auf den 30. Juni 1877: Litt. B. Nr. 78 254, Litt. D. Nr. 386 694 704 708 792 1572 1637 und 1922,
auf den 30. Juni 1878: itt. B. Nr. 231 235 442 4 4 550 706, Litt. C. Nr. 6 568 627, itt. D. Nr. 6 194 333 372 395 508 662 686 765 sos 1038 10997 1170 1181 1406 1470 1490 1611 1721 1762 1992 und 1993. ᷣ
Die Inhaber dieser Obligationen werden wiederholt zu deren Einlösung aufgefordert. ; =
Wiesbaden, den 14. März 1879. .
Der Regierungs⸗Präsident. v. Wurmb.
Bekanntmachung.
Die Immatrikulation auf hiesiger Universität für das bevor⸗
stehende Sommersemester 1879 findet am . 26. und 30. April, 3. und 6. Mai er., Nachmittags 3 Uhr, ; ;
im Prüfungszimmer des Universitätsgebäudes statt.
Behufs derfelben haben die Studirenden, welche von einer an— deren Universität kommen, ein vorschriftsmäßiges Abgangszeugniß von jeder früher besuchten Universität nebst dem Schulzengniß im Original, diejenigen Inländer und Angehörigen anderer deutschen Staaten, welche die Studien erst beginnen, Zeagnisse d.r Reife, die Aukländer wenigstens einen Paß oder sonstige Legitimationspapiere vorzulegen.
Nachträgliche Immatrikalatioaen bedürfen einer besonderen Be⸗ willigung.
Halle a /S, den 31. März 1879. Der Rektor der vereinigten Friedrichs ⸗Universität Halle ⸗ Wittenberg.
Volkmann.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 7. April. Se. Majestät 8er Kaiser und König empfingen am gestrigen Sonntage Se. Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich Carl nach Höchstdessen Rückkehr aus Oldenburg, sowie später den zu dieser Charge beförderten Legations-Rath Grafen zu Rantzau und den aus St. Petersburg hier eingetroffenen Botschafter und General— Adjutanten von Schweinitz.
Heute Vormittag nahmen Se. Majestät die Meldung des aus Hannover hier eingetroffenen Commandeurs der 20. Di⸗ vision, General⸗Lieutenants von Voigts⸗Rhetz, entgegen, empfingen den zu dieser Charge beförderten Hauptmann Süß der Garde⸗Invaliden⸗Compagnie, kommandirt zur Schloß— Garde⸗Compagnie, welcher die von ihm geschriebene Geschichte dieses Truppentheils, der heute sein fünfzigjähriges Bestehen feiert, zu überreichen die Ehre hatte, und hörten den Vortrag des Chefs des Civil-Kabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski.
sittags um 11 Uhr empfingen Se. Majestät den aus Wiesbaden hier eingetroffenen Hofmarschall Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Grafen zu Eulenburg.
Ihre Majestät die Kaiserin-Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Kapelle des Augusta-Hospi⸗ kals bei und war Abends in der jährlichen Generalversamm⸗ lung des Magdalenenvereins anwesend.
— Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl ist am Sonnabend Abend von den Tauffeierlichkeiten aus Olden⸗ burg hierher zurückgekehrt.
— In der unter dem Vorsitze des Staats⸗Ministers Hofmann am 5. d. M. abgehaltenen Sitzung des Bundes⸗ raths wurde zuvörderst ein Antrag Mecklenburg⸗Schwerins, betreffend die Veranlagung der Gewerbesteuer der Rüben⸗ zuckerfabriken, den zuständigen Ausschüssen überwiesen und sodann ein das Pensionsverhältniß eines elsaß⸗lUothringischen Friedensgerichtsschreibers betreffender Antrag eingebracht, über welchen in einer der nächsten Sitzungen Beschluß gefaßt wer— den soll. Darauf wurden auf den Bericht der Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen die Gesetzentwürfe, betreffend die Besteuerung des Tabaks, und betreffend die Erhebung einer Nachsteuer vom Tabak und von Tabakfabrikaten, nach den Vorschlägen der Ausschüsse mit einigen Aenderungen angenommen.
Da; NNeurna! de St. PRsterzbonrg nen öffentlicht das Protokoll über die 10. Sitzung der dem Grafen Melikoff beigegebenen sanitären Kommission. Die Verhandlung betraf folgenden Gegenstand:
Die Kalmücken von etwa 1800 Kibitken bringen den Winter auf den Wolga-Inseln zu und pflegen beim Beginn des Frühlings sich nach dem rechten Flußufer zu begeben, wo sich zwischen Zamiany und Tschornyjar auf einem Raume von 212 Werst ihre Steppen befinden. Da ihr Winter⸗ aufenthalt im Bereiche des Sanitäts-Kordons belegen ist, so müssen sie, bevor sie die Steppen beziehen, eine Quarantäne abhalten. Es fragt sich, wie letzteres für 9000 Seelen und mindestens 20 000 Stück Vieh aus⸗ geführt werden soll, während nur 2 Quarantäne⸗Anstalten, nämlich in Svetly⸗ har und Zamiany zur Verfügung stehen.
In Anbetracht der obwaltenden Schwierigkeiten beschloß die Kommission einstimmig, die Kalmücken sofort auf dem rechten Flußufer zuzulassen, sie jenseits der Grenze des Sa⸗ nitäts⸗Koördons nach den Steppen geleiten und dort einer strengen zehntägigen Quarantäne unterwerfen zu lassen.
Was das Vieh betrifft, so soll dasselbe, nachdem es den Tu auf dem Eise überschritten und da es sich in den Steppen beständig in freier Luft befindet, als genügend des⸗ infizirt angesehen werden.
— Die Lokalregierung in Malta hat mittelst Verfü— gung vom 29. v. M. die Dauer der für die Provenienzen aus dem Schwarzen und Asowschen Meere, aus der Türkei, Montenegro und Tripolis angeordneten Quarantäne auf
drei Tage herabgesetzt.
— In den deutschen Münzstätten sind bis zum an Goldmünzen: 405 178 270 69 Kronen, 27969 145 S Halbe Kronen, hiervon auf Privatrechnung 1255 670 260 6 Doppelkronen, 405 307 370 S6 Kronen, 27 969 g25 66 Halbe Privatrechnung 369 333 790 (6
29. März
1879 Ser gt worden, 1256 205 220 M
oppelkronen, 370 034430 S Vorher waren geprägt:
Kronen, hiervon auf Summa 1 689 352 635
— Die Handlungen eines örtlich oder sachlich unzuständi⸗ gen Richters, welche wegen einer struͤßaren Handlung gegen den Thäter gerichtet sind, unterbrechen, nach einem Erkenntniß
des Ober⸗-Tribunals vom 4 März 1879, ebenso die Ver⸗ jährung der Strafverfolgung wie die Handlungen eines örtlich und sachlich zuständigen Richters.
— Die Bevollmächtigten zum Bundesrath: Königlich baye⸗ rischer Dber⸗Appellationsgerichts-Rath Kastner, Königlich sächsischer Staats⸗Minister Freiherr von Könneritz, König⸗ lich württembergischer Staals⸗Minister Dr. von Mittnacht, Großherzoglich badischer Ministerial⸗Rath Lepiqgue, Groß⸗ herzoglich hessischer Ministerial⸗Rath Müller, Großherzoglich oldenburgischer Staatsrath Selkmann, Bürgermeister der freien Hansestadt Bremen Dr. Gildemeister und Bürger⸗ meister der freien und Hansestadt Hamburg Dr. Kirchen pauer sind von Berlin wieder abgereist.
— Der General⸗Lieutenant Graf von Kanitz, à la suite der Armee, hat sich nach Pommern zurückbegeben.
— Der General-Lieutenant von Voigts-Rhetz, à la suite des Königs- Grenadier-Regiments (2. Westpreußischen) Nr. 7 und Commandeur der 20. Division, ist von Hannover hier eingetroffen.
C D
— Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich von Anhalt, Seconde-Lieutenant im 2. Garde⸗Regiment z. F., hat einen mehrwöchentlichen Urlaub nach Italien und Frank⸗ reich angetreten.
— — S. M. Kanonenboot „Wolf“, 4 Geschütze, Komman⸗ dant Korv.Kapt. Becks, ist am 26. Februar er. in Hongkong eingetroffen. 6.
ö. —
Celle, 5. April. (W. T. B.) In dem Harburger Aufruhrprozesse sind zufolge heutigen Urtheilsspruches freigesprochen worden: Roggenkamp, Weseloh, Fimmel, Deter, Jahn, Schlumbohn, Dechau, Buchop, Ottoimanns, Schmaus, Schröders, Beckedorf und Knupper; verurtheilt, jedoch aus der Haft entlassen sind: Anke, Heider, Voß, Meier, Zastrow, Brandes, Scheunemann, Johannsen, Moritz, Roering, Engel⸗ brecht; verurtheilt und verhaftet sind, Mahsberg, Verloh, Gottschalk, Kohfahl, Rabeler, Renners, Rennemann, Diederich, Bolte, Albers und Wortmann. Die Verurtheilungen erfolgten wegen , mit Ausnahme derjenigen des Meier, Moritz und Bolte. Rennemann ist mit 2 Jahren und Verloh mit 1Jahr 1 Monat Zuchthaus bestraft worden. Die übrigen Verurtheilten sind mit Gefängnißstrafen von 11 Jahren bis herab zu 3 Monaten unter verhältnißmäßiger Anrechnung der Untersuchungshaft bestraft worden. P .
Bayern. München, 5. April. (Allg. Ztg.) Die Allerhöchste Verordnung über die Bestimmung der Gerichts— sitze und die Bildung der Gerichtsbezirke ist von Sr. Majestät dem König vollzogen worden und wird in den nächsten Tagen im „Gesetz und Verordnungsblatt“ zur Ver— öffentlichung gelangen. Dieselbe giebt im Wesentlichen den Inhalt des Organisationsplans wieder, wie er von der Staatsregierung den Kammern des Landtags mitgetheilt wurde, und weicht hinsichtlich der Bildung der Landgerichts⸗ bezirke von jenem Plan nur insofern ab, als das Amtsgericht Burglengenfeld dem Landgericht Regensburg, das Amtsgericht Nabburg dem Landgericht Amberg, die Amtsgerichte Schwa⸗ bach und Roth dem Landgericht Nürnberg, das Amisgericht Windsheim dem Landgerilht Fürth, endlich das Amtsgericht Heidenheim dem Landgericht Ansbach zugewiesen sind. In Furth, Weidenberg und Höchstädt an der Donau werden Amtsgerichte bleiben, dagegen werden in Dießen, Hornbach, Göllheim, Falkenstein, Markt-⸗Bibart, Leutershausen, Rothen⸗ ach , . und Grönenbach keine Amtsgerichte mehr errichtet.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 3. April. (Th. C.) Der Landtag wird seine Thätigkeit bis Ostern zum Abschluß gebracht haben und alsdann geschlossen werden. Im Laufe des Herbstes findet die Neuwahl desselben statt. — Der von dem Ausschuß erstattete Bericht über den Perso⸗ nal- und Besoldungsetat der neuen Justizbehör⸗ den äußert sich mit den allgemeinen zu diesem Etat von der Regierung aufgestellten Grundsätzen einverstanden. Hinsicht— lich der Details schlägt er eine Besetzung des Landgerichts in Weimar mit 8 statt mit 9 Richtern vor und wirft die Frage auf, ob es nicht thunlich wäre, einige der kleineren Amts⸗ gerichte mit einem statt mit zwei Richtern zu besetzen. In Bezug auf die Besoldungen beantragt der Ausschuß, mit Rücksicht auf die Differenz zwischen den vorgesehenen Be⸗ zügen der höchsten Stellen bei den Landgerichten und denen der übrigen höheren Staatsdiener, eine etwas geringere Fixi⸗ rung der Besoldungen der Präsidenten und Tirek⸗ toren, die statt 6500 — 7000 66, resp. 5500— 6000 MS er⸗ halten sollen 6200, 6600, resp. 5400 —– 5800 S6 Die Besol⸗ dungen der Amtsrichter billigt der Ausschuß, doch beantragt er, noch eine unterste Besoldungsstufe zu schaffen, so daß die Besoldungen von 2300 bis zu 4000 4 steigen würden. Ferner beantragt er eine Beschränkung der Funktionszulage für die⸗ jenigen Amtsrichter, die die Dienstaufsicht über das Gericht führen, auf 1260 6 im Maximalsatz. — Unter den Ein⸗ gängen beim Landtage befindet sich auch der Entwurf eines Gesetzes zu dem deutschen Gerichts kostengesetz, doch er⸗ scheint es fraglich, ob dasselbe noch wird durchberathen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird dasselbe als provisorisches Gesetz erlassen werden. — In seiner heutigen Sitzung erledigte der Landtag, nachdem die auf die Disziplin bezüglichen Bestimmungen als durch Statut zu erledigen aus⸗ geschieden worden, das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Studiren den und die Zuständigkeit des Universitäts⸗ amts der Universität Jena durch Annahme desselben unter diesem neuen Titel.
— 5. April. (W. T. B.) Der Landtag hat heute den neuen Etat für die Justizverwaltung mit un— wesentlichen Abänderungen genehmigt. — Heute und morgen tagt hier der Ausschuß des Vereins für Sozial⸗
politik.
Oldenburg. Oldenburg, 5. April. (Weser⸗Itg.) Gestern hat die Taufe der Tochter Ihrer Königlichen Hoheiten des Erbgroßherzoglichen Paares statt⸗ gefunden, welche die Namen Sophie Charlotte erhielt. Der Urgroßvater und die Großeltern, Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz Carl, sowie der Prinz und die Prinzessin Friedrich Carl wurden vorgestern bei der Ankunft von den Bewohnern der Residenzstädt aufs Herzlichste begrüßt. Nach der Tauf⸗ handlung fuhr der Prinz Friedrich Carl in Begleitung des Erbgroßherzogs auf einige Stunden nach Wilhelmshaven.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Wien, 5. April. (W. T. Das Abgeordneten haus 292
hat heute die Berathung des
Budgets fortgesetzt und sich schließlich bis zum 17. April
vertagt.
— 5. April. Die „Montagsrevue“ schreibt, daß für die Verwirklichung der Ideen der Kongreßbeschlüsse in die⸗ sen Tagen zwar keine neue Bürgschaft erlangt, aber die schon existirende zu neuem Ausdruck gebracht worden sei. Die un⸗ geschriebene Allianz, von der Graf Karolyi in seinem Toaste gesprochen habe, sei bereits auf dem Kongresse in den Vorder⸗ grund getreten. In den Worten des Grafen Andrassy in der Delegation über die Zielpunkte der österreichischen Politik, daß man den Berliner Vertrag wolle und zwar den ganzen Vertrag und nichts anderes, habe man die Basis dieser Allianz zu erkennen; sie bezeichne keine Umkehr, keine Wendung.
Schweiz. Bern, 4. April. (N. Zürch. Ztg.) Der Bundesrath hat auf den Antrag des Post⸗ und Eisenbahn— departements in Betreff der Organisation der staatlichen Aufsicht über den Bau des Gotthardbahn-Unter— neh mens folgenden Beschluß gefaßt:
1) Der Bundesrath nimmt das Recht in Anspruch, in den Verwaltungsrath der Gotthardbahn einen Viertheil der Mitglieder nach freier Wahl zu ernennen und ohne daß Die Wahlfähigkeit an den Besitz von Aktien oder an irgend welche andere Bedingungen von Seite der Gesellschaft geknüpft wer— den kann. Dieses Wahlrecht des Bundesrathes ist in die Statuten der Gesellschaft aufzunehmen.
2) Die Gotthardbahngesellschaft hat dafür zu sorgen, daß die Artikel 36 — 46 der jetzigen Statuten aufgehoben werden, und auf entsprechend abzuändernde neue Bestimmungen (unter Berücksichtigung des obigen Beschlusses) zur Wahl eines neuen Verwaltungsrathes zu schreiten.
3) Die Wahl des Ober⸗Ingenieurs, sowie der mit diesem abzuschließenden Anstellungsvertrag unterliegen der Genehmi— gung des Bundesraths.
4) Der Bundesrath nimmt die Befugniß in Anspruch, von den Verhandlungen und der Geschäftsführung der Gesell⸗ schaft (Direktion, Verwaltungsrath und Generalver sammlung) nach Gutfinden, sei es durch Abgeordnete zu den Sitzungen, sei es durch Einsicht der Akten und Einvernahme der Behör— den, jederzeit Kenntniß zu nehmen.
5) Abgesehen von denjenigen Fällen, in denen nach den Gesetzen, Bundesbeschlüssen und internationalen Verträgen dem Bundesrathe ein Entscheidungsrecht zukommt, sind Be— schlüsse und Verfügungen der Gesellschafts behörden, welche für den gehörigen Fortgang der Arbeiten von Wichtigkeit sind, sowie wichtigere Verträge über Bahn- und Hochbau, An— schaffungen und Lieferungen, auf Verlangen des an einer Sitzung theilnehmenden Abgeordneten der Wie dererwägung zu Unterstellen und dürfen bis zur Vornahme derselben nicht vollzogen werden.
6) Die Gotthardbahngesellschaft ist verpflichtet, während der Bauzeit der Bahn an die Bau⸗Aussichtskosten einen ir durch den Bundesrath zu bestimmenden Beitrag zu eisten.
7) Der Vundesrath behält sich vor, seiner Zeit für die Betriebsperiode weitere Beschlüsse zu fassen.
8) Das Eisenbahndepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
— Nach einem Telegramm des „Bund“ hat die Gott hardtunnel⸗Unternehmung die Arbeit der Abattages in Folge ihrer Differenzen mit der Direktion wegen der Ausmauerung überall eingestellt. Die Arbeiten im Richtstollen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Um allfälligen Ruhestörnngen unter den durch das Vorgehen des Hrn. Favre erbitterten Ar— beitern vorzubeugen, haben die Regierung von Uri und Tessin die geeigneten Vorkehrungen getroffen.
Luzern, 6. April. (W. T. B.) Ueber die jüngste Ein— stellung von Arbeiten an dem St. Gotthard⸗Ba hn— Tunnel wird von authentischer Seite gemeldet: Der Bau⸗ unternehmer Favre habe schon vor drei Monaten auf die Eröffnung der Gesellschaft, daß sie einige Strecken im festen Gebirg unausgemauert zu lassen beabsichtige, die partielle Ar— beitseinstellung angedroht und — ohne die Entscheidung des kompetenten Bundesrathes abzuwarten — seine Drohung nun— mehr durch Entlassung von etwa 100 Arbeitern, die mit der seit⸗ lichen Erweiterung des Tunnels beschäftigt waren, ausgeführt. Der Bundesrath habe gegenwärtig die Eingabe Fayr e'skur; zurückgewiesen. Im Uebrigen werde dem Vorgange nur ge— ringe Bedeutung beigemessen.
Großbritannien und Irland. (W. T. B.) Nach aus Capetown Nachrichten, vom 18. v. M., waren mehrere Trans⸗ porte mit englischen Truppen daselbst angekommen. Irgend welche erheblichexre militärische Bewegung hatte nicht stattgefun⸗ den. Die Zulus hielten Ekowe einge schlossen. Der Gesundheitszustand der Garnison von Ekowe war gut, jedoch machte sich Mangel an Lebensmitteln fühlbar. Eine englische Truppenabtheilung befand sich auf dem arsche nach Ekowe, um diesen Platz zu entsetzen. Oham, der Bruder des Königs Cetewayo, und der älteste Sohn Ohams haben sich mit 300 Zulus den Engländern unterworfen.
— Aus Larnaka auf Eypern, wird der „Polit.
Korr.“ unter dem 20. März über die Errichtung des neuen Hafens von Fama gosta geschrieben: Aus dem der Admiralität vom Vize ⸗ Admiral Hornby erstatteten Berichte geht hervor, daß der Hafen von Famagosta weit größer, sicherer, bequemer und vortheil hafter werden wird, als es der Hafen von La Valetta auf Malta ist; denn während in diesem Hafen nur 9 Fregatten, und zwar in einer Distanz von nur h Kabeln ankern können, werden in dem neuen Hafen von Famagosta 14 Fregatten auf einmal, und zwar bei einer Distanz von 1 Kabel ankern können. Der Grund in diesem Hafen ist vorzüglich. Ferner wird er einen Raum von 80 Aeres bei 24 Fuß Tiefe für die Handelsschiffe bieten. Es steht darum zu erwarten, daß in Zukunft jowohl Kriegs als Handelsschlffe den Hafen von Famagosta weit mehr besuchen und darin besseren Schutz finden werden, als es im Hafen von La Valetta der Fall ist, wo die Gregalwinde zuweilen den ankernden Schiffen sehr nachtheilig werden. Der Hafen von Famagosta bietet anderntheils auch feiner geographischen Lage wegen sowoel den Kriegs als den Handelsschiffen ungewöhnliche Vortheile; er befindet sich nur 250 (engl.) Meilen von der Einfahrt in den Suez⸗Kanal, und kaum die Hälfte dieser Distanz von den Kästen von Syrien, Karamanien, von St. Jean d' Acre, Beyrut, Tripoli, Latakieh, Alexandretta u. a. m, gelegen. Mit Sicherheit ist anzunehmen, daß der ganze Handel dieser Kuͤstenplätze sich in Zukunft in dem neuen Hafen von 1 als dem einzigen Hafen konzentriren wer e, der die voll— ommenste Sicherheit und alle Vortheile zur schnellen Umladung der Waaren bietet, deren besonders Handelsschiffe bedürfen.
Frankreich. Paris, 4. April. (Fr. Kort) Die Rückkehr der Kammern nach Paris, sagt die „France'
London, 6. April. eingegangenen
kann keinem Zweifel mehr unterliegen; aber sie wird erst dann stattfinden, wenn der Luxembourg⸗Palast und das Palais Bourbon für die Aufnahme der beiden Häuser in Stand ge— setzt sein werden. Der Gemeinderath von Paris, welcher ge⸗ genwärtig im Luxembourg tagt, wird proviforisch die Mairie des vierten Arrondissements beziehen; man glaubt, daß das neue Stadthaus vor Beginn des Jahres 1881 zu seiner Ver⸗ fügung stehen wird.
Einem von Genf aus erlassenen Proteste gegen die Amnestie, welchen die „Revolution frangaise“ gestern ver⸗ öffentlichte, sind, wie sie heute selbst gestehen muß, von 228 in Genf wohnhaften Flüchtlingen nur 70 beigetreten.
Der Finanz⸗Minister Léon Say hat schon gestern in der Kammer einige Aufschlüsse über die Kosten gegeben, welche die vorjährige Emission von 3prozentiger amor⸗ tisirbarer Rente verursacht hat. Der Temps“ kann diese Mittheilungen noch spezialisiren. Die Gesammtkosten der Operation betrugen darnach 768,990 Fres. und vertheilten sich wie folgt: Außerordentliche Arbeiten, Entlohnung der Beamten und Hülfsbeamten 45 009, Druckkosten 656000, Platten für die Rententitel 82 300, Maschinen für die Num⸗ merirung der Titel 38 700, verschiedene Materialausgaben 76 000, Courtage 421 000, Publizität 45 000 Fres. Die Kosten betrugen im Ganzen nur 17 Cent. pro 100 Fres. Kapital, während sie sich für die Zweimilliarden⸗Anleihe auf 1 Fre. 57 Cent. und für die Dreimilliarden⸗Anleihe auf 1 Fre. 18 Cent. pro 1090 belaufen haben.
— 6. April, Abends. (W. T. B.) Von den heute statt⸗ gehabten 21 Er satzwahlen zur Deputirtenkammer ist das Resultat erst aus 2 Wahlbezirken bekannt. Im achten Arrondissement von Paris erhielt der Bonapartist Godelle 4074, der Kandidat der Linken, Elamageran, 3018 Stimmen; es ist daher eine Stichwahl nothwendig. Bei der Wahl konkurrirten überhaupt 3 konservative und 3 republi⸗ kanische Kandidaten. Die ersteren vereinigten zusammen 7193
Stimmen auf sich, während die 3 republikanischen Kandidaten
zusammen 4798 Stimmen erhielten. Im ersten Wahl—⸗ bezirk von Bordeaux erhielt der Republikaner Lavertujon 4766 und der Kandidat der Radikalen, Blanqui, 3700 Stim⸗ men; es ist hier ebenfalls eine Stichwahl erforderlich.
Versailles, 5. April, Abends. (W. T. B.) Der Senat hat die Kreditforderung von 300 000 Fres. für die Repatriirung der Amnestirten genehmigt.
Der Senat hat sich bis zum 8. Mai und die Deputirtenkammer bis zum 15. Mai vertagt.
— 5. April. (République frangaise. Ein neues Am⸗ nestie⸗Dekret, welches 232 Kommuneverurtheilte betrifft, ist gestern unterzeichnet worden. — Die mit der Prüfung des Laisant'schen Antrags über die Rekrutirung beauf— tragte Kommission hat die Herabsetzung des Militärdienstes auf drei Jahre und die Aufhebung des Freiwilligensystems berathen. Die Mehrheit ist dem Antrage günstig. Indessen will man vor einer definitiven Beschlußfassung die Meinung des Krlegs-Ministers anhören.
Spanien. Madrid, 5. April. (Ag. Hav.) Der Gesundheits⸗ zustand der Prinzessin Christine hat sich bedeutend ge— bessert. — Die Gerüchte über Veränderungen im Mini⸗ sterium, die neuerdings von einigen Journalen ausgestreut worden sind, haben keine Begründung.
Italien. Rom, 6. April. (W. T. B.) Die hier erwartete albanesische Deputation besteht aus mehreren mohame⸗ danischen Notabeln, welche zum Theil Beamte der Pforte sind. Der Zweck der Deputation besteht darin, die europäischen Kabinete zu bewegen, von dem Gedanken einer Abtretung von Epirus an Griechenland Abstand zu nehmen. Die Deputation wird sich, nach mehrtägigem Aufenthalt hierselbst, auch nach Paris, Wien, London, Berlin und St. Petersburg begeben. — Se. Majestät der König hat Garibaldi, wel⸗ cher gestern hier eingetroffen ist, durch den General Medici begrüßen lassen. ;
Das Konsistorium behufs Ernennung neuer Kardinäle findet am 21. d. M. und das Konsistorium zur Vornahme der Ceremonie des Mundschließens am 24. statt. — Der Deputirte und ehemalige Minister Pi sa⸗ nelli ist gestern gestorben.
Türkei. Konstantinopel, 5. April. (W. T. B.) Mehrere Ulemas, welche in dem Verdachte stehen, gegen den Sultan konspirirt zu haben, sind in die Verbannung ge— schickt worden. — Auf der Pforte ist man mit dem Ent⸗ wurf einer neuen griechisch-türkischen Grenzlinie beschäftigt.
Rumänien.
ö
— — —
Bukarest, 5. April. (W. T. B.) Die Aufhebung des Vertrages mit der Tabaksmonopol—
gesellschaft wird nach einem gütlichen Uebereinkommen nunmehr stattfinden. In Folge dieses Uebereinkommens zahlt die Gesellschaft die ruh andi ch Raten und führt die Regie bis zum 18. April c. fort. Die Regierung kauft die Tabak⸗ vorräthe, sowie die Gebäude der Gesellschaft an. Zur Wieder⸗ verpachtung des Monopols wird eine Lizitation ausgeschrieben. Sollte diese nicht den gewünschten Erfolg haben, so wird an Stelle des Monopols die Regierung den Tabaksvertrieb in eigener Regie ausbeuten.
— 6. April. Der Senat und die Deputirten⸗ kammer haben nunmehr nach mehreren bis in die Nacht hinein währenden Sitzungen sämmtliche Gegenstände, welche ihnen zur Berathung vorlagen, erledigt. Der Gesetzentwurf über die Abänderung der Verfassung und die Konvention, be⸗ treffend die Aufhebung des Vertrages mit der Tabaksmonopol⸗ Gesellschaft, sind gestern in dritter Lesung angenommen worden. Von dem Minister des Innern wurde eine Botschaft des Fürsten verlesen, in welcher allen Deputirten, wel he sich in Erfüllung ihrer hohen Mission unter Hintansetzung ihrer Parteiinteressen durch ihr Votum für die Ünabhängig keit Ru⸗ mäniens um das Vaterland wohl verdient gemacht haben, die Medgille der „Vertheidiger der Unabhängigkeit“ verliehen wird. Heute Mittag um 1 Uhr findet die Auf⸗ lösung der Kammern unter Verlesung einer Thronrede des Fürsten statt.
Nnßland und Polen. St. Petersburg, 6 April. (W. T. B.) Die „Agence russe“ weist auf die Schwierig⸗ keiten hin, denen die Ausführung der projektirten gemisch⸗ ten Okkupation Ostrumeliens begegne, und betont, daß Rußland, nachdem es Alles gethan habe, um den von ihm vor⸗ hergesehenen Ereignissen vorzubeugen, im ungünstigen Falle nicht die Verantwortung zu lragen haben werde.
Ein Kaiserlicher Befehl ordnet an, daß behufs Ab⸗ schaffung der Kopfsteuer mit dem anderweitigen Ersatz
eine Spezial kommission unter dem Vorsitz des Finanz— Ministers zu berufen sei. Es ist dies eine wichtige und in finanzieller und volkswirthschaftlicher Hinsicht unzweifelhaft erfolgreiche Maßregel. Die Kommission besteht aus höheren Beamten der Ministerien der Finanzen, des Innern, der Domänen, der Justiz, des Reichs-Kontrolamtes und der zweiten Abtheilung der geheimen Kanzlei Sr. Majestät des Kaisers. Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt worden, außer⸗ dem noch andere Fachmänner an den Kommissionsarbeiten theilnehmen zu lassen.
Aus dem Wolffschen Telegraphen-Bureau.
Paris, Montag, 7. April, Mittags. Von den gestern stattgehabten 21 Ersatzwahlen zur Deputirtenkammer sind nunmehr 18 bekannt. Gewählt wurden 11 Republikaner und LLegitimist; in 6 Wahlbezirken sind Stichwahlen erforderlich. Viele Wähler haben sich der Stimmabgabe enthalten. Der Polizei⸗Präfekt Andrieux wurde in Lyon gewählt. Im Allgemeinen haben die gemäßigten Republikaner über die Radikalen gesiegt.
Gegenüber den fortdauernd kursirenden Gerüchten über einen Rücktritt des Minister⸗Präsidenten Waddington wird von bestunterrichteter Seite bemerkt, daß die Position Wad— dingtons für befestigter als je und als in keiner Weise be⸗ droht angesehen wird; alle bei früheren Anlässen an den Grafen St. Vallier gerichteten Aufforderungen wegen Ueber⸗ , . eines Portefeuilles sind von demselben abgelehnt worden.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 7. April. Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maß⸗ gabe des nachfolgenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt vom . 18 .. ab an die Stelle des Vereins ⸗Zolltarifs vom 1. Oktober 1870 und des denselben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 241).
§. 2. Die Gewichtszölle Bruttogewichte erhoben:
a. wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
b. bei Waaren, für welche der Zoll 6 M von 100 kg nicht übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht.
Der Bundesrath bestimmt, bei welchen Waarengattungen das Nettogewicht nach Prozentsätzen des Bruttogewichts berechnet werden kann, und stellt diese Sätze fest.
§. 3. Von der Verzollung befreit sind:
z. die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waaren⸗ sendungen von 260 g Bruttogewicht und weniger,
b. alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 50 g. .
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvor gedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen.
§. 4. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
I) Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landguts, dessen Wohn und Wirthschastsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind.
2) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungs⸗ stücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
3) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Hand⸗ werkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und In⸗ strumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgeben oder nachfolgen; Verzehrungs— gegenstände zum Reiseverbrauche. ᷣ
5) Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen⸗ und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge auslän= discher Eisenbahnverwaltungen. ; —
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Ge— brauche bestimmt sind. .
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise⸗ oder Frachtwagens gehören, zum Waaren⸗ tragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. ;
6) Fässer, Säcke ꝛc, leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide u. dergl., vom Auslande mit der Be⸗ slimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nach⸗ dem Oel ꝛc. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurück kommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern 2c. wird jedoch von einer Kontrole der Identität ab— gesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Em⸗ ballage für ausgeführtes Getreide z0. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide 26. zu dienen bestimmt sind.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.
s) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landes herrliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaft liche Sammlungen eingehen. ; ;
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiguitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptfächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.
f 5. Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als jene anderer Staaten, oder welche deutsche Erzeugnisfe mit einem erheblich höheren Einfuhrzoll belasten, als solcher von ausländischen
werden von dem
Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet erhoben wird, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zum Doppelten der tarifmäßigen Eingangsabgabe be⸗ legt werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zu= stimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛe.
Zolltarif. . 1) Abfälle. a. Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenpfeil⸗ spähne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas⸗ und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle frei.
b. Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Stein⸗ kohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher. Knochenschaum oder Zuckererde frei. Anmerkung zu b.: An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künst- liche, und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zugelassen.
C. Lumpen aller Art; Papier päne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei.
Anmerkung; Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. 2) Baumwolle und Baumwollen waaren:
a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte frei.
b. Baumwollwatte 100 kg 1,50 .
C. Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, 8 Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinn⸗ stoffen:
1) eindrähtiges, roh a. bis zur Nr. 19 englisch 109 Eg 12 6. über Nr. 19 bis Nr. 45 englisch 100 Kg 18 66, r. über Nr. 45 bis Nr. 55 englisch 100 Kg 24 6, 3. über Nr. 59 bis Nr. 79 100 Kg 30 4d½ις, . über Nr. 79 englisch 100) kg 36 4,
2) zweidrähtiges, roh 4. bis zur Nr. 19 englisch 100 kg 15 M. 5. über Nr. 19 bis Nr. 45 englisch 100 kg 21 AS, . über Nr. 45 bis Nr. 59 englisch 100 kg 27 S, 9. über Nr. 59 bis Nr. 79 100 kg 33 M, S. über Rr. 79 englisch 1090 kg 39 4,
3) ein, und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt 4. bis zur Nr. 18 englisch loo kg 24 AM, 5p. über Nr. 19 bis Nr. 45 englisch 100 kg 30 ½ς, z. über Nr. 45 bis Nr. 59 englisch 00 kg 36 6, 9. über Nr. 59 bis Nr. 79 englisch 100 Kg 42 M, e. über Nr. 79 englisch 106 Eg 48. ,
4) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt 109 Kg 48 ,
55 mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch akkomodirter (zum Einzel verkauf vorgerichteter) Nähfaden 100 kg 70 (M,
6) Dochte, ungewebte 100 kg 24 M
d. Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Aus⸗ schluß der aufgeschnittenen Sammete 100 kg 80 „,
3) alle nicht unter Nr. 1 und 4 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe; Strumpfwaaren; Posamentier⸗ und Knopfmacher — 1 auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 100 kg 20 M06,
3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind, 100 kg 200 M,
4) Spitzen und alle Stickereien 190 kg 2590 (6.
1 Anmerkungen zu d.: I) Baumwollene Fischernetze, neu 100 Eg 2 M.
2) Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwoll—⸗ abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in Verbin⸗ dung mit anderen Spinnmaterialien oder eiazelnen gefärbten Fäden 159 xg 10 .
3) Schmirgeltuch 100 kg 6 (6,
3) Blei, auch mit Spießglanz, Zink oder Zinn
legirt, und Waaren daraus:
a. rohes Blei, Bruchblei; Blei⸗, Silber und Goldglätte frei, b. gewaljtes Blei; Buchdruckerschriften 1990 Kg 3. 6, c. grobe Blei⸗ waren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack; Draht 100 kg 6 , d. feine Bleiwaaren, auch lackirte; ingleichen Ble waaren in Verbindung mit anderen Mate rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 100 kg 24 4
4) Bürstenbinder⸗ und Siebmacherwagaren:
a. grobe: 1) Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 100 kg 4 S½ς, 2) andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 100 kg 8 M,
b. feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, 100 Eg 24 66
5) Droguerte⸗, Apotheker ⸗ und Farbewaaren:
a. Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b. und g. begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol⸗ oder ätherhaltige, zum Gewerbe⸗ und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art. mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch⸗ und Pastellfarben; Tusche; Farben⸗ und Tuschkasten; Blei⸗, Roth⸗ und Farbenstifte; Zeichenkreide 100 Kg 20 M6,
b. Wachholderöl, Roßmarinöl, Oxalsäure und oralsaures Kali 100 kg 12 , .
C. Aetzkali, Aetznatron; Bleiweiß; Bletzucker; Grünspan; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali; Oelfirniß; Weinsteinsäure; Zink- weiß 10 kg 4 , . .
d. Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farb⸗ holzertrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Wasserglas; Zündwaaren 106 Kg 3 A, ; .
e. Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron. 190 kg 2,50 A,
Soda, rohe, natürliche oder kunstliche; krystallisirte Soda; Pottasche 100 kg 1,50 4, . ( 3.
g. rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe⸗ und Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie, Apotheker · und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter 2. bis f. oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl ; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen' und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säfte, Schieß ⸗ pulver; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein frei.
6) Eisen und Eisenwaaren:
a. Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, fowelt nicht unter Nr. genannt. 100 kg 1. 4M 3.
b. Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl. Flußeisen, Ilußstablz in Stäben mit Einschluß des fagonnirten; Radkranzeisen; Fflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisen⸗ bahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen 100 kg 2, 50 46
Anmerkung zu y ,, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Ingots g 1,
. Platien 3 Bleche aus schmiedbarem Eisen: I) rohe 190 Eg 3 M; Y) polirte, gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weiß- blech), verzinkte oder verbleite 100 kg 5 . .
4. Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, polirt oder gefirnißt 100 Kg 3
e. Eisenwaaren: . . = : I) ganz grobe: a. aus Eisenguß 190 Eg 2,50 g, S. Eisen,
welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken und Brückenbestandtheile; Anker, Ketten