1879 / 119 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 May 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Verwe Kork, 19. Nai. (MI. T. B.)

Wagarenbericht. Baumwolle in New-Tork 12z3, do. in Nevw-Orleans 123. Petroleum in New-Tork S3, do. in Fhiladelphia Zz. rohes Petroleum 7, do. Pipe line Certificts D. 76 , Mebl 3 D. 90 C. Rother Winterweizen 1 D. 17 C. Mais (old mired) 46 C. Zucker (Fair refining MNuscorados) 63. Kaffee (Rio- 133. Schmal (Marke Wileex) 68, do. Fairbanks 6s. Speck (short clear) 59 C. Getreidefracht 43.

Eisenhbakn- Einnahmen. Branns ch elsls ohe Elsenbahn Im April er.

778 343 AM

29. Mai. zu Frankfurt a. M.

39). zu München. 19. Juni.

Warschau - Bromberger Eisenbahn. Im April er. 89 090 RblI. 17328 Rb), seit 1. Jan. 10696 RblI.

Warschau - Wiener Eisenbahn. Im April cr. 474 378 REI. 2019 kblI.), seit 1. Jan. 228 607 Rhbl.

&Generalversamm urge. Süddeutsche Gentralbank in Llquidatlon. Gen. Vers.

Bayerisohe Gentralbank in Llquldatlon. Morttabhütte, Aktten gesellschaft für Bergban und

Gen. Vers.

Hũttenbetrleb. Ord. Breslau. Donnersmar ok hütte, Kohlenwer ke, Aktien- Gesellsohaft. Ord. Gen- Vers. zu Breslau.

Breslau-Warsohauer Elsenbabn. Ord. Gen. - Vers. zu Poln. Wartenberg.

Lebens - Versloherungs Gesellsohaft zu Lelpzig Ord. Gen. - Vers. zu Leipzig. ;

vnd ausserord. Gen. Vers. zu

Obersohleslsche Elsen- und

. 4.

Königliche Srehauspiele. Mittwoch: Opernhaus. 126. Vorstellung. Neu einstudirt: Der Feensee. Große O in 5 Abtheilungen von Scribe und Melekville, dem Franzoösi⸗ schen ühersetzt C. Grünbaum. Musik z von Auber. Ballet von P. Taglieni. e⸗ brück und setzt vom Direkto ntz fan . t

Schauspielhaus. 129. Vorstellung. Die Frau ohne Geist. Lusts i s Bürger. In

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dingungen gegen Er stattung von 5 (6 . elte

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von der unterhalb der

die Zuschüttung des

im Wege der öffentlichen

werden.

können in unserm Nr. 1, eingesehen,

24 Sub⸗

von

Un⸗

orsteber Herrn Weltermann

deren

portofrei bis

Spandauerhrucke Herkules ⸗· Zwirn⸗

Die Zeichnungen und Centralbureau, auch Copien der

bezogen an solche Qualifikation für

ist, oder welche

gungen, zu dem am Freitag,

d. J., 11 Uhr Vormittags, in

wähnten Central büreau

anstehenden n n ,, 166 1 ka. nzureichen, wo dieselben in Gegen⸗

7 Kian Si E nᷓtItI e 25e schienenen Submittenten geöffnet

Cto. 346 5.)

17 me; 1270 17. Mai 1879

Königliche Tirektion

der Berliner Stadteisenbahn.

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886 Eg Gußeisen, sonstiges (in unbrauchbaren Radbuchsen und Kartätschkugeln),

175 878 Eg Eußeisen in zersprungener resp. aus⸗

rangirter Eisen Munition, bleifrei,

5 409 Kg altes Eisenblech,

1114 Eg Schmiedee:sen in unbrauchbaren Ge⸗

wehr⸗ und Waffentheilen,

1344 kg alter Stahl aus Handwaffen und

Artillerie ⸗Material, 1120 kg alter Hartguß, 364 kg altes Zink, im Wege der öffentlichen Submission verkauft wer⸗ den, wozu ein Termin auf Freitag, den 6. Juni 1879, Vormittags 10 Uhr, im Büreau des unterzeichneten Artillerie⸗Depots anberaumt ist.

Das Nähere hierüber besagen die Verkaufsbedin⸗ velche im diesseitigen Büreau zur Einsicht ausliegen, oder gegen Einsendung von 1,50 Ko⸗ pialien abschriftlich bezogen werden können.

Die Abgabe der Preise findet nur mittelst schrift⸗ licher Offerten staft, in welchen die Anerkennung der Verkaufs bedingungen ausdrücklich ausgesprochen

Cöln, den 15. Mai 1879.

Artillerie · Depot.

Bekanntmachung.

d. J. an werden in der hie⸗ Arbeitskräfte von etwa

Gefangenen disponibel,

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Kgl. Garniso n⸗Verwaltung.

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des K. botanischen Gartens und des K. Serbariums.

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Königlich Riederschlefisch⸗Märkische Eisenbahn.

Bormittags 19 Uhr, r Bor S nirektion ;

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tag, den 16. Juni d. J.,

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welche sich für weibliche Gefangen

der Aufschrift ‚Verdingung dis⸗

sind zu dem auf Mon⸗ Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine, an u adressiren, und müssen ichen Arbeit oder sonst

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zelcher dafür offerirt wird,

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Gro ßᷣherꝛogl. mecklenb. Justiz⸗Kanzlei.

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Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. Mortinkation einer verlerenen Schuld-

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erficherung der

Breslau⸗Warschauer Eisen

Die ordentliche Generalversammlung der Acti

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am 265. Juni d. J., Nachmittags 1 Uhr, er 31 ãß 5§. 2

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und 11 *

Gemäß dem 5 zember 1823 wird der etwaige Inhaber dieses Pa—⸗ piers aufgefordert, sich baldigst, unter Vorlegung desselben, bei der Landeskreditkasse zu melden, indem sonst nach Ablauf dreier Monate von der nach Jahresfrist erfolgenden zweiten Aufforderung an ein Duplikatschein ertheilt werden und an dessen Besitzer das Kapital zwei Jahre nach der Fällig= keit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldver⸗ schreibung vorgelegt ist, nach Maßgabe der §5§. 14 und 18 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, die Landeskreditkasse in Cassel betreffend, gezahlt wer⸗ den wird. Cassel, den 14. Mai 1879.

Die Direktion der Landeskreditkasse.

1413491 X 3 Bekanntmachung.

Die Dividende auf die Stammaktien unserer Gesellschaft pro 1878 ist auf 1,7 0 festgestellt und kann gegen Einreichung der Dividendenscheine Nr. 10 vom J. Juni d. J. an bei unserer Hauptkasse in Empfang genommen werden.

Braunschweig, den 13. Mai 1879.

Direction der Braunschw. Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

L enerst? eka der

Sächsischen Banks

zu Hbrescen am 15. MHai 1829. Aetivn. Coursfähiges deutsches Geld. Reichskassenscheine. ö Noten anderer deutscher Banken w Sonstige Kassenbestände Wechselbestände Lombardbestände . Effe ctenbestãnde. . Debitoren und sonstige Activa Passiva. Eingezahltes Aetienkapital K ij) Banknoten im Umlauf. Täglich fällige Verbindlich- i - An Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten VJ nn,, 216,688. —. Von im Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wech- zeln sind weiter begeben worden SM 1L81I, 077. 45. Die Direction,

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S 18.544 591.

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Verschiedene Bekanntmachungen.

Sekanntmachung. Die Berliner allgemeine Wittwen⸗Pensions⸗ Untersützungs⸗Kasse eröffnet mit dem d. J. einen neuen Aufnahme⸗Termin. unterm 1. Dezember 1875 veröffentlichten as⸗Uebersichten für die Zeit vom 1. De⸗

1. J ezember 15878 sind ebenso wie

n-Stratße Nr. 29, und bei den be⸗ iten in den Provinzen einzusehen. auch gedruckte Reglements und s Instituts unentgeltlich zu erhalten. den 16. Mai 15789. Der Direktor der Berliner allgemeinen

ö Wittwen⸗Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Kasse,

Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath.

Scholz.

hn⸗Gesellschaft.

re der Bret lau⸗Warschauer Eisenbahn⸗

1 welcher gemäß 5

9 des Gesellschaftsstatuts zur

die Bilanz; von vier Jahren, vom Bilan⸗

jon ur Prüfung und Dechargirung der

imission über die Prüfung und Decharge der Bilanz det

⸗— 41 4 8 . 191 fassung über gezogene Monita,

s Tage vor dem Termine vom Bureau und beim Ein—

Zur Tberslnal a Zur Theilnahme an

der Generalversammlung berechtigt

der Gesellschafte⸗Hauptfasse hierselhst, welche nach 5. IM

ug und Nummern zu erfolgen hat. Verlangen vom Bureau ausgegeben werben. bei ver Gesellschastg⸗Hauptfässe vertreten nur malbehörben, sowie KReschelgigungen nachstehender

. in Hretzlau der Bretzlauer Litcontohanf Friedenthal & Comp. und

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chutteutag,

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Gebrüber Guttentag, FSranzs

über die dort deponirten A . * e n n⸗ 9 . Wegen Bertretung Actiong int

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pätestentz einen Tag vor ver HBersammlung

elbst eingereicht werben

f z J ; der sammlung bie Gisenbahn von Pretzlau über Vel

Vel für weitere HBesorberung hierher Sworge ge⸗

Ver Aussichtsrath.

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Prenßischer Staats⸗Anzeiger.

; Zas Ahonnrment brträgt 4 A 50

. für das Vierteljahr.

Inserllsaspreis für den Naum riner Aruczeile 30

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6 Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; .

für Gerlin außer den Pest Anstalten anch die Expe⸗

n 1198.

6

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhr:

lasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Appellationsgerichts Vize⸗Präsidenten Dohm zu Hamm den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichen⸗ laub; dem Kreisgerichts⸗Rath oetze zu Gerbstadt und dem Gymnafial⸗Dberlehrer Professor Schütz zu Minden den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem emeritirten Pfarrer Qben⸗ Tus zu Gramzow im Kreise Angermünde und dem Rektor der 79. Gemeindeschule zu Berlin, Adolf Gregor, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem Amtsrath Tucanus zu Schadeleben im Kreise Aschersleben das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus⸗Drdens von Hohenzollern; dem Schullehrer Dräse ke zu Havelberg den Adler der In⸗ haber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem Privatförster Jenrich zu Forsthaus Kater bei Vieritz im zweiten Jerichowschen Kreise, dem Hammerschmiedemeister Sichel schmidt zu Gevelsberg im Kreise Hagen und dem Hofverwalter Ja cob Ludwig zu Vorhalle im Kreise Hagen

das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend den Verkehr mit n ,, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Vom 14. Mai 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt;

5§. 1. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren, Tapeten, Farben, Eß⸗, Trink— und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. / .

8. 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räum⸗ lichkeiten, in welchen Gegenstände der in 5. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten.

Sie sind befugt, von den Gegenständen der in 8. 1 be— zeichneten Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Uinherziehen verkauft oder feil⸗ gehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Perlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, Für die entnommene 3 ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kauspreises zu eisten.

8. 3. Die Bamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der §§. 10, 123, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den Räumlichkeiten, in wel⸗ chen Gegenstände der in 5. 1 bezeichneten Art seilgehalten werden, ober welche zur Aufbewahrung oder Herstellung sol⸗ cher zum Verkaufe , , Gegenstände dienen, während der in 5. 2B angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen.

Diese Vefugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrase verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

5. 4. Vie Zuständigkeit der Vehhrden und Beamten zu ben in gz. 2 und 3 bezelchneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen—

Lanhegrechtliche Vestimmungen, welche der Polizei weiter— gehenbe Besugnisse als bie in Sz. 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt.

5. H. Für bas Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit i nn hetz Bundessraths zum Schutze der Gesund⸗ heit Vorschristen ui en werben, welche verbieten: en der Herstellung, nr n und

1) bestimmte Ur n, die zum Ver⸗

Verpackung von Nahrungs⸗ und Genußmitte kause hestimmt sind;

2) hag gewerbsmäßige Verkausen und Feilhalten von Nahrüngs« unh Genüussmitteln von einer bestimmiten Ve— schassenhest oher unter einer ber wirklichen Heschassenhelt nicht entsprechenhen Wezeichnung;

3) vag Berkansen nh Feilhalten von Thieren, welche an e , Krankheiten leben, zum Zwecke des Schlgchtens, sowie bas BWertanusen unh Fellhalten bes Fleisches von Thieren, welche it hestiminten Krantheiten behngslet warenz

4) hie Nerwenbung hbestimmter Eitgsse unh Farhen Herslellung von Nene un assegenstänben, Spielwaren, zetesl, Eß', Erin- unh Kachäschiürr, sowie bas gewerhsnihige Lerkänsest und Feilhalten von Gegenstänben, welche hiesem Lerbote zuwiber hergestellt sinb;

zun Ta⸗

Berlin, Fleitag,

5) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Pe⸗

dem Präsidenten des Freistaates Salvador, Dr. Kaf gel troleum von einer bestimmten Beschaffenheit.

. y Lazo, den Königlichen Kronen⸗Orden erster

§. 6. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths das gewerbsmäßige Her⸗ stellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs⸗ ober Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden.

8. 7. Die auf Grund der z. 5. 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzu⸗

legen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichs⸗

tag dies verlangt.

§. 8. Wer den auf Grund der 5§§5. 5, 6 erlassenen Ver⸗ ordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eni⸗ hundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.

§. 9. Wer den Vorschriften der 85. 2 bis 4 zuwider den Eintrit in die Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geldstrafe von fünfzig

bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

§. 10. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

I) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Ver⸗ kehr Nahrungs⸗ oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht;

27 wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder oerfälscht sind, unter Ver— schweigung dieses Ümstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung seilhält.

8. 11. Ist die im 8. 16 Nr. bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, w ritt Geldstrafe bis zu einhnndertfün fin Mark der Has itzt.

17. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft:

I) wer vyrsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die ken lng. Gesundheit u beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegen⸗ . deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feil⸗ hält oder sonst in Verkehr bringt;

2) wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß⸗, Trink⸗ oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche Gesundheit zu be— schädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegen⸗ stände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.

Der Versuch ist strafbar.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthaus⸗ strafe bis zu fünf Jahren ein.

§. 13. War in den Fällen des §. 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zer⸗ stören geeignet und war diese Eigenschaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Neben der Strafe aussicht erkannt werden.

§. 14. Ist eine der in den 88. 12, 13 bezeichneten Hand lungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, sosist auf, Geld strase bis zu eintausend Mark oder Gesängnißstrafe bis zu sechs Monaten, und wenn durch die Handlung ein Schaden

kann auf Zulässigkeit von Polizei⸗

an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, auf

Gesängnißstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines bHeenschel verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen. 15. In den Fällen der 88 12 bis 14 ist neden der Strase auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft. feil zehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unter schled, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen der 88. 8, 106, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden.

Ist in den Fällen der 58. 19 bis 14 die Verfolgung oder die WMerurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so aun auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

F. 16. In dein Urthell oder dein Strafbesehl kann an geordnet werden, daß die Berurtheilung auf Kosten des Schul bigen oössentlich bekannt zu machen ei.

Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht ki öffentliche Belanitmachung der Freisprechung an zuordnen; die Staqtskasse trägt die Kosten, insosern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind.

In der Anordnung t die Art der Bekanntmachung zu bestinmen.

, 5. I7. Vesteht ür den rt der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs und Ge nußniltteln, so fallen die au und dieses Gesetzes auf

erlegten Geldstrasen, soweil dieselben dem Stagte zustehen,

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den 23. Mai, Abends.

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Großen Genernlstabes Kanuhpert z D . 8 2 * ö vermesungs Rath mit dem Runge eines Rathes vierter

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dition: 8Ww. Wilhelmstr. Nr. 32.

der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der An⸗ stalt trägt. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen . Gegeben Berlin, den 14. Mai 1879. (L. 8.) Wilhelm. von Bismarck.

Dem Notar Da gat zu Westhofen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienste des Reichslandes ertheilt und der Notariatskandidat August Heinrich Ludwig Krafft zu Hüningen zum Notar für den Landgerichtsbezirk Zabern mit Anweisung seines Wohnsitzes in Westhofen ernannt.

Bekanntmachung.

Die mittelst Bekanntmachung vom 16. April d. J. an⸗ gekündigte neue Ausgabe des Handbuchs für das Deutf che Reich auf das Jahr 1879 ist erschienen.

Berlin, den 26. Mai 1879.

Der Präsident des Reichskanzler⸗Amts. Hofmann.

Bekanntmachung.

Während der diesjährigen Badesaison in Rehburg Bad vom 1. Juni bis Ende August werden zwischen Wunfstorf Bahnhof und 26 Rehburg taglich vier Personenposten mit nachstehen dem Gang ursiren: J. Von Wunstorf Bahnhof nach Bad Rehburg;

a. um 9g, 50 Uhr Vorm. von Wunstorf Bahnhof, im Anschluß an die Eisenbahnzüge: Nr. 51 von Bremen nach Hannover in 31 Vorm. Nr. 5 (à) von Minden nach Hannover orf 8351 Vorm. Nr. 45. von Hannover nach Minden in Wnnstorf 8 Vorm. Nr. 64 von Hannover nach Bremen

in Wunstorf I Vorm.

b. um 2.35 Uhr Nachm. von Wunstorf Bahnhof, im Anschluß an die Eifenbahnzüge. Nr. 55 von Bremen nach Hannover in Wunstorf 1351 Mittags Nr. s(CéX von Hanngber nach Minden in Wunstorf 1.0 Nachm. Nr. T (2) von Minden nach Han⸗ nover in Wunstorf 1,10 Nachm. Nr. 56 von Hannover nach Bremen in Wunstorf 1,58 Nachm. ö .

c. um „46M Ühr Rachm. von Wunstorf Bahnhof, im Anschluß an die Eisenbahnzüge: Nr. 11 von Minden nach Hannover in Wunstorf 414 Nachm. —, Nr. 58 von Hannover nach Bremen in Wunstorf 5.23 Nachm. —; . . .

4. um 85 Uhr Abdz. von Wunstorf Bahnhof, im Anschlus an die Eisenbahnzüge: Nr. 13 von Minden nach Hanno ver in Wunstorf 653 Abds. Nr. 60 von Hannover nach Bremen in Wunstorf 7, Abds. —, Nr. 14 von Hannover nach Minden in Wunstorf 7.19 Abds. Nr. 57 von Bremen nach Hannover in Wunstorf 7,21 Abds. . w

ji. Bon Bad Rehburg nach Wun storf Bahner

a. um 525 Uhr früh aus Rehburg Bad, in Wunstorf Bahnho 740 Uhr früh, zum Anschluß an die Eisenbahnzüge: Nr. or Bremen nach Hannover aus Wunstorf 8, s früh Nr. Ke. von Hannover nach Winden aus Wunstorf Bahnhof 14 fun. Rr. 5 a. von Hannover aus Wunstorf Bahnhof s 35 früh, Nr. 54 von Hannover nach Bremen aus Wunstorf Bahnhof 9,20 Vorm.

b. um 1015 Uhr Vorm. aus Rehburg Bad, in hof 12.30 Mittags, zum Anschluß an die Eisenbahnzüge: ) Bremen nach Hannover aus Wunstorf Bahnhof 12359 Mittags Nr. 8 (a.) von Hannover nach 3Wunstorf Nachm. Nr. 7 (a.) von Minden nach Hannover Nachm. Nr. 10 von Hannover nach Minden Nachm. Nr. 56 von Hannover nach Bremen aus

o. um 14,15 Nachm. aus Rehburg Bad 6.30 Nachm., zum Anschluß an die Eisenbahnzüge Nr aus Wunstorf 7,29 Abds.

aus Wunstorf 7,28 Abds. aus Wunstorf 6,858 Abds. aus Wunstorf 7,8 Abds. ;

Bad Rehburg, in Wunstor Bahn⸗

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Vannover nach Minden von Minden nach Hannover von Hannover nach Bremen d. um 8, 10 Uhr Abds. aus hof 10,28 Abds.,, im Anschluß an die Minden nach Oannover aus Wunstor 046 von Hannover nach Minden Aus Wunstorf Vannover, den 18. Mai 1819 Der Kaiserliche

Sihnl ße

Ober ˖ Postdirektor

Die Nummer 14 des Reichs Gesetzblatts, welche dom ute

ab zur Versendung gelangt, enthält unter ͤ Nr. 1298 das Gesetz, betressend den Verkehr mit rungsmitteln, Genußmitteln und Gebraucd

14. Mai 1859. Derlin, den Kaise

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