1879 / 32 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Feb 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Reise ins Innere von Amerika angetreten haben soll, inzwischen aber das siebenzigste Lebensjahr er⸗ füllt haben würde und dessen bier verwaltetes Ver mögen in einem Sparkassenbuche über 84 Æ 20 3 besteht; .

6) der Johanne Utitz, welche am 17. Februar 1868 aus ihrer hiesigen Wohnung fortgegangen, seitdem aber spurlos verschwunden ist und deren hier noch asserrirtes Vermögen in 6090 M in Landrenten⸗ briefen und 456 S in einem Sparkassenbuche be—⸗

steht; bt: 11

wegen Ermittelung der unbekannten Erben der am 27. November 1875 im hiesigen Stadtkrankenhause verstorbenen Goupernante Louise Beaumond aus Genf, aus deren Nachlaß noch ein Sparkassenbuch über 83 M 5 3 sich im hiesigen Gerichtsdeposito befindet;

116

wegen Ermittelung derjenigen, welche an Lie auf dem Hausgrundstuͤcke des Herrn Justizrath Advokat Mar Wilhelm Eckardt kierselbst und Genossen, Fol. 180 des Grund⸗ und Hrpothekenbuchs des vor⸗ maligen Munizipal⸗Stadtgerichts zu Dresden und dem Hausgrundstücke Frau Emilien Augusten ver⸗ wittweten Windisch, gebornen Haupt, Fol. 264 des⸗ selben Grund⸗ und Hppothekenbuchs, seit dem 18. Juri 1835 eingetragene Hypothek von 290 Thlr. Conv. Mz. oder 616 67 3 jährliche Leibrente für die am 18. November 1847 zu Berlin ver⸗ storbene Frau Caroline Johanne Henriette verwitt⸗ wete Baronin von Wedem, geborne Gräfin von Wallwitz, Ansprüche zu . haben;

wegen Ermittelung Derjenigen, denen an das seit dem Jahre 1832 zur Sicherstellung eines dem Tisch— lergesellen August Renter aus Sorau in dem Testa—⸗ mente Johann Gottlob Adlers, Sortirers bei der biesigen Königlichen Porzellanniederlage, ausgesetzten Vermächtnisses asservirte Depositum im dermaligen Betrage von 75 6 in einem Werthpapiere und 454 6 30 in Sparkassengeldern Ansprüche zu⸗ stehen; y

wegen Mortifikation folgender, den dabei kenannten Personen verloren gegangener Werthpapieree;

I) des drei und eindritielprozentigen Königlich säch⸗ sischen Landrentenbriefes itt. D. Nr. S546 über 50 Thaler oder 150 M der Frau Anna Gräfin von Boh. en in Lütz chena; -

27) des unterm 1. Mai 1860 aucsgefertigten Ta⸗ lons zu der Attie der Dresdner Papierfabrik Num⸗ mer 339 über 300 M der Frau Bertha, verwitt⸗ weten Liebe hier; .

3) der mit Nummer 1954 bezeichneten Prioritäts⸗ Obligation der Chemnitz⸗Komotauer Eisenbahn⸗ Gesellschaft übet 660 („S, bezüglich welcher die frühere Eigenthümerin, Frau Chriniane rerehelichte Becker hier, ihre Ansprüche an genannte Gesellschaft abgetreten hat; ; .

I) der am 1. Mai 1875 ausgegebenen Dividenden. leisten zu den beiden Aktien der Sächsischen Bank Nr. 8504 und S505 über je 600 S der Frau Ida verwittweten Wieck hier; (

5) des mit Nummer 12681 bezeichneten, auf den Namen des Fakter Friedrich August Werner in Schöneck ausgestellten Interimsscheines Attien⸗ Certifikates der Chemnitz⸗Aue⸗Udorfer Eisen⸗ bahngesellschaft hier; ĩ .

6) folgender nach der Anzeige Julianen Emilien Rasch hier aus dem Nachlasse ihres Vaters, des Kofferträgers Rasch, herrürr nder, im Jahre 1868 verloren gegangener drei und eindrittelprozentiger Landrentenbriefe: Litt. C. Nummer 10964. 4508. I5063. 17226 und 22268. zu je 106 Thalern —. oder 300 ., Litt. D. Nr. 2783 über 50 Tha⸗ ler —. oder 150 M —. und Litt F. Nummer 5114 über 12 Thaler 15 Sgr. —. oder 37 4 50 3; und . ö.

7) des unterm 1. März 1866 ausgefertigten Talons zu dem vierprozentigen Schuldicheine der vormaligen

Leipzig ⸗Dresdner Eisenbahnkompagnie Litt. A. Serie 254 Nummer 12665 über 100 Thaler —. —. oder 300 S —.

das Ediktalverfahren beschlossen worden.

Gerichtswegen werden daher die bei J. 1 bis 6 genannten Verschollenen, eventuell deren, ingleichen der bei JJ. genannten Verstorkenen etwaige Erben und Gläubiger, sowie alle Diejenigen, welche auf Grund der bei III. eiwähnten alten Hypothek, in⸗ gleichen an das bei 1V. näher bezeichnete alte De—⸗ positium, sowie an die bei V. 1 bis 7 aufgeführten Werthpaxiere, oder die in denselben verschriebenen Kapitalien und Zinsen Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, hiermit geladen, in dem auf

den 19. April 1879

anberaumten Anmeldungstermine unter der Verwar—⸗

nung, datz die Verschollenen für todt, die übrigen Interessenten aber für ausgeschlossen und beziehent⸗ lich idres Ebrec tes oder ihrer sonstigen Ansprüche, auch sie sammtlich der ihnen zustehenden Rechts⸗ wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erachtet, sowie beziehentlich mit Ab⸗ legitimiren⸗

für verlustig werden dem Bedeuten, daß das wesenden den bekannten den Erben derselben ausgeantwortet oder

Vermögen der

resp. sich oder sonst ebenso wie

NM. der

erbloses Gut erkiärt und

das ausschließliche Recht an den

Gerichtsstelle in Person ode

an unterzeichneter in Bercllmãchtigte

durch gehörig legitimirte B scheinen, ihre Anspruüche gehöri;

fahren, sodann aber den 31. Mai 1879 des Aktenschlusses und den 12. Juli 1879

der Bekanntn achung eines Bescheides sich zu ge⸗

wärtigen.

Auswärtige Betheiligte haben zu Annahme fer— nerer Ladungen, son eit es noch nicht geschehen, Be= vollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen und all⸗

hier namhaft zu machen. . Dresden, den 18. Januar 1879. Fönigliches Gerichtsamt im Bezirksgericht

daselbst.

Abtheilung für Bormundschafts⸗ und Nachlaß⸗

sachen in Altstadt. * Důrisch.

11081]

Berechtigten Nach⸗ laß und Depositalbestand unter II. und 1V. für bezüglich der Hypothek unter III. mit Cafsation derselben verfahren, endlich Wertheffekten unter V. den Inpetranten werde zugesprochen werden, zu er⸗

h anzumelden und zu bescheinigen, mit dem bestellten Kontradiktor zu ver⸗

Ediktalladung

Der seither hier dexonirt gewesene Nachlaß der im Jahre 1804 hier verstorbenen Frau Regierungg⸗ Praäsident Charlotte Friedericke Marie von Fick⸗ weiler, geb. von Lentz weil. hier, ist nach dem Tode ihres Universalerben nunmehr den von ihr testamentarisch eingesetzten Fideikommißerben Frau Charlotte von Bfau, geb. von Dobeneck, damals zu Lyck in Ostpreu en, Fräulein Sophie von Dobeneck, ebendaselbst, Frau Henriette von Stößer, geb. v. Dobeneck, zu Rastenburg, auszuzahlen. . Da der Aufenthalt der Genannten unbekannt ist, so werden dieselben, resp. deren Rechtsnachfolger, hierdurch geladen, ihre Ansprüche an den fragl. Nachlaß bis zu oder srätestens in dem auf den 13. Juni d. J., Mittags 12 Uhr, ö angesetzten Anmeldungstermin mündlich oder schrift⸗ lich anzumelden, bei Vermeidung des Ausschlusses von demselben, sich gehörig zu legitimiren und als⸗ dann weiterer Weisung gewärtig zu sein. . Bezüglich der Nichtangemeldeten wird ein Prä⸗

klusiobescheid am 14. Juni d. J. ; eröffnet und bezüglich ihrer Nachmittags 4 Uhr für publizirt geachtet werden. ; . Bezüglich des Weiteren wird auf das hier aus— hängende Patent verwiesen. / Greiz, den 20. Januar 1873. Fürstl. Reuß Plau. Justizamt . C. Zopf.

Oeffentliche Vorladung.

aeg 8e

geborene Hohberg, aus Lüben gegen ihren Ebemann Herrmann ziöhrich, seit 1872 ab⸗ wesend und seit 1873 verschollen wegen böslicher Verlassung die Ehescheidungstilagen angestellt. Zur Beantwortung dieser Klagen werden die vor stehend genannten, ihrem Aufenthalte nach unbekana⸗ ten Verklagten auf den 12. April 1879, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Kreisgerichts⸗Rath von Burgsdorff in das Sitzungszimmer des unterzeichneten Gerichts unter der Warnung vorgeladen, daß im Falle sie nicht erscheinen, die in den Klagen behaupteten Thatsachen für zugestanden, und was dem Rechte gemäß daraus folgt, in dem Erkenntnisse ausge— sprochen werden wird. Lüben, den 23. Dezember 1878.

Königliches Rreisgericht. J. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

Am Tienstag, den 18. Februar er., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen im Hausdorf'schen Gasthause „Zum Rathskeller! zu Coepenick aus sämmtlichen Beläufen der Königlichen Oberförsterei Coepenick nachstehende Brennböljer bei freiet Konkurrenz öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden: Eichen rm circa 98 Kloben, 30 Stockholz, Birken im 14 Kloben, 19 Knüppel, 21 Stockhol;, Erlen rm cirea 199 Kloben, 2560 Knüppel, 130 Stockholz, 100 Reisig J. Kl., 200 Reisig III. Kl., Aspen ri circa 3 Kloben, 1 Knüppel, Kiefern rin eirca 3000 Kloben, 200 Knüppel, 200) Steckheljz, 60 Reisig J. Kl.ů, 1000 Reisig II. Kl., 1000 Reisig III. Kl. Oberförfterei Coeßenick, den 2. Februar 1879. Der Oberförster. Krieger.

(1065) Ban der technischen Hochschule. Berlin (Charlottenburger Chaussee.) Oeffentliche Submission auf Lieferung von: 1 ca. „72 em nach Zeichnung bearbeiteter Sandsteine von rother Farbe, 2) 53 000 Stück rundfeine Verblendziegel von dunkler Farbe. Verzeichniß, Bedingungen und Zeichnungen liegen im Baubureau in der Zeit von 9—2 Uhr zur Ein⸗ sicht aus. Kopien der Bedingungen und Verzeichnisse sind daselbst gegen Erstattung der Kosten zu beziehen. Termin zur Eröffnung der Offerten 17. Febrnar d. J., 10 Uhr Morgens. Berlin, den 3. Februar 1879. Cto. 80/2.) Der Fönigliche Baurath. Stüve.

100

Die Eindeckung des Hallendaches des neuen Empfangsgebäudes der Berlin⸗Anhaltischen Eisen⸗ bahn in Berlin mit verzinktem Eis nwell⸗Blech soll einschließlich der Lieferung sämmtlicher dazu erfor⸗ derlicher Materialien im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden, wozu Termin auf

den 24. Februar er., Vormittags 12 Uhr,

Bekanntmachung.

Bedingungen, Anschlãge und Zeichnungen liegen

während der Dienststunden in dem genannten Bureau zur Einsicht aus.

iioz3]

silien, als:

E

soll in unbeschränkter, schriftlicher Submission ver⸗ geben werden.

im hiesigen Fortifikations⸗ Bureau (Weidenbach statt, woselbst auch die Bedingungen, das Preis verzeichniß bejw. das Verzeichniß der zu liefernden Gegenstände und die Probestücke von heute ab zur Kenntnißnahme resp. Ansicht bereit liegen.

anweisung) von hier bezogen werden.

Cto. 22/2.)

Spandau, den 1. Februar 1878. Direktion des Feuerwerks Laboratoriums.

Sunbmission. Die Lieferung von Handwerkszeugen und Uten

120 Beile, 240 Kreuzhacken, . ( 4 Feldschmieden nebst Zubehör, 192 Laternen, 40 eiserne Klammern u. dergl. m,

Der Termin zur Eröffnung der Offerten findet am Sonnabend, den 15. Februar er., Vormittags 10 Uhr,

Die vorgenannten Schriftstücke können auch gegen tstattung der Schreibgebühren von 1 S6 (Post⸗

Cöln, den 3. Februar 1879. sönigliche Fortisikation.

st

II. Treppen hier, anberaumt ist. . Lusttragende werden ersucht, ihre durch entsprechende

minsstunde ebenda einzureichen.

statt. r zeichneten

daber bezogen werden. Berlin, den 39. Januar 1879. Wiedenfeld, Königl. Baurath,

10321 Die Lieferung der Maurermaterialien excl. Cement

metz, Zimmer ⸗, Tischler⸗ . Schlosser⸗ und Steinsetzer⸗

auf 35 500 ) auf dem Eiswerder bei Spandau foll in öffentlicher Submission vergeben werden.

Februar er., Vormittags 11 Uhr, im Direktions bureau auf dem Eiswerder anberaumt.

genannten Termine stunde an die unterzeichnet

Direktion einzureichen.

Aufschrift kenntlich gemachten Offerten bis zur Ter⸗ . n. Die Eröffnung [1072 findet in Gegenwart der anwesenden Submittenten

zum Neubau eines Betriebsgebäudes (veranschlagt Hierzu ist ein Termin auf Dienstag, den 25.

Mit entsprechender Aufschrift versehene Offerten sind postmäßig verschlossen und portofrei bis zu der

im Bureau des Unterzeichneten, Möckernstraße 26

.

Die Bedingungen und Zeichnungen liegen im be, versammlung auf Bureau zur Einsicht aus, können auch

gegen Erstattung von Zwei Mark Kopialien eben⸗ . J tan? ; ; ; ; in unserem Geschäftslokale am Nordufer 3“ hierselbst, mit dem Ersuchen ein, Behufs Theilnahme an

F

luce) erlin⸗-Stettiner Eisenbahn.

bisher nicht zur Einlösung vorgelegt worden: I) die Zins- und

2) die Zins

3) die Zink⸗ und Dividendenscheine Serie IV.

i

eingelõst.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Dividendenscheine zu den nach⸗

Die Zins⸗ und s . ach Aktien unserer Gesellschaft sind

ehend bezeichneten Dividendenscheine Serie IV. Nr. K zu der Aktie Nr 3865,

und Dividendenscheine Serie IV. Nr. 5 zu den Aktien Nr. 385, 20112 a., 30181 b, 53224 a.,

Nr. 6 zu den Aktien Nr. 385, 15580, 30013 *., 41944, 43466 b., 52812 b.,

7280, 1 1263, 17005, 29612, 31474, 433706, 51909 a., 52872 a. Wir ersuchen die Inhaber dieser Scheine, die

darauf fälligen Beträge bei Vermeidung der im ö. 17 unserer Statuten gedachten Nachtheile zu er⸗

eben, wobei wir in letzterer Beziehung ausdrücklich bemerken, daß, wenn die vorstebend zu 1 und 2 be⸗ zeichneten Zint und Dividendenscheine nicht binnen 8 Wochen, vom Tage dieser Bekan tmachung an gerechnet, eingelöst werden, dieselben annullirt und die darauf fälligen Beträge zur Gesellschaftskasse eingezogen werden. Stettin, den 30 Januar 1879. Directorium.

esl Vekanntmachung.

Die Stadtgemeinde Brandenburg a. H. ist durch die Königliche Regierung ermächtigt worden, den Zinsfuß der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii

(acCto 2192)

vom 14. Mai 1866 ausgegebenen und zum Betrage

von 374 775 6 noch in Umlauf befindlichen Brau⸗ denburger Stadt⸗Obligationen der Serie II., III, VI., VII. und VIII. von Fünf auf Vier und ein halb Prozent herabzusetzen.

Die Herabsetzung des Zinsfußes erfolgt vom 1. Jreli 1879 ab. Allen Besitzern der vorstehend bezeichneten Brandenburger Stadt ˖ Obligationen, welche sich die Herabsetzung des Zigsfußes nicht ge⸗ fallen lassen wollen, werden die betreffenden Obli⸗ ationen hierdurch dergestalt gekündigt, daß deren Nominalbetrag am 1. Juli 1879 gegen Einliefe⸗ rung der Obligationen nebst Talons und der noch nicht fälligen Zinscoupons bei unserer Stadt- Hauptkasse von 9— 12 Uhr Vormittags abzu⸗ heben ist.

Diejenigen Obligationenbesitzer, welche mit der Herabsetzung des Zinsfußes einverstanden sind, er⸗ halten als Konvertirungsprämie den am 1. Juli 1879 fällig werdenden Zint coupon schon vom 1. April d. J. ab ausgezahlt, wenn sie die Obliga⸗ tionen und die später fällig werdenden Zins coupons in der Zeit vom 1. April bis 1. Mat d. J. bei

unserer Stadt⸗Hauptkasse hierselbst behuf der Kon⸗

vectirung abstempeln laͤssen. Bei den Obligationen der Serie VII. und VIII. werden neue Coupon⸗

bogen ausgegeben, weshalb der betreffende Talon

zurückzugeben ist.

4) die in, und Diyvidendenscheine Serie LI. Nr. 7 zu den Aktien Nr. 26 a., 385, 6998,

Brandenburg a. H., den 3. Februar 1879. . Der „iagistr t.

Köln-Mindener PFPrämien-Antheilscheine.

Bei der heute stattgehabten 17. Prämien- ehung der 37½ Köln-Mindener Prämien -Antheil-

scheine, woran die am 2. Dezember 1878 gezogenen Serien:

274 292 394 504 785 S845 S860 928 1026

1027 16083 1500 1641 1651 1774 2015 2391 2558

2616 2809 2996 3007 3046 3147 3684 3746

714 983 149 758

Antheilschein No. ;

ö . 158. 184 175. 51290 1 13 661 19659 42969 39 234 42211 74958 88 666 119504

152 262 184 200 Ale übrigen zu den

Die Zahlung vorgenannter Beträge erfolg

127 893

Theil genommen Faben, sind nachstehende Antheilscheine mit den beigesetzten darch den Tilgungsplan bestimmten Beträgen gezugen worden:

mit Pr. Ct. -Thlr.

60 070.

109 QO. 4006. 2000

J 1000.

G 500.

82 049 88 691

140 418

200

bezeichneten Serien gehõrigen Autheoilscheine werden mit Pr. Gt. Ihlr. 110

t vom 1. April a. e. an:

in HE mburg in unserem Conpons-Bureau, Kerlin bei der Birection der Diseonto-Gesellschaft.

Frankfurt a.

bei S. EBleiehrüder., *. bei M. A. von Rothschild & Söhne,

Cöln bei Sal. Oppenheim jr. C Co., Amsterdam bei Lippmann, Rosenthal & Co..

gege kgabe der betreffenden Anthilseheine und sämmtlich-r noch nicht verfallenen Zinscoupons. Die Verzinsung der ve loosten Antheilscheins bört mit dem 1. April a. c. auf.

Vollstndige Nummern-Verzeichnisse der zur Rückzablong gelangenden Antheilscheine sind vom 3. Id. Monats ab bei uns und den obengenapnten Bankhäusern zu beziehen.

Hamhuüurg, den 1. Februar 1879.

Die Administration der Köln- Mindener Prämien- Antheilscheine. Norddeutsche Bank in Hamburg.

lios!] Frankfurter Transport- und Glasversicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft

in Frankfurt a. Main.

Die Herren Actionaire der Frankfurter

werden hierdurch zu der

Transport, und Glasversicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft

Samstag, den 8. März J. J., Nachmittags 5 Uhr,

im Geschãstẽlo cale derselben hier, Roßmarkt Nr. 1, gegenüber der Hauptwache, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen und ersucht, die Eintrittskarten spätestens

am 7. März im genannten Locale gegen Vorzeigun

g der Actien in Empfang zu nehmen.

Tagesordnung:

1) Geschãäftsbericht. 2) Statutenmãßige Wablen.

3 Vermehrung des Reservefonds.

Frankfurt a. M., den 2. Februar 1873.

(§. 48 der Stat ten.)

Der Verwaltungsrath:

General ⸗Consul J. Gerson.

Actien⸗ Gesellschaft Norddeutsche Fabrik für Eisenbahnbetriebsmaterial in Lig.

Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft laden wir zu einer außerordentlichen General⸗

Donnerstag, den 20. Februar er.,

Nachmittaas 4 Uhr,

derselben die Actien mit doppeltem Nummernverzeichniß, sowie Vollmachten oder sonstige Legitimations⸗ urkunden innerhalb derjenigen Frist, welche in Art. 27 des Statuts angegeben ist, in unserem Bureau,

. ,

Ober⸗Ingenieur der Berlin⸗Ankaltischen Eisenbahn. können im vorliegenden Falle zur

2

sowie die Ausführung der Erd. Maurer,, Stein⸗ ind Schmiede⸗ und Terrainregulirungsarbeiten

51 . 4

e

am Nordufer 3, in den Geschäftsstunden zu deponiren. C . a Deposition anstatt der Actien nicht zugelassen werden.

Gegenstände der Tagesordnung:

Certifikate über anderweitig deponirte Actien

1) Nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse der Generalversammlungen der unterzeichneten Actiengesellschaft vom 265. April 1876, 29. April 1876, 30. Oftober 1876, 28. April 1877 und 29. April 1878 und in Verbindung hiermit Beschlußfassung über Ratihabition der bis⸗ herigen Beschlüsse der Liquida ionstkommission. . ;

2) Beschlußfassung über gänzliche resp. theilweise Aufhebung des auf Grund der ad 1 geneh⸗ migten Generalversammlungs-⸗Beschlüsse bestehenden Mandats der Verwaltungsraths⸗Mit⸗

glieder und Neuwabl der Letzteren.

3) Beschlußfassung über Reduckion der Zahl der Mitglieder der Liquidationskommission, sowie Feftstellung der Befugnisse der Letzteren. 2

Berlin, N., den 3. Februar 1879.

Actien⸗Gesellschaft Norddentsche Fabrik für Eisenbahn⸗Betriebsmaterial in Lignidation.

Die Directlon. Adolph Hessel. J. H iek feld.

Adolph Kessel.

Die Liquidations ⸗Commission. Vw. Kiehter. O. KEBurg-

E. Dittrich.

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Dannerstag, den 6. Fehruar

M 32.

Zweite Beilage

chen Staats⸗Anzeiger.

193.

——

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachu

1) Patente,

2) die Tarif und Fahrplan ⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

ngen über Eintragungen und Löschungen in den Handels, Zeichen u.

3) die Uebersicht der

Mu sterregistern, sowie über Konkurse veröffentlich 4 1 ö * 1 ** D 07 entlicht aupt· Sisenbahn⸗Verbindungen Berlins

die Uebersicht der kestehenden Postdampfschiff⸗ zer bindungen mit transatlantischen Ländern?

Der Jnhalt die er Beilage, in welcher auch die im 8. 6 esetze Modellen, vom 11. Januar 1376, und die im Patentgesetz, vom 25. Mai !

Gentral⸗Handels⸗Regist

Das Central · Sandels · Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, sowie eymanns Verlag, Berlin, W., Mauerstraße 63 65, und alle Buchhandlungen, für Berlin bezogen werden

durch Carl

arch durch die Expedition: 8W., Wilhelmstraße 32,

1 ö 1

den Markenschntz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend daz Urheberrecht an Mustern und

öffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Insertio

er für das Deutsche Reich. 1,

Das Central-Handels Register für das Deutscke Reich erscheint in der Regel tägli Abonnement beträgt 1 66 50 * für das Vierteljahr. Einjelne Nummern nspreis für den Raum einer Druckzeile 80 4.

Das kosten 20 J.

Patente.

urückziehnng von Patent ⸗Anmeldungen.

Die nachfolgend genannte, unter der angegebenen Nummer und auf den angegebenen Gegenstand eingereichte und an dem angegebenen Tage im Deutschen Reichs und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger bekannt gemachte Patent⸗Anmeldung ist zurückgezogen.

Nr. 27 117/78. Sicherung der Schraubenmul⸗ tern bei den Laschenverbindungen der Eisenba).m⸗ schienen.

Vom 30. Dezember 1873. Berlin, den 6. Februar 1879. Kaiserliches Pate nt⸗Amt. Jacobi.

Versagung von BVatenten. Auf die nachstehend bezeichneten, im Reichs. Anzeiger an dem angegebenen Tage bekannt gemachten, An⸗ meldungen ist ein Patent versagt worden. Die Wirkungen des einst weiligen Schutzes gelten als nicht eingetreten. Nr. 2316/77. patentirt.) Vom 30. April 1878. Nr. 4167/77. Aenderungen an Regulatoren. (Zusatz zu P. A. 3350.) Vom 6. Marz 1578. Nr. 7660 78. Nähmaschine Druclschriften. Vom 6. Juni 1878. Berlin, den 6. Februar 1879. sKaiserliches Patentamt.

Jacobi.

Uebertragung von Patenten.

Die folgenden, unter der angegebenen Nummer der Patentrolle im Reichs- ꝛc. Anzeiger bekanntgemachten Patent Ertheilungen sind auf die nachgenannten Per⸗ sonen übertragen worden:

Nr. 272. Kaufmann Christian Carrle in Uhlbach bei Stuttgart,

Eishaus zur Fabrikation von Eis mit Be— nutzung der natürlichen Lufttemperatur, rom 14. August 1877. Kl. 17.

Nr. 544. Gebr. Heer,

Miinchen ⸗Gladbach, Anordnung ven Saug⸗ an Dampspumpen, vom 28. August 1877. Nr. 981. Emil Benner, Kaufmann in Berlin, Neuerungen an Groude⸗Koch⸗ und Heizöfen, rom 20. September 1877. Kl. 36. Nr. 1311. A. Rinder in Langenhagen, Ackergeräth zur Herstellung von Pflanzgruben, vom 15. November 1877. Kl. 45. Nr. 1875. A. Binder in Langeah Kartoffel grabemaschine, vom 25. November 1877. Kl. 45. Berlin, den 6. Februar 1879. Kaiserliches Patentamt. Jacobi.

1134

Schirmgestell. (Landesrechtlich Centrifi zul⸗

zum Hesten von

1135

Maschinenfabrik in Druck⸗Windkesseln

——

Kl. 59.

.

er

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Ii36

Entwicklung des Zeichenregisters im Januar 1879.

Im Monat Januar 1879 wurden im Zeichen⸗ register des „Deutschen Reichs-Anzeigers“ 59 Zeichen resp. Jeichengruppen von 148 Firmen veröffentlicht (gegen 37 Zeichen von 7 Fir⸗ men im Dezember v. J. und 72 Zeichen von 56 Firmen im Januar v. J.); es befanden sich hierunter 5 (in Leipzig angemeldete) Zeichen von 3 ausländischen Firmen, und zwar 4 Zeichen von 2 englischen Firmen und 1 Zeichen einer Firma in Oesterreich (gegen 5 Zeichen von 2 fremden Firmen im Dezember v. J. und 13 Zeichen von 5 fremden Firmen im Ja⸗ nuar v. J.).

Die im Januar d. J. veröffentlichten 59 Zeichen wurden eingetragen bei 31 Gerichts⸗ anmeldestätten, die in folgender Reihen⸗ folge an der Gesammtzahl der Zeichen partizi⸗ piren:

Zeichen: Coblenz, 366 Crefeld, Zeichen: Düsseldorf, Zeichen: Eilenburg, Zeichen: Franken⸗ thal, Zeichen: Gera, Zeichen: Guben, . en: 8e m eichen: Landshut, Zeichen: Magdeburg, Zeichen: Münster, Zeichen: Osterode, Zeichen: Pulßnitz, Zeichen: Sorau, . Strehlen, : II Zeichen: Stuttgart.

Auf die verschiedenen In dustrie zweige entfallen von der Gesammtzahl der im Ja⸗ nuar veröffentlichten Zeichen:

21 Zeichen: Industrie der Nah⸗ rungs⸗ und Genußmittel;

Leipzig, : Cöln, : Berlin, eichen: Biberach, eichen: Klingen⸗ thal, Zeichen: Mainz, Zeichen: Straßburg 6

1

1

1

1

1

1

1

. 8 1

1

Zeichen: Bonn, ; n: Darmstadt, 1 1

1

1

Elberfeld, Hamburg,

Aachen, Zeichen: Breslau, r n

—— d do 20 do do do cx Cασ.

11 Zeichen: Industrie der Metalle; s Zeichen; Industrie der Heiz⸗ und Leuchtstoffe, der Fette, Oele ꝛc.; ; 5 Zeichen: Industrie der Maschinen, Werkzeuge, Apparate ꝛc.; Zeichen: Textil⸗Industrie; Zeichen: Chemische Industrie; Zeichen: Industrie der Holz- und Schnitzstoffe; Zeichen: Papier-, Gummi⸗ ze. Industrie; Zeichen: Industrie der Beklei— dung und Reinigung; 2 Zeichen wurden für Waaren eingetragen, die verschiedenen Industriezweigen angehören.

Ferner wurde im Januar d. J. die schung von 4 Zeichen veröffentlicht; davon entfallen 2. Zeichen je einer Firma in Posen und Wesel auf die Industrie der Nahrungs- und Genußmittel, 1 Zeichen einer Firnia in Cöln guf die Textil-Industrie und 1 Zeichen einer Berliner Firma auf die Polygraphischen Gewerbe.

Seit Bestehen des deutschen Zeichen registers (1. Mai 1875) bis Ende Januar is79 beträgt die Zahl der veröffentlichten Zeichen 8433, die der anmeldenden Firmen 4016; hiervon gehören 2493 Zeichen 1018 auslän⸗ dischen Firmen an.

Leder⸗

In einer Markenschutzprozeßsache einer Tabakhandlung wider einen Tabakhändler hat das Reichs ⸗Ober⸗ Handelsgericht, J. Senat, durch Erkenntniß vom 10. Dezember 1878 folgende be⸗ merkenswerthe Rechtssätze ausgesprochen:

1) Obwohl Niemand durch Anmeldung eines Frei⸗ zeichens (d. h. eines Waarenzeichens, welches sich bisher im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden befunden hat) zur Eintragung in das Handelsregister ein Recht auf dasselbe er⸗ werben kann, so haben dennoch Waarenzeichen, welche sogenannte Freizeichen als Bestandtheile enthalten, auf den gesetzlichen Schutz vollen Anspruch.

2) Die Vorschriften des §. 3 des Markenschutz⸗ gesetzes, wonach die Eintragung derjenigen Zeichen, welche öffentliche Wappen enthalten, zu ver⸗ agen ist, bezieht sich nur auf inländische öffent⸗ iche Wappen.

Die Tabakhandlung C. zu Bielefeld hatte zum Zeichenregister ein Waarenzeichen angemeldet, welches unter anderen Bestandtheilen die Bilder des rau⸗ chenden Negers“ und des ‚Löwenwappens“, die sich bisher im freien Gebrauch aller Tabakfabrikanten, namentlich am Rhein und Westfalen, befunden hatten, sowie das Wappen der Stadt Amsterdam enthielt. Der Tabakhändler M. ließ sich jedoch dadurch nicht abhalten, auch seine Waaren mit der von C. ange⸗ meldeten Marke, mit nur geringen Abänderungen zu bezeichnen, indem er von der Voraussetzung ausging, daß C. durch Anmeldung von bisherigen Freizeichen und eines öffentlichen Wappens einen Schutz nicht erworken habe. C. klagte hierauf gegen M. mit dem Antrage, daß dieser für nicht berechtigt erklärt werde, sein Waarenzeichen zu gebrauchen. Das Appellationsgericht zu Hamm erkannte nach dem Klageantrage und die vom Verklagten dagegen ein⸗ elegte Nichtigkeits beschwerde wurde vom Reichs⸗ Oberhandelsgericht zurückgewiesen, indem es in sei⸗ nem Erkenntniß motivirend ausführte:

Den er sten Einwand verwirft der Appellations⸗ richter, weil die Bilder, welche nach der Behaup— tung des Verklagten sich im freien Gebrauch befun« den haben sollen, nur einen Theil der Waarenzeichen der Klägerin bilden, welche außerdem noch aus den Worten „Neger⸗Tabak ' und Löwen ⸗Portorico“ be⸗ stehen. .

Hierin findet die Nichtigkeite beschwerde einen Verstoß sowohl gegen §. I0, als gezen 5§. 18 des Markenschutzgesetzes.

Nach 5. 10 Absatz 2 kann Niemand durch Anmel⸗ dung ein Recht auf ein Waarenzeichen erwerben, welches sich bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden befunden hat, und nach §. 11 kann, wenn die Eintragung eines solchen Zeichens im Zeichenregister stattgefunden hat, von den Betheiligten die Löschung desselben verlangt werden. Dagegen ist nicht, wie im §. 3 hinsichtlich der öffentlichen Wappen oder Aergerniß erregenden Darstellungen' vorgeschrieben, daß die angemeldeten Waarenzeichen solche Zeichen, welche bisher Frei⸗ zeichen waren, nicht enthalten dürfen und daß, wenn sie solche enthalten, die Eintragung zu versagen ist. Es kann daher nicht für unstatthaft erachtet werden, daß Zeichen, welche bisher im freien Gebrauche waren, in Verbindung mit andern Zeichen oder Worten als Waarenzeichen angemeldet, mithin als Bestandtheile von Waarenzeichen verwendet werden.

Durch die Anmeldung eines derartigen Waaren⸗ zeichens entsteht eia ausschließliches Recht nicht auf den Gebrauch des Freizeichens, sondern des damit nicht identischen angemeldeten Zeichens. Dies steht mit der dem §. 19 zum Grunde liegenden, aus den

Selche Zeichen, welche bisher nicht als Zeichen einez bestimmten einzelnen Gewerbetreibenden dienten, sondern von allen oder ganzen Klassen von Gewerbe⸗ treibenden gebraucht wurden, indem sie in hergebrach⸗ ter Weise die Waarengattung oder bestimmte Qualitäts- oder Größenverhältnisse oder die Her— kunft der Waare aus einem bestimmten Ort oder Bezirk, mithin Eigenschaften der Waare bezeichneten, sollen auch ferner in dieser Weise gebraucht werden können. Weil ein solcher Gemeingebrauch nicht möglich wäre, wenn einzelne Gewerbetreibende im Stande wären, durch Anmeldung des Zeichens zum Zeichenregister ein ansschließliches Recht auf den Gebrauch desselben zu erlangen, be⸗ timmt §. 19, daß Niemand durch Anmeldung ein Recht auf derartige Zeichen erlangen kann. Wer aber ein bisher als Freizeichen gebrauchtes Zeichen nur als Bestandtheil eines davon verschiedenen Waarenzeichens anmeldet, erlangt ohnehin nicht das Recht, Andere am Gebrauche des Freizeichens zu hindern, da nicht letzteres, sondern das angemeldete Zeichen als Ganzes den Gegenstand des ausschließ— lichen Gebrauchsrechts bildet. .

Die Entscheidung des Apxellationsrichters ver stößt demnach gegen 5. 19 des Markenschutzgesetzes nicht. Ebenso wenig widerspricht sie dem §. 18 desselben. Die Vorschrift des 5. 18 ist im Interesse des Inhabers eines schutzberechtigten Waarenzeichens gegeben und entscheidet die Frage, ob der demselben nach Inhalt des Gesetzes gewährte Schutz auch in dem Fall eintrete, daß das Zeichen mit Ab— änderungen wiedergegeben wird. Es können daher nur die schutzberechtigten Inhaber von Waaenzeichen sich auf den §. 15 berufen; dagegen erleidet derselbe weder direkte noch analoge Än— wendung zu Gunsten derjenigen, welche sich eines Freizeichens bedienen, auf welches nach dem Gesetze Niemand ein Recht erlangen kann. Den zweiten Einwand verwirft der Appellationsrichter, weil die Vorschrift des 8. 3 des Markenschutzgesetzes, wonach die Eintragung derjenigen Zeichen, welche öffentliche Wappen enthalten, zu versagen ist, mithin auch die Vorschrift des 8. 10 Abs. 2, wonach auf Waaren—⸗ zeichen, deren Eintragung nicht zulässig ift, Niemand durch Anmeldung ein Recht erwerben kann, auf aus ländische öffentliche Wappen nicht zu beziehen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde greift diese Ent⸗ scheidung als rechteirrthümlich an. Es ist jedoch der Ansicht des Appellationsrichters beizutreten. Der Wortlaut des Gesetzes spricht zwar für die entgegengesetzte Ansicht, indem das Gesetz von „öffent⸗ lichen Wappen“ redet, ohne zwischen inländischen und ausländischen zu unterscheiden. Es ist jedoch anzunehmen, daß die Absicht des Gesetzgebers sich auf eine Bestimmung über ausländische Wappen icht erstreckte. Eine ausdrückliche Beschränkung der Vorschrift auf die inländischen Wappen mag um deswillen unterblieben sein, weil die gesammten Bestimmungen der s§. 1 bis 19 sich nur auf das Irland beziehen. Daß aber die Absicht des Gesetz« gebers nicht dahin ging, die Verwendung auslän— discher öffentlicher Wappen als Schutzmarken zu verhindern, läßt sich aus dem Zwecte der Bestim⸗ mung entnehmen.

Verfolgte dieselbe den Zweck, das Publikum gegen Täuschung zu schützen, so würde man Grund haben anzunehmen, daß sie sich auf aus ländische wie auf inländische Wappen beziebe, weil es bei beiden gleich möglich ist, daß das Publikum darch unbefugten Gebrauch des Wappens in die irrige Meinung ver⸗ setzt wird, der Inhaber des Wappens habe die Ver— wendung desselben zur Bezeichnung der Waare ge⸗ stattet und hiermit deren Vorzüglichkeit anerkannt. Wenn es nun auch richtig und in den Motiven zum Entwurf des Markenschußgesetzes hervorgehoben ist, daß dieses Gesetz nicht blos dem Interesse der Ge⸗ werbetreibenden, sondern auch dem Interesse des Publikums dient, indem dadurch nicht allein jene gegen mißbrãuchliche Benutzung ihrer Waarenzeichen, sondern auch die Abnehmer gegen Täuschung bezüg- lich des Ursprungs der Waare geschützt werden, so ist doch nicht anzunehmen, daß gerade die in Rede stehende Best immung in Betreff der öffentlichen Wappen aus Rücksicht auf das Interesse der Abnehmer ber Waare in das Gesetz aufgenommen worden ist. Diesem Interesse wäre durch die Vorschrift genügt worden, daß Niemand öffentliche Wapxen ohne Erlaub⸗ niß der Inhaber derselben als Waaren— zeichen führen dürfe. Indem das Gesetz, bierüber hinausgehend, die Eintragung öffentlicher Wappen als Waarenzeichen schlechthin untersagt, trägt es offenbar einem andern Interesse Rechnung, als dem Schutz des Publikums gegen Täuschung. Es kommt binzu, daß es bei Erlassung des Markenschutzgesetzes einer solchen Bestimmung zum Schutze des Publi⸗ kums nicht bedurfte, weil in dieser Einsicht schon durch Artikel 3660 Nr. 7 des Straf⸗ gesetzbuchs vorgesorgt war, welche Bestimmung schon vor dem Markenschutzgesetze galt, und durch dasselbe nicht beseitigt wurde. In den Motiven zum Ent⸗ wurf des Markenschutzgefetzes wird die Bestimmung des §. 3 in Betreff der öffentlichen Wappen nicht durch die Absicht, das Publikum gegen Taͤuschungen zu schützen, sondern durch die Erwägung begründet, daß erstens derartige Zeichen einer öffentlichen Auto⸗ rität nicht zum Gegenstande privater Spekulationen gemacht werden sollen und zweitens den Inhabern offentkicher Wappen weder der eigene Gebrauch derselben zur Waarenbezeichnung, noch die Befug⸗

Motiren zum 5. 19 des Gesetzentwurfs ersichtlichen gesetzgeberischen Absicht nicht im Widerspruch.

* zestatten, entzozen werden könne. 26 verhandlungen Session 1874 75 Band III. Aftenstücke Nr. 20. Gründe pahsen nicht auf ausländische öffentliche Warven, da für die inländische Gesetzgebung weder die öffent⸗ liche Autorität, noch das gewerbliche Interesse aus. waärtiger Staaten oder öffentlicher Korporationen und Anstalten des Auslands zu schützen eine Ver— anlassung rorlag. Hätte man Lies beabsichtigt, fo würde der Schutz nicht unbedingt, sondern nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gewährt worden sein; es ist daher aus dem Mangel eines diese Bedingung enthaltenden Vorbehalts zu schließen, daß nicht beabsichtigt wurde, mit der fraglichen Be⸗ stimmung auch die ausländischen öffentlichen Wappen zu treffen. Dies anzunehmen ist um so unbedenk— licher, da keines der bekannten auswärti zen Marken. schutzgesetze so weit geht, wie das deutsche Gesetz ginge, wenn man den 5. 3 auf aus ländische Wappen bezöge. Während zum Beispiel das österreichische Gesetz vom 7. Dezember 1858 §. B nur Staats⸗ und Länder⸗Wappen“ ausschließt, vergl. Stuben rauch, das österreichische Marten. und Musterse gesetz 1859 Seite 8, und die infolge des englisch Gesetzes vom 15. August is75 (38 u. 39 ict. cap. 91) seFet. J erlassene Instruktion über die Registrirung der Schutzmarken (bei Sebastian, Lhe lar ef trade marks 1878 p. 261 unter Nr. 27 nur untersagt, royal or national arms, crests or mottaes und arms of counties, cities and borouzhs in the Luited Kingdom) als neue Marken oder Bestandtheile von neuen Marken zu registriren, wurden nach dem deutschen Schutzmarkengesetz, da es von öffentlichen Wappen ohne Einschränkung redet, nicht blos die Wappen auswärtiger Staaten, sondern auch die Wappen von Gemeinden und öffentlichen Anstalten des Auslandes angeschlosser sein. Da in andern Ländern, zum Beispiel in Frankreich nach Artikel 1 dis Gesetzes vom 23. Juni 1857, vergleiche Ponuillet, Tr. des marques sabridne, 1875, No. 32, 33, die Gewerbetreibenden nicht gehindert sind, sich inländischer oder aus— ländischer Wappen als Waarenzeichen zu be⸗ dienen, so würde in Deutschland, wenn man §S. 3 auch auf ausländische Wappen be⸗ zöge, die von dem Gesetzgeber schwerlich beabsichtigte Anomalie eintreten, daß ausländischen Gewerbe⸗ treibenden, welche nach den Gesetzen ihrer Heimath in befugter Weise ein öffentliches Wappen ihres Landes als Waarenzeichen gewählt oder ihrem Waaren⸗ zeichen einverleibt haben, die Eintragung dieses Waarenzeichens in Deutschland versagt werden mußte.

Für die Beschränkung des in §. 3 enthaltenen Verbots der Eintragung auf die öffentlichen Wappen des Inlandes ist ferner anzuführen, daß auch das im Strafgesetzbuch enthaltene Verbot unbefugten Gebrauchs von Wappen sich ausländische Wappen nicht erstreckt.

Nachdem in Preußen durch die Kabinetzordre vom 16. Oktober 1831 (Gesetz Sammlung S. 247) der eigenmächtige Gebrauch und die Abbildung des Königlichen Wappens zur Bezeichnung von Waaren, auf Aushaͤngeschildern oder Etiketten bei Strafe untersagt worden war, nahm das gesetzbuch (vergleiche Entwurf I.

6, Entwurf II. 356 Nr. 6) im §. 36

7 eine entsprechende Bestimmung

Wappen der Bundesfürsten auf, denen in der neuen Redaktion des Strafgesetzbuchs durch Reichsgesetz vom 26. Februar 1876 (Reichs—⸗ Gesetzblatt Seite 25, 111) das Kaiserliche Wap⸗ pen und die Landeswappen gleichgestellt wurden,

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dritten Personen z

Vergleiche Reichst

Mejid Delde

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niß, den Gebrauch derselben nach ihrem Ermessen

worunter nach den Motiven des Gesetzentwurfs un⸗

zweifelhast nur die Wappen der zum Deutschen

Reiche gehörigen Länder verstanden worden sind. Vergleiche Rüdorff. Strafgesetzbuch Auf⸗ lage 2, Seite 544 und Kaiserlichen Erlaß rom 16. März 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 90) in Verbindung mit Bekanntmachung des Reichs⸗ lanzlers vom 11. April 1872 (daselbst Seite 93).

Geht nun auch §. 3 des Markenschutzgesetzes weiter, als diese Strafbestimmung. indem er außer den vorgedachten auch andere öffentliche, zum Bei⸗ spiel städtische, Wappen ron der Eintragung im Zeichenregister ausschließt, so ist doch im Zweifel die geringere Abweichung agzunehmen und die Be⸗ stimmung des Markenschutzgesetzes so wenig wie die Vorschrift des Strafgesetzbuchs auf ausländische Wappen zu beziehen, zumal die eine Ausnahme⸗ bestimmung in Frage steht, daher möglichst ein⸗ schränkende Interpretation geboten ist.

Die öffentlichen Wappen des Auslandes sind daher, was den Schutz der Waarenzeichen betrifft, den Privatwappen gleichzuachten.“

Svandels⸗RNegister. Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstagg, bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich. AehIni. Bekanntmachung. In das hiesige Handelsregister ist auf Fol. 41 zur Firma H. Ehlers heute eingetragen: