ereignisse in und um Freiberg in den Jahren 1758 und 1762. — Dann folgt die Fortsetzung der eingehenden archivalischen Unter⸗ suchungen über die alten Burgen und Rittersitze um Freiberg, von dem Advokaten Gautsch in Dresden, und zwar 3) der
Hof“
nebst Urkunden.
im Nieder ⸗Freiwalde bei Erbisdorf und 4) Bräun dorf, — Unter den Miscellen finden sich Mittheilungen über die alten Festungswerke Freibergs, von denen noch heute 8 Mauerthürme stehen Lleinst waren es deren 39), sowie ein Artikel, der zu Gunsten der Erhaltung der alten Kreuzgänge des Doms, denen die Gefahr des Abbruchs droht, mit Wärme eintritt.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Norderdithmarschen, 20. April.
2
Unter dem Vieh befanden sich wahr
Hofbesitzer Hems in St. Annen zu dem hohen Preise von 30 Thlr. angekauft wurde. Ochsen zum Gräsen wurden mit ca. 150 Thlr. pr. Stück bezahlt. Das Vieh befand sich sämmtlich in einem sehr
guten Futterzustande. Geestemünde, 18. April.
wärtigen Fischzuchtanstalt trafen hier am Donnersta ca. 15 600 Forellen⸗ und einige Tausend Aeschenbrut ein, um zu einem Versuche künstlicher Fischzucht in Teichen f welche dort von einem hiesigen Fisch⸗
behalten
bei Hofermühlen zu dienen, händler angelegt werden.
— Vie osterreichische Rübenzucker ˖ Campagne 1878.79, Januar 1879, ergiebt gegen 24 345 156 Periode im Vorjahre, mithin 3265357 An diesem Mehr partizipiren Nieder⸗ Oesterreich mit 146 895, Böhmen mit 1 43 515 oder 800, Mähren mit 1448325 oder 24 C und Schlesien mit 2 O89 metr. Ctr., während Galizien ein Minus von 46 386 metr. Etr. ergab. Die vor⸗ läufige Steuervorschreibung beträgt 20 155688 Fl. gegen 17771971 An diesem Plus parti⸗ Böhmen mit 1054066 Schlesien mit 198 624 Fl. und Ga⸗ Die Steuerverschreibung in Oesterreich war noch nie so groß, als in der letzten Campagne, wozu einerfeits die reichliche Rübenernte, andererseits das neue seit August 1878 be— Der Zuckerexport stellt sich für Januar 1875 auf S7 559 metr. Etr.
d. h. die Zeit vom 1. August 1878 bis Ende einen Gesammtertrag von 27 610 513 metr. Centnern metr. Ctr. für die gleiche metr. Ctr. oder 13 0.
Fl; im Vorjahre, mithin 2385717 71. äpiren Nieder ⸗ Desterreich mit 107 234 Fl., Fl, Mähren mit 1907 643 Fl., lizien mit 33 840 Fl.
stehende Steuergesetz mitwirkten. das Halbjahr 1878 bis Ende
Rohzucker gegen 908 590 metr. Ctr. im Vorjahre, mithin — 101 31 metr. Ctr., und 4240933 metr, Ctr. Raffinatzucker gegen 309 945 metr. Ctr. im Vorjahre, mithin 4 1146088 metr. Cir=
(Hamb. Corr.) Von der aus Kanada in Tönning eingeführten und am gestrigen Tage daselbst in Auktion versteigerten Ladung amerikanifchen Viehs wurde nur ein Theil verkauft, während ein großer Theil unverkauft blieb. Prachtstücke, unter den Stieren, von welchen letzt n ein Exemplar von dem
(Hamb. Corr.) Aus einer aus⸗
Die Restitution berechnet
alte 339 633 Fl.)
Gulden heraus.
zend noch Folgendes mit: so namentlich Staats papieren 144 554 4, 260 000 40,
Dienstkaution
zusammen 2149 800 46, ge
g Abend wohl⸗ den Ostseehäfen gelitten. ꝛ Kosten der Produktion, Jahres nur sole a Ankäufen einzuflößen. Für
1877 und 20 ½ ) unter
günstige.
Kubikfuß; Fußbodendielen: 1877
Faden, 1878 294 Faden.
Bei dem !
eingeführt: Föhrenbauholz: 1877
ewwortirten Raffinatzucker stammten 30 379 metr. Ctr. aus Ungarn. sich gegen 187778 mit 11733 351 Fl. Ing Ohne Berücksichtigung der weiteren bis zur nächsten Campagne währenden Restitution für den über der Vorschreibung bis jetzt ein Steuerplus von 8, 06 Millionen
Gewerbe und HSandel.
Amtlichen Nachrichten aus Canea auf Kreta Rinderpest, deren Verbreitung s. 3. gemeldet wurde „), nunmehr auf der ganzen Insel als erloschen zu betrachten. l
— Aus dem schon erwäbnten Jahresbericht der Deutschen Lebens-, Pensions⸗ und Renten ⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft auf Gegenseitigkeit in Potsdam tbeilen wir ergän⸗ Nach der Bilanz sind zinsbar belegt: in pupillarisch sicheren Hypotheken 1 265 824 H, in Policendarlehen an Versicherte in Guthaben bei engeren Vereinen 140 009 M, zu
und an versicherte Beamte 128 990 S, endlich in Grundbesitz und Guthaben bei Sterbekassen⸗-Vereinen en das Vorjahr mehr 592 453 0 — Ueber den Holjhandel des Liverpooler Hafens mit theilt das Handelsarchivn Folgendes mit: Der Holzhandel hat im Jahre 1878, wie Obgleich die Preise meistentheils niedriger standen als die waren die Aussichten während des ganzen solche. um Kaufleuten ein Zutrauen zum Abschluß von einige Holzsorten niedriger els zu irgend einer Zeit der letzten Jahre. von Holz war sehr gering, durchschnittlich der der letzten sechs brauch bat ebenfalls sehr erheblich abgenommen, und sind wegen der kommerziellen Zerrüttungen und wegen des unternehmungen die Aussichten für die nächsten Jahre auch nicht Von der Ostsee wurden im Jahre 1877778 in Liverpool
Standards; Wagenschott: 1877 4021 Stück, 1878 eichene Stäbe: 1877 31 000, 1878 20000;
— (Allg, Corr.) Der Bericht über die Zahl der Bankerotte in den Vereinigten Staaten des laufenden Jahres ergiebt 2524 im Betrage von 43 112 665 Doll. Passiven im entsprechenden Zeitraum von 1878.
Zahlungseinstellungen mit Passiven
) Siehe Nr. 60 des Reichs⸗Anzeigers.
bis jetzt auf 12089 470 Fl. (davon entfallen auf Ungarn
Export stellt sich gegen⸗
troffen. zufolge ist die
rung wird als ein
fahrt betrachtet. Antwerpen,
1878 B. angeboten, 1145 B. verkauft.
New⸗ York, 23. April. Postdampfer „Frisia? ist gestern Abend
hoffnungsvolles Zeichen der wiederkehrenden Wohl⸗
23. April. (W. T. B. Wollauktion. Preise unxrerändert. Verkehrs⸗Anstalten.
(W. T. B.) Der Hamburger
7 Uhr hier einge⸗
in depositalfähigen einen Eintritts
bestimmt.
148 584 A; M. berichtet:
alle übrigen Handele zweige, Stunden sechs
waren die Preise Die Einfuhr 289,9 unter der von im Jahre; der Ver⸗
Stillstandes aller Bau⸗
27 000 Kubikfuß, 1878 322000 10309 Standards, 1878 129384 5872 Stück; Lattenholz: 1877 1697
von Amerika im ersten Quartal ; ein n ichlossen. gegen 3355 und 82 078 836 Doll.
Diefe Verminde⸗ am Montag
Aus Wyk auf Föhr wird dem Am 19. d. Besitzers der Badeanstalt, die Flammen, be Gebäude. die Anstalt für warme Seebäder, bis zum Beginn der Saison die Einrichtung sich wieder herstellen läßt, indem die unterirdische Leitung nicht zerstört wurde.
Berlin, den 24. April 1879.
Das bereits erwähnte große Gemälde des Historienmalers Paul Stankiewiez, gestern bis Ende d. M. preis von 50 8 öffentlich ausgestellt. des Eintrittsgeldes ist für die Marine ⸗ Stiftung ‚Frauengabe⸗
Jesusß, dem Meere gebietend , im Uhrsaal der
— „ist seit Akademie der Künste gegen Der Erlös
„Hamb. Corr.“ unterm 21. d. Morgens 7 Ühr, gerieth das Haus dez Hrn. Weigelt, in Brand und zerstörten
günstigt von einem heftigen Nordsturm, in wenigen
Unter denselben befindet sich leider auch doch ist Auesicht vorhanden, daß
Wie schon gemeldet, wird am nächsten Son abend, den 26. April, Residenz-Theater eine Novität, Nahida Remy, zur Aufführung kommen. Vorstellung ist von Hrn. Direktor Claar zum Besten der Pen⸗ sionskasse für deutsche Schriftsteller bestimmt worden. Das letztgenannte, erst vor Kurzem begründete Institut stellt sich die Aufgabe, den Alterssorgen kunft selbst talentvoller Schriftsteller häufig bedroht ist. Der steiermär⸗ kische Dichter Hr. Rosegger hat bekanntlich für den nämlichen Zweck im November v. J. hier eine Vorlefung gehalten, die dem Pensione⸗ fonds den ersten Zuschuß geliefert hat. folge nicht ausbleiben.
WConstanze“, von Fr. Der Er rag der erssen
von denen die ursichere Zu—
zu begegnen,
Möge die zahlreiche Nach—
Im Concerthause wird die Wintersaison am 30. d. M. ge⸗ Morgen, Bil se noch einen Wagner- Und Son nabend einen Beethoven⸗Abend; s findet ein schieds concert der Kapelle statt, welche sich auf zunächst nach Bremen begiebt.
Freitag, veranstaltet Hr. Hof- Mufikdirektor
Virtuosen, und am Mittwoch das Ab? eine Concertreise,
*
KRrenßischen Staats-Anzeigers:
*
Berlin, S. I. Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.
In serate für den Deutschen Reichs. u. Kgl. Preuß.
Staats ⸗ Anzeiger, das Central ⸗Handelsregister und das
Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Jenutschen Reichs- Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
TNerloosung, Amortisation, Zinszahlung
83 n. S. w. von öffentlichen Papieren.
Berkäufe, Verpachtungen, Submissionen re. 3668 Lieferung und Legung eiserner Röhren zur Aufnahme von Telegraphen ⸗Kabeln.
Die Lieferrng und Legung eiserner, zur Aufnahme von Reichs-Telegraphen⸗Kabeln bestimmter Röhren an verschiedenen Straßenübergängen hierselbst, soll im Wege des öffentlichen Angebots vergeben werden. Die näberen Bedingungen find im Bureau der Ober -Postdirektion, Königstraße Nr. 60 Registratur der Abtheilung E.), an den Wochentagen von g Uhr Vorm. bis 3 Uhr Nachm. einzufehen, werden auch auf portofreien Antrag, gegen Erstattung der Schreib⸗ geb hren, schriftlih mitgetheilt.
Unternehmungslustige wollen ihre Angebote ver— siegelt mit der Äufschrift Angebot auf Lieferung und Legung eiserner Röhren zur Aufnahme von Reichstelegraphen - Kabeln“ versehen, bis zum 29. d. M.R, Vormittags 11 Uhr, an die hiesige Ober⸗Postdirektion einsenden. Später ein— gehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Angebote bleiben unberücksichtigt.
Die Eröffnung der eingegangenen Angebote er— folgt zu der angegebenen Zeit in Gegenwart der etwa erschienenen Anbieter.
Die Auswahl unter den Anbietern, welche 14 Tage nach jenem Termin an ihre Angebote gebunden blei— ben, wird vorbehalten.
Berlin C den 21. April 1879.
Der Kaiserliche OSber-⸗Postdirektor.
Die Aktionäre der Ostpreußischen Südbabn⸗ Gesellschaft werden zur eilften ordentlichen Ge⸗ neralversammlung auf
Sonnabend, den 24. Mai er. 11 Uhr Bor⸗ mittags, im Empfangsgebäude auf dem Südbahnhofe hierselbst, eingeladen. Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht und Bilanz für das Jahr 1878. Wahl von zwei Mitgliedern des Verwal—⸗ tungs rathẽs. Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz pro 1879. ) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz pro 1878. Feststellung der den Mitgliedern des Ver— waltungsraths zu gewährenden Remunerafton.
Die Deposition der Aktien kann bei unserer Hauptkasse, Schleusenstraße 4 hierfelbst, den dazu bereiten Staats ⸗Kommunalbehörden, sowie bei der Ber⸗ liner Handelsgesellschaft in Berlin und dem Bankhause Cout 8 u. Co. in London erfolgen. Jedoch sind nur diejenigen Aktionäre, welche bei unserer Hauptkasse drei Tage vor der m eneralver⸗ sammlung ihre Aktien oder die Bescheinigungen der vorgenannten Behörden resp. Bonkfirmen über die hei denselben erfolgte Deposition niederlegen, zur Theilnahme an der Generalversammlung be⸗ rechtigt.
Königsberg, den 17. April 1879.
Der Verwaltungs⸗Rath der Ostpreuß. Südbahn · Gesellschaft.
36631 Bekanntmachung. Vergebung ron Arbeitskräften Gefangener Königlichen Strafanstalt zu Rawitsch.
Es sollen 1. Juni er. die Arbeitskräfte von circa 35 gelernten Schuhmachern der Königlichen Straf— anstalt zu Rawitsch, welche bisher mit Schuhmacher⸗ arbeiten beschäftigt waren, auf drei hinter einander folgende Jahre im Submissionswege kontraktlich wieder zu derselben oder auch zu anderen passenden, der Gesundheit nicht nachtheiligen Arbeiten vergeben werden.
Ausgeschlossen ist Cigarrenfabrikation.
Hierauf reflektirende Arbeitgeber können die all— gemeinen Bedingungen, welche dem abzuschließenden Kontrakte zu Grunde gelegt werden, einsehen
a. bei der Königlichen Regierungs⸗Rechnungs⸗ Controlle J. zu Posen, b. bei dem Königlichen Polizei⸗Präsidium zu Breslau, c. in unserm Bureau, oder dieselben gegen Erstattung der Kopialien auf Verlangen zugesendet erhalten und wollen demnächst unter Beifügung einer Bietungskaution von 365 0 in baar oder in sicheren inländischen Staats papicren ihre Angebote, welche einen Vermerk ber die Kennt— niß jener Bedingungen enthalten müssen, bis späte⸗ stens den 15. Mai a. e. schriftlich unter der Bezeichnung: Submissions⸗Offerte, betreffend die Be⸗ schäftigung von Gefangenen“ hierher gelangen lassen. Die Eröffnung der Offerten findet am 15. Mai .
Rawitsch, den 17. April 1879. (a Cto. 475.4.) Königliche Direktion der Strafanstalt.
der
Nachmittags 3 Ühr, statt.
3587 Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
1) Die Ausführung der Erd⸗ und Maurer⸗Ar⸗
beiten inkl. Lieferung ron Kalk und Sand,
2) die Lieferung von 3560 Mille Klinkerziegeln,
3) die Lieferung von 64. Mille Verblendziegeln
2. Qualität zum Bau des Fußgänger⸗Tunnels „auf. Bahnhof Liegnitz soll im Ganzen oder nach den angegebenen 3 Loosen getrennt im Wege der Submission vergeben werden.
Termin hierzu ist auf
Sonnabend, den 3. Mai d. J., . Nachmittags 1 Uhr, im Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Kommission hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:
Sfferte für Maurer -⸗Arbeiten und Mate⸗ rialien zum Fußgänger Tunnel zu Liegnitz“ an die Königliche Eisenbahn⸗Kommisston (Nu; M, eingereicht sein müssen.
Tie Submissionsbe dingungen und Zeichnung lie⸗ gen in vorbezeichnetem Bureau zur Einsicht aus, auch können daselbst Abschriften der Bedingungen und der vorgeschriebenen Offerten⸗Formulare, sowie Copien der Zeichnung gegen Erstattung der Kosten im Betrage von 1 6 990 von dem Bureau⸗Vor⸗ steher Herrn Volke in Empfang genommen werden.
Breslau, den 19. April 1879.
Königliche Eisenbahn⸗stommisston.
3588
Föniglich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Die Anfertigung und Lieferung der schmiede⸗
eisernen Ueberbauten für den Fußgängertunnel auf
Deffentlicher
Terkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete.
.
Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Literarische Anzeigen.
3. Theater-Anzeigen. In der Börsen-
— — — — —— 4 — — — —— 2 — — — —— 23 Anzeiger. 3 Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des
„Juvalidendank!/ Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen ⸗Bureaus.
S. Familien Jacht ichten. beilage. *
M einen geeigneten Unternehmer vergeben werden.
Termin hierzu ist auf:
Sonnabend, den 3. Mai d. 3 Mittags 12 Uhr, im Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Kommission hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:
„Offerte für Eisen-Konstruktion zum Tunnel
; auf Bahnhof Liegnitz“
an die Königliche Eisenbahn“ Kommission (N. M.) eingereicht sein müssen.
Die Submissions-Bedingungen und Zeichnungen liegen in vorbezeichnetem Bureau zur ECinsicht aus, auch können daselbst Abschriften der Bedingungen, der Gewichtsberechnung und der vorgeschriebenen Offerten ⸗Formulare, sowie Kopien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten im Betrage von 3 M. 30 8 von dem Bureau ⸗Vorsteher Herrn Volke in Empfang genommen werden.
Breslau, den 18 April 1879.
Königliche Eisenbahn⸗Kom mission.
3634
Die Lieferung von 60 Millionen Kilogramm Stein koh len zur Lokomotipfeuerung auf den unserer Verwaltung unterstellten Bahnstrecken für die Zeit zom 1. Juli 1879. bis Ende Juni 18865 foll in öffentlicher Submission vergeben werden.
Offerten sind portofrei, versiegelt und versehen
mit der Aufschrift: „»Submission auf Lieferung von Steinkohlen“ bis zum 12. Mai I. Is., Vormittags 16 ühr, An uns einzusenden, zu welcher Terminsstunde die Offerten in Gegenwart der erschienenen Submit⸗ tenten geöffnet werden.
Die Bedingungen können von unserer Central— Materialien. Controle hier gegen Einsendung der Schreibgebühren von 60 3 mittelst Postanweisung (unter Angabe der Adresse auf dem Abschnitt) be⸗ zogen werden.
Frankfurt a. M., den 17. April 1879.
Königliche Eisenbahn-Direktion.
3667 Ausgebot von Arbeitskräften.
In der Königlichen Strafanstalt zu Rhein (Ostpreußen) sind 30 — 50 mit industriellen Arbeiten verschiedener Art beschäftigt gewesene weibliche Ge—⸗ fangene zu anderweitiger kontraktlicher Beschäftigung — mit Ausschluß von Stickerei, Hakerei, Näherei, Deckenfabrifation (sogen. Rahmenarbeit), Netz⸗ strickerei und Weberei — disponibel.
Auf diese Arbeits kräfte reflektirende Unternehmer wollen ihre Offerten brieflich mit der Aufschrift: „Submission auf Arbeitskräfte“ bis spãtestens
if Ei limer bewähren sich als vorzüÿgliches Mittel kei
versehiedene bei
raschend im cen kindlichen Organismus, Ser onkhulfose,
Eatienten. Depöts in Rerlim:
ahnhof Liegnitz soll im Wege der Submission an
kanals zufolge sitzender Lebensweise eine vwahre
Die Direktion.
Woch en⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
Wochen⸗Uebersicht der Städtischen Bank zu Breslau
. am 238. April 1879.
Activa. Metallbestand: 996,291 M 72 9. Bestand an Reichskassenscheinen: 6659 Bestand an Noten anderer Banken: 275,100 . Wechsel! 2 . . r , , n, . 66 offekten: 436, M. Sonstige Aktiv 41,124 S 72 8. 2 3
Passiva. Grundkapital: 3. 000,000 41. Ne- serve⸗ Fonds: 6 090 M Banknoten im Umlauf L933 7090 1½ Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen⸗ Kapitalien 2841319 M6. An Kündigungs frist gt⸗ hunden. Verbindlichkeiten: 180 000 1½p6. Sonstige Passiva: vacat. . Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inlande zahlbaren Wechseln: 74,096 ÆK 21 4.
3671
Verschie dene Bekanntmachungen. 3678
Altona⸗Gieler Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Nachdem der Verwaltungs rath gemäß §. 35 des Statutes den. Rechnungsabschluß des Jahres 18755 revidirt und richtig befunden hat, werden die Bücher und Belege vom 25. April bis 15. Mar d. . incl jeden Wochentag, des Morgens von F bis 1 Uhr, im Bureau der Hesellschaft im Bahnhofegebäude in Altona zur Einsicht der Herren Actionaire ausgelegt sein. Zur Legitimation genügt die Vorzeigung einer Actie mit Hinterlassung der schriftlichen Versicherung . daß dieselbe ihm eigenthümlich gehöre.
Altona, den 23. April 1879.
Der Verwaltungsrath.
Adolph sehmidt, Vorsitzender.
Pastilles de iin Ver daunnmgszselteln)
So chremmenm, Magenk ram pf, K IäHhamehnht un d hes chm erlgliehkeg Ver cdauung, bei Magenk atarr hen, wirken üher-
H rank heitem der Verdauung ihm
Hegimnenden Prüsenar schwelslung-en, der em gischen H rank heßt und sind bei Atz nie de- Tagens und Barm-
Sacra ancora der gecuülñten
Hauptniederlage bei 8. F. Heyl & Co. (Charlottenstr., Dr. M. Lehmann (Spandauerstr.), Job. Gerold (Unter den Linden); in Ma dehurg bei küdinger & Schrader. . . , Im äelustrie-Direectiom in Kilin (Böhmen).
Redacteur: J. V.: Riedel. Verlag der Expedition (Kesseh.
Berlin:
Druck: W. Elsner.
Drei Beilagen (einschließlich Börsen Beilage).
zum Deutschen Reichs⸗An
M 9.
Erste Beilage
Berlin, Donnerstag, den 24. April
zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
1323.
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Dem Reichstage sind die Entwürfe J. eines Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer, II. eines Gesetzes, betref⸗ fend die Erhöhung der Brau steuer, vorgelegt worden. Der erstere lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
von Preußen re.
verordnen im Namen des Reichs, Bundesraths und des Reichstags, liegende Gebiet des Reichs, jedoch Bayern und Württemberg, des Großherzogthums herzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des sachsen koburg⸗gothaischen Amts Königsberg, was folgt:
A. Allgemeine Grundlagen.
l Gegenstand der Besteuerung. ! Der Brausteuer unterliegt das zur Bier— bereitung bestimmte Malz. ; Die Stenerpflichtigkeit desselben entsteht:
1
1) im Falle des Malzbruchs innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit der Einbringung in die Mühlenraume,
2) im Falle der Einfuhr gebrochenen Malzes in den Geltungs⸗ bereich dieses Gesetzes mit der Ueberschreitung der Grenze.
Tritt die Bestimmung zur Bier- oder Essigbereitung erst nach den unter 1. und 2. bezeichneten Zeitpunkten ein, so wird das Malz steuerpflichtig, sobald es in die Betriebsstätte gelangt.
2) Verbot der Malzsurrogate.
8. . Bei der Bierbereitung dürfen zum Ersatz von Malz andere Stoffe irgend welcher Art nicht verwendet werden.
Die Zusetzung von Malzsurrogaten, nachdem das Brauerei verlassen hat, fällt nicht unter dieses Gesetz.
3) Steuersatz.
8. 3. Die Steuer beträgt 4 M vom Hektoliter ungebrochenen Malzes.
Das Maßverhältniß des gebrochenen Malzes zum ungebrochenen wird vom Bundesrath bestimmt.
4) Zahlungsverbindlichkeit.
&. 4. Die Zahlung der Steuer liegt demjenigen ob, für welchen das Malz zur Bier⸗ oder Essigbereitung gebrochen oder verwendet wird, bei Defraudatiouen solidarisch auch dem Defraudanten (5. 29.)
5) Steuerverjährung. §. Die Steuerforderung verjährt binnen Jahresfrist seit dem Tage der Fälligkeit (8. 27), bezüglich hinterzogener Steuer binnen 3 Jahren seit dem Tage der Defraudation. Auf das Regreßverhält⸗ niß des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwendung.
Der Anspruch auf Ersatz unrechtmäßig erhobener Steuer erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Zahlungstage an gerechnet.
6) Erlaß an der Steuer.
3. 6. Erlaß der Brausteuer wird gewährt, wenn und soweit das steuerpflichtige Malz oder die daraus bereiteten Erzeugnisse durch Zufall zu Grunde gegangen oder in der Art beschädigt sind, daß die beabsichtigte Verwendung des Malzes oder die Verwerthung der Er⸗ zugnisse nicht möglich scheint. Unfälle, welche das Fabrikat treffen, nachdem dasselbe die Brauerei verlassen hat, begründen den Erlaß⸗ anspruch nicht.
7) Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von Bier.
F. J. Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereich die⸗ ses Gesetzes findet Rückvergütung der Steuer nach Maßgabe der vom Bundesrath dieserhalb festzusetzenden und bekannt zu machenden Be⸗ stimmungen statt.
B. Vom Malzbrechen.
I) Malzbrechen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. A. Im Allgemeinen.
I) Besitz einer zum Malzbrechen geeigneten Mühle.
§. 8. Wer beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Malmühle, d. h. ein zum Malzbrechen geeignetes Werkzeug besitzt oder später den Besitz einer solchen erwirbt, desgleichen wer den Besitz verliert, hat innerhalb 8 Tagen der Hebestelle schriftlich An⸗ zeige zu machen. Befreit sind diejenigen, welche gewecbsmäßig der— artige Werkzeuge verfertigen oder damit handeln, desgleichen die Be—⸗ sitzer öffentlicher Mühlen. ; .
2) Zum Malzbrechen zugelassene Mühlen.
F§. 9. Malz darf nur gebrochen werden:
Lauf öffentlichen nicht transportablen Mühlen,
2) auf Privatmalzmühlen, an welchen ein genehmigter Meß⸗ apparat angebracht ist. . ⸗
Jedoch sind den Branntweinbrennern Privatmalzmühlen ohne Meßapparat gestattet ( 17); die Steuerbehörde kann auch für an— dere Fälle steuerfreien Malßbruchs die Benutzung von Prioatmalz⸗ mühlen ohne Meßapparat unter geeigneten Kontrolen zulassen.
3) Vom Malzbrechen ausgeschlossene Mühlen.
§. 19. Für die vom Malzbrechen ausgeschlossenen Malzmühlen gelten folgende Bestimmungen, und zwar:;
1) für diejenigen, deren Besitz anzuzeigen ist:
a. die Anzeige hat zugleich den Aufstellungsraum anzugeben,
dessen Wechsel vorheriger Meldung unterliegt;
b. die Steuerbehörde kann besondere Kontrolen anordnen, auch den Fortbesitz untersagen, wenn die Malzmühle zum Brechen von Malz benutzt worden ist, oder der Besitzer Bier- oder Essigbereitung treibt; . k
2) für diejenigen, deren Besitz nicht anzeigepflichtig ist: — die Inhaber transportabler öffentlicher Mühlen haben in jedem Steuerbezirke, in welchem sie die Mühle in Betrieb setzen wollen, drei Tage vor der jedesmaligen Eröffnung des Betriebs der betreffenden Hebestelle dies schriftlich an⸗ zumelden.
Deutscher Kaiser, König
nach erfolgter Zustimmung des für das innerhalb der Zolllinie mit Ausschluß der Königreiche Baden, des Groß— Herzoglich
oder Essig⸗
8 ö.
Bier die
k F. O.
.
1D Malzbrechen auf Privat malzmühlen. a. Privatmalzmühlen der Brauer. aa. Obligatorische Anschaffung. §. 11. Von den Bier⸗ und Essigbrauern sind verpflichtet, eine Privatmalzmuhle mit Meßapparat zu halten: I) die Inhaber der am 1. Juli 1880 bestehenden Brauereien, wenn entweder . .
a. der Verbrauch an Malz und Malzsurrogaten in einem der Etatsjahre 1877/78 und 1878,79, desgleichen unter Zugrunde legung der Steuersätze des Gesetzes vom 31, Mai 1872 im Etatssahre 1879/80, den Steuerwerth von 1500 M überstiegen at — oder ö
b. ö. Verbrauch an Malz in einem späteren Jahre 700 hl übersteigt;
Yiler i rer der nach dem 1. Juli 1880 errichteten Brauereien,
deren jährlicher Malzverbrauch 59 hl. übersteigt.
Die Verpflichtung entsteht für die Brauereien zu 12. mit dem
J. Juli 1880, für die Brauereien zu 16. und 2) mit dem Ablauf der nigen Etatsjahres, in welchem der Malzverbrauch zuerst 700 ejw. 300 hl übersteigt. , . . Wenn und 6 die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, können sie auch vom ferneren Malzbruch auf öffent- lichen Mühlen durch Versagung des Mahlscheins (8. 19) ausge
schlossen werden.
Die Verpflichtung erlischt nicht durch spätere Abminderung des Malzverbrauchs und geht im Fall eines Wechsels im Besitz der Brauerei auf den neuen Inhaber der letz teren über.
dh. Bedingungen der Aufstellung und Benutzung.
§. 12. Mehreren Brauern kann der Besitz einer gemeinsamen Privatmalzmühle mit Meßapparat (Genossenschaftsmühle) gestattet werden.
Die Bestimmung des Aufstellungsortes der Privatmalzmühlen der Brauer unterliegt der Genehmigung der Steuerbehörde.
Der Meßapparat steht unter steueramtlichem Verschluß. Auch ist der Brauer verpflichtet, die sonst von der Steuerbehörde an⸗ geordneten Sicherheitsvorcichtungen an der Privatmalzmuühle anzu⸗ bringen. Das Malzbrechen darf erst nach ertheilter steueramtlicher Erlaubniß beginnen.
§. 13. Der Brauer muß in der Regel den ganzen Bedarf an Malz für seine Brauerei auf der eigenen Privatmalzmühle brechen. Die Benutzung der Privatmalzmühle durch Andere oder das Ablassen von dem gebrochenen Malz an Andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.
Für die Feststellung gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in ausschließlich die Anzeige des Meßapparats ma gebend.
§. 14. Von Beschädigungen der Privatmalzmühle oder des Meßapparats, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Thätigkeit des Meßapparats, sowie von Verletzungen des amtlichen Verfchluffes haben die Brauer ahne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebe⸗ stelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn der Meß— apparat die Thätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zu⸗ ,, eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Privatmalzmühle zrechen.
Die Steuerbehörde setzt den schadhaften oder unzuverlässigen Meßapparat außer Betrieb und gewährt zur Reparatur oder Neu⸗ aufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Privat⸗ malzmühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Privatmalzmühle ohne den Meßapparat kann unter sichernder Kon⸗ trole gestattet werden.
cc. Registerführung.
§. 15. Jeder Malzbruch ist nach der Beendigung sofort in ein Mühlenregister einzutragen, welches den Stand des am Meßapparat befindlichen Zählwerks fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß vom Brauer oder dessen bevollmächtigten Vertreter eigenhändig voll⸗ zogen, das Mühlenregister ebenso monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle ein⸗ gereicht werden.
b. Sonstige Privatmalzmühlen mit Meßapparat.
§8. 16. Zum Malzbrechen für steuerfreie Zwecke kann die Steuer— behörde das Halten einer Privatmalzmühle mit Meßapparat unter geeigneten Kontrolen gestatten.
c. Privatmalzmühlen der Branntweinbrenner.
S. L.. Branntweinbrenner dürfen mit steueramtlicher Geneh— migung Privatmalzmühlen ohne Meßapparat halten. Die Geneh⸗ migung kann versagt oder entzogen werden, wenn der Brennerei— inhaber, dessen Stellvertreter oder Gewerbsgehülfe entweder nach den §§. 28 29, 30, 34, 35 des gegenwärtigen Gesetzes oder in Be⸗— zug auf die Branntweinsteuer wegen Defraudation oder einer Zu⸗ widerhandlung bestraft worden ist, welche unter die §§. 57 und 58 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1868, die Besteuerung' des Brannt— weins betreffend, oder die entsprechenden Bestimmungen der Tandes— gesetze über die Branntweinsteuer fällt.
Der Aufstellungsort der Privatmalzmühle muß der Hebestelle angemeldet, darf auch ohne vorgängige Anzeige nicht gewechselt werden.
Das Malzbrechen ist, vorbehaltlich der von der Steuerbehörde zugestandenen Ausnahmen, auf den Bedarf der Brennerei beschränkt und darf erst dann beginnen, wenn die Genehmigung zum Besitz der Privatmalzmühle ertheilt ist.
2) Malzbrechen auf öffentlichen Mühlen. a. Betrieb seröffnung. Mühlen mit Meßapparat.
§. 18. Soll auf einer öffentlichen Mühle das Palzbrechen be— trieben werden so hat der Müller 8 Tage vor dem ersten Malzbruch der Hebestelle davon schriftliche Anzeige zu machen.
Der Müller muß beim Malzbrechen einen genehmigten Meß— apparat verwenden: . . :
lL,wenn die Mühle zum Maljbrechen für die eigene Brauerei des Müllers dient, . ;
2) wenn der Müller innerhalb einer Entfernung von 15 km von der Mühle Brauerei betreibt, vorbehaltlich etwaiger von der Steuerbehörde zugestandener Ausnahmen, (
3) wenn die Mahlgänge mit Cylinderwalzen versehen sind.
Auf die Meßapparate der öffentlichen Mühlen finden die Be— stimmungen im 5. 12 Absatz 3 und 5. 14 entsprechende Anwendung. Während der Meßapparat steueramtlich außer Betrieb gesetzt ist, ver ⸗ liert der Müller in den oben zu Nr. 1 und 2 bezeichneten Fällen die Befugn ß zum Malzbrechen. Zeitweilig kann jedoch eine Ausnahme, auch die Fortbenutzung der Cylinderwalzen (z: Nr. 3) ohne den Meßapparat, gestattet werden.
bp) Vermahlungsanzeige und Mahlschein.
§. 19. Wer auf öffentlicher Mühle Malz brechen will, hat von der Hebestelle, in deren Bezirk das Malz verwendet werden soll, bei beabsichtigter Ausfuhr des gebrochenen Nalzes aber von der Hebe ⸗ stelle, in deren Bezirk die Mühle liegt, mittelst schriftlicher Anzeige (Einschreibebuch) einen Erlaubnißschein (Mahlschein) zu erwirken. Das Einschreibebuch und der Mahlschein müssen nachweisen: für wen und zu welcher Verwendung, beziehungsweise zur Ausfuhr, wo— hin das Malz gebrochen werden soll; die Art und Menge des Malzes, letztere nach vollen Litern; den Tag des Malzbruchs; die Mühle, Auf eine Nachmittags eingehende Anzeige wird ein Mahl—⸗ schein für den laufenden Tag in der Regel nicht mehr ertheilt.
Aenderungen des Mahlscheins sind schriftlich und in der Regel vor Einbringung deäz Maljes in die Mühle zu beantragen. Zur Verlängerung der Gültigkeitsfrist können neben der Hebestelle, von welcher der Mahlschein ertheilt worden, auch andere Steuerstellen oder sonstige Behörden ermächtigt werden. .
Statt eines verlorenen Mahlscheins ist unverzüglich eine neue Ausfertigung (Duplikat) zu erwirken, und zwar durch den Müller, wenn der Schein erst in der Mühle nach Uebernahme des Malzes
2) verloren gegangen. ö. J Fälle, ö. 6 das Malz zu steuerfreien Zwecken oder zur Ausfuhr bestimmt ist, kann Ortsbehörden oder Privatpersonen die Ausfertigung des Mahlscheins übertragen werden. c. Vorschriften für den Transport und die Bearbeitung des Malzes.
5. 20. Das Malz ist auf einmal und ohne Unterbrechung zur Mühle und von dort zum Bestimmungsort zu bringen. Diese Trans⸗ porte, desgleichen die Vermessung und das Brechen des Malzes in der Mühle sind in der Regel nur an dem Tage, auf welchen der Mahlschein lautet, und zwar von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr
gestattet.
der Menge des auf die Privatmalzmühle §. Iq,
Der Hebestelle, in deren Bezirk die Muhle liegt,
§. 21. Ohne den vorgeschriebenen Mahlschein darf Malz in die Mühle räume nicht eingebracht werden. Fehlt solcher Mahlschein, so hat der Mü er ungesäumt den Vorgang schriftlich fest ustellen und Anzeige zu machen, das Malz aber außerhalb der Mühlenräume bis zur Ankunft eines Steuerbeamten aufzubewahren. Mit der Einbringung in die Mühlen räume gilt das Malz als übernommen.
Das Malz muß in den⸗Mühlenräumen an einem der Hebestelle angemeldeten Orte aufbewahrt werden. Vorrath von Malz darf der Müller nur außerhalb der Mühlenräume mit Genehmigung der Steuerbehörde halten.
§. 22. Der Müller hat gleich nach der Uebernahme jede Malz⸗ post für sich und ohne Unterbrechung zu vermessen.
Die Vermessung geschieht in Mühlen mit Meßapparat durch den letzteren, sonst mittels geeichter Maße. Das ermittelte Maß des Malzes ist unverzüglich, bei Benutzung eines Mahlganges ohne Meßapparat noch vor Beginn des Malzbruchs, auf dem Maͤhlschein und im Mühlenregister einzutragen, das letztere monatlich abzu— schließen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats nebst den Mahlscheinen, soweit letztere nicht vorher schon vom Steuerbeamten abgeholt sind, der Hebestelle einzureichen. Die Ein— träge der Vermenung im Mahlschein und der monatliche Abschluß des Mühlenregisters sind vom Müller eigenhändig zu vollziehen.
Uebermaß von nicht mehr als 8o½ ist straffrei. Wird bei der Vermessung mittelst geeichter Maße strafbares Uebermaß vorgefun⸗ den, so muß die Vermessung auf Anfordern des anwesenden Mahl gastes oder seines Vertreters sofort wiederholt werden. Das Maß⸗ verhältniß des eingesprengten Malzes zum trockenen wird vom Bun— desrath bestimmt.
Der Müller kann sich bei den vorstehend ihm zugewiesenen Ver⸗ richtungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Von der Ernennung eines solchen ist jedesmal innerhalb 48 Stunden der Hebestelle schriftliche Anzeige zu erstatten.
II. Malzbrechen außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes. .
§8. 23. Wer Malz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge— setzes brechen lassen oder gebrochenes Malz dorther beziehen will, hat zuvor von der Hebestelle des Bezirks, in welchem das Malz verwendet werden soll, einen Erlaubnißschein zu erwirken, wobei die Vorschriften des T 19 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß anstatt des Tages des Maljbruchs und der Mühle der Tag der Einfuhr und die zur Revision des Transports bestimmte Grenz! oder sonstige Steuerstelle angegeben wird. Jede Abweichung von der deklarirten Art der Verwendung des Malzes ist, unter Vorbehalt steueramtlich gestatteter Ausnahmen, untersagt.
C. Bier⸗ und Essigbereitung. .
8. 24. Die Inhaber der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden oder neu in Betrieb tretenden Bier oder Effigbrauereien, soweit die Anstalten nicht ausschließlich auf Bereitung des Haus bedarfs beschränkt sind, müssen 8 Tage vor Eröffnung des Betriebes der Hebestelle schriftliche Anzeige machen.
Die gewerblichen Bierbrauer haben über die Brauakte eine An⸗ schreibung zu führen und darin vor Beginn der Einmaischung den Tag und die Stunde der letzteren, sowie die Art und Menge des zu verwendenden Malzes, nach Beendigung des Brauakts aber die Art und Menge des gezogenen Biers einzutragen. .
Im Falle gemeinschaftlichen Betriebes von Brauerei und Branntweinbrennerei ordnet die Steuerbehörde die zur Sicherung der Brausteuer erforderlichen Kontrolen an.
D. Steuer kontrole. I) Befugnisse der Steuerbehörde. . 25. Der Steuerkontrole unterliegen:
. .
I) die öffentlichen Mühlen, einschließlich der nicht Malz brechen— den und der transportablen Mühlen; . ö
2) die Aufstellungsräume der Privatmalzmühlen mit Meß⸗ apparat und der Privatmalzmühlen der Branntweinbrenner (6. 13;
3) die Aufstellungsräume aller nicht bereits bezeichneten Malz— mühlen im Sinne des §. 8; J ö
4) die Brauereien, d. h. die Stätten der Bier⸗ und Essig⸗ bereitung; . J .
) die Räume der Gewerbebetriebe mit steuerfreiem Malzver⸗ brauch, insbesondere der Branntweinbrennereien. ö ö .
u 1, c, z erstreckt sich die Revisionsbefugniß auf sämmtliche nicht ausschließlich zur Wohnung dienende Gelasse aller Gebäude, welche Räumlichkeiten für den bezüglichen Betrieb enthalten. Zu den Betriebslokalitäten gehören bei den Brauereien und Brannt⸗˖ weinbrennereien auch die Mälzerei und die Malzböden, desgleichen bei den Bierbrauereien die Bierkeller. ö
Die Räumlichkeiten zu 1, 2, 4 können von den Aufsichtsbeamten zu jeder Zeit besucht und müssen ihnen auf Erfordern unverzüglich geöffnet werden. Die Revision der Lokalitäten zu 3, 5 ist auf die Zeit von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr beschränkt. . —
An die bezeichneten örtlichen und zeitlichen Grenzen sind die re⸗ vidirenden Beamten bei vorhandener Gefahr im Verzuge nicht ge— bunden. Sonst dürfen darüber hinausgehende Revisionen nur unter den gesetzlichen Formen der Haussuchung stattfinden.
2) Verpflichtungen Derjenigen, bei welchen revidirt wird.
. 26. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, deren Stellver⸗ . und Gerd ' fn müssen den Aufsichtsbeamten die Hülfsdienste leisten oder leisten lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. .
Die laut dieses Gesetzes von den Kontrolepflichtigen zu führenden Anschreibungen nebst Belägen (85. 156, 19, 22, 24) sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den revidirenden
ten zugänglich zu halten. . ö . , den Oberbeamten auf Erfordern Mittheilung
über den Bezug ungebrochenen Malzes, sowie über Absatz und Preis . Cn ite ö machen, auch die betreffenden Bücher zur Einsicht vorzulegen.
FE. Steuererhebung.
§8. 27. Die Brausteuer wird für jeden Monat mit dem Beginn des nächstfolgenden Monats , Wenn der Zahlungstermin ver⸗ säumt worden ist, so .. ö ,, die Vorausbezahlung der Sicherstellung der Steuer fordern. . J ; er j Antrag ven Steuerpflichtigen kann Kredit nach Maßgabe der vom Bundeßrath zu erlassenden Bestimmungen ertheilt werden.
F. Strafbestimmungen.
I Verbotswidrige Verwendung von Malzsurrogaten.
5. 28. Die Verwendung eines Malzsurrogats zur Bierbereitung unterliegt einer Geldstrafe von 30 bis 1509 . Die Strafe ist ver⸗ wirkt, wenn ein Malzsurrogat in irgend einer unter Steuerkontrole stehenden Räumlichkeit des Bierbrauers (§. 25) vorgefunden wird, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu an⸗ deren Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. .
. der Geldstrafe tritt die Koönfiskation der Malzsurrogate ein, wobei die s§. 155 und 156 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden.
(Schluß folgt.)