Wochen ⸗Ans weis der deutschen Zettelbanken vom 30. April 1879.
(Die Beträge lauten auf Tausende Mark.)
Lombard Gegen
Wechsel. forderun⸗
die Noten . Umlauf.
XVerbind⸗ Gegen lichkeiten die auf Kün⸗ Vor⸗ digung. woche.
Täglich Gegen fällige die Verbind⸗ Vor⸗ lichkeiten. woche.
Gegen
Vor⸗ woche.
k Die 5H altpreußischen Banken Die 3 sächsischen Banken . Die 4 norddeutschen Banken. , Die Bayerische Notenbank Die 3 süddeutschen Banken
320793 28 049 46999 57 143 29 154 35 937 * 0 5054
664 189 24 3681 208 835 —- 5580 16 55 T* 333 41 lo3 4 5159 13 597 * 1561 13 8554 39 S5 535 — 233 41 535 4 1137
b 553 — 96 94744 987 980314 84 20 682 — 226 3 082 — 176 244 — 22 1624 482
555 — 355 ö 181 — 635 5314 — 1843 13134 1160 J
Summa ] 691276
— DG ss, . T
SI 957 4 5449 849 905 427557 2350 673 — 119.
19 228 — 69
4241)
Süddeutsche Bodencredithank.
Am 19. Mai er, Vormittags 10 Uhr, wird die achte Verloosung unserer Pfandbriefe vor dem Königlichen Notar Herrn Dr. Hausmann dahier, in unserem Geschäftslokale, stattfinden.
Dieselbe erstreckt sich auf die Serien J., 11., LV. bis inel. TVI. und wird einen Nominal⸗
betrag von . A„S6pÿ1IL 067 800. — zur Rückzahlung bestimmen. Das Resultat der Ziehung wird demnächst veröffentlicht werden. München, 10. Mai 1879. Tie Direktion.
teen.
Königiieke Sehanspiele. Dienstag: Opern— haus. 118. Vorstellung. Martha, oder: Der Markt zu Richmond. Romantisch⸗komische Oper in 4 Akten (theilweise nach dem Plane des St. Georges), von W. Friedrich. Musik von F. v. Flotow. (Lady Harriet: Frl. Friedmann, als Gast. Nancy: Frl. Steinbach, als Gast. Lyonel: Hr. Udwardi, als Gast. Hr. Krolop.) Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 123. Vorstellung. Die Büste. Lustspiel in 2 Akten, nach der gleichnamigen Novelle Edmond Abouts, von F. Zell. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Vorher: Stephy Girard. Charakterbild in 1 Akt, nach dem Stoffe eines Sealsfieldschen Romans von Rudolph Gene. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Anfang 7 Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 119. Vorstellung. Han? Heiling. Romantische Oper in 3 Abtheilungen mit einem Vorspiel von Ed. Devrient. Musik von Heinrich Marschner. (Anna: Frl. Pessiak, als Gast, Frl. Horing, Hr. Betz, Hr. Ernst.) Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 124. Vorstellung. Maria und Magdalena. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lindau. (Maria Verrina: Fr. Irschik, vom König— ki; Hoftheater in München, als Gast.) Anfang 7 Uhr.
Rallner-Lkeater, Dienstag u. d. folgenden Die Lachtaube. Posse mit Gesang in Ed. Jacobson. (Letzte Woche der
er Posse.)
victoria-Fheater. Direktion: Emil Hahn. Dienstag: Gastspiel der ersten Solotänzerin Sigra. Dorina Merante, von der großen Oper in Paris und deß Hrn. van Hell. (Kapitän Grant: Emil Hahn.) Zum 57. Male: Die Kinder des Kapitain Grant. Großes Ausstattungsstück mit Ballet in 12 Bildern von Jules Verne und A. d' Ennery. Deutsch von R. Schelcher. Musik don C. A. Raida. Die Balleimusik von Debillemont.
—
Jr Scene gesetzt von Emil Hahn.
Krolls Theater. Direktion: Ei gel ⸗Lebrun. Dienstag: Zum 9. Male: Großstädtisch. Vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter Er— leuchtung des Gartens: Großes Garten ⸗ Concert. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 64 Uhr.
Stadt-Theater. Dienstag: Außerordentlich ermäßigte Preise. Logen abweichend von dem bis— herigen Entrée heute 1, 2 und 3 S6, Parquet l, 50 Me 2c. Heydemann und Sohn. Lebensbild mit Gesang in 3 Akten und 7 Bildern von Dr. Hugo Müller und Emil Pohl. Musik von Bial. (Schna— bel: Hr. Julius Ascher als Gast.)
Ger mania- Theater. Dienstag: Zu bes. er— mäßigten Preisen. Parquet 1 S Der Dachdecker dder: Graf und Handwerksmann. Posse mit Gesang in 5 Bildern von Louis Angely. Hierauf: Das Fest der Handwerker. Posse mit Gesang in 1 Akt von Louis Angely.
Deli s-AIlianee- Theater. Dienstag und folg. Tage: Im prachtvollen Sommergarten vor, wäh— rend und nach der Vorstellung: Großes Eonecert, ausgeführt von der Kapelle des Königl. Cadetten“ Corps unter Leitung ihres Musikdirektors Herrn Herold. Abends: Brillante Illumination Durch mehr als 15,000 Gatflammen. Im Theater: Emma's Roman. Driginal -Lustspiel in 4 Akten don R. Kneisel. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vorst. 7 Uhr. Entrée inkl. Theater 50 9.
Familien ⸗ Nachrichten.
Deute Vormittag um 117 Uhr entschlie f It nach langem Leiden im 69. Lebenssahre 1259] Herr Dr. Bernhard Wolff, . zigenthümer der National⸗Zeitung«. eigen tiefbetrübt an lin, den 11. Mai 1879.
. Die Hinterbliebenen. Dis Beerdigung findet am Mittwoch, den 14. Mai, Vormittags 10 Uhr präzife, vom JTrauerhause LeiLzigerstr. 58, aus statt.
Verlobt: Frl. Marie Richter mit Len Assistenzarzt Dr. Ruprecht (Marienland bei Friede berg N. M. Rathenow).
Verehelicht: Hr. Hauptmann Carl v Clausewitz mit Frl. Sophie v. Köppen (Wiesbaden).
Geboren; Ein So hn: Hrn. Kämmerer Bourquin (Wustorf). — Hrn. Rechtsanwalt Kühne (Landeck i. Schl) — Hrn. v. Restorff (Radegaft). — Hrn.
Pfarrer Finzelberg (Cossenblath
Gestorben: Hr. DOber⸗Landforstmeister Deyssing (Gotha). — Frau Pprosessor Sophie Freifrau pv, Richthofen, geb. v. Frankenberg⸗Ludwigsdorff Berlin)). — Hr. Kammergerichks . Referendar Dr. jur. Franz Valentini (Berlin). — Hr. Land⸗ schaftsmaler Georg Heinrich Crola (Ilsenburg). Frau Oberst v. Voß, geb. v. Blanckenfee ( Stoly).
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 4247 Im Namen des Königs.
In der Untersuchung wider den ehe maligen Gerichtsexetutor Felir Gotsch aus Rosdzin hat die Königliche Kreisgericht“ Deputation zu Mytko—
witz in öffentlicher Sitzung vom 3. Januar 1879, in welcher anwesend waren: als Richter
Kreisgerichts⸗Rath Franz, Vorsitzender,
Kreisgerichts Rath Baumgart, 1 Beisitzer
Kreisrichter Fliegel, ö als Beamter der Staatsanwaltschaft:
Graßhof, Staatsanwalt, als Gerichtsschreiber:
Heintze, Aktuar, nach mündlicher Verhandlung der Sache für Recht erkannt, daß der Angeklagte, ehemalige Gerichts- exekutor Felix Gotsch aus Rosdzin der öffentlichen Beleidigung schuldig und deshalb mit 6 (sechs) Monaten Gefängniß zu bestrafen, dem Beleidigten Reichskanzler Fürsten von Bismarck auch die Be— fugniß zuzusprechen, binnen 4 Wochen nach Rechts— kraft des Erkenntnisses den Tenor desselben auf Kosten des Angeklagten einmal im „Staats -⸗Anzeiger“ bekannt zu machen; der Angeklagte auch die Ugter— suchungskosten zu tragen verbunden.
Von Rechts Wegen. Steckbriefs-Erledigung. Die unterm 2. Ja—
nuar 1878 hinter den Klempnergesellen Angust Loewe aus Potsdam erlassene offene Strafvoll— streckungsrequisition ist erledigt. Potsdam, den 10. Mai 1879. Königliches Kreisgericht, Abthei⸗ lng! Meyn.
Steckbriefserledigung. Der unterm 14. April 1879 wider den Steinhauer (Kaufmann) Loesch⸗ ner oder Loeffler (Emil) angeblich aus Braun— schweig der Hannover, wegen Verdachts der Heh— lerei, wird damit zurückgezogen, da dessen Verhaf— tung erfolgt ist. Hameln, den 8. Mai 1879. Der Untersuchungsrichter des Königlichen Obergerichts.
Steckbriefswiderruf. Der unterm 22. Januar 1879 hinter dem Arbeiter Jacob Niwa aus Gohle erlassene Steckbrief hat durch die erfolgte Einlieferung des Arheiters Jacob Niwa aus Gohle seine Erledi⸗ digung gefunden. Rosenberg, den 1. Mai 1879. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
4244
Der Schlachter August Tolch aus Woldegk, welcher nach der Angabe seiner Ehefrau, Mathilde, gebornen Müller, dieselbe vor bald 10 Jahren ver— lassen hat und über dessen weiteren Verbleib etwas Sicheres nicht bekannt geworden ist, der namentlich auch seiner Ehefrau überall keine Nachricht hat zu— kommen lassen, wird auf deren desfallsigen Antrag hierdurch ein für alle Mal aufgefordert,
am 29. ᷑xugust d. J.,
Mitttags 12 Uhr, vor Großherzoglicher Justizkanzlei allhier persönlich zu erscheinen, unter dem Nach— theile, daß seine Entfernung für eine bösliche ange— nommen, das zwischen ihm und seiner genannten Ehefrau annoch bestehende Eheband gänzlich ge—⸗ trennt und sonst wider ihn erkannt werden soll, was Rechtens.
Nenstrelitz, den 8. Mai 1879.
Großherzog. mecklenb. Justizkanzlei. E. v. Blücher
Verkäufe, Verpachtungen, Submissi onen re. (4242 Bekanntmachung.
Für die Kaiserliche Werft sollen 823 eiserne
euerröhren für Fieldsche Kessel verschiedener Größe eschafft werden.
Lieferungs-Offerten sind versiegelt mit der Auf— schrift: „Submisston auf Lieferung von Feuer röhren“ his zu dem am 20. Mai, Mittags 11 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen.
Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen bei der unterzeichneten Verwaltung zur Einsicht aus.
Kiel, den 9. Mai 1879. Materialien⸗Magajin Verwaltung der Kaiser⸗
lichen Werft.
—
23. j 16 Bekanntmachung. Von der Anleihe des hiesigen Bezirks sind folgende Obligationen ausgeloost worden: Serie J. Litt. A. Nr. 16 zu 1500 „, Serie 1. Litt. B. Nr. 15 und Ser. II. Litt. B. Nr. 6 zu je 600 „H, Serie III. Litt. G. Nr. 2 und 15 und Serie LV. Litt. C. Nr. 2 und 3 zu je 300 6 Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden aufgefordert, dieselben am 1. November d. J. bei der Kasse der unter eichneten Behörde zur Zahlung einzureichen. Die Talong und noch nicht fälligen ZinEcoupons sind beizufügen; der Betrag etwa fehlender Zinsscheine wird am Kapitale gekürzt. Sondershausen, den 9. Mai 1879. Fürstl. Schwarzburg. Landrath. A. Hölzer J. V.
932 . Bekanntmachung.
Bei unserer Korrektions-Anstalt sind 3 Auf⸗— scherstellen zu besetzen. Jahreseinkommen 867 96 Tivilversorgungeberechtigte gesunde und kräftige Per⸗ sonen, die sich einem jecht monatlichen Probedlenst unterwer sen müssen, wollen sich schleunigst, spätestens bis 20. Mai c, bei unt unter Vorlegung ihrer Pa— piere schriftlich oder persönlich melden.
Straußberg, den 6. Mai 1879.
Der Direktor.
Salchert. (à Cio. 179 /5.)
4121
457 Stimmen vertreten waren,
bei Herrn S. Frenkel in Berlin, H. C. Plaut in Leipzig,
NI. HHey ers hen ꝶ.
Gemäß den Bestimmungen unseres Status bringen wir zur Kenntniß unserer Herren Actionaire, daß in der heute stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung, in welcher 2176 Actien' mit die Erhöhung unseres Grundcapitals um 15 Millionen Mark, durch Ausgabe von 1009 Stück neuer Actien à i506 (6, einstimmig zum Beschluß erhoben ist, und werden die Inhaber unserer J. Emission, Actien Nr. IJ bis inel. Bezuge al pari & pre rata ihres Aetienbesitzes berechtigt sind, hierdurch ersucht, ihre Betheiligung an der
2009, welche nach dem Statut (8. 5) zunächst zum
neuen Emission spaäͤtestens bis zum 6. Juni a. c. anzumelden, und zwar:
Lerm. Berck, General⸗Agent unserer Gesellschaft in Bremen und bei unserer Casse, Alterwall Nr. 10, Der Vorsitzende des Aussichtsraths:
hierselbst. Der Director:
V. Jacobsen. (a. 1170.)
Mheinische
Dienstug, den 7. Juni dieses
die Erträge des Unternehmens Verfügung zu treffen in der Lage sind;
Niedermendig nach Mayen erforderliche Kapital,
*
dicser Obligationen sestzusetzen, sowie dieselben nach
Betriebs⸗Ueberlassungs⸗Vertrages zu ermächtigen;
geschrieben ist. Cöln, den 19. Mai 1579.
Deulsche salion
4181 . Vä itt nch ach, diem spätestens am 24. MHa4' a. X.
genommen werden. KRrenmnkenm, 9. Mai 1879.
rechnungen, sowie über die vem Administrationsrath
Die Direktion.
Eisenbahn.
Einladung 9 E . . 8 121 Generalversammlung der Aktionäre.
In Gemäßheit der S§. 33 und 34 der Statuten werden die Altionäre der Rheinischen Eisen⸗ bahn ⸗Gesellschaf zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung eingeladen auf
Jahres, Vormittags it“ ' Uhr,
in den Sitzungssaal des Direltions⸗Gebäudes zu Cöln, Vlies Ufer Nr. 2, um ; [) den Bexicht über die La e des Unternehmens, über die Resultate des Betriebsjahres 1878, über den Fortschritt der Neubauten, über die Ergebnisse der Rechnungsablage der Betriebs. und Bau— e ertheilte Decharge entgegen zu nehmen und Über
ö 2) die Direktion zu ermächtigen, aus Anlaß der Feier der goldenen Hochzeit Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin aus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1878 einen Fonds von 100,000 Mark zu stiften, dessen Zinsen verwendet werden sollen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Beamten und Arbeiter der Ge⸗ sellschaft und resp. deren Hinterbliebenen in solchen Unserstützungskassen statutmäßig entweder gar nicht, oder nicht in ausreichendem Maße eintreten zu können
Fällen, in welchen die bestehenden Penstons. und
3) die Direktion zu ermächtigen, das zum Baue einer Verbindtngsbahn zwischen dem Bahnhofe Dortmund der Strecke Osterath⸗Dortmund⸗Hoerde und der Station Courl der Köln Mindener Bahn erforderliche Kapital, vorläufig veranschlagt zu SoM 000 Mark, fowie das zum Baue einer Anschlußbahn an die südlich von Düsseldorf im Bilkerfeld gelegenen Etablissements erforderliche Kapital, vorläufig ver= anschlagt zu 750000 Mark, sowie das zur Fortführung der Andernach“ Niedermendiger Zweigbahn von
vorläufig veranschlagt zu 750,090 Mark, endlich
MWobbb Mark zur weiteren Vermehrung der Betriebsmistel durch Ausgabe von Obligationen der Gesell⸗ schaft unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu beschaffen, die Emissions bedingungen Bedürfniß bestmöglich zu begeben;
4 einen Nachtrag zu den Statuten der Gesellschaft, die Verbindungsbahn zwischen den Bahn— höfen der Rheinischen und der Dortmund-Gronau— verschiedene Anschlußbahnen an Zechen und Ctablissements hetreffend, zu genehmigen;
) die Direktion zur Verlängerung des mit der Nymeegsche Spoorweg⸗Maatschappij bestehenden
Enscheder Eisenbahn-Kesellschaft zu Dormund und
6) Neuwahlen für die Direktion und den Administrations-Rath vorzunehmen.
Nach den S§s. 30 und 31 der Statuten uehmen nur diejenigen Aktionäre Theil an der Ge— nerglversammlung, welche den Besitz ihrer Aktien wenigstens 14 Tage vor dem Datum dieser öffentlichen Bekanntmachung in die Bücher de: Gesellschaft haben eintragen laffen und welche innerhalb der diese Generalversammlung vorhergehenden letzten drei Tage sich entweder selbst oder durch Bevollmächtigte le⸗ gilimiren, daß ihr Aktienbesitz noch immer so fortbesteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft ein—
gziehente ordensliche Ceneralversammlung
II. Jun Lszq.
Vor nmittags 11 Uinn, in Kremen im Hocale der Hanka. Hag es or Ha : 1) Geschäftsbericht und Rechnungsabschluss pro 1878 nebst Bericht des Aufsichtsraths. 2) Neuwahl zweier Mitglieder des Vorstandes und eines Mitgliedes des Aufsichtsraths. Die Herren Aeiikemaire, welche an dieser C enernl(ver8snimm lung Theil zu nehmen beabsichtigen, haben ihre Aetien, versehen mit einem Nummer-Verzeichniss, in zweifacher Ausfertigung,
in Erennhen an umserer Catss-e. in Berlim bei der KHerlimer Hanelels- Gesellschaft zu hinterlegen und gleiehzeitig ihre Legitimationskarten zur Generalversammlung in Empfang zu nehmeyp. Lie Küchgabe der denonkrten Aetienm erfolgt nach stattgehabter Generalversammlung. Der Halrresherkeht kann vom 4. Juni an pei den obengenannten Stellen in Empfang
Hber Vorstand: C. II. VViüätj en, Vorsitzender.
Niederländisch⸗Westfülische Eisenbahn⸗ ö. Gesellschaft.
Ordentliche diesjährige Generalversammlung der Aktionäre auf Samstag, den 24. Mal a. e., Nachmittags s Uhr, im Rathhause in Zütphen. Gegenstände der Verhandlung: , n enn der Bilanz über das Jahr
Mittheilung, Rapport vom Direktor. 3) Wahl von zwei Mitgliedern des Verwal— tungsraths, conform Art. 16 Al. 6 und 7 des Statuts. Die Bilanz und ferneren Urkunden werden vom 10. Mai ab im Comptoir der Gesellschaft in Win terswyk und bei dem Herrn Henny in Zütyhen zur Einsicht ausliegen. Winterswyk, den 8. Mai 1879. Der VBerwaltungsrath. van Nagell, Praͤsident.
4232 Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahmen pro Monat April 1879.
1879 1878 M1 .
A. Pabbrun Sekretär.
14 560 13 992 1117 1409
15 677 15 401 l 401 —
A. Betriebs ⸗ Einnahmen HE. Ausserordentliche Einnahmen
Summa Einnahme pro April 18786. . pro April ,, ;
. wd 76 Die Verwaltung. 14263) Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.
Mit dem 15. d. M. tritt unser Sommerfahr⸗ plan in Kraft. Derselbe ist diesem Blatte bei⸗ gefügt und auf unseren Stationen ausgehängt.
Elberfeld, den 6. Mai 1879.
Königliche Eisenbahn ˖ Direktion.
Deutscher
Königlich Preußischer
Tas Ahonnement beträgt 4 S 50 für das Uierteljnhr.
*
ö
M. 1H.
nsertioreprei für den Raum einer Aruckzeile 30 —
—
6364 632 6 1 286 * 5 .* . 1 11 s u 53 12
den 13. Mai Abends.
aats⸗Anzeiger.
Alle Post . Anstalten nehmen HBestellung an; für Berlin außer den PHeost-Anstalten anch die Exper-
dition: 8wW. Wilhelmstr. Nr. 32.
E878.
Teer *.
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1
Deutsches Reich.
Flaggenatteste sind ertheilt worden: 1 vom Kaiserlichen Konsulat
153. März d. J.
Mary
Mittwoch, den 14. Mai 1879, Mittags 12 Uhr. Tagesordnung:
Erste und zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. — Erste und zweite Berathung des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. — Bericht der Wahl— prüfungskommission über die Wahl im 5. Wahlkreise des Großherzogthunis Hessen. — Bericht der Wahlprüfungskom— mission, betreffend die Reichstagswahl im 4. Wahlkreise des Regierungsbezirks Marienwerder. — Mündlicher Bericht der 3. Abtheilung, betreffend die Wahl des Abgeordneten Mosle im Wahlkreise der Freien Stadt Bremen. — Mündlicher Bericht der 3. Abtheilung, betreffend die Wahl des Abgeord— neten Jaunez im 12. Wahlkreise von Elsaß-Lothringen. — Bericht der Wahlprüfungskommission über die Wahl im 9. Wahlkreise von Elsaß Lothringen. — Petitionen, welche als zur Erörterung im Plenum nicht geeignet erachtet, zur Einsicht im Bureau niedergelegt sind. — Zweiter Bericht der Kommission für die Petitionen über Petitionen. — Dritter Bericht der Kommission für die Petitlonen. — Vierter Be— richt der Kommission für die Petitionen. — Fünster Bericht der Kommission für die Petitionen.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor des Königlichen Theaters zu Wiesbaden, . Adelon, den Charakter als Geheimer Hofrath zu verleihen.
Gesetz, betreffend die Uebergangsbestimmun gen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeß⸗ ordnung. Vom 31. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Erster Titel. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
. Die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeß⸗ ordnung anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden, insoweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, nach den bisherigen Vorschriften erledigt. .
Als anhängig geworden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Proʒ sse anzusehen, in welchen vor dem Inkrafttreten der Deutschen Fivilprozeßordnung die Einreichung der Klage, in den Be— zirken des Appellationggerichtshofes zu Cöln und des Appellationz— gerichts zu Celle die Zustellung oder Behändigung der Klage erfolgt ist. Bei öffentlichen Zustellungen oder Ladungen genügt die theik« weise Ausführung vor dem erwähnten Zeitpunkke.
§. 2. Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche
nach den bisherigen Vorschriften erledigt werden, erfolgen unter ent.;
sprechender Anwendung der §§. 152 bis 159, 165 bis 174, 176 bis 189 der Deutschen Civilprozeßordnung.
Die Auseinandersetzungsbehörden können sich an Stelle der Gerichtsvollzieher anderer Beamten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses, so finden die Vorschriften der §§. 156, 172 bis 174 der Deutschen Civilprozeßordnung nicht Anwendung.
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zu— stellungen und Behändigungen von Amtswegen zu betreiben.
Zustellungen durch die Post sind, sofera das Schriftstück vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung zur Post ge— geben ist, auch gültig, wenn sie nach Maßgabe der bisherigen Vor— schriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise ausgeführt sind.
§. 3, In bürgerlichen Rechtestreitigkeiten, welche nach den bis—⸗ herigen Vorschrifter erledigt werden, finden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Berechtigung zur Verweige— rung eines Zeunnisses (55. 348 bis 350), über die Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens (§§8. 372, 373), über die Vernehmung und Beeidigung vor Zeugen und Sachverständigen (88. 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), über die zur Erzwingung eines Zeug nisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (58. 345, 3565, 374) und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (85. 441 bis 446) entsprechende Anwendung. ⸗ .
§. 4. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln findet die Drittopposition nicht mehr statt, mag das Urtheil vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sein. ;
F§. 5. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Mitwirkung der Staatsanwmalt= schaft, soweit dieselbe nach den bestehenden Vorschriften als Neben⸗
partei zur Mitwirkung berufen ist, nicht mehr erforderlich. Auf
Ehesachen und Entmündigungssachen findet diese Vorschrift keine An⸗ gu , dem. Inkrafttreten der ͤ i. streckung einer Exekution oder die Vollziehung eines Arrestes in be—⸗
wendung.
§. 6. Im Bezirke des Appellationsgericht zu Celle ist ein vor
dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung beantragtes
Mahnverfahren nach den Vorschriften der 8§§. 633 bis 643 der Deutschen Civilprozeßordnung zu erledigen, sosern nicht vor jenem Zeitpunkte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben ist. §. . Für, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bis⸗ herigen Vorschriften erledigt werden, treten an die Stelle der im §. 12 Nr. 2 bis 6 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts verfaßsungsgesetze vom 24. April 18784 antgebobenen Gerichte die neu zu bildenden Landesgerichte nach Maßgabe der in den §§. 8 bis 11 enthaltenen Vorschriften. ;
§. 8. Für die Geschäfe des Gerichts erster Instanz treten an die Stelle der Einzelrichter die Amtsgerichte, an die Stelle der Koll gialgerichte die Civilkammern der Landgerichte. Soweit Kam— mern für Handelssachen gebildet werden, treten diese für Rechts— streitigkeiten, welche bisher durch das Kollezium zu erledigen waren, an die Stelle der Rheinischen Handelsgerichte, der Kommerz⸗ und Admiralitätskollegien in Königsberg und Danzig
Elbing. die Stelle der Arz erich ; nate, der Oh gerichte, an die Stelle der ührigen, die Gerichtsbarkeit in Instanz ausübenden Kollegialgerichte die Civilkammern der Land— gerichte.
den großen Senaten der Obergerichte zugewiesen sind, unter Mit⸗ wirkung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
§. 109. Soweit die Appellationsgerichte zu Celle und Frank— furt a. M. nach den bisherigen Vorschriften als Gerichte dritter
Instanz zuständig sind, treten an die Stelle derselben die Civilsenate n i solchen Forderung verfügt worden, so Ablie des Gegenstandes der Forderung an einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher, die Verwerthung der Sache nach
der Ober⸗Landesgerichte. . . 5. 11. Wird der bisherige Bezirk eines Gerichts mehreren in Gemäßheit der s§. 8 bis 10 an dessen Stelle tretenden Gerichten zugetheilt, so geht der Rechtestreit auf dasjenige der mehreren Gerichte Über, zu dessen Bezirk der Sitz des in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts gehört. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann jedoch der Rechtsstreit an ein anderes der mehreren Gerichte abgegeben werden. ; .
Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten im Bereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 die Gerichtskommissionen alt solche Gerichte, welche in erster Instanz mit der Sache befaßt ge⸗ wesen sind, auch dann, wenn die bei ihnen anhängig gewordenen Sachen bereits an das Kollegialgericht abgegeben waren,
§. 12. Für die Nichtigkeits⸗ oder Restitutionsklage gegen End— urtheile, welche in einem nach den bisherigen Vorschriften verhan⸗ delten Rechtsstreit erlassen sind 8. 20 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung), ist ausschließlich zuständig das Ge⸗ richt, welches in dem Rechtsstreit erkannt hat, und zwar: wenn ein in dritter Instanz erlassenes Urtheil auf Grund des § 542 oder des §. 543 Nr, 4, 5. der Deutschen Civilprozeßordnung angefochten wird, das Gericht dritter Instanz; wenn außer diesem Falle ein in höherer Instanz erlassenes Urtheil allein oder mi anderen Urtheilen angefochten wird, das Gericht zweiter Jnstanz; in allen anderen Fällen das Gericht erster Instanz. Ist das Endurtheil bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung erlassen, so finden die 5§. 8 bis 11 entsprechende Anwendung. . .
8. 13. Auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung in da be— wegliche Vermögen aus Entscheidungen, Anerkenntnissen und Man⸗—
daten (Zahlungsbefehlen), welche in einem nach den bisherigen Vor⸗
schriften erledigten Verfahren erfolgt sind, einschließlich solcher Ent⸗ scheidungen, wesche den Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (85§. 796, 814 der Deutschen Civilprozeßordnung) entsprechen, ferner
aus Urkunden, welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civil⸗
prozeßordnung errichtet sind, finden die Vorschriften der Deutschen
Civilprozeßordnung, die §5§. 12. 16, 17 des Aus führungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung, der 58. 32 der Schiedsmannsordnung und der §. 162 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung, insoweit nicht in den §§. 14 bis 54 etwas Anderes be« vollstreckbaren Ausfertigung in Kenntniß zu setzen, wenn die Ent—
stimmt ist.
§. 14. Die Vollstreckbarkeit der im 5. 13 bezeichneten Schuld⸗
ü sowie die Zulässigkeit von Einwendungen, welche den vollstreckk.— 2 e n ö . schriften verhandelt werden, ein vorläufig vollstreckbares Urtheil
baren Anspruch selbst betreffen, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. . ‚
§. 15. Sind vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeß— ord nung Gegenstände des beweglichen Vermögens, einschließlich der
Früchte auf dem Halm, im Wege der Zwangsvollstreckung oder des
und der Gerichts⸗ abtheilungen für See⸗ und Handelssachen in Stettin, Memel und . . ; r mögensrechtes beantragt, so erfolgt die Verfügung auf den Antrag C. 9. Für die Geschäfte des Gerichts zweiter Instanz treten an r Appellationsgerichte die Civilsenate der Oher Landes zweiter
die Ermächtigung zur Einklagung Herausgabe oder
Arrestes, einschließlich der saisie-arrét, mit Beschlag belegt oder ge— pfändet, so erfolgt die Fortsetzung und Erledigung des Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften.
Die den Gerichten zustehende Leitung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll— streckung stattfindet. An Stelle der bisher zuständigen Voll streckungs⸗ beamten treten die Gerichtsvollzieher.
Insoweit nach den bisherigen Vorschriften der Gläubiger zur Geltendmachung einer mit Arrest belegten oder gepfändeten Forderung der Ueberweisung derselben bedarf, erfolgt die Ueberweisung nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. ö
§. 16. Die nach den bisherigen Vorschriften erlassene Anord—⸗ nung der Haft ist von Amtswegen aufzuheben, soweit die Haft nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung nicht zulässig ist.
Die Beschlagnahme oder Pfändung von Gegenständen, welche nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung der Pfän⸗
dung nicht unterworfen sind, ist auf Antrag des Schuldners au fzu⸗ heben, die Beschlagnahme oder Pfändung fortlaufender Einkünfte jedoch nur, insoweit dieselben auf die Zeit nach Einführung der
Deutschen Civilprozeßordnung fallen. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. ;
§. 17. Ist im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung, der Verordnung vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie im Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. und im Kreise Herzogthum Lauenburg vor Deutschen Civilprozeßordnung die Voll—⸗
wegliche körperliche Sachen oder die Haft beantragt, so erfolgt die Anordnung der beantragten Vollstreckungsmaßregel durch das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (85. 8 bis 11) nach den bisherigen Vorschriften, die Ausführung der angeordneten Maßregel auf Grund des richterlichen Exekutionsbefehls oder des an ein anderes Gericht erlassenen Ersuchungsschreibens nach den Vor— schriften der Deutschen Civilprozeßordnung.
Ver Gerichtsvollzieher ist durch den Gerichtsschreiber zu beauf— tragen, sofern der Gläubiger nicht selbst einen Auftrag ertheilt. Der
von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von
dem Gläubiger beauftragt.
Der Exekutionsbefehl oder das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Die F§. 671, 672 der Deutschen Civilprozeßordnung finden keine An— wendung.
§. 18. Ist in einem der im 5§. 17 bezeichneten Rechtsgebiete vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Beschlag⸗ nahme oder Ueberweisung einer Forderung oder eines anderen Ver⸗
und die Erledigung derselben, sowie die Erledigung einer bereits er lassenen, aber noch nicht zur Ausführung gelangten Verfügung, durch das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (§§. 8 bis 11) nach den bisherigen Vorschriften. Durch die Zustel⸗
lung an den Drittschuldner wird die Pfändung der Forderung mit
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle erfolgen die Ent. den im §. 0h der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Folgen
scheidungen, welche im 8. 8 Nr. IV., des Gesetzes vom 31. März 1859 ĩ wervden hierdurch nicht berührt.
bewirkt. Die durch eine Ueberweisung eintretenden sonstigen Folgen Ist vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung ( einer Forderung, welche die Leistung beweglicher körperlicher Sachen hat, oder die Beschlagnahme einer
zum Gegenstande — . j erfolgt die Ablieferung
den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Ver— werthung gepfändeter Sachen. . .
F. 19. In den im 5§. 17 bezeichneten Rechtsgebieten ist die vollstreckbare Ausfertigung von Entscheidungen, Anerkenntnissen und Mandaten (Zahlungsbefehlen), welche in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind, und von gerichtlichen
Vergleichen über rechtshängige Gegenstände, welche vor dem In
krafttreten der Deutschen Cipilprozeßordnung abgeschlossen sind, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz oder des an die
Stelle desselhen tretenden Gerichts (8§§. 8, 11) zu ertheilen. Die
Ertheilung darf, nur erfolgen, soweit die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zulässig ist. Die Anwendung der §9§. 564 bis 667, 669 der Deutschen Civilprozeßordnung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. ö ; Bei Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gerichts schreiber die Zustellung des vollstreckbaren Schuldtitels an den Schuldner, sofern dieselbe erfolgt ist, zu bescheinigen. ö. Beantragt die Partei, zu deren Gunsten bereits vor dem In— krafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Grekutign verfügt und noch nicht erledigt war, die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus fertigung, so findet der §. 669 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. . . 3 Soweit un celtungs bereiche der Allgemeinen Gerichts ordnung, der Verordnung vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie im Kreise Herzogthum Lauenburg das Rechtgmitkel der Restitution, des Rekurses, der Appellation oder der Nichtigkeitsbeschwerde, oder im Bezirke des Appellationsgerichts zu
Frankfurt a. M. das Rechtsmittel der Provokation, der Appellation
oder der Ober ⸗ Appellation gegen eine Entscheidung noch zulässig, oder eingelegt und noch nicht erledigt ist, darf eine vollstredkbare Äusfer⸗ tigung der Entscheidung nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. Vor der Enlschridung kann der Schuldner gehört werden. Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Der Gerichtsschreiber hat den Schuldner von der Ertheilung der welche angeordnet wurde, nicht ver⸗
scheidung, durch dieselbe kündet ist.
§. 21. Wenn in Prozessen, welche nach den bisherigen Vor— durch ein Urtheil höherer Instanz abgeändert, vernichtet oder auf⸗ gehoben ist, so erfolgt die Iwangsvollstreckung zur Wied rerftattung
des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Ürtheils Gegebenen oder Geleisteten, soweit solche bisher zulässig war, auf Grund eines von
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