Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.
§. 20. Die Vorschriften des 5. 19 Abs. 1, 2 finden auf die Erledigung des Ersuchens eines preußischen Gerichts Anwendung, wenn die Angelegenheit im Bezirke des ersuchenden Gerichts der Gebührenerhebung nach Vorschriften des Gesetzes vom 10. Mai 1851 und der dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestim⸗ mun jen oder nach den Tarifen zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 oder nach dem lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 nicht unterliegt.
§. 21. In allen gerichtlichen Angelegenheiten sind, soweit nicht reichs gesetzliche Bestimmungen entaegenstehen, baare Auslagen nach den * der S5. 79, 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben.
In Vormundschaftssachen sind Schreibgebühren, Postgebühren und Zustellungskosten nur zu erheben, wenn der Mündel zur Zeit der Entstehung derselben mehr als das ihm nach 5.7 Nr. 5 des Gesetzes vom 109. Moi 1851 zu belassende Vermögen hat.
Die Vorschrift des 58. 24 Nr. 2 des Tarifs zu dem Gesetze vom
10. Mai 1851, der 5. 7 des Gesetzes vom 1. Mai 1865, die Vor⸗ schrift des §5. 12 E. der Verordnung vom 30. August 1867, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten in den Herzog⸗ thümern Holstein und Schleswig, der 5. 7 der Kostentarife zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, sowie die Vorschriften des §. 25 Nr. 1 und des 5. 38 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Ge⸗ setze vom 4 De ember 1869 werden aufgehoben.
Die den Gerichtsbeamten nach §. J des Gesetzes vom 9. Mai 1851 und nach §. 9 des dem 5. 64 des Tarifs zu dem Lauenbur⸗ gischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 beigefügten Reglements zu⸗ stehenden Kommissionsgebühren sind nur in den durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 und 5. 14 des Tarifs zu dem er⸗ wähnten Lauenburgischen Gesetze bestimmten Fällen als baare Aus⸗ lagen zu erheben.
Auf bereits anhängige Angelegenheiten finden die vorstehenden Vorschriften Anwendung, wenn die Handlung, durch welche die Aus⸗ lagen entstehen, nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder angeordnet worden ist.
§. 22. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind Haftkosten (5. 79 Nr. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes) nach Maßgabe der für die übrigen Landestheile geltenden Vorschriften zu erheben.
§. 23. Im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 19. Mai 1851 und im Kreise Herzogthum Lauenburg tritt in den Bestimmungen des 5. 24 Nr. 4 des Tarifs zu dem erwähnten Gesetze, sowie des §. 23 Nr. 3 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. De⸗ zember 1869 die Entfernung von zwei Kilometer an Stelle der Ent—⸗ fernung von mehr als einer Viertelmeile, für die Hohenzollernschen Lande an Stelle der Entfernung von mehr als anderthalb Kilo meter.
§. 24. Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger von Transportkosten mehr als der endgültig fest⸗ gestellte Betrag, welcher als baare Auslage nach 5 79 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben ist, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten im Wege der administrativen Zwangs vollstreckung erfolgen.
§. 25. In der Provinz Hannover, sowie in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. sind die Beträge der nach den bisherigen Vor⸗ schriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, von den Gerichten zu verwendenden Stempel als Gerichtsgebühren zu erheben.
§. 26. Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Gebühren, welche den Friedensrichtern und den Gerichtsschreibern nach den bisherigen Vorschriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, ,,. als Gerichts kosten für Rechnung der Staatskasse zu er—⸗
eben. §. 27. In Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeß⸗ ordnungen nicht Anwendung finden, werden die Gerichtsgebühren bei . des Geschäfts, baare Auslagen bei deren Entstehung ãllig.
Die bestebenden Vorschriften über die Einziehung von Vor schüssen, sowie die Vorschriften über die Einziehung der Kosten in Vormundschaftssachen und von Bevormundeten bleiben in Kraft.
53. 28. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch dieselben bei einem ersuchten Gericht entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Gericht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die Ge⸗ bühren und Auslagen entstanden sind.
X 29. Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung.
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandrecht auf die Gegenstände des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund desselben erfolgt die Eintragung eines Pfandrechts im Grund⸗ oder Hypothekenbuche.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ist wegen einer Kostenforderung nur gegen denjenigen zulässig, welcher das mit einem Pfandrechte für die Kostenforderung bela Lete Grundstück durch Vertrag unter Lebenden erworben hat und weder Descendent noch Ehegatte eines Descendenten des ersten Schuldner ist.
§. 30. Hinsichtlich der Stundung und N ederschlagung von Kosten wegen Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung.
Ein nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung 8. 109 Absatz?2 für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen, um die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenver—⸗ waltung nach den Vorschriften des 5. 711 der Deutschen Civil⸗ e, , sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu
eisten.
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Ein— ziehung nicht ausgeschlossen. .
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlazung oder Stundung wird, unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armen—⸗ rechts, von den der Kasse vorgesetzten Behörden entschieden.
§. 31. Der nach den Gesetzen vom 25. Januar 1839 und vom 31. März 1852 im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zu entrichtende Beitrag zu den Kosten der Justizverwaltung wird für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erhoben.
II. Gebühren der Gerichts vollzieher.
§. 32. Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden Zwangs vollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche vor befondere Gerichte 2 oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden.
Das Gleiche gilt für die nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden anhängigen Zwangsvoll streckwngen. Die für solche Zwangs vollstreckungen zustehenden Gebühren und Auslagen sind in den Landestheilen, in welchen nach den bisherigen Vorschriften die Gebühren für Zwangsvollftreckungen zur Staatskasse flossen, aus der Staate kasse zu zahlen.
Abweichend von den Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtgvollzieher können in den nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl, zu behandelnden Strafsachen ge⸗ ringere Gebühren bestimmt werden.
§. 33. In Vormundschaftssachen stehen den Gerichtsvollziehern Aufrufsgebühren nicht zu.
§. 34. Auf die Gebühren für Wechselproteste der Gerichts⸗ vollzieher finden die Vorschriften des §. 3 des Gesetzes vom 21. April 1876 Anwendung.
5. 35. Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von 4 auf dem Halm und von Holj auf dem Stamme erhält der
erichtsvolliieher die in 5. J der Deutschen Gebührenordnung für Gerichts vollzieher bestimmten Gebühren. §. 36. Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des
Gerichts oder des Konkursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände die im 5. 4 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Ge⸗ bähren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder des Konkurs verwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden ist, die Hälfte der erwähnten Gebühren.
§. 37. Die in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der Provinz Hannover bestehenden Vorschriften über die Gebühren der Gerichtsvollzieher und der Gerichts voigte für Geschäfte, hinsichtlich deren in der Deutschen Gebührenordnung für Gerichte⸗ vollzieher oder in diesem Gesetze Bestimmungen nicht getroffen sind, bleiben in Kraft.
§. 38. Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher, welche nicht durch die Deutsche Gebührenordnung bestimmt sind, finden die §5§. I bis 23 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der im 5. 24 Nr. 2 derselben gemachte Vorbehalt entsprechende An⸗ wendung.
§. 397. Die im 5. 24 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und im 5. 32 Absatz 3 dieses Gesetzes vorbehalte⸗ nen Bestimmungen erfolgen durch den Justiz⸗Minister.
Werden den Gerichts vollziehern Geschäfte übertragen, für welche die Gebühren nicht durch Gesetz bestimmt sind, so erfolgt die Be— stimmung durch den Justiz. Minist-r.
§. IJ. Zu den dem Gerichtsvollzieher zu vergütenden baaren Auslagen gehören auch die erforderlichen Stempel.
§. 41. Die Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher sind stempelfrei.
III. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
5. 42. Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sach⸗ verständige vom 30. Juni 1878 findet Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die Deutschen Projeßordnungen nicht betroffen werden.
IVI. Schlußbe stimm ungen.
§. 43. Auf die vor die Auseinanderset ungsbehörden gehörigen Angelegenheiten finden nur die 5§5. 24, 29, 30, 32, 40, 41 dieses Gesetzes und die §§. 5, 6, 9, 11 bis 13 des Deutschen Gerichts kosten⸗ gesetzes Anwendung.
§. 44. Diefes Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Ge⸗ richte verfassungsgesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. Falk. von Bülow. Hofmann.
Maybach. Hobrecht.
Graf zu Stolberg. von Kameke. en thal Graf zu Eulenburg.
Anlage.
Verordnung vom 27. Fanuar 1862.
§. 2. Für die Eintragungen in das Handelsregister (Artikel 12 bis 14 des Handelsgesetzbuchs), einschließlich der Benachrichtigung der Be theiligten, sind zu erheben:
I) für die Eintragung einer Firma (Artikel 19 und 21 a. a4. O.), der Veränderung einer Firma, der Aenderung des Inhabers einer . sowie des Erlöschens einer Firma (Artikel 25 a. a. D.) 20 Sgr. ;
2) für die Eintragung einer Prokura und für die Eintragung des Erlöschens einer Prokura (Artikel 45 a. a. D) 20 Sgr. :;
3Lfür die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (Artikel 86 z. , oder einer FKommanditgesellschaft (Artikel 151, 152 a. a. O.) 2 Thlr.;
4 für die Eintragung der Aenderung der Firma oder des Sitzes einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, des Eintritts eines nenen Gesellschafters in eine solche Gesellschaft, der bei einer sol“ Hesellschaft einem Gesellschafter nachträglich ertheilten oder enn genen Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, des Ausscheidens oder der Ausschließung eines Gesellschafters, der Auflösung einer solchen Gesellschaft, der Lig niidatoren derselben, des Austretens eines Liquidators oder des Erlöschens der Vollmacht 1 (Artikel 87, 129, 135, 155, 156, 171, 173 a. a. D)
Thlr.;
5) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (Artik⸗t 176, 210 g,, und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständi⸗ gen beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages ohne Ansatz eines Stempelbetrages an Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen ann nan /. insofern aber zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des Vertrages bei dem Gericht eingereicht wird, obne Ansatz eines Stempelbetrages an Beglaubigungsgebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen d 9g
6) für die Eintragung eines den G schäfts vertrag einer Kom— manditgesellschaft auf Attien oder einer Aktiengesellschaft abändernden oder die Fortsetzung der Gesellschaft zum Gegenstand habenden Ver trages oder Beschlusses in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bejirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (Artikel 195, 214 aaa und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollstär⸗ digen beglaubigten Abschrift des Vertrages oder Beschlusses, oder für die Beglaubigung eines Andrucks oder einer Abschrift, welche zur Be⸗ wirkung dieser Eintragunm Oeingereicht sind, Schreibgebühren oder Beglaubigungsgebühren r Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 5 ohne Ansatz eines Ic. empelbetrages;
7) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder elner Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat (Artikel 179, 2
8) für die Eintragung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft, der nach der Auflösung ein⸗ tretenden Liquidatoren, des Austretens eines Liquidators oder des Erlöschens der Vollmacht eines solchen, und für die Eintragung der Mitglieder des Vorstandes oder der Aenderung der Mitglleder des . einer Aktiengesellschaft (Artikel 201, 205, 228, . k 13 9) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes unter Eheleuten Artikel 20 des Einführungsgesetzes . . . 20 Sgr.
§. 3. Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als in das Handelsregister einer Zweignieder⸗ lassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein jedes Register der vorgeschriebene Satz besonders zu erheben.
Wean auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma, oder dieselbe Prokura, oder dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach den §. 2 zu berechnenden Sätzen erhoben.
§. 4. Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorge⸗ legten Urkunden wegen Zurückforderung Ferselben beglaubigte Ab- schriften haben zurückbehalten werden müssen, so kommen für di se Abschriften fünf Silbergroschen Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen ohne einen Stempelbetrag zum Ansatz.
S. 5. Für die Zurückweisung einer unvollständigen oder unzu⸗ lässigen Anmeldung oder einer hierauf sich beziehenden unbegrüͤn⸗ deten Beschwerde ist ein Viertel des Ansatzes zu berechnen, welcher für die Eintragung zu erheben wäre, jedoch ohne Berücksichtigung der im Falle der Eintragung zulässigen Schreib- und Beglaubigungẽs— gebühren und nicht unter zehn Silbergroschen.
S. 6. Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest sind funfzehn Silbergroschen und der tarifmäßige Stempelbetrag, wenn
das Attest mehr als zwei Bogen ausmacht, für jeden hinzukommen den auch nur angefangenen Bogen zusätzlich noch fünf Silbergroschen zu erheben. .
Besteht jedoch der Inbalt des Attestes oder des Auszuges ledig— lich in der beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister ge= schehenen Eintragung, so sind außer dem tarifmäßigen Stempel. betrag nur Schreibgebühren im Betrage von fünf Silbergroschen für jeden auch nur angefangenen Bogen zu erheben. Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige zum Ansatz.
s. 8. Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz:
I) für die gerichtliche Aufnahme einer zur Eintragung in das * mn bestimmten Anmeldung (Artikel 4 des Einführungs⸗ gesetze);
2) für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder Unterschrift (Artikel 4 a. a. O);
3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Artikel 13 des Handelsgesetzbuchs);
4) für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betbeiligten zu einer Anmeldung behufs Eintragung in das Handelkregister oder zur Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder zum Unterlassen des Gebrauchs einer ihm nicht zu⸗ 9 Firma anzuhalten, jedoch unbeschadet der Bestimmungen
.
3) für die im Artikel 13 des Einführungsgesetzes vorgeschriebe⸗ nn Eintragungen.
. S. 9. Für die Eintragungen in das Schiff ?register (Artikel 432 bis 437 des Handelsgesetzbuchs) und die dabei vorkommenden Neben⸗ geschäfte sind zu erheben:
1). für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister ein⸗
schließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen behufs Fest⸗ stellung der im 5. 4 Artikel 53 des Einführungégesetzes erwähnten Thatsachen (Artikel 432 bis 435 des Handelsgefetzbuchs, Artikel 53 S. 2 bis 5 des Einführungsgesetzes) die Hälfte des im 58. 25 des Tarifs zum Gesetze vom 109. Mai 1851 für die Berichtigung des Besitztitels von einem Grundstücke bestimmten Betrages; . 3) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich aller derselben vorausgehenden Verbandlungen (Artikel 436 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 53 §. 8 des Einführungsgesetzes) und ohne Unterschied, ob das Schiff auf ein neues Folium eingektra— gen wird oder nicht, die Hälfte des im 5. 26 des Tarifs zum Gesetze vom 109. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1854 für eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypothekenbuchs bestimmten Betrages, insofern die Ver— . in einem Eigenthumswechsel besteht, jedoch nicht Über rier Thaler; 3). für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes ein schließlich der Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Artikel 59 des Einführungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer sonfstigen Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte der in den §5§. 26 bis 29 des Tarif zum Gesetze vom 19. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für die Eintragungen und Loͤschungen im Hypotheken buch bestimmten Beträge.
§. 19. Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister (Artikel 435 des Handel gesetz= buchs und Artikel 53 §. 6 des Einführungsgesetzes) ist der im 5. 30 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für die Ertheilung eines Hypothe en⸗ scheins pro informatione bestimmte Betrag und für die Attestirung einer eingetragenen Veränderung auf dem früher ertheilten Certi= fikate (Artikel 436 des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erheben. ;
Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentformularen entstehen, sind besonders zu erstatten.
§. 13. Für die Löschung eines Schiffes in dem Schiffsregister (Artikel 436 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 53 5§. 8 des Cin⸗ führungsgesetze) kommen Kosten nicht zum Ansatz.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Der bisherige Gymnasiallehrer und kommissarische Kreis— Schulinspektor Karl Thaiß in Falkenberg O⸗S. ist zum Kreis⸗Schulinspektor im Regierungsbezirk Oppeln ernannt worden.
Beim Gymnasium in Greifswald ist die Beförderung des 8 Lehrers Ernst Krey zum Oberlehrer genehmigt worden.
Der ordentliche Lehrer an der hiesigen Friedrich-Wer— derschen Gewerbeschule Dr. Althaus ist zum Sberlehrer an derselben Anstalt ernannt, und dem ordentlichen Lehrer 9 an dieser Schule ist der Oberlehrertitel verliehen worden.
Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des 5. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge—⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge— bracht, daß die im Selbstverlage des Allgemeinen Deutschen Maurer⸗Vereins zu Berlin erschienene, von Paul Grottkau verfaßte und herausgegebene nicht periodische Druckschrift: „Unterhaltendes, in 12 Briefen zusammengestellt, an die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Maurer⸗ und Steinhauer⸗Vereins und Solche, die es werden wollen“, nach 5. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin, den 15. April 1879. Königliches Polizei⸗Präsidium. von Madai.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 17. April. Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag auf der Spazierfahrt das Atelier des Professors Keil hinter den Zelten besucht, um die daselbst in der Ausführung begriffene Statue e; Feldmarschalls Grafen von Wrangel in Augenschein zu nehmen.
Um 4 Uhr hielt hierauf der Reichskanzler Fürst von Bis⸗ marck Vortrag. ;
Heute empfingen Se. Majestät den Besuch Ihrer König⸗ lichen Hoheit der in cfm Friedrich Carl, Höchstwelche von Oldenburg zurückgekehrt ist, sowie die Meldung des von Wiesbaden eingetroffenen Prinzen Wilhelm, Königliche Hoheit, und nahmen die Vorträge des Kriegs⸗Ministers, Generals der e ,. von Kameke, und des Militärkabinets durch den
eneral⸗Adjutanten General⸗Major von Albedyll entgegen.
Heute Abend um 91 Uhr reisen Se. Majestät mittelst Extrazuges der Potsdamer Bahn nach Wiesbaden ab.
* Begleitung befohlen sind: der Hofmarschall Graf von Perponcher, der General⸗Adjutant Graf von der Goltz, die Generale à la suite Graf von Lehndorff und Fürst von Radziwill, der General⸗Arzt Dr. von Lauer, der Assistenz⸗ Arzt Dr. Timann und der Geheime Hofrath Borck. Außer⸗ dem werden der Chef des Civilkabinets, Wirkliche Geheime Rath von Wilmowski, von Seiten des Militärkabinets der
sajor von Brauchitsch und für das Auswärtige Amt der Geheime Legations⸗Rath von Bülow sich in dem Allerhöchsten Gefolge befinden. ;
Ihre Majestät die Kaiserin-Königin empfing heute Mittag einige Mitglieder des hier tagenden Chirurgen⸗ Kongresses. Allerhöchstdieselbe war gestern im Augusta— Hospital und heute in der Kaiserin-Augusta⸗Stiftung zu Char— lottenburg anwesend.
Aus St. Petersburg meldet „W. T. B.“ Weitere:
— 16. April, Abends. Das Befinden Sr. Majestät des Kaisers Alexander ist ein sehr gutes. Der Kaiser macht Seinen gewöhnlichen Spaziergang im Sommergarten. — Die Kaufmannschaft von St. Petersburg hat beschlossen, an der Stelle, an der das Attentat verübt wurde, eine Kapelle zu erbauen. . ;
Bei Beantwortung der vom Adelsmarschall des St. Petersburger Adels, Grafen Bobrinsky, an den Kaiser gerichteten Ansprache äußerte Sich Se. Majestät dahin, daß die Kühnheit und Vermessenheit der jüngsten Attentate Ihm die Pflicht auferlege, sehr gegen Seine Wünsche außer— ordentliche Maßregeln zu ergreifen, und zwar nicht etwa Seinetwegen, sondern im Interesse Aller, im Interesse der Gesellschaft, im Interesse Rußlands.
— Wie wenig zuverlässig die statistischen Mitthei⸗ lungen über Ein⸗ und Ausfuhr sind, ergiebt sich aus einem Vergleiche zwischen den Ermittelungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes und den korrespondirenden Angaben der Eisenbahnverwaltungen.
Nach den Ermittelungen des Statistischen Amtes sind im Vorjahre über die preußisch⸗österreichische Grenze an Getreide eingeführt 5 123 337 Ctr.
Nach den Angaben der Eisenbahnverwaltung betrug da— gegen die Einfuhr über dieselbe Grenzstrecke allein per Eisen⸗ bahn 5 S18 032 Ctr., also 694 695 Ctr. mehr wie die vom statistischen Amte angenommene Gesammteinfuhr. Da die Angaben über den Eisenbahntransport aus den Fachregistern gezogen sind, so werden sie auf Glaubwürdigkeit einigen An⸗ spruch machen können, und die Differenz läßt sich nur durch die Ungenauigkeit erklären, mit welcher die statistischen An—⸗ schreibungen an der Grenze zur Zeit erfolgen.
— Turch Allerhöchste Ordre vom 1. April d. J. ist die Auflösung des durch die Ordre vom 18. Juni 1872 einge— setzten Dezernats für Rechnungsrevision in der Ad— miralität zum 1. April dieses Jahres genehmigt worden.
— Die in der heutigen Börsen⸗-Beilage abgedruckte tabellarische Uebersicht der Wochenausweise deutscher Zettelbanken vom 7. April schließt mit fol⸗ enden summarischen Daten ab: Es betrug der gesammte
ssenbestand 686 195 000 S oder 4618 000 M weniger als in der Vorwoche; der Wechselbestand im Betrage von 555 914 000 4 zeigt eine Zunahme um 9 275000 6, während die Lombardforderungen mit 82 705 000 S6 eine Abnahme um 4993 000 MS ausweisen; es betrug ferner der Noten⸗ umlauf 832 838 000 Ss oder 535 000 6s mehr als in der Vorwoche, während die sonstigen täglich fälligen Verbind⸗ lichkeiten in Höhe von 231 822 000 s6 einen Rückgang um 4005 000 S6 und die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten mit 47 879 000 MS einen solchen um 392 000 S erkennen lassen.
— S. M. Glattdecks-Korvette „Nymphe“, 9 Geschütze, Kommandant Korvetten-Kapitän Sattig, ist am 14. März er. von Curacao in See gegangen und ankerte am 21. März er. im Hafen von Kingston. .
S. M. Glattdecks-Korvette „Ariadne“, 8 Geschütze, Kommandant Korvetten-Kapitän von Werner, befand sich am 28. Februar er. in Auckland und ist am 1. März cr. nach Apia (Samoa⸗Inseln) zurückgekehrt. .
S. M. gedeckte Korvette Prinz Adalbert“, 12 Ge— schütze, Kommandant Kapitän zur See Mac-Lean, hat am 15. März er. von Panama die Reise nach Yokohama fort— gesetzt.
Düsseldorf, 16. April. Nachdem Se. Ma jestät der König mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 17. März er. die , ,, des Provinzial⸗-Landtages der Rheinprovinz auf den heutigen Tag genehmigt haben, be⸗ gab sich heute, Vormittag 11. Uhr, nach Beendigung des in der evangelischen und in der katholischen Hauptkirche hierselbst stattgehabten Gottesdienstes, der Königliche Landtags⸗Kom— missarius, Ober⸗Präsident der Rheinprovinz, Wirkliche Ge⸗ heime Rath Pr. von Bardeleben, nach der hiöesigen städtischen Realschule, in deren Aula der Provinzial-Landtag auch dieses Mal noch seine Sitzungen halten wird. .
Vor dem Eingange des Gebäudes wurde der Königliche Kommissarius von einer Deputation der Provinzialstände empfangen und in den Sitzungssaal geleitet. ̃
Der Königliche Kommissarius überreichte nach einer An⸗ sprache das Allerhöchste Propositionsdekret vom 3. April e und den Allerhöchsten Landtagsabschied für die im Jahre 1877 versammelt gewesenen Provinzialstände und erklärte dem⸗ nächst im Namen Sr. Majestät des Kaisers und Königs den 26. Rheinischen Provinzial⸗Landtag für eröffnet. Der Landtags⸗ Marschall Fürst zu Wied brachte hierauf ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser und König aus, in welches die Ver— sammlung begeistert einstimmte. (
Der Provinzial⸗Landtag wird den neuen Etat der ständi⸗ schen Verwaltung zu berathen und festzustellen, die erforder⸗ lichen Wahlen, betreffend die Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer und die Deputation für das Heimathwesen, vorzunehmen, sich gutachtlich über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden des linken Rheinufers, sowie bezüglich der Feststellung der Normalstädte für die Gebäudesteuer⸗Veran⸗ lagung zu äußern, sowie über verschiedene Angelegenheiten 34 provinzialständischen Verwaltung Beschluß zu fassen
aben. . Die Dauer des Landtages ist auf 14 Tage bestimmt.
Folgendes
Mecklenburg. Schwerin, 16. April. (W. T. B.)
In der griechischen Kapelle des Großherzoglichen Schlosses ist die 2 I zwischen England und Oesterreich⸗ Ungarn bestehen — Bezie⸗
heute ein Dankgottesdienst für die glückliche Er⸗
rettung des Kaisers Alexander am 14. d. M. und
zugleich eine Gedächtnißfeier anläßlich der Errettung des —à . bei dem Attentate am 16. April 1866 abgehalten worden.
Anhalt. Dessau, 13. April. Gesetz, die Organisation der Gerichtsbehörden betreffend, ist gestern durch die Gesetz-Sammlung publizirt worden. Die Publikation war abhängig von dem Zustande—
kommen des Staatsvertrages mit Preußen wegen An-
schluß des Herzogthums an das Ober⸗Landesgericht zu Na um⸗ burg, der nach ertheilter Zustimmung der Landesvertretungen beider paciscirenden Staaten nun perfekt geworden und gestern ebenfalls amtlich veröffentlicht worden ist. Beide Gesetze treten gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft, und es erlischt mit diesem Tage der Vertrag, welchen Anhalt mit den thüringischen Staaten wegen des gemeinschaft— lichen Qber⸗Appellationsgerichts in Jena abgeschlossen hatte. Ein Richter des letzteren ist bei der demnächstigen Aufhebung von Anhalt nicht zu übernehmen, da seit länger
als zehn Jahren das letztere einen Richter dort nicht mehr . ̃ 3 hn Jahren das leztere chter d ; r heraus! Wache heraus!
1 1 2 * 26 x eee en 8 N 25 9 6 Noę 3 8 sso 2 8 2355 In dem Vertrage mit Preußen sst das finanzielle Verhältniß beim Verziehen des Nebels, eine dichte Masse Zulus, ungefähr u den Kosten der ersten sachlichen . r, . 3 sten der ersten fachlichen bisbeten eine Front von (cha zwei bis drei Meilen. Ich
gehabt und nur das Gehalt eines solchen dorthin gezahlt hat.
anders geordnet worden. den Ke h Einrichtung, so wie zu den Kosten für Neubauten und Haupt—
reparaturen trägt Anhalt nicht bei, weil das Naumburger ö ; . rägt Anhal weil da der unter den Wagen in der Nähe der Zelte und befahl ihnen,
ihr Feuer auf die Flanken des Feindes zu richten, welcher
Gericht den Charakter eines Condominatsgerichts nicht haben wird. Hinsichtlich der laufenden Ausgaben des Gerichts soll jährlich eine Abrechnung zwischen den beiderseitigen Staaten stattfinden. Gehälter, Pensionen und Gnadenbezüge der an— haltischen Mitglieder des Ober⸗-Landesgerichts oder deren Hinterbliebenen werden von Anhalt allein getragen, während für alle sächlichen Ausgaben eine Vertheilung nach dem Maß⸗ stabe der jeweiligen Bevölkerung stattfindet. Die Einnahmen an Gerichtskosten und Geldstrafen, welche in den anhaltischen Sachen entstehen, fließen Anhalt zu und werden dein betref—
erstinstanzlich erkannt hat, zur eigenen Einziehung überwiesen. ! — —— — — — —
2 —ᷣ 1 2 22 2 ö
Schwarzburg⸗Sondershausen. Sondershausen, 15. April. (Leipz. Ztg.) Die Deputation des Land⸗ tags zur Vorprüfung der Justizgesetze wird, nachdem sie am 4. d. M. ihre Berathungen beendet, am 21. d. M. wie—⸗ der zusammentreten, um die an den Landtag zu erstattenden Berichte festzustellen. Der Landtag wird vielleicht noch am Ende dieses Monats wieder zusammentreten. — Zur Wieder⸗ belebung der Innungen ist hier aus 32 Handwerks— meistern eine Kommission gebildet worden.
Bremen, 16. April. (Wes. Ztg. Die Bürgerschaft beschloß in ihrer heutigen Sitzung die Niedersetzung einer De⸗ putation zur Begutachtung des vorgelegten Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Ver—⸗ fassung in Beziehung auf die Reichs-Justizgesetze.
—
— Heute wurde der am 12. d. M. verstorbene Bürgermeister Dr. Pfeiffer feierlich beerdigt.
Oesterreich⸗ ungarn. Wien, 15. April. (Prg. Abbltt.) Die Vorbereitungen für den großen Festzug anläßlich der silbernen Hochzeit des Kaiserpaares werden mit allem Eifer fortgesetzt. Die Anmeldung von Fremden ist schon jetzt eine außerordentliche. Deputationen der niederösterreichischen Landgemeinden werden bereits am Montag hier eintreffen, um dem Landmarschall Gratulationsadressen für das Kaiser— paar zu übergeben.
— 16. April. (W. T. B.) Die „Polit. Korresp.“ meldet aus Konstantinopel von gestern: Ale ko Pascha hat dem Großvezier angezeigt, daß er den Posten eines General-Gou⸗— verneurs von Ostrumelien annehmen würde. — Die Pforte ist gesonnen, dem Sultan die Abtretung des Distriktes von Tricala an Griechenland als äußerste Konzession vorzuschlagen.
Krakau, 15. April. Der „Czas“ drückt in seiner heutigen Nummer energisch im Namen der polnischen Nation seinen Abscheu über das wider den Kaiser Alexander gerichtete Attentat aus; er fügt hinzu, dieses Verbrechen sei gewiß das Wert einer Verschwörung, welche nicht nur die Monarchen, sondern die Gesellschaft, die weltliche und göttliche Ordnung bedroht, zu deren Schutze die polnische Nation stand— haft, thatkräftig und unerschrocken eingreifen wird.“
Schweiz. Bern, 15. April. (N. Zürch. Ztg.) Der Bundesrath hat sich zum Entscheid in dem Tessiner Rekurs gegen die Wiederaufnahme der Kapuziner für kom— petent erklärt und den Staatsrath zur Sistirung der Voll— ziehung des Gesetzes bis zum endgültigen Entscheide der Bundesbehörden eingeladen, .
Neuenburg, 16. April. (W. T. B.) Auf Grund des von der Jury abzegebenen Wahrspruchs hat der Gerichtshof den verantwortlichen Herausgeber des Journals „L' Avantgarde“, Brousse, zu Tmonatlichem Gefängniß, i0 jähriger Ausweisung aus dem Bundesgebiete und in die Kosten verurtheilt, auch die Veröffentlichung des Urtheils im Bundesblatte angeordnet.
Großbritannien und Irland. London, 15. April. (Allg. Corr.) Ihre Königlichen Hoheiten der Herzog und die Herzogin von Connaught trafen am 14. . M, von Malaga kommend, in Gibraltar ein und hielten bald nach ihrer Landung im Convent einen Empfang. — Sämmtliche Blätter sprechen ihre Entrüstung über das fluchwürdige Attentat auf Se. Majestät den Kaiser Alexander von Rußland und Befriedigung darüber aus, daß der Mörder sein Ziel verfehlt hat. .
Der Lordmayor gab gestern im egpptischen Saale des Mansion House das übliche Ostermontags⸗Bankett, welches in diesem Jahre eine besondere Bedeutung dadurch erhielt, daß bei demselben der österreichisch-ungarische Bo⸗ schaster Graf Karolyi nebst Gemahlin, der chinesische Ge⸗ sandte, Tseng, und der französische Geschäftsträger Graf Montebello zugegen waren. Den Toast auf die Gesund⸗ heit der fremden Botschafter und Gesandten beantworteten Graf Karolyi und der chinesische Gesandte, ersterer mit einer Rede, in welcher er sagte: My Lord Mayor, Ladies und Gentlemen! Ich erhebe mich, um einen Toast auf die aus⸗ wärtigen Mächte und ihre anwesenden Vertreter, welchen Sie in so schmeichelhaften Ausdrücken mit meinem Namen ver⸗ bunden haben, zu beantworten. Es hat mir ganz besonderes
(Magd. Ztg. Das
Leute zu decken.
Vergnügen gemacht, daß der Lordmayor in seinem Toaste auf die intimen Beziehungen anspielte, welche glücklicher Weise
hungen, welche ich kürzlich in öffentlicher Rede aufs Nachdrück— lichste zu betonen Gelegenheit hatte. — Ueber das Waffenunglück unweit Lüneburg liegt jetzt nachstehender amtliche Bericht vor: Lüneburg, 12. März. An den Befehlshaber der Truppen in Lüneburg. Ich habe die Ehre, Ihnen Nach⸗ stehendes aus dem Lager am Intombiflusse zu melden, welches
eine Eskorte des 80. Regiments unter dem Hauptmann Mo⸗
riarty daselbst aufgeschlagen hatte. Da ich während der Nacht vom 11. auf den 12. d. nicht schlief, so hörte ich in einiger Entfernung vom Lager einen Schuß fallen. Ich erhob mich sofort von meinem Nachtlager und ertheilte der Schildwache den Befehl, das Detachement an der Triebseite des Intombi nächst Lüneburg zu den Waffen zu rufen, Hauptmann Moriarty davon zu benachrichtigen und denselben um weitere Befehle zu bitten. Dieselben lauteten, daß die Eskorte unter Waffen zu bleiben habe. Ich erfuhr später, daß der Schuß ungefähr gegen 4 Uhr Morgens gefallen war. Ich zog mich in mein Zelt zurück und wartete der Dinge, ohne mich auszukleiden. Ungefähr eine Stunde später hörte ich den Ruf: Wache Ich erhob mich sofort und erblickte,
zwei hundert Jards von dem Wagenlager entfernt; dieselben
vertheilte sofort meine Leute, fünf und dreißig Mann in Allem,
augenscheinlich darauf ausging, das Wagenlager auf der an— dern Seite des Flusses zu umzingeln. Später sah ich, daß der Feind das Lager genommen hatte und das Vieh wegtrieb; sah, daß unsere Leute sich zurückzogen und der Fluß von menschlichen Wesen wimmelte. Ich richtete mein Feuer nun— mehr hauptsächlich in einer Weise, um den Rückzug unserer Das gut unterhaltene Feuer vergönnte es Vielen, den Fluß lebend zu passiren; der Feind folgte unseren
fenden anhaltischen Gerichte, welchès in der betreffenden Sache Leuten ins Wasser, griff dieselben mit den Afggais, an und
betrat schließlich unser Ufer mit der Absicht, sich auf uns zu werfen. Da ich fürchtete, daß unsere Leute unter den Wagen erstochen würden, und um denselben den Rückzug zu ermög⸗ lichen, ehe ihre Munition erschöpft, befahl ich ihnen, sich langsam zurückzuziehen, gerade zur rechten Zeit, um einen Anlauf der Zulus auf unsere Stellung zu ver— meiden. Die Zulus kamen in dichten Massen und stürzten sich auf unsere Leute, welche bereits auseinander gesprengt, sich zurückzogen, wobei Mann an Mann gekämpft wurde. Ich machte einen Versuch meine Leute zu sammeln, allein dieselben waren bereits zu sehr verstreut. Da alle meine Bemühungen umsonst waren, bestieg ich ein Pferd und galloppirte so schnell als möglich nach Lüneburg, wo ich Alles berichtete, was stattgefunden hatte. Ich schätzte die Stärke des Feindes nicht unter 4000 Mann. Ich erlaube mir die Auf— merksamkeit auf die guten Dienste zu lenken, welche Sergeant A. Booth und die Leute meines Zugs auf der Lüneburger Seite des Flusses geleistet haben, deren ruhiges Feuer manchem der Unsrigen ein Entkommen möglich gemacht hat. H. H. Harward, Lieutenant vom 80. Regiment.
Ueber einen Besuch des Schlachtfel des von Isan⸗ dula schreibt der Korrespondent der „Daily News“ wie folgt:
ginn 4. März verließ eine Partie, welche aus vier Offizieren
des 24. Regiments, zwölf Offizieren des Natal ⸗Eingeborenen⸗Regi⸗ ments und elf Offizieren der Natal⸗Eing boren ⸗ Polizei unter dem Kommando des Major Black vom 24. Regiment bestand, gegen 7 Uhr Morgens das Lager am Buffalo⸗Fluß, setzte über den Fluß und betrat das Zululand behufs einer Rekognoszirung, da man in der Nacht zuvor Wachtfeuer erblickt hatte. Kapitän Symons bildete mit der Polizeimannschaft die Vorhut und rekognoszirte in erster Linie das Thal am Fuße der Banschee⸗ Höhe. Da kein Feind ge⸗ sehen wurde, trabte die Gesellschaft rüstig weiter, weil sie es auf eine Besichtigung Isandulas abgesehen hatte. An dem Flusse, welcher nach dem Lager führte, wurden in weiter Entfernung die Zulus erblickt; dieselben liefen nach rechts und stellten sich in sicherer Entfernung unter einem Baume auf. Noch ein kurzer Ritt, und wir befanden uns an Ort und Stelle. Das Schauspiel, welches sich uns darbot, war grauen⸗ erregend. Der Boden, auf welchem das Lager gestanden, war dicht mit Leichen besät. Ueberall standen Wagen herum, deren einige eine ziemliche Strecke aus ihren früheren Stellungen gebracht worden waren. Ihr Inhalt lag zerstreut auf dem Boden umher. Blech kapseln mit Fleisch, Fisch, Milch 2c, Briefe, Zeitungen, Photographien, Bürsten, Stiefel, lagen hier und dort, meist in dichten Massen bei⸗ einander. Der Gestank, den das Aas der Pferde, Maulthiere und Ochsen und die Leichen der Gefallenen verbreiteten, war entsetzlich. Ins Innere des Lagers scheinen sich keine Aasgeier oder soustigen Raubvögel gewagt zu haben, während außerhalb desselben die un— zweideutigsten Zeichen dieser unheimlichen Gäste zu finden waren. Nachdem wir unsere Vedetten ausgestellt, vertheilte sich die Gesellschaft im Lager selbst. Der erste Fund war ein Band der Fahne des 24. Regiments. Die aufgefundenen Briefe und Photo graphien waren noch ziemlich gut erhalten. Es wurden einige Regi⸗ mentsbücher, eine beträchtliche Summe Geldes, Cheques, nebst an— deren Werthgegenständen aufgefunden. Einer der Offiziere fand in der Nähe des Lagers die Lafette einer Kanone. Beim Verlassen des Lagers feuerten die Zulus von dem naheliegenden Hügel einige Schüsse auf die Gesellschaft ab, ohne jedoch Schaden zu thun. Die Gesellschaft wählte zur Heimkehr denselben Weg, welchen die Flüchtlinge vom Lager genommen hatten. Auch hier wurden Leichen und ein Kanonenwagen aufgefunden. Der Rückweg ging ohne Unfall vor sich; im Banschee ⸗ Thale wurden 5. oder 6 Schüsse auf die Partie abgegeben, ohne daß eine Verwundung vorgekommen wäre. Gegen 3 ie? Mittags waren wir wieder in unserem Lager, herzlich begrüßt von den Kameraden, welche sich um uns geängitigt hatten.
— Aus Lahore wird der „Times“ unterm 13. d. M. eschrieben: - . . fo wird hier für höchst wahrscheinlich erachtet, daß Jakub Khan nach einem Treffen die Bedingungen annehmen wird, denen er, ohne Widerstand zu leisten, sich nicht zu fügen wagt, aus Furcht, den Nationalstolz der Afghanen zu verletzen. Andere halten es noch immer für zweifelhaft, ob Jakub Khan die Bedingungen der Regie rung annehmen wird. Der hier vorherrschende allgemeine Glaube und der wahrscheinlich der richtige ist, geht dahin, daß Jakub Khan fämmtliche Bedingungen annehmen wird, ausgenommen eine solche, die die Regierung zurückziehen kann, und daß er für eine wissenschaft⸗· liche Grenze Gebiet abtreten wird. Major Cavagnari wird sich wahr scheinlich mit einer kleinen Escorte nach Kabul begeben, um Jakub Khan von der Vergeblichkeit eines Widerstandes zu überzeugen, und hofft auf Erfolg. Jakubs Styl ist freundlicher geworden, aber dies ist möglicher Weise nur eine List, um die Unterhandlungen in die Länge zu ziehen. Er weiß, daß Verzug zu seinen Gunsten ist, denn die Witterung wird immer heißer. Sicher ist, daß er die Stämme gegen uns aufgewiegelt, von denen viele, insbesondere die Mohmands, Orakjais und Zainnushts uns viel zu schaffen machen dürften. Die Mollahs predigen eifrig einen heiligen Krieg. Große Massen von waffenfähigen Männern aus der Gegend von Swat und