Diskussion geschlossen, und wurde, nach⸗ dem der Antrag von Ludwig gefallen war, 8, 5. in der Fas⸗ sung der Kommissionsvorlage angenommen, ebenso gelangten die 5§. 6, 7, 8, 9 ohne Debatte zur Annahme, worauf sich das Haus um 4 Uhr vertagte.

39 der heutigen (38.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten Br. Friedenthal und mehrere Regierungs⸗ lommissgrien beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß vom Kultus-Minister ein Verzeichniß der wissenschaftlichen Publi⸗ kationen des geodätischen Instituts und vom Justiz⸗-Minister

tung eingegangen sei. richts gemeinschaft unverändert angenommen.

der Provinz Hannover.

vinzen durch Provinzial⸗Polizeiverordnungen herbeizuführen. Dagegen traten der Negierungskommissar und die Abgg. Dr, Miquel, Schmidt (Sagan), Bromm, ferner der Bericht erstatter der Kommission, Abg. Graf Schack, für die gesetz⸗ liche Regelung nach den Kommissionsbeschlüssen ein. 5. 1 wurde in der Fassung der Kommission und die übrigen

rung des Abg. Cremer (Cöln) nach den Kommissions— beschlüssen angenommen.

Den Gesetzentwurf, betreffend die Rhein— schiffahrtsgerichte, empfahl die Kommission durch ihren Referenten Abg. Dr. von Cuny in zweiter Berathung unver⸗ ändert nach der Regierungsvorlage anzunehmen. Der Abg. Dr. Hammacher erklärte, keinen Grund zu erkennen, weshalb man bei diesen Gerichten von den allgemeinen Prozeßregeln abweichen und auch bei sehr hohen Streitobjekten den Einzelrichter an Stelle des Landgerichts setzen wolle. Weder die Zeugenvernehmung werde durch diese Anomalie gefördert noch die Korrektheit des Urtheils gehoben. Aus den betreffenden Interessentenkreisen werde auch vielfache Opposition gegen dieselbe gemacht. Deshalb beantrage er, diese Prozesse mit dem allgemeinen Prozeßrecht von 1879 in Einklang zu bringen. Der Regierungskommissar betonte, daß die bisherige Erfahrung keinerlei Gründe an die Hand ge— geben hahe, in die Entwickelung dieser Institution einzu— greifen. Eine Anomalie werde nach den internationalen Ver⸗ trägen immer bestehen bleiben; ob der Einzelrichter oder das Landgericht erkannt habe, immer werde auch für ersteren das Oberlandesgericht die nächste Berufungsinstanz bleiben. Dieser Ansicht schloß sich der Abg. Bachem an, wäh⸗ rend der Abg. Schröder (Danzig) aus seiner Erfahrung be— hauptete, daß gerade bei Feststellung des Thatbestandes und Führung des Beweises bei Schiffsunfällen in Anbetracht der vielfach komplizirten und gerade hier sich oft direkt wider— sprechenden Zeugenaussagen die kollegülische Berathung durchaus erwünscht sei. Der Abg. Pr. Petri da⸗ gegen behauptete, daß er in seiner rüheren Stellung als Rheinzollrichter die entgegengesetzten Efahrungen gemacht habe. Er sowohl wie der Abg. Jöwenstein traten für die Kommissionsbeschlüsse ein, wihrend der Abg. Windthorst (Bielefeld) den Antrag HJammacher befür⸗ wortete. Unter Ablehnung des Antages Hammacher wurde die Vorlage nach dem Antrage der Kommission ange— nommen. Dasselbe geschah mit dem Gesetzntwurf, betreffend die Elbzollgerichte. Beim Schlusse des Blaͤtes setzte das Haus die gestern unterbrochene zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Errichtung von Landeskultur Rentenbanken, fort.

Im Auftrage des General⸗Postmesters haben sich der Direktor des General⸗Telegraphenamts Bude und die Geheimen Räthe Günther und Scheffler gestern nack Wien begeben, um 1 an nge, . enn eben kam nm eng üb er deer n hi schen . r z wischen Deut sch— land und Se ster teich un Ern zu vereinbaren. Wenn die dabei auf Einführung es Worttarifs gerichteten Be— mühungen von Erfolg sein wrden, wie dies zu hoffen steht, da nach den neuesten Nachrichen Oesterreich⸗Ungarn sich zur Einführung des Worttarifs ü seinem inneren Verkehr nun— mehr entschlossen hat, dann ist das neue Taxsystem für den telegraphischen Verkehr mit unseren sämmtlichen Nachbar⸗ staaten; Belgien, Niederland, Dänemark, Schweden, Frank— reich, Luxemburg, Schweiz, Großbritannien und. Oesterreich⸗ Ungarn hergestellt. Damit ist dann zugleich eine wichtige Grundlage für diejenigen Bschlüsse gewonnen, welche 64. Durchführung eines einheitlihen Taxsystems im Telegraphen— verkehre aller Staaten Eurons für die im Juni d. J. zu er— öffnende allgemeine Telegrohen⸗Konferenz in London vor— bereitet werden.

Nach einer Verfüörmng des Justiz-Ministers vom 7. d. M. befreit die Vorschrit der Nr. 6 im 5. 2 des Stempel⸗ gesetzes vom 26. März 1877 diejenigen Beglaubigungen von der Stempelabga be, fün welche der Absatz2 des 8. 33 der Grundbuch⸗Ordnung vom I Mai 1872 an Stelle eines bis dahin vorgeschriebenen umfangreicheren Aktes eine erleichterte Form zugelassen hat. Unt denjenigen Anträgen, für welche im Fall ihrer Beglaubigun diese letztere Form genügen soll, sind aber nicht nur solche z verstehen, welche eine Eintragung oder Löschung in der Abthilung II. oder III. des Grundbuchs zum Gegenstande haben, bezehungsweise für welche die §§. 8 bis 1 des Stempelgesetzes vom 5 Mai 1872 den Stempelansatz regeln. Als Absicht der Bestimmmg des §. 33 Absatz 2 wird viel— mehr angenommen werden dürfen, daß sich diese auf die Be⸗ glaubigung aller schriftligen Anträge beziehen soll, welche irgend eine Eintragung der Löschung im Grundbuche be⸗ zwecken, so daß als Gegasatz sich . Anträge darstellen, welche auf eine Maßnahm außerhalb des Gebietes der Grund⸗ buch⸗Ordnung hinzielen. zu jenen Anträgen gehören aller⸗ dings die Anträge auf Eisenthumseintragungen nicht, da diese ausschließlich auf Grund nündlich abzugebender Auflasffungs⸗ erklärungen zu erfolgen hiben. Soweit indessen in Grund⸗ buchsachen die Stellung sHristlicher Anträge auf Bewirkung von Eintragungen zulässiz, ist für die erfolgte Beglaubigung der Anträge die mehrerrähnte, das Verfahren erleichternde Vorschrift gleichmäßig anvendbar. Demgemäß darf auch die Rekognition der Unterschrften unter dem von den Grundstücks⸗ eigenthümern gestellten Aitrage auf , . einer Per⸗ tinenz zum Hauptgrundstick ohne Aufnahme eines besonderen ,. und Zuziehung von . erfolgen, und ist ein

tempel für dieselbe nicht zu erfordern.

Der Kaiserliche Btschafter Fürst von Hohenlohe⸗ Schillings fürst hat finen ö. in Paris auf einige Tage verlassen, um dem im 27. d. Mts. hierselbst stattfinden⸗ den Kapitel des Hohen Odens vom Schwarzen Adler beizu⸗ wohnen.

Der General der Infanterie von Kirchbach, kom⸗ mandirender General des J. Armee⸗Corps, ist behufs Theil⸗ nahme an dem Kapitel ds Ordens vom Schwarzen Adler auf einige Tage von Posen ler eingetroffen.

Der General der Infanterie z. D. von Tresckow,

3 la suite des 7. , . Infanterie⸗Regiments Nr. 96, ist auf einige Tage von Altenburg hier eingetroffen.

und Finanz⸗Minister ein Nachtragsetat für die Justizverwal⸗

In dritter Berathung wurde der Staatsvertrag mit dem Fürstenthum Lippe, betreffend die Begründung einer Ge⸗

Es folgte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Radfelgenbeschläge der n n i.

. r. Der Abg. Dr. Langerhans be⸗ antragte, die Regelung dieses Gegenstandes für alle Pro⸗

Paragraphen mit einer unerheblichen redaktionellen Aende⸗

von ärztlichen Sachver

Stral sund, 22. Januar. In der heutigen zweiten Sitzung des Neu⸗Vorpommerschen ,,, tags wurde nach Vorlesung und Genehmigung des Protokolls über die gestrigen Verhandlungen, zunächst ein Antrag des Landesdirektoriums von Pommern zu Stettin auf Üeber⸗ tragung der Verwaltung der diesseitigen „Hülfs⸗ lasse, auf den Provinzialverband von Pommern in Berathung ke en. Derselbe gab zu einer eingehenden Debatte Veranlassung, wurde indeß fast einstimmig abgelehnt, da Stände die für die Begründung des Antrags geltend ge— machten Momente nicht für schwerwiegend genug erachten konnten, demselben zu entsprechen, und damit einen nicht un— erheblichen Zinsgewinn, der zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke für den diesseitigen Landestheil bestimmt sei und jähr⸗ lich verwendet werde, diesem letzteren zu entziehen. Darauf wurden verschiedene Unterstützungen aus der „Neu⸗Vor⸗— pommerschen Wilhelms Stiftung“ und aus der „Hülfskassen⸗ Gewinnkasse“ an Private und Vereine beschlossen, namentlich zur Unterbringung „blödsinniger Kinder mittelloser Eltern“, für die hiesige „Diakonissenstation“, die hierselbst ge⸗ gründete „Herberge zur Heimath“ u. s. w. Endlich wurde, nachdem noch über den Stand der Chausseebauten auf Rügen referirt worden war, der von den Kreisausschüssen der Kreife Rügen und Grimmen eingebrachte Antrag auf Aufhebung des Chausseegeldes auch auf den Kommunalchausseen zur Verhandlung gestellt und dahin erledigt, daß auf den Antrag eines Abgeordneten beschlossen wurde, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung abzusetzen, um zunächst auch noch erst die Ausschüsse des Stadtkreises Stralsund und der Landkreise Franzburg und Greifswald zu . gutachtlichen Aeußerung zur Sache zu ver— nlassen.

Sachsen. Dresden, 24 Januar. (W. T. B.) Heute Vor— mittag hat Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz R 666 unter Führung des Kriegs-Ministers die großen Militär-Neubauten in der Albertstadt besichtigt und Nachmittags mehrere Kunst— sammlungen besucht. Zu der heutigen Hoftafel, an welcher außer dem Kronprinzen Rudolf auch Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Georg Theil nahmen, hatten auch die Staats-Minister Einladungen erhalten.

Um 8 Uhr wird der Kronprinz mit unseren Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften das neue Hoftheater besuchen, wo Verdi's Oper „Der Maskenball“ zur Aufführung kommt. Nach dem „Dresdner Journal“ wird sodann Nachts nach 1 Uhr mit dem Wiener Schnellzuge die Abreise des Kronprinzen nach Prag erfolgen.

Hessen. Darm stadt, 25. Januar. (W. T. B.) Die Zweite Kammer ist auf den 3. Februar einberufen worden.

Neuß j. L. Gera, 23. Januar. (Leipz. Ztg.) Der Landta

des Fürstenthums Reuß j. L. ist auf den 30. . . worden. Er wird sig hauptsächlich mit den Ausführungs⸗ gesetzen zu den Reichs-Justizgesetzen zu beschäftigen haben, welche von den Kommissarien der thüringischen Regie⸗ rungen in Jena berathen worden sind; es sind dies die Aus—⸗ führungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetze, zur Eivil⸗ Prozeßordnung, zur Konkursordnung, Uebergangsbestimmungen u. a. m. Voraussichtlich werden dem Landtage auch die Ver— träge der thüringischen Regierungen über die Aufhebung des Appellatio nsgerichts in Eisenach und die Bildung gemein⸗ ,, Schwurgerichtsbezirke, sowie der Vertrag zwischen em Großherzogthum Sachsen⸗Weimar und dem Fürstenthum Reuß j. L. wegen Errichtung des gemeinschaftlichen andgerichts Gera vorgelegt werden.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 24. Januar. (W. T. B.) Das Abgeordnetenhaus genehmigte heute die Verein— barung mit Frankreich, betreffend die meistbegünstigte Be— handlung des Waarenverkehrs, sowie die Verlängerung der Schiffahrts Konsular⸗, Verlassenschafts und literarischen Verträge. Der Handels⸗-Minister erklärte, daß die veränderten Zollsätze demnächst publizirt werden würden. Bei der hierauf fortgesetzten Debatte über den Berliner Vertrag nahm das Haus den Schluß der Debatte mit 107 gegen 105 Stim⸗ men an. Als Genetalredner gegen den Majoritätsantrag ist der Abg. Sturm, als Generalredner für denselben der Abg. Coronini gewählt worden.

Nach Mittheilung der „Politischen Korrespondenz“ haben an der . unter dem Vorsitz des Minister-Prä—⸗ sidenten Fürsten Auersperg stattgehabten Konferenz über die pestartige Epidemie in. Rußland Vertreter der deutschen und der ungarischen Regierung, sowie der Ministerien des Auswärtigen, des Innern, des Handels und der Finanzen, ingleichen 3 Fachdoktoren Theil genommen. Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt:

1) Die deutsche und die österreichische und die ungarische Regierung werden schleunigst in die von der Epidemie heim— gesuchten Gegenden Aerzte entsenden, um die Daten der Epi— demie zu erforschen, deren Verlauf zu beobachten und regel— mäßige Berichte an ihre Regierungen zu erstatten. Letztere sollen sich die Berichte gegenseitig mittheilen. Den Aerzten wären Persönlichkeiten beizugeben, die der russischen Sprache mächtig seien. Die russische Regierung soll ersucht werden, die entsendeten Personen amtlich zu unterstützen. Der rumä⸗ nischen Regierung soll in Erwiderung der von derselben ergan— genen Anfrage anheimgestellt werden, sich an der Entsendung far en zu betheiligen. 2) Die diplomatischen Vertretungen der gedachten Regie⸗

. in Rußland wären anzuweisen, jede bemerkenswerthe ah

richten. r stattung ihrer Berichte in thunlichstem Einvernehmen vorzu⸗ gehen, auch die Konsulate im Orient wären zu größter Auf⸗ merksamkeit und unverzüglicher Anzeige aufzufordern.

rnehmung sofort, jedenfalls aber alle fünf Tage zu be⸗ Die Vertretungen beider Regierungen hätten bei Er⸗

3) Das in Bezug auf gewisse Gegenstände Rußland egenüber von der österreichischen und von der ungarischen egierung 1878 durch Verordnungen erlassene Einfuhrverbot

, aufrecht zu erhalten und auch im Deutschen Reiche ein⸗ zuführen. Gegenstände als solche, die als Träger von Ansteckungsstoffen verdächtig seien, auszudehnen sei, wäre auf Grund weiterer sachlicher Berathung festzustellen.

Inwiefern dieses Einfuhrverbot auf noch andere

4) Neisende aus Rußland wären in das deutsche und in

das österreichischungarische Staatsgebiet nur dann zuzulassen, wenn ihre Pässe eine behördliche Bestätigung enthielten, daß die gedachten Personen innerhalb 20 Tagen vor Ausstellung

dieser Bestätigung nicht in verdächtigen Gouvernements ver⸗

, r.

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